AS 2013 255
Verordnung
über die Änderung der Veröffentlichung der
Anhänge von Embargoverordnungen
vom 19. Dezember 2012
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021,
verordnet:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom2. Oktober 20002 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban
Art. 7 Veröffentlichung
(Art.1, 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 sowie 4a) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten3
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
2. Verordnung vom 7. August 19904 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Art. 5a Veröffentlichung
(Art. 2 Abs. 2) Natürliche Personen, Unternehmen und Körperschaften, gegen die sich die Finanzsanktionen richten5 3. Verordnung vom23. Juni 19996 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien
Art. 11a Veröffentlichung
(Art. 2 Abs. 1 und Art. 6) richten7
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, 4. Verordnung vom19. März 20028 über Massnahmen gegenüber Simbabwe
Art. 7 Veröffentlichung
(Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1) juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten9 5. Verordnung vom21. Dezember 200510 über Massnahmen gegenüber bestimmten Personen im Zusammenhang mit dem Attentat auf Rafik Hariri
Art. 6a Veröffentlichung
Art. 7 Sachüberschrift
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten11 6. Verordnung vom 22. Juni 200512 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
Art. 7a Veröffentlichung
Art. 8 Sachüberschrift
Finanzsanktionen richten13
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, 7. Verordnung vom19. Januar 200514 über Massnahmen gegenüber Côte d’Ivoire
Art. 7a Veröffentlichung
Art. 8 Sachüberschrift
Finanzsanktionen richten15 8. Verordnung vom19. Januar 200516 über Massnahmen gegenüber Liberia Gliederungstitel vor Art. 9a
3. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 9a Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, gegen die sich die Finanzsanktionen richten17 (Art. 6 Abs. 1) Durchreiseverbot richtet18 9. Verordnung vom25. Mai 200519 über Massnahmen gegenüber Sudan
Art. 7a Veröffentlichung
Art. 8 Sachüberschrift
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Finanzsanktionen richten20 10. Verordnung vom 28. Juni 200621 über Massnahmen gegenüber Belarus
Art. 1 Abs. 1
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang befinden, sind gesperrt.
Art. 3 Abs. 1
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Art. 6a Veröffentlichung
Art. 7 Sachüberschrift
Anhang 2 wird aufgehoben.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1) Finanzsanktionen richten22 11. Verordnung vom25. Oktober 200623 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Art. 5 Abs. 1
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 3 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Gliederungstitel vor Art. 8a
Art. 8a Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
Art. 9 Sachüberschrift
Anhang 4 wird aufgehoben.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1) Finanzsanktionen richten24 12. Verordnung vom 3. Februar 201025 über Massnahmen gegenüber Eritrea Gliederungstitel vor Art. 8a
Art. 8a Veröffentlichung
Art. 9 Sachüberschrift
(Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1) Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen, das Ein- und Durchreiseverbot und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten, sowie Finanzsanktionen und das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern richten26
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, 13. Verordnung vom 24. Februar 201027 über Massnahmen gegenüber Guinea
Art. 7a Veröffentlichung
(Art.2 und 4) Finanzsanktionen richten28 14. Verordnung vom1. Juni 201229 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau
Art. 6a Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
Art. 7 Sachüberschrift
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 2) Finanzsanktionen richten30 (Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 3) Finanzsanktionen richten31 15. Verordnung vom19. Januar 201132 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran Gliederungstitel vor Art. 21a
8. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
Art. 21a Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 Bst. b) Finanzsanktionen richten33
Anhang 6
Anhang 6
(Art. 10 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 3 sowie 19 Bst. b) Finanzsanktionen richten34 (Art. 10 Abs. 1 und 19 Bst. b) richten35
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, 16. Verordnung vom 30. März 201136 über Massnahmen gegenüber Libyen Gliederungstitel vor Art. 9a
Art. 9a Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 2–5 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
gegen die sich die Finanzsanktionen richten37 gegen die sich die Finanzsanktionen richten38
Anhang 4
Anhang 4
(Art. 4) Durchreiseverbot richtet39
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, (Art. 4) Durchreiseverbot richtet40 17. Verordnung vom 13. Mai 200941 über Massnahmen gegenüber Somalia
Art. 7a Veröffentlichung
Art. 8 Sachüberschrift
(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1) Finanzsanktionen richten42
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, 18. Verordnung vom8. Juni 201243 über Massnahmen gegenüber Syrien Gliederungstitel vor Art. 20a
6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen
Art. 20a Veröffentlichung
Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) (Art. 10 Abs. 1 und 17 Abs. 1) Finanzsanktionen richten44
II
Diese Änderung tritt am1. Februar 2013 in Kraft.
19. Dezember 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO,