Walzenhausen

Walzenhausen

Dokument

Nummer
Baureglement
Gemeinde
Walzenhausen
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
05.02.2013

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Walzenhausen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_19_BR_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

BAUREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 5. FEBRUAR 2013

1

Hinweise zur Benützung dieses Baureglements Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (ins- besondere des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG sowie der kantonalen Bauverordnung, BauV) für die gesamte Gemeinde Walzenhausen und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten. Insbesondere das kantonale Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) sowie die kantonale Bauverordnung (BauV) enthalten zusätzliche Bestimmungen, welche bei der Realisierung von Bauten und Anlagen zu beachten sind.

Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere die nachstehenden Erlasse gültige Vorschriften für das Bauwesen und sind ebenfalls zu beachten: EIDGENÖSSISCHE ERLASSE - Schweizerisches Zivilgesetzbuch - Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) mit zugehöriger Verordnung - Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) mit zugehörigen Verordnungen - Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz - Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) - Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz - Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz) - Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz - Tierschutzgesetz mit zugehöriger Verordnung - Verordnung über die Bewilligung von Stallbauten - Vorschriften der SUVA über Hoch- und Tiefbauten - CARBURA-Vorschriften zur Lagerung von Brennstoffen

KANTONALE ERLASSE 143.5 Gesetz über das Verwaltungsverfahren 211.1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) 711.1 Gesetz über die Zwangsabtretung (Enteignungsgesetz) 721.1 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (BauG) 721.11 Bauverordnung (BauV) 721.12 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) 721.121 Verordnung über die anrechenbaren Kosten bei Denkmalpflege- und Heimatschutzbeiträgen 731.11 Gesetz über die Staatsstrassen (StrG) 731.111 Verordnung zum StrG 731.31 Verordnung über die Einführung des BG über Fuss- und Wanderwege 750.1 Energiegesetz 750.11 Verordnung zum Energiegestz (Energieverordnung) 814.0 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG) 814.01 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzverordnung; UGsV) 2

861.0 861.1 931.1 931.11 955.11 955.111

Feuerschutzgesetz Feuerschutzverordnung Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) Verordnung zum Waldgesetz (Kantonale Waldverordnung) Gesetz über das Gastgewerbe Verordnung zum Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbeverordnung)

KOMMUNALE ERLASSE - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Reglement über die Beitragsleistung der Gemeinde Walzenhausen an den Unterhalt und Ausbau der öffentlichen Strassen und Wege privater Eigentümer und Korporationen - Reglement über die Abgabe elektrischer Energie

3

Inhaltsverzeichnis I.

Allgemeine Bestimmungen

6

Art. 1 Zweck

6

Art. 2 Vollzug

6

Art. 3 Auskünfte

6

II.

Planung

6

Art. 4 Sondernutzungspläne

6

Art. 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

6

III.

Überbauungsbestimmungen

6

a)

Allgemeine Vorschriften

6

Art. 6 Ausnützungsübertragung

6

Art. 7 Energieoptimierte Bauten

7

Art. 8 Nutzung bestehender Bausubstanz

7

Art. 9 Geschosszahl

7

Art. 10 Grenzabstand

7

Art. 11 Mehrlängenzuschlag

7

Art. 12 Strassenabstand

7

95 weitere Artikel

Art. 13 Vorbauten

8

Art. 14 An- und Nebenbauten

8

Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

8

b)

Zonen- und Schutzvorschriften

8

Art. 16 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)

8

Art. 17 Weilerzone

9

Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften

9

Art. 19 Kommunale Schutzzonen und Schutzobjekte im Baugebiet

11

Art. 20 Kommunale Ortsbildschutzzone im Baugebiet

11

Art. 21 Kommunale Kulturobjekte im Baugebiet

12

Art. 22 Naturobjekte im Baugebiet

12 4

Art. 23 Naturgefahren

12

c)

Erschliessungsvorschriften

12

Art. 24 Sicherheit entlang Strassen

12

Art. 25 Ausfahrten und Einmündungen

13

Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

13

Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

13

IV.

