Baureglement

Bichelsee-Balterswil

Document

Numéro
RRB 1075
Commune
Bichelsee-Balterswil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Adopté
18 déc. 2001
En vigueur depuis
1 janv. 2002

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Thurgau

Baureglement Teilrevision Ortsplanung 2001 Änderungen 2004 / 2007

Hinweise zur Schriftart Normal:

Bestimmungen, die selbstständig von der Gemeinde erlassen werden.

Kursiv:

Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung (kantonales Planungs- und Baugesetz mit Verordnung u.a.), welche von der Gemeinde nicht abgeändert werden können.

Tabelle der Höchst- und Mindestmasse Zone

DK 3

DW 2 WG 2 WG 3 W 1

WE

W2

W3

G

I

Oe

Ausnützungsziffer

0.60

0.50

0.45 (1)

0.65 (1)

0.30

0.40

0.40

0.60

-

-

-

Kleiner Grenzabstand für Bauten und Anlagen in m

5.00

4.00

4.00

5.00

4.50

4.50

4.00

6.00

(2)

(2)

5.00

Grosser Grenzabstand für Bauten in m

-

-

8.00

10.00

9.00

9.00

8.00

12.00

-

-

-

Gebäudehöhe in m

10.60

7.60 (3)

7.60

10.60

4.60

7.00

7.60

10.60

10.60

15.00

10.60

Firsthöhe in m

(4)

(4)

11.60

15.60

7.00

8.60

11.60

15.60

15.00

15.00

15.60

Gebäudelänge in m (inklusive Anbauten)

40.00

33.00

33.00

40.00

22.00

22.00

33.00

40.00

50.00

80.00 (5)

60.00 (6)

Lärmempfindlichkeitsstuf e

III

III

III

III

II

II

II

II

III

IV

III

(1) Diese Ausnützung gilt für Grundstücke, bei denen mind. 30 % der Bruttogeschossfläche gewerblich oder für Dienstleistungszwecke genutzt werden. In allen anderen Fällen gilt die tiefere Ausnützungsziffer der entsprechenden Wohnzone (vgl. Art. 14). (2) Der Grenzabstand innerhalb der Zone beträgt 1/2 der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3 m. Gegenüber anderen Bauzonen vergleiche Art. 16 und 17. (3) Gebäudehöhe für landwirtschaftliche Oekonomiebauten: 10.60 m. (4) Die Firsthöhe beträgt die maximale Gebäudehöhe zuzüglich die Hälfte der effektiven Gebäudebreite. (5) Die Bewilligung von Bauten mit einer Länge von über 60.00 m kann mit Auflagen, insbesondere bezüglich Gliederung und Bepflanzung, verbunden werden. Bauvorhaben mit einer Gebäudelänge von über 80.00 m sind im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig. (6) Die Bewilligung von Bauten mit einer Länge von über 50.00 m kann mit Auflagen, insbesondere bezüglich Gliederung und Bepflanzung, verbunden werden. Bauvorhaben mit einer Gebäudelänge von über 60.00 m sind im Rahmen eines Gestaltungsplanes zulässig.

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Inhalt

INHALTSVERZEICHNIS I.

ALLGEMEINES

Art.

1 2 3 4

II.

PLANUNG

Art.

5 6 7 8 9 10

Zweck Geltungsbereich Zuständigkeit Vorbehalt weiterer Vorschriften

A.

B.

C.

7

Landwirtschaftszone Lw Landschaftsschutzzone Ls Naturschutzzone Ns Forstzone Fo Abbauzone Ab

ÜBERLAGERNDE ZONEN

Art. 25 26

27

4

Dorfkernzone DK 3 Dorf- und Weilerzone DW Wohn- und Gewerbezonen WG 2, WG 3 Wohnzonen WE, W 1, W 2, W 3 Gewerbezone G Industriezone I Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe Freihaltezone Fh

ZONEN DES NICHTBAUGEBIETES

Art. 20 21 22 23 24

4

Zoneneinteilung

ZONEN DES BAUGEBIETES

Art. 12 13 14 15 16 17 18 19

2

Richtplan Zonenplan Gestaltungspläne Baulinienpläne Öffentliche Erschliessung Baulandumlegung und Grenzbereinigung

III. ZONENVORSCHRIFTEN Art. 11

1

Zone archäologischer Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Fernwärmezone Fw

8

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Inhalt

IV. BAUVORSCHRIFTEN

9

A.

9

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERBAUUNG

Art. 28

B.

NUTZUNGSINTENSITÄT

Art. 29

C.

E.

F.

G.

15

Erstellungspflicht Ausnahmen von der Erstellungspflicht Zufahrten und Zugänge Abstellraum für Velos und Kinderwagen

SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND IMMISSIONEN

Art. 54 55

13

Terraingestaltung Vorgärten und Freiflächen Bäume und Sträucher im Baugebiet Einfriedungen Spielplätze Sammelstellen für Abfälle

FAHRZEUGABSTELLPLÄTZE

Art. 50 51

52 53

11

Grundsätze Generelle Gestaltungsvorschriften Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfkern-, Dorf- und Weilerzonen Silotürme Antennenanlagen Reklameanlagen und Warenautomaten

UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 44 45

46 47 48 49

9

Grenzabstand Gebäudeabstand Kleinbauten Strassenabstände Wald- und Ufergehölzabstände Gewässerabstände Höhenvorschriften Gebäudelänge

ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAUTEN

Art. 38 39

40 41 42 43

9

Ausnützungsziffer

ABSTANDS-, HÖHEN- UND LÄNGENVORSCHRIFTEN

Art. 30 31

32 33 34 35 36 37 D.

Baureife eines Grundstücks

Grundsätze Zustand von Bauten

16

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

56 57 H.

V.

Isolation und Schallschutz Immissionen

AUSNAHMEN

Art. 58 59

60

19

Bewilligungspflicht Baugesuch Visierpflicht Auflage Einspracheverfahren Baubewilligung Vorentscheid Beginn und Ende der Bauarbeiten Bauaufsicht und Meldepflicht Baukontrolle Einstellung der Bauarbeiten Strafen

VI. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 73 74

75

18

Ausnahmebewilligung Besitzstandsgarantie in der Bauzone Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND VOLLZUG

Art. 61 62

63 64 65 66 67 68 69 70 71 72

Inhalt

Genehmigung und Inkrafttreten Ausserkraftsetzung bisheriger Erlasse Geltung von Sondernutzungsplänen

ANHANG · Verzeichnis der wichtigsten Gesetze/Abkürzungen · Graphische Erläuterungen Nrn. 1 – 19 · Schlagwortregister

22

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

1

Gestützt auf das Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau erlässt die

Politische Gemeinde Bichelsee-Balterswil das nachfolgende

Baureglement

I.

ALLGEMEINES

Art. 1 1

Zweck Das Baureglement ordnet zusammen mit dem Zonenplan das Bauwesen in der Gemeinde und enthält Vorschriften, die eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedlung gewährleisten.

2

Das Baureglement regelt die Anforderungen an Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der Anliegen der Raumplanung, der Ästhetik, der Sicherheit, der Hygiene sowie des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes.

Art. 2 1

Geltungsbereich Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.

2

Die Vorschriften des Baureglementes finden Anwendung bei sämtlichen Bauten und Anlagen sowie bei eingreifenden Terrainveränderungen.

108 autres articles

Art. 3 Zuständigkeit

Die Aufsicht über das Bauwesen, die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens sowie die Handhabung der Baupolizei sind Sache des Gemeinderates.

Art. 4 1

Vorbehalt weiterer Vorschriften Ausser diesem Baureglement sind für das Planungs- und Bauwesen die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes massgebend.

2

Neben dem vorliegenden Baureglement sind für das Bauwesen der Gemeinde insbesondere folgende Planungsinstrumente und Reglemente massgebend: Richtpläne, Zonenplan, Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan nach NHG, Beitragsund Gebührenordnung, Werkreglemente.

3

Die im vorliegenden Reglement kursiv gedruckten Bestimmungen weisen auf Regelungen des übergeordneten Rechts hin.

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2

II.

PLANUNG

Art. 5 1

Richtplan In den kommunalen Richtplänen sind die Ziele, Planungsgrundsätze und Massnahmen für die längerfristige Entwicklung der Gemeinde festgelegt. Richtpläne koordinieren die raumwirksamen Tätigkeiten und legen insbesondere die künftige Nutzung des Gemeindegebietes sowie die vorgesehene Erschliessung fest. Sie sind Grundlage für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde. Sie sind behördenverbindlich und haben keine eigentumsbeschränkende Wirkung.

2

Gestaltungsrichtpläne legen Konzepte für die Entwicklung einzelner Ortsteile fest (Baubereiche, Gestaltung der Bauten und des Aussenraums, Erschliessung usw.).

Art. 6 Zonenplan

Der Zonenplan legt für das ganze Gemeindegebiet die Art und Intensität der baulichen Bodennutzung grundeigentümerverbindlich fest.

Art. 7 1

Gestaltungspläne Der Gestaltungsplan dient der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Überbauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestaltung.

2

Von der Regelbauweise oder den Vorschriften über den Wald- oder Gewässerabstand kann abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Die zonengemässe Nutzungsart darf nicht geändert werden.

3

Der Gemeinderat erlässt Gestaltungspläne von Amtes wegen. Grundeigentümer können der Gemeindebehörde den Erlass eines Baulinien- oder Gestaltungsplans beantragen oder eigene Planentwürfe zur Beschlussfassung einreichen.

