Baugesetz Trimmis

Trimmis

Document

Numéro
3945.7.100
Commune
Trimmis
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
22 juin 2021

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Graubünden Gemeinde Trimmis

Baugesetz

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. März 2012 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1063 vom 6. November 2012

Letzte Änderung: Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 25. Juni 2020 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 583 vom 22. Juni 2021

7.100 Baugesetz der Gemeinde Trimmis Inhaltsverzeichnis I.

ALLGEMEINES Geltungsbereich und Zweck Regionale Zusammenarbeit Boden- und Baulandpolitik Grundlagen Behördenorganisation a) Baubehörde b) Planungskommission c) Bauberatung

II.

1.

2.

02.13

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 5

5 5 5

Art. 5

Art. 6

Art. 7 6

6 6 6

RICHTPLANUNG Kommunaler Richtplan

III.

5

7

Art. 8 GRUNDORDNUNG

Allgemeines Zuständigkeit Zonenplan A. Bauzonen a) Regelbauweise Regelbauweise/Kultuseinrichtungen Abweichungen von der Regelbauweise Geschlossene Bauweise Zonenschema Hofstattrecht b) Begriffe und Messweisen Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe Ausnützungsziffer (ergänzende Bestimmung zu Art. 37a KRVO) Nutzungsübertragung Fassadenhöhe und Gesamthöhe (nach IVHB) Gebäudelänge (nach IVHB) Grenz- und Gebäudeabstand c) Zonenvorschriften Wohnbauzonen Dorfkernzone (Ortsteil Says) Dorfzone (Trimmis/Ortsteil Says) Dorfzone Obere Quadera A und B Wohnzone Entwicklungszone Wohnen Gemischte Zone

7

7

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

150 autres articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 7

7 7 7 7 7 8 9 10 11 11 11 12 12 12 13 13 14 14 14 14 14 15 15 16

7.100

Baugesetz

Zonen für besondere bauliche Nutzungen Erhaltungszone (Ausführungsbestimmung zu Art. 31 KRG) Schrebergartenzone Gewerbe- und Industriezonen Gewerbezone Gewerbezone I Industriezone B. Weitere Zonen Trockenstandortszone 1 Trockenstandortszone 2 Heckenzone Erholungszone Rheinauen Lagerzone 3.

4.

5.

IV. 1.

2.

3.

02.13

Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines Festlegungen B. Gestaltungsbereich und -objekte Ortsbildschutzbereich Erhaltenswerte Bauten Nutzungsverlegung Wertvolle Natur- und Kulturobjekte C. Gestaltungsobjekte Baugestaltungslinien

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36 16

16 18 18 18 18 18 19 19 19 19 20 20

Art. 42 21

21 21 21 21 21 22 22 22 22

Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

Art. 43

Art. 44 23

23 23 23

Folgeplanungen Folgeplanung

Art. 45 23

23

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Art. 41 KOMMUNALE BAUVORSCHRIFTEN

Bauvoraussetzungen Baubewilligungsverfahren Baugesuch Revers

24

Art. 46

Art. 47

Art. 48 24

24 24 27

Sicherheit und Gesundheit Wohnhygiene Energiehaushalt Vorkehren bei Bauarbeiten

Art. 49

Art. 50

Art. 51 27

27 27 27

Energieeffizientes Bauen Energieanlagen

Art. 52 28

28 2

7.100

Baugesetz 4.

5.

6.

7.

V. 1.

2.

VI.

Gestaltung und Umwelt Dächer Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge Terrainveränderungen und Böschungen Reklamen und Hinweistafeln Strassennamen Satellitenempfangsanlagen Antennenanlagen (Mobilfunk, TV-Broadcast etc.) Wohnwagen, Campieren Verkehr Verkehrssicherheit Zu- und Ausfahrten Gebäudeabstand gegenüber Strassen Abstellplätze für Motorfahrzeuge a) Pflichtparkplätze b) Ersatzabgabe für Autoabstellplätze Versorgung und Entsorgung Werkleitungen Abwässer Abfallsammelstellen Öffentlicher und privater Grund und Luftraum Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

Art. 64

Art. 65 30

30 31 31 32 32 32

Art. 66

Art. 67

Art. 68 33

33 33 33

Art. 69

Art. 70 33

33 33

Art. 61

Art. 62

Art. 63 ERSCHLIESSUNGSORDNUNG

34

Allgemeines Erschliessungserlasse Erschliessungsprogramm

34 34 34

Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung A. Öffentliche Erschliessungsanlagen a) Allgemeines b) Schneeräumung B. Private Erschliessungsanlagen a) Allgemeines b) Unterhalt und Übernahme durch die Gemeinde

Art. 71

Art. 72

Art. 73

Art. 74

Art. 75

Art. 76 VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Vollzug Gebühren Rechtsmittel Inkrafttreten

02.13

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59

Art. 60 28

28 28 29 29 29 29 29 30

35 35 35 35 35 35 35

36

Art. 77

Art. 78

Art. 79

Art. 80 36

36 36 36

3

7.100

Baugesetz

VII. ANHANG An- und Kleinbauten (Art. 15) Nutzungsübertragung und Parzellierung (Art. 17) Gesamthöhe und Fassadenhöhe (Art. 18) Auszug IVHB Gebäudelänge (Art. 19) Auszug IVHB Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 20) Meldepflicht (Art. 46) Dächer (Art. 53) Einfriedungen (Art. 54) Zu- und Ausfahrten (Art. 62)

VIII. STICHWORTVERZEICHNIS

02.13

38 38 41 42 44 45 46 47 47 48

49

4

Baugesetz

7.100

I. ALLGEMEINES

Art. 1

1. Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielge- Geltungsrichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschafts- bereich und Zweck raums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2. Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten.

Art. 2 Die Gemeinde kann Aufgaben im Bereich des formellen Baurechts, ins- Regionale

besondere Bauberatung und Baukontrolle, dem zuständigen Regional- Zusammenarbeit verband übertragen, wobei die entsprechenden Entscheidkompetenzen bei der Gemeinde verbleiben. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Regionalverband geregelt.

Art. 3

1. Sollen Grundstücke neu von einer Nichtbauzone in eine Wohnbauzone Bodeneingezont werden, schliesst der Gemeindevorstand vorgängig mit den und Baulandpolitik betroffenen Grundeigentümern/Grundeigentümerinnen einen Vertrag zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des neuen Baulandes und zur Abschöpfung des Planungsmehrwertes ab. Der Vertragsabschluss ist Voraussetzung für eine Einzonung. 2. Im Vertrag verpflichten sich die Grundeigentümer/Grundeigentümerinnen, der Gemeinde eine Abgabe von 20% des Mehrwertes zu entrichten, den das Grundstück infolge der Einzonung erfahren hat. Die Abgabe wird zur Bezahlung fällig 1. auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Baubewilligung für die Überbauung des Grundstücks oder eines Teils davon; 2. auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer allfälligen Quartierplanung; 3. in jedem Fall bei Veräusserung des Grundstücks oder eines Teils davon. 3. Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt die von der Gemeinde erlassene Verordnung.

Art. 4

1. Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der GrundGrundordnung hinreichenden Grundlagen für die Raumentwicklung lagen wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. 02.13

5

Baugesetz

7.100

2. Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und durchführen.

Behördenorganisation

Art. 5

1. Die Baubehörde ist die Baukommission.

Behördenorganisation

2. Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüla) Baubehörde lung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie kann hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel beiziehen. 3. Der Baubehörde obliegt das Baubewilligungsverfahren eingeschlossen die Erteilung von Baubewilligungen im Sinne von Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) und Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 82 KRG. Die Baubehörde entscheidet auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne von Art. 94 KRG sowie über den Erlass von Bussen im Sinne von Art. 95 KRG.

Art. 6

1. Sind wichtige Planungsvorhaben vorzubereiten, wird vom Gemeinde- b) Planungsvorstand eine Planungskommission bestellt; dabei wird die Baukom- kommission missionmit der Bauverwaltung und bei Bedarf durch die Wahl weiterer Personen ergänzt. 2. Die Planungskommission bereitet die Planungsgeschäfte für den Gemeindevorstand vor und stellt diesem Antrag.

Art. 7

1. Die Baubehörde kann externe Fachpersonen zur Beurteilung und Be- c) Bauarbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalteri- beratung schen Fragen beiziehen. Wo das Baugesetz die Bauberatung vorsieht, ist diese obligatorisch. 2. Die Baubehörde bezeichnet eine ausgewiesene Fachperson als Bauberaterin oder Bauberater. 3. Der Bauberatung obliegt die Information und Beratung. Sie kann zu den Sitzungen der Baubehörde mit beratender Stimme beigezogen werden. 4. Die Kosten der obligatorischen Bauberatung gehen vollumfänglich zu Lasten der Bauherrschaft.

02.13

6

Baugesetz

7.100

II. RICHTPLANUNG

Art. 8 1. Kommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte Kommunaler

können von der Gemeinde in einen kommunalen Richtplan umgesetzt Richtplan werden. 2. Zuständig für die Erarbeitung, den Erlass und Änderungen von kommunalen Richtplänen ist der Gemeindevorstand. 3. Der Gemeindevorstand lässt den Entwurf für den kommunalen Richtplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses.

III. GRUNDORDNUNG 1. Allgemeines

Art. 9

1. Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Gene- Zuständigrellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die keit Gemeindeversammlung. 2. Zuständig für den Erlass von Arealplänen und Quartierplänen ist der Gemeindevorstand. 3. Bei projektbezogenen Planungen werden die Planungskosten ganz oder teilweise jenen Personen überbunden, die in besonderem Mass aus der Planung Vorteile ziehen. 2. Zonenplan A. Bauzonen a) Regelbauweise

Art. 10 1. Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten

sich, soweit in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).

02.13

Regelbauweise/ Kultuseinrichtungen

7

Baugesetz

7.100

2. Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 15 des vorliegenden Baugesetzes. 3. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Ausnützungsziffer und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. 4. Geschlossene Bauweise ist in der Dorfzone und im Rahmen von Quartierplanungen zulässig. 5. Kultuseinrichtungen sind nur in der Zone für öffentliche Bauten, in der Dorfzone und in der Dorfkernzone zulässig.

