RPW 2021/4 S. 854
VW/Enel/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 18. September 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom 20. September 2021
Erwägungen
1. Am 26. August 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Erlangung gemeinsamer Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen durch die Volkswagen AG (nachfolgend: VWAG) – indirekt mittels Volkswagen Finance Luxembourg S.A. – einerseits und durch die derzeit – indirekt mittels Enel X S.r.l – (allein) kontrollierende Gesellschaft Enel S.p.A. (nachfolgend: Enel) andererseits.
2. Enel mit Sitz in Rom (Italien) ist ein italienischer Energiekonzern mit weltweiten Aktivitäten im Strom- und Erdgassektor, dies mit besonderem Schwerpunkt auf Europa und Lateinamerika. Über ihre Tochtergesellschaft Enel X S.r.l entwickelt Enel innovative Produkte und Dienstleistungen für die Energiewende, darunter unter anderem Technologien und Ladeinfrastrukturen für batterieelektrische Fahrzeuge (battery electric vehicles, nachfolgend: BEV).
3. VWAG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland) ist eine weltweit tätige Automobilherstellerin und Muttergesellschaft der VW-Gruppe (und der Volkswagen Finance Luxembourg S.A.).3
4. Das Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU) werde als Ladepunktbetreiber (Charge Point Operator in ein Netzwerk von öffentlichen Hochleistungsladestationen (High-Power-Charging-Infrastructure, nachfolgend: HPCI) für BEV investieren und ein solches errichten, betreiben und unterhalten, um die Verfügbarkeit dieser Art von Ladestationen in dicht besiedelten Gebieten Italiens zu erhöhen und damit die Nutzung von BEV in Italien attraktiver zu machen. Daher werde das GU sich auf die Errichtung und den Betrieb von HPC-Stationen in städtischen, stadtnahen Gebieten sowie entlang von Fernstrassen und Autobahnen fokussieren. Das vom GU betriebene Netzwerk an HPC-Stationen werde auf offener und diskriminierungsfreier Basis allen Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen (E-Mobility Service Provider, nachfolgend: EMSP) sowie auch Endkundinnen und Endkunden, welche ihre BEV «ad hoc» (d.h. ohne ein Abonnement für EMSP-Dienste) aufladen wollen, zugänglich sein.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecken Enel und VWAG (nachfolgend gemeinsam: die Parteien) […] im Bereich der Elektromobilität in den Aufbau und den Betrieb von Infrastrukturen zu investieren. Ziel sei es, mit dem GU den Übergang zur Elektromobilität (in Italien) attraktiver zu machen und generell die Förderung einer nachhaltigen Mobilität zu unterstützen.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 30. Juli 2021 auch bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) angemeldet.4
7. […]. Die Parteien haben vereinbart, dass nach Vollzug des Zusammenschlusses die VWAG und Enel jeweils indirekt einen Anteil von 50 % am GU halten werden. Der Verwaltungsrat besteht aus […] Mitgliedern, wobei […] zu ernennen und […] Beschlüsse […] gefällt werden. Die Parteien haben […] bei strategischen Entscheidungen des GU. Hinsichtlich der Geschäftsleitung des GU […]. VWAG und Enel werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
8. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es wird als Anbieter und Nachfrager auf dem Markt auftreten. Es wird seine Produkte nicht nur an die Parteien, sondern auch an Dritte verkaufen. Das GU wird über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichend Ressourcen verfügen, um als selbständige wirtschaftliche Einheit auf dem Markt aufzutreten. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen erfüllt.5
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
3 Vgl. RPW 2020/4b, 1912 Rz 6, BMW/Daimler/Ford/Porsche/Hyundai/ Kia/IONITY. 4 Case COMP M.10311 – ENEL X/VWFL/JV.
5 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
9. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
10. VWAG und Enel erzielten im Geschäftsjahr 2020 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
11. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Bereiche, in welchen das GU künftige Aktivitäten mit räumlich relevanten Bezug zur Schweiz plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte. Konkret handelt es sich um den Bereich für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für BEV und den Bereich für Elektromobilitätsdienstleistungen (vgl. Rz 4). Einleitend ist weiter festzuhalten, dass das GU bisher nicht in der Schweiz tätig ist […].
