Bau- und Nutzungsordnung

Merenschwand

Document

Numéro
4234
Commune
Merenschwand
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Adopté
7 juin 2023
En vigueur depuis
7 juin 2023

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und UmweR Abteilung Raumentwicidung

Gemeinde Merenschwand

Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz

Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am 11. März 2019

Vorprüfungsbericht vom 15. Oktober 2019, 29. Oktober 2021 (Ergänzung) 1. Öffentliche Auflage vom 10. Februar bis 10. März 2020

2. Öffentliche Auflage vom 3. Dezember bis 23. Dezember 2021

3. Januar bis 11. Januar 2022

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 27. Juni 2022 Nichtunterschutzstellung Schutzobjekte MER930 sowie BEN904 von der Gemeindeversammlung beschlossen am 28. November 2022

Ge^^^^^m^n n:

Gemeindeschreiber:

Rainer mggli

Othmar Zihlmann

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. 'io'ì'ò-OCOCoXG vom mit Änderungen/Auflagen

A .

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

2

Hinweise •

Erste Anlaufstelle für Auskünfte ist die Bauverwaltung. Die Öffnungszeiten sind auf der Gemeindehomepage ersichtlich. www.merenschwand.ch > Verwaltung > Abteilungen

•

Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie weitere Reglemente, Merkblätter und Formulare können auf der Gemeindehomepage heruntergeladen werden. www.merenschwand.ch > Verwaltung > Reglemente

•

Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer bei Bauprojekten in beratender Hin­ sicht unterstützen, idealerweise bereits in der Vorprojektphase. Das Gespräch ist für alle Beteiligten wertvoll. Anlaufstelle für solche Beratungen ist die Bauverwal­ tung. Wir empfehlen Ihnen auch, frühzeitig mit Ihren Nachbarn Kontakt aufzuneh­ men und sie in Ihre Pläne einzuweihen.

•

Bei Projekten in den Kernzonen Merenschwand und Benzenschwil und bei Areal­ überbauungen ist die frühzeitige Anzeige von Bauvorhaben obligatorisch.

•

In vereinzelten Fällen ist kein Baugesuch erforderlich. Vergewissern Sie sich bei der Bauverwaltung, falls Sie unsicher sind.

•

Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Das Gebührenreglement kann auf der Gemeindehomepage heruntergeladen werden. www.merenschwand.ch > Verwaltung > Reglemente

•

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kanto­ nalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). www.ag.ch -> in der Suchzeile BNR eingeben

Kantonale Rechtserlasse und Abkürzungen BauG

Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, Stand 01. Januar 2022; SAR 713.100)

BauV

Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (Stand 01. Juli 2022; SAR 713.121)

Bezug von Baugesetz, Bauverordnung und der weiteren kantonalen Rechtserlasse: Unter www.ag.ch/gesetzessammlungen finden Sie die Angaben zum Bestellen oder Herunterladen (Direktsuche über SAR Nummer möglich).

BNO Gemeinde Merenschwand

3

Inhalt 1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1

Art. 2 2

3

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht

Planungsinstrumente

6

6 6 6

Art. 3 Raumplanerisches Entwicklungsleitbild

6

Art. 4 Bauzonenplan

6

Art. 5 Sondernutzungsplanpflicht

6

Art. 6 Gestaltungsplangebiet „Sandgrueb“

7

Art. 7 Gestaltungsplangebiet „Mitteldorf“

8

Art. 8 Gestaltungsplangebiet „Büntenbach“

9

Art. 9 Weitere Planungsinstrumente

9

Zonenvorschriften

10

3.1

Bauzonen

10

Art. 10 Bauzonen

10

Art. 11 Kernzone (K)

11

Art. 12

122 autres articles

Art. 13 Wohnzonen 2 und 3 (W2, W3)

12

Wohnzone „Mühle“

13

Art. 14 Wohnzone „Sandgrueb“

14

Art. 15

Art. 16 Wohn-und Gewerbezonen 2 und 3 (WG2, WG3) 15

Arbeitszone (A)

15

Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

16

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 18 Landwirtschaftszone

Art. 19 Bauten in der Landwirtschaftszone

17 17 17

3.3

Schutzzonen

Art. 20

Art. 21 Naturschutzzonen; allgemeine Vorschriften

18 18

Kantonale bzw. kommunale Naturschutzzonen im 19 Geltungsbereich des Reusstalgesetzes

Art. 22 Ufer- und Dammschutzzone

Art. 23 Naturschutzzone Wald

Art. 24 Landschaftsschutzzone

19 19 21

4

BNO Gemeinde Merenschwand

4

Art. 25 Gewässerraum

22

3.4

Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Art. 27 Gebäude mit Substanzerhaltung

Art. 28 Kulturobjekte

23 23 24 25

3.5

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29 Weilerzone (Orientierungsinhalt)

Art. 30 Ortsbildschutz in den Weilern

Art. 31 Reithofzone

Definitionen

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37 5

Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 39

Art. 40

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47 27

27 27

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten 27 Strassenabstand bei Gemeindestrassen Abgrabungen Arealüberbauung

Bauvorschriften

Art. 38 6

Nutzungsbonus

25 25 26 26

Benützung von Privateigentum für öffentliche, Zwecke

27 28 28 29

Velos, Kinderwagen

29 29 29 30 30 30 30 31 31

Spielplätze und Erholungsanlagen bei Mehr­ familienhäusern

31

Benennung von Strassen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen

Allgemeine technische Anforderungen Wohnhygiene Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Autoabstellplätze

Ein- und Ausfahrten, Zufahrten

Schutzvorschriften 6.1

Ortsbildschutz

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

Art. 49 Dachgestaltung

32

32 32 32

BNO Gemeinde Merenschwand

7

8

5

Art. 50 Aussenraumgestaltung

33

6.2

Umweltschutz

Art. 51 Einwirkungen

Art. 52 Antennen- und Mobilfunkanlagen

Art. 53 Materialablagerungen

Art. 54 Hochwassergefährdetes Gebiet

33 33 34 34 35

Art. 55 Freihaltegebiet Hochwasser ausserhalb der

Bauzonen

35

Vollzug und Verfahren

37

Art. 56

Art. 57

Art. 58 37

37 37

Zuständigkeit

Kontrolle des Naturschutzes Gebührenreglement in Bausachen

Schluss- und Übergangsbestimmung

38

Übergangsbestimmung

38 38

Art. 59

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang

1 2

Gebäude mit Substanzerhaltung

3

Gebäude mit Strukturerhaltung

39 41 43

4

Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informa­ tionsinhalt)

44

Kulturobjekte

BNO Gemeinde Merenschwand

6

1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kom­ munale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An­ lagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide blei­ ben Vorbehalten.

2 Planungsinstrumente

Art. 3 Raumplanerisches

Entwicklungsleitbild

■' Das Raumplanerische Entwicklungsleitbild vom August 2011 skizziert die angestrebte räumliche Entwicklung. Die darin ent­ haltenen Entwicklungsziele und Handlungsanweisungen sind für den Gemeinderat behördenverbindlich. Das Leitbild ist für nachgeordnete Planungen und Bauvorhaben wegleitend.

Art. 4 Bauzonenplan

Der Bauzonenplan im Massstab 1:2'500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte.

Kulturlandplan

2 Der Kulturlandplan im Massstab 1:5'000 zeigt das Kulturland­ gebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte.

Art. 5 Sondernutzungsplan­

pflicht

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti­ ger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2 Der Gemeinderat beauftragt zu allen Gestaltungsplänen eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stel­ lungnahme, welche aufzeigt, dass die Abweichungen vom

BNO Gemeinde Merenschwand

7

allgemeinen Nutzungsplan zu einem siedlungs- und land­ schaftsgestalterisch besseren Ergebnis gemäss §8 BauV füh­ ren. Die Stellungnahme ist mit dem Entwurf öffentlich aufzule­ gen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten der Bau­ herrschaft.