Gestaltungs- und Baubestimmungen

14

a)

Gestaltungsvorschriften

14

Art. 28 Gestaltungsanforderungen

14

Art. 29 Dachgestaltung

14

Art. 30 Dachaufbauten und -einschnitte

14

Art. 31 Aussenantennen

14

Art. 32 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie

14

Art. 33 Reklameanlagen

15

Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung

15

Art. 35 Kinderspielplätze

15

b)

15

Bauvorschriften

Art. 36 Grundsatz

15

Art. 37 Behebung von Mängeln

15

Art. 38 Wohnhygiene / Mindestmasse

16

Art. 39 Energiegewinnungsanlagen

16

c)

16

Bauarbeiten

Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden

16

Art. 41 Werkleitungen / Quellen

16

d)

16

Verkehrsanlagen

Art. 42 Strassenbau

16

Art. 43 Technische Bestimmungen

16

V.

17

Verfahrensbestimmungen

Art. 44 Baugesuche

17 5

Art. 45 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

17

Art. 46 Baukontrolle

17

Art. 47 Verfügung

17

Art. 48 Gebühren, Kosten

17

VI.

Schlussbestimmungen

17

Art. 49 Verantwortung, Haftung

17

Art. 50 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

18

Anhang: Technische Erläuterungen

19

Geschosszahl Art. 9

19

Ausfahrten und Einmündungen Art. 25

20

6

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das Baureglement dient in Ergänzung zur übergeordneten Gesetzgebung des Kantons (insbesondere Baugesetz und Bauverordnung; bGS 721.1 und 721.11) und des Bundes (insbesondere Raumplanungsgesetz; SR 700) der geordneten baulichen Entwicklung. Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet von Walzenhausen und ist für sämt- liche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. 2

Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen. 3

Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.

Art. 2 Vollzug

Für den Vollzug des Baureglementes ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an gemeinderätliche Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren.

Art. 3 Auskünfte

Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne etc. stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Gemeindeverwaltung hat darüber die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

II.

Planung

Art. 4 Sondernutzungspläne

Für die Annahme von Sondernutzungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Art. 45 ff. BauG.

Art. 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1 Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Gemeinderichtplanes wird eine Volksdiskussion mit öffentlicher Versammlung durchgeführt. 2

Zu den Planungsarbeiten kann jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

III. a)

Überbauungsbestimmungen Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Ausnützungsübertragung

Die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone ist unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 BauV möglich.

Art. 7 Energieoptimierte Bauten

1 Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 7

2

Energieoptimierte Bauten zeichnen sich durch ihre Energieeffizienz aus. Sie unterliegen der höheren Ausnützungsziffer 2, wenn sie mindestens die Zielwerte der SIA-Norm 380/1 (2007) erfüllen. 3

Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von Gebäude- und First- höhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen sowie der Ausnützungsziffer um die Stärke der Nachiso- lation (max. 20 cm) abgewichen werden. 4

Bei Fassadenisolationen an Kulturobjekten oder in Ortsbildschutzgebieten ist die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege erforderlich und bei Überschreitung der Baulinien die Zustimmung der zuständigen Behörde einzu- holen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffent- lichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.

Art. 8 Nutzung bestehender Bausubstanz

Altbauten innerhalb der Bauzone können innerhalb ihres bisherigen Bestandes voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützungsziffer nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs- sowie der Gestaltungs- und Bauvorschriften dieses Reglementes. Altbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle jene Gebäude, die vor dem 19. April 1977 erstellt bzw. bewilligt wur- den.

