Baureglement
Waldkirch
Document
- Numer
- 2012-8901
- Vischnanca
- Waldkirch
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 09-03-1994
- En vigur dapi
- 03-04-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
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Datotecas
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Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
B au d ep artem en t, Amt fü r R aum entw icklung und Geoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 90 01 St.G allen
A -P ost G em einderat W aldkirch Bernhardzellerstrasse 28 9205 W aldkirch
3. April 2012
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Teilrevision Baureglement
Das aktuelle Baureglement der Gemeinde Waldkirch stammt aus dem Jahre 1994. Im Jahr 2000 sind Bestimmungen für die W eilerzone dazugekommen, 2005 solche für die Intensivlandwirtschaftszone. Der vorliegende Erlass beinhaltet Anpassungen aufgrund der Praxiserfahrungen. W eil in absehbarer Zeit eine Revision des kantonalen Baugesetzes ansteht, ist indes lediglich eine kleine Teilrevision des Baureglements vorgesehen. Die Hinweise aus der kantonalen Vorprüfung vom 25. November 2010 sind in das vorlie gende Planungsinstrument eingeflossen. Wegen Änderungen im übergeordneten Recht hat die Genehmigungsprüfung noch Folgendes ergeben:
Ganzen Text zeigen
Art. 13bis Baureglement (abgekürzt BauR): Gewässerabstand 1. Der Bundesrat hat am 4. Mai 2011 Änderungen in der GSchV beschlossen und diese auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt (AS 2011, 1955 ff.). Die Kantone haben demnach bis Ende 2018 die Gewässerräume gemäss Art. 41a und 41b der GSchV grundeigentümer verbindlich festzulegen. Ist der Gewässerraum noch nicht festgelegt, gelten Übergangs bestimmungen. Diese legen direkt und grundeigentümerverbindlich das Mass für die Si cherung der Gewässerräume fest. 2. Sie sind vom Bau- und vom Volkswirtschaftsdepartement mit Schreiben vom 11. Juli 2011 darüber orientiert worden, dass die Bestimmungen der neuen Gewässerschutzver ordnung ab 1. Juni 2011 angewendet werden müssen. Der Gewässerschutzverordnung wiedersprechende kommunale und kantonale Bestimmungen finden seither keine An wendung mehr. 3. Im Kanton St.Gallen sind die Gewässerräume noch nicht festgelegt worden, die Grund lagenarbeiten sind erst im Gange (Feldaufnahmen, Gesetzesrevision).
1 2 -94 3 / 2 7 5 7 7 5 _ 7 7 6 3 2
4. Der im BauR vorgesehene Art. 13bis entspricht der Regelung, wie sie in den meisten Gemeinden des Kantons St. Gallen über Jahre angewandt wurde. Nachdem mit Inkraft setzung der GSchV bundesrechtliche Übergangsbestimmungen - später noch festzule gende Abstände massgebend sind, ist der Art. 13bis BauR nicht mehr notwendig. In vie len Fällen steht die Vorschrift gar im Widerspruch zum Bundesrecht, sie fände höchsten noch Anwendung, wo sie weiter geht als die Bundesgesetzgebung. Gestützt auf das aktuelle übergeordnete Recht ist Art. 13bis BauR nicht mehr zweckmäs sig und kann deshalb nicht genehmigt werden. Sie haben sich mit Schreiben vom 2. April 2012 als einverstanden erklärt. Die weiteren Anpassungen des Baureglementes sind recht- und zweckmässig und kön nen genehmigt werden.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.
