Rehetobel
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Documento
- Numero
- Baureglement
- Comune
- Rehetobel
- Cantone
- Appenzello Esterno
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 apr 2009
Carta
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Testo
Baureglement
Baureglement Rehetobel
Seite 2
Bearbeitung durch:
HINWEISE zur Benützung dieses Baureglementes
Im vorliegenden Baureglement sind in der Regel nur die kommunalen Baubestimmungen aufgeführt. Das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind (vgl. auch nachfolgende Zusammenstellung).
Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE Schweizerisches Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen
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KANTONALE ERLASSE 143.1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 284 Verordnung über den vorläufigen Vollzug der eidgenössischen Lärmschutzverordnung 511.2 Zivilschutzgesetz 511.21 Verordnung zum Zivilschutzgesetz 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Energieverordnung 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 861.0 Feuerschutzgesetz 861.1 Feuerschutzverordnung 931.1 Kantonales Waldgesetz 931.11 Kantonale Waldverordnung 955.11 Gesetz über das Gastgewerbe 955.111 Gastgewerbeverordnung
KOMMUNALE ERLASSE Abwasserreglement Wasserversorgungsreglement Feuerschutzreglement Gebührenordnung Bauwesen Strassenreglement
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Inhaltsverzeichnis
I.
Allgemeine Bestimmungen
6
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
6
Art. 2 Vollzug
6
Art. 3 Auskünfte
6
II.
Planung
6
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
6
Art. 5 Sondernutzungspläne
6
III.
Überbauungsbestimmungen
7
a)
Allgemeine Vorschriften
7
Art. 6 Ausnützungsübertragung
7
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
7
Art. 8 Geschosszahl
7
Art. 9 Grenzabstand
7
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
7
Art. 11 Strassenabstand
8
Art. 12 Vorbauten
8
84 altri articoli
Art. 13 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
8
Art. 14 An- und Nebenbauten
9
b)
Zonenvorschriften
9
Art. 15 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)
9
Art. 16 Tabelle der Regelbauvorschriften
9
Art. 17 Naturgefahren
11
c)
Schutzvorschriften
11
Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte
11
Art. 19 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
11
Art. 20 Zone mit einheitlicher Bauweise
12
Art. 21 Kulturobjekte
12
Art. 22 Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze
12
d)
Erschliessungsvorschriften
13
Art. 23 Sicherheit entlang Strassen
13
Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen
13
Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
13
Art. 26 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
14
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IV.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
14
a)
Gestaltungsvorschriften
14
Art. 27 Gestaltungsanforderungen
14
Art. 28 Dachform
14
Art. 29 Dachaufbauten und -einschnitte
15
Art. 30 Sende- und Empfangsanlagen
15
Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung
15
b)
Bauvorschriften
15
Art. 32 Grundsatz
15
Art. 33 Behebung von Mängeln
16
Art. 34 Mindestmasse
16
Art. 35 Energie
16
c)
Bauarbeiten
17
Art. 36 Benützung von öffentlichem Boden
17
Art. 37 Sicherung von Baustellen
17
Art. 38 Werkleitungen
17
V.
Verfahrensbestimmungen
17
Art. 39 Baugesuch, Bauvisiere
17
Art. 40 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
18
Art. 41 Baueinstellung
18
Art. 42 Baukontrolle
18
Art. 43 Gebühren, Kosten
18
VI.
Schlussbestimmungen
19
Art. 44 Verantwortung, Haftung
19
Art. 45 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
19
Technische Erläuterungen
21
Art. 8 Geschosszahl
21
Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen
22
Art. 29 Dachaufbauten und -einschnitte
23
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I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
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1
Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für die gesamte Gemeinde Rehetobel und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung, sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Bauzonen, anzuwenden. 2
Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
Art. 2 Vollzug
Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.
Art. 3 Auskünfte
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
II.
Planung
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1
Bei der Erarbeitung oder Änderung von Planungsmitteln der Ortsplanung informiert die Behörde die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen. Insbesondere werden bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes eine Volksdiskussion und bei der Erarbeitung von Sondernutzungsplänen eine Orientierung der betroffenen Bevölkerung durchgeführt. 2
Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Sondernutzungspläne
Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff BauG.
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III.
Überbauungsbestimmungen
a)
Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützungsübertragung
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Die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements rechtmässig erstellt bzw. bewilligt wurden.
Art. 8 Geschosszahl
1
Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. 2
In Hanglagen, wo das Untergeschoss talseits freiliegt, darf höchstens die in den Zonenvorschriften festgelegte Anzahl Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Eingänge und Garagenzufahrten dürfen in der Regel höchstens die Hälfte der Gebäudelänge, maximal 7.0 m betragen. Das gestaltete Terrain darf dabei nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.
Art. 9 Grenzabstand
1
Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Bei Neubauten muss die Mehrheit der Wohn- und Schlafräume gegen die südliche Himmelshälfte orientiert sein. Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden, kann die Baubehörde eine andere Anordnung des grossen Grenzabstandes bewilligen. 2
Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite, kann die Baubewilligungskommission die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Mehrlänge, maximal 3.0 m.
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Art. 11 Seite 8
Strassenabstand
1
Sofern nicht durch Baulinien ein anderes Mass festgelegt ist, haben Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen und Plätzen einen Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen. 2
Die Vorschriften über Strassenabstände gehen denjenigen über die Grenzabstände vor.
