RPW 2015/4 S. 792

Migros/Lüchinger+Schmid-Gruppe

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 10. März 2015

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 10. März 2015

A

Sachverhalt

1. Am 10. Februar 2015 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) bzw. die vom MGB kontrollierte Migros Beteiligungen AG (nachfolgend: Migros Beteiligungen) die alleinige Kontrolle über die L+S Holding AG (nachfolgend: L+S Holding) einschliesslich derer Tochtergesellschaften (zusammen nachfolgend: L+S-Gruppe) zu übernehmen.

2. Die Migros-Gruppe ist hauptsächlich im Detailhandel (in den Bereichen Food, Near Food und Non Food) tätig. Zudem verfügt die Migros mit den Migros-Industrien über eigene Produktionsbetriebe, wie beispielsweise die Midor AG mit Sitz in Meilen als Produzentin von v.a. Biscuits und Glacé sowie die Jowa AG mit Sitz in Volketswil, welche insbesondere Back- und Teigwaren herstellt. Daneben ist die Migros mit folgenden Gesellschaften auch im Grosshandel tätig: die 2013 gegründete Saviva AG (nachfolgend: Saviva), zu der die Geschäftsbereiche CCA Angehrn (Abholgrosshandel) sowie Scana (Zustellgrosshandel) gehören, und die Mérat und Cie. AG (nachfolgend: Mérat), welche sowohl Fleisch- und Fleischprodukte als auch Fisch und Seafood-Produkte verarbeitet und diese an Gastronomiebetriebe liefert.1 Der MGB erbringt insbesondere zentrale Dienste und hält Tochtergesellschaften.

3. Die L+S-Gruppe handelt primär mit Eiern, welche sie im In- und Ausland einkauft. Zu ihrer Tätigkeit als Händlerin gehört, dass sie diejenigen Eier, welche sie als Schaleneier und somit als sog. Konsumeier verkauft, sortiert, verpackt, etikettiert und in der Regel an ihre Kunden ausliefert. Ein Teil der von ihr eingekauften Eier werden von ihr zudem zu Eiprodukten wie Flüssigeiprodukten und Stangeneiern verarbeitet. Eiprodukte kauft sie auch bei Herstellern im Ausland ein. Daneben ist sie als Zustellgrosshändlerin für gekühlte Frisch- und Tiefkühlprodukte tätig und erbringt Logistikleistungen für Dritte, namentlich im Bereich Distribution, Transport und Lagerung. Muttergesellschaft der L+S-Gruppe ist die L+S Holding mit Sitz in Appenzell. Deren (direkte oder indirekte) Tochtergesellschaften sind die Lüchinger+Schmid AG (nachfolgend: L+S), die Proei AG, die Orofrais SA (nachfolgend: Orofrais), die Eier Hungerbühler AG (nachfolgend: Hungerbühler) und die Farmco AG,

die primär im Eierhandel und teilweise auch im Grosshandel tätig sind, die EGW Liegenschaften AG (An- und Verkauf sowie Verwaltung von Liegenschaften) und die Labeye AG (insbesondere Belieferung von Privatkunden mit Schaleneiern). […].

4. Veräusserer ist Rudolf O. Schmid, welcher zur Zeit […] % der Aktien der L+S Holding hält. […].

5. Sowohl die Migros-Gruppe (mit Scana und Mérat) als auch die L+S-Gruppe sind im Zustellgrosshandel tätig (vgl. Rz 2 und 3). Gemäss den Parteien erhofft sich die Migros-Gruppe durch die vorliegende Übernahme eine Ergänzung ihres Angebots im Belieferungsgrosshandel und namentlich im Bereich der Logistik die Generierung von Effizienzvorteilen, während der Veräusserer Rudolf O. Schmid damit die Nachfolge für sein Unternehmen regeln möchte.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

6. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

7. Migros Beteiligungen beabsichtigt, 100 Prozent der Aktien der L+S Holding von Rudolf O. Schmid zu erwerben. […].

8. Aus Vorgenanntem geht hervor, dass es sich vorliegend um einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) handelt.

B.2 Meldepflicht

9. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen meldepflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Mrd. Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

10. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die schweiz- und weltweiten Umsätze der beteiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2013. Gemäss den Parteien lagen für das Geschäftsjahr 2014 noch keine definitiven Umsatzzahlen vor.

1 Vgl. <www.mindustry.com/de/company.html++/company/8-M%C3% A9rat/> (19.02.2015).

Tabelle 1: Schweiz- und weltweite Umsätze der beteiligten Unternehmen, 2013

Parteien Umsätze [CHF Mio.]

schweizweit weltweit

Migros-Gruppe 24‘223 26‘737

L+S-Gruppe […] […]2

11. Wie aus Tabelle 1 ersichtlich ist, werden die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht. Somit handelt es sich um einen meldepflichtigen Zusammenschluss.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

12. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

13. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3.1 Relevante Märkte

14. Vorliegend werden lediglich diejenigen relevanten Märkte definiert, in welchen die zu übernehmende L+S-Gruppe tätig ist.

B.3.1.1 Sachlich relevante Märkte

15. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

B.3.1.1.1. Absatzmärkte

16. Eierhändler in der Schweiz beschaffen Eier bei Eierproduzenten im In- und Ausland. Sie verkaufen Eier von Eierproduzenten in der Schweiz zum grossen Teil sortiert und verpackt als Schaleneier und somit als sogenannte Konsumeier weiter.3 Auch ausländische Eier werden teilweise als Schaleneier weiterverkauft.4 Ausländische Eier werden in der Regel via das Zollkontingent Nr. 9 „Vogeleier in der Schale“ eingeführt, entweder via das Teilzollkontingent Nr. 9.1 Konsumeier oder das Teilzollkontingent Nr. 9.2 Verarbeitungseier (vgl. Rz 39). Werden sie über das letztgenannte Teilzollkontingent eingeführt, müssen sie gemäss Art. 5 der Eierverordnung5 zu Eiprodukten verarbeitet werden. Mehrere in der Schweiz tätige Eierhändler sind auch Produzenten von Eiprodukten wie flüssiges Eigelb und geschälte, hartgekochte Eier. Dafür werden sowohl inals auch ausländische Eier verwendet.

Handel mit Eiern und Eiprodukten

17. Im Entscheid Eierhandel hat die WEKO einen Markt für den industriellen Handel mit Eiern abgegrenzt und führte dazu aus, dass dieser neben der Vermarktung der Eier auch diverse Veredelungsprozesse umfasst.6 Gemäss vorgenanntem Entscheid besteht die Hauptaktivität der Eierhändler in der Beschaffung der Eier sowie der Sicherstellung der von Abnehmern vorgegebenen Qualitätsanforderungen; als weitere Aktivitäten der Eierhändler nennt der Entscheid die Sortierung, die Verpackung, die Preisauszeichnung, die Etikettierung, die Bestellungsabwicklung, die Lieferlogistik und die Garantie der Liefersicherheit.7 Kleinere Eierverkäufer, die Eier nur im Nebenerwerb vertreiben und nicht die kritische Grösse erreichen, um den Detailhandel zu beliefern, können gemäss dem Entscheid Eierhandel nicht dem Markt für den industriellen Handel mit Eiern zugerechnet werden.8 Nachfolgend wird in Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO (absatzseitig) von einem sachlich relevanten Markt für den industriellen Handel mit Eiern ausgegangen.

18. Im Entscheid Eierhandel wurden gemäss den ausgewiesenen Marktanteilen in dessen Tabelle 29 neben dem industriellen Handel mit Konsumeiern auch der Handel mit Eiprodukten berücksichtigt. Jenem Entscheid folgend wird für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben der Handel mit Eiprodukten dem Markt für den industriellen Handel mit Eiern als zugehörig betrachtet (vgl. Marktanteile in Tabellen 2 und 3). Es ist aber auch denkbar, den Handel mit Eiern und den Handel mit Eiprodukten als eigenständige sachliche Märkte zu betrachten und den Handel mit Eiprodukten weiter nach Produktarten (z.B. gemäss Rz 19 ff.) zu unterscheiden. Zudem wurde im Entscheid Eierhandel nur der Handel mit Schweizer Eiern und mit Eiprodukten aus Schweizer Eiern berücksichtigt.10 Es ist aber auch denkbar, den absatzseitigen industriellen Handel mit Eiern inkl. den

2 Weltweiter konsolidierter Umsatz gemäss Angaben der Parteien. Gemäss Homepage der L+S-Gruppe betrug der Umsatz 2013 CHF 201 Mio.; vgl. <www.luechinger-schmid.ch/htm/de/01-unterneh men/kennzahlen.php> (03.02.2015).

3 Vgl. RPW 2011/2, 235 Rz 47, Eierhandel.

4 Vgl. RPW 2011/2, 235 Rz 45, Eierhandel.

5 Verordnung über den Eiermarkt vom 26. November 2003 (Eierverordnung, EiV; SR 916.371). Vgl. auch Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 26. Oktober 2011 (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01), Anhang 5 Marktordnung Eier und Eiprodukte. 6 RPW 2011/2, 237 Rz 58, Eierhandel. 7 RPW 2011/2, 236 Rz 56, Eierhandel. 8 RPW 2011/2, 236, Rz 52 und 55, Eierhandel. 9 RPW 2011/2, 240 Tabelle 2, Eierhandel. 10 Dies geht aus den ausgewiesenen Marktanteilen in Tabelle 2 des Entscheids Eierhandel hervor: RPW 2011/2, 240 Tabelle 2, Eierhandel.

Handel mit ausländischen Eiern und Eiprodukten aus ausländischen Eiern zu betrachten. Da diese weiteren in dieser Randziffer genannten Unterteilungen dieser Märkte das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert, kann die genaue sachliche Abgrenzung bezüglich der Produktion von Eiprodukten aber offen gelassen werden.

Produktion von Eiprodukten

19. Mehrere Eierhändler in der Schweiz sind auch als Produzenten von Eiprodukten tätig.11 Für ihre Produktion von Eiprodukten verwenden die Produzenten von Eiprodukten in der Schweiz sowohl inals auch ausländische Eier (vgl. Rz 16). Von den in der Schweiz produzierten Eiern wird allerdings nur ein kleiner Teil zu Eiprodukten weiterverarbeitet.12 Zudem ergänzen verschiedene Eierhändler in der Schweiz ihre Produktpalette mit importierten Eiprodukten. Zu den Eiprodukten gehören insbesondere Flüssigeiprodukte wie flüssiges Eiweiss, flüssiges Eigelb, Eimassen für Rührei und Eistreiche, Trockeneiprodukte wie Eigelb-, Eiweiss- und Vollei-Pulver sowie weitere Eiprodukte ohne Schale wie beispielsweise hartgekochte und geschälte Eier und geschnittene Stangeneier. Solche Eiprodukte werden von Eierhändlern und Eiprodukteherstellern in der Regel insbesondere an Lebensmittelhersteller und die Gastronomie verkauft sowie über den Lebensmittelgrosshandel abgesetzt. Im Weiteren stellen Produzenten von Eiprodukten hartgekochte Eier her, die in der Schale weiterverkauft werden, insbesondere gefärbte Eier (Picknick-Eier). Diese Produkte können ebenfalls zu den Eiprodukten gezählt werden. Werden die rohen Eier hierfür mittels Zollkontingent Nr. 9 (vgl. Rz 16) importiert, hat dies via Teilzollkontingent für Konsumeier zu erfolgen und nicht über dasjenige für Verarbeitungseier. Während viele Eiprodukte gar nicht oder nur zu einem verhältnismässig geringen Ausmass über den Lebensmitteldetailhandel abgesetzt werden, ist der Lebensmitteldetailhandel für hartgekochte, gefärbte Eier ein wichtiger Absatzkanal. Anzumerken ist, dass gemäss Angaben der Parteien sämtliche Trockeneiprodukte, die in der Schweiz verbraucht werden, importiert werden. So stellen auch die Parteien selbst keine Trockeneiprodukte her.

20. Die WEKO hat sich in ihrer bisherigen Praxis noch nicht zur Marktabgrenzung bezüglich der Produktion von Eiprodukten geäussert. Die Competition & Markets Authority (nachfolgend: CMA) in Grossbritannien schilderte in ihrem Entscheid Noble Egg Innovations Unlimited/ Manton and Manton 2 Limited (nachfolgend: Noble Egg/Assets of Manton), dass Kunden darauf hingewiesen hatten, dass Eipulver verglichen mit Flüssigei in der Regel als technisch minderwertiges Produkt angesehen werde. Unter anderem deshalb grenzte sie einen Markt für das Angebot von Flüssigeiern ab und bemerkte, dass Eipulver nicht diesem Markt zuzurechnen sei.13 Die genaue Marktabgrenzung liess sie schliesslich aber offen. Weiter unterteilte sie das Angebot an Flüssigeiern danach, ob Käfighaltungseier oder Freilandeier verwendet worden waren, liess die genaue Marktabgrenzung aber offen.14 Im selben Entscheid grenzte sie einen Markt für das Angebot an hartgekochten Eiern ab, liess die genaue Marktabgrenzung – insbesondere dazu, ob hartgekochte Käfigeier und hartgekochte Freilandeier zum selben Markt gehören – aber wiederum offen.15

21. Anzumerken ist, dass die Parteien in ihrer Zusammenschlussmeldung zwar einen Absatzmarkt für den Handel mit Eiern und einen Beschaffungsmarkt für den Handel mit Eiern abgegrenzt haben, aber anmerken, dass diese Märkte nicht enger in verschiedene Eiprodukte-Märkte zu unterteilen sind. So haben sie auch keine Märkte bezüglich die Produktion von Eiprodukten abgegrenzt. Entgegen der Ansicht der Parteien kann es durchaus angezeigt sein, verschiedene Märkte für die Produktion von Eiprodukten zu unterscheiden. Mangels Einfluss auf das Resultat der vorliegenden Zusammenschlussprüfung kann die genaue Marktabgrenzung indes offen gelassen werden.

22. Nachfolgend wird absatzseitig ein sachlich relevanter Markt für die Produktion von Flüssigeiprodukten und ein solcher für die Produktion von hartgekochten Eiern (ungeschält, geschält, Stangeneier etc.) abgegrenzt. Es ist denkbar, diese Märkte weiter zu unterteilen, beispielsweise gemäss Haltungsform der Hühner und Art des Futters. Auch ist es denkbar, den Markt für hartgekochte Eier weiter zum Beispiel danach zu unterteilen, ob die hartgekochten Eier in ihrer Schale (z.B. als gefärbte Picknick-Eier) oder geschält (z.B. ganz oder gewürfelt) verkauft werden. So sind Abnehmer bei hartgekochten Eiern in Schale vermutungsweise eher bereit, einen preislichen Aufschlag für Schweizer Eier zu bezahlen als bei anderen Produkten aus hartgekochten Eiern, die in erster Linie von der Gastronomie verwendet und weiterverarbeitet werden. Da eine weitere Unterteilung dieser Märkte das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert, kann die genaue sachliche Abgrenzung bezüglich der Produktion von Eiprodukten aber offen gelassen werden.

Grossverbrauchermarkt

23. Der Grossverbrauchermarkt versorgt die klassische Gastronomie (Restaurants, Hotels), die Betriebs- und Gemeinschaftsgastronomie (industrielle Betriebe wie Spitäler, Kantinen, Heime), die Zusatzgastronomie sowie unabhängige (Klein-)Detaillisten mit Gütern des täglichen Bedarfs.16 Nachfolgend wird in Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO absatzseitig ein Grossverbrauchermarkt abgegrenzt, dem Zustellgrosshändler, Abholmärkte und Direktbelieferer angehören, und somit sowohl Vollsortimentsals auch Teilsortimentsanbieter angehören, nicht aber der Detailhandel.17 Schliesslich kann aber offen gelassen werden, ob dieser Markt weiter

11 RPW 2011/2, 240 Rz 91, Eierhandel.

12 In der Schweiz wurden 2013 92,6 % der in der Schweiz produzierten Eier als Schaleneier (d.h. nicht als Verarbeitungseier) nachgefragt; eigene Berechnungen basierend auf Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24), 1. 2009 wurden 96 % der in der Schweiz produzierten Eier als Schaleneier weitervertrieben; vgl. RPW 2011/2, 235 Rz 47 und 236 Tabelle 1, Eierhandel.

13 Competition & Markets Authority, Completed acquisition by Noble Egg Innovations Unlimited of certain assets of Manton and Manton (2) Limited, ME/6438-14, Entscheid vom 19. August 2014, publiziert am 31. Oktober 2014, Rz 27.

14 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 32.

15 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 35.

16 Vgl. RPW 2012/4, 886 Rz 22, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2005/2, 343 Rz 19, transGourmet Holding AG.

17 Vgl. RPW 2012/4, 886 f. Rz 23 ff., Migros/Angehrn (CCA); RPW 2005/2, 343–344 Rz 21–24, transGourmet Holding AG.

nach Abhol- und Zustellgrossverbrauchermarkt zu unterscheiden ist, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert. Anzumerken ist, dass die WEKO im Entscheid Migros/Angehrn (CCA) es nicht ausschloss, in Zukunft eine engere Marktabgrenzung als diejenige, welche Abhol- und Zustellgrosshandel vereint, vorzunehmen.18

B.3.1.1.2. Beschaffungsmärkte

Eier

24. Bei der Beschaffung von Eiern bilden die Produzenten von Eiern die Marktgegenseite der Eierhändler (vgl. Rz 16).19 Wie im Entscheid Eierhandel beschrieben, können Eierproduzenten Eier über Eierhändler absetzen oder direkt an Detailhändler oder kleinere Abnehmer (z.B. Bäckereien, Altersheime, Spitäler, betriebseigene Hofläden, Endkonsumenten) vertreiben.20 Gemäss dem Entscheid Eierhandel werden die Eierhändler meistens von wenigen, tendenziell grossen Eierproduzenten beliefert, hauptsächlich aufgrund von Effizienzgründen.21 Weiter sind gemäss vorgenanntem Entscheid grössere Eierproduzenten die beschaffungsseitige Marktgegenseite beim Markt für den industriellen Handel mit Eiern.22 Gemäss den Parteien gehören zur Marktgegenseite dieses Beschaffungsmarkts auch Produzenten von Eiprodukten. Letztere wurden im Entscheid Eierhandel aber nicht erwähnt als beschaffungsseitige Marktgegenseite im Markt für den industriellen Handel mit Eiern.

