Baugesetz
Flims
Documento
- Numero
- 3732.(1)
- Comune
- Flims
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 17 mar 2026
Carta
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Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Flims
Baugesetz
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlichen Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Änderung
13. Juni 2010
RB Nr. 42 vom 18. Januar 2011
21. Mai 2017
RB Nr. 484 vom 19. Juni 2018
Art. 35a 22. Sept. 2024
RB Nr. 219 vom 17. März 2026
Art. 30
..
.
Baugesetz der Gemeinde Flims Beschluss Urnenabstimmung vom 13. Juni 2010 Beschluss Regierung vom 18. Januar 2011
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I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich
Das Baugesetz gilt nebst den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für das ganze Gemeindegebiet
Art. 2 Zweck
Das Baugesetz bezweckt eine zielgerichtete räumliche Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang.
Art. 3 Baubehörde
Der Vollzug des Baugesetzes obliegt: a) dem Gemeindevorstand b) der Baukommission c) dem Bauamt Sämtliche Befugnisse, die vom Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden, stehen dem Gemeindevorstand zu. Insbesondere vertritt der Gemeindevorstand die Gemeinde in allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten. Der Gemeindevorstand wählt eine Baukommission, bestehend aus dem Vorsteher des Bauwesens und zwei fachkundigen Mitgliedern. Die zuständige Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige Berater beiziehen.
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Art. 4 Sachliche
Zuständigkeit
Der Gemeindevorstand entscheidet über alle abzulehnenden Baugesuche sowie Zuständigkeit über Saugesuche, gegen die Einsprache erhoben wurde und gleichzeitig über diese Einsprachen, ausserdem über Bussen- und Abbruchverfügungen, Ersatzmassnahmen und Ausnahmebewilligungen. Die Baukommission ist zuständig zur Erteilung von Baubewilligungen für alle Neubauten und wesentlichen Umbauten. Das Bauamt ist zuständig zur Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Bauvorhaben, Bewilligungen für befristeten gesteigerten Gemeingebrauch, Bewilligungen von, dem Meldeverfahren unterstellten Bauvorhaben (Art. 86 Abs. 3 KRG) und ist zuständig für die Bauabnahmen und Kontrollen , Baupolizei sowie zur Prüfung und Antragstellung betr. Geschäfte gemäss Absatz 1.
Art. 5 Hofstattrecht
Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen binnen drei Jahren ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer im bisherigen Umfang wieder hergestellt werden, wobei eine zonenkonforme Zweckänderung nur innerhalb der Kernzone I und für Stallbauten in allen Bauzonen zulässig ist. Bei Abbruch von Bauten kann sich der Eigentümer nur dann auf das Hofstattrecht berufen, wenn die Gebäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch im Einverständnis mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten werden . Bei Zerstörung ist der Grundeigentümer für den Umfang des Altbaues beweispflichtig.
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ln den Kernzonen kann die Baubehörde kleinere Abweichungen in Bezug auf Situation und Kubus gestatten, wenn dadurch eine bessere architektonische Gestaltung ermöglicht wird. Das Hofstattrecht gilt nicht für Baugebiete über die ein Quartiergestaltungsplan oder Arealplan erlassen wurde sowie für Annexbauten wie Holzschöpfe, Kleintierställe und Überdachungen in den Kernzonen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des KRG für die Gefahrenzonen sowie des Kantonalen Strassengesetzes.
II. Grundordnung A. Allgemeines
Art. 6 Bestandteile der
Grundordnung
a)
b) c)
d)
Baugesetz Zonenplan Genereller Erschliessungsplan Genereller Gestaltungsplan
Der Erlass und die Änderung dieser Bestandteile der Grundordnung unterliegen der Urnenabstimmung. Der Gemeindevorstand ist zuständig für den Erlass von Arealplänen und die Inkraftsetzung von Quartierplänen und Landumlegungen.
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Art. 7 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in verschiedene Zonen eingeteilt. Wenn die Grenze zwischen zwei Bauzonen ein Grundstück durchschneidet, so gelten folgende Vorschriften: Die Ausnützungsziffer und die Grenzabstände sind in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.
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B. Zonenplan
Art. 8 Zonenplan
Zonen der Grundnutzung
Kernzone I Kernzone II Wohnzone A Wohnzone B Wohnzone C Gewerbezone Hotelzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Touristische Gewerbezone Landwirtschaftszone Zone Übriges Gemeindegebiet Überlagerte Zonen Wintersportzone Campingzone Materialabbauzone Materialablagerungszone Gefahrenzone 1 und 2 Archäologische Schutzzone Bauverbotszone Landschaftsschutzzone I Moorlandschaft Naturschutzzone Ruhezone Wintersperrzone Grundwasser- und Quellschutzzone
Die Vorschriften für diese Zonen gelten neben jenen für die Zonen der Grundnutzung. Für die Zonen, die in diesem Gesetz nicht oder nur tei lweise beschrieben jedoch im Zonenplan enthalten sind, gelten die Vorschriften der Kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
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C. Genereller Gestaltungsplan
Art. 9 Inhalt
Der Generelle Gestaltungsplan mit dem dazu gehörenden Siedlungsinventar enthält die schützenswerten und erhaltenswerten Bauten.