Art. 11 1. Bei Gebäuden mit überdurchschnittlicher und förderungswürdiger

Energieeffizienz werden folgende Abweichungen von der Regelbauweise gewährt:

Abweichungen von der Regelbauweise

Minergie (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 10% Minergie P (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 20% 2. Im Rahmen des Arealplanes und Quartierplanes können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird: a. Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets resp. Arealplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. b. Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper sowie die Dachgestaltung können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. c. Die Fassadenhöhen dürfen um maximal 3 m erhöht werden. Bei einer Überschreitung ist ein zusätzlicher Abstand um die Mehrhöhe zu beachten. d. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gesamt- und Fassadenhöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. e. Die Ausnützungsziffer darf um 0.05 erhöht werden. Liegt ein konkretes Projekt für die ganze Überbauung vor, kann die zulässige Ausnützungsziffer insgesamt um 0.1 erhöht werden. 3. Bei grösseren Überbauungen ab 3000 m² Grundstücksfläche mit guter Gestaltungsqualität kann die Ausnützungsziffer um 20% erhöht werden. Eine Gestaltungsberatung ist obligatorisch.

02.13

8

Baugesetz

7.100

4. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1, 2 und 3 darf insgesamt nicht mehr als 30% betragen.

Art. 12

1. Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige GeschlosGebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusam- sene Bauweise menbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. 2. Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer Bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen. 3. Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind nach Regelung des Schadenfalles mit der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt innerhalb von 3 Jahren zu schliessen.

02.13

9

7.100

Baugesetz

maximale Gesamthöhe (m)

max. Gebäudelänge (m)

Grenzabstand klein (m)

Grenzabstand gross (m)

Empfindlichkeitsstufe (ES)

Dorfzone Trimmis

1.0

11.0 (+z)

13

30

4

6

III

Dorfzone Ober Quadera A 6)

8)

8)

8)

8)

2.50

2.50

III

Dorfzone Ober Quadera B 6)

0.30

11.0 (+z) 7)

13

1)

2.50

2.50

III

Dorfzone Ortsteil Says

0.6

8.0 (+z)

11.0

15

5.0

5.0

III

Dorfkernzone Ortsteil Says

-

8.0 (+z)

11.0

15

2.5

5.0

III

Wohnzone W2

0.55

8.50 (+z)

10.0

25

4

6

II

Wohnzone W2 mit QPP

0.55

8.50 (+z)

10.0

25

4

6

II

Wohnzone W2a

0.65

8.50 (+z)

10.0

25

4

6

II

Wohnzone W3

0.75

11.0 (+z)

13

30

6

8

II

Wohnzone W3 mit QPP

0.75

11.0 (+z)

13

30

6

8

II

Entwicklungszone Wohnen

0.75

11.0 (+z)

13

30

6

8

II

Gemischte Zone

0.75

11.0 (+z)

13

40

6

8

III

Gewerbezone

1.00

12 (+z)

14

-

4

6

III

Gewerbezone I

1.00

12 (+z)

14

-

4

6

IV

Industriezone

-

20 2)

20 2)

6

6

IV

Bauten und Anlagen

-

15 (+z)

20

40 5)

6 3)

6 3)

II/III 9)

Erhaltungszone

-

-

-

-

-

-

III

-

-

III

11)

max. Fassadenhöhe traufseitig (m) 12)

Zonenschema

Ausnützungsziffer (AZ) Gemäss Art. 37a KRVO

Art. 13 Zone

Zone für öffentliche

Schrebergartenzone

-

2.50

3

6 4)

Lagerzone

-

-

-

-

2.50

2.50

Landwirtschaftszone

-

15

15

-

6 3)

6 3)

III

6 3)

III

10)

10)max. III

Übriges Gemeindegebiet

-

Zonen für künftige

15

15

-

6 3)

10)

10)

10)

10)

bauliche Nutzung 1)

Quartierplanung mit Gestaltungsplanung

7)

Kein Fassadenhöhenzuschlag im Quartierplan

2)

Die Gemeinde kann Abweichungen bis maximal 40 m bewilligen, sofern die Notwendigkeit erwiesen und keine Beeinträchtigung der Nachbarn gegeben ist.

8)

Gemäss Generellem Gestaltungsplan

9)

ZöBA mit ES III sind im Zonenplan speziell bezeichnet

10)

Entsprechend dem künftigen Zonenzweck

11)

nach LSV

12)

z = Zuschlag bei Hanglage gemäss Art. 18

3)

Gegenüber den in den Wohnzonen befindlichen Drittparzellen sind 10 m einzuhalten.

4)

2

max. Grundfläche 6 m zuzüglich Pergola 9 m

5)

Ausnahmen + 30 m

6)

Gemäss Art 23 BauG

02.13

2

10

Baugesetz

7.100

Art. 14

1. Durch höhere Gewalt zerstörte Bauten und freiwillig abgebrochene Hofstattrecht Bauten dürfen im bisherigen Umfang ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Fassadenhöhe, Ausnützungsziffer und Grenzabstände wiederum aufgebaut werden, sofern dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und unter der Voraussetzung, dass keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen dem Wiederaufbau entgegenstehen. 2. Die Regelung von Abs. 1 gilt auch für freiwillig abgebrochene Bauten. Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch bzw. binnen 2 Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde, und der Wiederaufbau innerhalb von 5 Jahren seit der Zerstörung bzw. dem Abbruch erfolgt. Die vorerwähnten Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Die Überreste von zerstörten Gebäuden sind innerhalb von 6 Monaten zu beseitigen. 3. Bei Beanspruchung des Hofstattrechtes sind die Fassadenhöhen vom Geometer auf Kosten der Bauherrschaft einmessen zu lassen. 4. Ausserhalb der Bauzonen sind zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen von Bund und Kanton zu beachten. 5. Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor. b) Begriffe und Messweisen

Art. 15

Für die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse: 1. Kleinbauten und Anbauten − maximal zulässige Gesamthöhe: 4.20 m − maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 40 m² − maximale Gebäudelänge: 7.00 m

Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe

2. Unterniveaubauten − maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 1.00 m − maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 3.00 m 3. Vorspringende Gebäudeteile − maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m − maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m − maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1⁄3 4. Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile − maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 2 m − maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4 m − maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: ½ 5. Technisch bedingte Dachaufbauten − maximal zulässiges Mass: 1.50 m 02.13

11

Baugesetz

7.100

6. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten − minimal notwendiger Versatz: 1.50 m 7. Dachaufbauten − maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion 8. Untergeschosse − maximal zulässiges Durchschnittsmass b über der Fassadenlinie: 1.60 m 9. Dachgeschosse − maximale Kniestockhöhe b: 1.60 m − zulässige Breite von Dachaufbauten, damit das Dachgeschoss nichtzum Vollgeschoss wird: 4.00 m; in der Summe maximal ½ der Fassadenlänge 10. Attikageschoss − minimal notwendiger Versatz a: 3.00 m auf zwei ganzen, angrenzenden Fassaden (Versatz gegenüber Talfassade zwingend).

Art. 16

1. Wird die zulässige AZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 20% unterschritten, ist das Gebäude auf dem Grundstück so zu platzieren, dass auch die verbleibende AZ sinnvoll genutzt werden kann.

Ausnützungsziffer (ergänzende Bestimmungzu

Art. 37a KRVO)

Art. 17

1. Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzen- Nutzungsden oder bloss durch Strassen oder Bäche getrennten Grundstücken übertragung innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, des Arealplans oder eines Quartierplans. 2. Nutzungsübertragungen sind im Grundbuch anmerken zu lassen. 3. Bei Neubauten und Umbauten, die eine Nutzungsänderung zur Folge haben, ist ein Grundbuchauszug mit dem Baugesuch einzureichen (betreffend Nutzungsübertragung).

Art. 18 1. Die Fassadenhöhe und die Gesamthöhe von Gebäuden dürfen die Fassadenhöhe und

Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten.

Gesamthöhe

2. Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöht sich (nach IVHB) die maximal zulässige Fassadenhöhe um die Differenz zwischen der mittleren Höhe in m ü.M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke, gemessen beim gewachsenen oder abgegrabenen Terrain (Zuschlag z; vgl. Skizze), wie folgt: 1. bei traufständig zum Hang stehenden Gebäuden gilt der Zuschlag z nur für die Talfassade. 02.13

12

7.100

Baugesetz

2. bei firstständig zum Hang stehenden Gebäuden gilt der Zuschlag z für beide (traufseitigen) Fassadenhöhen. 3. bei Pultdachbauten gilt kein Zuschlag z. 3. Der Zuschlag z beträgt maximal 2.5 Meter. 4. Für die Bestimmung der Fassadenhöhe ist bei Giebeldachbauten, Pultdachbauten und ähnlichen Dachformen die traufseitige Fassade massgebend. Bei Flachdachbauten ist die Fassadenhöhe nicht anwendbar. 5. Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 2.5 m. Davon ausgenommen sind Attikageschosse. 6. Bei gegliederten Bauten wird die Fassaden- und die Gesamthöhe für jeden Baukörper ermittelt. Als Gliederung gilt nur ein Vor- und Rücksprung von mindestens 3.0 m, der vom Terrain bis zum Dach reicht. 7. Bei Abgrabungen sind die Gesamt- sowie die Fassadenhöhe vom neu gestalteten Terrain zu messen. 8. Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.

Art. 19

1. Gebäude, die das massgebende Terrain überragen, dürfen die Gebäu- Gebäudelänge (nach delänge gemäss Zonenschema nicht überschreiten. IVHB)

2. Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt maximal 6.00 m überschritten werden. 3. Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten sind frei.

Art. 20 1. Die Grenzabstände von Gebäuden gemäss Zonenschema sind einzu- Grenz- und

halten. Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, der kleine Gebäudeabstand Grenzabstand von den übrigen Fassaden aus einzuhalten. Zur Bestimmung der Hauptfassade ist in erster Linie die Orientierung der Hauptwohnräume massgebend. Lässt sich daraus die Hauptfassade nicht eindeutig ermitteln, ist die Stellung der Nachbargebäude sowie die topographische Lage zu berücksichtigen. Vorbehalten sind Baulinien und Unterschreitungen gemäss Art. 77 KRG. 2. Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhaltenden Grenzabstände und kann gemäss KRG unterschritten werden. 3. Gegenüber Altbauten, die den gesetzlichen Grenzabstand nicht einhalten, bemisst sich der Gebäudeabstand aus der Summe des tatsächlichen Grenzabstandes der Altbaute und dem gesetzlichen Grenzabstand der Neubaute, sofern nicht zugunsten der Altbaute ein Näherbaurecht besteht oder überwiegende öffentliche Interessen die Einhaltung des gesetzmässigen Gebäudeabstandes verlangen.