3
In der Gewerbezone sowie bei speziellen Bauvorhaben können grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden, sofern die zu erwartende Verkehrssituation des Projektes dies bedingt. 4
Innerhalb der Ortsbildschutzzone oder bei Kulturobjekten kann die Behörde im Einzelfall kleinere Strassenabstände bewilligen, sofern dies aus gestalterischen Gründen als gerechtfertigt erscheint. 5
Zwischen den Baulinien oder im Bereich des Strassenabstandes kann die Behörde unterirdische Bauten sowie Anlagen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit und die Realisierung späterer Bauvorhaben, beeinträchtigt werden. 6
Wertvermehrende Erneuerungen an bestehenden, über die Baulinie bzw. den Strassenabstand ragenden Bauten sind nur ausnahmsweise und gegen einen im Grundbuch anzumerkenden Mehrwertrevers zulässig. 7
Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten kann die Behörde im Einzelfall auf einen Mehrwertrevers verzichten, sofern dies aus gestalterischen Gründen gerechtfertigt erscheint. 8
Wo die Gebäudeflucht mit der Strassenlinie zusammenfällt, dürfen keine festen Bauteile wie Vorbauten, Gesimse, Fenster, Läden, Türen, Storen, Ablaufrohre, Treppen, Podeste und Schilder in das Lichtraumprofil der Verkehrsanlage ragen. Dächer sind auf Privatgrund zu entwässern. Ausstellbare Fenster, Fensterläden und Storen müssen an der tiefsten Stelle eine Mindesthöhe von 2.50 m über dem Trottoir aufweisen. Sie dürfen höchstens 0.50 m an den Strassenrand heranreichen. Türen und Tore dürfen nicht in den Lichtraum des Trottoirs und der Strasse aufgehen. 9
Bepflanzungen haben zudem den Strassenraum auf einer Höhe von 4.5 m über Fahrbahn bzw. 2.5 m über Trottoir freizuhalten. Die Baubewilligungskommission kann zur Förderung der Verkehrssicherheit sowie zur Einpassung ins Strassenbild weitere Vorschriften über die Gestaltung der Strassenabstandsfläche erlassen.
Art. 12 Vorbauten
1
Vorbauten und Vortreppen dürfen höchstens 1.50 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen und am Boden abgestützt werden. Der privatrechtliche Grenzabstand bleibt vorbehalten. 2
Dachvorsprünge und Vordächer dürfen bis maximal 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden. 3
Auskragende Erker dürfen nicht am Boden abgestützt werden.
Art. 13 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1
Jeder Grundeigentümer hat den Bestand oder die Erschliessung von Anlagen, die dem allgemeinen Wohl dienen, insbesondere das Anbringen von Verkehrssignalen, Hinweisschildern, Strassenbeleuchtung, etc., ohne Entschädigung zu dulden. 2
Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten. Berechtigte Interessen der Anstösser sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 3
Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch den Verursacher zu beheben.
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Art. 14 Seite 9
An- und Nebenbauten
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Behörde den Gebäudeabstand auf bis zu 2.00 m reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene und die Feuerpolizei gewährleistet bleiben.
b)
Zonenvorschriften
Art. 15 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)
1
Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden:
Bauzonen: Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezonen Kurzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone im Baugebiet Verkehrsflächen
= = = = = = = =
K W1, W2, W3 WG2, WG3 GE I, GE II KU OE GRi VF
Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
= =
L UeG
2
-
Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport = WS Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet = (GRa)
3
Im weiteren sind die in einem separaten Verfahren festgelegten kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.
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Art. 16 Seite 10
Tabelle der Regelbauvorschriften
1
Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)
Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG) Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 26 BauG)
GE II
KU
OE
GRi
L / UeG
---
---
---
---
---
---
3
---
---
2
--- 2)
---
---
3
3
---
---
3
--- 2)
---
---
10.0
8.0
10.5
12.0
10.5
7.5
--- 2)
---
---
12.0
14.5
12.5
15.0
15.0
15.0
12.0
--- 2)
---
---
24.0
24.0
35.0
30.0
35.0
50.0
50.0
35.0
--- 2)
---
---
3.0
4.0
4.0
5.0
4.0
5.0
5.0 8.0 1)
5.0 8.0 1)
4.0
4.0
2.0
3.0
- gross min. m
---
5.0
6.0
8.0
6.0
8.0
---
---
6.0
---
---
---
Mehrlängenzuschlag 5)
---
---
---
ja
ja
ja
---
---
ja
---
---
---
Empfindlichkeitsstufe LSV 6)
III
II
II
II
III
III
III
III
II 4)
III 4)
II 4)
III
K *)
W1
W2
W3
---
0.5
0.6
0.7
3
2
2
3
2
3
2
3
3
Gebäudehöhe max. m
10.5
7.0
7.5
Firsthöhe max. m
15.0
11.0
Gebäudelänge max. m
---
- klein min. m
Ausnützungsziffer Anzahl Vollgeschosse max. Talseitig sichtbare Geschosse max.
