Bau- und Nutzungsordnung
Reinach (AG)
Document
- Numéro
- 4141
- Commune
- Reinach (AG)
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 oct. 2016
- En vigueur depuis
- 29 avr. 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4141-2026-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Gemeinde Reinach
l^nton Aargau .fapartemsnt Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
ßau und Planung RZ 5734 Reinach
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
17. Dez. 2025 Eingang
gemäss § 15 BauG
BNO vom 26. Oktober 2016/13. März 2019
Teiländerung BNO, Umsetzung Gewässerräume
rechtskräftige BNO
Erläuterungen unterstrichener Text unterstrichene Leerschläge___
neu ergänzte bzw. angepasste Bestimmungen weggelassene Bestimmungen
Stand: 9. Dezember 2025
Mitwirkung vom:
22. März 2024 bis 23. April 2024
Vorprüfungsbericht vom:
11. April 2025
Öffentliche Auflage vom:
16. Mai 2025 bis 16. Juni 2025
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
11. November 2025
Der Gemeindeammann:
Der Gei
ischreioer
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrpr RRB Nr.'Zdào-OGO^'^.
vom
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den äSCo
Abteilung Raumentwicklung BVU
_ x TcSG
Art. 22a
Gewässerraumzone i Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
Art. 22a Gewässerraumzone
2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun desrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich ein heimische. standortgerechte Pflanzen zulässig.
’ Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Ufer streifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überla gert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun desrechts, insbesondere nach Art. 41 c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich ein heimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Bei einqedolten Ge wässern kommen die Bestimmunqen von Art. 41c Abs. 3 und 4 GSchV nicht zur Anwendunq.
® Im Gebiet Alzbach gilt im Bereich der Wyna und des Mühlebachs die Gewässerraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan. (bisherigen Abs. 3 aufgehoben)
3
Art. 22b
Abstände Gewässer I Bei den im Kulturlandplan darqestellten offenen Fliessqewässem ausserhalb der ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlenbreite von weniqer Bauzonen
als 2 m beträqt der Abstand für Bauten und Anlaqen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht qestützt auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen.
BNO Reinach vorn 26. Oktober 2016 /13. März 2019
BNO Reinach, Stand 9. Dezember 2025 - Genehmigung
1
Dt4— Bau, Veql, hr und Ur,veit
Gemeinde Reinach
Kanton Aargau
Abteilung Raumentwicklung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Bedingte Einzonung Alzbach gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr. 4 zu Bno/Bo/No vom
2
Weitere verbindliche Bestandteile: Teiländerung Zonenplan «Alzbach» 1:2000
*
te • 2 04
.....
Reproduziert mit Bewilligung Oswisstopo (JA140142)
Mitwirkung vom:
16.07.2018
Vorprüfungsbericht vom:
12.07.2018
Öffentliche Auflage vom:
24.09.2018
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
bis:
14.08.2018
bis:
23.10.2018
21.11.2018
Der/Gemeinde
nn:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Der Gemeindeschreiber:
mit R•17,E3 Nr. c2ciz - ocs32Gst, vorn: Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den ›.0 Abteilung Raumentwicklung BAI uj. Nr.
f: \daten\m4\17-090-00 \ 04 ber\02_bno\bno_reinach_synopse 190116.docx
metron
Stahlrain 2 Postfach
5201 Brugg Schweiz
info®rnetron.ch www.rnetron.ch
14-17-090-01
Datum
24.5.2018
Rev. Dat.
20.9.2018
Bearbeitung
GDI / BGL
T +41 56 460 91 11 F +41 56 460 91 00
Gemeinde Reinach | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Bedingte Einzonung Alzbach
2
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Bedingte Einzonung Alzbach gemäss § 15 BauG Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung genehmigt durch den Regierungsrat am 26. Oktober 2016. rot & unterstrichen: schwarz:
Geänderte bzw. neue Bestimmungen bestehend
Teilrevision BNO
Rechtskräftige BNO
3. Teil Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen § 14 Arbeitszone A2 1
Die Arbeitszone A2 ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Verkaufsflächen sind nicht zugelassen. Ausstellungsflächen im Sinne von § 29 Abs. 1 BNO sind bis max. 300 m2 zulässig. 2
Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. 3
Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen mit einheimischen Laub-
Bemerkungen
Gemeinde Reinach | Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Bedingte Einzonung Alzbach
Teilrevision BNO
Rechtskräftige BNO
3
Bemerkungen
bäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten. 4
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. 5
Das im Zonenplan speziell bezeichnete Gebiet "Alzbach" dient der Erweiterung der Firma Kaltband AG. Der Grünraum am Siedlungsrand ist sorgfältig zu gestalten und auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Erfolgt die Bauabnahme des Bauprojekts, welches der Einzonung auf Parzellen Nr. 2407, 3334 und 3774 zu Grunde gelegt wurde, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft der Einzonung, so fällt die Einzonung dahin und für das Areal "Alzbach" gelten ab diesem Datum automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Neu eingefügt
Art. 22a Neu eingefügt
1
Gewässerraumzone
Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
Neu eingefügt
Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
Neu eingefügt
2
3
Im Gebiet Alzbach gilt im Bereich der Wyna und des Mühlebachs die Gewässerraumzone gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan.