25. Im Entscheid Eierhandel wurden beim Markt für den industriellen Handel mit Eiern, absatzals auch beschaffungsseitig, nur in der Schweiz produzierte Eier berücksichtigt.23 Eierproduzenten in der Schweiz produzieren praktisch ausschliesslich für den Schweizer Markt. Ein Export von in der Schweiz produzierten Eiern findet, wenn überhaupt, nur in einem geringen Ausmass statt.24 Schweizer Eier werden v.a. als Schaleneier nachgefragt und nur zu einem geringen Teil als Verarbeitungseier verbraucht (vgl. Rz 16). So betrug der Anteil inländischer Eier am Schaleneierverbrauch in der Schweiz im Jahr 2013 74,7 %, der Anteil inländischer Eier am Verbrauch von Verarbeitungseiern durch in der Schweiz ansässige Unternehmen dagegen nur 20,8 %.25 Der Anteil inländischer Eier an sämtlichen in der Schweiz nachgefragten Eiprodukten, d.h. im Inland hergestellte als auch importierte, betrug 2013 gar nur 13,2 %.26

26. Die Preise von in der Schweiz produzierten Eiern sind in der Regel höher als diejenigen von importierten Eiern. So betrug der durchschnittliche Produzentenpreis eines inländischen Bodenhaltungseies der Gewichtsklasse 53–63 g 24,22 Rappen, derjenige eines importierten Konsumeies (aus sämtlichen Haltungsformen, sämtliche Grössen) 14,69 Rappen.27 Während viele Konsumenten in der Schweiz bereit sind, für schweizerische Konsumeier einen höheren Preis zu bezahlen als für importierte Eier, gilt dies nicht im selben Ausmass für Produkte, die Eier resp. Eiprodukte enthalten. Als einer der Gründe für den geringen Anteil schweizerischer Verarbeitungseier an sämtlichen Verarbeitungseiern sieht die WEKO, dass das Produktionsland eines Rohstoffes gemäss schweizerischer Gesetzgebung erst dann deklariert werden muss, wenn der Anteil dieses Rohstoffes am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt.28 Die Bevorzugung von Schweizer Eiern bei Konsumeiern

durch viele Konsumenten in der Schweiz führt dazu, dass Eierhändler in der Regel ebenfalls höhere Preise für schweizerische Schaleneier als für ausländische Schaleneier bezahlen. Nachfolgend wird deshalb von einem beschaffungsseitigen Markt für den industriellen Handel mit Schweizer Eiern und einem beschaffungsseitigen Markt für den industriellen Handel mit im Ausland produzierten Eiern ausgegangen.

27. Im Entscheid Eierhandel wurden beim Markt für den industriellen Handel mit Eiern beschaffungsseitig nur diejenigen Schweizer Eier berücksichtigt, welche an den industriellen Handel mit Eiern geliefert wurden.29 Diesem Entscheid folgend wird für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben das Volumen an Schweizer Eiern, welches nicht an den industriellen Handel für Eier geliefert wurde, diesem Markt als nicht zugehörig betrachtet (vgl. Tabellen 2 und 3). Es ist aber auch denkbar, den Markt weiter zu fassen und z.B. die gesamte Produktion an Schweizer Eiern miteinzubeziehen.

28. Denkbar ist, diese vorgenannten Beschaffungsmärkte weiter nach Art der Tierhaltung (Freiland, Bodenhaltung) und bei der Freilandhaltung weiter nach Art des Futters (biologisch, konventionell) zu unterscheiden. So sind Konsumenten insbesondere von Schaleneiern oftmals bereit, deutlich mehr für Bio-Freiland-Eier zu bezahlen als für Freiland-Eier und für Freiland-Eier mehr als für Bodenhaltungseier. Dies wirkt sich auch auf die Beschaffungspreise der Eierhändler aus. Eine solche Unterscheidung nach Tierhaltung und Futter erwog die WEKO in ihrem Entscheid Eierhandel bezüglich den

18 RPW 2012/4, 887 Rz 26, Migros/Angehrn (CCA). 19 Vgl. RPW 2011/2, 237 Rz 59, Eierhandel. 20 RPW 2011/2, 237 Rz 61, Eierhandel. 21 RPW 2011/2, 236 Rz 50, Eierhandel. 22 RPW 2011/2, 237 Rz 58, Eierhandel.

23 Vgl. RPW 2011/2, 240 Tabelle 2, Eierhandel.

24 Gemäss der Stiftung Aviforum zur Förderung der Schweizerischen Geflügelproduktion und -haltung betrug sowohl die Inlandproduktion an Eiern als auch der Eierverbrauch aus Inlandproduktion im Jahr 2013 812,2 Mio.; vgl. ANDREAS GLOOR, Aviforum, Entwicklungen Eier- und Geflügelmarkt: Inlandproduktion, Importe und Konsum, Stand August 2014, 2, <www.aviforum.ch/downloads/Statistiken_2013_d.pdf> (24.02.2015); Aviforum, Geflügelwirtschaft in Zahlen (aktualisiert 8/14) (nachfolgend: Geflügelwirtschaft in Zahlen), 1, <www.aviforum.ch/ downloads/FB_11_14.pdf> (24.02.2015). Gemäss dem Entscheid Eierhandel sind die Exporte der Eierproduzenten gering; RPW 2011/2, 237 Rz 61, Eierhandel.

25 Der Anteil inländischer Eier am Schaleneierverbrauch ist der Publikation Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24, 1) entnommen, die beiden weiteren Prozentsätze entstammen eigenen Berechnungen basierend auf Zahlen, die der vorgenannten Publikation entnommen wurden.

26 Eigene Berechnungen basierend auf Zahlen, die der Publikation Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24, 1) entnommen wurden. Anzumerken ist, dass hartgekochte Eier, die als Schaleneier abgesetzt worden sind, aufgrund der zugrunde liegenden Daten nicht zu den Eiprodukten gezählt worden sind.

27 Bundesamt für Landwirtschaft, Fachbereich Marktbeobachtung, Marktbericht Eier, September 2014, 5, abrufbar unter <www.blw.admin.ch> Dokumentation> Marktbeobachtung> Eier> Marktberichte Eier> September 2014. Import-Schaleneier sind im Grosshandel teurer (25.02.2015).

28 Vgl. RPW 2011/2, 235 Rz 46, Eierhandel; Art. 16 Abs. 1 Bst. a der Verordnung der EDI vom 23. November 2005 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV; SR 817.022.21).

29 Vgl. RPW 2011/2, 240 Tabelle 2 in Verbindung mit 245 Rz 136, Eierhandel.

(Absatz-)Markt für die Eierproduktion, einem Markt, welcher dem Markt für den industriellen Handel mit Eiern vorgelagert ist, ohne endgültig über eine solche Unterteilung zu entscheiden.30 Da das Ergebnis der nachfolgenden Analyse aber nicht davon abhängt, ob eine solche Unterscheidung bezüglich die Beschaffungsmärkte für Eier vorgenommen wird, kann diese Frage offengelassen werden.

