Baureglement

Sevelen

Documento

Numero
2020-3201
Comune
Sevelen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
9 nov 2005
In vigore dal
17 feb 2020

Carta

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Testo

GEMEINDE SEVELEN

Baureglement 11. April 2005

I. Nachtrag vom 25.01.2010 II. Nachtrag vom 17.02.2020

Inhaltsverzeichnis

1.

Art. 1

Art. 2

Art. 3

2.

Art. 4

Art. 5

3.

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 8a

Art. 9

Art. 10

Art. 11

75 altri articoli

Art. 12

Art. 13

4. 4.1

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29 4.2

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

5.

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

6.

Art. 39

Art. 40

7.

Art. 41

Art. 42

Allgemeine Bestimmungen .................................................................................. 3 Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 Zielsetzung ............................................................................................................. 3 Zuständigkeit .......................................................................................................... 3 Planungsmittel ...................................................................................................... 4 Planungsmittel ........................................................................................................ 4 Erlass und Revision der Richtpläne ........................................................................ 4 Zonenvorschriften ................................................................................................ 4 Regelbauweise ....................................................................................................... 4 Wohnzonen WE und WEA ...................................................................................... 5 Dorf-Kernzonen ...................................................................................................... 6 Kurzone Bad Rans .................................................................................................. 6 Grünzonen .............................................................................................................. 6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ................................................................ 6 Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände.......................................................... 7 Landwirtschaftszone ............................................................................................... 7 Übriges Gemeindegebiet ........................................................................................ 7 Bauvorschriften .................................................................................................... 7 Überbauungsvorschriften .................................................................................... 7 Gesamtüberbauung a) Besondere Bauweise .......................................................... 7 Gesamtüberbauung b) Mit Mehrausnützung ........................................................... 7 Offene und geschlossene Bauweise ....................................................................... 8 Grosser und kleiner Grenzabstand ......................................................................... 8 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag ...................................................................... 9 Berechnung der Geschosszahl .............................................................................. 10 Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern ................................................. 11 Gefahrengebiet Sevelerbach ................................................................................. 11 Abstellflächen für Motorfahrzeuge.......................................................................... 11 Garagen und Hofzufahrten; Verkehrssicherheit ..................................................... 12 Kinderspielplätze ................................................................................................... 12 An- und Nebenbauten ............................................................................................ 13 Vorbauten .............................................................................................................. 13 Dachgestaltung ...................................................................................................... 14 Unterirdische Bauten ............................................................................................. 15 Abgrabungen, Auffüllungen.................................................................................... 15 Konstruktion der Bauten ..................................................................................... 15 Mindestmasse........................................................................................................ 15 Belichtung und Belüftung ....................................................................................... 15 Abstell- und Kellerräume ........................................................................................ 16 Schneeschutzvorrichtungen ................................................................................... 16 Kehrichtentsorgung ................................................................................................ 16 Bauvorgang und Baukontrolle ............................................................................ 16 Schutzbestimmungen für Bauarbeiten ................................................................... 16 Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze................................................ 17 Bezug der Bauten .................................................................................................. 17 Baukontrolle ........................................................................................................... 18 Verfahrensvorschriften........................................................................................ 18 Bewilligungspflicht.................................................................................................. 18 Form des Baugesuches ......................................................................................... 18 Schlussbestimmungen ........................................................................................ 19 Gebühren und Auslagen ........................................................................................ 19 Inkrafttreten............................................................................................................ 19

2

Der Gemeinderat Sevelen erlässt gestützt auf Art. 2 und 7 des Baugesetzes, Art. 102 des Strassengesetzes sowie Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes das nachstehende

BAUREGLEMENT 1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Sevelen.

2

Das Recht des Bundes und des Kantons bleibt vorbehalten, soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine abweichende Regelung oder Ergänzung trifft.

Art. 2 Zielsetzung

Das Baureglement bezweckt: - Eine zweckmässige und ansprechende Ortsgestaltung - Die Schaffung hygienisch einwandfreier Wohnungen und Arbeitsplätze

Art. 3 Zuständigkeit

1

Die Aufsicht über die Ortsplanung, die örtliche Baupolizei sowie der Vollzug dieses Reglements sind Sache des Gemeinderates. 2

Die Baukommission gilt als Baupolizeibehörde der Gemeinde für folgende Baubewilligungen (ohne Ausnahmebewilligungen): - im ordentlichen Verfahren - im vereinfachten Verfahren 3

Für sämtliche weiteren baupolizeilichen Aufgaben ist der Gemeinderat abschliessend zuständig. 4

Die Entscheide der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. 5

Das Bauamt übt die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse der Baukommission sowie des Gemeinderates.

3

2.

Planungsmittel

Art. 4 Planungsmittel

1

Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsmittel: - Richtplan - Zonenplan - Überbauungsplan - Gestaltungsplan - Schutzverordnung und -plan - Übersicht über den Stand der Erschliessung (Art. 21 RPV) 2

Zonen-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, Schutzverordnungen und Baureglement sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen für das Grundeigentum verbindlich. Der Richtplan ist für die mit der Planung beauftragten Organe und Behörden wegleitend. 3

Diese Planungsmittel können auf dem Gemeindebauamt im Original eingesehen werden.

Art. 5 Erlass und Revision der Richtpläne

1

Die Richtpläne werden vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen bekanntgemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftlich Anregungen unterbreiten. Der Gemeinderat prüft diese und berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Sie begründen jedoch keinen Anspruch auf Verwirklichung. 2

Wenn es aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint, können die Richtpläne geändert werden. Für die Änderung gilt das gleiche Verfahren wie für die Aufstellung. 3

Die Richtpläne werden dem Baudepartement zur Kenntnisnahme unterbreitet.

3.