Neu eingefügt
Gemeinde Reinach Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
•
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkung vom:
05.01.2015 bis 03.02.2015
Vorprüfungsbericht vom:
05.08.2015
Öffentliche Auflage vom:
31.08.2015 — 29.09.2015
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
01.06.2016
Gemeindeammann:
Genehmigung:
1 t JJJ 2016
Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat vorn: im A!..y7- ran der Stlr,Itskanzlei: AZ, 9S3,43
2.Ct:
Ce..40\cox 9-ogo
1. TEIL
GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
§1 Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1
2. TEIL
RAUMPLANUNG
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2.1 Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1
Die Bau- und Nutzungsordnung dient
- der Beibehaltung und Verbesserung der hohen Standortattraktivität und der eigenen Identität - einer angemessenen Bevölkerungsentwicklung - der Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze - der Erhaltung und Entwicklung der vielfältigen publikumsorientierten Nutzungen sowie der zusammengefassten öffentlichen Infrastruktur - der qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr - der Beibehaltung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft sowie des breiten Freizeit- und Erholungsangebotes. 2
Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
1
3
Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
2.2 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
1
Bereiche für Arealentwicklung
2
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungspläne können auch funktional und räumlich zusammenhängende Teilgebiete umfassen. Der Gemeinderat legt die zweckmässige Abgrenzung fest.
In den im Bauzonenplan als „Bereiche für Arealentwicklung“ bezeichneten Gebieten kann der Gemeinderat einen Gestaltungsplan verlangen, wenn dies zur Erreichung einer haushälterischen Bodennutzung sowie zur Sicherstellung einer gesamtheitlich geplanten Überbauung nötig ist. 3
Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen, - wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt, - oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. Höhere Bauten
4
In den Kernzonen 1 und 2 können mit einem Gestaltungspan gestützt auf ein gesamtheitliches städtebauliches Konzept über § 8 Abs. 2 BauV hinaus gehende Höhen zugelassen werden. Solche Bauten haben sich einwandfrei in die ortsbauliche Umgebung einzupassen und müssen besonders sorgfältig gestaltet sein. Der Schattenwurf auf angrenzende Gebiete darf die natürliche Besonnung nicht übermässig beeinträchtigen. Die in § 8 Abs. 1 BNO festgelegten Richtmasse können überschritten werden, was jedoch nur gestützt auf einen Wettbewerb oder Studienauftrag bewilligungsfähig ist.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
2
Art. 5 Erschliessungsplanpflicht
1
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan gemäss § 17 BauG vorliegt.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale
Richtpläne
1
Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft usw. 2
Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für den Erlass ist der Gemeinderat. 3
Der Gemeinderat initiiert in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten die Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Quartiere.
Art. 7 Inventare
Grundlagenpläne
1
Die Inventare (z.B. über Schutzzonen, Naturobjekte, Bauten und Kulturobjekte, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (z.B. genereller Entwässerungsplan GEP, Gefahrenkarte Hochwasser, Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2
Inventare und Grundlagenpläne sind zu veröffentlichen und bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen, sofern deren Interessen die Grundeigentümer berühren. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind nach Bedarf zu überprüfen und anzupassen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
3
3. TEIL
Zonenvorschriften
3.1 Bauzonen
Art. 8 1
Bauzonen
Kernzone
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnutzung min. / max.
Fassadenhöhe *
Gesamthöhe
Grenzabstand
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
(1.0-1.2)
(13 m)
(16 m)
(4 m)
III
Art. 9 (0.8-1.0)
(11 m)
(14 m)
(4 m)
III
69 autres articles
Art. 9 (0.7-0.8)
(7 m)
(12 m)
(4 m)
III
Art. 10 0.60 / 0.80
11 m
14 m
4m
III
Art. 11 0.60 / 0.80
13 m
16 m
6m
III
Art. 12 0.50 / 0.70
11 m
14 m
5m
II
Art. 12 --- / 0.50
8m
11 m
4m
II
Art. 12 ---
---
Art. 8 Abs. 4
Art. 8 Abs. 5
Art. 8 Abs. 4
Art. 13 / 14
---
Art. 15
Art. 15
Art. 15 III
Art. 15 ---
Art. 16
Art. 16
Art. 16 II / III
Art. 16 K1
Kernzone K2 Dorfzone D Wohn- und Gewerbezone WG3 Wohnzone W4 Wohnzone W3 Wohnzone W2 Arbeitszonen A1/A2 Spezialzone Bürgerheim SB Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE * Ermittlung Fassadenhöhe:
. für Schrägdächer gilt die traufseitige Fassadenhöhe . für Flachdächer gilt die talseitige Fassadenhöhe, wo das massgebende Terrain steiler als 10% ist . für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn das massgebende Terrain flacher als 10% und das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist. 2
Die mit ( ) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3
In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten Zonen Oe gilt die Empfindlichkeitsstufe III. BNO Reinach, 26. Oktober 2016
4
4
In den Arbeitszonen A1 und A2 sind die Empfindlichkeitsstufen und die Gesamthöhen im Bauzonenplan festgelegt. 5
In den Arbeitszonen A1 und A2 werden die Grenz- und Gebäudeabstände durch den Gemeinderat unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen sowie Landwirtschaftszonen hat der Grenzabstand die Hälfte der Gesamthöhe zu betragen, mindestens jedoch 6 m.