Art. 9 Geschosszahl

1 Der Ausbau mehrerer übereinanderliegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und sich das Gebäude gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. 2

In Hanglagen, wo das Untergeschoss talseits freiliegt, darf höchstens die in den Zonenvorschriften festgelegte Anzahl Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Abgrabungen zur Freilegung des Unter- geschosses für Eingänge und Garagenzufahrten dürfen in der Regel auf der längeren Gebäudeseite höchstens die Hälfte der Länge, bei den Schmalseiten die ganze Breite betragen. Bei quadratischen Grundrissen entspricht eine Gebäudeseite der längeren Gebäudeseite. Das gestaltete Terrain darf dabei nicht tiefer als 0.5 m unter oberkant Fussboden des Untergeschosses zu liegen kommen.

Art. 10 Grenzabstand

1 Der grosse Grenzabstand ist auf der am stärksten gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Sofern aus Immissionsgründen Wohnräume abgewendet werden müssen, kann die Baubewilligungsbehörde Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewähren. 2

Bei quadratischen Bauten oder bei gleichwertigem Anteil der Fassaden an der Hauptwohnseite kann die Baubewilligungsbehörde die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

Art. 11 Mehrlängenzuschlag

Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Fünftel der Mehrlänge, maximal 5.0 m.

Art. 12 Strassenabstand

1 Sofern durch Baulinien kein anderes Mass festgelegt wird, gelten für Bauten und Anlagen folgende Strassenabstände: -

gegenüber Strassen und Plätzen gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte

8

5.0 m 6.0 m

2

Die Baubewilligungsbehörde kann reduzierte Strassenabstände bewilligen, wenn weder die Verkehrssicherheit noch ein künftiger Strassenausbau beeinträchtigt werden oder dies mit Rücksicht auf das bestehende Orts- und Strassenbild gerechtfertigt erscheint. 3

In den Gewerbezonen sowie bei speziellen Bauvorhaben können grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden, sofern dies die zu erwartende Verkehrssituation des Bauvorhabens bedingt. 4

Zwischen den Baulinien oder im Bereich des Strassenabstandes kann die Baubewilligungsbehörde unterirdische Bauten sowie Anlagen und Bepflanzungen bewilligen, sofern keine öffentlichen Interessen, insbesondere die Verkehrssicherheit und die Realisierung späterer Bauvorhaben, beeinträchtigt werden. Bepflanzungen haben zudem den Strassenraum auf einer Höhe von 4.5 m über Fahrbahn bzw. 2.5 m über Trottoir freizuhalten. Die Baubewilligungsbehörde kann zur Förderung der Verkehrssicherheit sowie zur Einpassung ins Strassenbild weitere Vorschriften über die Gestaltung dieser Fläche erlassen. 5

Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung massgebend.

Art. 13 Vorbauten

1 Vorbauten können auf den Boden abgestützt werden und dürfen höchstens 1.5 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Balkone und Erker sind dabei auf einen Drittel der dazugehörenden Fassadenlänge beschränkt. 2

Die Baubewilligungsbehörde kann, sofern die öffentlichen Interessen es verlangen, das Erstellen von Vorbauten verbieten oder einschränken.

Art. 14 An- und Nebenbauten

Für An- oder Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand reduzieren, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen und wohnhygienische oder feuerpolizeiliche Nachteile entgegenstehen.

Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1 Die Gemeinde-, Versorgungs- und technischen Betriebe sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Verkehrsspiegel, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte, Hydrantenstöcke sowie Strassenbeleuchtungen an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen. 2

Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewährleisten.

3

Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben.

b)

Zonen- und Schutzvorschriften

Art. 16 Zoneneinteilung (vgl. BauG Art. 19 ff)

1 Das Gemeindegebiet kann in folgende Nutzungszonen eingeteilt werden:

9

2

-

Bauzonen: Kernzonen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen Gewerbezonen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Kurzone Weilerzonen Grünzone im Baugebiet Verkehrsflächen

= = = = = = = = =

K2, K3 W1, W2, W3 WG2, WG3 GE I, GE II OE KU WZ GRi VF

Nichtbauzonen: Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet

= =

L ÜG

Diese Grundnutzungszonen können durch folgende Zonen überlagert werden: Schutzzonen der Gemeinde Zone für Wintersport = Zone mit Quartierplanpflicht Gefahrenzonen Grünzonen im Nichtbaugebiet =

WS

GRa

3

Im Weiteren sind ebenfalls die in einem separaten Verfahren erlassenen kantonalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen zu beachten.

