Bau- und Nutzungsordnung

Laufenburg

Document

Numéro
4170
Commune
Laufenburg
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
25 oct. 2006
En vigueur depuis
30 avr. 2025

Carte

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Fichiers

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Texte

nnton Aargau ) jpartement .au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau Stadt Laufenburg

Allgemeine Nutzungsplanung

Teilrevision «Industriezone» gemäss § 15 BauG

Bau- und Nutzungsordnung

Vorprüfungsbericht vom

31. Juli 2024

Mitwirkung vom

23. August 2024 bis 23. September 2024

Öffentliche Auflage vom

23. August 2024 bis 23. September 2024

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

22. November 2024

NAMENS DES STADTRATES Der Stadtammann

//z

Herbert Weiss

Der Stadtaehrelber

TCO Waser

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

AENDERUNG Nr. ..A.

RRB Nr, 2090-000^1^0 vom

Im Außrag der Staatskanzlei Aarau, den -\Co .

zu Bno/Bo/No vom.............

Abteilung Raumenfwicklung BVU

KOCH PARTNER

7. März 2025

Stadt Laufenburg Allgemeine Nutzungsplanung-Teilrevision «Industriezone» - Bau- und Nutzungsordnung

Seite 2/3

Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)

Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)

Art. 17 Industriezone I

Art. 17 Industriezone 1*

1 Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. 2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal ge­ stattet. 3 Der Grünflächenanteil beträgt mindestens 10 %. '‘Ausnahmen von Höhenbeschränkungen sind für betrieblich unentbehrliche Bauteile möglich, sofern dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interes­ sen verletzt werden.

^(-)

(neu) Im schraffierten Bereich ist eine Erhöhung der Firsthöhe bis zu 30 m zulässig. Im braun umrandeten Bereich sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlaubt. 5 Neue Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen zu dimen­ sionieren. Grössere Parkierungsanlagen sind im Sinne einer landsparenden Lö­ sung in mehrgeschossigen Bauten ober- oder unterirdisch anzulegen. Der Ge­ meinderat kann die angemessene Erweiterung bestehender Parkplätze bewilligen. ®Zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann der Gemeinde­ rat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen die farbliche Gestaltung sowie wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäu­ men und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. Baum- und Gebüschgruppen sowie Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu er­ halten. Sie werden bei der Ermittlung des Grünflächen-anteils doppelt angerech­ net.

= (-)

•(...)

* Hinweis: Parallel zu dieser Teilrevision läuft die Gesamtrevision der Nutzungs­ planung Laufenburg. Dabei wird die Industriezone neu als «Arbeitszone A2» be­ nannt und die Bestimmungen dazu leicht geändert, (neu § 18/Arbeitszone A2)

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Stadt Laufenburg Allgemeine Nutzungsplanung - Teilrevision «Industriezone» - Bau- und Nutzungsordnung

Auftragsnummer Status

010.002.438 Genehmigung

Projektleitung Verfasser

Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA Isabelle Gloor. MSc Geografie UZH / CAS Raumplanung HSR Colin Schär, BSc Ost in Raumplanung FSU

Verfassungsdatum

7. März 2025

Dateiname

bno_TÄ_lndustriezone_G_2025-03-07.ddcx

KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN

Kontrolle:

Seite 3 / 3

Gemeinde Laufenburg

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Mitwirkungsauflage vom

3. April 2006 bis 3. Mai 2006

Mitwirkungsbericht vom

Keine Mitwirkungseingaben eingegangen

Vorprüfungsbericht vom

8. Februar 2006

Öffentliche Auflage vom

3. April 2006 bis 3. Mai 2006

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 2006 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann

Der Gemeindeschreiber

R. Lüscher

A. Leu

Genehmigung durch den Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2Z.

1c4o 6 ei Zoo 6 Der Staatsschreiber:

4

10. August 2006 / Beschlussfassung / Genehmigung

PARTNER' INGENIEURE GEOMETER PLANER IM BIFANG 2 5080 LAUFENBURG KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN

INHALTSVERZEICHNIS 1

GELTUNGSBEREICH §1 Geltungsbereich

Art. 2 Übergeordnetes Recht

1 1 1

2

RAUMPLANUNG Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 3 1

1

3

ZONENVORSCHRIFTEN

2

3.1

Bauzonen ausserhalb der Altstadt

Art. 4 Masswerte (ausserhalb der Altstadt)

Art. 5 VVohnzone VV2a

Spezialzone "Wasenhalde - Krottenhalde"

Art. 6 Wohnzone

W2b

Art. 7

Art. 8 Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 9 Wohnzone W3

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

Art. 11 Kernzone "Bahnhofgärten" KEB

148 autres articles

Art. 12 Kernzone "Heimweg" KEH

Spezialzone "Burgmatt" SpB

Art. 13

Art. 14 Spezialzone "Ziegelhütte" SpZ

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

Art. 15

Art. 16 Gewerbezone G

Art. 17 Industriezone I

Art. 18 Grünzone (ausserhalb der Altstadt)

2 2 3 3 3 3 4 5 5 5 5 6 6 6 7 7

3.2

Bauzonen innerhalb der Altstadt

Art. 19 Ziele und Mittel

Art. 20 Masswerte (innerhalb der Altstadt)

Art. 21 Spezialzone "Hinterer Wasen - Grabengärten" SpW-G

Art. 22 Zone der schützenswerten Bauten ZSB

Zone der erhaltenswerten Bauten ZEB

Art. 23

Art. 24 Freihaltezone

Grünzone (innerhalb der Altstadt)

