RPW 2015/3 S. 470

Tamedia/ricardo.ch

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 10. August 2015

Mitteilung gemäss Art. 16 VKU vom 24. August 2015

A

Sachverhalt

1. Am 8. Mai 2015 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen (nachfolgend: Meldung). Danach beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über die ricardo.ch AG (nachfolgend: Ricardo) zu erwerben.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Tamedia

2. Gemäss Meldung ist Tamedia die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Die Tamedia-Gruppe sei Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die Tamedia-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.

A.1.2 Ricardo

3. Gemäss Meldung betreibt Ricardo in erster Linie die bekannten Online-Shops ricardo.ch und ricardoshops.ch. Daneben betreibe Ricardo die Online-Plattformen olx.ch (insb. Kleinanzeigen) und autoricardo.ch (Fahrzeugrubriken).

4. ricardo.ch sei ein Online-Shop, bei dem Anbieter eine breite Palette von Produkten mittels Auktionen, Auktionen mit Sofort-Kaufen-Option (zu einem Fixpreis) oder reinen Fixpreisangeboten verkaufen könnten. […]. Der Online-Shop von ricardo.ch ermögliche direkt den Verkaufsabschluss zwischen den Parteien auf elektronischem Weg. […].

5. ricardoshops.ch sei ebenfalls ein Online-Shop, der ricardo.ch sehr ähnlich sei. Im Unterschied zu ricardo.ch würden auf ricardoshops.ch ausschliesslich Neuwaren mit Fixpreisen angeboten. Verkäufer seien ausschliesslich ausgewählte, professionelle Händler und Hersteller von Markenwaren.

6. Unter dem Domain-Namen olx.ch betreibe Ricardo daneben eine Online-Plattform für klassische Online-Kleinanzeigen (Rubrikanzeigen). Auf olx.ch könnten hauptsächlich Private kostenlose Rubrikanzeigen schalten. Dazu müsse sich der Inserent auf olx.ch registrieren. Alternativ könne der Inserent dafür auch seinen Account

bei ricardo.ch verwenden. Finde ein Inserent ein passendes Angebot, könne er den Verkäufer kontaktieren. Die Kontaktdaten seien für die Besucher öffentlich. Der weitere Verkaufsprozess werde bilateral zwischen den Parteien ausserhalb von olx.ch verhandelt und abgewickelt. olx.ch erhebe keine Gebühren und auch keine Kommissionen als Anteil am Verkaufspreis.

7. Unter dem Domain-Namen autoricardo.ch betreibe Ricardo zudem eine Online-Plattform für Fahrzeug-Rubrikanzeigen. Bei autoricardo.ch könne ein Fahrzeug als Rubrikanzeige inseriert werden. Wie bei olx.ch müsse sich der Verkäufer dafür registrieren und die Kontaktdaten des Verkäufers seien für alle Besucher öffentlich. Der weitere Verkaufsprozess werde auch hier bilateral zwischen den Parteien ausserhalb von autoricardo.ch verhandelt und abgewickelt. Daneben könne ein Fahrzeug auf autoricardo.ch auch als Auktion und/oder Angebot mit Fixpreis platziert werden. In dieser Variante benötige der Verkäufer einen Account, und der Kaufvertrag komme direkt über die Plattform zustande. Auktionen und Angebote mit Fixpreis seien auf autoricardo.ch aber die Ausnahme, da Fahrzeuge kaum „spontan“ ohne Besichtigung/Probefahrt etc. gekauft würden.

8. Zu Ricardo gehören gemäss Meldung weiter die Tochtergesellschaften Ricardo France Sàrl und ricardoshops GmbH. Ricardo France Sàrl sei im Bereich IT-Entwicklung tätig und erbringe IT-Entwicklungsdienstleistungen ausschliesslich für Ricardo. Die Gesellschaft erziele keine Umsätze mit Dritten. Die Tochtergesellschaft ricardoshops GmbH fungiere als Bindeglied zwischen dem Schweizer Online-Shop ricardoshops.ch und deutschen Händlern. Sie ermögliche es diesen, auf einfache Art Produkte über ricardoshops.ch in die Schweiz zu verkaufen und exportieren zu können. Namentlich erbringe ricardoshops GmbH dabei Dienstleistungen im Bereich der Abwicklung von Zollformalitäten und Mehrwertsteuer.

9. Ricardo wird heute gemäss Meldung von der MIH Ricardo B.V. (nachfolgend: MIH Ricardo) gehalten. Es handle sich bei MIH Ricardo um eine klassische Holding-Gesellschaft, der die Funktion zukomme, Beteiligungen an anderen Gesellschaften zu halten. MIH Ricardo sei Teil des südafrikanischen Medienkonzerns Naspers, der in den Bereichen Printmedien, Fernsehen und Internet tätig sei.

A.2 Vorhaben

10. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia, von MIH Ricardo 100 % der Aktien von Ricardo und damit die alleinige Kontrolle über Ricardo, ricardoshops GmbH und Ricardo France Sàrl zu erwerben. Tamedia und MIH Ricardo hätten dazu einen Kaufvertrag unterzeichnet.

11. Der südafrikanische Medienkonzern Naspers (zu dem ricardo.ch seit 2008 gehört) verkaufe Ricardo, weil sich Naspers entschlossen habe, die Geschäftsaktivitäten in der Schweiz einzustellen. […].

12. Bis zum Vollzug der Transaktion gehören zu Ricardo gemäss Meldung weiter die Tochtergesellschaften Ricardo France Sàrl und ricardoshops GmbH. Somit wird Tamedia mit der Kontrolle über die ricardo.ch AG auch die Kontrolle über diese beiden Gesellschaften erwerben.

A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens

13. Durch die Übernahme von ricardo.ch und ricardoshops.ch bezweckt Tamedia gemäss Meldung, im Detailhandelsmarkt Fuss zu fassen. In diesem Bereich sei Tamedia heute nur in sehr geringem Umfang (namentlich mit fashionfriends.ch) tätig. Im Bereich der Kleinanzeigen beabsichtige Tamedia, Synergien zwischen den beiden Kleinanzeigenplattformen tutti.ch und olx.ch zu erzielen. Im Bereich der Fahrzeug-Rubrikanzeigen solle durch das Zusammengehen von car4you.ch und autoricardo.ch eine Alternative zum Marktführer AutoScout24 geschaffen werden.

14. Gemäss eigener Medienmitteilung vom 10. Februar 2015 stärkt Tamedia mit der Investition in die Ricardo-Gruppe ihre führende Stellung im Schweizer Onlinemarkt. Die Mediengruppe erweitere ihr Digitalportfolio, das bereits Angebote wie Doodle, homegate.ch, jobs.ch, Trendsales oder Zattoo umfasse, auf 13 Unternehmen, die neben der Schweiz auch in mehreren europäischen Ländern sowie Nordamerika tätig seien.1

A.4 Das Verfahren

15. Am 23. Februar 2015 ging beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein.

16. Mit Schreiben vom 11. März 2015 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf Stellung.

17. Am 14. April 2015 reichte Tamedia eine (erleichterte) Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein.

18. Mit Schreiben vom 24. April 2015 bestätige das Sekretariat den Eingang der (erleichterten) Meldung und teilte die Unvollständigkeit der Meldung mit.

19. Am 7. Mai 2015 reichte Tamedia eine ergänzte (erleichterte) Meldung ein.

20. Am 8. Mai 2015 bestätigte das Sekretariat den Eingang der (erleichterten) Meldung vom 7. Mai 2015.

21. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung vom 7. Mai 2015. Ebenfalls mit Schreiben vom 11. Mai 2015 verlangte das Sekretariat in Anwendung von Art. 15 VKU weitere Auskünfte und Unterlagen. Die entsprechenden Auskünfte gingen am 18. Mai 2015 ein.

22. Am 13. Mai 2015 versandte das Sekretariat Fragebögen an insgesamt rund 90 Unternehmen. Dabei bestand der Kreis der Befragten aus Konkurrenzunternehmen und aus stelleninserierenden Unternehmen in der Deutschschweiz und der Romandie. Davon sind 59 Unternehmen der stelleninserierenden Wirtschaft der Deutschschweiz zuzuordnen. Aus der französischsprachigen Schweiz stammen 17 stelleninserierende Unternehmen. Bei der Konkurrenz handelt es sich um 12 Unternehmen aus der Deutschschweiz und zwei Unternehmen aus der französischsprachigen Schweiz.

23. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte das Sekretariat Tamedia mit, dass aufgrund der Resultate der vorläufigen Prüfung eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durchgeführt werde. Gleichzeitig mit dem Bericht über das Ergebnis der vorläufigen Prüfung erhielt Tamedia auch die Verfahrensakten sowie die Medienmitteilung.

24. Am 11. Juni 2015 mahnte das Sekretariat diejenigen stellenausschreibenden Unternehmen und Konkurrenten im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen, welche auf das Auskunftsbegehren vom 13. Mai 2015 noch nicht geantwortet hatten.

25. Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 versandte das Sekretariat weitere Fragebögen an drei Verbände und 33 Garagen sowie fünf Konkurrenten im Bereich Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.

26. Am 18. Juni 2015 stellte Tamedia ein Fristerstreckungsgesuch bis am 30. Juni 2015 zur Stellungnahme zum Bericht über das Ergebnis der vorläufigen Prüfung.

27. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 gewährte das Sekretariat Tamedia eine Fristerstreckung für die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bis am 30. Juni 2015.

28. Am 30. Juni 2015 nahm Tamedia zur vorläufigen Prüfung Stellung.

29. Gleichentags mahnte das Sekretariat diejenigen Verbände und Garagen sowie Konkurrenten im Bereich Fahrzeug-Rubrikanzeigen, welche auf das Auskunftsbegehren vom 12. Juni 2015 noch nicht geantwortet hatten.

30. Bis am 23. Juli 2015 beantworteten bis auf zwei Anbieter von Stellenplattformen und vier Unternehmen der stelleninserierenden Wirtschaft und eine Garage alle der befragten Unternehmen die Fragebogen des Sekretariats vom 13. Mai 2015 (Bereich Stellen-Rubrikanzeigen) sowie vom 12. Juni 2015 (Bereich Fahrzeug-Rubrikanzeigen).

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

31. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

32. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

1 Vgl. <http://www.tamedia.ch/de/pressekontakt/medienmitteilungen/ 2015/pressrelease/tamedia_uebernimmt_ricardo_gruppe/> (01.06.2015).

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

33. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

34. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

35. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia, von MIH Ricardo 100 % der Aktien von Ricardo und damit die alleinige Kontrolle über ricardo.ch, ricardoshops.ch, autoricardo.ch, olx.ch, ricardoshops GmbH und Ricardo France Sàrl zu erwerben. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

36. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine gesetzlich vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

37. Tamedia macht geltend, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sei weder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 KG noch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

38. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

39. Die Meldung gibt für die beteiligten Unternehmen folgende Umsätze an:

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2014 bzw. 2013/2014 (in Mio. CHF)

Tamedia Ricardo insgesamt

Schweiz 1114 […] […]

Weltweit 1114 […] […]

40. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

41. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) auf dem „marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande“ (Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse-Gruppe auf dem „marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne“ (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) marktbeherrschend sind.2 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le Temps) durch Tamedia3 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe. Tamedia hat jedoch 2014 ihre Beteiligung an Le Temps an Ringier

verkauft, so dass Le Temps nun allein von Ringier kontrolliert wird.4

42. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne betrifft. Andererseits besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, falls der geplante Zusammenschluss einen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

43. Gemäss Meldung betreibt Ricardo in erster Linie die bekannten Online-Shops ricardo.ch und ricardoshops.ch. Daneben betreibe Ricardo die Online-Plattformen olx.ch (insb. Kleinanzeigen) und autoricardo.ch (Fahrzeugrubriken). Diese Onlineportale sind jeweils in deutscher und französischer Sprache verfügbar und richten sich damit namentlich auch an Nutzer und Inserenten in der französischsprachigen Schweiz. Damit ist Ricardo insbesondere auch auf den folgenden Märkten tätig (vgl. Rz 57 ff):

2 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.

3 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff. Tamedia/PPSR.

4 Vgl. RPW 2014/4, 706 ff. Rz 1, Ringier/LeTemps.

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz.

44. Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leser.5 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung können insbesondere auch an die Leserschaft gerichtete Immobilien-Rubrikanzeigen sein.6 Daher umfassen die in der Verfügung der WEKO vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne je auch die Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz. Ob diese Märkte auch die Märkte für Inserenten von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen umfassen, kann vorliegend offengelassen werden.

45. Die von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures) enthalten ebenfalls Rubrikanzeigen. Da Ricardo wie erwähnt auch in der französischsprachigen Schweiz und damit insbesondere auch in den Regionen Genf und Lausanne Online-Rubrikanzeigen anbietet, betrifft der geplante Zusammenschluss auch den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne, für welchen die marktbeherrschende Stellung von Tamedia in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wurde.

46. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

47. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben jedoch selbst dann als meldepflichtig nach Art. 9 Abs. 4 KG, falls es entgegen der obigen Einschätzung nicht den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betreffen sollte.

48. In diesem Fall würde es sich bei den Märkten für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz zwar entgegen den obigen Ausführungen nicht um einen integralen Bestandteil des mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch nichts daran ändern, dass diese Märkte gleichwohl in einem Nahverhältnis zueinander stehen. Konkret wäre davon auszugehen, dass die Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen in den verschiedenen Sprachregionen nur knapp ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den

Regionen Genf und Lausanne liegen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Online-Rubrikanzeigen von Ricardo für die französischsprachige Schweiz bzw. die Regionen Genf und Lausanne aus Sicht der Leser/Nutzer wie der Inserenten bis zu einem gewissen Grad mit den Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne substituierbar sind.

49. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist mittels des Begriffs des benachbarten Marktes um den relevanten Markt ein etwas grösserer Kreis zu ziehen. So erscheint gemäss dieser Rechtsprechung etwa auch ein Produktmarkt, der knapp ausserhalb des relevanten (beherrschten) Marktes liegt, für die Fusionskontrolle noch als beachtlich.7 Somit würde es sich bei den Märkten für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen nach dem Gesagten unter Berücksichtigung dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um benachbarte Märkte zum (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln.

50. Grundsätzlich kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen (vgl. Rz 83).8

51. Aber selbst wenn separate Print- und Onlinemärkte für Rubrikanzeigen abgegrenzt würden, kann davon ausgegangen werden, dass separat abgegrenzte Märkte ebenfalls nur wenig ausserhalb des Marktes für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne lägen. Insbesondere würde weiterhin zumindest eine gewisse Substitutionsbeziehung zwischen den Online-Rubrikanzeigen von Ricardo und den Rubrikanzeigen in den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne bestehen. Durch eine entsprechende Anpassung der Marktabgrenzung würde sich an der Meldepflicht des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens aufgrund des Vorliegens von mindestens einem benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG somit nichts ändern.

52. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig ist.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

53. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

5 Vgl. in diese Sinne auch RPW 1998/1, 45 Rz 30, Le Temps.

6 Vgl. RPW 2007/2 204 Rz 101, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

7 Vgl. Urteil des BVGer B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.3, The Swatch Group AG/WEKO.

8 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch.

a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und

b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse

in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

54. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

55. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend

aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.

56. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

57. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

58. Tamedia und ihre Gruppengesellschaften betreiben mehrere Online-Portale in verschiedenen Bereichen. Tabelle 2 gibt eine Übersicht über diese Online-Portale.

Tabelle 2: Übersicht Online-Portale von Tamedia und ihren Gruppengesellschaften

Rubrikanzeigen (ohne Fahrzeuge, Stellen, Immobilien)

tutti.ch pa.ghi.ch point-annonces.ch

Piazza.ch 20min.ch/marktplatz

tio.ch marktplatz.tagesanzeiger.ch

Fahrzeug-Rubrikanzeigen

car4you.ch auto24.ch ecocar4you.ch

fahrzeugnetz.ch moto24.ch

auto-online.ch inserate24.ch

Stellen-Rubrikanzeigen

jobs.ch jobsuchmaschine.ch ingjobs.ch

jobwinner.ch jobs4sales.ch stellen.ch

alpha.ch ictcareer.ch 24Emploi.ch

topjobs.ch medTalents.ch tdgemploi.ch

jobup.ch jobs4finance.ch tio.ch

Immobilien-Rubrikanzeigen

homegate.ch Immo.ch 24immobilier.ch

home.ch Alle-immobilien.ch tdgimmobilier.ch

immostreet.ch Anzeiger.ch

E-Commerce

fashionfriends.ch quaps.ch

brandstore.ch beautybox.ch

59. Ricardo betreibt die Online-Marktplätze ricardo.ch und ricardoshops.ch, die Gratisinserate-Plattform olx.ch und die Fahrzeugplattform autoricardo.ch (vgl. Rz 3 ff.).

60. Auf den Internetseiten von Ricardo kann gemäss Meldung auch Bannerwerbung geschaltet werden. Auf ricardo.ch und olx.ch werde seit Oktober 2014 Netzwerkwerbung eingesetzt. Dies allerdings vorerst lediglich

zu Testzwecken. Suchmaschinenwerbung könne bei Ricardo überhaupt nicht geschaltet werden.

61. Dementsprechend betrifft das Zusammenschlussvorhaben in erster Linie die Werbe- und Nutzermärkte für Rubrikanzeigen sowie die Märkte für Online-Firmenwerbung. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind somit die folgenden sachlichen relevanten Märkte relevant:

B.4.1.1.1. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge)

62. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von Print-Medien, in welchen Rubrikanzeigen geschaltet werden können, und auf der Nachfrageseite Inserenten, welche in einem Print-Medium oder auf einer Online-Plattform eine entsprechende Rubrikanzeige aufschalten möchten.9

63. Vorliegend ist unbestritten, dass Ricardo durch olx.ch auf den Märkten für (Print-/Online ) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) tätig ist. In Bezug auf ricardo.ch und ricardoshops.ch wurde in der Meldung demgegenüber geltend gemacht, diese seien nicht den Rubrikanzeigenmärkten zuzuordnen, sondern gehörten zum Detailhandelsmarkt.

64. Für das vorliegende Zusammenschlussverfahren wird an der bisherigen Marktabgrenzung festgehalten. Dies bedeutet, dass Online-Plattformen wie ricardo.ch, ricardoshops.ch und ebay.ch den Märkten für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) zuzuordnen sind.10

65. Es wäre künftig allenfalls auch denkbar, Online-Plattformen wie ricardo.ch, ricardoshops.ch, ebay.ch und Amazon Marketplace Märkten für sog. e-Commerce-Marktplätze zuzuordnen. Solche Märkte für e Commerce-Marktplätze würden Online-Plattformen umfassen, über welche Drittanbieter Waren anpreisen und absetzen können, wobei (zumindest) der Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) innerhalb der Plattform zustande kommt.

