RPW 2017/4 S. 579

Tamedia/Tradono Switzerland

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. Oktober 2017

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 16. Oktober 2017

A

Sachverhalt

1. Am 21. September 2017 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) und der Tradono Switzerland AG (nachfolgend: Tradono Switzerland) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt Tamedia den Erwerb der alleinigen Kontrolle über die Tradono Switzerland von der Tradono ApS (nachfolgend: Tradono Denmark).

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Tamedia

2. Gemäss Meldung ist Tamedia die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe sei Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die Tamedia-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.

A.1.2 Tradono Switzerland

3. Gemäss Meldung betreibt Tradono Switzerland einen digitalen Marktplatz für Kleinanzeigen. Im Unterschied zu klassischen Kleinanzeigenportalen (wie z.B.: tutti.ch oder anibis.ch) unterscheide er sich hauptsächlich dadurch, dass er ausschliesslich mittels einer Kleinanzeigen-App für mobile Endgeräte (Smartphones, Tablets) genutzt werden könne. Die Kleinanzeigen-App stehe für Apple- und Android-Endgeräte zur Verfügung. Der digitale Marktplatz sei zudem eng mit Facebook verknüpft.

A.1.3 Tradono Denmark

4. Gemäss Meldung sei Tradono Denmark ein dänisches Unternehmen, das in Dänemark einen digitalen Marktplatz für Kleinanzeigen betreibe, der dem digitalen Marktplatz von Tradono Switzerland entspreche. Tradono Denmark werde heute gemeinsam durch Tamedia und die beiden Gründer von Tradono Denmark kontrolliert.

A.2 Das Zusammenschlussvorhaben

5. Gemäss Meldung haben Tamedia und Tradono Denmark Tradono Switzerland im Jahr 2015 als Gemeinschaftsunternehmen gegründet.1 Beide Parteien halten demnach je 50 % der Aktien von Tradono Switzerland.

6. Tamedia beurteilt das Wachstumspotential von Online-Marktplätzen, wie ihn Tradono Switzerland anbietet, als sehr gross. Deshalb hat sich Tamedia dazu entschlossen, Tradono Switzerland in Zukunft alleine zu führen und das unternehmerische Risiko alleine zu tragen.

7. Tamedia beabsichtigt die alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland zu erlangen, indem Tamedia alle bisher von Tradono Denmark gehaltenen Aktien an Tradono Switzerland erwirbt. […]

8. Zudem beabsichtigt Tamedia die alleinige Kontrolle über Tadono Denmark zu erlangen. Die beiden Transaktionsschritte seien gemäss Meldung als einheitliche Transaktion zu beurteilen. Auf eine Prüfung der Frage, ob diese beiden Transaktionen als ein einziger zusammenhängender Zusammenschluss angesehen werden können, kann im vorliegenden Fall verzichtet werden, da, wie sich nachfolgend zeigt (siehe Rz 14 ff.), unabhängig davon, in welcher Reihenfolge die Transaktionen vollzogen werden, nur ein in der Schweiz meldepflichtiger Zusammenschluss vorliegt.

A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhaben

9. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia ihr unternehmerisches Engagement im Bereich dieser neuen, innovativen Online-Marktplätze, die sich primär an mobile Nutzer richten, auszubauen. Tradono Denmark beabsichtige hingegen, sich aus dem Schweizer Markt zurückzuziehen.

A.4 Das Verfahren

10. Mit Schreiben vom 25. August 2017 wurde beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eingereicht. Am 8. September 2017 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung.

11. Am 19. September 2017 ging die (erleichterte) Meldung beim Sekretariat ein. Mit Schreiben vom 22. September 2017 teilte das Sekretariat den Parteien mit, dass die Meldung vollständig sei.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

12. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).

1 Siehe Verfahren RPW 2016/1, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

13. Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 2 Abs. 2 KG).

14. In der Meldung werden zwei Transaktionsschritte aufgeführt: Einerseits beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland zu erwerben. Tradono Switzerland steht heute unter der gemeinsamen Kontrolle von Tamedia und Tradono Denmark. Andererseits beabsichtigt Tamedia auch die alleinige Kontrolle über Tradono Denmark zu erwerben. Tradono Denmark steht heute unter der gemeinsamen Kontrolle von Tamedia und der beiden Gründer […].