4

Der Gemeinderat kann die Grundeigentümer je nach Interessenlage und Flächenanteil verpflichten, angemessene Beiträge an die Planungskosten zu leisten oder diese zu übernehmen.

Art. 8 1

Baulinienpläne Der Gemeinderat kann insbesondere in folgenden Fällen Baulinien festlegen: a) zur Sicherung von Strassen, Wegen, Plätzen, Geleisen oder Leitungen; b) zur Gestaltung von Ortsbildern, Quartieren oder Aussenräumen; c) zur Freihaltung von Arealen für öffentliche Bauten und Anlagen; d) für unterirdische Bauten oder einzelne Stockwerke; e) zur Sicherung des Raumes bei Arkaden, Durchgängen, Unter- oder Überführungen; f) entlang von Gewässern, Wald oder Ufergehölzen; g) zum Schutz von Personen und Sachen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen.

2

Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen.

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3

Art. 9 1

Öffentliche Erschliessung Die Gemeinde ist verantwortlich für die zeit- und sachgerechte Erschliessung des Baugebietes. Die Erschliessung umfasst Verkehrsanlagen (Strassen, Wege, Trottoirs, Plätze, Parkplätze) sowie Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung oder für die Abwasserbeseitigung und zugehörige zentrale Anlagen.

2

Baugebiete sind in der Regel im Rahmen eines Gestaltungsplanes zu erschliessen und baureif zu machen.

3

Die Gemeinde erhebt zur Finanzierung des Baus und des Betriebs öffentlicher Erschliessungsanlagen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge, Anschlussund Betriebsgebühren. Die Beiträge und Gebühren für die Erschliessungsanlagen sind in separaten Reglementen der Gemeinde festgelegt.

4

Sämtliche Werkleitungen sind innerhalb der Bauzonen erdverlegt zu erstellen.

Art. 10 Baulandumlegung und Grenzbereinigung

1 Der Gemeinderat nimmt eine Landumlegung vor, wenn im wesentlichen nicht überbaute Gebiete wegen der Form oder der Grösse einzelner Grundstücke nicht zweckmässig überbaubar, erschliessbar oder zonengemäss nutzbar sind oder wenn ganz oder teilweise überbaute Gebiete nicht anders saniert oder verdichtet überbaut werden können. Die für öffentliche Anlagen und Werke erforderlichen Flächen sind vor der Neuzuteilung auszuscheiden. 2

Behindert in einer Bauzone der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei Grundstücken die zweckmässige Überbauung oder eine andere Nutzung eines Grundstückes, nimmt der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag eines Eigentümers die Grenzbereinigung vor, sofern dem Nachbargrundstück kein wesentlicher Nachteil erwächst.

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III.

4

ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 11 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird im Zonenplan in folgende Zonen eingeteilt:

A.

A. DK 3 DW 2 WG 2, WG 3 WE, W1, W 2, W 3 G I Oe Fh

Zonen des Baugebietes Dorfkernzone Dorf- und Weilerzone Wohn- und Gewerbezonen Wohnzonen Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone

B. Lw Ls Ns Fo Ab

Zonen des Nichtbaugebietes Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Forstzone Abbauzone

C. AF GP Fw

Überlagernde Zonen Zone archäologischer Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Fernwärmezone

ZONEN DES BAUGEBIETES

Art. 12 Dorfkernzone DK 3

1 Die Dorfkernzone dient einer sinnvollen Erhaltung, Pflege und Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz, der Freiräume und der Bepflanzungen. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in die ländliche Siedlungsstruktur einzugliedern. Charakteristische Strassenräume und Vorgärten sind zu erhalten. 2

Die Dorfkernzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe.

3

Neu-, An- und Umbauten müssen sich durch ihre Stellung, Ausmasse, Massstäblichkeit, Fassadengliederung, Dachgestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Umgebungsgestaltung in das bestehende Ortsbild einfügen. Im weiteren gelten die Gestaltungsvorschriften von Art. 40.

4

Bei Neubauten oder bei durchgreifenden Umbauten von Häusern, die bei Inkrafttreten dieses Baureglementes bereits bestanden, kann der Gemeinderat aus Gründen des Ortsbildschutzes Über- bzw. Unterschreitungen gegenüber den Höchst- und Mindestmassen sowie Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften zulassen bzw.

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5

vorschreiben, sofern dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. 5

Der Abbruch einer Hauptbaute in der Dorfzone ist nur zulässig, wenn eine Baubewilligung für einen Neubau vorliegt und die Bauausführung gesichert ist oder wenn die Nichtüberbauung der Parzelle öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

6

Für die äussere Gestaltung der Bauten im Ortskern Bichelsee gelten die Vorschriften des entsprechenden Gestaltungsplanes.

Art. 13 Dorf- und Weilerzone DW

1 Die Dorf- und Weilerzone dient der sinnvollen Erhaltung, Pflege und Erneuerung der ländlichen Siedlungsstruktur. 2

Die Dorf- und Weilerzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe und Mastbetriebe.

Art. 14 Wohn- und Gewerbezonen WG 2, WG 3

1 In der Wohn- und Gewerbezone sind neben Wohnungen mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe gestattet. 2

Sofern auf einem Grundstück weniger als 30 % der Bruttogeschossfläche gewerblich oder zu Dienstleistungszwecken genutzt werden, gilt eine reduzierte Ausnützungsziffer. Zur Anwendung kommt die Ausnützungsziffer der entsprechenden Wohnzone.

Art. 15 Wohnzonen WE, W1, W 2, W 3

1 Die Wohnzone bezweckt die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Neben Wohnungen sind lediglich nicht störende Betriebe zulässig, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine grösseren Auswirkungen entfalten als in Wohnquartieren üblich sind. 2

Die Wohnzone W1 ist für eine weiträumige, lockere Bebauung mit Einfamilienhäusern bestimmt.

3

Die Wohnzone WE ist für den Bau von Ein- bis Dreifamilienhäusern bestimmt.

4

Die Wohnzone W 2 ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und kleineren Mehrfamilienhäusern bestimmt.

5

Die Wohnzone W 3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Reihenhäuser sind zulässig, sofern sie eine Ausnützung von 0.50 nicht unterschreiten.

Art. 16 Gewerbezone G

1 Die Gewerbezone ist für Bauten und Anlagen von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit mässig störenden Auswirkungen bestimmt. 2

Einzelne, den Betrieben zugeordnete Wohnungen sind zulässig, sofern die üblichen wohnhygienischen Anforderungen erfüllt werden können. Der Wohnanteil pro Grundstück darf 20 % der auf dem Grundstück realisierten Bruttogeschossfläche, die Gewerbe- oder Dienstleistungszwecken dient, nicht überschreiten. Wohnungen für die Betriebsinhaber sind unabhängig von dieser Wohnanteilbegrenzung zulässig.

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3

6

Wenn die Gewerbezone direkt an andere Zonen des Baugebietes grenzt, gelten die Grenzabstände der Nachbarzone, sofern diese Abstände grösser sind als die Grenzabstände der Gewerbezone gemäss der Tabelle der Massvorschriften. Gegenüber Wohnzonen und an exponierten Lagen kann der Gemeinderat eine geeignete Randbepflanzung verlangen.

Art. 17 Industriezone I

1

Die Industriezone ist für Bauten und Anlagen von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben mit stark störenden Auswirkungen bestimmt.

2

Wohnungen sind nur zulässig für Personen, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

3

Wenn die Industriezone direkt an andere Zonen des Baugebietes grenzt, gelten die Grenzabstände der Nachbarzone, sofern diese Abstände grösser sind als die Grenzabstände der Industriezone gemäss der Tabelle der Massvorschriften. Gegenüber Wohnzonen und an exponierten Lagen kann der Gemeinderat eine geeignete Randbepflanzung verlangen.

Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder im öffentlichen Interesse liegen. 2

Weitere Nutzungen wie Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen sind zulässig, wenn sie eine zweckmässige Ergänzung zur öffentlichen Nutzung darstellen und flächenmässig von untergeordneter Bedeutung sind.

Art. 19 Freihaltezone Fh

1 Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und der Erhaltung von Freiund Grünräumen innerhalb des Baugebietes. 2

Zulässig sind Bauten und Anlagen, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.

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B.

7

ZONEN DES NICHTBAUGEBIETES

Art. 20 Landwirtschaftszone Lw

1 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und die darauf abgestützten Erlasse. 2

Der Grenzabstand gegenüber Nachbargrundstücken beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.00 m. Für landwirtschaftliche Wohnbauten gilt eine maximale Gebäudehöhe von 7.60 m.

3

Die Standorte allfälliger landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf das Landschafts- und Ortsbild sorgfältig auszuwählen. Auf Hügelkuppen und Abhängen, entlang von Waldrändern und Bächen sowie in der Umgebung von wertvollen Ortsbildern sind landwirtschaftliche Hochbauten in der Regel nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zwingend für einen bestimmten Standort sprechen.

4

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen (Neubauten, Umbauten und Renovationen) haben sich in Bezug auf Gestaltung, Bauart, Proportionen, Material und Farbgebung ins Landschaftsbild einzuordnen.

Art. 21 Landschaftsschutzzone Ls

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. 2

Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes zwingend notwendig sind. Die Anforderungen an die Standorte und die Gestaltung allfälliger Bauten und Anlagen richten sich nach Art. 20 Abs. 3 u. 4.

