RPW 2016/4 S. 1062
PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 8. September 2016
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 9. September 2016
A
Sachverhalt
1. Am 9. August 2016 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die PostFinance AG und die SIX Payment Services AG den Erwerb gemeinsamer Kontrolle über die TWINT AG sowie die Übertragung von Issuing- und Scheme-Aktivitäten des SIX-Bezahl-Schemes1 Paymit auf die TWINT AG.
2. Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens ist die Bildung eines gemeinsamen Mobile Payment-Systems, mit welchem Bezahlungen und Zahlungsüberweisungen mit mobilen Endgeräten wie z.B. Smartphones oder Tablets getätigt werden können. Das neue Bezahl-Scheme wird (im Gegensatz zum aktuellen Bezahl-Scheme der TWINT AG, welches als Drei-Parteien-System ausgelegt ist) als offenes Vier-Parteien-System bestehend aus Issuern, Acquirern, Merchants und Consumers ausgestaltet.
3. Die Zusammenschlussparteien halten fest, dass das System allen Konsumenten und Händlern sowie Issuern und Acquirern offen stehen wird. Das durch den geplanten Zusammenschluss entstehende, im Markt unter der neu gestalteten Marke „TWINT“ auftretende, mobile Bezahl-Scheme soll kanalübergreifend an der Ladenkasse, im elektronischen bzw. Internethandel, in Apps, sowie zwischen Personen einsetzbar sein. Die Nutzer werden wählen können, wie sie ihre mobilen Zahlungen begleichen wollen: Das neue Bezahl-Scheme wird die Anbindung an ein Bank-/Postkonto wie auch an eine Kredit- oder Prepaidkarte ermöglichen. Auch das Aufladen des individuellen TWINT-Kontos per Vorauszahlung wird möglich sein. Ergänzend dazu wird das neue TWINT-Scheme zahlreiche Mehrwertdienstleistungen rund um den Einkaufs- und Bezahlungsprozess anbieten. Diese Kombination eines einheitlichen und einfachen mobilen Bezahlungssystems zusammen mit den Mehrwertdienstleistungen rund um den mobilen Einkaufs- und Bezahlungsprozess soll beim Konsumenten und beim Händler zu deutlichen Mehrwerten im Vergleich zu herkömmlichen Bezahlungsmethoden wie Karten- und Bargeldzahlungen führen.
4. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurden eine beschränkte Auswahl an Marktteilnehmern zur Stellungnahme zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben
eingeladen, namentlich der Verband Elektronischer Zahlungsverkehr (nachfolgend: VEZ), welcher das Ziel verfolgt, die Interessen des gesamten schweizerischen Detailhandels, des Gastgewerbes, der Hotellerie sowie der Dienstleistungssektoren hinsichtlich elektronischer Zahlungsmittel zu vertreten; Coop, Migros, Aldi und Lidl aus dem Bereich Detailhandel; und schliesslich Apple, Google, Samsung sowie SwissWallet als gegenwärtige respektive potenzielle Konkurrenten von TWINT im Bereich Mobile Payment. Sämtliche befragte Unternehmen haben die entsprechenden Fragebogen, teilweise innert erstreckter Frist, beantwortet.
5. Mit Schreiben vom 31. August 2016 haben die am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen der WEKO eine schriftliche Zusage bezüglich Offenheit und Diskriminierungsfreiheit des TWINT 2.0-Zahlungssystems eingereicht.2
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde auch der EU-Kommission gemeldet, mit welcher auch entsprechende direkte Kontakte in dieser Angelegenheit erfolgten. Der Entscheid der EU-Kommission erfolgt erst nach Abschluss der vorläufigen Prüfung durch die WEKO, aufgrund mangelnder Aktivität der Zusammenschlussparteien in der EU ist allerdings von einer Genehmigung auszugehen.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 PostFinance AG
7. Die PostFinance AG (nachfolgend: PostFinance) ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, deren Aktien vollumfänglich von „Die Schweizerische Post AG“ gehalten werden. PostFinance ist als Bank tätig und bietet insbesondere eine breite Palette von Dienstleistungen im Zahlungsverkehr für ihre Endkunden sowie im Interbankenverkehr an und erbringt die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Artikel 32 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). PostFinance betreibt unter anderem eigene Lösungen zur Abwicklung von Lastschriften (Debit Direct DD) sowie E-Rechnungen sowohl an E- und M-Bankingnutzer in ihren E- und M-Bankinglösungen E-Finance bzw. PostFinance Applikation als auch an Electronic-Data-Interchange (nachfolgend EDI)-Empfänger. Die Aktivitäten der Post sind den Wettbewerbsbehörden aus anderen Verfahren bekannt.3
1 Vgl. hierzu Rz 23. 2 Siehe Rz 106.
3 Vgl. etwa RPW 2012/4 864 ff., Schweizerische Post/La Poste; RPW 2009/4, 383 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia und RPW 2003/2, 255 ff.; Kooperationsvorhaben UBS AG/PostFinance – Die Schweizerische Post.
A.1.2 SIX Payment Services AG
8. Die SIX Payment Services AG (nachfolgend: SIX) ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die von der SIX Group AG (nachfolgend: SIX Group) kontrolliert wird. SIX Group betreibt die schweizerische Finanzplatzinfrastruktur und bietet mit den Geschäftsbereichen „SIX Swiss Exchange“, „SIX Securities Services“, „SIX Financial Information“ und „SIX Payment Services“ international umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Wertschriftenhandel und -abwicklung sowie Finanzinformationen und Zahlungsverkehr an. SIX befindet sich im Eigentum ihrer Nutzer (rund 140 Banken verschiedenster Ausrichtung und Grösse) und ist mit ihren Tochtergesellschaften in 25 Ländern tätig. Im Bereich Zahlungsverkehr bietet SIX Group unter anderem Dienstleistungen entlang der gesamten Wertschöpfungskette des bargeldlosen Zahlungsverkehrs an, von der Herausgabe von Zahlungskarten über die Akzeptanz bis zur Verarbeitung von kartenbasierten Transaktionen. Zudem betreibt SIX Group Lösungen für die Abwicklung von Interbank-Zahlungen (SIC) sowie für elektronische Lastschriften und elektronische Rechnungen an E-und M-Bankingnutzer, Workflow-Nutzer und EDI-Empfänger. Die Aktivitäten der SIX Group sind den Wettbewerbsbehörden aus anderen Verfahren bekannt.4
9. Die SIX ist derzeit Anbieterin des mobilen Bezahl-Schemes „Paymit“. Dieses System […] sollen im […] in die TWINT AG eingebracht werden.
A.1.3 TWINT AG
10. Die TWINT AG (nachfolgend: TWINT) ist eine Schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, welche im Juli 2014 mit dem Ziel gegründet wurde, ein digitales Portemonnaie für die Schweiz zu entwickeln. Sie ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von PostFinance. Die derzeitigen Aktivitäten von TWINT umfassen unter anderem die Entwicklung und den Betrieb einer sogenannten mobilen Applikation (App), mittels welcher Nutzer Einkäufe per Smartphone bezahlen können. Weiter können TWINT-Nutzer Geld an andere TWINT-Nutzer versenden oder von diesen Geld anfordern und empfangen. Schliesslich bietet die Plattform Werbedienstleistungen im Bereich der mobilen Werbung an.
A.2 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben
11. Sowohl PostFinance als auch SIX betreiben derzeit die Peer to Peer- (nachfolgend: P2P)5 und Peer to Merchant (nachfolgend: P2M)6 Bezahl-Schemes TWINT (Scheme der PostFinance) und Paymit (Scheme der SIX) in der Schweiz. Diese beiden Lösungen unterscheiden sich in ihren Nutzungsmöglichkeiten und ihren technischen Hintergründen, weshalb sich die Funktionen der beiden Mobile Payment-Schemes ergänzen. Gemäss den Zusammenschlussparteien wurde vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass eine Kombination der beiden Lösungen den Schweizer Konsumenten und dem Detailhandel eine innovative, integrierte und standardisierte Lösung für den digitalen Zahlungsverkehr anbieten würde, ein Entscheid zu einem Zusammenschluss von TWINT und Paymit und zur Entwicklung, Vermarktung, Betrieb, Unterhalt und Weiterentwicklung einer einheitlichen Lösung getroffen. Das Mobile Payment-System soll zudem eine schweizerische
Alternative zu Mobile Payment-Lösungen internationaler Anbieter wie Apple, Samsung und Google darstellen.
A.3 Geplante Transaktionen
12. Neben PostFinance und SIX werden weitere Unternehmen aus der Finanzbranche Minderheitsbeteiligungen an TWINT halten. Mit dem Abschluss eines Vertragswerks („Transaction Agreement“) samt Anhängen sowie eines Aktionärbindungsvertrages (Anhang 5 des Transaction Agreements) setzen sich auch die UBS Switzerland AG, (nachfolgend: UBS), die Credit Suisse AG (nachfolgend: CS), die Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: ZKB), die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft (nachfolgend Raiffeisen) und die Banque Cantonale Vaudoise (nachfolgend: BCV) für eine einheitliche Lösung für ein schweizerisches mobiles Bezahlsystem ein.
13. TWINT wird sich als TWINT-Gruppe zusammensetzen, welche von den Zusammenschlussparteien entweder direkt oder indirekt gemäss den im Transactions Agreement festgelegten Beteiligungsquoten gehalten werden. Demnach werden die anfänglichen Beteiligungsverhältnisse der Aktionäre von TWINT respektive der TWINT-Gruppe so gestaltet, dass PostFinance und SIX jeweils 33,1/3 %, UBS […] %, CS […] %, ZKB […] %, Raiffeisen […] % und BCV […] % der Aktien halten werden.
14. SIX wird sich im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens mittels Einbringung der Aktiven des SIX-Geschäftsbereichs Paymit […] auf TWINT übertragen […].
A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
15. Gemäss den Zusammenschlussparteien soll das neue Mobile Payment-Scheme (nachfolgend als TWINT 2.0 bezeichnet) zwecks Unterscheidung vom aktuell bestehenden TWINT 1.0) eine innovative Lösung bereitstellen, welche die Stärken des Paymit-Schemes und des TWINT 1.0-Schemes kombiniert und den Kunden und Händlern eine Alternative zu den mobilen Bezahllösungen internationaler Anbieter wie Apple, Samsung und Google bietet und entsprechend ein innovatives Wettbewerbsprodukt von Schweizer Anbietern zu ausländischen Marktteilnehmern bildet.
16. Das System wird allen Konsumenten und Händlern sowie anderen interessierten Kreisen offen stehen. Das durch den Zusammenschluss entstehende, im Markt unter der neu gestalteten Marke „TWINT“ auftretende, Mobile Payment-Scheme soll P2M-Zahlungen kanalübergreifend an der Ladenkasse, im elektronischen bzw. Internethandel (E-Commerce) und in Apps ermöglichen. Die Funktionalitäten von TWINT 2.0 sollen auch Überweisungen von Zahlungen unter den Nutzern, also P2P-Zahlungen, abdecken.