Art. 17 Weilerzone

1 In der Weilerzone sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen. 2

Bauten und Anlagen und deren Umgebung haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung ins chakrakteristische Ortsbild sowie deren Gestaltung zu genügen. 3

Um-, An- und Neubauten sind in Lage, Stellung und Kuben auf den Charakter des Weilers abzustimmen. Die Ausgestaltung, die Materialisierung und die Farbgebung der Fassaden und Dächer hat sich der herkömmlichen Bauweise anzupassen. 4

Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. 5

Charakteristische, das Ortsbild prägende Freiräume, Vorgärten und Bepflanzungen sind zu erhalten und soweit möglich zu ergänzen. 6

Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

Art. 18 Tabelle der Regelbauvorschriften

1 Sofern in diesem Baureglement oder in Sondernutzungsplänen nichts anderes bestimmt wird, gelten die folgenden Regelbauvorschriften:

10

Übriges Gemeindegebiet (Art. 33 BauG)

GRi

L / ÜG

0.5 / 0.55 0.6 / 0.65 3) 3)

---

---

---

---

---

0.55

0.65 0.55 / 0.6 0.65 / 0.7 3) 3)

---

---

---

---

---

1

2

3

2

3

---

---

2

---

---

2

3

4

3

4

---

---

3

---

---

8.5 m 11.0 m

5.5 m 8.0 m

10.5 m

8.5 m

11.0 m

9.0 m

---

8.5 m

---

---

12.5 m

15.0 m

9.5 m 12.0 m

14.5 m

12.5 m

15.0 m

13.0 m 16.0 m 12.5 m

---

---

24.0 m

24.0 m

18.0 m

24.0 m

30.0 m

24.0 m

30.0 m

---

---

24.0 m

---

---

31.0 m

37.0 m

---

---

31.0 m

---

---

31.0 m

31.0 m

25.0 m

31.0 m

37.0 m

3.0 m

3.0 m

4.0 m 4.0 m 6.0 m 6.0

5.0 m

4.0 m

5.0 m

3.0 m

5.0 m

7.5 m

6.0 m

7.5 m

---

---

---

5.0 m 10.0 m 1)

4.0 m

---

5.0 m 8.0 m 1)

Mehrlängenzuschlag 2)

---

---

+

+

+

+

+

-----

-----

---

---

---

Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung

III

III

II

II

II

III

III

III

III

III

II 4)

III

Wohnzonen (Art. 21 BauG)

Bauzonendefinitionen gemäss kant. Baugesetz

W1

W2

W3

Ausnützungsziffer 1 maximal (herkömmliche Bauten):

---

---

0.4

0.5

0.6

Ausnützungsziffer 2 maximal (energieoptimierte Bauten):

---

---

0.45

Anzahl Vollgeschosse maximal

2

3

Talseitig sichtbare Geschosse maximal

3

4

Gebäudehöhe maximal Firsthöhe maximal

WG 2

WG 3

Landwirtschaftszone (Art. 31 BauG)

Grünzonen innerhalb Baugebiet (Art. 28 BauG)

WZ

K3*)

Gewerbezonen (Art. 23 BauG)

Weilerzone (Art. 29 BauG)

Wohn- und Gewerbezone (Art. 22 BauG)

GE II

Kernzonen (Art. 20 BauG)

GE I

K2*)

Gebäudelänge maximal: Für Hauptbauten Für Hauptbauten inkl. Anbauten Grenzabstand: - klein mindestens - gross mindestens

---

Legende *) + --1) 2) 3)

sofern der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert findet Anwendung findet keine Anwendung gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem ÜG gilt der grössere Grenzabstand vergleiche Art. 11 Sofern mindestens 30 % der anrechenbaren Geschossfläche gewerblich genutzt sind. 11

4)

Soweit im Zonenplan nicht andere Empfindlichkeitsstufen festgelegt sind.

