RPW 2015/1 S. 105

Valora Holding AG/LS Distribution Suisse SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Entscheid der Wettbewerbskommission vom 4. Februar 2015

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 5. Februar 2015

A

Sachverhalt

1. Am 8. Januar 2015 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Valora Holding AG (nachfolgend: Valora), mittels Kauf von 100 % der Aktien der LS Distribution SA (nachfolgend: LSDS) die Kontrolle über diese Gesellschaft zu erwerben. Veräusserinnen sind die Lagardère Services Distribution SAS (nachfolgend: Lagardère) und die Tamedia Publications romandes SA (nachfolgend: Tamedia).

2. Die Valora ist eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Muttenz. Sie ist die Konzernobergesellschaft der Valora-Gruppe, welche über drei Divisionen verfügt:

• Mit der Division «Valora Retail» betreibt Valora in

der Schweiz, Deutschland, Österreich und Luxemburg Kioske und Convenience-Formate auf Einzelhandelsstufe. In der Schweiz tritt diese Division mit den Formaten «k kiosk», «avec.», «Press & Books» und «Spettacolo» auf. Das Kerngeschäft der «Valora Retail» besteht aus dem Verkauf von Presseprodukten, Esswaren und anderen Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs an Konsumenten. In der Schweiz ist «Valora Retail» hauptsächlich in der Deutschschweiz und dem Tessin sowie – in geringem Umfang – in der Romandie tätig. Die punktuelle Tätigkeit der Valora in der Romandie betrifft vornehmlich ihr Format «avec.».

• Die Division «Ditsch/Brezelkönig» ist in Deutschland und der Schweiz im Bereich des Verkaufs von Laugengebäcken tätig. In der Schweiz tritt diese Division unter der Marke «Brezelkönig» auf.

• Mit der Division «Valora Trade» ist Valora in der

Schweiz und anderen europäischen Ländern als Entwickler von massgeschneiderten Vertriebs- und Marketinglösungen tätig. In der Regel ist Valora exklusiver Distributionspartner für den Vertrieb von Markenartikeln in den Kategorien Food, Non-Food, Süsswaren, Snacks, Getränke und Kosmetik an den Einzelhandel. Der Vertrieb umfasst insbesondere die Marktbearbeitung und Marktentwicklung. Das klassische Grosshandelsgeschäft für Dritte hat Valora im Jahr 2013 an Lekkerland verkauft.

• «Valora Services», die frühere vierte Division von

Valora, die hauptsächlich im Pressegrosshandel tätig war, wurde im Jahr 2014 an Thomas Kirschner verkauft und anschliessend in 7Days Media Services AG (nachfolgend: 7Days Media Services) umfirmiert.1 Seither ist Valora nicht mehr im Pressegrosshandel tätig.

3. Die LSDS ist eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Corminboeuf. Die Geschäftstätigkeit der LSDS erfolgt hauptsächlich über ihre Tochtergesellschaft Naville SA (nachfolgend: Naville). Naville ist insbesondere in der Romandie und – in geringem Umfang – entlang der Sprachgrenze zur Deutschschweiz tätig. Sie verfügt über vier Geschäftsbereiche:

• «Naville Presse» ist als Pressegrossistin in der

Romandie tätig.

• «Naville Détail» betreibt Kioske und Convenience-

Formate auf Einzelhandelsstufe unter den Marken «Naville», «Relay», «Hub» und «Hubiz». Darüber hinaus betreibt «Naville Détail» mit den Formaten «Naville Café Presse», «News Café» und «Subway» einzelne Verkaufspunkte in der Romandie, die zumindest teilweise dem Bereich der Schnellverpflegungsgastronomie zugerechnet werden könnten.

• «Naville Service» ist in der Romandie in der Belieferung von Convenience-Shops mit einer breiten Palette von Produkten im Bereich Esswaren, Tabak und anderen Gütern des täglichen Bedarfs tätig.

• In geringem Umfang ist Naville zudem über «Naville Livre» mit Verrechnungsdienstleistungen für die OLF SA (nachfolgend: OLF) tätig. Daneben ist LSDS über ihre Tochtergesellschaft Presse-Import SA (nachfolgend: Presse-Import) im Bereich des Imports französischer Presseprodukte und über ihre Tochtergesellschaft Dynapresse Marketing SA (nachfolgend: Dynapresse) mit Dienstleistungen im Bereich von Presseabonnementen tätig.

4. Da LSDS ähnlich gelagerte Kiosk- und Convenience-Formate betreibt wie Valora, stellt die geplante Übernahme für Valora laut eigenen Angaben eine interessante Gelegenheit dar, ihr Portfolio in der Romandie zu erweitern. Mit dem Zusammenschluss würden sich bedeutende langfristige Synergieeffekte in den Bereichen Einkauf, Promotionen, Belieferung und zentralen Funktionen ergeben.

1 RPW 2014/2, 430, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.

5. Das Zusammenschlussvorhaben unterliegt in keinem anderen Land einer fusionskontrollrechtlichen Meldepflicht.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

6. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

7. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Gesellschaften sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

8. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.

9. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).

10. Die Aktien der LSDS gehören vor der Transaktion zu 65 % der Lagardère und zu 35 % der Tamedia. Valora erwirbt im Rahmen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens über ihre Tochtergesellschaft Valora

Schweiz AG 100 % der Aktien der LSDS und erlangt dadurch die alleinige Kontrolle über die Zielgesellschaft LSDS. Bei der Übernahme von LSDS durch Valora handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU.

11. Der Aktienkaufvertrag vom 9. November 2014 zwischen Lagardère und der Tamedia als Verkäuferinnen und der Valora Schweiz AG als Käuferin (nachfolgend: Aktienkaufvertrag) beinhaltet die folgenden beiden Nebenabreden (vgl. hierzu unten, Rz 117 ff.):

• Gemäss Art. 11 (b) Aktienkaufvertrag verpflichten

sich die Verkäuferinnen, die Tätigkeit der LSDS in der Schweiz während […] nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens nicht zu konkurrenzieren. […].

• Lagardère und Valora Schweiz AG haben im License Agreement vereinbart, dass Valora Schweiz AG […].

B.2 Meldepflicht

12. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

13. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Dies sind im vorliegenden Fall Valora und LSDS.

14. Tabelle 1 zeigt auf, dass die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG in casu erreicht sind. Somit ist der vorliegende Zusammenschluss meldepflichtig.

Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr Jahr 2013 (in Mio. CHF)

Weltweiter Umsatz Schweizweiter Umsatz

Valora 2‘859 1‘581

LSDS […] […]

Kumuliert […] […]

Quelle: Angaben der Parteien.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

15. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer

vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

16. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3.1 Relevante Märkte

B.3.1.1 Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen

Überlappende Tätigkeiten

17. Die Haupttätigkeiten von Valora und LSDS sind dem Bereich Kiosk/Convenience-Shops zuzuordnen. Bei den von den Parteien betriebenen Formaten «k kiosk», «Press & Books» und «avec.» (Valora) sowie «Naville», «Relay», «Hub» und «Hubiz» (LSDS) handelt es sich um kleinflächige Kioske und Convenience-Shops an hochfrequentierten Lagen. Die unterschiedlichen Formate verbindet ein identisches Kernsortiment, bestehend aus Tabak, Food und Presse, das entsprechend den Kundenbedürfnissen modular ergänzt werden kann. So verfügt das Format «Press & Books» beispielsweise über ein vergleichsweise breites Angebot an Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, während das Kernsortiment beim Format «avec.» vor allem um Lebensmittel ergänzt wird.

18. Ausserhalb des Kernsortiments bieten die Parteien in ihren Kiosken und Convenience-Shops auch Dienstleistungen an. Dazu gehören namentlich Bargeldüberweisungen und «pick-up|drop-off»-Dienstleistungen (nachfolgend: PUDO-Dienstleistungen) für Versandhäuser und Onlinehändler. Mit diesen Dienstleistungen stehen die Parteien auch im Wettbewerb zu Unternehmen, die nicht im Bereich Kiosk/Convenience-Shops tätig sind (z. B. zur Schweizerischen Post). Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Tätigkeiten nicht dem Bereich Kiosk/Convenience-Shops zuzurechnen sind, sondern als separate Märkte abgegrenzt werden müssen. Auf die Abgrenzung solcher (hypothetischer) Märkte wird vorliegend aus folgenden Gründen verzichtet:

• Bargeldüberweisungen: Valora ist in der Schweiz

im Bereich der Bargeldüberweisungen als Vertriebspartnerin von MoneyGram tätig, LSDS als Vertriebspartnerin von Western Union. Weder Valora noch LSDS verfügen über ein Alleinvertriebsrecht gegenüber MoneyGram bzw. Western Union. Die Parteien haben plausibel dargelegt, dass der gemeinsame Marktanteil im Bereich Bargeldüberweisungen unabhängig von der genauen Marktabgrenzung deutlich unter der Schwelle von 20 % liegt und somit kein vom Zusammenschluss betroffener Markt gegeben ist.

• PUDO-Dienstleistungen: Mit PUDO-Dienstleistungen offerieren die Zusammenschlussparteien den Kunden von Versandhäusern und Onlinehändlern die Möglichkeit, bestellte Ware über ausgewählte Verkaufsstellen von Valora bzw. LSDS zu beziehen («Pick-up») und bei Bedarf auch über diese Verkaufsstellen an den Versand- resp. Online-Händler zu retournieren («Drop-off»). Laut eigenen Angaben stehen die Zusammenschlussparteien im Bereich PUDO im Wettbewerb zu grossen nationalen und internationalen Logistikunternehmen wie der Schweizerischen Post oder der DHL/Deutsche Post. Da die Parteien im Jahr 2013 mit PUDO-Dienstleistungen lediglich einen kumulierten Umsatz von […] erwirtschaftet haben, ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Marktanteil unabhängig von der genauen Marktabgrenzung deutlich unter 20 % liegen dürfte und somit kein betroffener Markt vorliegt.

19. Mit den Valora-Formaten «Spettacolo» und «Brezelkönig» sowie den LSDS-Formaten «Naville Café Presse», «News Café» und «Subway» sind die Zusammenschlussparteien zudem im Bereich Schnellverpflegungsgastronomie tätig. Weitere überlappende Tätigkeiten weisen die Parteien im Grosshandel von Konsumgütern auf.

Nicht überlappende Tätigkeiten

20. LSDS ist in den folgenden Bereichen tätig, in denen Valora nicht tätig ist:2 Pressegrosshandel, Vermittlung von Presseabonnementen und Verrechnungsdienstleitungen für Bücher. Auf nähere Ausführungen zu den letzten beiden Bereichen wird aus folgenden Gründen verzichtet:

• Vermittlung von Presseabonnementen: Die LSDS-

Tochter Dynapresse bietet potenziellen Lesern im Auftrag von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen Presseabonnemente an und unterstützt die Verlage bei der Gewinnung von Abonnenten. Laut Angaben der Parteien steht Dynapresse im Wettbewerb mit zahlreichen anderen unabhängigen Vermittlern von Presseabonnementen. Zudem kann ein Presseabonnement immer auch direkt beim jeweiligen Verlag abgeschlossen werden. Basierend auf Angaben der Parteien kann davon ausgegangen werden, dass der Marktanteil von Dynapresse deutlich unter 30 % liegt und deshalb kein vom Zusammenschluss betroffener Markt vorliegt.

• Verrechnungsdienstleistungen: Über den Geschäftsbereich «Naville Livre» erbringt LSDS Verrechnungsdienstleistungen für OLF. OLF ist im Bereich des Vertriebs von Büchern tätig und gehörte bis 2012 ebenfalls zu LSDS. Die Verrechnungsdienstleistungen von «Naville Livre» werden in Zusammenhang mit Büchern erbracht, die «Naville Presse» zusammen mit Presseprodukten im Auftrag von OLF an unabhängige Kioske liefert und für OLF abrechnet. Die Parteien haben plausibel dargelegt, dass der Marktanteil von «Naville Livre» unabhängig von der Marktdefinition unter 30 % liegt und das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt.

B.3.1.2 Sachlich relevante Märkte

21. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

2 Laut Angaben der Parteien ist Valora in keinen Bereichen tätig, in denen LSDS nicht tätig ist.

B.3.1.1.1 Absatzmärkte

Markt für Convenience-Shops

22. Die WEKO ging in der Vergangenheit von einem eigenständigen sachlich relevanten Markt für Convenience-Shops3 aus, wobei sie die Fragen offen liess, ob der Markt entsprechend den Eigenschaften der Standorte und den angesprochenen Konsumenten weiter zu unterteilen ist, und ob Convenience-Shops aufgrund einer asymmetrischen Substituierbarkeit zwischen Convenience-Shops und Supermärkten dem sachlich relevanten Markt des Lebensmitteldetailhandels zuzurechnen sind.4 Diese Fragen können vorliegend ebenfalls offengelassen werden, da die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens dadurch nicht tangiert wird.