Zonenvorschriften

Art. 6 Regelbauweise

Die nachstehende Tabelle enthält die Nutzungszonen mit den entsprechenden Mindest- und Höchstwerten der Grundmasse für die Regelbauweise und die Empfindlichkeitsstufe der einzelnen Zonen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

4

Zonen

Wohnzonen

Wohn-Gewerbe-Zonen

Vollgeschosszahl Ausnützungsziffer

WE 2 0,4

WEA 2 0,4

W2 2 0,5

W3 3 0,6

W4 4 0,7

WG 2 2 0,5 c)

Gebäudehöhe

7,5

7,5

7,5

10,5

13,0

8

Firsthöhe

10

10

10,5

13,5

16,0

11

Kleiner Grenzabstand Grosser Grenzabstand

5 10

e) 75%

4 8 25/30 k) e) 75%

5 10 35/40 k) e) 75%

6 12

Mehrlängenzuschlag Dachgeschossausbau

4 8 20/30 k) e) 75%

Untergeschossausbau

50%

50%

50%

nein

nein

Empfindlichkeitsstufe I)

II

II

II

II

II

Grösste Gebäudelänge

20

WG 3 3 0,6 c)

4 8

WG 2A 2 (3) b) 0,5 c) 8,0 (11) b) 11,0 (14) b) 4 (5) b) 8 (10) b)

40

25

35

35

e) 75%

f) 75% 100% h) III

f) 75%

f) 75% 100% h) III

100% h) III

11 14 5 10

GewerbeKernzonen Industrie-Zonen GI A a) GI a) K D frei frei 3 g) 2 frei frei frei frei 10,5 11 12 8 g) g) 13,5 14 15 11 g) g) 5 d) 5 d) 4 4 5 d) 5 d) 4 4 25 35 frei 20 g) g) f) f) frei frei frei frei 100% 100% 50% 50% h) h) i) i) III III III III

a) Für die in GI-Zonen gemäss Art. 13 des Baugesetzes zugelassenen Wohnbauten gelten die Vorschriften der W3. b) Sofern das Erdgeschoss in der WG 2A–Zone zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, gelten die in Klammer gesetzten Werte. c) Wenn der gewerblich genutzte Teil einer Baute mindestens 1 Vollgeschoss ausmacht, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 0,1. Für Bauten in der WG 2A-Zone, deren anrechenbare Geschossfläche zu mehr als zwei Drittel gewerblich genutzt wird, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0,2. d) Der Grenzabstand gegenüber Wohnzonen, nicht aber Wohn-Gewerbe-Zonen, beträgt mindestens 15 m. e) Bei Gebäudelängen über 15 m beträgt der Mehrlängenzuschlag 1/3 der Mehrlänge, höchstens aber 6 m. f) Bei Gebäudelängen über 20 m beträgt der Mehrlängenzuschlag 1/4 der Mehrlänge, höchstens aber 6 m. Gegenüber Wohnzonen gilt der gleiche Mehrlängenzuschlag bereits ab einer Gebäudelänge von 15 m. g) In den Ortsbildschutzgebieten besteht kein Anspruch auf die zulässigen Höchstmasse (siehe Art. 4 der Schutzverordnung Ortsbild-, Landschafts- und Naturschutz). h) Untergeschosse dürfen nur für gewerbliche Zwecke ausgebaut werden. i) Für gewerbliche Zwecke besteht keine Beschränkung. k) Die grössere Zahl gilt in Gebieten mit offener Bauweise für selbständige Bauten, die zu einer Häuserreihe zusammengebaut werden. l) Für die im Zonenschema nicht aufgeführten Zonen gelten nachfolgende Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung: Grünzone: III, Grünzone Naturschutz: III, übriges Gemeindegebiet: III, Landwirtschaftszone: III, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen II oder III entsprechend der Darstellung im Zonenplan.

Art. 7 Wohnzonen WE und WEA

1

In der Wohnzone WE kann die Bewilligungsinstanz die Erstellung von Reihen-, Terrassen- und Gruppeneinfamilienhäusern bewilligen, sofern die Bauten eine Gliederung aufweisen und sich gut in das Orts- und Quartierbild einfügen. 2

In der Wohnzone WEA soll die Errichtung von Wohngebäuden in einer landschaftlich wertvollen Lage ermöglicht werden. Grössere Dachaufbauten sind unzulässig. Situierung, äussere Gestaltung und Bepflanzung haben eine gute Eingliederung zu gewährleisten. Stützmauern, Terrassierungen und Bepflanzungen sind im Baugesuch aufzuführen. 5

Art. 8 Dorf-Kernzonen

Die Dorf-Kernzonen umfassen die erweiterten Ortskerne. Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe, sind zulässig. Ihre Benützung darf sich nur mässig störend auswirken.

Art. 8a Kurzone Bad Rans1

1

In der Kurzone Bad Rans sind Bauten für Hotelbetrieb, Seminarräume, Restaurants und Medical Wellness zulässig. In der Kurzone Bad Rans gelten folgende maximal Nutzungen und Abmessungen: a) max. 5 Vollgeschosse b) Gebäudehöhe = 18.50 m c) Firsthöhe = 18.50 m d) Gebäudelänge = frei e) ES II 2

Die wesentlichen Bauten und Anlageteile werden Sondernutzungsplans (Überbauungsplane) festgelegt.

Art. 9 im

Rahmen

eines

Grünzonen 1/2 1

In den Grünzonen Naturschutz GN und Erholung GE haben sich die gemäss

Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes zugelassenen Bauten unauffällig in die Grünanlagen

einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als 1 Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig. Die Grünzone Freihaltung ‚GF’ bezweckt die Freihaltung von Bauten und Anlagen des betreffenden Gebiets innerhalb und ausserhalb der Bauzone. In der Grünzone Freihaltung auf Parz. Nr. 2511 sind Fussgängerstege für die Verbindung der angrenzenden Grünbereiche zulässig. 2

Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Bauten, deren Gebäudehöhe mehr als 13 m beträgt, haben einen kleinen Grenzabstand von 8 m und einen grossen Grenzabstand von 12 m einzuhalten. Bei niedrigeren Bauten richten sich die Grenzabstandsvorschriften nach jener Wohnzone, innerhalb welcher die Bauten auf Grund ihrer Gebäude- bzw. Firsthöhe erstellt werden könnten. 2

Die Vorschriften über den Mehrlängenzuschlag finden keine Anwendung.

1 2

gemäss I. Nachtrag vom 25.01.2010 gemäss II. Nachtrag vom 17.02.2020

6

Art. 11 Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände

1

Die Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände ist von allen skisportbehindernden Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Bepflanzungen freizuhalten. 2

Soweit die Erstellung von Bauten und Anlagen nach Abs. 1 zulässig ist, haben Bauvorhaben die Vorschriften der zugrundeliegenden Nutzungszone einzuhalten.

Art. 12 Landwirtschaftszone

Bauten haben einen allseitigen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens jedoch 5 m.

Art. 13 Übriges Gemeindegebiet

Bauten haben einen allseitigen Grenzabstand von 5 m einzuhalten. Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens jedoch 5 m. 4.