2

Die massgebenden Empfindlichkeitsstufen für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für die Kurzone werden im Zonenplan festgelegt. 3

Die Bauweise für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie die Kurzone ist auf diejenige der angrenzenden Zone abzustimmen und wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde oder einen Sondernutzungs- plan festgelegt. 4

Die Bauweise für zulässige Bauten und Anlagen in der Grünzone wird im Einzelfall durch die Baubewilligungsbehörde festgelegt. 5

In den Gewerbezonen gilt ein arealinterner Gebäudeabstand von mindestens 5.0 m, sofern keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 6

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind Bauten und Anlagen privater Trägerschaften zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat erlässt für die Sicherstellung der öffentlichen Interessen, insbesondere der Zugänglichkeit und Benützung, entsprechende Vorschriften. 7

In der Kurzone ist Realisierung von Altersheimen, Kliniken, Hotels, Ferienwohnungen, Gastgewerbe, Ladengeschäfte, Arzt- und Heilpraxen gestattet. 8

In allen Bauzonenarten gilt die offene Bauweise.

Art. 19 Kommunale Schutzzonen und Schutzobjekte im Baugebiet

1 Als Überlagerung zu den Bauzonen werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: Ortsbildschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte 2

Die Baubewilligungsbehörde legt, wenn nötig, in Ergänzung zu den Schutzvorschriften dieses Baureglementes, den Schutzumfang durch Vereinbarung mit dem Eigentümer oder durch besondere Verfügung im Einzelnen fest.

Art. 20 Kommunale Ortsbildschutzzone im Baugebiet

1 Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene Gebäudegruppen, Strassenräume, Plätze, Freiräume und Umgebungs- bereiche, welche als wichtige Elemente des besonders wertvollen und charakteristischen Orts- und Landschafts- bildes in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten sind. 2

Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung, Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 3

Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. 4

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des architek- tonischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke das Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5

Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind zu erhalten.

6

Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren architektonischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.

12

Art. 21 Kommunale Kulturobjekte im Baugebiet

1 Die im Zonenplan bezeichneten geschützten Kulturobjekte sind mit ihrer charakteristischen Umgebung als architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihres architektonischen, gestalterischen oder geschichtlichen Wertes ist untersagt. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. 2

Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten etc. sind ebenfalls zu erhalten respektive wiederherzu- stellen. 3

Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind so zu gestalten, dass der architektonische oder geschichtliche Wert des Schutzobjektes nicht beeinträchtigt wird. 4

Die Baubewilligungsbehörde kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erforderlich ist.

Art. 22 Naturobjekte im Baugebiet

Geschützte Naturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grund- eigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche wei- tergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig. Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden.

Art. 23 Naturgefahren

Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1

Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wie- deraufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bau- ten auf den Standort angewiesen sind. 2

Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländerveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 3

Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, La- ger von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4

In Gebieten, für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Natur- gefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

c)

Erschliessungsvorschriften

Art. 24 Sicherheit entlang Strassen

1 Die Sicherheit des Verkehrs darf weder durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung noch durch Pflanzungen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden. 13

2

Die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und des kommunalen Strassenreglementes bleiben vorbe- halten.

