Baugesetz

La Punt Chamues-ch

Documento

Numero
3785.(1)
Comune
La Punt Chamues-ch
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
3 set 2024

Carta

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Testo

Kanton Graubünden Gemeinde La Punt Chamues-ch

Baugesetz

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 6. März 2020 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 745 vom 20. September 2022

Letzte Änderung: Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. April 2024 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 715 vom 03. September 2024

INHALTSÜBERSICHT I

Allgemeines

II

Behördenorganisation

III Grundordnung 1.

Allgemeines

2.

Zonenplan A. Allgemeines B. Bauzonen a) b) c)

Regelbauweise Begriffe und Messweisen Zonenvorschriften

C. Schutzzonen D. Weitere Zonen 3.

Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines B. Gestaltungsbereiche C. Gestaltungsobjekte

4.

Genereller Erschliessungsplan A. Allgemeines B. Erschliessungsanlagen

5.

Folgeplanungen A. Allgemeines B. Quartierplanung C. Arealplanung

IV Kommunale Bauvorschriften 1.

Bauvoraussetzungen

2.

Wohnnutzungen A. Allgemeines B. Kommunale Erstwohnungen C. Lenkungsabgabe

3.

Sicherheit und Gesundheit

4.

Gestaltung

5.

Verkehr

Baugesetz La Punt Chamues-ch

V

6.

Versorgung und Entsorgung

7.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Erschliessungsordnung 1.

Allgemeines

2.

Projektierung und Bewilligung

3.

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung A. Öffentliche Erschliessungsanlagen B. Private Erschliessungsanlagen C. Sanierungen

4.

Finanzierung der Erschliessungsanlagen A. Öffentliche Erschliessungsanlagen B. Private Erschliessungsanlagen

VI Vollzugs- und Schlussbestimmungen Anhänge I – V I Definitionen gemäss KRVO II Definitionen gemäss Baugesetz La Punt Chamues-ch vom 18.12.2007 / 07.10.2008 mit Teilrevisionen vom 01.07. / 30.08.2011 III Definitionen gemäss SIA Norm 416 IV Definitionen gemäss IVHB V Stichwortverzeichnis

Abkürzungen BauG KRG KRVO ZWG ZWV

Baugesetz La Punt Chamues-ch Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz) Zweitwohnungsverordnung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

3

INHALTSVERZEICHNIS Artikel

I

Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Natur- und Heimatschutz Boden- und Baulandpolitik Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile Grundlagen Inventare

II

Behördenorganisation Baubehörde Baukommission Bauberatung

III

1 2 3 4 5 6 7

8 9 10

Grundordnung 1. Allgemeines Zuständigkeit

11

2. Zonenplan A. B.

Allgemeines Festlegungen Bauzonen a) Regelbauweise Regelbauweise Bauliche Massnahmen (Definitionen) Besitzstand Zonenschema b) Begriffe und Messweisen Definitionen Ausnützungsziffer Haushälterische Bodennutzung Nutzungsübertragung und Parzellierung Fassadenhöhe und Höhe der Firstlinien Gebäudelänge Grenz- und Gebäudeabstand c) Zonenvorschriften Dorfzone Wohnzonen Wohn- Gewerbezone Wohn- Gewerbezone Truochs / La Resgia

Baugesetz La Punt Chamues-ch

12

13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

4

C.

D.

Schutzzonen Trockenstandortzone Wildruhezone

28 29

Weitere Zonen Wintersportzone

30

3. Genereller Gestaltungsplan A.

B. C.

Allgemeines Festlegungen Baugestaltungslinien

31 32

Gestaltungsbereiche Bereiche mit zugewiesener Bruttogeschossfläche

33

Gestaltungsobjekte Geschützte, zu erhaltende und erhaltenswerte Bauten Erhaltenswerte Mauern

34 35

4. Genereller Erschliessungsplan A.

Allgemeines

B.

Festlegungen Bau- und Niveaulinien Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

36 37 38 39

5. Folgeplanungen A. B.

C.

IV

Allgemeines Pflicht zur Durchführung einer Folgeplanung Quartierplanung Quartierplan Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen Quartiergestaltungsplan Nutzungskonzentrationen Arealplanung Arealplan

40 41 42 43 44 45

Kommunale Bauvorschriften 1. Bauvoraussetzungen Baubewilligung Baugesuch Mitteilung an Dritte Revers Bauetappen Bauausführung, Änderungen Baukontrollen Bauabnahme Verfahrenskosten

Baugesetz La Punt Chamues-ch

46 47 48 49 50 51 52 53 54

5

2. Wohnnutzungen A.

B.

C.

Allgemeines Begriffe Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwohnungsbaus Baugesuche mit Wohnnutzung Erstwohnungen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen Wohnungen in Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten Altrechtliche Wohnungen

55 56 57 58 59 60 61

Kommunale Erstwohnungen Nutzungspflicht Bauliche Änderungen und Umnutzungen Ablösung von kommunalen Erstwohnungsverpflichtungen Ersatzabgabe

62 63 64 65

Lenkungsabgabe Lenkungsabgabe Abgabeobjekt und Höhe Veranlagung und Bezug Verwendung

66 67 68 69

3. Sicherheit und Gesundheit Im Allgemeinen Wohnhygiene, Nebenräume Energiehaushalt Emissionen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen Bauarbeiten

70 71 72 73 74

4. Gestaltung Gestaltung Dächer Balkone Solaranlagen Reklamen und Antennen Aussenantennen und Parabolspiegel Einfriedungen Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern

75 76 77 78 79 80 81 82

5. Verkehr Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze 2. Ersatzabgabe 3. Anordnung

83 84 85 86 87

6. Versorgung und Entsorgung Werkleitungen Abwasser

Baugesetz La Punt Chamues-ch

88 89

6

7. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden sowie öffentlichen Gewässern Benützung des öffentlichen Luftraumes Beanspruchung des Privatbodens Vorübergehende Nutzung fremden Bodens Camping und Zeltplätze

V

90 91 92 93 94

Erschliessungsordnung 1. Allgemeines Erschliessung und Ausstattung Erschliessungsprogramm Erschliessungsreglemente

95 96 97

2. Projektierung und Bewilligung Generelle Projekte und Bauprojekte

98

3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung A.

B.

C.

Öffentliche Erschliessungsanlagen Ausführung Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Winterdienst Private Erschliessungsanlagen Allgemeines Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Übernahme durch die Gemeinde Sanierungen Sanierungsplanungen

99 100 101 102 103 104 105

4. Finanzierung der Erschliessungsanlagen A.

B.

VI

Öffentliche Erschliessungsanlagen Finanzierung der Erschliessung Gebühren Private Erschliessungsanlagen Finanzierung privater Erschliessungsanlagen

106 107 108

Vollzugs- und Schlussbestimmungen Vollzug Rechtsmittel Inkrafttreten

109 110 111

Baugesetz La Punt Chamues-ch

7

Anhänge I – V I Definitionen gemäss KRVO II Definitionen gemäss Baugesetz La Punt Chamues-ch vom 18.12.2007 / 07.10.2008 mit Teilrevisionen vom 01.07. / 30.08.2011 III Definitionen gemäss SIA Norm 416 IV Definitionen gemäss IVHB V Stichwortverzeichnis

Abkürzungen BauG KRG KRVO ZWG ZWV

Baugesetz La Punt Chamues-ch Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Bundesgesetz über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz) Zweitwohnungsverordnung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

8

I

Allgemeines

Geltungsbereich und Zweck

Art. 1 1

Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist.

2

Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Natur- und Heimatschutz

Art. 2 1

Wertvolle Landschaften, Naturobjekte und Biotope sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden.

2

Die notwendigen Schutzmassnahmen nach Raumplanungsrecht und nach Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Ortsplanung getroffen. Dazu dienen der Erlass von Schutzzonen sowie die Aufnahme der zu schützenden Objekte in den Zonenplan bzw. den Generellen Gestaltungsplan.

3

Der Gemeindevorstand kann vorsorgliche Schutzverfügungen erlassen.

Boden- und Baulandpolitik

Art. 3 1

Die Gemeinde fördert die Verwirklichung der eigenen Planungen nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen. Sie schafft nach den Vorgaben des kantonalen Rechts die nötigen Rahmenbedingungen, damit die Bauzonen zeitgerecht ihrer Bestimmung zugeführt werden.

2

Der Gemeindevorstand kann in dringlichen Fällen den Erwerb von Bauland bis zum Betrag von Fr. 500'000.— beschliessen.

3

Die Gemeindekanzlei dient als Anlaufstelle für die Nachfrage nach Bauland.

Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland 1

Art. 4

Die Gemeinde kann bei der Zuweisung von Land zur Bauzone und bei Umzonungen die Verfügbarkeit des Bodens für den festgelegten Zonenzweck nach den Vorgaben des kantonalen Rechts (Art. 19b KRG) vertraglich sicherstellen. Verzichtet die Gemeinde auf Vertragsverhandlungen oder scheitern diese, unterliegen die eingezonten oder umgezonten Grundstücke der gesetzlichen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland gemäss Art. 19c — Art. 19f KRG.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

9

2

Die bereits rechtskräftig ausgeschiedenen, jedoch noch nicht überbauten Bauzonenflächen, für welche sich im öffentlichen Interesse eine Bauverpflichtung aufdrängt, sind im Zonenplan besonders bezeichnet. Werden diese Flächen nicht innert einer Frist von 8 Jahren seit rechtskräftiger Unterstellung unter die Bauverpflichtung überbaut, finden die Art. 19d — 19f KRG auf die betroffenen Grundstücke Anwendung.

3

Für die Erfüllung der Bauverpflichtung und die Entlassung von Grundstücken aus der Bauzone bei Nichterfüllen der Bauverpflichtung gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen.

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile

Art. 5 1

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Land als Folge der Zuweisung von einer Nichtbauzone zu einer Bauzone (Einzonung) einen Mehrwert erlangt, haben nach Massgabe des kantonalen Rechts eine Mehrwertabgabe zu entrichten (Art. 19i – Art. 19o KRG). Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt bei Einzonungen 30 % des Mehrwertes. Bei Einzonung von Grundstücken in eine Gewerbezone oder eine Hotelzone beträgt die Höhe der Abgabe 20 % des Mehrwertes.

2

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Land als Folge der Zuweisung von einer Bauzone zu einer anderen Bauzone oder einer Änderung der zulässigen Art der Bauzonennutzung (Umzonung) einen Mehrwert erlangt, haben eine Mehrwertabgabe in der Höhe von 30 % des Mehrwertes zu entrichten. Bei Umzonungen von Grundstücken in eine Gewerbe- oder eine Hotelzone werden keine Mehrwertabgaben erhoben. Mehrwerte von weniger als Fr. 20'000.- pro Grundstück sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Werden im Zuge des Planungsprozesses Grundstücksteilungen vorgenommen, bezieht sich die Freigrenze auf das Stammgrundstück.

3

Die Mehrwertabgaben für Einzonungen werden durch den Gemeindevorstand nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen veranlagt und bezogen (Art. 19m – Art. 19o KRG). Für die Veranlagung, die Fälligkeit und den Bezug der Mehrwertabgaben für Umzonungen gelten die kantonalen Vorschriften sinngemäss.

4

Die Zuweisung der Erträge aus den Abgaben an den kantonalen und kommunalen Fonds sowie die Verwendung der Mittel richten sich nach kantonalem Recht (Art. 19p und Art. 19r KRG).

5

Für die Entschädigung von Planungsnachteilen und die Vergütung von Erschliessungsaufwendungen sowie für allfällige Rückerstattungsansprüche für geleistete Mehrwertzahlungen gelten ausschliesslich die einschlägigen kantonalen Bestimmungen (Art. 19s – Art. 19u KRG).

Grundlagen

Art. 6 1

Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung notwendigen Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder räumliche Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch.

2

Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und durchführen.

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10

Inventare

Art. 7 1

Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Landschaften, Naturobjekte und Biotope. Es bildet die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen sowie für die Aufnahme wertvoller Natur- und Kulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan.

2

Das Siedlungsinventar umfasst und bewertet die bestehende Siedlungsstruktur, die Bausubstanz und die Aussenräume. Es bildet die Grundlage für den Erlass von Gestaltungsvorschriften, die Ausscheidung von Freihalteflächen sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten und Baugruppen in den Generellen Gestaltungsplan. Das Siedlungsinventar steht bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung.

3

Die Baubehörde lässt die Inventare durch Fachleute erstellen. Sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.

II

Behördenorganisation

Baubehörde

Art. 8 1

Baubehörde ist der Gemeindevorstand.

2

Die Baubehörde vollzieht dieses Gesetz sowie die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Sie sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.

Baukommission

Art. 9 1

Die Baukommission besteht aus 3 Mitgliedern. Ein Mitglied delegiert der Gemeindevorstand. Die beiden weiteren Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung für die gleiche Amtsdauer wie die Baubehörde gewählt.

2

Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie stellt der Baubehörde in sämtlichen Angelegenheiten dieses Gesetzes Antrag.

Bauberatung

Art. 10 1

Baubehörde und Baukommission können externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.

2

Bei Bauvorhaben in der Dorfzone und in der Landwirtschaftszone ist der Beizug der Gestaltungsberatung obligatorisch. Bei Bauvorhaben in den Wohnzonen ist die Gestaltungsberatung beizuziehen bei Neubauten sowie bei Bauvorhaben an bestehenden Gebäuden, welche eine erhebliche Änderung der äusseren Erscheinung zur Folge haben.

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11

III

Grundordnung

1.

Allgemeines

Zuständigkeit

Art. 11 1

Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplänen, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.

2

Zuständig für den Erlass von Arealplänen ist die Baubehörde.

3

Die Gemeinde macht den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Beteiligung der Interessenz an den Planungskosten abhängig.

2.

Zonenplan

A.

Allgemeines

Festlegungen 1

Art. 12 Die Zonenvorschriften für die

• Zone für öffentliche Bauten und Anlagen; • Zone für Grünflächen, • Landwirtschaftszone, • Naturschutzzone, • Landschaftsschutzzone, • Grundwasser- und Quellschutzzone, • Gewässerraumzone • Gefahrenzonen, • Wintersportzone, • Zone für künftige bauliche Nutzung, • Zone übriges Gemeindegebiet sind im kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG), die Zonenvorschriften der übrigen Zonen sowie Ergänzungen der Wintersportzone sind im vorliegenden Baugesetz umschrieben.

2

Für Verkehrsflächen im Siedlungsgebiet gelten ausschliesslich die Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans sowie der Erschliessungsordnung.

3

Der Zonenplan bezeichnet jene Gebiete, in denen eine Folgeplanung (Quartierplanung, Arealplanung) durchzuführen ist. Im Zonenplan werden ferner die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet.

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12

B.

Bauzonen

a)

Regelbauweise

Regelbauweise

102 altri articoli

Art. 13 1

Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich nach dem Zonenschema sowie den Bestimmungen über Begriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO).

2

Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind die Ausnützungsziffer, die Grenzabstände und die Emissionsbeschränkungen in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.

3

Für Abweichungen von der Regelbauweise bei Arealplanungen und bei Quartierplanungen gelten die Bestimmungen von Art. 43 und 45 BauG.

Bauliche Massnahmen (Definitionen)

Art. 14 1

Als Neubau gilt die Erstellung eines Gebäudes auf unüberbautem Grund.

2

Als Ersatzbau gilt der nach Zerstörung durch höhere Gewalt oder freiwilligen Abbruch vorgenommene Ersatz eines Gebäudes auf demselben Grundstück.

3

Als Wiederaufbau gilt der nach Zerstörung durch höhere Gewalt oder freiwilligen Abbruch vorgenommene Ersatz eines Gebäudes innerhalb des gleichen Grundrisses und innerhalb der vorbestehenden Gebäudehülle.

4

Als Erweiterung gilt jede Vergrösserung eines bestehenden Gebäudes ausserhalb der Gebäudehülle.

5

Als Umbau gilt jede über den Unterhalt und die Erneuerung hinausgehende bauliche Veränderung innerhalb eines Gebäudes.

6

Als Erneuerung gelten bauliche Vorkehren, welche Bauten und Anlagen Instand halten, Instand stellen oder an die Erfordernisse der Zeit angleichen, ohne dass Umfang, Erscheinung und Bestimmung des Werkes verändert werden.

7

Als Zweckänderung (Umnutzung) gilt jede Änderung der bisherigen Funktion eines Bauwerks in eine neue Funktion. Als Zweckänderung gilt insbesondere die Zuführung von Räumlichkeiten in Dienstleistungsbetrieben, gewerblichen oder gastgewerblichen Betrieben oder Industriebetrieben zu Wohnzwecken wie auch die Zuführung von nutzungspflichtigen Erstwohnungen oder von touristisch bewirtschafteten Wohnungen zur Zweitwohnungsnutzung.

8

Als Projektänderung gelten alle Änderungen an Projekten, unbesehen davon, ob sie vor oder nach der Baubewilligung erfolgen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

13

Besitzstand

Art. 15 1

Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, dürfen erhalten und erneuert werden. Geringfügige Änderungen können bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2

Zweckänderungen, Erweiterungen und wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden sind nur gestattet, wenn die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Abs. 3 und die besonderen Bestimmungen für bestehende Gebäude in der Dorfzone bleiben vorbehalten.

3

Die bei Inkrafttreten der vorliegenden Revision des Baugesetzes vorhandene anrechenbare Geschossfläche der bestehenden Gebäude bleibt auch bei wesentlichen Umbauten sowie Abbrüchen und Wiederaufbauten gewährleistet. Im Grundbuch eingetragene und vom Gemeindevorstand genehmigte Nutzungstransporte sowie Nutzungsübertragungen in rechtskräftigen Quartierplänen bleiben gültig und werden bei künftigen Planungen und Bauvorhaben berücksichtigt.

