Kommunales Zweitwohnungsgesetz
St. Moritz
Documento
- Numero
- 3787.(2)
- Comune
- St. Moritz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 mag 2017
Carta
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3787_V_KZWG_20170510.pdfApri in una nuova scheda
Testo
-~
kia Gemeinde
ST MORITZ
Gemeindevorstand
..
GESETZUBERZWEITWOHNUNGEN DERGEMEINDE ST.MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz (KZWG))
Vonder Urnenabstimmung beschlossen am:
SigiAsprion Gemeindepräsident
27. November 2016
Gern
VonderRegierungenehmigt am:
'].. 2:.,1
Regierungsbeschluss Nr.: , DNrPräsidenti'-t 8. JanomSteiner DerKanzleidirektor:
Or. C. Riesen
Via Maistra 12 CH-7500 St. Moritz Telefon +41 81 836 30 00 Telefax +41818363001
[email protected] www.gemeinde-stmoritz.ch
-Stellvertreterin
1.
ALLGEMEINES
Art. 1 - Zweck
1
Der vorliegendeErlass bezweckteine Anpassungder bestehendenkommunalenRegelungender GemeindeSt. Moritz über die Förderungdes Erstwohnungsbaus und die Einschränkungdes Zweitwohnungsbaus (kommunaleRegelung)an das per 1. Januar 2016 in Kraft tretende Zweitwohnungsgesetz desBundes(ZWG)unddiedazugehörige Verordnung (ZWV).
2
Mit dem Erlassder nachstehenden Bestimmungen machtdie Gemeindeausserdemvon den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung desBundes(ZWGundZWV)eingeräumten Kompetenzen Gebrauch.
Art. 2 - Verhältnis
zumBaugesetz 1
Dervorliegende ErlassbildetBestandteil desBaugesetzes derGemeinde St. Moritz.
2
Die Bestimmungen vonZWGundZWVfindenergänzend Anwendung, sofernundsoweitim vorliegenden Gesetznichtsanderesgeregeltist.
Art. 3 - Begriffe
1
Soweitim vorliegenden Gesetznichtsanderesfestgelegtwird,geltendie BegriffevonZWGundZWV.
2
Als Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung geltenWohnungen, welchekeineNutzungsbeschränkungen im SinnevonArt.7 Abs.1 lit a undb ZWGaufweisen.
3
Als bestehendeErstwohnungen gelten Wohnungen,die aufgrunddes jetzigenoder eines früheren Baugesetzes im RahmeneinerBaubewilligung einerErstwohnungspflicht unterstellt wordensind.
4
Als altrechtliche Wohnungen geltenauchWohnungen, welchevonstrukturierten Beherbergungsbetrieben vordem11.März2012erstelltundnichthotelmässig genutztwordensind.
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II.
ANPASSUNG DERBESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG
Art. 4 - Erstwohnungspflicht
aufbestehenden Erstwohnungen 1
Alleaufgrundvonbisherigen kommunalen Regelungen miteinerErstwohnungspflicht belegtenWohnungen sindnachInkrafttreten des vorliegenden Gesetzesim SinnevonArt. 2 Abs.2 und3 ZWGzu nutzen.Es bestehteineNutzungspflicht.
2
Die Erstwohnungspflicht kann auch durch eine hotelmässigeoder durch eine gewerblichebzw. dienstleistungsmässige Nutzungerfülltwerden.
Art. 5 - DauerderErstwohnungspflicht
aufbestehenden Erstwohnungen 1
Die Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen gilt unterdem Vorbehaltder nachstehenden Absätzegrundsätzlich zeitlichuneingeschränkt.
2
Beibestehenden Erstwohnungen, welchevor deram21.April2008im HinblickaufeineVerschärfung der Bestimmungenüber die Förderung des Erstwohnungsbausund die Einschränkungdes Zweitwohnungsbaus erlassenenPlanungszonebewilligtworden sind, wird die Erstwohnungspflicht aufgehoben, wennder Eigentümernachweist,dass die betreffendeErstwohnung 20 Jahreals solche genutztwordenist.
3
DieseRegelunggilt auchfür jene bestehenden Erstwohnungen, welchefreiwillig,d.h. mangelseines Zweitwohnungskontingents über den geltendenErstwohnungsanteil hinaus,der Erstwohnungspflicht unterstellt wordensind.
4
Wo die Erstwohnungspflicht noch auf dem Baugesetz1984/85gründet,gilt für die Aufhebungdie im erwähnten Gesetzbzw.diein denbetreffenden Baubewilligungenthaltene Regelung. FürdieAufhebung ist keineErsatzabgabe zu bezahlen.
5
Sinddie Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt,verfügtdie Baubehörde auf entsprechendes Gesuchhin die Aufhebungder Erstwohnungspflicht und veranlasstbeimzuständigen Grundbuchamt dieLöschung derAnmerkung.
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Art. 6 - Ersatzabgabe
1
Fürdie Aufhebung der Erstwohnungspflicht gemässArt. 5 Abs.2 und3 ist eineErsatzabgabe zu leisten. VorBezahlung der Ersatzabgabe darfdiebetreffende Erstwohnungspflicht nichtaufgehoben werden.