Art. 10 Schützenswerte
Bauten
Die als schützenswert bezeichneten Bauten dürfen nicht abgebrochen werden.
Art. 11 Erhaltenswerte
Bauten
Die erhaltenswerten Bauten und Bauteile sind bei Umbauten zu erhalten und bei Wiederaufbau in ihrer äusseren Erscheinung mit Einschluss der genauen Masse wiederherzustellen. Die übrigen Bauteile können bei Abbruch nach Wahl des Eigentümers entweder im Hofstattrecht oder nach Regelbauweise erstellt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan
Art. 12 Genereller Erschliessungsplan
Der Generelle Erschliessungsplan bildet die Grundlage für die Erschliessung und besteht aus folgenden Teilplänen: - Strassen- und Fusswege -Verkehr und Tourismus - Versorgung
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131 altri articoli
Art. 13 Strassen- und
Fusswege
Der Strassen- und Fusswegplan enthält in genereller Form die Linienführung für die bestehenden und die geplanten öffentlichen Strassen, Fusswege und Plätze sowie Angaben über die Breite der Fahrbahnen mit den dazugehörenden Trottoirs und Nebenanlagen in der Bauzone sowie die Verbindungen mit den Verkehrsanlagen ausserhalb der Bauzone. Die Strassen und Fusswege werden wie folgt eingeteilt: - Kantonsstrassen - Sammelstrassen I und II - Übrige Gemeindestrassen - Quartierstrassen I und II - Öffentliche Fusswege
Art. 14 Verkehr und
Tourismus
Dieser Plan enthält die Anlagen ausserhalb der Bauzone für Verkehr, Sport, Kultur und Tourismus sowie Land- und Forstwirtschaft.
Art. 15 Versorgung
Der Versorgungsplan enthält generelle Angaben über die Linienführung der Kanäle und Leitungen sowie über die Standorte wichtiger Bauten zu Versorgungszwecken. E. Genereller Entwässerungsplan
Art. 16 Genereller Entwässerungsplan
Der generelle Entwässerungsplan regelt die Ableitung der Abwässer gernäss den kantonalen und eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerschutz und wird vom Gemeindevorstand erlassen.
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F. Bauzonen 1.
Kernzonen
Art. 17 Allgemeines
Neu- und Umbauten in den Kernzonen sind in Lage und Stellung, Gliederung und Bedachung, Material, Form und Farbgebung den benachbarten siedlungstypischen Einzelbauten und Gebäudegruppen anzupassen.
Art. 18 Kernzone I
ln der Kernzone I ist die historisch wertvolle und die für das alte Siedlungsbild typische Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu erneuern. Neu- und Umbauten sind auch in den wesentlichen konstruktiven Merkmalen wie Öffnungen, Lauben, Fassaden und Dachgestaltung den im Generellen Gestaltungsplan als schützensoder erhaltenswert bezeichneten Bauten anzupassen. Es sind Wohnbauten sowie kleinere gewerbliche Bauten zulässig. Sonnenkollektoren müssen in die Dachfläche oder in die Balkonbrüstung integriert werden . Diese Vorschrift gilt auch für Ställe und Nebenbauten.
Art. 19 Kernzo ne II
ln dieser Zone sind Wohnbauten, Hotels, Geschäftshäuser und grössere Gewerbebauten zulässig. Die Baubehörde kann gegenüber öffentlichen Strassen und Plätzen einen Grenzabstand von max. 5.00 m verfügen, sofern die Zweckbestimmung der vorgesehenen Baute einen Vorplatz gegen die Strasse erfordert.
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Bei unmittelbar an der Sammelstrasse I und an der Kantonsstrasse gelegenen Gebäuden beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe ab Niveau Trottoir 12.00 m.
2.
Übrige Bauzonen
Art. 20 Wohnzone A
Die Wohnzone A ist für freistehende Ein- und Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Art. 21 Wohnzone B
Die Wohnzone B ist für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, Gewerbebauten und Hotels bestimmt.
Art. 22 Wohnzone C
Die Wohnzone C ist für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie Hotels- und Geschäftshäuser bestimmt.
Art. 23 Hotelzone
Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Heilstätten bestimmt. Verkaufslokale, andere gewerbliche Betriebe, Bauten und Anlagen für Sport und Kultur sowie Personalwohnungen sind zulässig, wenn weder sie selbst noch ihre Benützung den Hotel- bzw. Kurbetrieb stören. Gastgewerbebetriebe sind Gaststätten, traditionelle Hotels, Pensionen und Garni-Hotels. Aparthotels sind nicht zulässig. Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen dürfen nach ihrem Abbruch nur durch solche gernäss Abs.1 ersetzt werden.
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Art. 24 Gewerbezone
Die Gewerbezone ist ausschliesslich gewerblichen Betrieben vorbehalten , die wegen ihrer störenden Auswirkungen in den Wohnzonen nicht zugelassen sind . ln Gewerbebauten dürfen nur Wohnungen für Abwarte und Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit unumgänglich ist, errichtet werden. Wohn- und andere Bauten, welche nicht Zwecken des Gewerbes dienen, sind nicht erlaubt.
