RPW 2014/3 S. 515
Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 27. August 2014
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 27. August 2014
A
Sachverhalt
1. Der Swisscom-Konzern (nachfolgend: Swisscom) beabsichtigt im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots die alleinige Kontrolle über den Publigroupe-Konzern (nachfolgend: Publigroupe) zu erlangen.
A.1 Vorbemerkung
2. Im Rahmen der Meldung vom 14. August 2014 hat Swisscom eine vereinfachte Meldung eingereicht, in welcher entgegen Art. 11 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) unterlassen wurde, die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften von Publigroupe zu beschreiben. Da solche Beschreibungen in der ersten unvollständigen Meldung vom 1. Juli 2014 und in dem Ergänzungsschreiben vom 18. Juli 2014 enthalten waren, wurde im Hinblick auf eine effiziente Prüfung des Zusammenschlussvorhabens auf die darin enthaltenen Angaben abgestützt.
A.2 Beteiligte Unternehmen
A.2.1 Swisscom
3. Die Swisscom AG ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 30. April 1997 (TUG; SR 784.11) und Muttergesellschaft einer Telekommunikations-Gruppe, die insbesondere in den Bereichen Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, IT und Internet tätig ist.1 Swisscom betreibt als Telekommunikationsanbieterin in der ganzen Schweiz ein mobiles Funknetz und als Grundversorgungskonzessionärin ein im Anschlussnetz auf dem Kupferkabel basierendes Festnetz. Im Transit- und Regionalnetz verfügt Swisscom über ein glasfaserbasiertes Netz. Im Anschlussbereich baut Swisscom derzeit mit verschiedenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein Glasfasernetz auf. Zudem bietet Swisscom weitere telekommunikationsnahe Dienstleistungen an.
A.2.2 Publigroupe
4. Die Publigroupe S.A. ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne. Sie ist als Holdinggesellschaft organisiert, welche die Gesellschaften des Publigroupe-Konzerns kontrolliert.2 Publigroupe war bisher eine international tätige Marketing-, Verkaufs- und Dienstleistungsgruppe für Medien und Werbetreibende. Vor kurzem hat Publigroupe den Geschäftsbereich Media Sales veräussert, so dass sich die Geschäftstätigkeit von Publigroupe auf die nachfolgenden zwei Hauptbereiche verteilt:
- Search & Find: Im Bereich Search & Find werden Instrumente für die Suche nach Personen, Firmen, Produkten, Dienstleistungen und praktischen Informationen entwickelt und kommerzialisiert. Dieser Bereich umfasst unter anderem die Vermarktung von Inseraten im Online-Bereich sowie die LTV Gelbe Seiten (mit den Internetportalen www.gelbeseiten.ch, www.weisseseiten.ch und www.local.ch) und Swisscom Directories (die Gemeinschaftsunternehmen, welche mit Swisscom gemeinsam kontrolliert werden).3
- Digital Marketing Services: Gemäss Aussagen der Parteien konzentriert sich dieser Bereich „auf Marketingdienstleistungen und Technologien, welche – insbesondere im digitalen und interaktiven Bereich – die Performance und den Return on Investment der Marketingmassnahmen ihrer Kunden erzielt.“ Insbesondere stellt Publigroupe nach eigenen Angaben seinen Kunden diese Marketing- und Technologiedienstleistungen durch folgende Unternehmen zur Verfügung: (1) SVB media, eine Mediaagentur in den Niederlanden und (2) Zanox, ein Unternehmen, das im Bereich Affiliate und Suchwortmarketing tätig ist, und an welchem Publigroupe eine Minderheitsbeteiligung von 47.5 % hält. Über die Publicitas SA übt Publigroupe zusammen mit der AS Venture GmbH (100%-ige Tochter der Axel Springer AG, Berlin) die gemeinsame Kontrolle über Zanox aus.4
5. Nach dem Verkauf des Geschäftsbereichs Media Sales übt Publigroupe die Kontrolle über die nachfolgenden Gesellschaften aus:
- Amitel S.A., Bourg-en-Bresse: Amitel S.A. ist Herausgeberin von lokalen Telefonbüchern in Frankreich und betreibt ein elektronisches Telefonbuch unter der Internet-Adresse www.local.fr.5 Hierfür betreibt sie je eine Agentur in Rhône-Alpes, Aixen-Provence und Bordeaux. Sie weist keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz auf.
- Bégécom SAS, Bourg-en-Bresse (ABT-Bégécom SAS): Übt gemäss Meldung […].6
1 Meldung vom 14. August 2014, S. 8. 2 Meldung vom 14. August 2014, S. 9.
3 Meldung vom 14. August 2014, S. 10; RPW 2010/4, 785 ff. Rz 1 ff., Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG. 4 RPW 2013/1, 93 Rz. 2, PubliGroupe/ImproveDigital; RPW 2007/3, 440 ff. Rz 1 ff., Publicitas AS Venture – Zanox; RPW 2009/3, 241 ff. Rz 1 ff., PubliGroupe/AS Venture/Digital Window.
5 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
6 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
- LTV Gelbe Seiten AG, Zürich: LTV Gelbe Seiten AG ist unter anderem Herausgeberin der gedruckten lokalen Telefon- und Branchenverzeichnisse „Local Guide“ für die ganze Schweiz.7 Sie vermarktet in diesen lokalen Telefon- und Branchenverzeichnissen Werberaum für Werbetreibende und übernimmt die Vertriebsaktivitäten für die Werbemöglichkeiten der local.ch AG. Zudem betreibt die LTV Gelbe Seiten AG das Immobiliensuchportal www.home.ch.
- Local.ch AG, Bern: local.ch AG betreibt die Suchmaschine local.ch, welche in erster Linie die Suche nach Kontaktinformationen (insbesondere Adresse und Telefonnummer) zu Privatpersonen und Unternehmen ermöglicht. Für Unternehmen bietet local.ch weitere Informationen an (wie z.B. Suche nach Geschäftstätigkeiten, (Sonder-) Angeboten, Öffnungszeiten, weiteren Informationen wie Ortsmarkierungen auf einer Karte inkl. Routenplanung, Bilder, Videos etc.).8
- Swisscom Directories AG, Bern: Swisscom Directories AG bezweckt die Bearbeitung von Verzeichnisdaten im Bereich Telekommunikation und die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen.9 Neben ihrer Tätigkeit als „Data Agent“ für die in der Schweiz tätigen Fernmeldedienstanbieter (nachfolgend: FDA) bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Pflichten im Zusammenhang mit Verzeichnisdaten, bietet sie Privatkunden und Geschäftskunden an, die Verzeichnisdaten mit Zusatzinformationen zu ergänzen. Diese Verzeichnisdaten bietet Swisscom Directories AG zum Verkauf an. Daneben stellt Swisscom Directories AG weitere Dienstleistungen wie eine „Notfall-Datenbank“ und Möglichkeiten für Direktmarketing-Werbung an.
- Improve Digital B.V., Amsterdam: Improve Digital B.V. ist gemäss Meldung die Betreiberin einer proprietären Online-Plattform, die es Medieninhabern ermöglicht, in Echtzeit Online-Werbeflächen an Werbetreibende zu verkaufen.10 Ihre Technologie ist als Supply Side Plattform zu kategorisieren, die automatisierten Handel und Real-Time Bidding (RTB) ermöglicht. Improve Digital wies im Geschäftsjahr 2013 indirekt über den verkauften Geschäftsbereich Media Sales in der Schweiz einen Umsatz in Höhe von […] und eine Bruttomarge in Höhe von […] aus.
- Spree7 GmbH, Berlin: Spree 7 GmbH ist ein Dienstleistungs- und Technologieanbieter für digitale Werbung.11 […].
- SVBmedia Group B.V., Rotterdam: SVBmedia Group B.V. ist eine Medienagentur mit Konzentration auf digitale Medien, die gemeinsam mit ihrer Tochtergesellschaft Bone B.V. ihr operationelles Geschäft unter dem Brand RLVNT betreibt.12 […].
- Bone B.V., Utrecht: Bone B.V. ist eine Tochtergesellschaft der SVBmedia Group B.V.13 […].
- Zanox AG, Berlin (zanox.de AG): Zanox AG ist im Bereich Affiliate Marketing tätig und fungiert als Schnittstelle zwischen Werbekunden und Anbietern von Online-Werbeflächen.14 Hierbei können Werbekunden eine Werbekampagne mit Zanox AG vereinbaren, welche Zanox AG dann seinen Publishern in seinem Netzwerk anbietet. In diesem Zusammenhang schliessen die Werbekunden und die Publisher jeweils Verträge mit Zanox AG ab.
- Denon Publizistik AG, Rapperswil: Denon Publizistik AG ist im Bereich Custom Publishing, Print und Digital sowie im Verkauf von Werbung für solche Publikationen sowie in der Produktion von Radio- und TV-Spots und im Verkauf von Werbesekunden auf dem Sender TeleZüri tätig.15 Denon erwirtschaftete gemäss Aussagen der Zusammenschlussparteien im Jahr 2013 in der Schweiz einen Umsatz von […] Hiervon entfiel ein Bruttoumsatz von […] und ein Nettoumsatz von […] auf die Vermittlung von TV-Werbung. Gemäss Meldung bestehen bei Denon […].
- Iware S.A., Morges: Iware S.A. vertreibt Softwarelösungen für das Verlagswesen.16 Hierbei handelt es sich um eine Abonnements-Verwaltungs-Software für den Schweizer Medienmarkt.17 Iware erwirtschaftete gemäss Meldung im Jahr 2013 einen Umsatz von […].
- Persönlich Verlags AG, Rapperswil-Jona: Persönlich Verlags AG ist die Herausgeberin des Wirtschaftsmagazins für Kommunikation „persönlich“ und Betreiberin der Online-Plattform „persoenlich.com“.18 Die Persönlich Verlags AG erwirtschaftete im Jahr 2013 gemäss Meldung einen Umsatz in Höhe von […].
- Société immobilière Dos-Vie S.A., Delémont: Die Geschäftstätigkeit der Société immobilière Dos-Vie SA besteht in der Vermietung einer grösstenteils leer stehenden Geschäftsliegenschaft an der Route de Courroux 6 Delémont.19 Die Gesellschaft erwirtschaftete im Jahr 2013 einen Umsatz von rund […].
- Sellbranch AB, Stockholm: Sellbranch AB erbringt Yield Management-Serviceleistungen, welche auf der Technologie von Improve Digital B.V. basieren, wobei Banner- und Netzwerkwerbung bei schwedischen Medienunternehmen vermittelt werden.20
- Publicitas Publishing Holding Ltd: Die Publicitas Publishing Holding Ltd. weist nach Angaben der Zusammenschlussparteien […].21
7 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 7.
