RPW 2015/3 S. 507

JobCloud/JobScout24

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 10. August 2015

Mitteilung gemäss Art. 16 VKU vom 24. August 2015

A

Sachverhalt

1. Am 13. Mai 2015 ist beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Meldung der JobCloud AG (nachfolgend: JobCloud) über ein Zusammenschlussvorhaben eingegangen. Danach beabsichtigt JobCloud, die Kontrolle über den Unternehmensteil JobScout24 (nachfolgend: JobScout24) zu erwerben.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 JobCloud

2. JobCloud ist ein vollfunktionales Gemeinschaftsunternehmen, das unter der gemeinsamen Kontrolle der Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia) und der Ringier AG (nachfolgend: Ringier) steht. Tamedia und Ringer halten beide je 50 % der Kapital- und Stimmrechte von JobCloud.1 Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle durch Tamedia und Ringier über JobCloud (bestehend aus der jobs.ch-Gruppe und Jobup-Gruppe) wurde von der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) Ende Oktober 2012 genehmigt.2

3. JobCloud (früher jobs.ch holding ag) betreibt gemäss Meldung die folgenden Online-Marktplätze für Stellen:

Tabelle 1: Online-Stellen-Marktplätze von JobCloud

Domain-Name Beschreibung der angebotenen Dienstleistung

jobs.ch Online-Stellenbörse für allgemeine Stelleninserate

jobwinner.ch Online-Stellenbörse für allgemeine Stelleninserate

alpha.ch Online-Stellenbörse für Fach- und Führungskräfte

topjobs.ch Online-Stellenbörse für Fach- und Führungskräfte

jobup.ch Online-Stellenbörse für allgemeine Stelleninserate mit Schwergewicht Westschweiz

jobsuchmaschine.ch Online-Stellenbörse für allgemeine Stelleninserate

jobs4sales.ch Online-Stellenbörse für Sales-Stellen

ictcareer.ch Online-Stellenbörse für IT-Stellen

medTalents.ch Online-Stellenbörse für medizinische Stellen

jobs4finance.ch Online-Stellenbörse für Finanz-Stellen

ingjobs.ch Online-Stellenbörse für Ingenieur-Stellen

stellen.ch Online-Stellenbörse für allgemeine Stelleninserate

4. Unternehmen, Behörden und Organisationen könnten auf diesen Marktplätzen Rubrikanzeigen für Stellen schalten, und Stellensuchende könnten dort eine geeignete Stelle suchen.

5. Weiter biete JobCloud den Inserierenden und Stellensuchenden gewisse mit dem Marktplatz zusammenhängende Dienstleistungen an, wie z. B. „Job.DNA“, dank denen die Stellensuchenden für sich passende Stellen finden könnten oder das Spidering von Inseraten auf der Unternehmenswebsite des Kunden für die Publikation auf jobs.ch.

6. Als weitere, unter der Bezeichnung „jobs.kombi“ vermarktete Dienstleistung übernehme JobCloud im Auftrag von Unternehmen die technische Abwicklung von Stellenausschreibungen, die direkt auf den Websites dieser Unternehmen eingebettet werden.

7. JobCloud verfügt gemäss Meldung zudem über die folgenden drei Tochtergesellschaften:

1 Vgl. Medienmitteilung Tamedia vom 26. Mai 2014, Ringier gleicht Beteiligung an JobCloud AG aus – Ringier und Tamedia halten beide wieder 50 Prozent, <http://www.tamedia.ch/de/pressekontakt/ medienmitteilungen/2014/pressrelease/ringier_gleicht_beteiligung_an_jobcloud _ag_aus_ringier_und_tamedia_halten_beide_wieder_50_prozen/> (12.05.2015); Portfolio Ringier – JobCloud AG, <http://www.ringier.com/ de/produkte/schweiz/e-commerce/jobs> (12.05.2015).

2 Vgl. RPW 2013/1, 80 ff., Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup.

8. JobCloud halte […] % der Aktien an der Jobsuchmaschine AG (nachfolgend: Jobsuchmaschine), die unter der alleinigen Kontrolle von JobCloud stehe. Jobsuchmaschine betreibe unter dem Domainnahmen „jobsuchmaschine.ch“ ein Metaportal3 für Stellenangebote.

9. JobCloud halte weiter […] % an der x28 AG (nachfolgend: x28). Mit der Beteiligung seien Kontrollrechte im fusionskontrollrechtlichen Sinn verbunden. x28 betreibe die Metaportale „jobagent.ch“ sowie „jobs-in-banking“. Ferner betreibe x28 unter anderem in Zusammenarbeit mit der Solothuner Handelskammer den Online-Marktplatz für Stellen „solothurn-jobs.ch“. Daneben erbringe x28 auch noch gewisse Dienstleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdaten, Datenextraktion und Crawling/Spidering.

10. JobCloud halte ferner […] % an der österreichischen karriere.at Informationsdienstleistung GmbH (nachfolgend karriere.at). Mit dieser Beteiligung seien ebenfalls Kontrollrechte verbunden. Karriere.at betreibe unter den Domain-Namen „karriere.at“, „jobs.at“, „green-jobs.at“ und „stellenangebote.at“ in Österreich Online-Marktplätze für Stellen.

11. Über weitere Beteiligungen verfüge JobCloud nicht. Namentlich sei eine Minderheitsbeteiligung an der karriere.ch AG Ende 2013 veräussert worden.

12. Tamedia ist die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig ist. Die Tamedia-Gruppe ist Herausgeberin verschiedener Zeitungen und Zeitschriften sowie Betreiberin von Online-Plattformen. Die Tamedia-Gruppe ist schwergewichtig in der Schweiz tätig.

13. Abgesehen von den Online-Plattformen für Stellen-Rubrikanzeigen von JobCloud (vgl. Rz 3) betreibt Tamedia gemäss Meldung noch die folgenden Online-Plattformen für Stellen-Rubrikanzeigen:

- Stellenbörse von „24 heures“ (24Emploi.ch) und Stellenbörse von „Tribune de Geneve“ (tdgemploi.ch), beide mit Schwergewicht in der französischen Schweiz);

- Stellenbörse auf tio.ch (tuttojob), mit Schwergewicht in der italienischen Schweiz.

14. Stellen-Rubrikanzeigen könnten auch auf tutti.ch inseriert und gesucht werden, wobei tutti.ch in erster Linie eine Online-Plattform für Kleinanzeigen sei. Dasselbe gelte für pa.ghi.ch. Diese Website umfasse unter anderem einen Online-Marktplatz für Kleinanzeigen, für den Raum Genf, auf dem auch Stellen inseriert und gesucht werden können.

15. Ringier ist die Muttergesellschaft der Verlags- und Medienaktivitäten der Ringier-Gruppe. Diese gibt in verschiedenen Ländern Zeitungen und Zeitschriften heraus und produziert und vermarktet Fernsehsendungen. Die Ringier-Gruppe ist darüber hinaus an Radio- und Fernsehsendern beteiligt und Betreiberin elektronischer Medien im In- und Ausland. Sie ist auch im Bereich Zeitungs- und Akzidenzdruck tätig.

16. Abgesehen von den Online-Plattformen für Stellen-Rubrikanzeigen von JobCloud (vgl. Rz 3) und von Job-Scout24 (vgl. unten, Rz 17) betreibt Ringier gemäss Meldung in der Schweiz keine weiteren Online-Plattformen, die auf Stellen-Rubrikanzeigen spezialisiert seien. Allerdings könnten Stellen auf anibis.ch inseriert und gesucht werden, wobei anibis.ch in erster Linie eine Online-Plattform für Kleinanzeigen sei.

A.1.2 JobScout24

17. Der Unternehmensteil JobScout24 betreibt gemäss Meldung einen Online-Marktplatz, der unter dem Domain-Namen „jobscout24.ch“ sowie mittels Weiterleitung auch unter dem Domain-Namen „jobscout.ch“ (der Online-Marktplatz nachfolgend: jobscout24.ch) erreichbar ist. Dabei handle es sich um einen Online-Marktplatz für Stellen, auf welchem Unternehmen, Behörden und Organisationen Rubrikanzeigen für Stellen schalten und Stellensuchende eine für sie geeignete Stelle suchen könnten.

18. Auf jobscout24.ch könne grundsätzlich auch Banner- und Netzwerkwerbung gebucht werden. Die Angebote für Banner- und Netzwerkwerbung würden indes nur in sehr geringem Umfang genutzt.

19. JobScout24 bilde einen Unternehmensteil innerhalb der Scout24 Schweiz AG (nachfolgend: Scout24 Schweiz), dem ein eigener Umsatz zugewiesen werden könne. Neben jobscout24.ch betreibe Scout24 Schweiz in der Schweiz noch weitere Online-Marktplätze in den Bereichen Autos und Motorräder (autoscout24.ch und motoscout24.ch), Immobilien (immoscout24.ch) und Kleinanzeigen (anibis.ch). Diese würden von JobCloud nicht übernommen und seien damit von der vorliegenden Transaktion nicht betroffen.

20. Scout24 Schweiz stehe unter der alleinigen Kontrolle von Ringier, die Ringier mittelbar über dazwischengeschaltete Gesellschaften ausübe.

A.2 Vorhaben

21. JobCloud plant gemäss Meldung, von Scout24 Schweiz die relevanten Vermögenswerte des Unternehmensteils JobScout24 zu übernehmen. JobCloud und Scout24 Schweiz hätten deshalb einen Kaufvertrag über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zum Unternehmensteil JobScout24 gehörten, geschlossen.

22. […]

23. […]

24. […]

25. […]

26. […]

27. Mit dem Erwerb dieser für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Vermögenswerte von JobScout24 Schweiz übernehme JobCloud die Kontrolle über den Unternehmensteil.

3 Ein Metaportal sucht gemäss Meldung mittels Suchrobotern andere Stellenportale und die Unternehmens-Websites nach Stelleninseraten ab und übernimmt diese in die eigene Datenbank.

A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens

28. JobScout24 Schweiz hat sich gemäss Meldung entschieden, JobScout24 in Zukunft nicht mehr selbständig zu betreiben und diesen Geschäftsbereich an JobCloud zu verkaufen. Scout24 Schweiz werde in Zukunft nur noch den technischen Betrieb der Plattform als Dienstleistungserbringerin von JobCloud übernehmen.

29. […]

A.4 Verfahren

30. Am 12. Januar 2015 ging beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ein.

31. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 nahm das Sekretariat dazu Stellung.

32. Am 12. Mai 2015 reichte JobCloud eine (erleichterte) Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ein.

33. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der gleichentags eingegangenen (erleichterten) Meldung und verlangte weitere Auskünfte und Unterlagen in Anwendung von Art. 15 VKU. Die entsprechenden Auskünfte gingen am 21. Mai 2015 beim Sekretariat ein.

34. Am 13. Mai 2015 versandte das Sekretariat Fragebögen an insgesamt rund 90 Unternehmen. Dabei bestand der Kreis der Befragten aus Konkurrenzunternehmen und aus stelleninserierenden Unternehmen in jeweils der Deutschschweiz und der Romandie. Davon sind 59 Unternehmen der stelleninserierenden Wirtschaft der Deutschschweiz zuzuordnen. Aus der französischsprachigen Schweiz stammen 17 stelleninserierende Unternehmen. Bei der Konkurrenz handelt es sich um 12 Unternehmen aus der Deutschschweiz und zwei Unternehmen aus der französischsprachigen Schweiz.

35. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 mahnte das Sekretariat diejenigen stellenausschreibenden Unternehmen und Konkurrenten im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen, welche auf das Auskunftsbegehren vom 13. Mai 2015 noch nicht geantwortet hatten.

36. Am 15. Juni 2015 teilte das Sekretariat JobCloud mit, dass aufgrund der Resultate der vorläufigen Prüfung eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durchgeführt werde. Gleichzeitig mit dem Bericht über das Ergebnis der vorläufigen Prüfung wurden den Parteien auch die Verfahrensakten sowie die Medienmitteilung persönlich überbracht.

37. Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 stellte JobCloud Fristerstreckungsgesuch bis am 6. Juli 2015 zur Stellungnahme zum Bericht über das Ergebnis der vorläufigen Prüfung.

38. Am 26. Juni 2015 erstreckte das Sekretariat die Frist für die Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bis am 3. Juli 2015.

39. Am 3. Juli 2015 nahm JobCloud zur vorläufigen Prüfung Stellung.

40. Bis am 23. Juli 2015 beantworteten bis auf zwei Anbieter von Stellenplattformen und vier Unternehmen der stelleninserierenden Wirtschaft alle der befragten Unternehmen die Fragebogen des Sekretariats vom 13. Mai 2015.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

41. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

42. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).