Art. 25 Touristische
Gewerbezone
Die touristische Gewerbezone ist ausschliesslich touristischen Betrieben und Anlagen vorbehalten. Wohnungen sind nur für Betriebspersonal, dessen ständige Anwesenheit notwendig ist, zulässig. Wohnungen und andere Bauten, die nicht dem touristischen Gewerbe dienen, sind nicht erlaubt. Ausnahmen zu Art. 44 (Dachformen) sind zulässig.
3.
Zonenschema
Art. 26 Zone
AZ
Art. 36 Kernzone I
Gebäudehöhe
Art. 41 Gebäudelänge
Gebäudebreite
9.00 m
15.00 m
12.00m
Störungsgrad
Art. 27 Empfindlichkeitsstufe
Art. 27 5.0 m(1 1/2.5 m!4 l
b
12.00 m! l
2.5 m(3l
b
111 111
2
Kernzone II
Grenzabstand
Wohnzone A
0.35
7.00 m
5.0 m
a
II
Wohnzone B
0.55
9.00 m
5.0 m
a
II
Wohnzone C
0.70
12.00 m
5.0 m
b
18.00 m
2.50 m(1)
Touristische Gewerbezone Gewerbezone Hotelzone
0.80
12.00 m
5.0 m! l
c
111 111 / IV (5) IV
18.00 m
5.0 m
a
II
1
Zone für öffentl. Bauten u. Anlagen Alle übrigen Zonen
c
11/111 (5) 111
Entlang der Kantonsstrasse gelten die Abstandsvorschriften gernäss kantonalem Strassengesetz. Der Gebäudeabstand (Art. 75 Abs. 2 KRG) entspricht der Summe der gesetzlichen Grenzabstände. 1) Ohne Mehrlängenzuschlag gern. Art. 40 2) Art. 19 Abs. 3 3) Art. 19 Abs. 2 4) gegenüber öffentl. Strassen und Wege 5) Im Zonenplan speziell gekennzeichnet 12
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Art. 27 Störungsgrade 1
Immissionen
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe unterschieden: a)
Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen.
b)
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Gewerbebetriebe bleiben und nicht dauernd auftreten.
c)
Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.
Bestehenden Betrieben bleibt der Weiterbestand und die angemessene Erweiterung gewährleistet. Die Baubehörde kann bei bestehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur Verhinderung von Immissionen verlangen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stande der Technik anwendbar und für den Eigentümer zu mutbar sind. Betriebe und Anlagen, welche nachteilige Einwirkungen auf Wohn- oder Landwirtschaftsgebiete haben könnten, sind in allen Zonen untersagt. Gestützt auf die eidgenössische Lärmschutzverordnung sind die Empfindlichkeitsstufen im Zonenplan und im Zonenschema geregelt.
Art. 28 Arbeitszeiten
Bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer und zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder anderen Lärm verursachen, dürfen nur von 08.00 - 12.30 Uhr und von 14.00- 19.00 Uhr ausgeführt werden.
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Bauarbeiten hinter geschlossenen Fassaden, die geringen Lärm erzeugen, sind von diesen zeitlichen Beschränkungen ausgenommen. Die Baubehörde kann in besonderen Fällen von diesen Vorschriften abweichen. Die Baubehörde kann für Baustellen Massnahmen zur Lärmbekämpfung verfügen. G. Überlagerte Zonen
Art. 29 Wintersportzone
ln der Wintersportzone gelten nebst den kantonalen Vorschriften folgende Bestimmungen: a)
Jedermann steht zur Ausübung sämtlicher Wintersportarten der freie Zutritt offen, sofern nicht von der Baubehörde Beschränkungen angeordnet werden.
b)
Die maschinelle Präparierung von Pisten innerhalb der Wintersportzone sowie weitergehende Eingriffe wie die Errichtung und den Betrieb von Beschneiungsanlagen oder Terrainanpassungen sind nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans gestattet.
c)
ln besonderen Fällen kann der Gemeindevorstand die Entfernung von mobilen Beschneiungsanlagen in der Zeit vom 15. Mai bis 30. Oktober verlangen.
d)
Die Gemeindebehörden können im Rahmen ihrer finanziellen Zuständigkeit, die zur Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Verträge abschliessen.
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e)
Aus der Anwendung der vorliegenden Bestimmungen sich ergebende finanzielle Aufwendungen der Gemeinde können ganz oder teilweise interessierten Unternehmungen und Betrieben Überbunden werden. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Kostenbeteiligung nach Massgabe der Sondervorteile der betroffenen Unternehmungen.
Art. 30 Campingzone
Die Campingzone ist für die Errichtung von Campingplätzen bestimmt. ln der Campingzone dürfen keine festen Bauten errichtet werden, ausser diejenigen, welche für den Betrieb der Campinganlage unbedingt erforderlich sind. Sämtliche An- und Überbauten an Campingwagen sowie Terrainveränderungen auf den bewilligten Standplätzen sind nicht zulässig. Für den Betrieb einer Campinganlage ist eine Betriebsbewilligung des Gemeindevorstandes notwendig.