Zonenschema

Art. 16 Zone

3

Maximale mittlere traufseitige Fassadenhöhe

Maximale Höhe der Firstlinie

Gebäudelänge

Grenzabstand

Dorfzone

—

—

9.0 m

Art. 24 2.5 m

WA

Wohnzone A

0,3

0.4

8.0 m)1

18.0 m

3.0 m

WB

Wohnzone B

0,35

0.45

9.0 m

25.0 m

3.0 m

WC

Wohnzone C

0,4

0.5

9.0m

25.0 m

3.0 m

WGZ Wohn- Gewerbezone

0,8

0.85

10.0 m

25.0 m

3.0 m

0.85

0.85

QP

3.0 m

—

—

ZöBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

2

AZ mit QGP

DZ

WGZT Wohn- Gewerbezone Truochs / La Resgia

1

AZ

+ 3.5 m

GGP

)2

2.5 m)3

Bei traditionellen Hotels kann die maximale Fassadenhöhe in den Wohnzonen B und C um 2.0 m überschritten werden. Die maximal zulässigen Fassadenhöhen sowie die Gebäudelängen der angrenzenden Zonen sind angemessen zu berücksichtigen. Gegenüber angrenzenden Zonen mit grösserem Grenzabstand gilt der Grenzabstand der betreffenden Zone.

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14

b)

Begriffe und Messweisen

Definitionen

Art. 17 1

Die in diesem Kapitel verwendeten Definitionen und Begriffe richten sich unter Vorbehalt von Art. 18 BauG nach der IVHB mit den zugehörigen Erläuterungen.

2

Die Definitionen und Begriffe gemäss IVHB finden sich im Anhang IV zum Baugesetz. Die in Klammern gesetzten Verweise in den nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die Ziffern gemäss Anhang IV.

3

Für die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse: 1.

Kleinbauten und Anbauten (2.2. und 2.3.) • maximal zulässige Fassadenhöhe (5.2): 3.0 m • maximal anrechenbare Gebäudegrundfläche: 50.00 m²

2.

Vorspringende Gebäudeteile (3.4) • maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2.00 m • maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m • maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnitts: 1/3

Ausnützungsziffer

Art. 18 1

Die im Zonenschema festgelegten Ausnützungsziffern (AZ) sind einzuhalten. Für die Ausnützungsziffer gilt die Definition gemäss Art. 37a KRVO (siehe Anhang I).

2

Für temporär genutzte Räume oder Raumteile in Wohngebäuden wie Wellness-, Hobbyräume u.dgl., welche weniger als 1.60 m über das massgebende Terrain hinausragen, kann die Baubehörde einen Zuschlag zur zonengemässen Ausnützung von maximal 50 % gestatten, sofern die betreffenden Räume mit einem Zweckänderungsverbot belegt werden. Davon ausgenommen sind Wohn- und Arbeitsräume.

3

Für traditionelle Hotelbetriebe ohne Stockwerkeinheiten, bei denen mindestens 20 % der gesamten Hauptnutzfläche den Gästen dauernd als Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts- und Spielflächen oder zu ähnlichen Zwecken zur Verfügungen stehen, kann die Baubehörde einen Zuschlag von 20 % zur zonengemässen Ausnützung gewähren, sofern das Hotelareal vor Erteilung der Baubewilligung mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde belastet wird, die eine Verwendung des Hotelareals zu andern Zwecken als zum Betrieb eines traditionellen Hotels ausschliesst.

Haushälterische Bodennutzung 1

Art. 19

Alle Bauvorhaben haben dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden zu genügen. Insbesondere ist eine bodensparende, kompakte Bauweise sowie eine optimale Ausnützung und effiziente Erschliessung anzustreben.

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15

2

Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen sind mindestens 80 % der geltenden Ausnützungsziffer auszuschöpfen. Für Bauvorhaben in Zonen ohne Ausnützungsziffer gelten die Ziele gemäss Abs. 1 sinngemäss.

3

Wird die geltende Ausnützungsziffer unterschritten, haben die Baugesuchstellenden anhand eines konkreten Projektes nachvollziehbar aufzuzeigen, wie und wo die gesamte restliche Ausnützung nachträglich in baulicher und funktionaler Hinsicht zweckmässig realisiert werden kann. Baugesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, werden zur Überarbeitung zurückgewiesen.

4

Die Baubehörde kann die Baubewilligung mit Auflagen verbinden wie etwa hinsichtlich der Erschliessung, der Baustandorte für die Restnutzung, der zeitlichen Realisierung, der Sicherstellung der Verfügbarkeit etc. oder aber die Einleitung einer Folgeplanung beschliessen.

Nutzungsübertragung und Parzellierung

Art. 20 1

Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Zone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Die Beanspruchung eines Grundstückes zur Erhöhung der Ausnützung eines andern ist im Grundbuch anzumerken.

2

Durch nachträgliche Parzellierung von Grundstücken dürfen die Vorschriften über die Ausnützung nicht umgangen werden. Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur so weit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten ist.

3

Die Gemeinde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke.

4

Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans.

Fassadenhöhe und Höhe der Firstlinien

Art. 21 1

Gebäude dürfen die im Zonenschema festgelegte maximale mittlere traufseitige Fassadenhöhe FHm und die maximale Höhe der Firstlinien nicht überschreiten.

2

Als mittlere traufseitige Fassadenhöhe (5.2) gilt das Mittel aller traufseitigen Fassadenhöhen gemessen an den Hauptgebäudeecken. Bei Abgrabungen sind die Fassadenhöhen vom neu gestalteten Terrain aus zu messen.

3

Die talseitigen traufseitigen Fassadenhöhen dürfen im Durchschnitt die FH m um maximal 2.5 m überschreiten. Bei gegliederten Bauten wird die FHm für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- oder Rücksprung von mindestens 3 m, der vom massgebenden Terrain bis zum Dach reicht.

4

Die Höhe der Firstlinien (5.1) bestimmt sich durch die Schnittlinie der traufseitigen Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und dem im Zonenschema oder im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Zuschlag.

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16

Gebäudelänge

Art. 22 1

Gebäude, die das massgebende Terrain (1.1) überragen, dürfen die Gebäudelänge (4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten. Anbauten (2.3) gemäss IVHB werden nicht angerechnet.

2

Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude (Doppel- und Reihenhäuser) zusammengebaut, darf die Gebäudelänge um insgesamt 6.0 m überschritten werden.

3

Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten (2.4) sind frei.

Grenz- und Gebäudeabstand (7.1, 7.2)

Art. 23 1

Gebäude mit Ausnahme von Kleinbauten und Anbauten (2.2. und 2.3), die das massgebende Terrain (1.1) überragen, haben die im Zonenschema festgelegten Grenzabstände (7.1) einzuhalten. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.

2

Für Kleinbauten und Anbauten (2.2. und 2.3) gilt der minimale kantonale Grenzabstand von 2.50 m. Unterirdische Bauten (2.4) haben einen Grenzabstand von 1.50 m einzuhalten.

3

Zwischen mehreren Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne Bauten gemäss Absatz 2 ist als Gebäudeabstand (7.2) der doppelte Grenzabstand einzuhalten. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.

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17

4

Für vorspringende Gebäudeteile (3.4), welche in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

5

Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung.

c)

Zonenvorschriften

Dorfzone

Art. 24 1

In der Dorfzone ist der Charakter der bestehenden Siedlung zu erhalten. Funktionell, hygienisch und ästhetisch unbefriedigende Bauten oder Bauteile sind nach Möglichkeit zu sanieren. Dabei ist anzustreben, die Dorfzone baulich und funktionell zu einem attraktiven Ort auszubauen.

2

In der Dorfzone sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte, das Gastgewerbe und mässig störende Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe zulässig.

3

Bestehende Bauten dürfen im Rahmen von Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Regelbauweise über die Fassadenhöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen und die charakteristischen Baumerkmale des Gebäudes nicht verändert werden. Wertvolle originale Bausubstanz ist zu erhalten. Der Wiederaufbau von Gebäuden nach Zerstörung durch höhere Gewalt im vorbestandenen Volumen ist gestattet. Vorbehalten bleiben Bau- und Baugestaltungslinien sowie die Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans.

4

Neubauten sowie Kleinbauten und Anbauten (2.2 und 2.3) haben sich in Höhe, Stellung, Volumen, Proportionen, Dachform, Material, Farbe und Gestaltung der Fassaden gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Verbindliche Anordnungen des Zonenschemas und des Generellen Gestaltungsplans sind zu beachten. Soweit keine Baulinien (7.3) bestehen, sind die bestehenden Baufluchten beizubehalten.

5

Für bauliche Massnahmen in der Umgebung von geschützten und zu erhaltenden Gebäuden sind besondere Massnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung dieser Gebäude ausschliessen.

6

Die Baubehörde kann Quartiergestaltungspläne oder Arealpläne verlangen.

Wohnzonen

Art. 25 1

Die Wohnzonen sind für Wohnbauten und Hotels bestimmt.

2

Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie auf Grund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen.

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18

Wohn-Gewerbezone

Art. 26 1

Die Wohn-Gewerbezone ist für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe einschliesslich Gastgewerbebetriebe bestimmt.

2

Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen ist ein Mindestanteil von 50 % der realisierten Hauptnutzfläche (HNF) ausschliesslich für Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Gastgewerbezwecke zu nutzen.

3

Die Baubehörde kann für angrenzende Grundstücke oder bei mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück die Verlegung oder Zusammenfassung der Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Gastgewerbeanteile bewilligen, sofern der vorgeschriebene Mindestanteil bezogen auf alle Gebäude eingehalten ist.

4

Die Zweckbestimmung der Dienstleistungs-, Gewerbe- und Gastgewerberäume ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind im Grundbuch anzumerken.

Wohn-Gewerbezone Truochs/La Resgia

Art. 27 )*

1

Die Wohn-Gewerbezone Truochs/La Resgia ist für Wohnbauten sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe einschliesslich Gastgewerbebetriebe bestimmt. Sie unterliegt der Quartierplanpflicht.

2

Neue Gebäude und Ersatzbauten, die das massgebende Terrain überragen, dürfen nur innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan durch Baulinien abgegrenzten Baufelder 1 – 5 erstellt werden. Ausserhalb der Baufelder sind nur notwendige Kleinbauten nach Massgabe des Quartierplans zulässig. Für alle Bauvorhaben ist die Gestaltungsberatung obligatorisch.

3

Für jedes Baufeld sind die nachfolgenden Nutzungen und Nutzungsanteile einzuhalten:

1

−

Baufelder 1A und 1B: Die Baufelder 1A und 1B sind für das geplante Innovationszentrum InnHub, bestehend aus Arbeits- und Seminarräumen, touristisch bewirtschafteten Wohnungen, Erstwohnungen, einem Geschäft für lokale Produkte, Gästeinformation, Sport- und Medizinzentrum, Caféteria sowie allfälligen weiteren touristischen oder öffentlichen Nutzungen, bestimmt. Der Anteil an touristisch bewirtschafteten Wohnungen darf 20 %‚ der Anteil an Erstwohnungen 15 % der auf dem Areal InnHub jeweils gesamthaft realisierten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Erstwohnungen sind als Mietwohnungen zu erstellen und dürfen nur an ortsansässige natürliche Personen vermietet werden1.

−

Baufeld 2: Der min. Wohnanteil beträgt 60 %. Andere zulässige Nutzungen dürfen nur erstellt werden, wenn der min. Wohnanteil spätestens gleichzeitig realisiert wird.

−

Baufeld 3: Die Hauptbauten gemäss Richtprojekt sind vorab für Wohnnutzungen, die zweigeschossigen Zwischenbauten für gewerbliche Nutzungen bestimmt. Der min. Wohnanteil beträgt 60 %.

Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 715 vom 03. September 2024

Baugesetz La Punt Chamues-ch

19

−

Baufelder 4 und 5: Der max. zulässige Wohnanteil beträgt 60 %. Der zulässige Wohnanteil darf nur erstellt werden, wenn der entsprechende Anteil an anderen zulässigen Nutzungen spätestens gleichzeitig realisiert wird.

4

Neue Gebäude dürfen die im Generellen Gestaltungsplan für die einzelnen Baufelder festgelegten maximalen Fassadenhöhen und Höhen der Firstlinien nicht überschreiten.

5

Die Gebäudelängen und die Dachgestaltung richten sich nach den Bestimmungen des Quartierplans.

6

Pflichtparkplätze sind in unterirdischen Autoeinstellhallen bereit zu stellen. Für gewerbliche Nutzungen in den Baufeldern 4 und 5 können im Quartierplan abweichende Bestimmungen erlassen werden. )* Fassung gemäss Teilrevision vom 23. Juli 2020 / 9. November 2021

C.

Schutzzonen

Trockenstandortzone

Art. 28 1

Die Trockenstandortzone umfasst Flächen, in denen die Qualität und Ausdehnung der Trockenwiesen und -weiden erhalten werden soll.

2

Innerhalb von Trockenstandortzonen müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und –weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten.

3

Die Bewirtschaftung wird zwischen Kanton und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.

Wildruhezone

Art. 29 1

Die Wildruhezone umfasst Lebensräume des Wildes, insbesondere die Wintereinstandsgebiete.

2

Die Anlage, Präparierung und Markierung von Skiabfahrten, Langlaufloipen und Schlittenbahnen oder anderer Einrichtungen zur Sportausübung sind nicht gestattet. Die in der Wildruhezone gelegenen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 30. April abseits markierter Strassen oder Wege weder betreten noch befahren werden. Auf Antrag der Wildhut kann der Gemeindevorstand Ausnahmen genehmigen und die Verbotszeiten verlängern oder verkürzen. Verstösse werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes geahndet.

3

In ausserordentlichen Situationen kann der Gemeindevorstand zusätzliche, zeitlich befristete Wildruhezonen ausscheiden, Winterwanderwege sperren sowie eine Leinenpflicht anordnen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

20

4

Not- und Rettungsmassnahmen sowie forstwirtschaftliche Nutzungen sind gestattet.

D.

Weitere Zonen

Wintersportzone 1

2

Art. 30

In der Wintersportzone gelten in Ergänzung der Zonenvorschriften gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz die nachfolgenden Bestimmungen: 1.

Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen.

2.

Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen.

3.

Einfriedungen von Grundstücken können untersagt werden oder sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern für die Zeit vom 1. November bis 30. April zu entfernen.

4.

Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben oder nötigenfalls enteignen. Für die formelle oder materielle Enteignung gelten die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Enteignungsgesetzes.

5.

Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen, Betriebszweigen und Vereinigungen auferlegt werden.

Die Gemeinde erlässt bei Bedarf ein Gesetz über die Benützung des Wintersportgeländes, die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Finanzierung der ihr aus der Sicherung und Beanspruchung des Wintersportgeländes erwachsenden Ausgaben.

3.

Genereller Gestaltungsplan

A.

Allgemeines

Festlegungen

Art. 31 1

Der Generelle Gestaltungsplan ordnet in den Grundzügen die Gestaltung (Erhaltung, Erneuerung, Weiterentwicklung) der Siedlungen und der Landschaft.

2

Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet die Gestaltungsbereiche und die Gestaltungsobjekte. Diese unterliegen den in Art. 33 – 35 BauG umschriebenen Einschränkungen. Für geschützte Natur- und Kulturobjekte gelten die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Raumplanungsgesetzes (Art. 44 KRG).

Baugesetz La Punt Chamues-ch

21

3

Im Generellen Gestaltungsplan werden für Teilgebiete die Durchführung von Nutzungskonzentrationen (Baustandorte mit zugewiesener Bruttogeschossfläche) und andere gestalterische Massnahmen festgelegt.

4

Im Generellen Gestaltungsplan können ausserdem die zur Erhaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge notwendigen Baugestaltungslinien und Freihalteflächen festgelegt werden. Freihalteflächen dürfen im Interesse des Ortsbildes nicht mit Hochbauten überbaut werden.

Baugestaltungslinien

Art. 32 1

Die Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung.

2

Die Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die genaue Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten.

3

Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen festgelegt. Baugestaltungslinien im Bereich von Kantonsstrassen, welche von der Gemeinde festgelegt werden, sind vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen.

B.

Gestaltungsbereiche

Bereich mit zugewiesener Bruttogeschossfläche

Art. 33 1

In den im Generellen Gestaltungsplan für die Gebiete Alvra und Gulas festgelegten Bereichen mit zugewiesener Bruttogeschossfläche richtet sich die maximal zulässige Bruttogeschossfläche der betroffenen Parzellen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans.

2

Für die Ermittlung der im Generellen Gestaltungsplan festgelegten maximal zulässigen Bruttogeschossflächen gelten weiterhin die Bestimmungen über die Ausnützungsziffer gemäss Art. 14 des Baugesetzes La Punt Chamues-ch vom 18.12.2007/07.10.2008 mit Teilrevision vom 01.07./30.08.2011 (vgl. Text im Anhang II).

C.

Gestaltungsobjekte

Geschützte, zu erhaltende und erhaltenswerte Bauten

Art. 34 1

Die geschützten, zu erhaltenden und erhaltenswerten Bauten sind im Generellen Gestaltungsplan bezeichnet.

2

Geschützte Bauten dürfen weder ausgekernt noch abgebrochen werden. Bei Renovationen und Umbauten sind die Grundstruktur des Gebäudes sowie die wesentlichen Gliederungs- und Gestaltungselemente zu erhalten. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die von Bund und Kanton geschützten Bauten.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Zu erhaltende Bauten dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Renovationen und Umbauten ist auf die historische Bausubstanz gebührend Rücksicht zu nehmen.

4

Erhaltenswerte Bauten dürfen nur abgebrochen werden, sofern mit dem Neubau die ortbauliche Bedeutung bezüglich der Stellung und des Volumens gewahrt wird. Der Abbruch ist nur gestützt auf ein genehmigtes Neubauprojekt zulässig. Auf einen Neubau kann verzichtet werden, wenn ein gewichtiges Bedürfnis nachgewiesen wird, welches das Interesse am Wiederaufbau überwiegt.

5

Bei geschützten und zu erhaltenden Bauten sind die historisch wertvolle Bausubstanz, Raumfolgen sowie fest eingebaute Ausstattungen zu erhalten, insbesondere dürfen der Sulèr und die Stube in ihren Abmessungen und Wandöffnungen nicht geändert werden. Einbauten in den Sulèr, die die originale Bausubstanz nicht zerstören, können gestattet werden. Aussenisolationen mit Ausnahme von Isolierverputzen sind nicht gestattet. Isolierverputze bedürfen der Zustimmung der Denkmalpflege und der Gestaltungsberatung.

6

Bei geschützten und zu erhaltenden Bauten ist bei Umbauten, Teilabbrüchen sowie Fassaden- und Dachrenovationen ein Vorentscheidsverfahren durchzuführen. Die kantonale Denkmalpflege ist zur Stellungnahme einzuladen.