43. Das Kartellgesetz folgt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Es sollen wirtschaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur erfasst werden. Entsprechend stellt die wirtschaftliche Selbständigkeit in Anwendung von Art. 2 Abs. 1bis KG eine konstitutive Voraussetzung des Unternehmensbegriffs dar. Das heisst, dass Gebilde, die sich nicht autonom am Wirtschaftsprozess beteiligen auch nicht autonom als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts zu qualifizieren sind. Ein Teilnehmer am Wirtschaftsprozess kann sich dann nicht autonom verhalten, wenn er durch einen Dritten kontrolliert wird und daher keine eigenständige Geschäftsstrategie verfolgen kann, sondern vielmehr nach einer Geschäftsstrategie handelt, die ihm vom kontrollierenden Dritten (explizit oder implizit) vorgegeben wird. Die Einflussnahme des kontrollierenden Dritten auf den operativen und damit wettbewerbssensiblen Geschäftsbereich ist nicht zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit. Vielmehr führt grundsätzlich bereits die Einflussnahme auf strategische Angelegenheiten zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs. Entsprechend stellen bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.4

44. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Gemeinschaftsunternehmen, das einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Muttergesellschaften unterliegt, –

4 Vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 2.4 und 2.7, Siegenia-Aubi AG/WEKO. Vgl. auch JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341.

analog einer Konzerntochtergesellschaft – keine eigenständige Geschäftsstrategie verfolgen bzw. sein Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen kann und demnach über keine wirtschaftliche Selbständigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG verfügt. Dem steht nicht entgegen, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 VKU ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen „alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit“ erfüllen muss. Denn das Erfordernis der selbständigen wirtschaftlichen Einheit bedeutet nach Praxis und Lehre nicht, dass das Gemeinschaftsunternehmen sämtliche Entscheidungen selbständig treffen muss. Es genügt, wenn das Gemeinschaftsunternehmen in operativer/funktionaler Hinsicht selbständig ist. Dass auf strategischer Ebene die Muttergesellschaften die Entscheidungen treffen und nicht das Gemeinschaftsunternehmen, ist gerade Voraussetzung für das Vorliegen gemeinsamer Kontrolle.5

45. Bei Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU ist somit von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen einerseits und den Muttergesellschaften andererseits auszugehen. Folglich ist das Gemeinschaftsunternehmen zusammen mit den Muttergesellschaften als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.6 Die Muttergesellschaften ihrerseits bilden hingegen untereinander keine wirtschaftliche Einheit.

46. Gestützt auf die obigen Ausführungen sind vorliegend somit einerseits JobCloud zusammen mit Tamedia und Ringier und andererseits die von Ringier kontrollierte Scout24-Gruppe, zu welcher der Unternehmensteil Job-Scout24 gehört (vgl. Rz 17 ff.), als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

47. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

48. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen (Zielunternehmen), wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Zielunternehmens auszuüben (Art. 1 VKU).

49. JobCloud plant, von Scout24 Schweiz die relevanten Vermögenswerte des Unternehmensteils JobScout24 und damit die Kontrolle zu übernehmen (vgl. Rz 21 ff.). Beim vorliegenden Kontrollwechsel handelt es sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

50. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von der meldenden Partei auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

51. JobCloud macht geltend, das vorliegende Zusammenschlussvorhaben sei weder gestützt auf Art. 9 Abs. 1 KG noch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

52. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

53. Die Umsätze der beteiligten Unternehmen werden in der Meldung wie folgt angegeben:

Tabelle 2: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2013 (in Mio. CHF)

JobCloud JobScout24 insgesamt

Schweiz […] […] […]

Weltweit […] […] […]

54. Wie aus der Tabelle hervorgeht, werden die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG vorliegend nicht erreicht. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht jedoch ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

55. Im Zusammenschlussverfahren Swisscom Eurosport AG/Communications Corporation hat die WEKO festgehalten, dass sich der in Art. 9 Abs. 4 KG verwendete Unternehmensbegriff durch Art. 2 Abs. 1bis KG definiere

5 Vgl. RPW 2012/1, 149 Rz 42, NZZ/Ringier/cXense/PPN; MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 3 KG N 316. In diesem Sinne auch Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2009 C 43/09 vom 21.2.2009 S. 10 ff., Rz 93 und CHRISTIAN KERSTING, Die Rechtsprechung des EuGH zur Bussgeldhaftung in der wirtschaftlichen Einheit, WuW vom 5.12.2014, 1156-1173, 1169.

6 In diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 26.9.2013 C-179/12 P The Dow Chemical Company/European Commission; KERSTING (Fn 46), 1167.

und nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem Begriff des beteiligten Unternehmens im Sinne von Art. 3 VKU sei. Die in Art. 3 VKU enthaltene Definition des beteiligten Unternehmens stelle nur eine Qualifikation im Sinne der VKU dar und beziehe sich vorab auf die Berechnung der Grenzbeträge nach Art. 9 Abs. 1 bis 3 KG.7

56. Wie erwähnt, stellen bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG dar. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes (vgl. Rz 43).8 Die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht folglich auch dann, wenn nicht die direkt bzw. formal am Zusammenschluss beteiligte, sondern eine mit dieser konzernmässig verbundene Gesellschaft für marktbeherrschend erklärt worden ist und der Zusammenschluss einen Markt betrifft, auf welchem die marktbeherrschende Stellung festgestellt wurde, oder einen solchen betrifft, der diesem vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.9

57. Bei Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU – so vorliegend JobCloud – kann ebenfalls von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen einerseits und dessen Muttergesellschaften andererseits ausgegangen werden. Folglich ist das Gemeinschaftsunternehmen zusammen mit den Muttergesellschaften als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 44). Analog zu einem Konzernrechtsverhältnis besteht die Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit auch dann, wenn nicht für das direkt bzw. formal am Zusammenschluss beteiligte Gemeinschaftsunternehmen, sondern für eine der Muttergesellschaften bzw. für eine mit jener konzernmässig verbundenen Gesellschaft eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig festgestellt worden ist, und der Zusammenschluss einen Markt betrifft, auf welchem die marktbeherrschende Stellung festgestellt wurde, oder einen solchen betrifft, der diesem vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.10

58. Vorliegend ist JobCloud zusammen mit den kontrollierenden Muttergesellschaften Tamedia und Ringier als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG (vgl. Rz 46) und damit auch als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG zu qualifizieren (vgl. Rz 55). Der Erwerb der Kontrolle über JobScout24 durch JobCloud ist somit gestützt auf die obigen Ausführungen auch dann meldepflichtig, wenn für Tamedia oder Ringier bzw. für eine mit jenen konzernmässig verbundene Gesellschaft eine marktbeherrschende Stellung rechtskräftig festgestellt worden ist, und der Zusammenschluss einen Markt betrifft, auf welchem die marktbeherrschende Stellung festgestellt wurde, oder einen solchen betrifft, der diesem vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

59. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) auf dem „marché des journaux quotidiens suprarégionaux d'analyse de Suisse romande“ (Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) und die Edipresse-Gruppe auf dem „marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne“ (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne)

marktbeherrschend sind.11 Seit dem Erwerb der Aktienmehrheit an der Presse publications SR S.A. (PPSR) und der damit verbundenen Übernahme des schweizerischen Geschäfts der Edipresse-Gruppe (inklusive deren Beteiligung an Le Temps) durch Tamedia12 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung auf den oben genannten Märkten zudem auch Wirkung auf die ganze Tamedia-Gruppe. Tamedia hat jedoch 2014 ihre Beteiligung an Le Temps an Ringier verkauft, so dass Le Temps nun allein von Ringier kontrolliert wird.13

60. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn der geplante Zusammenschluss den Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz oder den Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne betrifft. Andererseits besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG, falls der geplante Zusammenschluss einen Markt betrifft, der den genannten Märkten vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

61. Wie erwähnt, betreibt JobScout24 den Online-Marktplatz jobscout24.ch, auf welchem Unternehmen, Behörden und Organisationen Rubrikanzeigen für Stellen schalten und Stellensuchende eine für sie geeignete Stelle suchen können (vgl. Rz 17). jobscout24.ch ist in deutscher und französischer Sprache verfügbar, enthält aber auch Stellenangebote für die italienischsprachige Schweiz, und richtet sich somit an Nutzer und Inserenten in der ganzen Schweiz.14 Der Online-Stellen-Marktplatz JobScout24 ist somit insbesondere auch auf den folgenden Märkten tätig (vgl. auch Rz 75 ff.):

- Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

7 Vgl. RPW 2006/2, 293 Rz 24 f., Swisscom Eurosport AG/Communications Corporation.

8 Vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 3 (= RPW 2013/1, 118 f.; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 2.4 und 2.7, Siegenia-Aubi AG/WEKO. Vgl. auch JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. 9 Vgl. RPW 2006/2 293, Rz 24 ff, Swisscom Eurosport AG/Communications Corporation; MANI REINERT, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 9 N 301.

10 Vgl. RPW 2015/1, 82 Rz 12 f., Beratungsanfrage zur Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bei einem Kontrollerwerb durch ein Gemeinschaftsunternehmen. 11 Vgl. RPW 1998/1, 61 Rz 96, Le Temps.

12 Vgl. RPW 2009/3, 248 Rz 1 ff., Tamedia/PPSR.

13 Vgl. RPW 2014/4, 706 Rz 1, Ringier/Le Temps. 14 Vgl. jobscout24.ch.

62. Tageszeitungen richten sich sowohl mit Informationen bzw. News als auch mit Werbung an die Leser.15 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung können insbesondere auch Stellen-Rubrikanzeigen sein.16 Daher umfassen die in der Verfügung der WEKO vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne je auch den Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz. Ob diese Märkte auch den Markt für Inserenten von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfassen, kann vorliegend offengelassen werden.

63. Die von Ringier vertriebene überregionale Tageszeitung Le Temps und die von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures) enthalten ebenfalls Stellen-Rubrikanzeigen. Da Job-Scout24 auch in der französischsprachigen Schweiz und insbesondere auch in den Regionen Genf und Lausanne Online-Rubrikanzeigen für Stellen anbietet, betrifft der geplante Zusammenschluss auch den (Leser-) Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen der Regionen Genf und Lausanne, für welchen die marktbeherrschende Stellung von Ringier bzw. Tamedia in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt wurde.

64. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

65. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben jedoch selbst dann als meldepflichtig nach Art. 9 Abs. 4 KG, falls es entgegen der obigen Einschätzung nicht den (Leser-) Markt für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz oder den (Leser-) Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betreffen sollte:

66. In diesem Fall würde es sich beim Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz zwar entgegen den obigen Ausführungen nicht um einen integralen Bestandteil des mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 abgegrenzten Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln. Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch nichts daran ändern, dass diese Märkte gleichwohl in einem Nahverhältnis zueinander stehen. Konkret wäre davon auszugehen, dass die Märkte für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in den verschiedenen Sprachregionen nur knapp ausserhalb der Märkte für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne liegen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die Online-Stellen-Rubrikanzeigen von JobScout24 für die französischsprachige Schweiz bzw. betreffend die Regionen Genf und Lausanne aus Sicht der Leser/Nutzer wie der Inserenten bis zu einem gewissen

Grad mit den Stellen-Rubrikanzeigen in der von Ringier vertriebenen überregionalen Tageszeitung Le Temps und den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures) substituierbar sind.

67. Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist mittels des Begriffs des benachbarten Marktes um den relevanten Markt ein etwas grösserer Kreis zu ziehen. So erscheint gemäss dieser Rechtsprechung etwa auch ein Produktmarkt, der knapp ausserhalb des relevanten (beherrschten) Marktes liegt, für die Fusionskontrolle noch als beachtlich.17 Somit würde es sich bei den Märkten für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen nach dem Gesagten unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um benachbarte Märkte zu den (Leser-) Märkten für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne handeln.

68. Grundsätzlich kann allerdings die Frage aufgeworfen werden, ob es angesichts des Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen (vgl. Rz 85).18

69. Aber selbst wenn separate Print- und Onlinemärkte für Rubrikanzeigen abgegrenzt würden, kann davon ausgegangen werden, dass separat abgegrenzte Märkte ebenfalls nur wenig ausserhalb den Märkten für überregionale „analytische“ Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz und für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne lägen. Insbesondere würde weiterhin zumindest eine gewisse Substitutionsbeziehung zwischen den Online-Stellen-Rubrikanzeigen von JobScout24 und den Stellen-Rubrikanzeigen in der von Ringier vertriebenen überregionalen Tageszeitung Le Temps und den von Tamedia vertriebenen regionalen Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne (namentlich Tribune de Genève und 24 heures) bestehen. Durch eine entsprechende Anpassung der Marktabgrenzung würde sich an der Meldepflicht des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens aufgrund des Vorliegens von mindestens einem benachbarten Markt im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG somit nichts ändern.

70. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das geplante Zusammenschlussvorhaben im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig ist.

15 Vgl. in diese Sinne auch RPW 1998/1, 45 Rz 30, Le Temps.

16 Vgl. RPW 2007/2, 204 Rz 101, Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

17 Vgl. Urteil des BVGer B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2.3, The Swatch Group AG/WEKO.

18 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

71. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die Wettbewerbskommission den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und

b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse

in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

72. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

73. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potenziellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Parteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potenzielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Parteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.

74. Hierzu sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

75. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

76. Gemäss Meldung betreiben JobCloud und Job-Scout24 Online-Marktplätze für Stellen und sind damit im Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen tätig. Auf dem Online-Marktplatz von JobScout24 könne grundsätzlich auch Banner- und Netzwerkwerbung gebucht werden. Gemäss Meldung ist davon auszugehen, dass auch JobCloud Banner- und Netzwerkwerbung aufschaltet, wenn auch in geringem Umfang. Entsprechend tangiert das Zusammenschlussvorhaben in erster Linie die Werbe- und Nutzermärkte für Stellen-Rubrikanzeigen sowie die Märkte für Online-Firmenwerbung.

77. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind somit die folgenden sachlichen Märkte relevant:

B.4.1.1.1. Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

78. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Stellenangeboten, die eine Arbeitsstelle anbieten.19

79. Metaportale werden grundsätzlich nur nutzerseitig berücksichtigt (vgl. Rz 100). Inserentenseitig gehören

Metaportale bzw. gespiderte20 Inserate demgegenüber nicht zum selben Markt, da in diesem Fall die Inserate nicht direkt von den Stellenausschreibenden geschaltet werden. Vielmehr werden einfach Inserate von anderen Webseiten übernommen.

80. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird geltend gemacht, die Marktabgrenzung in der vorläufigen Prüfung beschränke sich fälschlicherweise auf den Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen und erwäge sogar, je einen separaten Markt für Print- und für Online-Stellen-Rubrikanzeigen abzugrenzen. Diese Betrachtung sei viel zu eng, da einem Unternehmen, das eine Stelle besetzen wolle, neben den klassischen Stellen-Rubrikanzeigen (Print oder Online) verschiedenste Recruiting-Kanäle zur Verfügung stünden:

- Das Unternehmen könne Stellen-Rubrikanzeigen schalten. Dies werde es primär auf der eigenen Website tun;

- Das Unternehmen könne sich an Personalvermittlungen wenden;

- Es bestehe auch die Möglichkeit über Temporärvermittlungsagenturen Vakanzen zu füllen;

- Unternehmen könnten aktiv Kandidatinnen suchen („active sourcing“);

- Unternehmen würden heute gezielt auch die eigenen Mitarbeiter einsetzen, um geeignete Kandidaten für eine offene Stelle zu finden (Mitarbeiternetzwerke, „Referral“-Modelle).

81. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es bei dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht um den Prozess der Personalvermittlung und beschaffung in seiner Gesamtheit geht. Vielmehr geht es spezifisch um Stellenausschreibungen. Stellenausschreibungen stellen eines der Elemente im Prozess Personalvermittlung und –beschaffung dar. Die Personalvermittlung und beschaffung in ihrer Dienstleistungsform als Ganzes gehört nicht zum Markt der Online-Stellen-Rubrikanzeigen. So grenzt auch die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) einen Markt für die Vermittlung permanenter Stellen („permanent employment services“) durch Personalvermittler ab.21 Dieser Markt unterscheidet sich vom Markt für Online-Dienste für Stellenanzeigen.

82. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht JobCloud geltend, das Inserat auf der eigenen Website stelle ein vollwertiges Substitut zum Inserat auf einer

19 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine.

20 Mit Spidering kann das Internet oder eine Gesamtheit von Internetseiten bzw. Plattformen systematisch nach interessierenden Inhalten (z. B. Stelleninserate) durchsucht werden, um die Inhalte dann in die eigene Webseite oder das eigene Portal aufzunehmen und anzubieten (vgl. auch BGE 133 III 384, 392 f. E. 4.4.2).

21 Vgl. KOMM, CELEX-Nr. 399M1702, Rz 8 f., Vedior/Select Appointments; KOMM, 2005, CELEX-Nr. 3200M3872, Rz 10 ff., United Services Group/Solvus; KOMM, 2009, CELEX-Nr. 32009M5626, Rz 8 ff.; KOMM, 2009, CELEX-Nr. 32009M5699, Rz 7 ff., Adecco/MPS Group.

Stellenbörse dar. Damit würden beide Publikationsformen zum gleichen Markt gehören. Die Stellenausschreibung auf der eigenen Webseite sei heute eine der wichtigsten Möglichkeiten für Unternehmen, um Stellensuchende anzusprechen. Praktisch alle mittleren und grösseren Unternehmen und Organisationen verfügten heute auf ihren Webseiten über einen ausgebauten Bereich „Offene Stellen“. Die grösseren Unternehmen/Organisationen verfügten häufig über eigentliche Suchmasken, mit denen die Stellensuchenden eine für sie passende Stelle finden könnten. Dank dieser heute zur Verfügung stehenden Möglichkeiten seien die Unternehmen nicht mehr auf einen Anbieter von Stellen-Rubrikanzeigen angewiesen, sondern könnten ihre Stellen auf der eigenen Webseite ausschreiben. Auch kleine und mittlere Unternehmen würden heute ihre Stellen standardmässig auf ihrer Webseite aufschalten. Unzutreffend sei der in der vorläufigen Prüfung enthaltene Hinweis, die Publikation von Stellen auf der eigenen Webseite sei für Unternehmen kostenlos, was dafür spreche, dass diese Stelleninserate nicht zum relevanten Markt gehörten. Der Aufbau, Betrieb und die die Pflege des Stellenbereichs auf der eigenen Webseite seien für das Unternehmen sehr wohl mit Kosten verbunden. Jedes Unternehmen stehe vor dem Entscheid, ob es die entsprechenden Beträge dafür ausgeben wolle oder ob es dieses Geld nicht effektiver einsetzen könne, indem es bei Stellenportalen Inserate schalte. Beide Varianten seien für das Unternehmen mit Kosten verbunden und würden dem exakt gleichen Ziel, den für die Stelle geeigneten Mitarbeiter zu finden, dienen.

83. Unternehmen wählen in der Regel nicht zwischen der Ausschreibung auf der eigenen Webseite und Ausschreibung auf einem Stellenportal, sondern schreiben ihre Stellen gleichzeitig über die unternehmenseigene Webseite und über Stellenportale aus. Dass dem so ist, bestätigt auch die Studie Social Media Recruiting Studie 2014. Aus dieser Studie ist ersichtlich, dass 96,2 % den Kanal Jobportale nutzen, um Kandidatinnen auf ihre Stellen aufmerksam zu machen. Gleichzeitig nutzen 72,3 % der befragen Unternehmen die eigene Webseite (vgl. Abbildung 1). Dies und der Umstand, dass Unternehmen bereit sind, für Stellenausschreibungen auf Internetportalen von Dritten zu bezahlen, sprechen gegen eine Substituierbarkeit von Stellenausschreibungen auf Internetportalen von Dritten durch Stellenausschreibungen auf firmeneigenen Webseiten.

Abbildung 1: Genutzte Kanäle, um Kandidaten auf Stellen/Unternehmen aufmerksam zu machen (Quelle: Social Media Recruiting Studie 2014).

84. Im Rahmen der vom Sekretariat durchgeführten Marktbefragung der inserierenden Wirtschaft geben ungefähr 70 % an, dass Stellenausschreibungen auf unternehmenseigenen Webseiten und auf Stellenportalen nicht austauschbar sind. Demgegenüber erachten (nur) ungefähr 6 % der Befragten die beiden Kanäle als austauschbar. Ungefähr 24 % äussern sich nicht zu dieser Frage. Als Gründe für die mangelnde Substituierbarkeit wurden die fehlende Reichweite der firmeneigene Webseite, die Komplementarität der beiden Kanäle, die Ausrichtung auf unterschiedliche Zielgruppen und der eigentliche Zweck der firmeneigenen Stellenwebseite als Instrument für Arbeitgebermarketing angeführt. Stelleninserate über Online-Stellenportale erreichen gemäss Marktbefragung eine höhere Anzahl Nutzer.

85. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.22 Es stellt sich jedoch

22 RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet, RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.

die Frage, ob für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses nicht reine Online-Stellen-Rubrikanzeigemärkte abzugrenzen sind.

86. In der Meldung wird diesbezüglich geltend gemacht, die bisherige Praxis sei sachgerecht. Die Korrelation zwischen dem Rückgang der Print-Stelleninserate und dem starken Wachstum der Online-Stelleninserate in den letzten Jahren beweise, dass zwischen den beiden Bereichen starke Interdependenzen bestehen würden. Dies spreche für einen einheitlichen Markt.

87. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird sodann ausgeführt, die Abgrenzung von separaten Onlinemärkten widerspreche der konstanten und jahrelangen Praxis der WEKO und REKO/WEF, wonach Print- und Online-Rubrikanzeigen zum gleichen Markt gehören. Der Entscheid der REKO/WEF sei in diesem Punkt auch höchstrichterlich bestätigt worden. Die neue Marktabgrenzung wäre zudem in der Sache auch falsch. Print- und Online-Rubrikanzeigen seien sowohl aus Sicht der Werbetreibenden als auch aus Sicht der Nutzer Substitute. Dass in den vergangenen Jahren der Print-Bereich zugunsten des Online-Bereichs an Bedeutung verloren habe, sei kein Grund um einen separaten Online-Markt abzugrenzen. Dieser Trend habe schon 2007 bestanden, als das Bundesgericht seinen Entscheid dazu gefällt habe. Auch die vom Sekretariat durchgeführte Marktbefragung bestätige, dass Printinserate nach wie vor eine signifikante Bedeutung haben und zum gleichen Markt gehören.

88. Es ist zutreffend, dass gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF Print- und Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst sind.23 Allerdings ist eine Marktabgrenzung aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall vorzunehmen.24 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.25 So hat die WEKO auch bereits in der Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Tamedia/home.ch unter Bezug auf die Ausführungen in der Meldung grundsätzlich die Frage aufgeworfen, ob es angesichts des vom meldenden Unternehmen angesprochenen Strukturwandels noch zeitgemäss ist, für Rubrikanzeigen den Print- und Online-Bereich in einem gemeinsamen Markt zusammenzufassen.26 Dieser Strukturwandel kann mit starken Interdependenzen zwischen Online- und Print-Bereich einhergehen. Starke Interdependenzen zwischen Online- und Print-Bereich bedeuten jedoch nicht automatisch, dass die beiden Bereiche dem gleichen Markt zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere für ein starkes Wachstum des Online-Bereichs zu Lasten des Print-Bereichs. Gemäss Meldung ist der Bereich Rubrikanzeigen seit Jahren besonders stark durch die Ablösung der Printdurch Online-Angebote geprägt. Damit bestehen allenfalls Hinweise, dass sich unter Umständen Print-Rubrikanzeigen durch Online-Rubrikanzeigen zu einem gewissen Grad substituieren lassen. Allerdings sagt dies nichts aus über die Substituierbarkeit in umgekehrter Richtung von Online-Rubrikanzeigen durch Print-Rubrikanzeigen. Dies gilt umso mehr, wenn der Online-Bereich – wie von der Meldung ausgeführt – den Print-Bereich ablöst. Weil das Zusammenschlussvorhaben

den Online-Bereich betrifft, stellt dieser Bereich den Ausgangspunkt für die Marktabgrenzung dar. Die Frage ist demnach, ob Online-Rubrikanzeigen durch Print-Rubrikanzeigen substituierbar sind.

89. Zudem vollzieht sich ein Strukturwandel wie die Ablösung vom Printdurch den Online-Bereich nicht innerhalb weniger Jahre. Dies zeigt sich anhand der Entwicklung der Anteile der in verschiedenen Rekrutierungskanäle veröffentlichten Vakanzen der Top-500-Unternehmen aus der Schweiz, wie sie aus den Studien Recruiting Trends Schweiz 2010 und 2012 hervorgehen. Aus der nachstehenden. Aus Abbildung 2 ist ersichtlich, dass der Anteil des Rekrutierungskanals Printmedien über die Zeit abgenommen hat. Für das Jahr 2006 ist von einem Anteil der Printmedien von ungefähr 42 % auszugehen. Im Jahr 2012 veröffentlichten gemäss der Studie Recruiting Trends 2012 ungefähr 70 % der Unternehmen ihre Vakanzen in Internet-Stellenbörsen. In Printmedien erschienen im Jahr 2012 rund 18 % der offenen Stellen. Anhand von Abbildung 2 ist sogar zu beobachten, dass der Anteil der Printmedien im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hat. Damit hat der Trend von Print zu Online, anders als in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung geltend gemacht, im Jahr 2007 noch nicht bestanden. Vielmehr zeigen diese Werte, dass sich der Trend von Print zu Online über mehrere Jahre vollzogen hat.

23 RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet, RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.

24 Vgl. Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 331, WEKO/Berner Zeitung AG, Tamedia AG, REKO/WEF.

25 Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

26 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch.