Art. 25 7

7 9 9 9 10 10 10

3.3

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone

Art. 26

Art. 27 Bauten in der Landwirtschaftszone

11 11 11

3.4

Schutzzonen Uferschutzzone

Art. 28 Magerwiesen

Art. 29 Besonderer Waldstandort

Art. 30 11

11 12 12

3.5

Überlagerte Schutzzonen

Art. 31 Landschaftsschutzzone

13 13

3.6

Schutzobjekte

Art. 32 Hecken, Ufer- und Feldgehölze

Stehende Gewässer, Feuchtstandorte

Art. 33

Art. 34 Besondere Baumgruppen, Einzelbäume

Geologische Besonderheiten

Art. 35 Erhaltenswerte Bauten ausserhalb der Altstadt

Art. 36 13

13 14 14 14 14

4

DEFINITIONEN

Art. 37 Gewerbe

Art. 38 Bruttogeschossfläche

Art. 39 Abstand gegenüber Kulturland

15 15 15 16

5

BAUVORSCHRIFTEN

16

5.1

Baureife und Erschliessung Benützung von Privateigentum

Art. 40 16

16

6

5.2

Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen

Art. 41

Art. 42 Energiesparmassnahmen

16 16 16

5.3

Wohnhygiene

Art. 43 Ausrichtung der Wohnungen

Art. 44 Raummasse, Nebenräume, Balkone

Art. 45 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

17 17 17 17

5.4

Ausstattung

Art. 46 Velos, Kinderwagen

Art. 47 Spielplätze

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 48 18

18 18 18

SCHUTZVORSCHRIFTEN

19

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Art. 49 Ortsbildschutz

Antennen und Parabolspiegel

Art. 50 Aussenraumgestaltung

Art. 51 Materialablagerungen

Art. 52 19

19 19 20 20

6.2

Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

Art. 54 Lärmschutz

20 20 21

6.3

Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Altstadt

Art. 55 Grundsätze

Gebäudehöhe und Dachgestaltung

Art. 56 Dachraumnutzung

Art. 57 Dachaufbauten

Art. 58 Fassadengestaltung

Art. 59

Art. 60 Gestaltung von Fassadenteilen

Materialwahl und Farbgebung von Fassaden und Fassadenteilen

Art. 61 Reklamen und ähnliche Einrichtungen

Art. 62 21

21 22 22 22 23 24 25 25

7

VOLLZUG UND VERFAHREN Zuständigkeit

Art. 63

Art. 64 Baukommission

Fachkommission "Stadtgestaltung"

Art. 65 Gebührenreglement

Art. 66 Vollzugsrichtlinien

Art. 67 26

26 26 26 26 27

8

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 68 27

27

ANHANG

Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

28

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

1

Geltungsbereich

Seite 1

GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

4

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, resp. im Massstab 1:1000 (Ausschnitt "Altstadt") und der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 sind integrierende Bestandteile dieser BNO. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Allfällige Reproduktionen dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.

Übergeordnetes Recht

Übergeordnetes Recht

Art. 2 1

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) und der kantonalen Verordnung zum Baugesetz (ABauV). Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Verdichtung und Siedlungserneuerung

2

RAUMPLANUNG

Art. 3 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizung von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter, bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete erstellen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

3

ZONENVORSCHRIFTEN

3.1

Bauzonen ausserhalb der Altstadt

Ausn ützungsz iffer

Vollgeschosse max.

Gebäudehöhe max. [m]

Firsthöhe max. [m]

kleiner Grenzabstand mind. [m]

rosser Grenzabstand mind. [m g

gelb

0.4

2

7

11

4

8

Spezialzone "VVasenhalde - Krottenhalde"

SpVVK

gelb schraffiert

Wohnzone 2-geschossig

W2b

orange

Wohnzone 2-geschossig (Gebiet Ziegelhütte)

VV2b

Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig

VVG2

Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig (gewerbliche Nutzung)

WG2

Wohnzone 3-geschossig

W3

Wohnzone 3-geschossig (Südseite SBB-Linie)

W3

Wohn- und Gewerbezone 3-geschossig

WG3

Wohn- und Gewerbezone 3-geschossig (gewerbliche Nutzung)

VVG3

Kernzone "Bahnhofgärten"

KEB

ci)

Empfindlichkeitsstufe

Farbe

VV2a

N

-Q 0

Gebäudelänge max. [m]

Abkürzung

Wohnzone 2-geschossig

c o .ci)

Mehrlängenzusc hlag ab Gebäudelänge ... [m]

cv z o N

a) c

1

Art. 4 Masswerte (ausserhalb der Altstadt)

1 Für die einzelnen Bauzonen ausserhalb der Altstadt gelten folgende Masswerte: I

Masswerte (ausserhalb der Altstadt)

Seite 2

ci> z o N

12

25

II

Art. 5 siehe §6

c

0.) e L --. -co CO L. 0 0

II

Art. 6 0.5

2

7

11

4

8

12

30

II

Art. 7 orange

gerastert orange schraffiert orange schraffiert

0.5

2

7

7

4

8

12

30

II

Art. 7 0.6

2

7

11

4

8

20

40

III

Art. 8 0.7

2

8

11

4

8

20

40

III

Art. 8 rot

0.7

3

10

14

5

10

12

30

II

Art. 9 III

Art. 9 rot

gerastert rot schra ffiert rot schraffiert

siehe §9 0.8

3

10

14

5

10

20

40

III

Art. 10 0.8

3

11

14

5

10

20

40

III

Art. 10 III

Art. 11 III

Art. 12 siehe §13

III

Art. 13 siehe §14

II

Art. 14 hellbraun

hellbraun / rosa schraffiert orange / gelb schraffiert orange / grün schraffiert

siehe §11 1.0

°

12

12

°

(50)

Kernzone "Heimweg"

KEH

Spezialzone "Burgmatt"

SpB

Spezialzone "Ziegelhütte"

SpZ

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OE

grau

i)

ci

0

0

0

0

0

0

II

Art. 15 Gewerbezone

G

violett

frei

frei

11

15

0

0

0

frei

III

Art. 16 Industriezone

1

hellblau

frei

frei

°

20

0

0

0

frei

IV

Art. 17 Grünzone (ausserhalb der Altstadt)

grün

0

siehe §18

0

Art. 18 Gemeinde Laufenburg

Bau- und Nutzungsordnung

Seite 3

2

Die mit " o " bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3

Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 4

In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5

In den Zonen WG2 und VVG3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.5 m aufweisen. 6

Überschreiten die Gebäudelängen die in Absatz 1 festgelegten Masse [Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge ...], so vergrössern sich die Grenzabstände gegenüber der verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Bei vorspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Gebäudelänge um das Mass des Vorsprunges verringert werden.

Art. 5 Wohnzone

2-geschossig W2a

Wohnzone W2a

1 Die Wohnzone W2a dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohnzone W2a ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt.

Art. 6 Spezialzone "Wasenhalde - Krottenhalde"

SpWK

In der sondernutzungsplanpflichtigen Spezialzone "Wasenhalde Krottenhalde" SpWK gelten die Vorschriften und Bestimmungen der rechtskräftigen Sondernutzungspläne.

Art. 7 Wohnzone

2-geschossig W2b

Spezialzone "Wasenhalde - Krottenhalde"

Wohnzone W2b

Die Wohnzone W2b dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

1

Die Wohnzone W2b ist für Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. 2

3

Im Gebiet Ziegelhütte (gerasterte Fläche) darf im Interesse des Landschafts- und Ortsbildes die Firsthöhe von 7 m nicht überschritten werden.

Wohn- und Gewerbezone WG2

Wohn- und Gewerbezone WG2

Art. 8 1

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten bestimmt. Einkaufszentren und Fachmärkte sind bis 500 m2 Nettoladenfläche zugelassen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 4

3

Offene Lagerplätze und Materialstapelungen können zugelassen werden, wenn die Bewohner, die Nachbarschaft oder das Strassenund Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann besondere Schutzmassnahmen verlangen (Abstände, Grünflächen, Bepflanzungen, Höhenbeschränkung, Anordnung usw.). 4

Bei gewerblicher Nutzung kann die Ausnützungsziffer bis maximal 0.7 erhöht werden, wenn dadurch den Bewohnern nachweislich noch genügend Grün- und Freiflächen zur Verfügung stehen. Die Gebäudehöhe kann um 1 m erhöht werden.