Art. 6 Gestaltungsplangebiet

„Sandgrueb“

i Für das Gestaltungsplangebiet „Sandgrueb“ gelten folgende Zielvorgaben: •

Die Naturschutzzone im Kulturland ist mit einem in der Bau­ zone liegenden Pufferstreifen von mindestens 6 m Breite ab Bauzonengrenze gemessen von der benachbarten Überbauung zu trennen. Die Massnahmen in diesem Puf­ ferstreifen sind auf das Schutzziel der Naturschutzzone auszurichten (vgl. §§ 20 und 23 BNO).

•

Das Terrain ist im Bereich von Naturschutzzone und Bau­ zone so zu gestalten, dass eine Angleichung an den ur­ sprünglichen Zustand vor dem Kiesabbau entsteht, also ein weicherer Übergang vom oberen Niveau im Westen zum tieferen Niveau im Osten, dies unter besonderer Beachtung des Schutzzieles der Naturschutzzone (also der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutz-würdige Pflanzen und Tiere).

•

Für das gesamte Gebiet ist ein Richtprojekt in einem quali­ fizierten Wettbewerbsverfahren unter Beizug der kantona­ len Fachstellen so zu entwickeln, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Das Richtprojekt dient als Grund­ lage für die Erarbeitung der Gestaltungspläne. Es hat für die Baubewilligungsbehörde wegleitenden Charakter bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschriften.

•

Die Überbauung des Gestaltungsplangebietes „Sand­ grueb“ hat in drei Etappen zu erfolgen. Die erste Etappe bildet das in der Zone W2 liegende Gebiet entlang der See­ brunnenstrasse, die zweite und die dritte Etappe sollen an­ hand des Richtprojekts auf dem übrigen Gebiet festgelegt werden. Die dritte Etappe darf erst realisiert werden, wenn das Gebiet der ersten und der zweiten Etappe bereits über­ baut ist.

•

Der motorisierte Individualverkehr, der in der zweiten und dritten Etappe im Gebiet „Wohnzone Sandgrueb“ erzeugt wird (vgl. § 14), ist möglichst direkt dem übergeordneten Strassennetz zuzuleiten.

BNO Gemeinde Merenschwand

8

•

Der Siedlungsrand ist sorgfältig, vielfältig und in Abstim­ mung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Für die Begrünung entlang des Siedlungsrandes sollen standortge­ rechte Pflanzen verwendet werden.

•

Bezüglich ökologischer Ausgleichsflächen im Aussenraum gelten erhöhte Anforderungen im Vergleich mit der Regel­ bauweise.

•

Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch gleichwertige Lösung.

2 Die Erstellung von Gestaltungsplänen über Teilgebiete ist zu­ lässig, wenn diese funktional und räumlich zusammenhän­ gende Areale umfassen. Der Gemeinderat legt die zweckmäs­ sige Abgrenzung fest.

Art. 7 Gestaltungsplangebiet

„Mitteldorf'

Für das Gestaltungsplangebiet „Mitteldorf“ gelten die nachfol­ genden Zielvorgaben:

•

Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.

•

Die Ausnützungsziffer beträgt minimal 0.4 und maximal 0.7.

•

Die Dachform der Gebäude muss einheitlich sein, ausge­ nommen Klein- und Anbauten.

•

Längs der Dorfstrasse sind raumprägende Hochstamm­ bäume zu pflanzen.

2 Wenn über das gesamte Gebiet eine Arealüberbauung er­ stellt wird, welche die Zielvorgaben erfüllt, kann auf den Ge­ staltungsplan verzichtet werden.

BNO Gemeinde Merenschwand

9

Art. 8 Gestaltungsplangebiet

„Büntenbach“

■' Für das Gestaltungsplangebiet „Büntenbach“ gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

•

Die Gebäude sind mit Satteldächern zu decken, ausge­ nommen Klein- und Anbauten. Freistehende Einfamilien­ häuser sind unzulässig.

•

Längs der Dorfstrasse sind raumprägende Hochstamm­ bäume zu pflanzen.

2 Wenn über das gesamte Gebiet eine Arealüberbauung er­ stellt wird, welche die Zielvorgaben gemässe Abs. 1 erfüllt, kann auf den Gestaltungsplan verzichtet werden.

Art. 9 Weitere

Pianungsinstrumente

■' Die Inventare (wie Bauinventar, Landschaftsinventar, Inven­ tar der archäologischen Fundstellen) und Grundlagenpläne (wie regionales Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

2 Die behördenverbindlichen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzel­ nen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestal­ tung, Natur usw. oder für bestimmte Gebiete. 3 Die weiteren kommunalen Planungsinstrumente (z. B. Merk­ blätter zur Aussenraumgestaltung) werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen als Grundlage beim Entwurf von Erschliessungs- und Gestaltungsplänen. Die Mitwirkung der Be­ völkerung wird gewährleistet.

Der Gemeinderat unterstützt die Grundeigentümer auf deren Kosten in beratender Hinsicht bei der Erarbeitung privater Kon­ zepte für Erneuerungsgebiete und bei Bauprojekten, idealer­ weise bereits in der Vorprojektphase. 5 Der Gemeinderat kann bis zum maximalen Betrag von Fr. 60'000 pro Jahr in eigener Kompetenz Beiträge an die Kosten denkmalpflegerischer Baumassnahmen an kommunal ge­ schützten Kulturobjekten und Gebäuden gemäss Anhängen 1 bis und mit 3 leisten. Er erlässt dazu ein Reglement.

10

BNO Gemeinde Merenschwand

3 Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 10 Bauzonen

■I Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Gebäu­ Vor­ Vollge­ Gesamt­ Grenz­ Empfindlich- de­ schrift schosse höhe ab­ länge stand keitsmax. max. stufe max. min.

Bauzonen

Ab­ kür­ zung

Ausnüt­ zungs­ ziffer max.

Kernzone

K

0.9

gemäss § 11

5m

Ili

Wohnzone 2

W2

0.5

2

11.5 m

4m

II*

35

Art. 12 Wohnzone 3

W3

0.65

3

14.5 m

5m

II*

40

Art. 12

Art. 11 Wohnzone „Mühle“

gemäss § 13

II

Art. 13 Wohnzone „Sandgrueb"

gemäss § 14

II

Art. 14 Wohn- und

Gewerbezone 2

WG2

0.6

2

12.0 m

4m

III

40

Art. 15 Wohn- und

Gewerbezone 3

WG3

0.75

3

15.0 m

5m

III

40

Art. 15 Arbeitszone

A

gemäss § 16

Ili

Art. 16 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

ÖBA

gemäss § 17

II / III**

Art. 17 * In den im Bauzonenplan punktiert bezeichneten lärmvorbe­

lasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

** Die Zuteilung der Empfindlichkeitsstufen in den Zonen ÖBA

ist im Bauzonenplan ersichtlich.

BNO Gemeinde Merenschwand

11

Art. 11 Kernzone (K)

Die Kernzone (K) dient der Erhaltung, Pflege und zeitgemäs­ sen Entwicklung der Ortskerne Benzenschwil von lokaler Be­ deutung und Merenschwand von nationaler Bedeutung. Diese werden namentlich geprägt durch die geschützten Gebäude und Kulturobjekte^, die Bauernhäuser mit ziegelgedeckten Sat­ teldächern, die Vorgärten und Vorplatzbereiche, die raumbil­ denden Einzelbäume sowie die charakteristischen Einfriedun­ gen.