WG 2
Gewerbezonen (Art. 23 BauG) GE I
Wohnzonen (Art. 21 BauG)
Kurzone (Art. 25 BauG)
Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)
Kernzonen (Art. 20 BauG)
Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz
Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:
WG 3
0.6 / 0.65 3) 0.7 / 0.75 3)
Grenzabstand:
Legende *) --1) 2) 3) 4) 5) 6)
sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet keine Anwendung Gegenüber anderen Nutzungszonen In Abstimmung auf die Baustruktur in der Umgebung (wird im Einzelfall durch die Baubewilligungskommission oder einen Sondernutzungsplan festgelegt) Sofern mind. 30 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche gewerblich genutzt werden Abweichungen werden im Zonenplan festgelegt Vergleiche Art. 10 LSV = eidg. Lärmschutzverordnung (SR 814.41)
2
Die Bauweise für zulässige Bauten und Anlagen in der Grünzone wird im Einzelfall durch die Baubewilligungskommission festgelegt. 3
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften. 4
In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.
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Art. 17 Seite 11
Naturgefahren
Im Zonenplan sind Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren bezeichnet. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2
Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländerveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3
Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4
In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
c)
Schutzvorschriften
Art. 18 Schutzzonen und Schutzobjekte
1
-
Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone der Gemeinde Zone mit einheitlicher Bauweise Kulturobjekte Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze
2
Die Behörde legt, wenn notwendig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest. Die Festlegung des Schutzumfanges erfolgt nach Anhörung der am Schutzzweck interessierten Vereinigungen (Natur- und Heimatschutzverbände).
Art. 19 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
1
Die Ortsbildschutzzonen bezeichnen jene Ortsteile, Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungsbereiche, welche als wichtige Elemente des wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind. 2
Neu- und Umbauten sowie Renovationen haben sich bezüglich Gebäudeform und -stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Material- und Farbwahl der wertvollen Substanz des Ortsbildes anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert.
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3
Die Behörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. 4
Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5
Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten, resp. wieder herzustellen.
6
Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.
Art. 20 Zone mit einheitlicher Bauweise
1
Die Zone mit einheitlicher Bauweise bezeichnet Gebiete mit erhaltenswerten, charakteristisch aufgereihten Bauten. 2
Zur Erhaltung der typischen Strassen- und Ortsbilder können für Neu- und Erweiterungsbauten gegenüber der Grundnutzungszone reduzierte Grenz- und Gebäudeabstände bewilligt werden. Die Erfordernisse der Wohnhygiene bleiben vorbehalten. 3
Die wesentlichen Strukturen der bestehenden Bauten wie Gebäudehöhe, -länge und -stellung sowie die Massstäblichkeit der Fassadengliederung sind zu übernehmen.
Art. 21 Kulturobjekte
1
Die im Zonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als künstlerisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. 2
Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten, resp. wiederherzustellen.
3
Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird. 4
Die Baubewilligungskommission kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist.
Art. 22 Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.
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d)
Erschliessungsvorschriften
Art. 23 Sicherheit entlang Strassen
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Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 2
Die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) und des kommunalen Strassenreglements kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 24 Ausfahrten und Einmündungen
1
Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. 2
Vorplätze von Garagen für Personenwagen haben eine Länge von mind. 5.00 m ab Strassenlinie aufzuweisen. Garagenausfahrten dürfen eine Neigung von höchstens 15 % aufweisen. Bei Ausfahrten auf Staatsstrassen sind die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) zu beachten. 3
Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie oder einer gleichwertigen Abschrägung sowie mit einem maximalen Gefälle von 5.0 % gegen die Strasse oder 7.5 % von der Strasse auf einer Länge von 5.0 m, ab der Strassenbegrenzung gemessen, zu erstellen. Im übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die Baubewilligungskommission stärkere Gefälle sowie engere Radien bewilligen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 4
Für Garagen zur Aufnahme grösserer Fahrzeuge werden die erforderlichen Vorschriften im Einzelfall festgelegt.
Art. 25 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1
Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 2
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze / Garagenplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: -
Pro Wohnung: Pro Einfamilienhaus: Dienstleistungsbetriebe: pro 40 m2 Bruttogeschossfläche Restaurants: pro 6 Sitzplätze: Verkaufsläden: pro 40 m2 Verkaufsfläche
1.5 Abstellplätze / Garagenplätze 2 Abstellplätze / Garagenplätze 1 Abstellplatz / Garagenplatz 1 Abstellplatz / Garagenplatz 1 Abstellplatz / Garagenplatz
3
Für andere Nutzungen legt die Behörde in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. Zwischenwerte werden ab- resp. aufgerundet. 4
Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.
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5
Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck, etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.
Art. 26 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1
Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, resp. sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen (bGS 731.11) erfüllt, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten. 2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. 3
Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 4000.- zu erbringen. Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch den Veränderungen gemäss Zürcher-Baukostenindex (Festsetzung Ersatzleistung per 01.01.2009) anpassen. 4
Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.
5
Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.
I V.
Gestaltungs- und Baubestimmungen
a)
Gestaltungsvorschriften
Art. 27 Gestaltungsanforderungen
1
Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.
2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone (vergleiche Art. 19); b) im Sichtbereich von architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen; Bauten und Anlagen nach lit b) und c), inkl. Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.
Art. 28 Dachform
1
Es sind nur Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung zugelassen. Davon ausgenommen sind Bauten in der Gewerbezone, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist. Weitere Ausnahmen können unter den gleichen Bedingungen bei An- und Nebenbauten sowie bei Kleinstbauten gemacht werden. 2
Flachdächer sind ausserhalb der Ortsbildschutzzone gestattet, wenn sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und extensiv begrünt werden.