Art. 9 Kernzone
K1 / K2
1
In den Kernzonen K1 und K2 sollen die bestehenden Zentrumsbereiche erhalten und qualitativ entwickelt werden. Angestrebt wird eine attraktive Nutzungsmischung mit einem angemessenen Anteil publikumsorientierter Nutzungen wie Läden, Restaurants und Dienstleistungen. 2
Zulässig sind Gewerbe, Dienstleistungen, Verkaufsgeschäfte, Restaurants und Wohnen. In der Kernzone K2 sind Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 pro Gebäude, in der K1 auch mit mehr als 3‘000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Der Neubau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht gestattet. 3
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen zur guten Gestaltung der Ortskerne beitragen und bezüglich Stellung den Strassenraum räumlich fassen. Durch Zusammenbau sollen gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.
4
Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Sie sind in funktional überzeugender Weise von den allgemein zugänglichen Fussgängerbereichen zu trennen. 5
Innerhalb des im Bauzonenplan als „Umgebungsschutz Hauptstrasse 12 bis 16“ bezeichneten Bereiches müssen allfällige Ergänzungs- und Neubauten so angeordnet werden, dass der Charakter des parkartigen Aussenraumes erhalten bleibt.
Art. 10 Dorfzone
D
1
Die Dorfzone D dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der alten, bäuerlich geprägten Dorfteile mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie Vorzonen, Vorgärten, Bäumen und dgl.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
5
2
Zulässig sind Wohnen, Dienstleistungen und mässig störende Gewerbe. Verkaufsgeschäfte bis 200 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen realisiert werden können. 3
Neu-, Um- und Ergänzungsbauten müssen hinsichtlich der Gebäudetypologie und -proportionen sorgfältig gestaltet und in die dörflichen Strukturen eingepasst werden. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung inklusive Abstellplätze. 4
Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entsprechenden Ziegeln einzudecken.
5
Dachaufbauten haben sich in der Dachfläche unterzuordnen. Dacheinschnitte sind untersagt. Kleine Dachflächenfenster sind zugelassen, wenn sie sich sorgfältig in die Dachfläche integrieren.
6
Anlagen zur Energiegewinnung sind annähernd flächenbündig und sorgfältig in die Dachfläche oder in die Fassade zu integrieren. 7
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone WG3
1
Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Wohnen, Dienstleistungen und Landwirtschaft bestimmt. Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Im Teilgebiet D sind Verkaufsnutzungen bis max. 1'300 m2 Nettoladenfläche zulässig, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus herkömmlichen Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehen. 2
Der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen realisiert werden können. 3
Bei einer Ausnützungsziffer von 0.70 oder höher ist ein Fachgutachten nötig, in welchem die sorgfältige Integration in den örtlichen Kontext ausgewiesen wird. Das Fachgutachten ist mit dem Baugesuch aufzulegen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
6
4
Entlang der Aarauerstrasse, Sandgasse und Alzbachstrasse müssen Bauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen und die Vorplatzbereiche sorgfältig gestaltet werden. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten. Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände verlangen bzw. zulassen.
Art. 12 Wohnzone
W2 / W3 / W4
1
Die Wohnzonen W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Sie haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. 2
In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung wie z.B. Mehrfamilienhäuser gemäss § 18 BauV oder ähnlich dichte Wohnbauformen realisiert werden können. 3
Werden innerhalb der Wohnzone W2 auf überbaut geltenden Parzellen, die weniger als 1‘000 m2 anrechenbare Grundstücksflächen aufweisen, zusätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnützung auf 0.55. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung des Nutzungsbonus mit den Bestimmungen der Arealüberbauung ist nicht zulässig.
Art. 13 Arbeitszone
A1
1
Die Arbeitszone A1 ist bestimmt für Gewerbe, Dienstleistungen, Restaurants sowie die gemäss Absatz 2 höchstens zulässigen Verkaufsnutzungen. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
7
2
Verkaufsnutzungen für Güter des periodischen und aperiodischen Bedarfs bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude sind zulässig. Verkaufsgeschäfte, welche Güter des täglichen Bedarfs anbieten, sind nur bis zu einer Nettoladenfläche von max. 200 m2 zulässig. Von dieser Beschränkung sind drei im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiete in der Arbeitszone A1, westlich und östlich der K242, ausgenommen. In den beiden Teilgebieten A und B ist je ein Ladengeschäft, welches Güter des täglichen Bedarfs anbietet, bis max. 1'000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Im Teilgebiet C sind Verkaufsnutzungen bis max. 2'500 m2 Nettoladenfläche mit einem überwiegendem Anteil für Güter des aperiodischen Bedarfs zugelassen. Davon dürfen max. 500 m2 Nettoladenfläche für Güter des täglichen und periodischen Bedarfs, jedoch höchstens 300 m2 Innenflächen, genutzt werden. 3
Nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe ohne einen angemessenen Anteil Arbeitsplätze (Kriterium mindestens 25 Arbeitsplätze pro ha). 4
Die Grünflächenziffer beträgt 0.15. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen.