8 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 7.
9 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 7.
10 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
11 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
12 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
13 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
14 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
15 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 6.
16 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 6.
17 Schreiben Swisscom vom 18. Juli 2014, S. 12.
18 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 6.
19 Schreiben Swisscom vom 18. Juli 2014, S. 2.
20 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 5.
21 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 16.
- Publicitas Mosse AG: Die Publicitas Mosse AG ist gemäss Meldung […].22
- Publicitas Radiotele AG: Die Publicitas Radiotele AG ist gemäss Meldung […].23
- Publicitas-CIS: Gemäss Meldung ist die […].24
- PG Lab S.A.: Gemäss Meldung wurde die PG Lab S.A. im Jahr 2014 als Inkubator für Innovationsprojekte lanciert und ging nach einer Umfirmierung aus der seit 1997 inaktiven Publionline SA hervor.25 Sie ist insbesondere in den Bereichen Augmented Reality Services für Verlagshäuser sowie Online-Todesanzeigen tätig. Vor der Umfirmierung im Jahr 2014 erzielte PG Lab S.A. […].26
- PrintOnline AG: PrintOnline AG hat eine elektronische Plattform für die schnelle und sichere Übermittlung digitaler Druckdaten betrieben. Ihre Tätigkeit wurde […], welche an Aurelius veräussert wurde.27 Die PrintOnline AG übt daher heute […].
- Publicitas Cinecom&Media AG: Die Publicitas Cinecom&Media AG weist gemäss Meldung […].28
6. Zudem hält Publigroupe gemäss Meldung Minderheitsbeteiligungen […] an den Unternehmen:29
- Dr. W. Bentlage Verlagsgruppe Nord GmbH & Co.,
- Dr. W. Bentlage Verlagsgruppe Nord,
- Rhône Media S.A.,
- Brandnew IO,
- Opus Production Holdings,
- Surseer Woche AG,
- FPH Freie Presse Holding AG, St. Gallen,
- SNP Société Neuchâteloise de Presse S.A., Neuchâtel,
- Südostschweiz Presse und Print AG, Chur.
A.3 Gründe die zum Zusammenschluss geführt haben
7. Swisscom und Publigroupe haben bereits seit dem 17. August 1998 einen Joint-Venture-Vertrag im Bereich von Verzeichnissen in Papier- und elektronischer Form sowie der Akquisition von Inseraten und Werbung für diese Produkte.30 Sie üben die gemeinsame Kontrolle über die LTV Gelbe Seiten AG, die Swisscom Directories AG und die Local.ch AG aus. Swisscom hat gemäss eigenen Angaben in den letzten Jahren verschiedentlich versucht die alleinige Kontrolle über diese drei bisher zusammen mit Publigroupe gemeinsam kontrollierten Unternehmen zu erlangen. Das Angebot von Swisscom betreffend einen Direktauskauf der Anteile von Publigroupe an den drei Unternehmen erwies sich vor dem Hintergrund des öffentlichen Übernahmeangebots von Tamedia mit Blick auf die Wahrung der Interessen von Swisscom als nicht ausreichend, weshalb Swisscom ihrerseits ein öffentliches Übernahmeangebot lancierte, um ihre Chancen auf die Erlangung der alleinigen Kontrolle über LTV Gelbe Seiten AG, Swisscom Directories AG und local.ch AG zu wahren.
A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
8. Mit dem Zusammenschlussvorhaben zielt Swisscom gemäss Meldung darauf ab, mittels alleiniger Kontrolle über die drei Unternehmen LTV Gelbe Seiten AG, Swisscom Directories AG und local.ch AG rascher handeln und die erforderlichen Beschlüsse auf effizientere Weise treffen zu können sowie das strategisch bedeutsame Geschäft von LTV Gelbe Seiten AG und Swisscom Directories AG in eigener Verantwortung weiterentwickeln zu können.31 Hierzu sollen die drei Unternehmen nach der Übernahme von Publigroupe fusioniert werden, um die durch die aktuelle Struktur bedingten Doppelspurigkeiten zu eliminieren.32 Bei den übrigen Mehrheits- und Minderheitsbeteiligungen von Publigroupe steht eine Veräusserung an Dritte im Vordergrund.33
A.5 Verfahren
9. Am 1. Juli 2014 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten.34 Danach beabsichtigt Swisscom (Schweiz) AG die Mehrheit der Aktien der Publigroupe im Rahmen eines öffentlichen Übernahmeangebots zu erwerben.
10. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 bestätigte das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) den Eingang der Meldung.35
11. Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 zeigte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien die Unvollständigkeit der Meldung an.36 Zudem wurde die Meldepflicht dahingehend erleichtert, dass nur für diejenigen Märkte die Angaben gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d, e und f VKU zu liefern sind, in welchen die Marktanteilsschwellen von 20 % bzw. 30 % gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht seien und das Vorhaben zudem zu Marktanteilsadditionen führe.
12. Am 21. Juli 2014 ging beim Sekretariat ein Schreiben vom 18. Juli 2014 ein, welches die Meldung vom 1. Juli 2014 ergänzen und damit vervollständigen sollte.37
13. Am 21. Juli 2014 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Ergänzung zur Meldung.38
22 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
23 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
24 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 7.
25 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 5, Ziff. 7.
26 Schreiben Swisscom vom 18. Juli 2014, S. 8.
27 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
28 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 15.
29 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 14.
30 Meldung vom 14. August 2014, S. 10 f. 31 Meldung vom 14. August 2014, S. 11. 32 Meldung vom 14. August 2014, S. 11. 33 Meldung vom 14. August 2014, S. 11.
34 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 5.
35 Erste Eingangsbestätigung des Sekretariats vom 1. Juli 2014.
36 Erste Anzeige der Unvollständigkeit vom 8. Juli 2014.
37 Ergänzung vom 18. Juli 2014 zur Meldung vom 1. Juli 2014.
38 Zweite Eingangsbestätigung vom 21. Juli 2014.
14. Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 zeigte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien die Unvollständigkeit der Meldung inklusive der Ergänzung an und machte die Zusammenschlussparteien auf sich widersprechende Aussagen in den beiden Dokumenten aufmerksam.39 Zudem forderte das Sekretariat die Zusammenschlussparteien auf, eine integrierte Meldung einzureichen.
15. Mit E-Mail vom 28. Juli 2014 legte Swisscom ihre Sicht der Dinge betreffend die beiden Unvollständigkeitserklärungen dar.40
16. Mit E-Mail vom 29. Juli 2014 nahm das Sekretariat zur E-Mail von Swisscom vom 28. Juli 2014 Stellung.41
17. Am 15. August 2014 überbrachte Swisscom dem Sekretariat die neue Meldung vom 14. August 2014 zusammen mit einem Begleitschreiben.42 Zudem fragte Swisscom beim Sekretariat telefonisch und mit E-Mail vom 15. August 2014 an, ob das Sekretariat den Eingang des Zusammenschlussvorhabens per 14. August 2014 bestätigen könne.43 Im Begleitschreiben zur Meldung bat Swisscom um eine möglichst rasche und spätestens am 27. August 2014 vorliegende behördliche Bestätigung, dass die Zustimmung zur Transaktion spätestens am 4. September 2014 vorliegen werde, oder auf eine möglichst baldige Mitteilung, falls dies aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen erscheine, damit der Angebotsprospekt rechtzeitig geändert werden könne. Zudem baten die Zusammenschlussparteien um möglichst rasche Mitteilung, ob eine ausnahmsweise Bewilligung eines vorzeitigen Vollzugs nach Erachten des Sekretariats ein gangbarer Weg wäre.
18. Mit E-Mail vom 15. August 2014 Swisscom wurde mitgeteilt, dass der effektive Zugang einer Meldung massgeblich sei, und dass das Datum des Zugangs im Rahmen der Eingangsbestätigung mitgeteilt werde.44
19. Mit Schreiben vom 18. August 2014 bestätigte das Sekretariat den Eingang der Meldung vom 14. August 2014, wobei der 15. August 2014 als Eingangsdatum bestätigt wurde. Im Hinblick auf die von Swisscom gestellten Fragen wurde mitgeteilt, dass eine solche Bestätigung grundsätzlich nicht möglich sei, dass Swisscom aber spätestens am 27. August 2014 über den Verfahrensstand informiert werde. Betreffend den vorzeitigen Vollzug wurde darauf hingewiesen, dass dies in Ausnahmefällen bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich sei.
20. Mit Schreiben vom 19. August 2014 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung vom 14. August 2014 unter der Bedingung, dass Swisscom schriftlich bestätigt, dass betreffend die in der Meldung fehlenden Angaben auf die unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014 und der Ergänzung vom 18. Juli 2014 abgestellt werden kann.46
21. Mit Schreiben vom 20. August 2014 bestätigte Swisscom, dass auf die Angaben der unvollständigen Meldung vom 1. Juli 2014 und der Ergänzungen vom 18. Juli 2014 abgestellt werden kann.47
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
22. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
23. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
24. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).
25. Durch die Übernahme der Mehrheit des Aktienkapitals übernimmt Swisscom die alleinige Kontrolle über Publigroupe inklusive sämtlicher von ihr kontrollierten Gesellschaften. Das Zusammenschlussvorhaben stellt also einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
26. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
27. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
28. Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen haben im Jahr 2013 die nachfolgenden Umsätze erzielt:48
39 Zweite Anzeige der Unvollständigkeit vom 25. Juli 2014. 40 E-Mail Swisscom vom 28. Juli 2014.
41 E-Mail Sekretariat vom 29. Juli 2014. 42 Meldung vom 14. August 2014. 43 E-Mail Swisscom vom 15. August 2014.
44 E-Mail Sekretariat vom 15. August 2014.
45 Dritte Eingangsbestätigung vom 18. August 2014. 46 Schreiben WEKO vom 19. August 2014.
47 Schreiben Swisscom vom 20. August 2014.
Swisscom Publigroupe Gesamt
Schweiz 9‘358‘000‘000 […]49 […]
Weltweit 11‘434‘000‘000 […] […]
Tabelle 1: Umsatz der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2011 (in Franken)
29. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, sind die Umsatzschwellen in Bezug auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist daher meldepflichtig.
30. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG besteht ungeachtet des Erreichens dieser Umsatzschwellen eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
31. Im Verfahren Telecom PTT/Blue Window hat die WEKO rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Telefoniemarkt marktbeherrschend ist.50 Bereits im Zusammenschlussvorhaben Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG hat die WEKO das Geschäft mit Verzeichnisdiensten als dem Telefoniegeschäft nachgelagert qualifiziert.51 Da Publigroupe mit den Unternehmen LTV Gelbe Seiten AG, Swisscom Directories AG und local.ch AG im Geschäft mit Verzeichnisdaten aktiv ist, betrifft das Zusammenschlussvorhaben Märkte, die dem schweizerischen Telefoniemarkt nachgelagert sind. Das Zusammenschlussvorhaben ist daher auch gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
32. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
33. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante Märkte
34. Aus der Geschäftstätigkeit der Unternehmen LTV Gelbe Seiten AG, Local.ch AG, Swisscom Directories AG, Improve Digital B.V., Zanox AG, Denon Publizistik AG, Iware S.A. und Persönlich Verlag AG ergeben sich Geschäftstätigkeiten auf den nachfolgenden Märkten:
- Markt für Verzeichnisdaten
- Markt für Verzeichniseinträge
- Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
- Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
- Märkte für die Vermittlung von Online-Werbeflächen
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen
- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen
- Markt für Softwarelösungen für das Verlagswesen
- Markt für Nutzer/Leser von Special Interest Titel im Bereich Marketing und Kommunikation in der Deutschschweiz
- Markt für nationale Printfirmenwerbung
- Markt für Online-Firmenwerbung
- Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Todesanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Todesanzeigen in der Deutschschweiz
- Markt für die Übermittlung von digitalen Druckdaten
- Markt für die Digitalisierung von Printmedien
- Markt für die Vermittlung audiovisueller Werbung
48 Meldung vom 14. August 2014, S. 11 f.
49 Dem von den Zusammenschlussparteien angegebenen Umsatz von Publigroupe in Höhe von […] wurde der hälftige Umsatz von Zanox hinzugerechnet, da Publigroupe zusammen mit der Axel Springer Verlags AG die gemeinsame Kontrolle über Zanox ausübt. 50 RPW 1997/2 174 Dispositiv Rz 1, Telecom PTT/Blue Window. 51 RPW 2010/4 785 Rz. 5, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG.
- Markt für die Produktion von TV-Werbespots
- Markt für die Vermietung von Büroflächen
35. Da die Amitel S.A., Bégécom SAS, Spree7 GmbH, SVBmedia Groupe B.V., Bone B.V., Sellbranch AB, Publicitas Publishing Holding Ltd, Publicitas Mosse AG, die Publicitas-CIS, die PG Labs S.A. und die PrintOnline AG gemäss erster unvollständiger Meldung in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit (mehr) haben52 und daher durch das Zusammenschlussvorhaben keine massgeblichen Auswirkungen auf die gemeinsame Marktstellung der beteiligten Unternehmen in der Schweiz im Sinne von Art. 10 KG zu erwarten sind, wird auf eine Marktabgrenzung in den Geschäftsbereichen dieser Gesellschaften verzichtet.
36. Zur Beurteilung der Marktsituation sind jeweils die sachlich und räumlich relevanten Märkte abzugrenzen. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.1 Markt für Verzeichnisdaten
37. Auf dem Markt für Verzeichnisdaten stehen sich Anbieter eines Verzeichnisdatensatzes und Nachfrager solcher Verzeichnisdaten gegenüber. Typischerweise verwenden Nachfrager von Verzeichnisdaten diese weiter, indem sie hieraus entweder einen veredelten Verzeichnisdatensatz erstellen und diesen weiterverkaufen oder den erworbenen Verzeichnisdatensatz (erweitert oder nicht erweitert) als Grundlage für das Angebot weiterer Dienstleistungen (z.B. Verzeichnisdienste) oder Produkte (z.B. Telefonbuch, Telefon CD-ROM) nutzen.
38. Für Bezüger von Verzeichnisdaten spielt die Qualität der Daten eine grosse Rolle. Diese bestimmt sich weitgehend aus deren Vollständigkeit und Aktualität.53 Ferner sind die Nachfrager von Verzeichnisdaten darauf angewiesen, diese möglichst in einer Form beziehen zu können, welche ihnen eine leichte und effiziente Weiterverarbeitung ermöglicht.
39. Der Markt für Verzeichnisdaten von FDA ist aufgrund von Art. 12d und Art. 21 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) weitgehend reguliert. Marktgegenseite von Verzeichnisdaten sind in erster Linie Unternehmen, welche aus den gelieferten Daten Adressverzeichnisse in elektronischer (online- und offline nutzbare Datenbanken) oder gedruckter Form herstellen oder den Zugang zu diesen Daten für eigene Verzeichnisdienste nutzen wollen.54 Vor diesem Hintergrund hat die WEKO den sachlich relevanten Markt in der bisherigen Praxis wie folgt umschrieben:
„Markt für die Lieferung tagesaktueller Verzeichnisdaten in elektronischer Form, welche sich für die Erstellung selbständiger Verzeichnisse eignen und mindestens die Daten sämtlicher E.164-Nummern in der Schweiz umfassen.“ 55
Bisher hat die WEKO in ihrer Praxis nicht zwischen den regulierten und den sogenannten veredelten Verzeichnisdaten unterschieden.56 Zwar wurde die Marktabgrenzung von der REKO/WEF in ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2006 (Geschäfts-Nr. FB/2005-2) dahingehend kritisiert, dass aus der Einschätzung der WEKO, dass für die Erstellung eigener Verzeichnisse nur die regulierten Daten zwingend erforderlich seien, nicht geschlossen werden könne, dass regulierte Daten und Daten aus veredelten Verzeichnissen aus Sicht der Marktgegenseite austauschbar seien (RPW 2006/4, 717 f. E. 5.3.4). Vielmehr sei eine Befragung der Unternehmen der Marktgegenseite angebracht.
40. Da es aber durch das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen auf diesem Markt kommt und daher durch das Zusammenschlussvorhaben keine Änderung der Marktstruktur zu erwarten ist, wird für die Zwecke des vorliegenden Falls eine Marktabgrenzung vorgenommen, die sowohl veredelte Verzeichnisdaten als auch regulierte Verzeichnisdaten umfasst. In räumlicher Hinsicht ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.2 Markt für Verzeichniseinträge
41. Um Adressverzeichnisse und Verzeichnisdienste anbieten zu können, ist es notwendig eine möglichst vollständige und korrekte Datenbasis zu erheben und zu bearbeiten. Grundsätzlich besteht mit Art. 12d FMG eine gesetzliche Grundlage zur Veröffentlichung von Verzeichnissen der Kunden und Kundinnen von Fernmeldediensten. Hierbei steht es den Kundinnen und Kunden frei, sich in diese Verzeichnisse eintragen zu lassen, wobei der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 11 Verordnung über Fernmeldedienste vom 2. März 2007 (FDV; SR 784.101.1) den Mindestinhalt für einen Eintrag festgelegt hat.
42. Um den gesetzlichen Qualitätsanforderungen und den Qualitätsanforderungen derjenigen gerecht zu werden, die in den Verzeichnisdaten aufgeführt werden, bieten Unternehmen auf dem Markt für Verzeichniseinträge Privatpersonen und Unternehmen die Möglichkeit an, die Verzeichnisdaten zu bereinigen und mit Zusatzinformationen zu versehen. Daher stehen sich auf dem Markt für Verzeichniseinträge auf der Anbieterseite Unternehmen, die eine entsprechende Bereinigung und Anreicherung von Verzeichnisdaten durchführen und auf der Nachfrageseite Privatpersonen und Unternehmen (inklusive FDA), die eine solche Bereinigungs- und Anreicherungsarbeit nachfragen, gegenüber. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann offen gelassen werden, ob für die Tätigkeit von Swisscom Directories als Data Agent ein eigenständiger Markt abzugrenzen ist.
52 Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 14. 53 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 151 f. 54 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 150. 55 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 158. 56 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 153.
43. Grundsätzlich kann hierbei zwischen Kontaktdaten von Privatpersonen und Unternehmen unterschieden werden, da letztere meist auf unterschiedliche Art und Weise erhoben werden (müssen). Während allerdings Unternehmen meist ein grosses Interesse daran haben, in der Öffentlichkeit wahrgenommen und in Branchenverzeichnissen gefunden zu werden, ist dies bei Privatpersonen nicht notwendigerweise der Fall. Wie allerdings nachfolgend aufgezeigt wird, kommt es durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben auf diesem Markt zu keiner Marktanteilsaddition, weshalb das gemeldete Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen auf die Marktposition in diesem Markt hat. Vor diesem Hintergrund kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offen gelassen werden, ob zwischen einem Markt für Verzeichniseinträge von Unternehmen und von Privaten zu unterscheiden ist.
44. In räumlicher Hinsicht sind Anbieter von Verzeichnisdaten grundsätzlich an einem möglichst kompletten schweizweiten Datensatz interessiert. FDA, welche die Bearbeitung ihrer Verzeichnisdaten an Swisscom Directories ausgelagert haben, sind meist ebenfalls schweizweit tätig. Deshalb ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einer nationalen Marktabgrenzung auszugehen.
B.4.1.3 Märkte für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
45. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten bieten Betreiber von Adressverzeichnisdiensten entsprechende Suchmöglichkeiten und Herausgeber Telefonbücher und Branchenbücher an. Die Marktgegenseite auf dem Nutzermarkt von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sind Privatpersonen und Unternehmen, welche abgerufene Daten und Informationen (vorwiegend Adressdaten und Telefonnummern) als Endabnehmer selber unmittelbar nachfragen und verwenden. Für die Zwecke der Marktabgrenzung wird hierbei davon ausgegangen, dass die Nutzer unter anderem auch speziell nach Telefondaten suchen, wenn sie einen Telefonbuch- oder einen Adressverzeichnisdienst anrufen.
46. Zwar wird von den Zusammenschlussparteien vorgebracht, der Markt sei als Nutzermarkt Search & Find weiter abzugrenzen, so dass er auch allgemein die Suche nach Kontaktinformationen aller Art über private Personen und Unternehmen umfassen würde. 57 Daher zählen die Zusammenschlussparteien auch Anbieter von sozialen Medien wie Facebook, Google+, LinkedIn, Xing oder Yasni.ch zum relevanten Markt hinzu.58 Hierbei verkennen die Zusammenschlussparteien, dass zwar Personen über Online-Messaging Dienste und soziale Netzwerke ebenfalls miteinander in Kontakt treten können, dies allerdings die Suche nach einer Telefonnummer nicht ersetzt. Vielmehr sucht ein Nutzer eines Adressverzeichnisses oder eines Adressverzeichnisdienstes in der Regel speziell die Telefonnummer anhand des Namens und der Adresse einer Person, um in direkten Kontakt mit der Person zu treten. Gegebenenfalls nutzt er aber auch die inverse Suche, um anhand der Telefonnummer die Adresse einer Person zu ermitteln. Eine solche doch sehr spezifische Suche nach einer Telefonnummer ist nicht mit einem möglichen
Wunsch nach Kontaktaufnahme über ein soziales Netzwerk substituierbar, weshalb soziale Netzwerke nicht demselben Markt zuzurechnen sind.