66. Aus Sicht der Nutzer könnte auch argumentiert werden, dass Ricardo mit ricardo.ch und ricardoshops.ch – zumindest solange es nicht um den Kauf von Gebrauchtwaren geht – im Wettbewerb zu Detailhändlern steht. Wie in der Meldung geltend gemacht wird, hat jemand, der eine Winterjacke kaufen möchte, in der Tat die Möglichkeit, diese im stationären Detailhandel, in einem Online-Shop wie zalando.ch oder auf einer Online-Plattform wie ricardo.ch oder ricardoshops.ch zu kaufen.11 Im Unterschied zu einem Kauf bei einem Online-Shop wie zalando.ch kommt der Vertragsabschluss bei einer Online-Plattform wie ricardo.ch und ricardoshops.ch aber nicht zwischen dem Shop bzw. der Plattform und dem Käufer, sondern zwischen dem Händler, der auf der Plattform inseriert, und dem Käufer zustande. Dieser Umstand lässt die Nähe zu den Märkten für Rubrikanzeigen erkennen.

67. Aus Sicht der Inserenten bzw. Verkäufer ist zudem anzumerken, dass die Möglichkeiten für Private und auch für kleinere Händler, ihre Waren auszuschreiben bzw. zu verkaufen, beschränkt sein dürften. So fällt für diese der Verkauf über einen eigenen Webshop oder via physische Verkaufsstelle kaum in Betracht. Vielmehr dürften sich deren Möglichkeiten faktisch auf den Vertrieb via Online-Plattformen beschränken.

68. Die Zuordnung von ricardo.ch und ricardoshops.ch zu einem eigenständigen e Commerce-Bereich oder zum

Detailhandelsbereich würde am vorliegenden Ergebnis jedoch ohnehin nichts ändern: Gemäss eigenen Angaben ist Tamedia im Bereich e Commerce-Marktplätze nicht tätig, und das Zusammenschlussvorhaben führt deshalb in diesem Bereich zu keinen Marktanteilsadditionen. Es könnte sich dabei jedoch die Frage stellen, ob Tamedia unter Umständen als potenzielle Konkurrenz zu betrachten ist. Auch in diesem Fall wäre aufgrund der Angaben in der Meldung davon auszugehen, dass der Zusammenschluss keine wesentlichen Änderungen bei den Marktverhältnissen zur Folge hätte. Bei einer Zuordnung von ricardo.ch und ricardoshops.ch zum Detailhandelsbereich würden die kumulierten Markanteile von Tamedia und Ricardo gemäss Meldung unter 20 % liegen, so dass keine betroffenen Märkte vorliegen würden.

B.4.1.1.2. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

69. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Immobilienangeboten, die Immobilien zur Miete oder zum Kauf anbieten.12

B.4.1.1.3. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

70. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Stellenangeboten, die eine Arbeitsstelle anbieten.13

71. Metaportale werden grundsätzlich nur nutzerseitig berücksichtigt (vgl. Rz 95). Inserentenseitig gehören Metaportale bzw. gespiderte14 Inserate demgegenüber nicht zum selben Markt, da in diesem Fall die Inserate nicht direkt von den Stellenausschreibenden geschaltet werden. Vielmehr werden einfach Inserate von anderen Webseiten übernommen.

72. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht Tamedia geltend, die Marktabgrenzung in der vorläufigen Prüfung beschränke sich fälschlicherweise auf den Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen und erwäge sogar, je

9 Vgl. RPW 2013/3, 361 Rz 58 f., Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2009/3, 262 f. Rz 131 ff., Tamedia/PPSR; RPW 2011/3, 411 f. Rz 6 f., car4you Schweiz AG (Tamedia)/www.auto-online.ch.

10 Vgl. dazu insb. RPW 2013/3, 373 Tabelle 11 und 357 Rz 15, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Play Store von Google Inc. und der App bzw. iTunes Store von Apple Inc. nicht in diesen Markt aufgenommen werden können (vgl. auch Fn 48 ff.).

11 Vgl. dazu RPW 2014/1, 292 Rz 6, Migros/Schild.

12 Vgl. RPW 2014/4, 761 Rz 40, Tamedia/home.ch; RPW 2013/3, 361 Rz 60, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.

13 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/3, 361 Rz 61, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine.

14 Mit Spidering kann das Internet oder eine Gesamtheit von Internetseiten bzw. Plattformen systematisch nach interessierenden Inhalten (z. B. Stelleninserate) durchsucht werden, um die Inhalte dann in die eigene Webseite oder das eigene Portal aufzunehmen und anzubieten (vgl. auch BGE 133 III 384, 392 f. E. 4.4.2).

einen separaten Markt für Print- und für Online-Stellen-Rubrikanzeigen abzugrenzen. Diese Betrachtung sei viel zu eng, da einem Unternehmen, das eine Stelle besetzen wolle, neben den klassischen Stellen-Rubrikanzeigen (Print oder Online) verschiedenste Recruiting-Kanäle zur Verfügung stünden:

- Stellen-Rubrikanzeigen auf der unternehmenseigenen Webseite seien dank Metaportalen auf grossen Stellenportalen auffindbar. Die Unternehmen könnten die direkte Auffindbarkeit ihrer Stellen-Rubrikanzeigen mittels Suchmaschinenwerbung und Suchmaschinenoptimierung verbessern.

- Unternehmen könnten sich an Personalvermittlungen wenden. Die Personalvermittler würden die Unternehmenswebseiten durchsuchen und auf die Unternehmen zugehen.

- Es bestehe auch die Möglichkeit über Temporärvermittlungsagenturen Vakanzen zu füllen.

- Unternehmen würden aktiv Kandidatinnen suchen („active sourcing“);

- Unternehmen würden heute gezielt auch die eigenen Mitarbeiter einsetzen, um geeignete Kandidaten für eine offene Stelle zu finden (Mitarbeiternetzwerke)

73. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es bei dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht um den Prozess der Personalvermittlung und beschaffung in seiner Gesamtheit geht. Vielmehr geht es spezifisch um Stellenausschreibungen. Stellenausschreibungen stellen eines der Elemente im Prozess Personalvermittlung und -beschaffung dar. Die Personalvermittlung und beschaffung in ihrer Dienstleistungsform als Ganzes gehört nicht zum Markt der Online-Stellen-Rubrikanzeigen. So grenzt auch die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) einen Markt für die Vermittlung permanenter Stellen („permanent employment services“) durch Personalvermittler ab.15 Dieser Markt unterscheidet sich vom Markt für Online-Dienste für Stellenanzeigen.

74. Tamedia macht in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung weiter geltend, das Inserat auf der eigenen Website stelle ein vollwertiges Substitut zum Inserat auf einer Stellenbörse dar. Damit würden beide Publikationsformen zum gleichen Markt gehören. Die Stellenausschreibung auf der eigenen Webseite sei heute eine der wichtigsten Möglichkeiten für Unternehmen, um Stellensuchende anzusprechen. Praktisch alle mittleren und grösseren Unternehmen und Organisationen verfügten heute auf ihren Webseiten über einen ausgebauten Bereich „Offene Stellen“. Die grösseren Unternehmen/Organisationen verfügten häufig über eigentliche Suchmasken, mit denen die Stellensuchenden eine für sie passende Stelle finden könnten. Dank dieser heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seien die Unternehmen nicht mehr auf einen Anbieter von Stellen-Rubrikanzeigen angewiesen, sondern könnten ihre Stellen auf der eigenen Webseite ausschreiben. Auch kleine und mittlere Unternehmen würden heute ihre Stellen standardmässig auf ihrer Webseite aufschalten. Unzutreffend sei der in der vorläufigen Prüfung enthaltene Hinweis, die Publikation von Stellen auf der eigenen

Webseite sei für Unternehmen kostenlos, was dafür spreche, dass diese Stelleninserate nicht zum relevanten Markt gehörten. Der Aufbau, Betrieb und die die Pflege des Stellenbereichs auf der eigenen Webseite seien für das Unternehmen sehr wohl mit Kosten verbunden. Jedes Unternehmen stehe vor dem Entscheid, ob es die entsprechenden Beträge dafür ausgeben wolle oder ob es dieses Geld nicht effektiver einsetzen könne, indem es bei Stellenportalen Inserate schalte. Beide Varianten seien für das Unternehmen mit Kosten verbunden und würden dem exakt gleichen Ziel, den für die Stelle geeigneten Mitarbeiter zu finden, dienen.

75. Unternehmen wählen in der Regel nicht zwischen der Ausschreibung auf der eigenen Webseite und Ausschreibung auf einem Stellenportal, sondern schreiben ihre Stellen gleichzeitig über die unternehmenseigene Webseite und über Stellenportale aus. Dass dem so ist, bestätigt auch die Studie Social Media Recruiting Studie 2014. Aus dieser Studie ist ersichtlich, dass 96,2 % den Kanal Jobportale nutzen, um Kandidatinnen auf ihre Stellen aufmerksam zu machen. Gleichzeitig nutzen 72,3 % der befragten Unternehmen die eigene Webseite (vgl. Abbildung 1). Dies und der Umstand, dass Unternehmen bereit sind, für Stellenausschreibungen auf Internetportalen von Dritten zu bezahlen, sprechen gegen eine Substituierbarkeit von Stellenausschreibungen auf Internetportalen von Dritten durch Stellenausschreibungen auf firmeneigenen Webseiten.

15 Vgl. KOMM, CELEX-Nr. 399M1702, Rz 8 f., Vedior/Select Appointments; KOMM, 2005, CELEX-Nr. 3200M3872, Rz 10 ff., United Services Group/Solvus; KOMM, 2009, CELEX-Nr. 32009M5626, Rz 8 ff.; KOMM, 2009, CELEX-Nr. 32009M5699, Rz 7 ff., Adecco/MPS Group.

Abbildung 1: Genutzte Kanäle, um Kandidaten auf Stellen/Unternehmen aufmerksam zu machen (Quelle: Social Media Recruiting Studie 2014).

76. Im Rahmen der vom Sekretariat durchgeführten Marktbefragung der inserierenden Wirtschaft geben ungefähr 70 % an, dass Stellenausschreibungen auf unternehmenseigenen Webseiten und auf Stellenportalen nicht austauschbar sind. Demgegenüber erachten (nur) ungefähr 6 % der Befragten die beiden Kanäle als austauschbar. Ungefähr 24 % äussern sich nicht zu dieser Frage. Als Gründe für die mangelnde Substituierbarkeit wurden die fehlende Reichweite der firmeneigene Webseite, die Komplementarität der beiden Kanäle, die Ausrichtung auf unterschiedliche Zielgruppen und der eigentliche Zweck der firmeneigenen Stellenwebseite als Instrument für Arbeitgebermarketing angeführt. Stelleninserate über Online-Stellenportale erreichen gemäss Marktbefragung eine höhere Anzahl Nutzer.

77. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.16 Es stellt sich jedoch die Frage, ob für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht reine Online-Stellen-Rubrikanzeigemärkte abzugrenzen sind.

78. In der Meldung wird diesbezüglich geltend gemacht, im Bereich der Rubrikanzeigen gehörten Online- und Print-Inserate zum gleichen relevanten Markt. Dies entspreche seit Jahren konstanter Praxis von WEKO und REKO/WEF.

79. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht Tamedia geltend, die vorläufige Prüfung erwäge für die Werbe- und Nutzermärkte für Stellen-Rubrikanzeigen separate Onlinemärkte abzugrenzen. Diese Marktabgrenzung widerspreche der konstanten und jahrelangen Praxis der der WEKO und REKO/WEF, wonach Print-

und Online-Rubrikanzeigen zum gleichen Markt gehören. Der Entscheid der REKO/WEF sei in diesem Punkt auch höchstrichterlich bestätigt worden. Diese neue Marktabgrenzung wäre in der Sache auch falsch. Print- und Online-Rubrikanzeigen seien sowohl aus Sicht der Werbetreibenden als auch aus Sicht der Nutzer Substitute. Dass in den vergangenen Jahren der Print-Bereich zugunsten des Online-Bereichs an Bedeutung verloren habe, sei kein Grund um einen separaten Online-Markt abzugrenzen. Dieser Trend habe schon 2007 bestanden, als das Bundesgericht seinen Entscheid dazu gefällt habe. Auch die vom Sekretariat durchgeführte Marktbefragung bestätige, dass Printinserate nach wie vor eine signifikante Bedeutung haben und zum gleichen Markt gehören.

80. Es ist zutreffend, dass gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF Print- und Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst sind.17 Allerdings ist eine Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen.18 Dies bestätigt auch

16 RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet, RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten. 17 RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet, RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten. 18 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 331, WEKO/Berner Zeitung AG, Tamedia AG, REKO/WEF.

das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.19 So hat die WEKO auch bereits in der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/home.ch unter Bezug auf die Ausführungen in der Meldung grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen.20 Dieser Strukturwandel kann mit starken Interdependenzen zwischen Online- und Print-Bereich einhergehen. Starke Interdependenzen zwischen Online- und Print-Bereich bedeuten jedoch nicht automatisch, dass die beiden Bereiche dem gleichen Markt zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für ein starkes Wachstum des Online-Bereichs zu Lasten des Print-Bereichs. Gemäss Meldung ist der Bereich Rubrikanzeigen seit Jahren besonders stark durch die Ablösung der Printdurch Online-Angebote geprägt. Damit bestehen allenfalls Hinweise, dass sich unter Umständen Print-Rubrikanzeigen durch Online-Rubrikanzeigen zu einem gewissen Grad substituieren lassen. Allerdings sagt dies nichts aus über die Substituierbarkeit in umgekehrter Richtung von Online-Rubrikanzeigen durch Print-Rubrikanzeigen. Dies gilt umso mehr, wenn der Online-Bereich – wie von der Meldung ausgeführt – den Print-

Bereich ablöst. Weil das Zusammenschlussvorhaben den Online-Bereich betrifft, stellt dieser Bereich den Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung dar. Die Frage ist demnach, ob Online-Rubrikanzeigen durch Print-Rubrikanzeigen substituierbar sind.

81. Zudem vollzieht sich ein Strukturwandel wie die Ablösung vom Printdurch den Online-Bereich nicht innerhalb weniger Jahre. Dies zeigt sich anhand der Entwicklung der Anteile der in verschiedenen Rekrutierungskanäle veröffentlichten Vakanzen der Top-500-Unternehmen aus der Schweiz, wie sie aus den Studien Recruiting Trends Schweiz 2010 und 2012 hervorgehen. Aus der nachstehenden Abbildung 2 ist ersichtlich, dass der Anteil des Rekrutierungskanals Printmedien über die Zeit abgenommen hat. Für das Jahr 2006 ist von einem Anteil der Printmedien von ungefähr 42 % auszugehen. Im Jahr 2012 veröffentlichten gemäss der Studie Recruiting Trends 2012 ungefähr 70 % der Unternehmen ihre Vakanzen in Internet-Stellenbörsen. In Printmedien erschienen im Jahr 2012 rund 18 % der offenen Stellen. Anhand von Abbildung 2 ist sogar zu beobachten, dass der Anteil der Printmedien im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hat. Damit hat der Trend von Print zu Online, anders als von Tamedia geltend gemacht, im Jahr 2007 noch nicht bestanden. Vielmehr zeigen diese Werte, dass sich der Trend von Print zu Online über mehrere Jahre vollzogen hat.

Abbildung 2: Anteile der in verschiedenen Rekrutierungskanälen veröffentlichten Vakanzen im Zeitverlauf (Quelle: Studie Recruiting Trends Schweiz 2010)

82. Im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen veröffentlichten im Jahr 2009 die Top-500-Unternehmen aus der Schweiz mit 82,1 % den grössten Anteil ihrer offenen Stellen auf der eigenen Unternehmens-Webseite. Dies entspricht einem Anstieg um 11,3 Prozentpunkte seit dem Jahr 2006. Weiter folgen Internet-Stellenbörsen. Die befragten Studienteilnehmer veröffentlichten im Jahr 2009 mehr als zwei Drittel ihrer Vakanzen über Internet-Stellenbörsen. Damit ergibt sich für diesen Kanal ein Anstieg um 18,4 Prozentpunkte innerhalb von vier Jahren. Diese Zunahme bei der Nutzung der Internet-Kanäle geht einher mit einer zunehmend geringeren Bedeutung der Printmedien. Etwas weniger als ein Drittel der offenen Stellen wurden von den antwortenden Unternehmen im vergangenen Jahr in Printmedien ausgeschrieben. Dies entspricht einem Rückgang um 9,1 Prozentpunkte seit 2006.

19 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

20 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch.

83. In den darauf folgenden Jahren hat sich dieser Trend gemäss Studie fortgesetzt. Weiterhin dominieren Online-Kanäle bei der Stellenausschreibung. Die Top-500-Unternehmen aus der Schweiz schreiben weitaus die meisten freien Stellen im Internet aus. Demnach werden 86,1 % aller Vakanzen auf der eigenen Unternehmens-Webseite veröffentlicht und etwa 70 % in Internet-Stellenbörsen. Eine im Rahmen der Social Media Recruiting Studie Schweiz 2014 durchgeführte Befragung bei Personalverantwortlichen21 ergibt sogar, dass bei der Personalbeschaffung kommerzielle Online-Stellenbörsen am meisten genutzt werden. Jeweils rund 18 % aller offenen Stellen werden an Recruiting Agencies/Personalvermittlungen gemeldet sowie in Printmedien ausgeschrieben. Im Jahresvergleich sinkt damit die Bedeutung von Recruiting Agencies und Printmedien für die Stellenausschreibung.

84. Dementsprechend geben die 500 grössten Unternehmen aus der Schweiz mit rund 30 % den grössten Teil ihres Rekrutierungsbudgets für Internet-Stellenbörsen und damit für den Rekrutierungskanal aus, der aus ihrer Sicht das beste Kosten-/Nutzen-Verhältnis aller externen Kanäle aufweist. Etwa ein Viertel des Rekrutierungsbudgets wird für Headhunter/Personalbera-tungen (Executive Search) ausgegeben und 22,5 % für Recruiting Agencies/Personalvermittlungen. Rund ein Fünftel ihres Budgets wenden die Studienteilnehmer für Printmedien auf.

85. Dieser Strukturwandel identifiziert eine eigenständige Bedeutung von Online-Rubrikanzeigen. Dies deutet auf einen eigenständigen sachlich relevanten Markt von Online-Rubrikanzeigen hin.

