06.009
Zwangsanwendungsgesetz
Verfahrensbeitrag
Antrag der Mehrheit
Eintreten
Antrag der Minderheit
(Schelbert, Leuenberger-Genève)
Nichteintreten
Antrag der Minderheit
(Vermot-Mangold, Dormond Béguelin, Hubmann, Leuenberger-Genève, Roth-Bernasconi, Schelbert, Stöckli, Wyss)
Rückweisung an den Bundesrat
mit folgenden Auflagen:
1. Rückführungen sollen in erster Linie ohne Gewaltanwendung durchgeführt werden. Die gewaltfreien Mittel (Gespräche, Mediation usw.) sollen aufgelistet werden (Anwendung der Resolutionen und der Empfehlungen des Europarates, der EMRK und der Kinderkonvention).
2. Das Recht auf Klage soll gewährleistet werden.
3. Monitoring bei jeder Rückführung.
Proposition de la majorité
Entrer en matière
Proposition de la minorité
(Schelbert, Leuenberger-Genève)
Ne pas entrer en matière
Proposition de la minorité
(Vermot-Mangold, Dormond Béguelin, Hubmann, Leuenberger-Genève, Roth-Bernasconi, Schelbert, Stöckli, Wyss)
Renvoi au Conseil fédéral
avec le mandat suivant:
1. La contrainte doit être évitée lors des rapatriements. Une liste des moyens auxiliaires non violents (entretiens, médiation, etc.) doit être établie (application des résolutions et des recommandations du Conseil de l'Europe, de la Convention européenne des droits de l'homme et de la Convention relative aux droits de l'enfant).
2. Le droit de déposer une plainte doit être garanti.
3. Les rapatriements doivent être surveillés.
Perrin Yvan · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le projet de loi qui nous est soumis touche un domaine important de l'Etat: l'exercice de la force publique, sous quelle forme et par qui.
En l'état actuel des choses, chaque canton dispose de ses propres règles concernant les mesures de contrainte, tant au niveau de l'engagement qu'au niveau des moyens à disposition. Cette façon de faire pour le moins désorganisée a valu par le passé à la police d'utiliser les moyens qu'elle estimait efficaces avec, dans un cas au moins, une issue fatale à l'occasion d'un renvoi. Cette situation ne saurait être tolérée, c'est la raison pour laquelle plusieurs cantons ont exprimé le souhait que l'application des mesures de contrainte soit réglée dans une loi, à tout le moins pour ce qui relève des tâches de la Confédération.
En attendant le projet dont nos débattons, une solution provisoire a été trouvée et des recommandations ont été formulées à l'endroit des autorités. Dès ce moment, nous n'avons plus eu à déplorer de décès. Néanmoins, nous ne saurions nous contenter de directives; nous avons besoin d'une loi. Cette loi est d'autant plus nécessaire que certains organes de la Confédération, de la police judiciaire notamment, travaillent sans bases légales. Les personnes concernées oeuvrent sous l'empire de dispositions provisoires qui ont été prolongées avec la promesse qu'une véritable loi prendrait le relais. Il nous appartient donc maintenant de légiférer.
L'usage de la contrainte représente une atteinte grave à la liberté de l'individu. Il doit donc être précisé de manière rigoureuse, tant pour la personne concernée que pour les intervenants qui doivent savoir ce que l'on attend d'eux.
La procédure de consultation a mis en évidence que seuls quatre organismes invités à se prononcer avaient refusé ce projet, aucun canton ne figurant parmi eux, ce qui démontre que le projet bénéficie d'un large soutien. On peut relever que les opposants au projet militaient pour un abandon pur et simple de toute utilisation de la contrainte par la police. Pour en revenir à la consultation, un point a fait l'objet d'un large débat: la prise en compte ou non du Taser, appareil à électrochocs dont la police serait dotée. Nous y reviendrons lorsque nous aborderons ce point précis.
Nous reviendrons aussi souvent sur un point qu'il conviendra de rappeler régulièrement. Si, au départ, cette loi avait pour optique de régler les modalités de rapatriement des personnes qui doivent à quitter la Suisse, elle touche maintenant l'ensemble des activités nécessitant l'usage de la contrainte par la police, donc notamment les enquêtes judiciaires. Il conviendra de garder cet élément en mémoire tout au long du débat.
Ce mélange des genres est vivement déploré par Monsieur Schelbert qui a déposé une proposition de minorité demandant de ne pas entrer en matière. Le fait d'avoir élargi le champ d'application de cette loi à plusieurs domaines nécessite la création de règlements spécifiques pour chaque activité. Pour les Verts, la loi sur l'usage de la contrainte doit se limiter au seul renvoi forcé avec des règles claires et spécifiques. L'engagement d'armes et l'usage de moyens auxiliaires potentiellement dangereux doit y être proscrit. Comme je l'ai déjà dit, dans un premier temps, seuls les renvois étaient réglés par cette loi. Bon nombre de cantons ont alors émis le souhait que le spectre soit élargi, ceci contre l'avis du Comité de la Conférence des directrices et directeurs des départements cantonaux de justice et police. Le comité n'avait aucune hostilité de principe quant au fait d'élargir le champ d'application de la loi, mais il craignait qu'une telle décision n'entraîne des délais supplémentaires, alors qu'une réponse juridique urgente était attendue dans le domaine des renvois.
Ceux qui souhaitent entrer en matière et que la discussion par article du projet qui nous est soumis ait lieu estiment pour leur part que l'usage de la contrainte ne peut systématiquement être écarté et qu'il convient donc d'en régler les modalités. Les lacunes juridiques actuelles ne sauraient perdurer, notamment eu égard au personnel engagé qui a encore une fois besoin de règles claires.
Sur la base de ces éléments, la commission vous recommande, par 17 voix contre 2, d'entrer en matière sur le projet qui vous est soumis.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Gestatten Sie mir zuerst einige Bemerkungen genereller Art. Für die Rückführungen von Personen mit widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz, die nötigenfalls zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden müssen, sind im Grundsatz die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig. Diese werden durch den Bund aktiv unterstützt, indem er die für den Vollzug notwendigen Reisedokumente beschafft und an den internationalen Flughäfen Zürich und Genf zentral die Ausreise auf dem Luftweg organisiert. Leider sind bei solchen Rückführungen einige schwerwiegende Zwischenfälle passiert. Die Überprüfung der Rechtsgrundlagen hat ergeben, dass diese für die Anwendung von polizeilichem Zwang unklar sind. Zudem hat sich gezeigt, dass auch für die Vollzugsorgane des Bundes keine einheitlichen Rechtsgrundlagen für die Anwendung von polizeilichem Zwang sowie für die Anwendung polizeilicher Massnahmen bestehen.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll für die Organe des Bundes und die kantonalen Vollzugsorgane, soweit sie im Bereich des Ausländerrechtes oder im Auftrag des Bundes tätig sind, eine formell-gesetzliche Grundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen schaffen. Der Regelungsentwurf strebt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen folgende Ziele an:
1. möglichst einheitliche Regelung der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die Vollzugsbehörden;
2. Durchsetzung rechtsstaatlicher Grundsätze;
3. Wahrung der Grundrechte der betroffenen Personen.
Die Zielsetzungen und der Bedarf einer Rechtsgrundlage sind für die Kommissionsmehrheit unbestritten. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind daher zwei Kernpunkte zu regeln: Einerseits ist dies der abzudeckende Geltungsbereich, anderseits sind dies die Mittel, die zur Erreichung der Ziele eingesetzt werden dürfen. Ich spreche von den technischen Mitteln. Auch ist zu beachten, dass zwar die betroffenen Personen menschenwürdig behandelt werden müssen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch die mit den Ausschaffungen beauftragten Polizistinnen und Polizisten - insbesondere bei Ausschaffungen, die in den Regelbereich dieses Gesetzes fallen - unter starkem Druck stehen, entsprechend geschützt werden müssen und zudem eine weitgehende Rechtssicherheit für ihr Handeln erhalten müssen.
Zum Geltungsbereich: Ursprünglich wollte der Vorstand der KKJPD nur eine Regelung für die Ausschaffung im Flugzeug, dies nicht zuletzt auch zur Schaffung von Rechtssicherheit für die Vollzugsbeamten und -beamtinnen und zum Schutz der Auszuschaffenden sowie der Polizistinnen und Polizisten. Man wollte also einen eingeschränkten Geltungsbereich. Davon zeugte auch der Projekttitel "Passagier", den die paritätische Arbeitsgruppe "Wegweisungsvollzug" ihrer Arbeit gab. Auch der im November 2000 dem EJPD übergebene Bericht lässt auf den anfänglichen Wunsch auf einen eingeschränkten Geltungsbereich schliessen. Darin wurde im Wesentlichen eine Koordination der kantonalen Rückführungspraxis verlangt. Der zweite Projektauftrag mit dem Titel "Passagier 2" war dann wohl etwas weiter gefasst, hat sich aber im Wesentlichen auch auf die Rückschaffungsthematik beschränkt.
Erst die in der Folge auf Wunsch der Kantone eingesetzte neue Expertengruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone hat den Auftrag erhalten, einen Gesetzentwurf über die Anwendung von Zwangsmassnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes zu erarbeiten, der weiter formuliert war und beim Geltungsbereich über die Empfehlungen der Projektgruppe "Passagier 2" hinausging. In der Vernehmlassung wurde der Geltungsbereich von einer Mehrheit kritisiert. Es wurde eine Ausweitung im Sinne des Entwurfes der Expertengruppe auf alle zur Zwangsanwendung legitimierten Organe des Bundes sowie auf alle grenzüberschreitenden Häftlingstransporte verlangt. Eine Reihe von Kantonen hat in der Vernehmlassung auch eine Ausdehnung des Geltungsbereiches auf die interkantonalen Häftlingstransporte gefordert. Insbesondere auf Wunsch der KKJPD wurde aber auf eine solche Ausdehnung verzichtet.
Zu den Mitteln und Waffen: In der Vernehmlassung war die vorgelegte Liste der für die Zwangsanwendung zugelassenen Mittel und Waffen umstritten; wir werden uns in der Detailberatung damit befassen.
Zum Nichteintretensantrag der Minderheit Schelbert: Da heute die Kantone im Rahmen ihrer Rechtsordnung selber darüber bestimmen, wie sie den Transport von Menschen organisieren, die unter diese Gesetzesvorlage fallen, hat dies zu sehr unterschiedlichen Methoden und Zwangsmitteleinsätzen geführt. Deshalb hat das EJPD naturgemäss im Bereich der kantonsüberschreitenden Massnahmen Vorgaben an die Vollzugsbehörden gemacht. Zur Behebung dieses Missstandes haben die Kantone, zusammen mit dem EJPD, entsprechende Vorgaben gemacht. Diese Weisungen haben sich bewährt, sind aber ein rechtliches Provisorium; auch dem Bund fehlen rechtliche Regelungen in diesem Bereich. Die Ablehnung dieser Vorlage löst kein Problem, sondern provoziert Willkür und Unverhältnismässigkeit. Es waren denn auch vor allem die Kantone, welche dieses Gesetz wollten.
Ihre Kommission hat sich mit 17 zu 2 Stimmen für Eintreten und gegen diesen Antrag, nun Antrag der Minderheit Schelbert, entschieden. Ich bitte Sie namens der Kommission, dies ebenfalls zu tun.
Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Vermot-Mangold: Dieses Gesetz - auch das ist noch ein wichtiges Element - sieht nicht vor, dass Gewalt eingesetzt werden soll. Im Gegenteil: Dieses Gesetz will den Gewalteinsatz und die einzusetzenden Mittel beschränken. Ein Rechtsstaat besteht nicht nur aus Verfassung, Gesetzen, Verordnungen und Weisungen - er muss diese Regulative auch durchsetzen können. Es käme auch niemandem in den Sinn, die Geschwindigkeitskontrollen abzuschaffen, weil sie mit Zwang verbunden sein können, nämlich dann, wenn die Polizei jemanden aus dem Auto nimmt, weil er viel zu schnell gefahren ist. Hierbei - ich spreche von der Verkehrskontrolle - werden notfalls Handschellen und sogar eine Waffe eingesetzt.
Ob es uns passt oder nicht: Rückführungen ohne Gewaltanwendung sind oftmals schlicht nicht möglich, eine Illusion; das käme einer Kapitulation des Rechtsstaats gleich. Mit dem vorliegenden Gesetz soll jedoch die Anwendung von Gewalt sozusagen kanalisiert werden. Die eingesetzten Mittel und Methoden sollen auf das erforderliche Minimum beschränkt werden. Es geht bei dieser Vorlage auch um die Schaffung von Rechtssicherheit für die Betroffenen, für die vollziehenden Beamtinnen und Beamten, für die Polizistinnen und Polizisten. Der Kommission ist versichert worden, dass dieses Gesetz in Übereinstimmung mit den Menschenrechten, mit der Flüchtlingskonvention, mit der Kinderrechtskonvention usw. steht.
Der Rückweisungsantrag ist von der Kommission mit 12 zu 8 Stimmen abgelehnt worden. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, dies ebenfalls zu tun.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Namens einer Minderheit und namens der grünen Fraktion beantrage ich Ihnen, auf den Entwurf nicht einzutreten. Gegen den Erlass sprechen vor allem drei Gründe:
1. Zur Vorgeschichte gehören Probleme mit Todesfolgen bei Zwangsausschaffungen. Offensichtlich wurden früher Personen mit Zwangsausschaffungen beauftragt, denen es an der nötigen Ausbildung mangelte. Nun haben wir eine Vorlage vor uns, zu der diese schrecklichen Vorkommnisse den Anlass gaben, die aber viel mehr regeln will: Der Geltungsbereich des Gesetzes würde sich nicht auf Ausschaffungen beschränken, sondern alle polizeilichen Zuständigkeiten des Bundes erfassen.
Nun ist aber das Verhältnis zwischen Bund und Polizei politisch äusserst heikel. Die Bundesverfassung geht in Artikel 57 vom Grundsatz der primären Verantwortung der Kantone für die innere Sicherheit aus. Die Hoheit liegt bei den Kantonen. In der Kommission des Ständerates sagte Bundesrat Blocher, mit dem vorliegenden Gesetz erübrige sich ein Bundespolizeigesetz; wir sehen es auch so. Aber so geht es nicht: Mit dem Zwangsanwendungsgesetz wird das Ausländer- und Asylrecht instrumentalisiert und als "Schuhlöffel" für den Einstieg in ein neues Bundespolizeigesetz benutzt. Wie die Anträge auf der Fahne zeigen, wird eine Debatte über den Regelungsbedarf bei Ausschaffungen geführt, und die anderen Anwendungsbereiche verschwinden quasi. Es gibt sie aber trotzdem.
Zum erweiterten Geltungsbereich, wie ihn das Gesetz jetzt vorsieht, gab es keine Vernehmlassung. Ich habe die Vernehmlassung und auch die Stellungnahmen der Kantone gelesen. Die Ausführungen von Kommissionssprecher Philipp Müller sind sachlich nicht korrekt. Wenn manche Kantone einen erweiterten Geltungsbereich forderten, meinten sie die Gefangenentransporte von Kanton zu Kanton. Diese sind indessen auch im vorliegenden Entwurf nicht enthalten. Die erste Frage ist also: Wollen Sie ein Bundespolizeigesetz? Wir Grünen sagen: Nein.
2. Nach den tödlichen Vorkommnissen haben die Kantone Richtlinien erlassen; in der Westschweiz gibt es ein Konkordat. Tatsächlich ist es danach auch laut Aussagen des Justizministers nicht mehr zu solchen Übergriffen gekommen. Für uns steht fest: Die Kantone brauchen dieses Gesetz nicht beziehungsweise nicht mehr. Wir Grünen lehnen es auch aus rechtsstaatlichen Gründen ab. Der Inhalt ist aus menschenrechtlicher Sicht zumindest fragwürdig, das zeigen die Vernehmlassungen von Hilfsorganisationen. Das Zwangsanwendungsgesetz (ZAG) legitimiert Gewalt und Zwang; es gibt den beauftragten Organen bei der Anwendung von Zwang viel zu grosse Möglichkeiten.
Wir Grünen sind gegen den Einsatz von Waffen und gegen den Gebrauch von entwürdigenden, gefährlichen Hilfsmitteln wie zwangsweises Windelntragen und Fussfesseln. Wir verlangen, dass vor Zwangsrückschaffungen auf jeden Fall eine medizinische Untersuchung durchgeführt wird und dass die Transporte von einer unabhängigen Kontrollinstanz begleitet werden. Der Bundesrat will alle Details nur auf Verordnungsstufe regeln. Die Zulässigkeit einzelner Waffenarten würde dann laut Bundesrat je nach Anwendungsbereich differenziert. Das schafft viel Regelungsbedarf, und dies erst noch auf der falschen Ebene. Wir sehen es so: Wenn schon ein ZAG erlassen wird, dann eines, das sich auf den Bereich der Ausschaffungen beschränkt. Wir wissen, dass wir in Bezug auf dieses Anliegen mit dem Vorstand der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und damit mit vielen Kantonen einig sind.
3. Im ZAG steckt noch ein drittes grosses Problem: Das Gesetz ermöglicht dem Bundesrat die Privatisierung von Polizeiaufgaben. Ein Rechtsgutachten der Professoren Walter Kälin und Andreas Lienhard deckt die Grenzen auf. Sie wurden schon im Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen aufgezeigt. Dann bestätigte sie auch Michael Guery von der ETH Zürich im Aufsatz "Die Privatisierung der Sicherheit und ihre rechtlichen Grenzen", erschienen 2006 in der "Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins", Band 142. Der Tenor ist eindeutig: Es geht nicht an, hoheitliche Aufgaben auszulagern, Gewaltausübung an Private zu delegieren. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Jede repressive Massnahme muss in der Anordnung und in der Ausübung demokratisch legitimiert sein. Wegweisen, Fernhalten, Anhalten oder Durchsuchen sind Polizeisache. Bei der Privatisierung von Polizeiaufgaben handelt es sich also nicht einfach um eine polizeigewerkschaftliche Frage - das spielt zwar auch mit -, sondern es geht um zentrale Bestimmungen über den Rechtsstaat, die das ZAG verletzt.
Zusammengefasst ist das Gesetz unnötig, rechtsstaatlich fragwürdig und staatspolitisch schädlich. Wir bitten Sie, nicht darauf einzutreten.
Siegrist Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktionslos
Herr Schelbert, in den Schlussfolgerungen Ihrer Ausführungen verstehe ich etwas nicht ganz. Sie legen dar, wie viel Willkür da sei und was alles nicht so klar geregelt sei. Wenn Sie in diesem Bereich relativer Unordnung und Unsicherheit einmal Ordnung schaffen wollen, wie anders können Sie das als mit einem Gesetz, das gewisse Dinge klar regelt und eben die Freiräume der Polizei einschränkt? Was ist denn Ihre Vorstellung?
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Meine Vorstellung ist, dass wir im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen im Polizeiwesen nicht ohne Durchführung einer Vernehmlassung legiferieren dürfen; das Polizeiwesen ist gemäss Verfassung im Wesentlichen eine kantonale Aufgabe. In der Vernehmlassung wurde das nicht berücksichtigt.
Herr Siegrist, ich muss Ihnen sagen: Dieses Gesetz schafft letztendlich mehr Unklarheit als Klarheit. Wenn wir uns darauf beschränken wollen, ein Gesetz zu machen, das nur die Ausschaffungen regelt, dann können wir uns darauf einlassen. Aber das, was hier vorgesehen ist, ist im Grunde genommen viel zu weit gefasst. Es übersteigt die Kompetenz des Bundes.
Vermot-Mangold Ruth-Gaby · Mit-F · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion wird auf dieses Gesetz eintreten, es aber gleichzeitig zurückweisen, weil es ganz bemerkenswerte Mängel beinhaltet, die auch im Laufe der Kommissionsdebatte nicht behoben werden konnten. Im Gegenteil, mit der Aufnahme des Elektroschockgeräts, des sogenannten Tasers, ist das Gesetz heute völlig verfehlt.
Ich bin nicht dagegen, dass der Bundesrat eine einheitliche Regelung von polizeilichem Zwang vorschlägt. Das hat auch der Europarat aufgrund des Berichtes, den ich gemacht habe, bereits beschlossen. Der Ministerrat hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rückführung von Asylsuchenden in ihre Heimatländer zu regeln. Der Bericht füe den Europarat wurde damals nötig, da in verschiedenen Mitgliedstaaten Rückführungen tödlich endeten, weil Menschen, die sich gegen ihre Ausweisung wehrten, z. B. die Atemwege wissentlich mit Klebstoff und Helmen behindert wurden; sie wurden mit Medikamenten ruhiggestellt, und ihnen wurde Gewalt angetan. Solche Gewaltanwendungen führten zum Tod von Menschen, die sich auflehnten.
In diesen Rückblick möchte ich auch noch integrieren, dass in der Schweiz innerhalb von wenigen Jahren zwei Personen bei der Ausschaffung getötet wurden; es waren ein Afrikaner und ein Palästinenser. Über diese Toten wurde sehr viel geschrieben. Über die vielen psychischen Verletzungen, Erniedrigungen und Demütigungen sowie die leisen Menschenrechtsverletzungen wurde kaum je berichtet, wenn da nicht zivilgesellschaftliche Organisationen wären wie ELSA, Augenauf, Amnesty International und die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Dank diesen Institutionen konnten wir auch sehen, welche Probleme bei solchen gewalttätigen Ausschaffungen auftauchen. Herr Bundesrat Blocher wird mir wahrscheinlich sagen, dass dies alte Geschichten seien. Dazu ist zu sagen, dass Menschenrechtsverletzungen für Angehörige und in Bezug auf das Ansehen eines Rechtsstaates nie verjähren.
Das Gesetz gilt für die Polizeiorgane des Bundes, für die Transporte von Kriminellen im Auftrag der Bundesbehörden im Inland und für die kantonalen Organe für die Rückführung von Ausländerinnen und Ausländern. Damit sind Einzelpersonen, z. B. junge Männer, gemeint, aber auch Familien mit Kindern, unbegleitete Jugendliche, Alte, Kranke, kurz: Menschen, deren einziger Verstoss es ist, dass sie sich illegal in der Schweiz aufhalten. Das Gesetz gilt völlig undifferenziert für alles und jedes, und die "NZZ" sprach gar von einem Mini-Polizeigesetz. Das Gesetz ist eine Zwängerei, und die polizeilichen Organe haben bezüglich der Anwendung von polizeilichem Zwang viel zu viel Spielraum, und dieser soll ja, wie wir bereits von Kollege Schelbert gehört haben, auf Verordnungsstufe geregelt werden. Wir haben gar keinen Einfluss darauf.
Der Bundesrat schreibt in seinem Entwurf, dass der polizeiliche Zwang verhältnismässig angewendet werden soll - der Begriff "verhältnismässig" ist ein Gummibegriff -, dass z. B. körperliche Gewalt, Hilfsmittel oder Waffen nur unter Wahrung der physischen Integrität der Personen eingesetzt und Fuss- und Handfesseln sowie Diensthunde nur im Notfall eingesetzt werden dürfen. Auch "Notfall" ist ein Gummibegriff. Der Bundesrat sagt auch, dass die Atemwege der Auszuschaffenden oder zu Transportierenden nicht beeinträchtigt werden dürfen und Medikamente weder zur Ruhigstellung noch als Ersatz für polizeilichen Zwang oder zur Narkotisierung verwendet werden dürfen. Das bundesrätliche Credo ist eindrücklich. Aber wie sieht die Realität aus? Wozu braucht es Hunde, die ja, wenn sie gezielt eingesetzt und losgelassen werden, eine Waffe sind? Darüber haben wir in den letzten Monaten im Zusammenhang mit Kampfhunden genügend gesprochen. Was soll ein Taser in der Hand eines Polizisten? Der Taser kann eine tödliche Waffe sein. Wer sichert zu, dass Taser nicht gegen Menschen verwendet werden, die bei der Ausschaffung einfach deshalb rabiat werden, weil sie eh nichts zu verlieren haben?
Ich fordere Sie auf, den missratenen Gesetzentwurf an den Bundesrat zurückzuweisen mit der Auflage, ihn so zu gestalten, dass Rückführungen grundsätzlich gewaltfrei durchgeführt werden können. Die gewaltfreien Mittel müssen sichtbar aufgelistet werden, das Recht auf Beschwerde soll gewährleistet sein, und über jede Ausschaffung muss ein Bericht erstattet werden. Auch muss ein Menschenrechtsbeobachter bei den Ausschaffungen dabei sein.
Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag der Minderheit zuzustimmen.
Pfister Gerhard · Mit-M · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein und lehnt den Rückweisungsantrag ab.
Damit die Debatte später nicht noch über Gebühr verlängert wird, teile ich namens der Fraktion auch mit, dass wir grundsätzlich der Linie des Ständerates und der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission folgen werden. Es gibt ja, falls wir auf die Vorlage eintreten, sehr viele Minderheiten, die aber alle die gleiche Stossrichtung haben, nämlich gemäss Rückweisungsantrag Rückführungen möglichst ohne Zwang zu ermöglichen. Über alle Parteien hinweg war man sich vor der Ausarbeitung dieses Gesetzes einig, dass in diesem Bereich - einem sehr unangenehmen, auch heiklen Bereich, weil es um Anwendung staatlicher Gewalt geht - eine klare gesetzliche Grundlage nötig sei. Wenn man die Vorlage zurückweisen würde, wäre aus meiner Sicht kein anderes Gesetz zu erwarten, das mehrheitsfähig wäre, und die unklare Gesetzeslage bliebe einfach länger bestehen.
Für dieses Gesetz gab es zwei Gründe: Erstens braucht es dieses Gesetz, weil die Kantone nicht imstande waren, ein gesamtschweizerisches Konkordat zu schaffen. Die Kantone haben denn auch ihr explizites Einverständnis gegeben, die Erstellung der gesetzlichen Grundlagen an den Bund zu delegieren. Zweitens ist ein solches Gesetz auch für den Bund selbst in seinem Bereich nötig, wo er für den Vollzug zuständig ist. Auch dort ist es nötig, eine einheitliche Regelung zu schaffen. Der Bereich dieses Gesetzes ist natürlich sehr heikel; es geht um Eingriffe in die persönliche Integrität. Gerade deshalb ist eine sorgfältige Legiferierung nötig. Die Fallbeispiele, die uns in der Kommission mitgeteilt wurden, waren teilweise äusserst eindrücklich. Aber gerade auch deshalb ist dieses Gesetz nötig.
Die Kosten für die Zwangsausschaffungen belaufen sich auf etwa 2 Millionen Franken pro Jahr; für Nigeria beispielsweise betrugen die Rückschaffungskosten 120 000 Franken. Es gibt unter den Auszuschaffenden eine zunehmende Zahl von Personen, die alles tun, um nicht zurückkehren zu müssen. Das kritisiere ich überhaupt nicht. Aber eine glaubwürdige Asyl- und Ausländerpolitik ist darauf angewiesen, dass einerseits die Aufenthaltsbedingungen in der Schweiz klar, menschenwürdig und gerecht sind. Anderseits hängt eben die Glaubwürdigkeit der Migrationspolitik auch davon ab, dass rechtsgültige Entscheide tatsächlich vollzogen werden. Wer die Bedingungen für einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt, nachdem er alle ihm zustehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen und ausgeschöpft hat, muss das Land verlassen. Wer sich auch dann noch weigert, das Land zu verlassen, fordert den Staat heraus, dass er seine Massnahmen auch zwangsweise vollziehe. Das ist für die Betroffenen und für die Vollzugsbeauftragten schwierig. Das ist auch tragisch, aber es muss möglich sein, sonst verliert die Asyl- und Ausländerpolitik der Behörden ihre Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Bevölkerung. Wir tun allen Betroffenen den schlechtesten Dienst, wenn wir die zur Durchsetzung staatlichen Zwanges nötigen Mittel nicht klar gesetzlich festhalten, sondern im Vagen belassen, wie es jetzt der Fall ist. Dass das Gesetz als solches durchaus auch seine unschönen Seiten hat, hat damit zu tun, dass es eben auch äusserst schwierige Situationen regeln muss. Es ist besser, das Unangenehme zu regeln, als es den Akteuren zu überlassen.
Die Vorlage wurde in der Vernehmlassung von allen Kantonen unterstützt. Der Ständerat hat an der Vorlage deshalb auch keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Wenn wir wollen, dass die Akzeptanz für dieses Gesetz in allen Kantonen - für die die Regelung ja wesentlich gilt, sind sie doch vor allem im Vollzug betroffen - erhalten bleibt und damit auch ein einheitlicher Vollzug gewährleistet ist, dann tun wir aus unserer Sicht sehr gut daran, der ständerätlichen bzw. bundesrätlichen Fassung zuzustimmen, damit die Kantone auch nach unserer Beratung noch einheitlich hinter diesem Gesetz stehen können.
In diesem Sinne ist die CVP-Fraktion für Eintreten und unterstützt im Wesentlichen jeweils die Kommissionsmehrheit.
Roth-Bernasconi Maria · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Régulièrement, les procédures d'expulsion sous contrainte font la une de nos quotidiens. Qu'ils soient entachés de décès, de blessures ou d'humiliations, les renvois sous contrainte ne répondent pas toujours aux impératifs de respect des droits humains, ni à ceux de la sécurité et de la dignité des personnes convoyées.
Le groupe socialiste salue donc la volonté d'adopter une loi fédérale sur l'exercice de la contrainte, tant il est crucial de réglementer les actes qui restreignent les droits humains. Cette démarche rejoint d'ailleurs les recommandations du Conseil de l'Europe. Grâce à cette loi, la diversité des procédures cantonales est appelée à disparaître, tandis que la sécurité et la dignité des personnes concernées s'en trouveront renforcées.
Il nous paraît important d'inscrire dans la loi le principe de la proportionnalité. De même, il est essentiel d'interdire expressément l'usage de médicaments à titre de mesure de contrainte et toutes les techniques qui mettent en danger l'intégrité physique, voire la vie des personnes concernées. Toutefois, la loi telle que la commission l'a adoptée ne nous satisfait pas, loin de là. Nous en demandons le renvoi au Conseil fédéral parce que, pour nous, le premier objectif est d'éviter la contrainte lors des rapatriements. Or, ce projet de loi donne le premier rôle aux mesures de contrainte sans évoquer les moyens de les prévenir. Si l'usage de la contrainte doit malgré tout se faire, une fois les autres moyens épuisés, nous voulons que ce soit dans le respect des standards minimaux en matière de protection des droits humains. Or, les mesures prévues sont avilissantes.
Prenez par exemple les menottes aux pieds. L'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe a demandé, dans le cadre de sa recommandation no 1547, que les Etats membres introduisent dans leur législation nationale l'interdiction absolue de toute forme d'entrave autre que les menottes aux poignets. Il en va de même pour l'usage de chiens de service qui doit absolument être prohibé. Il s'agit là d'une méthode dégradante et qui ne tient pas compte d'arrière-plans culturels. Il est ainsi notoire que la plupart des ressortissants africains ont très peur des chiens, ce qui fait de ce procédé une mesure d'intimidation inadmissible. Mais le plus choquant, c'est que les fameux dispositifs incapacitants sans effet létal aient été réintroduits dans ce projet après une préconsultation dont les résultats ont été catastrophiques sur ce sujet. Je veux parler des pistolets à électrochocs, les fameux Taser qui, selon Amnesty International, ont déjà tué plus de 200 personnes aux Etats-Unis et au Canada.
Je vous rappelle enfin que la clé du succès d'une entreprise humaine à haut risque, conflictuelle est la transparence. On ne peut imaginer qu'il y ait utilisation de la force physique ou immobilisation par des menottes sans qu'un rapport circonstancié ne soit à chaque fois adressé à l'autorité compétente. Une telle mesure permettrait de préserver les intérêts des personnes rapatriées sous contrainte comme ceux des autorités exerçant ces mesures. Nous souhaiterions que des observateurs ou observatrices des droits humains évaluent la mise en oeuvre de cette loi afin d'en prévenir les applications abusives et d'en assurer la transparence.
C'est en agissant sur le climat qui entoure les expulsions, en évitant de rajouter des humiliations à la situation des requérants et requérantes d'asile, mais en leur offrant des garanties de sécurité et de dignité que l'on évitera des souffrances humaines supplémentaires et que ceux-ci seront plus enclins à accepter leur sort. Pour orienter dans ce sens, il faut changer l'esprit du présent projet de loi avant d'en rectifier la lettre.
Pour toute ces raisons, le groupe socialiste vous invite, comme la minorité Vermot-Mangold le demande par sa proposition, à entrer en matière sur le projet de loi et à le renvoyer au Conseil fédéral.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Namens der FDP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Rückweisung abzulehnen.
Es handelt sich tatsächlich um eine Vollzugsgesetzgebung zum Asylgesetz und zum Ausländergesetz. Es ist uns klar, dass Personen mit einem widerrechtlichen Aufenthalt nach abgeschlossenem Verfahren und rechtskräftigem Entscheid in der Schweiz nötigenfalls zwangsweise rückgeführt werden müssen. Dafür sind grundsätzlich die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig; sie werden dabei vom Bund insofern unterstützt, als dieser die notwendigen Reisedokumente beschafft und an den internationalen Flughäfen die Ausreise auf dem Luftweg organisiert.
Nachdem es, wie wir schon wiederholt gehört haben, vereinzelt zu Zwischenfällen gekommen ist, sollen nun die Rechtsgrundlagen für die Anwendung von Zwang klar geregelt werden. Vorläufige gemeinsame Richtlinien sollen durch dieses Gesetz abgelöst werden. Es ist zweifellos richtig, dass Eingriffe in die körperliche Integrität beim Vollzug von Gesetzen einer klaren gesetzlichen Grundlage bedürfen und diese gesetzliche Grundlage zwangsläufig auch recht detailliert ist. Die Massnahmen unterliegen aber generell einer Kaskadenordnung, wie wir das auch schon andernorts - ich erinnere an das Hooligangesetz - beschlossen haben. Kantonale Widerstände sind uns trotz der Einwände von Herrn Kollege Schelbert nicht bekannt. Offenbar liegt die jetzige Fassung im Interesse der Kantone.
Die Diskussionen beim ZAG werden grossmehrheitlich dem Muster der Verhandlungen zur Asyl- und Ausländergesetzgebung folgen. SP und Grüne beantragen Änderungen, welche das Gesetz kaum mehr anwendbar und vor allem wirkungslos machen, währenddem die bürgerliche Seite die Meinung vertritt, nötig gewordene Ausschaffungen seien auch wirkungsvoll umzusetzen. Völker- oder verfassungsrechtliche Probleme bei der Fassung der Mehrheit werden zwar von der Minderheit behauptet, stellen sich aber unseres Erachtens nicht. Wir sind deshalb für Eintreten.
Zum Rückweisungsantrag haben wir folgende Bemerkungen anzubringen: Wenn die Sprecherin der Minderheit, Frau Vermot-Mangold, vorhin ausgeführt hat, die Voraussetzung des verhältnismässigen Vorgehens sei eine Gummibestimmung, dann muss ich Sie fragen: Was bedeutet denn bei Ziffer 1 Ihres Rückweisungsantrages die Vorschrift, dass man Rückführungen "in erster Linie ohne Gewaltanwendung" durchführen soll? Was heisst "in erster Linie"? Das ist genauso oder genauso wenig eine Gummibestimmung wie die Vorschrift des verhältnismässigen Vorgehens, aber mit dem grossen Unterschied, dass die Frage der Verhältnismässigkeit eine reiche gerichtliche Praxis und eine grosse rechtliche Lehre im Hintergrund hat. Was heisst hingegen "in erster Linie"? Das ist unbestimmter.
Bei Ziffer 2 wird verlangt, dass das Recht auf Klage gewährleistet wird. Wir haben es hier mit dem Vollzug von rechtskräftigen Entscheiden zu tun; das ganze Beschwerdeverfahren ist also durchgespult worden, bevor es zur Ausschaffung kommt. So kann es nur noch um Fragen der Schadenszufügung gehen. Diese Schadensregelung ist in Artikel 31 festgehalten. Das Recht auf Klage gibt es also in dieser Phase nicht mehr, mit Ausnahme der Klage auf Schadenersatz, und dies ist wie gesagt in Artikel 31 geregelt.
In Ziffer 3 wird ein Monitoring bei jeder Rückführung verlangt. Aber wir haben entsprechende Minderheitsanträge zu den neuen Artikeln 28a und 30a; Sie sehen das auf der Fahne. Wir sind der Auffassung, dass wir die Frage des Monitorings implizit dann bei diesen Minderheitsanträgen materiell behandeln sollen und dass dies kein Grund dafür ist, das ganze Gesetz zurückzuweisen.
Somit bitten wir Sie also, einzutreten und den Rückweisungsantrag der Minderheit abzulehnen.
Fehr Hans · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion - das wird Sie nicht erstaunen - ist selbstverständlich für Eintreten. Wir wollen eine klare Legiferierung; wir wollen, dass Klarheit und eine gewisse Einheitlichkeit geschaffen werden, wo der Bund im Bereich der Zwangsanwendung zuständig ist.
Worum geht es? Es geht um etwas ganz Logisches und Notwendiges, nämlich um eine einheitliche Regelung für die Anwendung von polizeilichem Zwang. Darum geht es, und sonst um nichts. Es ist doch ein klares Bedürfnis jedes demokratisch denkenden Menschen, der den Rechtsstaat hochhält: Wenn der Rechtsstaat verletzt wird, dann braucht es die legalisierte Anwendung von Zwang, um das Recht durchzusetzen. Wenn Sie das nicht mehr machen - unter tausend Vorwänden, Herr Schelbert und Frau Vermot, wie ich sie von Ihnen gehört habe -, dann torpedieren Sie den Rechtsstaat.
Die Kommission hat in mehrstündiger Arbeit, unter Einbezug der Kantone, mit Vernehmlassungen usw., eine sehr sorgfältige Arbeit geleistet und sich die Sache nicht einfach gemacht. Aber es ist doch eine Illusion, wenn man auf der linken und grünen Seite meint, man könne ein Zwangsanwendungsgesetz erlassen, ohne Zwang auszuüben! Sie wollen ein Gesetz, das nur Makulatur ist, ohne Zwang. Das geht nicht!
Im Rückweisungsantrag, Frau Vermot, steht zum Beispiel, es müssten anstelle von Zwangsmassnahmen und -mitteln beispielsweise Gespräche treten oder es müsste eine Mediation geben. Das ist ja wunderbar! Aber wir können doch in diesem Bereich keine Therapiestunden durchführen! Es geht doch darum, gegenüber Leuten, die unser Land verlassen müssen und sich weigern, dies zu tun, oder gegenüber Leuten, die man in eine andere Institution überführen muss, gezielt Zwang anzuwenden. Das müssen Sie akzeptieren, sonst erzielen Sie keinerlei Wirkung.
Die SVP erachtet die links-grünen Forderungen als reine Illusion, zum Teil als Absurdität.
Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, alle Minderheitsanträge, selbstverständlich auch den Nichteintretens- und den Rückweisungsantrag, abzulehnen - mit einer Ausnahme, nämlich bei Artikel 25. Dort beantragt eine Minderheit, dass in gewissen, genau festgehaltenen Situationen restriktiv Arzneimittel zur Ruhigstellung von Renitenten angewendet werden können. Wir bitten Sie, dieser Minderheit zuzustimmen. In allen anderen Fällen bitten wir Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Dieses Zwangsanwendungsgesetz ist massvoll und nötig; es enthält keinerlei Bestimmungen, die Menschenrechte und dergleichen verletzen, und schützt unser Recht dort wirksam, wo es nötig ist.
Donzé Walter · Mit-M · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion
Im Zwangsanwendungsgesetz geht es darum, dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen und bei diesen Massnahmen verhältnismässig und situationsbezogen zu handeln.
Zum Nichteintretensantrag: Der polizeiliche Zwang dient gemäss diesem Gesetz ausschliesslich der Durchsetzung des Rechts. Die Kompetenzen der Ordnungsorgane werden hier nicht ausgeweitet, sondern eingeschränkt. Wir schaffen ein Gesetz, welches den Rahmen steckt, und nicht ein Gesetz, welches "Indianerli-Spiele" erlaubt. Die Anwendung wird geklärt, es geht um einheitliche Massnahmen für sämtliche Polizeieinheiten, die im Auftrag des Bundes zum Einsatz kommen. Es wird ausgeschlossen, dass die Polizei in innerkantonale Anwendungsbereiche eingreift. Das Zwangsanwendungsgesetz findet ausschliesslich dort Anwendung, wo der Bund einen Auftrag erteilt.
Zum Rückweisungsantrag der Minderheit Vermot-Mangold: Frau Vermot will reden statt ausschaffen. Die Zwangsanwendung kommt erst, nachdem alle anderen Massnahmen nichts gefruchtet haben. Diesbezüglich müssen wir als EVP/EDU-Fraktion auch sagen: Wir müssen unseren Ordnungskräften auch Respekt zollen und ihnen die Unterstützung geben, damit sie dem Recht zum Durchbruch verhelfen können. Resolutionen des Europarates, die EMRK und die Kinderkonvention werden durch das vorliegende Gesetz respektiert. Gemäss Artikel 8 wird verlangt, dass nur ausgebildete Kräfte eingesetzt werden. Gemäss Artikel 9 werden die Verhältnismässigkeit und die Menschenwürde gewährleistet.
Wir beantragen Ihnen deshalb Eintreten und Nichtberücksichtigung des Rückweisungsantrages.
Im Sinne der Sitzungsökonomie möchte ich nur einmal reden, und deshalb erlaube ich mir, noch auf einige Artikel hinzuweisen: Bei Artikel 2 wollen wir, dass das Gewaltmonopol beim Staat belassen wird; wir unterstützen deshalb die Minderheit Schelbert. Artikel 15 betreffend die Destabilisierungsgeräte betrachten wir sehr kritisch; wir werden dort die Argumentation abwarten, weisen aber darauf hin, dass ein solches Gerät, weil es eine Waffe ist, nach Artikel 8 nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen darf. Bei Artikel 25 werden wir die Minderheit Beck unterstützen; der Einsatz von Arzneimitteln ist unseres Erachtens hochsensibel. Bei der Änderung geltenden Rechtes geht es ja vor allem um die Rolle privater Schutzdienste. Wir finden, dass für den Personen- und Objektschutz sowie für Zugangskontrollen durchaus Private eingesetzt werden können. Schliesslich lehnen wir bei Artikel 21a den Antrag der Minderheit ab, die einen umfassenden Bericht fordert; ebenso halten wir bei Artikel 30a ein unabhängiges Organ zur Vollzugskontrolle des Gesetzes, wie es die Minderheit einführen will, für unnötig. Hunde werden ja nicht als Waffe eingesetzt, sondern zur Sicherheit und für den Respekt. Sie sorgen damit ja für eine ruhige Durchführung einer zwangsweisen Ausschaffung.
In diesem Sinne bitten wir Sie, auf die Vorlage einzutreten, den Rückweisungsantrag der Minderheit abzulehnen und die weiteren Anträge in unserem Sinne zu behandeln.
Vanek Pierre · Mit-M · Nationalrat · Genf · Fraktionslos
Cela ne vous surprendra pas d'apprendre qu'"A gauche toute!/Links!" soutiendra, bien entendu, la proposition de non-entrée en matière de la minorité Schelbert, de même que la proposition de renvoi de la minorité Vermot-Mangold ainsi que les différentes propositions qui ont été faites par la gauche et le groupe des Verts.
Cette loi nous répugne; elle se présente dans un premier temps comme le bras armé d'une loi contre les étrangers et d'une loi sur l'asile que nous avons combattues et que nous continuerons à combattre dans leur esprit et dans leur application parce qu'elles violent fondamentalement les droits de l'homme.
Cette loi nous répugne quant au procédé, aussi. Quelqu'un a dit: "Ce que vous faites au plus petit des miens, c'est à moi que vous le faites", pour le paraphraser on pourrait dire: "Ce que vous entendez faire, avec la cible première de cette loi, qui sont les gens qu'on expulse, ce que vous entendez faire aux plus démunis, aux plus faibles, aux sans-papiers et aux sans-droits, c'est demain à la majorité des habitants de ce pays que vous allez le faire; c'est aux manifestants, aux syndicalistes, aux grévistes, à ceux qui s'opposent à l'ordre injuste qui règne dans ce pays que vous allez appliquer ces moyens de police, dans le cadre de cette dérive "sécuritaire" toujours renforcée qui a saisi ce pays sous l'impulsion, notamment, de l'UDC.
Cette loi nous répugne aussi à cause des moyens qui sont utilisés. Vous avez tous lu ce que dit Amnesty International et d'autres organisations concernant ces moyens, notamment l'usage des chiens, des électrochocs avec les Taser. Et le représentant de l'UDC est venu encore à cette tribune défendre le fait qu'on aura le droit de droguer les gens contre leur volonté comme mesure de police! Tout ceci est parfaitement inadmissible et inacceptable, à nos yeux. Concernant les Taser, je ne vous répéterai pas tous les dangers de ces armes; vous avez pu lire les rapports à ce sujet, les centaines de morts qu'elles ont causées, les risques réels qu'elles représentent pour des personnes cardiaques, des femmes enceintes.
Il est inadmissible de banaliser et d'étendre l'application de ce type de moyens de police. C'est bien de ça qu'il s'agit: Monsieur Perrin, dans son introduction, a été parfaitement clair en indiquant qu'il s'agissait d'étendre de manière générale l'emploi de ce type de moyens à d'autres secteurs que simplement aux renvois. A Genève, nous savons ce que peut donner l'utilisation d'armes nouvelles expérimentales prétendument non létales: à l'occasion d'une manifestation il y a quelques années, une syndicaliste a été blessée très gravement par ce qui n'était même pas une arme, mais par une "balle marquante" simplement destinée à identifier des manifestants. Cette arme illégale, en tout cas introduite de manière illégale à Genève, a été utilisée et a causé des séquelles irréversibles. C'est de ce type de processus et de dérive que participe cette loi.
Particulièrement sur cette question de l'utilisation d'armes à électrochocs, c'est quand même incroyable! On parle de respect du droit, or l'article 15 de l'ordonnance sur la protection des animaux interdit dans ce pays d'"utiliser des dispositifs électrisants pour influer sur le comportement des animaux", et aujourd'hui on veut avaliser dans cette salle l'utilisation de dispositifs à électrochocs, qui sont interdits pour les chiens, qui sont interdits pour le bétail! On veut qu'on vote cela, en considérant que c'est normal, que cela fait partie du règne du droit! On veut qu'on vote cela et que ces dispositifs puissent être utilisés sur des êtres humains, sur des gens comme vous et moi, c'est parfaitement inadmissible!
Un dernier élément encore rend cette loi parfaitement inadmissible: le dernier représentant de l'UDC à s'être exprimé a parlé de l'application et du règne de la loi. Mais sérieusement, quand cette loi privatise l'usage de tous les moyens auxiliaires inadmissibles; quand elle dit que des particuliers à qui l'on déléguerait cette tâche peuvent les utiliser, c'est une violation complète de l'esprit du droit et de la police qui serait fondée sur l'exercice d'un "monopole d'une violence légitime" par l'Etat! Cette violence-là est illégitime, et en plus vous voulez la déléguer, et vous voulez même que les cantons puissent la déléguer à des particuliers, à des privés, qui feront cela contre rémunération. C'est un élément de plus qui rend cette loi parfaitement répugnante à nos yeux, et nous nous y opposerons de toutes nos forces.
Nous voterons donc évidemment surtout la proposition de non-entrée en matière de la minorité Schelbert, mais aussi, bien entendu, la proposition de renvoi au Conseil fédéral de la minorité Vermot-Mangold.
Leuenberger Ueli · Mit-M · Nationalrat · Genf · Grüne Fraktion
Inquiets du vide juridique et des pratiques très inégales, pour ne pas dire illégales, qui règnent dans les différents cantons, et pour faire suite à des événements tragiques qui ont provoqué la mort d'hommes expulsés par la contrainte, les organisations de défense des droits humains ont demandé une harmonisation des pratiques en matière d'usage de la contrainte.
Le texte qui nous est actuellement soumis légifère dans ce domaine, mais il introduit certaines mesures qui sont inacceptables tant pour nous que pour les organisations de défense des droits humains telles qu'Amnesty International. Il s'agit principalement de l'usage des armes paralysantes à électrochocs et des chiens de service. Les organisations comme Amnesty International nous demandent de renoncer à l'utilisation des chiens qui représentent un moyen d'intimidation, voire d'humiliation, totalement disproportionné. Nous vous invitons à réfléchir à cette demande. Quant à l'utilisation des fameux Taser, armes paralysantes à électrochocs pouvant causer des problèmes de santé graves et même la mort d'êtres humains comme des études l'ont démontré, elle est tout simplement inadéquate et inadmissible.
Outre ces motifs de notre opposition à la loi, je tiens à avancer, devant le Parlement, une autre raison de ne pas entrer en matière. Il s'agit de refuser que cette loi se mue en une loi fédérale de police et qu'elle conduise à la privatisation des tâches de police. Pour nous, le monopole de l'usage de la force ne doit pas être délégué à des organisations privées. En effet, le champ d'application de cette loi ne se limite pas aux procédures d'expulsion, mais crée des bases légales concernant l'ensemble des compétences policières au niveau fédéral. Il s'agit là d'un terrain politique extrêmement sensible, comme mon collègue de langue allemande du groupe des Verts, Louis Schelbert l'a déjà expliqué. La Constitution fédérale attribue prioritairement aux cantons la responsabilité de la sécurité intérieure et les tâches qui en découlent.
Avec cette nouvelle loi, on veut introduire par la petite porte une loi sur la police fédérale. Bien que les cantons aient demandé au cours de la consultation une application élargie, leur demande ne concernait que le transport des détenus. Le champ d'application qui nous est proposé maintenant dépasse largement cet objectif et ne correspond en rien à la demande précise des cantons. Ils n'ont même pas été consultés sur cet élargissement des compétences de la Confédération.
Les Verts sont donc opposés à une loi fédérale sur la police. La loi sur l'usage de la contrainte est une loi fédérale sur la police et les Verts vous invitent à ne pas entrer en matière et à dire non à cette loi.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zuerst zur Vorgeschichte dieses Zwangsanwendungsgesetzes: Wie ist es zu dieser Vorlage gekommen? Dieser Gesetzentwurf wurde auf ausdrücklichen Wunsch sämtlicher Kantone erarbeitet. Es ist also der Wunsch der Kantone, dass wir die Anwendung der Zwangsmittel regeln; das ist auch verständlich. Politisch wurde vor allem nach den unbefriedigenden Polizeieinsätzen, namentlich bei Ausschaffungen - aber das ist über zehn Jahre her -, ein starker Druck ausgeübt, dieses Gesetz zu machen. Nach diesen Ausschaffungen, bei welchen wir Unglücksfälle hatten und auch einen nicht sachgerechten Einsatz von Zwangsmitteln feststellten, ist etwas gemacht worden. Es wurden klare Weisungen erlassen, die ungefähr dem entsprechen, was jetzt im Entwurf festgehalten ist.
Wir haben damit ausdrücklich gute Erfahrungen gemacht. Selbst die grössten Skeptiker in diesem Saal können keinen einzigen Fall nennen, bei welchem es wegen eines falschen, nicht sachgerechten Einsatzes zu grossen Problemen gekommen wäre oder einzelne Personen verletzt worden wären oder gar den Tod gefunden hätten. Darum ist es wichtig, dass wir jetzt dieses Gesetz machen, denn diese Weisungen sind keine Gesetze; sie sind vorübergehende Erlasse. Ich glaube, dass gerade im polizeilichen Bereich die gesetzliche Regelung besonders wichtig ist, denn es ist ja klar: Ein Einsatz der Polizei ist immer auch ein Mittel, das in die persönliche Integrität eingreift. Dort ist es besonders wichtig, dass wir gesetzliche Grundlagen haben; wenn wir keine gesetzlichen Grundlagen haben, heisst das ja, dass die Polizei mehr oder weniger machen kann, was sie will. Dieser Meinung ist in diesem Staat ja wahrscheinlich niemand.
In der Folge dieser Zwischenfälle bei zwangsweisen Rückführungen wurden von den Kantonen und vom EJPD diese Weisungen erlassen und geprüft, und sie werden angewendet. Ich habe kürzlich unangemeldet eine Rückschaffung mitverfolgt, früh an einem Morgen, ab dem Flughafen Zürich. Ich muss Ihnen sagen - ich habe selber alles bis ins Detail mitverfolgt -, das wird hochprofessionell und auf eine sehr menschliche Art und Weise gemacht. Es sind die ganz schwierigen Fälle, die so zurückzuführen sind. Es geht um Personen, die man schon mehrmals zurückzuführen versucht hat, zuerst mit Zureden, dann begleitet in Passagierflugzeugen usw. Das hat einfach nicht geklappt, sie haben sich immer geweigert. Am Schluss bleibt nur noch die zwangsweise Rückführung. Zwei Drittel von ihnen sind mehrfach vorbestrafte Ausländer, die das Land verlassen müssen, und ein Drittel sind Asylbewerber, welche das Land trotz mehrmaliger Aufforderung nicht verlassen haben.
Das muss von der Polizeiseite her einwandfrei passieren, und das geht nur bei besonderer Ausbildung; es sind also durchwegs besonders ausgebildete Leute im Einsatz. Ich habe dieses Wochenende aus Österreich den Auftrag bekommen, der Schweiz dafür zu danken, dass man aus den Grenzgebieten, also vor allem aus Vorarlberg, die Leute nach Zürich bringen kann. Österreich kennt nämlich keine so gut ausgebildete Equipe, wie die Schweiz sie hat, und führt jetzt seine Leute auch auf diese Weise zurück.
Man muss also aufpassen, dass man nicht einfach findet, es sei hier eine Polizei am Werk, die völlig ungeregelt und auf schreckliche Art und Weise vorgehe. Es ist eine teure Operation; bei einem Flug mit 40 Personen werden über 80 Personen Begleitpersonal, Polizisten, Krankenschwestern, Ärzte usw. mitgeschickt. Man muss also nicht so tun, als wäre hier eine Tätigkeit im Gange, die ein paar Polizisten überlassen wird. Die Weisungen, die wir erlassen haben, richten sich an die Vollzugsbehörden. Sie machen insbesondere auch Vorgaben für die Ausbildung der beauftragten Organe, so auch über das zweckmässige Vorgehen. Diese Weisungen haben sich bewährt, und darum sind sie jetzt in das vorliegende Gesetz aufgenommen worden. Seit sie angewendet werden, sind wie gesagt keine gravierenden Zwischenfälle mehr vorgekommen, die auf eine unangemessene Gewaltanwendung zurückgehen würden.
Zwei Grundprobleme können die Weisungen aber nicht lösen: Es handelt sich erstens um ein rechtliches Provisorium, kein Gesetz, und das ist für den Polizeibereich bedenklich. Die Kantone haben sich zweitens ausserstande erklärt - das wäre nämlich noch eine Möglichkeit gewesen -, ein entsprechendes gesamtschweizerisches Konkordat abzuschliessen. Das hängt damit zusammen, dass sich die Kantone nicht auf die Zwangsmittel einigen konnten. Darum sind sie auch an den Bund gelangt.
Die Prüfung der Rechtsgrundlagen hat ergeben, dass dem Bund auch für seinen Bereich - wir haben ja auch Polizeien - für die Anwendung polizeilichen Zwangs beim Vollzug durch Organe des Bundes die rechtlichen Grundlagen fehlen. In einzelnen Bereichen bestehen sektorielle Regelungen, so etwa im Militärgesetz, dann, neuestens, auch im Zollgesetz, das mittlerweile in Kraft gesetzt worden ist. In anderen Bereichen, etwa für die Aktivitäten der Bundeskriminalpolizei oder des Bundessicherheitsdienstes, der unter anderem gegenwärtig auch dieses Gebäude hier, in dem Sie sind, bewacht, fehlen konkrete gesetzliche Regelungen. Das sind Provisorien, und das sind doch keine Grundlagen für einen Rechtsstaat!
Zum Ziel der Regelung: Die Anwendung polizeilichen Zwangs ist immer - ich betone das noch einmal - ein Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Personen. Die Zulässigkeit der einzusetzenden Mittel und die Grundsätze für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Einsatzes hängen nicht davon ab, ob das durchzusetzende Recht der Sicherheits-, Zoll- oder Ausländergesetzgebung zuzuordnen ist. In jedem Fall, gleichgültig auf welchem Gesetz der Einsatz beruht, sind bei einem polizeilichen Einsatz die Mittel festzulegen. Letztlich handelt es sich beim vorliegenden Gesetz um die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Vollstreckungsbereich.
Die hier skizzierten Massnahmen waren in der Vernehmlassung im Wesentlichen unbestritten. Grundsätzlich abgelehnt wurde der Entwurf nur von vier Vernehmlassern, darunter war kein einziger Kanton. Bei den Ablehnungen dominierte der Wunsch nach einem vollständigen Verzicht auf zwangsweise Rückführungen. Das hat gar keinen Sinn, dass man hier deswegen Opposition macht. Wir regeln hier nicht zwangsweise Rückführungen. Wir regeln hier nur die Frage, wie die Mittel einzusetzen sind, wenn es zu solchen Rückführungen kommt. Selbst wenn Sie dieses Gesetz also ablehnen, kommt es zu zwangsweisen Rückführungen. Das ist an anderen Orten geregelt. Das Ziel und die Tragweite des Erlasses sind etwas anderes; es soll nämlich regeln, welche Mittel die Polizei unter anderem bei den Rückführungen einsetzen darf.