Abbildung 2: Anteile der in verschiedenen Rekrutierungskanälen veröffentlichten Vakanzen im Zeitverlauf (Quelle: Studie Recruiting Trends Schweiz 2010)

90. Im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen veröffentlichten im Jahr 2009 die Top-500-Unternehmen aus der Schweiz mit 82,1 % den grössten Anteil ihrer offenen Stellen auf der eigenen Unternehmens-Webseite. Dies entspricht einem Anstieg um 11,3 Prozentpunkte seit dem Jahr 2006. Weiter folgen Internet-Stellenbörsen. Die befragten Studienteilnehmer veröffentlichten im Jahr 2009 mehr als zwei Drittel ihrer Vakanzen über Internet-Stellenbörsen. Damit ergibt sich für diesen Kanal ein Anstieg um 18,4 Prozentpunkte innerhalb von vier Jahren. Diese Zunahme bei der Nutzung der Internet-Kanäle geht einher mit einer zunehmend geringeren Bedeutung der Printmedien. Etwas weniger als ein Drittel der offenen Stellen wurden von den antwortenden Unternehmen im vergangenen Jahr in Printmedien ausgeschrieben. Dies entspricht einem Rückgang um 9,1 Prozentpunkte seit 2006.27

91. In den darauf folgenden Jahren hat sich dieser Trend gemäss Studie fortgesetzt. Weiterhin dominieren Online-Kanäle bei der Stellenausschreibung. Die Top-500-Unternehmen aus der Schweiz schreiben weitaus die meisten freien Stellen im Internet aus. Demnach werden 86,1 % aller Vakanzen auf der eigenen Unternehmens-Webseite veröffentlicht und etwa 70 % in Internet-Stellenbörsen.28 Eine im Rahmen der Social Media Recruiting Studie Schweiz 2014 durchgeführte Befragung bei Personalverantwortlichen29 ergibt sogar, dass bei der Personalbeschaffung kommerzielle Online-Stellenbörsen am meisten genutzt werden.30 Jeweils rund 18 % aller offenen Stellen werden an Recruiting Agencies/Personalvermittlungen gemeldet sowie in Printmedien ausgeschrieben. Im Jahresvergleich sinkt damit die Bedeutung von Recruiting Agencies und Printmedien für die Stellenausschreibung.31

92. Dementsprechend geben die 500 grössten Unternehmen aus der Schweiz mit rund 30 % den grössten Teil ihres Rekrutierungsbudgets für Internet-Stellenbörsen und damit für den Rekrutierungskanal aus, der aus ihrer Sicht das beste Kosten-/Nutzen-Verhältnis aller externen Kanäle aufweist. Etwa ein Viertel des Rekrutierungsbudgets wird für Headhunter/Personalbera-tungen (Executive Search) ausgegeben und 22,5 % für Recruiting Agencies/Personalvermittlungen. Rund ein Fünftel ihres Budgets wenden die Studienteilnehmer für Printmedien auf.32

93. Dieser Strukturwandel identifiziert eine eigenständige Bedeutung von Online-Rubrikanzeigen. Dies deutet auf einen eigenständigen sachlich relevanten Markt von Online-Rubrikanzeigen hin.

94. Auch die EU-Kommission hat sich mit der Frage der Marktabgrenzung in Bezug auf Internetportale auseinandergesetzt. Die EU-Kommission geht bei Internetportalen von eigenständigen Märkten aus, ohne diese abschliessend abzugrenzen. In diesen Märkten sind Printmedien nicht enthalten.33 Dabei hat die EU-Kommission die Frage nach einer möglichen weiteren Unterteilung dieses

27 Vgl. TIM WEITZEL, ALEXANDER VON STETTEN, SVEN LAUMER, ANDREAS ECKHARDT, Falk von Westarp, Recruiting Trends 2010 Schweiz (Eine empirische Untersuchung mit den Top-500-Unternehmen aus der Schweiz), 2010, 17 f.

28 Vgl. TIM WEITZEL, ANDREAS ECKHARDT, ALEXANDER VON STETTEN, SVEN LAUMER, CHRISTIAN MAIER, MICHEL GANOUCHI, Recruiting Trends 2012 Schweiz (Eine empirische Untersuchung mit den Top-500-Unternehmen aus der Schweiz), 2012, 6.

29 Vgl. Social Media Recruiting Studie 2014 Schweiz, 2: Die Befragung kontaktierte mehr als 10 000 Personalverantwortliche. Davon haben 445 Personalverantwortliche geantwortet.

30 Vgl. Social Media Recruiting Studie 2012 Schweiz, 11.

31 Vgl. TIM WEITZEL, ANDREAS ECKHARDT, ALEXANDER VON STETTEN, SVEN LAUMER, CHRISTIAN MAIER, MICHEL GANOUCHI, Recruiting Trends 2012 Schweiz (Eine empirische Untersuchung mit den Top-500-Unternehmen aus der Schweiz), 2012, 9.

32 Vgl. TIM WEITZEL, ANDREAS ECKHARDT, ALEXANDER VON STETTEN, SVEN LAUMER, CHRISTIAN MAIER, MICHEL GANOUCHI, Recruiting Trends 2012 Schweiz (Eine empirische Untersuchung mit den Top-500-Unternehmen aus der Schweiz), 2012, 11.

33 Vgl. KOMM, ABl. 2003 C 118/25 (COMP/JV.48), Rz 47 ff., Vodafone/Vivendi/CanalPlus; KOMM, ABl. 2000 C 311/3 (COMP/M.2050), Rz 22 ff., Vivendi/Canal+/Seagram; KOMM, ABl. 2001 C 172/20, Rz 16 ff., UGC/Liberty Media.

Marktes offen gelassen.34 Spezifisch für Stellenanzeigen hat die EU-Kommission eine abschliessende Abgrenzung eines Marktes für die Erbringung von Online-Diensten für Stellenanzeigen ebenfalls offen gelassen.35 Diesbezüglich hält die EU Kommission allerdings ausdrücklich fest, dass ihre Praxis eine Unterteilung in nationale Printmedien, regionale Printmedien, Magazine und Online-Bereich in Erwägung zieht.36 Zudem findet die EU Kommission in ihren Ermittlungen, dass die Online- und Offline-Bereiche (dazu gehört auch der Print-Bereich) zwar bis zu einem gewissen Grad miteinander in Konkurrenz stehen. Allerdings könne der Online-Bereich als separater Markt angesehen werden. Im Gegensatz zum Offline-Bereich würden Anzeigen im Online-Bereich als geeignet erachtet werden, auf effektivere Weise einen stärker zielgerichteten Empfängerkreis zu erreichen.37 Im Zusammenschlussvorhaben Google/DoubleClick unterscheidet die EU-Kommission bei der Marktabgrenzung zwischen Online und Offline-Werbung.38 Ebenfalls im Zusammenschlussvorhaben Microsoft/Yahoo! Search Business erachtet die EU-Kommission Online-Werbung als einen von Offline-Werbung zu unterscheidenden Markt.39

95. Weiter ist auf die US-Praxis hinzuweisen: Bei den Zusammenschlüssen zwischen Monster.com und HotJobs sowie Career-Builder und Headhunter.net in den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2011 waren die vier grössten Online-Plattformen für Stellen-Rubrikanzeigen beteiligt. Die Frage der Abgrenzung zwischen Online und Offline war bei diesen Zusammenschlüssen ein zentrales Element. Bei beiden Zusammenschlüssen nahm die FTC eine umfassende Prüfung vor („second request“). Die FTC genehmigte die Übernahme von Headhunter.net durch CareerBuilder. Monster.com zog sein Angebot für HotJobs wegen eines höheren Angebots von Yahoo! zurück.40 Bereits im Jahr 2001 verwendete die FTC bei der Prüfung des Zusammenschlusses zwischen Monster.com und HotJobs eine „Internet only“-Marktabgrenzung.41

96. Im Dezember 2007 gab die FTC zudem die Übernahme von DoubleClick durch Google frei. Dabei konzentrierte die FTC ihre Prüfung auf die Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb im Online-Bereich. In ihrer Erklärung erwähnt die FTC Offline-Medien wie beispielsweise Zeitungen nicht.42 Die FTC erachtet das Internet nicht länger als einen Kanal innerhalb eines Marktes, sondern als eigenständiges Medium.43

97. Zusammenfassend zeigt somit das Vorgehen der europäischen und der US-amerikanischen Wettbewerbsbehörden eine Marktdefinition, die Online- und Offline-Bereich als getrennte Märkte abgrenzt. Dies trifft insbesondere auf den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen zu.

98. Schliesslich zeigt die Marktbefragung durch das Sekretariat bei der inserierenden Wirtschaft, dass die Mehrheit der Befragten fast nur noch Online-Stellenausschreibungen verwendet oder ihre Wahl für Print und Online oder ihre Wahl für Print alleine nach bestimmten Kriterien richtet. Grundsätzlich lassen sich die Kriterien für die Wahl zwischen Print und Online in vier Gruppen unterteilen: die Reichweite, die Zielgruppe, das Stellenprofil (z. B. Spezialisten), das Budget und der Preis sowie die Region. Aufgrund der Befragung kann

davon ausgegangen werden, dass die inserierende Wirtschaft mehr als 80 % ihrer Stellenausschreibungen nur über das Internet veröffentlicht. Ungefähr 9 % der Stellenausschreibungen erfolgen nur über Print. Stellenausschreibung im Online- und Print-Bereich gleichzeitig machen ungefähr 21 % aus. Eine gleichzeitige Stellenausschreibung in Print- und Online-Medien erfolgt beispielsweise bei dringendem Bedarf oder bei Bedarf nach Spezialisten. Insgesamt bestätigt die Marktbefragung der stelleninserierenden Wirtschaft grundsätzlich den Strukturwandel von Stellenausschreibungen in Printmedien hin zu Ausschreibungen im Internet.

99. Gestützt auf die obigen Ausführungen werden für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens neben der Abgrenzung von Märkten für Inserenten in bzw. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im Sinne von Alternativbetrachtungen auch separate Onlinemärkte für Stellen-Rubrikanzeigen abgegrenzt (vgl. Rz 114). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Frage hinsichtlich der Trennung des Onlinevom Offline-Bereich grundsätzlich bei sämtlichen Rubrikanzeigenmärkten stellen kann.

B.4.1.1.2. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

100. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Arbeitsstellen ausgeschrieben werden. Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt.44

101. Entgegen der in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung vertretenen Auffassung ist auch nutzerseitig nicht von einem Markt für Vermittlungsdienstleistung auszugehen, sondern dieser ist spezifisch auf Stellenausschreibungen zu begrenzen (vgl. Rz 81).

34 Vgl. KOMM, ABl. 2000 C 311/3 (COMP/M.2050), Rz 25, Vivendi/Canal+/Seagram.

35 Vgl. KOMM, ABl. 2000 C 368/5, (COMP/M.2057), Rz 15, Randstad/VNU/JV.

36 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 259/5, (COMP/M.5051), Rz 22 ff. (insb. Fn 14), APW/GMG/ Emap.

37 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 259/5, (COMP/M.5051), Rz 27, APW/GMG/ Emap.

38 Vgl. KOMM, ABl. 2008 C 184/5, (COMP/M.4731), Rz 44 ff., Google/DoubleClick.

39 Vgl. COMP/M.5727, Rz 61, Microsoft/Yahoo! Search Business. 40 BRUCE ABRAMSON, Are “Online Markets” Real and Relevant? From the Monster-HotJobs Merger to the Google-DoubleClick Merger, Journal of Competition Law & Economics 4(3), 2008, 655-662, 655 ff. 41 ABRAMSON (Fn 40), 657 f. 42 ABRAMSON (Fn 40), 655 ff.; Statement of Federal Trade Commission concerning Google/DoubleClick, FTC File No. 071-0170 (20.07.2007), <https://www.ftc.gov/public-statements/2007/12/statement-federaltrade-commission-concerning-googledoubleclick> (01.06.2015). 43 ABRAMSON (Fn 40), 662. 44 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 11, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.

102. In der Meldung wird die Auffassung vertreten, dass zum Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen auch die Nutzung von Unternehmens-Websites dazugehört. Der Umstand, dass die Unternehmen ihre eigenen Websites für die Stellenausschreibung intensiv nutzten, spreche gleichzeitig dafür, dass diese Angebote von den Stellensuchenden intensiv genutzt würden. Dies würden denn auch unabhängige Zahlen belegen: Gemäss dem 6. Trend Report Online-Recruiting Schweiz 2014 würden in der Deutschschweiz zwar 89 % der Arbeitnehmer angeben, Stellen via Stellen-Onlinebörsen zu suchen. Beachtliche 56 % würden aber angeben, dafür (auch oder ausschliesslich) Unternehmens-Websites zu nutzen. In der Westschweiz sei dieser Anteil mit 64 % sogar noch höher. Damit habe die Suche auf Unternehmens-Websites eine derart hohe Bedeutung, dass dieser Bereich bei der Berechnung der Nutzermärkte nicht ausgeblendet werden dürfe. Dementsprechend sei es richtig, in den Nutzermärkten auch die Nutzung der Unternehmens-Websites für die Stellensuche zu berücksichtigen.

103. Entgegen der Auffassung der Meldung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Stellenausschreibungen von Unternehmen auf der firmeneigenen Webseite nutzerseitig zu berücksichtigen sind. Firmeneigene Websites enthalten nur Stellenausschreibungen des jeweiligen Unternehmens. Demgegenüber enthalten Stellenportale von Dritten Stellenausschreibungen von verschiedenen Unternehmen. Aus der Marktbefragung der inserierenden Wirtschaft und von Konkurrenten geht ebenfalls nicht hervor, dass die Publikation von Stellenausschreibungen auf der Webseite eines Unternehmens und die Publikation an anderen Publikationsorten als austauschbar zu erachten ist. Insbesondere ergibt die Befragung von Konkurrenten nach alternativen Anbietern für die Schaltung von Stelleninseraten keine Hinweise auf firmeneigene Webseiten als mögliche Substitute.