Markt für Kioske (inkl. Convenience-Shops)

23. Kioske bieten als kleinflächige, bediente Verkaufsstellen an Standorten mit guter Kundenfrequenz ein Sortiment bestehend aus Presse, Tabak, Süsswaren, Snacks und Getränke an. Für den Einkauf in einem Kiosk sind der Standort und die Schnelligkeit des Einkaufs entscheidende Faktoren. Im Vergleich zum traditionellen Handel haben Kioske längere Öffnungszeiten und ein höheres Preisniveau.5

24. Vorliegend stellt sich die Frage, ob Kioske einen eigenständigen Produktmarkt darstellen oder dem sachlich relevanten Markt für Convenience-Shops zuzurechnen sind. Die WEKO hat sich bis anhin nicht zu dieser Frage geäussert. Im Entscheid Bahnhofkioske hielt die WEKO fest, dass Kioske in Bahnhöfen und ausserhalb von Bahnhöfen demselben sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind.6

25. Die Frage, ob Convenience-Shops zum Markt für Kioske gehören, kann vorliegend nicht offengelassen werden, weil das Zusammenschlussvorhaben auf einem hypothetischen Markt für Kioske (exkl. Convenience-Shops) Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung gibt, wie unten der Vollständigkeit halber dargelegt wird (vgl. Rz 87 ff.).

26. Die Parteien vertreten aus folgenden Gründen die Ansicht, dass Kioske keinen separaten Produktmarkt bilden, sondern dem sachlich relevanten Markt für Convenience-Shops zuzurechnen sind:

• Das Kernsortiment bestehe bei sämtlichen Convenience-Formaten unabhängig von ihrer Bezeichnung als Kiosk oder Convenience-Shop aus Tabak, Food und Presse. So seien die Umsatzanteile der Kernwarengruppen Tabak, Presse, Getränke und Süsswaren in den Formaten «k kiosk» und «avec.» der Valora mit […] % gleich hoch. Würden die Kernwarengruppen Frische und Backwaren hinzugezählt, liege der Umsatzanteil des Kernsortiments bei «k kiosk» bei rund […] % und bei «avec.» bei rund […] %. Die einzelnen Warengruppen würden zwar je nach Format einen unterschiedlichen Umsatzanteil aufweisen. So sei das Format «k kiosk» aus historischen Gründen etwas mehr auf Presse und Tabak ausgerichtet ([…] % des Umsatzes im Vergleich zu […] % des Umsatzes bei «avec.»). Die Unterschiede hätten

sich jedoch über die letzten Jahre stark vermindert. Dies zeige sich daran, dass die Topseller in den einzelnen Kernwarengruppen bei «k kiosk» und «avec.» vergleichbar seien (z.B. in der Kernwarengruppe Tabak […], in der Kernwarengruppe Getränke […], in der Kernwarengruppe Süsswaren […], in der Kernwarengruppe Frische […], in der Kernwarengruppe Backwaren […] etc.). Trotz unterschiedlicher Gewichtung bei der Sortimentstiefe würden die Topseller in den Kernwarengruppen in erheblichem Umfang übereinstimmen. Zwei der Hauptgründe für die Angleichung der Sortimente seien die gewandelten Kundenbedürfnisse und der Rückgang des Presseumsatzes. Seit dem Jahr 2004 sei der Gesamtumsatz im Presseeinzelhandel von CHF 720 Mio. auf CHF 458 Mio. im Jahr 2013 gesunken. Die gewandelten Kundenbedürfnisse würden sich sodann darin zeigen, dass der Kunde beim Besuch eines Convenience-Shops laut einer Studie des Schweizerischen Marketingforums in erster Linie Wert auf den Standort bzw. die Erreichbarkeit und die Öffnungszeiten des Shops lege.7 Kriterien wie die Qualität der Frischprodukte oder das Sortiment hätten dahingegen eine deutlich geringere Bedeutung für den Kunden. Entsprechend den Kundenbedürfnissen seien die Angebote von Valora modular um das erwähnte Kernsortiment aus Tabak, Presse, Getränken und Süsswaren herum aufgebaut. Je nach den lokalen Kundenbedürfnissen, der Wettbewerbssituation vor Ort und der verfügbaren Fläche biete Valora andere modulare Zusatzprodukte an (z. B. Notkauf-Modul bestehend aus Batterien, Kleiderroller, Sackmesser, Haarbürsten, Sonnencrème, Zahnpasta, Deodorant, Kleenex, Tampons etc.). Selbst für kleine, «nostalgische» Kioske gelte, dass der Kunde grundsätzlich alle Produkte, die er beim Kiosk finde, auch bei Convenience-Shops und im Detailhandel kaufen könne. Aus Kundensicht sei deshalb selbst der nostalgische Kiosk mit dem Convenience-Shop (wie auch mit dem Detailhandel) substituierbar.

• Sodann sei die Grösse der Verkaufsfläche nur

einer der Faktoren, die für die Wahl eines bestimmten Formats durch Valora relevant seien. Dies zeige sich daran, dass es Verkaufsstellen unter dem Format «k kiosk» gebe, die grösser als Verkaufsstellen von «avec.» seien. Auch bei

3 Gemäss Definition der WEKO ist ein Convenience-Shop „eine Verkaufsstelle im Food-, Near-Food- und Non-Food-Bereich, die sich durch längere Öffnungszeiten sowie die Bequemlichkeit und Geschwindigkeit des Einkaufs von klassischen Detailhandelsgeschäften abhebt“, RPW 2005/3, 477 Rz 12, Migros/Valora. 4 RPW 2005/3, 477 f. Rz 12 ff., Migros/Valora. 5 Definition des Sekretariats, namentlich gestützt auf Aussagen der befragten Marktteilnehmer. Befragt wurden nebst dem Schweizer Kioskinhaber Verband (nachfolgend: SKIV) die Alimentana Shops AG (Aperto Shops), die Coop Genossenschaft (nachfolgend: Coop; Coop-Kioske, Coop Pronto), der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: Migros; Migrolino), die Shell (Switzerland) AG (Shell Select) sowie die Volg Konsumwaren AG (Agrola TopShop). 6 RPW 1999/3, 406 ff. Rz 37 ff., Bahnhofkioske. 7 Schweiz. Marketing-Forum, Convenience Schweiz 2014, 79.

LSDS gebe es Verkaufsstellen der Formate «Naville» und «Relay», die grösser seien als solche der Formate «Hubiz» oder «Relay Hub». Die Idealfläche für sämtliche Formate der Parteien würden zwischen 60 und 250 m2 liegen. Die Parteien hätten in der Vergangenheit denn auch Verkaufsstellen in andere Formate umgewandelt und würden dies weiterhin tun. Die teilweise unterschiedliche Verkaufsfläche der Formate sei deshalb kein Beleg dafür, dass Kioske nicht dem Markt für Convenience-Shops zuzurechnen seien.

• Je nach Format der Verkaufsstelle verwende Valora für gewisse Warengruppen zwar unterschiedliche Preise, […]. LSDS unterscheide bei den Preisen sodann nicht zwischen den Formaten ihrer Verkaufsstellen.

27. Zur Eruierung der Marktdefinition fragte das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) Konkurrenten der Parteien8 sowie den Schweizer Kioskinhaber-Verband (nachfolgend: SKIV), ob sie die Ansicht der Parteien teilen würden, dass sich der herkömmliche Kiosk durch die Vergrösserung von Verkaufsflächen und Sortimentserweiterung um sog. Convenience-Produkte immer mehr in Richtung Convenience-Shop (wie bspw. «avec.», «Coop Pronto», «Migrolino» etc.) entwickelt. Sämtliche befragten Marktteilnehmer teilen diese Ansicht. Der SKIV führt in diesem Zusammenhang aus, dass sich das typische Sortiment seiner Mitglieder in den letzten Jahren insofern verändert habe, als neu Kaffee, Sandwichs und Dienstleistungen (e-loading) angeboten würden, die Bedeutung der Presse hingegen rückläufig sei. Diesen Trend bestätigt auch die Studie Detailhandel Schweiz 2014 des Marktforschungsinstituts GfK, gemäss welcher die Kioske den Umsatzrückgang mit dem Verkauf von Printprodukten mehr und mehr mit Angeboten aus dem Food-Sektor kompensieren und die Kioske zunehmend als „Relaisstationen für die Päckchen der Onlineversender“9 fungieren würden. Ein Marktteilnehmer führte sodann aus, dass sich die flächenmässig grösseren Kioske sehr stark den Convenience-Shops annähern würden bzw. von solchen kaum noch zu unterscheiden seien. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die guten Standorte für Kioske auch gute Standorte für Convenience-Shops seien.

28. Weiter fragte das Sekretariat die Marktteilnehmer, ob Convenience-Shops einen Druck auf die Preise und das Sortiment in den Kiosken ausüben würden. Die Antworten der sechs befragten Marktteilnehmer lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Ein Druck auf die Preise wurde von vier Marktteilnehmern verneint, zwei gaben keine eindeutige Antwort. Begründet wurde diese Ansicht mit den Argumenten, dass der Kiosk gegenüber einem Convenience-Shop häufig einen Standortvorteil habe und die Kundschaft namentlich aus Zeitgründen weniger sensibel auf Preiserhöhungen reagiere. Die Preise in Convenience-Shops seien sodann häufig tiefer als diejenigen von identischen Produkten in Kiosken (z. B. Getränke). Als weiteres Argument wurde aufgeführt, dass ein grosser Umsatzanteil bei Kiosken aus dem Verkauf von Presseerzeugnissen und Tabakwaren

resultiere. Bei den Presseerzeugnissen werde der Preis von den Verlagen vorgegeben (vgl. hierzu unten, Rz 41) während die Preisgestaltung bei den Tabakprodukten aufgrund von Steuern und Abgaben nur beschränkt frei bestimmbar sei. Ein Marktteilnehmer wies darauf hin, dass der Druck auf die Preise vom Standort des Kiosks und der lokalen Konkurrenzsituation abhänge.

• Bei der Sortimentsgestaltung würden Convenience-Shops teilweise Druck auf Kioske ausüben. Allenfalls bestehe für Kioske ein Druck, ihr Sortiment auf Convenience-Produkte auszudehnen. Allerdings sei es für einen Kiosk flächenbedingt nicht immer möglich, das Sortiment zu erweitern.

29. Ferner fragte das Sekretariat die Marktteilnehmer, ob die Konsumenten bei einer Preiserhöhung des Kiosksortiments um 10 % ihren Einkauf in dem Umfang von Kiosken auf Convenience-Shops verlagern würden, dass die Preiserhöhung für Kioske unprofitabel wäre. Wäre eine solche Preiserhöhung unprofitabel, würde der relevante Markt gemäss dem „Small but Significant Nontransitory Increase in Price“-Test (SSNIP-Test)10 nebst den Kiosken auch Convenience-Shops umfassen, sofern infolge der Marktmacht der Marktteilnehmer keine Gefahr für die sog. Cellophane-Fallacy11 bestehen würde. Die Mehrheit der Marktteilnehmer war der Ansicht, dass bei einer Preiserhöhung des Kiosksortiments um 10 % zumindest keine Verlagerung von klassischen, kleinflächigen Kiosken auf Convenience-Shops stattfinden würde, weil der Standort ein zentraler Faktor sei. Klassische, kleinflächige Kioske seien oftmals strategisch so gelegen, dass der Käufer Mühe habe, das von ihm gesuchte Produkt innert nützlicher Frist bei einem anderen Anbieter zu finden. Bei grösseren Kiosken mit einer Produktpalette, die mit Convenience-Shops vergleichbar seien, werde sich der Kunde genauer überlegen, ob er für diese Produkte nicht einen anderen Shop aufsuchen werde. Ähnlich sehe es aus, wenn ein Kiosk mit einer Tankstelle verbunden sei. In diesen Fällen reagiere die Kundschaft sehr sensibel auf die Benzinpreise und nehme für ein paar Rappen auch einen Umweg in Kauf.

30. Auf die Frage des Sekretariats, inwiefern der Einkauf in einem Kiosk aus Konsumentensicht mit einem Einkauf in einem Convenience-Shop ersetzt werden könne, antworteten die Marktteilnehmer wie folgt: Convenience-Shops würden neben dem Nahversorgersortiment im Prinzip sämtliche klassischen Kiosk-Produkte anbieten. So gesehen, könne jeder Kioskeinkauf mit dem Besuch eines Convenience-Shops substituiert werden. Sodann seien Convenience-Shops auf eine gute Erreichbarkeit ausgerichtet. Der Standort sei entscheidend. Je näher

8 Vgl. Fn 5. 9 GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 373.

10 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge 2004, 113 f.

11 Vgl. MOTTA (Fn 10), 105 f. Bei Vorliegen der Cellophane-Fallacy werden die Märkte zu weit abgegrenzt, da sich die Preise im Markt, auf welchen sich der SSNIP-Test bezieht, auf einem im Vergleich zu Wettbewerbspreisen überhöhten Niveau befinden.

eine günstigere Einkaufsalternative gelegen sei, desto eher würden die Konsumenten den Einkauf in einem Kiosk durch einen Convenience-Shop ersetzen. Wenn der Kiosk jedoch sehr gut gelegen sei (z. B. Bahnhof Zürich, direkt bei den Gleisen), habe er gegenüber einem Convenience-Shop einen entscheidenden Vorteil. Die Kundschaft finde ihre gesuchten Produkte auf der kleinen Verkaufsfläche sehr schnell und ein langes Anstehen an der Kasse erübrige sich ebenfalls. Wenn der Kunde in kürzester Zeit einen gewissen Artikel aus dem klassischen Kiosksortiment kaufen wolle, werde er den Gang zu einem Kiosk gegenüber dem zu einem Convenience-Shop bevorzugen.