Art. 9 Wohnzone

3-geschossig W3

Wohnzone W3

1 Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2

Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

3

In der mit einem Raster bezeichneten Fläche unmittelbar auf der Südseite der SBB-Linie sollen im Interesse eines einheitlichen Ortsbildes und einer Nachverdichtung Arealüberbauungen angestrebt werden. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Die Planungsfläche muss in der Regel mind. 4000 m2 umfassen. b) Die Arealüberbauung muss eine bessere Qualität aufweisen als eine zonengemässe Überbauung, dies insbesondere im Bezug auf Besonnung, Wohnhygiene, Ästhetik, Bepflanzung, Grünflächen, Verkehr, Parkierung usw. c) Je nach Grösse der Überbauung hat der Gemeinderat die Möglichkeit, zusätzliche Anlagen zu verlangen, z.B. 2 /3 bis volle unterirdische Parkierung, Gemeinschaftsräume, spezielle Freizeitanlagen usw. d) Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden. Im Sichtbereich oder in der Nachbarschaft von öffentlichen Bauten und Anlagen ist eine besondere Sorgfaltspflicht zu beachten. e) Bei einer Arealüberbauung kann die zonengemässe Ausnützungsziffer um höchstens 0.15 erhöht werden. Arealüberbauungen werden vom Gemeinderat aufgrund eines Gutachtens im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Wohn- und Gewerbezone WG3

Seite 5

Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG3

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG3 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten bestimmt. Einkaufszentren und Fachmärkte bis 500 m2 Nettoladenfläche sind zugelassen.

2

3

Offene Lagerplätze und Materialstapelungen können zugelassen werden, wenn die Bewohner, die Nachbarschaft oder das Strassenund Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat kann besondere Schutzmassnahmen verlangen (Abstände, Grünflächen, Bepflanzungen, Höhenbeschränkung, Anordnung usw.). 4

Bei gewerblicher Nutzung kann die Gebäudehöhe um 1 m erhöht werden.

Kernzone "Bahnhofgärten" KEB

Art. 11 Kernzone "Bahnhofgärten" KEB

1 In der Kernzone "Bahnhofgärten" KEB gelten die Vorschriften und Bestimmungen des rechtskräftigen Sondernutzungsplanes. 2

Der Gemeinderat lässt sich von der Fachkommission "Stadtgestaltung" (siehe § 65 dieser BNO) beraten.

Kernzone "Heimweg" KEH

Art. 12 Kernzone "Heimweg" KEH

1 Die Kernzone "Heimweg" KEH ist für Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen bestimmt. 2

Neubauten haben eine gewisse Grossmassstäblichkeit, die mit den bestehenden Bauten (Schulanlage, Altersheim, Spital, Werkhof usw.) in diesem Gebiet vorhanden ist, auszuweisen. 3

Umbauten sind immer auch unter den Randbedingungen der Absätze 1 und 2 zu beurteilen. 4

Parkierungsanlagen sind möglichst unterirdisch vorzusehen.

5 Erfolgt über das Bauvorhaben keine Einigung, erlässt der Gemeinderat einen Gestaltungsplan. 6

Der Gemeinderat lässt sich von der Fachkommission "Stadtgestaltung" (siehe § 65 dieser BNO) beraten.

Spezialzone "Burgmatt" SpB

Spezialzone "Burgmatt" SpB

Art. 13 1 Die Spezialzone "Burgmatt" SpB ist für Wohnen,

mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen sowie für Pflanzgärten, Gartenanlagen und Parkplätze bestimmt.

Mit Ausnahme von Parzelle Nr. 232 dürfen keine zusätzlichen Hochbauten mehr erstellt werden. Diese haben sich bezüglich der Baumasszahlen der Umgebung anzupassen. Der Gemeinderat kann unterirdische Bauten, Tief- und Nebenbauten ausnahmsweise bewilligen, sofern sie nicht störend in Erscheinung treten. 2

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 6

3

Bauliche Erweiterungen, Umbauten und Renovationen an den bestehenden Gebäuden sowie Nutzungsänderungen sind erlaubt. Sie müssen sich sinnvoll in das Orts- und Strassenbild einpassen. 4

Der Gemeinderat lässt sich von der Fachkommission "Stadtgestaltung" (siehe § 65 dieser BNO) beraten.

Spezialzone "Ziegelhütte" SpZ

Art. 14 Spezialzone "Ziegelhütte" SpZ

1 Die Spezialzone "Ziegelhütte" SpZ ist für Wohnen (Ziegelhütte) sowie für Erholung und Naturschutz bestimmt. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen. Die Ziegelhütte ist als Bauwerk erhaltenswert (siehe § 36 dieser BNO). 3

Bauliche Erweiterungen, Um- oder Anbauten sind unter der Voraussetzung gestattet, dass sie sich bezüglich Architektur ins Ortsund Landschaftsbild einpassen. Für die Pflege und den Unterhalt des Weihers gelten die Vorschriften und Bestimmungen des rechtskräftigen Renaturierungsprojektes.

Art. 15 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2

Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

Art. 16 Gewerbezone

Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für

Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Einkaufszentren und Fachmärkte sind mit einer Nettoladenfläche von insgesamt 3000 m2 zulässig. Für Vorhaben mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche ist über die entsprechende zusammenhängende Gewerbezone ein Sondernutzungsplan vorzulegen. 3

Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

4

Ausnahmen von Höhenbeschränkungen sind für betrieblich unentbehrliche Bauteile möglich, sofern dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden. 5

Zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen die farbliche Gestaltung sowie wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal des Baugesuchsstellers vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Art. 17 Industriezone I

Seite 7

Industriezone I

1 Die Industriezone I ist für grossgewerbliche und industrielle Bauten bestimmt. 2

Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3

Der Grünflächenanteil beträgt mindestens 10 %.

4

Ausnahmen von Höhenbeschränkungen sind für betrieblich unentbehrliche Bauteile möglich, sofern dadurch keine öffentlichen und nachbarlichen Interessen verletzt werden. 5

Neue Verkehrsanlagen und Parkflächen sind nach den Bedürfnissen zu dimensionieren. Grössere Parkierungsanlagen sind im Sinne einer landsparenden Lösung in mehrgeschossigen Bauten oberoder unterirdisch anzulegen. Der Gemeinderat kann die angemessene Erweiterung bestehender Parkplätze bewilligen. 6

Zum Schutze des Orts-, Strassen- und Landschaftsbildes kann der Gemeinderat bei Neubauten und baulichen Erweiterungen die farbliche Gestaltung sowie wirksame Schutzbepflanzungen auf dem Areal der Bauherrschaft vorschreiben. Die Schutzbepflanzungen dürfen nur mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorgenommen werden. Dachflächen sind nach Möglichkeit zu begrünen. 7

Baum- und Gebüschgruppen sowie Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Sie werden bei der Ermittlung des Grünflächenanteils doppelt angerechnet.