Art. 25 Ausfahrten und Einmündungen

1 Ausfahrten und Einmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben, die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. 2

Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie oder einer gleichwertigen Abschrägung sowie mit einem maximalen Gefälle von 5.0 % gegen die Strasse oder 7.5 % von der Strasse auf einer Länge von 5.0 m, ab der Strassenbegrenzung gemessen, zu erstellen. Im Übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden. Bei schwierigen topographischen Verhältnissen kann die Baubewilligungsbehörde stärkere Gefälle bewilligen, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. 3

Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass das Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. In der Regel ist eine Vorplatztiefe von 5.0 m einzuhalten. 4

Gegenüber Staatsstrassen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Staatsstrasse massgebend.

Art. 26 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1 Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten etc. die erforderlichen Garagen oder offenen Abstellplätze für Motor- fahrzeuge zu erstellen. Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt sinngemäss Art. 85 des Gesetzes über die Staatsstrassen (StrG) zur Anwendung. Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird. 2

Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: Pro Wohnung: 1.5 Abstellplätze Pro Einfamilienhaus: 2 Abstellplätze Dienstleistungsbetriebe: pro 40 m2 Bruttogeschossfläche 1 Abstellplatz - Restaurants: pro 6 Sitzplätze: 1 Abstellplatz - Verkaufsläden: pro 40 m2 Verkaufsfläche 1 Abstellplatz -

Für besondere Nutzungen legt die Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. 3

Garagenvorplätze gelten nicht als anrechenbare Abstellplätze.

4

Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn sie wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck, etc.) widerspricht oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.

Art. 27 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1 Ist das Erstellen von Abstellplätzen verboten oder sind die Anforderungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StrG erfüllt, kann der Grundeigentümer zur Leistung einer Ersatzabgabe verpflichtet werden.

14

2

Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benützbarer Abstellplätze oder Parkgaragen zu verwenden. Pro fehlenden Abstellplatz sind Fr. 4‘000.- als Ersatzleistungen zu erbringen. 3

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden privaten Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet.

IV. a)

Gestaltungs- und Baubestimmungen Gestaltungsvorschriften

Art. 28 Gestaltungsanforderungen

1 Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG. 2

Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten: a) in der Ortsbildschutzzone kommunal; b) im Sichtbereich von architektonisch, gestalterisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bau ten und Bauteilen; c) bei Bauten und Anlagen, die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen; Diese Bauten und Anlagen, inkl. Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild erreicht wird.

Art. 29 Dachgestaltung

1 Dachformen und -materialien haben sich in ihre bauliche Umgebung einzufügen. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich der Dachgestaltung zu erlassen.

Art. 30 Dachaufbauten und -einschnitte

1 Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc. sowie Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestal- ten. Schleppgauben dürfen gesamthaft höchstens 1/3, Giebellukarnen und Quergiebel höchstens 1/2 der entspre chenden Fassadenlänge einnehmen. Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig. 2

Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftaufbauten, Kamine, Ventilationszüge etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. 3

Dachflächenfenster und andere Bauteile in der Dachfläche sind sorgfältig einzupassen und dürfen keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.

Art. 31 Aussenantennen

1 Der Standort zulässiger Aussenantennen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.

Art. 32 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie

1 Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren.

15

Art. 33 Reklameanlagen

1 Einrichtungen, die als äussere Reklameanlagen in Erscheinung treten wie Plakatwände, Schilder, Leuchtschriften, Beleuchtungseffekte, Verkaufsautomaten etc. sind nur gestattet, soweit sie die Verkehrssicherheit und das Stras- sen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, im Einzelfall Auflagen bezüglich Grösse und Gestaltung zu erlassen.

Art. 34 Umgebungs- und Terraingestaltung

1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten. Die Neigung von Böschungen darf in der Regel das Verhältnis 2/3 nicht übersteigen. 2

Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, namentlich bei Mehrfamilienhäusern besonders kindergerecht, zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. 3

Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen etc. erlassen werden.

