Beitragsreglement zum NHG
Maerstetten
Document
- Numéro
- GVL2004
- Commune
- Maerstetten
- Canton
- Thurgovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Bauverwaltung Gemeinde
- En vigueur depuis
- 26 févr. 2004
Carte
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Fichiers
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Texte
Politische Gemeinde Märstetten
Beitragsreglement zum NHG
Öffentliche Auflage vom 12. September bis 1. Oktober 2003
Von der Gemeindeversammlung erlassen am 26. Februar 2004
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
sig. M. Stuber
sig. P. Lüthy
Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG) erlässt die Politische Gemeinde Märstetten, nachfolgend Gemeinde genannt, folgendes Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat (Beitragsreglement zum NHG).
1. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
Zuständigkeit
Beiträge
Beitragsgesuche
Finanzierung Spezialfinanzierung
Art. 1
Dieses Reglement regelt die Vergabe von Gemeindebeiträgen an erhaltenswerte Natur- und Landschaftsobjekte, die Abgeltung von Leistungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleichs und der Landschaftsentwicklung sowie zum Schutz und zur Pflege von Kulturobjekten, soweit diese Aufgaben in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.
Art. 2 Über Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement entscheidet der
Gemeinderat (siehe auch Anhang 1).
Art. 3
1 Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur ausgerichtet, sofern die Finanzierungsmöglichkeiten nach übergeordnetem Recht für denselben Zweck ausgeschöpft sind. Davon ausgenommen sind Sonderbeiträge gemäss Art. 6 und Fördermassnahmen gemäss Art. 8 und 9. 2 Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat einzureichen. Bei Naturobjekten hat dies bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, zu erfolgen. Gesuche für Beiträge an Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen und Objekten anfallen, sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann das kantonale Amt für Denkmalpflege eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen. (Siehe auch Anhang 3.)
Art. 4
1 Für Beiträge und Abgeltungen wird im jährlichen Voranschlag der Gemeinde eine eigene Position geführt. 2 In der Gemeinderechnung wird im Sinne einer Spezialfinanzierung ein Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange geführt. Dieser kann durch Rückstellungen gespiesen werden. Die nicht beanspruchten Budgetpositionen gemäss Abs. 1 sowie Rückerstattungen aus Ersatzforderungen der Gemeinde gehen in diesen Fonds über.
2
2. Übernahme kantonaler Bestimmungen Erstreckung
Art. 5
Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten diejenigen des NHG und der NHV sinngemäss (siehe Anhang 2).
3. Kommunale Bestimmungen A. Allgemeines
Sonderbeiträge
Art. 6
Für besondere Massnahmen zum ökologischen Ausgleich oder zur Finanzierung spezieller Projekte zur Aufwertung der Natur und der Landschaft oder zur Erhaltung und Aufwertung von Kulturobjekten können zusätzlich Gelder aus dem Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange gemäss Art. 3 verwendet werden. Der Gemeinderat kann eine Prioritätenliste festlegen. B. Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung
Ansätze für wiederkehrende Beiträge
Gezielte Förderung
Art. 7 Die Höhe wiederkehrender Grundbeiträge an durch den Zonenplan oder
den Schutzplan geschützte Naturelemente sowie an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streueflächen, Hecken, Feldund Ufergehölze, welche gemäss dem kommunalen Richtplan dem ökologischen Ausgleich dienen oder wichtige Vernetzungsfunktionen erfüllen sowie die Bedingungen, welche daran geknüpft sind, richten sich in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung (zur Zeit Art. 40ff Direktzahlungsverordnung1) und
Art. 13
NHV. Vorbehalten bleiben spezielle Bewirtschaftungverträge.
Art. 8 Zur gezielten Förderung von ökologischen Leistungen oder zur Aufwertung
des Landschaftsbildes können die Grundbeiträge oder anderweitige Beitragsleistungen angemessen erhöht werden. Dies gilt insbesondere für Hochstammobstbäume.