Bauvorschriften

4.1

Überbauungsvorschriften

Art. 14 Gesamtüberbauung a) Besondere Bauweise

In den Wohnzonen WE und WEA dürfen die Gebäude- und die Firsthöhen auch mittels Überbauungsplan nicht erhöht werden.

Art. 15 Gesamtüberbauung b) Mit Mehrausnützung 2

1

Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann durch einen Überbauungsplan gemäss Art. 27 des Baugesetzes eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Mindestfläche hat in den 2-geschossigen Zonen 2'500 m2, in den 3geschossigen 3'000 m2 und in den 4-geschossigen Zonen 4'000 m2 zu betragen. In den Ortsbildschutzgebieten I und II hat die Mindestfläche 1‘500 m2 zu betragen. b) Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, das architektonisch und städtebaulich wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Im Einzelnen müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Gute Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung; inbezug auf Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Grundrisse; Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs; grössere zusammenhängende und gut gestaltete Freiflächen; zweckmässige Anordnung der erforderlichen Autoabstellplätze, mindestens zwei Drittel davon sind unterirdisch anzulegen.

2

gemäss II. Nachtrag vom 17.02.2020

7

2

Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt in Anspruch genommen werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. 3

Die Mehrausnützung beträgt im Maximum 20% der zonengemässen Ausnützung (z.B. 0,5 --> 0,6). Dieser Bonus gilt auch für den Zuschlag gemäss Art. 6 lit. c).

Art. 16 Offene und geschlossene Bauweise

1

Wo weder durch Baureglement noch durch Überbauungs- oder Gestaltungsplan etwas anderes bestimmt wird, gilt offene Bauweise. Bei offener Bauweise werden die Bauten allseitig freistehend erstellt. 2

In Gebieten mit offener Bauweise dürfen Bauten zu einer Häuserreihe bis zur reglementsgemässen Maximallänge zusammengebaut werden. Häuserreihen sind nach einem einheitlichen Plan zu erstellen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen über geschlossene Bauweise. 3

Bei geschlossener Bauweise müssen die Bauten seitlich an die Grenze und in der Regel an die Baulinie gestellt werden. Seitlich ist eine Brandmauer zu errichten. Gegenüber Grundstücken in Gebieten mit offener Bauweise sind die Grenz- und Gebäudeabstände der offenen Bauweise einzuhalten.

Art. 17 Grosser und kleiner Grenzabstand

1

Der grosse Grenzabstand ist auf die am meisten nach Süden orientierte Hauptfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. 2

Weist ein Gebäude nach West oder Ost orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand gegenüber der West- oder Ostfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichwertigen Süd- und Westfassaden, bzw. Süd.- und Ostfassaden kann die Bewilligungsinstanz die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes auf beide Fassaden gestatten.

8

Art. 18 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag

1

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf die Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils. Nicht angerechnet werden: - Anbauten gemäss Art. 25 Baureglement, die die Fassade um höchsten 5 m verlängern - unterirdische Bauten oder Bauteile nach Art. 28 Baureglement - Vorbauten bis zu einer Ausladung von 2 m. 2

Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand ist kein Mehrlängenzuschlag einzuhalten.

9

Art. 19 Berechnung der Geschosszahl

1

Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das über dem Terrain und unter dem Dachraum liegt. Nicht zur Geschosszahl angerechnet werden müssen: - Geschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen vom Niveaupunkt bis oberkant Fussboden des Erdgeschosses, nicht mehr als 1,4 m und an keiner Stelle mehr als 2,5 m überragen. - Geschosse, die im Dachraum liegen oder unter einem Winkel von 45º vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen. 2

< max. Gebäudehöhe

Der Ausbau der Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen richtet sich nach der Tabelle der Regelbauweise (Art. 6). Überschreitet der Ausbau die zulässige Masse, so zählt ein solches Geschoss als Vollgeschoss.

10

Art. 20 Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern

1

Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten von Kantonsstrassen 5 m und Anlagen 4 m Abstand einzuhalten. Gegenüber Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 4 m, für Gemeindestrassen dritter Klasse ein solcher von 3 m. Gemessen werden die Abstände von der Strassen- bzw. Trottoirgrenze. Im übrigen gilt Art. 104 Strassengesetz. 2

Die Bewilligungsinstanz kann unter Vorbehalt der Strassengesetzgebung diese Abstände im Interesse der ortsbaulichen Gestaltung erhöhen oder herabsetzen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 3

Gegenüber Eindolungen im nicht überbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.0 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. In Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind.

Art. 21 Gefahrengebiet Sevelerbach

1

In dem im Zonenplan bezeichneten Gefahrengebiet Sevelerbach ist dem Erfordernis der Sicherheit besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt namentlich für die Ausstattung der Keller- und Erdgeschosse. 2

Die Bewilligungsinstanz ist befugt, im Bewilligungsverfahren einen entsprechenden fachtechnischen Nachweis zu verlangen und besondere Massnahmen anzuordnen.

Art. 22 Abstellflächen für Motorfahrzeuge

1

Wird ein Bauherr oder der Eigentümer aufgrund von Art. 72 des Baugesetzes verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge (offen oder in Garagen) zu errichten, so gelten nachfolgende Regeln: - für Mehrfamilienhäuser pro 80 m2 *) anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber pro Wohnung ein Abstellplatz. Zusätzlich pro drei Wohnungen ein weiterer Abstellplatz. Bei vier und mehr erforderlichen Abstellplätzen ist mindestens die Hälfte überdeckt zu erstellen. *) überzählige Flächen sind aufzurunden - pro Einfamilienhaus oder Reihenwohnhaus 2 Abstellplätze. Werden Einliegerwohnungen erstellt, so sind hiefür zusätzliche Abstellplätze zu errichten. Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen über Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Als Einliegerwohnung gilt jede integrierte Wohnung mit Kochgelegenheit. 2

Für Läden, gewerbliche und industrielle Betriebe, Gaststätten, Hotels etc. gilt die Norm SN 640 290. 3

Garagenvorplätze und Hofzufahrten gemäss Art. 23 gelten nicht als Abstellflächen.

4

Sofern Beiträge gemäss Art. 72ter des Baugesetzes zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.00. Betrag basiert auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Stand 1. April 2004 = 107.6, als Basis April 1998 = 100). 11

5

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten Abstellplatz.