15. Da gemäss Meldung der einzige Bezug zur Schweiz von Tradono Denmark die Beteiligung an Tradono Switzerland ist,2 hat die Reihenfolge der beiden Transaktionsschritte einen entscheidenden Einfluss auf die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes (Art. 2 Abs. 2 KG) bzw. das Vorliegen einer Kontrollerlangung (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG): Erlangt Tamedia zuerst die alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland, weist Tradono Denmark in der Folge keinen Bezug zur Schweiz mehr auf. Insbesondere ist Tradono Denmark aufgrund des bereits bestehenden kontrollierenden Einflusses von Tamedia nicht als potenzielle Konkurrenz zu Tradono Switzerland zu qualifizieren. Die Übernahme der alleinigen Kontrolle von Tamedia über Tradono Denmark hat in dieser Konstellation keine Auswirkungen auf die Schweiz und fällt daher nicht in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes.

16. Erlangt Tamedia zuerst die alleinige Kontrolle über Tradono Denmark, liegt über die Beteiligung von Tradono Denmark an Tradono Switzerland eine Auswirkung auf die Schweiz vor, weshalb die Transaktion in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes fällt. Allerdings geht damit auch die alleinige Kontrolle von Tamedia über Tradono Switzerland einher. Zwar bleibt Tradono Switzerland formal ein Gemeinschaftsunternehmen von Tamedia und Tradono Denmark. Da Tamedia in diesem Szenario aber bereits die alleinige Kontrolle über Tradono Denmark hat, liegt auch eine alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland vor. Der Erwerb der hundertprozentigen Beteiligung von Tamedia an Tradono Switzerland stellt in diesem Falle keine Kontrollerlangung sondern nunmehr einen rein konzerninternen Vorgang dar.

17. Für die wettbewerbliche Beurteilung spielt die Reihenfolge hingegen keine Rolle, zumal so oder anders nur die Geschäftstätigkeit von Tradono Switzerland relevant ist. Es kann für die Beurteilung daher grundsätzlich offen bleiben, welcher Transaktionsschritt als erster erfolgt. Pro forma wird vorliegend davon ausgegangen, dass Tamedia zuerst die alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland erlangt. Dementsprechend fällt der zweite Schritt, die Übernahme der alleinigen Kontrolle von Tamedia über Tradono Denmark, nicht in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes.

B.1.1 Unternehmen

18. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

19. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

20. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb oder von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU; SR 251.4). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.3

21. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über Tradono Switzerland zu erwerben (vgl. Rz 3). Es handelt sich somit über einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

22. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine gesetzlich vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

23. In der Meldung wird geltend gemacht, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sei weder nach Art. 9 Abs. 1 KG noch nach Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

24. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

2 Vgl. dazu auch RPW 2016/1, 261 Rz 9, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

3 Vgl. RPW 2016/1, 263 Rz 28, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H.

25. Die Meldung gibt für die beteiligten Unternehmen folgende Umsätze an:

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2016 (in Mio. CHF)

Tamedia Tradono Switzerland insgesamt

Schweiz <1005 […] […]

Weltweit 1005 […] […]

26. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

27. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) auf dem „marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande“ (Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse-Gruppe auf dem „marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne“ (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) marktbeherrschend sind.4 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le Temps) durch Tamedia5 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe. Tamedia hat jedoch 2014 ihre Beteiligung an Le Temps an Ringier verkauft, so dass Le Temps nun allein von Ringier kontrolliert wird.6

28. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

29. Gemäss Meldung betreibt Tradono Switzerland einen digitalen Marktplatz für Kleinanzeigen in der Schweiz (vgl. Rz 3). Dieser sei aktuell in deutscher und französischer Sprache verfügbar. Der digitale Marktplatz richtet sich damit namentlich auch an Nutzer und Inserenten in der französischsprachigen Schweiz. Damit betrifft der Zusammenschluss folgende Märkte:

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz.

30. Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leser.7 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung können insbesondere auch an die Leserschaft gerichtete Rubrikanzeigen sein.8 Daher umfassen die in der Verfügung der WEKO vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne je auch die Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz. Ob diese Märkte auch die Märkte für Inserenten von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen umfassen, kann vorliegend offengelassen werden.

31. Die von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures) enthalten ebenfalls Rubrikanzeigen. Laut Meldung bietet Tradono auch in der französischsprachigen Schweiz und damit insbesondere auch in den Regionen Genf und Lausanne Online-Rubrikanzeigen an. Deshalb betrifft die geplante Übernahme auch den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne, für welchen die marktbeherrschende Stellung von Tamedia in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wurde.

4 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.

5 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR.

6 Vgl. RPW 2014/4, 706 ff. Rz 1 ff., Ringier/Le Temps.

7 Vgl. in diesem Sinne auch RPW 1998/1, 45 Rz 30, Le Temps.

8 Vgl. RPW 2007/2 204 Rz 101, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

32. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

33. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben jedoch selbst dann als meldepflichtig nach Art. 9 Abs. 4 KG, falls es entgegen der obigen Einschätzung nicht den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betreffen sollte.

34. In diesem Fall würde es sich bei den Märkten für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz zwar entgegen den obigen Ausführungen nicht um einen integralen Bestandteil des mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch nichts daran ändern, dass diese Märkte gleichwohl in einem Nahverhältnis zueinander stehen. Konkret wäre davon auszugehen, dass die Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in den verschiedenen Sprachregionen nur knapp ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne liegen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Online-Rubrikanzeigen von Tradono Switzerland für die französischsprachige Schweiz bzw. die Regionen Genf und Lausanne aus Sicht der Leser/Nutzer sowie der Inserenten bis zu einem gewissen Grad mit den Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne substituierbar sein dürften.

35. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist mittels des Begriffs des benachbarten Marktes um den relevanten Markt ein etwas grösserer Kreis zu ziehen. So erscheint gemäss dieser Rechtsprechung etwa auch ein Produktmarkt, der knapp ausserhalb des relevanten (beherrschten) Marktes liegt, für die Fusionskontrolle noch als beachtlich.9 Somit würde es sich bei den Märkten für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen nach dem Gesagten unter Berücksichtigung dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um benachbarte Märkte zum (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln.

36. Grundsätzlich kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen (vgl. Rz 46 ff.).

37. Aber selbst wenn separate Print- und Onlinemärkte für Rubrikanzeigen abgegrenzt würden, kann davon ausgegangen werden, dass separat abgegrenzte Märkte ebenfalls nur wenig ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne lägen. Insbesondere würde weiterhin zumindest eine gewisse Substitutionsbeziehung zwischen den Online-Rubrikanzeigen von Tradono Switzerland und den Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne bestehen. Durch eine entsprechende Anpassung der Marktabgrenzung würde sich an der Meldepflicht des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens aufgrund des Vorliegens von mindestens einem benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG somit nichts ändern.

38. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig ist.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

39. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

40. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

41. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

42. Tamedia und ihre Gruppengesellschaften sind stark im Online-Markt vertreten. Mit ihren Online-Portalen decken sie die Bereiche Kleinanzeigen, Fahrzeuge, Stellen, Immobilien und E-Commerce ab.10

43. Tradono Switzerland betreibt einen Online-Marktplatz für Kleinanzeigen, der sich primär an mobile Nutzer richtet. Gemäss Meldung ist Tradono Switzerland hauptsächlich in den Märkten für (Print- /Online-)- Rubrikanzeigen tätig. Für Immobilien- und Fahrzeuginserate bietet Tradono Switzerland zudem spezifische Rubriken an. Für Stellenanzeigen hingegen ist das Konzept von Tradono Switzerland gemäss Angaben der Meldung nur bedingt geeignet, da im Zentrum der Anzeige ein Foto und nicht etwa die textliche Beschreibung stehe. Deshalb kann im vorliegenden Fall von einer Betrachtung des Marktes für Stellenanzeigen abgesehen werden.