4 Vgl. etwa RPW 2007/4, 557 ff., SWX Group Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG und RPW 2011/1, 96 ff., SIX Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
5 Als P2P-Zahlungen werden Zahlungen zwischen Privatpersonen bezeichnet.
6 Als P2M-Zahlungen werden Zahlungen von Privatpersonen an Händler bezeichnet.
17. […]
18. Ergänzend dazu wird das neue TWINT 2.0-Scheme zahlreiche Mehrwertdienstleistungen rund um den Einkaufs- und Bezahlungsprozess anbieten. Diese Kombination eines einheitlichen und einfachen Mobile Payment-Systems zusammen mit den Mehrwertdienstleistungen rund um den mobilen Einkaufs- und Bezahlungsprozess soll beim Konsumenten und beim Händler zu deutlichen Mehrwerten im Vergleich zu herkömmlichen Bezahlungsmethoden wie Karten- und Bargeldzahlungen führen.
A.5 Mobile Payment
A.5.1 Allgemeines
19. Unter Mobile Payment versteht man im Allgemeinen die Abwicklung von Zahlungen unter Verwendung von mobilen Geräten – typischerweise Smartphones oder Tablets, welche mit einer entsprechenden App versehen sind – ohne den Einsatz eines physischen Zahlungsmittels wie einer (physischen) Debitrespektive Kreditkarte oder von Bargeld.
A.5.2 Anwendungsbereiche
20. Wie bereits eingangs erläutert, kann Mobile Payment kann für verschiedene Arten von Zahlungen zur Anwendung kommen.7 So kann zwischen Zahlungen von Privatperson zu Privatperson, sogenannten P2P-Zahlungen („peer-to-peer“), und Zahlungen von Privatpersonen an Händler, sogenannten P2M-Zahlungen („peer-tomerchant“) unterschieden werden. Bei P2M-Zahlungen können wiederum nach Verkaufskanälen unterschieden werden, namentlich zwischen Zahlungen in physischen Verkaufsstellen und Zahlungen im elektronischen bzw. Internethandel (E-Commerce) und in Apps.
A.5.3 Wallet-Lösungen versus Payment Schemes
21. Bei sogenannten Wallet-Lösungen wird ein Zahlungsmittel in der entsprechenden Wallet-App, sozusagen einem digitalen Portemonnaie, hinterlegt. Im Falle der Hinterlegung eines kartenbasierten Zahlungsmittels, wie einer Debit- oder Kreditkarte, wird diese Möglichkeit typischerweise zwischen dem Issuer der entsprechenden Zahlkarte und dem Anbieter der Wallet-Lösung vereinbart. So besteht keine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Händler und dem Anbieter der Wallet-Lösung, viel mehr genügt es wenn dieser das im Wallet hinterlegte Debit- bzw. Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptiert und die entsprechenden technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der entsprechenden Mobile Payment-Transaktion erfüllt.
22. Apple Pay stellt ein Beispiel für eine solche Wallet-Lösung dar. Konkret ermöglicht Apple Pay in der Schweiz derzeit ausschliesslich die Hinterlegung von MasterCards sowie Visa Cards, welche von den Issuern Cornèr Bank8 sowie Swiss Bankers herausgegeben werden. Händlerseitig kann Apple Pay jedoch in sämtlichen Verkaufsstellen eingesetzt werden, welche Kreditkarten von MasterCard respektive Visa als Zahlungsmittel akzeptieren und über Kreditkartenterminals verfügen, welche kontaktlose Zahlungen über einen – auch bei den meisten physischen Kreditkarten integrierten – Near Field Communication-Chip9 ermöglichen. Aus Sicht des Händlers unterscheidet sich eine Zahlung über eine in
Apple Pay hinterlegte Kreditkarte somit weder in technischer noch in praktischer Hinsicht, inkl. der Höhe der Gebühren, von einer kontaktlosen Zahlung über den NFC-Chip einer entsprechenden Kreditkarte.
23. Im Gegensatz zu Apple Pay ist TWINT 2.0 – wie auch TWINT 1.0 sowie Paymit – als ein sogenanntes Payment Scheme konzipiert. Dies bedeutet konkret, dass die Einbindung anderer Bezahlmittel nur für das Funding einer TWINT 2.0-Transaktion und nicht für die Zahlung selbst verwendet wird. Während für das Funding einer TWINT 2.0-Transaktion unterschiedliche Bezahlmittel Verwendung finden können, handelt es sich bei einer eigentlichen Bezahltransaktion immer um eine Transaktion des TWINT 2.0-Scheme. Daraus ergibt sich, dass (im Gegensatz zu einer Wallet-Lösung) die Akzeptanz von TWINT durch einen Händler eine explizite vertragliche Vereinbarung mit einem TWINT-Acquirer bedingt. Gegenüber Endkunden besteht umgekehrt ein Vertragsverhältnis zu einem TWINT Issuer.
24. In organisatorischer Hinsicht kann bei Mobile Payment-Schemes, analog zum Aufbau von Debit- bzw. Kreditkartensystemen, zwischen Drei-Parteien-Systemen und Vier-Parteien-Systemen unterschieden werden. Bei einem Vier-Parteien-System stehen Endkunden einem oder mehreren Issuern gegenüber (beispielsweise Kartenherausgebern im Falle von Kreditkarten) wohingegen Händler einen Vertrag mit einem Acquirer eingehen. Falls das Issuing und Acquiring gemeinsam erfolgt spricht man von einem Drei-Parteien-System. Konkret sind sowohl das geplante TWINT 2.0-Scheme als auch das Paymit-Scheme als Vier-Parteien-Systeme mit jeweils mehreren Issuern bzw. Acquirern ausgelegt. Die konkrete Ausgestaltung des TWINT 2.0-Schemes ist in Abbildung 1 ersichtlich. Hingegen ist das derzeit im Einsatz stehende TWINT 1.0-Scheme als Drei-Parteien-System, mit TWINT als einzigem Acquirer und Issuer, konzipiert.
7 Vgl. Rz 11.
8 Namentlich Kreditkarten, welche unter den Marken Cornèr Card und Bonus Card herausgegeben werden.
9 Vgl. Rz 25.
Abbildung 1: Übersicht TWINT 2.0-Payment Scheme (geschäftsgeheimnisbereinigt; Quelle: Zusammenschlussparteien)
A.5.4 Schnittstellen
25. Für die Abwicklung von Mobile Payment-Zahlungen unterschiedliche auf den mobilen Geräten vorhandene technische Schnittstellen zum Einsatz. So werden P2M-Zahlungen über das TWINT 1.0-Scheme in physischen Verkaufsstellen derzeit grossmehrheitlich über Bluetooth abgewickelt. Diese Funktechnologie hat den Vorteil, dass sie praktisch auf allen Smartphones (unabhängig vom Betriebssystem) vorhanden und Entwicklern von Apps zugänglich ist. Allerdings verfügen die üblichen durch Händler eingesetzten Zahlungsterminals derzeit über keine Bluetooth-Funktionalität, so dass im Falle von TWINT zusätzliche sogenannte Beacons, welche mit dem Logo von TWINT versehen sind, zum Einsatz kommen.
26. Near Field Communication (NFC) ist neben Bluetooth ein weiteres Funkprotokoll, welches zur Abwicklung von Mobile Payment-Zahlungen in physischen Verkaufsstellen eingesetzt werden kann. Im Vergleich zur Bluetooth-Technologie verbraucht NFC weitaus weniger Energie bei der Anwendung. Zudem werden durch die von der NFC-Technologie erforderliche Nähe Signalstörungen durch andere Geräte minimiert. Auch erfolgt eine NFC-Kopplung zwischen mehreren Geräten fast sofort und bedarf keiner manuellen Verbindung wie bei der Bluetooth-Kopplung. Schliesslich verfügen viele der derzeit bei Händlern eingesetzten Zahlungsterminals über eine NFC-Schnittstelle, zumal kontaktlose Zahlungen mit
physischen Debit- und Kreditkarten ebenfalls auf NFC basieren. Bezüglich der Nutzung von NFC im Bereich Mobile Payment besteht die Einschränkung, dass derzeit lediglich neuere Smartphones über einen NFC-Chip verfügen. Auch gewährt Apple Drittanbietern von Mobile Payment-Apps keinen Zugriff auf die NFC-Schnittstelle bei iPhones. So behält Apple, zumindest derzeit, die Nutzung der NFC-Schnittstelle bei entsprechend ausgerüsteten iPhones ausschliesslich der eigenen Mobile Payment-Lösung Apple Pay vor.
27. Für die Nutzung von Mobile Payment für Zahlungen im elektronischen bzw. Internethandel (E-Commerce) und in Apps sind funkbasierte Schnittstellen nicht praktikabel. Für Online-Anwendungen kommen stattdessen zweidimensionale Codes, insbesondere sogenannte QR-Codes, in Frage, welche für die Zahlung über die Kamera des Smartphones eingelesen werden. Alternativ kann auch ein Zahlencode zum Einsatz kommen, welcher (beispielsweise auf der Website eines Online-Stores) angezeigt wird und manuell in der Mobile Payment-App eingegeben wird. Neben dem Einsatz von QR-Codes bzw. Zahlencodes für Online-Anwendungen können solche Lösungen auch im stationären Handel verwendet werden, da prinzipiell auch beispielsweise Zahlungsterminals solche Informationen auf dem Display darstellen können. TWINT 1.0 unterstützt derzeit auch Zahlungen über QR-Codes sowie Zahlencodes. Wie auch Bluetooth haben QR-Codes sowie Zahlencodes den Vorteil, dass diese bei sämtlichen modernen Smartphones eingesetzt werden können und die entsprechenden Schnittstellen Entwicklern bei sämtlichen mobilen Betriebssystemen offen stehen.
28. Schliesslich kommt beispielsweise bei der Wallet-Lösung von Samsung (Samsung Pay), neben NFC, teilweise auch Magnetic Secure Transmission (MST) zum Einsatz. Dabei generiert das Smartphone ein schwaches Magnetfeld, welches durch den Magnetleser eines Zahlungsterminals eingelesen werden kann. Diese Technologie kann dementsprechend bei sämtlichen Zahlungsterminals eingesetzt werden, welche auch reguläre Debit- bzw. Kreditkarten mit einem Magnetstreifen akzeptieren. MST ist jedoch nur bei den wenigsten Smartphones integriert.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
29. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
30. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
31. Es ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU die gemeinsame Kontrolle und die Anforderungen an ein Vollfunktionsunternehmen vorliegen. Weiter ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VKU zu prüfen, ob von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen Geschäftstätigkeiten in das Gemeinschaftsunternehmen einfliessen.
B.1.2.1 Gemeinsame Kontrolle
32. Eine gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss. Die Praxis der WEKO nimmt dabei Bezug auf die entsprechende Praxis der EU-Kommission. Eine gemeinsame Kontrolle liegt insofern dann vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen.
