RPW 2016/1 S. 285
Tamedia/Adextra
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 5. Februar 2016
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 4. Februar 2016
A
Sachverhalt
1. Am 6. Januar 2016 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen (nachfolgend: Meldung). Demnach beabsichtigt Tamedia, die alleinige Kontrolle über die Adextra AG (nachfolgend: Adextra) zu erwerben.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 Tamedia
2. Gemäss Meldung ist Tamedia die Muttergesellschaft eines insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätigen Medienunternehmens. Die Tamedia-Gruppe sei Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften, Betreiberin von Online-Plattformen sowie im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die Tamedia-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.
A.1.2 Adextra
3. Adextra vermittelt laut Meldung statische Online-Werbung auf Desktops, Apps und mobilen Webseiten in der Schweiz. Adextra betreibe dieses Geschäft als Vermittlerin gegen Provision1 und stelle dazu die dafür notwendige technische Infrastruktur (insbesondere die sogenannte Ad-Server-Technologie) und die notwendige Verkaufsorganisation zur Verfügung. Adextra bezeichne sich auf der eigenen Webseite adextra.ch als „Exklusivvermarkter“. Mit diesem Statement weise Adextra zu Werbezwecken darauf hin, dass Adextra häufig die Vermarktung der gesamten statischen Online-Werbung einer Webseite übernehme.
4. Gemäss Meldung wird Adextra von zwei natürlichen Personen kontrolliert, welche je […] der Aktien der Gesellschaft halten […]. Adextra verfüge über keine Tochtergesellschaften.
A.2 Zusammenschlussvorhaben
5. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia, 100 % der Aktien von Adextra und damit die alleinige Kontrolle über Adextra zu erwerben. Die Parteien hätten dazu einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Die bisherigen Halter der Aktien von Adextra hätten sich aus privaten und wirtschaftlichen Gründen entschieden, ihre Beteiligung an Adextra zu verkaufen. […]
A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
6. Laut Meldung ist Tamedia bisher noch nicht im Bereich der Vermittlung von statischer Online-Werbung tätig und beabsichtigt durch den Zusammenschluss, neu in diesen Bereich einzutreten.
A.4 Verfahren
7. Am 21. Dezember 2015 ging beim Sekretariat ein Entwurf einer erleichterten Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 bestätigte das Sekretariat den Empfang des Meldungsentwurfs. Das Sekretariat teilte den Parteien mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 mit, dass der Meldungsentwurf unvollständig sei.
8. Am 6. Januar 2016 ging beim Sekretariat die vollständige Meldung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bestätigte das Sekretariat den Empfang der Meldung. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung. Im selben Schreiben erbat das Sekretariat weitere Angaben gemäss Art. 15 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). Diese gingen am 20. Januar 2016 beim Sekretariat ein.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
9. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
11. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
1 Dabei würden Werbetreibende für die Werbefläche ausschliesslich ein Entgelt an Adextra zahlen. Adextra rechne dann mit dem Anbieter der Werbefläche ab und überweise die Einnahmen unter Abzug einer Kommission an den Anbieter.
12. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU). Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.2
13. Gemäss Meldung beabsichtigt Tamedia, 100 % der Aktien von Adextra und damit die alleinige Kontrolle über Adextra zu erwerben (vgl. Rz 5). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.
B.1.3 Beteiligte Unternehmen
14. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU).
15. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten sind Tamedia sowie Adextra als beteiligt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
16. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
17. Die beteiligten Unternehmen machen geltend, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sei weder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 KG noch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig. Im Folgenden (Rz 18 bis Rz 23) wird gezeigt, dass tatsächlich keine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 KG besteht, jedoch – entgegen der Ansicht der beteiligten Unternehmen – eine solche nach Art. 9 Abs. 4 KG. Die Begründung der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG entspricht mutatis mutandis denjenigen in den Beschlussbegründungen zu den Zusammenschlüssen Tamedia/home.ch3, Tamedia/ricardo.ch4 sowie Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland5.
18. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
19. Die Meldung gibt für die beteiligten Unternehmen folgende Umsätze an:
Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2014 (in Mio. CHF)
Tamedia Adextra insgesamt
Schweiz 1114 […] […]
Weltweit 1114 […] […]
20. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
21. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) auf dem „marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande“ (Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse-Gruppe auf dem „marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne“ (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) marktbeherrschend sind.6 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le
Temps) durch Tamedia7 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe. Tamedia hat jedoch 2014 ihre Beteiligung an Le Temps an Ringier verkauft, so dass Le Temps nun allein von Ringier kontrolliert wird.8
22. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.
2 Vgl. RPW 2013/3, 357 Rz 24, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas.
3 Vgl. RPW 2014/4, 759 ff. Rz 19 ff., Tamedia/home.ch.
4 Vgl. RPW 2015/3, 472 f. Rz 41 ff., Tamedia/ricardo.ch.
5 Vgl. RPW 2016/1, 265 ff. Rz 66 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 6 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.
7 Vgl. RPW 2009/3, 245 ff., Tamedia/PPSR.
8 Vgl. RPW 2014/4, 706 ff. Rz 1, Ringier/Le Temps.
23. Die Geschäftstätigkeit von Adextra betrifft gemäss Meldung die Vermittlung statischer Online-Werbung auf Desktops, Apps und mobilen Webseiten in der Schweiz (vgl. Rz 3). Die von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verfügen über Internetpräsenzen, über welche sie zwecks Generierung zusätzlicher Einnahmen ebenfalls Werbung schalten. Da gemäss Meldung die mit der Vermittlung statischer Online-Werbung generierten Umsätze von Adextra zu […] auf Online-Portale von Tamedia entfallen, ist es wahrscheinlich, in jedem Falle aber nicht auszuschliessen, dass diese von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen Dienstleistungen von Adextra als Nachfrager nutzen. Für Tamedia wurde daher auf einem zur statischen Online-Werbung nachgelagerten Markt eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig festgestellt.9 Damit sind die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
24. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
25. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevanter Markt
B.4.1.1 Sachlich relevanter Markt
26. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
27. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben betrifft insbesondere den Bereich der Online-Werbung. Bei der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens wird an der bisherigen Praxis der WEKO zur Marktabgrenzung in diesem Bereich festgehalten.
28. Hierbei wird zunächst zwischen Märkten für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen und Märkten für die Vermittlung von Online-Werbeflächen unterschieden.10 Zudem wird zwischen Online-Werbeflächen für statische Werbeformen und Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen unterschieden.11 Zu dynamischen Werbeformen gehören insbesondere Netzwerk- sowie Suchmaschinenwerbung, zu statischen Werbeformen insbesondere Bannerwerbung.
29. Gemäss Praxis der WEKO besteht die Angebotsseite der Märkte für die Vermittlung von Online-Werbeflächen aus Vermittlern von Online-Werbeflächen, deren Dienstleistungen darauf abzielen, Betreiber von Webseiten und Werbetreibende miteinander ins Geschäft zu bringen. Die Nachfrageseite besteht einerseits aus Betreibern von Webseiten, die Dienstleistungen der Vermittler in Anspruch nehmen, um ihre Online-Werbeflächen an Werbetreibende zu verkaufen, und andererseits aus Werbetreibenden, die Dienstleistungen der Vermittler in Anspruch nehmen, um Online-Werbeflächen über Vermittler zu kaufen.
30. Wie bereits bei der Beurteilung früherer Zusammenschlussvorhaben ausgeführt, sind die Märkte für die Vermittlung von Online-Werbeflächen sogenannte zweiseitige Märkte.12 Auf zweiseitigen Märkten existieren Plattformen (im vorliegenden Fall die Vermittler), die mit ihrer Tätigkeit Transaktionen zwischen zwei Kundengruppen (hier den Betreibern von Webseiten und den Werbetreibenden) ermöglichen.