86. Auch die EU-Kommission hat sich mit der Frage der Marktabgrenzung in Bezug auf Internetportale auseinandergesetzt. Die EU-Kommission geht bei Internetportalen von eigenständigen Märkten aus, ohne diese abschliessend abzugrenzen. In diesen Märkten sind Printmedien nicht enthalten.22 Dabei hat die EU-Kommission die Frage nach einer möglichen weiteren Unterteilung dieses Marktes offen gelassen.23 Spezifisch für Stellenanzeigen hat die EU-Kommission eine abschliessende Abgrenzung eines Marktes für die Erbringung von Online-Diensten für Stellenanzeigen ebenfalls offen gelassen.24 Diesbezüglich hält die EU Kommission allerdings ausdrücklich fest, dass ihre Praxis eine Unterteilung in nationale Printmedien, regionale Printmedien, Magazine und Online-Bereich in Erwägung zieht.25 Zudem findet die EU Kommission in ihren Ermittlungen, dass die Online- und Offline-Bereiche (dazu gehört auch der Print-Bereich) zwar bis zu einem gewissen Grad miteinander in Konkurrenz stehen. Allerdings könne der Online-Bereich als separater Markt angesehen werden. Im Gegensatz zum Offline-Bereich würden Anzeigen im Online-Bereich als geeignet erachtet werden, auf effektivere Weise einen stärker zielgerichteten Empfängerkreis zu erreichen.26 Im Zusammenschlussvorhaben Google/DoubleClick unterscheidet die EU-Kommission bei der Marktabgrenzung zwischen Online und Offline-Werbung.27 Ebenfalls im Zusammenschlussvorhaben Microsoft/Yahoo! Search Business erachtet die EU-Kommission Online-Werbung als einen von Offline-Werbung zu unterscheidenden Markt.28

87. Weiter ist auf die US-Praxis hinzuweisen: Bei den Zusammenschlüssen zwischen Monster.com und HotJobs sowie Career-Builder und Headhunter.net in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2011 waren die vier grössten Online-Plattformen für Stellen-Rubrikanzeigen beteiligt. Die Frage der Abgrenzung zwischen Online und Offline war bei diesen Zusammenschlüssen ein zentrales Element. Bei beiden Zusammenschlüssen nahm die FTC eine umfassende Prüfung vor („second request“). Die FTC genehmigte die Übernahme von Headhunter.net durch CareerBuilder. Monster.com zog sein Angebot für HotJobs wegen eines höheren Angebots von Yahoo! zurück.29 Bereits im Jahr 2001 verwendete die FTC bei der Prüfung des Zusammenschlusses zwischen Monster.com und HotJobs eine „Internet only“- Marktabgrenzung.30

88. Im Dezember 2007 gab die FTC zudem die Übernahme von DoubleClick durch Google frei. Dabei konzentrierte die FTC ihre Prüfung auf die Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb im Online-Bereich. In ihrer Erklärung erwähnt die FTC Offline-Medien wie beispielsweise Zeitungen nicht.31 Die FTC erachtet das Internet nicht länger als einen Kanal innerhalb eines Marktes, sondern als eigenständiges Medium.32

89. Zusammenfassend zeigt somit das Vorgehen der europäischen und der US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden eine Marktdefinition, die Online- und Offline-Bereich als getrennte Märkte abgrenzt. Dies trifft insbesondere auf den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen zu.

90. Schliesslich zeigt die Marktbefragung durch das Sekretariat bei der inserierenden Wirtschaft, dass die Mehrheit der Befragten fast nur noch Online-Stellenausschreibungen verwendet oder ihre Wahl für Print und Online oder ihre Wahl für Print alleine nach bestimmten Kriterien richtet. Grundsätzlich lassen sich die Kriterien für die Wahl zwischen Print und Online in vier Gruppen unterteilen: die Reichweite, die Zielgruppe, das Stellenprofil (z. B. Spezialisten), das Budget und der

21 Die Befragung kontaktierte mehr als 10 000 Personalverantwortliche. Davon haben 445 Personalverantwortliche geantwortet.

22 Vgl. KOMM, ABl. 2003 C 118/25 (COMP/JV.48), Rz 47 ff., Vodafone/Vivendi/CanalPlus; KOMM, ABl. 2000 C 311/3 (COMP/M.2050), Rz 22 ff., Vivendi/Canal+/Seagram; KOMM, ABl. 2001 C 172/20, Rz 16 ff., UGC/Liberty Media.

23 Vgl. KOMM, ABl. 2000 C 311/3 (COMP/M.2050), Rz 25, Vivendi/Canal+/Seagram.

24 Vgl. KOMM, ABl. 2000 C 368/5, (COMP/M.2057), Rz 15, Randstad/VNU/JV.

25 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 259/5, (COMP/M.5051), Rz 22 ff. (insb. Fn 14), APW/ GMG/ Emap.

26 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 259/5, (COMP/M.5051), Rz 27, APW/ GMG/ Emap.

27 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 184/5, (COMP/M.4731), Rz 44 ff., Google/DoubleClick.

28 Vgl. COMP/M.5727, Rz 61, Microsoft/Yahoo! Search Business. 29 BRUCE ABRAMSON, Are “Online Markets” Real and Relevant? From the Monster-HotJobs Merger to the Google-DoubleClick Merger, Journal of Competition Law & Economics 4(3), 2008, 655-662, 655 ff. 30 ABRAMSON (Fn 29), 657 f. 31 ABRAMSON (Fn 29), 655 ff.; Statement of Federal Trade Commission concerning Google/DoubleClick, FTC File No. 071-0170 (20.07.2007), <https://www.ftc.gov/public-statements/2007/12/statement-federaltrade-commission-concerning-googledoubleclick> (01.06.2015). 32 ABRAMSON (Fn 29), 662.

Preis sowie die Region. Aufgrund der Befragung kann davon ausgegangen werden, dass die inserierende Wirtschaft mehr als 80 % ihrer Stellenausschreibungen nur über das Internet veröffentlicht. Ungefähr 9 % der Stellenausschreibungen erfolgen nur über Print. Stellenausschreibung im Online- und Print-Bereich gleichzeitig machen ungefähr 21 % aus. Eine gleichzeitige Stellenausschreibung in Print- und Online-Medien erfolgt beispielsweise bei dringendem Bedarf oder bei Bedarf nach Spezialisten. Insgesamt bestätigt die Marktbefragung der stelleninserierenden Wirtschaft grundsätzlich den Strukturwandel von Stellenausschreibungen in Printmedien hin zu Ausschreibungen im Internet.

91. Gestützt auf die obigen Ausführungen werden für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens zumindest im Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen neben der Abgrenzung von Märkten für Inserenten in bzw. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im Sinne von Alternativbetrachtungen auch separate Onlinemärkte für Stellen-Rubrikanzeigen abgegrenzt (vgl. Tabelle 3). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Frage hinsichtlich der Trennung des Onlinevom Offline-Bereich grundsätzlich bei sämtlichen Rubrikanzeigenmärkten stellen kann.

B.4.1.1.4. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

92. Auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Fahrzeug-Rubrikanzeigen und Herausgeber von Printmedien, in welchen Fahrzeug-Rubrikanzeigen geschaltet werden können, und auf der Nachfrageseite Inserenten, welche auf einer Online-Plattform oder in einem entsprechenden Print-Medium eine Fahrzeug-Rubrikanzeige inserieren möchten, gegenüber.33

B.4.1.1.5. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge)

93. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von Print-Medien, in welchen solche Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Medien und Nutzer von Online-Plattformen mit entsprechenden Rubrikanzeigen.34

B.4.1.1.6. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

94. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Immobilien-Rubrikanzeigen sowie Herausgeber von Printmedien, in welchen Immobilien-Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Nutzer einer entsprechenden Online-Plattform sowie Leser entsprechender Print-Medien gegenüber.35

B.4.1.1.7. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

95. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den

Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Arbeitsstellen ausgeschrieben werden. Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt.36

96. Entgegen der Auffassung von Tamedia in der Stellungnahme zur vorläufige Prüfung ist auch nutzerseitig nicht von einem Markt für Vermittlungsdienstleistung auszugehen, sondern dieser ist spezifisch auf Stellenausschreibungen zu begrenzen (vgl. Rz 70 ff.).

97. In der Meldung wird die Auffassung vertreten, dass zum Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen auch die Nutzung von Unternehmens-Websites dazugehört. Der Umstand, dass die Unternehmen ihre eigenen Webseiten für die Stellenausschreibung intensiv nutzen würden, spreche gleichzeitig dafür, dass diese Angebote auch von den Stellensuchenden intensiv genutzt würden. Dies würden denn auch unabhängige Zahlen belegen: Gemäss dem 6. Trend Report Online-Recruiting Schweiz 2014 würden in der Deutschschweiz zwar 89 % der Arbeitnehmer angeben, Stellen via Stellen-Onlinebörsen zu suchen. Beachtliche 56 % würden aber angeben, dafür (auch oder ausschliesslich) Unternehmens-Websites zu nutzen. In der Westschweiz sei dieser Anteil mit 64 % sogar noch höher. Damit habe die Suche auf Unternehmens-Websites eine derart hohe Bedeutung, dass dieser Bereich bei der Berechnung der Nutzermärkte nicht ausgeblendet werden dürfe. Dementsprechend sei es richtig, in den Nutzermärkten auch die Nutzung der Unternehmens-Websites für die Stellensuche zu berücksichtigen.

98. Entgegen der Auffassung der Meldung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Stellenausschreibungen von Unternehmen auf der firmeneigenen Webseite nutzerseitig zu berücksichtigen sind. Firmeneigene Webseiten enthalten nur Stellenausschreibungen des jeweiligen Unternehmens. Demgegenüber enthalten Stellenportale von Dritten Stellenausschreibungen von verschiedenen Unternehmen. Aus der Marktbefragung der inserierenden Wirtschaft und von Konkurrenten geht nicht hervor, dass die Publikation von Stellenausschreibungen auf der Webseite eines Unternehmens und die Publikation an anderen Publikationsorten als austauschbar zu erachten ist. Insbesondere ergibt die Befragung von Konkurrenten nach alternativen Anbietern für die Schaltung von Stelleninseraten keine Hinweise auf firmeneigene Webseiten als mögliche Substitute.

99. Wie erwähnt, werden zur Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auch nutzerseitig im Sinne einer Alternativbetrachtung separate Onlinemärkte für Stellen-Rubrikanzeigen abgegrenzt (vgl. Rz 91).

33 Vgl. RPW 2013/3, 361 Rz 62, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you. 34 Vgl. RPW 2013/3, 362 Rz 63, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you. 35 Vgl. RPW 2014/4, 761 Rz 40, Tamedia/home.ch; RPW 2013/3, 362 Rz 64, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/3, 673 Rz 45, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet. 36 Vgl. RPW 2013/3, 362 Rz 65, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/ Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 11, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/ Tamedia.

B.4.1.1.8. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen

100. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Fahrzeug-Rubrikanzeigen sowie Herausgeber von Printmedien, in welchen Fahrzeug-Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Nutzer einer entsprechenden Online-Plattform sowie Leser entsprechender Print-Medien gegenüber.37

B.4.1.1.9. Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen

101. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Bannerwerbung direkt an Werbetreibende verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Statische Werbeformen sind häufig Gegenstand einer direkten und meist längerfristigen Vertragsbeziehung mit dem Werbetreibenden.38 Zum Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen gehört insbesondere Bannerwerbung.39

B.4.1.1.10. Markt für die Bereitstellung von Online-

Werbung für dynamische Werbeformen

102. Zum Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen gehört insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung.40

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

103. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.2.1. Märkte für Rubrikanzeigen

104. In räumlicher Hinsicht sind im Bereich Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO sowohl sprachregionale Märkte abzugrenzen als auch Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen.41

105. Die Meldung geht bei Rubrikanzeigen von einer Marktabgrenzung nach Sprachregionen aus. Sowohl olx.ch als auch autoricardo.ch seien in der ganzen Schweiz zugänglich und sie würden sich an Nutzer und Werbekunden in der ganzen Schweiz oder zumindest an Nutzer und Werbekunden in bestimmten Sprachregionen richten. Nach Einschätzung von Ricardo unterscheide sich das Ausmass der Nutzung von olx.ch und autoricardo.ch in den einzelnen Grossräumen nicht wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen. Daher könne auch im vorliegenden Fall auf eine weitere räumliche Unterteilung der Märkte verzichtet werden.

106. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben geht es überwiegend darum, die Wettbewerbseffekte im Online-Bereich zu prüfen. Online-Plattformen für Rubrikanzeigen sind grundsätzlich in der ganzen Schweiz zugänglich. Es ist davon auszugehen, dass sich das Ausmass der Nutzung von ricardo.ch, ricardshops.ch, olx.ch und autoricardo.ch in den einzelnen Grossräumen nicht wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen unterscheidet. Deshalb kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall auf eine regionale bzw. lokale Marktabgrenzung nach Wirtschaftsgebieten verzichtet werden. Die genannten sachlichen Märkte sind daher vorliegend sprachregional abzugrenzen.42

107. Damit wird keine Praxis begründet oder bestätigt, wonach für Rubrikanzeigen keine Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht in Frage gestellt. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.

B.4.1.2.2. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbung

108. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen wurde bisher zumeist sprachregional abgegrenzt.43 Auch für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist eine räumliche Marktabgrenzung nach Sprachregionen vorzunehmen.

109. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen wurde bisher national44 oder sprachregional45 abgegrenzt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die räumliche Abgrenzung vorliegend aufgrund der sehr geringen Marktanteile in diesem Bereich allerdings offengelassen werden.

B.4.1.3 Zusammenfassung relevante Märkte

110. Tabelle 3 enthält eine Zusammenfassung der relevanten Märkte, die für dieses Zusammenschlussvorhaben von Bedeutung sind.

37 Vgl. RPW 2013/3, 362 Rz 66, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you.

38 Vgl. RPW 2013/3, 362 Rz 68, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you.

39 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch.

40 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch.

41 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 142 Rz 48 f., Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

42 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 47 f., Tamedia/home.ch; RPW 2013/3, 362 Rz 71 f., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 84 Rz 12 Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2013/1, 82 Rz 16, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.

43 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 49, Tamedia/home.ch; RPW 2014/1, 297 Rz 38, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2012/3, 673 Rz 42 ff. Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 142 Rz 51, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

44 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 49, Tamedia/home.ch; RPW 2012/1, 156 Rz 114 ff., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

45 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 50, Tamedia/home.ch RPW 2013/3, 363 Rz 73, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you.

Tabelle 3: Übersicht relevante Märkte

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

111. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass sich bei sämtlichen Rubrikanzeigenmärkten die Frage der Abgrenzung zwischen Online- und Offline-Bereich stellen kann. Zudem kann sich in anderen Fällen die Frage einer weiteren räumlichen Unterteilung bzw. Abgrenzung stellen.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

112. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.4.2.1 Betroffene Märkte

113. Vorweg ist anzumerken, dass für die Beurteilung der Marktstellung die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Unternehmen vollständig zuzurechnen sind, da vom Gemeinschaftsunternehmen kein Wettbewerbsdruck ausgeht.46 Entsprechend wurden die Marktanteile von Gemeinschaftsunternehmen, die von Tamedia mitkontrolliert werden jeweils zu 100 % bei Tamedia berücksichtigt.

114. Es ist darauf hinzuweisen, im Zusammenhang mit Stellen-Rubrikanzeigen zurzeit noch ein weiteres Zusammenschlussvorhaben einer vertieften Prüfung unterzogen wird. Dabei beabsichtigt die JobCloud AG, die gemeinsame Kontrolle über den Unternehmensteil Job-Scout24 zu erwerben.47 Deshalb werden bei den Stellen-Rubrikanzeigen die Marktanteile von JobScout24 jeweils separat ausgewiesen.

115. Für die relevanten Märkte, die für dieses Zusammenschlussvorhaben von Bedeutung sind, machte die Meldung folgende Angaben in Tabelle 4. Dabei enthält Tabelle 4 die Angaben für den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen unter Berücksichtigung von Online und Print im gleichen Markt (vgl. Rz 77 ff.) sowie die Angaben für den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen unter Berücksichtigung von Online alleine. Tabelle 4 zeigt, dass inserentenseitig in beiden Fällen Print und Online zusammen sowie Online alleine für alle drei Sprachregionen betroffene Märkte resultieren. Demgegenüber ist dies leser- bzw. nutzerseitig nicht der Fall. Bei Print und Online zusammen stellt sich nur die französischsprachige Schweiz als betroffener Markt heraus. Online alleine führt auch zu einem betroffenen Markt in der italienischsprachigen Schweiz. Dementsprechend werden diese Märkte im Rahmen der aktuellen Konkurrenz einer weiteren Analyse unterzogen (vgl. Rz B.4.2.2.1 ff.).

Tabelle 4: Angaben Marktanteile für das Geschäftsjahr 2014

Relevanter Markt Marktanteile Geschäftsjahr 2014 Betroffener Markt Tamedia Ricardo gemeinsam

JobScout24

Markt für Inserenten in (Print-(Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz48

[0-10]% [10-20]% [10-20]% nein

Markt für Inserenten in (Print-(Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz49

[0-10] % [10-20]% [10-20]% nein

Markt für Inserenten in (Print-(Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz50

[0-10]% [20-30]% [20-30]% ja

46 Vgl. RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps.

47 Vgl. die entsprechende Medienmitteilung der WEKO vom 16. Juni 2015 <www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=57 683> (21.7.2015).

48 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. (vgl. Rz 64).

49 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. (vgl. Rz 64).

50 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. (vgl. Rz 64).

Relevanter Markt Marktanteile Geschäftsjahr 2014 Betroffener Markt Tamedia Ricardo gemeinsam

JobScout24

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[30-40]% [0-10]% [30-40]% Ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[40-50]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[40-50]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [20-30]% [40-50]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[10-20]% [10-20]% [20-30]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz51

[0-10]% [20-30]% [30-40]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz52

[10-20]% [20-30]% [30-40]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz53

[0-10]% [10-20]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

[20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

51 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

52 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

53 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

Relevanter Markt Marktanteile Geschäftsjahr 2014 Betroffener Markt Tamedia Ricardo gemeinsam

JobScout24

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% ja

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% [0-10]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

[10-20]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [10-20]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

[50-60]% [0-10]% [50-60]% ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

[40-50]% [0-10]% [40-50]% ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

[0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

[0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

B.4.2.2 Einzelmarktbeherrschung

B.4.2.2.1. Aktueller Wettbewerb

I. Übersicht

116. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich um Märkte vorwiegend im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile nach sich zieht.

117. Die Analyse der Marktanteile gibt einen ersten Überblick der Situation. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Zweiseitigkeit von Plattformmärkten auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.54

118. Wegen der hohen Anzahl an betroffenen Märkten erfolgt die Darstellung der aktuellen Konkurrenz in tabellarischer Form.

54 Vgl. RPW 2014/4, 764 Rz 56, Tamedia/home.ch.

Tabelle 5: Darstellung der aktuellen Konkurrenz für das Jahr 2014

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz55

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: eBay International AG

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Sight‘Up

Bewertung Veränderung56

[20-30]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% [0-10]% 0

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: newhome.ch AG

Wettbewerber 3: urban group gmbh

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 0

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: Acheter-Louer.ch & Publimmo Sàrl

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% 0

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Società Editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Lugano Annunci gratuiti

Bewertung Veränderung

[20-30]% [0-10]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% 0

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Akoden GmbH

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: NZZ AG

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% +

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: ESH Médias

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% +

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Società editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: Regiopress SA

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% +

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1:

Akoden GmbH

Wettbewerber 2:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3:

MC-T (Master Chain Technologies) AG

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% +

55 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

56 Die Bewertung Veränderung schätzt ein, ob der Zusammenschluss zu einer wesentlichen Veränderung der Marktstellung von Tamedia

führt. Beispielsweise bedeutet 0, dass keine wesentliche Veränderung erfolgt. Das Pluszeichen bedeutet eine Verstärkung der Marktstellung von Tamedia. Nur diese Märkte mit Pluszeichen werden nachfolgend geprüft.