Art. 18 Grünzone

(ausserhalb der Altstadt)

Grünzone (ausserhalb der Altstadt)

1 Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes am Rheinufer, dem Grundwasserschutz und der Erholung. 2

Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten zur Pflege der Grünzone sind zugelassen.

3.2

Zweck

Planerische Mittel

Bauzonen innerhalb der Altstadt

Art. 19 Ziele und Mittel

1 Die Altstadtplanung dient der Erhaltung der städtebaulichen Konzeption und ihrer historisch gewachsenen wertvollen Substanz. Sie soll zudem die Wohnnutzung fördern. 2

Zur Erreichung dieses Zweckes werden besondere Bau-, Gestaltungs- und Zonenvorschriften aufgestellt (vgl. Kapitel 6.3 dieser BNO), welche sich auf den Bauzonenplanausschnitt "Altstadt" beziehen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 8

3

Abweichungen

Im Interesse architektonischer und denkmalpflegerischer Anliegen sowie einer sinnvollen Nutzung kann der Gemeinderat in begründeten Fällen Abweichungen der "Zonenvorschriften" (Kapitel 3 dieser BNO) sowie der "Schutzvorschriften" (Kapitel 6 dieser BNO) bewilligen oder verfügen. Dabei lässt er sich von der Fachkommission "Stadtgestaltung" (siehe § 65 dieser BNO) beraten. Die Abweichungen sind in den Auflageakten zu bezeichnen und zu begründen.

Gebäudekartei

" Der Gemeinderat kann eine Gebäudekartei führen, welche über die

wichtigsten historischen, technischen, planerischen und rechtlichen Belange im Innern uns Äussern der Gebäude Auskunft gibt. Sie dient der Information und der Beratung. 5

Freiraumgestaltung

Der Gemeinderat kann Richtlinien über die Ausgestaltung und Benützung der privaten und öffentlichen Freiräume (Oberflächenbelag, Beleuchtung, Bepflanzung, Einfriedigungen, Parkierung usw.) erarbeiten lassen.

Weitere Hilfsmittel

6

Der Gemeinderat kann im Rahmen des übergeordneten Rechts weitere Detailpläne, Reglemente oder Richtlinien erarbeiten, welche der Erreichung des Planungszieles dienen (z.B. Sanierungsförderung, Musterpläne, Studienaufträge usw.). Bei architektonisch schwierigen Bauvorhaben kann der Gemeinderat auch die Erteilung von Studienaufträgen verlangen.

Bewilligungen

7

Zusätzlich zu den in § 59 Abs. 1 BauG aufgeführten Massnahmen bedürfen folgende Vorkehrungen einer Baubewilligung: a) Fassaden- und Fensterrenovationen, Fensterläden; b) Neu- und Umdecken von Dächern; c) Fassadenbeleuchtungen; d) Malereien und Skulpturen auf Fassaden und Vorplätzen; e) Reklameeinrichtungen auf Fassaden und Vorplätzen; f) Warenautomaten im Freien; g) Aufstellen von Containern, Abfallsammelstellen; h) Pflanzen und Beseitigen von Bäumen.

Archäologie

8

In der historischen Altstadt sind substanzielle Baueingriffe wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch und Bauaushub sowie übrige Bodeneingriffe von der Bauherrschaft während dem Bewilligungsverfahren der Kantonsarchäologie in Brugg zu melden.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Art. 20 Masswerte (innerhalb der Altstadt)

Zonenvorschriften

Art. 21 dunkelbraun

siehe §22

III

Art. 22 hellbraun

siehe §23

III

Art. 23 Freihaltezone

hellgelb

siehe §24

III

Art. 24 Grünzone (innerhalb der Altstadt)

grün

siehe §25

Ab kürzung

cb

N Spezialzone "Hinterer Wasen - Grabengärten"

-Q L (ui Li.. hellbraun / orange SpW-G schraffiert

Zone der schützenswerten Bauten

ZSB

Zone der erhaltenswerten Bauten

ZEB

Q

0

Art. 21 Spezialzone

"Hinterer Wasen Grabengärten" SpW-G

Spezialzone "Hinterer Wasen - Grabengärten" SpW-G

In der Spezialzone "Hinterer Wasen - Grabengärten" SpVV-G gelten die Vorschriften und Bestimmungen des rechtskräftigen Sondernutzungsplanes sowie die Bau-, Gestaltungs- und Zonenvorschriften gemäss Kapitel 6.3 dieser BNO.

Art. 22 Zone der

schützenswerten Bauten ZSB

Firsthöhe max. lin]

III

cb

N ci) sz c 0

Vollg eschosse max.

siehe §21

D) z z -c u .....

Ausnützungsziffer

Empfindlichkeitsstufe

Gebäudelänge max. [M]

1

Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge...

rosser Grenzabstand mind. lin g

kleiner Grenzabstand mind. [M]

Für die einzelnen Bauzonen innerhalb der Altstadt gelten folgende Masswerte:

Gebäudehöhe max. I.m1

Masswerte (innerhalb der Altstadt)

Seite 9

Zone der schützenswerten Bauten ZSB

1 Die Zone der schützenswerten Bauten ZSB umfasst die unter kantonalem Denkmalschutz stehenden oder besonders schutzwürdigen Gebäude und Gebäudeteile. 2

Die Objekte dürfen weder abgebrochen noch entfernt werden.

Allfällige bauliche Veränderungen, auch im Innern, dürfen nur im Sinne einer kunsthistorisch abgesicherten Restaurierung erfolgen. 4

Wenn möglich, ist die ursprüngliche Nutzungsart beizubehalten, bzw. wieder herbeizuführen.

Für alle Umbauten, Renovationen oder anderen baulichen Veränderungen und Ergänzungen gelten die Bau-, Gestaltungs- und Zonenvorschriften gemäss Kapitel 6.3 dieser BNO. 5

Art. 25 Gemeinde Laufenburg

Bau- und Nutzungsordnung

Art. 23 Zone der

erhaltenswerten Bauten ZEB

Seite 10

Zone der erhaltenswerten Bauten ZEB

Die Zone der erhaltenswerten Bauten ZSB umfasst die erhaltenswerten Gebäude und Gebäudeteile. 1

2

Die Bauten dürfen in der Regel weder abgebrochen noch entfernt oder absichtlich beschädigt werden. Auch Ausbrüche im Innern haben auf historisch wertvolle Bauteile und die Typologie der Gebäude Rücksicht zu nehmen. 3

Ausnahmen vom Abbruchverbot sind möglich, wenn die Bauten oder Teile davon nachweislich nicht zur historisch wertvollen Substanz gehören oder zufolge ihres baulichen Zustandes unhaltbar geworden sind. In jedem Fall muss vor Abbruchbeginn der Neubau rechtskräftig bewilligt und die Finanzierung sichergestellt sein. 4

Ist ausnahmsweise ein Abbruch bewilligt worden, so ist die entstandene Baulücke innerhalb einer vom Gemeinderat festgelegten Frist zu schliessen. Für alle Umbauten, Renovationen oder anderen baulichen Veränderungen und Ergänzungen gelten die Bau-, Gestaltungs- und Zonenvorschriften gemäss Kapitel 6.3 dieser BNO. 5

6

Für Neubauten gelten insbesondere die Grundsätze von § 56 dieser BNO, im Sinne einer Anverwandlung an die bestehende bauliche Umgebung.