31. Zusammenfassend sind sich die Marktteilnehmer darin einig, dass sich der herkömmliche, klassische Kiosk durch die Vergrösserung von Verkaufsflächen und Sortimentserweiterung um Convenience-Produkte immer mehr in Richtung Convenience-Shop bewegt und dass der Standort sowohl für Kioske als auch für Convenience-Shops ein zentraler Wettbewerbsfaktor ist. Durch die Zeitersparnis bei einem Einkauf in der nächstgelegenen Verkaufsstelle (Kiosk oder Convenience-Shop) sind die Kunden bereit, einen Aufpreis zu bezahlen.

32. Basierend auf den Angaben der Parteien und den Ausführungen der Marktteilnehmer kommt die WEKO zum Schluss, dass der Markt für Kioske auch Convenience-Shops umfasst, denn Convenience-Shops bieten – mit Ausnahme des Pressesortiments – ein sehr ähnliches, oft breiteres Sortiment an als Kioske, sind ebenfalls an hochfrequentierten Lagen präsent und nicht an die Ladenöffnungszeiten des Lebensmitteleinzelhandels gebunden. Somit ist ein Einkauf in einem Kiosk in der Regel – in Abhängigkeit des Standorts – gut ersetzbar durch einen Einkauf in einem Convenience-Shop. Dass Kioske im Vergleich zu Convenience-Shops in der Regel eine breitere Auswahl an Presseerzeugnissen haben, spielt für die Marktabgrenzung insofern keine Rolle, als in diesem Bereich infolge der Preisbindung bei Presseerzeugnissen (vgl. unten, Rz 41) kein Preiswettbewerb besteht. Convenience-Shops üben somit einen direkten Wettbewerbsdruck auf Kioske aus. Umgekehrt gilt dies aufgrund des breiteren Sortiments der Convenience-Shops jedoch nicht in demselben Ausmass (asymmetrische Substituierbarkeit).

33. Ferner gehört der Lebensmitteldetailhandel nicht zum gleichen Markt wie Kioske, da der Einkauf in einem Supermarkt ein zu entferntes Substitut für den typischen Kioskkunden darstellt: Kioske ermöglichen im Gegensatz zu einem Einkauf in einem Supermarkt einen Schnellsteinkauf. Der Konsument kann sich rasch einen Überblick über das Sortiment verschaffen. Er muss nicht durch die Regale im Laden laufen und muss an der Kasse in aller Regel weniger lange warten, da Kioskkunden im Vergleich zu Kunden des Lebensmitteldetailhandels im Durchschnitt bedeutend weniger Artikel kaufen. Die Zeitersparnis bei einem Einkauf in einem Kiosk erlaubt den Kioskbetreibern, höhere Preise zu verlangen im Vergleich zum Lebensmitteldetailhandel. Wäre ein Einkauf in einem Kiosk gut substituierbar mit einem Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft, würde Coop sodann kaum vor den eigenen Lebensmitteldetailhandelsgeschäften Kioske betreiben. Zudem sind Einkäufe ausserhalb der Ladenöffnungszeiten in den Supermärkten in

der Regel nicht möglich. Aus diesen Gründen wird der indirekte Wettbewerbsdruck, der vom Lebensmitteldetailhandel über Convenience-Shops auf Kioske ausgeübt werden kann, als zu schwach beurteilt, um den Lebensmitteldetailhandel in den relevanten Markt für Kioske inkl. Convenience-Shops miteinzubeziehen. Ausgehend von Kiosken gehört der Lebensmitteldetailhandel somit nicht zum relevanten Produktmarkt. Wird der sachlich relevante Markt jedoch ausgehend von Convenience-Shops festgelegt, kann gemäss der bisherigen Praxis der WEKO offengelassen werden, ob der Lebensmitteldetailhandel zum relevanten Produktmarkt gehört (vgl. oben, Rz 22).

34. Zusammenfassend bilden Kioske zusammen mit Convenience-Shops einen Produktmarkt. Der Lebensmitteldetailhandel gehört nicht zu diesem Produktmarkt. Aus Transparenzgründen wird in der Analyse der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens jedoch auch dargelegt, wie der Wettbewerb auf dem hypothetischen Markt für Kioske (exkl. Convenience-Shops) zu beurteilen wäre.

Markt für Schnellverpflegungsgastronomie

35. Bei der Zusammenschlussprüfung Coop/Marché ist die WEKO von einem sachlich relevanten Markt für Schnellverpflegungsgastronomie ausgegangen, der weiter in folgende Kategorien unterteilt werden kann: Schnellverpflegungsrestaurants (Selbstbedienung, Selbstwahl), Fast Food-Restaurants, Take-Away/Imbiss-Stände, Regalentnahme/Theke und andere Schnellverpflegung (z. B. Cafebars, Verpflegungsautomaten, Home Delivery). Als weiterer möglicher sachlich relevanter Markt im Bereich der Gastronomie wurde ein Markt für Verkehrsgastronomie abgegrenzt, zu welchem z.B. Drive-Ins und Autobahnraststätten gehören (inkl. gewisse Betriebe der Schnellverpflegungsgastronomie), aber von welchem Gastronomiebetriebe an Flughäfen und Bahnhöfen ausgenommen sind.12 Die genaue Marktabgrenzung wurde offengelassen.

36. Auch im vorliegenden Fall kann offengelassen werden, ob der Markt für Schnellverpflegungsgastronomie weiter zu segmentieren ist, da die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens dadurch nicht tangiert wird (vgl. unten, Rz 72 ff.).

Markt für Grosshandel von Konsumgütern

37. Laut der bisherigen Praxis der WEKO umfasst der Grossverbrauchermarkt die regelmässige Versorgung der Gastronomie und des Detailhandels mit Gütern des täglichen Bedarfs bestehend aus Nahrungsmitteln, Near-Food- und Non-Food-Produkten. Dieser Grossverbrauchermarkt besteht praxisgemäss aus Abholmärkten, Zustellgrosshändlern und Direktlieferungen (durch Hersteller/Verarbeiter, spezialisierte Lieferanten, Fachhändler etc.), unabhängig davon, ob es sich um Vollsortiments- oder Teilsortimentsanbieter handelt.13 Im Entscheid Migros/Angehrn (CCA) schloss es die WEKO nicht aus, eine Unterscheidung nach Abhol- und Zustellgrosshandel vorzunehmen.14 Im Folgenden wird analog

12 RPW 2014/2, 418 Rz 5, Coop/Marché. 13 RPW 2012/4, 886 Rz 23, Migros/Angehrn (CCA). 14 RPW 2012/4, 887 Rz 26, Migros/Angehrn (CCA).

der bisherigen Praxis der WEKO keine Marktsegmentierung in Abholmärkte und Zustellmärkte vorgenommen, da die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens dadurch nicht tangiert wird.

38. Laut den Parteien ist die Belieferung von Convenience-Shops in den sachlich relevanten Markt der regelmässigen Versorgung von Grossabnehmern mit Gütern des täglichen Bedarfs einzubeziehen, da die Absatzkanäle Detailhandel und Convenience-Shops aus Sicht der Lieferanten von Convenience-Produkten gute Substitute darstellen würden, wie es die WEKO für den Beschaffungsmarkt der Convenience-Shops entschieden habe (vgl. unten, Rz 44). Ohne die Frage abschliessend zu beurteilen, wird diesem Ansatz in der nachfolgenden Analyse gefolgt.

39. Sodann stellt sich die Frage, ob der Absatzmarkt der Grosshändler nach Produktgruppen zu unterteilen ist. Diese Frage hat die WEKO bis anhin offengelassen.15 Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens dadurch nicht tangiert wird.

Markt für Pressegrosshandel

40. Über «Naville Presse» ist LSDS als Pressegrossistin für den französischsprachigen Teil der Schweiz tätig. In dieser Funktion beliefert sie Verkaufsstellen von Presseerzeugnissen mit in- und ausländischen Zeitungen und Zeitschriften in verschiedenen Sprachen und retourniert die von den Verkaufsstellen nicht veräusserten Exemplare an die Verlage (Remission). «Naville Presse» nimmt eine Mittlerfunktion zwischen den (in- und ausländischen) Herstellern von Presseerzeugnissen (nachfolgend: Verlage) und den Presseverkaufsstellen in der Romandie ein. Folglich sieht sie sich zwei verschiedenen Marktgegenseiten gegenüber.

41. Laut Angaben der Parteien stellt der Pressevertrieb ein Kommissionsgeschäft dar: Die Presseerzeugnisse bleiben im Eigentum der Verlage, bis sie in der Presseverkaufsstelle verkauft werden. Sowohl den einzelnen Presseverkaufsstellen als auch dem Pressegrossisten steht ein volles Remissionsrecht zu (d. h. Zeitungen und Zeitschriften können bei einem Nicht-Verkauf ohne Kostenfolge retourniert werden). Die Verkaufsstellen treten als Vermittler in Erscheinung. Der Verkaufspreis eines Pressetitels wird durch den jeweiligen Verlag einheitlich festgelegt. Für ihre Dienstleistungen erhalten der Pressegrossist und die Presseverkaufsstellen von den Verlagen eine Verkaufskommission.

42. Die Dienstleistung, die «Naville Presse» für die Verlage erbringt, besteht somit im Wesentlichen darin, die verschiedenen Verlagstitel zeitgerecht an die für den Verkauf dieser Titel relevanten Verkaufsstellen (u. a. Kioske) in der Romandie zu liefern. Demgegenüber besteht die Dienstleistung für die Presseverkaufsstellen in der zeitgerechten Belieferung mit einem Pressesortiment, welches auf die Lesegewohnheit der Kundschaft in der Romandie abgestimmt ist.

43. Gestützt auf diese Ausführungen kann festgehalten werden, dass der Presseeinzelhandel (u. a. Kioske) die absatzseitige Marktgegenseite von «Naville Presse» darstellt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO16 ist absatzseitig somit von einem sachlich

relevanten Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf auszugehen.

B.3.1.1.2 Beschaffungsmärkte

Markt für Kioske und Convenience-Shops (inkl. Lebensmitteldetailhandel)

44. Beschaffungsseitig bilden die Lieferanten von Kiosken und Convenience-Shops die Marktgegenseite. Diese Lieferanten nützen oft auch weitere Absatzkanäle für ihre Produkte wie den Detailhandel, den Grosshandel und den Export. Sie stellen oft nur Produkte einzelner Produktgruppen her und haben zumeist eine geringe Umstellungsflexibilität bezüglich anderer Produktgruppen.17

45. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO die Beschaffungsmärkte von Convenience-Shops definiert, nicht jedoch jene der Kioske.18 In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO wird vorliegend davon ausgegangen, dass zumindest auch der Detailhandelskanal zu den Beschaffungsmärkten der Convenience-Shops, welche nach Produktgruppen zu unterteilen sind, gehört.19 In der vorliegenden Zusammenschlussprüfung werden die folgenden Produktgruppen betrachtet, ohne eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen:20

• Food: Milchprodukte/Eier, Brot/Backwaren, Fleisch/Geflügel/Fisch, Tiefkühlprodukte, Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt), Gemüse/Salate, Obst/Früchte, Konserven/Saucen, Beilagen/Suppen/Kochzutaten, Grundnahrungsmittel/Backzutaten, Frühstück/Warmgetränke/ Cerealien (Getreide), Süsswaren/Apéro, Tiernahrung/ Tierbedarf, Babybedarf, Alkoholische Getränke, Erfrischungsgetränke,

• Near-Food: Körperpflege/Kosmetik, Wasch-/Reinigungsmittel, Papier-/Hygiene-produkte,

• Anderes: Presseerzeugnisse, Raucherwaren21,

Lotterieprodukte, Telefonkarten22, Bücher.23

46. Vorliegend stellt sich die Frage, ob Kioske beschaffungsseitig demselben Markt zuzuordnen sind wie Convenience-Shops und der Detailhandel. Laut den Parteien sind die Absatzkanäle Kiosk, Convenience-Shop und Detailhandel aus Sicht der Lieferanten aus folgenden Gründen austauschbar und gehören deshalb zum selben Produktmarkt:

15 RPW 2008/2, 272 Rz 33, fenaco/Kellenberger Frisch Service AG; RPW 2009/4, 454 f. Rz 39 ff., Emmi Interfrais/Kellenberger Frisch Service AG. 16 RPW 2014/2, 434 Rz 36 ff., Thomas Kirschner/Valora Media Services AG. 17 RPW 2009/1, 78 Rz 20, Valora AG/cevanova AG. 18 RPW 2009/1, 79 Rz 21, Valora AG/cevanova AG; RPW 2005/3, 478 Rz 25, Migros/Valora. 19 Im Fall Migros/Denner wurde offengelassen, ob den Lieferanten des Lebensmitteldetailhandels weitere gleichwertige Absatzkanäle zur Verfügung stehen. RPW 2008/1, 156 Rz 233 f., Migros/Denner. 20 RPW 2008/4, 608 Rz 118, Coop/Carrefour. 21 RPW 2006/1, 134 Rz 31, Denner/Pick Pay. 22 RPW 2001/2, 234 Rz 12, Publifon Gebühren. 23 RPW 2013/2, 247 Rz 45, Orell Füssli/Thalia.