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Baureglement Rehetobel
Art. 29 Seite 15
Dachaufbauten und -einschnitte
1
Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre Ausdehnung ist im Verhältnis zu der in der Ansicht in Erscheinung tretenden Dachfläche auf 1/5 beschränkt. Dachflächenfenster dürfen zudem insgesamt in ihrer Länge höchstens 1/3 der jeweiligen Trauflänge einnehmen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 2
Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge, etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. 3
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.
4 Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungskommission ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.
Art. 30 Sende- und Empfangsanlagen
1
Der Standort und die Ausgestaltung zulässiger Sende- und Empfangsanlagen (insbesondere für Funk, Mobilfunktelefonie, Internet, Radio und Fernsehen) ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird. 2
Die Errichtung von sichtbaren Sende- und Empfangsanlagen ist nicht zulässig: a) an oder im unmittelbaren Umgebungsbereich von geschützten Kulturobjekten b) innerhalb der Ortsbildschutzzone Vorbehalten bleibt Art. 67 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40).
Art. 31 Umgebungs- und Terraingestaltung
1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. 2
Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern, Schulhäusern und Kindergärten zudem kindergerecht, zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 3
Die Umgebungsgestaltung ist möglichst durchlässig auszuführen. Unverschmutztes Abwasser ist grundsätzlich versickern zu lassen, soweit das technisch möglich ist und die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
b)
Bauvorschriften
Art. 32 Grundsatz
1
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Schallschutz und Unfallverhütung zu genügen. Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestellt werden.
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Baureglement Rehetobel
Seite 16
2
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen haben hinsichtlich Ausgestaltung und Ausrüstung den Bedürfnissen der Behinderten und Gebrechlichen gemäss Art. 117 BauG zu genügen. 3
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.
Art. 33 Behebung von Mängeln
1
Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch Art. 87 BauG zur Anwendung. 2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen. 3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.
Art. 34 Mindestmasse
1
Wohnungszugänge und Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.10 m aufzuweisen. 2
Bei Wohn- und Schlafräumen hat die Fensterfläche mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.
3
Die lichte Raumhöhe von Wohn- und Schlafräumen bei neuen Mehrfamilienhäusern hat mind. 2.20 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mind. 2/3 der Bodenfläche einzuhalten.
Art. 35 Energie
1
Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind. 2
Werden bestehende Bauten nachgedämmt, darf von den Regelbauvorschriften um die Stärke der Nachdämmung (max. 20 cm) abgewichen werden.
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c)
Bauarbeiten
Art. 36 Benützung von öffentlichem Boden
Seite 17
1
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane einzuholen. Bei Staatsstrassen diejenige der kantonalen Fachstelle. 2
Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn wenn nötig umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben. 3
Die Pauschalgebühr beträgt Fr. 80.-. Zudem wird pro Quadratmeter benützter Fläche pro Woche Fr. -.40 erhoben. Der Gemeinderat kann diesen Betrag periodisch den Veränderungen gemäss Zürcher-Baukostenindex (Festsetzung Ersatzleistung per 01.01.2009) anpassen.
Art. 37 Sicherung von Baustellen
1
Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Behörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. 2
Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden. Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.
Art. 38 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde und der Versorgungsbetriebe festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2
Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden.
V.
Ve r f a h r e n s b e s t i m m u n g e n
[Hinweis: die folgenden Verfahrensbestimmungen gelten in Ergänzung zu den kantonalen Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren (Art. 97 ff BauG; Art. 42 – 57 BauV)]
Art. 39 Baugesuch, Bauvisiere
1
Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind der Gemeindeverwaltung Baugesuche einzureichen. 2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4).
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Baureglement Rehetobel
Art. 40 Seite 18
Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
Die Behörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen und Bemusterungen zu verlangen.
Art. 41 Baueinstellung
Rechtsmittel gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln (gemäss Art. 33) haben keine aufschiebende Wirkung. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
Art. 42 Baukontrolle
1
Die Organe der Baubewilligungskommission sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. 2
Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungskommission befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen. 3
Die Bewilligungsbehörden können die Anzeigepflicht für weitere Baustadien anordnen oder bei einfachen Bauvorhaben von der Meldepflicht einzelner Baustadien befreien.
Art. 43 Gebühren, Kosten
1
Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen. 2
Die Gebührenansätze werden im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) vom Gemeinderat festgelegt. 3
Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
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VI.
Schlussbestimmungen
Art. 44 Verantwortung, Haftung
Seite 19
1
Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.
2
Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Forderungen haftbar.
3
Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 45 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten, mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 2
Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.
3
Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglementes wird das Baureglement der Gemeinde Rehetobel vom 09. Januar 1996 mit allen Nachträgen aufgehoben.
4
Mit dem Inkrafttreten dieses Baureglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen Bauverordnung.
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9038 Rehetobel, 12.12.2008
Seite 20
Der Gemeinderat Rehetobel Der Gemeindepräsident U. Graf
Der Gemeindeschreiber U. Walser
Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10.10.2008 bis 10.11.2008
Von der Einwohnergemeinde (Urnenabstimmung) angenommen am:
08.02.2009
Vom Regierungsrat von Appenzell A.Rh. genehmigt am:
07.04.2009
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Baureglement Rehetobel
Seite 21
Te c h n i s c h e E r l ä u t e r u n g e n
Art. 8 Geschosszahl
Die Messweise von HN und Kniestockhöhe ist in der BauV angegeben.