7

Die Gemeinde kann an die Kosten von Renovationen oder Umbauten an geschützten oder zu erhaltenden Bauten Beiträge leisten, sofern die Voraussetzungen im Sinne der kantonalen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz erfüllt sind. Die Gemeindeversammlung erlässt eine entsprechende Verordnung.

Erhaltenswerte Mauern

Art. 35 1

Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Mauern sind zu erhalten. Die Baubehörde kann Teilabbrüche oder Verschiebungen bewilligen, wenn dies notwendig ist und dadurch das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

2

Bei Teilabbrüchen oder Verschiebungen von erhaltenswerten Mauern ist die Gestaltungsberatung oder die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

4.

Genereller Erschliessungsplan

A.

Allgemeines

Festlegungen

Art. 36 1

Der Generelle Erschliessungsplan legt in den Grundzügen die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen zur Erschliessung der Bauzonen und anderen Nutzungszonen fest. Er unterscheidet bestehende und geplante Anlagen.

2

Der Generelle Erschliessungsplan kann Massnahmen zur Verkehrsberuhigung vorsehen und Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsanlagen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) zu planen und erstellen sind.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

23

3

Der Generelle Erschliessungsplan legt die generelle Linienführung der Winterwege und der Langlaufloipen fest. Für die Anlagen der Langlaufloipen steht beidseits der im Plan festgelegten Linien ausserhalb der Bauzone ein Bereich von je 10 m und innerhalb der Bauzone ein solcher von je 3 m zur Verfügung. Die Gemeinde ist befugt, die Winterwege und Loipen bei genügender Schneedecke mechanisch herrichten zu lassen.

4

Düngungen im Bereich von Langlaufloipen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitraum, in welchem im Bereich von Langlaufloipen jegliche Düngungen zu unterlassen sind. Anfang und Ende der Sperrfrist sind den Bewirtschaftenden rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Bau- und Niveaulinien

Art. 37 1

Zweck, Wirkung und Erlass von Bau- und Niveaulinien richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

2

Wo eine Baulinie fehlt, haben ober- und unterirdische Bauten und Anlagen von Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von mindestens 2.5 m ab Fahrbahn bzw. Trottoirgrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann gegen Revers geringere Abstände bewilligen, wenn die Verkehrsverhältnisse dies zulassen. Wo die Verkehrsverhältnisse es erfordern, kann die Baubehörde grössere Abstände vorschreiben.

3

Bau- und Niveaulinien im Bereich von Kantonsstrassen, welche von der Gemeinde festgelegt werden, sind vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen. Gegenüber Kantonsstrassen sind nur Bau- und Niveaulinien verbindlich, welche vom Kanton genehmigt wurden.

B.

Erschliessungsanlagen

Verkehrsanlagen

Art. 38 1

Die im Generellen Erschliessungsplan aufgeführten öffentlichen Erschliessungsstrassen, die Fussund Wanderwege, die Rad- und Mountainbikewege sowie Verkehrsanlagen, die in einem von der Gemeinde genehmigten Arealplan oder Quartierplan ausdrücklich als öffentlich bezeichnet sind, gelten als öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.

2

Die Winterwege dürfen von jedermann begangen werden. Langlaufloipen dürfen von jedermann, jedoch nur mit Langlaufskis benutzt werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlage der Wege und Loipen sowie deren Benützung zu dulden. Der Gemeindevorstand trifft die notwendigen Anordnungen zum Schutz der betroffenen Grundstücke. Allfällige Schäden an Grundstücken sind von der Gemeinde zu vergüten.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Für Verkehrsanlagen, bei denen der Kanton oder die Rhätische Bahn Träger sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des übergeordneten Rechts. Diese Verkehrsanlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger gekennzeichnet.

4

Für private Verkehrsanlagen gelten unter Vorbehalt von Art. 102–104 BauG die von den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Regelungen.

Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Art. 39 1

Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sind öffentlich. Der Anschluss privater Grundstücke an die öffentlichen Anlagen sowie die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richten sich nach den Erschliessungsreglementen.

2

Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

3

Für private Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gelten unter Vorbehalt von Art. 102–104 BauG die von den Beteiligten getroffenen privatrechtlichen Regelungen.

5.

Folgeplanungen

A.

Allgemeines

Pflicht zur Durchführung einer Folgeplanung

Art. 40 1

In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Quartierplan- oder Arealplanpflicht werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen.

2

Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist.

3

Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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B.

Quartierplanung

Quartierplan

Art. 41 1

Zweck und Inhalt des Quartierplans sowie das Quartierplanverfahren richten sich grundsätzlich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Ergänzend finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2

Die Quartierplanung ist von der Baubehörde insbesondere einzuleiten und durchzuführen, wenn 1.

eine nicht oder nur teilweise überbaute Bauzone erschlossen und überbaut werden soll;

2. sie zur Realisierung von Nachverdichtungen in Gebieten mit Aufzonungen notwendig ist. 3

Zur Sanierung der Infrastrukturanlagen bestehender Quartiere können Sanierungsquartierpläne erlassen werden. Bei solchen Quartierplänen kann auf den Erlass eines Gestaltungsplanes verzichtet werden.

Bau und Unterhalt von gemeinschaftlichen Anlagen

Art. 42 1

Gemeinschaftliche Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Anlagen, die nicht übernommen werden, erstellen die Quartierplanbeteiligten unter Aufsicht der Gemeinde.

2

Übernimmt die Gemeinde die gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen, geht der für die notwendige Erschliessung beanspruchte Boden und die darauf errichteten Anlagen mit der Kollaudation entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Verbleiben die Anlagen den Quartierplanbeteiligten, sind deren Rechte und Pflichten an den Erschliessungsanlagen in den Quartierplanvorschriften zu regeln.

3

Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde.

Quartiergestaltungsplan

Art. 43 1

Der Quartiergestaltungsplan bildet die Grundlage für die Entstehung zonengemässer, gesunder und wohnlicher Quartiere. Er gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft und schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzung für ihre Erneuerung und Verbesserung.

2

Der Quartiergestaltungsplan bestimmt die Situierung von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Flächen. Er kann die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung festlegen und weitere Anordnungen enthalten, insbesondere über die Ausstattung des Quartiers, die Umgebungsgestaltung und allfällige Bauetappen.

3

Bietet der Quartiergestaltungsplan Gewähr für eine architektonisch und siedlungsbaulich vorzügliche Überbauung mit guter Gestaltung, differenzierter Bauweise und ausgewogener Umgebungsgestaltung, so können im Quartierplan folgende Ausnahmen von den allgemeinen Bauvorschriften und den Zonenvorschriften festgelegt werden:

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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4

1.

Die Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudelängen, Dachgestaltung und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können im Rahmen von Art. 75 ff. BauG frei bestimmt werden.

2.

Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Fassadenhöhe ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.

Bei Quartierplanungen in der Dorfzone dürfen die Gestaltungsvorschriften von Art. 24 und 75 ff. BauG nicht gelockert werden. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht in das Quartierplanverfahren einbezogen sind, gelten ferner in jedem Fall die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände.

Nutzungskonzentrationen

Art. 44 1

Ist zur Erhaltung der Siedlungsstruktur, zur Herstellung grösserer, zusammenhängender Freiflächen oder zur Freihaltung von Landschaftsteilen eine Nutzungskonzentration erforderlich, sind die überbaubaren und freizuhaltenden Flächen des Quartierplangebietes im Quartiergestaltungsplan abzugrenzen.

2

Die Nutzungskonzentration ist auf den Generellen Gestaltungsplan abzustimmen.

3

Der zu überbauende Boden und die Freiflächen sind im Verhältnis des eingeworfenen Landes anteilsmässig auf die Quartierplanbeteiligten aufzuteilen.

4

Die Aufteilung der verschiedenen Nutzflächen ist durch den Baulandumlegungsplan sicherzustellen. Nach Möglichkeit sind der zu überbauende und der freizuhaltende Boden in einer Parzelle zuzuteilen. Ein Anspruch auf ungeteilte Zuteilung des Bodens besteht indessen nicht.

C.

Arealplanung

Arealplan

Art. 45 1

Zweck und Inhalt des Arealplans sowie das Arealplanverfahren richten sich grundsätzlich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Ergänzend finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

2

Bei Arealplanungen sind die allgemeinen Bauvorschriften und die Zonenvorschriften mit den speziellen Bauvorschriften zu beachten. Abweichungen von der Regelbauweise sind unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Quartierplänen möglich (Art. 43 Abs. 3 BauG).

3

Wo für Arealplanverfahren besondere gestalterische Vorgaben und Anordnungen bezüglich Ausnützungsziffer, Fassaden- und Firsthöhe, Gebäudelänge oder Abstände festgelegt sind, gehen diese Abweichungen den gemäss Art. 43 Abs. 3 Ziff. 1–2 BauG möglichen Abweichungen vor.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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IV

Kommunale Bauvorschriften

1.

Bauvoraussetzungen

Baubewilligung

Art. 46 1

Bauvorhaben (Neubauten, Ersatzbauten, Wiederaufbauten, Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen, Abbruch-, Erneuerungs- und Unterhaltsarbeiten) sowie Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind, sind der Baubehörde vor der Projektierung und Ausführung schriftlich anzuzeigen.

2

Bauvorhaben, die gemäss kantonaler Raumplanungsverordnung nicht baubewilligungspflichtig sind, unterliegen mit Ausnahme von beweglichen Weidezäunen während der Weidezeit der Anzeigepflicht gemäss Art. 40a KRVO.

3

Solaranlagen auf Dächern unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht gemäss Art. 40a KRVO. Die Baubehörde entscheidet im Sinne von Art. 40b KRVO, ob die Anlage ohne Baubewilligung erstellt werden kann. Solaranlagen in den Dorfzonen sowie an Bauten von kulturhistorischer Bedeutung und an ortsbildprägenden Bauten unterliegen jedoch stets der Baubewilligungspflicht.

4

Die Baubehörde erfasst das Bauvorhaben und die verantwortliche Bauherrschaft. Sie entscheidet, ob auf das angezeigte Vorhaben das ordentliche oder das vereinfachte Baubewilligungsverfahren Anwendung finden und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind. Sie teilt ihren Entscheid der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen mit anfechtbarer Verfügung mit und gibt ihr die notwendige Anzahl Baugesuchexemplare und die einzureichenden Unterlagen bekannt.

5

Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.

Baugesuch

Art. 47 1

Für alle der Bewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in zwei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.

2

Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich beizulegen: 1.

Situationsplan (Katasterkopie), enthaltend Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksfläche, überbaute Fläche, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, gesicherte Höhenbezugspunkte;

2.

bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude;

3.

Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser- und Kanalisation;

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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4.

Grundriss aller Stockwerke im Massstab 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Mauerstärke und Zweckbestimmung der Räume; bei Wohnnutzungen: Angabe der Zweckbestimmung der Wohnung (Erstwohnung, touristisch bewirtschaftete Wohnung, Zweitwohnung, kommunale Erstwohnung, altrechtliche Wohnung);

5.

Schnitte 1:100 oder 1:50 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Fassadenhöhe, alten und neuen Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen;

6.

Fassadenpläne 1:100 oder 1:50;

7.

Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung der Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Bepflanzung, Parkplätze usw.;

8.

Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.;

9.

Berechnung der Ausnützungsziffer und der Abstellplätze;

10. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular über alle Gebäude bzw. Gebäudeteile einschliesslich Wintergärten und dgl.; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 14. Kostenschätzung und kubische Berechnung nach SIA; 15. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 16. Detailpläne der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser; 17. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 18. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten oder mit eigenen Lärmquellen, Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 19. Lärmdeklaration für Luft/Luft- oder Luft/Wasserwärmepumpen oder Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen nach Vorgaben der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit); 20. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 21. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 22. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen des Amtes für Natur und Umwelt auf amtlichem Formular; 23. Bestätigung, dass die erforderlichen Massnahmen zum Schutz gegen Radon getroffen werden auf besonderem Formular; 24. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und genaue Angaben über deren Entsorgung (Abgabeort, Verwertung, Abtransport etc.); 25. Notwendige Bewilligungen des Kantons (z.B. Anschlussbewilligung bei Kantonsstrassen, Näherbaurechte etc.); 26. allfällige Angaben zu NHG-Schutzobjekten 27. allfällige vertragliche Vereinbarungen mit Anstössern und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder -anmerkungen;

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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28. Kopien der Schreiben an die Anstösser (Art. 48 BauG).

3

Das Baugesuch, die Planbeilagen, die Berechnung der AZ und der Energienachweis sind von der Bauherrschaft, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen.

4

Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann die Baubehörde die Eingabe eines Modells, von Plänen in einem anderen Massstab oder weitere Unterlagen verlangen.

5

Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.

6

Bei Umbauten und Abänderung bereits zur Bewilligung eingereichter Neubauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau, neu: rot, Abbruch: gelb).

7

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB-Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.

Mitteilung an Dritte 1

Art. 48

Die Bauherrschaft hat die Eigentümerinnen und Eigentümer benachbarter Grundstücke vor der öffentlichen Ausschreibung schriftlich über das Bauvorhaben zu benachrichtigen.

Revers

Art. 49 1

Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers).

2

Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken.

Bauetappen

Art. 50 1

Bei Quartierplanungen über grössere Gebiete sind im Interesse einer geordneten Entwicklung Bauetappen vorzusehen.

2

Die Baubehörde kann bei grösseren Bauvorhaben auch im Baubewilligungsverfahren Bauetappen festlegen.

3

Bauetappen dürfen sich höchstens auf eine Zeitspanne von 5 Jahren seit Rechtskraft eines Quartierplanes oder einer Baubewilligung erstrecken.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

30

Bauausführung, Änderungen

Art. 51 1

Bauten und Anlagen sind nach den bewilligten Plänen auszuführen.

2

Änderungen gegenüber den genehmigten Plänen müssen von der Baubehörde vor der Ausführung genehmigt werden.

3

Können durch eine Projektänderung Rechte Dritter beeinträchtigt werden, ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.

Baukontrollen

Art. 52 1

Die Baukommission übt die Kontrolle über die Bauten und Anlagen aus. Sie prüft die Ausführung von Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung, der BAB-Bewilligung und allfälligen Zusatzbewilligungen, sofern die Kontrollen nicht den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegen, und überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen. Sie kann bei bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchführen, wenn Anzeichen für eine Übertretung von baugesetzlichen Vorschriften vorliegen.

2

Der Baukommission und den von ihr beauftragten Aufsichtspersonen ist der Zutritt zu den zu kontrollierenden Bauten und Anlagen jederzeit zu gestatten. Baukontrollen an bestehenden Bauten und Anlagen sind den Betroffenen rechtzeitig anzuzeigen.

3

Die Baukontrollen für bewilligte Bauvorhaben werden der Bauherrschaft mit dem Baubescheid mitgeteilt. Die Bauherrschaft hat den Abschluss der einzelnen Baustadien rechtzeitig zu melden. Bei Neubauten und Erweiterung bestehender Gebäudegrundrisse ist ein Schnurgerüst zu erstellen oder eine gleichwertige Bauabsteckung vorzunehmen. Schnurgerüste, Bauabsteckungen und die Höhenfixpunkte werden von der Baukommission vor Beginn der Maurerarbeiten kontrolliert.

4

Anschlüsse an öffentliche Versorgungsanlagen sind der Gemeinde vor dem Eindecken zur Abnahme anzumelden.

Bauabnahme

Art. 53 1

Die Baukommission prüft Bauten und Anlagen nach Empfang der Anzeige innert nützlicher Frist auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und gibt dem Bauherrn von allfällig festgestellten Mängeln Kenntnis.

2

Mängel sind unverzüglich zu beheben. Wenn die Bauherrschaft die Mängel nicht freiwillig behebt, verfügt die Baubehörde, in dringlichen Fällen die Gemeindepräsidentin bzw. der Gemeindepräsident oder die Präsidentin bzw. der Präsident der Baukommission die Einstellung der Bauarbeiten, sofern durch die Fortsetzung der Bauarbeiten die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erschwert wird. Über die weiteren Massnahmen entscheidet die Baubehörde.

3

Nach Behebung aller Mängel nimmt die Baukommission den Bau ab.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

31

4

Anschlüsse an die öffentlichen Versorgungsanlagen dürfen erst nach vollzogener Abnahme in Betrieb genommen werden. Werden Anschlüsse erst nach dem Eindecken der Leitungen zur Abnahme angemeldet, kann die Baubehörde zur Kontrolle und Einmessung der Leitungen die Öffnung der Gräben anordnen.

5

Zerstörte Grenz- und Vermessungszeichen werden nach Abschluss der Bauarbeiten von der Gemeinde instand gestellt. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

6

Setzungsschäden nach Grabarbeiten in Kantons- und Gemeindestrassen, Wegen oder Plätzen sind nach den Weisungen des kantonalen Tiefbauamtes bzw. der Gemeinde zu beheben. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Verfahrenskosten

Art. 54 1

Zur Deckung des Aufwands im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren werden kostendeckende Gebühren erhoben. Auslagen für Leistungen Dritter sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.

2

Bemessung und Erhebung der Baubewilligungsgebühren richten sich nach der von der Gemeinde erlassenen Gebührenordnung.

3

Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. In diesem Fall können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden.

2.

Wohnnutzungen

A.

Allgemeines

Begriffe

Art. 55 1

Für die verschiedenen Arten von Wohnnutzungen gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG). Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG werden nachfolgend Zweitwohnungen genannt.

2

Wohnungen, welche gestützt auf die bisherigen Vorschriften der Gemeinde La Punt Chamues-ch als Erstwohnung bewilligt und als solche im Grundbuch angemerkt wurden, gelten fortan als kommunale Erstwohnungen und unterstehen den Vorschriften dieses Gesetzes über kommunale Erstwohnungen (Art. 62 ff. BauG).

Baugesetz La Punt Chamues-ch

32

Förderung des Erst- und Beschränkung des Zweitwohnungsbaus

Art. 56 1

Die Gemeinde fördert den Bau von Erstwohnungen durch eine aktive Bodenpolitik, die Erstellung von Erstwohnungen sowie weitere Massnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Sie erlässt ein Reglement, wie das gemeindeeigene Land zu nutzen ist

2

Die Gemeinde erhebt auf neuen Zweitwohnungen sowie auf Erweiterungen von altrechtlichen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung eine Lenkungsabgabe (Art. 66 ff. BauG).