Am meisten Einwände und Änderungsvorschläge wurden zum Geltungsbereich der Vernehmlassungsvorlage und zur Liste der zugelassenen Waffen gemacht. Die hier eingebrachte Vorlage wurde deshalb entsprechend überarbeitet und trägt den Haupteinwänden im Wesentlichen Rechnung; ich komme dann auf die einzelnen Punkte zurück. Wenn hier gesagt worden ist, man würde unmenschliche Waffen einsetzen, zum Beispiel den Taser, also eine Elektroschockwaffe, dann muss ich Ihnen sagen, dass das ein wesentlich humaneres Mittel ist als ein anderes. Wenn Sie in einem geschlossenen Raum eine Waffe brauchen - denken Sie an ein Flugzeug -, dann können Sie nur töten. Wenn Sie eine Elektroschockwaffe haben, dann lebt der Betroffene nachher noch; er wird nur für den Moment kampfunfähig gemacht. Das ist alles eine Frage der Verhältnismässigkeit; an der entsprechenden Stelle komme ich dann darauf zu reden.
Der Ständerat hat den Gesetzentwurf ohne wesentliche Abstriche gutgeheissen. Er hat einige wenige Änderungen vorgenommen, die wir unterstützen können. Wir sind froh, wenn Sie auf dieses Gesetz eintreten.
Ihre Kommission schlägt gegenüber dem Beschluss des Ständerates eine einzige wesentliche materielle Ergänzung vor. Sie betrifft, wie hier angesprochen, den Bereich der zulässigen Waffen. Ich werde dort im Detail darauf zu reden kommen.
Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt Nichteintreten, eine andere Minderheit Rückweisung an den Bundesrat. Die Begründungen für diese Anträge gehen an der Sache vorbei. Sie sehen nicht, was hier geregelt wird. Hier wird der Einsatz von Zwangsmitteln geregelt. Jemand, der keine Zwangsmittel will - bei Herrn Vanek habe ich das Gefühl gehabt, er wolle keine polizeilichen Einsätze -, der muss auch ein solches Gesetz ablehnen. Sie müssen aber nicht meinen, es gebe dann keine Zwangsmittel; diese würden einfach ohne rechtliche Grundlage angewendet. Zwischen den Kantonen besteht eine Uneinheitlichkeit. Wir setzen hier im Bundeshaus die Sicherheitspolizei ohne rechtliche Grundlage ein. Das heisst, wir haben eine provisorische Regelung, die wir verlängern können usw. Das Ziel, das Sie mit der Rückweisung anstreben, werden Sie nicht erreichen.
Der Antrag der Minderheit Schelbert ist ein gewerkschaftlich motivierter Antrag - das haben Sie bei der Begründung gemerkt. Dort geht es vor allem auch darum, dass man sagt, wer die Waffen einsetzen soll. Nun muss ich Ihnen sagen: Auch dieser Antrag bedeutet nicht, dass keine Sicherheitsorgane tätig sind. Wenn private Sicherheitsorgane Waffen brauchen dürfen - nicht nach diesem Gesetz, nach anderen Gesetzen -, besagt dieses Gesetz nur, dass sie sich auch an diese Grundsätze halten müssen. Wenn Sie die Vorlage ablehnen oder zurückweisen, werden die Sicherheitsorgane trotzdem tätig sein, aber nach anderen Regelungen. Wir haben einen Wildwuchs.
Da auf der Stufe des formellen Gesetzes nicht jede einsatzbezogene Ausrüstung der eingesetzten Organe umschrieben werden kann - das versteht sich -, ist eine Reihe von Hilfsmitteln und Waffen generell als zulässig zu erklären. Auf der Stufe der Verordnung wird dann im Rahmen der Verhältnismässigkeit eine Auswahl getroffen, die auf den jeweiligen Einsatzbereich ausgerichtet ist. Es gilt der Grundsatz: Für einen polizeilichen Einsatz ist immer die mildeste Methode zu wählen. Wenn eine mildere Methode genügt, darf z. B. nicht eine weniger milde, eine schärfere, eine "gewalttätigere" Einsatzwaffe benützt werden. Es sind hier verschiedene Beispiele genannt worden, etwa die Hunde: Für die Bewachung sind doch Hunde ein viel humaneres Mittel, als wenn Sie jemanden nur mit einer Pistole auf die Piste schicken müssen. Man wird Hunde dort einsetzen, wo sie ein viel humaneres Mittel sind; das richtet sich nach der Verhältnismässigkeit.
Ich bitte Sie, für Eintreten zu stimmen und auch den Rückweisungsantrag abzulehnen.
Perrin Yvan · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Je formule deux remarques. D'abord, on a parlé des issues fatales: cette loi vise précisément à faire en sorte que cela ne se reproduise pas en précisant quels sont les moyens qui sont autorisés et quels sont les moyens qui ne le sont pas. C'est dans l'intérêt des personnes concernées qui connaissent ainsi les limites des prérogatives de la force publique. Et c'est aussi dans l'intérêt de la police qui doit savoir qu'elle bénéficie de la protection de la loi dès lors qu'elle en a respecté les termes.
Ensuite, concernant les inquiétudes au niveau du respect des différentes conventions traitant des droits de l'homme, les préoccupations légitimes qui ont été exprimées sont déjà prises en compte. La contrainte intervient comme moyen ultime, dès lors que le dialogue et la médiation ont échoué, comme cela a été dit. De plus, la police doit adapter son action selon le principe de la proportionnalité. L'article 9, à ses alinéas 2, 3 et 4, énumère avec précision les points à observer dès lors qu'il est question de l'usage de la contrainte.
Dans ces conditions, encore une fois, la commission vous recommande d'entrer en matière et de rejeter la proposition de renvoi au Conseil fédéral de la minorité Vermot-Mangold.
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Im Eintretensvotum hat der Kommissionssprecher deutscher Zunge gesagt, die Vernehmlassungsvorlage sei von den Kantonen gutgeheissen worden. Nun hatte aber die Vernehmlassungsvorlage nur einen eingeschränkten Geltungsbereich zum Inhalt. Wie können die Kommissionssprecher behaupten, die Kantone hätten in der Vernehmlassung die Vorlage in dieser Form unterstützt?
Perrin Yvan · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Monsieur Schelbert, je crois que cela a été relevé: c'est à la demande expresse des cantons que le champ d'application de ce projet de loi a été élargi. Cela nous pose un certain nombre de problèmes, certes, mais dans la mesure où les cantons le demandent, on peut penser qu'ils soutiennent cet élargissement.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 124 Stimmen
Dagegen .... 36 Stimmen
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, Präsidentin): Wir stimmen nun über den Rückweisungsantrag der Minderheit Vermot-Mangold ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 62 Stimmen
Dagegen .... 104 Stimmen
Bundesgesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes
Loi fédérale sur l'usage de la contrainte et des mesures policières dans les domaines relevant de la compétence de la Confédération
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Roth-Bernasconi, Gross Andreas, Heim, Hubmann, Wyss, Vermot-Mangold)
.... Massnahmen als letztes Mittel im Zuständigkeitsbereich ....
Art. 1
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Roth-Bernasconi, Gross Andreas, Heim, Hubmann, Wyss, Vermot-Mangold)
.... des mesures policières comme dernier recours dans ....
Roth-Bernasconi Maria · Mit-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
L'usage de la contrainte et des mesures policières n'est pas anodin, loin de là. De notre point de vue, la loi fédérale sur l'usage de la contrainte doit donner à ce type d'acte un rôle subsidiaire, privilégier des mesures plus sereines et, le cas échéant, réglementer l'usage de la contrainte pour qu'il soit décent et irréprochable. En l'occurrence ce projet de loi ne traite pas des mesures pacifiques à mettre en oeuvre pour prévenir les comportements qui peuvent susciter la contrainte.
L'amendement que ma proposition de minorité prévoit prend donc tout son sens. Cette proposition permet de préciser la volonté du législateur de n'admettre l'usage de la contrainte qu'en dernier recours et dans des situations particulières. Cette adjonction inscrit également dans la loi le principe constitutionnel de proportionnalité qui n'admet la privation d'une liberté individuelle fondamentale, comme la liberté de mouvement, que lorsque tous les autres moyens ont échoué.
L'usage de la contrainte n'est pas seulement un dernier recours, c'est aussi le signe d'un échec, celui des moyens pacifiques tels que la négociation, la médiation et la communication. La violence marque l'incapacité des personnes concernées à trouver un terrain d'entente. Dans une démocratie, cet échec est d'autant plus grave, d'abord parce que, comme l'énonce la Constitution, les droits fondamentaux ne peuvent être restreints qu'à des conditions très sévères et en dernier recours; ensuite, parce que de la discussion jaillit la lumière. La démocratie préfère, plus que toute autre forme de régime, les vertus de la parole aux ravages de la violence.
Pour toutes ces raisons, je vous prie de soutenir ma proposition de minorité.
Heim Bea · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Massnahmen des polizeilichen Zwangs sollen nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen. Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen, diesen Grundsatz in Artikel 1, dem Zweckartikel des Gesetzes, klar festzuhalten. Solche Massnahmen sollen nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen, nachdem alle milderen Mittel wie Aufforderung, Mediation, Überzeugungsarbeit und - bei einer Ausweisung - begleitete Rückführung nicht zum Ziel geführt haben.
Es sei nicht wahr, dass als Erstes Gewalt angewendet werde, sagte der Justizminister in der Kommission. Genau so muss es bleiben. Verankern wir diesen Grundsatz also in der Leitphilosophie dieses Gesetzes. Tun wir dies nicht, so kann auch dieses Gesetz nicht garantieren, dass dieser Grundsatz eingehalten wird; denn was heisst schon "angemessen", wie es im Gesetz steht?
Nein, ich male nicht den Teufel an die Wand. Ich zitiere nur den Justizminister, der uns erklärte, es habe sich gezeigt, dass man die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel regeln müsse, sonst benütze die Polizei einfach diejenigen Mittel, die sie für richtig erachte. Es kam zu Zwischenfällen mit Verletzungen und sogar zu einem Todesfall.
Eine Zwangsanwendung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen, also darf sie nur als allerletztes Mittel akzeptiert werden; wir wollen es so festgeschrieben haben. Einer der zentralen Grundsätze der Mitglieder der SP, denen sich beim Gedanken an den Einsatz von Waffen und entwürdigenden Hilfsmitteln als polizeilicher Akt alle Haare sträuben, ist der Grundsatz des Respekts vor der körperlichen und psychischen Integrität des Menschen. Gewalt darf nur im äussersten Fall, als allerletztes Mittel, in Betracht kommen. Das ist das Mindeste an Respekt vor der Menschenwürde, auch in Zwangssituationen. Wenn wir das nicht als Grundbotschaft deklarieren, ist zu befürchten, dass das Gesetz auch anders interpretiert werden kann. Es gelte der Grundsatz, dass immer zuerst das mildeste Mittel eingesetzt werde; das hat der Justizminister auch heute Morgen wieder bestätigt. Ich sage es noch einmal: Genau das wollen wir. Verankern Sie also mit uns diesen Grundsatz.