44. Seit April 2017 besteht auf dem Online-Marktplatz von Tradono Switzerland die Möglichkeit, dynamische Online-Werbung (Netzwerkwerbung) zu platzieren. Gemäss Meldung wird Tradono Switzerland nur im Bereich der Netzwerkwerbung, d.h. der dynamischen Online-Werbung, tätig sein, worauf die Parteien zu behaften sind (Art. 38 Abs. 1 Bst. a KG). Der Markt für statische Online-Werbung ist daher vom Zusammenschlussvorhaben nicht betroffen.

9 Vgl. Urteil des BVGer B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.3, The Swatch Group AG/WEKO.

10 Vgl. Beteiligungen der Tamedia im Geschäftsbericht 2016.

45. Dementsprechend betrifft das Zusammenschlussvorhaben die Märkte für Inserenten und Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen mit Ausnahme von Stellenanzeigen sowie die Märkte für dynamische Online-Werbung. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind somit die untenstehenden sachlichen Märkte (vgl. Kapitel B.4.1.1.1 ff.) relevant.

46. Schliesslich ist allgemein festzuhalten, dass eine Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert. So hat die WEKO auch bereits in der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/home.ch unter Bezug auf die Ausführungen in der Meldung grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen.11

47. Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung des Printzugunsten des Online-Bereichs und wenn sich die Grössenverhältnisse weiter in diese Richtung bewegen, kann die Frage der Trennung zwischen Online und Offline nicht ausser Acht gelassen werden. Dies gilt umso mehr, wenn der gemäss Meldung im Ausland schon länger andauernde Trend, gebrauchte Produkte zunehmend über Facebook-Gruppen zu verkaufen, auch in der Schweiz weiter zunehmen wird. Mit dem Markteintritt von Marketplace, der Verkaufsplattform für gebrauchte Gegenstände von Facebook, wird sich dieser Trend gemäss Meldung auch in Zukunft fortsetzen. Dementsprechend werden allenfalls die Märkte für Inserenten und Nutzer von Rubrikanzeigen in den drei Sprachregionen Deutschschweiz, französischsprachige Schweiz und italienischsprachige Schweiz getrennt nach Online und Offline zu berücksichtigen sein.

48. Bei der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland wurde der Online-Bereich für die Rubriken Stellen, Fahrzeuge und Immobilien für Inserenten und Nutzer zusätzlich separat ausgewiesen.12 Im Rahmen der damaligen vorläufigen Prüfung kam die WEKO zum Schluss, dass eine Berücksichtigung des Online-Bereichs alleine das Ergebnis in Bezug auf den Markt für Inserenten in und Leser/Nutzer von Rubrikanzeigen nicht ändert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit grundlegend geändert hat. Entsprechend wird in der vorliegenden Prüfung darauf verzichtet, den Online-Bereich separat zu untersuchen. Die WEKO behält sich aber weiterhin vor, aufgrund von zukünftigen Entwicklungen im Online-Bereich, die Marktabgrenzung anders vorzunehmen.

B.4.1.1.1. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge)

49. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von

Print-Medien, in welchen Rubrikanzeigen geschaltet werden können, und auf der Nachfrageseite Inserenten, welche in einem Print-Medium oder auf einer Online-Plattform eine entsprechende Rubrikanzeige inserieren möchten.13

50. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist zudem davon auszugehen, dass Tradono Switzerland auch Dienstleistungen erbringen wird, die im Bereich des elektronischen Warenhandels anzusiedeln sind. Die WEKO hat sich in ihrer bisherigen Praxis noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob es allenfalls einen sachlich relevanten Markt für E-Commerce Plattformen gibt, auf denen Produkte und Dienstleistungen angeboten werden können, und ob ein solcher Markt allenfalls nach Produktgruppen zu unterscheiden wäre. Vorliegend kann in Anlehnung an das Zusammenschlussvorhaben Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland offen bleiben, ob bzw. wie ein solcher Markt für E-Commerce Plattformen abzugrenzen wäre.14