3

Feld- und Bachgehölze sowie Feldhecken dürfen nicht ersatzlos beseitigt und Bachläufe nicht eingedolt werden. Geländeformationen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten. Waldwiesen dürfen nicht aufgeforstet werden.

Art. 22 Naturschutzzone Ns

1 Die Naturschutzzone bezweckt einen umfassenden Schutz der ausgeschiedenen Gebiete mit der zugehörigen Pflanzen- und Tierwelt. Sie kann in der Forstzone auch überlagert sein. 2

In der Naturschutzzone herrscht ein generelles Düngeverbot.

3

Für die Naturschutzzone am Bichelsee als Flachmoor von nationaler Bedeutung gilt die Schutzanordnung des Departementes für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau.

4

Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.

Art. 23 Forstzone Fo

1 Die Forstzone umfasst das ganze Waldareal gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. 2

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht.

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8

Art. 24 Abbauzone Ab

1 Die Abbauzone ist für die Ausbeutung von Bodenmaterialien aller Art bestimmt. 2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung oder der Verwertung des an Ort und Stelle gewonnenen Materials dienen.

3

Bauten und Anlagen werden nur befristet bewilligt und haben sich nach den Vorschriften der Gewerbezone zu richten.

C.

ÜBERLAGERNDE ZONEN

Art. 25 Zone archäologischer Funde AF

Die Zone archäologischer Funde bezweckt, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor Zerstörung oder unsachgemässer Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Innerhalb dieser Zone sind Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen aller Art dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 26 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

In Zonen mit Gestaltungsplanpflicht können Baubewilligungen zur Erstellung von Neubauten oder Umbauten mit erheblichen Auswirkungen nur erteilt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

Art. 27 Fernwärmezone Fw

1 In der Fernwärmezone sind Neubauten sowie Umbauten, bei welchen die Heizung erneuert wird, an das Fernwärmenetz anzuschliessen. In diesen Zonen dürfen keine Heizungen installiert werden, die Elektrizität oder fossile Brennstoffe als Energieträger verwenden. 2

Holzbefeuerte Cheminées und Cheminéeöfen, die in der Übergangszeit zum Heizen verwendet werden, sind in der Fernwärmezone erlaubt. Holzheizungen für die ganze Heizsaison können bewilligt werden, wenn der entsprechende Hausbesitzer eigenen Wald besitzt.

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IV.

BAUVORSCHRIFTEN

A.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ÜBERBAUUNG

9

Art. 28 Baureife eines Grundstücks

Die Voraussetzungen der Baureife richten sich nach kantonalem Recht (vgl. graphische Erläuterung Nr. 1).

B.

NUTZUNGSINTENSITÄT

Art. 29 Ausnützungsziffer

1 Die zulässige bauliche Ausnützung eines Grundstückes wird durch die Ausnützungsziffer festgelegt. Die Definition der Ausnützungsziffer richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. graphische Erläuterungen Nrn. 2 - 4). 2

C.

Bei Bauten und Anlagen, die den Minergie-Standard erfüllen, kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer um 5 %, bei Minergie P-Standard um 10 % erhöhen.

ABSTANDS-, HÖHEN- UND LÄNGENVORSCHRIFTEN

Art. 30 Grenzabstand

1 Der Grenzabstand legt die zulässige kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Nachbargrenzen fest (vgl. graphische Erläuterungen Nrn. 5 und 6). 2

Der Grenz- bzw. Baulinienabstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile mit Ausnahme von Vorbauten. Vorbauten dürfen den vorgeschriebenen Abstand auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge um 1.50 m und Dachgesimse auf der ganzen Länge um 1.0 m unterschreiten.

3

Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der am meisten nach Süden oder Südwesten gerichteten Hauptwohn- oder Längsseite einer Baute. Der kleine Grenzabstand gilt gegenüber den drei übrigen Fassaden. Im Zweifelsfalle bestimmt der Gemeinderat, gegenüber welcher Seite der grosse Grenzabstand einzuhalten ist.

4

Bauliche Anlagen wie Parkplätze, Haus- und Tiefgaragenzufahrten sowie unterirdische Bauten und Anlagen dürfen bis 0.50 m an die Nachbargrenze gestellt werden, sofern davon keine wesentlichen Immissionen ausgehen. Gehen von ihnen nachteilige Einwirkungen aus, beträgt der Grenzabstand 3.00 m.

5

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Abstand unterschritten wird.

6

Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung des Gemeinderates herabgesetzt werden. Solche Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken.

7

Hangsicherungen und Stützmauern haben einen Grenzabstand von mindestens 0.60 m einzuhalten und sind zu begrünen. Hangsicherungen und Steilböschungen welche steiler als 2:3 oder höher als 1.50 m sind, sind wirksam zu staffeln.

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10

Für tote Einfriedungen, Mauern, Wände etc. bis 1.20 m Höhe beträgt der Abstand 0.60 m. Ab einer Höhe von 1.20 m beträgt der Grenzabstand 0.60 m plus die über 1.20 m hinausreichende Mehrhöhe. Für tote licht- und luftdurchlässige Einfriedungen über 1.20 m Höhe beträgt der Abstand mindestens der Hälfte der Höhe. Massgebend ist immer die grenzseitige Höhe. Böschungen müssen (gemessen ab Böschungskante) gegenüber der Nachbargrenze einen Abstand von 0.60 m aufweisen. Die Neigung darf maximal 45° betragen.

Art. 31 Gebäudeabstand

1 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden und entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Für Bauten auf dem gleichen Grundstück gilt ein Gebäudeabstand, wie er sich bei einer dazwischenliegenden Grenze ergäbe (vgl. graphische Erläuterung Nr. 7). 2

Ist bei vor dem 1. April 1979 bestehenden Gebäuden und Grenzen ohne Vereinbarung eines Näherbaurechts der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, so gilt für neue Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück der Gebäudeabstand als gewahrt, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten wird und keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen.

3

Wenn die wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen erfüllt sind, keine ortsbaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer ein Näherbaurecht vereinbart haben (vgl. Art. 30 Abs. 6), kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.00 m reduzieren.

Art. 32 Kleinbauten

1 Für Kleinbauten beträgt der Grenz- und Gebäudeabstand 3.00 m (vgl. graphische Erläuterungen Nr. 8 und 9). 2

Als Kleinbauten gelten unbewohnte freistehende oder angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und höchstens 3.50 m Gebäudehöhe.

3

Kleinbauten dürfen mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung des Gemeinderates an die Grenze gestellt werden. Solche Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken.

4

Als Kleinstbauten gelten unbewohnte, freistehende oder angebaute Bauten ohne Lärm- und Geruchsemissionen in Leichtbauweise von höchstens 5 m2 Gebäudegrundfläche und höchstens 2.5 m Gebäudehöhe und 3.5 m Firsthöhe. Kleinstbauten können auf einer Anstosslänge von höchstens 3 m bis auf 1.5 m an die Grenze gestellt werden.

Art. 33 Strassenabstände

1 Der Abstand bei der Erstellung oder Erweiterung von Gebäuden oder Gebäudeteilen gegenüber Kantonsstrassen oder -wegen beträgt 4.00 m von der Grenze, gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen 3.00 m. Vorbehalten bleiben durch Baulinien festgelegte Abstände (vgl. graphische Erläuterung Nr. 10). 2

Der Abstand unterirdischer Bauten kann mit Bewilligung der Gemeindebehörde (Gemeindestrassen) bis auf 0.50 m herabgesetzt werden.

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11

3

Unbewohnte Kleinbauten oder kleinere Anlagen dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates bis an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4

Sind die Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen gegen die Strasse gerichtet, muss der Abstand mindestens 5.00 m, für grössere Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeuge mindestens 8.00 m von der Strassengrenze betragen.

Art. 34 Wald- und Ufergehölzabstände

Der Abstand von Bauten und Anlagen beträgt gegenüber Wald mindestens 25.00 m, gegenüber Ufergehölzen mindestens 15.00 m. Der Gemeinderat kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen. Das Unterschreiten der Abstände kann vom Gemeinderat im Einzelfall mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen. (vgl. graphische Erläuterungen Nr. 11 und 12).

Art. 35 Gewässerabstände

1 Ist die Lage von Bauten und Anlagen nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften bestimmt, beträgt der Abstand gegenüber Seen, Weihern und Flüssen mindestens 30.00 m, gegenüber Bächen und Kanälen mindestens 15.00 m. Der Gemeinderat kann aus besonderen Gründen mit Baulinien andere Abstände vorsehen. Das Unterschreiten der Abstände kann vom Gemeinderat im Einzelfall mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2

Als Bäche gelten ober- oder unterirdische Fliessgewässer, die eine mittlere Sohlenbreite oder einen Durchmesser von mindestens 0.50 m aufweisen. Bei Fliessgewässern mit einer Sohlenbreite von weniger als 0.50 m beträgt der Abstand mindestens 5.00 m ab Oberkante der Böschung oder Eindolung (vgl. graphische Erläuterung Nr. 13).

Art. 36 Gebäudehöhe, Firsthöhe

1 Die Gebäudehöhe ist in Metermassen geordnet und bestimmt sich für die einzelnen Zonen nach der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse. Wo zusätzlich die Zahl der zulässigen Geschosse festgelegt ist, handelt es sich um eine Vorschrift für die Fassadengestaltung und die Erscheinungsweise der Gebäude. 2

Als Gebäudehöhe gilt die maximale Höhendifferenz zwischen der Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche und in der Regel dem gewachsenen Terrain. Nicht berücksichtigt werden dabei Giebelflächen und gesamthaft untergeordnete Gebäudeteile. Bei vertikal oder horizontal gestaffelten Bauten wird die Höhe jeder Einheit für sich gemessen (vgl. graphische Erläuterung Nr. 14.)

3

Die Firsthöhe ist die maximale Höhendifferenz zwischen dem höchstgelegenen Punkt des Daches und in der Regel dem gewachsenen Terrain.

4

In der Zone WE kann der Gemeinderat bei Hanglagen (Neigung 20 ° und mehr) Mehrhöhen bis zu 10 % der zulässigen Firsthöhe bewilligen.

Art. 37 Gebäudelänge

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12

1

Die Gebäudelänge wird an der längeren Seite des flächenkleinsten Rechteckes gemessen, welches das als Einheit auftretende Gebäude umfasst (vgl. graphische Erläuterung Nr. 15).

2

Untergeordnete Gebäudeteile sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen.

D.

ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAUTEN

Art. 38 Grundsätze

1 Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich zudem so in ihre Umgebung einzupassen, dass sie die Gesamtwirkung nicht stören. 2

Erhöhte Anforderungen an die Lage, die Einfügung und Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: - in der Dorfkernzone sowie der Dorf- und Weilerzone, - im Sichtbereich von Kulturobjekten und der Dorfkernzone, - bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung, etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung auch unter Berücksichtigung einer zeitgemässen Architektur in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

3

Umbauten und Renovationen sind insbesondere bei Altbauten baustilgerecht durchzuführen.

Art. 39 Generelle Gestaltungsvorschriften

1 Die Gesamtlänge von Dachaufbauten (Schleppgauben, Giebellukarnen, etc.) und Dacheinschnitten darf in der Regel einen Drittel der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten. (vgl. graphische Erläuterung Nr. 16) 2

Schleppgauben und flach abgedeckte Aufbauten dürfen bis höchstens 0.50 m - senkrecht gemessen - unter die Firstlinie reichen. (vgl. graph. Erläuterung Nr. 16)

3

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur zur Belichtung des ersten Dachgeschosses zulässig. Dachaufbauten für das zweite Dachgeschoss sind nicht zulässig.

4

Sonnenkollektoren und andere Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind zulässig, sofern ihnen keine überwiegenden Interessen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegenstehen. Sie sind gestalterisch sorgfältig zu integrieren. Dacheinschnitte sind nur zugelassen, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

5

Flachdächer sind wenn möglich zu begrünen.

6

Für Fassaden dürfen in der Regel keine grellen Farben und störende Materialien verwendet werden.

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13

Art. 40 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfkern-, Dorf- und Weilerzonen

1 In der Dorfkern-, Dorf- und Weilerzone sind Flachdächer grundsätzlich untersagt. Für Hauptbauten sind nur die herkömmlichen Dachformen zulässig. Das Hauptgesims und die Gesimse der Dachaufbauten haben den überlieferten Formen zu entsprechen. Kubische Gesimsausbildungen sind nicht zugelassen. 2

Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden, wie das Hauptdach einzudecken und die Seitenwände im Farbton des Daches zu halten. Dachaufbauten dürfen gesamthaft einen Drittel, der einzelne Bauteil einen Sechstel der entsprechenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. (vgl. graphische Erläuterung Nr. 16)

3

Es sind nur einzelne in der Dachebene liegende Fenster bis zu 0.50 m2 lichte Fläche zulässig. Sie haben sich bezüglich Grösse und Anordnung möglichst gut in die Dachlandschaft einzufügen.

4

Die Fassadengliederung hat dem Charakter des entsprechenden Ortsteils oder Weilers zu entsprechen. Das Verhältnis zwischen den Mauer- und Fensterflächen ist demjenigen der Bauten der näheren Umgebung anzupassen.

Art. 41 Silotürme

Silos müssen sich möglichst gut in die Umgebung einfügen. Wenn möglich, soll deren Höhe nicht höher als die bestehenden Dächer sein; die maximale Höhe beträgt 10.00 m. Silos sind nach Möglichkeit auf der Giebelseite der Hauptbauten zu errichten. Auf geeignete Farbgebung und Bepflanzung ist besonders zu achten.

Art. 42 Antennenanlagen

1 Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Nach Möglichkeit sind Estrichantennen einzurichten. Antennenanlagen und Parabolspiegel dürfen das Landschafts, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen und sind farblich der Umgebung anzupassen. 2

In den Dorfkern-, Dorf- und Weilerzonen ist das Errichten von Aussenantennen untersagt, sofern durch Gemeinschaftsanlagen oder andere technische Einrichtungen der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.

3

Das Errichten einer Aussenantenne in den Dorfkern-, Dorf- und Weilerzonen wird ausnahmsweise bewilligt, wenn das Grundrecht der Informationsfreiheit (Empfangsanlagen) oder der Meinungsäusserungsfreiheit (Sendeanlagen) die Interessen des Ortsbildschutzes überwiegt.

Art. 43 Reklameanlagen und Warenautomaten

1 Reklameanlagen und feste Einrichtungen mit kommerziellem Verwendungszweck (z.B. Warenautomaten) dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen. Sie haben sich namentlich in Lage, Grösse, Farbe und Lichtstärke dem Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild anzupassen. 2

Der Gemeinderat kann das Anbringen von Plakaten auf Plakatwände oder ähnliche Einrichtungen beschränken und die Standorte bestimmen.

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E.

14

UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 44 Terraingestaltung

1 Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur geringfügig verändert werden (vgl. graphische Erläuterung Nr. 17). 2

Weitergehende Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen. Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.

3

Terrainabsätze und Stützmauern, insbesondere gegenüber Nachbargrundstücken, sind nach Möglichkeit zu vermeiden oder unauffällig zu gestalten.

Art. 45 Vorgärten und Freiflächen

1 Ein überwiegender Anteil der Fläche zwischen der Gebäudeflucht und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ortsbildgerecht zu bepflanzen. Die Verkehrsübersicht ist zu gewährleisten. 2

Die bestehenden Vorgärten, Frei- und Grünflächen sind möglichst zu erhalten. Insbesondere beim Bau von Autoabstellplätzen und Zufahrten ist auf eine sorgfältige Integration ins Ortsbild zu achten.

Art. 46 Bäume und Sträucher im Baugebiet

1 Der Baumbestand ist möglichst zu schonen. 2

Gegenüber Nachbargrundstücken haben Sträucher und Lebhäge einen Grenzabstand von wenigstens der Hälfte der späteren Höhe einzuhalten. Für Bäume, die nicht höher als 10.00 m werden, beträgt der Grenzabstand 3.50 m und für alle über 10.00 m hinauswachsenden Bäume 5.00 m.

3

Die Abstände von Bäumen, Hecken und Sträuchern gegenüber öffentlichen Strassen richten sich nach § 42 des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.

Art. 47 Einfriedungen und Einzäunungen

1 Einfriedungen und Einzäunungen dürfen entsprechend dem ländlichen Charakter der Besiedlung nicht mauerartig wirken. 2

Die Abstände von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Strassen richten sich nach

Art. 43

des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege.

3

Die Abstände von Einzäunungen gegenüber Nachbargrundstücken richten sich nach

Art. 3

Abs. 2 und § 4 des kantonalen Gesetzes über Flur und Garten. Die Grenzabstandsvorschriften für Bauten und Anlagen gemäss der Tabelle der Massvorschriften finden keine Anwendung.

Art. 48 Spielplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe von Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu unterhalten. 2

Wenn möglich, sollen mehreren Bauten dienende Spielplätze geschaffen werden.

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15

Art. 49 Sammelstellen für Abfälle

1 Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraums auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten. 2

F.

Bei Wohnsiedlungen kann die Gemeindebehörde den Nachweis für einen Kompostierplatz verlangen.

FAHRZEUGSABSTELLPLÄTZE

Art. 50 Erstellungspflicht

1 Bei der Erstellung oder wesentlichen Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund genügend Abstellplätze oder Einstellräume für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher sowie die erforderlichen Verkehrsflächen für den Zubringerdienst zu schaffen und zu unterhalten. Die Abstellplätze müssen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche benutzt werden können. 2

Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze bzw. Garagen für Motorfahrzeuge wird folgendermassen berechnet: Nutzung

Bedarf

Einfamilienhaus

2 Abstellplätze pro Haus

Mehrfamilienhaus A. Bewohner

1 Abstellplatz pro 80 m2 BGF Minimum 1 Abstellplatz pro Wohnung

B. Besucher

1 Besucherabstellplatz auf vier Wohnungen Mindestens 3 Abstellplätze pro MFH

Industrie- und Gewerbebetriebe

0.6 Abstellplätze pro Arbeitsplatz Mindestens 1 Abstellplatz pro Betrieb

Bruchteile werden aufgerundet. Garagenvorplätze sind nicht als Abstellplätze anrechenbar. 3

Der Parkflächenbedarf der übrigen Bauten und Anlagen wird durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm über Parkierungsanlagen festgelegt.

Art. 51 Ausnahmen von der Erstellungspflicht

Der Gemeinderat kann die Erstellungspflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- oder Ortsbildschutzes (Erhalt von Vorgärten) oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen oder der Aufwand für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar ist.

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16

Art. 52 Zufahrten und Zugänge

Die Zulässigkeit und Gestaltung von Zufahrten und Zugängen zu öffentlichen Strassen richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege (§§ 40 und 41) sowie nach den einschlägigen Normen der Schweizerischen Normenvereinigung.

Art. 53 Abstellraum für Velos und Kinderwagen

Bei Mehrfamilienhäusern, bei Betrieben mit erheblichem Publikumsverkehr und bei öffentlichen Bauten sind an leicht zugänglicher Lage ausreichende Einstellräume oder Abstellflächen für Zweiräder und Kinderwagen bereitzustellen (SN 640 065).

G.

SICHERHEIT, GESUNDHEIT UND IMMISSIONEN

Art. 54 Grundsätze

1 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und zu unterhalten. 2

Bauten und Anlagen müssen den Anforderungen entsprechen, die zum Schutz der Gesundheit notwendig sind. Sie sind mit den erforderlichen Nebenräumen und sanitären Einrichtungen zu versehen.

3

Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind in der Regel behindertengerecht zu gestalten.

Art. 55 Zustand von Bauten

1 Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sind zu beseitigen, wenn sie nicht innert angemessener Frist wieder aufgebaut oder neu erstellt werden. 2

Wenn durch den Zustand einer Baute oder einzelner Teile davon Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden oder das Ortsbild verunstaltet wird, wenn Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltsräume den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, so hat der Gemeinderat den Eigentümer anzuhalten, die nötigen Vorkehren innert angemessener Frist zu treffen. Nach erfolgloser Mahnung kann der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen (z.B. Abbruch) auf Kosten des Eigentümers veranlassen.

Art. 56 Isolation und Schallschutz

Bauten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung gegen Kälte, Wärme, Feuchtigkeit und Schall zu isolieren. Der Wärmeschutz richtet sich nach der Verordnung zum Energiegesetz, der Schallschutz nach der Lärmschutzverordnung.

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17

Art. 57 Immissionen

1 Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benutzung bei Anwendung der nach dem Stand der Technik möglichen Massnahmen übermässige Einwirkungen auf die Umgebung auftreten: namentlich durch Lärm, Abgase, Rauch, Staub, üble Gerüche, Erschütterungen, Licht und Strahlungen. Massgebend sind die Bestimmungen des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes mit den dazugehörigen Verordnungen (LSV, LRV) sowie die kantonalen Umweltschutzvorschriften. 2

Das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissionen wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Bezüglich Lärm gelten die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung (vgl. graphische Erläuterung Nr. 18). Die Lärmempfindlichkeitsstufen für die einzelnen Bauzonen sind in der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse festgelegt.

3

Die Zonenvorschriften unterscheiden zwischen nicht störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben: a) Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine grösseren Auswirkungen entfalten als in Wohnquartieren üblich. Bezüglich Lärm gelten die Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe II. b) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nicht dauernd auftreten. Bezüglich Lärm gelten die Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III. c) Bauten und Anlagen mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Bezüglich Lärm gelten die Belastungsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe IV.

4

Wohnzonen mit einer Lärmvorbelastung können der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden. Die Zuweisung erfolgt in einem separaten Empfindlichkeitsstufenplan.

5

Ausserhalb von Bauzonen gilt für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen die Empfindlichkeitsstufe III.

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H.

18

AUSNAHMEN

Art. 58 Ausnahmebewilligung

1 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen: a) bei ausserordentlichen Verhältnissen, insbesondere wenn eine unzumutbare Härte, eine unverhältnismässige Erschwernis oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde oder wenn durch die Abweichung eine bessere Lösung im Sinn der Raumplanung erreicht werden kann; b) für Bauten und Anlagen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Vorschriften; c) für befristet bewilligte Bauten und Anlagen. 2

Das Unterschreiten der Abstände gemäss §§ 63 und 64 PBG kann im Einzelfall durch den Gemeinderat mit Zustimmung des Kantons bewilligt werden, sofern keine erheblichen öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 34 und 35 BauR).

Art. 59 Besitzstandsgarantie in der Bauzone

1 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht entsprechen, dürfen zeitgemäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. 2

Diese Bauten und Anlagen sind bei Änderungen den geltenden Vorschriften soweit möglich, sinnvoll und zumutbar anzupassen.

Art. 60 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

1 Die Bewilligungsvoraussetzungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, richten sich nach Art. 24 RPG sowie §82 PBG. 2

Sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone bedürfen einer Zustimmung des Kantonalen Amtes für Raumplanung.

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V.

19

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND VOLLZUG

Art. 61 Bewilligungspflicht

Einer Bewilligung bedürfen alle ober- oder unterirdischen Bauten und Anlagen, Neu- und Umbauten, Vor-, An-, Auf- oder Nebenbauten sowie insbesondere 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

provisorische Bauten und Anlagen, Fahrnisbauten, Zweckänderungen bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen, bauliche Veränderungen von Fassaden oder Dachaufbauten, der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen, eingreifende Terrainveränderungen, der Abbau von Bodenschätzen, Aussenantennen, Reklameanlagen.

Art. 62 Baugesuch

Das Baugesuch enthält die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben. (vgl. graphische Erläuterung Nr. 19).

Art. 63 Visierpflicht

1 Vor Einreichung der Baueingabe sind Visiere aufzustellen, die den Standort und das Ausmass des Vorhabens bezeichnen. Im Falle von Anschüttungen ist das neue zukünftige Terrain an den Visierstangen zu bezeichnen. 2

Visiere sind bis zum rechtskräftigen Entscheid stehen zu lassen.

Art. 64 Auflage

1 Das Baugesuch ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Den Anstössern wird die Auflage schriftlich mitgeteilt. 2

Der Gemeinderat kann Abbrüche, geringfügige Bauvorhaben oder Projektänderungen, die keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, ohne Auflage, Veröffentlichung und Visierung bewilligen (vereinfachtes Verfahren gem. § 94 PBG).

Art. 65 Einspracheverfahren

1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben. 2

Die Einsprachen sind zur Stellungnahme an den Bauherrn weiterzuleiten .

3

Der Gemeinderat entscheidet nach Durchführung des Einspracheverfahrens gleichzeitig über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.

4

Die Entscheide des Gemeinderates können innert 20 Tagen beim Departement für Bau und Umwelt mit Rekurs angefochten werden.

5

Das Verfahren bei privatrechtlichen Einsprachen richtet sich nach §§ 91 u. 92 PBG.

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20

Art. 66 Baubewilligung

1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. 2

Die Baubewilligung kann mit Bedingungen, Auflagen oder Befristungen verbunden werden; diese können im Grundbuch angemerkt werden. Soweit die Umstände es erfordern, können geeignete Sicherheiten für eine allfällig notwendige Ersatzvornahme oder für andere Ersatzvorkehrungen verlangt werden.

3

Die Baubewilligung erlischt, wenn die Bauarbeiten nicht zwei Jahren seit Rechtskraft begonnen oder während mehr als einem Jahr unterbrochen werden. Der Gemeinderat kann eine längere Geltungsdauer festlegen.

4

Der Gemeinderat kann auf begründetes Gesuch erstmalige oder erstreckte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren jeweils bis zu einem Jahr verlängern.

Art. 67 Vorentscheid

1 Grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben können Gegenstand eines Vorentscheides sein. 2

Die Bestimmungen über das Verfahren bei Baugesuchen sind sinngemäss anwendbar.

3

Der Vorentscheid ist während zwei Jahren verbindlich. Auf begründetes Gesuch kann der Gemeinderat die Frist jeweils bis zu einem Jahr verlängern.

Art. 68 Beginn und Ende der Bauarbeiten

1 Das Bauvorhaben darf erst mit rechtskräfiger Baubewilligung und nach Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen begonnen und nur nach Genehmigung der meldepflichtigen Bauvorgänge durch den Gemeinderat fortgesetzt werden. 2

Das Bauvorhaben ist ohne erhebliche Verzögerung zu Ende zu führen. Bei Hochbauten sind Fassade, Dach und Umgebung gemäss dem bewilligten Baugesuch innert einer Frist von zwei Jahren fertigzustellen.

3

Der Gemeinderat kann nach Ablauf der Einsprachefrist in Abwägung der beteiligten Interessen einen vorzeitigen Baubeginn bewilligen, sofern dadurch die Entscheidungsfreiheit im Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren nicht beeinträchtigt wird. Ein Rekurs gegen die Bewilligung des vorzeitigen Baubeginns hat keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleibt die Wiedererteilung durch die Rekursinstanz.

Art. 69 Bauaufsicht und Meldepflicht

1 Der Gemeinderat oder die durch den Gemeinderat beauftragte Person führt die Bauaufsicht. 2

Ohne abweichende Regelung in der Baubewilligung sind dem Gemeinderat folgende Bauvorgänge zur Kontrolle zu melden: a) die Erstellung des Schnurgerüstes; b) die Fertigstellung der Fundamente; c) die Vollendung des Rohbaues; d) die Fertigstellung der Anschlüsse an Werkleitungen und Kanalisationen vor dem Eindecken; e) die Ausführung von Arbeiten, für die besondere Kontrollpflichten bestehen; f) die Fertigstellung des Bauvorhabens.

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21

Art. 70 Baukontrolle

Der Gemeinderat führt die Kontrollen beförderlich durch, teilt der Bauherrschaft Beanstandungen unverzüglich mit und bestätigt diese schriftlich. Die Behebung der gerügten Mängel ist zur Nachkontrolle zu melden.

Art. 71 Einstellung der Bauarbeiten

1 Werden Bauten oder Anlagen widerrechtlich begonnen oder fortgesetzt, ordnet der Gemeinderat deren Einstellung an. Die Anordnung ist sofort vollstreckbar. 2

Kann der Mangel nicht durch eine nachträgliche Bewilligung behoben werden, hat der Gemeinderat dem Grundeigentümer oder Bauherrn eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Anpassung der widerrechtlich erstellten Bauten und Anlagen anzusetzen und die Ersatzvornahme im Sinn von § 86 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anzudrohen.

Art. 72 Strafen

Wer als Grundeigentümer, Bauherr oder sonstiger Berechtigter, Projektverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder für die Ausführung von Arbeiten Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften oder Verfügungen bzw. den erlassenen Plänen zuwiderhandelt, wird gemäss den §§ 103 und 104 PBG bestraft.

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VI.

22

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 73 Genehmigung und Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird nach Annahme durch die Gemeindeversammlung und die Genehmigung durch den Regierungsrat vom Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Art. 74 Ausserkraftsetzung bisheriger Erlasse

Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes und des Zonenplanes werden die Bauordnungen der ehemaligen Ortsgemeinden Bichelsee und Balterswil ausser Kraft gesetzt.

Art. 75 Geltung von Sondernutzungsplänen

Alle rechtskräftigen Gestaltungs-, Arealüberbauungs-, Baulinien- und Quartierpläne der ehemaligen Ortsgemeinden Bichelsee und Balterswil behalten weiterhin ihre Gültigkeit, soweit sie mit dem vorliegenden Vorschriften und dem Zonenplan vereinbar sind.

Fassung 2001 Öffentliche Auflage:

27. April - 26. Mai 2001

An der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 2001 durch die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bichelsee - Balterswil beschlossen. Vom Regierungsrat genehmigt am 18. Dezember 2001 mit RRB Nr. 1075 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2002

Ergänzungen 2004 An der Gemeindeversammlung vom 02. Dezember 2004 durch die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bichelsee - Balterswil beschlossen. Ergänzungen 2007 An der Gemeindeversammlung vom 27. November 2007 durch die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bichelsee - Balterswil beschlossen.

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Anhang

VERZEICHNIS DER WICHTIGSTEN GESETZE / ABKÜRZUNGEN BauR

Baureglement der Politischen Gemeinde Bichelsee - Balterswil

EnergieG

Kantonales Energiegesetz vom 22. Dezember 1986 (RB 731)

EnergieV

Verordnung des Regierungsrates zum Energiegesetz vom 8. März 1988 (RB 731.1)

FlGG

Kantonales Gesetz über Flur und Garten vom 7. Februar 1996 (RB 913.1)

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1992 (SR 814.2)

LRV

Eidg. Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)

LSV

Eidg. Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)

TG NHG

Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8. April 1992 (RB 450.1)

TG NHV

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat vom 29. März 1994 (RB 450.11)

PBG

Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau vom 16. August 1995 (RB 700)

PBV

Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 (RB 700.1)

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01)

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)

RPV

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)

StrWG

Kantonales Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 (RB 725.1)

VRG

Kantonales Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (RB 170.1)

WaG

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (SR 921.0)

WaldG

Kantonales Waldgesetz vom 14. September 1994 (RB 921)

WaldV

Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26. März 1996 (RB 921.01)

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Anhang

Grafische Erläuterungen Nr.

Gegenstand

Baureglement

Nr. 1

Baureife

Art. 28 Nr. 2

Ausnützungsziffer

Art. 29 Nr. 3

Ausnützung: Nicht anrechenbare Geschossfläche

Art. 29 Nr. 4

Ausnützung: Anrechenbare Landfläche

Art. 29 Nr. 5

Grenzabstand

Art. 30 Nr. 6

Grenz- und Strassenabstand von Vorbauten

Art. 30 Nr. 7

Gebäudeabstand

Art. 31 Nr. 8

Kleinbauten: Definition

Art. 32 Nr. 9

Grenz- und Gebäudeabstand von Kleinbauten

Art. 32 Nr. 10 Strassenabstand

Art. 33 Nr. 11 Waldabstand

Art. 34 Nr. 12 Abstand von Ufergehölzen

Art. 34 Nr. 13 Gewässerabstand bei Flüssen, Bächen, Kanälen

Art. 35 Nr. 14 Gebäudehöhe in Metermassen

Art. 36 Nr. 15 Gebäudelänge

Art. 37 Nr. 16 Dachaufbauten

Art. 39 , 40

Nr. 17 Terrainveränderung

Art. 44 Nr. 18 Lärmimmissionen

Art. 57 Nr. 19 Baugesuchsunterlagen

Art. 62 Graphische Erläuterung Nr. 1

BauR Art. 28

Baureife

Art. 60 PBG

Ein Grundstück ist baureif, wenn a) wo nötig, ein Baulinien- oder Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen können jedoch erteilt werden, sofern sie die Planung nicht präjudizieren.

b) es nach Lage, Grösse, Form und Beschaffenheit für die zonengemässe Überbauung geeignet ist und eine allenfalls notwendige Landumlegung oder Grenzbereinigung nicht wesentlich erschwert wird,

A

D

B

E

c) es erschlossen ist.

C

F

A

B

C

D

E

F

Graphische Erläuterung Nr. 2

BauR Art. 29

Ausnützungsziffer

Art. 9 und 10 PBV

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Baute und der anrechenbaren Landfläche (AL).

AZ =

BGF = AL

Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte.

Graphische Erläuterung Nr. 3

BauR Art. 29

Nicht anrechenbare Geschossfläche

Art. 10 Abs. 3 PBV

Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet: Alle nicht dem Wohnen und Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen.

1

2

3

4 4

5 7

9 8

1 2 3 4 5 6

6

10 11

12

Estrich und Flächen in Dachgeschossen mit lichter Höhe unter 1.50 m Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen Überdeckte, offene Dachterrassen Offene ein- und vorspringende Balkone Offene Erdgeschosshallen Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw. 7 Waschräume 8 Trockenräume 9 Heizräume 10 Kohlen-, Tank- und Energiespeicherräume 11 Korridore, Treppen und Lifte, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen 12 Keller und unterirdische Lagerflächen in Kellergeschossen für den eigenen Bedarf, welche zu Betrieben im selben Gebäude gehören

Graphische Erläuterung Nr. 4

BauR Art. 29

Anrechenbare Landfläche

Art. 11 PBV

Als anrechenbare Landfläche gilt die Fläche der vom Baugesuch erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen. Zur anrechenbaren Landfläche können hinzugenommen werden: • noch nicht ausgenützte Flächen von in enger örtlicher Beziehung liegenden Grundstücken, sofern der Transfer im Grundbuch angemerkt wird und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; • für die Änderung öffentlicher Verkehrsflächen abzutretende Flächen, sofern sich dadurch die Ausnützung auf dem Baugrundstück um weniger als 10 % erhöht; • die Hälfte der Grundfläche von Tiefgaragen für den eigenen Bedarf. Nicht zur anrechenbaren Landfläche werden gerechnet: • Wald, öffentliche Gewässer; • bestehende oder im Gestaltungsplan vorgesehene oder im Strassenprojekt enthaltene öffentliche Verkehrsflächen.

Strasse

Wald

Hochwasserlin Gewässer

Graphische Erläuterung Nr. 5

BauR Art. 30

Grenzabstand

(Messweise)

Art. 4 PBV

Der Grenzabstand legt die zulässige kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Nachbargrenzen fest. Er wird rechtwinklig zu den Fassaden und radial über die Gebäudeecken gemessen. Der Abstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Gebäudeteile mit Ausnahme von Vorbauten. Bei Anlagen gilt diese Regel sinngemäss.

KG KG KG KG

KG

GG

GG

BAULINIE

Grosser Grenzabstand (GG): Gilt gegenüber der am meisten nach Süden oder Südwesten gerichteten Hauptwohn- oder Längsseite einer Baute. Kleiner Grenzabstand (KG): Gilt gegenüber den drei übrigen Fassaden.

Graphische Erläuterung Nr. 6

BauR Art. 30

Grenz- und Strassenabstand von Vorbauten §§ 4 - 6 PBV Vorbauten sind vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem Ausmass. Vorbauten dürfen die vorgeschriebenen Abstände (Grenz-, Gebäude-, Strassen, Wald- und Gewässerabstand) wie folgt unterschreiten:

Dachgesimse

max. 1 m

max. 1.5 m auf höchstens 1/ der Fassadenläng

Balkon

Vordach P

Grenz- oder Strassenabstand

Graphische Erläuterung Nr. 7

BauR Art. 31

Gebäudeabstand Gemeinderecht Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden.

bestehend

neu

Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der Grenzabstände.

Bei Bauten auf dem gleic Grundstück gilt ein Abst wie er sich bei einer zw liegenden Grenze ergäbe

Bei Näherbaurecht ist im Minimum ein Gebäudeabsta von 6.00 m einzuhalten.

Graphische Erläuterung Nr. 8

BauR Art. 32

Kleinbauten: Definition Gemeinderecht Als unbewohnte Kleinbauten im Sinne des Baureglementes gelten freistehende und angebaute Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und höchstens 3.50 m Gebäudehöhe.

1.

freistehend

2.

Gebäudehöhe:

3. Grundfläche kleiner als 2 40 m

angebaut

max. 3.50 m

Graphische Erläuterung Nr. 9

BauR Art. 32

Grenz- und Gebäudeabstand von Kleinbauten Gemeinderecht Der Grenz- und Gebäudeabstand beträgt für unbewohnte Kleinbauten 3 m.

3 m

* *

3 m 3 m

*

3 m

*mit Zustimmung des Nachbarn Unbewohnte Kleinbauten dürfen mit schriftlicher Zustimmung des benachbarten Grundeigentümers und mit Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde an die Grenze gestellt werden. Solche Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken.

Graphische Erläuterung Nr. 10

BauR Art.33

Strassenabstand

Trottoir Strassengrenze

Strassengrenze Bankett

unbewohnte Kleinb

Art. 62 PBG, §§ 44 - 46 StrG

Fahrbahnrand unterirdische Baute min. 0.50 m

Strassenabstand

Der Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen richtet sich nach dem kant. Gesetz über Strassen und Wege. Vorbehalten bleiben durch Baulinien festgelegte Abstände. 1. Gebäude oder Gebäudeteile Abstand gegenüber Kantonsstrassen oder -wegen: Abstand gegenüber Gemeindestrassen oder -wegen: Abstand gegenüber Flurstrassen (§ 20 Flurgesetz):

4.00 m 3.00 m 3.00 m

Vorbauten (Dachgesimse, Balkone, Erker, etc.) Vorbauten dürfen den Strassenabstand auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge um 1.50 m und Dachgesimse auf der ganzen Länge um 1.00 m unterschreiten (§6 PBV). 2. Unterirdische Bauten und Anlagen Der Abstand kann bis auf 0.50 m herabgesetzt werden. Bei Staatsstrassen ist die Bewilligung des Departementes für Bau und Umwelt erforderlich. 3. Unbewohnte Kleinbauten oder kleinere Anlagen (z.B. Gartenhäuser, Lauben, Telefonkabinen, Plakatsäulen) Unbewohnte Kleinbauten oder kleine Anlagen dürfen mit Bewilligung der Gemeindebehörde bis an die Strassen- oder Weggrenze gestellt werden, soweit die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird und keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen (StrWG §45).

Graphische Erläuterung Nr. 10

BauR Art.33

Strassenabstand

(Fortsetzung)

4. Abstellplätze und Garagen Entlang öffentlicher Strassen sind Zu- und Wegfahrten von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge so zu gestalten, dass die Verkehrssicherheit dauernd gewährleistet ist. Einstellräume (PW) mit Einfahrtsöffnung strassenseitig: Einstellräume für grössere Motorfahrzeuge u. landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Einfahrtsöffnung gegen die Strasse:

min. 5.00 m min. 8.00 m

Trottoir

Bankett

max. 1.50m

lichtundurchlässige Einfriedungen, Mauern,Böschungen

max. 1.50m

5. Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltung (§43 StrWG) lichtdurchlässige, durchsichtgewähren Einfriedungen

Strassengrenze 0.60 m

• Abstand 0.00 m: 1) 2) Lichtdurchlässige, durchsichtgewährende Einfriedungen bis 1.50 m Höhe. • Abstand 0.60 m:1) 2) Andere Einfriedungen, Mauern bis 1.50 m Höhe sowie Böschungen. • Abstand 0.60 m + Mehrhöhe: 2) Höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden. 1) Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht stören und müssen so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst klein ist. 2) Aus Gründen der Verkehrssicherheit (Kurven, Kreuzungen) können durch das DBU bzw. die Gemeindebehörde weitergehende Beschränkungen verfügt werden. (§ 47 Abs.2 StrWG)

6. Pflanzungen: § 42 StrWG 7. Ausnahmen (StrWG § 47) Die Gemeindebehörde kann im Einzelfall Unterschreitungen der obengenannten Strassenabstandsvorschriften bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Sicherheit es zulässt. Ausnahmebewilligungen von Gemeindebehörden im Bereich von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Departementes für Bau und Umwelt.

Graphische Erläuterung Nr. 11

BauR Art. 34

Waldabstand

Art. 63 PBG, § 15 PBV, § 2 WaldG

Waldsaum

Der Waldabstand gilt für Bauten und Anlagen. Der Waldabstand wird ab der Waldgrenze gemessen. Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaums (§ 2 Abs.4 WaldG). Das Waldareal schliesst einen Waldsaum mit ein, der 0.50 m über die Stockgrenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2.00 m über jene von Waldbäumen hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen (§ 2 Abs.3 WaldG). Bei Bauzonen, die an den Wald grenzen, ergibt sich die Waldgrenze aus den Waldfeststellungsplänen.

25 m

m Wa

25

ld sa um

m

Waldsaum

Waldabstandslinie

25

25 m

Graphische Erläuterung Nr. 12

BauR Art. 34

Abstand von Ufergehölzen

Art. 63 PBG, § 15 PBV , § 3 der kant. Verordnung zum Waldgesetz

Ufergehölze gelten als Wald. Der Abstand von Ufergehölzen wird ab der Waldgrenze gemessen. Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaums.

Waldsaum

Ufergehölze sind Bestockungen, die • aus Waldbäumen oder Waldsträuchern zusammengesetzt sind, • entlang oberirdischer Gewässer stehen • ein Alter von mindestens 15 Jahren aufweisen, • eine Länge von in der Regel mindestens 20 m haben, • in der Regel über eine Bodenbedeckung mit Waldcharakter verfügen.

15 m

15

m Wa ld sa um

15

m

Graphische Erläuterung Nr. 13

BauR Art. 35

Gewässerabstand bei Flüssen, Bächen und Kanälen

Art. 64 PBG, § 16 PBV

Der Abstand gegenüber Flüssen (30 m), Bächen (15 m), Kanälen (15 m) und Bächlein (5 m, mittlere Sohlenbreite von weniger als 0,5 m) wird ab Oberkante der Böschung gemessen, bzw. ab Hochwasserlinie (HWL), wenn diese über der Oberkante der Böschung liegt. Bei Flüssen mit Hinterdämmen wird ab wasserseitiger Oberkante des Hochwasserdammes gemessen. Die Abstände gelten auch bei eingedolten Gewässern.

HWL

Graphische Erläuterung Nr. 14

BauR Art. 36

Gebäudehöhe in Metermassen

(Messweise)

Art. 8 Abs. 1 PBV

Als Gebäudehöhe gilt die maximale Höhendifferenz zwischen - der Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche - und in der Regel dem gewachsenen Terrain Nicht berücksichtigt werden dabei Giebelflächen und gesamthaft untergeordnete Gebäudeteile.

Gebäudehöhe

Gebäudehöhe

Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche:

In der Regel gewachsenes Terrain

Graphische Erläuterung Nr. 15

BauR Art. 37

Gebäudelänge

(Messweise)

Art. 7 PBV

Die Gebäudelänge wird an der längeren Seite des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das als Einheit auftretende Gebäude umfasst. Untergeordnete Gebäudeteile sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen.

Gebäudelänge

Anbaute

Balkon

Gebäudelänge

Graphische Erläuterung Nr. 16

BauR Art. 39. 40

Dachaufbauten 0.50

Gemeinderecht

a

x

Dorfkern-, Dorf- und Wei x = maximal 1/3 L

L

übrige Bauzonen: x = maximal 1/3 L

a L

a

Dorfkern-, Dorf- und Wei Summe a = maximal 1/3 L übrige Bauzonen: Summe a = maximal 1/2 L

Graphische Erläuterung Nr. 17

BauR Art. 44

Terrainveränderung

Art. 69 PBG

unzulässig :

möglich :

Graphische Erläuterung Nr. 18

BauR Art. 57

Lärmimmissionen USG / LSV

Art. 43 LSV Empfindlichkeitsstufen

In Nutzungszonen nach Artikel 14ff des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a. Die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich Erholungszonen; b. Die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen; c. Die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen; d. Die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.

Empfindlichkeitsstufe I II III IV

Planungswert Lr in dB (A) Tag Nacht 50 40 55 45 60 50 65 55

Immissionsgrenzwert Lr in dB (A) Tag Nacht 55 45 60 50 65 55 70 60

Alarmwert Lr in dB (A) Tag Nacht 65 60 70 65 70 65 75 70

Graphische Erläuterung Nr. 19

BauR Art. 62

Baugesuchsunterlagen

Art. 18 PBV

Das Baugesuch und die Baugesuchsunterlagen sind zu datieren und vom Bauherrn und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Pläne sind im Format A4 zu falten. Der Gemeinderat kann den Nachweis der Bauberechtigung verlangen. Das Baugesuch ist auf dem kantonalen Formular mit den notwendigen Unterlagen auf der Gemeindeverwaltung vierfach einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizulegen: a) Situationsplan (Katasterplan), mit den eingetragenen Massen der Bauten und Anlagen oder den beabsichtigten Änderungen sowie allen Grenzabständen, Zufahrten und Abstellplätzen; b) Alle Geschossgrundrisse, 1:100 oder 1:50, vermasst, mit Angabe der Zweckbestimmung der Räume; c) Umgebungsgestaltung einschliesslich Parkplätze, Wege, Spielplätze usw. mit Höhenkoten des bestehenden und des gestalteten Terrains sowie Bepflanzung; d) Schnitt- und Fassadenpläne, 1:100 oder 1:50, mit Angabe des gestalteten und gewachsenen Terrainverlaufes bis über die Grundstücksgrenzen, der Höhenlage des Erdgeschosses und der öffentlichen Strassen, der Geschosskoten und des Längenprofils von Garagenzufahrten; e) Baubeschrieb, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; f) detaillierter Nachweis der Ausnützungsziffer; g) Formular "Deklaration für Erdarbeiten"; h) Kanalisationseingabe; i) Schutzraumeingabe; k) Emissionserklärung nach Art. 12 LRV des USG; l) Angaben nach Art. 34 der LSV des USG; m) Energietechnischer Nachweis gemäss der Verordnung zum Energiegesetz. Bei einfachen Bauvorhaben kann der Gemeinderat die Anforderungen an die Unterlagen reduzieren. In besonderen Fällen können zusätzliche Unterlagen verlangt werden insbesondere ein Modell, Angaben über Farbgebung und Materialien oder zu gegebener Zeit Farbmuster und Materialmuster. Bei Umbauten und bei Änderungen bereits genehmigter Pläne sind die Änderungen farbig darzustellen (rot = neuer Bauteil, gelb = Abbruch, blau = zu ersetzende Bauteile).