2 Zulässig sind Wohnungen, Ladengeschäfte, Gaststätten so­

wie nicht störendes und mässig störendes Gewerbe. Gewerb­ lich genutzte Erdgeschosse dürfen eine lichte Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ t'^OäSe^a'che pro Laden. 3 Bei Umbauten, welche Fassadenänderungen auslösen, soll

die Fassadengliederung den Gebäudecharakter stärken.

Neubauten haben die bestehende Siedlungsstruktur bezüg­ lich der volumetrischen Erscheinung, der architektonischen Gestaltung sowie der Stellung zu den Nachbargebäuden und zum Aussenraum zu unterstützen und zu ergänzen. Der Ge­ meinderat bestimmt die minimale und die maximale Vollge­ schosszahl aufgrund der örtlichen Situation. 5 Im Ortsteil Benzenschwil sind die Gebäude in der Regel mit Satteldächern zu decken. Bei im Dorfbild untergeordneten Ge­ bäuden und Gebäudeteilen sowie bei Klein- und Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig, namentlich auch Flachdä­ cher.

® Dachaufbauten, Dachflächenfenster^ und auf Dächern ange­

ordnete Solaranlagen haben sich harmonisch ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Ge­ samteindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- beziehungsweise -einbauten, durch eine rücksichts­ volle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten. Photovol­ taikanlagen sind möglichst als Solardach (anstelle des Ziegel­ daches) auszuführen. Dacheinschnitte müssen überdacht wer­ den.

Gebäude mit Substanz- und Strukturerhaltung siehe § 27, Kulturobjekte § 28.

2 Beschränkung der Dachdurchbrüche vgl. § 24 Abs.1'’'® BauV (1/3-Regel)

12

BNO Gemeinde Merenschwand

7 Die Material- und Farbgebung ist mit der ortstypisch gebauten Umgebung oder mit den historischen Gebäuden abzustimmen. 8 Die Aussenräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Vorgärten, Vorplätzen, Bäumen und Einfriedungen zu gestal­ ten. Abstellplätze und Garagenzufahrten sind sorgfältig einzu­ fügen. 9 Die allgemein geltende Bewilligungspflicht wird wie folgt er­ weitert:

•

Materialänderungen, neue Dacheindeckungen und we­ sentliche Farbänderungen an Fassaden und Dächern;

•

Solaranlagen;

•

Satellitenempfangsanlagen;

•

Vorplatzänderungen und Einfriedungen im Strassenraum.

Der Gemeinderat zieht bei Bedarf eine Fachperson oder ein Fachgremium und soweit möglich oder gesetzlich notwendig kantonale Fachstellen beP. Zu diesem Zweck sind Bauvorha­ ben möglichst früh anzuzeigen (je nach Art des Vorhabens eine Projektidee, ein Baukonzept oder eine konkrete Detail-änderung).

Art. 12 Wohnzonen 2 und 3

(W2, W3)

Die Wohnzonen 2 und 3 (W2 und W3) dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2 In der Zone W3 ist der Neubau freistehender Ein- und Dop­ peleinfamilienhäuser unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bau­ liche Situation einordnen würden oder die Baulücke oder die Restparzelle für den Bau eines Mehrfamilienhauses nicht ge­ eignet ist. 3 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet „Weingarten West“ gilt gegenüber der Hochspannungsleitung ein Planungs­ abstand von 27.5 m ab Leitungsachse.

3 Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in der Umgebung von kantonalen Schutzobjek­ ten, die deren Wirkung beeinträchtigen können, brauchen die Zustimmung der Denkmalpflege (vgl. § 32 des Kulturgesetzes). Gemäss § 29 der Verordnung zum Kulturgesetz umfasst der Umgebungsschutz sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz. Der vom Umgebungs­ schutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage. Kantonale Denkmalschutzobjekte im historischen Kern Merenschwand: Kir­ che, Kaplanei und Gasthof Schwanen.

BNO Gemeinde Merenschwand

13

In dem im Bauzonenplan mit der Gestaltungsplanpflicht „Sandgrueb“ bezeichneten Gebiet der ersten Etappe gelten die Zielvorgaben gemäss § 6 und folgende Bestimmungen:

•

Es sind maximal 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches At­ tika- oder Dachgeschoss zugelassen.

•

Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.4, die maxi­ male Ausnützungsziffer 0.6.

•

Werden die landwirtschaftlichen Bauten des ehemali­ gen Landwirtschaftsbetriebs auf Parzellen 37 und 38 nicht bis spätestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Einzonung abgebrochen, maximal einmal begründet verlän­ gerbar um ein weiteres Jahr, so fällt die Einzonung da­ hin und für das Areal gelten ab diesem Datum automa­ tisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

5 Auf der Parzelle 860 in der Wohnzone W2 ist ein Überbau­ ungskonzept zu erarbeiten, welches für das ganze Gebiet gilt und speziell Rücksicht auf die Eingangstorsituation sowie die Lärmbelastung nimmt. Das Überbauungskonzept ist in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe und unter Einbezug des Gemeinderates zu entwi­ ckeln, um eine besonders gute Gesamtwirkung zu erreichen.

Art. 13 Wohnzone „Mühle“

■' Die Wohnzone „Mühle“ dient oberhalb der Mühlestrasse der Erhaltung des sehr alten ländlichen Ensembles mit Mühlenge­ bäude und Vielzweckbauernhaus sowie im Gebiet unterhalb der Mühlestrasse für den Neubau einer qualitativ hochwertigen Wohnüberbauung. Die Strasse soll als Wohnstrasse in die Ge­ staltung miteinbezogen werden. Zugelassen sind Wohnbauten und nicht störendes Gewerbe. 2 Es besteht die Gestaltungsplanpflicht mit folgenden Vorga­ ben: •

Auf das Ensemble mit den zwei geschützten Gebäuden ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

•

Die Aussenraumgestaltung soll im Rahmen einer gesamt­ heitlichen Betrachtung erfolgen und eine besonders gute Qualität aufweisen, mit Integration der als Wohnstrasse vorgesehenen Zufahrt. Im Bereich des Wissenbaches müs­ sen ökologische Ausgleichsflächen ausgeschieden wer­ den.

BNO Gemeinde Merenschwand

14

•

Für die Neubauten, inklusive des zugehörigen Aussenrau­ mes und der Erschliessung, ist ein Richtprojekt in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren unter Beizug der kan­ tonalen Fachstellen so zu entwickeln, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Das Richtprojekt ist ein weg­ leitender Bestandteil des Gestaltungsplanes.

•

Die maximale Ausnützungsziffer beträgt oberhalb der Müh­ lestrasse 0.5 und unterhalb der Mühlestrasse 0.9.

•

Oberhalb der Mühlestrasse sind maximal 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika- oder Dachgeschoss zulässig.

•

Für den Bereich unterhalb der Mühlestrasse werden als Richtwert maximal 4 Vollgeschosse festgelegt. Es sind Ab­ weichungen um maximal 2 Vollgeschosse möglich, wenn im Richtprojekt eine bessere Lösung aufgezeigt wird. Bei Ausschöpfen der Zusatzgeschosse sind keine zusätzlichen Attika- oder Dachgeschosse zulässig.

•

Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. Was als gleichwertige Lösung definiert werden kann, soll im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens genauer festge­ stellt werden.

•

Es ist im Rahmen des Gestaltungsplanes ein Mobilitätskon­ zept zu erarbeiten.

Art. 14 Wohnzone „Sandgrueb“

i Die Wohnzone „Sandgrueb“ dient dem Wohnen. Nicht stören­ des Gewerbe ist zugelassen. 2 Es besteht die Gestaltungsplanpflicht „Sandgrueb“ gemäss § 6; für die zweite und die dritte Etappe'^ mit folgenden zusätzli­ chen Vorgaben:

•

Der minimale Grenzabstand am Zonenrand beträgt 6 m.