Die Teilrevision des Baureglements wird genehmigt. Davon ausgenommen ist im Sin ne der Erwägungen Art. 13bis BauR. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 5 00 .-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein
Kopie BD-RA. TBA-RD, AREG-OP
1 2 -9 4 3 / 2 7 5 7 7 5 _ 7 7 6 3 2
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
14. April 2005
Gemeinderat 9205 Waldkirch
Gemeinde Waldkirch: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > > >
Teilzonenplan Gonzhus Überbauungsplan Gonzhus Baureglementsänderung
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats-und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1600.--. (TZP/Reglement Fr. 800.-, UeP Fr. 800.-)
Der TZP Gonzhus ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informa tionsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
n G-Wkir Geneh Gonzhus ThB 1614
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Straus
Beilagen: > Genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung, BaB > Amt für Raumentwicklung, OP
G-Wkir Geneh Gonzhus ThB 1614
U.i\
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
18. August 2000
Gemeinderat 9205 Waldkirch
Vll 89 Waldkireh: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:
Teilzonenplan Wellerzonen (Engi, Ronwil, Edlischwil, Hohfirst, Schöntal) Baureglementsänderung (Ergänzung Weilerzonen) Die Erlasse sind grundsätzlich recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Die durchgeführte Genehmigungsprüfung gibt jedoch Anlass zu einer Ergänzung sowie zu zwei BemerkunEen:
Art. 7bi" Abs. 6 lit. b) des Baureglementes ist wie folgt zu präzisieren: Neubauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind nur zulässig, sofern sich einerseits aufgrund eines Gefahrengutachtens ergibt, dass keine erhebliche Hochwassergefährdung besteht und anderseits die fraglichen Bauten durch die erforderlichen Objektschutzmassnahmen gesichert werden. Das Gutachten ist in Absprache mit der Naturgefahrenkommission zu erstellen und ihr nach Vorliegen zur Beurteilung zu unterbreiten. Die Gefährdung darf nicht in angrenzende Gebiete verlagert werden Die im Teilzonenplan ausgewiesenen Gewässerangaben sind insofern unvollständig als die Darstellung der eingedolten Gewässerabschnitte fehlt. Wir weisen Sie darauf hin, dass eingedolte Gewässer nicht überbaut werden dürfen und für allfällige Bachöffungen Freiräume sichergestellt werden müssen. Bezüglich der der Massnahmenklasse B (weitere Massnahmen erforderlich) zugewiesenen Altablagerung Engi ist im Rahmen der Realisierung des Bachsanierungskonzeptes zum Generellen Entwässerungsplan eine Detailuntersuchung der Altdeponie durchzuführen. Sollte jedoch entgegen den heutigen En¡rartungen vor der Bachsanierung ein den Deponieperimeter tangierendes Bauvorhaben anstehen, so müssen die fraglichen Untersuchungen vor der Erteilung der entsprechenden Baubewilligung erfolgen.
G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplãn
Weilerzonen BOLeA 0006 20000818.doc
-2-
Baudepartement Planungsamt
ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebuhrentarifs für die Staats- und Gemeindevenvaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr fur diese Verfügung beträgt Fr. 800.Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen
Dr
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie:
Planungsamt Rechtsabteilung Naturgefahrenkommission
G-Waldk¡rch G-Te¡lzonenplan WeiteÞonen BDLeA 0006 2OOOO818.dôc
Flaad
Baudepartement
des Kantons St.Gallen
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St. Gallen, 9. März 1994
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60
Gemeinderat 9205 Waldkirch
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Genehmigung von Gemeindeerlassen
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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung ein gereicht: - Baureglement - Zonenplan Dorf Waldkirch, Sorntal, Hasenberg l:2'000/5'000 - Zonenplan Dorf Bernhardzell, Lee l:2'000/5'000 - Landwirtschaftszonenplan 1:10'000 - Schutzverordnung (Plan, besondere Vorschriften) Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse grundsätzlich recht- und zweckmässig sind. In Rekurs- bzw. im Genehmigungsverfahren wurden gegen einige der neuen Festlegungen Einwände erhoben. Die meisten dieser Differenzen wurden zwischenzeitlich behoben. Die Rekurs verfahren sind erledigt, die Ergänzung nach Art. 10 des Wald gesetzes (SR 921.0) lag vom 2. Februar 1994 bis 3. März 1994 öffentlich auf. Im einzelnen ist folgendes festzuhalten: A. Zurückstellung von einzelnen Festlegungen 1. Im Gebiet Leimat sind zwei Gebiete von der abschliessenden
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Beurteilung zurückzustellen. Bei der einen Fläche ist aufgrund eines Rekursverfahrens noch ein Teilzonenplan z! erstellen. Das erforderliche Verfahren ist noch im Gang. Die andere Teilf1äche liegt im Nahbereich des Schützenstandes. Neue Bauzonen für Gebäude mit 1ärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die I-,ärmimmisssionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, 9êstalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Abs. I Lärmschutz-Verordnung; SR 814.41). Diese Voraussetzungen sind bei der zur Neueinzonung vorgesehenen Teilfläche beim Schützenstand nicht erfülIt. Die Genehmigung ist bis ztrr Verlegung der Schiessanlage, die geplant ist, zurückzustellen.