• Die Lieferanten für Kioske und klassische Convenience-Shops seien dieselben. Die Lieferanten würden in der Regel für Kioske und klassische Convenience-Shops dieselben Promotionspläne, Verkaufsförderungsmassnahmen und dasselbe Verkaufspersonal verwenden. Es würden zudem auch grundsätzlich dieselben Produkte verkauft. In gewissem Umfang gebe es zwar Unterschiede bei der Packungsgrösse, z. B. bei den Getränken, die von Kiosken in der Regel nicht in 1,5 Liter-Flaschen angeboten würden. Diese Unterschiede führten jedoch aus Lieferantensicht nicht zu einer Verschlechterung der Substituierbarkeit der Absatzkanäle, weil die kleineren Packungsgrössen sowohl an Kioske als auch an klassische Convenience-Shops geliefert werden könnten.

• Die Qualität der Produkte, die Produktausprägungen und die bedienten Kundengruppen seien weitgehend deckungsgleich.

• Die Parteien würden bei der Beschaffung nicht

danach unterscheiden, in welchem Format die Produkte später verkauft würden.

47. Auch die befragten Marktteilnehmer sind der Ansicht, dass die Absatzkanäle aus Sicht der Lieferanten grundsätzlich austauschbar sind. Dies legt nahe, dass die Absatzkanäle Kioske, Convenience-Shops und Detailhandel zum selben Beschaffungsmarkt gehören, welcher nach Produktgruppen zu unterteilen ist (vgl. oben, Rz 45).

Markt für Schnellverpflegungsgastronomie

48. Für die Abgrenzung der Beschaffungsmärkte sind die Absatzkanäle relevant, welche den Lieferanten der Gastronomie zur Verfügung stehen. Die Gastronomie bezieht Produkte teilweise direkt bei den Herstellern, teilweise auch bei Grosshändlern. Es ist denkbar, dass den Lieferanten des Gastronomiekanals auch andere Absatzkanäle zur Verfügung stehen, wie etwa der Lebensmitteldetailhandel und Convenience-Shops.24

49. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschaffungsmarkt für Schnellverpflegungsgastronomie in Analogie zum Lebensmitteldetailhandel nach Produktgruppen zu segmentieren ist, wobei die Segmentierung nicht mit derjenigen für die Beschaffung im Lebensmitteldetailhandel übereinstimmen muss.25 Letztlich kann die genaue sachliche beschaffungsseitige Marktabgrenzung offen bleiben, da das Ergebnis der Analyse dieses Zusammenschlussvorhabens bei jeder denkbaren Marktabgrenzung unverändert bleibt.

Markt für Grosshandel von Konsumgütern

50. Beschaffungsseitig bilden die Lieferanten des Grosshandels von Konsumgütern die Marktgegenseite. Diese Lieferanten verfügen über verschiedene Absatzkanäle. Nebst dem Absatzkanal über den Grosshandel stehen diesen Lieferanten gemäss der bisherigen Praxis der WEKO weitere Absatzkanäle wie beispielsweise der Detailhandel, der E-Commerce sowie der Export zur Verfügung. Zudem haben die Lieferanten die Möglichkeit, die Grossverbraucher direkt zu beliefern. Auf eine präzise Marktabgrenzung, sei es hinsichtlich allfällig verschiedener Absatzkanäle oder hinsichtlich einer allfälligen Abgrenzung nach Produktgruppen entsprechend der Unterscheidung im Lebensmitteldetailhandel, wurde in der bisherigen Praxis der WEKO verzichtet.26 Auch im vorliegenden Fall wird die präzise Marktabgrenzung mangels Einfluss auf das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung offengelassen.

Markt für Pressegrosshandel

51. Beschaffungsseitig bilden die Verlage von Zeitungen und Zeitschriften die Marktgegenseite von «Naville Presse». In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO27 kann beschaffungsseitig von einem sachlich relevanten Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen ausgegangen werden.

B.3.1.3 Räumlich relevante Märkte

52. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.3.1.2.1 Absatzmärkte

Markt für Convenience-Shops

53. Laut Praxis der WEKO hat der räumlich relevante Markt für Convenience-Shops sowohl lokale, kantonale als auch nationale Charakteristika, welche in der Wettbewerbsanalyse berücksichtigt werden müssen. Aus Sicht der Konsumenten ist der räumlich relevante Markt infolge von Transaktionskosten (Such-, Weg- und Opportunitätskosten) lokal. Der Wettbewerb spielt jedoch auch in einem breiteren Umfeld: Zunächst kann sich der lokale Wettbewerb bei homogenen Wettbewerbsbedingungen infolge von Substitutionsketten geografisch ausdehnen. Diese Ausdehnung des Wettbewerbs kann durch kantonale Ladenöffnungszeiten beschränkt werden, was für eine kantonale Marktabgrenzung spricht. Allerdings konkurrieren sich grössere Marktteilnehmer (namentlich die Coop Mineraloel AG mit «Coop Pronto» und Migros mit «Migrolino») auch auf nationaler Ebene.28

54. Um diesen unterschiedlichen Dimensionen des räumlich relevanten Marktes Rechnung zu tragen, werden einerseits die Wettbewerbsverhältnisse sowohl in der Schweiz als auch in den einzelnen lokalen Märkten, in welchen das Zusammenschlussvorhaben zu Überlappunten führt, analysiert. Dabei wird ein Marktradius um die jeweilige Verkaufsstelle von fünf Gehminuten bzw. 400 Meter Distanz zugrunde gelegt.

Markt für Kioske (exkl. und inkl. Convenience-Shops)

55. In Anlehnung an die Praxis der WEKO im Bereich der Convenience-Shops (vgl. oben, Rz 53) wird vorliegend davon ausgegangen, dass der Markt für Kioske (exkl. und inkl. Convenience-Shops) sowohl lokale, kantonale als auch nationale Charakteristika hat.

24 RPW 2014/2, 419 Rz 9, Coop/Marché. 25 RPW 2014/2, 419 Rz 9, Coop/Marché. 26 RPW 2012/4, 887 Rz 27, Migros/Angehrn (CCA). 27 RPW 2014/2, 434 Rz 36 ff., Thomas Kirschner/Valora Media Services AG. 28 RPW 2005/3, 478 f. Rz 27 ff., Migros/Valora.

56. Um diesen unterschiedlichen Dimensionen des räumlich relevanten Marktes Rechnung zu tragen, werden einerseits die Wettbewerbsverhältnisse sowohl in der Schweiz als auch in den einzelnen lokalen Märkten, in welchen das Zusammenschlussvorhaben zu Überlappunten führt, analysiert. Dabei wird ein Marktradius um die jeweilige Verkaufsstelle von fünf Gehminuten bzw. 400 Meter Distanz zugrunde gelegt.

Markt für Schnellverpflegungsgastronomie

57. Aus Sicht der Kunden von Gastronomiebetrieben sind die einzelnen Absatzmärkte im Gastronomiebereich lokal.29 Im vorliegenden Fall liegen keine konkreten Informationen dazu vor, wie gross die Einzugsradien der Schnellverpflegungsgastronomie sind und ob der Wettbewerb zwischen den Verkaufsstellen infolge homogener Wettbewerbsverhältnisse und Substitutionsketten eine regionale und/oder nationale Dimension aufweist. Diese Frage kann letztlich offengelassen werden, da nachfolgend dargelegt wird, dass das Resultat der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auch bei enger gefassten lokalen Märkten unverändert bleibt.

Markt für Grosshandel von Konsumgütern

58. Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO ist der räumlich relevante Absatzmarkt für den Grosshandel von Konsumgütern national.30

Markt für Pressegrosshandel

59. Nach der bisherigen Praxis der WEKO ist der räumliche Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf sprachregional abzugrenzen.31 Der im vorliegenden Fall interessierende räumlich relevante Markt ist die Romandie.

B.3.1.2.2 Beschaffungsmärkte

Markt für Kioske und Convenience-Shops (inkl. Lebensmitteldetailhandel)

60. Laut Praxis der WEKO haben die Beschaffungsmärkte für Convenience-Shops (inkl. Lebensmitteldetailhandel) eine mindestens nationale Dimension, wobei der relevante Markt insbesondere bei Produkten, die nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, grösser sein könnte.32 Ausnahme hierzu ist der Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse, der praxisgemäss nach Sprachregionen unterteilt wird.33 Ohne eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen, wird im Folgenden – mit Ausnahme des Beschaffungsmarktes für Presseerzeugnisse – davon ausgegangen, dass die Beschaffungsmärkte von Kiosken und Convenience-Shops (inkl. Lebensmitteldetailhandel) national sind.

Markt für Schnellverpflegungsgastronomie

61. Die WEKO hat sich zur Frage der räumlichen Dimension der Beschaffungsmärkte der Schnellverpflegungsgastronomie bis anhin nicht abschliessend geäussert. Im Fall Coop/Marché ist sie von nationalen Märkten ausgegangen, hat aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass auch eine engere oder weitere räumliche Marktabgrenzung denkbar wäre.34 Im vorliegenden Fall wird von nationalen Beschaffungsmärkten ausgegangen. Auf eine abschliessende Marktdefinition wird mangels Einfluss

auf das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung verzichtet.

Markt für Grosshandel von Konsumgütern

62. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis davon ausgegangen, dass der Markt für den Grosshandel von Konsumgütern beschaffungsseitig mindestens eine nationale Dimension hat, ohne den Markt abschliessend zu definieren.35 Im vorliegenden Fall kann mangels Einfluss auf das Ergebnis der Zusammenschlussprüfung ebenfalls auf eine präzise Marktabgrenzung verzichtet werden.

Markt für Pressegrosshandel

63. Nach bestehender Praxis der WEKO ist der räumliche Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen sprachregional abzugrenzen.36 Der im vorliegenden Fall interessierende räumlich relevante Markt ist die Romandie.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

64. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

65. Die nachfolgende Tabelle 2 zeigt die Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Jahr 2013 auf den verschiedenen sachlich und räumlich relevanten Märkten; die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte sind fett hervorgehoben.

29 RPW 2014/2, 418 Rz 6, Coop/Marché. 30 RPW 2012/4, 887 Rz 29, Migros/Angehrn (CCA). 31 RPW 2014/2, 435 Rz 48 f., Thomas Kirschner/Valora Media Services AG. 32 RPW 2005/3, 479 Rz 34, Migros/Valora. 33 Der Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse ist deckungsgleich mit dem sprachregional abzugrenzenden Absatzmarkt des Pressegrosshandels resp. dem Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf (vgl. oben, Rz 59). 34 RPW 2014/2, 419 Rz 11, Coop/Marché. 35 RPW 2012/4, 887 Rz 29, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2009/4, 455 Rz 48, Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA; RPW 2008/2, 272 Rz 40 ff., fenaco/Kellenberger Frisch Service AG. 36 RPW 2014/2, 435 Rz 46 f., Thomas Kirschner/Valora Media Services AG.

Tabelle 2: Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Geschäftsjahr 2013

Relevante Märkte Marktanteile

Valora LSDS Kumuliert

Absatzmarkt für Convenience-Shops (exkl. Kioske)

Nationale Ebene* [0-10] % [0-10] % [0-10] %

Lokale Ebene n.a. n.a. n.a.

Absatzmarkt für Kioske exkl./inkl. Convenience-Shops

Nationale Ebene** exkl. Convenience-Shops

[50-60] % [10-20] % [60-70] %

Nationale Ebene** inkl. Convenience-Shops

[20-30] % [0-10] % [20-30] %

Lokale Ebene n.a. n.a. n.a.

Beschaffungsmärkte für Kioske, Convenience-Shops und Detailhandel

Produktgruppen in den Bereichen Food und Near-Food (national)***

max. < [0-10] %

max. < [0-10] %

max. < [0-10] %

Raucherwaren (national) [10-20] % [0-10] % [10-20] %

Lotterieprodukte (national) [20-30] % [0-10] % [30-40] %

Telefonkarten (national) < [0-10] % < [0-10] % < [10-20] %

Bücher (national) < [0-10]% < [0-10] % < [0-10] %

Presseerzeugnisse (Romandie) [0-10] % [40-50] % [40-50] %

Presseerzeugnisse (Deutschschweiz) [40-50] % 0 % [40-50] %

Presseerzeugnisse (Tessin) [20-30] % 0 % [20-30] %

Absatzmarkt für Schnellverpflegungsgastronomie

Nationale Ebene < [0-10] % 0 % < [0-10] %

Lokale Ebene n.a. n.a. n.a.

Nationaler Beschaffungsmarkt für Schnellverpflegungsgastronomie < [0-10] % 0 % < [0-10] %

Nationale Absatz-/Beschaffungsmärkte für Grosshandel von Konsumgütern

Produktgruppen in den Bereichen Food und Near-Food***

max. < [0-10] %

max. < [0-10] %

max. < [0-10] %

Raucherwaren [0-10] % < [0-10] % < [0-10] %

Telefonkarten < [0-10] % < [0-10] % < [10-20] %

Absatz-/Beschaffungsmärkte für Pressegrosshandel in Romandie 0 % < 100 % < 100 %

* Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien und der Studie GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 387.

** Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien und der befragten Marktteilnehmer sowie auf der Studie GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374, 385, 387.

*** Aus Darstellungsgründen werden anstatt der Marktanteile für jede einzelne Produktgruppe lediglich die maximalen Marktanteile der einzelnen Produktgruppen in den Bereichen Food und Near-Food aufgeführt.

Quelle: Schätzungen der Parteien basierend auf der Studie GfK, Detailhandel Schweiz 2014, Nielsen Retail Performance Monitor 2013, Euromonitor International Januar 2014, Swisslos, Loterie Romande, GastroSuisse Jahresmedienkonferenz 2014, 8, GastroSuisse Branchenspiegel 2012, 50.

66. Der Tabelle 2 ist zu entnehmen, dass der Absatzmarkt für Kioske unabhängig davon, ob Convenience-Shops zum Produktmarkt gehören oder nicht, vom Zusammenschluss betroffen ist. Weitere betroffene Märkte sind der nationale Beschaffungsmarkt für Lotterieprodukte, die sprachregionalen Beschaffungsmärkte für Presseerzeugnisse in der Deutschschweiz und der Romandie sowie der Absatz- und der Beschaffungsmarkt für den Pressegrosshandel in der Romandie. Vor einer näheren Prüfung dieser Märkte werden der Vollständigkeit

halber und zwecks besseren Verständnis einige Ausführungen zu Märkten gemacht, die nicht vom Zusammenschluss betroffen sind.

Absatzmarkt für Convenience-Shops (exkl. Kioske)

67. Wird ein Absatzmarkt für Convenience-Shops exklusiv Kioske unterstellt, betragen die kumulierten nationalen Marktanteile der Parteien basierend auf einem Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF 3‘790 Mio.37 lediglich [0-10] %. Auf nationaler Ebene liegt somit kein betroffener Markt vor.

68. Auf lokaler Ebene führt das Zusammenschlussvorhaben lediglich in Romont zu Überlappungen im Markt für Convenience-Shops (exkl. Kioske). Dort haben sowohl Valora als auch LSDS Convenience-Shops innerhalb eines Radius von fünf Gehminuten (ca. 400 Metern; vgl. oben, Rz 54). LSDS betreibt einen «Hubiz» am Bahnhof und Valora (über einen Franchisenehmer) in Bahnhofnähe einen Tankstellenshop der Marke «avec.». In diesem lokalen Markt besteht genügend aktuelle Konkurrenz, so dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt: In unmittelbarer Nähe des «avec.»-Shops ist ein Tankstellenshop «Restoshop» vorhanden. Zudem können motorisierte Kunden des «avec.»-Tankstellenshops innerhalb von drei Autofahrminuten eine Coop Tankstelle mit einem Coop Pronto Shop erreichen. Innerhalb der Ladenöffnungszeiten stehen den Konsumenten mit Coop, Denner und Migros sodann zusätzliche Einkaufsmöglichkeiten zur Verfügung.

Beschaffungsmärkte für Kioske, Convenience-Shops und Detailhandel: Food und Near Food

69. Das Zusammenschlussvorhaben wird laut Angaben der Parteien zu Änderungen in der Organisation des Einkaufs führen. [...]

70. Valora erwägt zudem die Möglichkeit, […]. Für andere Sortimentsanpassungen würden keine konkreten Pläne bestehen. […]. Es seien deshalb keine konkreten Auslistungen geplant.

71. Diese geplanten Änderungen in der Beschaffung führen angesichts der Tatsache, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussparteien in den einzelnen Produktgruppen der Bereiche Food und Near-Food maximal [0-10] % betragen, zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Markt für Schnellverpflegungsgastronomie

72. Valora ist mit den Formaten «Spettacolo» und «Brezelkönig» im Markt für Schnellverpflegungsgastronomie tätig. Die beiden Formate «Naville Café Presse» und «News Café» der LSDS könnten zumindest teilweise ebenfalls diesem Markt zugerechnet werden. Zudem ist LSDS seit dem Jahr 2014 mit vier Verkaufslokalen unter der Marke «Subway» in den Markt für Schnellverpflegungsgastronomie eingestiegen. Es gibt zahlreiche Wettbewerber wie u. a. McDonalds, Starbucks und Elvetino.

73. Der Marktanteil von Valora auf dem nationalen Absatzmarkt für Schnellverpflegungsgastronomie wird von den Parteien basierend auf einem Gesamtmarktvolumen von rund CHF 3,6 Mia. im Jahr 201338 auf weniger als [0-10] % geschätzt. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass sich der Marktanteil auf den Beschaffungsmärkten in einem ähnlichen Rahmen bewegt.39 Es liegt somit kein betroffener Markt vor.

74. Wird auf lokale Märkte abgestellt, überlappten sich die Tätigkeiten der Parteien im Jahr 2013 nur in den Städten Neuenburg und Lausanne, seit 2014 zudem in der Stadt Genf. Diese Überlappungen führen jedoch zu

keinen kartellrechtlichen Bedenken: In Neuenburg befinden sich die Verkaufsstellen der Parteien nicht in der Nähe voneinander. In Lausanne und Genf befinden sich die Verkaufsstellen der Parteien lediglich bei den Bahnhöfen SBB in räumlicher Nähe zueinander. An den Bahnhöfen und im näheren Umkreis dieser Bahnhöfe gibt es zahlreiche andere Angebote der Schnellverpflegungsgastronomie. Angesichts dieser Angebotsvielfalt ist davon auszugehen, dass die lokalen Märkte Neuenburg, Lausanne und Genf nicht vom Zusammenschluss betroffen sind.

Markt für den Grosshandel von Konsumgütern

75. Laut Parteien sind Valora und LSDS keine nahen Wettbewerber im Markt für den Grosshandel von Konsumgütern, da sich die Art ihrer Tätigkeiten erheblich unterscheiden würde. Valora habe ihren klassischen Warengrosshandel zu Beginn des Jahres 2013 an Lekkerland verkauft. Die Grosshandelstätigkeit von Valora bestehe seither ausschliesslich im Vertrieb von Markenartikeln mit hohem Serviceanteil über ihre Division «Valora Trade». In der Regel verfüge «Valora Trade» über exklusive Vertriebsvereinbarungen für die betreffenden Marken. Zur Kundschaft von «Valora Trade» zähle der gesamte Einzelhandel in der Schweiz, darunter auch Coop und Migros. Da der Fokus auf Dienstleistungen hinsichtlich Marktbearbeitung und Marktentwicklung liege, nehme die Logistik nur eine sekundäre Rolle ein. Demgegenüber betreibe LSDS über «Naville Service» ein klassisches Grosshandelsgeschäft, in welchem die Logistikdienstleistung im Vordergrund stehe und der Service-Anteil gering sei. «Naville Service» fokussiere auf den Vertrieb an Kioske und Tankstellen.

76. Die Tätigkeiten der Parteien im Bereich Grosshandel beschränken sich laut eigenen Angaben auf die folgenden Produktgruppen:

• Food: Frühstück/Warmgetränke/Cerealien (Getreide), Süsswaren/Apéro, Erfrischungsgetränke,

• Near Food: Sonstiges,

• Anderes: Raucherwaren, Telefonkarten.

77. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass sich die Marktanteile der Parteien auf den Absatz- und auf den Beschaffungsmärkten in einem ähnlichen Rahmen bewegen.40 Die Aktivitäten der Parteien überlappen sich einzig in den Märkten für Süsswaren/Apéro (Bereich Food) und Telefonkarten (vgl. Tabelle 2). Ihre Marktanteile führen jedoch zu keinen betroffenen Märkten.

37 Quelle: GfK, Studie Detailhandel Schweiz 2014, 387.

38 Der gemeldete Umsatz für die Schnellverpflegungsgastronomie von CHF 3,6 Mia. setzt sich zusammen aus Ausgaben für Essen in der Schnellverpflegungsgastronomie im Jahr 2013 in Höhe von CHF 2,6 Mia. (Quelle: GastroSuisse Jahresmedienkonferenz 2014, 8) und Ausgaben für Getränke in der Schnellverpflegungsgastronomie im Jahr 2011 in Höhe von rund CHF 1 Mia. (Quelle: GastroSuisse Branchenspiegel 2012, 80).

39 Diese Annahme wurde in den Zusammenschlusskontrollen im Lebensmitteldetailhandel auch getroffen. Vgl. z. B. RPW 2008/4, 648 Rz 404, Coop/Carrefour.

40 Diese Annahme wurde in den Zusammenschlusskontrollen im Lebensmitteldetailhandel auch getroffen. Vgl. z. B. RPW 2008/4, 648 Rz 404, Coop/Carrefour.

Absatzmarkt für Kioske (inkl. Convenience-Shops)

78. Die nachfolgende Tabelle 3 zeigt die nationalen Markanteile der Parteien und deren Wettbewerber im

Markt für Kioske und Convenience-Shops bei einem geschätzten Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF […] Mio.41

Tabelle 3: Marktanteile auf dem Markt für Kioske und Convenience-Shops in der Schweiz im Geschäftsjahr 2013

Unternehmen Marktanteil

Valora [20-30] %

LSDS [0-10] %

Valora und LSDS kumuliert [20-30] %

Coop* (Coop Kiosk und Coop Pronto) […] %

Migros (Migrolino) […] %

Alimentana Shops AG (Aperto) […] %

Shell (Switzerland) AG (Shell Select) […] %

Volg Konsumwaren AG (Agrola TopShop) […] %

Unabhängige Kioske (Mitglieder SKIV und Nichtmitglieder SKIV)

[…] %

Andere […] %

* Coop Pronto wird im Franchisesystem von der Coop Mineraloel AG betrieben. Coop hat im Jahr 2014 die Marché Restaurants Schweiz AG übernommen (RPW 2014/2, 418 ff., Coop/Marché), zu welcher sieben Shops an Autobahnraststätten gehören. Die Umsätze dieser Verkaufsstellen sind in den Angaben für das Jahr 2013 nicht enthalten. […].

Quelle: Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien, der befragten Marktteilnehmer (vgl. Fn 5) und GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 387.

79. Mit der Übernahme wird Valora/LSDS die Nummer Eins im Markt, die Marktanteilsaddition ist mit [0-10] % jedoch gering. Zudem stehen Valora/LSDS mit Coop bzw. der Coop Mineraloel AG und Migros zwei starke Wettbewerber gegenüber, welche in der ganzen Schweiz präsent sind. Durch das Zusammenschlussvorhaben kann Valora/LSDS zu diesen beiden Konkurrenten stärker in Konkurrenz treten, da Valora mit der Übernahme von LSDS ebenfalls zu einem flächendeckenden Anbieter wird. Auch hat Valora/LSDS inskünftig die Möglichkeit, gewisse Verkaufsstellen in der ganzen Schweiz je nach Wettbewerbssituation in andere Formate umzuwandeln, z. B. von einer Verkaufsstelle der Marke «Naville» in eine Verkaufsstelle der Marke «avec.». Solche Umwandlungen haben beide Parteien mit ihren Formaten in der Vergangenheit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet gemacht. Sodann ist der Markt für Convenience-Shops ein wachsender Markt42 und bietet daher Raum für eine gewisse Dynamik.

80. Gefragt nach den Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Bereich Convenience, führte ein Marktteilnehmer denn auch aus, dass sich der Wettbewerb weiter intensivieren werde, weil Valora die Standorte, die sich dafür eignen, in Richtung Convenience-Shops entwickeln werde. Ein stetiger Ausbau der Kioske zu Convenience-Shops wird auch von einem weiteren Marktteilnehmer prognostiziert. Ein dritter

Marktteilnehmer erwartet durch den Zusammenschluss einen weiteren starken nationalen Anbieter.

81. Infolge der aktuellen Konkurrenz führt das Zusammenschlussvorhaben auf nationaler Ebene zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

82. Auf lokaler Ebene sehen die Wettbewerbsverhältnisse im Markt für Kioske und Convenience-Shops wie folgt aus: Das Zusammenschlussvorhaben führt in den lokalen Märkten Biel, Bussigny, Clarens, Collombey, Fribourg, La Chaux-de-Fonds, Moudon, Payerne und Romont zu Überlappungen, wenn ein Marktradius von fünf Gehminuten (ca. 400 Meter) um die jeweilige Verkaufsstelle zugrunde gelegt wird (vgl. oben, Rz 54). Mit Ausnahme von Moudon ist in all diesen lokalen Märkten genügend aktuelle Konkurrenz durch andere Betreiber von Convenience-Shops und Kiosken vorhanden (vgl. hierzu unten, Rz 84). Bei dieser Analyse wurde berücksichtigt, dass die Verkaufsstellen des Lebensmitteldetailhandels auch innerhalb der Ladenöffnungszeiten keinen direkten Wettbewerbsdruck auf Kioske ausüben

41 Quelle: Marktvolumen gemäss GfK, Studie Detailhandel Schweiz 2014, 387, korrigiert um die tatsächlichen Umsätze von LSDS gemäss Angaben der Parteien und die Umsätze von Coop-Kiosken, welche im Gesamtvolumen gemäss GfK nicht enthalten sind.