Grossverbrauchermarkt

29. Auf der Beschaffungsseite bilden die Lieferanten von Food- und Near-Food-Produkten des Grossverbrauchermarkts die Marktgegenseite.31 Nebst der Belieferung von Grossverbrauchermärkten stehen diesen Lieferanten gemäss Praxis der WEKO weitere Absatzkanäle wie beispielsweise der Detailhandel und die Direktbelieferung von grossen (End-)Abnehmern zur Verfügung.32 In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO bezüglich die Beschaffungsmärkte des Grossverbrauchermarkts auf eine präzise Marktabgrenzung verzichtet, sei es hinsichtlich allfällig verschiedener Absatzkanäle oder hinsichtlich einer allfälligen Abgrenzung nach Produktgruppen entsprechend der Unterscheidung im Lebensmitteldetailhandel.33 Zweitens wurden im Entscheid Eierhandel beschaffungsseitig beim industriellen Handel mit Eiern nur diejenigen Eier berücksichtigt, die an den industriellen Handel mit Eiern geliefert wurden (vgl. Rz 27), wobei als Lieferant grössere Eierproduzenten erwähnt wurden (vgl. Rz 24).

B.3.1.2 Räumlich relevante Märkte

30. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.3.1.2.1. Absatzmärkte

Handel mit Eiern und Eiprodukten

31. Die WEKO ging in ihrem Entscheid zum Eierhandel von einem nationalen Markt für den industriellen Handel mit Eiern aus.34 Dabei stellte sie fest, dass die Marktgegenseite, d.h. die Detailhändler und grossen Nachfrager von Eiern, Eier grundsätzlich schweizweit nachfragten, erörterte aber auch die Möglichkeit, diesen Markt räumlich enger abzugrenzen. Nachfolgend wird, in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO, räumlich von einem nationalen Markt für den industriellen Handel mit Eiern ausgegangen.

Produktion von Eiprodukten

32. Nachfrager von Eiprodukten in der Schweiz fragen diese sowohl im In- als auch im Ausland beim Eierhandel und bei Produzenten von Eiprodukten nach. Von den 2013 insgesamt rund 455 Mio. in der Schweiz konsumierten, (im In- oder Ausland) verarbeiteten Eiern stammten 166 Mio., d.h. rund 36 %, aus importierten Eiprodukten, weitere 229 Mio. Eier (50 %) aus in der Schweiz mit ausländischen Eiern produzierten Eiprodukten, 60 Mio. Eier (13 %) schliesslich mit in der Schweiz mit Schweizer Eiern produzierten Eiern.35

33. Wie bereits in Rz 20 erwähnt, hat sich die WEKO in ihrer Praxis noch nicht zur Marktabgrenzung bezüglich die Produktion von Eiprodukten geäussert. Für den britischen Markt hielt die CMA in ihrem Bericht zum Zusammenschlussvorhaben Noble Egg/Assets of Manton fest, dass die Mehrheit der Drittparteien, die während der Untersuchung von ihr kontaktiert worden waren, sagten, dass importierte Flüssigeier ein Substitut für in Grossbritannien produzierte Flüssigeier seien.36 Allerdings hätten auch mehrere bemerkt, dass einige Konsumenten eine Präferenz für Flüssigeier britischen Ursprungs hatten oder solche verlangt hatten. Schliesslich grenzte sie den Markt für das Angebot an Flüssigeiern national ab.37 Auch den Markt für das Angebot an hartgekochten Eiern grenzte sie im selben Entscheid national ab.38 Bei beiden Märkten berücksichtigte sie zudem den Wettbewerbsdruck durch Importe bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens.39

34. Eiprodukte (sowohl getrocknete als auch andere) können das ganze Jahr über zum jeweiligen Zollkontingentsansatz importiert werden,40 getrocknete Eiprodukte aktuell zum Normalansatz von CHF 255 pro 100 kg (Zollkontingent Nr. 10) und andere Eiprodukte aktuell zum Normalansatz von CHF 79 pro 100 kg (Zollkontingent Nr. 11).41 Hartgekochte Eier in der Schale können im Rahmen des Zollkontingents Nr. 9 (vgl. Rz 16) importiert werden.

35. Das wichtigste Herkunftsland für importierte Flüssigeiprodukte war 2013 mit Abstand die Niederlande, gefolgt von Deutschland. Weitere Länder, aus denen Flüssigeiprodukte importiert wurden, waren Belgien/Luxemburg, Frankreich und Italien.42 Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass der Markt für die Produktion von Flüssigeiprodukten räumlich weiter als schweizweit ist und zumindest die Schweiz, die Nachbarländer der Schweiz und die Benelux-Länder umfasst. Die genaue räumliche Marktabgrenzung dieses Marktes kann aber offen bleiben, da das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung dasselbe bleibt.

36. Dazu, in welchem Ausmass hartgekochte Eier (in Schale oder geschält) importiert werden und dazu, aus welchen Ländern diese hauptsächlich stammen, liegen

30 RPW 2011/2, 237 Rz 59–63, Eierhandel. 31 RPW 2012/4, 887 Rz 27, Migros/Angehrn (CCA). 32 Vgl. z.B. RPW 2012/4, 887 Rz 27, Migros/Angehrn (CCA). 33 RPW 2015/1, 112 Rz 50, Valora Holding AG/LS Distribution Suisse SA; RPW 2012/4, 887 Rz 27, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2008/2, 271 Rz 29, fenaco/Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2008/1, 150 ff. Rz 205 ff., Migros/Denner; RPW 2005/2, 344 Rz 27, trans-Gourmet Holding AG. 34 RPW 2011/2, 238, Rz 73–76, Eierhandel.

35 Zahlen gemäss Aviforum, Geflügelwirtschaft in Zahlen (aktualisiert 8/14), 1, oder Berechnungen des Sekretariats basierend auf dieser Quelle.

36 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 40.

37 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 43–44.

38 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 47.

39 Noble Egg/Assets of Manton (Fn 13), Rz 65–67, 73.

40 Gemäss Art. 3 der Eierverordnung wird bei den Zollkontingenten Nr. 10 und 11 auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

41 Vgl. <www.blw.admin.ch> Themen> Einfuhr von Agrarprodukten> Eier und Eiprodukte (25.02.2015) sowie <www.tares.ch>, Tarifnummern 0408.91 und 0408.99 (25.02.2015).