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Art. 24 10.10.2008
Seite 22
Ausfahrten und Einmündungen
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Art. 29 10.10.2008
Seite 23
Dachaufbauten und -einschnitte
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Stichwortverzeichnis zum Baureglement
Bearbeitung durch:
Baureglement Rehetobel
Seite 2
Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
A Abbauzonen, Deponiezonen
11
Abbruch
19
32, 38, 45, 47
Abgrabungen
8, 31
2, 39, 44, 48
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
8
15, 81, 84, 93, 94
Ablagerungen
19
11, 115
Abstände
9, 11, 12, 14, 16, 20
6, 7, 8, 9, 16, 17 18, 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113, 114, 115
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
25, 26
39
15, 95
Abstellraum und Abstellflächen
39
Altbauten
7
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
14, 28
2, 5, 9, 10, 11, 16
Anforderungen an die Bauten
17
Anmerkungen im Grundbuch
26
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans anrechenbare Landfläche
1, 2 5
Arrondierung
69
Attikageschoss
4, 6 28
Aufschichtungen Aufschüttungen
31
53
106
19
115
39, 44, 48
Aufstockung
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
37 - 42
Ausfahrten und Einmündungen
24
Ausfahrten und Vorplätze
24
Ausgleichszahlungen Auskünfte
22 29
71
3
Ausnahmebewilligung Ausnahmen
55, 71, 78, 88, 106 44
Appenzellischer Haustyp
Auflagen und Bedingungen
15, 82, 116, 118
106, 118 17, 28
48
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
39, 106, 114, 117, 118 119 - 121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
64
95, 97, 112, 118, 119, 125
16
Ausnahmen innerhalb der Bauzone Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
6
1, 2
Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung
7, 16
1, 16, 47
Aussichtspunkte
5, 39
Aussichtsschutzzone
19
Ausstandsregeln Autoabstellplätze 10.10.2008
4 25, 26
15 ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 3 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
B Bachläufe
5, 114
Bahnanlagen
30
Bahnstationen
30
Balkone
1, 2, 12
Baubeginn
53, 54, 55, 60
Baubewilligung
44
Baudirektion Baueinstellung
38 - 40, 43, 52, 53, 56, 58, 60, 62 28, 30, 36, 46, 61
3, 4, 53, 93, 94, 96, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125 3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
41
Bauen ausserhalb der Bauzonen
64
Bauentscheid
52
Bauermittlungsverfahren
62
101
41, 47, 49, 53, 57, 62
15, 54, 100, 101, 102 103, 104, 109
Baugesuch
39, 43, 45
Baugruppen
79, 84, 86
Bauhöhe Baukontrolle
15 42
54 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62
Baukoordinationsdienst Bauland
5, 56, 59
Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung Baulinien
11, 12
21, 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30
2, 68 - 72
3
37, 38, 73, 75
Baulinienpläne
37, 38, 96
Baumassenziffer
2
16
Baumbestände Bäume
5 19, 21
79, 86
Baumgruppen Baureglement
3, 100, 102, 103, 105
79, 86 1, 16, 45
1, 5, 16
15, 45 - 51, 118, 122
Baureife
58, 67, 95, 96
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
5 32
Bauverbote
32
36, 81
Bauvorschriften
7, 32, 44
Bauweise
16, 19, 21
3
15, 16, 35, 39, 117
Bauzonen
1, 7, 15, 18
31, 38, 39, 45, 47, 64
15, 18, 19 - 30, 57 59, 94, 119
Beeinträchtigung
21, 28, 29
35
1, 79 - 87
1-16
16
Begriffsdefinitionen
10.10.2008
15, 94, 112 - 121
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Baureglement Rehetobel
Seite 4 Stichwortverzeichnis
Behebung von Mängeln
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
33, 41
Behindertengerechtes Bauen
117
Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen
37
90, 92,
Bepflanzung
32
15, 39, 81, 112
Beratung
42
Berechnungs- und Messweisen
10
16, 30
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
71
Belichtung, Wohnungszugänge
8, 32
Benützung von öffentlichem Boden
36
Benützung von Privatgrund
Bericht
39, 40, 98
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
119
Betriebsinhabende
23, 24
Bevölkerung
4
1, 6, 108
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen
40
Bewilligungspflicht
38 - 40
54, 93, 94, 97, 119
Bewilligungsverfahren
42 - 63
53, 97 - 111
BMZ
2
Boden
12
24
Bodenpolitik Böschungen
1, 18, 32, 38, 74, 75, 82, 83, 115 5
31
Bruttogeschossfläche
1
Bundesrecht
32, 126, Ingress
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten
29
Dachaufbauten und -einschnitte
29
Dachflächenfenster
44
39, 44
Dachform
28
Dachgeschoss
8
Dachgestaltung
8, 19
Dachvorsprünge
12
84 4
16 84
4, 12
Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion) Deponien
38, 47
11
26
73
Deponiezonen Dienstbarkeiten
10.10.2008
11
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Baureglement Rehetobel
Seite 5 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Drainagen
44
Düngergruben
115
E Eigentumsbeschränkungen
1, 8, 32
2, 76, 77, 78, 81
Eingaben
51
111
Einfügen ins Orts- und Landschaftsbild
82, 112
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild
38
96, 108, 112
Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
102 3
Einsprachen
27 - 29, 53, 58 - 60, 62
14, 46, 47, 52, 55, 63, 98, 100, 103, 104, 106, 111
Einspracheverfahren
58 - 62
14, 47, 49, 103, 104
Einzelobjekte
35
17, 73
Einzelverfügungen
34
80, 81, 88
Einzelbäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze
18, 22
Einzelbauten
79, 86
Elementargewalt
94
Elemente der Richtplanung
8
Empfindlichkeitsstufen Energie / Energiegewinnungsanlagen
29, 35
38, 39
Energieverbrauch
1
Enteignung
65, 67, 73 - 78, 106
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
108
Entschädigung
13
Entsorgungsanlagen
24, 29
56, 66, 73, 74, 76 78, 106
38, 47
17, 26, 38
Erholungsanlagen
26, 27, 28, 82
Erholungsräume
31
Erker
12
12
Erlass des Gemeinderichtplans
43
Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
Erlass von Planungszonen
55
Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen
88
Erlass von Zonenplan und Baureglement
48
Eröffnung der Entscheide
61
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
26
Erschliessung
7, 13
105 15
47
2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96
Erschliessungsbeiträge
62
Erschliessungskosten
29, 61
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Baureglement Rehetobel
Seite 6 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
23
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung
15 62
17, 25
Explosion
38
32, 94
38
94
F Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36
Fachstelle für Raumplanung Fachstellen
126 17, 36
Fassadenabmessung
35, 36, 37 10
Feldgehölze Fensterfläche
5, 79 34
47
Ferienwohnungen
25
Feuer Feuerpolizei
38, 47, 55
94, 97, 118
14
Feuerungs- und Tankanlagen
38
Findlinge Firsthöhe
3, 89, 110, 126
79, 86 16
6, 11, 16, 48
16, 84
Formelle Enteignung
73 - 75, 76 - 78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
Fruchtfolgeflächen
32
G Garagenvorplätze
25
Gartenbau
39
31
Gartenhäuser
28
Gebäudeabstand
14
8, 16
16
Gebäudehöhe
16, 20
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
8, 16
3, 9, 10, 16
16
Gebühren, Kosten
33, 37, 42, 43
15, 103
Gefahrenzonen
15, 17
19, 36
Geltungsbereich
1
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
Gemeindeparlament
3
Gemeinderichtplan Genehmigung der Nutzungspläne
10.10.2008
4
9, 17, 43, 44, 80 49, 50, 52, 73
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Baureglement Rehetobel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen
52
Geschichtliche Stätten
79, 82, 84, 85, 86
Geschlossene Bauweise Geschosse
3 8, 16, 17
Geschossflächen
35, 39
4, 6, 47 1
Geschosszahl
8, 16
15, 41
GestaItungsanforderungen
27
82, 84, 85, 112
Gestaltung
7, 8, 11, 19, 27, 29, 31
Gestaltung der Umgebung
31
1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52
38, 39, 47
Gestaltungsplan Gesundheit
32, 33
116
Gewachsenes Terrain
2, 5, 13, 14, 47
16
Gewässer
1, 38
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114
Gewässerabstand
114
Gewerbeanteil
16
Gewerbezone
11, 15, 16, 28
Giebelfassaden
8
19, 23
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
28
Grabungen
8, 31
2, 18, 39, 44, 48
Grenz- und Gebäudeabstand
16, 20
8
Grenzabstand
9, 11, 12, 14, 16
115
8, 9, 16, 17 - 19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17-19
115
Grenzbereinigung
20-30
2, 37, 68 - 72, 95
Grenzregulierung
72
Gruben Grundbuch
11, 38
Grundlasten Grundsatz
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 88, 106, 108
26 32
Grundwasser Grundwasserschutzzonen
18, 47
15
44, 45
5, 17, 18, 28, 32, 77
44, 45
5, 17, 18, 28, 32, 77
Grünzone
15, 16
19, 28, 74
Grünzone im Baugebiet
15
19
H Haftung
44
Hanglagen
8
Hauptwohnseite
9
Häusergruppen
10.10.2008
35 8 38
85
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 8 Stichwortverzeichnis
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
haushälterische Nutzung des Bodens
1
Hecken
79, 86
Heime
39
26
Hinterlieger
66
Hochbauten
38
Hochwassergefahr
36
Hochwasserschutz
8, 36, 114
Höhenangaben
8, 11, 16, 20
38
Hotels Hygiene
25 14, 20, 32
1, 41, 118
I Ideelle Vereinigungen
111
Immissionen
39
24, 32
Industriezonen
19, 24
Information und Mitwirkung
4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
7, 45
6 12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127
1, 65
Innere Aufstockung
32
Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung
15, 16, 68
Intensiverholungszone
19, 27
K Kantonale Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonaler Richtplan
7 - 10, 12, 13, 80
Kantonaler Schutzzonenplan
31, 33
80, 81, 88, 89