Art. 31 Materialabbauzone Diese Zone umfasst Flächen für den Abbau von natür-
lichen Materialien wie Kies, Sand und anderen mineralischen Rohstoffen.
Art. 32 Materialablagerungszone
Diese Zone umfasst Flächen, die für die Verwertung oder Beseitigung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial sowie als Zwischenlager für wiederverwertbares Material, bestimmt sind.
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Art. 33 Bauverbotszone
ln dieser Zone dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden. Infrastrukturbauten sind gestattet.
Art. 34 Ruhezone
Die Ruhezone umfasst ausgedehnte Gebiete, die sich besonders für Ruhe und Erholung eignen sowie die Lebensräume von Tieren und Pflanzen. ln der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der motorisierte Verkehr untersagt. Die Anlage oder Markierung von Skiabfahrtspisten und Routen sind nicht gestattet. Die Verwendung von Motorfahrzeugen für die landund forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für unerlässliche Zufahrten und Hilfeleistungen in Notfällen ist gestattet.
Art. 35 Wintersperrzone
Diese Zone bezeichnet Gebiete, in denen zum Schutze der dort sich aufhaltenden Wildtiere die Ausübung sämtlicher Wintersportarten untersagt ist. Die Baubehörde trifft die notwendigen Massnahmen zur Kennzeichnung dieser Gebiete.
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111. Kommunale Bauvorschriften 1.
Nutzungsbeschränkungen
Art. 36 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der Summe der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude und der anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) anrechenbare Geschossfläche
(aGF)
A~ == -----------------------------------------------------------an rechenbare Grundstücksfläche (aGSF) Die Grundstücksfläche darf auch bei Handänderungen nur einmal für die Berechnung der A~ verwendet werden.
Art. 37 Anrechenbare
Geschossfläche
Als anrechenbare Geschossfläche (aGF) gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt, nicht gerechnet. Nicht angerechnet werden zudem: a)
zu Wohnungen gehörende Keller- und Lagerräume;
b)
Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; Einstellräume für Fahrzeuge, nach Massgabe von
Art. 52
;
c) d)
Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Geschossflächen erschliessen;
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e) f) g) h)
i) k)
offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen; offene ein- und vorspringende Balkone; Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen; alle dem Gewerbe dienenden Lagerräume, die unter Terrain liegen. Als unter Terrain gelten jene Geschosse, deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.20 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen. Ausgenommen sind Einfahrten und Zugänge bis 6.00 m Breite. die Flächen der Aussenmauern eines Gebäudes; zusätzlich zu lit. a bis i werden in Hotelbetrieben nicht angerechnet: die allen Gästen zugänglichen Gemeinschaftsund Spielräume, die oberirdischen Lagerräume sowie die Arbeits- und Verwaltungsräume, sofern diese Räume 15 % der gesamten anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten. Als Hotelbetrieb gilt ein Beherbergungsbetrieb, der einen Speise- oder Frühstückssaal mit einer Sitzplatzzahl von mindestens 50 % der Gastbettenzahl und der zusätzliche Gemeinschaftsräume von mindestens 2.00 m2 pro Gästebett aufweist. Die Baubehörde kann durch Gutachten abklären, ob Gewähr dafür besteht, dass die projektierte Baute dauernd als Hotel betrieben wird. Die Kosten für ein solches Gutachten gehen zulasten des Baugesuchstellers. Zivilschutzräume gelten nicht als Gemeinschaftsräume.
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Art. 38 Anrechenbare
Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt die vom BauGrundstücksfläche gesuch erfasste Grundstücksfläche innerhalb der Bau-
zone. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund- und Groberschliessung. Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen, an die Bauparzelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen oder Bäche von ihr getrennt sind, können für die Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung belegt werden, die im Grundbuch anzumerken ist. Auf der Bauparzelle darf dadurch die in der betreffenden Bauzone geltende Ausnützungsziffer höchstens um 15% erhöht werden.
Solche Grundstücke bilden eine AZ-Einheit und spätere Änderungen daran oder Verfügungen darüber bedürfen der Zustimmung der Eigentümer aller an dieser AZ-Einheit beteiligten Grundstücke.
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2.
Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 39 Klein- und Nebenbauten
Freistehende Kleinbauten von max. 6.00 m2 Grundfläche und max. 3.00 m Höhe auf dem gleichen Grundstück müssen zum Hauptgebäude einen Gebäudeabstand von mindestens 2.50 m einhalten. Für freistehende und angebaute eingeschossige Nebenbauten ohne Wohn- und Schlafräume und Bauten mit ausschliesslich gewerblicher Zweckbestimmung von höchstens 3.50 m Gebäudehöhe gilt ein Grenzabstand von 2.50 m. Für höhere eingeschossige Gewerbebauten muss der Grenzabstand um das Mass der Mehrhöhe vergrössert werden .