42 Vgl. Gloor (Fn 24), 6. Als Quelle wird auf die Oberzolldirektion verwiesen.

dem Sekretariat keine Angaben vor. Möglich wäre sowohl eine nationale als auch eine weiter als nationale Marktabgrenzung. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann schliesslich offen gelassen werden, da dies am Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nichts ändert.

Grossverbrauchermarkt

37. Die WEKO ist in ihren bisherigen Entscheiden zum Grossverbrauchermarkt absatzseitig von einem nationalen Markt ausgegangen.43 Gemäss dem Entscheid Migros/Angehrn (CCA) wäre eine engere räumliche Marktabgrenzung aber möglich, wenn ein eigener sachlich relevanter Abholgrosshandelsmarkt vorliegen würde.44 Nachfolgend wird gemäss Praxis der WEKO absatzseitig von einem nationalen Grossverbrauchermarkt ausgegangen. Die Frage, ob bei einem allfälligen Abholgrosshandelsmarkt ein engerer als nationaler Markt vorliegen würde, kann offen gelassen werden, da bei jeder denkbaren räumlichen Marktabgrenzung das Ergebnis der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens dasselbe bleibt.

B.3.1.2.2. Beschaffungsmärkte

Eier

38. Bei der Beschaffung von Schweizer Eiern sind die Eierproduzenten in der Schweiz die Marktgegenseite der Eierhändler in der Schweiz. Schweizer Eierproduzenten verkaufen ihre Eier praktisch ausschliesslich in der Schweiz, da sie in der Regel im Inland für ihre Eier einen höheren Preis erhalten als im Ausland (vgl. Rz 25–26 und Fn 24). Gemäss dem Entscheid Eierhandel beziehen verschiedene schweizerische Eierhändler Eier jeweils aus diversen Kantonen oder schweizweit.45 Ein Grossteil der im Entscheid Eierhandel befragten Eierproduzenten gab an, eine nationale Auslieferung als eher unproblematisch zu sehen.46 Schliesslich grenzte die WEKO den Markt für den industriellen Handel mit Eiern national ab.47 Nachfolgend wird deshalb räumlich von einem nationalen Beschaffungsmarkt für den industriellen Handel mit Schweizer Eiern ausgegangen.

39. Im Jahr 2013 wurden 483,5 Mio. Schaleneier importiert, 254,5 Mio. als Konsumeier und 229 Mio. als Verarbeitungseier.48 Sowohl Konsumeier als auch Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie können im Rahmen des Zollkontingents Vogeleier in der Schale zum aktuellen Zollsatz von CHF 47 pro 100 kg aus der EU importiert werden. Die beiden Teilzollkontingente, eines für Konsumeier, das andere für Verarbeitungseier, werden im Windhundverfahren vergeben und wurden in den Jahren 2013–2015 – weder bezüglich Konsumeier noch bezüglich Verarbeitungseier – je vollständig ausgeschöpft.49

40. Bei den Eiern, welche 2013 als Schaleneier für den Konsum oder die Verarbeitung importiert wurden, war die Niederlande mit Abstand das wichtigste Herkunftsland, gefolgt von Deutschland, Frankreich, Polen und Italien.50 Nachfolgend wird deshalb räumlich von einem beschaffungsseitigen Markt für den industriellen Handel mit im Ausland produzierten Eiern ausgegangen, der weiter als national ist und z.B. die Nachbarländer der Schweiz, die Niederlande und Polen umfasst. Die genaue räumliche Abgrenzung dieses Marktes kann aber

mangels Einfluss auf das Ergebnis der nachfolgenden Analyse offen gelassen werden.

Grossverbrauchermarkt

41. Die WEKO ist in ihren bisherigen Entscheiden zum Grossverbrauchermarkt beschaffungsseitig von nationalen Märkten ausgegangen, wobei die genaue räumliche Abgrenzung offen gelassen wurde.51 Beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben kann mangels Einfluss auf das Ergebnis der Analyse ebenfalls auf eine präzise Marktabgrenzung verzichtet werden.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

42. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als vom „Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

43. Das vorliegende Zusammenschlusshaben führt nur in einem Markt zu einer Marktanteilsaddition von mindestens 20 % gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Dabei handelt es sich, wie aus Tabelle 2 ersichtlich, beschaffungsseitig um den Grossverbrauchermarkt, in welchem die Migros-Gruppe 2013 einen schweizweiten Marktanteil von [20–30] % und die L+S-Gruppe einen solchen von [0–10] % hatte. Dabei ist der Marktanteil der L+S-Gruppe im allgemeinen Grosshandelsmarkt auf der Beschaffungsseite derart gering, dass davon auszugehen ist, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf diesem Markt führt. Auch wenn der Markt weiter segmentiert würde, so ist davon auszugehen, dass keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich einer oder mehrerer dieser segmentierten Märkte bestehen würden, da die Migros-Gruppe im Gegensatz zur L+S-Gruppe nicht als Eierhändlerin tätig ist.

43 Vgl. u.a. RPW 2015/1, 113 Rz 58, Valora Holding AG/LS Distribution Suisse SA; RPW 2012/4, 887 Rz 29, Migros/Angehrn (CCA). 44 RPW 2012/4, 887 Rz 29, Migros/Angehrn (CCA). 45 RPW 2011/2, 238 Rz 74, Eierhandel. 46 RPW 2011/2, 238 Rz 75, Eierhandel. 47 RPW 2011/2, 238 Rz 76, Eierhandel.

48 Vgl. Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24, 1).

49 Vgl. <www.blw.admin.ch> Themen> Einfuhr von Agrarprodukten> Eier und Eiprodukte (25.02.2015) sowie <www.tares.ch>, Tarifnummern 0408.91 und 0408.99 (25.02.2015).

50 Vgl. GLOOR (Fn 24), 5. Importe und Konsum, GLOOR (Fn 24), 5. Als Quelle wird auf die Oberzolldirektion verwiesen.

51 Vgl. u.a. RPW 2015/1, 113 Rz 62, Valora Holding AG/LS Distribution Suisse SA; RPW 2012/4, 887 Rz 29, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2009/4, 455 Rz 48, Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA; RPW 2008/2, 272 Rz 40 ff., fenaco/Kellenberger Frisch Service AG.

