Rehetobel

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Numero
Baureglement
Comune
Rehetobel
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
In vigore dal
7 apr 2009

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Baureglement

Baureglement Rehetobel

Seite 2

Bearbeitung durch:

HINWEISE zur Benützung dieses Baureglementes

Im vorliegenden Baureglement sind in der Regel nur die kommunalen Baubestimmungen aufgeführt. Das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind (vgl. auch nachfolgende Zusammenstellung).

Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE Schweizerisches Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen

10.10.2008

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KANTONALE ERLASSE 143.1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 284 Verordnung über den vorläufigen Vollzug der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 511.2 Zivilschutzgesetz 511.21 Verordnung zum Zivilschutzgesetz 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Energieverordnung 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Kantonales Waldgesetz 931.11 Kantonale Waldverordnung 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Gastgewerbeverordnung

KOMMUNALE ERLASSE Abwasserreglement Wasserversorgungsreglement Feuerschutzreglement Gebührenordnung Bauwesen Strassenreglement

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Inhaltsverzeichnis

I.

Allgemeine Bestimmungen

6

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

6

Art. 2 Vollzug

6

Art. 3 Auskünfte

6

II.

Planung

6

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

6

Art. 5 Sondernutzungspläne

6

III.

Überbauungsbestimmungen

7

a)

Allgemeine Vorschriften

7

Art. 6 Ausnützungsübertragung

7

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

7

Art. 8 Geschosszahl

7

Art. 9 Grenzabstand

7

Art. 10 Mehrlängenzuschlag

7

Art. 11 Strassenabstand

8

Art. 12 Vorbauten

8

84 altri articoli

Art. 13 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

8

Art. 14 An- und Nebenbauten

9

b)

Zonenvorschriften

9

Art. 15 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)

9

Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften

9

Art. 17 Naturgefahren

11

c)

Schutzvorschriften

11

Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte

11

Art. 19 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

11

Art. 20 Zone mit einheitlicher Bauweise

12

Art. 21 Kulturobjekte

12

Art. 22 Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze

12

d)

Erschliessungsvorschriften

13

Art. 23 Sicherheit entlang Strassen

13

Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen

13

Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

13

Art. 26 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

14

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IV.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

14

a)

Gestaltungsvorschriften

14

Art. 27 Gestaltungsanforderungen

14

Art. 28 Dachform

14

Art. 29 Dachaufbauten und -einschnitte

15

Art. 30 Sende- und Empfangsanlagen

15

Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung

15

b)

Bauvorschriften

15

Art. 32 Grundsatz

15

Art. 33 Behebung von Mängeln

16

Art. 34 Mindestmasse

16

Art. 35 Energie

16

c)

Bauarbeiten

17

Art. 36 Benützung von öffentlichem Boden

17

Art. 37 Sicherung von Baustellen

17

Art. 38 Werkleitungen

17

V.

Verfahrensbestimmungen

17

Art. 39 Baugesuch, Bauvisiere

17

Art. 40 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

18

Art. 41 Baueinstellung

18

Art. 42 Baukontrolle

18

Art. 43 Gebühren, Kosten

18

VI.

Schlussbestimmungen

19

Art. 44 Verantwortung, Haftung

19

Art. 45 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

19

Technische Erläuterungen

21

Art. 8 Geschosszahl

21

Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen

22

Art. 29 Dachaufbauten und -einschnitte

23

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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

Seite 6

1

Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für die gesamte Gemeinde Rehetobel und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung, sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzonen, anzuwenden. 2

Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.

Art. 3 Auskünfte

Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

II.

Planung

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1

Bei der Erarbeitung oder Änderung von Planungsmitteln der Ortsplanung informiert die Behörde die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. Insbesondere werden bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes eine Volksdiskussion und bei der Erarbeitung von Sondernutzungsplänen eine Orientierung der betroffenen Bevölkerung durchgeführt. 2

Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

Art. 5 Sondernutzungspläne

Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff BauG.

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III.

Überbauungsbestimmungen

a)

Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Ausnützungsübertragung

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Die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtmässig erstellt bzw. bewilligt wurden.

Art. 8 Geschosszahl

1

Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. 2

In Hanglagen, wo das Untergeschoss talseits freiliegt, darf höchstens die in den Zonenvorschriften festgelegte Anzahl Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Eingänge und Garagenzufahrten dürfen in der Regel höchstens die Hälfte der Gebäudelänge, maximal 7.0 m betragen. Das gestaltete Terrain darf dabei nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.

Art. 9 Grenzabstand

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Bei Neubauten muss die Mehrheit der Wohn- und Schlafräume gegen die südliche Himmelshälfte orientiert sein. Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden, kann die Baubehörde eine andere Anordnung des grossen Grenzabstandes bewilligen. 2

Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite, kann die Baubewilligungskommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

Art. 10 Mehrlängenzuschlag

Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Mehrlänge, maximal 3.0 m.

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Art. 11 Seite 8

Strassenabstand

1

Sofern nicht durch Baulinien ein anderes Mass festgelegt ist, haben Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen und Plätzen einen Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen. 2

Die Vorschriften über Strassenabstände gehen denjenigen über die Grenzabstände vor.

3

In der Gewerbezone sowie bei speziellen Bauvorhaben können grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden, sofern die zu erwartende Verkehrssituation des Projektes dies bedingt. 4

Innerhalb der Ortsbildschutzzone oder bei Kulturobjekten kann die Behörde im Einzelfall kleinere Strassenabstände bewilligen, sofern dies aus gestalterischen Gründen als gerechtfertigt erscheint. 5

Zwischen den Baulinien oder im Bereich des Strassenabstandes kann die Behörde unterirdische Bauten sowie Anlagen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit und die Realisierung späterer Bauvorhaben, beeinträchtigt werden. 6

Wertvermehrende Erneuerungen an bestehenden, über die Baulinie bzw. den Strassenabstand ragenden Bauten sind nur ausnahmsweise und gegen einen im Grundbuch anzumerkenden Mehrwertrevers zulässig. 7

Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten kann die Behörde im Einzelfall auf einen Mehrwertrevers verzichten, sofern dies aus gestalterischen Gründen gerechtfertigt erscheint. 8

Wo die Gebäudeflucht mit der Strassenlinie zusammenfällt, dürfen keine festen Bauteile wie Vorbauten, Gesimse, Fenster, Läden, Türen, Storen, Ablaufrohre, Treppen, Podeste und Schilder in das Lichtraumprofil der Verkehrsanlage ragen. Dächer sind auf Privatgrund zu entwässern. Ausstellbare Fenster, Fensterläden und Storen müssen an der tiefsten Stelle eine Mindesthöhe von 2.50 m über dem Trottoir aufweisen. Sie dürfen höchstens 0.50 m an den Strassenrand heranreichen. Türen und Tore dürfen nicht in den Lichtraum des Trottoirs und der Strasse aufgehen. 9

Bepflanzungen haben zudem den Strassenraum auf einer Höhe von 4.5 m über Fahrbahn bzw. 2.5 m über Trottoir freizuhalten. Die Baubewilligungskommission kann zur Förderung der Verkehrssicherheit sowie zur Einpassung ins Strassenbild weitere Vorschriften über die Gestaltung der Strassenabstandsfläche erlassen.

Art. 12 Vorbauten

1

Vorbauten und Vortreppen dürfen höchstens 1.50 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen und am Boden abgestützt werden. Der privatrechtliche Grenzabstand bleibt vorbehalten. 2

Dachvorsprünge und Vordächer dürfen bis maximal 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden. 3

Auskragende Erker dürfen nicht am Boden abgestützt werden.

Art. 13 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1

Jeder Grundeigentümer hat den Bestand oder die Erschliessung von Anlagen, die dem allgemeinen Wohl dienen, insbesondere das Anbringen von Verkehrssignalen, Hinweisschildern, Strassenbeleuchtung, etc., ohne Entschädigung zu dulden. 2

Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten. Berechtigte Interessen der Anstösser sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3

Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch den Verursacher zu beheben.

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Art. 14 Seite 9

An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Behörde den Gebäudeabstand auf bis zu 2.00 m reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene und die Feuerpolizei gewährleistet bleiben.

b)

Zonenvorschriften

Art. 15 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)

1

Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden:

Bauzonen: Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezonen Kurzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone im Baugebiet Verkehrsflächen

= = = = = = = =

K W1, W2, W3 WG2, WG3 GE I, GE II KU OE GRi VF

Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet

= =

L UeG

2

-

Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport = WS Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet = (GRa)

3

Im weiteren sind die in einem separaten Verfahren festgelegten kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.

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Art. 16 Seite 10

Tabelle der Regelbauvorschriften

1

Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)

Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG) Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)

GE II

KU

OE

GRi

L / UeG

---

---

---

---

---

---

3

---

---

2

--- 2)

---

---

3

3

---

---

3

--- 2)

---

---

10.0

8.0

10.5

12.0

10.5

7.5

--- 2)

---

---

12.0

14.5

12.5

15.0

15.0

15.0

12.0

--- 2)

---

---

24.0

24.0

35.0

30.0

35.0

50.0

50.0

35.0

--- 2)

---

---

3.0

4.0

4.0

5.0

4.0

5.0

5.0 8.0 1)

5.0 8.0 1)

4.0

4.0

2.0

3.0

- gross min. m

---

5.0

6.0

8.0

6.0

8.0

---

---

6.0

---

---

---

Mehrlängenzuschlag 5)

---

---

---

ja

ja

ja

---

---

ja

---

---

---

Empfindlichkeitsstufe LSV 6)

III

II

II

II

III

III

III

III

II 4)

III 4)

II 4)

III

K *)

W1

W2

W3

---

0.5

0.6

0.7

3

2

2

3

2

3

2

3

3

Gebäudehöhe max. m

10.5

7.0

7.5

Firsthöhe max. m

15.0

11.0

Gebäudelänge max. m

---

- klein min. m

Ausnützungsziffer Anzahl Vollgeschosse max. Talseitig sichtbare Geschosse max.