Art. 35 Kinderspielplätze

1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern resp. von Einfamilienhausüberbauungen mit sechs und mehr Wohnungs- einheiten sind auf privatem Grund ausreichende, gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze zu erstellen. Die Spielplätze müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, sofern nicht Ersatz geschaffen wird. 2

Werden direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten mit dem Charakter einer Begegnungszone (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21, resp. Verordnung SR 741.213.3) ausgeführt, können diese bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatzfläche angerechnet werden.

b)

Bauvorschriften

Art. 36 Grundsatz

1 Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, der Festigkeit, der Hygiene, der Gesundheit, des Lärmschutzes, der Unfallverhütung und des Brandschutzes zu genügen. Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestützt werden. 2

Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und zu verhindern, dass Feuchtigkeit eindringen oder Kondensat entstehen kann.

Art. 37 Behebung von Mängeln

1 Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten. Bei geschützten Kulturobjekten kommt auch

Art. 87 BauG

zur Anwendung. 2

Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instandzustellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist setzen. 16

3

Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädigender Bauten, Wohnungen etc. verlangt werden.

Art. 38 Wohnhygiene / Mindestmasse

1 In Mehrfamilienhäusern haben Wohnungszugänge und Treppenläufe eine lichte Breite von mindestens 1.2 m aufzuweisen. Die Nettobodenfläche von Wohn- und Schlafräumen hat zudem mindestens 10.0 m2 zu betragen. 2

Wohn- und Schlafräume sind natürlich und ausreichend zu belichten und zu belüften. Die Fensterfläche hat im Rahmenlicht gemessen mindestens 10 % der Nettobodenfläche zu betragen.

Art. 39 Energiegewinnungsanlagen

1 Für Einrichtungen zur Gewinnung von Sonnenenergie, Wärmepumpen, Biogasanlagen und dergleichen kann die Baubewilligungskommission Abweichungen von baupolizeilichen Vorschriften zulassen, soweit nicht überwiegende öffentliche und privatrechtliche Interessen betroffen sind.

c)

Bauarbeiten

Art. 40 Benützung von öffentlichem Boden

1 Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund, die den Gemeingebrauch übersteigt, ist bewilligungsund gebührenpflichtig. Der Gemeinderat befristet die Dauer und bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme auf begründetes Gesuch hin. Die Benützung darf nicht vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. Schäden, die durch die Benützung entstehen, sind sofort zu beheben. Bei Privatstrassen ist das Einverständnis des Eigentümers erforderlich.

Art. 41 Werkleitungen / Quellen

1 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen und Quellen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Gas, Telefon, Fernseher) und Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen. 2

Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

d)

Verkehrsanlagen

Art. 42 Strassenbau

1 Der Neu- und Ausbau von Strassen, Wegen und Plätzen erfolgt in der Regel im Rahmen eines Sondernutzungsplanes. Kleinere Ausbauten gelten als Korrektion. Sie sind zulässig, auch wenn kein Sondernutzungsplan besteht.

Art. 43 Technische Bestimmungen

1 Die minimalen Fahrbahnbreiten von neuen oder auszubauenden Strassen betragen: Sammelstrassen: 4.5 m Erschliessungsstrassen, Fahrwege: 3.0 m 2

3

Bei Neuanlagen dürfen folgende Gefälle nicht überschritten werden: Sammelstrassen: 12 % Erschliessungsstrassen, Fahrwege: 15 % Die Kofferstärke ist dem Untergrund anzupassen und darf 0.5 m nicht unterschreiten.

17

4

Böschungskronen und Böschungsfüsse müssen gegen Verkehrsanlagen einen Abstand von 0.5 m aufweisen. Die Neigung der Böschung darf das Verhältnis 2/3 in der Regel nicht übersteigen.

V.

Verfahrensbestimmungen

Art. 44 Baugesuche

1 Für sämtliche bewilligungspflichtige Vorhaben (inkl. Projektänderungen) sind der Gemeindekanzlei Baugesuche einzureichen. 2

Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (vgl. BauV Art. 47) sowie nach der Spezialgesetzgebung (vgl. BauG Art. 97 Abs. 4)

Art. 45 Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

1 Die Baubewilligungsbehörde ist befugt, für schwierig zu beurteilende oder aussergewöhnliche Bauten Fachgutachten einzuholen.