Art. 14 Arbeitszone
A2
1
Die Arbeitszone A2 ist für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Verkaufsflächen sind nicht zugelassen. Ausstellungsflächen im Sinne von § 29 Abs. 1 BNO sind bis max. 300 m2 zulässig. 2
Die Grünflächenziffer beträgt 0.1. Die Grünflächen sind als extensiv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhängend anzulegen. 3
Zur optischen Gliederung des Siedlungsraumes und als Trennung zu Wohngebieten und zur offenen Landschaft, sind entlang von Parzellen- und Bauzonengrenzen mit einheimischen Laubbäumen und Gehölzen bepflanzte Grünflächen zu erstellen und zu erhalten. 4
Die Farbgestaltung der Gebäude ist bewilligungspflichtig. Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen Umfeld kann der Gemeinderat Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
Art. 15 Spezialzone
Bürgerheim SB
1
Die Spezialzone Bürgerheim dient der landwirtschaftlichen und pflanzenbaulichen Nutzung, der Tierhaltung und betreutem Wohnen und Arbeiten.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
8
2
In untergeordnetem Mass sind zulässig:
- Zusätzlicher Wohnraum in Zusammenhang mit den Hauptnutzungen - Nicht störendes Gewerbe - Verkauf von vor Ort hergestellten Produkten. Die zulässige Nettoladenfläche für die Spezialzone beträgt 100 m2. 3
Neu- und Umbauten sind zulässig, sofern diese betriebsnotwendig sind und eine einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gewährleistet ist. Es gelten die Baumasse und Abstände der WG3 gemäss § 8 Abs. 1 BNO als Richtwert.
Art. 16
Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE 2
Fassadenhöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 17 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von
Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG sowie Art. 16abis RPG
bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
9
Art. 18 Bauten in der Landwirtschaftszone
1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen und müssen mit einer bäuerlich ländlichen Architektur konzipiert sein. 2
Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzonen
Kulturland
1
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von typischen Einzelobjekten. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Aufforstung nicht gestattet. 3
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton. 4
Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Schutzzone
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt / Nutzungsbeschränkung
Magerwiesen
- Erhaltung und Entwicklung der wertvollen Pflanzenbestände auf trockenem Untergrund
- Nutzung als extensive Heuwiese - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung - extensive Herbstweide mit Rindern kann mittels vertraglicher Vereinbarung zugelassen werden
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
10
Artenreiche Heuwiesen
- Erhaltung und Fördern artenreicher Wiesenbestände an mageren Standorten
Feuchtstandorte
-
Riedwiese Laichgebiet, Brutbiotop
- Nutzung als Heuwiese - Schnitt frühestens ab 15. Juni oder gemäss vertraglicher Vereinbarung - in der Regel 2 Schnitte pro Jahr - eine jährliche Düngung mit verrottetem Mist ist zulässig - in wüchsigen Jahren ist ein dritter Schnitt oder eine extensive Herbstweide mit Rindern zulässig Streuschnitt im Herbst / Winter kein Befahren extensiv bewirtschafteter Pufferzone von 3 m Breite anlegen - offene Wasserflächen vor übermässigem Bewuchs freihalten -
Art. 20 Naturschutzzone
Wald
1
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
3
Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen aus: Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen
A
Altholzinseln
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen
L
Laubmischwald / Naturwaldgemässe Bestockung
- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen
P
Feuchtstandort mit Plenterwaldformen
- Dauerwald - nur einzeln auslichten
K
Kiesgrube als Laichgebiet, Brutbiotop
- periodisch freiholzen
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
11
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Landschaftsschutzzonen
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 17 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen. 3
Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 22 Hochwassergefahrenzonen
1
Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2
Wer in der Hochwassergefahrenzone oder in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch darzulegen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten. 3
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
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4
In der Hochwassergefahrenzone HWZ1 sind Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 5
In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind zusätzlich zu den Einschränkungen der HWZ 1 sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte generell nicht zugelassen. 6
In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Baubewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 7
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 8
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 23 Freihaltegebiet
Hochwasser
1
Die Freihaltegebiete Hochwasser sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie umfasssen die Untersuchungsgebiete der Gefahrenkarte Hochwasser mit allen Gefahrenstufen der Gefahrenkarte und dienen der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
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3
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
3.5 Schutzobjekte
Art. 24 Gebäude mit Substanzschutz
1
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung, und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
2
Sämtliche baulichen Massnahmen an diesen Objekten - auch Änderungen am Innenausbau sowie Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Farbgebung usw. - sind bewilligungspflichtig. 3
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 25 Kulturobjekte
1
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Grenzsteine, Brunnen, Hohlweg, Hügelgrab, Trafohaus, Aussichtsturm) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2
Bei den geschützten Brunnen, insbesondere jenen ohne erhaltenswerte bauliche Substanz, sind primär die Wasserentnahmestellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind zulässig.
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Art. 26 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2
Es werden folgende Naturobjekte geschützt:
Naturobjekte
Schutzziele
Hecken und Feldgehölze
-
Brut- und Nahrungsbiotop
-
Gliederung der Landschaft
-
Trittstein, Vernetzungselement
-
Windschutz
-
vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland
-
Artenreichtum
Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Artenreiche Struktur erhalten oder Artenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / verjüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (abschnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m anlegen und extensiv nutzen, keine Beweidung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen -
Waldränder
- stufiger Waldrand oder aufgelockerter - Waldrand stufig strukturiert anlegen Baumbestand oder gebuchteter Verund erhalten (periodisch verjüngen) lauf der Waldrandlinie - vorgelagerte Aufforstung nur bei ökologischer Gestaltung
Einzelbäume
-
siedlungsgestalterische und landschaftsprägende Elemente
-
Pflege auf lange Lebensdauer bei natürlichem Abgang ersetzen
Aussichtspunkte
-
Aussicht freihalten
-
Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Geologische Objekte
-
Geologisch sichtbare Formationen erhalten
-
Geländeform nicht verändern
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4. TEIL
BEGRIFFE
4.1 Ausnützung
Art. 27 Ausnützungsziffer
1
Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreicht werden kann. 2
Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der thermischen Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf höchstens 20 m2 pro Wohneinheit betragen.