42 Vgl. GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 383.

können, da sie nicht zum relevanten Markt gehören (vgl. oben, Rz 33). Sie können jedoch innerhalb der Ladenöffnungszeiten in Form von Restwettbewerb einen gewissen Druck auf Convenience-Shops ausüben.43 Weiter wurde bei der Analyse der lokalen Wettbewerbsverhältnisse in Biel berücksichtigt, dass am Bahnhof Biel, welcher zwar etwas ausserhalb des Marktradius liegt, jedoch mit öffentlichem Verkehr in weniger als fünf Minuten zu erreichen ist, nebst einer weiteren Verkaufsstelle von Valora zwei Convenience-Shops tätig sind (Coop Pronto und Aperto). Würden diese beiden Convenience-Shops nicht in die wettbewerbsrechtliche Analyse miteinbezogen, wäre der aktuelle Wettbewerb in Biel eingehender zu prüfen.

83. In Moudon sind die Zusammenschlussparteien innerhalb desselben Marktradius mit je einem Kiosk vertreten, wobei LSDS einen Kiosk in einer Migros-Verkaufsstelle betreibt, der an die Öffnungszeiten des Lebensmitteldetailhandels gebunden ist. Im selben Marktkreis gibt es zudem einen Supermarkt von Coop, ein Convenience-Shop ist nicht vorhanden. Die Verkaufsstellen von Coop und Migros üben jedoch auch innerhalb der Ladenöffnungszeiten keinen direkten Wettbewerbsdruck auf die Kioske aus (vgl. oben, Rz 33). Somit ist die aktuelle Konkurrenz auf dem lokalen Markt Moudon als ungenügend zu qualifizieren. Durch das Zusammenschlussvorhaben dürfte die aktuelle Konkurrenz weiter geschwächt werden. Angaben zur potenziellen Konkurrenz in diesem Markt liegen nicht vor. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass in dieser Ortschaft mit rund 5‘500 Einwohnern ein weiterer Kiosk eröffnet werden sollte (vgl. hierzu auch unten, Rz 92). Ob Betreiber von Convenience-Shops in Moudon allenfalls eine Verkaufsstelle eröffnen könnten, ist unklar. Zurzeit gibt es in Moudon eine Tankstelle von BP ohne Shop.

84. Die Verschlechterung der Wettbewerbssituation durch das Zusammenschlussvorhaben dürfte jedoch aus folgenden Gründen marginal sein: Erstens fällt der Konkurrenzdruck eines Kiosks in einer Migros-Verkaufsstelle weg, welcher an die normalen Ladenöffnungszeiten gebunden ist. Ausserhalb der Ladenöffnungszeiten gibt es in diesem Marktkreis sowohl vor als auch nach dem Zusammenschluss lediglich eine geöffnete Verkaufsstelle, nämlich einen «k kiosk». Mit anderen Worten sind die Zusammenschlussparteien ausserhalb der Ladenöffnungszeiten auch vor der Transaktion keine aktuellen Konkurrenten. Zweitens legt Valora die Preise für das Kiosksortiment, welche sie frei bestimmen kann (nicht frei bestimmbar sind die Preise für Lotterieprodukte und Presseerzeugnisse [vgl. unten, Rz 99, 103]), nach eigenen Angaben zentral fest. […]. Es ist unwahrscheinlich, dass Valora die Preise in ihren Kiosken flächendeckend erhöhen sollte, einzig weil der Wettbewerbsdruck wegfällt, der bisher vom Kiosk «Naville» in der Migros-Verkaufsstelle in Moudon ausging.

85. Schliesslich identifiziert die Analyse der lokalen Märkte, auf welchen das Zusammenschlussvorhaben zu Überlappungen führt, lediglich einen Markt mit Anhaltspunkten für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. LSDS verfügt insgesamt über 180 Kioske.44 Lediglich im Umkreis eines einzigen Kiosk kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben

zu einer – wenn auch geringen – Wettbewerbsverschlechterung.

86. Da auf dem lokalen Markt Moudon lediglich geringfügige Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen, wird im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5. Abs. 2 BV45) darauf verzichtet, diese im Rahmen einer vertieften Prüfung nach Art. 10 KG weiterzuverfolgen.

Hypothetischer Absatzmarkt für Kioske (exkl. Convenience-Shops)

87. Nachfolgend wird aus Transparenzgründen dargelegt, dass das Zusammenschlussvorhaben Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung geben würde, wenn ein Markt für Kioske (exkl. Convenience-Shops) definiert würde. Diese Marktabgrenzung ist indes zu eng, wie oben dargelegt wurde (vgl. Rz 23 ff.).

88. Die nachfolgende Tabelle 4 zeigt die nationalen Markanteile der Parteien und deren Wettbewerber auf dem hypothetischen Markt für Kioske bei einem geschätzten Gesamtmarktvolumen in Höhe von CHF […] Mio.46

43 Vgl. zum Wettbewerb durch Randsubstitution RPW 2008/1, 172 Rz 354, Migros/Denner.

44 Quelle: GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374.

45 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).

46 Das geschätzte Gesamtmarktvolumen basiert auf Angaben der Parteien, von Coop, des SKIV und GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374 (vgl. auch Angaben zu Tabelle 4).

Tabelle 4: Marktanteile auf dem Markt für Kioske in der Schweiz im Geschäftsjahr 2013

Unternehmen Marktanteil

Valora [50-60] %

LSDS [10-20] %

Valora und LSDS kumuliert [60-70] %

Coop […] %

Unabhängige Kioske* (Mitglieder SKIV und Nichtmitglieder SKIV)

[…] %

* Laut Angaben des SKIV und des Marktforschungsinstituts GfK waren im Jahr 2013 von 450 selbständigen Kiosken in der Schweiz deren 170 im SKIV vertreten. Diese erzielten im Jahr 2013 CHF 77 Mio. (Quelle: GfK, Studie Detailhandel Schweiz, 374). Dieser Umsatz wurde vorliegend proportional auf 450 Kioske hochgerechnet. Da davon auszugehen ist, dass eher die grösseren Kioske im SKIV vertreten sind, handelt es sich beim geschätzten Umsatz um eine Obergrenze.

Quelle: Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Parteien, von Coop, des SKIV und GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374, 387.

89. Mit der Übernahme von LSDS baut Valora ihre führende Stellung auf dem hypothetischen Schweizer Markt für Kioske aus; der Marktanteil erhöht sich von [50-60] % auf [60-70] %. Wettbewerber sind einerseits Coop mit einem Marktanteil von […] %, andererseits unabhängige Kioskbetreiber mit einem kumulierten Marktanteil von […] %. Sodann sind Valora/LSDS auch hinsichtlich der Anzahl Verkaufsstellen Marktführer: Laut GfK verfügten die Parteien im Jahr 2013 kumuliert über 1‘120 Verkaufsstellen in der ganzen Schweiz. Die Anzahl Verkaufspunkte von Coop Verkaufsstellen beschränkt sich sodann auf 305, welche aufgrund deren Lage – im Gegensatz zu den Kiosken der Parteien – häufig an die Ladenöffnungszeiten gebunden sind.47 Dies zeigt auf, dass die aktuelle Konkurrenz unter den Kiosken auf nationaler Ebene schwach ist und durch das Zusammenschlussvorhaben weiter geschwächt wird.

90. Allerdings dürfte der aktuelle Wettbewerb durch den Zusammenschluss weniger stark geschwächt werden, als es die reine Betrachtung der Marktanteilsaddition vermuten liesse: Valora und LSDS sind infolge deren unterschiedlichen geografischen Ausrichtung keine nahen Wettbewerber. Aufgrund der vorliegenden Informationen bestand bisher kaum ein grosser Druck infolge möglicher Expansion in das Gebiet des jeweiligen Konkurrenten (vgl. hierzu auch unten, Rz 95 f.). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass infolge Wegfalls eines Konkurrenten auf nationaler Ebene ein gewisser Wettbewerbsdruck verloren geht.

91. Sodann ist auch die potenzielle Konkurrenz als schwach zu beurteilen: Laut den Parteien ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten drei Jahren grössere Wettbewerber in den Markt für Convenience-Shops (inkl. Kioske) einsteigen, weil die grösseren Wettbewerber bereits präsent seien. Denkbar seien jedoch kleinere Wettbewerber. Für diese seien die Marktzutrittskosten gering. So würden sich die Investitionskosten für einen Markteintritt von einem kleineren, unabhängigen Einzelkiosk auf schätzungsweise […] belaufen.

92. Mögliche potenzielle Konkurrenten sind somit in erster Linie unabhängige Kioskbetreiber. Allerdings hat

sich die Zahl der Kioske in der Schweiz in den letzten Jahren konstant verringert: Während es im Jahr 2005 noch 1‘888 Kioske gab, waren es im Jahr 2013 noch 1‘595. Proportional betrachtet haben vor allem die unabhängigen Kioske Verkaufsstellen aufgegeben. Die Anzahl der Mitglieder des SKIV reduzierte sich zwischen 2005 und 2013 von 305 auf 170.48

93. Auf dem hypothetischen nationalen Markt für Kioske führt das Zusammenschlussvorhaben somit zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.

94. Auf den folgenden lokalen Märkten führt das Zusammenschlussvorhaben zu Marktanteilsadditionen, da dort sowohl LSDS als auch Valora Kioske betreiben: Biel, Fribourg, La Chaux-de-Fonds und Moudon. Auf diesen lokalen hypothetischen Märkten bestehen Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt:

• In Biel ist LSDS mit einem Kiosk im Manor vertreten und ist an diesem Verkaufspunkt somit an die geltenden Ladenöffnungszeiten gebunden. Innerhalb des Marktradius von fünf Gehminuten (ca. 400 Meter) gibt es sieben «k kiosk». Einziger Konkurrent nach dem Zusammenschluss ist ein unabhängiger Kiosk. Convenience-Shops – welche zwar nicht zum relevanten Produktmarkt gehören, aber dennoch einen gewissen Restwettbewerb49 auswirken können – sind in diesem lokalen Markt nicht vorhanden. Die vorhandenen Verkaufsstellen von Coop City, Denner, Manor und Migros haben keine direkte Wettbewerbswirkung auf Kioske (vgl. oben, Rz 82). Der aktuelle Wettbewerb ist in diesem Markt nach dem Zusammenschlussvorhaben insgesamt als schwach zu beurteilen. Dies gilt auch für den potenziellen Wettbe-

47 Quelle: GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374.

48 Quelle: GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374.

49 Vgl. zum Wettbewerb durch Randsubstitution RPW 2008/1, 172 Rz 354, Migros/Denner.

werb: Wie oben dargelegt (vgl. Rz 91), ist der potenzielle Wettbewerb ausgehend von unabhängigen Kiosken als schwach zu beurteilen. Dasselbe gilt für Coop-Kioske, denn die Anzahl der Coop-Kioske ist im Zeitraum zwischen 2005 und 2013 konstant geblieben: Im Jahr 2005 verfügte Coop über 307 Kioske, im Jahr 2013 über 305.50 Mit anderen Worten ist Coop nicht auf Expansionskurs.

• In Fribourg ist LSDS innerhalb eines Marktradius

von fünf Gehminuten (ca. 400 Meter) um den Bahnhof mit drei Kiosken vertreten, Valora betreibt zwei Kioske. Ein unabhängiger Kiosk ist nicht vorhanden. Nach dem Zusammenschluss gehören in diesem lokalen Markt somit sämtliche Kioske zu Valora/LSDS. Daneben gibt es im Bahnhof bzw. in unmittelbarer Nähe einen Aperto Shop, einen Coop Pronto Shop sowie Verkaufsstellen von Coop und Manor. Convenience-Shops gehören zwar nicht zum relevanten Produktmarkt. Dennoch können sie einen gewissen Restwettbewerb auswirken, den es in der wettbewerblichen Analyse zu berücksichtigen gilt. Verkaufsstellen des Lebensmitteldetailhandels werden dahingegen als zu weit entfernte Substitute betrachtet, als dass diese eine disziplinierende Wirkung auf die Kioske zeitigen könnten (vgl. hierzu oben, Rz 33). Auch unter Berücksichtigung des Restwettbewerbs der Convenience-Shops ist der aktuelle Wettbewerb in diesem Markt nach dem Zusammenschluss als schwach zu beurteilen. Aus denselben Gründen wie für den lokalen Markt Biel gilt dies auch für den potenziellen Wettbewerb.

• In La Chaux-de-Fonds gibt es innerhalb eines

Marktkreises je einen Kiosk von LSDS und Valora. Ein unabhängiger Kiosk ist nicht vorhanden, dafür ein Tankstellenshop sowie Verkaufsstellen von Coop, Denner, Manor und Migros. Nach dem Zusammenschluss gehören somit alle Kioske in diesem lokalen Markt zu Valora/LSDS. Aus analogen Überlegungen wie für die Märkte Biel und Fribourg ist sowohl der aktuelle als auch der potenzielle Wettbewerb als schwach zu qualifizieren.

• In Moudon sind die Zusammenschlussparteien

innerhalb desselben Marktkreises mit je einem Kiosk vertreten. In diesem lokalen Markt gibt es weder einen unabhängigen Kiosk noch einen Convenience-Shop. Somit besteht in diesem Markt nach dem Zusammenschluss kein aktueller Wettbewerb mehr. Zudem ist der potenzielle Wettbewerb aus analogen Gründen wie für den Markt Biel als schwach zu qualifizieren. Für den lokalen Markt Moudon dürfte dies aufgrund dessen Grösse mit lediglich rund 5‘500 Einwohnern umso mehr gelten.