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
112 91
Kernzonen
15, 16
19, 20
Kinderspielplätze
31
39
Kirchen Kleinbauten
26 17
11, 44
16, 28
Kleinsiedlungen
29
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
29
Kliniken
25
Kniestock
4
Kommission Planung und Baubewilligung
21, 22, 27, 28, 29
4
Kommunale Schutzvorschriften
32 - 34
15, 80, 81, 88, 112
Kommunale Schutzzonenplanung
32
90
Konzepte und Sachpläne des Bundes
10.10.2008
8, 52, 59
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 9 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
41, 42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62
2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108-110
Koordination Koordinationspflicht Kosten
98, 110 33, 37, 42, 43
29
37, 61, 62, 71, 87, 90 - 92, 108, 117
51
111
Kostenregelungen
37
Kritische Hinweise Kulturdenkmäler
79, 86
Kulturland Kulturobjekte
5 11, 18, 21, 30, 33
31, 34, 37, 39, 45
Kuppen Kurzone
2, 5, 86, 88, 92 35
15, 16
19, 25
L Landfläche
1, 2 31, 36, 37, 38
1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112
Landschaftsschutzzonen
31
82
Landumlegung
20 - 30
2, 37, 68 - 72, 95
Landschaft
8, 19, 27, 28, 29, 30
1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 - 33, 90, 92, 120
Landwirtschaft Landwirtschaftszone
15, 16
Lärm Lärmschutzverordnung
18, 19, 31, 32, 33 38
7, 16
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
LSV
16
M Masse
19, 27, 34
47
16, 24
Masse / Abstände
6 - 9, 16 - 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115
Massgebender Wert
25
71
Mässig störende Betriebe
20, 22
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
22
Materielle Enteignung
76 - 78
Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser
71
41 31, 34
117
Mehrlänge
10
9, 16
16
Mehrlängenzuschlag
10, 16
9, 16
16
Mehrwertrevers
11
Meldeverfahren Mindestanforderungen
10.10.2008
30, 106 43, 45, 47, 57
104
34
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 10 Stichwortverzeichnis
Mindestanteil an Gewerbenutzungen
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
16
22
Mindestanteil an Wohnnutzungen Mindestmasse
20 34
Mitbenützung
66
Mitwirkung
4
62
6, 12, 13, 99
Motorfahrzeuge
25, 26
39
95
1, 8, 17, 39, 47
1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118
N Nachbar Nachbarinteressen
1
Nachhaltigkeit
5
Natur- und Heimatschutz
18
35, 36
89, 92, 111
Natur- und Kulturobjekte
11, 18, 21, 22, 30, 33
31, 34
86, 79, 87, 88
Naturgefahren
17
Naturobjekte der Gemeinde
22
Naturschutzzonen Nebenbauten
14
Nettobodenfläche
34
36
31, 35
79, 83, 92
2, 11
16
Neubaugebiete
35
Neueinzonungen
56
Neuerschliessung
67
Neuzuteilung
23-30
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
39
Nichtbauzonen
71
15
19, 119 - 121
Nichtstörende Betriebe
21
Niveaulinien
38
Niveaupunkt Nutzung bestehender Bausubstanz
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
7
Nutzung des Bodens Nutzungsplanung
1, 18 3
11, 14, 17 - 36, 39 52, 59, 68, 70, 110
23, 28, 30
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113
Offene Bauweise
16
Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
13
Öffentliche Auflage
3
35, 39
30, 57
14, 46, 52, 63, 71, 103, 104
Öffentlich-rechtliche Körperschaften
4
Ordnungsfristen
62-63
109
Organisationen Ortsbilder
10.10.2008
4, 27 8, 16, 19, 20, 25, 28, 29, 30
31, 38, 39, 45, 47
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 11 Stichwortverzeichnis
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde
80 18, 19
Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
47 38, 39, 45
Ortskerne
84 35
P Parkierungsanlagen
28, 30, 39, 117
Perimeterbeiträge
37, 61
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung
107
Pflanzen
5, 79, 83, 92
Planung
5, 6, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91
4
Planungsbericht
39, 40
Planungszone Plätze
11, 19
22
54, 55
38
30,
Privatrechtliche Einsprachepunkte
60
Produktionsanlagen
38
Provisorische Bauten
15, 38
16
Publikumsverkehr
117
Pufferflächen
79, 83
Q Quartierplan
35, 37, 39, 41, 42, 45 - 52, 96, 106
Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Quellen
5
R Raumwirksame Tätigkeiten
2, 7
Rechtmässigkeit
111
Rechtsmittel
41
Rechtsmittelbelehrung
28
55, 105, 109 - 111
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz
49, 110, 111
Recycling- und Brechanlagen
11
Regelbauvorschriften
16, 35
Regionale Zusammenarbeit
53
Reklameeinrichtungen
38, 39
Rekurs
28, 63
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtplanung / Richtpläne
10.10.2008
6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 12 Stichwortverzeichnis
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Artikel
Artikel
BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Richtplanung der Gemeinde
17
Richtplanung des Kantons
7 - 10
Richtungspunkte
38