44. Dagegen zeigt sich (vgl. Tabelle 2), dass es beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben in mehreren Märkten vom Zusammenschluss betroffene Märkte ohne Marktanteilsadditionen gibt, d.h. Märkte, in welchem der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Rz 42). Dabei handelt es sich absatzseitig um den Markt für den industriellen Handel mit Eiern (Marktanteil der L+S-Gruppe: [30–40] % resp. [40–50] %), den Markt für die Produktion an Flüssigeiprodukten (Marktanteil der L+S-Gruppe: [50–60] %) und den Lebensmitteldetailhandelsmarkt (Marktanteil der Migros-Gruppe: > 30 %) sowie beschaffungsseitig um den Markt für den industriellen Handel mit Schweizer Eiern (Marktanteil der L+S-Gruppe: [30–40] %) und den Markt für den industriellen Handel mit im Ausland produzierten Eiern (Marktanteil der L+S-Gruppe: 61,6 %). Der letztgenannte Markt ist allerdings räumlich weiter als national abzugrenzen (vgl. Rz 40). In einem solchen weiteren räumlichen Markt dürfte der Marktanteil der L+S-Gruppe sehr deutlich unter die 30 %-Marktanteilsschwelle für betroffene Märkte ohne Marktanteilsaddition fallen. Zudem ist die Migros-Gruppe nicht als Eierproduzent tätig, so dass diesbezüglich keine vertikalen Effekte zu erwarten sind.

Tabelle 2: Marktanteile der Parteien in verschiedenen Märkten, schweizweit, 2013

Märkte Marktanteil [%] Gesamtmarkt

Migros-Gruppe

L+S-Gruppe

kumuliert

Absatzmärkte

Industrieller Handel mit Eiern52

- nur Schweizer Eier 0 [30–40] [30–40] […]53 Mio. Eier

- in- und ausländische Eier 0 [40–50] [40–50] […]54 Mio. Eier

Produktion an Flüssigeiprodukten55 0 [50–60] [50–60] 400 Mio. Eier

Produktion an hartgekochten Eiern56 0 [20–30] [20–30] 145 Mio. Eier

Grossverbrauchermarkt [10–20] [0–10] [10–20] 6779 Mio. CHF

Lebensmitteldetailhandel > 3057 0 > 30 k. A.

Beschaffungsmärkte

Industrieller Handel mit Schweizer Eiern

0 [30–40] [30–40] […] Mio. Eier58

Industrieller Handel mit ausländischen Eiern59

0 61,6 61,6 32‘451 t brutto

Grossverbrauchermarkt (ohne allfällige weitere Segmentierung)

[20–30] [0–10] 60 [20–30] […] Mio. CHF61

Quelle Gesamtmärkte: Wo nicht anders vermerkt, gemäss Berechnungen und Schätzungen der Parteien. Umsätze für Marktanteile gemäss Berechnungen und Schätzungen der Parteien und darauf basierende Berechnungen des Sekretariats.

52 Eier inkl. Eiprodukte.

53 Berechnung: Gesamtmarkt von 812,2 Mio. Eiern (gemäss Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24)) abzüglich den nicht-industriellen Handel mit Eiern in Analogie zu RPW 2011/2, 240 Tabelle 2, Eierhandel, wobei die Kategorie „Diverse, Direktvermarktung, Kleinbestände“ aus Gloor (Fn 24, 10) korrigiert wurde um die Abweichung zum tatsächlichen Umsatz mit Schweizer Eiern der L+S-Gruppe (gemäss Angaben der Parteien) von durch in GLOOR (Fn 24, 10) geschätzten Umsatz der L+S-Gruppe.

54 Gesamtmarkt von 1462 Mio. Eiern (vgl. Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24), 1) abzüglich nicht-industrieller Handel gemäss Fn 53. 55 Aus in- und ausländischen Eiern.

56 Aus in- und ausländischen Eiern, mit und ohne Schale. 57 Schätzung des Sekretariats. 58 Vgl. Fn 53.

59 Schätzung des Sekretariats basierend auf Daten des Bundesamts für Landwirtschaft: BLW, Bericht über zolltarifarische Massnahmen 2013, Anhang „Details zur Ausnützung der Zollkontingente“, <www.blw.admin.ch> Themen> Einfuhr von Agrarprodukten> Veröffentlichung der Zuteilung der Kontingentsanteile 2013> Alle Marktordnungen 2013 - Anhänge 1 bis 13 (07.03.2015). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die L+S 2013 per Zollkontingent Nr. 9 13’348 t brutto Verarbeitungseier und 6’631 t brutto Konsumeier importierte, während in diesem Zeitraum total 15'655 t brutto an Verarbeitungseiern und 16'796 t brutto an Konsumeiern per Zollkontingent Nr. 9 importiert wurden.

60 Gemäss den Parteien hat die L+S-Gruppe 2013 Waren im Wert von CHF […] beschafft. Darin eingeschlossen sind Eier und Eiprodukte. 61 Schätzung der Parteien.

45. Die Migros-Gruppe ist jedoch Marktgegenseite des absatzseitigen Markts für den industriellen Handel mit Eiern und Abnehmerin von Eiprodukten […]. Allfällige diesbezügliche vertikale Effekte sollen in der nachfolgenden Analyse – im Anschluss an einen kurzen Überblick über die Wettbewerbssituation beim industriellen Handel mit Eiern – aufgezeigt werden.

46. Wie aus nachfolgender Tabelle 3 hervorgeht, ist die L+S-Gruppe gemessen am Jahr 2013 mit einem Marktanteil von [30–40] % der grösste Wettbewerber in der Schweiz beim industriellen Handel mit Schweizer Eiern

und Eiprodukten aus Schweizer Eiern. Weitere grosse Wettbewerber sind die Frigemo AG (nachfolgend: Frigemo) mit 25 % Marktanteil und die Ei AG mit 25 %. Etwas kleinere Wettbewerber sind die Hosberg (Marktanteil: 10 %) und die f&f SA/AG (Marktanteil: 7 %). Beim industriellen Handel mit in- und ausländischen Eiern und mit Eiprodukten aus in- und/oder ausländischen Eiern ist die L+S-Gruppe in der Schweiz gemessen am Jahr 2013 mit einem Marktanteil von [40–50] % klarer Marktführer, die beiden nachfolgenden Wettbewerber, die Frigemo und die Ei AG, sind mit einem Marktanteil von 17 % resp. 12 % deutlich kleiner.