Art. 9
Neuanlagen und Er- Bei Beiträgen für die Neuanlage oder Ersatzpflanzungen von Hochsatzpflanzungen von stammobstbäumen wird in der Regel das Pflanzgut (Setzlinge) vergütet (vgl. Art. 8. Zur Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen siehe Art. 5 und HochstammobstAnhang 3). bäumen
1
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998
3
4. Schlussbestimmungen
Art. 10
Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur für Massnahmen gewährt, welche nach Inkrafttreten der Beitragsvoraussetzungen gemäss §§ 12 und 31 NHV in Angriff genommen oder weitergeführt werden.
Inkrafttreten
Art. 11
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Anhänge: Anhang 1: Anhang 2: Anhang 2:
Ansätze und Bedingungen (Art. 3 Abs. 2) Erläuterungen zu Art. 3: Beiträge Verweise zur Übernahme kantonalen Rechts (Art. 5)
4
Politische Gemeinde Märstetten
Anhang 1 zum Beitragsreglement zum NHG: Ansätze, gültig ab: 26.02.04
A. Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung Naturobjekt •
Jährlicher Beitrag
Besondere
Bedingungen
nicht mit übergeordneten Finanzierungsmöglichkeiten kummulierbar (Art. 3). Vorbehalten bleiben spezielle Bewirtschaftungsverträge. Fr.
1'500.–/ ha
gemäss Wegleitung für den ökol. Ausgleich2 Typ 1
Wenig intensiv genutzte Wiese Fr.
650.–/ha
gemäss Wegleitung für den ökol. Ausgleich, Typ 4
Fr.
1'500.–/ha
gemäss Wegleitung für den ökol. Ausgleich, Typ 4
Hecken, Feld- und Ufergehölze Fr.
1'500.–/ha
gemäss Wegleitung für den ökol. Ausgleich, Typ 10
Extensiv genutzte Wiese (Magerwiese)
Streuefläche
•
mit Bundesbeitrag kummulierbar (Art. 6 und 8).
Zahlungen gemäss Art. 6 und 8 gemäss Gemeinderatsbeschluss
Richtige Pflege, allenfalls Bewirtschaftungsvertrag, welcher über mindestens 6 Jahre abgeschlossen wird 3.
Bei Neu- und Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen Fr. 20.– pro Baum und Jahr für die der ersten 5 Jahre.
Bei Neu- und Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen müssen diese Bestandteil eines intakten, geschlossen wirkenden Hochstamm-Obstgartens mit mindestens 30 Bäumen sein, unabhängig der Parzellarund Bewirtschaftungsverhältnisse.
B. Denkmalpflege und Archäologie Mindestens 10% der anrechenbaren Kosten an beitragsberechtigte Massnahmen gemäss § 25 NHV (Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen; vgl. § 15 NHG)
(Dazu kommen in der Regel weitere Beiträge des Kantons und des Bundes, abgestuft nach der Bedeutung des Objekts. Die Kantonsbeiträge betragen dabei gemäss § 27 NHV: 20% bei Objekten von nationaler Bedeutung, 15% bei Objekten von regionaler Bedeutung, 10% bei Objekten von lokaler Bedeutung)
2
3
Wegleitung für den ökologischen Ausgleich auf dem Landwirtschaftsbetrieb, Landwirtschaftliche Beratungszentrale LBL, 8315 Lindau Grundlage bildet der Leitfaden „Hochstammobstgarten – vielfältiger Lebensraum durch richtige Pflege“ der Landwirtschaftlichen Beratungsstelle LBL, 8315 Lindau
Politische Gemeinde Märstetten