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2:

petitesannonces.ch

Wettbewerber 3:

VALMO Sàrl

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% +

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2:

Staatssekretariat für Wirtschaft

SECO

Wettbewerber 3:

Società editrice del Corriere del

Ticino SA

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% +

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: FAHRZEU-GNET AG

Wettbewerber 3: Gratis-Inserate.ch GmbH

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [40-50]% [0-10]% [0-10]% 057

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: FAHRZEU-GNET AG

Bewertung Veränderung

[20-30]% [0-10]% [50-60]% [0-10]% [0-10]% 0

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: a-Commerce AG

Wettbewerber 3: luganoannunci.ch

Bewertung Veränderung

[20-30]% [0-10]% [60-70]% [0-10]% [0-10]% 0

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz58

JobScout24 JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 3: Toppreise Preisvergleich GmbH & Co.KG

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 0

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der französischsprachigen Schweiz59

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Schibsted

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 0

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der italienischsprachigen Schweiz60

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Amazon.com, Inc.

Wettbewerber 2: Schibsted

Wettbewerber 3: Gruppo Editoriale L'espresso SpA

Bewertung Veränderung

[20-30]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% 0

57 Aufgrund des hohen Konzentrationsgrades erfolgt jedoch eine Analyse zur Frage einer etwaigen kollektiven Marktbeherrschung durch Tamedia/Ricardo und der Ringier-Gruppe (vgl. Rz 158 ff.).

58 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

59 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

60 Berechnung Marktanteile ohne Play Store von Google Inc. und iTunes App Store von Apple Inc. (vgl. Rz 64).

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: ESH Médias

Wettbewerber 3: Intervog Sarl

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% +

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings

Co., Ltd.

Wettbewerber 2:

Intervog Sarl

Wettbewerber 3:

Staatssekretariat für Wirtschaft

SECO

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% +

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: WEB-SET interactive GmbH

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% +

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: Swisscom

Wettbewerber 3: NZZ

Bewertung Veränderung

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 0

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Swisscom

Wettbewerber 2: Ringier

Wettbewerber 3: Virtual Networks

Bewertung Veränderung

[50-60]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% 0

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Swisscom

Wettbewerber 2: Timedia

Wettbewerber 3: Corriere del Ticino

Bewertung Veränderung

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 0

II. Marktanteile Märkte für Stellen-Rubrikanzeigen

119. Die Darstellung der aktuellen Konkurrenz in Tabelle 5 zeigt, dass Tamedia auf den Märkten für Inserenten in und Nutzer/Leser von (Print/Online-) bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen die mit Abstand grösste Wettbewerberin ist. Die Abstände zu den zweitgrössten Wettbewerberinnen betragen in den meisten Fällen mehr als [20-30] %.

120. Zudem ergibt die Marktbefragung des Sekretariats wesentlich höhere Marktanteile als die Marktanteilsangaben in der Meldung. Hohe Marktanteile ergeben sich sowohl inserentenals auch nutzerseitig. Einzig bei der Schätzung für den Inserenten- und Nutzermarkt in der italienischsprachigen Schweiz gibt die Konkurrenz eher mittlere gemeinsame Marktanteile von Tamedia und Ricardo in Höhe von 32 % und mehr an. Für die Deutschschweiz und die französischsprachige Schweiz liegen die durchschnittlich geschätzten Marktanteile sowohl inserentenals auch nutzerseitig jeweils über 70 %.

121. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia vor, bei denjenigen Portalen, die bekanntermassen einen hohen Anteil an gespiderten Stellen-Rubrikanzeigen aufweisen (z. B. jobscout24.ch), seien diese für die Marktanteilsberechnung in der Meldung – wie in früheren Meldungen – im Bereich der Werbemärkte nicht berücksichtigt worden. Denn gespiderte Objekte

seien nicht direkt auf eine Buchung durch einen Werbetreibenden zurück zu führen.

122. Das meldende Unternehmen sei davon ausgegangen, dass der Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen in diesem Zusammenschlussvorhaben vollkommen unproblematisch sei. Deshalb sei bei JobCloud darauf verzichtet worden, die gespiderten Anzeigen zusätzlich herauszurechnen. Die Daten von anzeigendaten.de dürften nämlich im Fall von JobCloud nicht berücksichtigen, dass auch die Plattformen von JobCloud einen kleinen Anteil von gespiderten Stellen-Rubrikanzeigen ausweisen. Eine Überprüfung habe gezeigt, dass im Schnitt über alle Plattformen von JobCloud der Anteil der gespiderten und kostenlos publizierten Rubrikanzeigen rund […] % betrage. Die tatsächlichen Marktanteile von JobCloud würden im Vergleich zu den Angaben in der Meldung [0-10] % tiefer liegen (sowohl für Print und Online zusammen als auch nur für Online).

123. In der Meldung sei auch für olx.ch ein zu hoher Marktanteil ausgewiesen worden. Eine Überprüfung habe ergeben, dass auf olx.ch weniger als […] % der Objekte tatsächlich als Stellen-Rubrikanzeigen qualifiziert werden könnten und bei der Marktanteilsberechnung nicht berücksichtigt werden dürften. Rund […] % der Inserate seien klarerweise keine Stellen-Rubrikanzeigen,

sondern Angebote von Dienstleistungen (z. B. Umzüge, Babysitting, Maurerarbeiten, Nachhilfeunterricht) oder Irrläufer, die offensichtlich in der falschen Kategorie gespeichert worden seien. Stellengesuche seien ebenfalls keine Stellen-Rubrikanzeigen, da sie nicht von der Marktgegenseite (Unternehmen, das eine Stelle zu besetzen hat), sondern von einem Arbeitnehmer geschaltet würden. Solche Stellengesuche finde man praktisch ausschliesslich auf Gratis-Kleinanzeigenplattformen, nicht aber auf kostenpflichtigen Stellenportalen wie jobs.ch. Bei der Berechnung der Marktanteile von olx.ch für die Meldung seien als Annäherung einfach alle Objekte der Kategorie „Jobs und Stellen“ von olx.ch berücksichtigt worden. Dies bedeute, dass die Marktanteile von olx.ch in den Werbemärkten für Stellen-Rubrikanzeigen tatsächlich rund [40-50] % tiefer seien (sowohl für Print und Online zusammen als auch nur für Online), als sie in der Meldung ausgewiesen worden seien. Zu beachten sei ferner auch, dass rund […] % aller Inserate auf olx.ch in der Kategorie „Jobs und Stellen“ von Stellenvermittlern stammen würden, welche olx.ch für eine zusätzliche kostenlose Publikation der bereits auf der Webseite des Stellenvermittlers publizierten Anzeigen „missbrauchten“. Gemäss den Nutzungsbedingungen sei eine derartige Nutzung von olx.ch gar nicht zulässig, da die Inserate auf olx.ch keine Form von Werbung für Produkte/Dienstleistungen enthalten dürften, welche der Inserent nicht selber anbiete.

124. Tamedia macht weiter geltend, die Transaktion könne keinen spürbaren Einfluss auf den Wettbewerb im Markt für Stellen-Rubrikanzeigen haben. Eine Marktanteilsaddition von [0 10] % sei schlicht irrelevant, weil die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht verändert werde. Zu beachten sei ferner, dass sich die wenigen Stelleninserate auf olx.ch auf andere Stellen bzw. Berufe beziehen würden als diejenigen auf JobCloud. Wie für ein Kleinanzeigenportal typisch würden auf olx.ch vor allem Gelegenheitsjobs, Teilzeitstellen, Nebenbeschäftigungen und Stellen mit geringen Qualifikationen und tiefen Löhnen inseriert. Solche Inserate würden auf kostenpflichtigen Seiten kaum geschaltet. Umgekehrt würden Unternehmen, die qualifizierte und besser bezahlte Vollzeitstellen zu besetzen hätten, nur selten Kleinanzeigenportale nutzen, da diese in der Regel bei den Arbeitnehmern ein zu wenig seriöses Image hätten. Dies hätten auch die (vom Sekretariat) befragten Unternehmen vielfach so bestätigt. Deshalb sei olx.ch kein wirklicher Konkurrent von JobCloud, da auf olx.ch – wenn überhaupt – ganz andere Stellen ausgeschrieben würden. Die marginale Marktanteilsaddition werde dadurch noch weiter relativiert.

125. Die belegten Zahlen und Marktanteile würden zudem ein völlig anderes Bild zeigen, als die Marktanteile, welche die vom Sekretariat befragten Unternehmen geschätzt hätten. Mängel in der Befragung und der Umstand, dass die befragten Unternehmen es unterlassen hätten, ihre Schätzungen zu plausibilisieren, würden dazu führen, dass aus den Antworten keine verwertbaren Schlüsse gezogen werden dürften. Aus beweisrechtlicher Sicht müsse den belegten und begründeten Zahlen ein deutlich höherer Beweiswert zukommen als den unbegründeten und nicht belegten Schätzungen der befragten Unternehmen.

126. Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Wettbewerbsbehörden von der Richtigkeit der Angaben in der Meldung ausgehen müssen und können, zumal die Meldung die Grundlage der vorläufigen Prüfung darstellt und darstellen muss. Das Sekretariat hat auch mehrmals nach den Grundlagen der Berechnungen der Marktanteile gefragt und auf verschiedene Aspekte der Marktanteilsberechnungen hingewiesen. Dass insbesondere auch die Plattformen von JobCloud gespiderte Inserate enthalten, wie nun in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung vorgebracht wird, ist aus der Meldung nicht ersichtlich. Ebenfalls ist aus der Meldung nicht ersichtlich, dass – wie nun geltend gemacht wird – auf olx.ch weniger als […] % der Objekte tatsächlich als Stellen-Rubrikanzeigen qualifiziert werden könnten und bei der Marktanteilsberechnung nicht berücksichtigt werden dürften, wie eine nachträgliche Überprüfung ergeben habe. Selbst wenn man indes von den von Tamedia neu berechneten Marktanteilen gemäss Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung ausgeht, sind die Marktanteile von Tamedia bzw. JobCloud immer noch hoch und es kommt immer noch zu einer Marktanteilsaddition.

127. Zum Vorbringen betreffend die Marktbefragung ist schliesslich anzumerken, dass die Höhe der Marktanteile lediglich einen ersten Überblick gibt und nicht alleine ausschlaggebend sind bei der Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens. Solche Befragungen liefern jedoch wichtige Hinweise darauf, wie die Marktstellung der betroffenen Unternehmen im Marktumfeld wahrgenommen wird.

128. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung führt Tamedia weiter aus, dass sich die aussergewöhnlich hohe Dynamik des Marktes auch darin zeige, dass die Anbieter laufend neue Bezahlmodelle testen und lancieren würden. Heute gäbe es eine Vielzahl alternativer Modelle für eine klassische Stellenausschreibung zu einem fixen Preis. Beispielsweise könnten Unternehmen bei verschiedenen Anbietern ihre Stelle kostenlos ausschreiben; eine privilegierte Positionierung der Stellenausschreibung sei kostenpflichtig. jobdirectory.ch sei ein Portal im Bereich Bank- und Versicherungswesen, das diese Möglichkeit anbiete. Oder das inserierende Unternehmen bezahle erst, wenn ein Nutzer seine Stellenausschreibung anklicke (z. B. careerjet.ch). Ein Trend zu solchen kostenlosen Angeboten verbunden mit Performance-basierten Möglichkeiten bestünde generell. Deshalb seien die Unternehmen je länger je weniger bereit, für eine simple Publikation eines Stelleninserats auf einem Online-Stellenportal zu bezahlen.

129. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass kostenlose Angebote verbunden mit Performancebasierten Möglichkeiten ohne Wirkung bleiben, wenn der Bekanntheitsgrad nicht genügend hoch ist. Für den Erfolg eines Stellenportals gegenüber Inserenten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Stellenportal über einen hohen Bekanntheitsgrad bzw. eine hohe Reichweite bei den Nutzern verfügt. Je bekannter ein Stellenportal ist bzw. je mehr Nutzer das Portal hat, desto grösser der Rücklauf bei einer Stellenausschreibung. Die Erfolgschance für die Inserenten steigt. Somit ist das Stellenportal für die Inserenten interessanter. Das Stellenportal verfügt über eine stärkere Marktstellung. Dies bestätigt auch die Befragung. Aus der Befragung geht hervor,

dass für die Wahl von Publikationsort und Anbieter vier entscheidende Kriterien bestehen:

- Reichweite, Bekanntheitsgrad der Plattform, Rücklauf;

- Zielgruppe, Stellenprofil;

- Kosten, Preis;

- Region, Ort.

130. Auch JobCloud geht gemäss einem Beitrag auf dem Blog von jobs.ch davon aus, dass es wichtig ist, „Berühmtheit“ zu erlangen. Für Jobportale sei es wichtig, eine bekannte Grösse zu sein. Diese öffentliche Wahrnehmung werde durch regelmässige Werbemassnahmen und eine gute Produktleistung geschaffen. Aus diesem Grund führe JobCloud seit dem Jahr 2010 jedes Jahr eine Studie zusammen mit dem LINK Insitut durch, um den Bekanntheitsgrad der Stellenportale von JobCloud zu untersuchen. Gemäss dieser Studie erreicht jobs.ch in der Deutschschweiz einen spontanen Bekanntheitsgrad von 54 %.61 Für die französischsprachige Schweiz hält die Studie fest: „…le panel romand cite jobup.ch à 67 %, suivi de loin par monster.ch (13 %) et Indeed (12 %)“.

131. Daraus folgt, dass JobCloud die mit Abstand bekanntesten Stellenportale unter sich vereinigt. Damit verfügt JobCloud in Bezug auf Reichweite bzw. Bekanntheitsgrad inserenten- und nutzerseitig über eine sehr starke Stellung.

132. Tamedia macht in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung sodann geltend, die sogenannten Professional Social Media hätten sich in kurzer Zeit zu eigentlichen Marktplätzen für Stellen entwickelt. Sowohl Unternehmen als auch Stellensuchende würden Social Media wie beispielsweise XING und LinkedIn schon heute sehr aktiv nutzen. Gerade die Plattformen XING und LinkedIn würden eigene Plattformen mit Stellen-Rubrikanzeigen betreiben. XING habe im Jahr 2014 über einen Marktanteil von rund [0-10] % und LinkedIn über einen solchen von rund [0-10] % am Onlinemarkt in der gesamten Schweiz verfügt. Ebenfalls seien Personaldienstleister und Berufs- und Branchenverbände starke aktuelle Konkurrenz. Bereits heute würden Personaldienstleister (z. B. Mercuri Urval, Manpower oder Randstad) vollwertige Stellenportale betreiben. Auch zahlreiche Berufs- und Branchenverbände sowie die öffentliche Verwaltung hätten eigene Stellenportale, auf denen Stellen der entsprechenden Branche publiziert und gesucht werden könnten (z. B. hoteljob.ch, Medi-jobs.ch, itjobs.ch oder stelle.admin.ch).

133. Zunächst ist noch einmal festzuhalten, dass Personalvermittlungsunternehmen nicht zum Markt für Inserenten in (Print-/Online-)Stellen- bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen zu zählen sind (vgl. Rz 73). Sofern auf den genannten Webseiten der Professional Social Media, Personaldienstleister und Berufs- und Branchenverbände – ohne Inanspruchnahme übriger Dienstleistungen wie z. B. eines Vermittlungsmandats – allgemeine Stellen-Rubrikanzeigen geschaltet werden können, sind diese als aktuelle Konkurrenz zu betrachten. Es ist jedoch anzumerken, dass gemäss den Angaben in der Meldung deren Marktanteile bis anhin in der Regel gering bis sehr gering ausfallen. Sofern in der Stellungnahme

zur vorläufigen Prüfung geltend gemacht wird, einem Unternehmen, das eine Stelle besetzen wolle, stünden neben den klassischen Stellen-Rubrikanzeigen auch noch andere Recruiting-Kanäle wie etwa „active sourcing“, „Silp“ oder verschiedene auf Facebook basierende „Recruiting Solutions“ zur Verfügung, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um den Prozess der Personalvermittlung und beschaffung in seiner Gesamtheit geht. Vielmehr geht es spezifisch um Stellenausschreibungen. Daher sind vorliegend lediglich die Märkte für Stellen-Rubrikanzeigen von Bedeutung (vgl. Rz 70 ff.).

134. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird schliesslich geltend gemacht, dass auch Suchmaschinenanbieter – allen voran Google – eine direkte Konkurrenz der klassischen Stellenplattformen seien und die technische Entwicklung den von diesen Anbietern ausgehenden Wettbewerbsdruck noch verstärken werde. Schon heute fände man mit Suchanfragen auf Google nicht nur Stellen auf den eigentlichen Stellenportalen, sondern auch auf den Websites der Unternehmen. Die Unternehmen könnten ihrerseits mittels SEO ihre Inserate auf der eigenen Website so gestalten, dass sie von den Suchmaschinen schnell und zuverlässig gefunden werden bzw. mittels SEM dafür sorgen, dass ihr Inserat bei einer entsprechenden Suchanfrage ganz oben erscheine. Suchmaschinen seien bereits heute ein wichtiges Mittel für Arbeitnehmer, um eine Stelle zu finden. 42 % der im Rahmen von Prospective Media Services AG, 7. Trend Report, Online-Recruiting Schweiz 2015, befragten Arbeitnehmer würden über Google nach einer Stelle suchen.

135. Dazu gilt es in erster Linie anzumerken, dass ein Unternehmen auf Google bzw. anderen Suchmaschinen kein Stelleninserat schalten kann. Damit sind Suchmaschinen inserentenseitig von vornherein nicht als aktuelle Konkurrenten zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass ein Unternehmen durch verschiedene Methoden erreichen kann, dass sein Inserat von den Suchmaschinen besser gefunden bzw. besser platziert wird. Auch nutzerseitig gehören Suchmaschinen nicht zu den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen. Die Suche über eine allgemeine Suchmaschine ist mit der Suche über ein auf Stellen spezialisiertes Portal nicht vergleichbar. Wird bspw. über Google eine Stelle gesucht, erscheinen in erster Linie Stellen-Portale. Nur vereinzelt gelangt man direkt auf ein Inserat einer Unternehmenswebseite. Unternehmenswebseiten gehören jedoch – wie bereits ausführlich erläutert – nicht zu den Märkten für Stellen-rubrikanzeigen (vgl. Rz 74 ff.).

III. Preisentwicklung Märkte für Stellen-Rubrikanzeigen

136. Wie bereits erwähnt, geben Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation (vgl. Rz 117 ff.). Zum Bereich Online-Stellen-Rubrikanzeigen ist zusätzlich auf die Preiserhöhung für Stelleninserate auf den Online-Plattformen von JobCloud einzugehen.

61 Der spontane Bekanntheitsgrad gibt an, welche Stellen-Portale die befragten Personen spontan nennen, nachdem man sie nach den ihnen bekannten Portale gefragt hat.