02.13

13

Baugesetz

7.100

4. Vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone dürfen bis zu 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. 5. Unterirdische Bauten und jene Teile von Unterniveaubauten, die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand einhalten. 6. Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für An- und Kleinbauten gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. 7. Der Grenzabstand für Erdsonden für Wärmepumpen beträgt in allen Zonen in der Regel mindestens 3 m. c) Zonenvorschriften Wohnbauzonen

Art. 21

1. Die Dorfkernzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbe- Dorfkernbetriebe bestimmt. Neubauten, Umbauten und Erweiterungen beste- zone (Ortsteil Says) hender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 2. In der Dorfkernzone ist die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die bestehenden Baufluchten beizubehalten. Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Dachform richten sich nach den umliegenden Bauten. Auch neue Ställe dürfen die Gesamtund Fassadenhöhen benachbarter Bauten nicht überschreiten. 3. Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge sowie von Plätzen und Hofräumen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden.

Art. 22 1. In der Dorfzone sind neben Wohnbauten auch Bauten für Geschäfte Dorfzone

und Betriebe sowie Gastwirtschaftsgewerbe zulässig. Landwirtschaftli- (Trimmis/ Ortsteil Says) che Bauten und Betriebe dürfen beibehalten werden. 2. Die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise ist zu erhalten und zu ergänzen. Neue Gebäude sowie Umbauten und Erweiterungen bestehender Gebäude haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Gesamtund Fassadenhöhen, Dachform und Gestaltung gut in die bestehende Siedlung einzufügen. Dacheinschnitte etc. bleiben grundsätzlich immer möglich. Wo Baugestaltungslinien fehlen, sind bei Neubauten und Umbauten die bestehenden Baufluchten beizubehalten.

Art. 23 1. Die «Dorfzone Obere Quadera A» und die Neubaustandorte der

«Dorfzone Obere Quadera B» sind für Wohn- und Gewerbebauten, für öffentliche bzw. öffentlichen Zwecken dienende Bauten sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 02.13

Dorfzone Obere Quadera A und B

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Mindestens drei Viertel der Parkplätze, welche für Neu-, An- und wesentliche Umbauten und Zweckänderungen erstellt werden müssen, sind überdeckt zu erstellen. Das bestehende Quaderawegli ist ein öffentlicher Fussweg. Der Unterhalt und die Schneeräumung erfolgen durch die Gemeinde. Die im Generellen Gestaltungsplan eingezeichneten Zufahrten und Zugänge sind für die Hinterlieger zu gewährleisten. Längs der Obergass ist der Bau eines Trottoirs gemäss dem Generellen Gestaltungsplan zu ermöglichen. 2. Die «Dorfzone Obere Quadera A» liegt in der ersten Erschliessungsetappe. In der im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten «Zone mit bestehenden Bauten und für Anbauten» dürfen nur An- und Umbauten, jedoch keine anderen Volumenerweiterungen vorgenommen werden. Die anrechenbare Geschossfläche der betreffenden An- und Umbauten darf pro Parzelle 10% derjenigen Bruttogeschossfläche (BGF) nicht überschreiten, welche sich bei einem zulässigen Vollausbau der am 1. September 1991 bestehenden Bauten ergeben würde. Die Anbauten sind in Grösse und Gestaltung den bestehenden Bauten anzupassen. Ausserhalb der Baufelder dürfen bei guter Gestaltung eingeschossige Kleinbauten bis zu 10 m² Grundfläche für Gartenhäuschen etc. erstellt werden. Die max. Fassadenhöhe beträgt 3.00 m die max. Gesamthöhe 4.00 m. Es gelten die minimalen Grenzabstände von 2.50 m. 3. Die «Dorfzone Obere Quadera B» liegt in der ersten Erschliessungsetappe. Neubauten dürfen nur aufgrund einer rechtskräftigen, die ganze Zone umfassenden Quartierplanung mit Gestaltungs- und Erschliessungsplan erstellt werden. Die aus den Parzellen des Beizugsgebiets resultierenden anrechenbaren Geschossflächen sind im Rahmen einer Landumlegung in die im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 bezeichneten Neubaustandorte zu konzentrieren. In der als Freihaltezone bezeichneten Fläche sind Bauten verboten. Der Charakter dieser Zone ist zu erhalten.

Art. 24 Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt. Dienstleistungs- und Pro- Wohnzone

duktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung in ein Wohnquartier passen.

Art. 25

1. In der Entwicklungszone Wohnen gelten die Vorschriften der Zone W3. 2. Bestehende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen renoviert und leicht umgebaut werden. Zweckänderungen und Umbauten, welche der künftigen Wohnnutzung entgegenstehen, sind unzulässig. 02.13

Entwicklungszone Wohnen

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Art. 26 In der gemischten Zone sind neben Wohnbauten auch Gewerbebetriebe- Gemischte

Zone zulässig. Zonen für besondere bauliche Nutzungen

Art. 27 1. Die Erhaltungszone bezeichnet landschaftlich und kulturgeschichtlich

wertvolle Baugruppen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. 2. Neubauten, Erweiterung sowie Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sind nicht zulässig. Die der Landwirtschaft vorbehaltenen und im Generellen Gestaltungsplan entsprechend bezeichneten Bauten dürfen in ihrem Zweck nicht verändert werden. 3. Bestehende Gebäude, welche im Generellen Gestaltungsplan nicht besonders bezeichnet sind, können zu Wohn- und Ferienzwecken ausund umgebaut werden. Die Gebäude dürfen durch den Umbau weder in der Form noch im Volumen verändert werden. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Die Neugestaltung von aussen sichtbaren Gebäudeteilen ist in Form, Material und Farbe in traditioneller Weise vorzunehmen. 4. Bestehende historische Bauten und Anlagen und im Generellen Gestaltungsplan bezeichnete erhaltenswerte Bauten und Bauteile (A) sind in ihrem ursprünglichen Charakter, ihrem äusseren Erscheinungsbild und in ihrer Substanz möglichst unverändert zu erhalten. Störende neuzeitliche Eingriffe sind nicht gestattet.

Erhaltungszone (Aus – führungsbestimmung zu

Art. 31 KRG)

5. Für bauliche Eingriffe gelten folgende Grundsätze: – Die bestehenden Zugänge (Türen, Heuraumtore und Stalleingänge) sind zu erhalten. Es dürfen keine neuen Zugänge, die nach aussen in Erscheinung treten, erstellt werden. – Pro Objekt ist die Errichtung eines Kaminzuges gestattet. Nach aussen soll dieser schlicht in Erscheinung treten. – Wärmetechnische Massnahmen, wie z.B. der Einbau von Dichtungsebenen, Dämmschichten, Fenstern, Türen inkl. der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen, haben auf den Innenseiten der bestehenden Umfassungsflächen (z.B. Heuraumboden, Dachunterseite, Holzwände) zu erfolgen. – Neue Öffnungen bei Wohnbauten sind in traditioneller Art, Grösse und Anordnung auszubilden. Neue Fenster sind, wo aus historischer Sicht erforderlich und angebracht, mit Sprossen zu versehen. – Neue Belichtungsöffnungen bei Stallumbauten, welche auf der Aussenseite in Erscheinung treten, dürfen insgesamt max. 15% der Grundfläche (Aussenmass) des jeweiligen Raumes umfassen. Die Öffnungen sind im Sinne der Gestaltungsrichtlinien zu erstellen. – Bei Erneuerungen der Dacheindeckung ist der charakteristische Dachaufbau (Konstruktion, Material, schlanke Dachrandabschlüsse) wiederherzustellen. Die Eindeckung von Dächern ist mit Faserzementplatten oder Schindeln auszuführen. – Die Farbe der Dächer ist der Umgebung anzupassen. 02.13

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6. Für die im Generellen Gestaltungsplan besonders bezeichneten Bauten und Anlagen gelten folgende Bestimmungen: a. Gebäude mit anzupassender Form sind im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Umbaues in Bezug auf Form und Gestaltung der ortsüblichen Bauweise anzupassen. Störende oder ortsuntypische Bauteile sind zu entfernen. b. Gebäude mit anzupassender Fassade sind in Bezug auf die Fassadengestaltung (Anordnung, Form und Konstruktion von Fassadenöffnungen, Material, Konstruktion und Farbe der Fassade usw.) im Rahmen eines baubewilligungspflichtigen Umbaues zu sanieren. c. Störende Einfriedungen sind nach Möglichkeit zu entfernen. Siedürfen weder ersetzt noch erneuert werden. d. Störende Bepflanzungen sind nach Möglichkeit zu entfernen. Sie dürfen nicht ersetzt werden. e. Dacheindeckungen bei Wohnbauten, die nicht dem ortsüblichen Baustil entsprechen (Faserzementplatten, Schindeln), sind im Rahmen von Sanierungen zu ersetzen. 7. Sonnenenergieanlagen sind zulässig, sofern sie im Gebäude sinnvoll und möglichst unauffällig integriert werden können und in der Dimension auf das Minimum reduziert werden. Sie sind bewilligungspflichtig. Bei bestehenden Sonnenenergieanlagen mit störender Wirkung kann die Baubehörde gestalterische Anordnungen verfügen. 8. Satellitenantennen sind nur zulässig, wenn sie im Gebäude sinnvoll und möglichst unauffällig integriert werden können und in der Dimension auf das Minimum reduziert werden. Die Grösse, Farbe und Position sind bei der Baueingabe anzugeben. 9. Es dürfen nur neue Wege im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes angelegt werden. Die bestehenden Wege dürfen nicht mit Hartbelägen versehen werden. 10. Wasser darf nur bei Vorliegen eines rechtskonformen Anschlusses an eine Abwasserbeseitigungsanlage für die ganze Baugruppe nach Weisung der zuständigen kantonalen Amtsstelle bis ins Haus geführt werden. 11. Bauprojekte werden von der Baubehörde der Gestaltungsberatung und/oder der kantonalen Denkmalpflege vorgelegt. Aufgrund deren Gutachten kann die Baubehörde Projektänderungen verfügen. Die Kosten gehen zu Lasten der Baugesuchsstellenden. Bei der Beurteilung von Baugesuchen richtet sich die Baubehörde zudem nach den Gestaltungsrichtlinien und den Empfehlungen des Siedlungsinventars. 12. Der Gemeinde dürfen durch den Umbau oder die spätere Benutzung des Gebäudes keine Kosten entstehen.