Zwangsmittel lassen sich nur als letztes Mittel legitimieren. Sichern Sie diesen Grundsatz heute und in Zukunft: Sagen Sie Ja zum Antrag der Minderheit Roth-Bernasconi.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die grüne Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt. Die FDP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Lustenberger Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Ich spreche zu allen 15 Minderheitsanträgen nur einmal, ich spreche nur hier beim ersten. Die CVP-Fraktion lehnt sämtliche Minderheitsanträge ab; wir unterstützen überall den Antrag der Kommissionsmehrheit, und zwar aus folgendem Grund: Die Minderheitsanträge erschweren in der Regel den Vollzug und ziehen zum Teil hohe Folgekosten mit sich.
Zu diesem Antrag der Minderheit bei Artikel 1: Sie haben Recht, Frau Heim. Auch ich habe überhaupt nicht die Auffassung, dass Sie hier den Teufel an die Wand gemalt haben. Ich meine aber trotzdem, dass der Einschub, wie ihn die Minderheit Roth-Bernasconi bei Artikel 1 vorschlägt, nicht nötig ist. In den Artikeln 1 bis und mit 4 wird die Zuständigkeit geregelt. Die Frage wäre noch zu klären, welches das letzte Mittel ist. Gibt es auch ein zweitletztes Mittel? Oder haben wir in diesem Gesetz allenfalls das drittletzte, das zweitletzte und das letzte Mittel geregelt, in einer Reihenfolge, die nicht im Voraus bestimmbar ist?
Ich bitte Sie, diesen Antrag der Minderheit abzulehnen und alle anderen 14 auch.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zuerst möchte ich Frau Heim dafür danken, dass sie mich zitiert hat. Ich habe dem nichts beizufügen: Jedes Wort, das Sie gesagt haben, ist richtig. Nur müssen Sie wissen, dass Sie das mit dem Antrag der Minderheit nicht erreichen. Ihr Antrag ist falsch. "Dieses Gesetz", so heisst es im Entwurf, "regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes." Es regelt alle Anwendungen polizeilichen Zwangs, nicht nur die Anwendung polizeilichen Zwangs als letztes Mittel. Die Personenkontrolle zum Beispiel, ein Mittel der Polizei, wird auch geregelt; das Anhalten einer Person wird auch geregelt. Es ist nicht richtig, wenn die Polizei Anhaltungen durchführt, obwohl ein weniger starkes Mittel genügt.
Sie haben in Ihrem Minderheitsantrag nun die Formulierung, dass dieses Gesetz die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen "als letztes Mittel" im Zuständigkeitsbereich des Bundes regelt. Artikel 11 besagt klar, dass das letzte Mittel die Waffe ist. Wir regeln hier aber nicht nur den Einsatz der Waffe, sondern auch den Einsatz aller anderen Mittel. In dieser Beziehung ist Ihr Antrag einfach nicht richtig.
Artikel 1 ist eine Programmbestimmung und eine Art Inhaltsangabe. In Artikel 1 werden die Grundsätze geregelt: erstens die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs, zweitens die Grundsätze der Anwendung polizeilicher Massnahmen, aber nur im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Das ist die Inhaltsangabe. Wenn Sie eine andere Inhaltsangabe machen, ist das falsch. Nach Ihrem Antrag würde nur der Waffeneinsatz geregelt, nämlich als letztes Mittel. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit der entsprechenden Abstufung allfälliger Eingriffe wird in Artikel 9 eingehend präzisiert.
Darum bitten wir Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bitte Sie ebenfalls, den Minderheitsantrag abzulehnen. Mit diesem Zweckartikel wird lediglich der Gesetzesgrundsatz beschrieben. Die letzten einsetzbaren Mittel werden in Artikel 11 behandelt; es sind die Waffen. Der Antrag der Minderheit Roth-Bernasconi gehört inhaltlich also nicht zu Artikel 1.
Die Kommission bittet Sie im Verhältnis von 16 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und sich dem Ständerat anzuschliessen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 99 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 47 Stimmen
Art. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Schelbert, Beck, Donzé, Gross Andreas, Heim, Hubmann, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse, Roth-Bernasconi, Stöckli, Vermot-Mangold, Wyss)
Abs. 3
Die Kompetenz zu polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Bereich des Vollzugs des Bundesrechtes darf nicht an Private übertragen werden. Ausgenommen sind Personen- und Objektschutz sowie Zugangskontrollen zu öffentlichen Einrichtungen. (Siehe auch Art. 32, Änderung des bisherigen Rechts, Ziff. 1 und 6)
Art. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Schelbert, Beck, Donzé, Gross Andreas, Heim, Hubmann, Leuenberger-Genève, Meyer Thérèse, Roth-Bernasconi, Stöckli, Vermot-Mangold, Wyss)
Al. 3
La compétence concernant la contrainte et les mesures policières dans le domaine de l'exécution du droit fédéral ne peut être confiée à des particuliers, à l'exception des personnes travaillant dans le domaine de la protection des personnes et des bâtiments et de celles contrôlant les accès aux bâtiments publics. (Voir aussi art. 32, modification du droit en vigueur, ch. 1 et 6)
Schelbert Louis · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Mit dem Minderheitsantrag soll vermieden werden, dass mehr Polizeiaufgaben privatisiert werden. Was heute durch Private im Polizeibereich gemacht wird, z. B. der Sicherheitsdienst an der Pforte zum Bundeshaus, soll weiter möglich sein. Der Einbezug von Privaten soll so geregelt werden, dass wir uns damit nicht neue Probleme einhandeln.
Leider hat sich der Ständerat mit dem Thema kaum befasst, es kommt allerdings auch in der Botschaft zu kurz. Die zur Verfügung stehenden Unterlagen - ein Rechtsgutachten der Professoren Kälin und Lienhard, dann der Bericht des Bundesrates zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen vom 2. Dezember 2005 sowie der Aufsatz von Michael Guery von der ETH Zürich, "Die Privatisierung der Sicherheit und ihre rechtlichen Grenzen", publiziert in der "Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins", Nr. 4, 2006 - machen klar: Hoheitliche Aufgaben dürfen nicht ausgelagert werden, Gewaltausübung darf nicht an Private delegiert werden. Konkret erscheint der Schusswaffengebrauch für Private unzulässig, körperliche Gewalt als fragwürdig, auch die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist heikel. Wegweisung, Fernhaltung, Anhalten oder Durchsuchen sind Polizeisache. Jeder Eingriff in die Privatsphäre stellt ein Problem dar, je intensiver er ist, desto weniger zulässig ist er. Das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit müssen gewahrt sein.
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Die Bürgerinnen und Bürger haben die Gewaltausübung dem Staat übertragen. Physische Gewalt darf - wenn überhaupt - nur ein staatliches Organ ausüben. So wird der Rechtsfrieden gesichert. Private dürfen nicht zur Sanktionierung eingesetzt werden, jede repressive Massnahme braucht in Anordnung und Ausübung eine demokratische Legitimation. Anders als die Privaten ist die Polizei auch formell in die Verwaltungsorganisation und damit in die demokratischen Abläufe eingebunden. Die Polizei ist Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols. Bei der Privatisierung von Polizeiaufgaben handelt es sich also nicht einfach um eine polizeigewerkschaftliche Frage - ich sage noch einmal, dass das zwar auch mitspielt -, sondern es geht um zentrale Bestimmungen über den Rechtsstaat, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf verletzt oder zumindest infrage gestellt werden.
Die vorberatende Kommission hatte die Grösse, nach einer ersten, kurzen Debatte auf das Anliegen zurückzukommen und sich des Themas ausführlicher anzunehmen. Der vorliegende Antrag unterlag mit 12 zu 13 Stimmen nur knapp. Ich bitte Sie dringend, ihm jetzt hier zuzustimmen.
Fluri Kurt · Mit-M · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Wir haben uns in der Kommission tatsächlich sehr intensiv und vertieft mit dieser Materie auseinandergesetzt. Wir haben nachträglich noch eine Auskunft vom 12. Oktober 2006 der vom Minderheitssprecher genannten Professoren erhalten, neuere Unterlagen haben wir in der Kommission erhalten.
Wie bereits mehrfach gesagt worden ist - auch vom Departementsvorsteher, von den Kommissionssprechern und vom Sprechenden -, geht es bei diesem Gesetz nicht um neue Kompetenzen. Wir wollen keine Kompetenzausweitung, sondern es geht nur um die Frage, wer welche Kompetenzen wahrnimmt. Wir sind der Auffassung, dass gemäss Absatz 1 Litera e eben auch Private mit der Wahrnehmung gewisser Kompetenzen beauftragt werden können. Nun ist in all diesen Gutachten die Beauftragung von Privaten tatsächlich als problematisch qualifiziert worden, wo es um die Umsetzung von polizeilichen Massnahmen mit Zwangscharakter geht. In diesen Gutachten ist das aber ebenfalls so definiert und damit relativiert worden, dass dann die Auslagerung sicherheitspolizeilicher Aufgaben als zulässig beurteilt wird, wenn es eben entsprechend geregelt ist, und zwar braucht es Regulierungen hinsichtlich der Grundrechtsbindung, des Rechtsschutzes, der fachlichen Anforderungen, der Instruktionen oder Ausbildung, der Tätigkeitsfelder der Kontrolle, der Aufsicht und der Staatshaftung. Unter diesen Umständen ist es auch in diesen problematischen Fällen möglich, Private zu beauftragen.
Deswegen sind wir der Meinung, dass man hier dem Antrag der Kommissionsmehrheit zustimmen kann und den Minderheitsantrag ablehnen soll.
Stöckli Hans · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich teile die Auffassung von Herrn Fluri, komme aber zu einem anderen Schluss. Das Problem liegt darin, dass wir heute eigentlich über ein allgemeines Polizeigesetz streiten. Man ist seit längerer Zeit daran, ein allgemeines Polizeigesetz zu erarbeiten. Man hat das Zwangsanwendungsgesetz jetzt vorgezogen, und es sind viele Regelungen in dieses Gesetz eingeflossen, die eigentlich im Polizeigesetz verankert werden müssten. So ist auch die Vorschrift in Artikel 2 Absatz 3 zu sehen, bei der es darum geht, sicherzustellen, dass die von der Lehre erarbeiteten Grundsätze eingehalten werden. Dementsprechend unterstützt die SP-Fraktion den Antrag der Minderheit Schelbert. Das Abstimmungsergebnis war mit 13 zu 12 Stimmen übrigens denkbar knapp.
Es geht um die grundsätzliche Frage, inwieweit das staatliche Gewaltmonopol privatisiert werden darf. Nach Angaben der "NZZ" sind - bei etwa 16 000 staatlichen Polizisten - bereits heute ungefähr 10 000 private Sicherheitskräfte im Dienst. Immer mehr hoheitliche Aufgaben werden an Private übertragen. Die Kommerzialisierung der Sicherheit ist jedoch nicht unproblematisch und verlangt nach klaren gesetzlichen Grundlagen. Unproblematisch ist die Auslagerung von Personen- und Objektschutz und von Kontrollen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen. Sobald aber physische Gewalt und Schusswaffen eingesetzt werden, braucht es eine Konkretisierung des Gewaltmonopols, das klar bei staatlichen Organen bleiben muss. Es dürfen nur direkt der öffentlichen Hand unterstellte Personen im Namen der öffentlichen Hand Gewalt ausüben. Dabei haben sie die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit ihres Handelns zu beachten.
Der Entwurf des Bundesrates geht sehr weit: Er macht keine Einschränkung bei der Übertragung aller im Gesetz vorgesehenen Massnahmen an Private. Dieser heikle Bereich braucht jedoch eine klare Rechtsgrundlage. Der Antrag der Minderheit Schelbert stellt eine solche Grundlage dar, die so lange gelten kann, bis wir ein allgemeines Polizeigesetz haben.