3

Für die Aufhebung von kommunalen Erstwohnungsverpflichtungen sowie für die vorübergehende Befreiung von einer kommunalen Erstwohnungsverpflichtung sind Ersatzabgaben zu bezahlen (Art. 65 BauG).

Baugesuche mit Wohnnutzung

Art. 57 1

Bei Baugesuchen, welche eine Wohnnutzung vorsehen, ist die Zweckbestimmung der geplanten Wohnungen (Erstwohnung, touristisch bewirtschaftete Wohnung, Zweitwohnung) samt zugehörigen Nebenräumen in den Baueingabeplänen festzulegen.

2

Die Zweckbindung von bewilligten Erstwohnungen und touristisch bewirtschafteten Wohnungen ist gemäss Bundesrecht durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Die Auflagen sind von der Baubehörde vor Baubeginn auf dem betroffenen Grundstück im Grundbuch anmerken zu lassen.

3

Die Baubehörde eröffnet Baubewilligungen für neue Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 und 9 ZWG sowie Sistierungsverfügungen gemäss Art. 14 ZWG und Baubewilligungen für Wohnungen mit einer sistierten Nutzungsbeschränkung gleichzeitig mit der Mitteilung an die Gesuchstellenden auch dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

4

Die Gemeinde führt ein Verzeichnis aller bewilligten Wohnungen auf Gemeindegebiet mit Angaben über den Zeitpunkt der öffentlichen Ausschreibung und der Bewilligung des Baugesuches sowie Angaben über die Zweckbestimmung der Wohnungen (kommunale Erstwohnung, Erstwohnung gemäss Bundesrecht, touristisch bewirtschaftete Wohnung, Zweitwohnung) und Hinweisen auf den Rechtsgrund der verfügten Nutzungsbeschränkung.

Erstwohnungen und touristisch bewirtschaftete Wohnungen

Art. 58 1

Für die Bewilligung von neuen Erstwohnungen und von touristisch bewirtschafteten Wohnungen gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen ohne weitergehende kommunale Nutzungsbeschränkungen.

2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bauvorschriften und die Zonenvorschriften sowie die Erschliessungsvorschriften des Baugesetzes.

3

Die zulässige Nutzung von Erstwohnungen sowie von touristisch bewirtschafteten Wohnungen, welche gestützt auf das Bundesrecht bewilligt werden, richtet sich ausschliesslich nach den einschlägigen Vorschriften der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes. Für die Nutzung von kommunalen Erstwohnungen gelten die Art. 62 und 63 BauG.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

33

Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

Art. 59 1

Gestützt auf Art. 8 ZWG werden neue Zweitwohnungen bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen die nachfolgenden kommunalen Anforderungen erfüllt sind.

2

Zweitwohnungen zur Querfinanzierung von neuen oder bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben (Art. 8 Abs. 1 – 3 ZWG) werden nur gestützt auf eine projektbezogene Nutzungsplanung auf Stufe Grundordnung bewilligt. Die Gemeinde kann die Bewilligung von der Ausscheidung einer Hotelzone sowie von weiteren sichernden Auflagen abhängig machen.

3

In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG sind Umnutzungen von bestehenden Hotels bzw. von strukturierten Beherbergungsbetrieben im Sinne von Art. 8 Abs. 4 ZWG auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde La Punt Chamues-ch unzulässig. Ausserdem findet Art. 9 Abs. 1 ZWG auf strukturierte Beherbergungsbetriebe keine Anwendung.

Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bauten

Art. 60 1

Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZWG werden neue Zweitwohnungen in geschützten Gebäuden sowie in ortsbildprägenden Bauten bewilligt, wenn neben den bundesrechtlichen Anforderungen die nachfolgenden kommunalen Anforderungen erfüllt sind.

2

Als geschützte Bauten gelten Gebäude, welche im Generellen Gestaltungsplan mit einer entsprechenden Signatur als geschützte Bauten bezeichnet oder von Bund oder Kanton unter Schutz gestellt worden sind.

3

Bildet die ortsbildprägende Baute Bestandteil eines traditionellen Gebäudekomplexes (Wohnhaus und Stall), sind bauliche Massnahmen am übrigen Gebäudeteil mit besonderer Sorgfalt auszuführen. Sie haben auf die Gesamtgestalt der Anlage Bezug zu nehmen und dürfen deren Schutzwert nicht schmälern. Im Falle von baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben am übrigen Gebäudeteil ordnet die Baubehörde unter Beizug der Gestaltungsberatung erforderliche gestalterische Massnahmen an und lässt störende Elemente zurückbauen.

4

Das Verfahren für die Bewilligung von Bauvorhaben gemäss Art. 9 Abs. 1 ZWG richtet sich nach

Art. 35d

KRVO.

Altrechtliche Wohnungen

Art. 61 1

Für Bauvorhaben an altrechtlichen Wohnungen, welche keiner kommunalen Erstwohnungsverpflichtung unterstehen, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen ohne weitergehende kommunale Nutzungsbeschränkungen.

2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bauvorschriften und die Zonenvorschriften sowie die Erschliessungsvorschriften des Baugesetzes.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

34

B.

Kommunale Erstwohnungen

Nutzungspflicht

Art. 62 1

Kommunale Erstwohnungen sind gemäss den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung als Erstwohnung zu nutzen. Eine Aufhebung der Nutzungspflicht ist nur unter den in Art. 64 BauG umschriebenen Voraussetzungen möglich.

2

Kommunale Erstwohnungen dürfen ausschliesslich von Personen mit festem Wohnsitz in der Gemeinde sowie von Personen bewohnt werden, die sich zur Berufsausübung oder Schulzwecken vorübergehend in der Gemeinde aufhalten und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Benützer kann Eigentümer oder Mieter sein.

3

Die Nutzung von kommunalen Erstwohnungen durch Personen mit fiktivem Wohnsitz oder vorgetäuschtem Aufenthalt wie auch der Abschluss von Untermiet-, Gefälligkeits- oder fiktiven Mietverträgen und dergleichen ist nicht zulässig. Bestehen bezüglich Wohnsitz oder Wohnsitznahme Zweifel, haben die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten den Lebensmittelpunkt der Nutzer nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss die Wohnung Personen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Voraussetzungen nachgewiesenermassen erfüllen.

4

Bedeutet die Einhaltung der Nutzungspflicht wegen veränderter Verhältnisse (Tod, Krankheit, Scheidung, Stellenverlust und dgl.) eine unverhältnismässige Härte, kann die Baubehörde die Eigentümerin bzw. den Eigentümer für eine angemessene Zeitspanne von der Einhaltung der Nutzungspflicht entbinden. Vorbehalten bleibt die Erhebung einer Ersatzabgabe für die Dauer der Befreiung von der Nutzungspflicht gemäss Art. 65 BauG.

Bauliche Änderungen und Umnutzungen

Art. 63 1

Können bauliche Änderungen an kommunalen Erstwohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt werden, ist die erneuerte, umgebaute, wieder aufgebaute oder erweiterte Wohnfläche weiterhin als kommunale Erstwohnung zu nutzen.

2

Können bauliche Änderungen an kommunalen Erstwohnungen nur mit einer Nutzungsbeschränkung nach Bundesrecht bewilligt werden, verfügt die Baubehörde die entsprechende Nutzungsbeschränkung. Für die betroffene Wohnung gelten danach ausschliesslich die bundesrechtlichen Nutzungsbeschränkungen.

3

Die Umnutzung von kommunalen Erstwohnungen in Zweitwohnungen setzt die vorgängige Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung gegen Leistung der Ersatzabgabe voraus (Art. 64 und 65 BauG).

Aufhebung von kommunalen Erstwohnungsverpflichtungen 1

Art. 64

Kommunale Erstwohnungsverpflichtungen können nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer von wenigstens 20 Jahren durch Leistung einer Ersatzabgabe gemäss Art. 65 BauG aufgehoben werden. Bei Erstwohnungen, welche von der Gemeinde bereits vor dem 17. Februar 2011 bewilligt wurden, ist eine Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung gegen Leistung der Ersatzabgabe ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer möglich.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

35

2

Die Baubehörde kann die Nutzungspflicht ausserdem in Härtefällen gemäss Art. 62 Abs. 4 BauG gegen Leistung der Ersatzabgabe aufheben, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Wohnung während wenigstens 5 Jahre tatsächlich als Erstwohnung genutzt wurde und die Wohnung trotz ernsthafter Verkaufsbemühungen nicht als Erstwohnung verkauft werden kann.

3

Gesuche um Ablösung einer kommunalen Erstwohnungsverpflichtung sind an die Baubehörde zu richten. Diese entscheidet über die Ablösung und legt die Ersatzabgabe fest. Die kommunale Erstwohnungsverpflichtung erlischt erst mit der vollständigen Bezahlung der Ersatzabgabe und Löschung der Grundbuchanmerkung.

Ersatzabgabe

Art. 65 1

Die Ersatzabgabe für die Aufhebung der Erstwohnungsverpflichtung beträgt bei Gebäuden mit Stockwerkeigentum 20 % des Verkehrswertes (einschliesslich Land) gemäss amtlicher Schätzung der mit der kommunalen Erstwohnungsverpflichtung belasteten Eigentumswohnung ohne Einstellhallen oder Garagenplätze.

2

Bei Liegenschaften ohne Stockwerkeigentum wird der Verkehrswert der mit der kommunalen Erstwohnungsverpflichtung belasteten Wohnung anhand des Verkehrswertes gemäss amtlicher Schätzung des Gebäudes und dem prozentualen Anteil der Erstwohnung an der gesamten Wohnfläche berechnet. Bei Gebäuden mit gewerblichen und Wohnnutzungen wird die Ersatzabgabe nur auf dem auf die Wohnnutzungen entfallenden Teil des Gebäudeneuwertes berechnet.

3

Wird eine Erstwohnung während der Dauer einer vorübergehenden Befreiung von der Erstwohnungsverpflichtung als Zweitwohnung genutzt, hat deren Eigentümerin bzw. deren Eigentümer der Gemeinde für die gesamte Dauer der Befreiung eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe beträgt pro Jahr 15 % des Eigenmietwertes der betroffenen Erstwohnung gemäss amtlicher Schätzung. Die Baubehörde legt die Höhe der zu entrichtenden Abgabe für die ganze Dauer der Befreiung gleichzeitig mit der vorübergehenden Befreiung von der Erstwohnungsverpflichtung fest. Die Ersatzabgabe ist in monatlichen Raten an die Gemeindekasse zu bezahlen.

4

Schuldner der Ersatzabgaben sind die im Zeitpunkt der Bewilligung der Aufhebung bzw. der vorübergehenden Befreiung von der Erstwohnungsverpflichtung im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft.

5

Die Erträge aus den Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Erstellung und Förderung von Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung, zur Unterstützung von Bauvorhaben der Hotellerie sowie für sowie für touristische Infrastrukturanlagen der Gemeinde zu verwenden. Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Ersatzabgaben eine separate Rechnung.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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C.

Lenkungsabgabe

Lenkungsabgabe

Art. 66 1

Die Gemeinde erhebt auf neuen Wohnungen, welche gestützt auf Art. 9 Abs. 1 ZWG als Zweitwohnungen bewilligt werden, eine Lenkungsabgabe.

2

Eine Lenkungsabgabe wird ferner auf Erweiterungen altrechtlicher Wohnungen gemäss Art. 11 Abs. 3 ZWG erhoben, sofern die erweiterte Wohneinheit nicht integral den bundesrechtlichen Vorschriften über Erstwohnungen unterstellt wird.

3

Schuldner der Lenkungsabgabe sind die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im Grundbuch eingetragenen Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft.

Abgabeobjekt und Höhe

Art. 67 1

Der Lenkungsabgabe unterliegen alle gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 ZWG bewilligten Zweitwohnungsflächen.2

2

Die Höhe der Abgabe beträgt für jede neu geschaffene Zweitwohnungsfläche (Neubau oder Erweiterung) Fr. 1’000.— pro m2 Hauptnutzfläche.

Veranlagung und Bezug

Art. 68 1

Die Lenkungsabgabe wird vom Gemeindesteueramt gleichzeitig mit der Erteilung der Baubewilligung veranlagt und in Rechnung gestellt.

2

Die Lenkungsabgaben wird mit Erteilung der Baubewilligung zur Zahlung fällig und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Bezahlte Lenkungsabgaben werden nicht zurückerstattet.

Verwendung

Art. 69 1

Die Erträge aus der Lenkungsabgabe sind zweckgebunden für Massnahmen zum Schutz des Ortsbildes zu verwenden. In Betracht fallen insbesondere Beiträge an die Restaurierung von wertvollen Bauten und Anlagen sowie Beiträge an die Erhaltung siedlungsinterner Freiräume, namentlich für öffentliche Parkierungsanlagen, welche von der Gemeinde im Interesse der Freihaltung der Ortskerne erstellt werden.

2

Die Gemeinde führt über die Einnahmen und die Verwendung der Lenkungsabgaben eine separate Rechnung.

2

Genehmigt gemäss RB 22.745 vom 20. September 2022

Baugesetz La Punt Chamues-ch

37

3.

Sicherheit und Gesundheit

Im Allgemeinen

Art. 70 1

Für die Ausführung, den Betrieb und Unterhalt von Bauten und Anlagen gelten ergänzend zu den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung die nachfolgenden Bestimmungen.

2

Die Gemeinde La Punt Chamues-ch gilt als Radongebiet. Bei Neubauten und Umbauten sowie Gebäudesanierungen sind geeignete bauliche Massnahmen zu ergreifen, sofern die Radongas-Konzentration über dem gemäss Bundesrecht festgelegten Richtwert liegt. Liegt die Radongas-Konzentration bei bestehenden Gebäuden in Wohn- und Aufenthaltsräumen über dem gemäss Bundesrecht festgelegten Grenzwert, ist das Gebäude auf Kosten der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zu sanieren. Die Messung der Radongas-Konzentration hat durch die Bauherrschaft zu erfolgen.

3

Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen. In besonderen Fällen, namentlich bei geschützten, zu erhaltenden und erhaltenswerten Bauten und Anlagen können Ausnahmen gestattet werden.

Wohnhygiene, Nebenräume

Art. 71 1

Wohn- und Schlafräume müssen im Mittel um ½ der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen und sind natürlich zu belichten. Die Fensterfläche hat mindestens 10 % der Grundfläche des betreffenden Raumes zu betragen. Bei geschützten Bauten können Abweichungen bewilligt werden.

2

Arbeitsräume im Untergeschoss (6.2) sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet sein.

3

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind mindestens 15 % der gesamten realisierten Hauptnutzfläche Wohnen als Nebenräume bereitzustellen. Hiervon ist mindestens die Hälfte den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

Energiehaushalt 1

Art. 72

Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs. Sie erleichtert in ihrer Bewilligungspraxis insbesondere die Verwendung von Alternativenergien.

Emissionen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen

Art. 73 1

Misthaufen und Jauchekästen sind so anzulegen, dass keine Emissionen auf die Nachbarschaft entstehen.

2

Jauche darf weder auf öffentlichen oder privaten Boden noch in die Gewässer oder die Kanalisation abfliessen oder versickern.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Die Baubehörde kann den Betrieb mechanischer Anlagen wie Heugebläse, Heubelüftungen zeitlich beschränken oder die nötigen Vorkehrungen zur Verminderung der Emissionen verlangen.

Bauarbeiten

Art. 74 1

Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen.

2

Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur an Werktagen von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.

3

Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet wird. Das Verbrennen von Abfällen auf Baustellen ist untersagt.

4.

Gestaltung

Gestaltung

Art. 75 1

Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2

Neubauten und Umbauten haben sich in Bezug auf Proportionen, Baumaterial und Farbgebung an der am Orte vorherrschenden, traditionellen und bewährten Bauweise zu orientieren. Benachbarte Bauten dürfen in ihrer Form und Gestaltung nicht identisch sein.

3

Bei der Errichtung grösserer Parkierungsflächen ist der Anpassung an die Umgebung besondere Beachtung zu schenken. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen, damit bestehende und künftige Parkplätze das Landschaftsbild nicht verunstalten.

Dächer

Art. 76 1

Die Dachgestaltung ist den ortsüblichen Formen, Farben und Materialien anzupassen. Die Dächer dürfen nicht mit hellroten Ziegeln, Welleternit, Wellblech und dergleichen oder mit unbehandeltem Metall, ausgenommen Kupfer eingedeckt werden.

2

In der Dorfzone sind nur Dächer mit einer Neigung von 20 - 28° a.T. gestattet. In den übrigen Zonen darf die Dachneigung nicht weniger als 22° a.T. betragen. Für Kleinbauten und Anbauten kann die Dachneigung ausnahmsweise verringert werden. Flachdächer sind nur ausnahmsweise und ausserhalb der Dorfzone erlaubt.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Dächer von geschützten, zu erhaltenden und erhaltenswerten Gebäuden dürfen nicht durch Dacheinschnitte oder in der Dachfläche liegende Fenster und durch Dachaufbauten durchbrochen werden. Die Baubehörde kann ausnahmsweise einzelne Dacheinschnitte, in der Dachfläche liegende Fenster und Dachaufbauten bewilligen, wenn keine andere Möglichkeit zur Belichtung des Dachraumes besteht und weder das Ortsbild noch die Gesamtwirkung der Baute beeinträchtigt werden. In solchen Fällen dürfen jedoch Dachaufbauten und Dachdurchbrüche max. 10 % der jeweiligen Dachfläche ausmachen.

4

Bei Dächern von Neubauten sowie bestehenden, nicht unter Absatz 3 fallenden Bauten dürfen Dachaufbauten und -durchbrüche max. 15 % der jeweiligen Dachfläche ausmachen.

Balkone

Art. 77 1

Balkone sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten. Sie sind in der Regel als einspringende überdeckte Räume auszubilden.

2

Auskragende Balkone dürfen nicht über Gebäudeecken geführt werden.

Solaranlagen

Art. 78 1

Das Erstellen von Solaranlagen richtet sich nach den Vorschriften der eidgenössischen Raumplanungsgesetzgebung. Bewilligungsfreie Solaranlagen nach Art. 18a Abs. 1 RPG und Art. 32a RPV sind der Baubehörde gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG anzuzeigen.