47. Zudem bringen die Zusammenschlussparteien vor, dass alle Online-Suchdienste dem relevanten Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zuzurechnen sind.59 Dies gelte insbesondere für Kontaktinformationen über Unternehmen, da sowohl Adressen als auch Telefonnummern von Unternehmen über Suchmaschinen wie Google gefunden werden können. Dieser Auffassung der Zusammenschlussparteien ist im Hinblick auf Unternehmen zuzustimmen.
48. Die Zusammenschlussparteien bringen zudem vor, dass dasselbe auch für Privatpersonen gelte, da man Suchmaschinen wie Google auch dazu nutzen könne, um Kontaktinformationen Privater zu finden, wobei bei der Suche nach Privatpersonen die Suchmaschine einen Link zu den Verzeichnissen oder anderweitigen Informationen enthalten würden, die das Auffinden und die Kontaktaufnahme mit Personen ermöglichen würde.60 Es ist zwar richtig, dass bei der Suche nach einem Namen ein Link zu entsprechenden Verzeichniseinträgen (wie z.B. local.ch oder tel.search.ch) angezeigt wird. Dennoch kann aus dem Suchmaschineneintrag meist keine Telefonnummer entnommen werden, weshalb zur Eruierung der Telefonnummer die Suchmaschine verlassen werden und der Verzeichnisdienst aufgerufen werden muss. Will ein Nutzer also eine bestimmte Festnetztelefonnummer einer Privatperson finden, muss er den entsprechenden Verzeichnisdienst aufrufen, auch wenn er dies über eine Verlinkung in einer Suchmaschine macht. Suchmaschinen sind daher aus Nutzersicht, was Verzeichniseinträge von Privaten anbelangt, nicht als Substitute für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste anzusehen.
49. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Verzeichniseinträge (Adressen und Telefonnummern) über Unternehmen wie in Rz. 47 aufgeführt auch über Suchmaschinen wie Google direkt abgerufen werden können, Verzeichniseinträge über Private (Adresse und Telefonnummern) allerdings nicht. Vielmehr wird in Suchmaschinen für Privatpersonen lediglich ein Link auf die entsprechenden Verzeichnisdienste als Suchergebnisse aufgeführt und der Nutzer muss, um eine Telefonnummer ausfindig zu machen, die Suchmaschine verlassen und den entsprechenden Verzeichnisdienst aufrufen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Erreichbarkeit von Verzeichniseinträgen von Privaten und Unternehmen gelten für beide unterschiedliche Marktbedingungen. Daher rechtfertigt es sich, den Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten weiter in einen Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und einen Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen zu unterteilen.
57 Meldung vom 14. August 2014, S. 40 f. 58 Meldung vom 14. August 2014, S. 41. 59 Meldung vom 14. August 2014, S. 40. 60 Meldung vom 14. August 2014, S. 41.
50. Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste haben dabei für die Marktgegenseite im Grundsatz immer den Zweck, Verzeichnisinformationen über Privatpersonen oder Unternehmen, Behörden, Organisationen, etc. in Erfahrung zu bringen.61 Für die Marktgegenseite sind diejenigen Adressverzeichnisse untereinander funktionell austauschbar, welche die jeweils gewünschten Informationen enthalten. Da Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste, welche ausschliesslich Geschäftsinformationen enthalten, aus Sicht der Marktgegenseite nicht eingesetzt werden können, um nach Privatpersonen zu suchen, rechtfertigt es sich im Markt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste nach der Art der Kontaktinformationen (geschäftlich/privat) zu unterscheiden.62 Dennoch sind Geschäftsinformationen über Unternehmen in der Regel auch in nicht branchenspezifischen Adressverzeichnissen enthalten, so dass die Marktgegenseite die gewünschten Geschäftsinformationen in der Regel auch über Suchmaschinen und sonstige Suchdienste findet. Die Einschränkung auf geschäftsspezifische Rubriken, etc. kann dem Suchverhalten des Nutzers eventuell besser gerecht werden, so dass er die Nutzung eines Suchdienstes, welcher ausschliesslich Geschäftsinformationen erhält, bevorzugt.
51. Verzeichnisse stehen im Offline-Modus (auf Papier sowie elektronisch auf CD-ROM/DVD) und im Online-Modus (als Sprachauskunfts- und als Online-Dienste im Internet) zur Verfügung. Während Verzeichnisse und Verzeichnisdienste im Offline-Modus den Nachteil haben, nicht tagesaktuell zu sein, haben diejenigen im Online-Modus den Nachteil, dass sie nur in Verbindung mit Verarbeitungsgeräten mit Internetzugang (Computer, Telefon, Mobiltelefon, PDA) genutzt werden können.
52. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen offline und online nutzbaren Verzeichnissen und Verzeichnisdiensten zumindest für die regionale Nutzung eine vollständige und für die überregionale Nutzung eine einseitige Substituierbarkeit besteht, wobei die Verzeichnisse in Papierform durch die anderen Verzeichnisse und Verzeichnisdienste substituiert werden können, aber nicht umgekehrt. Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass einem privaten Nutzer meist nur das Telefonbuch in Papierform für die Region, in welcher er lebt, und nicht sämtliche gedruckten Telefonbücher der ganzen Schweiz zur Verfügung stehen. Insbesondere die Verlagerung der Nachfrage von Offline-Produkten auf Online-Produkte spricht für eine solche einseitige Substituierbarkeit. Daher rechtfertigt sich eine weitere Marktunterteilung nicht.
53. Aus diesem Grund wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und ein Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen abgegrenzt. Auf eine weitergehende Unterteilung zwischen dem Online- und Offline-Bereich wird verzichtet.
54. Informationen in einem Adressverzeichnis in Papierform sind grundsätzlich auf eine bestimmte Region begrenzt. In der Regel bildet auch die Wohnregion den Mittelpunkt des sozialen und geschäftlichen Lebens.
Daher ist das Informationsbedürfnis nach Adressen meist auf einen regionalen Raum begrenzt. 63
55. Da allerdings in der sachlichen Marktabgrenzung Adressverzeichnisse unabhängig vom Informationsträger angesehen werden und auch gedruckte Verzeichnisse für die gesamte Schweiz zur Verfügung stehen, wird gemäss Praxis der WEKO der Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens national abgegrenzt.
B.4.1.4 Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
56. Der Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten zeichnet sich dadurch aus, dass er sich vorwiegend für ganz spezifische Arten von Firmenwerbung eignet. Ziel solcher Werbung ist oft nicht die Bewerbung eines Produktes sondern das Gewinnen der Aufmerksamkeit des Nutzers eines Adressverzeichnisses oder Adressverzeichnisdienstes, so dass das werbende Unternehmen gefunden wird. Hierbei richtet sich die Werbung gezielt an die Suchenden und weist einen Kontext zur konkreten Suchanfrage auf.
57. Als Werbemassnahmen eignet sich die Platzierung bestimmter Werbung unter einer bestimmten Rubrik (z.B. Restaurant), unter welcher ein Nutzer typischerweise suchen würde. Bei den Online-Diensten bestehen als zusätzliche Werbemöglichkeiten die Einblendung von Werbung, die einen direkten Bezug zur konkreten Suchanfragen haben, sowie die Sicherung einer privilegierten Position bei der Ergebnisanzeige von Suchanfragen.
58. Auch im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stellt sich die Frage, ob zwischen Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen und Unternehmen zu unterscheiden ist. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird eine solche Unterscheidung nicht als notwendig erachtet, weshalb der Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sowohl diejenigen von Privaten als auch von Unternehmen erfasst. Grundsätzlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Privatpersonen Unternehmen (allerdings nicht in Rubriken gegliedert) aufgeführt werden.
59. Nicht zum sachlichen Markt wird praxisgemäss die klassische Online-Banner-Werbung gerechnet, da sich diese nicht speziell an aktiv Suchende richtet und daher auch nicht im Kontext mit einer konkreten Suchanfrage geschaltet wird. 64
61 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 160, RPW 2009/4, S. 383 ff., Rz. 183. 62 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 161. 63 RPW 2005/1, S. 54 ff., Rz. 168. 64 Vgl. Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, S. 25.
60. Zur Abgrenzung des räumlich relevanten Markts zieht die WEKO die Nachfrage nach Kontaktinformationen auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnisdiensten als Vergleichsmassstab heran. Zwar könnte dieser für gedruckte Versionen von Adressverzeichnissen regional abgegrenzt werden. Da sich allerdings die Inhalte an die Suchenden richten, geht die WEKO von einer nationalen Marktabgrenzung aus. Vor diesem Hintergrund ist der Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten gemäss Praxis der WEKO national abzugrenzen.
B.4.1.5 Markt für die Vermittlung von Online Werbeflächen
61. Auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen stehen gemäss Praxis der WEKO auf der Anbieterseite die Vermittler von Online-Werbeflächen, die mit ihren Dienstleistungen versuchen, Anbieter (Betreiber von Websites) von Online-Werbeflächen und Nachfrager (Werbetreibende) nach Online-Werbeflächen zusammen zu bringen. Auf der Nachfrageseite befinden sich einerseits Werbetreibende und andererseits Betreiber von Websites, die miteinander ins Geschäft kommen wollen.65 Da beide Nachfragegruppen nicht in einem Substitutionsverhältnis zueinander stehen, sondern komplementär sind, muss der Anbieter der Vermittlungsdienstleistung beide Nachfragegruppen separat bedienen und einen Austausch zwischen den beiden Nachfragegruppen vermitteln. Damit ist der Markt für die Vermittlung von Online-werbeflächen ein typischer zweiseitiger Markt und kann in die beiden Teilmärkte Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen gegenüber Werbetreibenden und Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen gegenüber Betreibern von Websites unterteilt werden.
62. Gemäss Praxis der WEKO kann der Markt für die Vermittlung von Online Werbeflächen nach statischer, dynamischer und Netzwerkwerbung weiter unterteilt werden.66 Da Swisscom im Markt für die Vermittlung von Online Werbeflächen nicht tätig ist,67 kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine weitere Unterteilung des Marktes für die Vermittlung von Online Werbeflächen verzichtet werden.
63. Soweit der Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen räumlich abgegrenzt werden kann, ist für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens mindestens von einem nationalen auszugehen.68
B.4.1.6 Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen
64. Gemäss Praxis der WEKO wurde der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen in die beiden Teilbereiche Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen und Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen unterteilt.69
65. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Online-Werbeflächen direkt an Werbetreibende verkaufen wollen und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Statische Werbeformen sind
häufig Gegenstand einer direkten und meist längerfristigen Vertragsbeziehung mit den Werbetreibenden.
66. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Webseite Online-Werbeflächen punktuell und oft über einen Vermittler verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber. Im Vergleich zur Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen wird bei dynamischen Werbeformen die Auslieferung der Werbeanzeige oft über ein Netzwerk und automatisiert koordiniert.70
67. Da es auf diesen Märkten kaum zu Marktanteilsadditionen kommt und aufgrund der von den Parteien gelieferten Informationen nicht damit zu rechnen ist, dass sich auf einem der beiden Märkte durch das Zusammenschlussvorhaben die Wettbewerbsverhältnisse wesentlich verändern,71 kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine sprachregionale Marktabgrenzung verzichtet werden. Es ist daher für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ohne Präjudiz für andere Fälle von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.7 Markt für Softwarelösungen für das Verlagswesen
68. Auf dem Markt für Softwarelösungen für das Verlagswesen stehen sich auf der Anbieterseite spezialisierte Anbieter von Softwarelösungen für die Administration und Verwaltung spezifischer Prozesse im Verlagswesen und auf der Nachfrageseite Verlage, welche mittels einer solchen Softwarelösung ihre Verlagstätigkeit elektronisch erledigen und verwalten möchten, gegenüber. Solche Softwarelösungen können sowohl Funktionen von ERP-Systemen (Finanzbuchhaltung, Controlling, Marketing) als auch verlagsspezifische Funktionen für Buch-, Zeitschriften- und Fachverlage umfassen (Bestellabwicklung, Inserateverwaltung, Abonnementsverwaltung etc.). Mit solchen Softwarelösungen werden insbesondere die Bereich Kundenverwaltung, Customer Relationship Management (CRM), Produkteverwaltung, Adressierung/Zuteilung, Verrechnung und Statistiken abgedeckt.
69. In räumlicher Hinsicht sind Anbieter solcher Verlagsprodukte grundsätzlich weltweit tätig. Oft beinhalten solche Softwareangebote aber auch Beratungsdienstleistungen, so dass zumindest eine gewisse räumliche Nähe des Softwareanbieters eine Rolle spielt. Durch das Zusammenschlussvorhaben ist nicht damit zu rechnen,
65 RPW 2013/3 354 Rz. 32, Tamedia AG/PPN AG. 66 RPW 2013/4 354 Rz. 33 f., Tamedia AG/PPN AG. 67 Meldung vom 14. August 2014, S. 50. 68 RPW 2013/4 354 Rz. 33 f., Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/1 98 Rz. 43, Publigroupe/ImproveDigital; RPW 2012/1 156 Rz. 121, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN. 69 RPW 2013/4 362 Rz. 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/ car4you; RPW 2013/4 352 ff. Rz. 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.
70 Vgl. RPW 2013/4 352 ff. Rz. 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.
71 Meldung vom 14. August 2014, S. 49.
dass es auf diesem Markt zu wesentlichen Veränderungen der Marktstruktur kommt, weshalb die Marktabgrenzung für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden kann.
B.4.1.8 Markt für Nutzer/Leser von Fachpresse im Bereich Marketing und Kommunikation
70. Der Markt für Nutzer/Leser von Fachpresse im Bereich Marketing und Kommunikation umfasst auf der Angebotsseite Herausgeber von Fachzeitschriften im Bereich Marketing und Kommunikation bzw. Betreiber von Webseiten in diesem Bereich und auf der Nachfrageseite Leser und Nutzer, welche gezielt Inhalte über diesen Fachbereich nachfragen. Hierbei ist der Bereich Marketing und Kommunikation eng umgrenzt. Auch wenn gewisse Inhalte ebenfalls Eingang in die Finanz- und Wirtschaftspresse finden, sind für die Angebote der Fachpresse im Bereich Marketing und Kommunikation für die Leser und Nutzer nicht mit Titel und Portalen der Finanz- und Wirtschaftspresse substituierbar. Für den Fachbereich Marketing und Kommunikation ist daher ein eigenständiger Markt abzugrenzen.
71. In räumlicher Hinsicht wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine sprachregionale Marktabgrenzung für die Deutschschweiz vorgenommen.
B.4.1.9 Markt für nationale Printfirmenwerbung
72. Auf dem Markt für Printfirmenwerbung stehen sich Herausgeber von Printerzeugnissen, die entsprechende Werberäume verkaufen, auf der Angebotsseite und Unternehmen, die spezifisch in Printmedien Werbeanzeigen schalten wollen auf der Nachfrageseite gegenüber. Eine separate Marktabgrenzung kann sich insbesondere aufgrund des themenspezifischen Charakters der Printtitel in einem Bereich, der sich an ein bestimmtes Publikum richten, rechtfertigen. So enthalten solche Special-Interest-Titel oft Werbung, die sich an ein spezifisches Publikum richtet. Da der Werbeumsatz von Persönlich gemäss Meldung allerdings marginal ist,72 rechtfertigt es sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht einen eigenständigen Markt für nationale Printfirmenwerbung im Bereich Marketing und Kommunikation abzugrenzen.
73. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine schweizweite Marktabgrenzung vorgenommen und auf eine sprachregionale Marktabgrenzung wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens verzichtet.
B.4.1.10 Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
74. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.73 Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite die Betreiber von Online-Plattformen für diese Art von Rubrikanzeigen oder die Herausgeber eines entsprechenden Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw.
Nutzer von Online-Plattformen, über welche Arbeitsstellen ausgeschrieben werden.74 Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt.75
75. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO in ihrer Praxis den Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen sprachregional abgegrenzt, weshalb in räumlicher Hinsicht für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für die Deutschschweiz abgegrenzt wird.
B.4.1.11 Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
76. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.76 Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite die Betreiber von Online-Plattformen für diese Art von Rubrikanzeigen oder die Herausgeber eines entsprechenden Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Immobilien ausgeschrieben werden.77 Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt.78
77. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO in ihrer Praxis den Markt für Leser/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen sprachregional abgegrenzt, weshalb in räumlicher Hinsicht für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für die Deutschschweiz abgegrenzt wird.
B.4.1.12 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
78. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.79 Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen oder Herausgeber von entsprechenden Print-Medien und auf der Nachfrageseite Inserenten, die eine Arbeitsstelle anbieten.80
79. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO in ihrer Praxis den Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen sprachregional abgegrenzt, weshalb in räumlicher Hinsicht für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für die Deutschschweiz abgegrenzt wird.
72 Meldung vom 14. August 2014, S. 52.
73 Vgl. RPW 2011/3, 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3, 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2, 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.
74 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup.
75 Vgl. RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.
76 Vgl. RPW 2011/3, 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3, 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2, 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.
77 Vgl. RPW 2012/3, 672 Rz 40, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.
78 Vgl. RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia.
79 Vgl. RPW 2011/3, 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3, 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2, 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.
80 Vgl. RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup.
B.4.1.13 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
80. Gemäss konstanter Praxis der WEKO und der REKO/WEF werden Print- und Online-Rubrikanzeigen im gleichen Markt zusammengefasst.81 Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber einer Online-Plattformen für Rubrikanzeigen oder Herausgeber von entsprechenden Print-Medien und auf der Nachfrageseite Inserenten, die eine Immobilie anbieten.82
81. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO in ihrer Praxis den Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen sprachregional abgegrenzt, weshalb in räumlicher Hinsicht für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ein Markt für die Deutschschweiz abgegrenzt wird.
B.4.1.14 Märkte für Nutzer von News-Sites
82. Auf dem Markt für Nutzer von News-Sites stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Webseiten mit tagesaktuellen Nachrichten und auf der Nachfrageseite Konsumenten solcher Inhalte gegenüber. Zwar weisen News-Sites ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen auf, dennoch hat die WEKO in ihrer Praxis bisher einen eigenen Markt für die Nutzer von News-Sites abgegrenzt.83
83. In räumlicher Hinsicht werden News-Sites sprachregional genutzt. Bluewin.ch ist in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch abrufbar. Daher rechtfertigt sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens je einen Markt für die Deutschschweiz, die französischsprachige und die italienischsprachige Schweiz abzugrenzen.
B.4.1.15 Markt für Managed Websites
84. Auf dem Markt für Managed Websites übernehmen Anbieter solcher Dienstleistungen den Aufbau und Betrieb einer Website für die Nachfrager solcher Dienstleistungen. In räumlicher Hinsicht werden solche Dienstleistungen in der Regel mindestens schweizweit angeboten. Da allerdings eine gewisse Kundennähe bei Managed Websites notwendig erscheint, weil der Nachfrager möglichst seinen Aufwand minimieren möchte, erscheint eine weltweite räumliche Marktabgrenzung nicht sachgerecht. Grundsätzlich kann die Marktabgrenzung offen gelassen werden. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird allerdings ohne Präjudiz für andere Fälle von einem nationalen Markt ausgegangen.
B.4.1.16 Markt für adressierte Direktwerbung
85. Auf dem Markt für Direktwerbung stehen sich auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die mittels adressierter oder unadressierter Direktwerbung Kunden erreichen möchten und auf der Angebotsseite Anbieter solcher Direktwerbungsdienstleistungen gegenüber. Swisscom Directories scheint im Bereich adressierter Direktwerbung Möglichkeiten eines Werbeversands an Kunden anzubieten, die kürzlich einen Adresswechsel gemeldet haben. In diesem Fall wäre Swisscom Directories im Bereich adressierter Direktwerbung tätig.
86. Zwar kann für die Werbebeilage Dritter grundsätzlich ein separater Markt abgegrenzt werden. Da es sich hierbei um eine Nebentätigkeit von LTV Gelbe Seiten AG handelt, in welcher sie aufgrund des bloss jährlichen Versands lediglich einen geringen Marktanteil aufweist, rechtfertigt sich für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens keine separate Marktabgrenzung. Der Versand von Werbebeilagen Dritter wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens daher dem Markt für adressierte Direktwerbung zugerechnet.
87. In räumlicher Hinsicht wird adressierte Direktwerbung schweizweit nachgefragt, weshalb von einem nationalen Markt auszugehen ist.
B.4.1.17 Markt für Festnetztelefonie
88. Gemäss Praxis der WEKO bilden Festnetztelefoniedienstleistungen einen eigenen Markt, in welchem Endkunden typischerweise an einem bestimmten Standort eine für Sprachtelefonie geeignete Verbindung zum öffentlichen Telefonnetz für abgehende und eingehende Anrufe sowie die Bereitstellung weiterer Dienste nachfragen. FDA bieten den Endkunden die entsprechenden Festnetztelefoniedienstleistungen an. 84 Der sachlich relevante Markt umfasst daher auf der Nachfrageseite sämtliche Nachfrager nach Festnetztelefoniedienstleistungen und auf der Anbieterseite FDA, die diese Dienstleistungen über eine entsprechende (eigene oder fremde) drahtgebundene Netzwerkinfrastruktur anbieten.