12. In Bezug auf den Bereich für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur für BEV sei, gemäss Angaben der Parteien und in Anlehnung an die Praxis der Europäischen Kommission, die «schnelle Ladegeschwindigkeit» von 22 kW bis zu 100 kW Leistung, dies mit Wechselstrom (AC) oder mit Gleichstrom (DC), und die «ultraschnelle Ladegeschwindigkeit» von 100 kW bis zu 350 kW Leistung mit Gleichstrom (insbesondere für das Laden auf Autobahnen) zu unterscheiden.6 Zudem existierten, gemäss Angaben der Parteien, weiterhin verschiedene Standards für DC Ladestecker-Schnittstellen (z.B. CSS, CHAdeMO, Tesla Supercharger usw.). Allerdings gebe es einen klaren Trend zu einer verbesserten Interoperabilität (insbesondere durch Adapter), dies mache eine Unterscheidung in Standards unnötig.
13. Die WEKO ist bisher im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen HPCI mit DC-Ladepunkten für BEV (mit CSS-Standard) ausgegangen, wobei gemäss Arbeitshypothese die Ladestationen der HPCI eine Ladeleistung von 43 kW bis zu 350 kW umfassen. Letztlich liess die WEKO aber eine genaue sachliche Abgrenzung offen.7 Vorliegend wird neu im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen HPCI mit DC-Ladepunkten für BEV ausgegangen, dies ohne die bisherige Segmentierung in unterschiedliche Standards für DC-Ladestecker-Schnittstellen. Die genaue sachliche Abgrenzung, insbesondere ob die (ultraschnelle) Ladeleistung der Ladestationen sachlich enger als im Bereich von 43 kW bis zu 350 kW festzulegen sei (vgl. Rz 12), kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
14. Das GU bietet sein Netzwerk von öffentlichen Hochleistungsladestationen sowohl Anbietern von Elektromobilitätsdienstleistungen (B2B-Modell) als auch Endkundinnen und Endkunden für Elektromobilitätsdienstleistungen (B2C-Modell) an (vgl. Rz 4). Zudem werde das GU für den Betrieb und zur Überwachung seines Netzwerkes von öffentlichen Hochleistungsladestationen, sogenannte White-Label-Dienste, […] beziehen.
15. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen (E-Mobility Services) ausgegangen, liess aber letztlich eine genaue sachliche Abgrenzung offen; dies insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der Markt weiter zu unterteilen ist beispielsweise in Endkunden und Geschäftskunden (B2B).8 Im vorliegenden Fall ist im Sinne einer Arbeitshypothese weiterhin von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen auszugehen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
16. Entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO ist für den sachlichen Markt für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen HPCI mit DC-Ladepunkten für BEV in räumlicher Hinsicht von einem EWR+CH weiten Markt auszugehen.9 Für den sachlichen Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen ist im vorliegenden Fall praxisgemäss von einem schweizweiten Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung der Märkte, insbesondere ob es sich beim Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen um einen EWR+CH-weiten Markt handeln könnte, kann offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.10
17. Im Markt für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt einer öffentlich zugänglichen HPCI mit DC-Ladepunkten für BEV schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil auf [10–20] % in einem EWR+CH weiten Markt und auf [0–10] % in der Schweiz. Im Ergebnis ist dieser Markt kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
6 Vgl. Case COMP M.8870, Rz 218, E.ON/Innogy.
7 Vgl. RPW 2020/4b, 1913 Rz 16f., BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY und RPW 2017/3, 463 Rz 25, BMW/Daimler/ Ford/Porsche. 8 RPW 2016/3, 775 Rz 53, BKW/AEK; RPW 2017/3, 463 Rz 28, BMW/Daimler/Ford/Porsche; RPW 2019/1, 163, Rz 45, GU von BMW und Daimler; RPW 2020/4b, 1913 Rz 18, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY.
9 Vgl. RPW 2020/4b, 1914 Rz 20, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY und RPW 2017/3, 464 Rz 35, BMW/Daimler/Ford/ Porsche.
10 Vgl. RPW 2020/4b, 1914 Rz 20, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY; RPW 2017/3, 464 Rz 37, BMW/Daimler/Ford/ Porsche; 2019/1, 163, Rz 52, GU von BMW und Daimler.
18. Im Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil auf [0–10] % in einem EWR+CH weiten Markt und auf [0–10] % in der Schweiz. Im Ergebnis ist dieser Markt kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
19. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
20. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.