95. Schliesslich stellt sich die Frage, ob und inwiefern die Zusammenschlussparteien bisher potenzielle Konkurrenten in den jeweiligen lokalen Märkten waren. Laut den Parteien lieferten sich LSDS und Valora bisher keine potenzielle Konkurrenz. LSDS habe keinerlei konkreten Pläne gehabt, innerhalb der nächsten drei Jahre in die Deutschschweiz oder das Tessin vorzudringen. Auch seitens von Valora würden keine konkreten Pläne bestehen, die Präsenz in der Romandie zu verstärken. Valora suche in der Romandie nicht aktiv nach Standorten, sondern bewerbe sich nur reaktiv und punktuell für mögliche Standorte des Formats «avec.», wenn solche z. B. infolge Umbau eines Bahnhofs auf den Markt kämen.

96. Mit einer Ausnahme beurteilten auch die befragten Marktteilnehmer eine Expansion von Valora in die Romandie bzw. eine mögliche Expansion von LSDS in die Deutschschweiz und das Tessin im Bereich Kiosk ohne Zusammenschluss eher als wenig wahrscheinlich, da die Standorte schon besetzt seien und Sprachbarrieren bestehen würden. Ein Marktteilnehmer vertrat hingegen die Ansicht, dass Valora ihre Tätigkeiten auch ohne die Übernahme von LSDS in der Westschweiz ausdehnen könnte. Denn Valora sei nicht nur regional verankert und bereits in der gesamten Schweiz ein Begriff. Als mögliche Expansionsbarriere nannte dieser Marktteilnehmer jedoch auch die Verfügbarkeit von Standorten.

97. Die Ausführungen der Parteien und die Einschätzungen der befragten Marktteilnehmer suggerieren, dass Valora bis anhin einen gewisse potenzielle Konkurrenz zu LSDS dargestellt haben könnte, jedoch wohl eher im Bereich der Convenience-Shops und nicht der Kioske.

98. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem nationalen hypothetischen Kioskmarkt sowie den lokalen hypothetischen Kioskmärkten Biel, Fribourg, La-Chaux-De-Fonds und Moudon vorliegen würden, wenn Kioske einen eigenständigen Produktmarkt darstellen würden. Diese Marktabgrenzung wurde indes verworfen (vgl. oben, Rz 23 ff.).

Beschaffungsmarkt für Lotterieprodukte

99. Die Veranstaltung von Lotterien ist in der Schweiz von Gesetzes wegen den Kantonen vorbehalten.51 In der Schweiz haben die Kantone zwei Gesellschaften gegründet, die als einzige Lotterien veranstalten dürfen. Die Kantone der Deutschschweiz und das Tessin haben diese Aufgabe der Genossenschaft Swisslos übertragen, die Westschweizer Kantone dem Verein Loterie Romande. Diese beiden Gesellschaften sind die einzigen Anbieter von Lotterien in der Schweiz. Sie legen den Preis der Lotterieprodukte fest. Die Anbieter von Lotterien können den Preis der Lotterieprodukte nicht frei bestimmen.

100. Einzelhändler (wie Valora und LSDS), welche die Lotterieprodukte im Auftrag der Swisslos und Loterie Romande den Konsumenten anbieten, werden mit einer einheitlichen Kommission pro Lotterieprodukt entschädigt. Die Kommission variiert laut Angaben der Parteien von […] %. Durchschnittlich betrage sie rund […] %. Grundsätzlich könne jeder Inhaber eines Kiosks, Convenience-Shops oder Detailhandelsgeschäfts Lotterieprodukte anbieten, soweit er den Erfordernissen der Swisslos bzw. Loterie Romande entspreche.

50 Quelle: GfK, Detailhandel Schweiz 2014, 374.

51 Art. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten; SR 935.51.

101. Die nachfolgende Tabelle 5 zeigt die geschätzten Marktanteile der Wettbewerber auf dem Beschaffungsmarkt für Lotterieprodukte in der Schweiz auf.

Tabelle 5: Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt für Lotterieprodukte in der Schweiz im Geschäftsjahr 2013

Unternehmen Marktanteil

Valora [20-30] %

LSDS [0-10] %

Valora und LSDS [30-40] %

Coop [10-20] %

Internetangebote von Swisslos und Loterie Romande [10-20] %

Post [10-20] %

Andere Verkaufsstellen [30-40] %

Quelle: Schätzungen der Parteien basierend auf Angaben von Swisslos und Loterie Romande. Für die Schätzungen wurde auf ein Gesamtmarktvolumen (d.h. gesamtes Kommissionsvolumen) in Höhe von […] abgestellt. […].

102. Das Zusammenschlussvorhaben führt auf dem Beschaffungsmarkt für Lotterieprodukte zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken, da die Anbieter von Lotterieprodukten die Preise nicht beeinflussen können. Der Zusammenschluss kann lediglich zu einer Margenverschiebung zu Gunsten der Zusammenschlussparteien führen; dies zu Lasten von Duopolistinnen im Bereich der Lotterieveranstaltung, welchen nebst den Zusammenschlussparteien weitere Absatzkanäle zur Verfügung stehen.

Beschaffungsmärkte für Presseerzeugnisse in der Deutschschweiz und in der Romandie

103. Wie oben erwähnt (vgl. Rz 41), stellt der Presseverkauf über den Gross- und Einzelhandel ein Kommissionsgeschäft dar. Bis zum Verkauf an den Endkunden verbleiben die Presseerzeugnisse im Eigentum der Verlage, welche den Endverkaufspreis für ihre Produkte verbindlich festlegen. Auf den Konsumentenpreis der

Presseerzeugnisse hat das Zusammenschlussvorhaben daher keinen direkten Einfluss.

104. Auf dem Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse stehen die verschiedenen Presseverkaufsstellen allerdings nicht in direktem Kontakt mit den Verlagen, sondern nur mit Pressegrosshändlern, die meist mehrere Verlage gleichzeitig vertreten. In der Schweiz sind derzeit nur zwei Pressegrosshändler tätig, die jeweils unterschiedliche Sprachregionen bedienen. Während der Pressegrosshandel in der Deutschschweiz und im Tessin durch das unabhängige Unternehmen 7Days Media Services organisiert wird, erbringt LSDS den Pressegrosshandel in der Romandie über «Naville Presse» selber (vgl. Rz 109 ff.).

105. Die nachfolgenden Tabellen zeigen die geschätzten Marktanteile der Wettbewerber auf den Beschaffungsmärkten für Presseerzeugnisse in der Romandie und in der Deutschschweiz.

Tabelle 6: Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse in der Romandie im Geschäftsjahr 2013

Unternehmen Marktanteil

Valora [0-10] %

LSDS [40-50] %

Valora und LSDS [40-50] %

Coop [10-20] %

Tankstellenshops [0-10] %

Migros [0-10] %

Andere Verkaufsstellen [30-40] %

Quelle: Schätzungen der Parteien aufgrund Schweizer Medien, medienbudget.ch 2012 und 2013.

Tabelle 7: Marktanteile im Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse in der Deutschschweiz im Geschäftsjahr 2013

Unternehmen Marktanteil

Valora [40-50] %

LSDS 0 %

Valora und LSDS [40-50] %

Coop [10-20] %

Volg [0-10] %

Migros [0-10] %

Socar [0-10] %

Andere Verkaufsstellen [30-40] %

Quelle: Schätzungen der Parteien aufgrund Schweizer Medien, medienbudget.ch 2012 und 2013.

106. Wie aus den vorstehenden Tabellen hervorgeht, wird das Zusammenschlussvorhaben einzig zu Marktanteilsadditionen auf dem Beschaffungsmarkt für Presserzeugnisse in der Romandie führen.

107. Aufgrund der speziell gelagerten Marktsituation ist davon auszugehen, dass das Zusammenschlussvorhaben auf dem Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird. Mit der Pressegrossistin «Naville Presse» ist LSDS vor und nach der Transaktion die einzige Anbieterin auf dem relevanten Beschaffungsmarkt. Anstatt wie bislang rund [40-50] %, wird «Naville Presse» nach dem Zusammenschluss rund [40-50] % des Umsatzes mit konzerninternen Verkaufsstellen erwirtschaften.

108. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Zusammenschlussvorhaben weder auf dem Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse in der Romandie noch auf dem Beschaffungsmarkt für Presseerzeugnisse in der Deutschschweiz zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führt. Dies zum einen deshalb, weil die einzelnen Presseverkaufsstellen die Preise für Zeitungen und Zeitschriften nicht beeinflussen können, und zum anderen deshalb, weil auf den beiden Beschaffungsmärkten je nur eine Anbieterin tätig ist.

Markt für Pressegrosshandel in der Romandie

109. Laut Angaben der Parteien ist LSDS mit «Naville Presse» die derzeit einzige Pressegrosshändlerin in der Romandie. Die einzige andere Pressegrosshändlerin in der Schweiz ist 7Days Media Services, die aber ausschliesslich in der Deutschschweiz und im Tessin tätig ist.

110. Als einzige Pressegrosshändlerin verfügt «Naville Presse» in der Romandie über einen Marktanteil von nahezu 100 %. Diese starke Marktstellung kann auf die speziellen ökonomischen Eigenschaften des Pressevertriebs zurückgeführt werden, welche die WEKO im Rahmen der Untersuchung Bahnhofkioske festgestellt hat: Die Versorgung von Presseverkaufsstellen in einem bestimmten geografischen Gebiet kann kostenmässig

dadurch optimiert werden, dass die Belieferung durch ein einziges Unternehmen vorgenommen wird (Bündelungsvorteile). Laut WEKO würden andere Belieferungssysteme pro Zeitung bzw. Zeitschrift oder pro Verlag in aller Regel höhere Kosten verursachen. Wie die physische Belieferung weise zudem auch die gesamte Logistik (Bestellwesen, Sortierung, Rücknahme nicht verkaufter Exemplare) Eigenschaften auf, die die Annahme zulassen würden, dass diese Leistungen am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen ausgeführt werden. Die Leistungen im Bereich Pressegrosshandel würden deshalb Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweisen.52

111. Aufgrund der speziellen ökonomischen Charakteristika des Vertriebs von Presseerzeugnissen ist davon auszugehen, dass LSDS im Markt für Pressegrosshandel sowohl absatzals auch beschaffungsseitig bereits heute über eine markbeherrschende Stellung verfügt. Nachfolgend gilt es deshalb einzig zu prüfen, ob die marktbeherrschende Stellung von LSDS durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben weiter verstärkt wird. Dies wäre dann der Fall, wenn Valora betreffend den Pressegrosshandel in der Romandie eine ernsthafte potenzielle Konkurrenz darstellen würde. Wie eingangs erwähnt (vgl. oben, Rz 2, vierter Punkt), ist die in der Deutschschweiz und im Tessin tätige 7Days Media Services jüngst aus dem vormaligen Pressegrosshandelsgeschäft von Valora entstanden. Seither ist Valora nicht mehr im Bereich Pressegrosshandel tätig und es bestehen auch keine Überlappungen mehr mit den Tätigkeiten von «Naville Presse». Ob Valora vor dem Verkauf ihres Pressegrosshandelsgeschäfts eine ernsthafte potenzielle Konkurrentin von «Naville Presse» gewesen ist, kann vorliegend offen bleiben.

52 Vgl. RPW 1999/3, 412 Rz 71, Bahnhofkioske.

112. Aufgrund der von der WEKO festgestellten Charakteristika des Vertriebs von Presseerzeugnissen ist zudem davon auszugehen, dass eine potenzielle Konkurrentin nicht als eigentliche Wettbewerberin, sondern nur anstelle von «Naville Presse» in den Pressegrosshandelsmarkt der Romandie eintreten könnte. Da zwischen den Verlagen und «Naville Presse» langfristige Vertragsbeziehungen bestehen, dürfte es für eine Konkurrentin jedoch schwierig sein, innert der für eine effektive potenzielle Konkurrenz erforderlichen kurzen Frist in den Markt einzutreten.

113. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben die marktbeherrschende Stellung von LSDS auf den betroffenen Märkten für Pressegrosshandel in der Romandie verstärken wird.

Fazit

114. Zusammenfassend ergeben sich für den lokalen Markt für Kioske und Convenience-Shops in Moudon geringfügige Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5. Abs. 2 BV) werden diese Anhaltspunkte nicht im Rahmen einer vertieften Prüfung nach Art. 10 KG weiterverfolgt.

115. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch auf dem hypothetischen Markt für Kioske Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergeben würde; dies auf nationaler Ebene und in vier lokalen Märkten. Allerdings ist eine solch enge Marktabgrenzung nicht sachgerecht.

