Walzenhausen
Walzenhausen
Document
- Number
- Baureglement
- Commune
- Walzenhausen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 5, 2013
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BAUREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 5. FEBRUAR 2013
1
Hinweise zur Benützung dieses Baureglements Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (ins- besondere des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG sowie der kantonalen Bauverordnung, BauV) für die gesamte Gemeinde Walzenhausen und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.
Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen
KANTONALE ERLASSE 143.5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Verordnung zum Energiegestz (Energieverordnung) 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 2
861.0 861.1 931.1 931.11 955.11 955.111
Feuerschutzgesetz Feuerschutzverordnung Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) Verordnung zum Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung) Gesetz über das Gastgewerbe Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung)
KOMMUNALE ERLASSE - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Reglement über die Beitragsleistung der Gemeinde Walzenhausen an den Unterhalt und Ausbau der öffentlichen Strassen und Wege privater Eigentümer und Korporationen - Reglement über die Abgabe elektrischer Energie
3
Inhaltsverzeichnis I.
Allgemeine Bestimmungen
6
Art. 1 Zweck
6
Art. 2 Vollzug
6
Art. 3 Auskünfte
6
II.
Planung
6
Art. 4 Sondernutzungspläne
6
Art. 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
6
III.
Überbauungsbestimmungen
6
a)
Allgemeine Vorschriften
6
Art. 6 Ausnützungsübertragung
6
Art. 7 Energieoptimierte Bauten
7
Art. 8 Nutzung bestehender Bausubstanz
7
Art. 9 Geschosszahl
7
Art. 10 Grenzabstand
7
Art. 11 Mehrlängenzuschlag
7
Art. 12 Strassenabstand
7
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Art. 13 Vorbauten
8
Art. 14 An- und Nebenbauten
8
Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
8
b)
Zonen- und Schutzvorschriften
8
Art. 16 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)
8
Art. 17 Weilerzone
9
Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften
9
Art. 19 Kommunale Schutzzonen und Schutzobjekte im Baugebiet
11
Art. 20 Kommunale Ortsbildschutzzone im Baugebiet
11
Art. 21 Kommunale Kulturobjekte im Baugebiet
12
Art. 22 Naturobjekte im Baugebiet
12 4
Art. 23 Naturgefahren
12
c)
Erschliessungsvorschriften
12
Art. 24 Sicherheit entlang Strassen
12
Art. 25 Ausfahrten und Einmündungen
13
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
13
Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
13
IV.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
14
a)
Gestaltungsvorschriften
14
Art. 28 Gestaltungsanforderungen
14
Art. 29 Dachgestaltung
14
Art. 30 Dachaufbauten und -einschnitte
14
Art. 31 Aussenantennen
14
Art. 32 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie
14
Art. 33 Reklameanlagen
15
Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung
15
Art. 35 Kinderspielplätze
15
b)
15
Bauvorschriften
Art. 36 Grundsatz
15
Art. 37 Behebung von Mängeln
15
Art. 38 Wohnhygiene / Mindestmasse
16
Art. 39 Energiegewinnungsanlagen
16
c)
16
Bauarbeiten
Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden
16
Art. 41 Werkleitungen / Quellen
16
d)
16
Verkehrsanlagen
Art. 42 Strassenbau
16
Art. 43 Technische Bestimmungen
16
V.
17
Verfahrensbestimmungen
Art. 44 Baugesuche
17 5
Art. 45 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
17
Art. 46 Baukontrolle
17
Art. 47 Verfügung
17
Art. 48 Gebühren, Kosten
17
VI.
Schlussbestimmungen
17
Art. 49 Verantwortung, Haftung
17
Art. 50 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
18
Anhang: Technische Erläuterungen
19
Geschosszahl Art. 9
19
Ausfahrten und Einmündungen Art. 25
20
6
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Walzenhausen und ist für sämt- liche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. 2
Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. 3
Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.
Art. 3 Auskünfte
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
II.
Planung
Art. 4 Sondernutzungspläne
Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff. BauG.
Art. 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1 Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Gemeinderichtplanes wird eine Volksdiskussion mit öffentlicher Versammlung durchgeführt. 2
Zu den Planungsarbeiten kann jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
III. a)
Überbauungsbestimmungen Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützungsübertragung
Die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.
Art. 7 Energieoptimierte Bauten
1 Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 7
2
Energieoptimierte Bauten zeichnen sich durch ihre Energieeffizienz aus. Sie unterliegen der höheren Ausnützungsziffer 2, wenn sie mindestens die Zielwerte der SIA-Norm 380/1 (2007) erfüllen. 3
Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von Gebäude- und First- höhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie der Ausnützungsziffer um die Stärke der Nachiso- lation (max. 20 cm) abgewichen werden. 4
Bei Fassadenisolationen an Kulturobjekten oder in Ortsbildschutzgebieten ist die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erforderlich und bei Überschreitung der Baulinien die Zustimmung der zuständigen Behörde einzu- holen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffent- lichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.
Art. 8 Nutzung bestehender Bausubstanz
Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 19. April 1977 erstellt bzw. bewilligt wur- den.
Art. 9 Geschosszahl
1 Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. 2
In Hanglagen, wo das Untergeschoss talseits freiliegt, darf höchstens die in den Zonenvorschriften festgelegte Anzahl Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Abgrabungen zur Freilegung des Unter- geschosses für Eingänge und Garagenzufahrten dürfen in der Regel auf der längeren Gebäudeseite höchstens die Hälfte der Länge, bei den Schmalseiten die ganze Breite betragen. Bei quadratischen Grundrissen entspricht eine Gebäudeseite der längeren Gebäudeseite. Das gestaltete Terrain darf dabei nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.