•

Die Ausnützungsziffer beträgt minimal 0.5, maximal 0.65.

•

Als Richtwert sind 3 Vollgeschosse und ein Attikageschoss gestattet, gemessen ab dem neu gestalteten Terrain ge­ mäss § 6. Eine Abweichung um maximal 1 Vollgeschoss ist möglich, wenn im Richtprojekt gemäss § 6 eine überzeu­ gende Lösung aufgezeigt werden kann.

4 Etappe 1 des gestaltungsplanpflichtigen Gebietes liegt in der Wohnzone 2 (vgl. §12 Abs.4).

BNO Gemeinde Merenschwand

15

•

Längs des Lochackerweges sind strassenseitig maximal 2 sichtbare Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.

Art. 15 Wohn- und Gewerbe­

zonen 2 und 3 (WG2, WG3)

Die Wohn- und Gewerbezonen 2 und 3 (WG2 und WG3) sind für Wotm^ Ge^rbe und Verkaufsgeschäfte bis maximal 300 m^ NeuoT^on^acho pro Laden bestimmt. Es sind nicht stö­ rende und mässig störende Betriebe zulässig.

2 Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine lichte Ge­ schosshöhe von 4 m aufweisen. Eingeschossige Gewerbebau­ ten bis 4 m Gebäudehöhe können mit einem allseitigen Grenz­ abstand von 4 m erstellt werden. 3 In der Zone WG3 ist der Neubau freistehender Ein- und Dop­ peleinfamilienhäuser unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn sich Mehrfamilienhäuser schlecht in die bestehende bauliche Situation einordnen würden oder die Baulücke oder die Restparzelle für den Bau eines Mehrfamilienhauses nicht geeignet ist.

Art. 16 Arbeitszone (A)

11n der Arbeitszone (A) sind Bauten und Anlagen für industri­ elle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig, namentlich auch Schichtbetriebe. Verkaufsgeschäfte und Fabrikläden dürfen eine maximal 300 m^ grosse N^o^^

donflöcho pro Laden aufweisen. 2 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für be­ trieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der be­ trieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Parkie­ rungsverhältnisse und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Aus­ nutzung. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand 6 m. Die maximale Gesamthöhe be­ trägt 16 m. Der Gemeinderat kann für technische oder produk­ tionsbedingte Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftauf­ bauten und dergleichen grössere Gesamthöhen zulassen.

In der Arbeitszone „Feldstrasse“ im Ortsteil Rickenbach be­ trägt die maximale Fassadenhöhe 9 m. Die Dachneigung darf

BNO Gemeinde Merenschwand

16

maximal 30° erreichen. Der Färb- und Materialwahl ist beson­ dere Beachtung zu schenken. 5 Neue Betriebe und die Erweiterung bestehender Betriebe sol­ len möglichst bodensparend konzipiert werden. Der Gemein­ derat kann bei Baueingaben verlangen, dass Optimierungen zugunsten des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vor­ genommen werden, soweit dies technisch möglich, wirtschaft­ lich tragbar und verhältnismässig ist. ® Bei neuen Gebäuden, ausgenommen Klein- und Anbauten, sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologisch wertvolle Umgebungsfläche zu gestalten^. Ma­ ximal die Hälfte der Umgebungsfläche kann mit der Begrünung von Dächern geleistet werden. Längs der Strassen sind im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und der Verhältnis­ mässigkeit Bäume zu pflanzen.

Art. 17 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)

1 Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2 Der Gemeinderat bestimmt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall die Grenz- und Gebäu­ deabstände sowie die Gebäudeabmessungen. Gegenüber den angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Hö­ henvorschriften zu übernehmen.

C 5 Vgl. auch

So

BNO, Aussenraumgestaltung

BNO Gemeinde Merenschwand

3.2

17

Landwirtschaftszonen

Art. 18 Landwirtschaftszone

■' Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. Die Zu­ lässigkeit weiterer Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.

2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus­ gleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Inte­ ressen entgegenstehen. 3 In dem im Kulturlandplan speziell bezeichneten Gebiet zwi­ schen dem Gebiet «Sandgrueb» und der Kapelle Maria-Hilf, Unterrüti, sind die ursprünglichen geomorphologischen Ver­ hältnisse vor dem Kiesabbau wiederherzustellen. Die Boden­ fruchtbarkeit soll die Qualität einer Fruchtfolgefläche erreichen.

Art. 19 Bauten in der

Landwirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie ha­ ben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Fassaden- und Gesamthöhen sowie die Gebäude­ längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsäch­ lichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber von 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.

18

BNO Gemeinde Merenschwand

3.3

Schutzzonen

Art. 20

Naturschutzzonen; allgemeine Vorschriften

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bau­ ten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüt­ tungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Um­ bruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertil­ gungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen usw.) nicht gestattet.

3 In den im Kulturlandplan mit "B" bezeichneten artenreichen Böschungen sind ein Heu- und ein Emdschnitt erlaubt. Bei feh­ lendem Bewirtschaftungsvertrag darf der erste Schnitt nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Das Überwachsen mit Brombeeren und die Verbuschung sind zu verhindern.

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Art. 21 Kantonale bzw. kommu­

nale Naturschutzzonen im Geltungsbereich des Reusstalgesetzes

Die kantonalen Naturschutzzonen im Geltungsbereich des Reusstalgesetzes unterstehen diesem Gesetz und den ent­ sprechenden Ausführungserlassen (Dekret, Verordnung). Sie sind im Kulturlandplan zur Orientierung eingetragen. 2 Für die kommunalen Naturschutzzonen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Reusstalgesetzes vom 15. Oktober 1969 mit Stand 01. Januar 2009 und insbesondere § 5 des Dekrets über den Schutz der Landschaft und die Nutzung im Gebiet der Reusstalsanierung vom 19. Januar 1982 mit Stand 30. Juni 2018.

Art. 22 Ufer- und-Dammschutzzone

1 Die Ufer- und Dammschutzzone kann als Heuwiese genutzt werden, soweit sie nicht bestockt ist. Bauten, Ackerbau und die Beseitigung von Gehölzen sind untersagt. 2 Die Uferschutzzone reicht bis zur Grenze der Gewässerpar­ zelle. Wenn das Gewässer nicht ausparzelliert ist, liegt die Grenze der Uferschutzzone in einer Entfernung von 3 m von der Böschungskante.

Art. 23 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und der För­ derung seltener Waldgesellschaften und besonderer Wald­ strukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu ver­ jüngen, wobei standortheimische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Tot­ holz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächi­ gem Waldeigentum (kleiner als 20 a, betrifft vor allem Privat­ wald) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 der Verordnung zum Aargauer Waldgesetz).

3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen be­ stehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von 80 % und Exoten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (gemäss „Die Waldstandorte des Kantons Aargau“, Kap. 5.2) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu för­ dern.

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Bezeichnung Schutzziel im Plan naturwaldgemässe Bestockung

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Verjüngung aus­ schliesslich mit stand­ ortheimischen Baum­ arten

Standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Verzicht auf künstli­ che Entwässerungen

Bezeichnung Schutzziel im Plan

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

A

Altholzinsel

- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung

G

Erhaltung der selte­ nen Feuchtwaldge­ sellschaften, Rut­ schungen, Tuffstein­ bildungen, Riedpar­ tien, stufigen Baum­ bestände im Gebiet "Gründler"

- Verzicht auf Befesti­ gung der Hangrut­ schungen - Auslichten der Ried­ flächen Einzelstammweise Nutzung des Waldes

Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen beziehungsweise Nut­ zungseinschränkungen.