2

Solaranlagen in der Dorfzone sowie Solaranlagen an Fassaden und Brüstungen und freistehende Solaranlagen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

3

Die Anordnung von Solaranlagen auf Dächern ist gestalterisch auf die vorhandenen Bauteile sowie auf die Gebäudegliederungen abzustimmen. Solaranlagen sind als möglichst zusammenhängende und kompakte Flächen auszubilden.

4

Das Aufständern von Sonnenkollektoren und Solarzellen ist nur auf Flachdächern oder auf wenig einsehbaren Kleinbauten oder Anbauten erlaubt. Aufgeständerte Solaranlagen dürfen die Dachfläche um maximal 1.00 m überragen. Sie müssen ferner innerhalb eines Winkels von 45° ab Dachrand liegen.

5

Bei Solaranlagen in der Dorfzone ist nur die Indachmontage gestattet. Eine flächenbündige Aufdachmontage ist erlaubt bei einer nachträglichen Erstellung der Solaranlage, wenn keine anderen baulichen Massnahmen an der Dachhaut erfolgen.

Reklamen und Antennen 1

Art. 79

Das Dorf und das weitere Gemeindegebiet sollen möglichst von Reklamen frei bleiben.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

40

2

Reklameanlagen wie Schilder, Leuchtreklamen, Schaukästen sowie Verkaufsautomaten und Aussenantennen sind nur gestattet, soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

3

Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe sind nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zulässig.

4

Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über das Anbringen von Reklamen im Bereich von Kantonsstrassen.

5

Leuchtreklamen mit mehr als 40 cm Höhe dürfen in der Regel auf dem ganzen Gemeindegebiet nicht angebracht werden.

Aussenantennen und Parabolspiegel

Art. 80 1

Aussenantennen und Parabolspiegel dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind, wo immer möglich, als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Bei Parabolantennen gilt ein Maximaldurchmesser von 100 cm, wobei diese farblich an den Hintergrund angepasst werden müssen.

2

In der Dorfzone kann die Baubehörde Gemeinschaftsantennen vorschreiben. Mehrere Aussenantennen oder Parabolspiegel werden ausnahmsweise bewilligt, wenn dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild erreicht werden kann oder überwiegende private Interessen es erfordern.

Einfriedungen

Art. 81 1

Einfriedungen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Stacheldrahtzäune sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Stacheldrahtzäune sind zu entfernen.

2

Einfriedungen entlang von Gemeinde- oder Privatstrassen haben gegenüber dem Strassen- oder Trottoirrand einen Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Für Einfriedungen entlang von Kantonsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. Die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes.

3

Einfriedungen sind stets in gutem Zustand zu halten. Werden sie mangelhaft unterhalten, kann die Eigentümerin bzw. der Eigentümer zu einem angemessenen Unterhalt verpflichtet werden. Kommen sie den Anordnungen der Gemeinde nicht nach, kann diese die Einfriedungen auf Kosten der Pflichtigen entfernen.

Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern 1

Art. 82

Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

41

2

Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.

3

Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.

5.

Verkehr

Verkehrssicherheit

Art. 83 1

Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benutzerinnen und Benutzer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen, Mauern, Pflanzen und Einfriedungen verfügen. Die dadurch entstehenden Kosten sind den Betroffenen zu vergüten.

2

Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.

3

Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Zu- und Ausfahrten

Art. 84 1

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

2

Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

3

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Dorfzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.

4

Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

42

Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1. Pflichtparkplätze

Art. 85 1

Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.

2

Es sind bereitzustellen bei: - Wohnbauten - Büro/Gewerbebauten - Läden - Hotels - Restaurants

1 Platz pro 120 m2 Hauptnutzfläche, mind. aber 1 pro Wohnung 1 Platz pro 120 m2 Hauptnutzfläche, mind. aber 1 pro Büro / Gewerbe 1 Platz pro 20 m2 Ladenfläche 1 Platz pro 2 Betten 1 Platz pro 5 Sitzplätze

Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei sie sich an die VSS - Normen hält. 3

In der Dorfzone dürfen über die Pflichtparkplätze hinaus keine weiteren Abstellplätze erstellt werden. Die Baubehörde kann ferner in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.

4

Die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern.

2. Ersatzabgabe

Art. 86 1

Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesicherten fremden Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, ist für jeden fehlenden Parkplatz eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

2

Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 4'000.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2005 von 105.2 Punkten (Basis Mai 2000 = 100). Verändert sich der Index um jeweils 10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.

3

Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen.

3. Anordnung 1

Art. 87

Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Vorplätze und Plätze dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder beansprucht werden.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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6.

Versorgung und Entsorgung

Werkleitungen

Art. 88 1

Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.

2

Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechtes eine andere Regelung getroffen worden ist.

3

Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB.

Abwasser

Art. 89 1

Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans (GEP) zu behandeln und zu entsorgen.

2

Meteorwasser ist nach den Vorgaben des Generellen Entwässerungsplans nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern oder in Meteorwasserleitungen abzuleiten.

3

Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.

7.

Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden sowie öffentlichen Gewässern

Art. 90 1

Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund und Boden ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig.

2

Die Baubehörde kann insbesondere für Bauarbeiten die vorübergehende Benützung des öffentlichen Grundes bewilligen. Mit der Bewilligung sind die für die Sicherung des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Anlagen notwendigen Bedingungen und Auflagen zu verbinden.

3

Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund und Boden oder an öffentlichen Gewässern ist nur mit Konzession der Gemeindeversammlung zulässig.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Benützung des öffentlichen Luftraumes 1

Die Benützung des öffentlichen Luftraumes kann gestattet werden für: 1.

Fensterläden, Tür- und Torflügel, sofern keine andere Lösung möglich ist.

2.

Balkone, Erker und andere ausladende Gebäudeteile von höchstens einem Drittel Gebäudelänge sowie Dachvorsprünge, wenn sie mindestens 3 m über öffentlich begehbaren Flächen und 4.5 m über dem Strassenniveau angebracht werden und nicht mehr als 1 m in den öffentlichen Luftraum ragen.

3.

Storen, Reklamevorrichtungen, Schaukästen, Ventilatoren und ähnliche Anlagen, wenn Gewähr dafür besteht, dass sie den Verkehr nicht behindern und das Strassenbild nicht verunstalten.

Beanspruchung des Privatbodens 1

Art. 91

Art. 92

Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privatgrundstücken Verkehrsschilder, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Hausnummern und Hydranten entschädigungslos anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen.

Vorübergehende Nutzung fremden Bodens

Art. 93 1

Bei Bauvorhaben in der Bauzone ist die Bauherrschaft berechtigt, fremden Boden als Baustellenzufahrt, zur Lagerung von Material und Maschinen, zur Einlassung von Erdankern oder zu vergleichbaren Zwecken vorübergehend und gegen angemessene Entschädigung in Anspruch zu nehmen, sofern dies für Vorbereitungshandlungen oder für die Ausführung des Bauvorhabens unumgänglich ist.

2

Die durch Abs. 1 gewährten Rechte sind möglichst schonend auszuüben. Nach Abschluss der Bauarbeiten oder einzelner Etappen hat die Bauherrschaft alle Vorrichtungen zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

3

Die Bauherrschaft hat eine beabsichtigte Inanspruchnahme dem Betroffenen rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Monate im Voraus und unter Angabe der angebotenen Entschädigung für die vorübergehende Inanspruchnahme schriftlich und mit Kopie an die Gemeinde mitzuteilen. Stimmt der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Inanspruchnahme nicht zu oder können sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, entscheidet auf Begehren einer Partei die kommunale Baubehörde innert 20 Tagen mittels anfechtbarer Verfügung über die Zulässigkeit der vorübergehenden Inanspruchnahme und / oder die Höhe der Entschädigung.

4

Allfällige Schäden am betroffenen Grundstück, die sich aus einer vorübergehenden Inanspruchnahme ergeben, sind durch die Bauherrschaft innert nützlicher Frist zu beheben. Bleibt die Bauherrschaft untätig, trifft die Baubehörde auf Antrag die erforderlichen Massnahmen zur Behebung der Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten der Bauherrschaft.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

45

5

Für dauerhafte Beanspruchungen von fremdem Eigentum, namentlich für die Einlassung von Ankern, welche im Erdreich verbleiben, bedarf es der üblichen Dienstbarkeitsverträge.

Camping- und Zeltplätze

Art. 94 1

Das Aufstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen oder Zelten ist ohne Rücksicht auf die Dauer auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Ausgenommen ist das vorübergehende Aufstellen von Zelten im Zusammenhang mit der Ausführung von Hochgebirgstouren.

2

Organisierte, zeitlich befristete Zeltlager von Schulen, Vereinen etc. können vom Gemeindevorstand bewilligt werden.

V

Erschliessungsordnung

1.

Allgemeines

Erschliessung und Ausstattung

Art. 95 1

Die Baubehörde sorgt nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung, des Baugesetzes und der Erschliessungsreglemente für die Planung und Ausführung der Erschliessung. Sie erstellt Übersichten über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife und erlässt ein Erschliessungsprogramm.

2

Die Ausstattung des Gemeindegebietes richtet sich nach den besonderen Gesetzeserlassen und den Beschlüssen der Gemeindeversammlung.

Erschliessungsprogramm

Art. 96 1

Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird von der Baukommission erarbeitet.

2

Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Interessierte bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Erschliessungsreglemente

Art. 97 1

Die Erschliessungsreglemente regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Betrieb, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung und der Abfallbewirtschaftung, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.

2

Die Erschliessungsreglemente regeln im Rahmen der nachfolgenden Artikel 106–107 BauG ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren.

3

Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.

4

Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.

2.

Projektierung und Bewilligung

Generelle Projekte und Bauprojekte

Art. 98 1

Die generellen Projekte umfassen die Hauptanlagen der Wasserversorgung (GWP) und der Abwasserbehandlung (GEP), die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung und der Abfallbewirtschaftung.

2

Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.

3

Die Bewilligung von Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.

3.

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

A.

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Ausführung

Art. 99 1

Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt.

2

Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.

Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

Art. 100 1

Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.

2

Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.

3

Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an.

Winterdienst

Art. 101 1

Die Verkehrsanlagen der Gemeinde werden während des Winters von der Gemeinde auf eigene Kosten offengehalten, soweit es den Bedürfnissen entspricht.

2

Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee mit Maschinen oder von Hand unter möglichster Schonung von Gebäuden und Kulturen auf angrenzende private Grundstücke werfen zu lassen. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Pflanzen oder Zäunen sind von der Gemeinde zu beheben.

3

Die Baubehörde erlässt einen Plan mit der Bezeichnung der von der Gemeinde geräumten Strassen, Wege und Plätze.

B.

Private Erschliessungsanlagen

Allgemeines

Art. 102 1

Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2

Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem, funktionsfähigem und sauberem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Schäden an privaten Anlagen sind unverzüglich zu beheben.

3

Die Schneeräumung auf Privatstrassen, Wegen und Plätzen sowie die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung

Art. 103 1

Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.

2

Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.

3

Die Baubehörde legt die Beiträge an Gemeinschaftsanlagen sowie Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen oder die Einräumung von Rechten nach dem Vorteilsprinzip fest.

Übernahme durch die Gemeinde

Art. 104 1

Die Baubehörde kann auf Antrag aller Beteiligten private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg.

2

Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.

C.

Sanierungen

Sanierungsplanungen

Art. 105 1

Die Gemeinde überwacht den Zustand und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen und der privaten Erschliessungsanlagen.

2

Sie stellt laufend Optimierungen nach dem neusten Stand der Technik und umfassende Erneuerungen durch frühzeitige Sanierungsplanungen sicher.

3

Sind Erschliessungsanlagen eines Quartiers erneuerungsbedürftig oder fehlen klare rechtliche Regelungen bezüglich Benützung, Unterhalt, Erneuerung und Finanzierung gemeinschaftlich genutzter privater Erschliessungsanlagen, führt die Baubehörde eine Sanierungsquartierplanung durch.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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4.

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

A.

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Finanzierung der Erschliessung

Art. 106 1

Die Gemeinde deckt ihre Auslagen für den Bau, den Betrieb und Unterhalt sowie die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) von öffentlichen Erschliessungsanlagen durch die Erhebung von Beiträgen und Gebühren. Soweit besondere Umstände vorliegen, trägt sie die Restkosten aus allgemeinen Mitteln.

2

Beiträge werden erhoben für den Bau und die Erneuerung von Verkehrsanlagen sowie von Versorgungsanlagen der Feinerschliessung. Die Festlegung und der Bezug von Beiträgen erfolgt im Quartierplanverfahren oder in einem Beitragsverfahren nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

3

Gebühren werden erhoben zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von Versorgungsanlagen der Grund- und Groberschliessung sowie der Feinerschliessung, soweit die Feinerschliessung nicht durch Beiträge finanziert wird. Für den Unterhalt und die Erneuerung bestehender Versorgungsanlagen sind die erforderlichen Rückstellungen zu bilden. Soweit diese nicht ausreichen, werden besondere Anschlussgebühren erhoben.

Gebühren

Art. 107 1

Die Gemeinde erhebt für den Anschluss von Liegenschaften an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nicht über Beiträge finanziert werden, Anschlussgebühren. Für die Benützung der öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie zur Deckung der Kosten der Abfallbewirtschaftung werden periodische Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren erhoben.

2

Gebühren mit Ausnahme der Mengengebühren für die Abfallbewirtschaftung sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu bezahlen, welche aus den Erschliessungsanlagen einen wirtschaftlichen Sondervorteil ziehen oder die Anlagen nutzen. Schuldner der Gebühren sind die im Zeitpunkt der Fälligkeit im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Bei Gesamteigentum sind die Gesamteigentümer, bei Miteigentum die Miteigentümer Schuldner der Gebühren. Bei Baurechtsverhältnissen ist der Bauberechtigte Gebührenschuldner.

3

Wechselt eine Liegenschaft nach Fälligkeit der Abgaben die Hand, geht die Verpflichtung zur Bezahlung aller ausstehenden Gebühren auf die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über.

4

Die Bemessung und Erhebung der Gebühren erfolgt auf Grund der Erschliessungsreglemente (Art. 97 BauG).

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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B.

Private Erschliessungsanlagen

Finanzierung privater Erschliessungsanlagen

Art. 108 1

Die Kosten für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung (Sanierung, Ersatz) der privaten Erschliessungsanlagen sind von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

2

Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von den Privaten selbst aufzuteilen. Besondere Regelungen bei Quartierplanungen bleiben vorbehalten.

3

Werden Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von der Gemeinde zur Erstellung von gemeinschaftlichen Erschliessungsanlagen verpflichtet oder ist eine bestehende Anlage auf behördliche Anordnung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, legt die Baubehörde den Kostenanteil für jedes angeschlossene Grundstück fest.

VI

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Vollzug

Art. 109 1

Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Erlassen sowie durch die übergeordnete Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.

2

Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Durchführung von Verfahren sowie die Ausgestaltung von Bauvorhaben.

3

Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.

Rechtsmittel 1

Art. 110

Verfügungen und Anordnungen der Baukommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.

Inkrafttreten

Art. 111 1

Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme in der Gemeindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

2

Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Quartierplanungen anwendbar, die bis Inkrafttreten des Baugesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden sämtliche widersprechenden Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 18. Dezember 2007 / 7. Oktober 2008 mit Revisionen vom 1. Juli 2011 / 30. August 2011 und 21. November 2014 / 19. Mai 2015 aufgehoben.

Von der Gemeindeversammlung La Punt-Chamues-ch beschlossen am 6. März 2020 Namens der Gemeinde La Punt-Chamues-ch Der Präsident: Jakob Stieger

Der Gemeindeschreiber: Urs Niederegger

Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss vom 20. September 2022 (Protokoll Nr. 745/2022) Namens der Regierung Der Präsident: Marcus Caduff

Baugesetz La Punt Chamues-ch

Der Kanzleidirektor: Daniel Spadin

52

Anhang I Definitionen gemäss KRVO Ausnützungsziffer 1

Die AZ ist das Verhältnis der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zur anrechenbaren Grundstückfläche (aGSF). Sie wird berechnet:

Ausnützungsziffer (AZ)

=

anrechenbare Geschossfläche (aGF) ________________________________ anrechenbare Grundstückfläche (aGSF)

2

Als anrechenbare Geschossfläche (aGF) gelten folgende Flächen: 1. Hauptnutzflächen (HNF); 2. Nebennutzflächen (NNF), Verkehrsflächen(VF) und Konstruktionsflächen (KF), soweit sie Räume oder Raumteile betreffen, die mehr als 1.60 m über das massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.

3

Nicht angerechnet werden: 1. Alle Flächen unter 1.60 m lichter Höhe; 2. Funktionsflächen (FF); 3. Folgende Arten von Nebennutzflächen (NNF): Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume, Kehrrichträume, Gartenhäuschen für Gartengeräte und dergleichen, Holzschöpfe sowie Kleintierställe.

4

Die Definition der Flächen richtet sich nach der Norm SIA 416.

5

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstückflächen bzw. Grundstückteile mit Einschluss der Flächen der Hauszufahrten. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Anhang II Definitionen gemäss Baugesetz La Punt Chamues-ch vom 18.12.2007 / 07.10.2008 mit Teilrevision vom 01.07. / 30.08.2011 Ausnützungsziffer 1

Art. 14

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen den anrechenbaren Bruttogeschossflächen der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Sie wird berechnet: anrechenbare (BGF)

Bruttogeschossfläche

AZ = anrechenbare Landfläche (LF) 2

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen innerhalb der Umfassungsmauern in Haupt-, An- und Nebenbauten. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.00 m über das gewachsene oder abgetragene Terrain hinausragen. Im Dachgeschoss sind die für Wohn- und Arbeitszwecke ausgebauten oder ausbaubaren Räume anzurechnen, soweit ihre lichte Höhe 1.60 m überschreitet. Übersteigt die Höhe der Geschosse bei Gewerbebauten, Hallen u.ä. 4.30 m, so wird pro 3 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Bruttogeschossfläche ermittelt.