Tabelle 3: Industrieller Handel mit Eiern, 2013

Unternehmen Industrieller Handel mit

Schweizer Eiern

Industrieller Handel mit in-

und ausländischen Eiern

Umsatz [Mio. Eier]

Marktanteil

[%]

Umsatz [Mio. Eier]

Marktanteil

[%]

L+S-Gruppe […] [30–40] […] [40–50]

Frigemo (vormals EiCO) 139 [20–30] 200 [10–20]

Ei AG der SEG-Zürich/Basel 137 [20–30] 140 [10–20]

Hosberg 58 [10–20] 50 [0–10]

f&f SA/AG 40 [0–10] 4062 [0–10]

Weitere – – […] [10–20]

Gesamtmarkt […] 100 […] 100

Bemerkungen: Vom jeweiligen Gesamtmarkt ausgenommen ist die Kategorie „Diverse, Direktvermarktung, Kleinbestände Schweiz“.63

Quellen: GLOOR (Fn 24), 10; Geflügelwirtschaft in Zahlen (Fn 24); Angaben der Parteien, wobei die Umsätze bezüglich in- und ausländische Eier der Frigemo AG, der Ei AG und der Hosberg von den Parteien geschätzt wurden; Angaben der f&f SA/AG (vgl. Fn 62) sowie auf diesen Quellen basierende Berechnungen des Sekretariats.

47. Für die L+S-Gruppe ist […] der mit Abstand wichtigste Kunde. Der zweitwichtigste Kunde der L+S-Gruppe war 2013 […], gefolgt von […] als drittwichtigstem Kunden […]. Es ist davon auszugehen, dass den Kunden der L+S-Gruppe, sollten sie in Zukunft nicht mehr von der L+S-Gruppe beliefert werden, ausreichend alternative Bezugsmöglichkeiten offen stehen (vgl. die in Tabelle 3 aufgeführten Wettbewerber), so dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diesbezüglich zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.

48. Wichtigster Lieferant der Migros-Gruppe für Eier und Eiprodukte war 2013 […]64 […]65 […].

49. […] war auch 2014 ein […] Lieferant der Migros-Gruppe im Bereich Eier und Eiprodukte, […]. Auch die L+S-Gruppe war 2013 und 2014 Kunde […]. Stellt man diese mit der Migros-Gruppe erzielten Umsätze in Relation zu den im Jahr 2013 […] von […] gehandelten Schweizer Eiern und den […] gehandelten Eiern insgesamt (jeweils inklusive Eiprodukte, vgl. Tabelle 3), so wird deutlich, dass […] einen bedeutenden Teil [ihres/seines] Umsatzes bezüglich Eier und Eiprodukte mit der Migros-Gruppe erzielt.

50. Sollte […] die Migros-Gruppe nicht mehr oder nur mehr im geringen Ausmass mit Eiern und/oder Eiprodukten beliefern können, stellt sich die Frage nach alternativen Absatzmöglichkeiten. Der Eierhandel liefert Eier und Eiprodukte v.a. an den Lebensmitteldetailhandel, den Grosshandelsmarkt, die Gastronomie und die verarbeitende Nahrungsmittelindustrie. Die Migros-Gruppe ist in sämtlichen dieser Märkte in unterschiedlichem Ausmass

62 Die f&f SA/AG verarbeitet gemäss eigenen Angaben jährlich ca. 40 Mio. Eier (vgl. <www.ffsaag.com/DE/Sortiment.php> (26.02.2015)).

63 Gemäss Aviforum sind 2013 von den 812,2 Mio. in der Schweiz produzierten Eiern 34,2 % diversen, der Direktvermarktung und Kleinbeständen zuzuschreiben (vgl. Gloor (Fn 24), 2 und 10). Dieser Prozentsatz, der abhängig ist vom geschätzten Marktanteil der L+S-Gruppe, wurde um den tatsächlichen Marktanteil der L+S-Gruppe, erhalten von den Parteien, korrigiert. In gleicher Art wurde der Handel mit in- und ausländischen Eiern insgesamt korrigiert. 64 […].

65 […].

tätig. Eine starke Stellung hat sie insbesondere im Lebensmitteldetailhandel. In sämtlichen dieser Märkte steht sie aber auch in Konkurrenz mit anderen Unternehmen, die als alternative Absatzmöglichkeiten für […] im Bereich Eier und Eiprodukte angesehen werden können. Insgesamt geht das Sekretariat davon aus, dass auch nach einem möglichen Wegfall der Migros-Gruppe als Abnehmer von Eiern und Eiprodukten für […] und für andere Wettbewerber als potentieller Abnehmer ausreichend alternative Absatzmöglichkeiten bestehen und somit das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diesbezüglich zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.

B.3.3 Schlussfolgerungen

51. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Migros/Lüchinger+Schmid-Gruppe hat ergeben, dass der Zusammenschluss ohne Bedingungen und Auflagen zugelassen werden kann.

C Konkurrenzverbot

52. […].

53. Konkurrenzverbote müssen räumlich, sachlich, zeitlich und persönlich notwendig sind, um den Aufbau des Kundenstamms und/oder des Know-hows nach einem vollzogenen Zusammenschlussvorhaben sicherzustellen.66 Zeitlich erachten die EU-Wettbewerbsbehörden Konkurrenzverbote bis drei Jahre als zulässig.67 Die WEKO hat sich dieser Praxis grundsätzlich angeschlossen, betrachtet aber länger dauernde Wettbewerbsverbote im Ausnahmefall für zulässig.68 Das vorgenannte Konkurrenzverbot ist mit den Vorgaben der bisherigen WEKO-Praxis vereinbar und kann deshalb genehmigt werden.

54. […].

55. Gemäss Praxis der EU-Kommission ist eine Vereinbarung, wonach bis zur Vollendung eines Zusammenschlusses keine wesentlichen Änderungen am Geschäft des Zielunternehmens vorgenommen werden dürfen, als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig zu erachten. 69 Ohnehin dürfen die Parteien im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nach dem Kartellgesetz das Zielunternehmen während der Dauer des Verfahrens nicht verändern.70 Die vorgenannte Vereinbarung der Parteien über die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Zielunternehmens zwischen Vertragsunterzeichnung und Vollzug gilt damit als mit dem Zusammenschluss verbunden.

D Ergebnis

56. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

66 Vgl. RPW 2006/4, 687 ff. Rz 29 ff., ISS/Edelweissfm.

67 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. 2005/C 56/03 (nachfolgend: EU-Bekanntmachung), Rz 20. 68 RPW 2006/4, 691 Rz 49 ff., ISS/Edelweissfm. 69 RPW 2013/3, 351 Rz 18, Tamedia AG/PPN AG; EU-Bekanntmachung, Rz 14. 70 RPW 2013/3, 351 Rz 18, Tamedia AG/PPN AG.