31. Ein zentrales Merkmal zweiseitiger Märkte sind die sogenannten indirekten Netzwerkeffekte.13 Diese führen dazu, dass die Attraktivität eines Vermittlers für eine Kundengruppe mit zunehmender Grösse der über diesen Vermittler erreichbaren anderen Kundengruppe steigt. In der Tat ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Attraktivität eines Vermittlers für die Betreiber von Webseiten mit der Zahl der diesen Vermittler nutzenden Werbetreibenden steigt. Analog ist zu erwarten, dass die Attraktivität eines Vermittlers für die Werbetreibenden mit der Zahl der durch ihn vermittelten (Betreiber von) Webseiten steigt.
32. Adextra ist laut Meldung und zusätzlicher Angaben gemäss Art. 15 VKU ausschliesslich in der Vermittlung statischer Werbeformen tätig.14 Die Meldung impliziert zudem, dass Tamedia Dienstleistungen von Vermittlern von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in Anspruch nimmt. Als sachlich relevanter Markt ist vorliegend daher der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen abzugrenzen.
B.4.1.2 Räumlich relevanter Markt
33. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
9 Vgl. RPW 2013/3, 352 Rz 23, Tamedia AG/PPN AG.
10 Vgl. RPW 2013/3, 353 Rz 30, Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/1, 97 Rz 44, PubliGroupe/ImproveDigital; RPW 2012/1, 153 Rz 94, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
11 Vgl. RPW 2015/3 518 Rz 105, JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 481 Rz 101 f., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/1, 296 Rz 32, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 383 Rz 38, Tamedia/Starticket; RPW 2013/3, 362 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/1, 154 Rz 98, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
12 Vgl. RPW 2014/3, 523 Rz 61, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/3, 354 Rz 32, Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/1, 98 Rz 46, PubliGroupe/ImproveDigital.
13 Vgl. PAUL BELLEFLAMME/MARTIN PEITZ, Industrial Organization, 2010, 628.
14 Adextra vertreibe die Werbeflächen der von ihr vermarkteten Webseiten auch über sogenannte Supply-Side-Plattformen, die an Demand-Side-Plattformen angebunden seien. Dabei handle es sich um einen zusätzlichen Absatzkanal für das von Adextra vermarktete Werbeinventar. Dieser alternative Vertriebskanal ändere nichts am Charakter der darüber vertriebenen Werbung. Adextra verwende diese Plattformen ausschliesslich, um Bannerwerbung an Werbetreibende zu verkaufen, und nicht, um ein Werbenetzwerk zu bilden.
34. Eine räumliche Abgrenzung des Markts für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen ist noch nicht vorgenommen worden. In Anlehnung an die bisher schweizweit erfolgte räumliche Abgrenzung des Markts für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für (dynamische) Werbeformen15 wird der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen vorliegend ebenfalls schweizweit abgegrenzt.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung im betroffenen Markt
B.4.2.1 Betrachtung der Marktanteile der beteiligten
Unternehmen
35. Der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Schweiz hatte im Jahr 2014 nach Schätzung der Meldung ein Volumen von rund […]. Die Angaben der Zusammenschlussparteien implizieren, dass diese Zahl aus der Höhe der gesamten Ausgaben der Werbetreibenden auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Schweiz bestimmt wurde. Gemäss Meldung hat Adextra im Jahr 2014 in diesem Markt einen Umsatz von rund […]16 erzielt. Tamedia ist laut Meldung in diesem Markt nicht tätig. Daraus ergibt sich ein gemeinsamer Marktanteil der Zusammenschlussparteien in diesem Markt von rund [10-20 %].17
36. Die Meldung führt aus, dass der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen kein betroffener Markt (im Sinne eines gemeinsamen Marktanteils in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen von mindestens 20 % oder eines Marktanteils in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen von mindestens 30 %) sei. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass in einem solchen Fall keine weitere Prüfung möglicher Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die relevanten Märkte erforderlich wäre. Gemäss Praxis der WEKO erübrigt sich nur in der Regel eine weitere Prüfung, sofern der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen weniger als 20 % oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen weniger als 30 % beträgt.