116. Auf allen übrigen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten ergeben sich keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

B.3.3 Nebenabreden

Vorbemerkungen

117. Die Parteien beantragen in ihrer Meldung die Prüfung verschiedener Nebenabreden.53 Als Nebenabrede gelten Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.54

118. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Wettbewerbsverboten grundsätzlich an die Bekanntmachung der Europäischen Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (EU-Bekanntmachung)55, angelehnt. Demnach gilt, dass horizontale Wettbewerbsverbote im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nicht als Wettbewerbsabreden qualifiziert werden müssen, wenn sie räumlich, sachlich und zeitlich notwendig sind, um den Aufbau des Kundenstamms und/oder des Know-hows nach einem

vollzogenen Zusammenschlussvorhaben sicherzustellen.56

119. Wettbewerbsabreden können nur dann als «mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden» angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.57

120. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewissen Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.58

121. Die von den Parteien gemeldeten Abreden umfassen ein […] Wettbewerbsverbot und ein […] Nutzungsrecht […] zu Gunsten von Valora Schweiz AG (vgl. oben, Rz 11).

Wettbewerbsverbot

122. Wettbewerbsverbote stellen sicher, dass der Erwerber den vollständigen Wert des übertragenen Vermögens erhält, zu dem in der Regel sowohl materielle als auch immaterielle Werte wie der Geschäftswert des Unternehmens oder das Know-how des Veräusserers zählen. Derartige Verbote sind nicht nur mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden, sondern auch für dessen Durchführung notwendig, da ohne sie damit zu rechnen wäre, dass die Veräusserung des Unternehmens bzw. Unternehmensteils nicht vollzogen werden kann.59

123. Wettbewerbsverbote dieser Art sind jedoch nur dann durch das rechtmässige Ziel, den Zusammen-

53 Nebenabreden werden nicht von Amtes wegen geprüft (siehe dazu Ziff. II. 7 des Merkblatts und Meldeformulars „Meldung eines Zusammenschlussvorhabens“ vom 21.10.2014 (BBl 2014 8321), abrufbar unter: www.weko.ch >Dienstleistungen; siehe auch RPW 2012/1, 116 Rz 35, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts). 54 RPW 2014/1, 312 Rz 44, Debrunner Koenig Holding/BST Holding. 55 Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABI. C 56/24 vom 5.3.2005 S. 24 (nachfolgend: EU-Bekanntmachung). 56 RPW 2014/1, 312 f. Rz 45, Debrunner Koenig Holding/BST Holding. 57 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 12. 58 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 13. 59 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 18.

schluss durchzuführen, gerechtfertigt, wenn sie im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, ihren räumlichen und sachlichen Geltungsbereich sowie die betroffenen Personen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Mass hinausgehen.60 Zeitlich sind Wettbewerbsverbote bis zu drei Jahren gerechtfertigt, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-how übertragen werden.61 In räumlicher Hinsicht muss sich das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt werden muss. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.62 Sachlich hat sich das Wettbewerbsverbot auf Produkte und Dienstleistungen zu beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig betrachtet.63 In persönlicher Hinsicht gilt die Regel, wonach Einschränkungen, welche den Veräusserer begünstigen, entweder nicht mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind oder von ihrem Geltungsbereich und/oder ihrer Geltungsdauer her stärker eingegrenzt werden müssen als den Erwerber begünstigende Klauseln.64

124. Das zwischen den Veräusserinnen und der Valora Schweiz AG vereinbarte Wettbewerbsverbot (vgl. oben, Rz 11) erfüllt nicht alle dieser kumulativen Voraussetzungen, denn der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots beschränkt sich nicht auf das Gebiet, in dem die Veräusserinnen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten haben. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot erstreckt sich nämlich auf die ganze Schweiz, obwohl LSDS lediglich in der Romandie und – in geringem Umfang – entlang der Sprachgrenze zur Deutschschweiz tätig ist (vgl. oben, Rz 3). Gemäss Angaben der Parteien hatte LSDS auch keinerlei konkrete Pläne, innerhalb der nächsten […] in die Deutschschweiz oder das Tessin vorzudringen. Eine solche geplante Expansion hätte rechtfertigen können, dass Wettbewerbsverbot auf die ganze Schweiz auszudehnen (vgl. oben, Rz 123).

125. Die Parteien sind der Ansicht, dass ein Wettbewerbsverbot, welches sich auf die ganze Schweiz erstreckt, als notwendige Nebenabrede zum Zusammenschluss zu qualifizieren ist, da die Tätigkeit der LSDS zumindest teilweise Märkte betreffe, die in ihrer räumlichen Dimension die ganze Schweiz umfassen. Die Parteien verweisen in diesem Zusammenhang auf die Absatz- und Beschaffungsmärkte für den Grosshandel von Konsumgütern, den Markt für Geldüberweisungen und den Markt für Drittkundenlogistik. Ausführungen zur Notwendigkeit einer schweizweiten Ausdehnung des Wettbewerbsverbots sind der Eingabe der Parteien nicht zu entnehmen.

126. Die räumliche Abgrenzung dieser Märkte im Rahmen der Marktdefinition ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass LSDS – abgesehen von Aktivitäten entlang der Sprachgrenze – in der Deutschschweiz und im Tessin nicht tätig war. Die zulässige räumliche Ausdehnung eines Wettbewerbsverbots misst sich nicht am „Markt“, in welchem der Veräusserer bisher tätig war, sondern am „Gebiet“, in welchem dieser tätig war.65 Da in Gebieten, in welchen der Veräusserer bisher nicht aktiv war, keine Gefahr besteht, dass dieser seine frühere Kundschaft unmittelbar nach der Unternehmensveräusserung wieder zurückgewinnen kann (weil eine solche Kundschaft gar nicht besteht), ist eine über dieses Gebiet hinausgehende Einschränkung für die Durchführung des Zusammenschlusses nicht erforderlich. Eine solche Begrenzung der Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbotes deckt sich mit der Vorgabe der EU-Bekanntmachung, unter verschiedenen Alternativen von Wettbewerbsbeschränkungen diejenige zu wählen, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.66 Deshalb geht der räumliche Geltungsbereich des vereinbarten Wettbewerbsverbots über das zur Durchführung des Zusammenschlusses erforderliche Mass hinaus, sodass das geplante Wettbewerbsverbot nicht als Nebenabrede gilt, soweit es auch Gebiete ausserhalb der Romandie umfasst.

127. Würde sich das Wettbewerbsverbot hingegen auf die Romandie (inkl. Sprachgrenze zur Deutschschweiz) beschränken, wäre es als eine notwendige Nebenabrede zum Zusammenschluss zu qualifizieren:

• Mit LSDS wird nicht nur der Geschäftswert, sondern auch entsprechendes Know-how der LSDS auf Valora übertragen. Dieses betrifft die konkrete Tätigkeit der LSDS, wie insbesondere Lieferanten- und Kundenbeziehungen sowie die Ausgestaltung des Vertriebs. Somit ist das […] Wettbewerbsverbot in zeitlicher Hinsicht gerechtfertigt.

• Sachlich betrifft das Wettbewerbsverbot die bisherige Tätigkeit der LSDS. Sie beschränkt sich somit auf den Geschäftsgegenstand des übertragenden Unternehmens.

• In persönlicher Hinsicht führt das Wettbewerbsverbot zu keiner Begünstigung der Veräusserer (Lagardère, Tamedia), sondern des Erwerbers (Valora).

60 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 19.

61 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 20; RPW 2014/1, 313 Rz 49, Debrunner Koenig Holding/BST Holding; RPW 2012/1, 116 Rz 38, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

62 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 22.

63 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 23.

64 Vgl. EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 17.

65 Siehe dazu die EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 22, welche von „Gebiet“ und nicht von „Markt“ spricht. 66 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 13 i.f.; siehe auch Entscheidung der Kommission vom 4.8.2000, COMP/M.1979, CDC/Banco Urquijo/JV, Rz 12 und 15 ff., in welcher die unmittelbare Verbundenheit mit der Durchführung des Zusammenschlusses nur für Gebiete anerkannt wurde, in welchen der Verkäufer bisher aktiv war (das war in diesem Fall Spanien und dies obwohl die räumliche Marktabgrenzung offengelassen wurde); im gleichen Sinn die Entscheidung der Kommission vom 29.7.1996 IV/M.769, Norsk Hydro/Arnyca (Enichem Agricoltura), Rz 22 und 35 f.

128. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wettbewerbsverbot nicht als notwendige Nebenabrede zum Zusammenschluss zu qualifizieren ist. Das Wettbewerbsverbot fällt somit nicht unter das Konzentrationsprivileg, soweit es über das Gebiet der Romandie hinausgeht. Grund hierfür ist, dass sich das zwischen den Veräusserinnen und der Valora Schweiz AG vereinbarte Wettbewerbsverbot in räumlicher Hinsicht nicht auf das Gebiet beschränkt, in dem die Veräusserinnen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten haben (Romandie inkl. Sprachgrenze zur Deutschschweiz), sondern sich auf die ganze Schweiz erstreckt.

Lizenzvereinbarung

129. Zusammen mit dem Unternehmen können auch Rechte an geistigem Eigentum oder Know-how übertragen werden, um dem Erwerber die volle Nutzung der übernommenen Vermögenswerte zu ermöglichen. Der Veräusserer kann aber auch das Eigentum an diesen Rechten für sich behalten wollen, um sie für andere als die übertragenen Geschäftstätigkeiten zu nutzen. In diesen Fällen schliessen Erwerber und Veräusserer normalerweise eine Lizenzvereinbarung, damit der Erwerber die übertragenen Vermögenswerte in vollem Umfang nutzen kann.67 Lizenzen für Patente oder verwandte Rechte oder für Know-how können als für die Durchführung des Zusammenschlusses notwendig angesehen werden. Sie können auch als integraler Bestandteil des Zusammenschlusses betrachtet werden und müssen nicht in jedem Fall befristet sein.68 Erteilt der Veräusserer dem Erwerber eine Lizenz, kann dem Veräusserer in der Lizenzvereinbarung unter denselben Voraussetzungen wie bei einem Wettbewerbsverbot im Falle der Veräusserung eines Geschäfts eine Gebietsbeschränkung auferlegt werden.69 Beschränkungen in Lizenzvereinbarungen, die über die vorstehende beschriebenen Bestimmungen hinausgehen (z. B. Beschränkungen, die eher den Lizenzgeber schützen als den Lizenznehmer), sind für die Durchführung des Zusammenschlusses nicht notwendig.70

130. Lagardère und Valora Schweiz AG haben im License Agreement vereinbart, dass Valora Schweiz AG die […]. Diese Marken verwendet LSDS vor der Transaktion für gewisse Verkaufslokale. Die Vereinbarung soll laut Angaben der Parteien sicherstellen, dass der Wert des Kaufobjekts auf Valora übergeht. Ohne diese Vereinbarung müsste Valora für verschiedene Verkaufslokale gleichzeitig mit dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens ein Rebranding vornehmen, da sonst die Markenrechte von Lagardère Services verletzt werden könnten.

131. Die Lizenzvereinbarung ist analog der Beurteilung des Wettbewerbsverbots nicht als notwendige Nebenabrede zu qualifizieren, weil sie sich in räumlicher Hinsicht auf die ganze Schweiz erstreckt und nicht auf die Romandie (inkl. Sprachgrenze zur Deutschschweiz) beschränkt (vgl. oben, Rz 124, 126).

132. Würde sich die Lizenzvereinbarung hingegen auf die Romandie (inkl. Sprachgrenze zur Deutschschweiz)

beschränken, wäre sie als eine notwendige Nebenabrede zum Zusammenschluss zu qualifizieren:

• Zeitlich beschränkt sich die Vereinbarung auf […].

Da Lagardère aufgrund des erwähnten Wettbewerbsverbots während der gleichen Zeitperiode die LSDS ohnehin nicht konkurrenzieren darf, hat das […] Nutzungsrecht […] keinen weitergehenden Einfluss auf den Wettbewerb als das Wettbewerbsverbot selber.

• Sachlich beschränkt sich die Lizenzvereinbarung

auf […], unter denen LSDS vor der Transaktion Verkaufsstellen betreibt. Sie betreffen deshalb den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens.

• Persönlich gilt die Lizenzvereinbarung zugunsten

der Käuferin (Valora) und zulasten der Verkäuferin (Lagardère). Sie geht deshalb nicht darüber hinaus, was für die Übertragung des Werts von LSDS auf Valora erforderlich ist.

133. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Lizenzvereinbarung nicht als notwendige Nebenabrede zum Zusammenschluss zu qualifizieren ist und somit nicht unter das Konzentrationsprivileg fällt, soweit sie über das Gebiet der Romandie hinausgeht. Grund hierfür ist, dass sich die Lizenzvereinbarung in räumlicher Hinsicht nicht auf das Gebiet beschränkt, in dem die Veräusserinnen die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten haben (Romandie inkl. Sprachgrenze zur Deutschschweiz), sondern sich auf die ganze Schweiz erstreckt.

B.3.4 Ergebnis

134. Zusammenfassend ergeben sich für den lokalen Markt für Kioske und Convenience-Shops in Moudon geringfügige Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) werden diese Anhaltspunkte nicht im Rahmen einer vertieften Prüfung nach Art. 10 KG weiterverfolgt. Auf allen übrigen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten ergeben sich keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

135. Die gemeldeten Nebenabreden sind keine notwendigen Nebenabreden zum Zusammenschluss, soweit sie über das Gebiet der Romandie hinausgehen. Sie fallen daher nicht unter das Konzentrationsprivileg.

67 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 27. 68 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 28. 69 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 29. 70 EU-Bekanntmachung (Fn 55), Rz 30.