RPW 2023/4 S. 907

Nestlé/PAI Partners/JV

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 26. Juli 2023

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. Juli 2023

Erwägungen

1. Am 30. Juni 2023 erhielt die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach beabsichtigen die Société des Produits Nestlé S.A. mit Sitz in Vevey, Schweiz (nachfolgend: Nestlé), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Nestlé S.A., und die PAI Partners S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg (nachfolgend, zusammen mit ihrer kontrollierenden Muttergesellschaft PAI Partners S.A.S. mit Sitz in Paris: PAI Partners) die Gründung eines Joint Ventures (nachfolgend: JV).

2. Die Nestlé S.A., ebenfalls mit Sitz in Vevey, Schweiz, ist die Muttergesellschaft eines weltweit tätigen Nahrungsmittelkonzerns. Dieser produziert, vermarktet und verkauft eine grosse Palette an Nahrungsmitteln und Getränken, darunter Milchprodukte, Kaffeegetränke, Tiefkühlpizzen und Speiseeis, sowie Tiernahrung, Produkte für die medizinische Ernährung und Nahrungsergänzungsmittel.1

3. PAI Partners ist ein europäischer Private-Equity-Konzern. Er verwaltet spezialisierte Private-Equity-Fonds, welche die Strategie verfolgen, Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen zu erwerben, die in den Sektoren Unternehmensdienstleistungen, Nahrungsmittel und Konsumgüter, allgemeine Industrien sowie Gesundheitswesen tätig sind.2

4. Das JV wird eine nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Luxemburg sein. Die Nestlé S.A. wird ihr Tiefkühlpizza-Geschäft in einer Reihe europäischer Länder (nachfolgend: JV-Gebiet) in das JV einbringen.3

5. Gemäss den meldenden Unternehmen Nestlé und PAI Partners S.à r.l. (nachfolgend: Parteien)4 ermöglicht die Kombination der Fähigkeiten der Parteien dem neu gegründeten JV, stärker auf neuen und bestehenden Märkten zu konkurrieren und erhebliche Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen zu erzielen.

6. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 3. Juli 2023 der Europäischen Kommission gemeldet.5

7. Das JV wird vom Nestlé-Konzern gegründet. Mittels Aktienkaufvertrag vom 21. April 2023 zwischen Nestlé und der Immunity Investments S.à r.l (nachfolgend: Immunity Investments), einer indirekt von PAI Partners kontrollierten Gesellschaft, wird Nestlé Aktien des JV in der Weise an Immunity Investments verkaufen, dass die

Parteien nach Abschluss des Aktienkaufvertrags (nachfolgend: Closing), […]. Gemäss den Parteien ergibt sich aus dem Aktionärsbindungsvertrag, welcher zum Zeitpunkt des Closings abgeschlossen wird, dass die Parteien die gleichen Stimmrechte am JV haben werden. […]. Die Parteien werden das JV gemeinsam kontrollieren.

8. Gemäss den Parteien wird das JV über ein eigenes Management verfügen, welches das Tagesgeschäfts des JV abwickeln wird. Auch wird es eigene Mitarbeitende haben, die ihre Tätigkeiten auf allen Ebenen ausüben werden. Im Weiteren wird es über alle für seine Tätigkeiten erforderlichen Mittel verfügen, einschliesslich der Finanzierung seiner eigenen Einrichtungen sowie aller erforderlichen Lizenzen, Marken und Lieferverträge mit Drittanbietern. Zudem wird das JV gemäss den Parteien in betrieblicher Hinsicht wirtschaftlich unabhängig sein und frei sein in der Wahl seiner Kundinnen und Preise für seine Tiefkühlpizzaprodukte im JV-Gebiet. Überdies beabsichtigen die Parteien, das JV auf Dauer zu betreiben. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich beim JV um ein Vollfunktionsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU handelt.