B.4.1.1.2. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

51. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Immobilienangeboten, die Immobilien zur Miete oder zum Kauf anbieten.15

B.4.1.1.3. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

52. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Fahrzeug-Rubrikanzeigen und Herausgeber von Printmedien, in welchen Fahrzeug-Rubrikanzeigen geschaltet werden können, und auf der Nachfrageseite Inserenten, welche auf einer Online-Plattform oder in einem entsprechenden Print-Medium eine Fahrzeug-Rubrikanzeige inserieren möchten, gegenüber.16

B.4.1.1.4. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge)

53. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von Print-Medien, in welchen solche Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Medien und Nutzer von Online-Plattformen mit entsprechenden Rubrikanzeigen.17

11 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch.

12 Vgl. RPW 2016/1, 269 Rz 93 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

13 Vgl. RPW 2016/1, 268 Rz 87, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H.

14 Vgl. RPW 2015/3, 475 Rz 65 ff., Tamedia/ricardo.ch.

15 Vgl. RPW 2016/1, 268 Rz 90, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

16 Vgl. RPW 2016/1, 269 Rz 94, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

17 Vgl. RPW 2016/1, 269 Rz 96, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

B.4.1.1.5. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

54. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Immobilien-Rubrikanzeigen sowie Herausgeber von Printmedien, in welchen Immobilien-Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Nutzer einer entsprechenden Online-Plattform sowie Leser entsprechender Print-Medien gegenüber.18

B.4.1.1.6. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

55. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Fahrzeug-Rubrikanzeigen sowie Herausgeber von Printmedien, in welchen Fahrzeug-Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Nutzer einer entsprechenden Online-Plattform sowie Leser entsprechender Print-Medien gegenüber.19

B.4.1.1.7. Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen

56. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Werbefläche direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Zum Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen gehört insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung.20

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

57. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.2.1. Märkte für Rubrikanzeigen

58. In räumlicher Hinsicht sind im Bereich Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO sowohl sprachregionale Märkte abzugrenzen als auch Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen.21

59. Die Meldung geht bei Rubrikanzeigen von einer Marktabgrenzung nach Sprachregionen aus. Tradono Switzerland ist zurzeit in deutscher und französischer Sprache verfügbar. Gemäss Meldungen richtet sich der Online-Markplatz primär an Inserenten und Nutzer aus der Deutschschweiz und der französischsprachigen Schweiz, es gibt jedoch auch vereinzelte Inserate aus der italienischen Schweiz. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sich das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Grossräumen wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen unterscheiden sollte. Daher könne auch im vorliegenden Fall auf eine weitere räumliche Unterteilung der Märkte verzichtet werden.

60. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben geht es überwiegend darum, die Wettbewerbseffekte im Online-Bereich zu prüfen. Online-Plattformen für Rubrikanzeigen sind grundsätzlich in der

ganzen Schweiz zugänglich. Es ist davon auszugehen, dass sich das Ausmass der Nutzung von Tradono Switzerland in einzelnen Grossräumen nicht wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen unterscheidet. Deshalb kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall auf eine regionale bzw. lokale Marktabgrenzung nach Wirtschaftsgebieten verzichtet werden. Die genannten sachlichen Märkte sind daher vorliegend sprachregional abzugrenzen.22

61. Damit wird keine Praxis begründet oder bestätigt, wonach für Rubrikanzeigen keine Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht ausgeschlossen. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.

B.4.1.2.2. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbung

62. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen wurde bisher national oder sprachregional abgegrenzt.23 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die räumliche Abgrenzung vorliegend aufgrund der sehr geringen Marktanteile in diesem Bereich allerdings offengelassen werden.

B.4.1.3 Zusammenfassung relevante Märkte

63. Tabelle 2 enthält eine Zusammenfassung der relevanten Märkte, die für dieses Zusammenschlussvorhaben von Bedeutung sind. Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wird für jeden relevanten Markt ein entsprechendes Kürzel eingeführt.