Art. 10 Grenzabstand
1 Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren. 2
Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite kann die Baubewilligungsbehörde die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
Art. 11 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal 5.0 m.
Art. 12 Strassenabstand
1 Sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, gelten für Bauten und Anlagen folgende Strassenabstände: -
gegenüber Strassen und Plätzen gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte
8
5.0 m 6.0 m
2
Die Baubewilligungsbehörde kann reduzierte Strassenabstände bewilligen, wenn weder die Verkehrssicherheit noch ein künftiger Strassenausbau beeinträchtigt werden oder dies mit Rücksicht auf das bestehende Orts- und Strassenbild gerechtfertigt erscheint. 3
In den Gewerbezonen sowie bei speziellen Bauvorhaben können grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden, sofern dies die zu erwartende Verkehrssituation des Bauvorhabens bedingt. 4
Zwischen den Baulinien oder im Bereich des Strassenabstandes kann die Baubewilligungsbehörde unterirdische Bauten sowie Anlagen und Bepflanzungen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit und die Realisierung späterer Bauvorhaben, beeinträchtigt werden. Bepflanzungen haben zudem den Strassenraum auf einer Höhe von 4.5 m über Fahrbahn bzw. 2.5 m über Trottoir freizuhalten. Die Baubewilligungsbehörde kann zur Förderung der Verkehrssicherheit sowie zur Einpassung ins Strassenbild weitere Vorschriften über die Gestaltung dieser Fläche erlassen. 5
Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung massgebend.
Art. 13 Vorbauten
1 Vorbauten können auf den Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Balkone und Erker sind dabei auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 2
Die Baubewilligungsbehörde kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.
Art. 14 An- und Nebenbauten
Für An- oder Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand reduzieren, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen und wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Nachteile entgegenstehen.
Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1 Die Gemeinde-, Versorgungs- und technischen Betriebe sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Verkehrsspiegel, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte, Hydrantenstöcke sowie Strassenbeleuchtungen an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen. 2
Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten.
3
Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben.
b)
Zonen- und Schutzvorschriften
Art. 16 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)
1 Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden:
9
2
-
Bauzonen: Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Kurzone Weilerzonen Grünzone im Baugebiet Verkehrsflächen
= = = = = = = = =
K2, K3 W1, W2, W3 WG2, WG3 GE I, GE II OE KU WZ GRi VF
Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
= =
L ÜG
Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport = Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet =
WS
GRa
3
Im Weiteren sind ebenfalls die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.
Art. 17 Weilerzone
1 In der Weilerzone sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen. 2
Bauten und Anlagen und deren Umgebung haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung ins chakrakteristische Ortsbild sowie deren Gestaltung zu genügen. 3
Um-, An- und Neubauten sind in Lage, Stellung und Kuben auf den Charakter des Weilers abzustimmen. Die Ausgestaltung, die Materialisierung und die Farbgebung der Fassaden und Dächer hat sich der herkömmlichen Bauweise anzupassen. 4
Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. 5
Charakteristische, das Ortsbild prägende Freiräume, Vorgärten und Bepflanzungen sind zu erhalten und soweit möglich zu ergänzen. 6
Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.
Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften
1 Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
10
Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)
GRi
L / ÜG
0.5 / 0.55 0.6 / 0.65 3) 3)
---
---
---
---
---
0.55
0.65 0.55 / 0.6 0.65 / 0.7 3) 3)
---
---
---
---
---
1
2
3
2
3
---
---
2
---
---
2
3
4
3
4
---
---
3
---
---
8.5 m 11.0 m
5.5 m 8.0 m
10.5 m
8.5 m
11.0 m
9.0 m
---
8.5 m
---
---
12.5 m
15.0 m
9.5 m 12.0 m
14.5 m
12.5 m
15.0 m
13.0 m 16.0 m 12.5 m
---
---
24.0 m
24.0 m
18.0 m
24.0 m
30.0 m
24.0 m
30.0 m
---
---
24.0 m
---
---
31.0 m
37.0 m
---
---
31.0 m
---
---
31.0 m
31.0 m
25.0 m
31.0 m
37.0 m
3.0 m
3.0 m
4.0 m 4.0 m 6.0 m 6.0
5.0 m
4.0 m
5.0 m
3.0 m
5.0 m
7.5 m
6.0 m
7.5 m
---
---
---
5.0 m 10.0 m 1)
4.0 m
---
5.0 m 8.0 m 1)
Mehrlängenzuschlag 2)
---
---
+
+
+
+
+
-----
-----
---
---
---
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung
III
III
II
II
II
III
III
III
III
III
II 4)
III
Wohnzonen (Art. 21 BauG)
Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz
W1
W2
W3
Ausnützungsziffer 1 maximal (herkömmliche Bauten):
---
---
0.4
0.5
0.6
Ausnützungsziffer 2 maximal (energieoptimierte Bauten):
---
---
0.45
Anzahl Vollgeschosse maximal
2
3
Talseitig sichtbare Geschosse maximal
3
4
Gebäudehöhe maximal Firsthöhe maximal
WG 2
WG 3
Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)
Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)
WZ
K3*)
Gewerbezonen (Art. 23 BauG)
Weilerzone (Art. 29 BauG)
Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)
GE II
Kernzonen (Art. 20 BauG)
GE I
K2*)
Gebäudelänge maximal: Für Hauptbauten Für Hauptbauten inkl. Anbauten Grenzabstand: - klein mindestens - gross mindestens
---
Legende *) + --1) 2) 3)
sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet Anwendung findet keine Anwendung gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem ÜG gilt der grössere Grenzabstand vergleiche Art. 11 Sofern mindestens 30 % der anrechenbaren Geschossfläche gewerblich genutzt sind. 11
4)
Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind.