9. Somit liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VKU vor.

10. Die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG sind in casu erreicht. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist daher meldepflichtig.6

11. Das JV übernimmt vom Nestlé-Konzern das Tiefkühlpizzageschäft im JV-Gebiet (vgl. Rz 4). Zum aktuellen JV-Geschäft gehören dabei nicht nur klassische Tiefkühlpizzen, sondern auch weitere tiefgekühlte Produkte, die klassischen Tiefkühlpizzen ähnlich sind, wie Minipizzen und Flammkuchen. Diese werden gemäss den Parteien im Detailhandel vertrieben.

1 Vgl. <www.nestlehealthscience.ch/de/unser-know-how#aktiverlebensstil-ernahrung> und <www.nestlehealthscience.ch/de/unserknow-how/gesundes-altern> (21.7.2023). 2 RPW 2022/3, 650 Rz 2, PAI Partners/Carlyle/Theramex; RPW 2022/3, 632 Rz 3, KKR/PAI Partners/BCI/Refresco.

3 Es sind dies folgende Länder: [Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich].

4 In der Europäischen Union wurde das vorliegende Zusammenschlusshaben von der Nestlé S.A., also der Muttergesellschaft von Nestlé, und PAI Partners gemeldet. Auch für diese beiden Unternehmen wird nachfolgend der Begriff «Parteien» verwendet. 5 EU-KOMM, COMP/M.11147, Nestlé/PAI Partners/JV. 6 Für PAI Partners werden vorliegend als Approximation für die Umsätze im Jahr 2022 diejenigen für das Jahr 2021 genommen, da zum Zeitpunkt der Meldung der geprüfte Jahresabschluss für 2022 von PAI Partners noch nicht vorlag.

12. In ihrer bisherigen Praxis ging die WEKO von sechs sachlich relevanten Märkten für Convenience-Produkte aus, welche sich unterscheiden nach dem Absatzkanal (Detailhandel, Horeka7) und der Temperatur, mit welcher das jeweilige Convenience-Produkt zu lagern ist (ungekühlt, gekühlt und tiefgekühlt).8 In ihrem Entscheid Hilcona/Gastro Star hat die WEKO offengelassen, ob diese Märkte allenfalls enger oder weiter abgegrenzt werden sollten, und verwies auf eine mögliche weitere Unterteilung des Markts für gekühlte Convenience-Produkte für den Detailhandelskanal in einen Markt für gekühlte, küchenfertige Salate, Früchte und Gemüse.9 Auch in zwei weiteren Entscheiden liess die WEKO explizit offen, ob die sechs vorgenannten Convenience-Märkte weiter oder enger abgegrenzt werden sollten.10 In räumlicher Hinsicht werden die Märkte für tiefgekühlte Convenience-Produkte gemäss Praxis der WEKO grundsätzlich europaweit abgegrenzt.11 In mehreren Entscheiden liess die WEKO die genauen räumlichen Marktabgrenzungen dieser Märkte schliesslich aber offen.12

13. Die Europäische Kommission (nachfolgend EU-Kommission) erwog in ihrem Entscheid Heinz/United Biscuits Frozen und Chilled Food das Bestehen eines sachlich relevanten Markts für Tiefkühlpizzen, liess aber schliesslich sowohl die genaue sachliche als auch die räumliche Marktabgrenzung offen.13 In einem weiteren Entscheid hielt die EU-Kommission fest, die Marktuntersuchung habe Hinweise geliefert, dass in Finnland Tiefkühlpizzen, welche in den Detailhandel geliefert werden, einen separaten sachlich relevanten Markt darstellen könnten. Die genaue Marktabgrenzung wurde schliesslich offengelassen.14 Den räumlich relevanten Markt erachtete die EU-Kommission als wahrscheinlich national.15