37. Die Meldung weist abschliessend auf einen relativ tiefen Marktanteil von Adextra im relevanten Markt hin und führt aus, dass das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen führe. Das Zusammenschlussvorhaben werde daher keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und sei unproblematisch. Ein relativ tiefer Marktanteil und die Tatsache, dass keine Marktanteilsadditionen auftreten, sind jedoch weder für sich genommen noch gemeinsam eine hinreichende Voraussetzung, um von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgehen zu können.
B.4.2.2 Berücksichtigung der Zweiseitigkeit des
Marktes sowie des vertikalen Charakters des Zusammenschlussvorhabens
38. Besondere Merkmale des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind die Zweiseitigkeit des Marktes für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen und der vertikale Charakter des Vorhabens. Daher ist es erforderlich, trotz eines gemeinsamen
Marktanteils von [10-20 %] und obwohl keine Marktanteilsadditionen auftreten werden, eine weitere Prüfung möglicher Auswirkungen des Vorhabens auf diesen Markt vorzunehmen. Beispielsweise können sich in zweiseitigen Märkten auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen marktbeherrschende Stellungen ergeben.18
39. Zunächst ist es hilfreich, einen Überblick über die Struktur des Marktes für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen zu schaffen. Abbildung 1 zeigt die Beziehungen zwischen den verschiedenen Marktseiten. Die Abbildung verdeutlicht sowohl die Zweiseitigkeit des Marktes, als auch die Tatsache, dass das Zusammenschlussvorhaben eine vertikale Integration bewirken würde.
15 Vgl. RPW 2014/3, 523 Rz 63, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/3, 354 Rz 39, Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/1, 98 Rz 50, PubliGroupe/ImproveDigital; RPW 2012/1, 156 Rz 121, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
16 Die Differenz zwischen dem gesamten Umsatz von Adextra (vgl. Rz 19) sowie dem Umsatz von Adextra auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen ergibt sich nach Angaben der Zusammenschlussparteien daraus, dass der erste Wert dem Netto-Umsatz entspricht, während der zweite Wert dem Brutto-Umsatz entspricht, welcher zusätzlich die in dieser Branche üblichen Rabatte und andere Vergünstigungen enthalte. Die Berechnung des Umsatzes auf dem Gesamtmarkt basiere ebenfalls auf den Brutto-Umsätzen ohne Abzug von Rabatten und anderen Vergünstigungen.
17 Gemäss Meldung entspricht der Marktanteil von Adextra gegenüber beiden Kundengruppen, also Werbetreibenden und Betreibern von Webseiten, jeweils dem Marktanteil von Adextra auf dem gesamten Markt. Es werde darauf verzichtet, den Markt weiter in einen Teilmarkt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen gegenüber Werbetreibenden und in einen Teilmarkt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen gegenüber Betreibern von Websites aufzugliedern. Jedoch kann eine solche getrennte Betrachtung in Zukunft erforderlich sein.
18 Vgl. RPW 2016/1, 274 Rz 119, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 764 Rz 56, Tamedia/home.ch.
Tamedia
Adextra
Werbetreibende
Anbieter von Werbeflächen
Vermittler von Werbeflächen
andere Vermittler
andere Betreiber von Webseiten
Nachfrager von
Werbeflächen
c)
b) a)
e) d)
f)
Wettbewerb
Wettbewerb
Abbildung 1: Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen
40. Das Geschehen auf diesem Markt gestaltet sich wie folgt: Die Betreiber von Webseiten (Tamedia und andere Betreiber von Webseiten) fragen Dienstleistungen der Vermittler (Adextra und andere Vermittler, laut Meldung sind wichtige Konkurrenten Goldbach, Staila Media und Publicitas) nach, um ihre Online-Werbeflächen an Werbetreibende zu verkaufen. Mit dem Verkauf der Online-Werbeflächen stehen sie im Wettbewerb zueinander. Die Vermittler (Adextra und andere Vermittler) bedienen die Nachfrage der Betreiber von Webseiten (Tamedia und andere Betreiber von Webseiten) sowie der Werbetreibenden nach Vermittlung von Online-Werbeflächen. Mit dieser Dienstleistung stehen sie ebenfalls im Wettbewerb zueinander. Die Werbetreibenden schliesslich fragen die Dienstleistung der Vermittler (Adextra und andere Vermittler) nach. Die Werbetreibenden stehen grundsätzlich ebenfalls miteinander im Wettbewerb. Dieser Wettbewerb spielt sich jedoch hauptsächlich auf den Märkten für die beworbenen Produkte und Dienstleistungen ab und wird daher hier nicht dargestellt.