137. Eine Zusammenstellung der Preise von jobs.ch zeigt, dass vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 eine Preiserhöhung stattgefunden hat. Gemäss Meldung veröffentliche jobs.ch die Insertionspreise jeweils auf der Webseite. Diese Insertionspreise stellt die Meldung mit dem Internetarchiv web.archive.org für die fünf Jahre 2011 bis 2015 wie in Abbildung 3 dargestellt zusammen. Dabei würden sich die verschiedenen Produkte darin unterscheiden, dass die gebuchte Rubrikanzeige je nach Produkt auf weiteren Plattformen geschaltet werde. Die Zusammensetzung der Plattformen habe sich im Verlauf der Jahre geändert, weshalb die Preise nur beschränkt vergleichbar seien. Diese Preise kämen bei der Buchung einzelner Rubrikanzeigen zur Anwendung. Bei grösseren Kunden mit mehreren Rubrikanzeigen arbeite die JobCloud AG ein individuelles Angebot aus.

Abbildung 3: Zusammenstellung der Preise von jobs.ch gemäss Meldung:

138. Zur besseren Übersicht, für welche Insertionsangebote diese Preise gelten, hat das Sekretariat mittels web.archive.org einen Vergleich zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 vorgenommen. Tabelle 6 stellt die verschiedenen Insertionsangebote dar: Classic, Plus und Premium. Diese Insertionsangebote bieten entsprechend ihrer Namen zusätzliche Leistungen wie beispielsweise Veröffentlichung auf mehreren Online-Portalen oder E-

Mail-Versand an Stellensuchende. Abgesehen von den Preisen sind diese Angebote bis heute unverändert.62

139. Wie Tabelle 6 zeigt, erhöhte Tamedia im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 die Preise für Stelleninserate. Weiter zeigt Tabelle 6 die Veränderung in Prozent der Insertionspreise zwischen den Jahren 2013 und 2014.

Tabelle 6: Übersicht Insertionsmöglichkeiten und Preise von Tamedia für Stelleninserate63

Insertionsangebote

Premium Plus Classic

jobs.ch x X x

jobwinner.ch x x

Partnernetzwerke & spez. Stellenmärkte x x

alpha.ch x

topjobs x

Power Update x

Traffic Optimierung x

Preise Oktober 2013 840.- 680.- 590.-

Preise Februar 2014 920.- 750.- 650.-

Veränderung zwischen 2013 und 2014 in Prozent 9,5% 10,3% 10,2%

140. Tamedia macht geltend, die Aussage, JobCloud habe 2014 die Preise erhöht, treffe zwar auf die absolute Höhe des Preises zu. In der gesamten Werbebranche sei indes unbestritten, dass der absolute Preis ohne Bedeutung sei. Massgebend sei allein, wie viele Leser, Zuschauer, Hörer oder Nutzer man mit dem eingesetzten Betrag erreiche. Die Analyse des Preises pro Nutzer auf

jobs.ch von 2010 bis 2015 zeige, dass der Preis pro Nutzer gesunken sei und weiterhin sinke. Der Werbetreiben-

62 Vgl. Insertions-Angebote unter jobs.ch <https://www.jobs.ch/de/ ecom> (18.05.2015).

63 Vgl <http://web.archive.org/web/20131005081528/https://www.jobs. ch/de/ecom> (01.06.2015); <http://web.archive.org/web/20140212222 529/https://www.jobs.ch/de/ecom> (01.06.2015).

de erhalte somit jedes Jahr mehr Leistung (d.h. mehr Nutzer, die sein Inserat sehen), ohne dass der Preis laufend angepasst worden sei. Dass die Preise 2014 an die deutlich gestiegenen Nutzerzahlen angepasst worden seien, sei kein Indiz für Marktbeherrschung, sondern das vollkommen normale Verhalten eines Mediums, das seine Reichweite erhöhen konnte. Die Preisanpassung im Jahr 2014 habe nicht zu einer Preiserhöhung geführt. 2013 habe der Preis pro Tausend Nutzer […] Franken, 2014 nur noch […] Franken betragen. In der Zwischenzeit sei der Preis pro Tausend Nutzer bereits auf […] Franken gesunken, was im Vergleich zu 2013 bereits wieder einer Preissenkung entspreche. Es sei deshalb unzutreffend, wenn die vorläufige Prüfung davon ausgehe, JobCloud habe die Preise erhöht und dies als Indiz für eine marktbeherrschende Stellung werte. Die Preisentwicklung spreche gerade gegen eine marktbeherrschende Stellung von JobCloud. Ein marktbeherrschendes Unternehmen würde seine Preise nicht senken, sondern erhöhen.

141. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass JobCloud keinen Preis pro Reichweite gegenüber ihren Kunden verlangt. JobCloud bzw. jobs.ch verlangt von ihren Kunden einen Preis pro Inserat oder einen Preis für ein Inserateabonnement. Zudem ist auf die gestiegene Reichweite einzugehen, mit der die Parteien die geltend gemachte Preissenkung begründen. Für den Erfolg eines Stellenportals gegenüber Inserenten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Stellenportal über einen hohen Bekanntheitsgrad bzw. eine hohe Reichweite bei den Nutzern verfügt (vgl. Rz 129 ff.). In diesem Zusammenhang hält Tamedia fest, dass bei JobCloud bzw. jobs.ch die Anzahl Nutzer deutlich gestiegen seien. Somit hat JobCloud bzw. jobs.ch seine Reichweite erhöht. Das Interesse der Inserenten an JobCloud bzw. jobs.ch ist grösser. Somit ist die Marktstellung von JobCloud bzw. jobs.ch stärker geworden.

B.4.2.2.2. Zwischenergebnis

142. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass Tamedia bzw. JobCloud bzw. JobCloud/olx.ch in den betroffenen Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen über hohe Marktanteile verfügt. Dies sowohl inserentenals auch nutzerseitig. Zudem sind die Abstände zur zweitgrössten Wettbewerberin gemessen in Marktanteilen hoch bis sehr hoch. Weiter konnte Tamedia bzw. JobCloud die Reichweite deutlich erhöhen und vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 die Preise für Online-Stellen-Rubrikanzeigen um ungefähr 10 % erhöhen. Somit ist aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz davon auszugehen, dass Tamedia bzw. JobCloud bereits heute zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. die Übernahme von olx.ch kommt es – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse kommt, kann offen gelassen, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht davon auszugehen ist, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG).

B.4.2.2.3. Potenzieller Wettbewerb

143. Gemäss Meldung sind im Online-Bereich die Kosten des Marktzutritts und generell die Marktzutrittsschwellen tief. Ein Online-Portal lasse sich schnell, einfach und kostengünstig realisieren. Der notwendige Traffic, um für Inserenten und Nutzer attraktiv zu werden, lasse sich ebenfalls rasch generieren. Jeder Anbieter könne durch Spidern Rubrikanzeigen der grossen Portale übernehmen und auf dem eigenen Portal publizieren. Spidern sei in der Schweiz legal. Dadurch habe jeder Marktteilnehmer die Möglichkeit, schnell und nahezu kostenlos eine grosse Anzahl von Rubrikanzeigen zu publizieren. Damit locke das Portal Nutzer an und werde für die Inserenten attraktiv.

144. Gemäss Einschätzung von Tamedia würden z. B. folgende Stellenportale spidern: jobdirectory.ch, indeed.ch, jobrapido.com, kimeta.ch, jobisjob.com, careerjet.ch, jobcrawler.org, jobboerse.com, jobsmart.ch, jobtonic.ch, neuvoo.ch oder zapmeta.ch.

145. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia zudem vor, Metaportale würden sich zunächst mittels Spidering als für die Nutzer attraktives Portal etablieren, um anschliessend die Nutzerzahlen gegenüber den inserierenden Unternehmen zu monetarisieren. Damit seien Metaportale in einem ersten Schritt starke Konkurrenten in den Nutzermärkten und in einem zweiten Schritt auch in den Werbemärkten. Metaportale würden typischerweise zunächst mittels Spidering möglichst viele Stellen-Rubrikanzeigen von den Stellenportalen, den Unternehmenswebsites und den Websites von Personaldienstleistern sammeln und diese auf ihrem Metaportal publizieren. Damit würde es ihnen gelingen, den Nutzern ein umfassendes Bild des Stellenmarktes anzubieten, wodurch sie für die Nutzer attraktiv würden, und damit ihre Reichweite vergrössern könnten. Diese Reichweite erlaube es ihnen, anschliessend auf die Unternehmen zuzugehen und diesen kostenpflichtige Angebote zu unterbreiten. Diese könnten darin bestehen, dass das Unternehmen einen bestimmten Betrag zahlt, wenn ein Nutzer auf das Inserat des Unternehmens klicke, oder dass das Unternehmen für die präferierte Platzierung seiner Stelleninserate bezahle (z. B. zu Beginn der Suchergebnisse). Oder das Metaportal beginne ebenfalls damit, kostenpflichtige Stellen-Rubrikanzeigen anzubieten.

146. Gemäss Meldung ist mit Marktzutritten im Online-Bereich jederzeit zu rechnen. Dazu würden vor allem auch die geringen Marktzutrittsschwellen beitragen. In den letzten Jahren seien zahlreiche Online-Plattformen für Stellen neu in den Markt eingetreten. Beispiele hierfür seien etwa jacando.com, workerjobs.ch, jobtic.ch, jobe- o.ch oder johdi.ch. Im Bereich der Nutzermärkte sei zudem auf die zahlreichen neuen Metaportale hinzuweisen, wie z. B. mapmeo.ch, metapage.ch, arca24.com. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia zudem vor, dass es im Ausland eine Vielzahl von Anbietern von Stellen-Plattformen gäbe, die jederzeit in den schweizerischen Markt eintreten könnten (z. B. stepstone.de, careerbuilder.de, cadreemploi.fr, keljob.fr). Bei hohen Preisen in der Schweiz würden die ausländischen Anbieter in den Markt eintreten, weil die damit verbundenen Kosten eines Markteintritts gering seien.

147. Das Beispiel von indeed.ch zeige, dass es indeed.ch offenbar gelungen sei, hinsichtlich der Nutzerzahlen praktisch mit jobs.ch gleichzuziehen, ohne dass – soweit ersichtlich – indeed.ch dafür in der Schweiz substantielle Beiträge für klassische Werbung habe investieren müssen. Dies sei typisch für die Online-Welt und die Welt von Social Media: Gute Angebote würden sich unter Nutzern schnell herumsprechen und würden dank Social Media Bekannten und Freunden weiterempfohlen. Dadurch würden attraktive neue Onlinesites dank sog. „viralen Marketings“ grosse Bekanntheit erlangen, ohne dass der Inhaber der Website dafür grosse Investitionen tätigen müsse.

148. Zu diesen Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass der Aufbau einer Online-Stellen-Plattform heutzutage aus technischer Sicht kein Problem darstellen dürfte. Für die Programmierung einer entsprechenden Plattform dürften die Kosten bei wenigen zehntausend Franken liegen. Es ist davon auszugehen, dass es für potenzielle Konkurrenten grundsätzlich verhältnismässig einfach und zu niedrigen Kosten möglich ist, eine Online-Stellen-Plattform zu erstellen.

149. Die Vermarktung der Plattform hingegen dürfte sich bedeutend schwieriger erweisen, da auf dem Markt bereits etablierte und bei den Nutzern bekannte Portale für die Stellensuche existieren. Zudem ist davon auszugehen, dass Nutzer in der Regel nur wenige ihnen bekannte Online-Portale für die Stellensuche verwenden. Aus diesem Grund müsste ein neu in den Markt eintretender Betreiber einer Plattform erhebliche Investitionen in den Aufbau einer Marke und der Steigerung des Bekanntheitsgrades tätigen, um von den Inserenten und Nutzern überhaupt ins Auge gefasst zu werden. Betreffend Indeed ist entgegenzuhalten, dass dieses Portal – wie in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung ausgeführt wird –

in den USA der klare Markführer unter den Online-Marktplätzen ist. Indeed ist somit ein grosser internationaler Player, der grundsätzlich über die Mittel und Kenntnisse verfügt, um ein erfolgreiches Portal aufzubauen. Deswegen handelt es sich bei Indeed (bzw. Recruit Holdings Co., Ltd.) auch grundsätzlich um den aktuell grössten Konkurrenten auf den Nutzermärkten. Aus diesem Einzelfall kann jedoch nicht geschlossen werden, dass erfolgreiche Markteintritte jederzeit und mit einfachen Mitteln möglich wären.

150. Dies zeigt sich auch anhand der Marktbefragung: Die Schätzungen der Kosten für einen erfolgreichen und profitablen Markteintritt liegen gemäss den Angaben der Konkurrenten für eine schweizweite Plattform durchschnittlich im Bereich von 6 Millionen Franken. Für eine regionale Plattform lassen sich aus der Befragung Kosten im Bereich mehrere Hunderttausend Franken ableiten.

151. Weiter bestätigen auch die stabilen Marktanteile von Tamedia bzw. JobCloud (vgl. Tabelle 7 und Tabelle 8), dass ein neu in den Markt eintretender Betreiber einer Plattform erhebliche Investitionen in deren Aufbau tätigen müsste. Zudem ist aufgrund der stabilen Marktverhältnisse davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 bis 2014 kein Online-Portal für Stellen-Rubrikanzeigen in den Markt eingetreten ist, das einen Marktanteil von mehr als [0-10] % (Inserentenmärkte) bzw. [10-20] % (Nutzermärkte) erreicht hätte. Gerade die genannten Marktzutritte der letzten Jahre (vgl. Rz 146) verfügen über Marktanteile von weniger als [0-10] % (Inserentenmärkte) bzw. [10-20] % (Nutzermärkte). Somit haben die in den letzten Jahren in den Markt eingetretenen Online-Portale für Stellen-Rubrikanzeigen keine nennenswerten Marktanteile erreicht.

Tabelle 7: Darstellung Marktanteile für die Jahre 2012 bis 2014 im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen (Inserentenmärkte)

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1: Akoden GmbH

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: NZZ AG

Jahr

[30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 2014

[30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 2013

[30-40]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 2012

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: ESH Médias

Jahr

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2014

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2013

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [10-20]% 2012

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1: Società editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: Regiopress SA

Jahr

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 2014

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 2013

[30-40]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1:

Akoden GmbH

Wettbewerber 2:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3:

MC-T (Master Chain Technologies) AG

Jahr

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2014

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2013

[40-50]% [0-10]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2:

petitesannonces.ch

Wettbewerber 3:

VALMO Sàrl

Jahr

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 2014

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 2013

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [0-10]% 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2:

Staatssekretariat für Wirtschaft

SECO

Wettbewerber 3:

Società editrice del Corriere del

Ticino SA

Jahr

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2014

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2013

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [20-30]% 2012

Tabelle 8: Darstellung Marktanteile für die Jahre 2012 bis 2014 im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen (Nutzermärkte)

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: ESH Médias

Wettbewerber 3: Intervog Sarl

Jahr

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2014

[40-50]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 2013

[40-50]%) [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]% 2012

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

Jobscout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: Intervog Sarl

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Jahr

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2014

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2013

[40-50]% [0-10]% [10-20]% [0-10]% [0-10]% 2012

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

Tamedia & Ricardo

JobScout24 Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: WEB-SET interactive GmbH

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Jahr

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [10-20]% [10-20]% 2014

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [20-30]% [0-10]% 2013

[30-40]% [0-10]% [10-20]% [20-30]% [0-10]% 2012

152. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Meldung betreffend die Inserentenmärkte Spider-Inserate bei der Marktanteilsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden, da gespiderte Objekte nicht direkt auf eine Buchung durch einen Werbetreibenden zurück zu führen sind (vgl. auch Rz 121). Tamedia nennt zudem kein konkretes Beispiel eines Metaportals mit Spider-Inseraten, das von den stellenausschreibenden Unternehmen kostenpflichtige Angebote verlangen könnte. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass die Metaportale in naher Zukunft kostenpflichtige Angebote für die Unternehmen lancieren werden. Dementsprechend sind diese zumindest nicht als starke potenzielle Konkurrenz einzustufen.

153. Tamedia macht in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung sodann geltend, auch die Personaldienstleister seien starke potenzielle Konkurrenten. Zwar würden sie sich im Moment noch mehrheitlich auf Stellen, für welche sie ein Vermittlungsmandat hätten, fokussieren, da aber die gesamte Technologie für ein Stellenportal vorhanden sei, könnten sie ihre Angebotspalette jederzeit problemlos erweitern.

154. Gleichzeitig wird jedoch geltend gemacht, dass die grösseren Personaldienstleister bereits heute schon Anbieter von Online-Stellenplattformen seien. Insofern können diese nicht mehr als potenzielle Konkurrenz angesehen werden, sondern es handelt sich dabei um bereits berücksichtigte, aktuelle Konkurrenz. Der Umstand, dass die meisten grossen, vom Sekretariat befragten Personaldienstleister ihre Stellen auch auf anderen Portalen wie z. B. jobs.ch ausschreiben und dabei geltend machen, dass gewisse Stellenportale (insb. jene der JobCloud) bei der Stellenausschreibung unumgänglich sind, zeigt, dass es auch für die Personaldienstleister nicht einfach ist, ein erfolgreiches Stellenportal aufzubauen. Ansonsten wären sie wohl kaum bereit, ihre Inserate weiterhin kostenpflichtig auf Stellenportalen zu publizieren, wenn es so einfach wäre, ein Stellenportal mit genügend hoher Reichweite aufzubauen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die geltend gemachte von Berufs-/Branchenverbänden ausgehende potenzielle Konkurrenz.

155. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht von einer genügend starken potenziellen Konkurrenz ausgegangen werden kann, die gegen eine marktbeherrschende Stellung von Tamedia bzw. JobCloud bzw. JobCloud/olx.ch im Sinne von Art. 10 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 2 KG spricht.

B.4.2.2.4. Zwischenergebnis

156. Die obigen Ausführungen zeigen, dass Tamedia bzw. JobCloud bzw. JobCloud/olx.ch in den betroffenen Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen sowohl inserentenals auch nutzerseitig über hohe Marktanteile bis zu [40-50] % verfügt. Zudem sind die Abstände zur zweitgrössten Wettbewerberin gemessen in Marktanteilen hoch bis sehr hoch (bis zu [30-40] %). Weiter konnte JobCloud vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 die Reichweite deutlich

erhöhen und die Preise für Online-Stellen-Rubrikanzeigen um ungefähr 10 % erhöhen. Aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz ist davon auszugehen, dass Tamedia bzw. JobCloud bereits heute zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. die Übernahme von olx.ch kommt es zudem – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Zudem kann nicht von einer genügend starken disziplinierenden Wirkung durch potenzielle Konkurrenz ausgegangen werden.

157. Anhand der Angaben der Meldung sowie wegen des hohen Konzentrationsgrades und der Verteilung der Marktanteile stellt sich die Frage nach einer etwaigen kollektiven Marktbeherrschung durch Tamedia (nach Erwerb von Ricardo) und der Ringier AG vorrangig auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.

B.4.2.3 Kollektive Marktbeherrschung auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

158. Ein Zusammenschluss kann allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Auch in einem solchen Fall kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen oder Auflagen zulassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 KG gegeben sind. In diesem Fall ist zu prüfen, ob Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind, und ob ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Die WEKO hat die allgemeinen Grundlagen und Erkenntnisse zur kollektiven Marktbeherrschung bereits in früheren Entscheiden behandelt.64

159. In diesem Zusammenschlussvorhaben erfolgt die Prüfung einer etwaigen kollektiven Marktbeherrschung durch Tamedia (nach Erwerb von Ricardo) und der Ringier AG. Diese betrifft den Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz.