18 Vgl. RPW 2016/1, 269 Rz 98, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

19 Vgl. RPW 2016/1, 270 Rz 102, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

20 Vgl. RPW 2016/1, 270 Rz 104 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H.

21 Analog zu RPW 2016/1, 270 Rz 107, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

22 Analog zu RPW 2016/1, 270 Rz 109, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

23 Vgl. RPW 2016/1, 271 Rz 112, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland, m. w. H.

Tabelle 2: Übersicht relevante Märkte

Beschreibung Kürzel

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

Ins-PrOn-Sonst-DE

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz

Ins-PrOn-Sonst-FR

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz

Ins-PrOn-Sonst-IT

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz Ins-PrOn-Immo-DE

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Ins-PrOn-Immo-FR

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

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Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz Ins-PrOn-Fahr-DE

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

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Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

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Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

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B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

64. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von

einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.4.2.1 Betroffene Märkte

65. Vorweg ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Marktstellung die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Unternehmen vollständig zuzurechnen sind, da vom Gemeinschaftsunternehmen kein Wettbewerbsdruck ausgeht.24 Entsprechend wurden die Marktanteile von Gemeinschaftsunternehmen, die von Tamedia mitkontrolliert werden, jeweils zu 100 % bei Tamedia berücksichtigt.

66. Für die relevanten Märkte, die für dieses Zusammenschlussvorhaben von Bedeutung sind, macht die Meldung die in Tabelle 3 enthaltenen Angaben. Im Unterschied zur Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland ist der digitale Marktplatz von Tradono mittlerweile in der Schweiz aktiv. Jedoch sind die Anzahl Rubrikanzeigen im Vergleich zu den Mittbewerbern noch relativ gering, so dass die Marktanteile von Tradono Switzerland jeweils [0-10 %] betragen. Tabelle 3 zeigt, dass inserentenseitig für alle drei Sprachregionen betroffene Märkte resultieren. Demgegenüber ist dies leser- bzw. nutzerseitig für Fahrzeug-Rubrikanzeigen nicht der Fall. Die betroffenen Märkte werden im Rahmen der aktuellen Konkurrenz einer weiteren Analyse unterzogen (vgl. Rz 67 ff.).

Tabelle 3: Angaben Marktanteile für das Geschäftsjahr 2016

Relevanter Markt Marktanteile Geschäftsjahr 2016 Betroffener Markt

Tamedia Tradono Switzerland gemeinsam

Ins-PrOn-Sonst-DE [10-20%] [0-10%] [10-20%] nein

Ins-PrOn-Sonst-FR [10-20%] [0-10%] [10-20%] nein

Ins-PrOn-Sonst-TI [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Ins-PrOn-Immo-DE [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Ins-PrOn-Immo-FR [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Ins-PrOn-Immo-TI [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Ins-PrOn-Fahr-DE [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Ins-PrOn-Fahr-FR [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Ins-PrOn-Fahr-TI [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Les-PrOn-Sonst-DE [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Les-PrOn-Sonst-FR [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Les-PrOn-Sonst-TI [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Les-PrOn-Immo-DE [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Les-PrOn-Immo-FR [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Les-PrOn-Immo-TI [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Les-PrOn-Fahr-DE [10-20%] [0-10%] [10-20%] nein

Les-PrOn-Fahr-FR [10-20%] [0-10%] [10-20%] nein

Les-PrOn-Fahr-TI [10-20%] [0-10%] [10-20%] nein

Werb-Dyn-DE [0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

Werb-Dyn-FR [0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

Werb-Dyn-TI [0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

B.4.2.2 Aktueller Wettbewerb

67. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich grösstenteils um Märkte im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile zur Folge hat. Daher ist in diesen Märkten zu berücksichtigen, dass selbst hohe

Marktanteile nicht zwingend eine marktbeherrschende Stellung nach sich ziehen müssen.

24 Vgl. RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps.

68. Gleichzeitig ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Zweiseitigkeit von Plattformmärkten auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.25

69. Die Meldung verweist darauf, dass Tradono Switzerland im Geschäftsjahr 2016 […]. Die Tätigkeiten auf dem

Online-Marktplatz sind gemäss Meldung zudem im Vergleich zu den wichtigsten Wettberbern sehr klein und betragen jeweils [0-10 %].