89. In räumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt mindestens die in der Schweiz liegende Kupferkabel- und Glasfaserkabelinfrastruktur von Swisscom. Daher ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.18 Endkundenmarkt für Breitbandinternet
90. Für den Zugang zum Internet oder für die Datenübertragung zwischen verschiedenen Standorten fragen Endkunden drahtgebundene Datenverbindungen nach. Dabei kann grundsätzlich zwischen Dial-up- und Breitbandverbindungen unterschieden werden, wobei sich diese Verbindungen aus Sicht des Endkunden im Wesentlichen über die Bandbreite unterscheiden. FDA erbringen entweder auf einer eigenen Netzwerkinfrastruktur oder über die Netzwerkinfrastruktur eines Dritten entsprechende Datenübertragungsdienstleistungen mit unterschiedlichen Bandbreiten und Eigenschaften. Ob auch mobiles Internet über LTE dem sachlichen Markt zuzurechnen ist, kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offen gelassen werden.
91. In räumlicher Hinsicht umfasst der Markt diejenigen in der Schweiz liegenden Haushalte und Unternehmen, welche über einen Breitbandinternetanschluss verfügen. Daher ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
81 Vgl. RPW 2011/3, 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2009/3, 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; RPW 2006/2, 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.
82 Vgl. RPW 2012/3, 672 Rz 40, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet. 83 RPW 2009/3 259 Rz. 97 ff., Tamedia/PPSR. 84 RPW 2010/3 506 Rz. 82 f., France Télécom SA/Sunrise Communications AG.
B.4.1.19 Wholesale-Markt für Breitbandinternet
92. Die WEKO hat den Wholesale-Markt für Breitbandinternet als Vorleistungsmarkt für drahtgebundene Dienstleistungen beschrieben, welche es den Nachfragern (Internet Service Provider) ermöglichen, Endkunden drahtgebundene Anschlüsse für Breitbandinternet anzubieten.85 Die auf diesem Markt angebotenen Produkte und Dienstleistungen umfassen die (aktuell und potenziell) zum Wiederverkauf angebotenen drahtgebundenen Breitbandzugänge. Auf der Anbieterseite stehen Netzbetreiber und Infrastrukturanbieter, die basierend auf einer eigenen Netzwerkinfrastruktur solche Dienstleistungen anbieten. Und auf der Nachfrageseite, FDA, die diese als Vorleistungsprodukt für Angebote eigener Dienstleistungen an Dritte nutzen
93. In räumlicher Hinsicht ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.20 Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
94. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten wird heute vorwiegend der vollständig entbündelte Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung angeboten.86 Auf der Angebotsseite steht heute vorwiegend Swisscom, die über eine schweizweite Doppelader-Metallleitung-Infrastruktur im Anschlussbereich verfügt und die Doppelader-Metallleitungen im Anschlussbereich einzeln vermietet. Auf der Nachfrageseite stehen Unternehmen, die solche Doppelader-Metallleitungen als Vorleistungsprodukt zur Miete nachfragen, um hierüber eigene Datenübertragungsdienstleistungen gegenüber Endkunden und gegenüber Nachfragern nach Datenübertragungsdienstleistungen als Vorleistungsprodukt zu erbringen.
95. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht. Daher ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.21 Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
96. Auf dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten bieten Betreiber einer Glasfasernetzwerkinfrastruktur einzelne Glasfaserleitungen im Anschlussbereich zur Miete an.87 Nachfrager nutzen diese Glasfaserleitungen als Vorleistungsprodukt zur Erbringung eigener Datenübertragungsdienstleistungen gegenüber Endkunden und Nachfragern nach Vorleistungsprodukten. Gegenüber dem Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten, ist die Übertragungsgeschwindigkeit basierend auf der Glasfasertechnologie als Übertragungsmedium bedeutend höher.
97. In räumlicher Hinsicht entstehen derzeit in verschiedenen Regionen Glasfasernetzwerkinfrastrukturen. Allerdings kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden.
B.4.1.22 Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
98. Im Netzzugangsmarkt fragen Weiterverkäufer und virtuelle Mobilfunknetzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator nachfolgend: MVNO) bei den Netzbetreibern Mobilfunkdienstleistungen nach, um diese an Endkunden weiterzuverkaufen.88 Die WEKO kam in der Untersuchung Mobilfunkmarkt zum Schluss, dass je von einem eigenen Markt für ab- bzw. eingehende mobile Fernmeldedienste auszugehen ist.89 Zum Markt für abgehende mobile Fernmeldedienste hat sich das Sekretariat bisher erst summarisch im Schlussbericht zur Vorabklärung betreffend Zugang zu Mobilfunknetzen geäussert.90
99. Im Zusammenhang mit abgehenden mobilen Dienstleistungen stellen die Netzbetreiber die Angebotsseite dar. Die Marktgegenseite besteht aus den Weiterverkäufern und MVNO, die den Zugang auf ein Mobilfunknetz nachfragen, um Mobilfunkdienstleistungen unter eigenem Namen an Endkunden anbieten zu können.
100. Offenbleiben kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens, ob der Netzzugangsmarkt in zwei separate Märkte für Sprach- und Datendienstleistungen zu unterteilen ist.
101. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht, daher ist gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.23 Wholesale-Märkte für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze
102. Ein Anruf in Mobilfunknetze setzt sich in der Regel aus Originierung, Transit und Terminierung zusammen.91 Mit der Terminierung wird sichergestellt, dass ein Anruf zu einem ganz bestimmten Anschluss weitergeleitet wird und von dem entsprechenden Endkunden entgegengenommen werden kann. In der Schweiz ist jeder Mobilfunkanbieter verpflichtet, Anrufe von anderen Mobilfunkanbietern in sein eigenes Netz zu terminieren.92 Auf den Wholesale-Märkten für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze steht also jeweils der Mobilfunknetzbetreiber als Anbieter sämtlichen anderen FDA, die Telefonanrufe bzw. SMS/MMS an einen Kunden des Netzbetreibers erbringen, als Nachfrager gegenüber.
85 RPW 2012/1 130 Rz. 51 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/4 778 Rz. 42, CVC/Sunrise; RPW 2010/1 126 ff. Rz. 70 ff., Preispolitik Swisscom ADSL. 86 RPW 2012/2 192 f. Rz. 226 ff., FTTH Fribourg. 87 RPW 2012/2, 234 ff. Rz. 275 ff., Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. 88 RPW 2012/1 132 Rz. 72 ff., Apax Partners LP/Orange Communications S.A.; RPW 2010/4 780 Rz. 63, CVC/Sunrise; RPW 2002/1 121 Rz. 94, Mobilfunkmarkt. 89 RPW 2002/1 121 Rz. 94, Mobilfunkmarkt. 90 RPW 2006/3 432 Zugang zu Mobilfunknetzen/Einstellung der Vorabklärung. 91 RPW 2012/1 132 f. Rz. 77 ff., Apax Pertners LLP/Orange Communications S.A. 92 Sog. Interoperabilitätspflicht, vgl. Art. 11 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10).
103. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO davon aus, dass für die Terminierung von Anrufen in das Mobilfunknetz eines Anbieters kein Substitut besteht, weil jede Mobiltelefonnummer an dasjenige Mobilfunknetz gebunden ist, welches der Endkunde über seine SIM-Karte nutzt.93
104. In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der Markt auf diejenigen Gebiete, in denen eine entsprechende Infrastruktur besteht. Daher ist gemäss Praxis der WEKO von schweizweiten Markten auszugehen.
B.4.1.24 Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen
105. Um ihren Kunden Mobilfunkabonnemente (häufig inklusive eines vom Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen subventionierten Mobilfunkgeräts) zu verkaufen, benötigen die Mobilfunkanbieter Absatzkanäle. Dies sind im Wesentlichen ihre Verkaufsstellen.94
106. Die Verkaufsstellen sind in so genannte „Street Channel“ oder „Direct Channel“ zu unterscheiden. Zum „Street Channel“ gehören Verkaufsstellen, in welchen ausgebildetes Personal berät und die an stark frequentierten, meist urbanen Standorten platziert sind. Die grösseren Anbieter in der Schweiz sind Swisscom, Orange, Sunrise und Mobilezone. Daneben gibt es zahlreiche Fachhändler, welche ebenfalls den Vertrieb von Mobilfunkabonnementen und –geräten übernehmen. Zum „Direct Channel“ gehören hauptsächlich das Internet, das Telefonmarketing und Vertragsabschlüsse per Post oder Direktabschlüsse auf der Strasse.
107. Auf dem Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen stehen sich auf der Angebotsseite Betreiber von Verkaufslokalitäten sowie Internetplattformen bzw. auf Streetmarketing spezialisierte Unternehmen und auf der Nachfragseite Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen gegenüber.
108. Da Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen ihre Angebote schweizweit verkaufen, ist in räumlicher Hinsicht gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt auszugehen.
B.4.1.25 Markt für den Verkauf von Mobilfunkgeräten
109. Ein Mobilfunkgerät dient heute noch hauptsächlich der Kommunikation zwischen Personen und zur Nutzung des Internets.95 Mobilfunkgeräte werden heute sowohl von FDA (meist mit einem Mobilfunkvertrag zusammen) als auch von Elektronikfachgeschäften (mit oder ohne Mobilfunkvertrag) verkauft. Auf der Nachfrageseite steht ein Mobilfunknutzer, der über das Mobilfunknetz einer FDA mit anderen Personen kommunizieren oder im Internet surfen möchte.
110. In räumlicher Hinsicht hat die WEKO die Abgrenzung des Marktes für Mobilfunkgeräte bis jetzt offen gelassen. Eine definitive räumliche Marktabgrenzung kann im Rahmen dieses Verfahrens unterbleiben, da es im vorliegenden Fall auf diesem Markt zu keinen Marktanteilsadditionen kommt und daher keine für die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen relevanten Effekte zu erwarten sind.
B.4.1.26 Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen
111. Auf dem Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen stehen auf der Nachfrageseite Endkunden, die Kommunikationsdienstleistungen nachfragen, welche ihnen ermöglichen, mobil mit anderen Personen in Verbindung zu treten oder mobil im Internet zu surfen.96 Diese Endkunden stehen FDA gegenüber, die solche Dienstleistungen im Markt anbieten. Dies sind Mobilfunknetzbetreiber, Weiterverkäufer von SIM-Karten sowie MVNO, die ihre Leistung an Endkunden auf der Grundlage der Leistung der Mobilfunknetzbetreiber erbringen.