4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 28 Nicht störendes
Gewerbe
1
Mässig störendes Gewerbe
2
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 29 Verkaufsflächen
1
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640'281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.
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4.3 Abstände
Art. 30 Dienstbarkeitsverträge
1
Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in
Art. 8 Abs. 1 BNO festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände sind
genehmigungspflichtig und müssen spätestens vor Baubeginn dem Gemeinderat eingereicht werden. Bewilligungsvoraussetzungen sind eine genügende Belichtung und Besonnung der betroffenen Wohn- und Arbeitsräume sowie ein ausreichender Schutz vor gegenseitiger Einsicht. Vorbehalten bleiben zudem die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen.
Art. 31 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten
1
Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzabstand, die in Anwendung früher geltenden Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen.
Art. 32 Einfriedigungen
1
Zwischen privaten Grundstücken und gegenüber Gemeindestrassen kann der Gemeinderat bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten in begründeten Fällen Einfriedigungen bewilligen, die höher als 1.8 m sind. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen fest.
Art. 33 Stützmauern
1
Stützmauern bis zu einer Höhe von 120 cm dürfen zwischen privaten Grundstücken an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig, mit einem Schutzgeländer zu versehen. 2
Stützmauern sind auf die absolut notwendige Höhe und Länge zu beschränken. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern bepflanzte Böschungen zu erstellen.
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Art. 34 Strassenabstand
gegenüber Gemeindestrassen
1
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Gehoder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2
Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. 3
Stützmauern, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gemäss Absatz 1 von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
Art. 35 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1
Gegenüber dem Kulturland ist für Hochbauten ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdische Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.
4.4 Arealüberbauung
Art. 36 Minimale Flächen
1
Ausnützungs- / Höhenzuschläge
2
Arealüberbauungen sind in den Zonen K, WG und W zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2’000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind. Im Rahmen von Arealüberbauungen kann der Gemeinderat, auf Antrag des Fachgutachters und abweichend von § 8 BNO, die Fassadenhöhe gegenüber dem zulässigen Maximalmass der Einzelbauweise um max. 3.2 m erhöhen, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- und Dachgeschoss erstellt wird.
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4.5 Weitere Definitionen
Art. 37 Abgrabungen
1
Untergeschosse dürfen durch Abgrabungen nicht mehr als auf einem Drittel der Fassadenlänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade 7.0 m betragen, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.
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5. TEIL
BAUVORSCHRIFTEN
5.1 Erschliessung
Art. 38 Benützung von
Privateigentum
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten ist Sache des Gemeinderates. 2
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 39 Allgemeine
Anforderungen
1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Schallschutz, Feuchtigkeitsisolation usw. kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Einhaltung der technischen Bauvorschriften, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
Art. 40 Brandruinen
1
Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 1 Jahr ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder aufgebaut werden.
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5.3 Wohnhygiene
Art. 41 Ausrichtung der
Wohnungen
1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden. 2
Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen.
Art. 42 Raummasse,
Fenstergrösse
1
Für Neubauten gelten folgende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Lichte Höhen - Vollgeschoss - Dachgeschoss Fensterfläche (Rohlichtmasse) Dachflächenfenster
mind. 2.30 m mind. 2.30 m (auf mind. 8 m2 Fläche) mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden
Abstellräume in Mehrfamilienhäusern - Keller oder Abstellraum für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
2
In der Dorfzone sowie bei Um- und Anbauten kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
5.4 Ausstattung
Art. 43 Anordnung
Parkplätze
1
Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden.
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2
Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen.
Art. 44 Anzahl Parkfelder
1
Aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz der Auswirkungen des Verkehrs wird die Erstellung von Parkfeldern in den Kernzonen K1 / K2, in den Arbeitszone A1 / A2 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG3 unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen auf ein der örtlichen Situation angepasstes Mass festgelegt. 2
Die erforderliche Parkfelderzahl errechnet sich
- aus der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm) - und der darüber hinaus gehenden Anwendung folgender Abminderungsfaktoren: Zone
Bewohner max. / min.
Kernzonen K1 / K2 100%/60% Arbeitszone A1 ---Zone WG3 100%/80%
Beschäftigte Kunden, Besucher max. / min. max. / min. 85%/75% 90%/60% 90%/60%
70%/50% 80%/40% 80%/40%
Für die abgeminderten Parkfelder ist eine Ersatzabgabe zu entrichten (Ersatzabgabenreglement). Der Gemeinderat befreit von der Ersatzgabe, wenn die Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BauG und § 58 Abs. 2 BauG erfüllt sind. Die Erstellung von Parkfeldern, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Parkfelder Ausnahmen gestatten. Der Gemeinderat kann die Anzahl Parkfelder nach oben beschränken. 3
Der Gemeinderat kann in den Kernzonen K1 / K2, in der Wohnund Gewerbezone WG3 sowie in der Arbeitszone A1 / A2 und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE eine Parkplatzbewirtschaftung und ein Parkleitsystem verfügen und Private an den Kosten beteiligen lassen.