3

Nicht angerechnet werden: - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc.; - offene ein- und vorspringende Balkone und Terrassen; - verglaste Veranden oder Wintergärten, soweit deren Fläche 20 % der Gebäudegrundfläche, im Maximum jedoch 20 m2 pro Gebäude nicht übersteigt; - Eingangspartien und Treppenhäuser, die mehrere Wohnungen erschliessen; - Erschliessungsflächen in Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen; - Heiz- und Tankräume, Waschküchen sowie Maschinenräume und Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; - zu Wohnungen gehörende und allgemeine Nebenräume, sofern die Nutzungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt wird; - Korridore und Treppen sowie Lifte, die aus schliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; - bei traditionellen Hotelbetrieben alle unterirdischen Geschossflächen sowie oberirdische Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts- und Spielflächen oder anderen ähnlichen Zwecken dienende allgemeine Räume, soweit diese oberirdischen Räume 20 % der gesamten anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht überschreiten und sofern das Bauareal vor Erteilung der Baubewilligung mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Gemeinde belastet wird, die eine Verwendung des Bauareals zu anderen Zwecken als zum Betrieb eines traditionellen Hotels ausschliesst.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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4

Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen abzüglich: - Wald - Gewässer - Fahrbahn- und Trottoirflächen der im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Strassen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

55

Anhang III Definitionen und Begriffe gemäss SIA 416 Geschossfläche GF

Die Geschossfläche GF ist die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Konstruktionsflächen. Nicht als Geschossflächen gerechnet werden Flächen von Hohlräumen unter dem untersten zugänglichen Geschoss. Die Geschossfläche GF gliedert sich in - Nettogeschossfläche NGF und - Konstruktionsfläche KF.

Nettogeschossfläche NGF

Die Nettogeschossfläche NGF ist der Teil der Geschossfläche GF zwischen den umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteilen. Die Nettogeschossfläche NGF gliedert sich in - Nutzfläche NF, - Verkehrsfläche VF und - Funktionsfläche FF.

Nutzfläche NF

Die Nutzfläche NF ist der Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinne dient. Die Nutzfläche NF gliedert sich in - Hauptnutzfläche HNF und - Nebennutzfläche NNF

Hauptnutzfläche HNF

Die Hauptnutzfläche HNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient.

Nebennutzfläche NNF

Die Nebennutzfläche NNF ist der Teil der Nutzfläche NF, welcher die Hauptnutzfläche HNF zur Nutzfläche ergänzt. Sie ist je nach Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes zu definieren. Zu den Nebennutzflächen gehören z. B. im Wohnungsbau - Waschküchen - Estrich- und Kellerräume, - Abstellräume, - Fahrzeugeinstellräume, - Schutzräume und - Kehrichträume.

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Verkehrsfläche VF

Die Verkehrsfläche VF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, welcher ausschliesslich deren Erschliessung dient. Zur Verkehrsfläche gehören z. B. im Wohnungsbau die Flächen von ausserhalb der Wohnung liegenden Korridoren, Eingangshallen, Treppen, Rampen und Aufzugsschächten.

Funktionsfläche FF

Die Funktionsfläche FF ist jener Teil der Nettogeschossfläche NGF, der für haustechnische Anlagen zur Verfügung steht. Zur Funktionsfläche FF gehören Flächen wie - Räume für Haustechnikanlagen, - Motorenräume von Aufzugs- und Förderanlagen, - Ver- und Entsorgungsschächte, Installationsgeschosse sowie Verund Entsorgungskanäle und - Tankräume.

Konstruktionsfläche KF

Die Konstruktionsfläche KF ist die Grundrissfläche der innerhalb der Geschossfläche GF liegenden umschliessenden und innenliegenden Konstruktionsbauteile wie Aussen- und Innenwände, Stützen und Brüstungen. Einzuschliessen sind die lichten Querschnitte von Schächten und Kaminen sowie Tür- und Fensternischen, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche NGF zugeordnet sind. Bauteile wie versetzbare Trennwände und Schrankwände sind keine umschliessenden oder innenliegenden Konstruktionsbauteile im Sinne dieser Norm. Die Konstruktionsfläche KF gliedert sich in - Konstruktionsfläche tragend KFT und - Konstruktionsfläche nichttragend KFN.

Grundstücksfläche GSF

Das betrachtete Grundstück kann umfassen - eine einzelne Parzelle, - mehrere Parzellen und - Teile einer oder mehrerer Parzellen Die Fläche des Grundstücks gliedert sich in - Gebäudegrundfläche GGF und - Umgebungsfläche UF.

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Umgebungsfläche UF

Die Umgebungsfläche UF ist jene Fläche des Grundstücks, die nicht von Gebäudeteilen durchdrungen wird. Massgebend sind die Verhältnisse nach der Bauausführung. Flächen über ganz oder teilweise im Erdreich liegenden Bauten oder Teilen von Bauten gelten als Umgebungsfläche, sofern sie bepflanzt, begangen oder befahren werden können und mit dem anschliessenden Terrain in Verbindung stehen. Die Umgebungsfläche gliedert sich in - Bearbeitete Umgebungsfläche BUF (Hart- bzw. Grünflächen) und - Unbearbeitete Umgebungsfläche UUF.

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Anhang IV Definitionen und Begriffe mit Skizzen und Erläuterungen gemäss IVHB (Auszug der im vorliegenden Gesetz verwendeten Begriffe) IVHB ( = Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe) 1.

TERRAIN

1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früheren Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden. Die Feststellung des massgebenden Terrains kann gelegentlich schwierig sein. In unklaren Situationen braucht es unter Umständen einen Feststellungsentscheid; die zuständige Behörde wird in der Regel einen auf das umgebende natürliche Terrain abgestimmten Geländeverlauf ermitteln und festlegen. Eine vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichende Festlegung des massgebenden Terrains kann insbe- sondere wegen der Hochwassergefahr, einer Gefährdung des Grundwassers oder aus Gründen der Siedlungsentwässerung zweckmässig sein.

2.

GEBÄUDE

2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.

2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Kleinbauten sind beispielsweise Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons; sie dürfen die zu- lässigen Masse beispielsweise bezüglich Fassadenhöhe und Gebäudelänge nicht überschreiten. Nebennutzflächen (NNF) sind in der Norm SIA 416 definiert (vgl. Anhang 2).

2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. Anbauten überschreiten mindestens eines der zulässigen Masse für vorspringende Gebäudeteile.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten

2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, voll- ständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. Unter Geländer und Brüstungen werden Konstruktionen verstanden, welche dem Schutz der Zugänge dienen.

3. GEBÄUDETEILE 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. Die Fassadenflucht stellt zum Beispiel bei unbedeutend zurückversetzten Gebäudeteilen die imaginäre Weiterführung der Fassade dar. Die Fassadenflucht dient zur Bestimmung der Fassadenlinie sowie zur Definition des Attikageschosses.

3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Die Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Höhenmasse von Gebäuden und der Untergeschosse sowie zur Definition der Überbauungsziffer. Die Fassadenlinie besteht aus Fassadenabschnitten, insbesondere aus Geraden, Kreisbogen usw.

3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. Die projizierte Fassadenlinie dient als Hilfsgrösse zur Bestimmung der Abstände (Grenz- und Gebäudeabstand) sowie der Gebäudelänge und Gebäudebreite.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

60

Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie

Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen - mit Ausnahme der Dachvorsprünge - das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. Vorspringende Gebäudeteile sind beispielsweise Erker, Vordächer, Aussentreppen, Balkone. Ragen sie über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes (z.B. vorspringendes geschlossenes Treppenhaus, Wintergarten, grösserer Erker, Balkon) oder als Anbaute (z.B. Geräteschopf).

Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und Seitenansicht)

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. Rückspringende Gebäudeteile sind beispielsweise innenliegende Balkone, Arkaden, zurückversetzte Eingänge. Rückspringende Gebäudeteile gelten als unbedeutend, wenn sie nur bis zum zulässigen Mass für die Tiefe gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt sind und das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.

Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

4.

LÄNGENBEGRIFFE, LÄNGENMASSE

4.1

Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2

Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite dienen der Dimensionierung von Gebäuden und werden für jedes Gebäude separat bestimmt, insbesondere auch für Anbauten.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite

5.

HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASSE

Die Begriffe betreffend der Höhe von Punkten, Linien und Bauten dienen der Dimensionierung der Bauten in ihrer dritten Dimension bzw. als Hilfsgrösse zur Festlegung von Niveaus bestimmter Gebäudepunkte und Geschossen.

5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Giebeldächern um die Firsthöhe, bei Flachdächern um die Dachfläche, beziehungsweise um den Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen Teil des massgebenden Terrains. Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine, Lüftungsanlagen usw. können den höchsten Punkt der Dachkonstruktion überragen, dürfen aber in ihren Abmessungen das zulässige Mass nicht überschreiten. Wo auf Regelungen der Gesamthöhe verzichtet wird, sind in der Regel Bestimmungen über die Dachgestaltung erforderlich. Bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Gesamthöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.

5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um ein festgelegtes Mass gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Das zulässige Mass der Fassadenhöhe kann für traufseitige- und giebelseitige Fassaden sowie für berg- und talseitige Fassaden unterschiedlich festgelegt werden. Die Fassadenhöhe dient der Begrenzung des Masses, in dem Fassaden ohne Abgrabungen in Erscheinung treten dür- fen und hat vor allem in stark geneigtem Gelände ihre Bedeutung. Wenn die talseitige Fassade bezüglich der Höhe, mit der sie in Erscheinung tritt, auch mit Berücksichtigung von Abgrabungen begrenzt werden soll, erfordert dies eine zusätzliche Regelung. Zur Definition der Höhe eines Gebäudes eignet sich die Fassadenhöhe in vielen Fällen weniger gut als die Gesamthöhe.

Figur 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird bemessen bis zur Oberkante der Dachkonstruktion ohne Dachhaut und darf deshalb nicht ver-wechselt werden mit der Profilierungshöhe, welche in der Regel die Oberkante der Dachfläche markiert. Dachaufbauten sind Bauteile, welche die Dachfläche höchstens um das festgelegte Mass gegen aussen durchbrechen. Überschreiten sie dieses Mass, so handelt es sich beispielsweise um Giebelfassaden, Frontfassaden (bei Tonnendächern) oder überbreite Dachdurchbrüche, die bei der Bemessung der Fassadenhöhe miteinbezogen werden müssen.

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5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. Einzelne sichtbare Balken mindern beispielsweise die Nutzbarkeit der Raumhöhe noch nicht.

Figur 5.4 Lichte Höhe

6.

GESCHOSSE

Begriffe und Festlegungen betreffend Geschosse dienen der Differenzierung verschiedener Bauzonen und der Rege- lungen in Sondernutzungsplänen.

6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt.

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Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl

6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. Untergeschosse können höchstens bis zum zulässigen Mass für vorspringende Gebäudeteile über die Fassadenlinie hinausragen. Ragen sie darüber hinaus, dann handelt es sich um Unterniveaubauten oder um unterirdische Bauten.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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Figur 6.2 Untergeschosse

7.

ABSTÄNDE UND ABSTANDSBEREICHE

Die Abstände dienen insbesondere der gegenseitigen Anordnung von Bauten und Anlagen, der Wohn- und Arbeitshygiene sowie dem Schutz natürlicher Elemente und Gegebenheiten (Ufer, Waldränder).

7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Wo grosse und kleine Grenzabstände bestehen oder Mehrlängenzuschläge gelten, wird der grosse Grenzabstand senkrecht zur Fassade gemessen. Gegenüber Gebäudeecken gilt auf jeden Fall der kleine Grenzabstand. Der Grenzabstand von Anbauten wird separat gemessen.

7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.

7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen, insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. Die Baulinien treten an Stelle der generellen Abstandsvorschriften. Die Baulinien beziehen sich auf die projizierten Fassadenlinien. Baulinien werden in der Regel im öffentlichen Interesse festgelegt. Diese Abgrenzungen können sich je nach Zweck der Baulinien auf alle Bauten und Anlagen oder lediglich auf Gebäude oder Gebäudeteile mit bestimmten Nutzungen oder auf bestimmte Geschosse beziehen.

Baugesetz La Punt Chamues-ch

68

Figur 7.1 – 7.3 Abstände und Abstandsbereiche

7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplan festgelegt wird. Der bebaubare Bereich umfasst jenen Teil der Grundstücksfläche, auf welchem Gebäude erstellt werden dürfen. Er ergibt sich aus Abstandsvorschriften und Baulinien.

Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich

Baugesetz La Punt Chamues-ch

69

Anhang V Stichwortverzeichnis Stichwort

BauG

KRG

KRVO

14, 34, 46, 47

31, 37a, 81, 86 46 58

40

A Abbruch Abbruchverpflichtung Abfallanlagen Abfallbewirtschaftung Abfälle Abgabepflicht (Erschliessungsanlagen) Abgabepflicht (Mehrwertabgabe) Abgabetatbestände (Mehrwertabgabe) Abgrabungen Ablösung (Erstwohnungsverpflichtung) Abparzellierung Abstände

97, 98, 107 47, 74, 101 62 5 5

19i 19j

21, 82 64

76-77

40

20 13, 16, 23, 24, 37, 43, 45, 47, 81 47, 85-87 47, 74, 89, 97, 107 89, 97, 98

19i, 19n 25, 75-78, 82

36, 37

Abwassergebühren Abwasserreinigungsanlage Altrechtliche Wohnungen Amtliches Formular Amtliches Publikationsorgan

107

62 58

Anbauten Änderung bisherigen Rechts Änderung (einer Baute)

17, 22, 23, 24, 76, 78 111 14, 15, 46, 63

Änderung (eines Projekts) Anmerkung im Grundbuch Anordnung von Parkplätzen Anschlussgebühren Antennen Anzeigepflicht (Bauvorhaben) Aparthotel Arbeitsgesetzgebung Arbeitsräume Arbeitszeiten

14, 15, 47, 51 47, 64 87 106, 107 79, 80 46, 53

Abstellplätze Abwasser Abwasserbehandlung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

47, 56, 61, 66 47 96

18, 71 74

24, 45, 52, 58-64 24, 45, 58-64 31, 58

16, 21, 48

42 9, 13, 16, 18, 22, 29, 31, 45

31 106 34, 38, 43, 74, 78, 86

62 40, 42

19w, 77, 90, 99

42, 50 19

62, 64 24 86, 92

40, 68, 94 40a, 40b

79 79

70

Stichwort

BauG

KRG

Architektur Arealplan Ästhetik

2, 43 12, 13, 20, 38, 40, 45 24, 75-78

25, 26, 46, 48 24, 73

Aufenthaltsbewilligung Aufhebung (bisherigen Rechts) Aufhebung (Quartierplan) Auflage (Verfahren, Fristen)

62 111

106

51, 96

21, 48, 100

Auflagen zur Baubewilligung Aufschüttungen Ausfahrten Ausführungspläne Ausführung von Bauvorhaben Ausgänge Ausgleich planungsbedingter Vorund Nachteile Ausgleichsfonds Ausnahmen Ausnützungsberechnung Ausnützungsbonus Ausnützungskontrolle Ausnützungsziffer Aussenantennen Aussenisolation Aussenräume Aussenrenovation Ausseramtliche Entschädigung (Einspracheverfahren) Aussichtspunkte Ausstattung Auszonungskosten (Anspruch Gemeinde) Auszonungsplanung Autoabstellplätze Autoeinstellhallen B

19, 26, 57, 59, 90 82 83, 84 47 46, 47, 51, 52, 70, 93 83 5

74, 90, 93 76 24, 79

5 29, 43, 70, 74 47 18

19p-19r, 19v 78, 82

BAB-Bewilligung BAB-Entscheid BAB-Gesuch

47, 52

BAB-Verfahren Balkone Bauabfälle Bauabnahme

46 77, 91 47, 74 52, 53

Baugesetz La Punt Chamues-ch

13, 18-20, 33, 45, 47 79, 80 34 7 47 54

34, 43, 95

47, 85-87 27, 65, 84

47

KRVO

62 21 7, 9, 11, 13, 16, 17, 22, 23, 25, 29, 31, 32, 35, 45, 54 60 40, 43

24, 91

40a, 60

19i-19u, 108a

35h-35n

37a

25, 82

37 37a

82 24 96 35 20, 45 19v

20

19q, 19s, 98 24, 45, 52

87, 91 87, 88, 104 87, 92

60 47-49, 56-59 42, 44, 45, 47, 49, 53, 54, 56, 57, 61

88, 92 55, 75

49

60

71

Stichwort

BauG

Bauabsicht Bauabstände

36, 74 13, 16, 23, 24, 37, 43, 25, 75-78, 82 45, 47, 81 52 85 47, 53, 74, 90, 93 79 47, 51 90, 93 57, 68, 86 91 7, 8, 10-11, 18-20, 24, 85 26, 35, 37, 40, 41, 46, 47, 49-51, 53, 57, 60, 62-65, 72-76, 78-80, 82-85, 90, 93, 95, 96, 99-101, 103-105, 108110 10 43, 73, 74, 80, 84 47 1, 14, 18, 19, 26, 46, 86-92 50, 52, 57, 66, 68, 86 54 96 46, 60 86, 87 46, 50, 54, 60, 98 92, 96

Bauabsteckung Bauamt Bauarbeiten (Vorkehren) Bauausführung Baubeginn Baubehörde (Zuständigkeit)

Bauberatung Baubeschrieb Baubewilligung Baubewilligungsgebühr Baubewilligungspflicht Baubewilligungsverfahren Baubewilligungsverfahren (elektronisches) Baubewilligungsverfahren (vereinfachtes) Baueinstellung Bauentscheid (Baubescheid) Bauetappen Bauflucht Baufristen Baulandmobilisierung Baugesetz (kommunales) Baugespann Baugestaltung Baugestaltungslinien Baugesuch Baugruppe (erhaltenswerte) Baukommission Baukontrolle Baukunst Baulandmobilisierung Bauland (Sicherstellung der Verfügbarkeit)

Baugesetz La Punt Chamues-ch

KRG

KRVO

36, 37

60

40-59

40, 50 41-49a

92 46, 47, 54 53 52 43, 50 24 4 4 1, 11, 12, 15, 58, 61, 95, 97, 109, 111 52 75 24, 31, 32 19, 46, 47, 57, 111 7 9, 10, 52, 53, 96, 110 52 75 4 4, 19