33. Nach Vollzug des Zusammenschlusses würden PostFinance und SIX stimmen- und kapitalmässig je eine Beteiligung von 33,1/3 % an TWINT halten. Aufgrund dieser Struktur würden PostFinance und SIX gleichermassen entscheidenden Einfluss auf TWINT haben. Insbesondere erhalten PostFinance und SIX Vetorechte in Bezug auf strategische Entscheide der TWINT-Gruppe, womit sie wichtige Geschäftsbeschlüsse nur gemeinsam treffen können. Einige dieser Vetorechte, wie etwa bezüglich […], reichen gemäss Praxis und Lehre aus, um die gemeinsame Kontrolle zu begründen.10
B.1.2.2 Vollfunktionsunternehmen
34. Ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 VKU liegt gemäss Praxis der WEKO unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Das Gemeinschaftsunternehmen hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es tritt als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt auf, wobei es dabei mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernehmen muss.
- Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.
- Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.
35. TWINT ist ein bereits bestehendes Unternehmen innerhalb des Post-Konzerns und nimmt Aktivitäten von PostFinance im Bereich der mobilen Zahlungen per Smartphone wahr. TWINT bzw. die TWINT-Gruppe wird nach Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch PostFinance und SIX und Einbringung der Paymit-Aktivitäten nach wie vor eine selbständig am Markt agierende Gesellschaft bleiben. Somit weist TWINT respektive die TWINT-Gruppe alle Eigenschaften eines Vollfunktionsunternehmens auf.11
B.1.2.3 Einzubringende Geschäftstätigkeiten von
mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen
36. Nach der Praxis der WEKO ist dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 2 Abs. 2 VKU üblicherweise weit auszulegen. Danach genügt zu dessen Erfüllung bereits die Einbringung von Vertriebsorganisation, Produktionsanlagen oder wesentlichem Know-how.12 Im Rahmen des
10 Vgl. MANI REINERT in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), Art. 4 Abs. 3 N 249 und 253; Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABI. 2009/C 43/09, Rz 69 ff.; RPW 2013/1 106 ff. Rz 14 ff., BristolMyers Squibb Company/Astra Zeneca PLC/Amylin Pharmaceuticals Inc.
11 Vgl. BSK KG-REINERT (Fn 10), Art. 4 Abs. 3 N 324.
12 Vgl. RPW 2012/1, 150 Rz 56, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN, m.w.H.
Zusammenschlussvorhabens wird sich SIX an TWINT beteiligen und die Aktiven von Paymit, ein weiterer am Markt bereits tätiger Geschäftsbereich von SIX im Bereich mobiler Zahlungen, in TWINT einbringen.
B.1.2.4 Fazit
37. Die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 VKU sind vorliegend erfüllt. Damit handelt es sich bei dem gemeldeten Vorhaben um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
38. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
39. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
40. Bei einem Kontrollerwerb gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Vorliegend gelten somit PostFinance und SIX als beteiligte Unternehmen.
41. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt, dass der Schwellenwert gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG in casu eindeutig erfüllt ist. Zudem wird die Umsatzschwelle von CHF 100 Mio. in der Schweiz durch beide beteiligten Unternehmen erreicht. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2015 (Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien)
Beteiligtes Unternehmen Umsatz in CHF weltweit Umsatz in CHF in der Schweiz
PostFinance [...] [...]
SIX [...] [...]
Total [...] [...]
42. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:
a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die
wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und
b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse
in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.
43. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.
44. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.
45. Damit auf einem Markt der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann, muss gemäss Bundesgericht ein marktbeherrschendes Unternehmen über die Möglichkeit verfügen, bereits bestehende Konkurrenten aus dem
Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten.13 Die entstandene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrolle setzt in diesem Sinne eine mögliche Wettbewerbsbeseitigung durch das Fusionsprojekt voraus.
46. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.
B.4.1 Relevanter Markt
B.4.1.1 Sachlich relevanter Markt
47. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
13 Urteil des BGer in Sachen Wettbewerbskommission gegen Berner Zeitung AG und Tamedia AG,2A.327/2006, E. 6.4.
48. In der bisherigen Praxis der Wettbewerbsbehörden wurde dargelegt, dass Kredit- und Debitkarten sowie auch andere Zahlungsmittel wie Bargeld, Checks, Giro-Verkehr, Kundenkarten etc. weder aus Sicht der Händler noch aus Sicht der Karteninhaber nahe Substitute darstellen, sondern sich als Zahlungsmittel vielmehr ergänzen.14
49. Bisher hat sich die WEKO noch nicht geäussert, wie die Dienstleistungen im Bereich Mobile Payment im Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln einzuordnen sind. Demgegenüber hat sich die EU-Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle bereits wiederholt mit diesem Themenbereich auseinandergesetzt.15 Der Gegenstand dieser Verfahren erschöpfte sich jedoch hauptsächlich in der Bereitstellung einer technologischen Plattform – insbesondere durch Mobilfunkanbieter – über welche Anbieter von Wallet-Lösungen wiederum ihre Mobile Payment-Dienstleistungen gegenüber Endkunden bzw. Händlern bereitstellen können.16
50. Die EU-Kommission hat im Jahr 2012 im sogenannten M-Commerce-Entscheid17 nebst einem „Wholesale-Markt für die Bereitstellung von Mobile Wallet-Plattformen“ einen „Retail-Markt für die Distribution von Mobile Wallet-Dienstleistungen an Kunden“ betrachtet. Dieser Markt umfasst das Anbieten von Mobile Wallet-Dienstleistungen (inklusive offline und online mobile Zahlungen) an Konsumenten. Dabei geht die EU-Kommission vom Folgenden aus:18
- Der Retail-Markt für die Bereitstellung von Mobile Wallet-Dienstleistungen an Kunden (inklusive offline und online mobile Zahlungen) bildet einen separaten Markt von den bestehenden online Zahlungsdienstleistungen (durch Kredit- und Debitkarten, Paypal usw. auf dem Internet mithilfe eines PC, Tablet oder Handy). Die genaue Abgrenzung liess die EU-Kommission jedoch offen.19
- Mobile Zahlungen werden für die absehbare Zukunft mit nicht-mobilen Zahlungen wie NFC- und nicht-NFC-fähigen Kredit- und Debitkarten und traditionellen Zahlungsmethoden wie Kredit- und Debitkarten sowie Bargeld koexistieren. Die genaue Unterscheidung liess die EU-Kommission jedoch offen.20
- Online mobile-Zahlungen mithilfe eines Mobiltelefons über eine Telefondatenverbindung wie 3G/WiFi und offline mobile-Zahlungen mittels NFC-basierten Smartphones am Verkaufspunkt gehören nicht zum gleichen relevanten Markt Die genaue Unterscheidung liess die EU-Kommission jedoch offen.21
51. Im darauffolgenden Entscheid Telefónica/Caixa Bank/Banco Santander/JV ging die EU-Kommission davon aus, dass die Distribution von „Digital Wallet“- Dienstleistungen, welche es den Kunden erlaubt, Zahlungskarteninformationen auf ein „Digital Wallet“ aufzuladen und deren Mobiltelefon, Tablet, Laptop oder statischen PC zu benutzen, um auf das „Digital Wallet“ zuzugreifen und damit finanzielle Transaktionen zu tätigen, einen separaten Markt oder zumindest ein separates Segment von anderen bestehenden (online und offline) Zahlungsmöglichkeiten bildet.22
52. Im Entscheid BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet erwog die EU-Kommission schliesslich eine Unterscheidung zwischen offline „Mobile Wallet“- Dienstleistungen (NFC-fähige mobile Geräte am Point-of-Sale, d.h. an physischen Verkaufsstellen) und online „Mobile Wallet“-Dienstleistungen (wobei Dienstleistungen wie MasterPass und V.Me Wallets oder Google Wallet als Beispiele aufgeführt werden). Sie liess die genaue Marktabgrenzung aber schliesslich offen.23
53. Die Haupttätigkeit von TWINT wird im Bereich P2M-Mobile Payment liegen. So soll das TWINT 2.0-Scheme Zahlungen unter Verwendung eines mobilen Gerätes zwischen Händlern und Endkunden ermöglichen. Derartige mobile P2M-Zahlungen werden derzeit einerseits von Anbietern von Mobile Payment-Schemes (wie TWINT und Paymit) sowie von Anbietern von Wallet-Lösungen (wie Apple Pay und SwissWallet) angeboten.
54. Bei Wallet-Lösungen im Bereich P2M-Mobile Payment (wie Apple Pay) ist eine Komplementarität zu den jeweils hinterlegten Kreditrespektive Debitkarten – unabhängig von der jeweiligen Marktgegenseite – naturgemäss gegeben. So stellt ein Wallet gerade kein eigenständiges Zahlungsmittel dar, sondern ist lediglich als komplementäre Dienstleistung zu verstehen, zumal die Zahlung letztlich über die hinterlegte Debitrespektive Kreditkarte erfolgt. Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung von Wallet-Lösungen ist jedoch unklar, ob und inwiefern sich solche Wallet-Lösungen als eigenständige Dienstleistungen durchsetzen werden. So ist es beispielsweise nicht auszuschliessen, dass Wallet-Lösungen eher als blosse Zusatzleistungen im Rahmen eines Gesamtprodukts seitens Anbietern von Zahlungsmitteln, Smartphones etc. etablieren werden.
55. Auch bei P2M-Payment Schemes (wie TWINT) ist derzeit eine Komplementarität zu anderen Zahlungsmitteln insofern gegeben, als dass solche derzeit in Ergänzung zu diesen eingesetzt wird. Jedoch ist es hypothetisch denkbar, dass sich gewisse Payment Schemes
14 RPW 2012/4, 789f. Rz 220ff, Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee; RPW 2009/2, 132 f. Rz 96 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/4, 611 Rz 83 ff., Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multipay AG; RPW 2006/1, 86 ff. Rz 169 ff. und 92 ff. Rz 203 ff., Kreditkarten - Interchange Fee.
15 Vgl. COMP/M.6314 – Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV; COMP/M. 6956 – Telefónica/CaixaBank/Banco Santander/JV; COMP/M.6967 - BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet.
16 Vgl. COMP/M.6314 – Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 91; COMP/M.6967 - BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet, Rz 7. 17 COMP/M.6314 – Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV. 18 COMP/M.6314 -- Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 118 ff. 19 COMP/M.6314 -- Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 127. 20 COMP/M.6314 -- Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 135. 21 COMP/M.6314 -- Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 139. 22 COMP/M. 6956 – Telefónica/CaixaBank/ Banco Santander/JV, Rz 34. 23 COMP/M.6967 – BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet, Rz 47ff.
längerfristig auch als Substitut für etablierte Zahlungsmittel durchsetzen könnten. So könnte zukünftig ein erfolgreiches P2M-Payment Scheme, welches direkt an das Konto von Endkunden angebunden ist, sich durchaus auch als Alternative beispielsweise zu Debitkarten erweisen.