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Art. 45 Mobilitätskonzept
1
Grössere Verkehrserzeuger innerhalb der Kern- und Arbeitszonen, die mehr als 500 Fahrten pro Tag erzeugen, können bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass eines Mobilitätskonzeptes verpflichtet werden. 2
Der Gemeinderat kann gestützt auf einen Kommunalen Gesamtplan Verkehr ein Mobilitätskonzept verlangen, wenn mehr als 50 Arbeitsplätze entstehen oder wenn mehr als 25 Wohnungen realisiert werden. 3
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.
Art. 46 Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen
1
Beim Bau von mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Diese haben nach Möglichkeit auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2
Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat in der Regel gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten. 3
Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können.
Art. 47 Abfall- und Kompostieranlagen
1
Für die getrennte Abfallentsorgung sind die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen.
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6. TEIL
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 48 1
Ortsbildschutz In den Kernzonen und Dorfzonen beurteilt der Gemeinderat die Kernzone / Dorfzone Einordnung, unter Beizug von Fachleuten, anhand der in § 9 Abs.
3 BNO und § 10 Abs. 3 BNO aufgeführten Kriterien. 2
Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie wesentliche Änderungen der Umgebung sind im Rahmen des übergeordneten Rechts bewilligungspflichtig. 3
Neubauten und wesentliche Umbauten sollen frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden, damit die Gemeinde mittels frühzeitiger Beratung die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes gewährleisten kann.
Art. 49 Allgemeine
Anforderungen
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse f) Dachform, Dachneigung g) Fassadengliederung h) Materialwahl, Farbe i) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen 2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachpersonen zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. BNO Reinach, 26. Oktober 2016
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Art. 50 Dachgestaltung
1
Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden. 2
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 3
Flachdächer und Pultdächer bis zu einer Neigung von 10° sind bei einer Grundfläche von mehr als 40 m2, mit Ausnahme begehbarer Terrassen, nach Möglichkeit extensiv zu begrünen.
Art. 51 Aussenraumund Umgebungsgestaltung
1
Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit wie möglich versickern zu lassen. 2
Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene und bis zu 5% Geländeneigung maximal als 0.8 m betragen. Wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, dürfen sie nicht höher als 1.8 m sein. Bei Geländeneigungen von 5% bis 10% wird das Mass der zulässigen Aufschüttungen interpoliert. Terrassierte Stufen müssen mindestens 3 m zurückgesetzt sein.
3
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. 4
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden.
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6.2 Umweltschutz
Art. 52 Einwirkungen
1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu vermeiden.
2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Licht, Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
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7. TEIL
VOLLZUG, VERFAHREN
Art. 53 Zuständigkeit
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 54 Gebühren
1
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 55 Vollzug
Naturschutz
1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte. 2
Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Schutzzonen und -objekte eine Natur- und Landschaftsschutzkommission ein.
8. TEIL
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 56 Aufhebung
bisherigen Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
- die Bauordnung vom 16. November 1994 - der Bauzonenplan, der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung Kulturland vom 12. Juni 1991 - die Teiländerung Industriezone A, Teilgebiete A und B, vom 23. November 2005 - die Teiländerung Industriezone A Moos, Teilgebiet C, vom 24. November 2010.
Art. 57 Übergangsbestimmung
1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016
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Anhang 1
Schutzzonen Magerwiesen, § 19 BN0 Nr. T01 T06 T10 T11 T12 T14 T15 T16 T22
Flurname Mättliacher Äntenäst Schnöörehübel Schnöörehübel Schnöörehübel Schnöörehübel Schnöörehübel Sandacher Holzrain
Parzelle Nr. 298 495 526, 527, 536 533 535, 3933 533 552 772, 2522 1130
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Parzelle Nr. 299 304, 306 282 3278, 386 501, 656 656, 3362 738, 739, 4064 535 1915, 1917, 1918, 1919, 1924, 1925, 1926 1897 2098 1798 1991
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Artenreiche Heuwiesen, § 19 BNO Nr. T02 T03 T04 T05 T07 T08 T09 T13 T17
Flurname Mättliacher Mättliacher Unter Flügelberg Chatzli Felsenacher Ob de Felse Bonacher Schnöörehübel Bezeried
T18 T19 T20 T21
Länz Hinterberg Vorderberg Vorderberg
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
klp klp klp klp
I
Feuchtstandorte, § 19 BNO Nr. F01 F02 F05 F08
Flurname Zil Zil Holenweg Brome
Parzelle Nr. 449 457 684 3305
Plan klp klp klp klp
Naturschutzzone Wald, § 20 BNO Nr. L L L K P
Flurname Ischlag Ost Ischlag Süd Ischlag West Zollester Bäregrabe
Parzelle Nr. 828 828 828 2041, 2068 2068
Plan klp klp klp klp klp
Altholzinsel, § 20 BNO Nr.