41. Diese Struktur impliziert die folgenden, in Abbildung 1 mit a) bis f) markierten Geschäftsbeziehungen:
a) Geschäftsbeziehungen zwischen Werbetreibenden und Adextra
b) Geschäftsbeziehungen zwischen Werbetreibenden und anderen Vermittlern
c) Geschäftsbeziehung zwischen Adextra und Tamedia
d) Geschäftsbeziehungen zwischen Adextra und anderen Betreibern von Webseiten
e) Geschäftsbeziehungen zwischen anderen Vermittlern und Tamedia
f) Geschäftsbeziehungen zwischen anderen Vermittlern und anderen Betreibern von Webseiten
42. Bei vertikalen Zusammenschlussvorhaben sind mindestens zwei wettbewerbswidrige Verhaltensweisen des zusammengeschlossenen Unternehmens denkbar. Erstens ist eine Abschottung eines nachgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer vorgelagerten Einheit möglich. Zweitens kann eine Abschottung eines vorgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer nachgelagerten Einheit erfolgen.19
43. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob diese Verhaltensweisen eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würden. Dazu wird zunächst die Abschottung eines nachgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer vorgelagerten Einheit betrachtet (Rz 44). Danach erfolgt die Betrachtung der Abschottung eines vorgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer nachgelagerten Einheit (Rz 45). Nachfolgend wird die gemeinsame Implementierung beider Verhaltensweisen analysiert (Rz 46 bis Rz 48). Abschliessend wird eine Schlussfolgerung gezogen (Rz 49).
44. Die Abschottung eines nachgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer vorgelagerten Einheit betrifft im vorliegenden Fall die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Tamedia und anderen Vermittlern (in Abbildung 1 mit e) markiert). Dies liesse sich realisieren, indem Adextra zukünftig die gesamte Vermittlungstätigkeit für Tamedia erledigen würde. Aufgrund der indirekten Netzwerkeffekte auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen ist zu erwarten, dass ein solches Verhalten die Attraktivität
19 Vgl. Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 S 6 ff., Rz 30 ff.
der anderen Vermittler für die Werbetreibenden reduzieren und Adextra auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Wegen des geringen Marktanteils von Adextra auf diesem Markt von [10-20 %] ist im vorliegenden Fall jedoch nicht davon auszugehen, dass dadurch eine marktbeherrschende Stellung im Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen begründet oder verstärkt würde.
45. Die Abschottung eines vorgelagerten Wettbewerbers vom Zugang zu einer nachgelagerten Einheit betrifft im vorliegenden Fall die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Adextra und anderen Betreibern von Webseiten (in Abbildung 1 mit d) markiert). Dieses Verhalten hätte zur Konsequenz, dass ein Teil der von diesen Betreibern bereitgestellten Online-Werbeflächen von Vermittlungsdienstleistungen abgeschottet würde. Dabei ist zu beachten, dass Betreiber von Webseiten gemäss Meldung in der Regel die Dienstleistungen nur eines Vermittlers in Anspruch nehmen (im Zusammenhang mit zweiseitigen Märkten wird dies als sogenanntes single homing bezeichnet). Dies bedeutet, dass sie nach der Kappung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Adextra nicht kurzfristig zu einem anderen Vermittler, mit dem sie bereits in Geschäftsbeziehung stehen, wechseln könnten. Es ist daher zu erwarten, dass die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Adextra und anderen Betreibern von Webseiten Tamedia gegenüber den anderen Betreibern von Webseiten einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Bei der Beurteilung der Konsequenz dieses Wettbewerbsvorteils wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Anteil von Tamedia am schweizweiten Umsatz mit Online-Werbeflächen für statische Werbeformen [30-40 %] beträgt.20 Zudem wird berücksichtigt, dass gemäss Meldung nur […] des Umsatzes von Adextra aus der Vermittlung von Online-Werbeflächen anderer Betreiber von Webseiten stammen. In diesem Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass durch die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Adextra und anderen Betreibern von Webseiten eine marktbeherrschende Stellung von Tamedia begründet oder verstärkt würde.