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Art. 28 1. Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und Schreber

gartenzone zu erhaltende Land. 2. In der Schrebergartenzone dürfen jene Bauten erstellt werden, welche für die Nutzung des Bodens als Hausgarten zweckmässig sind und den Massen des Zonenschemas entsprechen. 3. Bauten dürfen insgesamt eine max. Fläche von 6.0 m² umfassen. Pro Baute kann zusätzlich eine Pergola von max. 9 m² bewilligt werden. Bauten sind mit Holz zu erstellen, die Dacheindeckung mit ortsüblichen Materialien. 4. Für Bauten und Anlagen, welche Absatz 2 und 3 nicht entsprechen, gelten die Bestimmungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone. Hierfür ist ein spezielles Baubewilligungsverfahren mit anschliessender Prüfung notwendig. Gewerbe- und Industriezonen

Art. 29

1. Die Gewerbezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe be- Gewerbezone stimmt. 2. Wohnbauten bzw. Wohnungen sind nur in Verbindung mit gewerblichen Bauten zulässig und nur insoweit, als sie die Betriebsführung erleichtern (z.B. als Wohnung für den Betriebsinhaber oder Leiter, Abwart und dergleichen).

Art. 30

1. Die Gewerbezone I ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Anlagen, de- Gewerberen Betrieb der Gesundheit von Mensch und Tier schaden, sind unter- zone I sagt. 2. Wohnbauten bzw. Wohnungen sind nur in Verbindung mit gewerblichen Bauten zulässig und nur insoweit, als sie die Betriebsführungerleichtern (z.B. als Wohnung für den Betriebsinhaber oder Leiter, Abwart und dergleichen).

Art. 31

1. Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Produktions-, Industriezone Dienstleistungs- und Lagerbetriebe bestimmt. 2. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Mensch oder Tier schaden, sind untersagt. Wohn- und andere Bauten, die nicht Zwecken der Industrie dienen, dürfen im Industriegebiet nicht errichtet werden. Ausgenommen davon sind Wohnungen für Abwart und Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich ist.

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Baugesetz B. Weitere Zonen

Art. 32

1. Die Trockenstandortszone umfasst Trockenwiesen und Trockenwei- Trockenstandortsden, deren Fläche und Qualität erhalten werden sollen. zone 1

2. Innerhalb der Trockenstandortszone müssen neue standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. 3. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. 4. Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen.

Art. 33

1. Die Trockenstandortszone 2 umfasst eine oder mehrere beieinander- Trockenliegende Trockenwiesen und Trockenweiden. Sie enthält zusätzlich standortszone 2 weitere Lebensräume von hohem ökologischem Wert und grossem ökologischen Aufwertungspotential. 2. Die Funktionsweisen der Trockenwiesen und -weiden soll erhalten und verbessert werden. Die ökologische Qualität der anderen naturnahen Lebensräume und die ökologische Vernetzung soll gefördert werden. 3. Innerhalb dieser Zone sind Bauten und Anlagen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen unter Schonung der landschaftlichen und ökologischen Werte zulässig. 4. Werden Trockenwiesen und -weiden, naturnahe Lebensräume oder ökologische Vernetzungen beeinträchtigt, sind innerhalb der Zone für Vorranggebiete Ersatzmassnahmen zu leisten.

Art. 34 1. Die Heckenzone bezweckt den Schutz der Trimmiser Heckenland- Heckenzone

schaft. 2. In der Heckenzone sind die landschaftliche Eigenart, die Hecken und ihre Begleitbiotope sowie die Pflanzen- und Tierwelt grundsätzlich zu erhalten und zu fördern. Pflege- und Förderungsmassnahmen sind fachgerecht auszuführen. Sie dürfen indessen im Rahmen einer heckenkonformen Pflege und Bewirtschaftung «auf den Stock» zurückgeschnitten werden. 3. Beim Vorliegen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, so namentlich für landwirtschaftliche Betriebs- und Bodenverbesserungen und für die Schaffung von geeigneten Zufahrten, kann die Baubehörde die Entfernung von Hecken, Steinhaufen, Mauern und Feldgehölzen bewilligen, sofern die zuständige kantonale Instanz einer Entfernung ebenfalls zustimmt. Die Massnahme darf indessen erst beim Vorliegen eines schriftlichen Bescheides getroffen werden. 02.13

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4. Bilden Hecken Wald, so finden die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung Anwendung.

Art. 35 1. Die überlagernde Erholungszone Rheinauen umfasst das Gebiet, in Erholungszone

Rheinauen welchem der Badebetrieb gestattet ist. 2. Es dürfen Bauten und Anlagen wie gestaltete Liegeflächen, Aufenthaltsplätze mit Grillstellen, Zugangs- und Abschrankungsanlagen, sanitäre Anlagen, Verpflegungseinrichtungen sowie weitere Anlagen, die einem naturnahen Badebetrieb dienen, erstellt werden.

Art. 36 1. Die Lagerzone ist für die Lagerung und den Umschlag von nicht fest Lagerzone

mit dem Boden verbundenen Materialien und Gütern aller Art (z.B. Baumaschinen, Baumaterial, Holz) bestimmt. Feste Einrichtungen sind untersagt. 2. Bei der Einrichtung von Lagerplätzen ist auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Die Baubehörde kann bei bestehenden Lagerplätzen, welche das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung anordnen. Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten der Eigentümerin resp. des Eigentümers oder Betreiberin resp. Betreibers des Lagerplatzes. 3. Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden.

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3. Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines

Art. 37

1. Die Vorschriften für generell geschützte Einzelbauten sind im Kantona- Festlen Raumplanungsgesetz (KRG), die Vorschriften für die Gestaltungs- legungen bereiche und die übrigen Gestaltungsobjekte im vorliegenden Baugesetz festgesetzt. B. Gestaltungsbereich und -objekte

Art. 38

1. Als Ortsbildschutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan OrtsbildOrtsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die schutzbereich auf Grund ihrer besonderen Stellung, Form und Gliederung von ortsbaulicher Bedeutung sind. 2. Im Ortsbildschutzbereich gelegene Bauten können nur abgebrochen werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung anpassen. 3. Für Bauvorhaben im Ortsbildschutzbereich zieht die Baubehörde die Bauberatung bei. Für erhaltenswerte Bauten ist die Bauberatung obligatorisch. Die Kosten gehen zu Lasten der Baugesuchstellerin resp. des Baugesuchstellers. 4. Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der Bauberatung über allfällige Auflagen.

Art. 39

1. Die als erhaltenswert bezeichneten Bauten sind in ihrer äusseren Er- Erhaltensscheinung und in ihrem Charakter zu erhalten. Beim Umbau ist auf die werte Bauten historische Bausubstanz und die Fassaden Rücksicht zu nehmen. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung der Baute überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird, kann der Bau abgebrochen werden. Der Abbruch ist in der Regel nur zu gestatten, wenn Gewähr für einen Neubau besteht, der die ortsbauliche Bedeutung des abzubrechenden Baus wahrt. 2. Die erhaltenswerten Baufluchten bilden in gestalterischer Hinsicht den Abschluss des öffentlichen Raumes und sind zu erhalten. Bei Ersatz von bestehenden Baufluchten erlässt die Baukommission aufgrund von Detailabklärungen die notwendigen Massnahmen.

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Art. 40

1. Nutzungsverlegungen dienen der Schaffung grösserer zusammenhän- Nutzungsgender Freiflächen im Interesse der Gestaltung von Aussenräumen, verlegung der Erhaltung besonderer Geländestrukturen oder der Freihaltung von Landschaftsteilen. Die überbaubaren Flächen und die freizuhaltenden Flächen werden im Generellen Gestaltungsplan bezeichnet. 2. Die Nutzungsverlegung wird in einem Folgeplanverfahren durchgeführt. Ist dazu eine Baulandumlegung erforderlich, sind die zu überbauenden und die freizuhaltenden Flächen im Verhältnis des eingeworfenen Lands anteilsmässig auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Nutzflächen je in einer Parzelle zusammenzufassen. Ein Anspruch auf ungeteilte Zuteilung besteht indessen nicht.

Art. 41 1. Für die in dem Generellen Gestaltungsplan aufgenommenen geschütz- Wertvolle

ten Natur- und Kulturobjekte gelten die Bestimmungen der kantonalen Natur- und Kulturobjekte Raumplanungsgesetzgebung. 2. Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten erhaltenswerten Natur- und Kulturobjekte, wie historische Wege, Schalen- und Zeichensteine, Brunnenanlagen, traditionelle Hochstammobstanlagen, Trockensteinmauern oder Findlinge sind in besonderem Masse zu pflegen und in ihrem Bestand zu erhalten. 3. Die Baubehörde unterstützt Massnahmen zur Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft und zur Erhaltung der wertvollen Objekte. Bei Bauvorhaben trifft sie notwendige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. C. Gestaltungsobjekte

Art. 42

1. Die Baugestaltungslinien dienen der Strukturierung von Überbauun- Baugen, der Gestaltung des Ortsbilds oder einzelner Strassenzüge sowie gestaltungslinien der Situierung von Bauten oder Anlagen innerhalb der Siedlung. 2. Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage oder Ausdehnung der Gebäude oder Gebäudeseiten. 3. Baugestaltungslinien werden im Generellen Gestaltungsplan, in Arealplänen oder in Quartierplänen festgelegt. 4. Die Baubehörde kann in begründeten Fällen die Lage der Gebäude ausserhalb der Baugestaltungslinien bewilligen, wenn das Bauprojekt eine gute Gesamtwirkung erzielt.

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4. Genereller Erschliessungsplan Erschliessungsanlagen

Art. 43

1. Die öffentlichen Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öf- Verkehrsfentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtli- anlagen chen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für den Langsamverkehr (Rad-, Fuss- und Wanderwege) stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde.

Art. 44 1. Die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen

richtet sich nach den Erschliessungserlassen der Gemeinde.

Versorgungsund Entsorgungsanlagen

5. Folgeplanungen

Art. 45

1. In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten FolgeGebieten mit Folgeplanung werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn planung sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehenen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen. 2. Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Der Gemeindevorstand kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. 3. Folgeplanungen können vom Gemeindevorstand auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist.

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IV. KOMMUNALE BAUVORSCHRIFTEN 1. Bauvoraussetzungen

Art. 46

1. Alle Vorhaben für Bauten und Anlagen, einschliesslich Projektände- Baubewillirungen, Unterhalts- und Sanierungsarbeiten sowie Zweckänderungen gungsverfahren von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind, sowie Vorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, sind der Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. 2. Bauvorhaben, die gemäss Art. 40 KRVO nicht baubewilligungspflichtig sind, werden gemäss der Aufzählung im Anhang VII. zu Art. 47 dem Meldeverfahren unterstellt. 3. Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die verantwortliche Bauherrschaft. Sie entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren oder dem blossen Meldeverfahren gemäss Art. 50 KRVO zu unterstellen ist. 4. Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.

Art. 47

1. Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen Baugesuch (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf dem amtlichen, kommunalen Formular im Doppel einzureichen. Bei Gesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB) sind zusätzlich gewünschte Anzahl Planbeilagen mit den entsprechenden kantonalen Formularen unterzeichnet einzureichen. 2. Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1. Situationsplan des Bauplatzes Mst. 1:500 (Grundbuch- oder Leitungskatasterplan) mit Einzeichnung der Zufahrt sowie der vermassten Grenz- und Gebäudeabstände. 2. Eine Fotodokumentation über das bestehende Gebäude bei Bauten und Anlagen in Erhaltungszonen, im Ortsbildschutzbereich sowie bei der Beanspruchung des Hofstattrechtes. 3. Werkleitungsplan, Mst. 1:100 mit Wasser-, Kanalisations- und Stromanschluss. 4. Das Anschlussgesuch für Wasser und Elektrisch ist im Doppel mit den im Anschlussgesuchformular aufgeführten Planunterlagen einzureichen. 02.13

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5. Grundrisse sämtlicher Stockwerke mit Einschluss der Keller und des Dachstockes im Mst. 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse, Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB; projizierte Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses; Zweckbestimmung der Räume. Im Erdgeschossplan sind die geplanten Umgebungsarbeiten mit Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflanzungen usw. bis zur Parzellengrenze einzuzeichnen. 6. Vermasste Quer- und Längsschnitte Mst. 1:100 mit vollständigen Angaben über Stockwerk- und Fassadenhöhe, alter und neuer Geländeverlauf bis zur Grenze, Strassenhöhen, mit Höhenkote auf Meter über Meer (m ü.M). 7. Sämtliche Fassaden Mst. 1:100 mit Vermassung und vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden und neuen Terrains bis zur Parzellengrenze, einschliesslich Höhenkoten sowie Strassenhöhen mit mindestens einem Bezugspunkt auf Meter über Meer (m ü.M). 8. Detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer inkl. der notwendigen Schemas nach SIA-Ordnung Nr. 416. 9. Angabe der approximativen Baukosten. 10. Projektgenehmigungsgesuch für Pflichtschutzräume oder Ersatzbeitragsgesuch für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze sind zusätzlich mit den entsprechenden Formularen inkl. notwendiger Planbeilagen einzureichen. 11. Das Feuerpolizeigesuch ist zusätzlich mit dem entsprechenden Formular, inkl. Planbeilagen unterzeichnet einzureichen. Dies gilt für Neubauten, grössere Umbauten, Änderungen an der Heizungsanlage und Feuerungseinrichtung. 12. Für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen (Cheminée usw.) sind mit den entsprechenden Formularen, inkl. Planbeilagen unterzeichnet einzureichen. 13. Tank- oder Wärmepumpenanlage sind mit den entsprechenden Formularen, inkl. Planbeilagen unterzeichnet einzureichen. 14. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen sind die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften einzuholen. 15. Energienachweis auf offiziellem Formular sowie bei Minergie- und Minergie-P-Bauten nach Abschluss der Zertifizierungsnachweise. 16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone. 17. Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben über das behindertengerechte Bauen. 18. Bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Abwasserleitungen. 19. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen.

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20. Bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist. 21. Bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose resp. Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde). 22. Bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften. 23. Bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde). 24. Bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften. 25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. 26. Angaben über Art und Menge der bei Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abfälle und Angaben über deren Entsorgung auf besonderem Formular (Entsorgungserklärung vom Amt für Natur und Umwelt). 27. Bei Neubauten und Umbauten, die eine Nutzungsänderung zur Folge haben, ist ein Grundbuchauszug mit dem Baugesuch einzureichen (betreffend Nutzungsübertragung). 28. Allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. 3. Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 4. Bei Bauvorhaben, die dem Meldeverfahren unterliegen, ist das Baugesuch zweifach in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen (siehe Meldeformular). 5. Die Baugesuchsunterlagen inklusive Pläne sind von der Grundeigentümerin und/oder dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. 6. Bei Erweiterungen und Umbauten oder Änderungen bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderungen ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Abbruch: gelb).

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Art. 48 1. Werden Bauten und Anlagen, welche nicht mit der gesetzlichen Rege- Revers

lung übereinstimmen, ausnahmsweise für eine beschränkte Dauer bewilligt, kann die Bewilligung vom Abschluss einer Vereinbarung abhängig gemacht werden, worin sich die betroffenen Grundeigentümer verpflichten, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen (Revers). 2. Die Baubehörde lässt Reverse auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken. 2. Sicherheit und Gesundheit

Art. 49 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt, sofern

sie genügend belichtet, einwandfrei belüftet und isoliert sind.

Wohnhygiene

Art. 50

1. Die Gemeinde kann den gezielten Einsatz und die Nutzung von erneu- Energieerbaren Energien unterstützen und fördern. Bei allen Gebäuden und haushalt Gebäudeteilen ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken. 2. Werden an bestehenden Bauten oder Anlagen Aussenisolationen bewilligt, darf von der Ausnützungsziffer, von Gesamt- oder Fassadenhöhe, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruktionsstärke abgewichen werden.

Art. 51 1. Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen Vorkehren

bei Bauund Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. arbeiten

2. Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen/Emissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen. 3. Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.

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3. Energieeffizientes Bauen

Art. 52

1. Anlagen zur Nutzung von alternativen Energiequellen sind im Rahmen Energieder technischen Möglichkeiten gut ins Orts- und Landschaftsbild einzu- anlagen fügen. 2. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie an Gebäuden sind in der Regel in die Dachflächen oder Fassaden zu integrieren. Bei bestehenden Bauten dürfen Kollektoren auch auf die Dachfläche aufgelegt, generell, mit Ausnahme auf Flachdächern, aber nicht aufgerichtet werden. Die Baubehörde zieht bei Bedarf externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei. Die Kosten gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 3. Zur Ermöglichung von Anlagen für die Nutzung von erneuerbaren Energien kann die Baubehörde für Dachflächen von untergeordneten Gebäudeteilen Abweichungen der Dachneigung bewilligen, wenn ortsbaulich eine gute Lösung vorliegt und wenn die Grenzwerte der geltenden SIA-Norm 380/1 um mindestens 30% unterschritten werden. 4. Gestaltung und Umwelt

Art. 53 1. In den Dorf- und den Dorfkernzonen sind nur Giebeldächer zulässig. Dächer

Die Neigung hat sich den umliegenden Gebäuden anzupassen. 2. In den übrigen Zonen sind auch Pult- und Flachdächer zugelassen. 3. Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. In den Dorf- und Dorfkernzonen sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Dächer dürfen nicht mit Wellblech und grauen, gewellten Faserzementplatten eingedeckt werden. 4. Bei Klein- und Anbauten können in allen Zonen neben Giebeldächern bei guter Gestaltung und Einpassung auch Pult- und Flachdächer zugelassen werden. 5. Soweit Pultdächer zulässig sind, dürfen diese eine Neigung von 25° nicht überschreiten. 6. Dachaufbauten sind grundsätzlich zulässig. Sie sind mit besonderer Sorgfalt und Zurückhaltung zu gestalten. 7. Dachaufbauten wie Lukarnen, Giebel, Dacheinschnitte und dgl. Bleiben bei der Bestimmung der Fassadenhöhe unberücksichtigt, sofern sie zusammen nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge.

Art. 54 1. Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten

und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Mobile Weidezäune sind nach erfolgter Beweidung zu entfernen. Gegenüber dem Fahrbahnrand haben Lebhäge mindestens einen Abstand von 0.3 m einzuhalten. Wenn die Verkehrsverhältnisse oder die Verkehrssicherheit es erfordern, kann die Baubehörde für Zäune, Mauern und Lebhäge einen Mindestabstand verlangen. 02.13

Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge

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7.100

Baugesetz

2. Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten (siehe Kantonales Jagdgesetz). Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an. 3. Beeinträchtigen Pflanzen die öffentliche Sicherheit, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen anordnen. 4. Längs von Strassen sind Einfriedungen wie Pflanzen, Mauern, Zäune etc. sowie Böschungen so anzulegen, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beinträchtigen.

Art. 55 1. Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig,

soweit sie unerlässlich sind und gut in das Orts- und Landschaftsbild eingefügt werden. 2. Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.3 m, gemessen vom Böschungsfuss bzw. von der Böschungsoberkante, sowie ein maximaler Böschungswinkel 1:1 eingehalten sind. 3. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen.

Terrainveränderungen und Böschungen

Art. 56 Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Reklamen

und HinweisLandschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. tafeln

Art. 57

1. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Benennung aller öffentli- Strassenchen und privaten Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen namen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen und Gebäudenummern auf Gemeindegebiet.

Art. 58

1. Die Standorte von Satellitenempfangsanlagen sind so zu wählen, dass Satellitenempfangssie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2. Im Ortsbildschutzbereich sind Satellitenempfangsanlagen vor Haupt anlagen und wertvollen Fassaden nicht gestattet.

Art. 59 1. Antennenanlagen für Mobilfunk-, TV-Broadcast etc. sind sowohl beim

Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen, insbesondere bei Leistungserhöhungen, auf das Notwendigste zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren. Sie erfordern sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. 02.13

Antennenanlagen (Mobilfunk, TV-Broadcast etc.)

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Baugesetz

7.100

2. Im Rahmen der Interessensabwägung sind neben den umweltrechtlichen, folgende Nachweise zu erbringen: a. Objektiver Bedarfsnachweis (Abdeckung) b. Prüfung alternativer Standorte, auch solche ausserhalb der Bauzone (bestehende Anlagen) c. Sicherstellung künftiger Ansprüche und künftiger Mitbenutzung d. Ortsbildschutz, Ästhetik e. Auswirkung auf Gebäude und Liegenschaften 3. Die Baubehörde kann im gegebenen Zusammenhang weitere Unterlagen zur Interessensabwägung verlangen. 4. Neue Antennenanlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Erweiterung bestehender Anlagen nachweisbar nicht möglich ist. 5. Sofern die bewilligten Antennenanlagen etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse nicht mehr nutzbar sind und auch die Weiterverwendung der Mobilfunkanlagen zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten der Gesuchstellerin resp. Gesuchstellers oder deren Betreiberin resp. Betreiber zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

Art. 60

Das ständige Stationieren bewohnter Wohnwagen und Wohnmobile so- Wohnwie das Campieren ist auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Der wagen, Campieren Gemeindevorstand kann Ausnahmen für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie die Durchführung von organisierten Zeltlagern an von ihm bestimmten Standorten bewilligen. 5. Verkehr

Art. 61

1. Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf VerkehrsStrassen, Wege und Plätze dürfen die Benützer der Verkehrsanlagen sicherheit nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen. 2. Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachrinnen und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Dachwasser, Dachlawinen oder Meteorwasser die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben die Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Meteorwasser darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. Bleiben die Grundeigentümer untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Grundeigentümer ausführen. 3. Im Bereich der Kantonsstrassen erfordern Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (TBA).

02.13

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Baugesetz

7.100

Art. 62 1. Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf kommunale Stras- Zu- und

sen, Wege und Plätze müssen in der Regel einen Vorplatz von min- Ausfahrten destens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. 2. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein. 3. Bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse muss bei Neubauten das Garagentor mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. 4. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse in den Dorf- und Dorfkernzonen oder bei grösseren gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen in den übrigen Zonen kann die Baubehörde abweichende Masse gestatten. Dabei kann die Baubehörde betriebliche wie verkehrstechnische Anordnungen (elektronische Türöffnungssysteme oder seitliche Kurzparkierungen) verlangen, damit durch die Benützung der Anlage der öffentliche Raum nicht über Gebühr beansprucht wird. 5. Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. 6. Die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) sind durch die Bauherrschaft einzuhalten. 7. Für Zu- und Ausfahrten an Kantonsstrassen gelten die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 63 1. Wo keine Baulinien bestehen, ist gegenüber Gemeindestrassen ein

Gebäudeabstand von mindestens 5 m ab Strassenparzellengrenze einzuhalten. Die Baubehörde kann Abweichungen gestatten, wenn bei Verringerung des Strassenabstands die Verkehrssicherheit dennoch gewährleistet ist.

Gebäudeabstand gegenüber Strassen

2. Die kantonale Strassengesetzgebung bleibt vorbehalten.

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Baugesetz

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Art. 64

1. Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, welche dauernd für die Parkierung offen zu halten sind. Werden Abstellplätze auf fremdem Boden bereitgestellt, sind entsprechende, dauernde Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Grundsätzlich sind bereitzustellen bei – Mehrfamilienhäuser – 1 Platz pro Wohnung – pro jeweils 3 Wohnungen 1 Platz zusätzlich – pro 2 Wohnungen ein Besucherparkplatz zusätzlich – Einfamilienhäuser – pro Einfamilienhaus sind 2 Parkplätze erforderlich – Bürobauten/Gewerbebauten – 1 Platz pro 30 m² BGF – Verkaufslokale – 1 Platz pro 20 m² Ladenfläche – Pensionen, Hotels – 1 Platz pro 3 Fremdenbetten – Restaurants – 1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle) 2. Für die übrigen Bauten gelten die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS). In der Dorfzone kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen gestatten.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge a) Pflichtparkplätze

3. Die Besucherparkplätze sind zu signalisieren. 4. Der Generelle Erschliessungsplan kann Gebiete bestimmen, in denen die Lage und die Anzahl Pflichtparkplätze nach einem Parkierungskonzept angeordnet werden. Die Anzahl Pflichtparkplätze können von Ziff. 1 bis 3 abweichen. 5. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern. 6. Für Fahr- und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen.

Art. 65 1. Ist die Anlage von Abstellplätzen auf der Bauparzelle oder in nächster

Nähe auf privatem Boden nicht möglich, haben die Grundeigentümer eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten. Der Ertrag der Ersatzabgaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze zu verwenden.

b) Ersatzabgabe für Autoabstellplätze

2. Die Ersatzabgabe beträgt pro Abstellplatz Fr. 6000.–. Dieser Betrag entspricht dem Schweizerischen Baupreisindex vom 30. April 2007 mit 118.9 Punkten. Diese Ersatzabgabe entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Gebühr für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund.

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Baugesetz

6. Versorgung und Entsorgung

Art. 66

1. Bemessung und Erhebung der Gebühren im Zusammenhang mit WerkWerkleitungen richten sich nach der von der Gemeinde erlassenen leitungen Gebührenordnung.

Art. 67 1. Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössi- Abwässer

schen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen. 2. Einzelheiten bestimmt das Gesetz über die Kanalisation der Gemeinde Trimmis.

Art. 68

1. Bei der Erstellung von Wohn- bzw. Umbauten kann nach Bedarf Abfallder nötige Raum für eine Abfallsammelstelle gefordert werden, sammelstellen ebenso eine hiefür genügende Zufahrt. 7. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Art. 69

1. Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeindevorstandes zulässig. 2. Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3. Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4. Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzungen wird eine Gebühr erhoben.

Art. 70

Die Gemeinde ist berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Messeinrichtungen nach vorgängiger Information auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Bei der Erstellung von Elektroverteilkästen und Hydranten sind die Grundeigentümer zu entschädigen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer sind Rechnung zu tragen. 02.13

Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums

Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

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7.100

Baugesetz

V. ERSCHLIESSUNGSORDNUNG 1. Allgemeines

Art. 71

1. Die Erschliessungserlasse regeln in Ergänzung des Baugesetzes Erschliesdie Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die sungserlasse Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten übertragen sind. Die Reglemente legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest. 2. Die Erschliessungserlasse regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Gebühren. 3. Bei der Ausgestaltung der Erschliessungserlasse sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip, zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungserlasse ist die Gemeindeversammlung. 4. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal und Quartierplanungen.

Art. 72

1. Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Erlass des Erschlies- Erschliessungssungsprogramms.

programm

2. Der Gemeindevorstand legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. 3. Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden. 4. Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen. 02.13

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7.100

Baugesetz

2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung A. Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 73

1. Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung a) Allgewerden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungs- meines programms ausgeführt. 2. Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. 3. Lehnt der Gemeindevorstand Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.

Art. 74

1. Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Win- b) Schneeters von der Gemeinde offen gehalten, soweit es den öffentlichen räumung Bedürfnissen entspricht. 2. Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. B. Private Erschliessungsanlagen

Art. 75

1. Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsan- a) Allgelagen ist Sache der Grundeigentümer. Private Erschliessungsanla- meines gen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung trifft die Gemeinde die erforderlichen Massnahmen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. 2. Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.

Art. 76 1. Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten

Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Kosten übernehmen.

b) Unterhalt und Übernahme durch die Gemeinde

2. Die Gemeinde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. 02.13

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Baugesetz

7.100

VI. VOLLZUGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 77 1. Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf Vollzug

beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten. 2. Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Sicherheit und Unterhalt. 3. Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen (Bau- und Planungskommission, kommunale Bauverwaltung etc.) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.

Art. 78 1. Für den Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren Gebühren

baupolizeilichen Verfahren werden Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben. Diese erlässt der Gemeindevorstand. 2. Die Gemeinde erhebt für den Anschluss an die öffentlichen Werkanlagen Anschlussgebühren. Die Bemessung und Erhebung der Gebühren erfolgt aufgrund separater Erlasse.

Art. 79 1. Beschlüsse oder Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses Rechtsmittel

Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Beschwerde an den Gemeindevorstand angefochten werden. 2. Verfügungen und Anordnungen der Bauverwaltung oder einzelner Gemeindefunktionärinnen resp. Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden. 3. Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Art. 80 1. Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Ge- Inkrafttreten

meindeversammlung mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

02.13

36

7.100

Baugesetz 2. Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. Für erteilte Vorentscheide der Baubehörde gilt altes Recht. 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere die Baugesetze der Gemeinde Trimmis vom 10. und 31. März 1989 sowie 16. Dezember 2008 und der Gemeinde Says vom 15. Dezember 1994, als aufgehoben. An der Gemeindeversammlung angenommen am: 26. März 2012 Der Gemeindepräsident

Beat Niederer

Die Gemeindeschreiberin

Alice Gadient

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 6. November 2012 (Protokoll Nr. 1063) Namens der Regierung:

02.13

Die Präsidentin/Der Präsident

Der Kanzleidirektor

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen

37

Baugesetz

7.100

Letzte Änderungen: Teilrevision Rheinauen: An der Gemeindeversammlung angenommen am 25. Juni 2020 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 583 vom 22. Juni 2021

02.13

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Baugesetz

7.100

VII. ANHANG An- und Kleinbauten (Art. 15)

An- und Kleinbauten: – max. Gesamthöhe: 4.20 m – max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m² – max. Gebäudelänge: 7.0 m

02.13

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Baugesetz

7.100

Ausnützungsziffer (ergänzende Bestimmungen zu Art. 37 a KRVO) (Art. 16)

02.13

40

Baugesetz

7.100

Die punktierte Fläche ist die anrechenbare Grundstücksfläche (aGSF)

02.13

41

7.100

Baugesetz Nutzungsübertragung und Parzellierung (Art. 17)

Beispiel a Nutzungstransport zwischen angrenzenden bzw. durch Strassenparzellen getrennten Grundstücken FB1B = 960 mP2P FB2B = 800 mP2P AZ = 0.2 Auf Parzelle FB2B überbaubare Bruttogeschossfläche (BGF): 352 mP2P Beispiel b Nutzungstransport zwischen angrenzenden Parzellen FB3B = 1200 mP2P

FB4B = 2500 mP2

PAZ = 0.2

Auf Parzelle FB4B überbaubare Bruttogeschossfläche (BGF): 740 mP2P Beispiel c Nicht erlaubter Nutzungstransport von Parzelle FB5B zur Parzelle FB6B. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen bei Quartierplanungen.

02.13

42

7.100

Baugesetz Gesamthöhe und Fassadenhöhe (Art. 18)

Auszug IVHB

Gesamthöhe:

02.13

43

Baugesetz

7.100

Fassadenhöhe:

02.13

44

7.100

Baugesetz Zuschlag z:

Gebäudelänge (Art. 19)

02.13

Auszug IVHB

45

Baugesetz

7.100

Grenz- und Gebäudeabstand (Art. 20)

02.13

46

Baugesetz

7.100

Meldepflicht (Art. 46) 1. Die nachfolgenden Bauvorhaben gemäss Art. 40 KRVO werden dem Meldeverfahren unterstellt: 1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt; 2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²; 5. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m²; 6. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m²; 7. Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen; 8. technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke; 9. Sicherheitsvorrichtungen wie – Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen, – Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen, – Sicherheitsgeländer; 10. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 11. nicht reflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m² pro Fassade oder Dachseite innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen; 12. Terrainveränderungen bis zu 0.8 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m³, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 13. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 14. fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m² Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten. 15. Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden.

2. Gesuche und Gesuchsunterlagen können in vereinfachter Ausführung eingereicht werden. Auf das Baugespann und die öffentliche Auflage samt Publikation wird verzichtet (Art. 51 Abs. 1 KRVO). 3. Die übrigen in Art. 40 KRVO aufgeführten Bauvorhaben sind dem Bauamt vor Baubeginn mitzuteilen. Entsprechende Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen oder im Internet heruntergeladen werden. 4. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte, leitet die Baubehörde das Baubewilligungsverfahren ein.

02.13

47

Baugesetz

7.100

Dächer (Art. 53)

Einfriedungen (Art. 54)

02.13

48

Baugesetz

7.100

Zu- und Ausfahrten (Art. 62)

02.13

49

7.100

Baugesetz

VIII. STICHWORTVERZEICHNIS

A Abbauzone Abbruch

KRG1

KRVO2

BauG3

81, 86

42

5, 12, 14, 27, 39, 47

Abbruchverpflichtungen Abgrabungen ablehnender Entscheid Abschluss des Auflageverfahrens Abstände

46

Abstände, Unterschreitungen Abstellplätze Abwässer Abwassergebühren Abweichung Regelbauweise Alp- und Hirtenhütten (Temporärwohnraum) Alter Bestand alternative Energiequellen Anbauten Änderung (der Nutzfläche) Änderung (einer Baute) Änderung (eines Gesetzes/Planes/Erlasses) Anlage mit wassergefährdenden Flüssigkeiten Anmerkung im Grundbuch Anordnung (Parkplätze) Anordnungen (Kommunale Behörde) Anpassungs- und Sanierungspflicht anrechenbare Geschossfläche anrechenbare Landfläche Anschlussgebühren Anschlusspflichten Antennen Anträge Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zur Änderung der Grundordnung Anzeigepflicht

77

1 2 3

02.13

18, 55 87 75ff, 82

25, 46, 81 68

57 46, 47, 55 36, 37

60 39 31

10, 11, 13, 14, 20, 63 64, 65 67 66 11

52 15 86 21, 47ff, 103

40 40 12ff 56

77, 90, 99

17, 48 64 79

81 37a 37a

16 16 78 71 59

47

46

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

50

7.100

Baugesetz

KRG4 Arbeiterunterkunft Arbeitsräume Arbeitsrechtliche Bestimmungen Archäologiezone Archäologische Schutzzone Architektur Arealplan/Arealpläne

79 36 36 73 22, 25, 26, 46, 48

B BAB (Bauten ausserhalb der Bauzone) BAB Bewilligung BAB-Entscheid Balkone Bauabnahme Bauarbeiten Bauausführung Baubeginn

6

02.13

9, 11, 17, 42 13, 18, 22, 25, 29, 32, 45, 48

Auflage, Beschwerde Auflage, öffentliche (Baubewilligung) Auflage, öffentliche (Beitragsverfahren) Auflage, öffentliche (Erschliessungsprogramm) Auflage, öffentliche (Landumlegung/ Grenzbereinigung) Auflage, öffentliche (Ortsplanung) Auflage, öffentliche (Quartierplanung) Aufschüttungen Aufstockung Ausfahrten Ausführung der Bauten Ausführungspläne Ausgleich Auskragende Gebäudeteile Ausnahmebewilligung Ausnahmen Ausnützungsziffer Aussendämmung/Aussenisolation Ausserhalb der Bauzone ausserordentliche Verhältnisse

5

BauG6 49

Auflage

4

KRVO5 40

48 45 22, 25

29, 32 13 18 40, 43

18, 55

32

60 75 82 82

40 16 50

82 83, 84 82

83, 84, 92, 9496, 103 87

61, 62 27, 46, 47, 75 47 3

39

42, 44, 45, 4749, 51, 56-59 47

75

20, 69 60

91 60 90, 91

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

51

7.100

Baugesetz

Baubehörde Bauberatung (siehe Gestaltungsberatung) Baubewilligung Baubewilligungspflichtige Vorhaben Baubewilligungsverfahren Baueinstellungsverfügung Bauentscheid Baugesetz Baugespann Baugestaltungslinien Baugesuch Baukontrolle Baulandpolitik Baulandumlegung Baulärm Baulinien Bäume Baurechtswidrige Zustände Baustellenabwasser Baustelleninstallation Bauten ausserhalb der Bauzone Bauvollendung Bauvorhaben Bauzeiten Bauzone Beeinträchtigung Pflanzen Behinderte Behördenorganisation Beitrag (Kantons) Beitragsverfahren Bekanntgabe Beleuchtung Benennung Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraums Benützung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Benutzung öffentliche Entsorgungsanlage Benutzung öffentliche Versorgungsanlage Benutzungsgebühren Bepflanzung

7 8 9

02.13

KRG7 85

KRVO8

86-92 86 92

40, 41-51 40, 41-51 60 43, 46

BauG9 5 7 46 46 46

24, 25 43, 44 92

40-46, 60, 61 60, 61

19 28-35

21, 22, 42 47 2 3 40 51

55 55 61

83, 84, 92, 9496, 103 91

40 42, 44, 45, 4749, 51, 56-59 60

51 51

46, 47 91 27ff 54 47 5-7

80 10-13, 22-27 101 40

70 57 69 70 71 71 65, 69 27, 47

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

52

7.100

Baugesetz

KRG10 Bereinigung Bereinigung der Rechte Beschneiung Beschwerde Beschwerde (Planungs-) Beschwerde USOS Beschwerdeauflage Besitzstand Bestand (Alten) Bestandesgarantie Bestrafung Beteiligung an der Planung Bewilligungsfreies Bauvorhaben Bewilligungspflicht Bewilligungsvoraussetzung Biotop Boden- und Baulandpolitik Böschungen Brunnenanlagen Bruttogeschossfläche (Geschossfläche) Bude Busse

70 39, 45 48, 92, 101, 102 101 104 48 81 68, 28, 31, 32 81 95 10-12, 19, 54, 63, 71 86, 87 89 33 19 76

KRVO11 48

BauG12

79

20, 35 40 40, 50

43 37a 40

95

46 46

3 54, 55 41 16 5

C D Dachaufbauten Dächer Dachform Dachgestaltung Dachlawine Dachmaterial Dachtraufe Dachvorsprung Dämmung (Isolation) Dauerwohnraum Digitalisierung Dorfkernzone und Dorfzone Duldungsverfügung Düngungen

10 11 12

02.13

40 76 75

15, 53 21, 22, 27, 52, 53 21, 22, 53 11, 53 61 27, 28, 53 20 50

38 8 21-23 94 33, 39

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

53

7.100

Baugesetz

KRG13 E Eigentumsbeschränkung Einfriedungen Einleitung (Quartierplanung) Einleitung von Verfahren Einmündungen Einsprache

Einsprache (Baubewilligung) Einsprachefristen Einstellhallen Einstellräume Einstellung der Bauarbeiten Einwendung Einzonung Emissionserklärung Empfindlichkeitsstufen Energieanlagen Energiegesetzgebung Energiehaushalt Enteignung Entschädigung Entscheid über Baubewilligungspflicht und Verfahren Entscheidkoordination Entsorgungsanlagen Entwässerung Erdbeben Erhaltenswerte Bauten und Anlagen Erhaltungsanordnung Erhaltungszone Erholungszone Rheinauen Erker Erlass Erlass Arealplan Erledigungsfrist Erlöschen der Baubewilligung Erneuerbare Energien Erneuerung Erschliessungsanlagen Erneuerungsbereich Ersatzabgabe (Parkplätze) Ersatzordnung Erschliessung

13 14 15

02.13

98, 99 76

KRVO14

BauG15

40 16

27, 47, 54

47 6, 48, 92, 96, 104

100

46 61 13, 14, 15, 41, 45-47, 49, 50, 54-56, 59 45 13

79 16, 62 16

48 19

60 13 47 10, 13 27, 52

79 50 82, 97-99 82, 96-99 46 55

46 44, 66 - 68 67

79 27, 38, 39 43, 74 31 75 48 5 91

14

27 35 20, 69 77, 79 9

46, 49 50, 52 71, 73-76

43 65 23 58-64

43, 44, 71-76

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

54

7.100

Baugesetz

KRG16 Erschliessungsanlage, öffentlich Erschliessungsanlage, private Erschliessungsbeiträge Erschliessungsprogramm Erschliessungserlasse Erschütterungen F Fahnenstange Fahrnisbaute Fahrräder Fahrradunterstand Fassaden Fassadenhöhe (IVHB) Feinerschliessung Feldgehölze (wertvolle) Feuerpolizeiliche Bestimmungen Firmentafel Förderung Formale Mängel Formelle Enteignung Formelle Mängel Freihaltezone Freiräume freistehende Mauern Fundamentfreier Unterstand Fusswege G Garagen Gärten Gartenbau Gebäudeabstand Gebäudeinventar Gebäudelänge Gefährdung Gefahrenzone Gefährliche Zäune Geltungsbereich Gemeingebrauch Gemeinschaftliche Zu- und Ausfahrt Gemeinschaftsanlagen

16 17 18

02.13

KRVO17

63 59

BauG18 73, 74 75, 76 72 71 51

40 40 24

64 40 40

45 79

56 40

90 97, 98 49 35 30 76 45

15, 18, 27, 39, 52, 58 17 15, 72 34 56 11, 50

23 54 40 40

43

62 28 75, 82 42, 43, 74 82 38

40 36, 37

40, 42

20, 63 19 54, 61 14, 47 54 1 69, 70 62 62

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

55

7.100

Baugesetz

Genehmigung von Planänderungen Genehmigungsbehörde Genehmigungsbeschluss Genehmigungsentscheid Genehmigungsverfahren Generell geschützter Siedlungsbereich Genereller Erschliessungsplan Genereller Gestaltungsplan Geringfügige Änderung/Anpassung Gerüche, (lästige) Gesamtentscheid Gesamthöhe (IVHB) Geschützte Bauten und Anlagen Geschütztes Objekt Gestaltung Gestaltungsberatung Gestaltungsplan Gesteigerter Gemeingebrauch Gesundheit Gesundheitspolizeiliche Bestimmungen Gewässerabstand Gewässerschutz Gewerbepolizeiliche Bestimmungen Gewerbezone Gewinn/Gewinnsucht Giebeldächer Grabenböschung/Grabung Grenzabstand Grenzbaurecht Grenzbereinigung Groberschliessung Grundgebühr Grundlagen Grundwasserschutzzone Grünzone H Haftung Hecken (wertvolle) Heimatschutz Heuerhütte Hinterfüllte Mauer Hinweistafeln