86, 87, 92, 96, 107 50, 51

85, 88

60 46, 51, 55, 58, 59

91 19a-19h 24, 25

35f-35g 36, 50

93 43, 73, 74, 85 43 87, 89, 92, 96 85 93 73 19a-19h 19b-19h

43, 44, 51

41-51

60, 61 35f, 35g 35f, 35g

72

Stichwort Baulandumlegung siehe Landumlegung Bauliche Massnahmen (Begriffe) Baulinien Bäume Baumschutz Bauprojekte Baurecht (Dienstbarkeit) Baurechtsverhältnisse Baurechtswidrigkeit Baureife Baustandort Baustellenabfall Baustellenabwasser Baustelleninstallation Baustopp Bausubstanz historische Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Bauverpflichtung Bauvollendung (Bauabschluss) Bauweise Bauwesen Bauzeiten Bauzonen Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden und Gewässern Beanspruchung von Privatboden Bedingungen zur Baubewilligung Befristete Planungsmassnahmen Befristung der Baubewilligung Begriffe Begründung (von Entscheiden) Beherbergungsbetrieb Behindertengerechtes Bauen Beiträge (Erschliessung) Beiträge (Ertragsausfall) Beiträge (Förderung) Beitragsverfahren Beleuchtung (öffentliche) Benützung des öffentlichen Luftraums Benützungsgebühren Benützungsordnung Bepflanzung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

BauG

14 23, 24, 27, 37, 47, 88 82 87 98 47 107 95 19, 31 74 74

KRG

55, 57, 78, 82

58 63

30, 92, 93 90

14

35k 60, 61

72, 58

40 60

53 7, 24, 34

4 47, 52, 53, 93 13, 19, 43, 75 1 74 3-5, 13, 15-27, 36, 93 90

KRVO

37a, 83, 84, 8792, 96, 103-105 19c, 19d, 19w 91 24, 25, 46, 81 85

38-42, 44, 45, 47-49, 56-59 60 36

27-31

90 19h 90 25 101a

35g

59 103, 106 34, 69 106 92 91 97, 106, 107

80 62, 63 10, 11, 12 10, 11, 12 60, 63 24

22-27 40

64

30, 47, 82

73

Stichwort

BauG

KRG

KRVO

Beratung

10, 27, 34, 35, 60

9, 31, 43, 73, 74, 80, 85, 96 51, 70, 68 45 12, 100-104 101 101, 104 98, 105 104

19

Bereinigung Grundbuch Beschneiungsanlagen Beschwerde Beschwerdefrist Beschwerdelegitimation Beschwerderecht (Kanton) Beschwerderecht (Umweltorganisationen) Beschwerdeverfahren Besitzstand Bestand alter Betriebe Beurteilung von Baugesuchen (vorläufige) Bewässerungen Bewilligungspflicht

15, 24 14, 18, 24-27, 59, 79 34

46, 47, 60, 78

Bewirtschaftungspflicht

28

Bewirtschaftungsverträge

28

Biotop Boden- und Baulandpolitik Böschungen Bruttogeschossfläche Bundesinventare Bushaltestellen Busse Bussverfahren Bussverfügung C

2, 7 3, 4, 19, 56 82 31, 33

Camping Charakter (Siedlung) Charakter (Gebäude, Landschaft) D

94 24 24

Dachaufbauten Dacheinschnitte Dächer Dachfenster Dachflächen Dachgestaltung Dachlawinen Dachmaterial Dachneigung Dachrinnen Dachtraufe

76 76 46, 76, 78, 83 76 76, 78 27, 43, 76 83 76 76 83

Baugesetz La Punt Chamues-ch

101 31, 34, 81 68 27

28, 31-32 41

33 86, 87

33 19 76-77

40, 50

40 40, 43 45

45 95 95 95, 96

61

34 24 24 24 24

40, 40b

40 24 24 76

74

Stichwort

BauG

KRG

Dachvorsprünge Dachwasser Damm Dauerwohnraum (landwirtschaftlicher) Definitionen Denkmalpflege Departement (Bereich Raumplanung) Dienstleistungsbetriebe Dienststellen (kantonale) Digitalisierung

91 83

55, 75

Dorfzone

10, 15, 16, 24, 43, 46, 27 76, 78, 80, 84, 85 94 79 30, 36 33, 39 88

Duldungsverfügung Düngereinrichtungen Düngungen Durchleitungsrecht E Eidgenössisches Recht

KRVO

38 38 14 34, 35

14, 24-27

1, 8, 30, 39, 47, 70, 78, 89, 95

Eigentumsbeschränkung

25 3, 49, 87

36 35b, 35d 1, 8, 52

27 7-8 8

4

2, 3, 81, 89 98, 99

Einfriedungen Einleitung (Beitragsverfahren) Einleitung (Landumlegung) Einleitung (Quartierplan) Einmündungen

30, 47, 81, 83

39, 76

19 19 83

66 53

Einsprache, Einsprachefrist

54, 110

48, 68, 92, 96, 104 9, 16, 18, 20, 23, 25, 30, 31, 33, 35, 45, 54 92, 101, 104 16, 18, 30, 33 96 24 60 19

Einsprachelegitimation Einspracheverfahren (Kosten) Einstellhallen Einstellung von Bauarbeiten Einzonung Elektrische Leitungen Elektronisches Baubewilligungsverfahren Emissionen Emissionsbeschränkungen Emissionserklärung Empfindlichkeitsstufen Energieanlagen (Gestaltung) Energiegesetzgebung Energiehaushalt

Baugesetz La Punt Chamues-ch

54 27, 65, 84 53 5 88

40 22 29 16

92 73 13 47 12

72

24, 79

79 24, 31, 73 79 82

75

Stichwort

BauG

Energienachweis Energieversorgung Enteignung (formelle) Enteignung (materielle) Enteignungskommission Entlassung (aus der Bauzone) Entschädigung

47 98 30, 104 30

Entschädigung (ausseramtliche) Entschädigung (Planungsnachteile) Entscheidbegründung (Verzicht) Entscheidkoordination Entsorgungsanlagen Entwässerung Entwässerungsplan Erdbeben Erdgeschoss Erhaltenswerte Bauten Erhaltung Erhaltungsanordnungen Erker Erledigungsfrist Erlöschen der Baubewilligung Erneuerung Ersatzabgabe Ersatzbaute Ersatzmassnahme Ersatzordnung Ersatzvornahme Erschliessung

Erschliessungsabgaben Erschliessungsanlagen (öffentliche) Erschliessungsanlagen (private) Erschliessungsaufwendungen (nutzlose) Erschliessungsbereiche Erschliessungsflächen

Baugesetz La Punt Chamues-ch

5, 30, 54, 84, 88, 92, 93, 103 54 5

46 36, 39, 97, 103, 104 89 89

KRG

24, 45, 58-64 97, 99 82, 98-99, 105 19v, 97-99 19e 61, 96-99

KRVO

35f

96 19s 101a 85, 87, 88 24, 45, 58-64 33

49a 55-59

79 43 34, 70, 76 31, 44, 69

91 46, 53

7, 14, 31, 43, 46, 97, 100, 105, 106, 108 56, 62-65, 86 14, 27, 46 28

24, 27, 30, 31, 4243, 74 43, 74 55, 75 5, 49 91 33, 34, 42, 43, 46, 80

35d 11, 12, 14, 40a, 46, 48, 49, 51 40

31

23, 102 100 73, 79, 94 19, 25, 36, 42, 95 20, 22, 31, 45-46, 51-52, 55, 58-64, 72, 89 107 5, 62-64 36, 38-39, 42, 97-101, 24, 45, 52, 55, 58105-107 64 99, 102-104, 105, 108 24, 45, 52, 55, 5864 5 19t 97 12

38, 40

20, 40

40 40

27

76

Stichwort

BauG

KRG

Erschliessungskosten

5, 30, 88, 101, 106108 12, 95-108 11, 12, 36 , 38, 39 95, 96, 99 39, 95, 97, 107 38

31, 54

22, 31, 45, 48 59 61 24, 45, 58-64

40

104 74 14, 47, 55-58, 61-66 65 56, 65 56, 61, 63-65

24, 45, 58-64

40

Erschliessungsordnung Erschliessungsplan Genereller Erschliessungsprogramm Erschliessungsreglemente Erschliessungsstrassen (öffentliche) Erschliessungsstrassen (private) Erschütterungen Erstwohnung Erstwohnungsanteil Erstwohnungsbau (Förderung) Erstwohnungsverpflichtung Ertragsausfall Erweiterung (bauliche)

KRVO

27

39 14, 15, 19, 26, 46, 47, 72 52, 56, 66, 67, 85

F Fachnormen Fachstelle für Raumplanung (kantonale)

Fahnenstange Fahrnisbaute Fahrräder (Abstellplätze) Fahrverbote Farbgebung Fassaden Fassadenflucht Fassadenhöhe FAT Bericht Feinerschliessung Feldgehölze (erhaltenswerte) Ferienwohnung (Zweitwohnung) Feuerpolizei Feuerstelle Finanzierung (öffentliche Anlagen) Finanzierung (private Anlagen) Firmentafeln Firsthöhe Firstlinie Folgeplanung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

85 6

3, 47, 87, 104

24 29, 38 24, 47, 75, 76, 80 24, 34, 47, 78 21, 24 16, 17, 21, 24, 27, 43, 82 45, 47 47 99, 106 45, 58 44 14, 47, 55-61, 63, 65- 27 67 47 79 30, 106-107

62

102, 105, 108 79 45 16, 21, 27 12, 19, 40-45

25, 82

37a 1, 3, 4, 7-12, 14-16, 19, 35g, 35k-35n, 48, 49, 49a, 56-60, 61a 40 40 40

37a

56 40

40

25-26, 46, 51-54

77

Stichwort

BauG

KRG

Fonds (Mehrwertabgaben) Förderung (Energieanlagen) Förderung (Erstwohnungsbau) Förderung (Hotellerie) Förderung (Planungsvorhaben) Formulare (amtliche) Forstwirtschaft Forstwirtschaftswege Freihalteflächen Frist siehe Beschwerde-, Einsprache-, Erledigungs-, Ordnungsfrist Funktionsfläche (FF) Fusswege Futtermauer (hinterfüllte Mauer) G

5 72 56, 65 5, 16, 18, 59, 65 3 47 28, 29 38 7, 31

19p-19r, 19v

38 82

24, 45, 58-64 76

Garagen Gärten Gartenbau Gartenhäuser Gartenraumgestaltung Gastgewerbebetrieb Gebäude (geschützte, erhaltenswerte) Gebäudeabstand Gebäudeabmessungen Gebäudehöhe Gebäudeinventar Gebäudelänge Gebäudeteile Gebäudeversicherung Gebühren (Baubewilligung) Gebühren (Erschliessung) Gefahrengebiete Gefahrenzone Geltungsbereich Gemeindestrassen Gemeindeversammlung

65, 84 87

24

Gemeingebrauch Gemeinschaftliche Nutzung Gemeinschaftsanlagen Gemeinschaftsantennen Genehmigungsverfahren (Ortsplanung) Generelle Projekte Genereller Erschliessungsplan

Baugesetz La Punt Chamues-ch

14, 24, 26, 27 24, 34, 60, 70, 71, 76 23, 24, 43, 47

KRVO

9 42 37 45, 58-60 52

37a 40 40

37

40 37a 40

43, 74, 83, 84

35c, 35d

25, 75, 77, 82 25

36, 37

42-43, 74 25, 82 55, 75 38 96 64

35d

Anhang II, 14 16, 22, 43, 45, 91 13, 17, 23, 47, 91 47 54 97, 106, 107 12, 47 1 53 9, 11, 34, 90, 95, 97, 111 90, 104 103, 105 42, 84-86, 103,108 80

98 11, 12, 36 , 38, 39

38, 107 1

42

42 40, 42

24 24, 52 24 49, 50

8, 12-15

60 33, 34, 45, 48

78

Stichwort

BauG

KRG

Genereller Gestaltungsplan

2, 7, 11, 20, 21, 24, 27, 31-35, 44, 60

31, 42-44, 48

Geräteschuppen Gesamtentscheid Gesamtrevision (Ortsplanung) Geschossfläche (anrechenbare; aGF) Geschützte Bauten Geschützte Objekte Gestaltung Gestaltungsberatung Gestaltungsbereiche Gestaltungskonzept Gesuchunterlagen Gesundheit Gewässer Gewässerabstandslinien Gewässerraum Gewässerraumzone Gewässerschutz Gewerbebetrieb Gewerbepolizei Gewerbezone Gewinnsucht Grabungen Grenzabstand Grenzbereinigung Grenze Grenzmauer Grenzverlauf Grenzzeichen Groberschliessung Grundbuch, Grundbuchamt Grundbuchkosten Grunderschliessung Grundfläche Grundlagen (der Raumplanung) Grundnutzung Grundordnung Grundordnung (Änderung) Grundstückgrenze Grundstücksfläche (anrechenbare; aGSF) Grundwasser

Baugesetz La Punt Chamues-ch

50, 58 15 24, 34, 60, 70, 71, 76 2, 31 24, 27, 31-35, 41, 43, 60, 75, 76-82, 97, 98 10, 27, 34, 35, 60 31 6 46, 47, 57 70, 71, 73, 74 12, 73, 89, 90

12 73, 89 24, 26, 27 5, 16, 26, 27, 21, 47, 53, 82 13, 16, 23, 24, 43, 47

KRVO

37a 15, 59 12 37a

74 74 24, 73

35c

43, 73, 74, 84

35d

51 79 37, 37a, 41, 55, 79 40, 56 57, 108b 37a, 108b 37a, 107 37, 79 40 79 27 95 76 25, 75-77, 82 65-71

40b

36, 37 16, 28-35

20, 26, 47 76-77 47 53 98, 99, 106 15, 20, 26, 47, 49, 55, 57, 64-66, 107 49 99, 106 17, 71 6, 7 6, 11, 40, 59 11 20, 26, 47

43 45, 58 37a 19w, 68, 77, 90, 99 17, 19, 32, 34, 35l 96 45, 58 7, 8 26 22, 23, 48, 49 47-50, 101-102 76

37a 40 3, 4, 8 21, 35a, 35b, 40b 12-15 37a

12, 47

79

Stichwort

BauG

KRG

Grundwasserentnahme Grundwasserschutzzone H

47 12

37

Haftung Hauptnutzfläche (HNF) Hauptwohnung siehe Erstwohnung Hausanschlüsse Heimatschutz Hinterfüllte Mauern Hinweistafeln Historische Bauten und Anlagen Hochbauverbot Hochgebirgsunterkunft Hofstattrecht siehe auch Besitzstand Höhenbezugspunkte Holzschopf Holzwände Hotels Hotellerie Hotelzone Hütten Hydranten I Iglu Immissionen Information Inkrafttreten Internet Inventare Inventarisierung Isolation IVHB J

93 37a

39, 47, 52, 53 2, 34 82 79 2, 34, 46 31 15, 24

33, 74 76

47

16, 18, 25, 59, 85 65 5, 59

45 40 40

34 31, 34, 81 60 37a 76 27

39, 40 40

92

40 74 15, 111

4, 10 106

6, 7 7 34

7, 8, 10, 42-44, 74 74 82

62 7, 11 3, 4, 45

36

Jauchekästen K

73

Kanalisation Kantonale Bewilligung Kantonaler Richtplan Kantonsamtsblatt

47, 73, 74, 103 46, 47, 52, 74, 83

Kantonsbeiträge Kantonsstrassen

10-12 23, 32, 37, 47, 79, 81, 57 83

Baugesetz La Punt Chamues-ch

KRVO

96

24, 45, 58-64 50, 87-88 14, 102 21, 48

7, 8 7, 9, 11, 13, 16, 18, 19, 45 5, 6

80

Stichwort Kanzleigebühr Kaufsrecht Kinderspielplatz Kleinbaute Kleintierställe Konferenzsäle Konstruktionsfläche (KF) Kontrollen Konzepte Konzession Kooperative Planung Koordination Kosten (Baubewilligungsverfahren) Kosten (Erschliessung) Kosten (Landumlegung) Kostenverteiler (Beiträge) Kostenverteiler (Gemeinschaftsanlagen) Kostenverteiler (Landumlegung, Grenzbereinigung Kostenverteiler (Quartierplan) Kreuze Kulturobjekte Kunstobjekte L Landabzüge Landesindex Konsumentenpreise Landschaft Landschaftsanalysen Landschaftsbild Landschaftsinventar Landschaftsprägende Bauten Landschaftsraum Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftlicher Wohnraum Landwirtschaftswege Landwirtschaftszone Langlaufloipen Langsamverkehr Lärmschutz

Baugesetz La Punt Chamues-ch

BauG

KRG

4

96 19d 51

17, 23, 24, 27, 76, 78

KRVO

35f 40 40 37a

18 20, 52, 53 6, 36 90, 97 46 54 5, 30, 88, 101, 106108

93 10 24 4 2, 20, 50, 61, 85, 87, 88, 92 96

37a 60, 61 3

9, 14, 49, 52-59 49

54, 60, 62-64

20, 22-27

71 62

35 24

71

35

54

20 40

103, 104

7, 31, 46

44 40

86 2, 7, 31, 43, 44, 75 6 75, 79, 81, 82 7 1 12 44 73

38 10, 12 29, 36, 38 38 47, 74

69

32 35j

7, 10, 35, 73 42, 44 84

3 42 3

34, 44 5, 40, 51, 65-71 32 32 24, 34, 45, 58 26, 32

16, 28-35 38-39, 40 38-39 38-39

81

Stichwort Lawinen Lebensräume (ökologische) Lebhäge Legitimation (Rechtsmittel) Leistungsvereinbarung Leitbilder Leitungen Lenkungsabgabe Leuchtreklamen Loipen Luftraum Luftreinhaltung Lukarnen siehe Dachaufbauten M

BauG

Baugesetz La Punt Chamues-ch

KRVO

38 29

6 47, 53, 88, 89, 103 56, 66-69 79 29, 36, 38 91 47

Maiensäss Mass der Nutzung 13 Material 24, 47, 75, 76, 93 Materialdepot Materielle Enteignung 30 Mauern 35, 47, 82, 83 Mauern (erhaltenswerte) 35 Mediation Mehrhöhe Mehrwertabgabe (allgemein) 5 Mehrwertabgabe (Entstehung, 5 Bemessung) Mehrwertabgabe (Fälligkeit, Be- 5 zug, Stundung) Mehrwertabgabe (Höhe) 5 Mehrwertabgabe (Veranlagung) 5 Mehrwertabgabe (Verwendung) 5 Mehrwertbeiträge siehe auch Bei- 103, 106 träge Mehrzuteilung Meliorationsgesetzgebung 38 Melkstände Menschen mit Behinderung Merkblätter 109 Messeinrichtungen Messweise 13, 17-23 Meteorwasserleitung Minderzuteilung Misthaufen Mitbenützung Miteigentumsverhältnisse