112. In räumlicher Hinsicht sind die von der Kommunikationskommission vergebenen Konzessionen für das Gebiet der Schweiz gültig.97 Entsprechend ist der Markt gemäss Praxis der WEKO für die Zwecke des vorliegenden Unternehmenszusammenschlusses national abzugrenzen.
B.4.1.27 Wholesale-Markt für internationales Roaming
113. Beim internationalen Roaming handelt es sich um eine Dienstleistung, die es Endkunden ermöglicht, mit ihren Mobilfunkgeräten und ihrer SIM-Karte auch in ausländische Mobilfunknetze zu telefonieren oder Daten auszutauschen.98 Dabei wird zwischen dem sog. Outbound und Inbound Traffic unterschieden. Beim Outbound Traffic handelt es sich aus Sicht der schweizerischen Mobilfunkanbieter um den Roaming-Verkehr ihres Endkunden im Ausland. Demgegenüber bezieht sich der Inbound Traffic auf den Verkehr, den Endkunden ausländischer Mobilfunkanbieter in der Schweiz generieren.
114. Um Mobilfunkkunden diese Dienstleistungen anbieten zu können, schliessen die Mobilfunkanbieter auf der Wholesale-Ebene Vereinbarungen betreffend den Zugang zu Kapazitäten auf einem Mobilfunknetz eines ausländischen Mobilfunkanbieters ab. Um eine möglichst gute Abdeckung im Ausland zu erreichen, schliessen Mobilfunkanbieter bilaterale Abkommen mit möglichst vielen Mobilfunkanbietern in einem Land ab. Roaming-Abkommen werden teilweise auch mit Anbietern geschlossen, die Spezialkonditionen anbieten, wie beispielsweise innerhalb von Roaming-Allianzen. Auf der Nachfrageseite stehen somit (ausländische) Mobilfunkanbieter, die ihren Endkunden ermöglichen wollen, auch im Ausland mobile Dienstleistungen nutzen zu können, indem sie sich in das Mobilfunknetz eines Anbieters ausserhalb des Heimatlandes einbuchen, ohne das Mobilfunkgerät bzw. die SIM-Karte wechseln zu müssen. Der Wholesale-Markt für internationales Roaming bezieht sich lediglich auf den Inbound Traffic. Der Outbound Traffic ist hingegen im Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen zu berücksichtigen.
93 RPW 2012/1 132 f. Rz. 77 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 94 RPW 2012/1, 131 Rz. 58 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 95 RPW 2012/1, 131 Rz. 62 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 96 RPW 2012/1, 131 f. Rz. 66 ff., Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 97 RPW 2012/2, 132 Rz. 71, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A. 98 RPW 2012/2, 133 Rz. 80, Apax Partners LLP/Orange Communications S.A.
115. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann die räumliche Marktabgrenzung offen gelassen werden.
B.4.1.28 Markt für Bezahlfernsehen (Pay-TV)
116. Der Markt für Bezahlfernsehen wurde von der WEKO in der Entscheidung Swisscom/Cinetrade als eigenständiger sachlich relevanter Markt definiert.99 Auf dem Markt für Pay-TV stehen sich auf der Angebotsseite Veranstalter von Pay-TV Programmen und auf der Nachfrageseite Konsumenten solcher Pay-TV Programme gegenüber.
117. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt ausgegangen werden.
B.4.1.29 Markt die Beschaffung von Premium Content für das Bezahlfernsehen
118. Auf dem Markt für die Beschaffung von Pay-TV Inhalten stehen sich TV-Veranstalter als Nachfrager Lizenzinhabern als Anbieter von Übertragungslizenzen an Filmen, Sportveranstaltungen und anderen Inhalten gegenüber.100 Zentral ist hierbei die Differenzierung zwischen so genanntem Premium Content und dem übrigen Content, wobei der Begriff Premium Content nicht immer im gleichen Sinn interpretiert wird. Unter Premium Content hat die WEKO in ihrer bisherigen Praxis Erstausstrahlungsrechte an Filmen und Erstübertragungen von Spitzensportveranstaltungen wie etwa Fussballmeisterschaften oder Formel 1 subsumiert.101
119. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden.
B.4.1.30 Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen zum Fernsehzuschauer
120. Auf dem Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen zum Fernsehzuschauer stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber einer Netzwerkinfrastruktur bzw. eines Mediums, die zu einer solchen Datenübertragung geeignet ist und auf der Nachfrageseite Veranstalter von Fernsehprogrammen, welche dieses Netzwerk bzw. Medium zur Ausstrahlung ihres Fernsehprogramms nutzen wollen, gegenüber.
121. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens die Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden.
B.4.1.31 Markt für IT-Management im Bankenbereich
122. Auf dem Markt für IT-Management im Bankenbereich stehen sich IT-Dienstleister, die bankspezifische Dienstleistungen erbringen, als Anbieter und Banken bzw. Finanzdienstleister, die solche Dienstleistungen nachfragen, als Nachfrager gegenüber. Hierbei werden insbesondere Rechenzentrums-, Storage-, Netzwerk- und Service-Leistungen erbracht.
123. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt ausgegangen werden.
B.4.1.32 Markt für Workplace Management
124. Auf dem Markt für Workplace Management stehen Dienstleister für die Betreuung von IT-basierten Arbeitsplätzen (Logistik, Hardware, Softwarepaketierung und Distribution sowie Management der Arbeitsplatzrechner, sicherer Betrieb der zentralen BackOffice-Systeme inkl. First- und Second Level Support) auf der Angebotsseite Nachfragern nach solchen Dienstleistungen gegenüber.
125. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens gemäss Praxis der WEKO von einem schweizweiten Markt ausgegangen werden.
B.4.1.33 Märkte für Backoffice-Dienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehrs- und Wertschriftenverarbeitung
126. Der Markt für BackOffice-Dienstleistungen im Bereich Zahlungsverkehrsverarbeitung umfasst die Dienstleistungen Verwaltung und Abwicklung von Zahlungsein- und -ausgängen (in Landes- oder Fremdwährung, innerhalb der Schweiz oder mit Auslandsbezug, unabhängig der Auftragsart) sowie Verwaltung von Zahlungsmitteln (Formularwesen, e-Banking, Administration, Call-Center/Nachforschungen, Debitkarten, Kreditkarten, übrige Zahlungsmittel, Geldausgabeautomat). Insgesamt kann aber offengelassen werden, ob sich dieser Markt noch in weitere Teilmärkte unterteilen lässt. 102
127. Der Markt für BackOffice-Dienstleistungen im Bereich Wertschriftenverarbeitung umfasst die folgenden Dienstleistungen: Transaktionsabwicklungen (Ausführung von Handelsaufträgen, Abrechnung und Abwicklung der Geschäfte), Wertschriftenverwaltungsdienstleistungen (Titelein- und -auslieferungen, Verarbeitung von Coupons und Rückzahlungen, Verarbeitung von Corporate Actions) und Nebendienstleistungen administrativer Art (wie Steuerverzeichnisse, -belege erstellen, Portfolio-Management Support, Aktienregisterführung, Depotgebühren, Eintrittskarten für Generalversammlungen, Reconciliation [Depotstellenabstimmung für Banken mit eigenen Lagerstellen]). Insgesamt kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens offen gelassen werden, ob sich dieser Markt noch in weitere Teilmärkte unterteilen lässt.
128. In räumlicher Hinsicht kann für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens gemäss Praxis der WEKO von schweizweiten Märkten ausgegangen werden.
99 RPW 2005/2 365 Rz. 36 ff., Swisscom – Cinetrade. 100 RPW 2005/2 368 Rz. 59 ff., Swisscom – Cinetrade. 101 Vgl. auch Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Dezember 2004; Nr. COMP/C.2-38.287, i.S. Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz. 53. 102 RPW 2007/4, 645 Rz 35, BEKB/RBA.
B.4.1.34 Markt für die Vermietung von Büroflächen
129. Auf dem Markt für die Vermietung von Büroflächen stehen sich auf der Anbieterseite Eigentümer von Geschäftsliegenschaften und auf der Nachfrageseite Mieter von Büroflächen gegenüber.103 In räumlicher Hinsicht ist bei Büroflächen von einer regionalen Marktabgrenzung auszugehen, da Mieter von Büroflächen oft Geschäftsliegenschaften in einem bestimmten Gebiet als Substitut ansehen, wenn andere Anliegen wie etwa die Infrastruktur und die Verkehrsanbindung dem nicht entgegenstehen. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird daher von einem Markt für die Vermietung von Büroflächen in der Region Neuenburg ausgegangen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
130. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
131. Auf den oben beschriebenen Märkten haben Publigroupe und Swisscom die nachfolgenden Marktanteile:
Markt
Marktanteile
Swisscom
(in %)
Marktanteile Publigroupe
(in %)
betroffen
Marktanteilsaddition
Markt für Verzeichnisdaten104 [50-90] %105 [50-90] %105 Ja Nein
Markt für Verzeichniseinträge106 [80-100] %107 [80-100] %107 Ja Nein
Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen108
[60-80] %109 [60-80] %109 Ja Ja
Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen110
[0-20] %111 ([0-20] % gemeinsam)
[0-20] %111 Nein Ja
Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten112
[10-30] %113 gemeinsam
[10-30] %113
gemeinsam Ja Nein
Märkte für die Vermittlung von Online-Werbeflächen114 0 % [0-20] %115 Nein Nein
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen116 [0-20] %117 [0-20] %117 Nein Ja
Markt für Softwarelösungen für das Verlagswesen118 0 % [0-20] % Nein Nein
103 Eingabe Swisscom vom 18. Juli 2014, S. 2. 104 Meldung vom 14. August 2014, S. 33.
105 Gemeinsame Geschäftstätigkeit, daher jeweils [50-90] % Marktanteil gemeinsam.
106 Meldung vom 14. August 2014, S. 27 ff.
107 In die Berechnungen sind die Umsätze, die die Zusammenschlussparteien als Data Agent ([…]) und mit Zusatzeinträgen über Swisscom Directories ([…]) erwirtschaftet hat, eingeflossen. 108 Meldung vom 14. August 2014, S. 44.
109 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [60-80] % Marktanteil gemeinsam. Im Markt sind Google sowie soziale Netzwerke unberücksichtigt geblieben, da keine direkte Personensuche bei Google und keine Suche nach Telefonnummern bei sozialen Netzwerken möglich ist. Quelle: Erste unvollständige Meldung vom 1. Juli 2014, Beilage 12.