Art. 40 Mehrlängen
Der in der betreffenden Zone vorgeschriebene Grenzabstand ist um 1/ 5 der Mehrlänge, höchstens aber um 5.00 m zu vergrössern, wenn die Seite eines Gebäudes in den Wohnzonen A und B länger als 15.00 m und in der Wohnzone C, Hotelzone und Kernzone II länger als 20.00 m ist. Wird eine Fassade durch eine Nebenbaute verlängert, so ist die gesamte Fassadenlänge für die Berechnung des Mehrlängenzuschlages massgebend. Gegenüber dem Nebenbau wird der Zuschlag jedoch zum Grenzabstand gemäss Art. 39 hinzugerechnet ln der Kernzone II verursachen Nebenbauten gemäss
Art. 39 bei der Berechnung des Grenzabstandes für
die Gebäudeseiten entlang der Via Nova/Promenada und der gegenüberliegenden Rückseite keinen Mehrlängenzuschlag.
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3.
Gebäudehöhen und Dachformen
Art. 41 Gebäudehöhe
Als Gebäudehöhe gilt der grösste, in den äusseren Gebäudeecken lotrecht gemessene Abstand zwischen dem gewachsenen Terrain und dem höchsten Punkt des Daches. Die gesetzliche Gebäudehöhe ist bergseits einzuhalten; talseits darf sie bis zu 3.00 m überschritten werden. Der Baukörper darf das Lichtraumprofil, das durch die Gebäudehöhe und eine symmetrisch angeordnete Neigung von 17°, in den Kernzonen 20 °, (360 ° Teilung) gegeben ist, nicht durchstossen
Art. 42 Dachformen
Die Dachgestaltung hat sich den ortsüblichen Formen und Materialien anzugleichen. Es gilt eine Dachneigung von 17 - 26 °, in den Kernzonen 20 - 35 ° (360 ° Teilung) . Dachaufbauten sind bis höchstens "V:! der Fassadenlänge gestattet. Das Lichtraumprofil gemäss Art. 41 darf bis höchstens 1.00 m durchstossen werden. Lukarnen mit Giebeldächern und einer max. Breite von 1.50 m dürfen 1.30 m über das Lichtraumprofil hinausragen. Kombinationen von Dacheinschnitten mit Dachaufbauten sind nicht zulässig. Bei bestehenden Bauten wird für die Bemessung der Lukarnen das zulässige Lichtraumprofil über den bestehenden First gelegt. Flach- und Pultdächer sind nur für Nebenbauten zulässig. Die Baubehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen gestatten, wenn es das öffentliche Interesse zulässt.
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IV. Ortsbild-und Landschaftsschutz
Art. 43 Gesamtwirkung
und Gestaltung
Alle baulichen Massnahmen sind in Bezug auf Form, Gliederung der Baumassen, Stellung der Giebel, Wirkung von Materialien, Farbe und Terraingestaltungen so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird . Reihenhäuser sind nicht zulässig. Mehr als zwei benachbarte Bauten dürfen in Bezug auf Form und Gestaltung nicht gleichartig sein. Die Baubehörde kann Anordnungen über die Gestaltung der Umgebung erlassen.
Art. 44 Reklameanlagen
Plakate auf öffentlichem Grund dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden . Reklameeinrichtungen auf privatem Grund sind so zu gestalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Reklameeinrichtungen in den Kernzonen sind mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige Betriebe zwecks Erhaltung des alten Dorfbildes nicht zulässig .
Art. 45 Antennen
Pro Gebäude ist nur eine Antenne (Empfangsund/oder Sendeanlage) in der für einen einwandfreien Betrieb erforderlichen Grösse gestattet. Für Gebäudegruppen kann die Baubehörde die Erstellung von Gemeinschaftsantennen verlangen.
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Art. 46 Solaranlagen
Sonnenkollektoren (Photovoltaik I Wärmetauscher etc.) müssen parallel zur Dachneigung, zur Fassade oder zur Balkonbrüstung montiert werden. Auf Nebenbauten mit Flachdächern dürfen die Kollektoren bis zu einer maximalen Höhe (ab Dachfläche) von 1.20 m aufgestellt werden, jedoch darf die Gesamthöhe der Nebenbaute inklusiv Kollektorenaufbau 4.50 m nicht überschreiten. ln der Kernzone (Art. 18).
I gelten
spezielle
Vorschriften
V. Erschliessung
Art. 47 Strassenverzeichnis
Der Gemeindevorstand erstellt ein Strassenverzeichnis, in dem alle Kantons-, Sammel-, Übrige Gemeindeund Quartierstrassen namentlich aufgeführt sind.
Art. 48 Erschliessungsprogramm
Der Gemeindevorstand veröffentlicht während 30 Tagen das Erschliessungsprogramm . Während dieser Frist können Betroffene Wünsche und Anregungen einbringen. Der Gemeindevorstand prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das definitive Erschliessungsprogramm. Dieses Verfahren gilt auch für Änderungen des Erschliessungsprogramms.
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Art. 49 Erschliessungsbeiträge
Die von einer Strasse erschlossenen Grundeigentümer haben an die Kosten von Strassenneu- und ausbauten mit Trottoirs und des dafür notwendigen Landerwerbs sowie an Gesamtsanierungen dieser Werke Beiträge zu leisten, die im Beitragsverfahren festgesetzt werden. Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern gelten folgende Ansätze: Grundeigentümer: Kantonsstrasse Sammelstrassen I Sammelstrassen II Quartierstrassen I Quartierstrassen II Öffentliche Fusswege
0% 0 °/o 30 °/o 50 °/o 70 °/o 0 °/o
Der Unterhalt dieser Strassen und Fusswege wird nach ihrer Erstellung bzw. Ausbau von der Gemeinde zu ihren Lasten übernommen. Die Gemeinde kann diese Strassen und Fusswege auf dem Enteignungsweg erwerben.