KRG

89 73 84, 103 107

76 80, 92, 101, 104 12 10, 20

40 16, 18, 33 3

40 45 24

39 25, 46 31, 93 40 82, 98-99, 105 76 43 6 76 19i-19r, 19w 19k

40 2 35h-35n

19n, 19o

35l, 35m

19l 19m 19p-19r 62, 63

35h 35j, 35k 35n

69 62

32 40

80

25

40 36

24, 45, 58 69

32

63

82

Stichwort

BauG

Mitwirkung Mitwirkungsauflage/-verfahren Mobilisierung (Nutzungsreserven) 4 Modell 47 Moorschutz Motorfahrzeuge (Abstellplätze) 47, 85-87 N Nachbargebäude Nachbargemeinden Nachbargrundstücke Nachbarliche Interessen Nachbarschaft Nachfrage (nach Bauland) Nachfrist Nachteilsausgleich Nachträgliches Baugesuch Natureisbahn Naturgefahren Naturobjekte Naturschutz Naturschutzzone Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Nebenbestimmungen zur Baubewilligung (Auflagen) Nebennutzfläche (NNF) Nebenräume Neigung (Dächer) Neigung (Rampen) Netze Neubauten

Neuzuteilung Nichterfüllung (von Baulandverpflichtungen Niveaulinien Normen Nutzung des Bodens Nutzung fremden Bodens Nutzungsänderung (Zweckänderung) Nutzungsanteile Nutzungskonzentration Nutzungsmass Nutzungsordnung

Baugesetz La Punt Chamues-ch

47, 75 6 43, 48, 81, 103 73 3 5

28 7, 31 2, 34 12

19, 26, 57, 59, 90

KRG

KRVO

4 20, 47, 48, 59 19g

7, 9, 11, 13 7, 9, 11, 13

34 24

42 40

20 75-76 46, 81 19d 19d 19i-19u, 108a

44 33, 55, 74 33, 44 74 74, 90, 93

35h-35n 60-61 40 40 45 35c 55 37a

57, 71 76 84

24 24, 79 40

10, 14, 19, 24, 26, 34, 31, 72 46, 47, 52, 67, 70, 71, 75, 76, 85 66, 69, 70 19e, 19f, 19g 37 85 19, 93 93

56, 57 37a 26 31, 81

27 31, 44 13 46

31-33

40

27 25, 46 86

40

83

Stichwort

BauG

KRG

KRVO

Nutzungspflicht Nutzungspläne (kantonale) Nutzungsplanung (projektbezogene) Nutzungsübertragung Nutzungsverlegung Nutzungsziffern Nutzungszonen O

14, 62, 64

9

11, 59

46 15, 102 22

15, 20 20 13, 18-20, 33, 45, 47 12, 36

43 25, 46, 82 26, 41, 45

77, 91 51, 96

38 75 48, 80, 92

Objektschutz Offene Balkone Öffentliche Auflage

Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Beleuchtung Öffentliche Gewässer (Benützung) Öffentliche Parkplätze Öffentlicher Grund (Benützung) Öffentlicher Luftraum (Benützung) Öffentlicher Verkehr Ordnungsfristen Örtliche Verhältnisse Örtliche Verkehrsregelung Ortsansässige Ortsbild, Ortsbildschutz Ortbildprägende Bauten Ortsplanungsrevision Orts- und Landschaftsbild P Parabolantennen (-spiegel) Parkierungsanlagen Parkierungskonzept Parkplätze (öffentliche) Parkplätze (private) Parzellierung Pfähle Pflanzen Pflanzentröge Pflanzungen Pflegemassnahmen Pflichtparkplätze

Baugesetz La Punt Chamues-ch

12, 16 92 90 69 90 91 38

13, 23, 25, 28-29, 31, 33, 43, 45-46, 51, 54

27-28, 97 24

24 24 45 5 19, 22, 31

38 65 31, 35, 60, 69, 76, 79- 73 82, 87 60 47-49 79, 81, 82 35, 73

80 69 36 47, 69, 75 47, 75, 86 20

37 45

35a, 36b 35a, 35b 42

24, 45 24, 45, 52, 58-64 24, 52 19i, 19n 40

82, 83, 101

39 40

30, 47, 82 27, 85

33 24

84

Stichwort

BauG

KRG

Pistenpräparierung Plakate Planänderung Pläne der Grundordnung Planungsausgleich Planungsbericht Planungsbeschwerde Planungskosten (Grundordnung) Planungskosten (Quartierplan) Planungspflicht Planungsträger Planungszone (kantonale) Planungszone (kommunale)

29 79 11 11 5

39

Plätze

53, 83, 84, 87, 101, 102

Polsterungen Postautohaltestellen Präparierung (Pisten, Loipen) Privateigentum (Nutzung für öffentliche Zwecke) Private Interessen Privaterschliessung Privatstrassen Produktionsbetriebe Profilierung Projektänderung Projektbezogene Nutzungsplanung Projektierung Prüfung Baugesuch (vorläufige) Publikation, Publikationsorgan Pumpstation Q Quartier Quartiererschliessung Quartiergestaltungsplan Quartierplan Quartierplangebiet Quartierplanpflicht Quartierplanung Quartierplanung (Kosten) Quartierplanverfahren

Baugesetz La Punt Chamues-ch

11 40

48-49, 103 49 19i-19u, 108a 92, 101-102 22 54 2 3, 4, 7, 8 16, 103 21, 26, 48, 67, 101

KRVO

35h-35n 12, 13 15

40 29 92 80 37, 38, 81, 102-104 24-27

45 39 24 82, 86, 92 60 27 93

14, 47, 51 11, 59

22

7, 46, 97, 98

45, 93

48, 57, 96

21, 48

43, 44, 51 42, 50

44 9, 11, 13, 16, 18, 22, 28, 31, 45, 51, 54

24, 45, 58-64 25, 41, 43, 103, 105 42 24, 43, 44 15, 20, 27, 38, 41, 43, 45, 50 44 27, 40 12, 13, 41-44, 50, 97, 108, 111 41, 43, 103, 106

51, 52 51, 52 21, 26, 51-54

17 17 16-21

51 26 53, 54

16-21

54 53

20 16-21

85

Stichwort

BauG

KRG

KRVO

Quartierplanvorschriften (Quartierplanbestimmungen) Quartierstrassen Quellschutzzone Querfinanzierung R

42

51, 52

17

Radon Radwege Rampen Raumentwicklungskonzept Raumentwicklungsstrategie Räumliche Entwicklung Raumplanungsdaten Rechtmässiger Zustand Rechtsmittel

47, 70 38 84 6

Regelbauweise Regionen Regionalplanung Reihenhaus Reinigung (Erschliessungsanlagen) Reitwege Reklamen Renaturierung Renovation Reparatur- und Unterhaltsarbeiten Restaurant Revers Revitalisierung Richtlinien Richtplan (kantonaler) Richtplan (kommunaler) Richtplan (regionaler) Rückerstattung (Mehrwertabgaben) Rückerstattung (Enteignungsentschädigung) Rückstellungen Rutschungen S Sachplanungen Sanierung Sanierungsplanungen

13, 16, 24, 45 6

Baugesetz La Punt Chamues-ch

12 59

1 15, 53 110

58 37

24, 45, 58 24, 79 14 7, 9, 20 8 90, 94, 95 12, 68, 92, 100104

8 4 61 9, 16, 18, 20, 23, 25, 30, 31, 33, 35, 45, 49a, 54, 24, 25, 46, 81 36 1, 2, 3, 10, 14, 102 7, 9, 11 10-11, 17-18, 108 10-11

22 100, 104 24, 45, 58-64 79, 91

40 33

34, 47, 70 46, 81, 97, 100, 104 85 37, 49, 85

79

40

57, 82 33, 34

109

5

14, 102 20 18, 102 19d, 19u

7, 8 11

99 106 38

41, 106, 107 105

2 79, 81

3

86

Stichwort

BauG

Sanierungsquartierplan Satellitenempfangsanlagen Schäden Schaltkästen Schaukästen Schilder Schallschutz Schlittelwege Schneefangvorrichtungen Schneeräumung Schnurgerüst Schulen Schutzanordnungen Schutzmassnahmen Schutzzonen Sicherheit Sicherheitsvorrichtungen Sicherstellung der Verfügbarkeit von Bauland Siedlungsanalysen Siedlungsentwicklung Siedlungserneuerung Siedlungsgebiet Siedlungsqualität Siedlungsstruktur Skilift Skipisten Skisport Solaranlagen Sondernutzung Speisesäle Spezialfinanzierung Spezialgesetzgebung Spielplätze Sport- und Freizeitanlagen Stacheldrahtzäune Stallkammern Standortgebundene Bauten und anlagen Stangen Steinschlag Stockwerkeigentum Storen Strafbestimmungen Strahlen Strassenabstand

41, 105 80 38, 53, 93, 101, 102

Baugesetz La Punt Chamues-ch

79, 91 79, 92 47, 74 29 83 101, 102 52 94 2, 24, 38 2, 47, 69, 74 2, 7, 12, 28-29 52, 70-74, 83 83 4, 19 6 1, 31, 50 31, 43 12

KRG

KRVO

40 40 40 40

24, 79

40 60 35d

38 26, 33-37 79, 93 79 19c, 19g 10, 42-43, 74

40 40

3, 4

46 35 4

7, 44 40 29 29, 30, 38 46, 78 90 18

29 81

31 24

40, 40b

19p 50, 85, 96 24, 52 27, 29

35n 40 40 39

28

34, 39-41 40 38

18, 65 91 29 47 23, 37, 81

40 95 77

87

Stichwort

BauG

Strassenbeleuchtung

92

Strassenbereich

32, 37, 79, 83

Strassengebiet

88

KRG

KRVO 40

Strassenreklamen

40

Strassentafeln Strassenzug Studien Stützmauern T

40 31, 32 47, 82

Tafeln Telekommunikation Temporärwohnraum Terrain massgebendes Terrainveränderungen Teuerung Tierschutz Tipizelte Trafostation Trägerschaft (Erschliessung) Treppen Trinkwasserversorgung Trockenstandortzone Trockenweiden Trockenwiesen Trottoir U

79

Überbauungspflicht Überbauungsfristen Überdachte Flächen Übergangsbestimmungen Überkommunale Zusammenarbeit Überlagerte Nutzungen Übernahme (Erschliessungsanlagen) Überörtliche Planung Überprüfung Überschwemmungen Übriges Gemeindegebiet Umbau (wesentlicher) Umbauten

4 4

Umbauter Raum (SIA) Umfassungswand

Baugesetz La Punt Chamues-ch

10, 42 76-78

3 40 40

24, 45, 58 39 18, 21-23 21, 30, 43, 47, 82 86

75, 76 39, 76

40 35j

38, 79 40 24, 45, 58 38, 39, 97 75 24, 37,45, 58

40

28 28 28 37, 81

111

19c 19c, 19g 76 107, 108 85 26

42, 104

7 12 15, 19, 26, 71 7, 15, 19, 26, 34, 46, 47, 70, 71, 75, 85 47

3 101 38 41 72

35b

75

35

88

Stichwort

BauG

KRG

Umgebung Umlegungsbann Umnutzungen Umwelt Umweltorganisationen Umweltschutzgesetzgebung Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Unproduktives Land Untergeschoss Unterhalt

24, 43, 47, 75

31, 44, 73 67

Unterirdische Bauten Unterirdische Leitungen Unterlagen zu Gesuchen Unterschreitung von Abständen Unterstand Unverhältnismässige Härte V

14, 59, 63 25, 74

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Verfahrensbeschleunigung Verfahrenskoordination Verfahrenskosten (Baubewilligungsverfahren) Verfügbarkeit von Bauland Verfügung (kantonaler Behörden) Verfügung (kommunaler Behörden)

15, 59, 61a 9, 12, 13, 18, 45

96

9, 12-13, 18-19, 4546, 49

41 71 14, 42, 46, 70, 81, 97, 24, 28, 73 100, 104-106, 108 22, 23, 37 34 46, 47, 57 23 62, 64

46

40

12, 14-15, 42, 47, 49, 51, 53, 55-56

77 76 82, 94

40 35m

19m

35j, 35k

4, 20, 28, 30, 47, 49, 86 46, 47, 54

93, 95 104 15 4, 12, 19b, 19j, 10, 35i 19m, 77 86, 87, 92, 96, 107 50, 51

46 54

5, 50, 88 92 87, 96

4, 19 2, 46, 53, 57, 93, 110

Vergütung von Erschliessungsauf- 5 wendungen Verhältnismässigkeit Verjährung Verlängerung (Baubewilligung) Verlängerung (Planungszone) Verkehrsanlagen 38, 83, 98, 100, 101, 106

Baugesetz La Punt Chamues-ch

35b, 35d 104 77, 79

Veranlagung (Mehrwertabgabe) Verantwortlichkeit Verbandsbeschwerderecht Vereinbarungen (Verträge)

KRVO

52-54 49a

19b, 19c, 19g 103 101 19t 94 95, 99 91 16, 21, 101, 103 24, 45, 58-64

89

Stichwort

BauG

KRG

Verkehrsberuhigung Verkehrsfläche (Erschliessung) Verkehrsfläche (VF) (Gebäude) Verkehrsregelung Verkehrssicherheit

36 12

27

Verkehrssignale Vermessungszeichen Verpflegungs- und Verkaufsstätten Verschmutzung (Verkehrsanlagen) Versorgungsanlagen Versorgungskonzept Vertrauensschutz Verunstaltung Verursacher Verwaltungsgericht Verzicht (auf Enteignung) Verzicht (auf Entscheidbegründung) Visualisierung (von Bauvorhaben) Vollzug Vollzugshilfen Volumen (von Gebäuden) Vorankündigung (Baukontrolle) Vordächer Vorentscheid siehe vorläufige Beurteilung Vorkaufsrecht (Landumlegung) Vorläufige Beurteilung (Vorentscheid) Vorläufige Prüfung Vorläufige Stellungnahme Vorplatz Vorprüfungsentscheid (Gebäudeversicherung)

37a 38 83 53

24, 79

40

24 29

40 40 40

100 36, 39, 52, 53, 97, 98, 24, 45, 58-64 103, 104, 106, 107 36 94 73 100 96 87, 100, 102-103 99 101a

109 109 24, 34

10, 85, 90, 105 10 31, 34

60

49a 42 34 40 61

55, 75

67 34

41 44-45, 53 57

84 47

Vorprüfungsverfahren (Grundordnung) Vorschriftswidrige Zustände

24 38

42

47, 49

12

94

Vorteilsausgleich Vorteilsprinzip Vortreppen

5 103, 104

VSS Normen

85

Baugesetz La Punt Chamues-ch

KRVO

19i-19u, 22, 108a

35h-35n

52, 75

90

Stichwort

BauG

KRG

KRVO

W Wald Waldabstand

78 78

Waldabstandslinien

55, 57, 78, 82

Waldgesetzgebung

38

Waldstrassen Wände Wanderwege Wanderwegmarkierungen Wärmepumpen Wasserleitung

38 34 29, 38

76 24, 45, 58 40

47 55, 80, 103

24, 45, 58

Wasserversorgung Wege

97, 98, 107 45, 58, 62, 64 29, 36, 38, 53, 83, 84, 45, 97 101-103 Weiden 28 Weidezäune (Stoppzäune) 46 Wellnessanlagen 18 Werkleitungen 88 Wertausgleich 5 69 Wettbewerbe 10, 42 Widerhandlungen 95 Wiederaufbau 14, 15, 24, 34, 46 31, 34, 37a, 81 Wiederherstellung 53, 82, 93 91, 94, 96 Wildruhezone 29 Wind 79 Winterdienst 101, 104 24 Wintergarten 47 Wintersport 29, 30 39 Wintersportzone 12, 30 39 Winterwege 36, 38 Wohnanteil 27 Wohnbauförderung 56, 65 27 Wohn-Gewerbezone 16, 26, 27 Wohnhygiene 71 79 Wohnnutzung 47, 55-61, 65 Wohnquartier 25 Wohnraum (landwirtschaftlicher) 32, 34, 83 Wohnsitz 62 Wohnwagen 94 Wohnzone 10, 16, 25 27 Z Zäune Zeitprogramm

Baugesetz La Punt Chamues-ch

46, 81, 101

76 12

40 40 40

61

40

38, 39

40

91

Stichwort

BauG

Zelte Zeltplätze Zerstörung Zivilschutz Zone für Grünflächen Zone für künftige bauliche Nutzung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone übriges Gemeindegebiet Zonen der Grundnutzung Zonen überlagerter Nutzung Zonengrenze Zonenkonform Zonenplan (allgemeines) Zonenschema Zufahrten Zusammenarbeit (regionale) Zusatzbeiträge Zusatzbewilligungen

94 94 2, 14, 24, 34, 53 47 12 12

Zustand rechtmässiger Zustand von Bauten und Anlagen Zutrittsrecht (Baukontrollen) Zutrittsrecht (Wintersport) Zweck (Baugesetz) Zweckänderung

15, 53 70, 81, 102, 104, 105 52 30 1 14, 15, 18, 46

Zweckbindung Zweitwohnungen)*

57 14, 47, 55-61, 63, 6567

KRG

40 31, 34, 81 56 30, 107 40, 107

12, 16

27, 28, 97

12

41 26 26 46, 48 28, 32, 38 26, 48

2, 4, 12-30, 40 13, 16, 18, 21-24 47, 84, 93, 103

46, 52

KRVO

24, 79 2, 9, 10, 85 11 48, 50, 88, 92, 96, 100 90, 94, 95

39 1 31, 34, 81, 83-84, 86, 89 22a

10 9, 12-15, 40a, 45, 49, 52-60 61 42

40

35a-35d

)*siehe vor allem Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) und Verordnung über Zweitwohnungen (ZWV) (Systematische Sammlung des Bundesrechtes, SR 702)

Baugesetz La Punt Chamues-ch

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