6

Werden ausgelöste Parkplätze innerhalb von 10 Jahren seit der Leistung der Ersatzabgabe erstellt, wird der geleistete Betrag anteilmässig zurückerstattet. Die Rückerstattung verkleinert sich für jedes volle oder angebrochene Jahr seit der Beitragszahlung um 10% und wird nicht verzinst.

Art. 23 Garagen und Hofzufahrten; Verkehrssicherheit

1

Die Ein- und Abstellplätze sind so anzuordnen und auszubauen, dass sie ohne Gefährdung, insbesondere ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, benützt werden können. Die Garagenvorplätze sind so anzulegen, dass das Fahrzeug vor oder neben der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Der Vorplatz hat eine Mindestlänge von 5,5 m aufzuweisen. 2

Sämtliche Ein- und Ausfahrten sind so anzulegen, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Zufahrten zu Sammelgaragen müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2,5 m oder von der Trottoirgrenze wenigstens 1 m horizontal verlaufen. Ungedeckte Zufahrten zu Tiefgaragen dürfen höchstens 15% Gefälle aufweisen. Die freie Sicht auf öffentliche Strassen soll wenigstens von 4 m vor der Fahrbahngrenze aus unter einem Winkel von 45º gewährleistet sein. Zufahrten zu Einzelgaragen sind mit Radien von mindestens 3 m, wo ein Trottoir besteht 1,5 m auszurunden. 3

Die Bewilligungsinstanz erteilt die entsprechenden Bewilligungen.

Art. 24 Kinderspielplätze

Als minimale Grösse der gemäss Art. 73 des Baugesetzes zu erstellenden Kinderspielplätze gilt 1/5 der gesamten anrechenbaren Geschossfläche, wovon 1/4 mit einem Hartbelag zu versehen ist. 12

Art. 25 An- und Nebenbauten

1

Als An- und Nebenbauten gelten Bauten, welche folgende Voraussetzung erfüllen:

a) Die Grundfläche darf 45 m2 nicht übersteigen b) Die Gebäudehöhe darf höchstens 3,5 m, die Firsthöhe höchstens 5 m betragen c) Es dürfen keine Dachaufbauten erstellt werden d) In Nebenbauten dürfen keine Wohnräume erstellt werden. 2

An- und Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten oder dürfen, mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis auf die Grenze gebaut werden. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und ähnlicher Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Gegenüber anderen Bauten haben An- und Nebenbauten einen Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Im Bereich des grossen Grenzabstandes von Hauptbauten sind Nebenbauten nicht zulässig. Die Gebäudeabstände der Feuerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 3

Beim Zusammenbau von An- und Nebenbauten über die Grenze darf die gesamte Gebäudegrundfläche 80 m2 nicht überschreiten. 4

Bei vorgeschriebenen Fahrzeugeinstellräumen für Mehrfamilienhäuser sind Grundflächen bis zu 90 m2 zulässig.

Art. 26 Vorbauten

1

Vorbauten sind Bauteile, die über die Gebäudefassade in den Luftraum ragen und als gesonderte Bauteile erkennbar sind (Erker, Balkone, Vordächer usw.). 2

Vorbauten dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz-, Gebäude- bzw. Strassenabstand und Baulinienbereich hineinragen und zwar, so weit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf 1/3 der Fassadenlänge. Vorbauten im Gewässer- und Waldabstandsbereich sind nicht zulässig, ausgenommen Dachvorsprünge. 3

Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

13

Art. 27 Dachgestaltung

Dachaufbauten und –einschnitte sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens 1/2, die Dacheinschnitte höchsten 1/3 der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen und bis in die Fassadenflucht reichen. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, welche über einen von den Fassaden (mit Einschluss der Brüstungen) unter 45º a.T. ansteigenden Neigungswinkel herausragen. 1

2

Technisch notwendige Dachaufbauten sind möglichst klein zu halten, zusammen zufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen. 3

Dachflächenfenster dürfen maximal 5% (1/20) der effektiven Dachfläche betragen.

14

Art. 28 Unterirdische Bauten

1

Für Bauten unter dem Boden gilt gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Baulinie bzw. der strassengesetzliche Abstand. 2

Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch im Sinn von Art. 56 Baugesetz, wenn sie innerhalb des Granzabstandsbereiches (kleiner ordentlicher Grenzabstand) samt Überdeckung das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 80 cm überragen.

Art. 29 Abgrabungen, Auffüllungen

1

Die durch Abgrabungen auf einer Fassadenseite freigelegte Fläche zwischen gewachsenem und gestaltetem Terrain darf nicht grösser sein als die Fläche, die sich aus der zugehörigen Fassadenlänge und einer mitleren Abgrabungshöhe von 1 m ergibt. Für Garagezufahrten oder Kellereingänge ist eine grössere mittlere Abgrabungshöhe bis 2 m zulässig, wenn diese nicht verunstaltend wirkt und die Länge der kürzeren Fassadenseite nicht überschreitet. 2

Auffüllungen dürfen nicht verunstaltend wirken und haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen. 4.2

Konstruktion der Bauten

Art. 30 Mindestmasse

1

Die lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser beträgt:

- für Aufenthaltsräume mindestens 2,3 m, - für Einstell- und Kellerräume mindestens 2,1 m. 2

Die Bodenfläche von Wohnräumen muss mindestens 12 m2, diejenige von Schlafräumen mindestens 8 m2 betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 8 m2 bei Wohnräumen und 5 m2 bei Schlafräumen einzuhalten. 3

Das Lichtmass der Fensterflächen von bewohnten Räumen hat mindestens 10% der Bodenfläche zu betragen. Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern von bewohnten Räumen ist ein Lichteinfallswinkel von oberkant Fensterbank bis oberkant Lichtschacht von 45º a.T. zu gewährleisten. 4

Für jede Wohnung und für separate Läden und Werkstätten ist ein eigener, leicht zugänglicher Abort zu erstellen. Dieser darf nicht mit Küchen in direkter Verbindung stehen. 5

Die begehbare Breite für Treppen, Gänge und Podeste muss in Einfamilienhäusern mindestens 0,9 m und in Mehrfamilienhäusern mindestens 1,2 m betragen.

Art. 31 Belichtung und Belüftung

1

Ausschliesslich oder mehrheitlich nach Norden orientierte Wohnungen sind nicht zulässig. Massgebend ist die Zahl der Räume und die Orientierung ihrer Fenster.