Freihaltezone

Art. 24 Freihaltezone

1 Die Freihaltezone bezweckt einerseits die Steigerung der Wohnqualität, andererseits den optischen Schutz des Altstadtbildes und des Schlossberges. 2

In dieser Zone sind nur Gärten, Hausplätze, Rasenfläche und dergleichen gestattet. Klein-, Tief- und unterirdische Bauten sind soweit zugelassen, als sie nicht störend in Erscheinung treten. Andere Bauten sind nicht zugelassen. 3

Bestehende Bauten dürfen nur unterhalten und zeitgerecht erneuert werden. Bauliche Erweiterungen sind nicht gestattet. Baufällige Anlagen sind zu entfernen. 4

Im Rahmen von Richtlinien gemäss § 19 Abs. 5 dieser BNO können Abweichungen gegenüber den Vorschriften von Absatz 2 und 3 verbindlich festgelegt werden.

Art. 25 Grünzone

(innerhalb der Altstadt)

Grünzone (innerhalb der Altstadt)

Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes am Rheinufer, dem Schutz des Schlossberges und der Erholung. 1

2

Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten zur Pflege der Grünzone sind zugelassen. Die im Eigentum der öffentlichen Körperschaften liegenden Flächen sind als Parkanlagen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Landwirtschaftszone

3.3

Landwirtschaftszone

Art. 26 1 Die

Landwirtschaftszone

Seite 11

Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt.

2

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 27 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

1

2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.4

Uferschutzzone

Schutzzonen

Art. 28 Uferschutzzone

1 Die Uferschutzzone dient der Erhaltung und

Aufwertung der Bachläufe, der Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.

2

Die Uferschutzzone umfasst einen beidseitigen Landstreifen längs der Uferlinie. Die Breite dieses Streifens, gemessen ab der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand, bzw. der Grenze gemäss § 127 Abs. 2 BauG, beträgt 3 m. 3

Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere, dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen ist verboten. 4

Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

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Magerwiesen

Seite 12

Magerwiesen

Art. 29 1

Magerwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), zu erhalten und zu fördern. 2

Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 3

Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 4

Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, die nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesen dienen, sind verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist auf den Parzellen Nrn. 3 und 514 das Erstellen von notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen. Bei deren Bau, insbesondere bei der Instandstellung des Terrains und der Wiederbegrünung, ist auf die Besonderheit des Standortes als Magerwiese Rücksicht zu nehmen. 5

Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und dem Bewirtschafter bleiben vorbehalten.

Besonderer Waldstandort

Art. 30 Besonderer Waldstandort

1 Di e i m Kulturlandplan bezeichnete besondere Waldstandort "Wasenhalde" zeichnet sich aus durch das Vorkommen seltener Waldgesellschaften und / oder besondere Waldstrukturen. Sie sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tierund Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Bei forstlichen Eingriffen auf diesem besonderen Waldstandort ist der örtliche Forstdienst beratend beizuziehen. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten. Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen können für den öffentlichen Wald im Betriebsplan festgelegt werden. Für den Privatwald kann der Gemeinderat nach Rücksprache mit der dafür zuständigen kantonalen Behörde ein Nutzungsreglement erlassen. 2

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3.5

Landschaftsschutzzone

Seite 13

Überlagerte Schutzzonen

Art. 31 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 26 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 3

Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen, wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsanlagen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen. 4

Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

3.6

Hecken, Ufer- und Feldgehölze

Schutzobjekte

Art. 32 Hecken, Ufer- und Feldgehölze

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 2

Hecken, Ufer- und Feldgehölze sind abschnittsweise zu pflegen. Im 1/3 gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als auf den Stock gesetzt werden. Durch Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. 3

Eine Beseitigung der in den Plänen bezeichneten Objekte bedarf der Zustimmung des Gemeinderates, jene von Ufergehölzen zusätzlich der Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. In jedem Fall hat der Verursacher in der gleichen Region Ersatz zu schaffen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Stehende Gewässer, Feuchtstandorte

Seite 14

Art. 33 Stehende Gewässer, Feuchtstandorte

1 Die im Kulturlandplan bezeichneten stehenden Gewässer und Feuchtstandorte sind bestehende oder geplante Lebensräume schutzwürdiger, feuchtigkeitsliebender Pflanzen und Tiere. Sie sind in ihrer heutigen Ausdehnung und Eigenart zu erhalten und / oder zu gestalten. 2

Durch periodische Pflege (Entfernen von zu üppig aufkommender Vegetation und von einfallender Streu) ist einer Verlandung vorzubeugen. Die Mahd ist abzuführen. 3

Alle Massnahmen und Vorkehrungen, welche die Beschaffenheit des Standortes oder die ökologischen Verhältnisse verändern können, sind zu unterlassen. 4

Innerhalb einer Pufferzone von 5 m entlang der äusseren Begrenzungslinie ist das intensive Bewirtschaften (Düngen, Pflügen, Beweiden usw.) untersagt. Bei den im Wald gelegenen Feuchtstellen ist durch das Auflichten der angrenzenden Bestände für genügend Lichteinfall zu sorgen.

Besondere Baumgruppen, Einzelbäume

Besondere Baumgruppen, Einzelbäume

Art. 34 1

Die im Kulturlandplan bezeichneten Baumgruppen und Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Deren Bestand soll erhalten bleiben. 2

Für abgehende Bäume ist nach Möglichkeit am selben Standort Ersatz zu leisten.