Anhang 2 zum Beitragsreglement zum NHG: Erläuterungen zu Art 3: Beiträge (Stand: 9. September 2002) Allgemeines Bei vorgesehener Inanspruchnahme von Beiträgen empfiehlt es sich, bei Naturobjekten mit dem Ressortverantwortlichen für Landwirtschaft, bei Veränderungen an erhaltenswerten Kulturobjekten oder archäologischen Objekten mit dem Ressortverantwortlichen für das Bauwesen des Gemeinderates Kontakt aufzunehmen. Natur- und Landschaftsschutz Werden Beiträge beansprucht, sind die allgemeinen Bedingungen und Auflagen gemäss § 13 NHG sowie die besonderen Bedingungen gemäss Anhang 1 zu erfüllen. Vorbehalten bleiben spezielle Bewirtschaftungsverträge. Gemäss § 22 NHV sind Bewirtschaftungsverträge für eine Dauer von mindestens sechs Jahren abzuschliessen und haben mindestens zu enthalten: 1. die Bezeichnung der Vertragsdauer; 2. die planliche Bezeichnung der Flächen oder Objekte mit Ortsangabe, Koordinaten und Parzellennummern; 3. die Umschreibung der Flächen oder Objekte mit genauen Massangaben; 4. Nutzungsbeschränkungen und Bewirtschaftungsvorschriften bei Wies- und Streueland, unter Angabe des frühestzulässigen Schnittzeitpunktes; 5. die Beitragshöhe, unterteilt nach Grundbeitrag, Zuschlägen und Abgeltungen; 6. den Zeitpunkt der Auszahlung; 7. die Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich dem Bewirtschafter ausbezahlt werden; 8. die Folgen der Nichterfüllung. Denkmalpflege und Archäologie Gemäss § 25 NHV sind in der Regel nur Massnahmen beitragsberechtigt, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung von historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen oder Objekten anfallen. Werden neben den kommunalen auch kantonale Beiträge oder Beiträge des Bundes gewährt, werden den Gesuchstellern mit der Beitragszusicherung die Einstufung des Objekte, die aufgrund des Kostenvoranschlages voraussichtlich anrechenbaren Kosten sowie der prozentuale Beitragssatz mitgeteilt. Die definitive Bemessung des Beitrages sowie die Auszahlung erfolgen nach Vorliegen der Schlussabrechnung und Dokumentation. Bei grösseren Beitragsleistungen sowie in anderen begründeten Fällen sind Voraus- und Akontobeziehungsweise Ratenzahlungen möglich.
Politische Gemeinde Märstetten
Anhang 3 zum Beitragsreglement zum NHG: Übernahme kantonaler Bestimmungen (Art. 5, Stand: 9. Sept. 2002)
Die Übernahme kantonaler Bestimmungen gemäss Art. 5 betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Allgemeines
Natur- und Landschaftsschutz
Denkmalpflege und Archäologie
A. Allgemeines: - finanzielle Leistungen (§ 18, Abs. 1, 1.-5. und § 18, Abs. 2 NHG); - Wiederherstellung, Ersatz (§ 25 NHG sowie § 35, Abs. 1 und 2 NHV); - Strafbestimmung (§ 26 NHG); - Verfahren bei Gesuchen für die Gewährung von Beiträgen und Abgeltungen (§ 9 NHV), vgl. auch Anhang 2; - Rückforderung (§ 10, NHV Abs. 1 und 3). B. Natur- und Landschaftsschutz: - Beitragsarten, beitragsberechtigte Massnahmen (§ 11 NHV); - Beitragsvoraussetzungen (§ 12 NHV) vgl. auch Anhang 2; - allgemeine Bedingungen und Auflagen (§13 NHV); - Ausschluss von Beiträgen (§ 14 NHV); - Beiträge für Neuanlagen von Hecken und Feldgehölzen (§ 17 NHV) - Bedingungen von Bewirtschaftungsverträgen (§ 22 NHV) vgl. auch Anhang 2; - Beitragsempfänger und Gesuche (§ 23 NHV). C. Denkmalpflege und Archäologie: - Beitragsberechtigte Massnahmen (§ 25 NHV) vgl. auch Anhang 2; - Beiträge (§ 15 NHG, §§ 26 bis 29 NHV); - Verfahren für Beiträge und Auszahlung (§ 31 NHV) vgl. auch Anhang 2.