104. Wie erwähnt, werden zur Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auch nutzerseitig im Sinne einer Alternativbetrachtung separate Onlinemärkte für Stellen-Rubrikanzeigen abgegrenzt (vgl. Rz 99).

B.4.1.1.3. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen

105. Gemäss Meldung ist insgesamt ein Markt für die Bereitstellung für Online-Firmenwerbung abzugrenzen, welcher nicht weiter zu unterteilen sei. Nach Praxis der WEKO ist im Bereich der Online-Firmenwerbung jedoch zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynamischen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung) zu unterscheiden.45

106. Wie erwähnt, kann auf dem Online-Marktplatz von JobScout24 grundsätzlich auch Banner- und Netzwerkwerbung gebucht werden (vgl. Rz 76). Entsprechend sind nachfolgend sowohl der sachlich relevante Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen als auch jener für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen weiter zu analysieren.

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

107. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.2.1. Märkte für (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

108. In räumlicher Hinsicht sind im Bereich Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO sowohl sprachregionale Märkte abzugrenzen als auch Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen.46

109. In der Meldung werden Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen und der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen sprachregional abgegrenzt. Es wird geltend gemacht, dass die WEKO im Entscheid Tamedia/Ringier/ jobs.ch/Jobup die Märkte sprachregional abgegrenzt habe. Daran sei vorliegend festzuhalten, weil sich das Ausmass der Nutzung der Online-Portale von JobCloud und JobScout24 in den einzelnen Grossräumen nach Auffassung der beteiligten Unternehmen nicht wesentlich vom Ausmass der Nutzung in den entsprechenden Sprachregionen unterscheide.

110. Im vorliegend zu beurteilenden Zusammenschlussvorhaben geht es überwiegend darum, die Wettbewerbseffekte im Online-Bereich zu prüfen. Online-Plattformen für Stellenanzeigen sind grundsätzlich in der ganzen Schweiz zugänglich. Da das Zusammenschlussvorhaben vorwiegend auf nationaler bzw. sprachregionaler Ebene Auswirkungen entfaltet, kann für den vorliegend zu beurteilenden Fall daher auf eine regionale bzw. lokale Marktabgrenzung nach Wirtschaftsgebieten verzichtet werden. Die beiden genannten sachlichen Märkte sind daher vorliegend sprachregional abzugrenzen.47

111. Damit wird keine Praxis begründet oder bestätigt, wonach für Rubrikanzeigen keine Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht in Frage gestellt. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.

45 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/1, 296 Rz 32, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 362 Rz 67, Tamedia AG/Schib-sted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/1, 154 Rz 98, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN; RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

46 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 142 Rz 48 f., Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

47 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 47 f., Tamedia/home.ch; RPW 2013/3, 362 Rz 71 f., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 84 Rz 12 Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2013/1, 82 Rz 16, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.

B.4.1.2.2. Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen

112. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen wurde bisher zumeist sprachregional abgegrenzt.48 Auch für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ist eine räumliche Marktabgrenzung nach Sprachregionen vorzunehmen.

113. Der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen wurde bisher national49 oder sprachregional50 abgegrenzt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann die räumliche Abgrenzung vorliegend aufgrund der sehr geringen Marktanteile in diesem Bereich allerdings offengelassen werden.

B.4.1.3 Zusammenfassung relevante Märkte

114. Zusammenfassend sind für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die folgenden Märkte abzugrenzen.

• Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

• Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

• Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

bzw. Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

• Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

• Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

• Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-

Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

bzw. Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

statische Werbeformen in der Deutschschweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

• Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für

dynamische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

115. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

B.4.2.1 Betroffene Märkte

116. Wie erwähnt, ist vorliegend JobCloud zusammen mit Tamedia und Ringier als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren (vgl. Rz 45 f.). Folglich sind die in der Meldung ausgewiesenen Marktanteile von Tamedia und Ringier JobCloud zuzurechnen und – entgegen der in der Meldung vertretenen Auffassung – für die Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens mit zu berücksichtigen. Würden diese nicht JobCloud zugerechnet, könnte die WEKO bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation zu falschen Schlussfolgerungen gelangen, da davon auszugehen ist, dass von den beiden Muttergesellschaften Tamedia und Ringier kein Wettbewerbsdruck auf JobCloud ausgeht.51

117. Gemäss Meldung präsentieren sich die Marktanteile von JobCloud (inkl. denjenigen von Tamedia und Ringier) und JobScout24 wie in Tabelle 3. Dabei enthält Tabelle 3 die Angaben für den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen unter Berücksichtigung von Online und

48 Vgl. RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2014/1, 297 Rz 38, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2012/3, 673 Rz 48, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 142 Rz 51, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

49 Vgl. RPW 2012/1, 156, Rz 114 ff. NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

50 Vgl. RPW 2013/3, 363 Rz 73, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza. ch/car4you.

51 So werden auch die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Mutterunternehmen vollständig zugerechnet, da vom Gemeinschaftsunternehmen kein Wettbewerbsdruck auf die Mutterunternehmen ausgeht (vgl. RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps).

Print im gleichen Markt (vgl. Rz 85 ff.) sowie die Angaben für den Bereich Stellen-Rubrikanzeigen unter Berücksichtigung von Online alleine. Tabelle 3 zeigt, dass in beiden Fällen Print und Online zusammen sowie Online

alleine für alle abgegrenzten Märkte betroffene Märkte resultieren. Dementsprechend werden diese Märkte im Rahmen der aktuellen Konkurrenz einer weiteren Analyse unterzogen (vgl. Rz 118 ff.).

Tabelle 3: Angaben Marktanteile für das Geschäftsjahr 2014

Relevanter Markt Marktanteile Geschäftsjahr 2014 Betroffener Markt JobCloud (inkl. Tamedia und Ringier)

JobScout24 gemeinsam

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Inserenten in (Print/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30%] [0-10%] [30-40%] ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz [40-50%] [0-10%] [40-50%] ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [20-30%] [0-10%] [20-30%] ja

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz [30-40%] [0-10%] [30-40%] ja

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz [50-60%] [0-10%] [50-60%] ja

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

[60-70%] [0-10%] [60-70%] ja

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

[50-60%] [0-10%] [50-60%] ja

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz [0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

[0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

[0-10%] [0-10%] [0-10%] nein

B.4.2.2 Aktueller Wettbewerb

B.4.2.2.1. Marktanteile

118. Bei den betroffenen Märkten handelt es sich um Märkte vorwiegend im Online-Bereich. Diese zeichnen sich durch einen ständigen technologischen Wandel aus, der in der Regel auch eine sehr dynamische Entwicklung der Marktanteile nach sich zieht.

119. Die Analyse der Marktanteile gibt einen ersten Überblick der Situation. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Zweiseitigkeit von Plattformmärkten auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.52

120. Wegen der hohen Anzahl an betroffenen Märkten erfolgt die Darstellung der aktuellen Konkurrenz in tabellarischer Form.

Tabelle 4: Darstellung der aktuellen Konkurrenz für das Jahr 2014

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Akoden GmbH

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: NZZ AG

Bewertung Veränderung53

[30-40%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: ESH Médias

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Società editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: Regiopress SA

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] +

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Akoden GmbH

Wettbewerber 2:

Netzmarkt Internetservice GmbH &

Co. KG

Wettbewerber 3: MC-T (Master Chain

Technologies) AG

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH &

Co. KG

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3:

VALMO Sàrl

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] +

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH &

Co. KG

Wettbewerber 2: Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO

Wettbewerber 3:

ricardo.ch AG54

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

52 Vgl. RPW 2014/4, 764 Rz 56, Tamedia/home.ch.

53 Die Bewertung Veränderung schätzt ein, ob der Zusammenschluss zu einer wesentlichen Veränderung der Marktstellung von JobCloud führt. Beispielsweise bedeutet 0, dass keine wesentliche Veränderung erfolgt. Das Pluszeichen bedeutet eine Verstärkung der Marktstellung von JobCloud. Nur diese Märkte mit Pluszeichen werden nachfolgend geprüft.

54 Den Wettbewerbsbehörden liegt zeitgleich die Meldung über den Erwerb von ricardo.ch AG durch Tamedia vor. Falls die Wettbewerbsbehörden dieses Zusammenschlussvorhaben genehmigen, gilt ricardo.ch AG nicht als aktuelle Konkurrenz. Der Marktanteil von Tamedia würde sich dementsprechend erhöhen.

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co.,

Ltd.

Wettbewerber 2:

NZZ AG

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO

Bewertung Veränderung

[20-30%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co.,

Ltd.

Wettbewerber 2:

ESH Médias

Wettbewerber 3:

Intervog Sarl

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Società editrice del

Corriere del Ticino

SA

Wettbewerber 2: Recruit Holdings Co.,

Ltd.

Wettbewerber 3: WEB-SET Interactive

GmbH

Bewertung Veränderung

[20-30%] [10-20%] [10-20%] [10-20%] +

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co.,

Ltd.

Wettbewerber 2: Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO

Wettbewerber 3:

NZZ AG

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co.,

Ltd.

Wettbewerber 2:

Intervog Sarl

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO

Bewertung Veränderung

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] +

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co.,

Ltd

Wettbewerber 2: WEB-SET Interactive

GmbH

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für

Wirtschaft SECO

Bewertung Veränderung

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [10-20%] +

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Swisscom

Wettbewerber 2:

NZZ AG

Wettbewerber 3:

GMX.ch

Bewertung Veränderung

[50-60%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 0

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Swisscom

Wettbewerber 2: Virtual Networks

Wettbewerber 3:

Axel Springer

Bewertung Veränderung

[50-60%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für statische Werbeformen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1:

Swisscom

Wettbewerber 2:

Timedia

Wettbewerber 3: Corriere del Ticino

Bewertung Veränderung

[50-60%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 0

121. Die Darstellung der aktuellen Konkurrenz in Tabelle 4 zeigt, dass JobCloud (bzw. Tamedia und Ringier) auf den Märkten für Inserenten in (Print/Online-) die grösste Marktteilnehmerin ist. Die Abstände zu den grössten Wettbewerberinnen betragen in den meisten Fällen mehr als [20-30 %].

122. Zudem ergibt die Marktbefragung des Sekretariats wesentlich höhere Marktanteile als die Marktanteilsangaben in der Meldung. Hohe Marktanteile ergeben sich sowohl inserentenals auch nutzerseitig. Einzig bei der Schätzung für die Inserenten- und Nutzermärkte in der italienischsprachigen Schweiz gibt die Konkurrenz eher mittlere gemeinsame Marktanteile von JobCloud und JobScout24 in Höhe von rund 40 % an. Für die Deutschschweiz und die französischsprachige Schweiz liegen die

durchschnittlich geschätzten Marktanteile sowohl inserentenals auch nutzerseitig jeweils bei 80 % und höher.

123. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung macht JobCloud geltend, die Marktanteilsberechnung in der Meldung sei korrekt und weise für die beteiligten Unternehmen sogar zu hohe Marktanteile aus. Bei denjenigen Portalen, die bekanntermassen einen hohen Anteil an gespiderten Stellen-Rubrikanzeigen aufweisen (z. B. jobscout24.ch), seien diese für die Marktanteilsberechnung in der Meldung – wie in früheren Meldungen – im Bereich der Werbemärkte nicht berücksichtigt worden. Denn gespiderte Objekte seien nicht direkt auf eine Buchung durch einen Werbetreibenden zurück zu führen.

124. JobCloud sei in der Meldung davon ausgegangen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben vollkommen unproblematisch sei. Deshalb sei bei JobCloud darauf verzichtet worden, die gespiderten Anzeigen zusätzlich herauszurechnen. Die Daten von anzeigendaten.de dürften nämlich im Fall von JobCloud nicht berücksichtigen, dass auch die Plattformen von JobCloud einen kleinen Anteil von gespiderten Stellen-Rubrikanzeigen ausweisen. Eine Überprüfung habe gezeigt, dass im Schnitt über alle Plattformen von JobCloud der Anteil der gespiderten und kostenlos publizierten Rubrikanzeigen rund […] % betrage. Die tatsächlichen Marktanteile von JobCloud würden im Vergleich zu den Angaben in der Meldung [0-10 %] bis [0-10 %] tiefer liegen (sowohl für Print und Online zusammen als auch nur für Online). Eine Überprüfung der Marktanteile von Job-Scout24 habe ebenfalls ergeben, dass der Anteil gespiderter Inserate viel grösser sei als in der Meldung angenommen worden sei. Gemäss jobscout24.ch würden diejenigen Stellen-Rubrikanzeigen, die tatsächlich von Unternehmen auf jobscout24.ch inseriert würden, lediglich rund […] % aller Objekte auf jobscout24.ch ausmachen. jobscout24.ch sei heute daher in erster Linie ein Metaportal. Die tatsächlichen Marktanteile von jobscout24.ch würden in den Werbemärkten tatsächlich nur zwischen [0-10 %] und [0-10 %] betragen.

125. Aus diesen Marktanteilszahlen für jobscout24.ch sei ersichtlich, dass die Transaktion – selbst bei der engst möglichen Marktabgrenzung – keinen spürbaren Einfluss auf den Wettbewerb im Markt für Stellen-Rubrikanzeigen haben könne. Eine Marktanteilsaddition von maximal [0-10 %] sei schlicht irrelevant, weil die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht verändert werde.

126. Die belegten Zahlen und Marktanteile würden zudem ein völlig anderes Bild zeigen, als die Marktanteile, welche die vom Sekretariat befragten Unternehmen geschätzt hätten. Mängel in der Befragung und der Umstand, dass die befragten Unternehmen es unterlassen hätten, ihre Schätzungen zu plausibilisieren, würden dazu führen, dass aus den Antworten keine verwertbaren Schlüsse gezogen werden dürften. Aus beweisrechtlicher Sicht müsse den belegten und begründeten Zahlen ein deutlich höherer Beweiswert zukommen als den unbegründeten und nicht belegten Schätzungen der befragten Unternehmen.

127. Zu diesen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die Wettbewerbsbehörden von der Richtigkeit der Angaben in der Meldung ausgehen müssen und können, zumal die Meldung die Grundlage der vorläufigen Prüfung darstellt und darstellen muss. Das Sekretariat hat auch mehrmals nach den Grundlagen der Berechnungen der Marktanteile gefragt und auf verschiedene Aspekte der Marktanteilsberechnungen hingewiesen. Dass insbesondere auch die Plattformen von JobCloud gespiderte Inserate enthalten, ist aus der Meldung nicht ersichtlich. Selbst wenn man indes von den von JobCloud neu berechneten Marktanteilen gemäss Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung ausgeht, sind die Marktanteile von JobCloud immer noch hoch und es kommt immer noch zu einer Marktanteilsaddition.

128. Zum Vorbringen betreffend die Marktbefragung ist schliesslich anzumerken, dass die Höhe der Marktanteile lediglich einen ersten Überblick gibt und nicht alleine ausschlaggebend sind bei der Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens. Solche Befragungen liefern jedoch wichtige Hinweise darauf, wie die Marktstellung der betroffenen Unternehmen im Marktumfeld wahrgenommen wird.

129. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung führt JobCloud weiter aus, dass sich die aussergewöhnlich hohe Dynamik des Marktes auch darin zeige, dass die Anbieter laufend neue Bezahlmodelle testen und lancieren würden. Heute gäbe es eine Vielzahl alternativer Modelle für eine klassische Stellenausschreibung zu einem fixen Preis. Beispielsweise könnten Unternehmen bei verschiedenen Anbietern ihre Stelle kostenlos ausschreiben; eine privilegierte Positionierung der Stellenausschreibung sei kostenpflichtig. jobdirectory.ch sei ein Portal im Bereich Bank- und Versicherungswesen, das diese Möglichkeit anbiete. Oder das inserierende Unternehmen bezahle erst, wenn ein Nutzer seine Stellenausschreibung anklicke (z. B. careerjet.ch). Ein Trend zu solchen kostenlosen Angeboten verbunden mit Performance-basierten Möglichkeiten bestünde generell. Deshalb seien die Unternehmen je länger je weniger bereit, für eine simple Publikation eines Stelleninserats auf einem Online-Stellenportal zu bezahlen.

130. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass kostenlose Angebote verbunden mit Performancebasierten Möglichkeiten ohne Wirkung bleiben, wenn der Bekanntheitsgrad nicht genügend hoch ist. Für den Erfolg eines Stellenportals gegenüber Inserenten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Stellenportal über einen hohen Bekanntheitsgrad bzw. eine hohe Reichweite bei den Nutzern verfügt. Je bekannter ein Stellenportal ist bzw. je mehr Nutzer das Portal hat, desto grösser der Rücklauf bei einer Stellenausschreibung. Die Erfolgschance für die Inserenten steigt. Somit ist das Stellenportal für die Inserenten interessanter. Das Stellenportal verfügt über eine stärkere Marktstellung. Dies bestätigt auch die Befragung. Aus der Befragung geht hervor, dass für die Wahl von Publikationsort und Anbieter vier entscheidende Kriterien bestehen:

- Reichweite, Bekanntheitsgrad d. Plattform, Rücklauf;

- Zielgruppe, Stellenprofil;

- Kosten, Preis;

- Region, Ort.

131. Auch JobCloud geht gemäss einem Beitrag auf dem Blog von jobs.ch davon aus, dass es wichtig ist, „Berühmtheit“ zu erlangen. Für Jobportale sei es wichtig, eine bekannte Grösse zu sein. Diese öffentliche Wahrnehmung werde durch regelmässige Werbemassnahmen und eine gute Produktleistung geschaffen. Aus diesem Grund führe JobCloud seit dem Jahr 2010 jedes Jahr eine Studie zusammen mit dem LINK Insitut durch, um den Bekanntheitsgrad der Stellenportale von JobCloud zu untersuchen. Gemäss dieser Studie erreicht jobs.ch in der Deutschschweiz einen spontanen Bekanntheitsgrad von 54 %.55 Für die französischsprachige Schweiz hält die Studie fest: „…le panel romand cite jobup.ch à 67 %, suivi de loin par monster.ch (13 %) et Indeed (12 %)“.

132. Daraus folgt, dass JobCloud die mit Abstand bekanntesten Stellenportale unter sich vereinigt. Damit verfügt JobCloud in Bezug auf Reichweite bzw. Bekanntheitsgrad inserenten- und nutzerseitig über eine sehr starke Stellung.

133. JobCloud macht in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung sodann geltend, die sogenannten Professional Social Media hätten sich in kurzer Zeit zu eigentlichen Marktplätzen für Stellen entwickelt. Sowohl Unternehmen als auch Stellensuchende würden Social Media wie beispielsweise XING und LinkedIn schon heute sehr aktiv nutzen. Gerade die Plattformen XING und LinkedIn würden eigene Plattformen mit Stellen-Rubrikanzeigen betreiben. XING habe im Jahr 2014 über einen Marktanteil von rund [0-10 %] und Linkedin über einen solchen von rund [0-10 %] am Onlinemarkt in der gesamten Schweiz verfügt. Ebenfalls seien Personaldienstleister und Berufs- und Branchenverbände starke aktuelle Konkurrenz. Bereits heute würden Personaldienstleister (z. B. Mercuri Urval, Manpower oder Randstad) vollwertige Stellenportale betreiben. Auch zahlreiche Berufs- und Branchenverbände sowie die öffentliche Verwaltung hätten eigene Stellenportale, auf denen Stellen der entsprechenden Branche publiziert und gesucht werden könnten (z. B. hoteljob.ch, Medi-jobs.ch, itjobs.ch oder stelle.admin.ch).

134. Zunächst ist noch einmal festzuhalten, dass Personalvermittlungsunternehmen nicht zum Markt für Inserenten in (Print-/Online-)Stellen- bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen zu zählen sind (vgl. Rz 81). Sofern auf den genannten Webseiten der Professional Social Media, Personaldienstleister und Berufs- und Branchenverbände – ohne Inanspruchnahme übriger Dienstleistungen wie z. B. eines Vermittlungsmandats – allgemeine Stellen-Rubrikanzeigen geschaltet werden können, sind diese als aktuelle Konkurrenz zu betrachten. Es ist jedoch anzumerken, dass gemäss den Angaben in der Meldung deren Marktanteile bis anhin in der Regel gering bis sehr gering ausfallen. Sofern in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung geltend gemacht wird, einem Unternehmen, das eine Stelle besetzen wolle, stünden neben den klassischen Stellen-Rubrikanzeigen auch noch andere Recruiting-Kanäle wie etwa „active sourcing“, „Silp“, Referral“-Modelle oder verschiedene auf Facebook basierende „Recruiting Solutions“ zur Verfügung, ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht um den Prozess der Personalvermittlung und beschaffung in seiner Gesamtheit geht. Vielmehr geht es spezifisch um Stellenausschreibungen. Daher sind vorliegend lediglich die

Märkte für Stellen-Rubrikanzeigen von Bedeutung (vgl. Rz 78 ff.)

135. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird schliesslich geltend gemacht, dass auch Suchmaschinenanbieter – allen voran Google – eine direkte Konkurrenz der klassischen Stellenplattformen seien und die technische Entwicklung den von diesen Anbietern ausgehenden Wettbewerbsdruck noch verstärken werde. Schon heute fände man mit Suchanfragen auf Google nicht nur Stellen auf den eigentlichen Stellenportalen, sondern auch auf den Websites der Unternehmen. Die Unternehmen könnten ihrerseits mittels SEO ihre Inserate auf der eigenen Website so gestalten, dass sie von den Suchmaschinen schnell und zuverlässig gefunden werden bzw. mittels SEM dafür sorgen, dass ihr Inserat bei einer entsprechenden Suchanfrage ganz oben erscheine. Suchmaschinen seien bereits heute ein wichtiges Mittel für Arbeitnehmer, um eine Stelle zu finden. 42 % der im Rahmen von Prospective Media Services AG, 7. Trend Report, Online-Recruiting Schweiz 2015, befragten Arbeitnehmer würden über Google nach einer Stelle suchen.

136. Dazu gilt es in erster Linie anzumerken, dass ein Unternehmen auf Google bzw. anderen Suchmaschinen kein Stelleninserat schalten kann. Damit sind Suchmaschinen inserentenseitig von vornherein nicht als aktuelle Konkurrenten zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass ein Unternehmen durch verschiedene Methoden erreichen kann, dass sein Inserat von den Suchmaschinen besser gefunden bzw. besser platziert wird. Auch nutzerseitig gehören Suchmaschinen nicht zu den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen. Die Suche über eine allgemeine Suchmaschine ist mit der Suche über ein auf Stellen spezialisiertes Portal nicht vergleichbar. Wird beispielsweise über Google eine Stelle gesucht, erscheinen in erster Linie Stellen-Portale. Nur vereinzelt gelangt man direkt auf ein Inserat einer Unternehmenswebseite. Unternehmenswebseiten gehören jedoch – wie bereits ausführlich erläutert – nicht zu den Märkten für Stellen-rubrikanzeigen (vgl. Rz 82 ff.).

B.4.2.2.2. Preisentwicklung JobCloud (Stellen-Rubrikanzeigen inserentenseitig)

137. Wie bereits erwähnt, geben Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation (vgl. Rz 119 ff.). Zum Bereich Online-Stellen-Rubrikanzeigen ist zusätzlich auf die Preiserhöhung für Stelleninserate auf den Online-Plattformen von JobCloud einzugehen.

55 Der spontane Bekanntheitsgrad gibt an, welche Stellen-Portale die befragten Personen spontan nennen, nachdem man sie nach den ihnen bekannten Portale gefragt hat.

138. Eine Zusammenstellung der Preise von jobs.ch zeigt, dass vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 eine Preiserhöhung stattgefunden hat. Gemäss Meldung veröffentlicht jobs.ch die Insertionspreise jeweils auf der Webseite. Diese Insertionspreise stellt die Meldung mit dem Internetarchiv web.archive.org für die fünf Jahre 2011 bis 2015 wie Abbildung 3 dargestellt zusammen. Dabei würden sich die verschiedenen Produkte darin unterscheiden, dass die gebuchte Rubrikanzeige je nach Produkt auf weiteren Plattformen geschaltet werde. Die Zusammensetzung der Plattformen habe sich im Verlauf der Jahre geändert, weshalb die Preise nur beschränkt vergleichbar seien. Diese Preise kämen bei der Buchung einzelner Rubrikanzeigen zur Anwendung. Bei grösseren Kunden mit mehreren Rubrikanzeigen arbeite JobCloud ein individuelles Angebot aus.

Abbildung 3: Zusammenstellung der Preise von jobs.ch gemäss Meldung

139. Zur besseren Übersicht, für welche Insertionsangebote diese Preise gelten, hat das Sekretariat mittels web.archive.org einen Vergleich zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 vorgenommen. Tabelle 5 stellt die verschiedenen Insertionsangebote dar: Classic, Plus und Premium. Diese Insertionsangebote bieten entsprechend ihrer Namen zusätzliche Leistungen wie beispielsweise Veröffentlichung auf mehreren Online-Portalen oder E-

Mail-Versand an Stellensuchende. Abgesehen von den Preisen sind diese Angebote bis heute unverändert.56

140. Wie Tabelle 5 zeigt, erhöhte JobCloud im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Februar 2014 die Preise für Stelleninserate. Weiter zeigt Tabelle 5 die Veränderung in Prozent der Insertionspreise zwischen den Jahren 2013 und 2014.

Tabelle 5: Übersicht Insertionsmöglichkeiten und Preise von JobCloud (bzw. Tamedia und Ringier) für Stelleninserate

Insertionsangebote57

Premium Plus Classic

jobs.ch x x x

jobwinner.ch x x

Partnernetzwerke & spez. Stellenmärkte x x

alpha.ch x

topjobs x

Power Update x

Traffic Optimierung x

Preise Oktober 2013 840.- 680.- 590.-

Preise Februar 2014 920.- 750.- 650.-

Veränderung zwischen 2013 und 2014 in Prozent 9,5 % 10,3 % 10,2 %

56 Vgl. Insertions-Angebote unter jobs.ch <https://www.jobs.ch/de /ecom> (18.05.2015).

57 Bei den Produkten „Premium“ und „Plus“ bucht der Inserent gemäss Angaben von JobCloud eine Kombination von Rubrikanzeigen auf verschiedenen Plattformen von JobCloud, wobei sich die Zusammenstellung der Plattform im Verlaufe der Jahre geändert hat. Es würden keine Preise für die einzelnen Stellenportale existieren. Eine Ausnahme bilde das Produkt „Classic“, welches ausschliesslich die Plattform jobs.ch umfasse.

141. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird geltend gemacht, die Aussage, JobCloud habe 2014 die Preise erhöht, treffe zwar auf die absolute Höhe des Preises zu. In der gesamten Werbebranche sei indes unbestritten, dass der absolute Preis ohne Bedeutung sei. Massgebend sei allein, wie viele Leser, Zuschauer, Hörer oder Nutzer man mit dem eingesetzten Betrag erreiche. Deshalb sei in der Werbebranche nicht der absolute Preis von Bedeutung, sondern der Preis pro Leser, Zuschauer oder Nutzer. Die Analyse des Preises pro Nutzer auf jobs.ch von 2010 bis 2015 zeige, dass der Preis pro Nutzer gesunken sei und weiterhin sinke. Der Werbetreibende erhalte somit jedes Jahr mehr Leistung (d.h. mehr Nutzer, die sein Inserat sehen), ohne dass der Preis laufend angepasst worden sei. Dass die Preise 2014 an die deutlich gestiegenen Nutzerzahlen angepasst worden seien, sei kein Indiz für Marktbeherrschung, sondern das vollkommen normale Verhalten eines Mediums, das seine Reichweite erhöhen konnte. Die Preisanpassung im Jahr 2014 habe nicht zu einer Preiserhöhung geführt. 2013 habe der Preis pro Tausend Nutzer […] Franken, 2014 nur noch […] Franken betragen. In der Zwischenzeit sei der Preis pro Tausend Nutzer bereits auf […] Franken gesunken, was im Vergleich zu 2013 bereits wieder einer Preissenkung entspreche. Es sei deshalb unzutreffend, wenn die vorläufige Prüfung davon ausgehe, JobCloud habe die Preise erhöht und dies als Indiz für eine marktbeherrschende Stellung werte. Die Preisentwicklung spreche gerade gegen eine marktbeherrschende Stellung von JobCloud. Ein marktbeherrschendes Unternehmen würde seine Preise nicht senken, sondern erhöhen.

142. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass JobCloud keinen Preis pro Reichweite gegenüber ihren Kunden verlangt. JobCloud bzw. jobs.ch verlangt von ihren Kunden einen Preis pro Inserat oder einen Preis für ein Inserateabonnement. Zudem ist auf die gestiegene Reichweite einzugehen, mit der die Parteien die geltend gemachte Preissenkung begründen. Für den Erfolg eines Stellenportals gegenüber Inserenten ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Stellenportal über einen hohen Bekanntheitsgrad bzw. eine hohe Reichweite bei den Nutzern verfügt (vgl. Rz 130 ff). In diesem Zusammenhang hält JobCloud fest, dass bei JobCloud bzw. jobs.ch die Anzahl Nutzer deutlich gestiegen seien. Somit hat JobCloud bzw. jobs.ch seine Reichweite erhöht. Das Interesse der Inserenten an JobCloud bzw. jobs.ch ist grösser. Somit ist die Marktstellung von JobCloud bzw. jobs.ch stärker geworden.

B.4.2.2.3. Zwischenergebnis

143. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass JobCloud bzw. JobCloud/JobScout24 in den betroffenen Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen über hohe Marktanteile verfügt. Dies sowohl inserentenals auch nutzerseitig. Zudem sind die Abstände zur zweitgrössten Wettbewerberin gemessen in Marktanteilen hoch bis sehr hoch. Weiter konnte JobCloud die Reichweite deutlich erhöhen und vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 die Preise für Online-Stellen-Rubrikanzeigen um ungefähr 10 % erhöhen. Somit ist aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz davon auszugehen, dass JobCloud bereits vor dem Zusammenschluss zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-

Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. durch die Übernahme von JobScout24 kommt es – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse kommt, kann offen gelassen, da – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht davon auszugehen ist, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG) [vgl. Rz 160 ff.].

B.4.2.3 Potenzieller Wettbewerb

144. Gemäss Meldung sind im Online-Bereich die Kosten des Marktzutritts und generell die Marktzutrittsschwellen tief. Ein Online-Portal lasse sich schnell, einfach und kostengünstig realisieren. Der notwendige Traffic, um für Inserenten und Nutzer attraktiv zu werden, lasse sich ebenfalls rasch generieren. Jeder Anbieter könne durch Spidern Rubrikanzeigen der grossen Portale übernehmen und auf dem eigenen Portal publizieren. Spidern sei in der Schweiz legal. Dadurch habe jeder Marktteilnehmer die Möglichkeit, schnell und nahezu kostenlos eine grosse Anzahl von Rubrikanzeigen zu publizieren. Damit locke das Portal Nutzer an und werde für die Inserenten attraktiv.

145. Gemäss Einschätzung von JobCloud würden z. B. folgende Stellen-Portale spidern: jobdirectory.ch, indeed.ch, jobrapido.com, kimeta.ch, jobisjob.com, careerjet.ch, jobcrawler.org, jobboerse.com, jobsmart.ch, jobtonic.ch, neuvoo.ch oder zapmeta.ch.

146. In der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung wird zudem geltend gemacht, Metaportale würden sich zunächst mittels Spidering als für die Nutzer attraktives Portal etablieren, um anschliessend die Nutzerzahlen gegenüber den inserierenden Unternehmen zu monetarisieren. Damit seien Metaportale in einem ersten Schritt starke Konkurrenten in den Nutzermärkten und in einem zweiten Schritt auch in den Werbemärkten. Metaportale würden typischerweise zunächst mittels Spidering möglichst viele Stellen-Rubrikanzeigen von den Stellenportalen, den Unternehmenswebsites und den Websites von Personaldienstleistern sammeln und diese auf ihrem Metaportal publizieren. Damit würde es ihnen gelingen, den Nutzern ein umfassendes Bild des Stellenmarktes anzubieten, wodurch sie für die Nutzer attraktiv würden, und damit ihre Reichweite vergrössern könnten. Diese Reichweite erlaube es ihnen, anschliessend auf die Unternehmen zuzugehen und diesen kostenpflichtige Angebote zu unterbreiten. Diese könnten darin bestehen, dass das Unternehmen einen bestimmten Betrag zahlt, wenn ein Nutzer auf das Inserat des Unternehmens klicke, oder dass das Unternehmen für die präferierte Platzierung seiner Stelleninserate bezahle (z. B. zu Beginn der Suchergebnisse). Oder das Metaportal beginne ebenfalls damit, kostenpflichtige Stellen-Rubrikanzeigen anzubieten.

147. Mit Marktzutritten in Online-Bereich ist gemäss Meldung jederzeit zu rechnen. Dazu würden vor allem auch die geringen Marktzutrittsschwellen beitragen. In den letzten Jahren seien zahlreiche Online-Plattformen für Stellen neu in den Markt eingetreten. Beispiele hierfür seien etwa jacando.com, workerjobs.ch, jobtic.ch, jobe-

o.ch oder johdi.ch. Im Bereich der Nutzermärkte sei zudem auf die zahlreichen neuen Metaportale hinzuweisen, wie z. B. mapmeo.ch, metapage.ch, arca24.com. In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung bringt JobCloud zudem vor, dass es im Ausland eine Vielzahl von Anbietern von Stellen-Plattformen gäbe, die jederzeit in den schweizerischen Markt eintreten könnten (z. B. stepstone.de, careerbuilder.de, cadreemploi.fr, keljob.fr). Bei hohen Preisen in der Schweiz würden die ausländischen Anbieter in den Markt eintreten, weil die damit verbundenen Kosten eines Markteintritts gering seien.

148. Das Beispiel von indeed.ch zeige, dass es indeed.ch offenbar gelungen sei, hinsichtlich der Nutzerzahlen praktisch mit jobs.ch gleichzuziehen, ohne dass – soweit ersichtlich – indeed.ch dafür in der Schweiz substantielle Beiträge für klassische Werbung habe investieren müssen. Dies sei typisch für die Online-Welt und die Welt von Social Media: Gute Angebote würden sich unter Nutzern schnell herumsprechen und würden dank Social Media Bekannten und Freunden weiterempfohlen. Dadurch würden attraktive neue Onlinesites dank sog. „viralen Marketings“ grosse Bekanntheit erlangen, ohne dass der Inhaber der Website dafür grosse Investitionen tätigen müsse.

149. Zu diesen Vorbringen ist zunächst anzumerken, dass der Aufbau einer Online-Stellen-Plattform heutzutage aus technischer Sicht kein Problem darstellen dürfte. Für die Programmierung einer entsprechenden Plattform dürften die Kosten bei wenigen zehntausend Franken liegen. Es ist davon auszugehen, dass es für potenzielle Konkurrenten grundsätzlich verhältnismässig einfach und zu niedrigen Kosten möglich ist, eine Online-Stellenplattform zu erstellen.

150. Die Vermarktung der Plattform hingegen dürfte sich als bedeutend schwieriger erweisen, da auf dem Markt bereits etablierte und bei den Nutzern bekannte Portale für die Stellensuche existieren. Zudem ist davon auszugehen, dass Nutzer in der Regel nur wenige ihnen bekannte Online-Portale für die Stellensuche verwenden. Aus diesem Grund müsste ein neu in den Markt eintretender Betreiber einer Plattform erhebliche Investitionen in den Aufbau einer Marke und der Steigerung des Bekanntheitsgrades tätigen, um von den Inserenten überhaupt ins Auge gefasst zu werden. Betreffend Indeed ist entgegenzuhalten, dass dieses Portal – wie in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung ausgeführt wird – in den USA der klare Markführer unter den Online-Marktplätzen ist. Indeed ist somit ein grosser internationaler Player, der grundsätzlich über die Mittel und Kenntnisse verfügt, um ein erfolgreiches Portal aufzubauen. Deswegen handelt es sich bei Indeed (bzw. Recruit Holdings Co., Ltd.) auch grundsätzlich um den aktuell grössten Konkurrenten auf den Nutzermärkten. Aus diesem Einzelfall kann jedoch nicht geschlossen werden, dass erfolgreiche Markteintritte jederzeit und mit einfachen Mitteln möglich wären.

151. Dies zeigt sich auch anhand der Marktbefragung: Die Schätzungen der Kosten für einen erfolgreichen und profitablen Markteintritt liegen gemäss den Angaben der Konkurrenten für eine schweizweite Plattform durchschnittlich im Bereich von 6 Millionen Franken. Für eine regionale Plattform lassen sich aus der Befragung Kosten im Bereich mehrere Hunderttausend Franken ableiten.

152. Weiter bestätigen auch die stabilen Marktanteile von Tamedia bzw. JobCloud (vgl. Tabelle 6 und Tabelle 7), dass ein neu in den Markt eintretender Betreiber einer Plattform erhebliche Investitionen in deren Aufbau tätigen müsste. Zudem ist aufgrund der stabilen Marktverhältnisse davon auszugehen, dass in den Jahren 2012 bis 2014 kein Online-Portal für Stellen-Rubrikanzeigen in den Markt eingetreten ist, das einen Marktanteil von mehr als [0-10 %] (Inserentenmärkte) bzw. [10-20 %] (Nutzermärkte) erreicht hätte. Gerade die genannten Marktzutritte der letzten Jahre (vgl. Rz 147) verfügen über Marktanteile von weniger als [0-10 %] (Inserentenmärkte) bzw. [10-20 %] (Nutzermärkte). Somit haben die in den letzten Jahren in den Markt eingetretenen Online-Portale für Stellen-Rubrikanzeigen keine nennenswerten Marktanteile erreicht.

Tabelle 6: Darstellung Marktanteile für die Jahre 2012 bis 2014 im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen (Inserentenmärkte)

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Akoden GmbH

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: NZZ AG

Jahr

[30-40%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2014

[30-40%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2013

[30-40%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2012

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 2: petitesannonces.ch

Wettbewerber 3: ESH Médias

Jahr

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2013

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [10-20%] 2012

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Società editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Netzmarkt Internetservice GmbH & Co. KG

Wettbewerber 3: Regiopress SA

Jahr

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 2014

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 2013

[30-40%] [20-30%] [10-20%] [0-10%] 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und

JobScout24

Wettbewerber 1:

Akoden GmbH

Wettbewerber 2:

Netzmarkt Internetservice GmbH

& Co. KG

Wettbewerber 3:

MC-T (Master Chain Technologies) AG

Jahr

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2013

[40-50%] [0-10%] [10-20%] [0-10%] 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und

JobScout24

Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH

& Co. KG

Wettbewerber 2:

petitesannonces.ch

Wettbewerber 3:

VALMO Sàrl

Jahr

[40-50%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 2014

[40-50%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 2013

[40-50%] [10-20%] [10-20%] [0-10%] 2012

Markt für Inserenten in Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und

JobScout24

Wettbewerber 1:

Netzmarkt Internetservice GmbH

& Co. KG

Wettbewerber 2: Staatssekretariat

für Wirtschaft

SECO

Wettbewerber 3:

Ricardo.ch AG

Jahr

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2013

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2012

Tabelle 7: Darstellung Marktanteile für die Jahre 2012 bis 2014 im Bereich Stellen-Rubrikanzeigen (Nutzermärkte)

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: NZZ AG

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Jahr

[20-30%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2014

[20-30%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2013

[20-30%]) [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2012

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: ESH Médias

Wettbewerber 3: Intervog Sarl

Jahr

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[40-50%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2013

[40-50%] [0-10%] [0-10%] [0-10%] 2012

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Società editrice del Corriere del Ticino SA

Wettbewerber 2: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 3: WEB-SET Interactive GmbH

Jahr

[20-30%] [10-20%] [10-20%] [10-20%] 2014

[20-30%] [10-20%] [0-10%] [10-20%] 2013

[20-30%] [10-20%] [0-10%] [10-20%] 2012

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Wettbewerber 3: NZZ AG

Jahr

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2013

[30-40%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2012

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der französischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd.