56. Da sowohl Wallet-Lösungen als auch P2M-Payment Schemes derzeit bei den Händlern – allein schon aufgrund ihrer derzeitigen geringen Verwendung – wohl grossmehrheitlich komplementär zu anderen Zahlungsmitteln eingesetzt werden, wird nachfolgend von der Hypothese eines sachlich relevanten Marktes für P2M-Mobile Payment ausgegangen. Angesichts der derzeitigen frühen Marktphase sowie der insgesamt noch geringen Verbreitung von P2M-Mobile Payment im Allgemeinen wird dagegen von einer differenzierten Betrachtung zwischen Wallet-Lösungen und Payment Scheme abgesehen. Auch erscheint eine weitere Unterteilung von mobilen P2M-Zahlungen nach Verkaufskanal, namentlich nach Zahlungen im stationären Handel bzw. im Online-Handel24 angesichts der Konvergenz dieser Verkaufskanäle derzeit nicht (mehr) angebracht zu sein. So kann beispielsweise TWINT sowohl im stationären Handel, als auch in Online-Stores eingesetzt werden. Ebenso kommt Apple Pay sowohl bei Zahlungen im stationären Handel wie auch für Zahlungen innerhalb von entsprechenden Apps sowie im App Store zum Einsatz.
57. Entsprechend der Praxis der WEKO bezüglich Kundenkarten, werden in der nachfolgenden Analyse eigene Mobile Payment-Lösungen einzelner Händler nicht dem möglichen sachlich relevanten Markt für P2M-Mobile Payment zugerechnet, zumal diese auf Seiten des Handels Dritten derzeit nicht offen stehen. Jedoch kann von der Existenz solcher eigener Mobile Payment-Lösungen, wie insbesondere der Migros App, der Supercard App von Coop oder der Starbucks App durchaus eine gewisse disziplinierende Wirkung ausgehen. Dies wird nachfolgend auch entsprechend gewürdigt.25
58. In der nachfolgenden Analyse wird dementsprechend von einem sachlich relevanten Markt für P2M-Mobile Payment ausgegangen. Dieser (zweiseitige) Markt kann hierbei aus Sicht der verschiedenen Marktgegenseiten betrachtet werden, so aus Sicht von Endkunden, welche Mobile Payment-Dienstleistungen entweder direkt von einem Anbieter oder indirekt über einen Issuer nachfragen, aus Sicht von Händlern, welche insbesondere über entsprechende Acquirer Zugang zu solchen Dienstleistungen erhalten und schliesslich aus Sicht von Issuern respektive Acquirern, welche auf einer Systemebene Mobile Payment-Dienstleistungen bei Scheme-Anbietern bzw. Wallet-Anbietern zwecks Vertrieb an Endkunden bzw. Händler nachfragen.26
59. Es ist jedoch klar festzuhalten, dass angesichts der frühen Marktphase und der entsprechenden Unsicherheit bezüglich der zukünftigen Entwicklung des Bereichs Mobile Payment eine abschliessende Marktabgrenzung derzeit, gerade im Rahmen einer vorläufigen Prüfung, nicht realistisch ist. So ist es derzeit – wie zuvor aufgeführt – letztlich unklar, ob sich P2M-Mobile Payment überhaupt als eigenständige Dienstleistung durchsetzen wird, ob sich einzelne Lösungen als Substitute für bestehende Zahlungsmittel etablieren oder ob Mobile
Payment lediglich den Charakter einer (nicht eigenständigen) Zusatzdienstleistung annehmen werden. So entspricht die nachfolgende Betrachtung eines möglichen Marktes für P2M-Mobile Payment einer vorsichtigen Hypothese, wobei durchaus auch weitere Markabgrenzungen denkbar wären. Aufgrund der Tatsache, dass selbst bei der nachfolgenden Betrachtung eines eher eng definierten Marktes für P2M-Mobile Payment das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu keinen unmittelbaren Bedenken führt, kann eine abschliessende Marktabgrenzung jedoch ohnehin offen gelassen werden.
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt
60. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
61. Wie bereits zuvor erläutert,27 verfügt die WEKO noch über keine bestehende Praxis im Bereich P2M-Mobile Payment. Jedoch kann auch bezüglich der räumlichen Marktabgrenzung auf die bestehende Praxis bei anderen Zahlungsmitteln zurückgegriffen werden. So geht die WEKO etwa für Zahlungen mittels Kreditkarten von einem nationalen Markt jeweils für Kreditkarten-Issuing28 wie auch für Kreditkarten-Acquiring29 aus. Für Zahlungen mittels Debitkarten wie Maestro grenzt die WEKO jeweils einen nationalen Markt für Maestro-Issuing wie auch für Maestro-Acquiring ab.30
62. Die EU-Kommission geht in ihrer Praxis bezüglich des Retail-Markts für die Distribution von Mobile Wallet-Dienstleistungen an Kunden von einer mindestens nationalen räumlichen Marktabgrenzung aus, hat aber die Frage der genauen Marktabgrenzung bislang letztlich offen gelassen.31
63. Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich von Wallet-Lösungen (wie Apple Pay und SwissWallet) festgehalten werden, dass diese für Endkunden aus der Schweiz die Hinterlegung von Debit- bzw. Kreditkarten, welche von nationalen Issuern herausgegeben wurden, voraussetzen. Auch für das TWINT 2.0-Payment Scheme sind für das Funding insbesondere die direkte Anbindung von Schweizer Bankkonten, Debit- oder Kreditkarten vorgesehen. Auch ist wohl für jede Art von Mobile Payment-Dienstleistung eine Einbindung ausländischer Zahlungsmittel für den hauptsächlichen Einsatz in der
24 Vgl. hierzu die entsprechenden Überlegungen in Rz 50–52. 25 Vgl. diesbezüglich Rz 91.
26 Zumal die Marktsituation aus Sicht von Acquirern bzw. Issuern weitgehend vergleichbar ist mit derjenigen von Endkunden bzw. Händlern und zudem die Zusammenschlussparteien direkt oder Indirekt ohnehin selbst stark in diesen Bereich involviert sind, wird nachfolgend auf nähere Ausführungen aus dieser Perspektive verzichtet.
27 Vgl. Rz 49. 28 RPW 2015/2, 177 Rz 99, Kreditkarten Domestische Interchange Fees II (KKDMIF II). 29 RPW 2015/2, 177 Rz 100, Kreditkarten Domestische Interchange Fees II (KKDMIF II). 30 RPW 2012/4, 749 ff. Rz 87, Acquiring-Gebühren auf Maestro-Transaktionen. 31 COMP/M.6314 - Telefónica UK/Vodafone UK/Everything Everywhere/JV, Rz 213; COMP/M.6956 - Telefónica/CaixaBank/Banco Santander/JV, Rz 39 f.; COMP/M.6967 - BNP Paribas Fortis/Belgacom/Belgian Mobile Wallet, Rz 54 ff.
Schweiz aufgrund von unterschiedlichen Währungen wenig praktikabel. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch global tätige Unternehmen wie Apple und Samsung ihre Mobile Wallet-Dienstleistungen nacheinander und jeweils separat in einzelnen Ländern zugänglich machen.
64. Aufgrund der aufgeführten Überlegungen wird somit nachfolgend von einem nationalen Markt für P2M-Mobile Payment ausgegangen, wobei eine abschliessende räumliche Marktabgrenzung letztlich jedoch offen gelassen werden kann.
B.4.1.3 Weitere Tätigkeitsfelder von TWINT
65. Es ist darauf hinzuweisen, dass TWINT im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Bereich P2M-Mobile Payment Händlern respektive Endkunden ergänzende Dienstleistungen anbieten wird, welche allenfalls als Aktivitäten in separaten relevanten Märkten in Betracht gezogen werden könnten. So sind neben dem eigentlichen Kerngeschäft von TWINT bzw. der TWINT-Gruppe im Bereich P2M-Mobile Payment insbesondere auch Aktivitäten im Bereich Mehrwertdienstleistungen sowie im Bereich P2P-Zahlungen vorgesehen.
66. Die genannten Dienstleistungen werden Händler bzw. Endkunden jedoch nicht auf separater Basis zugänglich gemacht. So ist prinzipiell auch denkbar, diese Dienstleistungen gänzlich dem vorliegend betrachteten Markt für P2M-Mobile Payment zuzuordnen. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, gehen aus diesen Bereichen derzeit keine wettbewerblichen Bedenken hervor, so dass die Frage der Marktabgrenzung diesbezüglich vorliegend offen gelassen werden kann.
B.4.1.3.1. Mehrwertdienstleistungen
67. TWINT plant über eine noch zu gründende Tochtergesellschaft gegenüber Händlern Dienstleistungen wie […] anzubieten. Diese Mehrwertdienstleistungen würden sodann über die jeweiligen Mobile-Apps, welche an das TWINT 2.0-Scheme angeschlossen sind, gegenüber den Endkonsumenten angeboten.
68. Es ist vorgesehen, dass in diesem Bereich TWINT bzw. die TWINT-Gruppe insbesondere die folgenden Aktivitäten aufweisen wird:
- […]
- […]
69. Für die erbrachten Dienstleistungen plant TWINT bzw. die TWINT-Gruppe gegenüber Händlern eine Gebühr zu erheben. Jedoch dienen diese Mehrwertleistungen nicht ausschliesslich der Umsatzgenerierung, sondern sollen auch zu einer Steigerung der Attraktivität von TWINT gegenüber den Endkunden beitragen.
70. Im Bereich der Werbung im Allgemeinen grenzt die WEKO Märkte für statische und dynamische Online-Werbung ab, ohne sich, soweit ersichtlich, zur Thematik der Werbung auf Mobile-Apps zu äussern.32 So wäre es denkbar, die Tätigkeiten von TWINT im Bereich Mehrwertleistungen den genannten Bereichen zuzuordnen. Jedoch ist bezüglich der Aktivitäten der Zusammenschlussparteien im Bereich der Mehrwert- bzw. Werbedienstleistungen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl
TWINT als auch Paymit bis zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlusses […]. Zumal auch nach Vollzug des geplanten Zusammenschlussvorhabens anfänglich nur von marginalen Umsätzen in Bereich zu rechnen ist, kann nachfolgend von einer näheren Betrachtung des Bereiches Mehrwertdienstleistungen abgesehen werden.
B.4.1.3.2. P2P-Zahlungen
71. Ebenfalls in Ergänzung zu P2M-Zahlungen wird das TWINT 2.0-Scheme die Möglichkeit zur Ausführung von P2P-Zahlungen, d.h. von Zahlungen von einem Endkunden an einen anderen Endkunden über das Scheme, erlauben. Indem die Funktionalitäten von TWINT 2.0 auch Überweisungen von Zahlungen unter den Nutzern abdecken werden, sollen letztlich für diese zusätzliche Anreize geschaffen werden, TWINT 2.0 als präferiertes Zahlungsmittel zu verwenden. So sind P2P-Zahlungen – zumindest derzeit – kostenlos sowohl für Sender, als auch Empfänger von Zahlungen.