WG 2

Gewerbezonen (Art. 23 BauG) GE I

Wohnzonen (Art. 21 BauG)

Kurzone (Art. 25 BauG)

Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)

Kernzonen (Art. 20 BauG)

Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz

Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:

WG 3

0.6 / 0.65 3) 0.7 / 0.75 3)

Grenzabstand:

Legende *) --1) 2) 3) 4) 5) 6)

sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet keine Anwendung Gegenüber anderen Nutzungszonen In Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung (wird im Einzelfall durch die Baubewilligungskommission oder einen Sondernutzungsplan festgelegt) Sofern mind. 30 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden Abweichungen werden im Zonenplan festgelegt Vergleiche Art. 10 LSV = eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.41)

2

Die Bauweise für zulässige Bauten und Anlagen in der Grünzone wird im Einzelfall durch die Baubewilligungskommission festgelegt. 3

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften. 4

In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.

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Art. 17 Seite 11

Naturgefahren

Im Zonenplan sind Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren bezeichnet. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1

Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2

Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländerveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3

Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4

In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

c)

Schutzvorschriften

Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte

1

-

Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone der Gemeinde Zone mit einheitlicher Bauweise Kulturobjekte Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze

2

Die Behörde legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest. Die Festlegung des Schutzumfanges erfolgt nach Anhörung der am Schutzzweck interessierten Vereinigungen (Natur- und Heimatschutzverbände).

Art. 19 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

1

Die Ortsbildschutzzonen bezeichnen jene Ortsteile, Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungsbereiche, welche als wichtige Elemente des wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind. 2

Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich bezüglich Gebäudeform und -stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl der wertvollen Substanz des Ortsbildes anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert.

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3

Die Behörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. 4

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5

Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten, resp. wieder herzustellen.

6

Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.

Art. 20 Zone mit einheitlicher Bauweise

1

Die Zone mit einheitlicher Bauweise bezeichnet Gebiete mit erhaltenswerten, charakteristisch aufgereihten Bauten. 2

Zur Erhaltung der typischen Strassen- und Ortsbilder können für Neu- und Erweiterungsbauten gegenüber der Grundnutzungszone reduzierte Grenz- und Gebäudeabstände bewilligt werden. Die Erfordernisse der Wohnhygiene bleiben vorbehalten. 3

Die wesentlichen Strukturen der bestehenden Bauten wie Gebäudehöhe, -länge und -stellung sowie die Massstäblichkeit der Fassadengliederung sind zu übernehmen.

Art. 21 Kulturobjekte

1

Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als künstlerisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2

Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten, resp. wiederherzustellen.

3

Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird. 4

Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist.

Art. 22 Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze

Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.

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d)

Erschliessungsvorschriften

Art. 23 Sicherheit entlang Strassen

1

Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) und des kommunalen Strassenreglements kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen

1

Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. 2

Vorplätze von Garagen für Personenwagen haben eine Länge von mind. 5.00 m ab Strassenlinie aufzuweisen. Garagenausfahrten dürfen eine Neigung von höchstens 15 % aufweisen. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) zu beachten. 3

Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie oder einer gleichwertigen Abschrägung sowie mit einem maximalen Gefälle von 5.0 % gegen die Strasse oder 7.5 % von der Strasse auf einer Länge von 5.0 m, ab der Strassenbegrenzung gemessen, zu erstellen. Im übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die Baubewilligungskommission stärkere Gefälle sowie engere Radien bewilligen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 4

Für Garagen zur Aufnahme grösserer Fahrzeuge werden die erforderlichen Vorschriften im Einzelfall festgelegt.

Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1

Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 2

Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze / Garagenplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: -

Pro Wohnung: Pro Einfamilienhaus: Dienstleistungsbetriebe: pro 40 m2 Bruttogeschossfläche Restaurants: pro 6 Sitzplätze: Verkaufsläden: pro 40 m2 Verkaufsfläche

1.5 Abstellplätze / Garagenplätze 2 Abstellplätze / Garagenplätze 1 Abstellplatz / Garagenplatz 1 Abstellplatz / Garagenplatz 1 Abstellplatz / Garagenplatz

3

Für andere Nutzungen legt die Behörde in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. Zwischenwerte werden ab- resp. aufgerundet. 4

Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.

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5

Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck, etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.

Art. 26 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1

Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, resp. sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. 2

Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. 3

Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 4000.- zu erbringen. Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch den Veränderungen gemäss Zürcher-Baukostenindex (Festsetzung Ersatzleistung per 01.01.2009) anpassen. 4

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.

5

Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.

I V.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

a)

Gestaltungsvorschriften

Art. 27 Gestaltungsanforderungen

1

Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.

2

Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone (vergleiche Art. 19); b) im Sichtbereich von architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen; Bauten und Anlagen nach lit b) und c), inkl. Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

Art. 28 Dachform

1

Es sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen. Davon ausgenommen sind Bauten in der Gewerbezone, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist. Weitere Ausnahmen können unter den gleichen Bedingungen bei An- und Nebenbauten sowie bei Kleinstbauten gemacht werden. 2

Flachdächer sind ausserhalb der Ortsbildschutzzone gestattet, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und extensiv begrünt werden.