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Art. 24 Landschaftsschutz ­

zone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart sowie dem Umgebungsschutz geschützter Kultur- und Naturobjekte. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste­ hender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirt­ schaftszone. Von den in den Absätzen 3 bis 6 genannten Aus­ nahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainverän­ derungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), In­ tensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen (namentlich Plastiktunnels, Wandertunnels, Folienhäuser) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und An­ lagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Kleinere Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m2 Fläche, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten, betriebsnotwendige, zeitlich be­ fristete und möglichst unauffällige Witterungsschutzanla-gen (namentlich Hagelnetze und Regenfolien), weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungs­ massnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine über­ wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5 Grossflächige Terrainveränderungen sind nur bewilligungsfä­ hige a) in Gebieten mit gesackten organischen Böden oder b) in Landschaftsräumen, deren Geomorphologie in der Ver­ gangenheit durch Kiesabbau, Deponien oder andere Eingriffe in die Bodenoberfläche wesentlich verändert wurde, wenn fol­ gende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Auffüllung orientiert sich an den ursprünglichen geomor­ phologischen Verhältnissen. - Die Bodenfruchtbarkeit oder die Bewirtschaftbarkeit wird nachweisbar deutlich verbessert.

6 Die bundesrechtlichen Vorgaben zur Zulässigkeit von Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzonen bleiben vorbehalten ■

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- Die Terrainveränderung führt nicht zu negativen Auswirkun­ gen auf Naturschutzzonen oder geschützte Naturobjekte.

- Die Auffüllung zerstört kein überdurchschnittliches ökologi­ sches Aufwertungspotenzial. ® Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Ge­ wächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kul­ turlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dür­ fen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 25 Gewässerraum

Als Gewässerraum wird gemäss § 127 Abs.1 BauG das Ge­ wässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum^ ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung.

2 Innerhalb des Gewässerraums richten sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaf­ tung nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist ge­ schützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 Die Breite des Gewässerraums wird bei den Bächen mit na­ türlicher Gerinnesohlenbreite grösser 2 m im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan festgelegt. Für die Reuss gilt ein Uferstreifen von 15 m Breite gemäss § 127 Abs. 1 BauG. Bei Fliessgewässern innerhalb der Bauzonen mit einer natür­ lichen Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite und bei einge­ dolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m. Er wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Diese Gewässer sind im Bauzonen­ plan bezeichnet.

5 Bei Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Ge­ rinnesohle zwischen 0.5 und 2 m Breite beträgt der Gewässer­ raum 11m. Diese Gewässer sind im Kulturlandplan bezeich­ net.

7 Gewässerraum vgl. § 127 BauG; Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41 c der eidg. Gewässerschutzverordnung; Be­ schaffenheit Gewässerbett und seiner Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG.

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® Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestab­ stand für Bauten und Anlagen 6 m, und er wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

’ Für stehende Gewässer mit einer Wasserfläche kleiner 0.5 ha wird kein Gewässerraum ausgeschieden.

3.4

Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten Natur­ objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

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2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Pflegemassnahmen, Nut­ zungseinschränkungen

Natur­ objekte

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziel

Hecken

grüne Signatur (H)

- Struktur erhalten - Brut- und Nahrungsbi­ - periodisch zurückschneiotop den/verjüngen - Gliederung - im gleichen Jahr nicht der Land­ mehr als 1/3 auf den schaft Stock setzen - Trittstein, - teilweise Artenzusam­ Vernet­ mensetzung verbessern zungsele­ ment

Freiste­ hende Einzel­ bäume, Baumrei­ hen

grüne Symbole (EB / BR)

- siedlungsund land­ schaftsprä­ gendes Na­ turelement

- Pflege auf lange Lebens­ dauer - bei natürlichem Abgang ersetzen

3 Waldränder als Übergangszone zwischen Kulturland und dem Wald haben als Lebensraum zahlreicher Tier- und Pflan­ zenarten eine besondere biologische Bedeutung. Sie sind im Rahmen forstlicher Eingriffe in den benachbarten Beständen stufig und buchtig anzulegen. Ein vorgelagerter Krautsaum von 3m Breite muss extensiv bewirtschaftet werden (kein Mulchen, keine Siloballen lagern).

Art. 27 Gebäude mit Substanz­

erhaltung

■' Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. In­ nerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegen­ steht. Bei Einhaltung der Schutzziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

Gebäude mit Struktur­ erhaltung

2 Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan blau bezeichneten Ge­ bäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Umbauten ist die Struktur der Bauten zu erhalten. Bei Einhaltung der Schutzziele sind An­ bauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig.

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Bei Ersatzbauten sind die Gebäudestellung, die volumetrische Erscheinung und die Dachform zu übernehmen. Die architek­ tonische Gestaltung soll den bestehenden Siedlungscharakter unterstützen. Aus verkehrstechnischen Gründen kann eine ge­ ringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

3 Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 28 Kulturobjekte

■' Die im Bauzonen- bzw. Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine usw.) sind von besonderem kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. Der Gemeinderat kann bei ge­ eignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

3.5

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 29 Weilerzone

Art. 29 ist von der

Genehmigung ausgenommen

Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und die massvolle Entwicklung im Bestand der Weiler Hagnau und Unterrüti unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des Weilerbil­ des sowie des traditionellen Charakters.

(Orientierungsinhalt)

2 Die im Kulturlandplan violett und blau bezeichneten Bauten mit Substanz- oder Strukturerhaltung dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig, sofern es den Charakter des Weilers nicht beeinträchtigt. Die schwarz bezeichneten Bauten unter­ stehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirt­ schaftszone.

3 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten ge­ schaffen werden. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt vo­ raus, dass sämtliche Nebenräume, inkl. Garagen, in die beste­ henden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. '^Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

5 Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, dür­ fen zum Wohnen oder Arbeiten umgenutzt werden und werden den Vorschriften der blau bezeichneten Objekte unterstellt.

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Art. 30 Ortsbildschutz in den

Weilern

Art. 30 ist von

der Genehmigung ausgenommen (Orientierungsinhalt)

■' Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten, Weiden und längs der Strassen gestattet. 2 Dachaufbauten, Dachflächenfenster^ und auf Dächern ange­ ordnete Solaranlagen haben sich harmonisch ins Ortsbild und in die Architektur des Gebäudes einzufügen. Photovoltaikanla­ gen sind möglichst als Solardach (anstelle des Ziegeldaches) auszuführen. Dacheinschnitte müssen überdacht werden. 3 Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weiler­ bild nicht beeinträchtigen.

Bezüglich Bewilligungspflicht und fachlicher Beratung gelten die gleichen Vorschriften wie in der Kernzone (vgl. § 11 Abs.9 und 10).

Art. 31 Reithofzone

Die Reithofzone dient der Pferdehaltung auf dem „Weidhof. Zugelassen sind Nebenanlagen wie Sandplatz und Pferdeka­ russell. Hochbauten wie Ställe, Wohnungen usw. sind nicht ge­ stattet. 2

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

Der Gemeinderat legt die Baumasse und die Ausgestaltung der Anlagen fest. Mit einem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Darin sind Angaben über die Terraingestaltung (inkl. Höhenverhältnisse), die Beläge sowie die Grünflächen mit Bepflanzung zu machen. "^Wenn der Reitbetrieb aufgegeben wird, sind die Bauten und Anlagen, welche über die Bestimmungen der Landwirtschafts­ zone hinausgehen, zurückzubauen.

8 Beschränkung der Dachdurchbrüche vgl. § 24 Abs.l“® BauV (1/3-Regel)

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4 Definitionen

Art. 32 Nutzungsbonus

1 Für unbeheizte verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergär­ ten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nut­ zungsbonus gewährt. Er beträgt 10 % der anrechenbaren Ge­ schossfläche pro zugehöriger Wohneinheit, höchstens jedoch 20 m^. Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüber­ bauungen.