15

2

Aborte und Badezimmer ohne direkte Belichtung und Belüftung müssen einwandfreie Beleuchtungseinrichtungen und in der Regel mechanische Belüftungseinrichtungen aufweisen. Eine Entlüftung ohne mechanische Hilfe wird nur in Ausnahmefällen und beim Nachweis entsprechender Querschnitte der Lüftungskanäle gestattet. 3

Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften. Daneben muss eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit über einen davor liegenden Wohn- bzw. Essraum gegeben sein. 4

Treppenhäuser müssen gut beleuchtet und genügend belüftbar sein. Sie dürfen nicht zur Belichtung und Belüftung von Wohn- und Arbeitsräumen dienen.

Art. 32 Abstell- und Kellerräume

Bei Mehrfamilienhäusern ist für jede Wohnung ein Abstellraum von mindestens 3% der anrechenbaren Geschossfläche vorzusehen. In der Nähe des Hauseingangs sind zusätzlich genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen, Velos und dergleichen zu erstellen. Letztere haben 4% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

Art. 33 Schneeschutzvorrichtungen

Wo von Dächern und Gebäulichkeiten fallender Schnee oder fallendes Eis Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen: - bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern von 25º a.T. Neigung an; - bei Metalldächern von 5º a.T. Neigung an.

Art. 34 Kehrichtentsorgung

Bei Gesamtüberbauungen und Mehrfamilienhäusern sind auf eigenem Grund hinreichende Abstellflächen für Entsorgungsbehälter (Kehricht, Glas, Papier, kompostierbare Abfälle usw.) vorzusehen. Sie dürfen das Strassen- und Ortsbild nicht stören und müssen für den Abfuhrdienst gut zugänglich sein. 5.

Bauvorgang und Baukontrolle

Art. 35 Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

1

Bei der Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. 2

Bauherr und Unternehmer sind verpflichtet, sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eine Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Telefonleitungen usw.) zu informieren. 3

Bei jeder Baustelle ist ein Bauabort zu installieren oder nachzuweisen.

4

Bauabfälle sind nach den TVA-Vorschriften zu entsorgen.

16

5

Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vorallem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren anzuwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.

Art. 36 Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze

1

Die Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerung von Baumaterialien usw. ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsinstanz gestattet. Er bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens. 2

Die Bewilligungsinstanz kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen. 3

Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen. 4

Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberen Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. 5

Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse, wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw., zu treffen. 6

Beschädigte oder verschmutzte Strassen, Trottoirs, Wege und Plätze sind auf Kosten des Bauherrn wieder instand zu setzten bzw. zu reinigen. Nötige Änderungen an öffentlichen Einrichtungen und Anlagen (Leitungen, Schilder, Vermessungspunkte usw.) haben ausschliesslich durch die zustänidge Verwaltung auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen.

Art. 37 Bezug der Bauten

1

Bauten dürfen erst bezogen werden, wenn der innere Ausbau vollendet, die Baute genügend trocken und eine gefahrlose Benützung möglich ist. 2

Ergibt die Kontrolle der Bezugsbereitschaft ein ungenügendes Resultat, so ist der Bezug zu verweigern oder auf einen späteren Zeitpunkt freizugeben. Widerrechtlich bezogene Bauten können nach vorheriger Androhung auf Anordnung des Gemeinderates auf Kosten des Eigentümers geräumt werden.

17

Art. 38 Baukontrolle

1

Den zuständigen Kontrollorganen (siehe Baubewilligung) ist unaufgefordert Anzeige zu machen: - nach Erstellung des Schnürgerüstes, - nach Erstellung der Abwasser-, Wasserversorgungs-, Energie- und Fernsehkabelanlagen (vor dem Eindecken), - nach Verlegung der Armierung der Schutzräume, - nach Versetzen der Öltanks, - beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten, - nach vollendetem Rohbau, aber vor Inangriffnahme von Verputzarbeiten, - nach Fertigstellung des Baues, jedoch spätestens 8 Tage vor dem Bezug. 2

Die Baukontrolle durch den Gemeinderat oder die von ihm beauftragten Organe hat in der Regel innert 3 Tagen nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Bauherrn bzw. der verantwortlichen Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen. 6.

Verfahrensvorschriften

Art. 39 Bewilligungspflicht

1

Die Bewilligungspflicht wird gestützt auf Art. 78 des Baugesetzes auf sämtliche Aussenreklamen sowie auf Aussenantennenanlagen ausgedehnt. 2

Ausgenommen sind Angebotstafeln Firmenschriften bis 0,5 m2 Fläche.

bis 1,2

m2 Fläche und unbeleuchtete

3

Bewilligungspflichtig sind ausserdem Parabolspiegel bei einem Durchmesser von über 80 cm sowie alle Parabolspiegel in Ortsbildschutzgebieten.

Art. 40 Form des Baugesuches

1

Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht hervorgeht; b) Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder –wege; c) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmungen der Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen und des gewachsenen Bodens sowie des Niveaupunktes; e) Nachweis der detaillierten Berechnung der Ausnützung; f) Schriftliche Bestätigung, Nachweis oder Eingabe gemäss den geltenden Vorschriften der übergeordneten Verordnungen (wie Energie- Lärmschutz-, Luftreinhalte- und weitere massgebende Verordnungen); g) besondere Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und –gefälle usw. (Grundriss mit Höhenkoten oder Längenprofil nach VSA); 18

h) besondere Eingabe für Feuerungs- und Tankanlagen; i) Luftschutz-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; k) Plan der Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen usw. unter Angabe der Höhenkoten und mindestens 2 Höhenfixpunkten; l) Baukostenangabe. 2

Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigen Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten Bauten in den Plan einzubeziehen. 3

Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. 4

Auf Verlangen der Bewilligungsinstanz sind weitere Unterlagen, wie z.B. Detail- und Höhenkurvenpläne, ergänzende Baubeschriebe, statistische Berechnungen, Nachweis über genügende Schallisolation, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Die Bewilligungsinstanz ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauvorhaben Gutachten einzuholen. 5

Die Unterlagen des Baugesuches sind auf dauerhaftem Papier, auf das Normalformat A4 (210/297 mm) gefalzt, einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein. 6

Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Bewilligungsinstanz die einzureichenden Baugesuchsunterlagen beschränken.

7.

Schlussbestimmungen

Art. 41 Gebühren und Auslagen

1

Für die Behandlung des Baugesuches und für baupolizeiliche Leistungen wie Baukontrollen, Ausfertigen der nötigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifes zu tragen. 2

Die Kosten für allfällige Gutachten sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen. 3

Kantonale Bewilligungsgebühren gehen zulasten der Bauherrschaft.