110 Meldung vom 14. August 2014, S. 42.
111 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [0-20] % Marktanteil gemeinsam.
112 Meldung vom 14. August 2014, S. 35 ff.
113 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [10-30] % Marktanteil gemeinsam. In die Berechnungen sind die Umsätze, die die Zusammenschlussparteien mit Ergänzungen bei local.ch ([…]) und über LTV ([…]) erwirtschaftet hat. 114 Meldung vom 14. August 2014, S. 51.
115 Hier sind allerdings nur die Umsätze von Zanox und nicht die von ImproveDigital eingeflossen. 116 Meldung vom 14. August 2014, S. 49.
117 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [0-20] % Marktanteil gemeinsam.
118 Meldung vom 14. August 2014, S. 59.
Markt für Nutzer/Leser von Special Interest Titel im Bereich Marketing und Kommunikation119
0 % [10-30] % Nein Nein
Markt für nationale Printfirmenwerbung120 0 % [0-20] % Nein Nein
Markt für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz121
[0-20] % Nein Nein ([…])
Markt für Leser-/Nutzer von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz122
[0-20] % [0-20] % Nein Nein
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz123 [0-20] % [0-20] % Nein Nein
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz124 [0-20] % [0-20] % Nein Nein
Markt für Nutzer von News Sites in der Deutschschweiz125 [0-20] % [0-20] % Nein Ja
Markt für Nutzer von News Sites in der französischsprachigen Schweiz126 [0-20] % < 0 % Nein Nein
Markt für Nutzer von News Sites in der italienischsprachigen Schweiz127 [0-20] % < 0 % Nein Nein
Markt für Managed Websites128 [0-20] %129 [0-20] %129 Nein Ja
Markt für Direktwerbung (inklusive Werbebeilagen) 130 [0-20] %131 [0-20] %131 Nein Nein
Markt für Festnetztelefonie132 60-64 % 0 % Ja Nein
Endkundenmarkt für Breitbandinternet133 54-55 % 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für Breitbandinternet134 100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten135
100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit glasfaserbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten136
[0-20] % 0 % Nein Nein
Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze137 [30-90] % 0 % Ja Nein
119 Meldung vom 14. August 2014, S. 52. 120 Meldung vom 14. August 2014, S. 52. 121 Meldung vom 14. August 2014, S. 55. 122 Meldung vom 14. August 2014, S. 54. 123 Meldung vom 14. August 2014, S. 55. 124 Meldung vom 14. August 2014, S. 53. 125 Meldung vom 14. August 2014, S. 56. 126 Meldung vom 14. August 2014, S. 56. 127 Meldung vom 14. August 2014, S. 57. 128 Meldung vom 14. August 2014, S. 46.
129 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [0-20] % Marktanteil gemeinsam. 130 Meldung vom 14. August 2014, S. 47.
131 Gemeinsame Geschäftstätigkeit mit local.ch, daher jeweils [0-20] % Marktanteil gemeinsam. 132 Meldung vom 14. August 2014, S. 17. 133 Meldung vom 14. August 2014, S. 20. 134 Meldung vom 14. August 2014, S. 20. 135 Meldung vom 14. August 2014, S. 23. 136 Meldung vom 14. August 2014, S. 24.
137 Meldung vom 14. August 2014, S. 18.
Wholesale-Markt für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze138 100 % 0 % Ja Nein
Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen139 [20-40] % 0 % Ja Nein
Markt für den Verkauf von Mobilfunkgeräten140 [20-40] % 0 % Ja Nein
Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen141 54-61 % 0 % Ja Nein
Wholesale-Markt für internationales Roaming142 [40-90] % 0 % Ja Nein
Markt für Bezahlfernsehen (Pay-TV)143 [20-40] % 0 % Ja Nein
Markt für die Beschaffung von Premium Content144 [0-20] % 0 % Nein Nein
Markt für die Übertragung von Fernsehsignalen zum Fernsehzuschauer145 22 % 0 % Nein Nein
Markt für IT-Management im Finanzbereich146 [20-40] % 0 % Ja Nein
Markt für Workplace Management147 [20-40] % 0 % Nein Nein
Märkte für Backoffice-Dienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehrs- und Wertschriftenverarbeitung148
[20-40] % 0 % Ja Nein
Markt für die Vermietung von Büroflächen149 [0-20] % [0-20] % Nein Ja
Tabelle 2: Marktanteile
132. Aus den oben genannten Marktanteilsberechnungen ergeben sich die nachfolgenden betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU:
- Markt für Verzeichnisdaten
- Markt für Verzeichniseinträge
- Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen
- Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten
- Markt für Festnetztelefonie
- Endkundenmarkt für Breitbandinternet
- Wholesale-Markt für Breitbandinternet
- Markt für den Zugang zur physischen Netzwerkinfrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten
- Wholesale-Markt für den Zugang und die Originierung auf Mobilfunknetze
- Wholesale-Markt für die Terminierung von Anrufen in Mobilfunknetze
- Markt für den Vertrieb von Mobilfunkdienstleistungen
- Markt für Mobilfunkgeräte
- Retail-Markt für Mobilfunkdienstleistungen
- Wholesale-Markt für internationales Roaming
- Markt für Bezahlfernsehen (Pay-TV)
- Markt für IT-Management im Finanzbereich
- Märkte für Backoffice-Dienstleistungen in den Bereichen Zahlungsverkehrs- und Wertschriftenverarbeitung
133. Hierbei kommt es allerdings nur auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen zu Marktanteilsadditionen. In den anderen betroffenen Märkten ist jeweils eines der beiden Unternehmen nicht tätig. Auch sonst ist auf diesen Märkten durch das Zusammenschlussvorhaben mit keinen wesentlichen Veränderungen der Marktverhältnisse durch das Zusammenschlussvorhaben zu rechnen. Daher wird auf eine vertiefte Betrachtung der sonstigen betroffenen Märkte verzichtet.
138 Meldung vom 14. August 2014, S. 19. 139 Meldung vom 14. August 2014, S. 18. 140 Meldung vom 14. August 2014, S. 18. 141 Meldung vom 14. August 2014, S. 18. 142 Meldung vom 14. August 2014, S. 19. 143 Meldung vom 14. August 2014, S. 22. 144 Meldung vom 14. August 2014, S. 23. 145 Meldung vom 14. August 2014, S. 21. 146 Meldung vom 14. August 2014, S. 25. 147 Meldung vom 14. August 2014, S. 25. 148 Meldung vom 14. August 2014, S. 25. 149 Meldung vom 14. August 2014, S. 58.
134. Nachfolgend wird daher nur der Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen geprüft.
B.4.2.1 Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen
B.4.2.1.1. Aktueller Wettbewerb
135. Die aktuellen Marktverhältnisse auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen präsentieren sich wie folgt:
Gesamt-
Markt
Swisscom Publigroupe
Nach Zusammenschluss
Grösste Wettbewerber
Tamedia CD-ROM 1818
2013
Visits in
Mio.
[…]
[…] ([…]
gemeinsam)
[…]
(gemeinsam)
[…] […] […] […]
Marktanteil
(%) 100 %
[60-80] %
([60-80] %
gemeinsam)
[60-80] %
(gemeinsam)
[60-80] % [10-30] % [0-10] % [0-10] %
2012
Visits in Mio. […]
[…] ([…]
gemeinsam)
[…]
(gemeinsam)
[…] […] […] […]
Visits in Mio.
100 %
[60-80] %
([60-80] %
gemeinsam)
[60-80] %
(gemeinsam)
[60-80] % [10-30] % [0-10] % [0-10] %
2011
Visits in Mio. […]
[…] ([…]
gemeinsam)
[…]
(gemeinsam)
[…] […] […] […]
Visits in Mio.
100 %
[60-80] %
([60-80] %
gemeinsam
[60-80] %
(gemeinsam)
[60-80] % [10-30] % [0-10] % [0-10] %
Tabelle 3: Marktanteile im Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen
136. Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen sind die Marktanteile über die letzten drei Jahre weitgehend stabil geblieben. Anhand der Abnahme von CDROM zeigt sich der fortschreitende Strukturwandel weg von den offline-Medien hin zu den online-Medien. Denselben Trend kann man bei den gedruckten Telefonbüchern verfolgen. Der Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen wird in der Schweiz vom Gemeinschaftsunternehmen Swisscom Directories AG bzw. von den Zusammenschlussparteien gemeinsam und von Tamedia dominiert. Andere Anbieter von Adressverzeichnissen (insbesondere CD-ROM-Verzeichnisse) und Adressverzeichnisdiensten (1818) haben nur eine sehr geringe Bedeutung im Markt.
137. Durch das Zusammenschlussvorhaben kommt es allerdings nur zu unbedeutenden Marktanteilsadditionen von zwei Prozent, welche vorwiegend dadurch bedingt sind, dass Swisscom den telefonischen Adressverzeichnisdienst 1811 alleine betreibt. Sämtliche weiteren Tätigkeiten auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen standen bereits vor dem geplanten Zusammenschlussvorhaben über Swisscom Directories AG unter
der gemeinsamen Kontrolle von Swisscom und Publigroupe. Diese Marktanteilsadditionen sind nicht geeignet die Marktverhältnisse im Sinne von Art. 10 Abs. 1 respektive Art. 10 Abs. 2 KG zu verändern
138. Aus den oben genannten Gründen ist daher das Zusammenschlussvorhaben nicht geeignet, auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen eine marktbeherrschende Position zu begründen oder eine eventuell bereits bestehende marktbeherrschende Position zu verstärken, da Swisscom als übernehmendes Unternehmen bereits über die Kontrolle von 1811 verfügt und es hierbei zumindest für Swisscom als übernehmendes Unternehmen nicht zu Marktanteilsadditionen kommt.
139. Zudem ist durch das Zusammenschlussvorhaben nicht damit zu rechnen, dass es sonst zu wesentlichen Veränderungen der Marktstruktur kommt (beispielsweise durch den Austritt eines Marktteilnehmers, Veränderung des Verhaltens der Nachfrager aufgrund des Zusammenschlusses etc.).
B.4.2.1.2. Zwischenergebnis
140. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.3 Ergebnis
141. Aufgrund der obigen Abklärungen hat die vorläufige Prüfung ergeben, dass es durch das Zusammenschlussvorhaben nur zu sehr geringfügigen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten über Privatpersonen kommt. Diese sind zudem unerheblich, da Swisscom als übernehmendes Unternehmen bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben über die Kontrolle des
gesamten Marktanteils verfügte. Zudem ist auch nicht mit einer Veränderung der Marktstruktur aufgrund des Zusammenschlussvorhabens zu rechnen.
142. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.