160. Die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) ist die Muttergesellschaft der im Verlags- und Medienbereich aktiven Gesellschaften der Ringier-Gruppe. Diese gibt weltweit Zeitungen und Zeitschriften heraus und produziert und vermarktet Fernsehsendungen. Die Ringier-Gruppe ist darüber hinaus an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland. Die Ringier-Gruppe ist auch im Bereich Zeitungs- und Akzidenzdruck tätig.65 Ringier betreibt auch die beiden Fahrzeugportale autoscout24.ch und motoscout24.ch.66

64 Vgl. RPW 2008/1, 184 ff., Migros/Denner; RPW 2008/3, 422 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 499 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

65 Vgl. RPW 2012/1, 146 Rz 10, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

66 Vgl. <http://www.ringier.com/de/portfolio/uebersicht/alle?f[0]=field_ product_category%3A307> (22.07.2015).

161. Der Erwerb von Ricardo durch Tamedia führt gemäss den Angaben in der Meldung zu folgenden Grössenverhältnissen.

Tabelle 9: Darstellung der aktuellen Konkurrenz für den Markt für Inserenten in (Print-/Online) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz für die Jahre 2012 bis 2014

Jahr Tamedia & Ricardo Wettbewerber 1: Ringier

Wettbewerber 2: FAHRZEUGNET AG

Wettbewerber 3: Gratis-Inserate.ch GmbH

2012 [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

2013 [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

2014 [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

162. Aus Tabelle 9 ist ersichtlich, dass vor diesem Zusammenschluss fünf Wettbewerber zusammen ungefähr [90-100] % halten. Davon sind Tamedia (car4you.ch, fahrzeugnetz.ch, auto-online.ch, auto24.ch, moto24.ch, inserate24.ch und ecocar4you.ch), Ricardo (autoricardo.ch) und Gratis-Inserate.ch GmbH (gratis-inserate.ch) diejenigen Unternehmen, die eine kostenlose Fahrzeugausschreibung anbieten.67 Demgegenüber können die Inserierenden bei Ringier bzw. autoscout24.ch ihre Fahrzeuginserate nicht kostenlos aufschalten.68 Bei FAHRZEUGNET AG (fahrzeugnet.ch und seit 2015 autolina.ch) sind Fahrzeuginserate für Händler (bei autolina.ch für Neuwagen) ebenfalls kostenpflichtig.69 Nur Gebrauchtwagen können auf autolina.ch gratis und kostenlos inseriert werden. Daraus folgt, dass dieses Zusammenschlussvorhaben die beiden zweitgrössten Online-Plattformen betrifft, die gleichzeitig die beiden grössten Fahrzeug-Plattformen mit einer kostenlosen Insertion von Fahrzeuginseraten sind.

163. Im Folgenden findet auf dieses Zusammenschlussvorhaben die Anwendung der Kriterien statt, die zur Beurteilung einer kollektiven Marktbeherrschung heranzuziehen sind.70 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Online-Portal fahrzeugnet.ch ausschliesslich für Fahrzeugangebote von offiziellen Markenvertretungen und angeschlossenen Servicestellen ist. Somit können Private ihre Fahrzeugangebote nicht auf fahrzeugnet.ch aufschalten.71 Dies wiederum bedeutet, dass das Portal

fahrzeugnet.ch nur beschränkt aktuelle Konkurrenz gegenüber Tamedia, Ricardo und Ringier darstellen kann.

B.4.2.3.1. Anzahl der beteiligten Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

164. Die Angaben gemäss Meldung in Tabelle 9 zeigen, dass der Erwerb von Ricardo durch Tamedia zu einer Situation mit zwei Unternehmen mit hohen Marktanteilen führt. Nach dem Erwerb verfügen Tamedia/Ricardo und die Ringier-Gruppe über einen kumulierten Marktanteil von [80-90] %.

165. Zur Ermittlung des Konzentrationsgrades auf einem Markt kann der Hirschman-Herfindahl-Index (HHI) berechnet werden. Er besteht aus der Summe der quadrierten Marktanteile (in %) sämtlicher im Markt tätigen Unternehmen. Die HHI-Werte in Tabelle 10 bestätigen einen hohen Konzentrationsgrad. Die EU-Kommission würde diese HHI-Werte gemäss ihren Leitlinien nicht als bedenkenlos einstufen.72 Gemäss Praxis der EU-Kommission ergeben sich in der Regel keine horizontalen Wettbewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1000 liegt. Derartige Märkte bedürfen in der Regel keiner genaueren Untersuchung. Dasselbe gilt in der Regel für Zusammenschlussvorhaben, bei denen der HHI zwischen 1000 und 2000 und der ΔHHI unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2000 und der ΔHHI unter 150 liegt.73

Tabelle 10: HHI-Werte vor und nach dem Zusammenschlussvorhaben und Delta-HHI

HHI ex ante Zusammenschluss [2000-3000]

HHI ex post Zusammenschluss [3000-4000]

ΔHHI [0-1000]

166. Zudem berücksichtigen diese HHI-Werte nur die Wettbewerber, die Tabelle 10 aufführt. Zur Anzahl und den Marktanteilen der übrigen Wettbewerber liegen keine Angaben vor. Weil die übrigen Wettbewerber in der Berechnung der HHI-Werte nicht enthalten sind, stellen die vorliegenden HHI-Werte untere Schwellenwerte dar. Bei Berücksichtigung der übrigen Wettbewerber würden die HHI-Werte höher ausfallen.

67 Vgl. <http://www.car4you.ch/promotion> (15.05.2015); <http://auto. ricardo.ch/cms/autos/de-de/preise.aspx> (15.05.2015); <http://www. gratis-inserate.ch/inserieren/Fahrzeuge/> (15.05.2015).

68 Vgl. <http://www.autoscout24.ch/de/produkte-und-preise> (15.05. 2015).

69 Vgl. <http://www.autolina.ch/agb> (15.05.2015).

70 Vgl. RPW 2008/1, 184 ff., Migros/Denner; RPW 2008/3, 451 ff., Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 528 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

71 Vgl. <http://www.fahrzeugnet.ch/inserieren> (15.05.2015).

72 Vgl. Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 S. 5 ff., Rz 19 ff. (im Folgenden: Leitlinien Fusionskontrolle). 73 RPW 2008/1, 169 Rz 319 f., Migros/Denner.

167. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht Tamedia geltend, der Vollzug des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens werde nicht dazu führen, dass Tamedia und Ricardo über einen gemeinsamen Marktanteil von [40-50] % erreichen würden. Ringier werde mit deutlichem Abstand von [0-10] % der führende Wettbewerber bleiben, was gegen eine kollektiv marktbeherrschende Stellung spreche. Es sei weiter irrelevant, ob die EU-Kommission die errechneten HHI-Werte nicht als bedenkenlos einstufen würde. Das schweizerische Kartellgesetz unterscheide sich im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wesentlich vom europäischen Recht. Es stelle deutlich höhere Eingriffsvoraussetzungen auf als das Recht der EU und das Recht der meisten anderen europäischen Länder (insbesondere Deutschland).

168. Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Meldung für die Jahre 2012 bis 2014 für Tamedia und Ricardo jeweils einen Marktanteil von je [20-30] % und für Ringier einen Marktanteil von [40-50] % angibt (vgl. Rz 161, Tabelle 9). Die Wettbewerbsbehörden müssen und können von der Richtigkeit der Angaben in der Meldung ausgehen, zumal die Meldung die Grundlage der vorläufigen Prüfung darstellt und darstellen muss. Das Sekretariat hat bei den Zusammenschlussparteien nach den Grundlagen der Berechnungen der Marktanteile gefragt. Mit der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung korrigiert Tamedia die Marktanteile auf [30-40] % für Tamedia/Ricardo und auf [40-50] % für Ringier. Entgegen der von Tamedia vertretenen Auffassung sprechen diese Marktanteile nicht gegen eine kollektiv marktbeherrschende Stellung. So hat die WEKO im Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA/Sunrise Communications AG bei einer Marktanteilsverteilung von ungefähr 60 % von Swisscom und ungefähr 40 % der fusionierten Unternehmung eine Situation festgestellt, die eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begünstigt hätte. Insbesondere hat die WEKO auch im Zusammenschlussvorhaben France Télécom SA/Sunrise Communications AG die HHI-Werte herangezogen, um die Marktkonzentration zu ermitteln.74 Für die Bestimmung der Marktkonzentration ist es unerheblich, ob das schweizerische Kartellgesetz höhere Eingriffsvoraussetzungen als das Recht der EU und der meisten anderen europäischen Ländern aufstellt. Unabhängig von der Höhe der Eingriffsvoraussetzungen ist bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses die Marktkonzentration einer der zu berücksichtigenden Faktoren.

B.4.2.3.2. Symmetrien

169. Symmetrie kann verschiedene Dimensionen betreffen. Es sind Dimensionen wie Marktanteile, Anzahl Varietäten im Produktportfolio oder technologisches Know-How. Die Wichtigkeit solcher Dimensionen unterscheidet sich zwischen den verschiedenen Industrien. Grundsätzlich wird Symmetrie als Faktor angesehen, der eine mögliche kollektive Marktbeherrschung tendenziell begünstigt.75

170. Tabelle 9 zeigt, dass das Zusammenschlussvorhaben zu identischen Marktanteilen von Tamedia/Ricardo und Ringier führt. Nach dem Zusammenschluss sind Tamedia/Ricardo und Ringier in Bezug auf die Marktanteile völlig symmetrisch (beide [40-50] %). Selbst bei einem wie von Tamedia nachträglich geltend gemachten

Marktanteilsunterschied von [0-10] % (vgl. Rz 167) liegt immer noch eine sehr hohe Symmetrie vor.

171. Bei der Tamedia-Gruppe handelt es sich gemäss Meldung um ein Medienunternehmen, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe sei Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die Tamedia-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.

172. Die Ringier-Gruppe ist gemäss eigenen Angaben das grösste international operierende Schweizer Medienunternehmen und führt weltweit mehr als 120 Zeitungen und Zeitschriften, Druckereien, diverse Radio- und Fernsehkanäle und über 80 Web- und Mobile-Plattformen.76

173. Somit ist für die Tamedia- und die Ringier-Gruppe von symmetrischen Tätigkeiten und einem symmetrischen Produktportfolio (insbesondere auch betreffend Online-Plattformen) auszugehen. Einziger nennenswerter Unterschied besteht in der stärkeren internationalen Tätigkeit von Ringier. Dieser Unterschied ist für dieses Zusammenschlussvorhaben jedoch weniger relevant, weil der Erwerb von Ricardo durch Tamedia die Schweiz betrifft. Zudem ist festzustellen, dass Tamedia mit dem Erwerb von Ricardo ihre Tätigkeiten im Bereich Online-Marktplätze ausbaut. Online-Marktplätze gehören auch zum Portfolio von Ringier. Somit ist davon auszugehen, dass dieses Zusammenschlussvorhaben die Symmetrie zwischen der Tamedia-Gruppe und der Ringier-Gruppe erhöht.

174. Weil es sich sowohl bei der Tamedia-Gruppe als auch bei der Ringier-Gruppe um Medienunternehmen mit weitestgehend gleichem Produktportfolio handelt, besteht ebenfalls Symmetrie in Bezug auf technologisches Know-How.

175. Bei der Tamedia-Gruppe und der Ringier-Gruppe handelt es sich um Kapitalgesellschaften. Grundsätzlich zeichnen sich beide Gruppen daher in der Gewinnmaximierung als vorrangig zu erreichendes Ziel aus. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse der Tamedia-Gruppe und der Ringier-Gruppe in erster Linie symmetrisch. Die WEKO behauptet damit nicht, dass das vorrangige Ziel einer Kapitalgesellschaft, welches in der Gewinnmaximierung besteht, per se eine Interessenssymmetrie impliziert. Trotz des vorrangigen Ziels der Gewinnmaximierung kann es sein, dass die jeweiligen Marktteilnehmer auf den einzelnen Märkten unterschiedliche Strategien

74 Vgl. RPW 2010/3, 520 Rz 163, 523 Rz 183, 527 Rz 218, 538 Rz 272 f.

75 Vgl. RPW 2008/3, 453 Rz 274, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 538 Rz 274 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, 147 f.; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 40, <http://ec.europa.eu/competition/ mergers/studies_reports/the_economics_of_tacit_collusion_en.pdf> (01.06.2015).

76 Vgl. <http://www.ringier.com/de/ueber_ringier> (12.05.2015).

anwenden. Wenn allerdings Kollusion die gewinnmaximierende Strategie ist, muss davon ausgegangen werden, dass die potenziell daran beteiligten Unternehmen eine solche Strategie wählen werden.77

176. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Symmetrie verschiedene Dimensionen betreffen kann. Darunter fallen auch die Anzahl Varietäten im Produktportfolio oder technologisches Know-How. Aus diesem Grund berücksichtigt die Symmetrie auch Dimensionen (Tätigkeiten und Produktportfolios), deren Vergleich unabhängig von den abgegrenzten Märkten erfolgt. Dies wiederum impliziert, dass die Marktabgrenzung bei der Analyse in Bezug auf solche Dimensionen keinen Einfluss hat.

177. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia vor, die Symmetrien zwischen Tamedia und Ringier seien nicht stärker ausgebildet als dies bei Unternehmen, die in den gleichen Märkten tätig seien, regelmässig der Fall sei. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeiten würden sich die beiden Unternehmen stark unterscheiden. Ringier weise namentlich eine viel stärkere internationale Ausrichtung auf und fokussiere im Printbereich viel stärker auf Zeitschriften als Tamedia. Entscheidend sei jedoch, dass es für die Effekte des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht auf die Symmetrien der Unternehmen als Ganzes, sondern nur auf die Symmetrien in Bezug auf den relevanten Markt ankomme. Im Bereich der Fahrzeug-Rubrikanzeigen stelle sich die wettbewerbliche Ausgangslage für Ringier einerseits und Tamedia/Ricardo andererseits sehr unterschiedlich dar. Ringier bzw. autoscout24.ch werde auch nach dem Zusammenschluss von autoricardo.ch und car4you.ch der klare Marktführer sein. Die in der Meldung ausgewiesenen Marktanteile, welche auf der Anzahl Inserate basierten, würden dies nur unvollständig wiedergeben. Dies sei darauf zurückzuführen, dass autoricardo.ch und car4you.ch über eine hohe Zahl von identischen Inseraten verfügen würden, weil Händler das gleiche Fahrzeug sowohl auf autoricardo.ch als auch car4you.ch inserieren würden. Rund […] % der Inserate dürften auf solche Doppelinserate entfallen. Nach der Übernahme werde Tamedia car4you.ch in autoricardo.ch integrieren. Entsprechend werde der Händler auf der „fusionierten“ Plattform pro Fahrzeug nur noch ein Inserat schalten. Selbst wenn alle Händler der neuen Plattform treu bleiben sollten, werde der kombinierte Marktanteil dadurch rund [0-10] % tiefer. Auch seien die Produkte von Ringier und Tamedia/Ricardo keineswegs symmetrisch und würden sich deutlich unterscheiden.

178. Es ist zutreffend, dass Ringier stärker international ausgerichtet ist, als Tamedia (vgl. Rz 173). Allerdings betrifft der Erwerb von Ricardo durch Tamedia wie erwähnt die Schweiz. In Bezug auf die Schweiz ist von symmetrischen Tätigkeiten und einem symmetrischen Produktportfolio der beiden Mediengruppen Tamedia und Ringier auszugehen. So betreiben insbesondere beide Mediengruppen digitale Plattformen in den Bereichen E-Commerce, Immobilien, Stellen, Fahrzeuge und Gratis-Kleinanzeigen. Insbesondere wurde die Ringier-Gruppe ebenfalls als Käuferin von Ricardo gehandelt.78 Zudem kommt es entgegen der Auffassung der Parteien nicht nur auf die Symmetrien in Bezug auf den relevanten Markt an. Wie einleitend ausgeführt, kann Symmetrie

verschiedene Dimensionen wie Marktanteile, Anzahl Varietäten im Produktportfolio oder technologisches Know-How betreffen. Zudem schliesst Tamedia mit dem Erwerb von Ricardo, namentlich autoricardo.ch, sehr nahe zu Ringier bzw. autoscout.ch auf. Gerade dies erhöht die Symmetrie.

B.4.2.3.3. Marktwachstum und Innovationen

179. Die Entwicklung des Marktvolumens über die Zeit beeinflusst die Möglichkeit für eine etwaige kollektive Marktbeherrschung. Je stabiler die Nachfrage, desto höher ist die Beobachtbarkeit des Kundenverhaltens und damit die Voraussagbarkeit im Markt. In einem sich dynamisch entwickelnden Markt mit häufigen Nachfrageschocks oder grossen Unsicherheiten (z. B. durch grundlegende Innovationen im Markt) kann es aufgrund verschiedener Faktoren zu grösseren Marktanteilsverschiebungen kommen. Vor einem solchen Hintergrund ist es grundsätzlich schwieriger, eine kollektive Marktbeherrschung aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Im Gegensatz dazu sind in gesättigten Märkten Verschiebungen hauptsächlich auf konkurrierendes Verhalten zurückzuführen.79

180. Zudem ist in wachsenden Märkten Kollusion bei gleichbleibender Anzahl Marktteilnehmer einfacher aufrechtzuerhalten.80

181. Gemäss den Angaben in der Meldung ist das Marktvolumen in den letzten Jahren in allen Sprachregionen gewachsen. Tabelle 11 zeigt, wie sich der Gesamtmarkt in der Deutschschweiz gemessen anhand der Anzahl Objekte in den Jahren 2012 bis 2014 entwickelt hat. Somit ist der Markt während eines Jahres um ungefähr [0-10] % bzw. [0-10] % gewachsen. Gleichzeitig zeigt Tabelle 11, dass die Marktanteile in den Jahren 2012 bis 2014 für die fünf grössten Wettbewerber gleich geblieben sind.

77 Vgl. RPW 2010/3, 542 Rz 299, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

78 Vgl. Tamedia sticht Ringier im Kampf um Ricardo aus, Handelszeitung, <http://www.handelszeitung.ch/unternehmen/tamedia-stichtringier-im-kampf-um-ricardo-aus-737562> (22.07.2015); Ringier und Tamedia wollen Ricardo.ch, werbewoche, <http://www.werbewoche. ch/ringier-und-tamedia-wollen-ricardoch> (22.07.2015); Tamedia schlägt Ringier im Online-Duell, NZZ am Sonntag, <http://webpaper. nzz.ch/2015/02/15/wirtschaft/LXXGR/tamedia-schlaegt-ringier-im-onli ne-duell?guest_pass=c1031486b5%3ALXXGR%3Ad26bebb22a95928 b6b9b900d2dee920c1b700b5f> (22.07.2015).