Art. 42 Inkrafttreten

1

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft. 2

Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Baureglementes noch nicht erledigten Baugesuche unterliegen diesem Baureglement. 3

Mit Inkrafttreten dieses Baureglementes wird das Baureglement vom 15. Mai 1995 aufgehoben.

19

20

Als Niveaupunkt bezeichnet das Baugesetz den Schwerpunkt des Hauptgebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Terrain. Jeder An- und Nebenbau besitzt einen eigenen Niveaupunkt. Bei einem rechteckigen Gebäudegrundriss liegt der Schwerpunkt im Schnittpunkt der Diagonalen. Bei zusammengesetzten Grundstückflächen muss die Fläche der Baute in Rechtecke eingeteilt werden und von den verschiedenen Schwerpunkten der Teilstrecke der Gesamtschwerpunkt ermittelt werden. Wo das Lot des Schwerpunktes das Terrain schneidet, liegt der Niveaupunkt. Dieser Punkt soll im Gelände abgesteckt und nach dessen Höhe in Metern über Meer gemessen werden. Der Niveaupunkt ist Ausgangspunkt für die Gebäudehöhe.

21

22

ANHANG Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: Eidgenössische Erlasse: -

Schweizerische Zivilgesetzbuch Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie-, Gewerbe und Handel Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz über die Raumplanung mit Verordnung Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung Bundesgesetz über den Wald Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz Bundesgesetz über den Strassenverkehr Bundesgesetz über den Umweltschutz mit Verordnungen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung mit allgemeiner Gewässerschutzverordnung

Kantonale Erlasse: -

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) Strassengesetz Strassenverordnung Gesetz über die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz) Verordnung über den Materialbezug aus öffentlichen Gewässern Enteignungsgesetz Forstgesetz mit Vollzugsverordnung Naturschutzverordnung Gemeindegesetz Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz Gesetz über den Feuerschutz mit Vollzugsverordnung Gastwirtschaftsgesetz Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz mit Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel Regierungsratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über Luftreinhaltemassnahmen Grossratsbeschluss über den Lärmschutz Energiegesetz Energieverordnung

Kommunale Erlasse: -

Kanalisationsreglement Ablagerungsordnung Reglement über die Abgabe elektrischer Energie (WEW) Schutzverordnung Landschafts- und Naturschutz

23

Sachregister

A Abbruch, -bewilligung Abbruchverbot Abbruchverfügung Abfallplätze Abgrabungen Ablagerungsplätze Aborte Abstände Abstellflächen für Fahrzeuge Abstellflächen für Kehrichtbehälter Abstellräume Abtretungspflicht Abwasser Änderung der Planungsmittel Anbauten Angebotstafeln Anmerkung im Grundbuch Anpassung (der Zonenordnung) Anspruch auf Änderung der Planungsmittel Antennen Anzeige- und Auflageverfahren Archäologische Schutzgebiete Architektonische Gestaltung Arealüberbauung (Gesamtüberbauung) Attikageschoss Aufbauten Auffüllungen Aufgabe Aufhebung von Zonen-, Überbauungsund Gestaltungsplänen Auflage der Planungsmittel Auflageverfahren Ausfahrten Auslagen Ausnahmebewilligung Ausnützungsziffer Aussenwände Aussichtsschutz Autoabstellplatz Autofriedhöfe

Baureglement Artikel

34 29

Baugesetz Artikel

Schutzverordnung Artikel

79, 129 99, 130 129 78

4, 5 5

96 30, 31 6, 12, 13, 17, 20, 25 22, 23 34 32

18, 25 39

27, 39

56-59, 67, 69 42, 72, 78

28, 90 38, 42, 49 32, 33 78 78, 94 62, 63, 114, 116, 121, 122 141 33 78, 97 29bis, 82 1, 3

27 14, 15 19, 27 27 29 2

23 41 6

22, 23

54

78, 93, 95, 109 4 32, 33 29 80-82, 87 71, 78 77 61-63, 67 56, 57, 60, 78 98 42, 72, 78 78, 96

12

24

Sachregister

B Bäche Bauabfälle Bauabstände Bauanzeige Bauarbeiten an öff. Wegen, Strassen und Plätzen Baubeginn Baubescheid Baubeschrieb Baubewilligung Baubewilligung, Geltungsdauer Baueinstellung Bauermittlungsgesuch Bauflucht Baufreiheit Baugerüste Baugespann Baugesuch Bauhöhe Bauinstallationen Baukontrolle Baulandumlegung Baulinien Baumaterial Baumgruppen, Bäume Baureglement - Verfahren - Wirkung Baureife Bauschutt Bausperre Bauten ausserhalb der Bauzone Bauten unter Terrain Bauten, geschützt Bauten innerhalb der Bauzone Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse Bauvisiere Bauvoraussetzung Bauweise Bauzonen Beanstandungen Behinderte, Rücksicht auf Beiträge Bekanntgabe des Baugesuchs Belichtung und Belüftung Benützung von öffentlichem Grund Bepflanzung

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

21 35 6, 12, 13, 17, 20, 25

98

Schutzverordnung Artikel

56-59, 67 82

35, 36

40 39

40 6 35, 36 38 18, 26, 28

28

10

6 6, 7, 8, 10

30, 31 35, 36

89 84, 86 80-82, 87 78, 87, 87bis, 88 88 130 91, 92 24, 56 123 52 81 80-82, 87 60, 66, 67 130 109-117 23, 24, 56 54 98 6, 7, 8, 9, 46 29-33 34 49 93, 95 105-108 77ter 56, 78 98 77bis 10, 18, 90 81 49 9, 22 10-16, 18, 18bis 130, 131 55 82 53

11

10

4

14 16

99 25

Sachregister

Beschädigung von Strassen, Wegen, Plätzen Besonnung Bestandesgarantie Betriebe (Immissionen) Bewilligungspflicht Bewirtschaftung Bezug der Bauten Bodenfläche von Räumen Bonus Brandmauern Bruttogeschossfläche Bussen C Campieren Campingplatz Containerplätze D Dacheinschnitt, -aufbaute Dachgestaltung Dauer der Bewilligung Dachgeschossausbau Dauerschatten Denkmäler (Erhaltung) Dorfkern Dorfzone Düngung Duldung öffentlicher Einrichtungen E Eigentumsbeschränkung Einbau neuer Räume Einfahrten Einfriedungen Einkaufszentren Einsprache, öffentlich-rechtliche Einsprache, privat-rechtliche Einstellplätze für Fahrzeuge Einstellräume Einstellung von Bauarbeiten Elementarereignisse Emissionen Empfindlichkeitsstufen Energieanlagen Energieeinsparung Energieversorgung Enteignung, Abtretungspflicht

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

Schutzverordnung Artikel

35, 36 53 77bis, 77ter 11-16, 70 78 37, 38 30, 31 6, 15 16

34

53 27, 55 57 61-63, 67 132

78 38, 42, 49

11 6, 7, 8, 10

15

7 7

27 27 88 6, 19 69 98-103 10, 15 6, 8 8 76

23

22, 23 22, 23

124 78 71, 78 24, 78 69bis 29bis, 83-85 29bis, 86 72, 78 72, 78 130 5, 52, 129 70

6

38

51bis, 51ter 51bis, 51ter 38, 42, 49 28, 90

26

Sachregister

Baureglement Artikel

Entschädigung Entscheid Entwässerungsanlagen Erhaltung schutzwürdiger Bauten Erholungsanlagen Erholungsgebiete Erhöhung der Ausnützungsziffer Erlass von Planungsmitteln Erker Erneuerung von Bauten Ersatzvornahme Erschliessung Erschliessungsbeiträge Erschliessungsetappenplan Erschütterungen Erweiterung von Bauten Expropriationsrecht F Farbgebung Fassaden Fassadenänderungen Feldgehölz Fenster, -flächen Fertigstellung Feuchtgebiete Feuerstätten Feuerschutzgesetzgebung Firmenschilder Firsthöhe Flüsse Förderung der Erschliessung Förderung der Orts- und Regionalplanung Form des Baugesuches Formate der Baupläne Forstwirtschaftliche Bauten Freibäder Freizeitanlagen Fremdenverkehrsgebiete Friedhof G Garagen Garagenzufahrt, -ausfahrt Gartenbauliche Nutzung Gebäudeabstände Gebäudehöhe Gebäudelänge

Baugesetz Artikel

6, 15 5 26

24, 115, 121, 125-127 84 49 98-103 5, 16-18 5, 16-18, 38, 42 27, 55 5, 29f, 101 78 77bis, 77ter 131 22, 23, 49-51 51 50 70 77bis, 77ter 28, 90

40

54 56, 57, 60 78 98 53

11 11

30, 31 37, 38

Schutzverordnung Artikel

7

10

8

39 6, 14 21

40 40

57, 77 57 94, 78 67 98 50 41 80-82, 87 20, 21, 58, 78 17, 18, 53 18, 18bis, 69bis 38, 42 18, 53

22, 23 23 6, 25 6, 14, 25 6, 18

72, 78 71, 78 20, 21 57, 67, 69 60, 66, 67 67 27

Sachregister

Gebäudetiefe Gebäudeunterhalt Gebühren Gefahrenzone, -gebiet Gehölze Geltungsbereich Geltungsdauer der Baubewilligung Gemeindegebiet, übriges Gemeinschaftsantenne Genehmigung Geruch, übler Gesamtpläne, kantonale Gesamtüberbauung Geschlossene Bauweise Geschossflächen Geschosszahl Geschützte Bauten Gesuch Gesundheitspolizeiliche Vorschriften Gestaltung der Bauten Gestaltungsplan - Verfahren - Wirkung Gewässerschutzzone Gewerbe-Industrie-Zone Giftstoffe Grabarbeiten Granzabstände Grenzbauten Grenzbereinigung, Grenzregulierung Gruben Grundbuchanmerkung Grundmasse Grünzonen Gruppenüberbauung

Baureglement Artikel

Schutzverordnung Artikel

67 52, 129 41 21 1 13 27, 39

14, 15 16 6, 19 40 35, 37

4 6

5 98 1 88 10, 21 78, 97 31, 39, 43 70 42-44 28 61 68, 69 98 80-82, 87 53, 129 52-55 6, 28 29-31 34 5, 6 10, 13

10

5

4, 5

7 3, 6, 7 6, 12, 13, 17, 25 16, 25

6 9 14, 15

H Haft, -pflicht Heimatschutz (Orts- und Landschaftsbild) Hecken Heizungen, Heizanlagen Hochhäuser Hofzufahrt Höhe der Räume Höhenangaben Höhere Häuser Hygiene

Baugesetz Artikel

22, 23 30

30, 31

56, 67 56, 136 118-122 95 62, 63 61, 67 17 28

129-132 5, 15, 54, 93-103 98 51bis, 51ter 69 72, 78

7, 8

4, 5 10

23, 25 68 53, 77

28

Sachregister

I Immissionen Inanspruchnahme der Ausnützung anderer Grundstücke Inanspruchnahme von öffentlichen Grundeigentum Industriezone Inkrafttreten, -setzung Innere Veränderungen Instandstellung baufälliger Anlagen Instandstellung von Bauten Intensiverholungszone Interne Erschliessung Isolation

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

6

14, 70 63

36 14, 68 42

40

J Jagdhütten K Kamine Kanalisation Kantonale Planung Kellerräume Kehrichtbeseitigung Kernzone Kiesgrube Kinderspielflächen, -plätze Kirchen Kleinbauten Klimaanlagen Konstruktion, Sicherheit Kontrollen Kosten Kulturobjekte Kurzonen

78 100, 129 52, 100, 129 18bis 22, 23, 49-51 53bis

20, 21, 78

27, 38 40 32 34 6 24 18, 25 40 38 41 8a

L Lagerplätze Landfläche Landschaftsbild, -schutz Landumlegung Landwirtschaftszone, -gebiet Lärm Lärmbekämpfung Lärmschutz Lastenbereinigung Laubengänge Lehmgruben Lichtquellen (grelle) Lichtreklamen

Schutzverordnung Artikel

12

6

39

50, 76 41-45 61 38, 42, 49 10, 15, 99 95 51, 73-75 18 78 51bis, 51ter 52, 129 130

4

5, 98 10, 16

78, 96 61, 64 93-97, 98-103 109-117 10, 20, 38, 42 53, 70 70 70 114 61 95 78 78, 94