Dementsprechend ersucht Sie die SP-Fraktion, der Minderheit Schelbert zuzustimmen.
Siegrist Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktionslos
Herr Stöckli, ich verstehe Ihre Argumentation sehr gut, aber was hier vorgeschlagen wird, wird ja mit Ausnahmen wieder ausgehebelt. Es soll nicht nur für die Zugangskontrollen zu öffentlichen Einrichtungen, sondern auch für den Personen- und Objektschutz eine Ausnahme gemacht werden. Jetzt sagen Sie mir einmal: Gibt es eigentlich als Bereich für die Zwangsanwendung ausser dem Personen- und Objektschutz noch etwas Drittes?
Stöckli Hans · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Siegrist, genau das war die Frage bei Artikel 1. Dort wurde gesagt, dieses Gesetz werde sich nicht nur um die Zwangsanwendungen kümmern, welche das Gewaltmonopol beanspruchen, sondern es seien alle polizeilichen Massnahmen erfasst, also auch jene, die nicht unmittelbar mit physischem Zwang verbunden seien. Die ganze Problematik besteht darin, dass wir hier unter dem Titel des Zwangsanwendungsgesetzes über ein allgemeines Polizeigesetz sprechen.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit ablehnt.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Artikel 2 regelt den institutionellen Geltungsbereich des Gesetzes. Es war dies einer der Punkte, die in der Vernehmlassung zu vielen Einwänden Anlass gegeben haben. Der Vernehmlassungsentwurf hatte den Geltungsbereich noch auf die Behörden beschränkt, die für den Ausländer- und Asylbereich zuständig sind. Dies wurde sehr stark kritisiert. Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat diesen Geltungsbereich beanstandet oder wollte eben einen weiter gefassten Bereich. Es hat sich gezeigt, dass die Schaffung eines allgemeinen Polizeigesetzes für die Behörden des Bundes nicht so schnell kommt, wie man das gewünscht hat - das müssen Sie hier einfach entgegennehmen, es ist damit aber nicht gestorben, Herr Schelbert. Die Probleme sind enorm, und ich würde Ihnen Illusionen machen, wenn ich Ihnen sagen würde, wir regelten das dann im Polizeigesetz. Was wir können, müssen wir jetzt regeln.
Damit wird nach Absatz 1 Buchstabe a insbesondere eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Bundesbehörden geschaffen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang anwenden und polizeiliche Massnahmen ergreifen müssen. Das ist der Sinn. Für kantonale Behörden finden die Regelungen dann Anwendung, wenn sie eben im Auftrag des Bundes handeln.
Zum Antrag der Minderheit: Ich bitte Sie, diesen abzulehnen. Er ist wieder an einem falschen Ort. Es geht hier darum, zu regeln, welche Grundsätze eingehalten werden müssen, wenn polizeiliche Zwangsmassnahmen angewendet werden. Es geht nicht darum, jetzt zu sagen, wer was macht und in welchem Bereich eine bestimmte Massnahme angewendet werden darf. Das sind spezialgesetzliche Regelungen; das haben wir in den Spezialgesetzen festgehalten. Das Gesetz gibt keine Kompetenzen, insbesondere keine Grundlage für die Auslagerung von Polizeitätigkeiten an Private. Das ist gar nicht Gegenstand dieses Gesetzes.
Wenn beispielsweise die Kantone in ihrem Recht den Beizug von privaten Diensten vorsehen, haben wir gar keine Kompetenz, ihnen das zu verbieten, weil das in ihrem Bereich liegt, auch wenn Sie etwas anderes ins Gesetz schreiben. Sofern die Kantone aber solche Dienste für den Vollzug von Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung beiziehen, unterstehen sie dem Gesetz und müssen diese Vorschriften respektieren. Wenn Sie das streichen, dann respektieren sie diese Vorschriften nicht. Ein Verzicht auf diesen Hinweis könnte dagegen sogar zur Annahme verleiten, dass die Leitplanken des Gesetzes durch den Einsatz privater Dienste umgangen werden könnten. Das kann doch nicht in Ihrem Sinn sein.
Zur vorgeschlagenen Regelung von Artikel 2 Absatz 3: Sowenig wir mit diesem Gesetz tatsächlich unmittelbare Polizeikompetenzen an Private übertragen, so wenig können wir auf dieser Ebene dem Gesetzgeber verbieten, eine solche Übertragung durch ein Spezialgesetz an einem anderen Ort oder durch eine spätere Gesetzgebung vorzunehmen. Das ist gar nicht möglich. Es wird dem Gesetzgeber unbenommen bleiben, in einer Spezialgesetzgebung Recht zu schaffen, das von der vorgeschlagenen allgemeinen Norm abweicht. Das ist Gegenstand einer Spezialgesetzgebung. Dort müssen Sie dann intervenieren.
Aber wenn es das Spezialgesetz vorsieht, dann müssen Sie doch den Betroffenen Regeln für den Einsatz von Zwangsmitteln geben. Es bleibt daher auch bei einer Annahme eines ausdrücklichen Verbots des Beizugs Privater zum Vollzug offen, was beispielsweise etwa im Bereich der Bahnpolizei geschehen wird. Was passiert dann dort? Man hat zwar keine Regelung, aber es gilt die bahnpolizeiliche Gesetzgebung, weil das eine Organisation ist.
Der Bund ist mit der Übertragung polizeilicher Aufgaben sehr zurückhaltend, das muss ich sagen. Wir stellen aber fest - ich bringe ein anderes Beispiel -, dass die von den Kantonen organisierten und durch die Firma Securitrans durchgeführten Häftlingstransporte dank sehr detaillierten Vorgaben gerade aus grundrechtlicher Sicht für die transportierten Personen eine Verbesserung gebracht haben. Diese Spezialausbildung konnten wir für unsere Polizeikräfte nicht garantieren. Der Einsatz privater Dienste durch die Kantone ausserhalb der Geltungsbereiche würde zwar vom beantragten Verbot nicht betroffen, aber der polizeiliche Einsatz dieser Kräfte wäre nicht geregelt. Sie bewirken mit Ihren Anträgen also genau das Gegenteil, ausser Sie seien der Meinung, man sollte überhaupt nichts regeln. Aber wir sind hier im polizeilichen Bereich, wo man in die Freiheit und die Integrität der Bürger eingreift. Es wäre sachlich nicht sinnvoll, von den Kantonen bei Transporten, die sie für den Bund ausführen und bei denen sie die inhaltlichen Vorgaben des Zwangsanwendungsgesetzes respektieren, einen Verzicht auf Securitrans zu verlangen, wenn sie diese Firma einsetzen wollen.
Ich bitte Sie, die Minderheit abzulehnen. Sie ist, da ist Herr Schelbert ehrlich, vor allem gewerkschaftlich gemeint. Ich kenne die Diskussion. Möglichst alles durch den Staat regeln - das machen wir ja, denn das Gewaltmonopol liegt ja beim Staat. Aber es gibt so viele Ausnahmen, und wir regeln mit diesem Gesetz nicht nur den Waffeneinsatz; das vergisst man immer. Ich denke zum Beispiel daran, wo wir überall die Securitas eingesetzt haben, die keine Waffen hat. Aber bei Spezialdiensten müssen wir sie einsetzen und sind darauf angewiesen. Die Regelungen bezüglich polizeilicher Zwangsmittel, die keine Waffen sind, gelten auch für diese Bereiche.
Wir bitten Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Minderheitsantrag Schelbert betrifft auch die Ziffern 1 und 6 bei den Änderungen bisherigen Rechts. Mit dem Antrag wird verlangt, dass die Übertragung von polizeilichen Massnahmen an private Dienste eingeschränkt werden soll. Ob Private zur Ausübung polizeilichen Zwangs ermächtigt werden dürfen oder nicht, wird mit diesem Gesetz nicht geregelt und soll auch nicht geregelt werden. Hier geht es um die Mittel, die eingesetzt werden dürfen, sofern sie eingesetzt werden müssen.
Die Kompetenzübertragung für polizeiliche Massnahmen an Private ist Sache der Kantone, sofern diese eine gesetzliche Grundlage dafür haben. In diesem Gesetz wird lediglich bestimmt, dass auch Private sich an dieses Gesetz zu halten haben, sofern sie für Belange gemäss diesem Gesetz eingesetzt werden. Beim Einsatz privater Dienste erfolgt dies in der Regel durch ein vertragliches Mandat. Das Gewaltmonopol des Staates wird durch solche Aufträge nicht grundsätzlich infrage gestellt, da solche Aufgaben nur im Rahmen des erteilten Auftrages und unter behördlicher Aufsicht ausgeführt werden dürfen.
Noch eine Bemerkung zum einschlägigen und immer wieder zitierten Gutachten Kälin: Auch dieses lässt die Option offen, wonach der Beizug von Privaten nicht ausgeschlossen ist, betont aber, dass bei solchen Vollzugshandlungen grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage gegeben sein muss. Gerade diese Bedingung wollen wir mit dieser Vorlage erfüllen. Festzuhalten ist weiter, dass Artikel 178 der Bundesverfassung eine Delegation im Bereich der Anwendung von Gewalt zulässt. Absatz 3 sieht vor, dass Verwaltungsaufgaben delegiert werden können, aber es braucht dazu eine gesetzliche Grundlage. Auch Polizeiaufgaben sind Verwaltungsaufgaben. Es besteht also keine absolute Schranke; man kann auch solche Aufgaben delegieren.
Es gibt Kantone, die in ihren Polizeigesetzen Bestimmungen haben, die den Transport von Häftlingen durch Dritte ermöglichen. Seit 2001 haben die SBB und die Securitrans AG im Auftrag des Bundes und der KKJPD Zehntausende von Häftlingstransporten quer durch die Schweiz durchgeführt. Der Transport mit der Bahn, genannt Train-Street, funktioniert heute sehr gut und ist nicht mehr wegzudenken; kein Kanton möchte mehr darauf verzichten. Es wäre schlicht unmöglich, diese Transportarbeit nur mit Polizisten zu erledigen. Diese von den Kantonen organisierten Häftlingstransporte haben dank der kantonsübergreifenden Vorgehensweise gerade in grundrechtlicher Sicht eine starke Verbesserung gebracht. Wenn Sie dem Minderheitsantrag Schelbert zustimmen, dürften keine solchen Transporte mehr zum Vollzug des Bundesrechtes durchgeführt werden. Der Bund müsste, parallel zu den kantonalen Transporten, eine eigene Transportorganisation schaffen oder von den Kantonen verlangen, dass sie für diese Transporte Kantonspolizisten einsetzen.
Die Kommission hat den Minderheitsantrag Schelbert mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Müller, ist dann, wenn Sie diese Dienste auslagern und im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes ein Haftungsfall eintritt, gewährleistet, dass bei widerrechtlicher Handlung der Staat bei Haftungsanspruch eines Betroffenen zumindest subsidiär für widerrechtliches Handeln von Privaten haftet?
Müller Philipp · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich gehe davon aus, Herr Vischer, dass Sie als Jurist diese Frage selber beantworten können, und betrachte diese Frage als rhetorisch. Sie wissen - ich habe es ausgeführt -, dass es entsprechende Vereinbarungen braucht. In diesen ist auch von der Haftung und der subsidiären Haftung die Rede.
Egerszegi-Obrist Christine · P-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die folgende Abstimmung gilt auch für das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit in Ziffer 1, Seite 15 der Fahne, und das Bundesgesetz über die Luftfahrt in Ziffer 6, Seite 17 der Fahne.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 89 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen
Art. 3-8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.55 Uhr
La séance est levée à 12 h 55