2. Im Vergleich zur Vorprüfung wurden die beiden Riedgebiete Weid (R 406) und Wigarten (R 407) nicht mehr in die Schutzverordnung aufgenommen. Das Planungsamt, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, erhebt dagegen in bezug auf das Riedgebiet Weid (R 406) Einwände. Nach Ansicht dieses Amtes handle es sich um ein typisches Schutzobjekt nach Art. 98 BauG in der Grösse von rund 0,8 ha. Ðie konkrete Ueberprüfung, ob und allenfa1ls in welchem Umfang es sich beim fraglichen Ried um ein Schutzobjekt handelt, kann nur während der entsprechenden Vegetationszeit (Sommer) vorgenonmen werden. Es ist deshalb angezeigt, die abschliessende Beurteilung der fraglichen F1äche zurückzustellen. B. Weitere Vorbehalte 1. Die öffentliche Auflage nach Art. I0 WaG lief am 3. Márz L994 ab. Der PIan umfasste indes nicht die Waldpartien beim Waffenplatzareal (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen). fnnert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die zonenrechtlichen
Festlegungen können demnach genehmigt werden. Beim Waffenplatzge-
Iände ist folgender Vorbehalt anzubringen: "Waldfeststellung nach
Art. I0 WaG noch nicht erfolgt".
2. Nach dem neuen Zonenplan sollen Böden, die sich für eine land-
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wirtschaftliche Nutzung eignen (Fruchtfolgeflächen), teilweise der Bauzone (WiIen, Wâldkirch), teilweise dem übrigen Gemeindegebiet (insbesondere Bernhardzell) zugeschieden werden. a) Nach Àrt. 20 Abs. I und 2 BauG sind als Landwirtschaftszonen Gebiete auszuscheiden, die sich für die Iandwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignen oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden so11en. Massgebend für die Eignung sind insbesondere klimatische Verhältnisse, Bodenqualität, Hangneigung und Geländeform in einem bestimmten Gebiet. Eignet sich Land in besonderem Mass für den Ackerbau (Fruchtfolgeflächen) r so ist es der Landwirtschaftszone zuzuweisen, wenn keine übergeordneten Interessen eine andere Nutzung erfordern. Die Ueberarbeitung der Fruchtfolgeflächenplanung ist für den ganzen Kanton St. Gallen derzeit im Gang. Bis zum Abschluss wird noch einige Zeit vergehen, da noch nicht aIIe Bodenkarten vorliegen. Es ist indes absehbar, dass es schwierig sein wird, die vom Bund geforderte, bereits reduzierte Mindestfläche von 12'500 ha zu erreichen. Der dem ganzen Kanton diesbezúgLich noch zustehende Entwicklungsspielraum ist k1ein. Nach dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundesrates beträgt er insgesamt knapp 100 ha.
b) Das Dorf Waldkirch ist von Fruchtfolgeflächen umgeben. Jede bauliche Entwicklung ausserhalb der geltenden Bauzone kann somit nur durch Inanspruchnahme von Fruchtfolgeflächen geschehen. Die noch vorhandenen Reserven innerhalb der heutigen Bauzonen sind nicht sehr grossi es handelt sich im wesentlichen um einzelne noch unüberbaute Grundstücke oder Restparzellen. Das Gebiet Wilen gehört zum grössten Teil der politischen Gemeinde. Es grenzt unmittelbar an die heutige Bauzone, Liegt nahe beim Dorfkern (Schulen,
Läden) .
Aufgrund dieser Umstände kann die Interessenabwägung der politischen Gemeinde zugunsten einer baulichen Nutzung anerkannt und die
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Neueinzonung genehmigt werden. Der Gemeinderat wird indes angewiesen, für eine haushälterische Nutzung der fraglichen F1äche zu sorgen. Aufgrund der Tatsache, dass die politische Gemeinde Grundeigentümerin ist, hat sie hiezu alle Möglichkeiten. Ebenso kann sie für eine geordnete, etappenweise Ausführung sorgen.