1ff

29

Sachregister

Lichtschächte Liftanlage, -schächte Löschwasser Luftschutzeingabe Lüftungsanlagen M Magerwiesen Mässig störende Betriebe Mauern Mehrausnützung Mehrhöhenzuschlag Mehrlängenzuschlag Meldepflicht Mindestmasse, Raumgrössen, Belichtung, Breite von Treppenhäusern, etc. Missstände, Behebung Modell Motorfahrzeugabstellflächen Motorfahrzeuge, ausgediente N Naturschutzobjekte, -gebiete Nebenbaute Neuverteilung Nichtstörende Betriebe Niveaulinie Niveaupunkte Nutzungsänderung O Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Einrichtungen Öffentliche Gewässer Offene Bauweise Ortsbild, -bildschutz Ortsgestaltung Ortsplanung Ortskern P Parkhaus Parkplätze Parzellierung Pflanzenschutz Pflichten: - Baugesuch - Meldepflicht Pläne, Format, Massstab

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

30, 31

53 61 49

40 30, 31

Schutzverordnung Artikel

53-53ter

8

6, 15 6, 18 38 30, 31 38 40 22, 23

18, 25

40

10

12, 13, 15 78 27, 55 66 65 130 53 129-132 72, 78 96

93-103 57 109-117 11 25 25 78

7

1ff

10, 18, 90 76 59

16

3, 4 8

22, 23

15, 77, 93-95, 98-103 15, 77, 93-95 2, 4-6, 41, 46 15

4

69, 69bis, 72ter 72, 78 109-117 7

40 38 40

80

30

Sachregister Plangenehmigungsverfahren Planung: - Orts- Regional- KantonalPlanungskosten Planungsmittel Provisorische Baute Publikation (Auflageverfahren) Q Quartierplan: vgl. Gestaltungsplan oder Überbauungsplan R Rauch Raumgrösse, -höhe Rechtsschutz, -mittel

Referendum Regelbauweise Regionalplanung Reklameanlagen Rekurs Revers Revision der Planungsmittel Richtplan Richtungspunkte Ried Russ S Schadenersatzansprüche Schallschutz Schattenwurf, - diagramm Schneeschutzvorrichtungen Schnurgerüst Schutzbestimmungen für Bauarbeiten Schutzverordnungen - Verfahren - Wirkung Schutzwürdige Objekte Schutzzonen Schutzgebiete Seen Sevelerbach Sicherheit, baupolizeiliche Sicherheit im Verkehr Sistierung von Bauvorhaben Skiabfahrtszone, -übungsgelände

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

Schutzverordnung Artikel

29-33, 39, 43

41 4

4 4, 14, 15

4-34, 41, 46 35-41, 47 41-45 46-48 6 78 29, 82

16

6, 28-34 6, 22-27, 29-34

70 30

6 39

5 5

30, 30bis, 83-86, 89, 90, 108, 110, 116 30 9, 77bis 35-41, 47 78, 94 30bis, 84, 86 62, 63 32, 33 5, 38, 42 26

19

7, 8 70

6 33 38 35 4

85 53 69

99 29-33 34 98 99

4 1ff

98 21 23 11

52, 129 38, 42, 71 105-108 19

6, 7

31

Sachregister

Spielflächen Sportanlagen Staatsbeiträge an Ortsplanung Staatsbeiträge an Regionalplanungen Staatsbeiträge für Natur- und Heimatschutz Staub Steinbrüche Strafbestimmunge, Wiederholungen Strassen- bzw. Trottoirabstand Strassenbeleuchtung Strassenschilder Strassennetz Stützmauern T Tankanlagen Teilung eines überbauten Grundstücks Terraingestaltung, -veränderung Tierhaltung Tierschutz Treppen, -häuser Treppenhausbelüftung Trinkwasser Trockenwiesen Trottoir- bzw. Strassenabstand U Übelstände Überarbeitung der Planungsmittel Überbauungsplan Überbauungsziffer Übergangsbestimmungen, -regelung Überprüfung der Planungsmittel Übriges Gemeindegebiet Ufer Ufergehölz Umbauten Umgebungsgestaltung, -plan Umschwung Unterhalt baulicher Anlagen Unterirdische Bauten Untergeschoss

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

24 10

51, 73-75 17, 18 46, 48 47, 48 103 70 95, 95bis 132 23, 24, 56 76 76 38, 42, 71 78

20

23

29

6, 7

6 7

30 31

61 53 49

20

23, 24, 56

8

5 4, 14, 15

5 13

28 6, 19

V Verantwortlichkeit Verfahren Verkehr, Verkehrsanlagen Verkehrssicherheit Veröffentlichung der Baugesuche

78 62 78, 79, 93ff 20

Schutzverordnung Artikel

23 23

53, 129ff 32, 33 6, 22-27, 29-34 64 140-142 32, 33 10, 21 98 98 10 78 70-75bis 70-75bis 52, 100, 129 56

80, 84 29-31, 39, 43, 78-88, 100ff, 121 38, 42, 71 6, 7 38, 42, 71 6, 7 80-82, 87 32

Sachregister Verschmutzung von Strassen, Wegen, Plätzen Verunstaltungsverbot Verwaltungszwang Visiere Vollgeschoss Vollzug des Baureglementes Vorabklärung von Baugesuchen Vorbauten Vorgärten Vorplatz Vorbescheid W Wald Waldabstand Wärmedämmung Wasserversorgung Werkleitungen Widerhandlungen Widerrechtliche Bauten Wiederaufbau Wirkung der Planungsmittel Wohnflächen Wohn-Gewerbe-Zone Wohnwagen Wohnzone Z Zelte, Zeltplatz Zimmerhöhe Zielsetzung Baureglement Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonenarten Zonenplan Zonenplanänderung Zonenfremde Bauten Zusammenbau von Gebäuden (Grenzbau) Zuständigkeit Zuwiderhandlungen Zweck Baureglement Zweckänderung

Baureglement Artikel

Baugesetz Artikel

Schutzverordnung Artikel

35, 36

6, 19 3 26 22, 23 22, 23

20 40 40

4 6 6, 7

30 2 10 6-13 4

16, 25 3

93 129-131 81 66, 69 91, 92 78 72, 78 72, 78 91, 92

20. 21 58 53bis 51bis, 51ter 50, 76 70, 129-132 130 77ter, 78, 129ff 34, 40, 44 61 10, 12 78 10, 11

1, 6

78

7

10, 18, 90 10-21 6, 7, 9, 10 32, 33 77bis, 77ter, 78 56 2, 3 70, 129-132

13 15

15

2 72, 77, 78

33