2
Die massgebenden Empfindlichkeitsstufen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für die Kurzone werden im Zonenplan festgelegt. 3
Die Bauweise für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie die Kurzone ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde oder einen Sondernutzungs- plan festgelegt. 4
Die Bauweise für zulässige Bauten und Anlagen in der Grünzone wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt. 5
In den Gewerbezonen gilt ein arealinterner Gebäudeabstand von mindestens 5.0 m, sofern keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 6
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften. 7
In der Kurzone ist Realisierung von Altersheimen, Kliniken, Hotels, Ferienwohnungen, Gastgewerbe, Ladengeschäfte, Arzt- und Heilpraxen gestattet. 8
In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.
Art. 19 Kommunale Schutzzonen und Schutzobjekte im Baugebiet
1 Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte 2
Die Baubewilligungsbehörde legt, wenn nötig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest.
Art. 20 Kommunale Ortsbildschutzzone im Baugebiet
1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungs- bereiche, welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschafts- bildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind. 2
Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. 4
Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des architek- tonischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5
Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten.
6
Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren architektonischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.
12
Art. 21 Kommunale Kulturobjekte im Baugebiet
1 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres architektonischen, gestalterischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 2
Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind ebenfalls zu erhalten respektive wiederherzu- stellen. 3
Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass der architektonische oder geschichtliche Wert des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird. 4
Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist.
Art. 22 Naturobjekte im Baugebiet
Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grund- eigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche wei- tergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.
Art. 23 Naturgefahren
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wie- deraufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bau- ten auf den Standort angewiesen sind. 2
Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländerveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3
Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, La- ger von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4
In Gebieten, für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Natur- gefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
c)
Erschliessungsvorschriften
Art. 24 Sicherheit entlang Strassen
1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 13
2
Die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Strassenreglementes bleiben vorbe- halten.
Art. 25 Ausfahrten und Einmündungen
1 Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. 2
Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie oder einer gleichwertigen Abschrägung sowie mit einem maximalen Gefälle von 5.0 % gegen die Strasse oder 7.5 % von der Strasse auf einer Länge von 5.0 m, ab der Strassenbegrenzung gemessen, zu erstellen. Im Übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die Baubewilligungsbehörde stärkere Gefälle bewilligen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 3
Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass das Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. In der Regel ist eine Vorplatztiefe von 5.0 m einzuhalten. 4
Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsstrasse massgebend.
Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1 Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Garagen oder offenen Abstellplätze für Motor- fahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 2
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: Pro Wohnung: 1.5 Abstellplätze Pro Einfamilienhaus: 2 Abstellplätze Dienstleistungsbetriebe: pro 40 m2 Bruttogeschossfläche 1 Abstellplatz - Restaurants: pro 6 Sitzplätze: 1 Abstellplatz - Verkaufsläden: pro 40 m2 Verkaufsfläche 1 Abstellplatz -
Für besondere Nutzungen legt die Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. 3
Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.
4
Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn sie wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck, etc.) widerspricht oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.
Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, kann der Grundeigentümer zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet werden.
14
2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind Fr. 4‘000.- als Ersatzleistungen zu erbringen. 3
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.
IV. a)
Gestaltungs- und Baubestimmungen Gestaltungsvorschriften
Art. 28 Gestaltungsanforderungen
1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone kommunal; b) im Sichtbereich von architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bau ten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen; Diese Bauten und Anlagen, inkl. Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art. 29 Dachgestaltung
1 Dachformen und -materialien haben sich in ihre bauliche Umgebung einzufügen. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich der Dachgestaltung zu erlassen.
Art. 30 Dachaufbauten und -einschnitte
1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestal- ten. Schleppgauben dürfen gesamthaft höchstens 1/3, Giebellukarnen und Quergiebel höchstens 1/2 der entspre chenden Fassadenlänge einnehmen. Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig. 2
Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. 3
Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
Art. 31 Aussenantennen
1 Der Standort zulässiger Aussenantennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.
Art. 32 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie
1 Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.
15
Art. 33 Reklameanlagen
1 Einrichtungen, die als äussere Reklameanlagen in Erscheinung treten wie Plakatwände, Schilder, Leuchtschriften, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten etc. sind nur gestattet, soweit sie die Verkehrssicherheit und das Stras- sen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung
1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Die Neigung von Böschungen darf in der Regel das Verhältnis 2/3 nicht übersteigen. 2
Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, namentlich bei Mehrfamilienhäusern besonders kindergerecht, zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 3
Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen etc. erlassen werden.
Art. 35 Kinderspielplätze
1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern resp. von Einfamilienhausüberbauungen mit sechs und mehr Wohnungs- einheiten sind auf privatem Grund ausreichende, gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze zu erstellen. Die Spielplätze müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, sofern nicht Ersatz geschaffen wird. 2
Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.
b)
Bauvorschriften
Art. 36 Grundsatz
1 Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, der Hygiene, der Gesundheit, des Lärmschutzes, der Unfallverhütung und des Brandschutzes zu genügen. Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestützt werden. 2
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und zu verhindern, dass Feuchtigkeit eindringen oder Kondensat entstehen kann.
Art. 37 Behebung von Mängeln
1 Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch
Art. 87 BauG
zur Anwendung. 2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist setzen. 16
3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädigender Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.
Art. 38 Wohnhygiene / Mindestmasse
1 In Mehrfamilienhäusern haben Wohnungszugänge und Treppenläufe eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufzuweisen. Die Nettobodenfläche von Wohn- und Schlafräumen hat zudem mindestens 10.0 m2 zu betragen. 2
Wohn- und Schlafräume sind natürlich und ausreichend zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche hat im Rahmenlicht gemessen mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.