Wettbewerber 2: Intervog Sarl

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Jahr

[40-50%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2014

[50-60%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2013

[50-60%] [10-20%] [0-10%] [0-10%] 2012

Markt für Nutzer von Online-Stellen-Rubrikanzeigen in der italienischsprachigen Schweiz

JobCloud, Tamedia, Ringier und JobScout24

Wettbewerber 1: Recruit Holdings Co., Ltd

Wettbewerber 2: WEB-SET Interactive GmbH

Wettbewerber 3: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Jahr

[30-40%] [10-20%] [10-20%] [10-20%] 2014

[30-40%] [10-20%] [20-30%] [0-10%] 2013

[30-40%] [10-20%] [20-30%] [0-10%] 2012

153. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Meldung betreffend die Inserentenmärkte Spider-Inserate bei der Marktanteilsberechnung grundsätzlich nicht berücksichtigt wurden, da gespiderte Objekte nicht direkt auf eine Buchung durch einen Werbetreibenden zurück zu führen sind (vgl. Rz 123). JobCloud nennt zudem kein konkretes Beispiel eines Metaportals mit Spider-Inseraten, das von den stellenausschreibenden Unternehmen kostenpflichtige Angebote verlangen könnte. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass die Metaportale in naher Zukunft kostenpflichtige Angebote für die Unternehmen lancieren werden. Dementsprechend sind diese zumindest nicht als starke potenzielle Konkurrenz einzustufen.

154. JobCloud macht in der Stellungnahme zur vorläufigen Prüfung sodann geltend, auch die Personaldienstleister seien starke potenzielle Konkurrenten. Zwar würden sie sich im Moment noch mehrheitlich auf Stellen, für welche sie ein Vermittlungsmandat hätten, fokussieren, da aber die gesamte Technologie für ein Stellenportal vorhanden sei, könnten sie ihre Angebotspalette jederzeit problemlos erweitern.

155. Gleichzeitig wird jedoch geltend gemacht, dass die grösseren Personaldienstleister bereits heute schon Anbieter von Online-Stellenplattformen seien. Insofern können diese nicht mehr als potenzielle Konkurrenz angesehen werden, sondern es handelt sich dabei um bereits berücksichtigte, aktuelle Konkurrenz. Der Umstand, dass die grossen, vom Sekretariat befragten Personaldienstleister ihre Stellen auch auf anderen Portalen wie z. B. jobs.ch ausschreiben und dabei geltend machen, dass gewisse Stellenportale (insb. jene der JobCloud) bei der Stellenausschreibung unumgänglich sind, zeigt, dass es auch für die Personaldienstleister nicht einfach

ist, ein erfolgreiches Stellenportal aufzubauen. Ansonsten wären sie wohl kaum bereit, ihre Inserate weiterhin kostenpflichtig auf Stellenportalen zu publizieren, wenn es so einfach wäre, ein Stellenportal mit genügend hoher Reichweite aufzubauen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die geltend gemachte von Berufs-/Branchenverbänden ausgehende potenzielle Konkurrenz.

156. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht von einer genügend starken potenziellen Konkurrenz ausgegangen werden kann, die gegen eine marktbeherrschende Stellung von JobCloud bzw. JobCloud/JobScout24 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 2 KG spricht.

B.4.2.4 Zwischenergebnis

157. Die obigen Ausführungen zeigen, dass JobCloud bzw. JobCloud/JobScout24 in den betroffenen Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen sowohl inserentenals auch nutzerseitig über hohe Marktanteile bis zu [40-50 %] verfügt. Zudem sind die Abstände zur zweitgrössten Wettbewerberin gemessen in Marktanteilen hoch bis sehr hoch (bis zu [30-40 %]). Weiter konnte JobCloud die Reichweite deutlich erhöhen und vom Jahr 2013 zum Jahr 2014 die Preise für Online-Stellen-Rubrikanzeigen um ungefähr 10 % erhöhen. Aufgrund der Analyse der aktuellen Konkurrenz ist davon auszugehen, dass JobCloud bereits heute zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. die Übernahme von JobScout24 kommt es zudem – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Zudem kann nicht von einer genügend starken disziplinierenden Wirkung durch potenzielle Konkurrenz ausgegangen werden.

B.4.2.5 Möglichkeit der Beseitigung wirksamen

Wettbewerbs

158. Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt.

159. Ein Unternehmenszusammenschluss muss sich laut Bundesgericht auf die Wettbewerbslage auswirken, damit die Wettbewerbsbehörde ihn untersagen oder lediglich unter Auflagen oder Bedingungen zulassen kann. Marktbeherrschung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn ein Unternehmen auf dem fraglichen Markt wirksamen Wettbewerb beseitigen kann. Es muss demnach über die Möglichkeit verfügen, bereits vorhandene Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten. Die entstandene oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrolle setzt in diesem Sinne eine mögliche Wettbewerbsbeseitigung durch das Fusionsprojekt voraus.58

160. Das Bundesgericht stellt damit hohe Anforderungen an die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs. Es stellt jedoch auch klar, dass das blosse Vorliegen von Konkurrenz die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht ausschliesst. Vielmehr hält es fest, dass wirksamer Wettbewerb auf dem fraglichen Markt beseitigt werden kann, wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Randwettbewerber) nach dem Zusammenschluss nicht mehr als Konkurrenten verhalten können.59 Somit hat ein marktbeherrschendes Unternehmen selbst bei einem Restwettbewerb die Möglichkeit wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Zur erheblichen Störung der zentralen Funktionen des Wettbewerbs bedarf es keiner gänzlichen Beseitigung von Wettbewerb. In anderen Worten: Für die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs muss der Wettbewerb nicht vollständig ausgeschaltet werden.60

161. Art. 10 Abs. 4 KG verlangt, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Wirksamkeit des Wettbewerbs auch die Marktentwicklung sowie die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb zu berücksichtigen sind.

162. JobCloud macht in diesem Zusammenhang geltend, eine marktbeherrschende Stellung, die den wirksamen Wettbewerb beseitigen könnte, werde durch den Zusammenschluss weder begründet noch verstärkt. Die hohen Voraussetzungen, welche das schweizerische Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung an die Untersagung eines Zusammenschlusses stelle, würden bei Weitem nicht erfüllt.

163. Wie gesehen (vgl. Rz 143 und 157), deutet die Prüfung der aktuellen und potenziellen Konkurrenz darauf hin, dass JobCloud zumindest in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen bereits vor dem Zusammenschluss über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Der Zusammenschluss bzw. die Übernahme von JobScout24 führt – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer spürbaren bzw. wesentlichen Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung kommt, kann offen gelassen werden, da die hohen Anforderungen an die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs vorliegend nicht gegeben sind. Die Resultate der Befragung sprechen gegen die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs: Bei der Frage nach den Auswirkungen des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens beantworteten rund die Hälfte der befragten stellenausschreibenden Unternehmen die Frage gar nicht bzw. gaben an, sie könnten diese Frage nicht beurteilen. Rund 40 % der befragten stellenausschreibenden Unternehmen und rund die Hälfte der Konkurrenten erwarten aufgrund des Zusammenschlusses von JobCloud und JobScout24 negative Konsequenzen, während demgegenüber 8 % der stellenausschreibenden Unternehmen sogar angaben, sie würden positive Konsequenzen erwarten. Seitens der befragten Konkurrenten von JobCloud erwarten knapp die Hälfte keine negativen Auswirkungen. Auch die hohe Dynamik der in Frage stehenden Märkte und die technologischen Möglichkeiten lassen nicht auf die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs schliessen. Vor diesem Hintergrund besteht zumindest eine gewisse disziplinierende Wirkung infolge potenzieller Konkurrenz, so dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht von der Möglichkeit einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG ausgegangen werden kann.

164. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG auf den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen aufgrund des derzeitigen Kenntnisstands durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nicht gegeben ist.

B.5 Schlussfolgerungen

165. Die Prüfung kommt zum Ergebnis, dass JobCloud auf den Märkten für Stellen-Rubrikanzeigen über eine sehr starke Stellung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass JobCloud zumindest in den Märkten für Inserenten

58 Vgl. BGE 133 II 104, 107 ff. E. 6 (=RPW 2007/2, 327 E. 6) Swissgrid, und Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.4, Berner Zeitung/Tamedia. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass „die marktbeherrschende Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG eine gegenüber der Marktbeherrschung im Sinne von Art. 7 und 10 Abs. 1 jeweils i.V.m. Art. 4 Abs. 2 KG qualifizierte Marktbeherrschung ist (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; BBl 1995 I 468 ff., 583; BGE 133 II 104, 107 ff. E. 6.3 in fine (=RPW 2007/2, 327 E. 6). Swissgrid; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 779-795; JÜRG BORER, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl., 2011, Art. 10 N 6 und 17).

59 Vgl. dazu Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, RPW 2007/2, 335 E. 6.4; ferner RPW 2008/1, 185 Rz 462, Migros/Denner.

60 Vgl. RPW 2009/4, 405 Rz 242 f., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; Vgl. RPW 2009/3, 270 Rz 199 f., Tamedia/PPSR; RPW 2008/4, 610 Rz 135 f., Coop/Carrefour; RPW 2008/2, 308 Rz 167 f., fenaco/Steffen-Ris Holding AG.

in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen bzw. Online-Stellen-Rubrikanzeigen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Durch den Zusammenschluss bzw. durch die Übernahme von JobScout24 kommt es grundsätzlich – wenn auch zu einer eher geringen – Marktanteilsaddition. Ob es dadurch zu einer wesentlichen Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse kommt, kann – wie gesehen – offen gelassen werden.

166. Die Angaben der Parteien, die Resultate der Befragung, die zum aktuellen Zeitpunkt hohe Dynamik der in Rede stehenden Märkte sowie die technischen Möglichkeiten sprechen jedoch jeweils gegen eine mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG.

167. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens JobCloud/JobScout24 hat daher ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben zuzulassen ist.

B.6 Nebenabreden

168. Zu prüfen ist, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.61

169. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die WEKO ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich nach der Bekanntmachung der EU-Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind62 (EU-Bekanntmachung) gerichtet.63

170. Wettbewerbsabreden können nur dann als „mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden“ angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.64

171. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die

Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.65

172. […] Solche Bestimmungen würden praxisgemäss als mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbundene und notwendige Nebenabreden gelten.

173. Nach der Praxis der EU-Kommission ist eine Vereinbarung, wonach bis zur Vollendung eines Zusammenschlusses keine wesentlichen Änderungen am Geschäft des Zielunternehmens vorgenommen werden dürfen, als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig zu erachten.66

174. Die WEKO hat diese Praxis ebenfalls übernommen,67 hat dabei aber festgehalten, dass es den Parteien im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle nach Kartellgesetz ohnehin nicht frei steht, den Verfahrensgegenstand während der Dauer des Verfahrens zu verändern.

175. Die oben genannte Klausel dient der ordentlichen Geschäftsführung zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und dem Vollzugsdatum. Entsprechend dem soeben Ausgeführten kann die Abrede daher grundsätzlich als für den Vollzug des Zusammenschlussvorhabens notwendige Nebenabrede angesehen werden, die vom Zusammenschlussvorhaben umfasst wird. […] wurden dabei jedoch mangels konkreter Umschreibung in der Meldung nicht näher geprüft.

C Kosten

176. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG68 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen JobCloud AG und JobScout24.

177. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von 5000 Franken erhoben.

178. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von 100 bis 400 Franken gilt (Art. 53a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

61 Vgl. RPW 2012/1, 139 Rz 16, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, m. w. H. 62 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005.

63 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 64 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 12. 65 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 13. 66 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 14.

67 Vgl. RPW 2012/1, 116 Rz 43, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts.

68 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

179. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz zwischen CHF 200 und 290. Die aufgewendete Zeit beträgt 67 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf 14‘320 Franken.

180. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insgesamt 19‘320 Franken, bestehend aus der Pauschalgebühr von 5000 Franken für die vorläufige Prüfung und der Gebühr von 14‘320 Franken für die Prüfung.

181. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV69). Somit haften die JobCloud AG und die JobScout24 solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.

69 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg-GebV; SR 172.041.1).