72. Die Zusammenschlussparteien schätzen, dass im ersten Halbjahr 2016 ein Volumen von […] CHF an mobilen P2P-Zahlungen abgewickelt wurde. Davon seien […] CHF, d.h. […] %, […] das TWINT 1.0-Scheme abgewickelt worden. Hingegen seien […] CHF, d.h. über […] % dieser P2P-Zahlungen über das Paymit-Scheme abgewickelt worden. Davon entfallen […] CHF auf die SIX-eigene Paymit-App. […].
73. Bezüglich P2P-Zahlungen ist einerseits denkbar, diesen Bereich als separaten sachlich relevanten Markt zu betrachten. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei gewissermassen um Sekundärdienstleistungen in Ergänzung zu P2M-Zahlungen handelt.33 Da jedoch die Tätigkeiten von TWINT im Bereich P2P-Zahlungen derzeit vernachlässigbar sind, entstehen durch den vorliegenden Zusammenschluss auch keine nennenswerten horizontalen Effekte. Auch handelt es sich bei P2P-Zahlungen derzeit um eine kostenlose Zusatzleistung des TWINT-Schemes. Schliesslich wurden von den im Rahmen der vorläufigen Prüfung befragten Händler sowie potenziellen und aktuellen Konkurrenten im Bereich Mobile Payment keinerlei Bedenken diesbezüglich geäussert. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Einordnung der Tätigkeiten von TWINT hinsichtlich P2P-Zahlungen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen
Märkten
74. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht
32 Vgl. RPW 2016/1, 261 ff. Rz 80 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2016/1 285 ff. Rz 27 ff., Tamedia/Adextra.
33 Siehe analog hierzu auch die Ausführungen zu Sekundärleistungen zu Private Banking bzw. Asset Management in RPW 2008/2, 286 Rz 20, BSI SA/Banca del Gottardo.
werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
75. In Zusammenschlussvorhaben ist grundsätzlich die Frage der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, vorausschauend abzuklären. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen im Entstehen befindlichen oder bereits etablierten Markt handelt. Zwar ist bei der Prüfung von Zusammenschlussvorhaben, welche die Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen bezwecken, besondere Vorsicht geboten. Dennoch können solche Unternehmenszusammenschlüsse nicht a priori von einer Prüfung ausgeschlossen werden. Doch selbst wenn die Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens zum Schluss kommt, dass keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamen Wettbewerb beseitigt werden kann, so bleibt die Möglichkeit eines späteren Eingriffs basierend auf Art. 7 KG und die Verfügung vorsorglicher Massnahmen nach wie vor offen.34
76. Vorab ist hervorzuheben, dass sich der vorliegend betrachtete Markt für P2M-Mobile Payment erst in einer frühen Marktphase befindet. So gehen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass der Anteil von Zahlungen über TWINT über das ganze Jahr 2016 betrachtet lediglich ungefähr […] % an sämtlichen in der Schweiz getätigten Zahlungen betragen wird. Aufgrund des derzeit noch äusserst geringen Marktvolumens und der teilweise erst kürzlich erfolgten Markteintritte, sind aktuelle Markanteile mit Vorsicht zu interpretieren. So können selbst absolut gesehen geringe Änderungen bei Umsätzen zu wesentlichen Schwankungen von Marktanteilen führen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass zwar die befragten Marktteilnehmer generell mit einer zunehmenden Bedeutung von Mobile Payment rechnen, es aber derzeit noch unklar ob und in welchem Ausmass sich dieser Bereich in den nächsten Jahren entwickeln wird.
B.4.3 Aktueller Wettbewerb
B.4.3.1 Umsätze und Anzahl Transaktionen
77. Die Zusammenschlussparteien gehen – basierend auf aktuellen Zahlen von SIX – davon aus, dass im Jahr 2016 bis am 30. Juni 2016 ein Volumen an mobilen Zahlungen am Point-of-Sale von ca. […] CHF abgewickelt wurde. Davon seien innerhalb des genannten Zeitraums etwa […] CHF, d.h. ca. […] über die TWINT 1.0-App abgewickelt wurden.35
78. P2M-Zahlungen über Paymit befinden sich derzeit erst in einem Pilotstadium. So betrug laut Angaben der Parteien der Umsatz von P2M-Zahlungen im Jahr 2016 bis am 30. Juni 2016 über das Paymit-Scheme etwa […] CHF bei rund […] Transaktionen.
79. Apple schätzt, dass innerhalb etwa eines Monats seit der Einführung von Apple Pay im Juli 2016 Endkunden aus der Schweiz einen Betrag von insgesamt ca. [...] EUR mit Hilfe dieser Dienstleistung bezahlt haben.
80. SwissWallet36 plant die Einführung einer Möglichkeit zu P2M-Zahlungen [...]. Im Rahmen […].
81. Angesichts des kurzen Beobachtungszeitraums und des absolut gesehen noch geringen Transaktionsvolumens ist es schwierig, aussagekräftige Aussagen zu entsprechenden Marktanteilen zu machen. Bei einer summarischen Betrachtung von durchschnittlichen Monatsumsätzen ergibt sich jedoch derzeit das Bild, dass der Anteil an den getätigten mobilen P2M-Zahlungen von Paymit sowie SwissWallet bei jeweils unter […] % liegen während Apple Pay […] und TWINT […] ausmachen.
82. Insgesamt führt das geplante Zusammenschlussvorhaben nur zu äusserst geringen Marktanteilsadditionen. Zusätzlich erweist sich Apple Pay trotz dem erst kürzlich, am 7. Juli 2016, erfolgten Markteintritt bereits als ernstzunehmender Konkurrenz zu TWINT.
B.4.3.2 Anzahl Verkaufsstellen
83. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind Zahlungen über TWINT an 5354 stationären Verkaufsstellen, in 175 Online-Stores und an 9 sogenannte „Bestellen & Abholen“- Standorten möglich37 wohingegen Paymit – dessen P2M-Funktionalität sich erst in einem Pilotstadium befindet – derzeit lediglich bei 270 Händlern38 akzeptiert wird.
84. Gegenüber einem Payment-Scheme wie TWINT hat eine Wallet-Lösung den bedeutenden Vorteil, dass diese letztlich bei sämtlichen Akzeptanzstellen verwendet werden kann, welche ein hinterlegtes Zahlungsmittel akzeptieren und welche über ein Zahlungsterminal mit den entsprechenden Schnittstellen verfügt. So können Zahlungen unter Verwendung von Apple Pay bei sämtlichen Händler gemacht werden, welche über NFC-fähiges Kartenterminal verfügen und eine in Apple Pay hinterlegte Kreditkarte als Zahlungsmittel akzeptiert. Die Zusammenschlussparteien gehen (gestützt auf einer Schätzung von SIX) davon aus, dass von den […] Point-of-Sales Kartenterminals, die aktuell in der Schweiz im Einsatz sind, ca. […] %, d.h. mindestens ca. […] Kartenterminals, NFC-fähig sind. Weiter legen die Zusammenschlussparteien dar, dass Karten-Schemes wie z.B. MasterCard vorschreiben, dass spätestens bis 2020 alle Point-of-Sales Bezahlgeräte NFC-fähig sein müssen. Schliesslich plant auch SwissWallet, dessen Mobile Payment-Lösung derzeit nur für den E-Commerce eingesetzt werden kann, in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2016 die Lancierung der P2M-Funktionalität über NFC-fähige Android-Smartphones bei stationären Händlern und würde dementsprechend ebenfalls von Beginn an von gleich vielen Verkaufsstellen wie Apple Pay akzeptiert werden.
34 Siehe Stellungnahme der WEKO vom 14. Dezember 2015 in Sachen Zusammenschlussvorhaben 41-0772 Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft / Swisscom AG / Ringier AG, 65 Rz 292, verfügbar unter <https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzteentscheide.html> (24.08.2016).
35 Das verbleibende Transaktionsvolumen entfällt laut den Zusammenschlussparteien hauptsächlich auf Zahlungen über die Migros App, auf welche unter Rz 89f. näher eingegangen wird.
36 An der SwissWallet AG sind die Aduno Gruppe, Netcetera sowie die Swisscard AECS GmbH beteiligt. 37 Vgl. Angaben auf der Homepage von TWINT unter <https://www.twint.ch/stores/> (29.08.2016). 38 Vgl. Angaben auf der Homepage von Paymit unter <http://www.paymit.com/de/home/individuals/locator.html> (29.08.2016).
85. Apple Pay hat somit bezüglich der Anzahl Verkaufsstellen, welche entsprechende mobile P2M-Zahlungen akzeptieren, einen erheblichen Vorsprung gegenüber TWINT bzw. Paymit. Auch hat das vorliegende Zusammenschlussvorhaben diesbezüglich lediglich minimale horizontale Auswirkungen.
B.4.3.3 Anzahl angeschlossener Endkunden
86. Laut Angaben der Zusammenschlussparteien sind derzeit etwa […] Endkunden bei der TWINT 1.0-App registriert, wovon jedoch lediglich […] Endkunden als aktive Nutzer der TWINT 1.0-App betrachtet werden. Bei der SIX-eigenen Paymit-App (d.h. der App, bei der SIX als Issuer auftritt) waren per Ende April 2016 ca. […] Endkunden registriert.
87. Innerhalb etwa eines Monats seit der Einführung von Apple Pay im Juli 2016 haben laut Angaben von Apple ungefähr […] Endkunden in der Schweiz erfolgreich eine Kreditkarte auf Apple Pay hinterlegt. Seitens SwissWallet liegen derzeit keine Zahlen zur Anzahl angeschlossener Kunden vor, […].
88. Bei der Betrachtung der Anzahl angeschlossener Endkunden kann festgehalten werden, dass letztlich erst ein äusserst geringer Anteil an der Gesamtbevölkerung der Schweiz derzeit Dienstleistungen im Bereich Mobile Payment tatsächlich nutzt. Derzeit ist TWINT diesbezüglich noch am weitesten verbreitet und wird wohl durch die Integration des Kundenstamms von Paymit durchaus profitieren. Allerdings ist auch hierzu wiederum darauf zu verweisen, dass Apple Pay bereits ebenfalls über eine erhebliche Anzahl registrierter Nutzer verfügt.
B.4.3.4 Stellung der Marktgegenseite
89. Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern ausgehen, sondern auch von den Abnehmern. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können sich nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern verhalten, die über ausreichend Verhandlungsmacht verfügen.
90. Es ist derzeit davon auszugehen, dass ein Mobile Payment-Scheme für P2M-Zahlungen, welches von Händlern Transaktionsgebühren verlangt, sich bei der Preisgestaltung an alternativen Zahlungsmitteln wie Debitkarten orientieren muss. So dürften Händler bezüglich der Preisgestaltung von TWINT und anderen Anbietern von P2M-Mobile Payment – zumindest so lange Mobile Payment nur einen geringen Anteil an Transaktionen bei Händlern ausmacht – über eine gewisse Verhandlungsmacht verfügen.
91. Auch ist auf die Möglichkeit von Händlern hinzuweisen, ihren Endkunden eigene Mobile Payment-Lösungen anzubieten. So bietet beispielsweise Migros über die eigene Migros App eine Mobile-Payment Lösungen für Android sowie iPhones an, welche bei Unternehmen der Migros eingesetzt werden kann, d.h. Migros Supermärkten, Migros-Restaurants und Take Aways, bei Melectronics, Micasa, SportXX und im Migros Do it + Garden. Gemäss Schätzungen der Zusammenschlussparteien entspricht das Transaktionsvolumen, welches über die Migros App abgewickelt wird […]. Auch weitere Händler bieten derzeit eigene Mobile Payment-Lösungen an für Zahlungen bei eigenen Verkaufsstellen an. Beispiele
hierfür sind die Supercard App von Coop, die Starbucks App und die Manor Mobile Card App. Während solche händlerspezifischen Mobile Payment-Lösungen, analog zur Behandlung von Kundenkarten gegenüber Debit- sowie Kreditkarten, wohl nicht dem vorliegend betrachteten sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, dürfte von diesen doch eine (zumindest in dieser frühen Marktphase) eine gewisse disziplinierende Wirkung auf händlerunabhängige Anbieter Dienstleistungen im Bereich P2M-Mobile Payment ausgehen.
B.4.4 Potenzieller Wettbewerb
92. Angesichts der gegenwärtigen frühen Marktphase und der bereits in der Schweiz tätigen Wettbewerber im Bereich P2M-Mobile Payment bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer marktbeherrschenden Stellung führt, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt wird. Zusätzlich existieren auf internationaler Ebene eine Reihe von gewichtigen Anbietern von P2M Mobile Payment, welche möglicherweise zukünftig solche Dienstleistungen auch in der Schweiz anbieten könnten.
93. So bietet Google mit Android Pay derzeit in den Vereinigten Staaten von Amerika eine NFC-basierte Wallet-Lösung für Android-Smartphones an, auf welcher Debit- sowie Kreditkarten hinterlegt werden können. Android Pay ermöglicht Zahlungen sowohl bei Händlern, welche die entsprechenden Debitrespektive Kreditkarten akzeptieren und über NFC-fähiges Zahlungsterminal verfügen. Zusätzlich ist es möglich Zahlungen über Android Pay innerhalb von bestimmten Smartphone-Apps zu tätigen.
94. Samsung bietet mit Samsung Pay derzeit in Brasilien, China, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Puerto Rico, Singapur, Spanien und Südkorea an. Bei Samsung Pay handelt es sich um eine Wallet-Lösung für Samsung-Smartphones, auf welcher Debit- sowie Kreditkarten hinterlegt werden können und welche Zahlungen bei Händler über NFC sowie über MSC ermöglicht.
95. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass weltweit eine Vielzahl von weiteren Unternehmen – wie insbesondere Amazon, Microsoft und PayPal – eigene Mobile Payment-Lösungen anbieten. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass derzeit noch unklar ist, ob und wann es zu einem Markteintritt der genannten Unternehmen kommt.39 Jedoch ist es durchaus denkbar, dass von solchen potenziellen Konkurrenten eine gewisse disziplinierende Wirkung auf die derzeit in der Schweiz tätigen Anbieter von P2M-Mobile Payment ausgeht.
B.4.5 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
durch den Handel
96. Im Rahmen von früheren Fällen im Bereich der Payment Schemes hat sich gezeigt, dass sich die Händler gezwungen fühlen ein Zahlungsmittel anzunehmen,
39 Vgl. hierzu auch die Ausführungen von Google und Samsung bezüglich des vorliegenden Zusammenschlussvorhaben in Rz 103.
wenn es eine bestimmte Verbreitung gefunden hat. Ein Händler könne es sich nicht leisten, ein verbreitetes Zahlungsmittel abzulehnen, ansonsten verliere er Kunden. Aufgrund dieses Umstandes sind die Wettbewerbsbehörden in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass für die Händler verbreitete Zahlungsmittel nicht Substitute, sondern Komplemente bilden.40 Vor diesem Hintergrund wurden mehrere Händler bezüglich ihrer Einschätzung des geplanten Zusammenschlussvorhabens befragt.
97. Grundsätzlich wurde das Zusammenschlussvorhaben von den befragten Händlern positiv beurteilt, wobei es im Einzelnen zu folgenden Beurteilungen gekommen ist (in alphabetischer Reihenfolge):
• Aldi: Aldi hält in genereller Weise fest: „Der Zusammenschluss wird von unserer Seite grundsätzlich unproblematisch betrachtet. Im fragmentierten internationalen Mobile Payment Markt gehen wir langfristig nicht davon aus, dass TWINT eine beherrschende Rolle zukommen wird“. Aldi führt weiter aus, dass Aldi bereit ist, mehrere Mobile Payment Systeme zu unterstützen und derzeit dank NFC-fähiger Terminals die Bezahlung mit Apple Pay möglich ist. Aldi geht grundsätzlich davon aus, dass Apple Pay die durchsetzungsfähigere Lösung ist als das auf Bluetooth angewiesene TWINT. Der Zusammenschluss könne aber vielleicht zu einer stärkeren Verbreitung von TWINT führen, was dann auch zu einer Einführung des Systems bei Aldi führen könnte. Als Nachteil sieht Aldi die im Vergleich mit anderen Debitkarten hohen Gebühren für die PostFinance Card. Aldi geht davon aus, dass durch eine Öffnung des Systems im Bereich des Acquiring für die PostFinance Card diese Gebühren sinken könnten.
• Coop: Coop hält in genereller Weise fest: „Coop
steht dem Zusammenschluss positiv gegenüber, da dieser aus Sicht Coop zu einem kostengünstigeren Angebot (1) für unsere Kunden führt, Skaleneffekte entstehen, da eine grössere Zielgruppe (2) angesprochen wird, und ein Gegengewicht zu weltweiten Anbietern (3) wie ApplePay und SamsungPay geschaffen wird“. Coop hält weiter fest, dass Coop grundsätzlich bereit sei, mehrere mobile Bezahlsysteme gleichzeitig zu unterstützen. Bei Coop könne zurzeit mit TWINT, allen NFC-fähigen Mobile Payment Lösungen sowie mit Zahl- und Geschenkkarten in der Supercard-App bezahlt werden. Nicht Coop, sondern der Kunde entscheide, wie und womit er bezahlen will. Allerdings sei Coop bei der Akzeptanz nicht völlig frei, ihre Terminals unterstützten NFC, so dass darauf basierende Lösungen wie Apple Pay oder Samsung Pay akzeptiert werden müssten. Gleiches gelte aufgrund der Honor All Cards Rule (HACR) für die hinterlegten Zahlungsmittel. So könnten bei einer Abschaltung der NFC-Funktion an den Terminals auch die NFC-fähigen Kreditkarten nicht mehr verwendet werden, was gegen die HACR verstossen würde. Coop führt weiter aus, TWINT stehe im Wettbewerb mit internationalen Lösungen wie Apple Pay oder Samsung Pay. Dabei habe TWINT – im Zusammenschluss mit Paymit – das Potential, günstige Zahlmethoden für den Schweizer Markt einzuführen und mit den internationalen Lösungen in Wettbewerb zu treten. Ein Vorteil sei dabei die Bluetooth-Technologie, da Apple diese nicht wie NFC sperren könne. Auf diese Weise erhielten ApplePay und andere internationale Mobile Payment Anbieter Konkurrenz. Bei der Zusammenführung von TWINT mit Paymit handle es sich primär um die Schaffung eines technischen Standards, der zudem auf allen modernen Smartphones unabhängig vom Betriebssystem laufe. Das Beispiel des schweizerischen EFT/POS-Standards ep2 zeige, welche Vorteile für alle Beteiligten – Kunden, Händler, Acquirer, Issuer – mit einer einheitlichen Lösung und einheitlichen Prozessen/Abläufen erreicht werden könnten.
• Migros: Migros hält in genereller Weise fest: „Das
Zusammenschlussvorhaben […] ist aus Sicht der Migros positiv zu bewerten. Insbesondere ist eine einheitliche nationale mobile Zahlungslösung erstrebenswert, um die Kosten des Handels für die technische Anbindung der Zahlungsmittel in Grenzen zu halten. Eine starke nationale Mobile Payment Lösung erscheint uns auch besser gerüstet für den Wettbewerb mit internationalen Mobile Payment Lösungsanbietern hinsichtlich bester bzw. tiefster Konditionen für das System ‚Bezahlen in der Schweiz‘. In diesem Zusammenhang wäre beim Zusammenschlussvorhaben […] wichtig, dass die Konditionen der Mobile Payment Lösung „TWINT" – welche auch für die Migros interessant wäre – sich am gegebenen Markt orientieren: […]“. Migros führt weiter aus, an den Kassen der Genossenschaften könne mit der eigenen Migros-App bezahlt werden. Zudem könne an jedem mit NFC-Leser ausgerüsteten Zahlterminal (ganzes Präsenzgeschäft) mit Apple Pay bezahlt werden. Jede weitere NFC-basierende Lösung (bspw. Android, Samsung, Swatch/Belamy) werde dank der neutralen NFC-Technologie ohne Verhinderungsmöglichkeit verarbeitet. […]. Hinsichtlich des Zusammenschlussvorhabens hebt Migros hervor, dass Online- oder Mobile-Bezahlung mit der Geldquelle Bankkonto/Debitkarte bisher nicht oder nur eingeschränkt (Migros App) möglich gewesen sei. TWINT ermögliche Online- und Mobile-Transaktionen mit dieser Geldquelle, womit neue Kundensegmente bedient werden könnten, die keine Kreditkarte hätten.
40 Vgl. RPW 2015/2, 175 ff. Rz 91 ff.; KK-DMIF II; RPW 2012/4, 790 ff. Rz 221 ff.; Maestro Fallback Interchange Fee und Debit MasterCard Interchange Fee; RPW 2011/1, 117 Rz 141, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2009/2, 132 f. Rz 96 ff., Geplante Einführung einer DMIF für das Debitkartensystem V PAY; RPW 2006/1, 86 ff. Rz 168 ff, Kreditkarten - Interchange Fee; Beschwerdeentscheid der REKO/WEF vom 9. Juni 2005, RPW 2005/3, 560 ff. E. 7.4.-7.7, Telekurs Multipay AG/Weko.