Art. 39 Energiegewinnungsanlagen
1 Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind.
c)
Bauarbeiten
Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden
1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist bewilligungsund gebührenpflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben. Bei Privatstrassen ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.
Art. 41 Werkleitungen / Quellen
1 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen und Quellen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Gas, Telefon, Fernseher) und Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2
Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
d)
Verkehrsanlagen
Art. 42 Strassenbau
1 Der Neu- und Ausbau von Strassen, Wegen und Plätzen erfolgt in der Regel im Rahmen eines Sondernutzungsplanes. Kleinere Ausbauten gelten als Korrektion. Sie sind zulässig, auch wenn kein Sondernutzungsplan besteht.
Art. 43 Technische Bestimmungen
1 Die minimalen Fahrbahnbreiten von neuen oder auszubauenden Strassen betragen: Sammelstrassen: 4.5 m Erschliessungsstrassen, Fahrwege: 3.0 m 2
3
Bei Neuanlagen dürfen folgende Gefälle nicht überschritten werden: Sammelstrassen: 12 % Erschliessungsstrassen, Fahrwege: 15 % Die Kofferstärke ist dem Untergrund anzupassen und darf 0.5 m nicht unterschreiten.
17
4
Böschungskronen und Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von 0.5 m aufweisen. Die Neigung der Böschung darf das Verhältnis 2/3 in der Regel nicht übersteigen.
V.
Verfahrensbestimmungen
Art. 44 Baugesuche
1 Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind der Gemeindekanzlei Baugesuche einzureichen. 2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4)
Art. 45 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
1 Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen.
Art. 46 Baukontrolle
1 Die Organe der Baubewilligungsbehörde sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. 2
Die Baukontrollen sind frühzeitig anzumelden. Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungsbehörde befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen. 3
Die Bewilligungsbehörden können die Anzeigepflicht für weitere Baustadien anordnen oder bei einfachen Bauvorhaben von der Meldepflicht einzelner Baustadien befreien.
Art. 47 Verfügung
1 Den Rechtsmitteln gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 36) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 48 Gebühren, Kosten
1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle, die Baukontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten resp. die Kosten zu tragen. 2
Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt. 3
Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
VI.
Schlussbestimmungen
Art. 49 Verantwortung, Haftung
1 Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich. 2
Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Mängel und Forderungen haftbar.
18
3
Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 50 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 2
Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft. 3
Das Baureglement der Gemeinde Walzenhausen vom 16.9.1997, wird mit Inkrafttreten dieses Baureglements und der entsprechenden Zonenordnung aufgehoben.
GEMEINDERAT WALZENHAUSEN Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
Hansruedi Bänziger
Nathalie Cipolletta
Vom Gemeinderat erlassen am:
11. Februar 2010
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10.03.2010 bis 09.04.2010 (Art. 16 bis Art. 23)
Von der Einwohnergemeinde angenommen am:
25. November 2012
Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:
5. Februar 2013
19
VII.
Anhang; Technische Erläuterungen
Geschosszahl Art. 9
Die Messweise der Kniestockhöhe und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.
20
Ausfahrten und Einmündungen Art. 25
Situation
Schnitt
21
GEBÜHRENTARIF BAU- UND PLANUNGSWESEN 1.
ALLGEMEINES
Art. 1 Grundsatz
Das Planungs-, Baugesuchs- und Baukontrollverfahren soll die Verwaltungsrechnung nicht belasten. Das heisst, die anfallenden Gebühren sollen den entstehenden Aufwand decken. In der Gebührenfestlegung wird die Bedeutung des Geschäfts berücksichtigt sowie der durch die Eingabe verursachte Zeit- und Arbeitsaufwand.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
a) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 09.09.2002 (bGS 143.1) b) Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12.05.2003 (bGS 721.1) c) Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) vom 26.02.2001 (bGS 153.2) d) Baureglement der Gemeinde Walzenhausen vom 05.02.2013
Art. 3 Zweck und Geltungsbereich
1
Dieser Gebührentarif regelt die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Planungs- und Baubewilligungsverfahren.
2
In diesen Gebühren sind enthalten: a) b) c) d) e) f)
3
Übliche Aufwendungen bei der Prüfung des Gesuchs (im Rahmen einer Erstprüfung) Beratungen und Besprechungen Behandlung des Gesuches in der Kommission Baubewilligung / Kommission Ortsplanung Bauentscheid / Planungsentscheid ordentliche Baukontrollen und Bauabnahme durch die Kommission Baubewilligung Prüfung und Abnahme durch den Brandschutz (Feuerpolizei)
Leistungen Dritter Rechnungen für Leistungen Dritter werden der Bauherrschaft direkt verrechnet. Es sind dies: a) b) c) d) e) f) g)
Inseratekosten für die Bauausschreibung und Porti für Bauanzeigen (Ausschreibung) anfallende Kosten für Beizug von Fachleuten resp. entsprechende Gutachten kantonale Gebühren Prüfungskosten für Energienachweise und Heizungsanlagen Vermessungsarbeiten durch den Geometer Prüfung des Kanalisationsgesuches Plankopien
4
Für Bauvorhaben, die einen übermässigen Arbeitsaufwand verursachen, können die Maximalbeträge verdoppelt werden. Für Bauvorhaben, die in diesem Tarif nicht erwähnt sind, setzt die zuständige Behörde die Gebühr in analoger Anwendung dieses Gebührentarifes fest.
5
Die Baubehörde kann die Sicherstellung der Gebühren vor Erteilung der Baubewilligung verlangen.
22
2.