Art. 50 Beitragsbemessung
Die Beiträge (Art.48) werden in der Regel nach Massgabe der Grundstücksfläche verteilt. Wenn nicht das gesamte Beitragsgebiet in der gleichen Bauzone liegt, richten sich die Beiträge nach der zulässigen Ausnützungsziffer. Innerhalb des Beitragsgebietes werden in der Regel verschiedene Zonen ausgeschieden, wobei Grundstücke, die unmittelbar an die Strasse angrenzen, die höchsten Beiträge zu entrichten haben.
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VI. Verkehrsanlagen
Art. 51 Verkehrssicherheit Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge von Neubauten
und Ausfahrten auf Strassen und Plätze dürfen nicht zu einer Behinde-
rung und/oder Gefährdung des Verkehrs führen.
Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen mindestens 5.00 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen; zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung muss ein ebener Vorplatz von mindestens 4.00 m vorhanden sein. Die Baubehörde kann die Beseitigung oder Anpassung bestehender verkehrshindernder Ausfahrten und Anlagen wie Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen und Böschungen verfügen. Die Gemeinde hat dem Betroffenen die damit verbundenen Kosten zu ersetzen.
Art. 52 Parkflächen
Bei allen Neu- und Umbauten von Wohn- und Geschäftshäusern, Hotels und gewerblichen Betrieben sowie Neubauten im Hofstattrecht hat der Gesuchsteller auf eigenem Boden oder mittels Benützungsrecht auf fremden Boden genügend Parkflächen für Motorfahrzeuge zu errichten und für die Parkierung offen zu halten. Bei Erweiterung bestehender Bauten sind für die neuen parkplatzpflichtigen Nutzungen zusätzliche Parkplätze zu erstellen. Es gelten folgende Ansätze für die Berechnung der Parkplatzanzahl: a)
Wohnungen : 1 Parkplatz pro Wohnung bis 130 m2 anrechenbare Geschossfläche, darüber 2 Parkplätze und für je 4 Wohnungen 1 Besucherparkplatz.
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b)
Hotels und Pensionen : 1 Parkplatz pro 3 Fremdenbetten
c)
Geschäfte: 1 Parkplatz pro 20.00 m2 Verkaufsfläche, im Minimum je 2 Parkplätze pro Geschäft;
d)
Restaurationsbetriebe: 1 Parkplatz pro 8.00 m2 Restaurationsfläche im lnnern des Gebäudes bzw. 1 Parkplatz pro 12.00 m2 Restaurationsfläche im Freien. Sind Restaurationsflächen im lnnern des Gebäudes und im Freien vorhanden, wird für die Berechnung der notwendigen Parkplätze nur jene Fläche herangezogen, die die grössere Anzahl Plätze ergibt.
Bei Geschäftshäusern, gewerblichen Betrieben usw. bestimmt die Baubehörde die notwendige Parkplatzanzahl. Wo die Einhaltung der Bestimmungen gernäss Abs. 1 3 in der Kernzone I für bestehende oder im Hofstattrecht zu erstellende Bauten aus technischen Gründen unmöglich ist, kann die Baubehörde die Anzahl Pflichtparkplätze angemessen herabsetzen.
VII. Öffentliche und private Anlagen
Art. 53 Benützung von
Privateigentum
Die Gemeinde ist berechtigt, auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten nach Mitteilung an den Eigentümer Tafeln mit Namen, Verboten, Angaben über Wasser und elektrische Leitungen, Vermessungszeichen, Hausnummern, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Hydranten und dergleichen anzubringen . Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt solcher Einrichtungen trägt die Gemeinde. Berechtigten Wünschen des Eigentümers über Ort, Art und Weise der Anbringung solcher Einrichtungen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
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Bei wesentlicher Beeinträchtigung des belasteten Grundstückes kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung verlangen .
Art. 54 Benützungen von
öffentl. Grund
Eine über den normalen Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes ist nur mit Bewilligung der zuständigen Baubehörde zulässig. Das gilt auch für die Verwendung als Lagerplatz, Abstellfläche und dergleichen. Es ist insbesondere untersagt, auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung Materialien zu lagern, aufzubereiten oder auszustellen. Bewilligungen der Baubehörde sind mit den notwendigen Auflagen zu verbinden. Es können angemessene Gebühren erhoben werden.
Art. 55 Benützung des
Luftraumes
Vorbauten wie Erker, Balkone, Vortreppen und Dachvorsprünge dürfen nicht in den öffentlichen Luftraum hineinragen. Sofern die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird, können Ausnahmen bewilligt werden, wenn solche Vorbauten mindestens 5.00 m über Strassen- oder 3.50 m über Trottoirniveau angelegt werden und nicht mehr als 1.00 m Ausladung aufweisen.