14. Nachfolgend wird von einem sachlich relevanten Markt ausgegangen, welcher Tiefkühlpizzen sowie weitere tiefgekühlte Produkte enthält, die Tiefkühlpizzen ähnlich sind, wie brotbasierte Produkte mit pizzaähnlichem Belag, Minipizzen und Flammkuchen (nachfolgend zusammen: Tiefkühlpizzaprodukte) und die in den Detailhandelskanal geliefert werden. Vorliegend kann die genaue sachliche Marktabgrenzung jedoch offengelassen werden, da sich das Ergebnis der Analyse dadurch nicht verändert. Auch wird vorliegend offengelassen, ob ein allfälliger Markt für Tiefkühlpizzaprodukte national oder weiter abzugrenzen ist, z. B. mit einem Gebiet, welches den Europäische Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR) und die Schweiz umfasst, da dies das Ergebnis der Analyse nicht verändert.

15. Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ergeben sich keine betroffenen Märkte mit Marktanteilsadditionen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Es liegen aber die folgenden betroffenen Märkte ohne Marktanteilsaddition im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

16. Im schweizweiten Markt für Tiefkühlpizzaprodukte, welche in den Detailhandelskanal geliefert werden, schätzen die meldenden Parteien den Marktanteil des JV-Geschäfts für das Jahr 2022 gestützt auf Daten von Next-GenDashboards16 auf rund [30–40] %, dies bei einem Gesamtmarkt von rund 61,9 Millionen Franken17. Wichtigste Wettbewerber sind aus Markensicht Dr. Oetker-Pizzen der Dr. August Oetker Nahrungsmittel AG mit einem geschätzten Marktanteil von [30–40] % sowie Gustavo

Gusto-Pizzen der Gustavo Gusto GmbH & Co. KG mit einem geschätzten Marktanteil von [0–10] %. Die weiteren Umsätze entfallen auf zahlreiche Eigenmarkenpizzaprodukte verschiedener Detailhandelsanbieterinnen mit einem geschätzten Marktanteil von insgesamt [10–20] % sowie Markenpizzaprodukte weiterer Herstellerinnen mit einem Marktanteil von geschätzt [0–10] %. Lieferantinnen von in der Schweiz erhältlichen Eigenmarkentiefkühlpizzaprodukten sind gemäss den meldenden Parteien insbesondere die vorgenannten Konkurrentinnen sowie die Mantua Surgelati Tiefkühlvertriebsges. mbH & Co. KG.

17. Wird der Markt für Tiefkühlpizzaprodukte für den Detailhandelsmarkt betrachtet, welcher räumlich das Gebiet EWR und die Schweiz umfasst, so betrug der Marktanteil des JV-Geschäfts im Jahr 2022 schätzungsweise unter [20–30] %.18

18. Weitere betroffene Märkte ohne Marktanteilsaddition ergeben sich durch vorliegendes Zusammenschlussvorhaben gemäss Schätzungen von Nestlé in einem allfälligen schweizweiten Markt für löslichen Kaffee, in welchem die Nestlé S.A. 2022 einen Marktanteil von ca. [≥ 30] % hatte und in einem allfälligen schweizweiten Markt für Tiernahrung mit einem Marktanteil der Nestlé S.A. von ca. [≥ 30] %. Ein weiterer betroffener Markt ohne Marktanteilsaddition ergibt sich in einem allfälligen schweizweiten Markt für Eiscreme durch den Umsatz der Froneri Limited (nachfolgend: Froneri), einem bereits seit dem Jahr 2016 bestehenden JV zwischen der Nestlé S.A. und PAI Partners,19 mit einem von den meldenden Parteien geschätzten Marktanteil von ca. [≥ 30] %. Bei PAI Partners selbst

