RPW 2021/4 S. 892
BMW/Daimler/BP/Digital Charging Solutions
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. September 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 27. September 2021
Erwägungen
1. Am 6. September 2021 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Erlangung gemeinsamer Kontrolle über das bestehende Gemeinschaftsunternehmen Digital Charging Solutions GmbH – indirekt mittels YOUR NOW Holding GmbH – durch die derzeit kontrollierenden Gesellschaften Bayerische Motoren Werke AG (nachfolgend: BMW) und Daimler AG (nachfolgend: Daimler) einerseits und neu BP Europa SE (nachfolgend: BP) andererseits.
2. BMW mit Sitz in München (Deutschland) ist eine weltweit tätige Automobil- und Motorradherstellerin. Die BMW-Gruppe umfasst die vier Marken BMW, Rolls Royce, MINI und BMW Motorrad. Nebst der Entwicklung, der Produktion und des Marketings dieser Fahrzeuge bietet die BMW-Gruppe auch finanzielle Dienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden sowie Premium Services im Bereich der individuellen Mobilität an.1
3. Daimler mit Sitz in Stuttgart (Deutschland) ist weltweit in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Automobilprodukten, hauptsächlich von Personenkraftwagen (PKW), Lastkraftwagen (LKW), Kleintransportern und Bussen, sowie in der Erbringung von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Automobilen (Finanzierung, Leasing, Versicherung und Fleet-Management-Dienstleistungen) tätig. Der Geschäftsbereich Mercedes-Benz Cars verkauft Personenwagen unter den Marken Mercedes-Benz und Smart.2
4. BMW und Daimler haben im Jahr 2019 verschiedene Aktivitäten im Bereich Mobilitätsdienstleistungen in sechs Gemeinschaftsunternehmen zusammengeführt, unter anderem im Bereich des Ladevorgangs von Plugin-Hybriden als auch batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen (nachfolgend zusammen: elektrische Fahrzeuge, bzw. EV).3
5. BP mit Sitz in Hamburg (Deutschland) ist eine Tochtergesellschaft der BP-Gruppe, deren Konzernmuttergesellschaft die BP p.l.c. ist. Die BP-Gruppe ist ein integriertes Energieunternehmen mit weltweiten Aktivitäten. Der Fokus der Geschäftstätigkeiten der BP-Gruppe liegt auf den folgenden vier Geschäftsbereichen: (1) Produktion und Betrieb von Kohlenwasserstoffen (Öl und Gas); (2) Kunden und Produkte (die das Komfort- und Mobilitätsangebot von BP für Kunden erweitert); (3) Gas und kohlenstoffarme Energie (einschliesslich erneuerbare Energien und integriertes Gas) und (4) Innovation und Engineering zur Förderung der digitalen Transformation.
6. Das Gemeinschaftsunternehmen Digital Charging Solutions GmbH (nachfolgend: GU) mit Sitz in Berlin (Deutschland) ist in der Entwicklung, dem Marketing und dem Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen im Bereich der Mobilität tätig und bietet Informationsdienste und Zugangstechnologien für Ladeinfrastrukturen von EV an. Darüber hinaus ist das GU in der Verteilung und dem Erwerb von Strom an Ladestationen für EV tätig und bietet Dienstleistungen für den Betrieb von Ladestationen für EV an. Das GU verkauft sogenannte «White-Label-Produkte», beispielsweise an Fahrzeughersteller von Elektrofahrzeugen (Original Equipment Manufacturer, «OEM») oder Flottenkunden, d.h. diese können unter eigenen Namen ihren jeweiligen Kunden (Mobilitäts-)Dienstleistungen anbieten, welche (im Hintergrund) durch das GU erbracht werden (B2B2C-Modell). […].
7. Daimler, BMW und BP (nachfolgend: meldende Unternehmen oder Parteien) bezwecken mit dem Zusammenschlussvorhaben, zu einer nachhaltigeren Mobilität beizutragen und weitere innovative Produkte zu entwickeln, um das bestehende Angebot für ihre Kunden zu verbessern. Die Integration des BP-Ladestationsnetzwerks in dasjenige des GU werde den Kunden des GU Zugang zu weiteren 8’700 Ladestationen in Europa, dies hauptsächlich in Grossbritannien und nur ausserhalb der Schweiz, bieten. BP erhalte somit Zugang zu einem weiteren Kundenkreis. Ergänzend könnten das GU und BP weitere Vereinbarungen abschliessen, gemäss denen das GU Elektromobilitätsdienstleistungen/IT-Dienstleistungen für BP erbringen würde. Abschliessend würden das GU und BP eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Bereitstellung gemeinsamer Lade- und Kraftstoffdienstleistungen als integriertes Angebot für Flottenbetreiber anstreben.
8. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 27. August 2021 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.4
1 Vgl. RPW 2020/4b, 1912 Rz 2, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY; RPW 2019/1, 159 Rz 2, GU von BMW und Daimler.
2 Vgl. RPW 2020/4b, 1912 Rz 3, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY.
3 Vgl. RPW 2019/1, 159 Rz 4 und Rz 10 ff., GU von BMW und Daimler.
4 Case COMP M.10334 - BMW / Daimler / BP / Digital Charging Solutions.
9. Das GU wird derzeit gemeinsam von BMW und Daimler indirekt mittels YOUR NOW Holding GmbH kontrolliert, an welcher BMW und Daimler jeweils einen Anteil von 50 % am Aktienkapital halten. Die meldenden Unternehmen beabsichtigen, dass BMW, Daimler und BP nach Abschluss der Transaktion jeweils (direkt oder indirekt) einen Drittel der Anteile am GU halten und die Parteien einen Anspruch darauf haben werden, […] Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Wesentliche strategische Entscheidungen des Aufsichtsrates würden […] getroffen werden, […]. BMW, Daimler und BP werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
10. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz und tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es erzielte im letzten Geschäftsjahr einen Grossteil des Umsatzes mit Dritten und dies werde sich mit BP, als weitere Gesellschafterin, auch zukünftig nicht ändern. Das GU verfügt über ein Management, dass sich dem Tagesgeschäft widmet, und ausreichende Ressourcen. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.5
11. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU6). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
12. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2020 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
13. Das GU bietet Elektromobilitätsdienstleistungen für öffentliche EV-Ladestationen […] über ein B2B2C Modell […] an (vgl. Rz 6). Die zum Netzwerk des GU gehörenden öffentlichen EV-Ladestationen verfügen über unterschiedliche Ladegeschwindigkeiten und befinden sich sowohl an Autobahnen als auch abseits davon. BP ist als Ladepunktbetreiberin auf dem vorgelagerten Markt für die Installation und den Betrieb von öffentlichen EV-Ladestationen insbesondere im Vereinigten Königreich tätig. Innerhalb des EWR betreibt BP derzeit nur in Deutschland ein Netzwerk an öffentlichen EV-Ladestationen. In der Schweiz hat BP keine Aktivitäten in Bezug auf die Installation und den Betrieb von EV-Ladestationen und bietet auch keine Abonnementsdienste an.7 Gemäss den Parteien hat BP keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz, die zu einer horizontalen oder vertikalen Überschneidung mit dem GU führen würde.
14. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich daher auf den Bereich Elektromobilitätsdienstleistungen, in welchen das GU künftige Aktivitäten plant bzw. bisher bereits tätig ist.
15. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen (E-Mobility Services) ausgegangen, liess aber letztlich eine genaue sachliche Abgrenzung offen; dies insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der Markt weiter zu unterteilen ist beispielsweise in Endkunden und Geschäftskunden (B2B).8 Im vorliegenden Fall ist im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlich relevanten Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen auszugehen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
16. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis beim hypothetischen Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen von einem nationalen Markt ausgegangen. Sie hat letztlich eine genaue räumliche Abgrenzung offengelassen.9 Für den sachlichen Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen ist im vorliegenden Fall ebenfalls von einem schweizweiten Markt auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung, insbesondere ob es sich um einen EWR+CH-weiten Markt handeln könnte, kann offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
17. Im Markt für die Erbringung von Elektromobilitätsdienstleistungen schätzen die Parteien ihren Marktanteil auf unter [0–10] % in einem EWR+CH-weiten Markt und auf unter [10–20] % in der Schweiz. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
18. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
5 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
6 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 7 BP bietet auch im EWR keine Abonnementdienste für öffentliche EV-Ladestationen direkt an Endkundinnen und Endkunden als eigenständige Lösung an, sondern nur im Rahmen eines kombinierten Treibstoff- und Ladeangebots. 8 RPW 2016/3, 775 Rz 53, BKW/AEK; RPW 2017/3, 463 Rz 28, BMW/Daimler/Ford/Porsche; RPW 2019/1, 163, Rz 45, GU von BMW und Daimler; RPW 2020/4b, 1913 Rz 18, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY. 9 Vgl. RPW 2020/4b, 1914 Rz 20, BMW/Daimler/Ford/Porsche/ Hyundai/Kia/IONITY; RPW 2017/3, 464 Rz 37, BMW/Daimler/Ford/ Porsche; 2019/1, 163, Rz 52, GU von BMW und Daimler.