c) BezügIich der dem übrigen Gemeindegebiet zugeschiedenen FIächen haben Sie in den Berichten zur Ortsplanung eine Interessenabwägung zugunsten einer bautichen Nutzung getroffen. Es handelt sich um grosse F1ächen, insbesondere im Raum Bernhardzell. Ob diese Interessenabwägung geteilt werden kann, kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem weist ihre neue Bauzone erhebliche Reserven auf, so dass auch allfä11ige Begehren um Neueinzonungen erst positiv beurteilt werden könnten, wenn der Grad der Ueberbauung in der Bauzone erheblich zugenommen hat. Aufgrund dieser Umstände sowie des dringenden Bedarfs an Fruchtfolgeflächen bzw. der Grösse der fraglichen F1ächen (übriges Gemeindegebiet) gemäss dem eingereichten Zonenplan ist es ausgeschlossen, dass in absehbarer Zukunft die dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesenen F1ächen einer Bauzone zugeschieden werden können. 3. Am nördlichen Dorfende befindet sich die Grundwasserfassung "Geisshaus". Die (provisorische) Schutzzone S 3 kommt teilweise in die Bauzone, teilweise ins übrige Gemeindegebiet zu Iiegen. In der S 3 gilt als Grundsatz ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig. Beschränkungen gelten vor allem für Industrie- und Gewerbebetriebe. Die vorgesehene Erweiterung der Gewerbe-Industriezone 2 kann nur deshalb genehmigt werden, weil es sich bereits um eine überbaute Parzelle bzw. um eine dazwischenliegende, sehr kleine Restfläche handelt. Eine spätere Erweiterung der Bauzone für eine gewerbliche Nutzung wird in diesem Gebiet indes erst möglich sein, wenn die politische Gemeinde die fragliche Fassung für die Trinkwasserversorgung nicht mehr benötigt.
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4. Im Gebiet Sorntal ist eine Gewerbe-Industrie-Zone und daran angrenzend eine Wohn-Gewerbe-Zone für Bauten mit zwei Vollgeschossen vorgesehen. Nach dem Richtplan ist der Er1ass eines Ueberbauungsplanes vorgesehen. Das fragliche Gebiet ist bereits nach geltendem Zonenplan der Bauzone zugeschieden, blieb indes während rund I0 ,f ahren unüberbaut. Das Gebiet Sorntal liegt sehr peripher. Gegen die Gewerbe-Industrie-Zone ist nichts einzuwenden, eine Wohnüberbauung an dieser Lage ist jedoch grundsätzlich nicht zweckmässig, da die planerischen Nachteile überwiegen. Es fehlen die erforderlichen Infra-
struktureinrichtungen (2.8. Kindergarten, SchuIe, Einkaufsmöglichkeiten), eine a1lfäIIige Wohnüberbauung hätte keinerlei Bezug zrr Watdkirch oder BernhardzeLL. Die Zonierung kann nur mit Blick auf die hier angesiedelte Firma Zetag AG aufrechterhalten werden, damit diese bei Bedarf die Möglichkeit hat, für Betriebsangehörige Wohnraum zu erstellen, der über die in der Gewerbe-Industrie-Zone nach Art. 13 Abs. 2 BauG vorhandenen Möglichkeiten hinausgeht. Unter grösstmöglicher Berücksichtigung des der politischen Gemeinde in Planungssachen zustehenden Ermessenspielraumes (Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz BauG) kann der neue Zonenplan diesbezügtich genehmigt werden, vorab, weil Sie den Erlass eines Ueberbauungsplanes beabsichtigen. Dieser hat insbesondere sicherzustellen, dass eine alIfä11ige Ueberbauung einen unmittelbaren Bezug zum angrenzenden Betriebsgelände aufweist.
In Anwendung von Art. 3l BauG und Art. 94 Abs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Art . 26.OL des Gebührentarifes für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2
Von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt werden die unter Abschnitt A erwähnten Festlegungen.
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3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--. Rechtsmittelbelehrung: Gegen zítf.. L und 3 dieser Verfügung kann nach Art. 43 Abs. t VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Gegen die verfahrensleitende Anordnung nach Ziff. 2 besteht kein ordentliches Rechts-
mittel.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig. Dr. W. Kågr
Dr. w. Kägi Regierungs rat Bei lage: - Genehmigte Erlasse
- Einzahlungsschein
Kopie:
- Volkswirtschaftsdepartement, Davidstrasse 35, 9001 St. GaIlen - Rechtsabteilung (2) Planungsamt - Amt f ür Umweltschutz, Rechtsdienst./Koordination (2> Rechnungsführer (2)