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Art. 29 Seite 15

Dachaufbauten und -einschnitte

1

Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zu der in der Ansicht in Erscheinung tretenden Dachfläche auf 1/5 beschränkt. Dachflächenfenster dürfen zudem insgesamt in ihrer Länge höchstens 1/3 der jeweiligen Trauflänge einnehmen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 2

Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge, etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. 3

Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.

4 Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungskommission ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.

Art. 30 Sende- und Empfangsanlagen

1

Der Standort und die Ausgestaltung zulässiger Sende- und Empfangsanlagen (insbesondere für Funk, Mobilfunktelefonie, Internet, Radio und Fernsehen) ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird. 2

Die Errichtung von sichtbaren Sende- und Empfangsanlagen ist nicht zulässig: a) an oder im unmittelbaren Umgebungsbereich von geschützten Kulturobjekten b) innerhalb der Ortsbildschutzzone Vorbehalten bleibt Art. 67 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40).

Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung

1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2

Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindergerecht, zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 3

Die Umgebungsgestaltung ist möglichst durchlässig auszuführen. Unverschmutztes Abwasser ist grundsätzlich versickern zu lassen, soweit das technisch möglich ist und die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

b)

Bauvorschriften

Art. 32 Grundsatz

1

Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Schallschutz und Unfallverhütung zu genügen. Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestellt werden.

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Seite 16

2

Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen haben hinsichtlich Ausgestaltung und Ausrüstung den Bedürfnissen der Behinderten und Gebrechlichen gemäss Art. 117 BauG zu genügen. 3

Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.

Art. 33 Behebung von Mängeln

1

Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch Art. 87 BauG zur Anwendung. 2

Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. 3

Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.

Art. 34 Mindestmasse

1

Wohnungszugänge und Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.10 m aufzuweisen. 2

Bei Wohn- und Schlafräumen hat die Fensterfläche mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.

3

Die lichte Raumhöhe von Wohn- und Schlafräumen bei neuen Mehrfamilienhäusern hat mind. 2.20 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mind. 2/3 der Bodenfläche einzuhalten.

Art. 35 Energie

1

Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind. 2

Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 20 cm) abgewichen werden.

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c)

Bauarbeiten

Art. 36 Benützung von öffentlichem Boden

Seite 17

1

Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane einzuholen. Bei Staatsstrassen diejenige der kantonalen Fachstelle. 2

Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben. 3

Die Pauschalgebühr beträgt Fr. 80.-. Zudem wird pro Quadratmeter benützter Fläche pro Woche Fr. -.40 erhoben. Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch den Veränderungen gemäss Zürcher-Baukostenindex (Festsetzung Ersatzleistung per 01.01.2009) anpassen.

Art. 37 Sicherung von Baustellen

1

Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Behörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2

Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

Art. 38 Werkleitungen

1

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde und der Versorgungsbetriebe festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2

Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden.

V.

Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n

[Hinweis: die folgenden Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kantonalen Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 97 ff BauG; Art. 42 – 57 BauV)]

Art. 39 Baugesuch, Bauvisiere

1

Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind der Gemeindeverwaltung Baugesuche einzureichen. 2

Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4).

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Art. 40 Seite 18

Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

Die Behörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen und Bemusterungen zu verlangen.

Art. 41 Baueinstellung

Rechtsmittel gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln (gemäss Art. 33) haben keine aufschiebende Wirkung. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Art. 42 Baukontrolle

1

Die Organe der Baubewilligungskommission sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. 2

Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungskommission befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen. 3

Die Bewilligungsbehörden können die Anzeigepflicht für weitere Baustadien anordnen oder bei einfachen Bauvorhaben von der Meldepflicht einzelner Baustadien befreien.

Art. 43 Gebühren, Kosten

1

Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. 2

Die Gebührenansätze werden im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) vom Gemeinderat festgelegt. 3

Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.

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VI.

Schlussbestimmungen

Art. 44 Verantwortung, Haftung

Seite 19

1

Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.

2

Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Forderungen haftbar.

3

Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.

Art. 45 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1

Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten, mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 2

Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.

3

Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglementes wird das Baureglement der Gemeinde Rehetobel vom 09. Januar 1996 mit allen Nachträgen aufgehoben.

4

Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen Bauverordnung.

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9038 Rehetobel, 12.12.2008

Seite 20

Der Gemeinderat Rehetobel Der Gemeindepräsident U. Graf

Der Gemeindeschreiber U. Walser

Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10.10.2008 bis 10.11.2008

Von der Einwohnergemeinde (Urnenabstimmung) angenommen am:

08.02.2009

Vom Regierungsrat von Appenzell A.Rh. genehmigt am:

07.04.2009

10.10.2008

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Seite 21

Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n

Art. 8 Geschosszahl

Die Messweise von HN und Kniestockhöhe ist in der BauV angegeben.