Art. 33 Abstand gegenüber

dem Kulturland

■' Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonenge­ mässe Grenzabstand einzuhalten, im Minimum 4 m. Für Kleinund Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. 2 Diese Abstände von der Bauzonengrenze können weder auf­ gehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 34 Gebäudeabstand ge­

genüber bestehenden Bauten

Für einen Neubau gegenüber bestehenden Bauten muss le­ diglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Ge­ bäudeabstand zum Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicher­ heitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Art. 35 Strassenabstand bei

Gemeindestrassen^

Für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder beträgt der Strassenabstand gegenüber Gemeindestrassen, unter Vorbe­ halt der einzuhaltenden Sichtzonen, 60 cm. Wo neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt, können sie bis an die Strassen­ grenze gesetzt werden.

2 Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückver­ setzt werden.

9 Generelle Strassenabstandsvorschriften siehe § 111 BauG.

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Art. 36 Abgrabungen

Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist un­ ter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Ab­ grabung bis zu 7 m Breite zulässig.

Art. 37 Arealüberbauungio

Die Arealüberbauung ist in den nachfolgend ersichtlichen Zo­ nen ab einer anrechenbaren Landfläche von 3‘000 m^ zuläs­ sig. 2 Die Ausnützungsziffer (Az) erhöht sich wie folgt:

Fläche

Kernzone

W2

WG2

W3

WG3

0.3 ha

Az 0.95

Az 0.6

Az 0.7

Az 0.75

Az 0.85

ab 0.8 ha

Az 1.05

Az 0.7

Az 0.8

Az 0.85

Az 0.95

Az zwischen den zwei Grenzwerten: lineare Interpolation Gemäss § 31 alt ist kein zusätzliches Vollgeschoss möglich.

3 Ein zusätzliches Vollgeschoss ist zulässig, wenn kein Dach­ oder Attikageschoss erstellt wird.

Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grund­ stücksflächen umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt.

Anforderungen an Arealüberbauungen vgl. § 39 BauV.

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5 Bauvorschriften

Art. 38 Benützung von Privat­

eigentum für öffentliche Zwecke

1 Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrich­ tungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Leuchten, Lei­ tungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum an­ bringen.

Qffcntlicho Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunteo stände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen-Inte­ resse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgpundstücke gestellt werden. Auf die Interessen-der-bet-r-offenen Grundeigentümer ist mögtiehst Rücksicht zu nehmen.

Art. 39 Benennung von Stras­

sen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemein­ derates.

Art. 40 Sicherheits- und

Schutzvorkehrungen

1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen und dgl.) und öffentliche Ver­ kehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Be­ reich von Bauplätzen angemessen zu schützen.

3 Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen las­ sen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrun­ gen nicht getroffen wurden. Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Staub- und Schmutzbekämpfung erlassen.

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Art. 41 Allgemeine technische

Anforderungen

■' Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Bau­ kunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrut­ schen und anderen Naturgefahren. •^In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung dureh-Qb&rflä■ehenabfluss angemessen-Rechnung- zu tragen. Gebäudeöff■aungen wie Hauszug-änge,-Fensteröffnungenv-Abfahrton-UFid ■Lichtschächto sind- ausroichend- erhöht-ede^-wass^rdicht-atts■zuführ-en-.

3 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr­ schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be­ sondere Massnahmen verlangen.

Art. 42 Wohnhygiene

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhält­ nisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Wohnungen dürfen mit den Fenstern nicht ausschliesslich nach dem Sektor Nordost/Nordwest ausgerich­ tet sein.

■Raummasse, Fenster­ grössen, Nobonräume

4j.n der-Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen ge genüber § 36a BauV bowilligon.

Art. 44 Autoabstellplätze''

1 Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche möglichst wenig beeinträchtigt werden.

2 Der Garagenvorplatz muss ab Strassenmark gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.

■' ' Anzahl und Gestaltung der Abstellplätze siehe §§ 43 und 44 BauV.

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Art. 45 Ein- und Ausfahrten,

Zufahrten''^

1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird.

2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens +/- 5 % Neigung ge­ genüber dem bestehenden Strassengefälle aufweisen. Für die Neigung gedeckter Rampen gilt die SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfach­ leute (VSS) als Richtlinie.

Art. 46 ■' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zu­

gängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen und Mobilitätshilfen vorzusehen. Ein angemessener Anteil an Veloabstellplätzen muss oberir­ disch, nahe bei den Hauseingängen vorgesehen werden. Sie sind gut beleuchtet und in der Regel gedeckt auszugestalten.

Velos■'3, Kinderwagen

Art. 47 Spielplätze und Erho­

lungsanlagen bei Mehr­ familienhäusern'''^

■' Die Grösse der Spielplätze und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossflä­ che zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Al­ tersgruppen entsprechend auszugestalten. Die Spiel- und Er­ holungsanlagen sind zu unterhalten und als solche zu erhal­ ten. 15 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können. Die Spielplätze müssen ausreichend be­ sonnt sein.

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12 Rjr- .diQ Gestaltung -von-GrundstÜGkzüfahrten -gilt als-Richtlinie die VSS-Norm SN-640 -85Q

13 Die Anzahl der zu realisierenden Veloabstellplätze regeln §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 BauV. 14 Rechtliche Grundlage siehe § 54 BauG. 15 Siehe z. B. bfu-Fachdokumentation 2.025, Spielräume, Bern 2013 (bfu.ch -> Suchfeld: Spielräume).

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6 Schutzvorschriften 6.1

Ortsbildschutz

Art. 48 Allgemeine Anforderungen

i Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bau­ herrschaft •

zusätzliche Unterlagen verlangen (Analyse der örtlichen Si­ tuation, Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Visualisierungen, Mo­ delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.),

•

Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern,

•

in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen,

•

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich, wirt­ schaftlich tragbar und verhältnismässig ist, und

•

die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 49 Dachgestaltung

Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an land­ schaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Be­ reich geschützter Objekte besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen^®. 3 Für Dachdurchbrüche''^ gilt § 24 Abs.l*’'® BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen: •

In den Zonen W2 und WG2 dürfen Dachdurchbrüche pro Gebäudeeinheit und Dachseite nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.

Technische Norm für die Projektierung: SIA Norm 312, Begrünung von Dächern. Definition vgl. § 24 Abs. 2 BauVrVorschrifton vgl. § 24 Abs-. 1 lit. c BauV-,

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•

Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Mate­ rial gut in das Dach integriert werden und mit den darunter­ liegenden Fassaden harmonieren.

Art. 50 Aussenraumgestal­

tung''®

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dür­ fen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände sind in der Regel ab 10 m Länge zu bepflanzen.

3 Die Siedlungsränder bilden den Übergangsbereich zwischen bebautem Gebiet und der Landschaft. Sie sind sorgfältig, viel­ fältig und in Abstimmung auf die angrenzende Landschaft zu gestalten. Es sind einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu pflanzen."'® Stützmauern sind auf das Notwendige zu beschränken und zu begrünen.

Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bau­ projektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinde­ rat erlässt gegebenenfalls Auflagen in der Baubewilligung. 5 Die Umgebungsarbeiten gemäss Umgebungsplan sind um­ gehend nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müs­ sen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute realisiert sein.

6.2

Umweltschutz

Art. 51 Einwirkungen

Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigen­ tums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder in­ dustriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.

^® Darstellung der Umgebungsgestaltung vgl. Merkblatt der Gemeinde. Grenzabstände von Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen vgl. §§ 28 und 29 BauV, von Bepflanzungen gegenüber Privatparzellen § 88 EG ZGB. Einzuhaltende Abstände zum Kulturland siehe § 88 EG ZGB.

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2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge­ brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er­ schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle bauli­ chen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkun­ gen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 52 Antennen- und

Mobilfunkanlagen

Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be­ zug auf Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren.