Art. 56 Dachwasser und
Schneeablagerung
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder Schnee auf diese zu werfen. Dachwasser ist durch Dachrinnen und Fallrohre gemäss Generellem Entwässerungsplan abzuleiten.
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Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Dachwasser nicht zur Vereisung öffentlicher Strassen und Trottoirs führt. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strassen ausgeschlossen sind. Muss für die Wegschaffung von Schnee der öffentliche Grund benützt werden, trägt der Grundeigentümer allein die Verantwortung und hat den Schnee unverzüglich wegzuräumen. Die sich beim Winterdienst ergebende Ablagerung von Schnee seitlich der Strassen ist von den angrenzenden Grundeigentümern entschädigungslos zu dulden. Die Reinigung der betroffenen Grundstücke erfolgt im Frühjahr durch die Gemeinde auf deren Kosten.
Art. 57 Schneeräumung
Die Gemeinde kann die Schneeräumung von Privatstrassen gegen eine vom Bauamt jährlich festgesetzte Pauschalgebühr übernehmen, wenn: a)
sich die Strasse in einem technisch einwandfreien Zustand befindet,
b)
die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer es verlangt
Art. 58 Private Werkleitungen
Private Werkleitungen und deren Anschluss an öffentliche Anlagen sind bewilligungspflichtig. Sie sind vom Eigentümer zu erstellen und zu unterhalten. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind solche Leitungen Dritten gegen Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. Im Streitfall entscheidet die Baubehörde über die Anschlusspflicht und die Entschädigung.
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Muss eine private Werkleitung zwecks Anschluss an das öffentliche Leitungsnetz durch ein benachbartes Grundstück geführt werden, kann dies durch die Gemeinde gegen Entschädigung verfügt werden, sofern sich die Nachbarn nicht einigen können. Die Gemeinde hat das Recht, an private Wasserleitungen ohne Kostenbeteiligung Hydranten anzuschliessen.
Art. 59 Öffentliche WerkIeitungen
Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden.
Art. 60 Betreten von
Grundstücken
Die Gemeindebehörden und ihre Beauftragten sind befugt, zur Projektierung öffentlicher Anlagen und zu Vermessungszwecken private Grundstücke zu betreten und vorbereitende Handlungen vorzunehmen. Dabei entstehender Schaden ist zu vergüten. Die Grundeigentümer sind rechtzeitig zu benachrichtigen.
Art. 61 Abstandsvorschriften für
öffentl. Anlagen
Die Gemeinde darf Brunnen, Containerstandplätze und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen erstellen, ohne die im Baugesetz vorgeschriebenen Abstände einzuhalten. Dabei ist auf die Interessen privater Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen.
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VIII. Bewilligungsverfahren
Art. 62 Baubewilligung
Alle Vorhaben für Bauten und Anlagen, einschliesslich Projektänderungen, Unterhalt Sanierungsarbeiten und Abbruch sowie Zweckänderungen von Bauten und Grundstücken, sind dem Bauamt schriftlich anzuzeigen. Dieses entscheidet, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt. Nichtbewilligungspflichtige Bauvorhaben gernäss KRVO werden dem Meldeverfahren unterstellt.
Art. 63 Baugesuche
Das Bauamt erlässt Vorschriften darüber, welche Beilagen mit den Baugesuchen einzureichen sind.
Art. 64 Gebühren
Der Gemeindevorstand erhebt Gebühren in Promillen von der Bausumme gernäss Gesuch: Baubewilligungen Baukontrollen und -abnahmen
1.50 %o bis 3.00 %o 2.00 %o bis 4.00 %o
Gesuche nach Meldeverfahren
Fr. 50.- bis Fr. 200.-
Vorentscheide nach Zeitaufwand, mindestens
Fr. 200.-
Einsprachentscheide nach Zeitaufwand, mindestens
Fr. 300.-
Ausserordentliche Aufwendungen der Gemeinde, z.B. für die Einholung von Gutachten, Bauberatung und Ähnliches, werden dem Gesuchsteller überbunden. Über solche Aufwendungen ist dieser vorgängig zu orientieren.
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Die Baubehörde kann die Bevorschussung dieser Kosten verlangen. Die Kosten offensichtlich unbegründeter Einsprachen können den Einsprechenden Überbunden werden. Für gesteigerten Gemeingebrauch wird eine Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 120.- pro m2 beanspruchter Fläche und pro Jahr erhoben. Der Gemeindevorstand erlässt eine Gebührenverordnung.
Art. 65 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der zuständigen Baubehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden .
IX. Schlussbestimmungen
Art. 66 Anwendbares
Recht
Für alle Sachverhalte, die in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gilt kantonales Recht.
Art. 67 lnkrafttreten
Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Urnengemeinde und Genehmigung der Regierung in Kraft und gilt für alle beim lnkrafttreten noch nicht bewilligten Gesuche. Mit lnkratftreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechende frühere Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 27. März 1977 mit allen bis heute erfolgten Änderungen , als aufgehoben.