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Art. 24 10.10.2008

Seite 22

Ausfahrten und Einmündungen

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Art. 29 10.10.2008

Seite 23

Dachaufbauten und -einschnitte

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Stichwortverzeichnis zum Baureglement

Bearbeitung durch:

Baureglement Rehetobel

Seite 2

Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

A Abbauzonen, Deponiezonen

11

Abbruch

19

32, 38, 45, 47

Abgrabungen

8, 31

2, 39, 44, 48

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

8

15, 81, 84, 93, 94

Ablagerungen

19

11, 115

Abstände

9, 11, 12, 14, 16, 20

6, 7, 8, 9, 16, 17 18, 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113, 114, 115

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

25, 26

39

15, 95

Abstellraum und Abstellflächen

39

Altbauten

7

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

14, 28

2, 5, 9, 10, 11, 16

Anforderungen an die Bauten

17

Anmerkungen im Grundbuch

26

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans anrechenbare Landfläche

1, 2 5

Arrondierung

69

Attikageschoss

4, 6 28

Aufschichtungen Aufschüttungen

31

53

106

19

115

39, 44, 48

Aufstockung

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

37 - 42

Ausfahrten und Einmündungen

24

Ausfahrten und Vorplätze

24

Ausgleichszahlungen Auskünfte

22 29

71

3

Ausnahmebewilligung Ausnahmen

55, 71, 78, 88, 106 44

Appenzellischer Haustyp

Auflagen und Bedingungen

15, 82, 116, 118

106, 118 17, 28

48

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

39, 106, 114, 117, 118 119 - 121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

64

95, 97, 112, 118, 119, 125

16

Ausnahmen innerhalb der Bauzone Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

6

1, 2

Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung

7, 16

1, 16, 47

Aussichtspunkte

5, 39

Aussichtsschutzzone

19

Ausstandsregeln Autoabstellplätze 10.10.2008

4 25, 26

15 ERR Raumplaner FSU SIA

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Seite 3 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

B Bachläufe

5, 114

Bahnanlagen

30

Bahnstationen

30

Balkone

1, 2, 12

Baubeginn

53, 54, 55, 60

Baubewilligung

44

Baudirektion Baueinstellung

38 - 40, 43, 52, 53, 56, 58, 60, 62 28, 30, 36, 46, 61

3, 4, 53, 93, 94, 96, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125 3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

41

Bauen ausserhalb der Bauzonen

64

Bauentscheid

52

Bauermittlungsverfahren

62

101

41, 47, 49, 53, 57, 62

15, 54, 100, 101, 102 103, 104, 109

Baugesuch

39, 43, 45

Baugruppen

79, 84, 86

Bauhöhe Baukontrolle

15 42

54 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62

Baukoordinationsdienst Bauland

5, 56, 59

Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung Baulinien

11, 12

21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30

2, 68 - 72

3

37, 38, 73, 75

Baulinienpläne

37, 38, 96

Baumassenziffer

2

16

Baumbestände Bäume

5 19, 21

79, 86

Baumgruppen Baureglement

3, 100, 102, 103, 105

79, 86 1, 16, 45

1, 5, 16

15, 45 - 51, 118, 122

Baureife

58, 67, 95, 96

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

5 32

Bauverbote

32

36, 81

Bauvorschriften

7, 32, 44

Bauweise

16, 19, 21

3

15, 16, 35, 39, 117

Bauzonen

1, 7, 15, 18

31, 38, 39, 45, 47, 64

15, 18, 19 - 30, 57 59, 94, 119

Beeinträchtigung

21, 28, 29

35

1, 79 - 87

1-16

16

Begriffsdefinitionen

10.10.2008

15, 94, 112 - 121

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Seite 4 Stichwortverzeichnis

Behebung von Mängeln

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

33, 41

Behindertengerechtes Bauen

117

Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

37

90, 92,

Bepflanzung

32

15, 39, 81, 112

Beratung

42

Berechnungs- und Messweisen

10

16, 30

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

71

Belichtung, Wohnungszugänge

8, 32

Benützung von öffentlichem Boden

36

Benützung von Privatgrund

Bericht

39, 40, 98

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

119

Betriebsinhabende

23, 24

Bevölkerung

4

1, 6, 108

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

40

Bewilligungspflicht

38 - 40

54, 93, 94, 97, 119

Bewilligungsverfahren

42 - 63

53, 97 - 111

BMZ

2

Boden

12

24

Bodenpolitik Böschungen

1, 18, 32, 38, 74, 75, 82, 83, 115 5

31

Bruttogeschossfläche

1

Bundesrecht

32, 126, Ingress

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

38, 39

27, 82

D Dachaufbauten

29

Dachaufbauten und -einschnitte

29

Dachflächenfenster

44

39, 44

Dachform

28

Dachgeschoss

8

Dachgestaltung

8, 19

Dachvorsprünge

12

84 4

16 84

4, 12

Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien

38, 47

11

26

73

Deponiezonen Dienstbarkeiten

10.10.2008

11

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Seite 5 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Drainagen