• Lidl: Lidl hält in genereller Weise fest: „Lidl
Schweiz begrüsst prinzipiell das Zusammenschlussvorhaben der PostFinance und SIX, um dadurch ein gemeinsames mobiles und offenes Zahlungssystem zu etablieren und die vorhanden separaten Lösungen zu konsolidieren und zu standardisieren“. Lidl Schweiz sei grundsätzlich bereit, mehrere mobile Bezahlsysteme zu akzeptieren, sofern Lidl Schweiz von der Lösung überzeugt sei und eine entsprechende Marktakzeptanz der Lösung beim Kunden vorhanden sei. Ideal wären einheitliche und einfach zu implementierende technische Standards (z.B. NFC), auf die sämtliche Anbieter zurückgreifen könnten. Derzeit akzeptiert Lidl NFC Zahlungen über das Zahlterminal. Bezüglich des Zusammenschlusses führt Lidl aus, dieser würde zur Etablierung eines einheitlichen und offenen Standard im Schweizer Markt führen, welcher von einer grossen Anzahl von Marktteilnehmern unterstützt werden würde. Mit Apple Pay und ggf. künftig weiteren Anbietern wäre aber dennoch sichergestellt, dass von TWINT keine Monopolstellung eingenommen werden könne. Nachteile des Zusammenschlusses befürchtet Lidl dann, wenn eine beherrschende Position bei der Gebührengestaltung ausgenutzt werden könnte. Lidl plädiert daher für offene Standards, die die Ausgrenzung von Anbietern verhindern. Als negatives Beispiel nennt Lidl die Weigerung von Apple, die NFC-Schnittstelle für andere Anbieter zu öffnen.
• VEZ: Der VEZ hält in genereller Weise fest: „Der
beabsichtigte Zusammenschluss bezweckt gemäss den einschlägigen Erklärungen der Promotoren dieses Mergers eine Schweizer Lösung bzw. Alternative zu den angekündigten Initiativen ausländischer Bezahlsysteme, insbesondere Apple Pay. Unter dieser Prämisse ist das Vorhaben zu begrüssen, weil es den Wettbewerb unter den Zahlsystemen fördert und die Wahlmöglichkeiten der Endkunden sowie der Händler erhöht. Letzteres tritt vollumfänglich zu, insofern beiden Systemen Kreditkarten unterlegt werden. Technisch dürfte es möglich sein, Apple Pay mit Debitkarten zu verbinden. Dies würde den Wettbewerb noch weiter verstärken. Nach unserem Verständnis soll das künftige TWINT-Bezahlsystem offen ausgestaltet sein, insbesondere auch die Integration von Kundenkarten, Tankkarten und Loyalitätsprogrammen unterstützen. Das ist zu begrüssen. Ein spezielles Augenmerk verdient die von SIX und PostFinance beabsichtigte direkte Anbindung an das Bankkonto des Endkunden. Im Bereich des Mobile Payment gibt es für eine solche Debitfunktion (heute) noch keine vergleichbare Lösung. Das könnte zwar wettbewerbsrechtlich relevant sein – SIX und PostFinance dominieren heute die ‚Debitkartenwelt‘ – und muss im Auge behalten werden. Es sollte indes den beantragten Zusammenschluss grundsätzlich nicht hindern, weil es aus Sicht des VEZ sinnvoll ist, einen Schweizer Standard für Zahlungen zu schaffen, mit dem direkt das Konto des Endkunden belastet werden kann und der allen modernen Smartphones - unabhängig von deren Betriebssystem - zugänglich ist. Die Situation ist insoweit vergleichbar zum Schweizer ep2-Standard für Kartenzahlungen. […] Zusammenfassend begrüsst der VEZ den geplanten Zusammenschluss im Sinne der vorstehenden Ausführungen.“ Weiter geht der VEZ davon aus, dass der Wettbewerb vor allem Im kreditkartenbasierten Mobile Payment verstärkt werde, indem TWINT gegen die ausländischen Anbieter (Apple Pay etc.) antrete. TWINT werden zudem die bisher eingeschränkten Funktionen der Maestro-, V Pay- und PostFinance-Karte überwinden und den Inhabern von Bankkonten das digitale Bezahlen ermöglichen – und dies auch im eCommerce. Bezüglich der Nachteile des Zusammenschlussvorhabens hält der VEZ fest, es sei nicht auszuschliessen, dass ein erneuter Kostenschub als Folge (bzw. mit dem Vorwand) des Zusammenschlusses und der daraus resultierenden neuen
Bezahltechnologie erfolge. Der VEZ würde es daher als zweckmässig erachten, wenn die Wettbewerbskommission das Pricing der TWINT AG verfolgen würde, speziell im Bereich der Preise für Transaktionen basierend auf der Bankkontoanbindung. Hier sei vollkommene Transparenz und Gleichbehandlung gegenüber den verschiedenen Händler-Gruppen erforderlich. Der VEZ werde seinerseits diesem Aspekt grosse Beachtung schenken.
98. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die befragten Vertreter des Handels dem Zusammenschlussvorhaben positiv gegenüberstehen. Aus Sicht des Handels steht TWINT im Wettbewerb mit Apple Pay. Zudem werden weitere Markteintritte erwartet (Samsung Pay, Google Pay). Der Handel ist zudem bereit, mehrere Bezahllösungen anzubieten, wobei aufgrund der grossen Verbreitung von NFC-Terminals darauf basierende Lösungen ohne weiteres funktionieren. In diesem Bereich verfügen derzeit die Konkurrenten von TWINT über einen Wettbewerbsvorteil. Keiner der Händler befürchtet dass es aufgrund des Zusammenschlusses zur Bildung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von TWINT kommt, welche den Wettbewerb beseitigen könnte. Alle gehen vielmehr von einem dynamischen Markt aus, der in den nächsten Jahren stark wachsen und sich weiterentwickeln wird. Bedenken bestehen teilweise bezüglich der Höhe der Gebühren, welche insbesondere bei den Debit-Transaktionen anfallen könnten.
B.4.6 Fazit
99. Zusammenfassend ist das Zusammenschlussvorhabens nicht geeignet, auf dem möglichen Markt für P2M-Mobile Payment eine marktbeherrschende Stellung zu begründen oder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung zu verstärken, durch die auf diesem Markt wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.
B.4.7 Vertikale und konglomerale Effekte
100. Neben der Tätigkeit im Bereich Mobile Payment mit TWINT decken die Zusammenschlussparteien sowie die weiteren an TWINT beteiligten Banken einen erheblichen Teil der Wertschöpfungskette im Bereich Mobile Payment sowie anderer Zahlungsmittel ab. Es gilt daher
nicht nur die horizontalen Effekte des Zusammenschlussvorhabens zu prüfen, sondern auch die vertikalen und konglomeralen Effekte.
101. Vertikale und konglomerale Zusammenschlüsse beinhalten neben Effizienzvorteilen auch ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern, welche wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien können ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem anderen (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen (Foreclosure). Es gilt daher zu analysieren, ob die Zusammenschlussparteien über Marktmacht auf einem Markt verfügen, welcher ihnen die Möglichkeit zur Marktabschottung/Diskriminierung eröffnet und ob Anreize für eine solche Vorgehensweise vorhanden sind.41
102. Im vorliegenden Fall ist es durchaus so, dass die Zusammenschlussparteien auf benachbarten/verwandten Märkten über Marktmacht verfügen:
• So hat die WEKO in ihrem Entscheid i.S.
SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC)42 festgestellt, dass die SIX Group AG im Markt für das Acquiring der Kreditkarten Visa und MasterCard sowie im Markt für das Acquiring der Debitkarte Maestro über eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die SIX Group AG diese marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Bst. a, b und e missbrauchte, indem sie bezüglich DCC nur mit ihrer Schwestergesellschaft SIX Card Solutions AG zusammengearbeitet und sich geweigert hat, anderen Terminalherstellern die notwendigen Schnittstelleninformationen offenzulegen.43 Auch auf dem Terminalmarkt wurden hohe Marktanteile von SIX festgestellt, allerdings das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung verneint.
• Auch PostFinance verfügt über wichtige Aktivitäten im Bereich des Zahlungsverkehrs. Einerseits ist sie Issuer von Visa und MasterCard-Kreditkarten, in diesem Bereich steht sie allerdings im Wettbewerb mit anderen Issuern. Andererseits ist sie die einzige Issuer und Acquirer der PostFinance-Card, d.h. der eigenen Debitkarte. Es handelt sich dabei mit einer Kartenpopulation von rund 3 Mio. um das wichtigste nationale Debitkartenprodukt, auf das rund ein Drittel aller Debittransaktionen in der Schweiz entfallen. In ihrer bisherigen Praxis haben die Wettbewerbsbehörden die PostFinance Card und die Maestro-Karte nicht demselben relevanten Markt zugewiesen. Ausgehend von den bisherigen Marktabgrenzugen erscheint es wahrscheinlich, dass die PostFinance Card ein eigener sachlich relevanter Markt darstellen könnte, so dass PostFinance über eine marktbeherrschende Stellung verfügen würde. Dies wurde allerdings bisher noch in keiner Verfügung der WEKO festgestellt.
103. Gerade auch im Hinblick auf die Prüfung der vertikalen und konglomeralen Aspekte hat das Sekretariat Fragebogen an aktuelle und potenzielle Konkurrenten von TWINT gesendet und folgende Stellungnahmen zum
Zusammenschlussvorhaben erhalten (in alphabetischer Reihenfolge):
• Apple: […]
• Google: Google führt aus, dass das Produkt Android Pay noch nicht auf dem Schweizer Markt eingeführt wurde. Es sei aber im Rahmen der Beurteilung von Zusammenschlüssen stets zu bedenken, dass es sich um neue, dynamische Märkte handle. Google opponiere nicht gegen den Zusammenschluss, hoffe jedoch, dass die Ausgestaltung von TWINT so offen erfolge, wie es versprochen werde. Der Umstand, dass am Gemeinschaftsunternehmen TWINT starke Marktteilnehmer beteiligt seien, stelle nicht per se ein Problem dar. Wichtig sei, dass der Markteintritt anderer Mobile Payment Lösungen durch die am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Partner nicht verhindert werde. Google gehe aufgrund der Beschreibung des Zusammenschlussvorhabens durch die Parteien davon aus, dass es weder Issuer, Netzwerke noch Händler verboten oder erschwert werde Android Pay zu unterstützten. Google erläutert zudem, dass der Hauptgrund für die Entwicklung von Android Pay die Erhöhung der Attraktivität von Android als Betriebssystem für Smartphones sei, so dass Google keine Gebühren für die Nutzung von Android Pay verlange. Google erlaube auch konkurrierende Bezahllösungen im Google Play-Store, zudem gebe es noch weitere App Stores für Android.