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Schlagwörter

Schlagwortregister

BauR Art.

PBG §

24 61 Ziff.5 49

13 Ziff. 2 86 Ziff. 5 74 85 62 - 65 72 19 Abs. 2 28, 30

PBV §

Weitere Gesetze

4, 15, 16

44 StrG

A Abbauzone Abbruch Abfallsammelstellen Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften Abstellplätze für Fahrzeuge Abweichungen von der Regelbauweise Amtsblatt Anrechenbare Bruttogeschossfläche Anrechenbare Landfläche Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen Archäologische Funde Auflageverfahren Aufschüttungen Ausfahrten Ausnahmebewilligung (Innerhalb Bauzone) Ausnahmebewilligung (- Lärm) Ausnützungsziffer

30 - 35 50 12 Abs. 4 Grafik 3 Grafik 4 64 42 25 64 44 52 58

20 10 11

58, 59 89 67

BGO

29, 30, 89 69 40, 46 StrG 79, 80 31 LSV

29, Grafik 2

9 - 11

B Bachabstand Bauaufsicht Baubeginn Baubewilligung (- Pflicht) Baubewilligung (- Erteilung) Baubewilligung (- Erlöschen) Baubewilligung (- Erstreckung) Baubewilligung (- Verfahrenskoordination) Baubewilligung (- Widerruf) Baueingabe Baugebiet Baugesuch Baugesuchsunterlagen Baukontrolle Baulandumlegung Baulinienplan Baulinien gegenüber Wald Baulinien gegenüber Gewässern Baulinien gegenüber Strassen Bäume im Baugebiet Baureife Baustop Bauvisierpflicht Bauvorhaben (ausserhalb Bauzone) Bauweise Bauzonen Behinderte

Grafik 13 69 68 61 66 Abs. 1 66 Abs. 3 66 Abs. 4

64 99 95 86 93 97 Abs.1 97 Abs.2 106

46 28, Grafik 1 71 63 60

96 87 13 Ziff.1 87 87 99 39 - 44 17 17 Ziff.4 17 Ziff.4 17 Ziff.1 84 60 101 88 82

12 - 19 54 Abs. 3

13 77

Grafik 19 6 62 Grafik 19 70 10 8

16 Abs. 2+4

22 RPG

19

18 18 18 21

19 RPG

20 13

24 RPG 15 RPG

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Schlagwortregister

Schlagwörter

BauR Art.

PBG §

PBV §

Beiträge an Planungskosten Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Bestehende Bauten (- Innnerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (- Ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht Bruttogeschossfläche

7 Abs. 4

24 11

2

Weitere Gesetze

59

81

34 + 35 StrG 24 Abs.2 RPG

60

82

24 Abs.2 RPG

61 Grafik 2, 3

86 10

D Dachaufbauten - in Dorfkern-, Dorf- u. Weilerzone - übrige Zonen Dacheinschnitte Dachflächenfenster - in Dorfkern-, Dorf- u. Weilerzone Definitive Bauzonen Dorfkernzone Dorf- und Weilerzone

Grafik 16 40 39 39 Abs. 3 40 Abs. 3 6 Abs. 3 12 13

35

E Einfriedungen, Einzäunungen Einordnung in Umgebung Einsprache gegen Pläne und Vorschriften Einsprache gegen Gestaltungsplangebiet Einsprache gegen Bauvorhaben Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Lärm Energienutzung

47 38

Erneuerung von Bauten Ersatzvornahme Erschliessung Erschliessungsbeiträge Erweiterung zonenfremder Betriebe

59 71 9

84 66 31, 107

4 FlurG,43 StrG

22 Abs.3 65 50, 53 57 Grafik 18

90, 107 72

19 Abs.1 Ziff.10 81, 82 101 35 - 38 52 - 57 81

LSV/LRV 43 LSV EnergieG EnergieV

BGO

F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Fassadengestaltung Fenster Feuchtigkeitsschutz Forstzone Freihaltezone

61 Ziff. 2 3 Abs. 2 39, 40 40 56 23 19

86 Ziff.2 5 Abs.3

13 Ziff.1

G Garagen Gebäudeabstand

50 31, Grafik 7

40,46 StrG

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Schlagwortregister

Schlagwörter

BauR Art.

Gebäudehöhe Gebäudelänge Gemeindeabstimmung Genehmigung durch Regierungsrat (Pläne und Vorschriften) Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan Gestaltungsplanpflicht Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone Grenzabstand Grenzbereinigung

36, Grafik 14 37, Grafik 15

38 - 43 7 26 35, Grafik 13 16 30, Grafik 5 10

PBG §

12 Abs.2 5 32, 33 66 18 - 24 14, 22 76 64 13 Ziff.1 12 45

PBV §

Weitere Gesetze

8 7

16 4

H Halboffene Bauweise Hauszufahrten Höhenvorschriften

13 Abs.2 52 36, Grafik 14

12 Abs.2

8

I Immissionen

57

Industriezone Isolation von Bauten

17 56

USG, LSV, LRV 6 Abs. 1

Energie G Energie V

K Kleinbauten

32, Grafik 8

L Landschaftsbild Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftszone Lärmschutz Luftreinhaltung

38 21 10 20 57

66 13 Ziff.2 39 - 46 13 Ziff.2

17 RPG 16 RPG LSV LRV

M Mehrfamilienhäuser Meldepflicht (- Bauvorgänge)

15 69

21

N Näherbaurecht (- Bei Hauptbauten) Näherbaurecht (- Bei Kleinbauten) Naturschutzzone Nutzungsintensität

30 Abs. 5 32 Abs. 3 22 29

65 13 Ziff.2 12 Abs.2

17 RPG 9 - 12

O Öffentliche Auflage (- Pläne) Öffentliche Auflage (- Baugesuche) Öffentliche Zone Ortsbildschutzzone

64 18

29, 30 89 13 Ziff.1 14

33 RPG

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Schlagwörter

Schlagwortregister

BauR Art.

Ortsplanung

PBG §

PBV §

Weitere Gesetze

7-9

P Parabolantennen Parkplätze Pflanzungen (gegenüber Strassen) Pflanzungen (gegenüber Nachbargrundstücken) Plakat (-wände) Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten

42 50

72

46

84

43

68 7 Abs.2 29, 30 32, 33 1 24 25 - 28 86 Ziff.1

7 Abs. 4 61 Ziff. 1

42 StrG 5 FlurG

21 Ziff.2 RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG 27 RPG

R Rechtsmittelbelehrung Referendum Regelbauweise Reihenhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Reservebauzone Richtplan

18 VRG Masstabelle 15 43 65 Abs. 4 6 Abs. 4 5

5 Abs.3 19 Abs.2 68

17 35 - 53 VRG

36 10, 11

2

S Sammelstelle für Abfälle Schallschutz Sicherheit von Bauten Silotürme Sondernutzungspläne Spielplätze Strafen Strassenabstände Sträucher im Baugebiet

49 56 55 41 7, 75 48 72 33, Grafik 10 46

74

70 103, 104 62 84

44

69

Tabelle 25 -27 34, Grafik 12 44 - 49 30 Abs. 4

12 Abs.2 14 63 19

5 64 Abs. 2

10 Abs.2 94

32 + 33 LSV 75

44 StrG 5 FlurG

T Terraingestaltung

U Überbauungsmasse Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten

44 Abs.2 StrG

V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Baureglement PG Bichelsee - Balterswil

Schlagwortregister

Schlagwörter

BauR Art.

PBG §

PBV §

Visierpflicht Vorbauten Vorentscheid Vorgärten

63 Grafik 6 67 45

88 86 98

5, 6 Abs. 2

Waldabstand Waldareal

34, Grafik 11 23

63

Wärmeschutzmassnahmen Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Widerruf (- Baubewilligung ) Wohn- und Gewerbezone Wohnzone

56 71

101

14 15

96 13 Ziff.1 13 Ziff.1

Weitere Gesetze

W 2 WaG CH 2 WaG TG Energie V

Z Zerstörte Bauten Zone für öffentl. Bauten u. Anlagen Zonen (- des Baugebietes) Zonen (- des Nichtbaugebietes) Zonen (- Überlagerte Zonen) Zonenfremde Bauten Zonenvorschriften der Regelbauweise Zonenplan Zustand von Bauten Zweckänderungen

55 18 12 - 19 20 - 24 25 - 27 Masstabelle 6 55 59

78 13 Ziff.1 13 Ziff.1 13 Ziff.2 14 81, 82 12 13 82

15 RPG 16 RPG 24 RPG 14 RPG 24 RPG