44

Düngergruben

115

E Eigentumsbeschränkungen

1, 8, 32

2, 76, 77, 78, 81

Eingaben

51

111

Einfügen ins Orts- und Landschaftsbild

82, 112

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild

38

96, 108, 112

Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

102 3

Einsprachen

27 - 29, 53, 58 - 60, 62

14, 46, 47, 52, 55, 63, 98, 100, 103, 104, 106, 111

Einspracheverfahren

58 - 62

14, 47, 49, 103, 104

Einzelobjekte

35

17, 73

Einzelverfügungen

34

80, 81, 88

Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze

18, 22

Einzelbauten

79, 86

Elementargewalt

94

Elemente der Richtplanung

8

Empfindlichkeitsstufen Energie / Energiegewinnungsanlagen

29, 35

38, 39

Energieverbrauch

1

Enteignung

65, 67, 73 - 78, 106

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

108

Entschädigung

13

Entsorgungsanlagen

24, 29

56, 66, 73, 74, 76 78, 106

38, 47

17, 26, 38

Erholungsanlagen

26, 27, 28, 82

Erholungsräume

31

Erker

12

12

Erlass des Gemeinderichtplans

43

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

Erlass von Planungszonen

55

Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen

88

Erlass von Zonenplan und Baureglement

48

Eröffnung der Entscheide

61

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

26

Erschliessung

7, 13

105 15

47

2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96

Erschliessungsbeiträge

62

Erschliessungskosten

29, 61

10.10.2008

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Seite 6 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

23

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung

15 62

17, 25

Explosion

38

32, 94

38

94

F Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36

Fachstelle für Raumplanung Fachstellen

126 17, 36

Fassadenabmessung

35, 36, 37 10

Feldgehölze Fensterfläche

5, 79 34

47

Ferienwohnungen

25

Feuer Feuerpolizei

38, 47, 55

94, 97, 118

14

Feuerungs- und Tankanlagen

38

Findlinge Firsthöhe

3, 89, 110, 126

79, 86 16

6, 11, 16, 48

16, 84

Formelle Enteignung

73 - 75, 76 - 78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

Fruchtfolgeflächen

32

G Garagenvorplätze

25

Gartenbau

39

31

Gartenhäuser

28

Gebäudeabstand

14

8, 16

16

Gebäudehöhe

16, 20

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

8, 16

3, 9, 10, 16

16

Gebühren, Kosten

33, 37, 42, 43

15, 103

Gefahrenzonen

15, 17

19, 36

Geltungsbereich

1

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

Gemeindeparlament

3

Gemeinderichtplan Genehmigung der Nutzungspläne

10.10.2008

4

9, 17, 43, 44, 80 49, 50, 52, 73

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Seite 7 Stichwortverzeichnis

Artikel

Artikel

Artikel

BauR Rehetobel

Kantonale BauV

Kantonales BauG

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

52

Geschichtliche Stätten

79, 82, 84, 85, 86

Geschlossene Bauweise Geschosse

3 8, 16, 17

Geschossflächen

35, 39

4, 6, 47 1

Geschosszahl

8, 16

15, 41

GestaItungsanforderungen

27

82, 84, 85, 112

Gestaltung

7, 8, 11, 19, 27, 29, 31

Gestaltung der Umgebung

31

1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52

38, 39, 47

Gestaltungsplan Gesundheit

32, 33

116

Gewachsenes Terrain

2, 5, 13, 14, 47

16

Gewässer

1, 38

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114

Gewässerabstand

114

Gewerbeanteil

16

Gewerbezone

11, 15, 16, 28

Giebelfassaden

8

19, 23

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

28

Grabungen

8, 31

2, 18, 39, 44, 48

Grenz- und Gebäudeabstand

16, 20

8

Grenzabstand

9, 11, 12, 14, 16

115

8, 9, 16, 17 - 19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17-19

115

Grenzbereinigung

20-30

2, 37, 68 - 72, 95

Grenzregulierung

72

Gruben Grundbuch

11, 38

Grundlasten Grundsatz

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 88, 106, 108

26 32

Grundwasser Grundwasserschutzzonen

18, 47

15

44, 45

5, 17, 18, 28, 32, 77

44, 45

5, 17, 18, 28, 32, 77

Grünzone

15, 16

19, 28, 74

Grünzone im Baugebiet

15

19

H Haftung

44

Hanglagen

8

Hauptwohnseite

9

Häusergruppen

10.10.2008

35 8 38

85

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Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