46. Es ist zudem denkbar, dass die unter Rz 44 und Rz 45 beschriebenen Verhaltensweisen, also die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Tamedia und anderen Vermittlern sowie die Kappung der Geschäftsbeziehungen zwischen Adextra und anderen Betreibern von Webseiten, gemeinsam implementiert werden. Durch eine solche Massnahme könnte zwar der unter Rz 44 beschriebene Wettbewerbsvorteil für Adextra nicht mehr realisiert werden, da Adextra in diesem Falle keine Geschäftsbeziehungen mehr mit anderen Betreibern von Webseiten unterhalten würde. Allerdings ist es wahrscheinlich, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich, wie unter Rz 45 beschrieben, für Tamedia gegenüber andern Betreibern von Webseiten ergäbe, aufgrund eines indirekten Effektes noch verstärkt würde.
47. Dieser indirekte Effekt ergäbe sich daraus, dass nach der Kappung der Geschäftsbeziehungen von Tamedia mit anderen Vermittlern Kostennachteile auf Seiten der anderen Vermittler zu erwarten wären. Dies würde in der Folge die Vermittlungsdienstleistungen für andere Betreiber von Webseiten verteuern, die diesen höheren Kosten wiederum – wegen der Kappung ihrer Geschäftsbeziehung mit Adextra – nicht ausweichen könnten.
48. Bei der Beurteilung der Konsequenz des Wettbewerbsvorteils, der für Tamedia aus der gemeinsamen Implementierung der unter Rz 44 und Rz 45 beschriebenen Verhaltensweisen resultieren würde, wird im Folgenden wiederum (vgl. Rz 45) von einem Anteil von Tamedia am schweizweiten Umsatz mit Online-Werbeflächen für statische Werbeformen von [30-40 %] ausgegangen. In diesem Fall bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass durch die gemeinsame Implementierung der unter Rz 44 und Rz 45 beschriebenen Verhaltensweisen eine marktbeherrschende Stellung von Tamedia begründet oder verstärkt würde.
49. Es bestehen im vorliegenden Fall daher keine Anhaltspunkte, dass die unter Rz 42 beschriebenen Verhaltensweisen des zusammengeschlossenen Unternehmens eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken würden. Im vorliegenden Fall bestehen dementsprechend keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.3 Nebenabreden
50. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.21
51. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind22 (EU-Bekanntmachung), gerichtet.23
52. Wettbewerbsabreden können nur dann als «mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden» angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen,
20 Vgl. RPW 2015/3, 483 ff. Rz 115, Tamedia/ricardo.ch.
21 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 22 ABl. C 56 vom 5.3.2005 S. 24 ff.
23 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.24
53. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.25
54. […]
55. […]
56. Die […] sind sowohl notwendig für das Zusammenschlussvorhaben, als auch stehen sie im unmittelbaren Zusammenhangs dazu. Sie können daher als Nebenabrede qualifiziert werden.
B.4.4 Ergebnis
57. Die Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass dieses zwar Verhaltensweisen ermöglicht, die Wettbewerbsvorteile für Tamedia bzw. Adextra bewirken können. Allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken werden.
58. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
24 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 25 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13.