Flurname Parzelle Nr. Chugelirüti, Spitzhübel, Rossweid, 157, 158, 162, 164, Buholz 181, 462, 506, 517, 518, 523 Ischlag West 828 Ischlag Ost 828
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Plan klp
klp klp
II
Anhang 2
Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, § 26 BNO Nr. H01 H02 H03 H04 H05 H06 H07 H08 H09 H10 H11 H12 H13 H14 H15 H16 H17
Flurname Mättliacher Mättliacher Lochacher Rüchlig Rüchlig Rüchlig Rüchlig Chölhübel Chölhübel (2 Hecken) Stääliweid Passacher Äntenäst Äntenäst Äntenäst Felsenacher Chlimoos Chlimoos (2 Hecken)
H18 H19 H21 H22 H23 H26 H27 H28 H29 H30
Mülleracher Ärbsacher Bodenacher Bodenacher Chüenihüser nördlich Bodenacher nördlich Bodenacher nödrlich Bodenacher nördlich Bodenacher nördlich Bodenacher
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Parzelle Nr. 298 298, 299 283 397 399, 400, 401 414 414, 2642 473, 474 406, 476 405, 406 460 487 490, 491, 492 490, 493, 495 501, 502, 656 642, 644, 645, 647 634, 636, 637, 641, 642, 644, 645, 647, 653, 656, 661 606, 622 605, 606, 607, 608 594, 595, 602, 603 596 502 524 524 524 526 526, 527
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp
klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp
III
Hecken, Feldgehölze (Fortsetzung) Nr. H31 H32 H33 H34 H35 H36 H37 H38 H39 H40 H41 H42 H44 H45 H46 H47 H48 H49 H50 H51 H52 H56 H59 H62 H63 H64 H65 H66 H67 H68 H69 H70 H71 H72 H73
Flurname Parzelle Nr. nördlich Bodenacher 527 Schnöörebüel 535 Schnöörebüel 533, 534, 535 nördlich Leigrueb 532, 533 nördlich Leigrueb 533, 534 Bodenacher 574, 582, 583 Chlifeld 551, 553, 565, 572 Schöönebüel 535 Brügelmoos 4050 Brügelmoos 4049 Brügelmoos 2302, 3677 Sandacher 3019 Holeweg 684 Lööre 772 Rupphübel 804, 824 Hübelacher 3156 Hübelacher 884, 3156 Brügglisbode 772 Alzbach 2224, 3463 Alzbach 2213 Hotterbötz – Obermoos 2224 Pfaffmatt 2364 westlich Pfaffmatt (2 Hecken) 2364, 3875, 3879, 3880, 3897 Länz 1870, 1906, 2185 Im Feld 2425 südlich Bezeried 4031 östlich Länz 1922 östlich Länz 1884, 1891, 1926, 1927 Hinterberg 2099 Hinterberg 4237 Länz 2081 Länz 3131 Länz 3132 Länz 2682, 4183, 4188, 4190, 4191 Heinimoos 1753
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Plan klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp bzp klp klp klp klp klp/bzp klp/bzp klp klp/bzp klp/bzp klp klp klp klp klp klp klp bzp klp bzp klp/bzp klp
IV
Hecken, Feldgehölze (Fortsetzung) Nr. H74 H75 H76 H77 H78 H79 H80
Flurname Heinimoss Vorderberg Brome Holzrain östlich Weid nördlich Weid Sandacher
Parzelle Nr. 1764, 4036 2781 1200, 1202 1130 828, 2133 828 703
Plan klp klp klp klp klp klp klp
Einzelbäume, § 26 BNO Nr. B05 B06 B07 B08 B09 B10 B11 B12 B20 B21 B22 B23 B24 B26 B27 B28 B30
Baum, Flurname Parzelle Nr. Nuss, Gmeinhübel 804 Linde 2229 Linde, Alzbach 2222 Birke, Pfaffmatt 2473 Birke, Eiholz 2413 Fichte, Weid 2461 Linde, Brunnmatte 2454 Eiche, Bezeried 1896 Baumreihe (6 Bäume), Heinimoos 2799 Eiche, Heinimoos 1752 Säulenpappel, Brome 1202 Säulenpappel, Brome 1202 Eichen (5 Bäume), Brome 3305 Linde, Schoore 1210 Schwarznuss (2 Bäume), Holzrain 1130 Esche/Nuss/Linde (4 Bäume), Holzrain 1132 Eichen (2 Bäume) 640
Plan bzp bzp bzp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp klp
Waldränder, § 26 BNO Nr.