haushälterische Nutzung des Bodens

1

Hecken

79, 86

Heime

39

26

Hinterlieger

66

Hochbauten

38

Hochwassergefahr

36

Hochwasserschutz

8, 36, 114

Höhenangaben

8, 11, 16, 20

38

Hotels Hygiene

25 14, 20, 32

1, 41, 118

I Ideelle Vereinigungen

111

Immissionen

39

24, 32

Industriezonen

19, 24

Information und Mitwirkung

4

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

7, 45

6 12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127

1, 65

Innere Aufstockung

32

Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung

15, 16, 68

Intensiverholungszone

19, 27

K Kantonale Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonaler Richtplan

7 - 10, 12, 13, 80

Kantonaler Schutzzonenplan

31, 33

80, 81, 88, 89

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

112 91

Kernzonen

15, 16

19, 20

Kinderspielplätze

31

39

Kirchen Kleinbauten

26 17

11, 44

16, 28

Kleinsiedlungen

29

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone

29

Kliniken

25

Kniestock

4

Kommission Planung und Baubewilligung

21, 22, 27, 28, 29

4

Kommunale Schutzvorschriften

32 - 34

15, 80, 81, 88, 112

Kommunale Schutzzonenplanung

32

90

Konzepte und Sachpläne des Bundes

10.10.2008

8, 52, 59

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Artikel

Artikel

Artikel

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

41, 42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62

2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108-110

Koordination Koordinationspflicht Kosten

98, 110 33, 37, 42, 43

29

37, 61, 62, 71, 87, 90 - 92, 108, 117

51

111

Kostenregelungen

37

Kritische Hinweise Kulturdenkmäler

79, 86

Kulturland Kulturobjekte

5 11, 18, 21, 30, 33

31, 34, 37, 39, 45

Kuppen Kurzone

2, 5, 86, 88, 92 35

15, 16

19, 25

L Landfläche

1, 2 31, 36, 37, 38

1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112

Landschaftsschutzzonen

31

82

Landumlegung

20 - 30

2, 37, 68 - 72, 95

Landschaft

8, 19, 27, 28, 29, 30

1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 - 33, 90, 92, 120

Landwirtschaft Landwirtschaftszone

15, 16

Lärm Lärmschutzverordnung

18, 19, 31, 32, 33 38

7, 16

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

LSV

16

M Masse

19, 27, 34

47

16, 24

Masse / Abstände

6 - 9, 16 - 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115

Massgebender Wert

25

71

Mässig störende Betriebe

20, 22

Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

22

Materielle Enteignung

76 - 78

Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser

71

41 31, 34

117

Mehrlänge

10

9, 16

16

Mehrlängenzuschlag

10, 16

9, 16

16

Mehrwertrevers

11

Meldeverfahren Mindestanforderungen

10.10.2008

30, 106 43, 45, 47, 57

104

34

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Mindestanteil an Gewerbenutzungen