70. Wegen der hohen Anzahl an betroffenen Märkten erfolgt die Darstellung der aktuellen Konkurrenz in tabellarischer Form.

Tabelle 4: Darstellung der aktuellen Konkurrenz für das Jahr 2016

Ins-PrOn-Sonst-IT

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: eBay International AG

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Sight‘Up

Bewertung Veränderung26

[20-30%] [40-50%] [0-10%] [0-10%] 0

Ins-PrOn-Immo-DE

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: newhome.ch AG

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: urban group gmbh

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

Ins-PrOn-Immo-FR

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: petitesannonces.ch

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: acheter-louer.ch & Publimmo Sàrl

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

Ins-PrOn-Immo-IT

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: Società éditrice dei Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 3: ImmoGalaxy Sagl

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 0

Ins-PrOn-Fahr-DE

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: autolina.ch AG

Wettbewerber 3: Fahrzeugnet AG

Bewertung Veränderung

[40-50%] [20-30%] [10-20%] [0-10%] 0

Ins-PrOn-Fahr-FR

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3:

autolina.ch ag

Bewertung Veränderung

[20-30%] [30-40%] [10-20%] [10-20%] 0

Ins-PrOn-Fahr-IT

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2:

autolina.ch AG

Wettbewerber 3: a-

Commerce AG

Bewertung Veränderung

[20-30%] [40-50%] [20-30%] [0-10%] 0

Les-PrOn-Sonst-DE

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 2:

Ringier

Wettbewerber 3: Toppreise Preisvergleich GmbH & Co.KG

Bewertung Veränderung

[20-30%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 0

Les-PrOn-Sonst-FR

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Schibsted

Bewertung Veränderung

[20-30%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

25 Vgl. RPW 2014/4, 764 Rz 56, Tamedia/home.ch.

26 Die Bewertung Veränderung schätzt ein, ob der Zusammenschluss zu einer wesentlichen Veränderung der Marktstellung von Tamedia führt. 0 bedeutet, dass keine wesentliche Veränderung erfolgt.

Les-PrOn-Sonst-IT

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 2: Schibsted

Wettbewerber 3: Gruppo Editoriale L'espresso SpA

Bewertung Veränderung

[20-30%] [20-30%] [10-20%] [0-10%] 0

Les-PrOn-Immo-DE

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: RE/MAX International LLC.

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: comparis.ch AG

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

Les-PrOn-Immo-FR

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Société Privée de Gérance

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: comparis.ch AG

Bewertung Veränderung

[20-30%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

Les-PrOn-Immo-IT

Tamedia & Tradono Switzerland

Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: RE/MAX International LLC.

Wettbewerber 3: comparis.ch AG

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

71. Tabelle 3 und Tabelle 4 zeigen, dass Tamedia in den betroffenen Märkten für Rubrikanzeigen über Marktanteile von [40-50 %] (Markt für Inserenten in Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz) verfügt. Die Marktstellung ist insbesondere stark in den Märkten für Inserate in und Nutzer/Leser von Immobilien-Rubrikanzeigen, wo Tamedia in allen drei Sprachregionen über Anteile von [30-40 %] verfügt, mit Ausnahme bei den Nutzern in der französischsprachigen Schweiz. Mitbewerber von Tamedia − insbesondere eBay, Ringier oder auch Amazon − verfügen in einzelnen betroffenen Märkten über ähnlich hohe oder höhere Marktanteile.

72. Tamedia konnte in den letzten drei Jahren die Marktanteile in den Märkten für Nutzer/Leser von Immobilien-Rubrikanzeigen in allen drei Sprachregionen ausbauen. Ausserdem stiegen die Marktanteile von Tamedia auch im Markt für Inserenten in Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz und im Markt für Inserenten in Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischen Schweiz. In allen anderen betroffenen Märkten gingen die Marktanteile von Tamedia zurück oder stagnierten.