• Samsung: Samsung hält in genereller Weise fest:
„Der Grossteil des Schweizer Privatkundengeschäfts wird durch die Beteiligung der Finanzinstitute Credit Suisse, PostFinance, Raiffeisen, UBS, ZKB und dem Finanzinfrastrukturunternehmen SIX Payment Services AG vertreten sein. Seitens Detailhandel und Dienstleister sind mit Coop, Migros, und Swisscom weitere marktbedeutende Unternehmen vertreten. Durch die Konzentration mehrerer bedeutender Marktteilnehmer besteht das Risiko, dass mögliche alternative Lösungen, wie Samsung Pay, keinen oder nur eingeschränkten Zugang zum Markt bekommen um den Konsumenten vergleichbare konkurrierende Dienstleistungen in nützlicher Frist anzubieten.“ Es könnten daher u.a. folgende Nachteile entstehen: (1) Einschränkung der Wahl verfügbarer Bezahlsysteme durch Ausschluss oder Benachteiligung alternativer Systeme und (2) Einschränkung der Händlerauswahl, die für mobiles Bezahlen verfügbar sind, durch Ausschluss bzw. Benachteiligung nicht teilnehmender Händler. Samsung Pay ist derzeit in der Schweiz noch nicht eingeführt. Samsung führt aus, es gebe noch keine konkreten
41 Vgl. ausführlich zu den Grundlagen der nicht-horizontalen Fusionsanalyse RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff. SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG.
42 Siehe RPW 2011/1, 96 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC).
43 Diese Verfügung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die von SIX dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hängig ist.
Einführungspläne, Samsung sei zwar bemüht, Lösungen wie Samsung Pay auch in der Schweiz anzubieten, die aktuellen Gegebenheiten seitens Grossbanken liessen aber keine umfassende Abdeckung erwarten. Wenn Samsung Pay eingeführt würde, so wäre es ein Mehrwertdienst, der neben Kreditkarten auch Debitkarten, Geschenkkaraten, Kundenkarten und Gutscheine unterstützen sollte. Samsung vertritt die Auffassung, der Zusammenschluss relevanter Akteure unter dem Dach von TWINT habe eine möglichst breite Unterstützung von Kredit- und Debitprodukten in Mobilen Payment Diensten anderer Anbieter bisher verhindert.
• SwissWallet: […]
104. Zusammengefasst […] der befragten Konkurrenten geltend, es bestehe eine Gefahr der Marktverschliessung und Diskriminierung von Konkurrenten, nicht nur durch die Zusammenschlussparteien SIX und PostFinance, sondern auch durch die Banken, welche als Minderheitsaktionäre an TWINT beteiligt sind.
105. Tatsächlich scheint die Verwendung offener Standards sowie der offene und nichtdiskriminierende Zugang zu Schnittstellen von TWINT gegenüber Dritten geeignet zu sein, um die angesprochenen Probleme zu verhindern.
106. Bereits in der Meldung haben die Zusammenschlussparteien ausgeführt, dass TWINT als offenes System geplant ist. Auch in den Beilagen, wie dem Transaction Agreement mit den Minderheitsaktionären oder dem Aktionärsbindungsvertrag finden sich keine problematischen Exklusivitäten.
107. Um die Bedenken bezüglich Marktverschliessung vollständig zu zerstreuen, haben die Zusammenschlussparteien, gemeinsam mit sämtlichen weiteren TWINT-Partnern (UBS, CS, ZKB, Raiffeisen und BCV) der WEKO mit Schreiben vom 31. August 2016 die folgenden Zusagen bezüglich Offenheit und Diskriminierungsfreiheit des TWINT 2.0-Zahlungssystems abgegeben:
„1. Offenheit des Zugangs zum Zahlungssystem
Twint 2.0 auf allen Ebenen:
Das neue Zahlungssystem Twint 2.0 ist von den vertraglichen Grundlagen her so gestaltet, dass auf allen Ebenen Offenheit des Systems gegenüber Unternehmen besteht, welche nicht Unterzeichner des Transaction Agreements vom […] sind (vgl. […] des Transaction Agreement und Rz. 51 ff. der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016). Diese Offenheit betrifft sowohl die Issuing-, Acquiringals auch die Scheme-Seite des Systems. Im Einzelnen lässt sich diese Offenheit der verschiedenen Ebenen gestützt auf die unterzeichneten Verträge und die Aussagen in der Meldung wie folgt zusammenfassen:
1.1. Ebene Scheme
Das TWINT 2.0-System ist für Kooperationen mit anderen Marktteilnehmern offen. [Die Plattform ist für Drittanwendungen, alternative Zahlungsmittel usw. offen] (vgl. […] des Transaction Agreement).
1.2. Ebene Issuing
[Die Issuer sind frei, sich am System zu beteiligen] (vgl. […] des Transaction Agreement). Die Massnahmen, durch welche die Offenheit auf Issuing-Ebene sichergestellt werden soll, sind in Rz. 52 der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016 erläutert.
1.3. Ebene Acquiring
Wie auf der Ebene Issuing ist auch auf Ebene Acquiring das TWINT 2.0-System durch Offenheit geprägt (vgl. […] des Transaction Agreement) und durch verschiedene Massnahmen sichergestellt, welche in Rz. 53 der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016 näher erläutert werden.
2. Diskriminierungsfreiheit
Auf allen Ebenen ist für die im Rahmen der Offenheit in das System Twint 2.0 aufgenommen Unternehmen durch die Vertragsgestaltung gesichert, dass diese Unternehmen diskriminierungsfrei behandelt werden und keine Vorzugsbehandlung gegenüber Parteien besteht, welche Partner des Transaction Agreements sind (vgl. […] des Transaction Agreement und […] des Geschäftsmodells ([…] des Transaction Agreement)). Verschiedene vertragliche Massnahmen, welche die Diskriminierungsfreiheit im Rahmen der Umsetzung von TWINT 2.0 sicherstellen, werden in Rz. 52 (Massnahmen auf Ebene Issuing) und 53 (Massnahmen auf Ebene Acquiring) der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016 näher erläutert.
Konzerneigene Gesellschaften erfahren weder auf Ebene Issuing noch auf Acquiring eine Vorzugsbehandlung (vgl. Rz. 54 und 123 der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016).
3. Keine Exklusivitäten
Wie aus Rz. 57 der Zusammenschlussmeldung vom 5. August 2016 hervorgeht, enthalten […] keine Exklusivitäten. […] des Transaction Agreement […].“
2. Bezüglich der vertikalen Integration verschiedener Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette rund um den Bereich P2M-Mobile Payment ist anzumerken, dass diese Problematik letztlich unabhängig vom vorliegenden Zusammenschluss bereits zuvor bestand. So sind derzeit sämtliche am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen derzeit entweder bei Paymit oder bei TWINT involviert und haben demensprechend bereits zum jetzigen Zeitpunkt gewisse Anreize, die jeweils eigene Lösung zu bevorzugen.
3. Sofern dennoch davon ausgegangen wird, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu einer allfälligen Verstärkung solcher vertikaler Effekte führt, tragen die gemachten Verpflichtungszusagen entsprechenden Bedenken aus heutiger Sicht in genügender Weise Rechnung.
Letztlich wären weitergehende Eingriffe angesichts der frühen Marktphase mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Auch wenn dementsprechend wiederum die Schlussfolgerung gemacht werden kann, dass bezüglich P2M-Mobile Payment keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, durch die wirksamen Wettbewerb beseitigt werden kann, so bleibt die Möglichkeit eines späteren Eingriffs basierend auf Art. 7 KG und die Verfügung vorsorglicher Massnahmen nach wie vor offen.
B.4.8 Nebenabreden
4. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.44
5. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind45 (EU-Bekannt-machung), gerichtet.46
6. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.47
7. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die
Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.48
8. Die Zusammenschlussparteien haben insbesondere folgende möglicherweise wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zur Beurteilung als Nebenabreden vorgelegt, welche als typische Wettbewerbsverbote […] betrachtet werden können:
• Wettbewerbsverbot von […];
• Wettbewerbsverbot von […];
• […];
• […].
9. Die genannten Vereinbarungen erfüllen die Kriterien der unmittelbaren Verbundenheit und Notwendigkeit und werden somit als zulässige vom Konzentrationsprivileg umfasste Nebenabreden angesehen.
10. Zusätzlich haben die Zusammenschlussparteien
eine Reihe von sehr spezifischen Vereinbarungen respektive organisatorischer Vorkehrungen zwecks Beurteilung als Nebenabreden vorgelegt, bei welchen es unklar ist, wie diese kartellrechtlich zu beurteilen sind. Es handelt sich hierbei namentlich um Vereinbarungen hinsichtlich folgender Punkte:
• Gestaltung des […];
• Finance Processing durch SIX, d.h. SIX verpflichtet sich [....];
• Verpflichtung der Scheme-Teilnehmer zu einem einheitlichen Bezahlprozess, wonach […];
• […].
11. Angesichts der frühen Marktphase, der Komplexität der obigen Vereinbarungen, welche kaum eine ex ante Beurteilung erlauben, erscheint es nicht angezeigt, diese als vom Konzentrationsprivileg umfasste zulässige Nebenabreden zu qualifizieren. Während diese Vereinbarungen derzeit als kartellrechtlich unproblematisch betrachtet werden können, wird eine mögliche zukünftige Beurteilung dieser Vereinbarungen nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 KG dennoch explizit vorbehalten.
44 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 45 ABl. C 56 vom 5.3.2005 S. 24 ff.
46 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 47 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12.
48 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.
B.4.9 Ergebnis
12. Der Bereich Mobile-Payment befindet sich derzeit in einer sehr frühen Marktphase, so dass Prognosen bezüglich der zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind. Jedoch ist hinsichtlich des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens festzuhalten, dass die Fokussierung der Bemühungen seitens der SIX, PostFinance sowie der beteiligten Partnerbanken auf TWINT – zumal Paymit bisher nur in vernachlässigbarem Umfang Zahlungen von Endkunden an Händler ermöglicht hat – unmittelbar nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Marktverhältnisse bezüglich P2M-Mobile Payment führt.
13. Innerhalb eines Zeithorizonts von 2–3 Jahren ist
ebenfalls nicht absehbar, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken könnte, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann,. So konnte insbesondere Apple Pay bereits in der Schweiz tätig werden. Auch ist es angesichts der frühen Marktphase gegenwärtig noch völlig unklar, wie sich der Bereich Mobile Payment gesamthaft entwickeln und welche Marktteilnehmer und welche Geschäftsmodelle sich längerfristig durchsetzen werden.
14. Schliesslich haben die Zusammenschlussparteien explizit zugesagt (so dass die Zusagen als konstituierenden Bestandteil des gemeldeten Zusammenschlusses zu betrachten sind), dass TWINT als eine durch Offenheit geprägte Mobile Payment-Lösung konzipiert ist, welche insbesondere von keinen der daran beteiligten Unternehmen sowie von deren Nachfragern Exklusivitäten gegenüber konkurrierenden Mobile Payment-Lösungen verlangt. Auch ist durch den geplanten Wechsel seitens TWINT auf ein Vier-Parteien-System, wonach Händler für den Anschluss an TWINT zwischen verschiedenen Acquirern auswählen können, aus Sicht des Handels mit einer Verbesserung der Wettbewerbssituation zu rechnen.
15. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten
Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.