GEBÜHRENTARIF
Art. 4 1
2
3
4
5
6
Verfügungen und Entscheide im Baubewilligungsverfahren
Wohnbauten a) Neubau Mehrfamilienhaus b) Neubau Einfamilienhaus c) An- und Umbau / Erweiterungen
Fr. Fr. Fr.
3'500.– bis 1'500.– bis 500.– bis
Fr. Fr. Fr.
Gewerbe und Industriebauten a) Industriebauten b) Gewerbebauten c) Kleinbauten / Umbauten d) Anbauten / Erweiterungen
Fr. Fr. Fr. Fr.
5'000.– bis 2'000.– bis 250.– bis 300.–bis
Fr. 10'000.– Fr. 5'000.– Fr. 1'500.– Fr. 2'500.–
Landwirtschaftliche Gebäude a) Scheunen / Ställe b) Remisen c) Silo / Güllenkasten etc. d) Anbauten / Erweiterungen / Umbauten
Fr. Fr. Fr. Fr.
500.– bis 250.– bis 250.– bis 250.– bis
Fr. Fr. Fr. Fr.
3'000.– 500.– 500.– 1'000.–
Kleine Bauvorhaben a) Garagen / Carporte
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
b) Abstellplätze
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
c) Kleinstbauten / Fahrnisbauten
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
d) Stützmauern / Einfriedungen / Erdarbeiten
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
e) Innenumbau / Umnutzungen
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
f)
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
g) Reklamen
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
h) Antennenanlagen
Fr.
150.– bis
Fr.
1'000.–
Heiz- und Tankanlagen a) Heizung Öl / Gas
Fr.
150.– bis
Fr.
300.–
b) Feststoffheizungen / Cheminée, etc.
Fr.
150.– bis
Fr.
300.–
c) Erdsondenbohrungen / Wärmepumpen
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
d) Solar- / Photovoltaikanlagen
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
e) Kaminanlagen
Fr.
150.– bis
Fr.
300.–
f)
Fr.
100.– / Stunde
Diverses a) Bauermittlung
Fr.
150.– bis
Fr.
3'000.–
b) Projekt- und Planänderungen
Fr.
200.– bis
Fr.
1'000.–
c) Verlängerung einer Baubewilligung
Fr.
50.– bis
Fr.
200.–
d) Abbruchbewilligung
Fr.
150.– bis
Fr.
500.–
e) Terrainveränderungen
Fr.
150.– bis
Fr.
1'000.–
f)
Fr.
150.– bis
Fr.
1'000.–
Fr.
100.– / Stunde
Fassadenänderungen / Balkone
Beratung durch die Feuerpolizei
Private Kanalisations- / Strassenprojekte
g) Ausserordentliche Baukontrollen / Sitzungen Baukommission
23
8'500.– 3'500.– 2'000.–
7
Rückzug und Ablehnung Wird ein Gesuch vor der Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen oder muss das Gesuch abgelehnt werden, wird der Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Gebühr wird nach effektivem Aufwand berechnet. Sie darf aber maximal 50 % der Gebühren betragen.
Art. 5 Übergangsbestimmungen
Der neue Gebührentarif ist für alle zu fällenden Baubewilligungsentscheide anzuwenden. Für alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren wird der alte Tarif angewandt.
Art. 6 1
Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat Walzenhausen per 1. März 2016 in Kraft.
24
Stichwortverzeichnis zum Baureglement Artikel BauR Walzenhausen
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
A Abbauzonen, Deponiezonen
11
Abbruch
17, 20
38, 45, 47
Abgrabungen
9, 34
39, 44, 48
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
9
Ablagerungen Abstände
7, 10, 12, 13, 14, 18, 43
Abstellraum und Abstellflächen
15, 81, 84, 93, 94
19
11, 115
8, 9, 16, 17, 18, 19
15, 16, 38, 39, 113, 114, 115
39
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
17, 26, 27
39
Altbauten
7, 8
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
14, 18
Anforderungen an die Bauten
17, 27, 28, 36
15, 95
2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118
Anhörung der Kantone und Gemeinden
14
Anmerkungen im Grundbuch
26
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans
55, 71, 78, 88, 106 44
Anrechenbare Landfläche
1, 2
Appenzellischer Haustyp
5
Arrondierung
69
Attikageschoss
4, 6
Auflagen und Bedingungen
53
106
19
115
Aufschichtungen Aufschüttungen
34
39, 44, 48
Aufstockung, Innere
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
37 - 42
Ausfahrten und Vorplätze
17, 25
Ausgleichszahlungen Auskünfte
29 3
Ausnahmebewilligung Ausnahmen
71
106, 118 10, 23
39, 106, 114, 117, 118
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
119 - 121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 - 121
Ausnahmen innerhalb der Bauzone
15, 112
Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
6
1, 2
Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung
7, 8, 18
1, 16, 47
Aussenantennen
31
Aussichtspunkte
16
5, 39
Aussichtsschutzzone Ausstandsregeln
4
Autoabstellplätze
15
25
Artikel BauR Walzenhausen
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
B Bachläufe
5, 114
Bahnanlagen
30
Bahnstationen
30
Balkone
13
Bauarbeiten
40, 41
1, 2, 12
Baubeginn
53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62
3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125
Baudirektion / Departement Bau und Umwelt
28, 30, 36, 46, 61
3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)
52
Baubewilligung
23, 40, 49
Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
95, 97, 112, 118, 119 121, 125
Bauermittlungsverfahren Baugesuch
44, 48, 50
62
101
41, 47, 49, 57, 62
54, 100, 101, 102 - 104, 109
Baugruppen
79, 84, 86
Bauhöhe
15
Baukontrolle
46, 48 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62
Baukoordinationsdienst Bauland