73. Auch bei den Konkurrenten von Tamedia kam es während den letzten drei Jahren zu beträchtlichen Veränderungen bei den Marktanteilen. Zudem zeigt der Markteintritt der Online-Plattform autolina.ch für Fahrzeuge und deren schneller Zugewinn von Marktanteilen gegenüber den arrivierten Wettbewerbern, dass erfolgreiche Markteintritte in den Märkten für Rubrikanzeigen möglich sind. Insbesondere der Online-Bereich bei den Rubrikanzeigen entwickelt sich dynamisch und die Marktanteile sind volatil. Wie bereits erwähnt ist in sehr dynamischen Märkten die Höhe der Marktanteile für sich alleine noch kein Beweis für eine marktbeherrschende Stellung.

74. Gemäss Meldung sind im Online-Bereich die Kosten des Marktzutritts und generell die Marktzutrittsschwellen tief. Ein Online-Portal lasse sich schnell, einfach und

kostengünstig realisieren. Der notwendige Traffic, um für Inserenten und Nutzer attraktiv zu werden, lasse sich ebenfalls rasch generieren. Jeder Anbieter könne zudem durch „Spidern“ Rubrikanzeigen der grossen Portale übernehmen und auf dem eigenen Portal publizieren. „Spidern“ sei in der Schweiz legal. Dadurch habe jeder Marktteilnehmer die Möglichkeit, schnell und nahezu kostenlos eine grosse Anzahl von Rubrikanzeigen zu publizieren. Damit locke das Portal Nutzer an und werde für die Inserenten attraktiv.

75. Die angesprochenen Faktoren sprechen im Ergebnis gegen eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussparteien in den genannten Märkten. Dabei kann offen bleiben, ob das sog. „Spidern“ in der Schweiz lauterkeitsrechtlich nach wie vor zulässig ist.27

76. Tradono Switzerland verfügt aktuell über marginale Marktanteile, die für alle relevanten Märkte bei [0-10 %] liegen, da sie erst seit kurzem im Schweizer Markt aktiv ist. Im Geschäftsjahr 2016 hat Tradono Switzerland noch keinen Umsatz erzielt. Selbst wenn Tamedia in gewissen Märkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügen sollte, ist nicht zu erwarten, dass sich das Zusammenschlussvorhaben auf diese Stellung auswirkt, indem es sie begründet oder verstärkt.

B.4.2.3 Zwischenergebnis

77. Vorangehende Ausführungen (vgl. Kapitel B.4.1.1.1 und B.4.1.1.1) zeigen, dass Tamedia in den betroffenen Märkten für Rubrikanzeigen über hohe Marktanteile verfügt. Aufgrund der dynamischen Entwicklung des Online-Bereichs bei den Rubrikanzeigen, der volatilen Marktanteile, der tiefen Marktzutrittsschwellen und den marginalen Marktanteilen von Tradono Switzerland kann vorliegend jedoch nicht von einer marktbeherrschenden Stellung von Tamedia ausgegangen werden.

27 Vgl. Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. August 2016 betr. unlauterer Wettbewerb.

78. Die Angaben der Meldung bezüglich der aktuellen Marktanteile von Tradono Switzerland (Rz 76) und die sich daraus ergebenden Konsequenzen lassen erwarten, dass die Erlangung der alleinigen Kontrolle der Tradono Switzerland keine Auswirkungen auf die Marktstellung von Tamedia haben dürfte.

79. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf den genannten Märkten eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.3 Nebenabreden

B.4.3.1 Allgemeines

80. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.28

81. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind29 (EU-Bekanntmachung) gerichtet.30

82. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.31

83. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu

entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.32

84. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen, der Angaben der Parteien und in Analogie zu den Voraussetzungen in Bezug auf Wettbewerbsverbote33 können […] als Nebenabrede qualifiziert werden.

B.4.4 Ergebnis

85. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

28 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 29 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005.

30 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 31 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 32 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.

33 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 36; vgl. auch RPW 2012/4, 844 Rz 12 ff., BKW FMB Energie AG/Groupe E SA/CC Energie SA; RPW 2012/4, 878 Rz 134 ff., Schweizerische Post/La Poste; RPW 2012/1, 152 Rz 62 ff.