2 Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

•

in erster Priorität in den Arbeitszonen,

•

in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,

•

in dritter Priorität in den übrigen Zonen

erstellt werden. In Bauzonen dritter Priorität kann eine als sol­ che erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Zonen W2 und W3, Zonen 3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur er­ stellt werde, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

Art. 53 Materialabiagerungen^o

i Die bewilligungspflichtige Ablagerung von Material im Freien für eine Dauer von mehr als zwei Monaten ist nur in den Ar­ beitszonen zulässig.

20 Bewilligungsfreie Materialablagerungen vgl. § 49 Abs. 2 BauV; ausgediente Fahrzeuge siehe

Art. 43

BauG.

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2 Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Ma­ terialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Abla­ gerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 54 Hochwassergefähr­

detes Gebiet

Wer in hochwassergefährdetem (gebiet baut, hat im Bauge­ such nachzuweisen, dass enm Proj^t-enT^preefienae Mass­ nahmen zur Sebadenminimierung- getroffen-hat. In der-Regel sind die Massnahmen auf-das hundertjährliche-Hochwasser HQ100 auszurichten. Liegt die Parzelte-in-einem Gebiet mit Gefährdung ab HQ300, ist nur eine Ssfbstdeklaration notwen■di#.

•^Als massgebliche Überprüfungs- und-Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die-Gefahrenhinweiskarte-, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des-EreifflUskatasters sowie-die Massnahmenplanung, welche bei der Bauverwaltung eingesehen werden können.

^Dte -BaubewiHigungsbehörde kann,-wenn nötigr-auf Kosten der Bauherrschaft-eine Begutachtung-durch Fachleute anerek nen. Soweit überwiegende öffentliehe-4fiteFess&n os orfordom, men verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 55 Freihaltegebiet Hoch­

wasser ausserhalb der Bauzonen

Die überlagerte Freihaltezone Hochwasser (FHZ) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwas­ serrückhalt. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste­ hender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verbo­ ten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Revitalisierungsmassnahmen, Bau­ ten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine

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überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstands­ schutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zu­ lässig, wenn •

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finan­ ziert werden können,

•

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder ge­ schaffen werden können,

•

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

•

die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

•

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmass ­ nahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenen­ falls zu erhöhen.2i

21 Die Gefahrenkarte Hochwasser kann auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder bei der Bauverwaltung eingesehen werden.

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7 Vollzug und Verfahren

Art. 56 Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funk­ tion bestellen. 2 Er kann für die Beratung bei Bauanfragen und für die Prüfung von Baugesuchen sowie für Vollzugskontrollen externe Fach­ leute sowie regionale Stellen beiziehen.

3 Der Gemeinderat kann die Bewilligung von Bauvorhaben im Rahmen von § 39 des Gemeindegesetzes an die Bauverwal­ tung oder die Baukommission delegieren.

Art. 57 Kontrolle des

Naturschutzes^^

■' Der Gemeinderat beauftragt den für die Gemeinde zuständi­ gen Forstbetrieb mit der Kontrolle der sachgerechten Pflege der kommunal geschützten Naturschutzzonen und Naturob­ jekte - dies dort, wo vertraglich nichts anderes geregelt ist.

Art. 58 Gebührenreglement in

Bausachen

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskos­ ten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Ex­ pertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen der Gemeinde.

22 Vollzug Naturschutz vgl. §§ 11,11a des Natur- und Landschaftsschutzdekretes (NHD) sowie

Art. 18c des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG)

BNO Gemeinde Merenschwand

38

8 Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 59 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Bau­ gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 60 Aufhebung bisherigen

Rechts

Durch diese BNO werden aufgehoben: •

die BNO Merenschwand vom 24. Juni 1996 sowie die seit­ her erfolgten Änderungen, inklusive des zugehörigen Bauzonenplanes und des zugehörigen Kulturlandplanes sowie die seither erfolgten Änderungen dieser Pläne; von der Aufhebung ausgenommen sind § 24 Abs. 1 -5, § 25 Abs. 1-3 sowie die Weilerzonen im Kulturlandplan (beschlossen von der Gemeindeversammlung 27. Juni 2011, Genehmi­ gung durch den Regierungsrat 14. Dezember 2011).

•

die BNO Benzenschwil vom 29. November 1993 sowie die seither erfolgten Änderungen, inklusive des zugehörigen Bauzonen- und Kulturlandplanes sowie die seither erfolg­ ten Änderungen.

2 Für die altrechtlichen Gestaltungspläne Weingarten und Reitibuech gilt § 64 Abs. 2 BauV.

BNO Gemeinde Merenschwand

39

Anhang 1 Kulturobjekte Ortsteil Merenschwand, Kulturlandplan Inv.-Nr. Nr. alt

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege Nummerierung gemäss Kulturlandplan vom 27. Juni 2011 (zum Vergleich neuZalt)

MER924A

Nr. alt 1

MER924B

2

Grenzstein (1772)

Unterrüti, am Radweg, Grenze zu Birri

1295

MER924C

3

Grenzstein (1704)

Unterrüti, östlich K 260, Grenze zu Birri

1295

MER924E

4

Grenzstein (1772)

Unterrüti, alte Muristrasse, Grenze zu Muri

785

MER924F

5

Grenzstein (1689)

862

6

Grenzstein

9

Wegkreuz

Im Wald, GalgenholzZHau, alte Muristrasse Hüselerstrasse, Grenze zu Benzenschwil, ge­ genüber dem Weidhof LanggrindelZHagnauerstrasse

1069

10

Wegkreuz

Bach matten

822

MER922D

11

Bildstock

Im Guet2

562

MER922B

12

Bildstock

Im Feld

949

MER932

13

Historischer Brückenkopf Gedenkstein Güterregulierung Denkmal für Roman Käppeli Sodbrunnen 4 Grenzsteine (16a 16d); Inschriften: CA bzw. CZ

Reussbrücke Rickenbach-Obfelden

651

Torbiweiher

751

Reussdamm/Einmündung Wissenbach

793

Hagnau 8

1072

Gebiete Dorfrüti und Neuland

784 795

Ehemalige Grenze zwischen Merenschwand, Benzenschwil und Mühlau

862 945 2176 2233

Inv.-Nr.

14

15 MER923B neu

neu

Objekt

Strasse / Nr.

Grenzstein (1725)

Vordererlen, am Binnenkanal

762

4 Grenzsteine (17a 17d); Inschriften: GB, GHS, GM

Parz.-Nr.

889

Ortsteil Merenschwand, Bauzonenplan Inv.-Nr. Nr. alt

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege Nummerierung gemäss Bauzonenplanänderung vom 24. Juni 1996 (zum Vergleich neuZalt)

MER923A

Nr. alt 9

MER923C

10

Sodbrunnen

Siebeneichenstrasse 14

1114

MER921A

11

„Schmittenkreuz“

Dorfplatz

314

MER921B

„Mühlekreuz“

zwischen Mühlestrasse 12 und 14

61

MER921C

Wegkreuz Heinrich Fischer-Ge­ denkstein Bildstock

Ecke Bremgarten-ZMühlestrasse

121

Gasthof Schwanen, Bremgartenstrasse 2

210

Zürichstrasse 6

350

Inv.-Nr.