2
DieErsatzabgabe beträgt10%desNeuwertsder letztenamtlichenSchätzung der betreffenden Wohnung. Im HinblickaufdieAbgeltunghabendie Eigentümer beimzuständigen Schätzungsamt eineNeuschätzung zu verlangen unddiesedemAufhebungsantrag beizulegen.
3
Die Gemeindeverwendetdie aus der Ersatzabgabe resultierenden Mittelzur Förderungdes Tourismus undfür touristischelnfrastrukturanlagen. Überdie Verwendung der Mittelwird im Rahmendesjährlichen Budgetsentschieden.
Art. 7 - Sistierung/Ausnahmen
1
Für die Sistierungder Nutzungsbeschränkungen auf bestehenden Erstwohnungen geltenArt. 14 ZWG sowieArt.8 und9 ZWVsinngemäss.
2
Stirbtein Eigentümer einervonihmbewohnten Erstwohnung, so sindseinedirektenNachkommen und derenim gleichenHaushaltlebendeAngehörige berechtigt, dieseWohnungalsZweitwohnung zu nutzen.
3
Im FallevonAbs.1 undAbs.2 verlängertsichdie 20-jährigeFristgemässArt.5 Abs.2 und3 umdie Zeit, in derdieErstwohnung nichtalssolchegenutztwordenist.
Art. 8 - Missachtung
derErstwohnungspflicht BeiMissachtung der Nutzungsbeschränkungen aufbestehenden Wohnungen findendie Vorschriften überdie Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und StrafenachArt. 93 - 95 des kantonalenRaumplanungsgesetzes (KRG)Anwendung.
III.
ERGÄNZENDE REGELUNG ZUMZWEITWOHNUNGSGESETZ
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Art. 9 - Querfinanzierung
vonstrukturierten Beherbergungsbetrieben Die nach Art. 8 Abs. 1 und 2 ZWG zulässigenQuerfinanzierungsmöglichkeiten von strukturierten Beherbergungsbetrieben durchWohnungen ohneNutzungsbeschränkungen werdennichteingeschränkt. Für die Ermittlung der Hauptnutzflächen der Wohnungen ohneNutzungsbeschränkungen i.S.v.Art. 8 Abs. 1 lit. c ZWGwerdendie Flächennichtmitgezählt, welchevon strukturierten Beherbergungsbetrieben vor dem 11. März2012alsaltrechtliche Wohnungen erstelltundnichthotelmässig genutztwordensind.
Art. 10 - Umnutzung
vonbestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben 1
In Abweichung vonArt.8 Abs.4 ZWGist die Umnutzung der im ZeitpunktderZweitwohnungsinitiative (11. März 2012) schon bestandenenstrukturiertenBeherbergungsbetrieben, namentlichvon Hotels, zu Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung unzulässig.
2
Demgegenüber ist die Umnutzung der im Zeitpunktder Zweitwohnungsinitiative (11. März2012)schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderenZweckenzulässig,so insbesondere die Umnutzung in Erstwohnungs-, GewerbeundDienstleistungsflächen.
3
Wenn die Verhältnissees rechtfertigen,kann die Gemeindeim Rahmenvon projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgernverabschiedetund von der Regierung genehmigt werden,vondenEinschränkungen gemässAbs.1 teilweiseoderganzabsehen.
Art. 11 Umnutzung von
geschützten und
ortsbildprägendenstrukturierten
Beherbergungsbetrieben 1
In Abweichung vonArt. 9 Abs.1 ZWGist die Umnutzung der geschützten oderortsbildprägenden Bauten in Wohnungen ohneNutzungsbeschränkung unzulässig, sofernes sichbeidiesenBautenumstrukturierte Beherbergungsbetriebe handelt.DieQuerfinanzierung gemässArt.9 KZWGist nachwievormöglich.
2
Demgegenüber istdie Umnutzung vonanderengeschützten oderortsbildprägenden Bautenin Wohnungen ohneNutzungsbeschränkungen nachMassgabe derZweitwohnungsgesetzgebung desBundeszulässig.
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3
Wenn die Verhältnissees rechtfertigen,kann die Gemeindeim Rahmenvon projektbezogenen Sondernutzungsplanungen, welche von den Stimmbürgernverabschiedetund von der Regierung genehmigt werden,vondenEinschränkungen gemässAbs.1 teilweiseoderganzabsehen.
IV.
ÜBERGANGSUNDSCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 12 -Aufhebungderbestehenden
kommunalen Regelung 1
Diebestehenden kommunalen Regelungen werdenaufgehoben.
2
Aufgehoben werdeninsbesondere die Bestimmungen überdie Förderung des Erstwohnungsbaus unddie Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 61 bis 76 j des Baugesetzes1999/2000und der dazugehörige Anhangbezüglich der Definitionen).
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Art. 13 - Inkrafttreten
1
Dervorliegende Erlasstritt mit der Verabschiedung durchdie Urnengemeinde undder Genehmigung der Regierung in Kraft.
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