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

16

22

Mindestanteil an Wohnnutzungen Mindestmasse

20 34

Mitbenützung

66

Mitwirkung

4

62

6, 12, 13, 99

Motorfahrzeuge

25, 26

39

95

1, 8, 17, 39, 47

1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118

N Nachbar Nachbarinteressen

1

Nachhaltigkeit

5

Natur- und Heimatschutz

18

35, 36

89, 92, 111

Natur- und Kulturobjekte

11, 18, 21, 22, 30, 33

31, 34

86, 79, 87, 88

Naturgefahren

17

Naturobjekte der Gemeinde

22

Naturschutzzonen Nebenbauten

14

Nettobodenfläche

34

36

31, 35

79, 83, 92

2, 11

16

Neubaugebiete

35

Neueinzonungen

56

Neuerschliessung

67

Neuzuteilung

23-30

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

39

Nichtbauzonen

71

15

19, 119 - 121

Nichtstörende Betriebe

21

Niveaulinien

38

Niveaupunkt Nutzung bestehender Bausubstanz

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

7

Nutzung des Bodens Nutzungsplanung

1, 18 3

11, 14, 17 - 36, 39 52, 59, 68, 70, 110

23, 28, 30

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113

Offene Bauweise

16

Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

13

Öffentliche Auflage

3

35, 39

30, 57

14, 46, 52, 63, 71, 103, 104

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

4

Ordnungsfristen

62-63

109

Organisationen Ortsbilder

10.10.2008

4, 27 8, 16, 19, 20, 25, 28, 29, 30

31, 38, 39, 45, 47

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde

80 18, 19

Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

47 38, 39, 45

Ortskerne

84 35

P Parkierungsanlagen

28, 30, 39, 117

Perimeterbeiträge

37, 61

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

107

Pflanzen

5, 79, 83, 92

Planung

5, 6, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91

4

Planungsbericht

39, 40

Planungszone Plätze

11, 19

22

54, 55

38

30,

Privatrechtliche Einsprachepunkte

60

Produktionsanlagen

38

Provisorische Bauten

15, 38

16

Publikumsverkehr

117

Pufferflächen

79, 83

Q Quartierplan

35, 37, 39, 41, 42, 45 - 52, 96, 106

Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Quellen

5

R Raumwirksame Tätigkeiten

2, 7

Rechtmässigkeit

111

Rechtsmittel

41

Rechtsmittelbelehrung

28

55, 105, 109 - 111

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz

49, 110, 111

Recycling- und Brechanlagen

11

Regelbauvorschriften

16, 35

Regionale Zusammenarbeit

53

Reklameeinrichtungen

38, 39

Rekurs

28, 63

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111

Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtplanung / Richtpläne

10.10.2008

6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Richtplanung der Gemeinde

17

Richtplanung des Kantons

7 - 10

Richtungspunkte

38

S Sammeleinsprachen

59

Schrebergärten

28

Schulhäuser

26

Schutz der Ortsbilder

11, 16, 18, 19, 27, 28, 30

1, 80

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

27

1, 80, 112

Schutzverordnungen Schutzzonen

15, 18

Schutzzonen der Gemeinde

15, 18, 19

Schutzzonen und Schutzobjekte

18

Schwimmbassins

33

80, 81, 88, 111

31 - 33, 35, 38, 39

17 - 19, 73, 80 - 84, 97 19

38

Selbsterschliessung

82 65

Sende- und Empfangsanlagen

30

38, 39

Sicherheit

23, 32, 33

38

Sicherheit entlang Strassen

23

Sicherung von Baustellen

37

Siedlungen

1, 108, 116, 118

1, 5, 8, 29, 32, 35

Sonderbauvorschriften

39 - 41

Sondernutzungspläne

3, 5, 45

Sondernutzungsplanung

3, 5, 45

Sonnenenergieanlagen

37 - 42, 45 - 52, 80

39

Speziallandwirtschaftszonen

19, 32

Spielplätze

23, 47

39

Spitäler

26

Sport- und Erholungsanlagen

26, 27, 28, 82

Staatsstrassen

11, 23, 24, 25, 26, 36

12, 40

95

Standortgebundene Angestellte

23, 24

Steinschlag

36

Stockwerk Strassenabstand

4 11, 12

Strassenbaubehörde

30

Strassenrand

11

Strassenraumgestaltung

27

30

Streusiedlungen Stützmauern Subsidiäre Regelung

10.10.2008

5 31

17, 38, 39 16

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

T Tabelle der Regelbauvorschriften

16

Talseitig sichtbare Geschosse

16

4 53

50

31, 32

2, 38, 39, 44, 47

93

17 - 19, 38

16, 115

Teilrechtskraft Terrainveränderungen Tiefbauten Tiere

5, 79, 83, 92

Tierhaltung Treppen

39 11, 34

1, 39

Trockensteinmauern Trottoirs

79, 86 11

1

30

65

12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127

U Übergangsbestimmungen Übergeordnete Bestimmungen

1, 5, 15, 49

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

19

Übersicht über den Stand der Erschliessung

58, 59, 90

Übertragung der Ausnützung

6

Übriges Gemeindegebiet

15, 16

1 19, 33

Uferbereich

79, 114

Ufergehölze

79

Umgebung von Bauten und Anlagen

31

Umgebungs- und Terraingestaltung

31

112 47

15, 82, 85

Umgebungsschutz

92

Umladeeinrichtungen

30

Umlegungsgebiet

22

69

Umlegungskosten

29

71

4

16

13, 17, 38

16, 38

Umweltschutz Untergeschoss

1, 97 8, 17

Unterirdische Bauten

V Veranden Verantwortung, Haftung

1, 2, 12 42, 44

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

44, 56

Verfahren zum Erlass von Planungszonen

55

Verfahrensarten Verfügungen

104

18, 41

43

104

34, 46, 51

2, 80, 81, 88, 108, 110, 111

Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung

41

Verhältnis zu Gewässern

114

Verhältnis zum Wald

113

10.10.2008

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Verkehrsflächen

19, 30 38, 47

17, 32, 38, 39, 57, 59, 60

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

29

66, 78

Visierung

39, 48, 49, 57

102

4, 9

16, 41

Versorgung

38

Volksdiskussion

4

Vollgeschoss

16

Vollzug

2

Voraussetzungen für eine Baubewilligung

12

21, 22, 27, 28, 29

3, 4, 71, 126

49

93 - 96, 107, 118 16

Vorbauten

11, 12

1, 15

Vordächer

12

2, 4, 12

Vorfinanzierung

64

Vorgärten

19, 21, 25, 31

Vorplätze

24

Vorprüfung

47 20, 27

45

1

28, 92, 113

38, 45, 47

57, 59, 60, 95, 114

38

19, 29, 80, 85

W Wald Waldabstand Wasser

113 17

Weiler Weilerzonen

19, 29

Werkleitungen

38

Wiederaufbau

17

94

15

19, 34

Wiederherstellung Wintersport

87, 108, 122

Wirtschaft

1

Wohn- und Gewerbezonen

15, 16

19, 22

Wohnhygiene

14, 20

41

15, 16

19, 21

Wohnungen Wohnzonen

5, 50 - 25, 117, 120

Z Zentrumsfunktion

20

Ziele

4, 25

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

15, 16

Zone mit einheitlicher Bauweise

18, 20

Zonen für Wintersport

15

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40

31

19, 20, 26, 73, 74

19, 34

Zonen mit Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Zonenarten

19

Zoneneinteilung

15

Zonenplan

4, 16, 17, 21

10.10.2008

23, 31, 32, 33, 35

18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90

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Kantonale BauV

Kantonales BauG

Zonenwidrigkeit Zugänge

119 34

Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

95, 117 49

53

40

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

97

Zuständigkeiten der Gemeinde

3

Zuständigkeiten des Kantons

37, 43, 57, 58

Zwangsweise Auszonung Zweck / Geltungsbereich

56 1

Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt des Baureglements

3, 80, 89, 97, 100, 108, 122

99 1

15

Zweck und Wirkung von Planungszonen

54

Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

40

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans

39

Zweckänderung Zweckmässigkeit

10.10.2008

17

45

93, 94, 121

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111

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