S Sammeleinsprachen
59
Schrebergärten
28
Schulhäuser
26
Schutz der Ortsbilder
11, 16, 18, 19, 27, 28, 30
1, 80
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
27
1, 80, 112
Schutzverordnungen Schutzzonen
15, 18
Schutzzonen der Gemeinde
15, 18, 19
Schutzzonen und Schutzobjekte
18
Schwimmbassins
33
80, 81, 88, 111
31 - 33, 35, 38, 39
17 - 19, 73, 80 - 84, 97 19
38
Selbsterschliessung
82 65
Sende- und Empfangsanlagen
30
38, 39
Sicherheit
23, 32, 33
38
Sicherheit entlang Strassen
23
Sicherung von Baustellen
37
Siedlungen
1, 108, 116, 118
1, 5, 8, 29, 32, 35
Sonderbauvorschriften
39 - 41
Sondernutzungspläne
3, 5, 45
Sondernutzungsplanung
3, 5, 45
Sonnenenergieanlagen
37 - 42, 45 - 52, 80
39
Speziallandwirtschaftszonen
19, 32
Spielplätze
23, 47
39
Spitäler
26
Sport- und Erholungsanlagen
26, 27, 28, 82
Staatsstrassen
11, 23, 24, 25, 26, 36
12, 40
95
Standortgebundene Angestellte
23, 24
Steinschlag
36
Stockwerk Strassenabstand
4 11, 12
Strassenbaubehörde
30
Strassenrand
11
Strassenraumgestaltung
27
30
Streusiedlungen Stützmauern Subsidiäre Regelung
10.10.2008
5 31
17, 38, 39 16
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 13 Stichwortverzeichnis
Artikel
Artikel
Artikel
BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
T Tabelle der Regelbauvorschriften
16
Talseitig sichtbare Geschosse
16
4 53
50
31, 32
2, 38, 39, 44, 47
93
17 - 19, 38
16, 115
Teilrechtskraft Terrainveränderungen Tiefbauten Tiere
5, 79, 83, 92
Tierhaltung Treppen
39 11, 34
1, 39
Trockensteinmauern Trottoirs
79, 86 11
1
30
65
12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127
U Übergangsbestimmungen Übergeordnete Bestimmungen
1, 5, 15, 49
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
19
Übersicht über den Stand der Erschliessung
58, 59, 90
Übertragung der Ausnützung
6
Übriges Gemeindegebiet
15, 16
1 19, 33
Uferbereich
79, 114
Ufergehölze
79
Umgebung von Bauten und Anlagen
31
Umgebungs- und Terraingestaltung
31
112 47
15, 82, 85
Umgebungsschutz
92
Umladeeinrichtungen
30
Umlegungsgebiet
22
69
Umlegungskosten
29
71
4
16
13, 17, 38
16, 38
Umweltschutz Untergeschoss
1, 97 8, 17
Unterirdische Bauten
V Veranden Verantwortung, Haftung
1, 2, 12 42, 44
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
44, 56
Verfahren zum Erlass von Planungszonen
55
Verfahrensarten Verfügungen
104
18, 41
43
104
34, 46, 51
2, 80, 81, 88, 108, 110, 111
Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung
41
Verhältnis zu Gewässern
114
Verhältnis zum Wald
113
10.10.2008
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
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Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Verkehrsflächen
19, 30 38, 47
17, 32, 38, 39, 57, 59, 60
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
29
66, 78
Visierung
39, 48, 49, 57
102
4, 9
16, 41
Versorgung
38
Volksdiskussion
4
Vollgeschoss
16
Vollzug
2
Voraussetzungen für eine Baubewilligung
12
21, 22, 27, 28, 29
3, 4, 71, 126
49
93 - 96, 107, 118 16
Vorbauten
11, 12
1, 15
Vordächer
12
2, 4, 12
Vorfinanzierung
64
Vorgärten
19, 21, 25, 31
Vorplätze
24
Vorprüfung
47 20, 27
45
1
28, 92, 113
38, 45, 47
57, 59, 60, 95, 114
38
19, 29, 80, 85
W Wald Waldabstand Wasser
113 17
Weiler Weilerzonen
19, 29
Werkleitungen
38
Wiederaufbau
17
94
15
19, 34
Wiederherstellung Wintersport
87, 108, 122
Wirtschaft
1
Wohn- und Gewerbezonen
15, 16
19, 22
Wohnhygiene
14, 20
41
15, 16
19, 21
Wohnungen Wohnzonen
5, 50 - 25, 117, 120
Z Zentrumsfunktion
20
Ziele
4, 25
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
15, 16
Zone mit einheitlicher Bauweise
18, 20
Zonen für Wintersport
15
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40
31
19, 20, 26, 73, 74
19, 34
Zonen mit Quartierplanpflicht
19, 35, 42, 96
Zonenarten
19
Zoneneinteilung
15
Zonenplan
4, 16, 17, 21
10.10.2008
23, 31, 32, 33, 35
18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90
ERR Raumplaner FSU SIA
Baureglement Rehetobel
Seite 15 Stichwortverzeichnis
Artikel
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BauR Rehetobel
Kantonale BauV
Kantonales BauG
Zonenwidrigkeit Zugänge
119 34
Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch
95, 117 49
53
40
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
97
Zuständigkeiten der Gemeinde
3
Zuständigkeiten des Kantons
37, 43, 57, 58
Zwangsweise Auszonung Zweck / Geltungsbereich
56 1
Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt des Baureglements
3, 80, 89, 97, 100, 108, 122
99 1
15
Zweck und Wirkung von Planungszonen
54
Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans
40
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
39
Zweckänderung Zweckmässigkeit
10.10.2008
17
45
93, 94, 121
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111
ERR Raumplaner FSU SIA