MER933

13

MER922A

14

Parz.-Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Sodbrunnen

Ecke Bremgarten-ZKanzleistrasse

171

40

BNO Gemeinde Merenschwand

neu

Bildstock Zwei Wappensteine der ehern. Mühle (1607) Bildstock

15

Wegkreuz (1956)

neu

Gedenkkreuz

MER922C MER925

8

6

Rickenbach, Zürichstrasse 57

628

An Schopf AGV-Nr. 170, Mühlestrasse 14

62

Seebrunnenstrasse 1

53

Zürichstrasse 35/37 Verzweigung Luzern-ZBenzenschwilerstrasse

514

413

Ortsteil Benzenschwil Inv.-Nr. Nr. alt

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege Nummerierung gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan Benzenschwil vom 29. No­ vember 1993 (zum Vergleich neu/alt)

Nr. alt

Objekt

Standort

1

Grenzstein

Höchweidmatten (am Waldrand)

2332

BEN909B

2

Grenzstein (1650)

Bachthalen/Hintenwald, Grenze zu Beinwil

858

BEN909C

3

Grenzstein (1675)

Kreuzung Muri-/Winterschwilerstrasse/Lang-ägerst

2281

BEN909D

4

Grenzstein (1746)

Zopfmatt (Langstud), Grenze zu Beinwil

2219

BEN909E

11

Grenzstein (1689)

Buechliwald (Tellenberg), Grenze zu Beinwil

2182/ 2180

BEN909A

12

Grenzstein

Galgeholz (Lus), Grenze zu Muri und Meren­ schwand

2007

BEN908C

6

Wegkreuz um 1890

Winterschwilerstrasse

2324

BEN908A

7

Wegkreuz (1790)

Verzweigung Feldstrasse/Oberdorf

2009

BEN908B

8

Wegkreuz

Dorfstrasse, gegenüber Abzweigung Bahn­ hofstrasse

2076

9

Wegkreuz (1984)

Hüselerstrasse, bei Einmündung Unterdorf

2355

10

Bildstock

Dorfstrasse, beim Wirtshaus zur Sonne

2091

2 Sodbrunnen

Hohlweid 1

2015

Inv.-Nr.

BEN907

MER923D

Parz.-Nr.

BNO Gemeinde Merenschwand

41

Anhang 2 Gebäude mit Substanzerhaltung Ortsteil Merenschwand Inv.-Nr. Alt

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege bereits unter Schutz gemäss rechtskräftigen Bauzonen- bzw. Kulturlandplänen: ja/nein Vers.-Nr.

Parz.-Nr.

Benzenschwilerstrasse 29

123

942

Bäuerliches Wohnhaus

Im Guet 1

71

909

ja

Speicher

Im Guet 2

73

562

MER916

ja

Bäuerliches Wohnhaus, ehern. Armenhaus

Bunau

25

1012

MER918

ja

Bäuerliches Wohnhaus

Unterrüti 28

268

708

MER917

ja

Mühle Unterrüti

Unterrüti 36

275

713

MER915

ja

Bäuerliches Wohnhaus

Hagnau 2

22

1049

MER907

ja

Ehern. Schützenhaus

Bremgartenstrasse 13

180

116

MER908

ja

Bäuerlicher Vielzweckbau

Mühlestrasse 12

173

60

MER909

ja

Mühle Dorf

Mühlestrasse 14

171

62

MER904

ja

Bäuerlicher Vielzweckbau

Luzernstrasse 4 und 6 / Büelstrasse 2

145

277

MER905

nein

Speicher

Luzernstrasse 4 und 6 / Büelstrasse 2

146

277

MER911

ja

Wohnhaus

Luzernstrasse 11

288

444

MER931

ja

Wohnhaus

Luzernstrasse 1

347

342

MER910

ja

Wohnhaus

Zürichstrasse 13

317

330

MER901

ja

Röm.-kath. Pfarrhaus

Bachweg 3

354

213

MER902

ja

„Postlonzihus“ mit Orts­ museum

Schwanenstrasse 2

190

214

MER928

ja

Wohnhaus

Rütistrasse 5

217

1292

MER919

ja

Dreifaltigkeitskapelle

Himmelrychstrasse

45

109

MER929

nein

Wohnhaus

Bremgartenstrasse 3

150

266

Inv.-Nr.

Alt

Objekt

Strasse / Nr.

MER912

ja

Bäuerlicher Vielzweck­ bau, Wohnteil (Weidhof)

MER913

ja

MER914

42

BNO Gemeinde Merenschwand

Ortsteil Benzenschwil Inv.-Nr.

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege

Inv.-Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.-Nr.

Parz.Nr.

BEN901

Wirtshaus zur Sonne

Dorfstrasse 12

1515

2091

BEN903

Bäuerliches Wohnhaus

Dorfstrasse 33

1527

2081

BEN905

Bäuerliches Wohnhaus

Hohlweid 1

1561

2015

BEN90623

T ransformatorenstation

Bünt

1539

2098

Die obigen 5 Objekte stehen bereits unter kommunalem Substanzschutz.

23 Zur Sicherung der Stromversorgung kann der Gemeinderat technisch notwendige, bauliche Massnahmen, welche das Erscheinungsbild der Tranformatorenstation nicht massgeblich ver­ ändern, bewilligen.

43

BNO Gemeinde Merenschwand

Anhang 3 Gebäude mit Strukturerhaltung Für diese Gebäude gibt es kein Inventar.

In Benzenschwil gibt es keine Gebäude mit Strukturerhaltung.

Ortsteil Merenschwand, Bauzonenplan

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.-Nr.

Parz.-Nr.

Vielzweckbauernhaus

Mühlestrasse 2

179

121

Vielzweckbauernhaus

Bremgartenstrasse 19

241

20

Wohnhaus

Luzernstrasse 39

126

1288

Wohnhaus

Zürichstrasse 1

108

315

Wohnhaus

Zürichstrasse 3

107

317

Wohnhaus

Zürichstrasse 5

105

318

Wohnhaus

Zürichstrasse 7

356

320

Ortsteil Merenschwand, Kulturlandplan

Sämtliche blauen Gebäude in den Weilerzonen Unterrüti und Hagnau

44

BNO Gemeinde Merenschwand

Anhang 4 Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) Inv.-Nr.

Nummerierung gemäss dem Bauinventar 2014 der kantonalen Denkmalpflege

Inv.-Nr.

Objekt

Strasse / Nr.

Vers.-Nr.

Parz.-Nr.

MER001

Röm.-kath. Pfarrkirche

Kirchplatz

186

213

MER002

Kapelle Maria-Hilf

Unterrüti

244

852

MER003

Kapelle St. Wendelin

Hagnau

6

1080

MER004

Kaplanei

Kirchplatz 2

187

213

MER005

Friedhofkreuz

Friedhof, südlich der Kirche

213

MER006

Wegkreuz

Ecke Moosstrasse / Huebstücki

528

MER007

Wegkreuz

Unterrüti 17

702

MER008

Dorfbrunnen

Dorfplatz

314

MER009

Gasthof Schwanen

Bremgartenstrasse 2

197

210

MER010

Bäuerliches Wohnhaus

Unterrüti 17

265

702

MER011

Baptist Fischer-Haus

Büelstrasse 19

139

368

MER927

Häusergruppe

Kirchplatz 3 / Schwanenstrasse 4

195

212

Kanton Aargau Gemeinde Merenschwand

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Juni 1996 Öffentliche Planauflage vom 13. Februar bis 13. März 1996

Der Gemeindeammann

Genehmigung:

Der Gemeindescflreiber

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den 28 . k4obei /tee 4 Im Auftrag des Grossen Rates Der hreiber

94

12

3.6.

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 24 Weilerzone

'Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Hagnau und Unterrüti unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters. 2Die violett und blau bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig, sofern es den Charakter des Weilers nicht beeinträchtigt. Die schwarz bezeichneten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. 3Pro

Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garagenplatz zu erstellen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.

4Es

gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. den Vorschriften der violett und blau bezeichneten Bauten unterstellen.

5 Mit

Art. 25 Ortsbildschutz in

den Weilern

'Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. Dachausbauten sind nur gestattet, wenn keine Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie spezielle Giebelkonstruktionen nötig sind. Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt.

2Die

3Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung von Bauten und Anlagen verlangen.