Flurname Weid Länggen
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Parzelle Nr. 828 2002, 2068
Plan klp klp
V
Naturobjekte, § 26 BNO Nr. N02 N03 N04 N05 N06 N07
Objekt Sandstein-Aufschluss Sandstein-Aufschluss Sandstein-Aufschluss Sandstein-Aufschluss Findling Findling
Parzelle Nr. 523 828 535 656 828 828
Plan klp klp klp klp klp klp
Parzelle Nr. 288 474 495 1130 828
Plan klp klp klp klp klp
Aussichtspunkte, § 26 BNO Nr. A04 A05 A06 A09 A10
Flurname Mättliacher Chölhübel Äntenäst Holzrain Weid
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
VI
Anhang 4 Geschützte Bauten / Kulturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, § 24 BNO Nr. 901 902 903 904 905 906 907 911 913 914 915 916 917 919 922 923 924 925 926 930 931
Objekt Parzelle Nr. Gemeindehaus, ehem. Kornhaus, 1588/89, 1829/30 1344 Hotel Bären, 1599 1407 Bankgebäude, 1895 1281 Ehem. Fabrikgebäude, 1880 1319 Ehem. Fabrikgebäude, 1832 2138 Wohnhaus, 1872 1318 Villa „Lindengut“, 1923 1188 Wohnhaus, 1932 2667 Bäuerliches Wohnhaus, 1817 730 Schulhaus Unterdorf mit 2239 Park, 1837 Bauernhaus, 1810 2229 Villa, 1851/52, 2222 Wohn- und Geschäftshaus, 1627 1808 Fabrikgebäude, 1895 1711 Villa Beata, 1901 1454 Villa Sonnenheim, 1899 1593 Wohnhaus, 1886 1447 Bauernhaus 1818 2122 Fabrikgebäude, Manufaktur- 1327 gebäude, 1893 Geschäftshaus, 1906/07 2183 Ehem. Fabrikgebäude, Ge2183 schäftshaus, 1876
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Adresse Hauptstrasse 66 Hauptstrasse 64 Hauptstrasse 65 Hauptstrasse 80 Hauptstrasse 88 Hauptstrasse 83 Schorenstrasse 2 Kirchenbreitestr. 2 Hombergstr. 2 Aarauerstrasse 9 Alzbachstrasse 14 Alzbachstrasse 18 Alzbachstr. 27 / 29 Alzbachstrasse 33 Hauptstrasse 16 Hauptstrasse 12 Hauptstrasse 19 Alte Strasse 51 Breitestrasse 54 Hauptstrasse 5 Hauptstrasse 3
VII
Gebäude mit Substanzschutz, (Fortsetzung) Nr. 932 933 940 941
942 945 946 947
Objekt Verwaltungsgebäude altes Gaswerk Bauernhaus, 1789/90 Bäuerlicher Vielzweckbau, 1823 Kaufhaus „Au Louvre“ mit altem Pfarrhaus, 1749/1911/1911-1950 Altes Vereinshaus der ev. Gemeinschaft, 1907 Fabrikantenwohnhaus mit Holz- und Waschhaus, 1852 Doppelwohnhaus, 1922 Villa, 1910-1912
Parzelle Nr. 230
Adresse Aarauerstrasse 21
580 1161
Eichenstrasse 15 Schorenstrasse 9
1470
Hauptstrasse 32
1459
Alte Strasse 47
1201
Spitalstrasse 5
2176 1124
Brüggliweg 2 / 4 Sonnenbergstr. 39
Kulturobjekte (Brunnen, Hohlwege, Grenzsteine und Weitere), § 25 BNO Brunnen Nr. K07 K09 K10 K13 K14 K15 K16 K18 K19 K25 K26 K32 K33 K40 K44 K45 K46 K47
Flurname Chugelirüti Zieglerhöf Zieglerhöf Gmeinhübel Alzbach Unteri Breiti Unteri Breiti Rigiblick Heimetschwand Heereweg östlich Heereweg Vorderberg östlich Längge Weid hinter Gemeindehaus Brunnen vor Zentralschulhaus Ärbsacher
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Parzelle Nr. 523 660 656 804 2222 1627 1628 1954 1963 1696 1720 1756 1993 828 1344 1357 1452 587
Plan klp klp klp bzp bzp bzp bzp klp klp bzp bzp klp klp klp bzp bzp bzp bzp
VIII
Hohlwege Nr. K11 K20 K39
Flurname Schnöörehübel Vorderberg Sunneberg
Parzelle Nr. 535 1811 828
Plan klp klp klp
Parzelle Nr. 87 99 266 255 549 2413 2791 2790 1337 2802 1995 2068 2068 1340 3791 545
Plan klp klp klp klp klp klp klp bzp bzp klp klp klp klp bzp bzp klp
Grenzsteine Nr. K01 K03 K04 K05 K06 K17 K27 K28 K29 K30 K31 K34 K35 K36 K37 K43
Flurname nördlich Birrbelerfeld nördlich Birrbelerfeld Häbike Rüti westlich Chugelirüti Eiholz Fälimatt Fälimatt nördlich Küfermatt Heinimoos westlich Heinimoos Ester Fuchshübel Küfermatt Winkel Gländ
Weitere Kulturobjekte Nr. K24 K41 K42
Objekt Trafohaus Hügelgrab Aussichtsturm
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Parzelle Nr. 3392 828 169
Adresse / Flurname Lenzstrasse Holzrain Hochwacht
IX
ORIENTIERUNGSINHALT Bauten unter kantonalem Denkmalschutz Nr. 1 2 3 4 5 6
Objekt Villa Wohnhaus Schneggli, 1688 Mühle, 1698 Hotel Restaurant zum Schneggen, 1604/05 Zentralschulhaus, 1904/05 Ev.-rev. Pfarrkirche, 1529
Anhang BNO Reinach, 26. Oktober 2016
Parzelle Nr. 1233 1298 4261 3719
Adresse Spitalstrasse 17 Hauptstrasse 73 Hauptstrasse 71 Hauptstrasse 72
1452 904
Hauptstrasse 31 Neudorfstrasse
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