5, 56, 59
Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung Baulinien
21 - 25, 28 - 30 7, 12, 13
2, 68 - 72 37, 38, 73, 75
Baulinienpläne
37, 38, 96
Baumassenziffer
2
Baumbestände
16 5
Bäume / Baumgruppen
20, 21
Baureglement
1, 5, 18, 50
79, 86 1, 16
Baureife Bauten und Anlagen
3, 100, 102, 103, 105
15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96
1,12, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 28, 37
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
5
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
32
Bauverbote
32
Bauvorschriften
8, 36, 49
Bauweise
17, 18, 20, 21
36, 54, 81 15, 94, 112 - 121
26
3
15, 16, 35, 39
Artikel BauR Walzenhausen Bauzonen
8, 16, 18, 19
Beeinträchtigung
17, 21, 30
Begegnungszone
35
38, 39, 45
Artikel Kantonales BauG 15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119 1, 79 - 87
Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln
Artikel Kantonale BauV
1 - 16
16
37, 47
Behindertengerechtes Bauen
117
Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
37
90, 92
Bepflanzung
32
15, 39, 81, 112
Beratung
42
Berechnungs- und Messweisen
1 - 16
16
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
71
Belichtung / Wohnungszugänge
9, 36
Benützung von öffentlichem Boden
40
Bericht
39, 40
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
119
Betriebsinhabende
23, 24
Bevölkerung
1, 6
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
40
Baubewilligungspflicht
38 - 40
54, 93, 94, 97, 119
Baubewilligungsverfahren
42 - 63
3, 4, 53, 97 - 111
Baumassenziffer (BMZ)
2
Boden
13, 40
24
Bodenpolitik Böschungen
1, 18, 74, 75, 115 5
34, 43
Bruttogeschossfläche
1
Bundesrecht
32, 126, Ingress
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten
30
44
Dachflächenfenster
39, 44
Dachform
28, 29
Dachgeschoss
9
Dachgestaltung
9, 20, 29
84 4
16 84
Dachvorsprünge
4,12
Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion)
27
Artikel BauR Walzenhausen Deponien
Artikel Kantonale BauV 38, 47
Deponiezonen
Artikel Kantonales BauG 11 11
Dienstbarkeiten
26
Drainagen
44
Düngergruben
73
115
E Eigentumsbeschränkungen
1, 8, 32
2,
Eingaben
51
111
38
96, 108, 112
Einfriedungen
34
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
102 3
Einsprachen
27 - 29, 53, 58 - 60, 62
14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111
Einspracheverfahren
58 - 62
14, 47, 49, 103, 104
Einzelbauten
79, 86
Einzelobjekte
35
17, 73
Einzelverfügungen
34
80, 81, 88
Elementargewalt
94
Elemente der Richtplanung
8
Empfindlichkeitsstufen
18
Energie
32
Energiegewinnungsanlagen
39
Energieoptimierte Bauten
7
Energieverbrauch
1
Enteignung
67, 73 - 78, 106
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
108
Entschädigung
15, 40
Entsorgungsanlagen Entwässerung
24, 29
56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106
38, 47
17, 26, 38
25
Erholungsanlagen
26, 27, 82
Erholungsräume
31
Erker
13
12
Erlass des Gemeinderichtplans
43
Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
Erlass von Planungszonen
55
Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen
88
Erlass von Zonenplan und Baureglement
48
Eröffnung der Entscheide Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
61 27
105 15
28
Artikel BauR Walzenhausen Erschliessung
8, 35, 43
Artikel Kantonale BauV 47
Artikel Kantonales BauG 2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96
Erschliessungsbeiträge
62
Erschliessungskosten
29, 61
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
24
15
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung
62 23, 26
38
Explosion
32, 94 94
F Fachstellen
23, 40
36, 37
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36
Fachstelle für Raumplanung
126
Fassadenabmessung
10
Feldgehölze
5, 79
Fensterfläche Ferienwohnungen
47 18
25
Feuer
94
Feuerungs- und Tankanlagen
38
Findlinge Firsthöhe
3, 89, 110, 126
79, 86 7, 18
6, 11, 16, 48
Formelle Enteignung
16, 84 73 - 78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
Fruchtfolgeflächen
32
G Garagenvorplätze
25, 26
Gartenbau
17, 20, 21, 26, 34
39
Gartenhäuser
31 28
Gebäudeabstand
14, 18
8, 16
16
Gebäudehöhe
18
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
7, 18
3, 9, 10, 16
16
Gebühren, Kosten
37, 40, 46, 48
15, 103
Gefahrenzonen
16, 23
19, 36
Geltungsbereich
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
29
Artikel BauR Walzenhausen
Artikel Kantonale BauV
Gemeindeparlament Gemeinderichtplan
Artikel Kantonales BauG 3
5
9, 17, 43, 44, 80
Genehmigung der Nutzungspläne
49, 50, 52, 73
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
52
Geschichtliche Stätten
79, 82, 84, 85, 86
Geschlossene Bauweise Geschosse
3 9, 18, 23
35, 39
4, 47
Geschossflächen
1
Geschosszahl
9
15, 41
GestaItungsanforderungen
28
82 - 85, 112
Gestaltung
8, 12, 17, 28, 30, 33, 34
38, 39, 47
1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52
Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung
34
Gesundheit
36, 37
116
Gewachsenes Terrain
2, 5, 13, 14, 47
16
Gewässer
38
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114
Gewässerabstand
114
Gewerbeanteil
18
Gewerbezone
12, 16, 18
Giebelfassaden
9
19, 23
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
28
Grabungen
9, 34
2, 18, 39, 44, 48
Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)
7, 10, 14, 18
8
115
Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)
8, 9, 16, 17 - 19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17 - 19
115
Grenzbereinigung
20 - 30
2, 37, 68 - 72, 95
Grenzregulierung
72
Gruben Grundbuch
41
18, 47
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 88, 106, 108
Grundlasten
26
Grundwasser
44, 45
5, 17, 18, 28, 32, 77
44, 45
17, 18, 28, 77
Grundwasserschutzzonen
16
Grundsatz
36
Grünzone
16, 18
19, 28, 74
Grünzone im Baugebiet
16
19
H Haftung
49
30
Artikel BauR Walzenhausen Hanglagen
9
Hauptwohnseite
10
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG 35
8
Häusergruppen
38
85
Haushälterische Nutzung des Bodens
1
Hecken
79, 86
Heime
26
Heizung
38, 47
Hinterlieger
66
Hochbauten
38
Hochwassergefahr
36
Hochwasserschutz
8, 36, 114
Höhe
7, 9, 12, 18
Höhenangaben
38
Hotels
18
25
Hygiene
36, 38
1, 41, 118
I Ideelle Vereinigungen
111
Immissionen
24, 32
Industriezonen
19, 24
Information und Mitwirkung
5
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
50
6 65
12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127
Innere Aufstockung
32
Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung
15, 16
Intensiverholungszone
19, 27
K Kantonaler Richtplan
7 - 10, 12, 13, 80
Kantonaler Schutzzonenplan
31
80, 81, 88, 89
Kantonale Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
112
Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
91
Kernzonen
16, 18
19, 20
Kinderspielplätze
35
39
Kirchen Kleinbauten
26 23
11, 44
Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone Kliniken
16, 28 29
18
25
Kniestock
4
31
Artikel BauR Walzenhausen Kommission
2
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
21, 22, 27, 28, 29
4
Kommunale Schutzvorschriften
32 - 34
15, 80, 81, 88, 112
Kommunale Schutzzonenplanung
32
90
Konzepte und Sachpläne des Bundes
8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62
Koordination Koordinationspflicht Kosten
2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110 98, 110
37, 46, 48
29
Kostenregelungen
37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117 37
Kritische Hinweise
51
111
Kulturdenkmäler
79, 86
Kulturland
5
Kulturobjekte
7, 19, 21, 37
31, 34, 37, 39, 45
Kuppen Kurzone
2, 5, 86, 88, 92 35
16, 18
19, 25
L Landfläche
1, 2 31, 36, 37, 38
1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112
Landschaftsschutzzonen
31
82
Landumlegung
20, 30
2, 37, 68 - 72, 95
Landschaft
Landwirtschaft / Landwirtschaftszone
9, 20, 28, 30, 31, 33
1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120
16, 18
Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)
38 8, 18
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
M Mängel, Behebung
37, 47
Masse
20, 28
47
16
Masse / Abstände
6 - 9, 16 - 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115
Massgebender Wert
25
71
Mässig störende Betriebe
20, 22
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
22
Materielle Enteignung Mauern
76 - 78 34
Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser
71
41 34, 35, 38
117
32
Artikel BauR Walzenhausen Mehrlängenzuschlag
11, 18
Artikel Kantonale BauV 9, 16
Mehrwertrevers
Artikel Kantonales BauG 16 30, 106
Meldeverfahren
43, 45, 47, 57
104
Mindestanteil an Gewerbenutzungen
22
Mindestanteil an Wohnnutzungen
20
Mitbenützung
66
Mitwirkung
5
62
6, 12, 13, 99
Motorfahrzeuge
26, 27
39
95
8, 17, 39, 47
1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118
N Nachbar Nachbarinteressen
1
Nachhaltigkeit Naturgefahren
5 23
Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte
7, 19, 21, 37
Naturobjekte der Gemeinde
19, 22
Naturschutzzonen Nebenbauten
14
35, 36
89, 92, 111
31, 34
79, 86 - 88
31, 35
79, 83, 92
2, 11
16
Neubaugebiete
35
Neueinzonung
56
Neuerschliessung
67
Neuzuteilung Nichtbauzonen
23 - 30 16
71 19, 119 - 121
Nichtstörende Betriebe
21
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
39
Niveaulinien
38
Niveaupunkt
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
Nutzungsplanung
23, 28, 30
11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110
Nutzung bestehender Bausubstanz Nutzung des Bodens
1, 18
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113
Offene Bauweise
3
Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
35, 39 4
15
Öffentliche Auflage
30, 57
46, 52, 63, 71, 103, 104
Ordnungsfristen
62 - 63
109
Organisation
4, 27
33
Artikel BauR Walzenhausen Ortsbilder
7, 9, 17, 18, 20, 26, 30, 31, 33
Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde
19, 20, 28
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
31, 38, 39, 45, 47
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93
31
80
38, 39, 45
84
47
Ortskerne
35
P Parkierungsanlagen
28, 30, 39, 117
Perimeterbeiträge
37, 61
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
107
Pflanzen
5, 79, 83, 92
Planung
5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91
4
Planungsbericht
39, 40
Planungszone
22
Planungsziele Plätze
54, 55 7
12, 20, 40, 42
38
Privatrechtliche Einsprachepunkte
60
Produktionsanlagen
38
Provisorische Bauten
15, 38
30
16
Publikumsverkehr
117
Pufferflächen
79
Pultdächer
4
Q 35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106
Quartierplan Quartierplanpflicht Quellen
19, 35, 42, 96 41
5
R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten
2, 7
Rechtmässigkeit
111
Rechtsmittel
28
55, 105, 109 - 111
Rechtsmittelbelehrung
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz
49, 110, 111
Recycling- und Brechanlagen
11
Regelbauvorschriften
18
Regionale Zusammenarbeit
53
34
Artikel BauR Walzenhausen Reglement, Baureglement
1, 3, 18, 50
Reklameeinrichtungen
33
Rekurs
Artikel Kantonale BauV
28, 63
Artikel Kantonales BauG
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111
Richtplanung / Richtpläne
6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110
Richtplanung der Gemeinde
17
Richtplanung des Kantons
7 - 10
Richtungspunkte
38
S Sammeleinsprachen
59
Schrebergärten
28
Schulhäuser
26
Schutzverordnungen Schutzzonen / Schutzzonenplan
16, 19
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
16 - 22
33
80, 81, 88, 111
31 - 33, 35, 38, 39
17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97 19
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1, 80, 112
Schwimmbassins
38
82
Sekretariat der Baubewilligungskommission
53
Selbsterschliessung
65
Sende- und Empfangsanlagen
38, 39
Sicherheit
24, 36, 37, 47
Sicherheit entlang Strassen
24
38
Siedlungen Solarzellen
1, 5, 8, 29, 32, 35 32
Sonderbauvorschriften
39 - 41
Sondernutzungspläne
3, 4, 50
Sonnenenergieanlagen
32
37 - 42, 45 - 52, 80 39
Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze
1, 108, 116, 118
19, 32 34, 35
23, 47
Spitäler
39 26
Sport- und Erholungsanlagen
16
Staatsstrassen
12, 25, 26, 40
26, 27, 28, 82 12, 40
95
Standortgebundenes Personal
23, 24
Steinschlag
36
Stockwerk
4
Strasse
12, 24, 25, 40
Strassenabstand
12, 13
Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung
30 28
30
Streusiedlungen
5
35
Artikel BauR Walzenhausen Stützmauern
34
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
17
Subsidiäre Regelung
16
T Tabelle der Regelbauvorschriften
18
Talseitig sichtbare Geschosse
18
4
Teilrechtskraft Technische Bestimmungen
43
Terrainveränderungen, Terraingestaltung
34, 36
Tiefbauten
53
50
2, 38, 39, 44, 47
93
17 - 19, 38
16, 115
Tiere
5, 79, 83, 92
Tierhaltung Treppen
39 30
1, 39
Trockensteinmauern Trottoirs
79, 86 12, 25
1
30
U Übergangsbestimmungen
50
Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen
1, 5, 7, 15, 49
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
19
Übersicht über den Stand der Erschliessung
58, 59, 90
Übertragung der Ausnützung
6
Übriges Gemeindegebiet
16, 18
1 19, 33
Uferbereich
79
Ufergehölze Umgebungs- und Terraingestaltung
79 17, 20, 21, 28, 29, 32, 34, 43
47
Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen
15, 82, 85 92
34
112
Umladeeinrichtungen
30
Umlegungsgebiet
22
69
Umlegungskosten
29
71
Umweltschutz Untergeschoss
1, 97 9, 23
Unterirdische Bauten
4
16
13, 17, 38
16, 38
V Veranden Verantwortung, Haftung
1, 2, 12 46, 49
Verbindlichkeit
101
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Verfahrensarten
4, 16
Verfahren zum Erlass von Planungszonen
44, 45
104
43
104 55
36
Artikel BauR Walzenhausen Verfügungen
19, 47
Artikel Kantonale BauV 34, 51
Artikel Kantonales BauG 2, 80, 81, 88, 108, 110, 111
Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung
41
Verhältnis zum Wald
113
Verhältnis zu Gewässern
114
Verkehrsflächen
19, 30
Versorgung
41
Verwaltungsgerichtsbeschwerde Visierung
38
17, 32, 38, 39, 57, 60
29
66, 78
39, 48, 49, 57
102
Volksdiskussion
5
12
Vollgeschoss
18
4, 9
16, 41
Vollzug
2
21, 22, 27, 28, 29
3, 4, 71, 126
13
1, 12
Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten
93 - 96, 107, 118
Vordächer
16
2, 4, 12
Vorfinanzierung
64
Vorgärten
17, 20, 21, 26, 34
Vorplätze
17, 25
47
Vorprüfung
20, 27
45
1
28, 92, 113
W Wald Waldabstand Wasser
113 23, 41
Weiler Weilerzonen
16 - 18
Werkleitungen
41
Wiederaufbau
23
38, 45, 47
5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114
38
19, 29, 80, 85 19, 29
94
Wiederherstellung Wintersport
87, 108, 122 16
19, 34
Wirtschaft
1
Wohn- und Gewerbezonen
16, 18
19, 22
Wohnhygiene / Wohnungszugänge
38
41
Wohnungen Wohnzonen
5, 20 - 25, 117, 120 16, 18
19, 21
Z Zentrumsfunktion
20
Ziele
26
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40
Zonenarten
16
19
Zonenplan
5, 18, 21, 23
37
23, 31 - 33, 35
18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90
Artikel BauR Walzenhausen
Artikel Kantonale BauV
Artikel Kantonales BauG
Zonenwidrigkeit
119
Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)
119
Zonen für Wintersport
16
19, 34
Zonen mit Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16, 18
19, 26, 73, 74
Zugänge
38
95, 117
Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
53 45
Zuständigkeiten (Kanton)
37, 57
3, 80, 89, 97, 100, 108, 122
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
97
Zuständigkeiten der Gemeinde
3
Zwangsweise Auszonung
56
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung
39 23
Zweckmässigkeit Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
93, 94, 121
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 40
Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt
45
99 1, 26
15
Zweck und Wirkung von Planungszonen
54
38