7 Horeka: Hotel, Restaurants, Kaffeehäuser resp. Kantinen etc. 8 RPW 2017/3, 493 Rz 5, Bell Food Group AG/Hilcona AG, mit weiteren Verweisen in dortiger Fn 4. 9 RPW 2012/4, 858 Rz 16, Hilcona/Gastro Star. 10 RPW 2017/3, 493 Rz 5, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2010/1, 185 Rz 19 f., Bischofszell Nahrungsmittel AG/Weisenhorn Food Specialities GmbH. 11 RPW 2017/3, 493 Rz 5, Bell Food Group AG/Hilcona AG, mit weiteren Verweisen in dortiger Fn 5. 12 RPW 2017/3, 493 Rz 5, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2012/4, 859 Rz 25, Hilcona/Gastro Star; RPW 2011/2, 287 Rz 26, Bell/Toni Hilti Treuhandschaft/Hilcona; RPW 2010/1, 186 Rz 25, Bischofszell Nahrungsmittel AG/Weisenhorn Food Specialities GmbH. 13 EU-KOMM, COMP/M.1740 vom 6.12.1999, Rz 14 und 20, Heinz/United Biscuits Frozen and Chilled Food. Dabei wird keine Unterscheidung nach Absatzkanälen vorgenommen, da aber über die Unterscheidung zwischen Hersteller- und Handelsmarken diskutiert wird, ist zu vermuten, dass bei jenem Entscheid der Detailhandel im Fokus steht. 14 EU-KOMM, COMP/M.3658 vom 3.3.2005, Rz 13, Orkla/Chips. 15 EU-KOMM, COMP/M.3658 vom 3.3.2005, Rz 17, Orkla/Chips.

16 Die Parteien weisen darauf hin, dass der tatsächliche Umsatz der Nestlé S.A. tiefer ist als von NextGenDashboards geschätzt.

17 Umrechnung von Euros in Schweizer Franken gemäss Jahresmittelkurs 2022 der Schweizerischen Nationalbank: EUR 1 = CHF 1.0048.

18 Im Markt für Tiefkühlpizzaprodukte für den Detailhandelskanal, welcher räumlich Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Portugal, die Schweiz und Spanien umfasst, betrug der Marktanteil des JV-Geschäfts gestützt auf Daten von NextGenDashboards und von The Nielsen Company im Jahr 2022 [20–30] %. Gemäss den Parteien wird das JV in sämtlichen weiteren Ländern, in welchen es aktiv sein wird, einen Marktanteil von maximal [0–10] % haben. Der Marktanteil des JV-Geschäfts im den EWR und die Schweiz umfassenden Markt für Tiefkühlpizzaprodukte für den Detailhandelskanal liegt damit tiefer als auf dem Markt, auf welchem das JV bereits in den genannten Ländern tätig ist.

19 Vgl. Lebensmittelzeitung, Eis-Joint-Venture: Nestlé und R&Rbekommen grünes Licht aus Brüssel, 15.7.2016.

(ohne Froneri) kommt es gemäss deren Einschätzung dagegen zu keinen betroffenen Märkten ohne Marktanteilsaddition.

19. Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb durch nicht horizontale Effekte sind durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben indes nicht zu erwarten. So betreffen der schweizweite Markt für löslichen Kaffee und der schweizweite Markt für Tiernahrung, also zwei der drei nebst dem JV-Geschäft betroffenen Märkte ohne Marktanteilsaddition, lediglich Geschäftstätigkeiten der Nestlé S.A. und nicht von PAI Partners. Da das JV-Geschäft vor dem Zusammenschlussvorhaben von Nestlé S.A. kontrolliert wurde, ergeben sich durch das Zusammenschlussvorhaben keine Änderungen in den Beziehungen des JV-Geschäfts zu diesen Geschäftsteilen der

Nestlé S.A. Der dritte nebst dem JV-Geschäft betroffene Markt, der schweizweite Markt für Eiscreme, betrifft Geschäftstätigkeiten von Froneri, einem bereits bestehenden JV der Nestlé S.A. und von PAI Partners, über welches diese gemeinsame Kontrolle ausüben. Auch hier ergeben sich aufgrund der Kontrolle, welche die Nestlé S.A. bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben über Froneri ausübte, keine Änderungen in den Beziehungen des (neuen) JV-Geschäfts zu den Geschäftstätigkeiten von Froneri.

20. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.