Geologische Besonderheiten

Art. 35 Geologische Besonderheiten

1 Die im Kulturlandplan als solche bezeichneten Objekte sind von geologischem Seltenheitswert und deshalb in ihrem heutigen Erscheinungsbild zu erhalten. 2

Massnahmen und Vorkehrungen, welche ihre Eigenart und Ausformung beeinträchtigen, sind zu unterlassen. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen, welche das Objekt auf irgendeine Art beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

Erhaltenswerte Bauten ausserhalb der Altstadt

Erhaltenswerte Bauten ausserhalb der Altstadt

Art. 36 1

Die im Bauzonenplan mit einem Raster belegten Parzellen enthalten erhaltenswerte Einzelbauten und Ensembles. Diese Objekte verdienen wegen ihrer Bedeutung für das Ortsbild und der Stadtentwicklung einen besonderen Schutz. 2

Der Schutz beschränkt sich auf die besonderen architektonischen und städtebaulichen Qualitäten am Äussern der einzelnen Bauvolumen oder Ensembles. In diesem Sinne sind Veränderungen und Erweiterungen zugelassen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 15

3

Folgende Einzelbauten sind erhaltenswert (die Nummern sind im Bauzonenplan aufgeführt): 1

Schulhaus Burgmatt

2

Bahnhof SBB

3

Liegenschaft entlang des Bahnhofsplatzes und der Winterthurerstrasse (Parzelle Nr. 285)

4

Hotel Bahnhof

5

Turm und Maschinenhaus des Kraftwerkes

6

Rheinbrücke

7

Hohkreuzkapelle

8

Liegenschaften entlang des Bahnhofsplatzes und der Baslerstrasse (Parzellen Nrn. 289, 290, 291, 292, 480, 786)

9

Beamten- und Direktionshäuser KWL

10 Villa Ruth 11 Liegenschaft entlang der Baslerstrasse und des Schimelrychs (Parzelle Nr. 35) 12 Hotel Schützen Für die Beurteilung der Bauvorhaben lässt sich der Gemeinderat durch die Fachkommission "Stadtgestaltung" (siehe § 65 dieser BNO) beraten.

4 Gewerbe

DEFINITIONEN

Art. 37 Gewerbe

1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.

Art. 38 Bruttogeschossfläche

Bruttogeschossfläche

Räume in Dach-, Attika- und Untergeschossen werden bei der Ermittlung der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet.

1 2

Für Bauten, welche bezüglich Energieverbrauch den MinergieStandard erfüllen, wird ein Ausnützungszuschlag von 10 % gewährt. Ein entsprechender Nachweis ist mit dem Baugesuch einzureichen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Art. 39 Abstand gegenüber

Kulturland

Benützung von Privateigentum

Seite 16

Abstand gegenüber Kulturland

Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden.

5

BAUVORSCHRIFTEN

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 40 1 Die

Benützung von Privateigentum

Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. 3

Allgemeine Anforderungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1

2

Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Energiesparmassnahmen

Art. 42 Energiesparmassnahmen

1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 3

Der Charakter der Gebäude und die schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Ausrichtung der Wohnungen

5.3

Wohnhygiene

Art. 43 Ausrichtung der Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen und an nördlich exponierten Hanglagen gestattet.

Art. 44 Raummasse,

Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone

Seite 17

1

Raummasse, Nebenräume, Balkone

Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.3 m bei Dachgeschoss mind. 2.3 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) - Dachflächen- Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfenster: fläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden. b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern - Abstellraum: pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für - Keller: eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen).

2

3 In der Zone der erhaltenswerten Bauten in der Altstadt sowie in den Spezial- und Kernzonen des übrigen Baugebietes und den erhaltenswerten Einzelbauten ausserhalb der Altstadt kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 45 Bezug von

Wohnungen und Arbeitsräumen

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Velos, Kinderwagen

5.4

Ausstattung

Art. 46 Velos, Kinderwagen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 47 Spielplätze

Seite 18

Spielplätze

Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 °A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 1

Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2

3 Spielplätze sind nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Sicherheit im öffentlichen Raum

Art. 48 Sicherheit im öffentlichen Raum

1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden. 2

Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Ortsbildschutz

6

SCHUTZVORSCHRIFTEN

6.1

Ortsbild- und Denkmalschutz

Seite 19

Art. 49 Ortsbildschutz

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Gesichtspunkten: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Antennen und Parabolspiegel

Art. 50 Antennen und Parabolspiegel

1 Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei in das Ortsund Landschaftsbild einfügen. 2

Das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und Parabolspiegel ist in den Bauzonen innerhalb der Altstadt sowie in der Spezialzone "Burgmatt" untersagt, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne möglich und zumutbar ist. Mit dem Anschluss sind bestehende Aussenantennen zu entfernen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 20

3

Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können sowie einer Funkantenne muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt.

Aussenraumgestaltung

Art. 51 Aussenraumgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 4

Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage der Bauten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

Art. 52 Materialablagerungen

Materialablagerungen

1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in den Zonen I und G bewilligt werden.

Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen. 2

6.2

Einwirkungen

Umweltschutz

Art. 53 Einwirkungen

1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 21

3

Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 54 Lärmschutz

Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

6.3

Schutz von Gebäuden und Gebäudegruppen

Lärmschutz

Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Altstadt

Art. 55 Grundsätze

1 In der Altstadt soll insbesondere der Schutz von geschichtlich und architektonisch wertvollen Bauten, Plätzen und Höfen und die baukünstlerische sorgfältige Anpassung von Neu- und Umbauten in die historische Gesamtstruktur angestrebt werden. 2

Bauweise

In der Regel gilt die geschlossene Bauweise, wegleitend ist der überlieferte oder der nachweisbare historische Bestand. Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen. Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, müssen Brandmauern ansprechend gestaltet werden.

Dimensionen

3

Zur Wahrung des Massstabes und des Gesamtbildes dürfen Bauten in ihren Abmessungen bezüglich Fassadenbreite und Gebäudehöhe usw. in der Regel nicht verändert werden.

Brandmauern

4

Unterhaltspflicht

5

Die Bauten in der Altstadt sind durch die Eigentümer so in Stand zu halten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist.

Störende Elemente

6

Nutzung

7 In der Regel ist in allen Gebäuden eine gemischte Nutzung zulässig (Wohnen, Detailhandel, Kleingewerbe, Büros, Gaststätten und dergleichen).

Bestehende Brandmauern dürfen nicht beseitigt werden. Durchbrüche durch das Brandmauersystem zur Verbindung zweier Liegenschaften werden bewilligt, wenn diese zur Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen oder dem Interesse von Handel und Gewerbe dienen.

Störende bauliche Elemente, die bei früheren Veränderungen entstanden sind, müssen bei Renovationen und Umbauten wieder entfernt werden.

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Umgebungsschutz

Gebäude- und Firsthöhen

Seite 22

8

In den unmittelbar an die Altstadt grenzenden Gebieten kann nach den entsprechenden Zonenbestimmungen gebaut werden, sofern dadurch das Gesamtbild der Altstadt nicht störend beeinträchtigt wird. Nötigenfalls finden die Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Altstadt sinngemäss Anwendung für die Beurteilung dieser Bauvorhaben.

Art. 56 Gebäudehöhe und Dachgestaltung

1 Die bestehenden Gebäude- und Firsthöhen sind in der Regel beizubehalten. Veränderungen können nur bei störungsfreier Einpassung in die Altstadt- und Gassenstruktur und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange erwogen werden. 2

Dachformen

Die der Eigenart der Altstadt wesentlich mitbestimmenden historischen Dachformen sind zu erhalten und bei Neubauten wieder zu erstellen.

Dachneigungen

3

Bedachungsmaterial

Die Dächer müssen mit alten oder mit braun-roten Biberschwanzziegeln eingedeckt werden. Dabei sind verschiedene Farbtöne in unregelmässiger Verteilung zu verwenden. Muster können verlangt werden.