19 20 21

02.13

KRG19 49, 103 48-50 49, 50 102 49 43 45 42, 43, 44 48

KRVO20

50, 88

15, 59

BauG21

15 15 14 43-45 37-42 40, 50 51 18 39 41 53-60 7 37 - 42 69 49-51 49-51

43, 44, 74 43, 44, 74 73, 74 31, 43, 73, 74 42-44 79 79 78 37, 79 79

56 29, 30

95 76 75, 76, 82 77 65-71 45

37

53 55 13, 20 12

28-35 73 78 4

37 30

93 34 33, 74

45 39

76 40

54 56

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

56

7.100

Baugesetz

Historische Bauten Historische Wege Hochgebirgsunterkunft Hochstammobstanlagen Hofstattrecht Holzwand Hydranten I Iglu Immissionen (Bauarbeiten) Industriezone Inhaltliche Mängel Inkrafttreten Innere Aufstockung Inventare Isolation K Kanalisation Kantonale Planungszone Kantonaler Nutzungsplan kantonaler Richtplan Kantonsbeiträge Kanzleigebühr Kaufsrecht Kinderspielplätze Kleinbaute Kontrolle/Kontrolle der Bauausführung Koordination Koordination bei Zusatzbewilligungen Kosten Gestaltungsberatung Kosten projektbezogene Planungen Kostenverteiler (Beitragsverfahren) Kostenverteiler (Quartierplanung) Kreuze Kulturobjekte Künftige bauliche Nutzung Kunstobjekt L Landabzüge Landfläche Landschaftsbild

22 23 24

02.13

KRG22 43, 44, 74

KRVO23

BauG24 27, 39, 41 41

34 81 76 40

41 14 27 70

40 51 31 90 80 32 42-44 82

4, 27 50

67 23, 103 15, 23, 102 14, 102 10, 11, 12 96

5 3

50 88, 92

40 40 60 52-59 52, 53, 54

15, 20, 53 2 46 46 7

20 24 20 40 44 40

41 40

69 35, 73

16 36, 52, 54, 55, 56, 58

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

57

7.100

Baugesetz

Landschaftsprägend geschützte Bauten Landschaftsschutzzone Landumlegung Landumlegungskosten Landwirtschaflticher Wohnraum Landwirtschaftszone Lärm Lebhäge Leitungen (öffentlich) Leuchtreklame Luftraum Luftreinhaltung M Maiensäss Mängel Mangelhafter Unterhalt Massvolle Erweiterung Materialdepot Materiallagerung Materielle Enteignung Mauern Mauern, wertvolle Mediation Mehrhöhe Meldeverfahren/Meldepflicht Melkstände Messweise Mitwirkungsauflage Mitwirkungsverfahren Motorfahrzeuge (Abstellplätze) Mutationen (Landumlegung) N Nachträgliches Baugesuch Natur- und Heimatschutz Naturobjekte Naturschutzzone Nebenbauten (siehe Kleinbaute) Nebenbestimmungen Netz Neueindeckung von Dächern Neuzuteilung

25 26 27

02.13

KRG25 83 34 65-71 71

KRVO26

BauG27

38, 39 32 51 54 44, 66

76 40

69 79

49, 90 73 34, 81

39 44 76 40 40

98, 99 76 6 76 86, 87, 92

47

40 2 50, 51 40 36, 37 13 13

90

69

46, 47 11, 15-20

64, 65 40

65-71

74 44 33

54 41

60, 61 45 41

55 40 40 32

27, 28

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

58

7.100

Baugesetz

KRG28 86

Nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben Niveaulinien 56 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Nutzungsänderung 81 Nutzungsübertragung Nutzungsverlegung 43 O Offene Balkone Öffentliche Auflage (Baubewilligung) Öffentliche Auflage (Beitragsverfahren) Öffentliche Auflage (Erschliessungsprogramm) Öffentliche Auflage (Landumlegung/Grenzbereinigung) Öffentliche Auflage (Ortsplanung) Öffentliche Auflage (Quartierplanung) Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Erschliessungsanlagen Öffentliche Leitungen Öffentliche Sicherheit Öffentliche Werkleitungen Öffentlicher Grund Öffentlicher Verkehr Ökologische Bauweise (Förderung) Ordnungsfrist Orts- und Landschaftsbild

KRVO29 40

69 70 46 17 40

75

20 45 22, 25 72 29, 32 13 18

28 73, 74 44, 66 54, 61 66 69 45 11, 50 5 73

42

Ortstypische Bauten P Parabolantennen Parkierungsanlagen Parkierungskonzept Parkplätze Parzellierung Pfahl, Pfähle Pflanzen (Beeinträchtigung) Pflanzentrog/-tröge Pflichtparkplätze

28 29 30

02.13

BauG30 46

36, 38, 42, 47, 52, 54–56, 58, 59 39

58 64 64 64, 65 65-71 40 54 40 64

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

59

7.100

Baugesetz

Planänderung Planauflage (siehe öffentliche Auflage) Planungsbeschwerde Planungskosten Planungszone Präparierung Private Erschliessungsanlagen Privateigentum für öffentliche Zwecke Profilierung (Baugespann) Publikation Q Quartierplanung Quartierplanung (Abweichung Regelbauweise) Quartierplanverfahren Quellschutzzone R Radwege Rampen Rechtsmittel Rechtswidrige Vorschrift Rechtswidriger Zustand Regelbauweise Regierungsbeschluss Regionale Zusammenarbeit Regionaler Richtplan/Regionalplanung Reklamen und Hinweistafeln Rekurs Renaturierungs- und Unterhaltsarbeiten Rennstrecke Revers Richtplanung (Kantonal) Richtplanung (Kommunal) Richtplanung (Regional) S Sanierungspflicht Sanierungsplanungen Sanitäre Einrichtungen Satellitenempfangsanlage Säumige

31 32 33

02.13

KRG31 48, 49, 103

KRVO32

101, 102 22 21, 23, 48, 101, 103 39

15

BauG33

75, 76 70 48

43 13, 45

25, 51-54, 77

16-21

9, 11 11

16-21 37

45

43 62 79

49 94 25 102

15

17, 18

10, 11 40

11 80 2 8 56

102 40 40 82 14 20 17,18

48 7,8 10,11

8 8

81 46 40 40

58

73, 79, 94

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

60

7.100

Baugesetz

KRG34 Schalen- und Zeichensteine Schaltkästen Schaukästen Schiedsstelle Schild Schneefang Schnurgerüst Schutzanordnungen Schützenswerte Bauten und Anlagen Sicherheit Sonnenenergieanlagen/Solaranlage Spielplätze Stacheldraht Stand/Stände Staub (Bau) Strafbestimmungen Strassenabstand Strassenbeleuchtungsanlage Strassennamen Strassentafeln Stützmauern T Tafeln Telefonleitungen Temporärwohnraum Terrainveränderungen Tipizelt Trinkwasserversorgung Trockensteinmauern Trockenweiden Trockenwiesen U Übriges Gemeindegebiet Umlegungsbann Umweltbelastung Umweltgerechte Energienutzung Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Unproduktives Land Unterhalt der Bauten Unterhaltsarbeiten (Erschliessung) Unterniveaubauten

34 35 36

02.13

KRVO35 40 40 48, 57 40 40 60

79, 93 40 40

BauG36 41

70 61 14, 38, 39, 41 39 54, 56, 61, 63, 69, 77 27, 50, 52 54

40 51 95 77

63 40

76

40

40 39 40 40 37

57 70 47, 54

56, 70 71 55 71 41 32, 33 32, 33

41 67 79 11, 50, 52 96 41 73

45, 46, 49 40 71, 73-76 15, 20

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

61

7.100

Baugesetz

KRG37 Unterschreitung AZ Unterschreitungen (Abstände) V Verantwortlichkeit Verfahren Verfahren (Grundordnung/Ortsplanung) Verfahren (Landumlegung, Grenzbereinigung) Verfahren (Quartierplanung-) Verfahren der Grundordnung Verfahrenskoordination Verfahrenskosten Verfügbarkeit Bauzone Verfügungen kantonaler Behörden Verfügungen kommunale Behörden Verkehrsanlagen Verkehrsflächen Verkehrssicherheit Verkehrssignal Verlängerung Planungszone Vermessungsfixpunkte/-zeichen Vernehmlassung Versorgungsanlagen Verzichtserklärung Vollzug Vor- und Nachteile Vorabklärung Vorankündigung Vordächer Vorentscheid Vorfluter Vorkaufsrecht Vorkehren bei Bauarbeiten Vorläufige Prüfung Vorprüfung Vortreppen W Waldabstand Waldabstandslinie Wanderwege Wanderwegmarkierung Wasser, abfliessend

37 38 39

02.13

KRVO38

77

93 5, 47-50

BauG39 16 11

2, 7-35 12-15, 28-35 16-21 12-15, 52-54

87, 96 19 103

78 3

40

5, 79 43 16 61 70

21, 101, 103 40 12, 49

70 44

99 77 3 53 61 75

20

67

51 3 51

47, 48 75

44 12, 42, 44 20

78 78 43 40 61

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden Baugesetz der Gemeinde Trimmis

62

7.100

Baugesetz

Wassergebühren Weidezäune Werkleitungen Werkleitungen, öffentliche Wertausgleich/Wertvermehrung Wertvolle Bauten und Anlagen Wertvolle Natur- und Kulturobjekte Wertvolle Objekte Widerrechtlicher Gewinn Wiederaufbau nach Abbruch Wiederaufbau nach Zerstörung Wiederherstellung Wohnanteile Wohnbauzonen Wohn-Gewerbezone Wohnhygiene Wohnraum (landwirtschtlicher) Wohnzone Z Zäune Zäune, gefährliche Zeichensteine Zeitliche Begrenzung Bauarbeiten Zeltlager Zerstörung Zone für Grünflächen Zone für künftige bauliche Nutzung Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone übriges Gemeindegebiet Zonen für besondere bauliche Nutzungen Zonenplan Zonenschema Zu- und Ausfahrten Zusammenarbeit Zusatzbewilligungen Zustand von Bauten Zuständigkeiten Zweck Zweckänderung

02.13

66 54 66 66 82 39 41 41 95 31 31, 34, 81 90, 94-96

14, 27 14, 27 29-31 21-26 26 49 38 24, 25

76

40

40 31, 34, 81 30 40 28 41

54 54 41 51 60 14

27, 28 26-41

100 73 85

10-36 13 62 2 46, 61, 62 47 9 1 23, 25, 46

63