79 Vgl. RPW 2008/1, 189 Rz 498, Migros/Denner; RPW 2008/3, 455 Rz 287, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 544 Rz 306, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.

80 Vgl. MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 26 f., <http://ec.europa.eu/competition/mergers/studies_reports/the_economi cs_of_tacit_collusion_en.pdf> (12.05.2015).

Tabelle 11: Entwicklung Gesamtmarkt und Marktanteile in den Jahren 2012 bis 2014 in der Deutschschweiz (anhand der Anzahl Objekte)

Jahr Gesamtm

arkt

Marktanteile

Tamedia & Ricardo

Ringier FAHRZEUGNET

AG

Gratis-Inserate.ch

GmbH

2012 […] [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

2013 […] [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

2014 […] [40-50]% [40-50]% [0-10]% [0-10]%

182. Die Angaben in Tabelle 11 zeigen, dass anhand des Marktwachstums keine Nachfrageschocks ersichtlich sind. Ebenfalls sind keine Marktanteilsverschiebungen ersichtlich. Folglich ist davon auszugehen, dass die Verhältnisse auf dem Gesamtmarkt stabil sind.

183. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia vor, dass bei zweiseitigen Märkten die Auswirkungen auf beide Märkte berücksichtigt werden müssten. Die WEKO dürfe ihre Analyse nicht allein auf die Werbemärkte beschränken. Eine starke Stellung in den Werbemärkten sei nur denkbar, wenn dieser eine starke Stellung in den Nutzermärkten vorausgehe. Die Marktentwicklungen in den Nutzermärken würden in der Regel den Entwicklungen in den Werbemärkten vorausgehen. Für die Beurteilung des Marktwachstums (und der kollektiven Marktbeherrschung an sich) seien deshalb auch die Nutzermärkte beizuziehen. Hier zeige sich, dass der Gesamtmarkt von 2012 bis 2014 deutlich gewachsen sei, nämlich rund […] %. Ein ähnliches Bild zeige sich übrigens auch in den übrigen Sprachregionen. Der Umstand, dass sich die Gesamtmärkte generell noch in der Wachstumsphase befänden, führe dazu, dass sich Investitionen der Unternehmen heute besonders lohnen würden. Für Tamedia/ricardo.ch und Ringier würden heute in der Wachstumsphase des Marktes starke Anreize bestehen, kein koordiniertes Gleichgewicht zu suchen, sondern im Gegenteil zu versuchen, so viele Marktanteilsgewinne wie möglich zu Lasten des jeweils anderen Unternehmens zu erzielen. Weiter zeige sich, dass die Marktanteile von Tamedia, autoricardo.ch und Ringier im Nutzermarkt viel tiefer als im Werbemarkt seien und sich nicht gleichförmig entwickeln würden. Wegen der Zweiseitigkeit der Märkte und den ausgeprägten Netzwerkeffekten hänge der Erfolg im Werbemarkt massgeblich vom Erfolg im Nutzermarkt ab. Entsprechend würden sich schwankende Marktanteile im Nutzermarkt mittelfristig auch auf den Werbemarkt auswirken.

184. Es ist zutreffend, dass bei zweiseitigen Märkten die Wechselwirkungen zwischen den beiden Seiten einer Plattform nicht vernachlässigt werden dürfen. Allerdings zeigt die Entwicklung der letzten drei Jahre stabile Marktverhältnisse, auch wenn man wie von Tamedia geltend gemacht wird, von einem um [0-10] % höheren Marktanteil der Ringier-Gruppe (vgl. Rz 167) ausgeht. Somit sind auch keine Hinweise ersichtlich, in welcher Hinsicht ein etwaiges Wachstum des Nutzermarktes die Marktstellung von Tamedia, Ricardo und Ringier auf der Inserentenseite beeinflusst hat.

185. Tamedia macht weiter geltend, der Markt sei zudem gekennzeichnet durch zahlreiche Innovationen und neue Geschäftsmodelle. Sie verweist in ihrer Stellungnahme namentlich auf die Plattform beepi.com, die erst anfangs 2014 in den Markt eingetreten sei. Fahrzeughalter müssten dabei lediglich ihre Fahrzeuge online erfassen. Fachleute von beepi.com würden daraufhin den Zustand des Fahrzeugs vor Ort prüfen und es fotografieren. Während 30 Tagen werde das Fahrzeug auf der Plattform von beepi.com inseriert. Fände es in der Zeit keinen Käufer, kaufe beepi.com das Fahrzeug. Damit biete beepi.com eine komfortable Alternative zum Verkaufsprozess über klassische Fahrzeugplattformen. Der Verkäufer erspare sich den ganzen Aufwand von Vertragsverhandlungen, Fahrzeugbesichtigungen, Probefahrten etc. Solche innovative Modelle hätten mit kleiner Verzögerung auch bereits in Europa Fuss gefasst. So funktioniere beispielsweise Karasso.de sehr ähnlich wie beepi.com. Es sei davon auszugehen, dass sich solche und ähnliche Geschäftsmodelle für Gebrauchtfahrzeuge auch in der Schweiz etablieren werden. Auch Internetseiten, welche sich auf die Vermittlung von Neuwagen zu guten Konditionen spezialisiert hätten, würden die Stellung der klassischen Fahrzeugplattformen bedrohen. In der Schweiz habe deren Aufschwung mit mycar24.ch erst begonnen und werde sich in den nächsten Jahren fortsetzen.

186. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass Tamedia, Ricardo und Ringier die geltend gemachten Geschäftsmodelle ebenfalls anbieten können. Die Plattformen von Tamedia, Ricardo und Ringier verfügen bereits über einen hohen Bekanntheitsgrad und eine hohe Reichweite. Es besteht deshalb ein deutlicher Vorteil gegenüber den geltend gemachten Plattformen mit Innovationen und neuen Geschäftsmodellen.

B.4.2.3.4. Markttransparenz

187. Die Literatur erachtet eine hohe Markttransparenz als begünstigendes Element für kollusives Verhalten. Gerade die Beobachtbarkeit von Preisen ist zentral.81

81 Vgl. RPW 2008/1, 189 Rz 501, Migros/Denner; RPW 2008/3, 456 Rz 293, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 547 Rz 328, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; PAUL BELLEFLAMME/MARTIN PEITZ, Industrial Organization – Markets and Strategies, Cambridge University Press, 2011, 361 f.; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 22 ff. <http://ec.europa.eu/competition/mergers/studies_reports/the_economi cs_of_tacit_collusion_en.pdf> (12.05.2015).

188. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht Tamedia geltend, anders als in der vorläufigen Prüfung dargestellt, seien nur die Standardpreise für Einzelkunden öffentlich zugänglich. Die Preise für Händler würden weder auf car4you.ch noch auf autoricardo.ch noch auf autoscout24.ch publiziert. Gerade bei grossen Kunden sei es bei car4you.ch und autoricardo.ch zudem üblich, Konditionen für die Premium-Produkte individuell zu verhandeln und für diese Kunden massgeschneiderte Leistungspakete zu schnüren, deren Preis für jeden Kunden separat kalkuliert werde. Damit seien die Preise für diejenigen Kunden, mit denen ein Grossteil des Umsatzes erzielt werde, nicht öffentlich zugänglich, was gegen eine kollektive Marktbeherrschung spreche.

189. Hierzu gilt es zunächst festzuhalten, dass die Preise von Tamedia, Ricardo und Ringier für Fahrzeug-Inserate für die Verkäuferschaft, die keinen gewerbsmässigen Handel mit Fahrzeugen betreibt, öffentlich zugänglich sind.82 Gleichzeitig lassen diese Preise bereits Rückschlüsse auf die Preise für Händler zu.

190. Weiter gilt es festzuhalten, dass Tamedia auf car4you.ch ausdrücklich auch auf Händlerabonnemente hinweist, welche „schon ab CHF 49.- / Monat“ erhältlich seien. Zudem führt car4you.ch die Zusatzleistungen wie z. B. nachgefragte Fahrzeuge von Privaten auf.83 Ricardo bzw. autoricardo.ch führt ein Gebührenreglement, das die Gebühren für das Einstellen von Angeboten bei ricardo.ch und autoricardo.ch regelt. Ausdrücklich weist dieses Gebührenreglement darauf hin, dass in den Fahrzeugkategorien gesonderte Gebühren gelten. Das Gebührenreglement regelt die Einstell- und Abschlussgebühren für Angebote in den Fahrzeugkategorien sowohl für private wie auch für gewerbliche Verkäufe.84 Bei autoscout24.ch erhalten die professionellen Händler die Informationen und Preise auf Anfrage.85 Somit sind jedenfalls bei car4you.ch und autoricardo.ch zumindest auch die Ausgangspreise und Konditionen für Händler bzw. gewerbliche Verkäufer öffentlich zugänglich. Insgesamt sind die Preise von Tamedia, Ricardo und Ringier für Fahrzeug-Inserate für Händler anhand der öffentlich zugänglichen Informationen genügend genau eingrenzbar.

B.4.2.3.5. Multimarktbeziehungen

191. Multimarktbeziehungen können gemäss Literatur unter bestimmten Umständen (Asymmetrien auf den Drittmärkten) kollusives Verhalten begünstigen.86

192. Für Tamedia/Ricardo und Ringier kann von symmetrischen Tätigkeiten und einem symmetrischen Produktportfolio ausgegangen werden (vgl. Rz 173). Darauf deuten ebenfalls die Angaben zu den Wettbewerbern und ihren Marktanteilen hin (vgl. Tabelle 5): Ringier erscheint regelmässig als Wettbewerberin auf den betroffenen Märkten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich Tamedia/Ricardo und Ringier auf verschiedenen Märkten begegnen.

193. Tamedia bringt vor, die Tatsache, dass sich Tamedia und Ringier in mehreren Märkten begegnen, hänge nicht mit den ausgeprägten Synergien zusammen, sondern vielmehr damit, dass die WEKO im Medienbereich besonders enge und filigrane Marktabgrenzungen vornehme. Dies führe dazu, dass eine grosse Anzahl von

Medienmärkten existieren würde. Naturgemäss seien dann Medienunternehmen immer in vielen Märkten gemeinsam tätig, selbst wenn sich ihre Geschäftsbereiche nur in einzelnen Bereichen überlappen würden.

194. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Wenn sich die Geschäftsbereiche der Medienunternehmen nur in einzelnen Bereichen überlappen würden, wäre bei einer besonders engen Marktabgrenzung die Wahrscheinlichkeit einer Überlappung geringer. Zudem beruht die Betrachtung der Multimarktbeziehungen vor allem auch auf den Tätigkeiten und Produktportfolios der Tamedia- und Ringier-Gruppe (vgl. Rz 192). Der Vergleich der Tätigkeiten und Produktportfolios erfolgt unabhängig von jeglicher Marktabgrenzung (vgl. Rz 176).

195. Die Angaben zu den Wettbewerbern und deren Marktanteilen in Tabelle 5 deuten ebenfalls darauf hin, dass auf den übrigen betroffenen Märkten asymmetrische Grössenverhältnisse zwischen Tamedia/Ricardo und Ringier bestehen.

B.4.2.3.6. Stellung der Marktgegenseite

196. Eine allfällige kollektive Marktbeherrschung hängt auch vom Konzentrationsgrad der Marktgegenseite ab. Denn ein starker Käufer kann mit seiner Verhandlungsmacht den Wettbewerb unter den Verkäufern stimulieren. Als erste Möglichkeit kann dieser Käufer mit einem Wechsel des Verkäufers drohen. Eine zweite Möglichkeit ist die Berücksichtigung von potenziellen Konkurrenten. Dritte Möglichkeit ist die Drohung, das entsprechende Produkt selber herzustellen.87

197. Gemäss Meldung handelt es sich bei der Marktgegenseite beim Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/Fahrzeuge) in der Deutschschweiz um Nachfrager, die Fahrzeuge zum Verkauf inserieren wollen.

198. Auf car4you.ch, autoricardo.ch und autoscout24.ch können sowohl Private als auch Händler, Garagen oder Markenvertreter Fahrzeuge zum Verkauf inserieren.88

82 Vgl. <http://www.car4you.ch/promotion> (13.05.2015); <http://auto. ricardo.ch/cms/autos/de-de/preise.aspx> (13.05.2015); <http://www. autoscout24.ch/de/produkte-und-preise> (13.05.2015).

83 Vgl. <http://www.car4you.ch/haendler-abos> (07.07.2015).

84 Vgl. <https://www.ricardo.ch/ueber-uns/Portals/ch-ueber-uns/Medien bereich/web/Gebuehrenreglement_DE.pdf>, S 8, (07.07.2015). 85 Vgl. <http://www.autoscout24.ch/Contact.aspx?lng=de> (07.07. 2015).

86 Vgl. RPW 2008/1, 189 Rz 505, Migros/Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 300, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 550 Rz 342, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 48 ff. <http://ec.europa.eu/competition/mergers/studies_reports/the_ economics_of_tacit_collusion_en.pdf> (12.05.2015).

87 Vgl. RPW 2008/1, 199 Rz 584, Migros/Denner; RPW 2008/3, 457 Rz 304, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 552 Rz 358, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 53; MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, 145. <http://ec.europa.eu/competition/mergers/studies_reports/the_economi cs_of_tacit_collusion_en.pdf> (12.05.2015).

88 Vgl. <http://auto.ricardo.ch/cms/autos/de-de/preise.aspx> (15.05. 2015), <http://www.car4you.ch/promotion> und <http://www.car4you. ch/haendler-abos> (15.05.2015), <http://www.autoscout24.ch/de/pro dukte-und-preise> (15.05.2015).

Für diese Marktgegenseite, bestehend aus Privaten, Händlern, Garagen und Markenvertretern, ist davon auszugehen, dass der Konzentrationsgrad niedrig ist. Dies deutet darauf hin, dass die Marktgegenseite über wenig Gegenmacht verfügt.

199. Tamedia macht geltend, die Marktgegenseite verfüge durchaus über Gegenmacht. Sie verfüge über diverse Auswahlmöglichkeiten und könne in glaubwürdiger Weise damit drohen, Plattformen selbst und insbesondere über die Verbände zu lancieren.

200. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es bei der Stellung der Marktgegenseite grundsätzlich um den Konzentrationsgrad bzw. die Verhandlungsmacht der Marktgegenseite geht. Die Marktgegenseite ist sehr stark fragmentiert. Zudem gibt es im Wesentlichen nur noch die zwei Fahrzeugportale der FAHRZEUGNET AG (fahrzeugnet.ch und autolina.ch), die mit den Plattformen von Tamedia/Ricardo und Ringier (insb. car4you.ch, autoricardo.ch und autoscout24.ch) vergleichbar sind. Diverse Auswahlmöglichkeiten, die mit den Plattformen car4you.ch, autoricardo.ch und autoscout24.ch vergleichbar sind, bestehen somit für die Marktgegenseite nicht. Überdies ist das Online-Portal fahrzeugnet.ch ausschliesslich für Fahrzeugangebote von offiziellen Markenvertretungen und angeschlossenen Servicestellen zugänglich (vgl. Rz 163). Gerade für Private bestehen somit kaum Auswahlmöglichkeiten. Dies zeigt sich auch daran, dass die FAHRZEUGNET AG gemäss Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung nicht mehr als [0-10] % an Marktanteil erreicht.

201. Die Verbände dürften zwar über eine gewisse Verhandlungsmacht verfügen. Jedoch besteht beispielsweise zwischen dem Auto Gewerbe Verband Schweiz AGVS89 und autoscout24.ch eine Partnerschaft. Im Rahmen eines Partnerangebotes profitieren alle AGVS-Mitglieder von einem Rabatt auf das AutoScout24-Jahresabonnement bei Neuabschluss oder Vertragsverlängerung.90 Der ACS Automobil Club der Schweiz91 hat eine Zusammenarbeit mit car4you.ch, bei der die ACS-Mitglieder von einem Rabatt auf allen kostenpflichtigen Inseraten profitieren.92 Folglich dürften für die Verbände nur geringe Anreize bestehen, eine eigene Plattform zu lancieren.

202. Schliesslich geht aus der Marktbefragung hervor, dass den Befragten verschiedene Plattformen für den Verkauf von Fahrzeugen bekannt sind. Im Rahmen der Befragung werden die Plattformen autoscout24.ch, car4you.ch, autoricardo.ch, anibis.ch, tutti.ch, webmobil24, comparis.ch, fahrzeugnet.ch, olx.ch und gratis-inserate.ch genannt. Allerdings geben ungefähr 51 % der Befragten an, dass unumgängliche Plattformen existieren. Ungefähr 24 % verneinen die Frage nach unumgänglichen Plattformen. Als unumgängliche Plattformen nennen von den Befragten ungefähr 51 % das Portal autoscout24.ch, ungefähr 5 % das Portal autoricardo.ch und ungefähr 5 % das Portal car4you.ch.93

B.4.2.3.7. Potenzielle Konkurrenz

203. Tiefe Markteintrittsbarrieren können kollusives Verhalten erschweren oder verunmöglichen. Wenn Preise und Gewinne in einem Markt hoch sind, werden neue

Firmen versuchen in den Markt einzutreten, um ihrerseits von den erzielbaren Gewinnmargen zu profitieren.94

204. Gemäss Meldung sind im Online-Bereich die Kosten des Marktzutritts und generell die Marktzutrittsschwellen tief. Ein Online-Portal lasse sich schnell, einfach und kostengünstig realisieren. Der notwendige Traffic, um für Inserenten und Nutzer attraktiv zu werden, lasse sich ebenfalls rasch generieren. Das sogenannte Spidern von Inseraten sei in der Schweiz legal. Jeder Anbieter könne dadurch Rubrikanzeigen der grossen Portale übernehmen und auf dem eigenen Portal publizieren. Dadurch habe jeder Marktteilnehmer die Möglichkeit, schnell und nahezu kostenlos eine grosse Anzahl von Rubrikanzeigen zu publizieren. Damit locke das Portal Nutzer an und werde für die Inserenten attraktiv. Auch im Bereich der Fahrzeug-Rubriken könne ein neuer Anbieter dank Spidern rasch und bei tiefen Marktzutrittsschwellen in den Markt eintreten. Gemäss Meldung spidert z. B. comparis.ch.

205. Aufgrund der beschriebenen Dynamik im Online-Bereich sei jederzeit mit Marktzutritten zu rechnen. Dazu würden vor allem auch die geringen Marktzutrittsschwellen beitragen. Als kürzlich in den Markt eingetretenes Unternehmen nennt die Meldung autolina.ch. Bei autolina.ch handle es sich um ein übliches Online-Portal für Fahrzeug-Rubrikanzeigen für Private und Händler. Das Online-Portal autolina.ch gehöre zur FAHRZEUGNET AG. Diese betreibe bereits die Plattform fahrzeugnet.ch. Tamedia führt in ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung zudem aus, jüngst seien auch die Fahrzeugportale fahrzüg.ch, occasionen.ch, mycar24.ch und carsb2b.ch in den Markt eingetreten.

206. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt Tamedia zudem vor, dass es nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte, bis comparis.ch auch in den Werbemarkt einsteige und den inserierenden Händlern kostenpflichtige Angebote unterbreite. Genau diesen Schritt habe comparis.ch im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen bereits vollzogen: Nachdem sich comparis.ch zunächst

89 Der Auto Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) ist der Branchen- und Berufsverband der Schweizer Garagisten. Als Dachorganisation unterstützt er seine Mitglieder mit Dienstleistungen, setzt sich für deren Interessen ein und trägt im Bereich Aus- und Weiterbildung aktiv zur Weiterentwicklung und Profilierung des Autogewerbes bei <http://www.agvs-upsa.ch/de/verband> (07.07.2015).

90 Vgl. <http://www.agvs-upsa.ch/de/dienstleistungen/partnerangebote/ verkauf> (07.07.2015).

91 Der Verein ACS bezweckt den Zusammenschluss der Automobilisten zur Wahrung der verkehrspolitischen, wirtschaftlichen, touristischen, sportlichen und aller weiteren mit dem Automobilismus zusammenhängenden Interessen wie Konsumenten- und Umweltschutz <http://www.acs.ch/ch-de/partner/car4you.asp?navid=18> (07.07.2015). 92 Vgl. <http://www.acs.ch/ch-de/partner/car4you.asp?navid=18> (07.07.2015).

93 Bei dieser Frage waren Mehrfachnennungen möglich.

94 Vgl. RPW 2008/1, 205 Rz 650, Migros/Denner; RPW 2008/3, 458 Rz 311, Heineken/Eichhof; RPW 2010/3, 555 Rz 374, France Télécom SA/Sunrise Communications AG; MARC IVALDI/BRUNO JULLIEN/PATRICK REY/PAUL SEABRIGHT/JEAN TIROLE, The Economics of Tacit Collusion, Final Report for DG Competition, European Commission, März 2003, 53; MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, 143 f.

auf das Spidern von Immobilienportalen beschränkt habe, biete comparis.ch heute die Möglichkeit an, kostenpflichtige Inserate zu buchen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb comparis.ch im Bereich der Fahrzeug-Rubrikanzeigen nicht den gleichen Weg beschreiten werde. Bereits heute scheine comparis.ch Schnittstellen einzurichten, über welche Händler die Daten ihrer Fahrzeug-Rubrikanzeigen übermitteln könnten, um diese auf einfache Weise auf comparis.ch zu publizieren. comparis.ch sei in der Schweiz eine sehr bekannte Marke und verfüge über hohe Nutzerzahlen. Das in der vorläufigen Prüfung vorgebrachte Argument, dass es für einen neuen Anbieter schwierig sein dürfte, ausreichende Nutzerzahlen zu erreichen, treffe auf comparis.ch definitiv nicht zu. comparis.ch und die weiteren Metaportale seien somit potenzielle Konkurrenten, deren Marktzutritt in die Werbemärkte ohne weiteres möglich sei und – im Falle von comparis.ch – auch unmittelbar bevorstehen dürfte. Gemäss Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung sei comparis.ch das aktuell grösste Metaportal für Fahrzeug-Rubrikanzeigen. Die Aussage in der vorläufigen Prüfung, dass Metaportale keine potenziellen Konkurrenten in den Werbemärkten seien, sei damit widerlegt.

207. Weiter macht Tamedia geltend, dass Wettbewerbsdruck durch die Autohändler bestehe (z. B. emilfrey.ch, auto-letzi.ch oder globalcartrading.com). Die Autohändler würden eigene Fahrzeug-Plattformen führen. Dank Metaportalen und Suchmaschinen sei gewährleistet, dass die Nutzer und Käufer die Fahrzeug-Rubrikanzeigen der Autohändler auffinden würden. Es sei zu erwarten, dass die Autohändler ihre Plattformen gegenüber Dritten öffnen würden, wenn sich mit der Publikation von Rubrikanzeigen Dritter Geld verdienen liesse.

208. Zudem seien Verbände und Facebook potenzielle Konkurrenten. Bei zu hohen Preisen würden die Autohändler über die Verbände eigene Plattformen betreiben. Facebook habe angekündigt, neue Funktionalitäten für Verkäufer zu implementieren. Damit wolle sich Facebook im Bereich Consumer-to-Consumer als Verkaufsplattform etablieren.

209. Zu diesen Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass der Aufbau einer Online-Fahrzeugplattform heutzutage aus technischer Sicht kein Problem darstellen dürfte. Für die Programmierung einer entsprechenden Plattform dürften die Kosten bei wenigen zehntausend Franken liegen. Es ist davon auszugehen, dass es für potenzielle Konkurrenten grundsätzlich verhältnismässig einfach und zu niedrigen Kosten möglich ist, eine Online-Fahrzeugplattform zu erstellen.

210. Die Vermarktung der Plattform hingegen dürfte sich als bedeutend schwieriger erweisen, da auf dem Markt bereits etablierte und bei den Nutzern bekannte Portale für den Fahrzeughandel existieren. Zudem ist davon auszugehen, dass Nutzer in der Regel nur wenige ihnen bekannte Online-Portale für den Fahrzeugkauf verwenden. Aus diesem Grund müsste ein neu in den Markt eintretender Betreiber einer Plattform erhebliche Investitionen in den Aufbau einer Marke und der Steigerung des Bekanntheitsgrades zur Erreichung der notwendigen Reichweite tätigen, um von den Inserenten überhaupt ins Auge gefasst zu werden und mit Tamedia, Ricardo und Ringier ernsthaft in Konkurrenz treten zu können.

211. In diesem Zusammenhang ist auf die stabilen Marktverhältnissen (vgl. Rz 179 ff., insb. Tabelle 11) hinzuweisen. Aufgrund der stabilen Marktverhältnisse ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 bis 2014 kein Online-Portal für Fahrzeuge in den Markt getreten ist, das einen Marktanteil von mehr als [0-10] % erreicht hätte.

212. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Meldung betreffend die Werbemärkte Spider-Inserate bei der Marktanteilsberechnung nicht berücksichtigt wurden, da der Inserent das gespiderte Inserat nicht gebucht habe. Überdies handelt es sich bei den Metaportalen ooyyo.ch, autos.trovit.ch, sparky.ch, allekleinanzeigen.ch/autofahrzeuge/, autos.ch und autokralle.ch, welche die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung als potenzielle Konkurrenz nennt, um Plattformen mit kostenlosen Insertionsmöglichkeiten oder reinen Suchmaschinen ohne Möglichkeit von Inseraten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Metaportale in naher Zukunft kostenpflichtige Angebote für die Unternehmen lancieren können. Dementsprechend sind diese zumindest nicht als starke potenzielle Konkurrenz einzustufen (vgl. auch Rz 152).

213. Wie bereits erwähnt, hebt die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung comparis.ch in Analogie zu deren Verhalten im Bereich Immobilien-Rubrikanzeigen als potenzielle Konkurrenz im Bereich Fahrzeug-Rubrikanzeigen hervor. Es trifft zu, dass comparis.ch die Möglichkeit für Immobilieninserate anbietet. Allerdings sind dabei comparis.ch und ImmoScout24 Partner, wie aus den Angaben auf der Hompage von comparis.ch bzw. immoscout24.ch hervorgeht: „Ohne Zusatzkosten erscheint Ihr Inserat auch bei unserem Partner ImmoScout24“. Für die Abwicklung der Zahlung und Abwicklung der Inserate ist ImmoScout24 zuständig. Als Kontakt dient die Helpdeskadresse von ImmoScout24. Ebenfalls ist zu sehen, dass die Inseratepreise und die Insertionsdauer von comparis.ch und immoscout24.ch gleich sind.95 In Anwendung der von der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung geltend gemachten Analogie ist somit eher davon auszugehen, dass comparis.ch die Möglichkeit von Fahrzeug-Rubrikanzeigen in Zusammenarbeit mit einem grösseren Fahrzeug-Portal anbieten würde. Vor allem ist aufgrund der Angaben von comparis.ch und car4you.ch ersichtlich, dass bei einem Inserat auf einem der grössten Fahrzeugportale96 die Anzeige ebenfalls auf comparis.ch erscheint. Das Inserat erscheint gemäss den Angaben auf comparis.ch nicht nur im Web, sondern auch in den Mobile Applikationen, der App für iPhone und iPad und der App für Android von comparis.ch.97 Gleichermassen weist car4you.ch bei den Inseratepreisen ausdrücklich darauf hin, dass die Preise für eine Online-Fahrzeug-Rubrikanzeige auf car4you.ch

95 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/inserieren/default> (22. 07.2015); <http://www.immoscout24.ch/public/insertion/ProductsAnd Prices> (22.07.2015).

96 Gemäss comparis.ch handelt es sich dabei um AutoSchiess, car4you.ch, Carweb, auto.ricardo.ch, Autobox, auot-online, Auto-Scout24, drive-in.ch und fahrzeugnet.ch, <https://www.comparis.ch/car finder/portal/list> (22.07.2015).

97 Vgl. <https://www.comparis.ch/carfinder/portal/list> (22.07.2015).

gleichzeitig die Aufschaltung auf comparis.ch umfassen.98 Dementsprechend ist comparis.ch ebenfalls zumindest nicht als starke potenzielle Konkurrenz einzustufen (vgl. auch Rz 152).

214. In Bezug auf die Autohändler zeigt die Marktbefragung, dass die Autohändler Dritten gegenüber die Möglichkeit von Fahrzeug-Rubrikanzeigen bereits anbieten. Soweit ersichtlich ist es bis zu diesem Zeitpunkt keinem Autohändler gelungen, ein Fahrzeugportal aufzubauen, das als vergleichbar zu autoscout24.ch, autoricardo.ch oder car4you.ch zu qualifizieren wäre.

215. Zum Vorbringen hinsichtlich Verbände als potenzielle Konkurrenz ist auf die bereits erwähnte Zusammenarbeit zwischen dem Auto Gewerbe Verband Schweiz AGVS und autoscout24.ch sowie der Zusammenarbeit zwischen dem ACS Automobil Club der Schweiz und car4you.ch hinzuweisen (vgl. Rz 200). Aufgrund dieser Zusammenarbeit dürften für die Verbände nur geringe Anreize bestehen, eine eigene Plattform zu lancieren.

216. Schliesslich ist zurzeit weder abschätzbar noch ersichtlich, in welcher Form und in welchem Umfang Facebook ein Portal für Fahrzeug-Rubrikanzeigen aufschalten oder ein vergleichbares Angebot anbieten wird.

B.4.2.3.8. Zwischenergebnis

217. Die obige Analyse der Kriterien für die Beurteilung der Frage einer etwaigen kollektiven Marktbeherrschung zeigt, dass der Erwerb von Ricardo durch Tamedia Anreize für kollusives Verhalten durch Tamedia/Ricardo und Ringier auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online ) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz eröffnet. Zudem ergibt die Analyse, dass ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird.

B.4.3 Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

218. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt.

219. Ein Unternehmenszusammenschluss muss sich laut Bundesgericht auf die Wettbewerbslage auswirken, damit die Wettbewerbsbehörde ihn untersagen oder lediglich unter Auflagen oder Bedingungen zulassen kann. Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Es muss demnach über die Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Die entstandene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrolle setzt in diesem Sinne eine mögliche Wettbewerbsbeseitigung durch das Fusionsprojekt voraus.99

220. Das Bundesgericht stellt damit hohe Anforderungen an die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs. Es stellt jedoch auch klar, dass das blosse Vorliegen von Konkurrenz die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht ausschliesst. Vielmehr hält es fest, dass wirksamer Wettbewerb auf dem fraglichen Markt beseitigt werden kann, wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Randwettbewerber) nach dem Zusammenschluss nicht mehr als Konkurrenten verhalten können.100 Somit hat ein marktbeherrschendes Unternehmen selbst bei einem Restwettbewerb die Möglichkeit wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. In anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden.101

221. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu berücksichtigen sind.

B.4.3.1 Märkte für Stellen-Rubrikanzeigen

222. Die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht in diesem Zusammenhang geltend, eine marktbeherrschende Stellung, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen könnte, werde durch den Zusammenschluss weder begründet noch verstärkt. Die hohen Voraussetzungen, welche das schweizerische Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Untersagung eines Zusammenschlusses stellten, würden bei Weitem nicht erfüllt.

223. Wie gesehen (vgl. Rz B.4.2.2.1 ff. und 143 ff.), deutet die Prüfung der aktuellen und potenziellen Konkurrenz darauf hin, dass Tamedia bzw. JobCloud zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen bereits vor dem Zusammenschluss über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Der Zusammenschluss bzw. die Übernahme von olx.ch führt – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer spürbaren bzw. wesentlichen Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung kommt, kann offen gelassen werden, da die hohen Anforderungen an

98 Vgl. <https://www.car4you.ch/promotion> (22.07.2015).

99 Vgl. BGE 133 II 104, 107 ff. E. 6 (=RPW 2007/2, 327 E. 6) Swissgrid, und Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.4, Berner Zeitung/Tamedia. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass „die marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG eine gegenüber der Marktbeherrschung im Sinne von Art. 7 und 10 Abs. 1 jeweils i.V.m. Art. 4 Abs. 2 KG qualifizierte Marktbeherrschung ist (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; BBl 1995 I 468 ff., 583; BGE 133 II 104, 107 ff. E. 6.3 in fine (=RPW 2007/2, 327 E. 6). Swissgrid; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 779-795; JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 10 N 6 und 17).

100 Vgl. dazu Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22. 2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.4; ferner RPW 2008/1, 185 Rz 462, Migros/Denner.

101 Vgl. RPW 2009/4, 405 Rz 242 f., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; Vgl. RPW 2009/3, 270 Rz 199 f., Tamedia/PPSR; RPW 2008/4, 610 Rz 135 f., Coop/Carrefour; RPW 2008/2, 308 Rz 167 f., fenaco/Steffen-Ris Holding AG.

die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht gegeben sind. Die Resultate der Befragung sprechen gegen die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs: Bei der Frage nach den Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens beantworteten rund 80 % der befragten stellenausschreibenden Unternehmen die Frage gar nicht bzw. gaben an, sie könnten diese Frage nicht beurteilen. Lediglich rund 16 % der befragten stellenausschreibenden Unternehmen und 14 % der Konkurrenten erwarten aufgrund des Zusammenschlusses von JobCloud und olx.ch negative Konsequenzen. Auch die hohe Dynamik der in Frage stehenden Märkte und die technologischen Möglichkeiten lassen nicht auf die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs schliessen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest eine gewisse disziplinierende Wirkung infolge potenzieller Konkurrenz, so dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ausgegangen werden kann.

224. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auf den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands nicht gegeben ist.

B.4.3.2 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

225. Die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht in diesem Zusammenhang geltend, eine kollektiv marktbeherrschende Stellung, durch die der wirksame Wettbewerb beseitigt werden könnte, liege nicht vor. Es fehle an der Symmetrie. Zudem sei der Markt sehr dynamisch und die Marktzutrittsschranken tief. Die hohen Voraussetzungen, welche das schweizerische Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Untersagung eines Zusammenschlusses stellten, seien bei Weitem nicht erfüllt.

226. Wie gesehen (vgl. Rz 158 ff.) deutet die Prüfung des Erwerbs von Ricardo durch Tamedia in Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung darauf hin, dass Anreize für kollusives Verhalten zwischen Tamedia/Ricardo und Ringier auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz entstehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Allerdings sprechen die Resultate der Befragung gegen die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs. Bei der Frage nach den Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens beantworteten ungefähr 27 % von den befragten Garagen und Verbänden, dass sie negative Auswirkungen erwarten. Es erwarten ungefähr 11 % der befragten Garagen und Verbände positive Auswirkungen (z. B. Tamedia/Ricardo als Konkurrenz zu Ringier). Ungefähr 62 % geben ausdrücklich an, dass sie keine negativen Auswirkungen erwarten oder machen keine Angaben zur Frage. Bei den befragten Konkurrenten erwarten drei von fünf negative Auswirkungen. Zwei Konkurrenten erwarten ausdrücklich keine negativen Auswirkungen. Zudem lassen auch die hohe Dynamik der in Frage stehenden Märkte und die technologischen Möglichkeiten nicht auf die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs schliessen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest eine gewisse disziplinierende Wirkung infolge potenzieller Konkurrenz, so dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ausgegangen werden kann.

227. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online ) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands nicht gegeben ist.

B.5 Schlussfolgerungen

228. Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass Tamedia bzw. JobCloud auf den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen über eine sehr starke Stellung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass Tamedia bzw. JobCloud zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. durch die Übernahme von olx.ch kommt es grundsätzlich – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse kommt, kann – wie gesehen – offen gelassen werden.

229. In Bezug auf die Fahrzeug-Rubrikanzeigen deutet die Prüfung des Erwerbs von Ricardo durch Tamedia in Bezug auf eine kollektive Marktbeherrschung darauf hin, dass Anreize für kollusives Verhalten zwischen Tamedia/Ricardo und Ringier auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Fahrzeug-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz entstehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird.

230. Die Angaben der Parteien, die Resultate der Befragung, die zum aktuellen Zeitpunkt hohe Dynamik der in Rede stehenden Märkte sowie die technischen Möglichkeiten sprechen jedoch jeweils gegen eine mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG.

231. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/Ricardo hat daher ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben zuzulassen ist.

B.6 Nebenabreden

B.6.1 Allgemeines

232. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls

einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.102

233. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind103 (EU-Bekanntmachung) gerichtet.104

234. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.105

235. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.106

B.6.2 Konkurrenzverbot, Abwerbeverbot

236. […].

237. Das zulässige zeitliche Mass für Konkurrenzverbote beträgt drei Jahre, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch Know-how übertragen wird, bzw. zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert Gegenstand der Transaktion ist.107

238. Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt zu werden braucht. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.108

239. In gleicher Weise müssen sich Wettbewerbsverbote auf die Waren — einschliesslich verbesserter oder aktualisierter Versionen sowie Nachfolgemodelle — und

Dienstleistungen beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.109

240. Klauseln, die das Recht des Veräusserers einschränken, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit dem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb steht, gelten unter denselben Bedingungen wie bei den zuvor genannten Wettbewerbsverboten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig, es sei denn, sie hindern den Veräusserer daran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu erwerben oder zu halten, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind.110

241. Die für Wettbewerbsverbote geltenden Grundsätze gelten auch für Abwerbeverbote.111

242. Die in der Meldung genannten Konkurrenz- und Abwerbeverbote entsprechen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht den Vorgaben der Praxis der WEKO bzw. der EU-Kommission und können daher als zulässige Nebenabreden qualifiziert werden.

C Kosten

243. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG112 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Tamedia AG und ricardo.ch AG.

244. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von 5000 Franken erhoben.

102 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 103 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005.

104 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 105 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 106 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.

107 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 108 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 22. 109 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 23. 110 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 25. 111 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 41.

112 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

245. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

246. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz zwischen CHF 200 und 290. Die aufgewendete Zeit beträgt 121,5 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf 25‘102.50 Franken.

247. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insgesamt 30‘102.50 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5000 Franken für die vorläufige Prüfung und der Gebühr von 25‘102.50 Franken für die Prüfung.

248. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV113). Somit haften die Tamedia AG und die ricardo.ch AG solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

113 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV; SR 172.041.1).