Dachraumausbau

Die vorherrschenden Dachneigungen sind beizubehalten.

4

Dachraumnutzung

Art. 57 1

Der Einbau von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, ist in der Regel nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Die darüberliegenden Geschosse dürfen nur dann für solche Zwecke ausgebaut werden, wenn die Anordnung von Fenstern im Rahmen dieser Vorschriften möglich ist.

Lichte Höhe von Dachräumen

2 Bewohnte Dachräume haben in der Regel eine lichte Höhe von mind. 2.15 m aufzuweisen, wobei diese Höhe über wenigstens der halben Bodenfläche vorhanden sein muss.

Lichte Höhe von Dachräumen

Die Fensterflächen von Wohn-, Schlaf-, und Arbeitsräumen im Dachgeschoss haben in der Regel mindestens 1/15 der Bodenfläche, im Minimum jedoch 0.6 m2 zu betragen. Die Bodenfläche von offenen Galerien ist für die Berechnung der Fensterfläche nicht zu berücksichtigen.

Zulässigkeit von Lukamen

3

Dachaufbauten

Art. 58 1

Dachaufbauten sind in der Regel nur im ersten Dachgeschoss in Form von Lukarnen (Schlepp-, Sattel-, oder Walmdach) zulässig. Sie können bewilligt werden, wenn sie sich hinsichtlich Abmessungen und Proportionen in die historische Dachlandschaft einpassen. Sie sind mind. 0.5 m hinter der Gebäudeflucht zurückzusetzen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 23

2

Holzaufzüge

Holzaufzüge können bewilligt werden, wenn sie sich hinsichtlich Abmessungen und Proportionen den historischen Vorbildern entsprechen. Eine Verglasung zur Belichtung ist möglich, wenn das Erscheinungsbild des historischen Holzaufzuges nicht wesentlich verändert wird. Der Gemeinderat kann zusätzliche Planunterlagen verlangen und entscheidet von Fall zu Fall.

Abmessungen der Lukarnen (Anhang)

3

Lukarnen dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge betragen. Sie haben von den angrenzenden Gebäuden einen angemessenen Abstand einzuhalten. Schlepplukarnen müssen eine Dachneigung von mindestens 30 ° aufweisen. Der Übergang der Dachhaut der Lukarne in das Hauptdach muss senkrecht gemessen mindestens 1 m tiefer liegen als dessen First (vgl. Anhang). Einzelne Lukarnen dürfen nicht mehr als 1.6 m breit sein.

Abmessungen der Lukarnen in Verbindung mit Holzaufzügen

4

Gestaltung der Lukarnen und Holzaufzüge

5

Lukarnen und Holzaufzüge dürfen grundsätzlich seitlich nicht mit Fenstern versehen werden. Die Seitenwände sind in dunkler Tönung zu halten. Blecharbeiten müssen in Kupfer ausgeführt oder dachfarben gestrichen werden.

Übrige Dachaufbauten

6

Andere Dachaufbauten wie Liftaufbauten, Dachterrassen sowie Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Glasflächen in der Dachhaut

Glaseinsätze zur zusätzlichen Beleuchtung der Dachgeschosse sind in Form von kleineren Glasziegelgruppen (max. 6 Ziegel bei einfach gedecktem Dach, max. 10 Ziegel bei doppelt gedecktem Dach) oder kleinen Ochsenaugen zulässig. Sonnenkollektoren und liegende Dachfenster sind in der Regel nicht gestattet. Bei vorhandenen liegenden Dachfenstern, die bereits einen Wohn- oder Arbeitsraum mit natürlichem Tageslicht versorgen, kann eine Entfernung nicht gefordert, hingegen im Interesse des Ortsbildes eine architektonisch bessere Gestaltung verlangt werden.

Lukarnen in Verbindung mit einem Holzaufzug sind nur soweit gestattet, dass sie gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten.

7

Grundsätzliches

Fassadengestaltung

Art. 59 1

Die Bauten müssen sich durch ihre Ausmasse, Massstäblichkeit, Gestaltung, Materialien und Farbgebung in das bestehende Stadtgefüge einordnen.

Fassadenpläne

2

Hof- und Rheinfassaden

3

Die Hof- und Rheinfassaden sind bezüglich Gestaltung den Strassenfassaden gleichgestellt.

Bauflucht

4

Fassadenbreite

5 Die ursprüngliche Unterteilung der Fassaden durch das Brandmauersystem ist beizubehalten.

Bei grösseren Änderungen an der Fassade und bei Dachaufbauten sind in den Plänen auch die angrenzenden Bauten darzustellen.

Wo Baulinien entlang von Strassen und Gassen fehlen, ist die Bauflucht der bestehenden Bauten zu übernehmen.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Seite 24

6

Fassadenaufteilung

Bei der Aufteilung der Fassaden soll das Verhältnis zwischen Mauer- und Fensterflächen den historischen Vorbildern entsprechen.

Erdgeschossgestaltung

Die Mauerflächen der Hausfassaden müssen im Erdgeschoss deutlich in Erscheinung treten. Arkaden sind nur gestattet, wenn diese im öffentlichen Interesse sind.

Historisch wertvolle Gebäudeteile

8

Die Veränderung oder die Entfernung historisch wertvoller Gebäudeteile wie Portale, Lauben, Erker, Fenstereinfassungen, Strebepfeiler usw. ist nicht gestattet.

Erker und Lauben

9

Erker und Lauben sind nur gestattet, wenn sie sich in die Gesamtstruktur einordnen und historischen Gegebenheiten entsprechen.

Historischer, künstlerischer Schmuck

19 Ornamente, Malereien und Skulpturen von historischem oder künstlerischem Wert sind zu erhalten.

Neuer künstlerischer Schmuck

Bildliche Darstellungen (Wandmalereien) sind auf das Gassenbild abzustimmen.

Haustüren und Tore

Art. 60 Gestaltung von Fassadenteilen

1 Haustüren und Tore sind massiv zu konstruieren und müssen dem Charakter der Fassade entsprechend gestaltet werden. Glaseinsätze sind klein zu halten.

7

2

Fensterbreiten

Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassade sind nicht zulässig, ausser in historisch gesicherten Fällen.

Fensterleibung

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Fenster und Schaufenster dürfen nicht fassadenbündig angeschlagen werden; eine möglichst grosse Leibungstiefe soll sichtbar bleiben.

Fenstereinfassungen

In der Regel sind sichtbare Fenstereinfassungen von angemessener Breite zu verwenden.

Fensterflügel

5 Die Fenster sind gegebenenfalls durch Pfosten zu unterteilen; Fensterflügel müssen rahmenbündige und fest eingesetzte Sprossen aufweisen.

Fensterläden

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Der Gemeinderat kann das Anbringen von Fensterläden verlangen. Rollläden und Lamellenstoren sowie ausstellbare Sonnenstoren sind nicht zulässig.