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Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Geltungsbereich
Zweck Baubehörde Sachliche Zuständigkeit Hofstattrecht
II. Grundordnung A . Allgemeines
B. Zonenplan
Art. 6
Art. 7 Bestandteile der Grundordnung
Zoneneinteilung
Art. 8 Zonenplan
C. Genereller Gestaltungsplan
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Inhalt
Schützenswerte Bauten Erhaltenswerte Bauten
D. Genereller Erschliessungsplan
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15 Genereller Erschliessungsplan
Strassen und Fusswege Verkehr und Tourismus Versorgung
E. Genereller Entwässerungsplan
Art. 16 Genereller Entwässerungsplan
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F.Bauzonen 1. Kernzonen
Art. 17
Art. 18
Art. 19 2. Übrige Bauzonen
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 3. Zonenschema
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Allgemeines
Kernzone I Kernzone II Wohnzone A Wohnzone B Wohnzone C Hotelzone Gewerbezone Touristische Gewerbezone Zonenschema Störungsgrade I Immissionen Arbeitszeiten I Schutzmassnahmen
G. Überlagerte Zonen
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 Wintersportzone
Campingzone Materialabbauzone Materialablagerungszone Bauverbotszone Ruhezone Wintersperrzone
111. Kommunale Bauvorschriften 1. Nutzungsbeschränkungen
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Ausnützungsziffer
An rechenbare Geschossfläche I Ausnahmen Anrechenbare Grundstücksfläche
34
2. Grenz- und Gebäudeabstände
Art. 39 Kleinbauten I Nebenbauten
Art. 40 Mehrlängen
3. Gebäudehöhen und Dachformen
Art. 41
Art. 42 Gebäudehöhe
Dachformen und Aufbauten
IV. Ortsbild-und Landschaftsschutz
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 Gesamtwirkung und Gestaltung
Reklameanlagen Antennen Solaranlagen
V. Erschliessung
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50 Strassenverzeichnis
Erschliessungsprogramm Erschliessungsbeiträge Beitragsbemessung
VI. Verkehrsanlagen
Art. 51
Art. 52 Verkehrssicherheit und Ausfahrten
Parkflächen
.. 35
,..
VII. Öffentliche und private Anlagen
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61 Benützung von Privateigentum
Benützung von öffentlichem Grund Benützung des Luftraumes Dachwasser und Schneeablagerung Schneeräumung Private Werkleitungen Öffentliche Werkleitungen Betreten von Grundstücken Abstandsvorschriften für öffentliche Anlagen
VIII. Bewilligungsverfahren
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65 Baubewilligung
Baugesuche Gebühren Rechtsmittel
IX. Schlussbestimmungen
Art. 66
Art. 67 Anwendbares Recht
lnkrafttreten
Beschluss Urnenabstimmung vom 13. Juni 2010 Beschluss Regierung vom 18. Januar 2011
A~TSREGISTRATUR 111 AMT FUR RAUMENlWJCKLUNG
Kanton Graubünden
Gemeinde Flims
Baugesetz Gemeinde Flims Teilrevision Gewässerraumzone
Beschlossen an der Urnenabstimmung vom 2 1. Mai 2017 Der Gemeindepräsident
a: .!lUZ~
Adrian Steiger
Genehmigt von der Regierung mit Beschluss Nr. ~r Regierungspräsident
.b. ~- --~···
Dr. Mario Cavigelli
21.Mai2017
4 84
vom
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Gewässerraumzone
Art. 35 a
Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts. 2
Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts zu bewirtschaften.
3
Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach Art. 81 Abs. I und 2 KRG. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
4
Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5 Metern beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmef<illen unterschritten werden kann.
5
Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser Fachbehörde erforderlich.
23. Oktober 20 17
Gemeinde Flims
553
GEMEINDE
Teilrevision Baugesetz
Art. 30 , Campingzone
Von der Urnenabstimmung angenqßrnen am: 22.09.2024
Der Gemeindepräsident: -
]
Der Gemeindeschreiber:
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4 Vonzder Regierunggenehmiggam/fiiß
Der Präsident:
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Der Kanzleidirektor:
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N
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RB: Z.AC\[ZOZ-b
Das Baugesetz der Gemeinde Fiims, von derUrnengemeinde erlassen am 13. Jüni 2010 wird wie folgt geändert:
Hinweise V Normal = Rechtskräftiger Gesetzestext durehgestriehen = Streichung ‚Rot
= Änderung oder Ergänzung
.
Campingzone _
'
Art. 30
.
Die Campingzone ist für die Errichtung von Campingplätzen bestimmt. in der Campingzone dürfen Bauten und Anlagen errichtet werden,wélche für den Be— trieb der Campinganlage notwendig sind, wie sanitäre] Anlagen, Verkaufs-' und '
Versorgungsstätten.
Innerhalb der Campingzone können im Umfang von maximal 50 % der Stand— _ plätze auf Dauer angelegte Unterkünfte bewilligt werden, die a i eine Grundfläche (Wohnfläche) von maximal 25 m2 aufweisen; b) eine Gebäudehöhe von max. 3.80 m aufweisen; c) Vorbauten vonhöchstens 5 rn Länge und 2.5 m Breite aufweisen. Bauten, Anlagen und Bepflanzungen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen.
Für den Betrieb einer Campinganlage ist eine Betriebsbewilligung des_Gemeindevorstandes notwendig.
'