Schaufenstergestaltung

Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss erstellt werden. Grösse und Gestaltung müssen dem Gassenbild und dem Charakter des Hauses entsprechen.

Schaufensterbreite

Breite Schaufensteranlagen sind zu unterteilen. Die Erdgeschossfassaden müssen seitwärts einen markanten Wandstreifen aufweisen.

Schaufenstermaterial

Auf die Materialwahl für Schaufensteranlagen und Eingangspartien ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

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Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Sonnenstoren für Schaufenster

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Schaufensterstoren jeglicher Art, die nicht ausschliesslich dem Sonnenschutz dienen, sind untersagt. Sie müssen - wenn es die Verhältnisse erlauben - fassadenbündig versenkbar sein. Aussenliegende Lamellenstoren sind nicht erlaubt.

Art. 61 Grundsätzliches

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Materialwahl und Farbgebung von Fassaden und Fassadenteilen

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Materialwahl, Putzstruktur und Farbgebung haben der historischen Bauweise und dem Stadtbild zu entsprechen.

Materialien

Sie müssen dem herkömmlichen Charakter entsprechen. a) Fenster- und Türgewände müssen aus massivem Naturoder Kunststein, oder Holz bestehen. b) Fensterrahmen und Profile sowie Fensterläden müssen in Holz angefertigt werden. c) Soweit Dachrinnen und Dachabläufe nicht in Kupfer ausgeführt werden, müssen sie dauerhaft gestrichen werden. d) Aussenisolationen dürfen den plastischen Charakter des Fassadenbildes nicht beeinträchtigen und müssen auf die spezifischen Feuchtigkeitseigenschaften der Bruchsteinmauern Rücksicht nehmen. 3

Verputze

Die Verputze sind auf den Aufbau des Mauerwerkes abzustimmen. Bruchsteinmauern müssen ihre Feuchtigkeit nach Aussen abgeben können; das heisst, Putz- und Anstrichmaterialien müssen eine genügend hohe VVasserdampfdurchlässigkeit aufweisen.

Farbberatung

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Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung der Farbgebung einen Berater bei. Der Farbberater erstellt in Absprache mit dem Bauherrn und der Baukommission Farbstudien für die Fassaden und die dazugehörenden Fassadenteile. Zur Farbwahl sind Muster in angemessener Grösse am Objekt anzubringen. Die endgültige Farbgebung muss ebenfalls vom Farbberater - letztinstanzlich vom Gemeinderat - gutgeheissen werden.

Art. 62 Grundsätzliches

Reklamen und ähnliche Einrichtungen

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Aussenreklamen wie Reklameschilder, Transparente, Firmentafeln, Hinweistafeln, Aufschriften, Bemalungen, Signete, Beleuchtungen, Fensteraufschriften, Flaggen und dergleichen sind in der Regel auf das Erdgeschoss zu beschränken und dürfen das Stadtbild nicht stören. Es sind massstäbliche und farbrichtige Entwürfe vorzulegen.

Lichtreklamen

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Warenreklamen

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Automaten

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Lichtreklamen und Leuchtkästen sind nur gestattet, wenn sie sorgfältig gestaltet sind und sich harmonisch ins Gassenbild einfügen. An Fassaden angebrachte Markenreklamen sind nicht zulässig.

Selbstbedienungsautomaten dürfen nicht in Aussenfassaden aufgestellt werden.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

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Schilder

Quer zur Fassade stehend können nur Geschäfts- und Hausanschriften bewilligt werden. Sie müssen sorgfältig gestaltet sein und sich in das Gesamtbild einfügen.

Briefkästen

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Schaukästen Fassadenbeleuchtungen

Zuständigkeit

Briefkasten dürfen in der Regel nicht an den Aussenfassaden platziert werden. 7

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Schaukästen an der Aussenfassade sind nicht gestattet. Fassadenbeleuchtungen zu Reklamezwecken sind untersagt.

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VOLLZUG UND VERFAHREN

Art. 63 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Art. 64 Baukommission

Fachkommission "Stadtgestaltung"

Baukommission

Der Gemeinderat bestellt eine Baukommission mit beratender Funktion.

Art. 65 Fachkommission "Stadtgestaltung"

1 Zur Beurteilung der architektonischen und denkmalpflegerischen Qualitäten der Bauvorhaben in der Zone der erhaltenswerten Bauten in der Altstadt sowie in den Spezial- und Kernzonen des übrigen Baugebietes und den erhaltenswerten Einzelbauten ausserhalb der Altstadt muss die Baukommission durch eine Fachkommission ergänzt werden. 2

Die Fachkommission "Stadtgestaltung" setzt sich aus Sachverständigen der Architektur, des Denkmal- und Ortsbildschutzes zusammen. 3 Sie berät den Gemeinderat und die Baukommission sowie bei Bedarf die Bauherrschaft / Projektverfasser in den erwähnten Belangen und formuliert allfällige Einwände, Auflagen und Bedingungen zu Baugesuchen. Sofern diese vom Gemeinderat nicht übernommen werden können, hat er vor Erteilung einer Baubewilligung mit der Kommission eine Einigung zu suchen. Kommt keine Einigung zu Stande, entscheidet der Gemeinderat.

Art. 66 Gebührenreglement

Gebührenreglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

Art. 67 Vollzugsrichtlinien

Aufhebung bisherigen Rechts

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Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.

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SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung wird aufgehoben: - Bauordnung vom 3. Dezember 1993 - Nutzungsordnung vom 18. Juni 1993

Auftragsnummer

10.01.131

Projektleitung Verfassung

Viktor Oeschger, dipl. Forstingenieur ETH, Raumplaner Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung, Aargauischer Bauverwalter

Verfassungsdatum Druckdatum /-initialen

Kontrolle 10.08.2006 10.08.2006 / SG

Dateipfad / -name

1:\Planunglaufenburg\01\131\Planung\BNO Laufenburg_Beschlussfassung_Genehmigung.doc

Gemeinde Laufenburg Bau- und Nutzungsordnung

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ANHANG Vorspringende Bauteile und Dachaufbauten (§ 58 Abs. 3 BNO)

Steildach Traufseiten

Giebelselten max. 1.50

Dach. vorsprung

Dachaufbauten auf max, 1/3 der Fassadenlänge nur bei a = 35° T.•••

min,

.

• •

• :.1.50 :•: .••••••••••• .•••••••••••

Erker, Balkone, Vordächer auf max. 1/3 der Fassadenlänge

.

•

.

•

.

•

•

•

.:.:••••••

1 50 •:* •••••••••••

. .. . ... • . .. ••••••••••• •••••••••••• •••••••••••

. .. . . .

t = Gebäudehöhe f = Fronthöhe max. 1.20 ü = Überstand min. 1.00 r = Rücksprung min. 0.50

Gebäudeprofil auf Baulinie bzw. in min. Grenzabstand über Gebäudeprofil vorstehende Bauteile