Art. 46 Baukontrolle

1 Die Organe der Baubewilligungsbehörde sind befugt, zum Zwecke der Baukontrolle Gebäude, Anlagen und Bauplätze zu betreten. 2

Die Baukontrollen sind frühzeitig anzumelden. Beanstandungen werden der Bauleitung unter Ansetzung einer Frist zur Behebung der Mängel bekannt gegeben. Unterlässt der Verantwortliche die verlangte Richtigstellung, so ist die Baubewilligungsbehörde befugt, die nötigen Arbeiten auf Kosten und Verantwortung des Fehlbaren selbst ausführen zu lassen. 3

Die Bewilligungsbehörden können die Anzeigepflicht für weitere Baustadien anordnen oder bei einfachen Bauvorhaben von der Meldepflicht einzelner Baustadien befreien.

Art. 47 Verfügung

1 Den Rechtsmitteln gegen Baueinstellungsverfügungen und Verfügungen betreffs Behebung von Mängeln bei Gefährdung der Sicherheit (gemäss Art. 36) wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Vollstreckung kann nötigenfalls die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.

Art. 48 Gebühren, Kosten

1 Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglementes wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle, die Baukontrolle etc. sowie für die Benützung öffentlichen Grundes sind Gebühren zu entrichten resp. die Kosten zu tragen. 2

Die Gebührenansätze werden vom Gemeinderat im Rahmen des Gesetzes über die Gebühren der Gemeinden vom 26. Februar 2001 (bGS 153.2) festgelegt. 3

Die Kosten von Fachgutachten oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 49 Verantwortung, Haftung

1 Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich. 2

Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Mängel und Forderungen haftbar.

18

3

Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreit niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.

Art. 50 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht. 2

Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft. 3

Das Baureglement der Gemeinde Walzenhausen vom 16.9.1997, wird mit Inkrafttreten dieses Baureglements und der entsprechenden Zonenordnung aufgehoben.

GEMEINDERAT WALZENHAUSEN Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Hansruedi Bänziger

Nathalie Cipolletta

Vom Gemeinderat erlassen am:

11. Februar 2010

Öffentliche Auflage der Zonenvorschriften vom 10.03.2010 bis 09.04.2010 (Art. 16 bis Art. 23)

Von der Einwohnergemeinde angenommen am:

25. November 2012

Vom Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. genehmigt am:

5. Februar 2013

19

VII.

Anhang; Technische Erläuterungen

Geschosszahl Art. 9

Die Messweise der Kniestockhöhe und der Höhe von Niveaupunkt bis fertige Deckenoberkante ist in der BauV geregelt.

20

Ausfahrten und Einmündungen Art. 25

Situation

Schnitt

21

GEBÜHRENTARIF BAU- UND PLANUNGSWESEN 1.

ALLGEMEINES

Art. 1 Grundsatz

Das Planungs-, Baugesuchs- und Baukontrollverfahren soll die Verwaltungsrechnung nicht belasten. Das heisst, die anfallenden Gebühren sollen den entstehenden Aufwand decken. In der Gebührenfestlegung wird die Bedeutung des Geschäfts berücksichtigt sowie der durch die Eingabe verursachte Zeit- und Arbeitsaufwand.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

a) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 09.09.2002 (bGS 143.1) b) Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12.05.2003 (bGS 721.1) c) Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) vom 26.02.2001 (bGS 153.2) d) Baureglement der Gemeinde Walzenhausen vom 05.02.2013

Art. 3 Zweck und Geltungsbereich

1

Dieser Gebührentarif regelt die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Planungs- und Baubewilligungsverfahren.

2

In diesen Gebühren sind enthalten: a) b) c) d) e) f)

3

Übliche Aufwendungen bei der Prüfung des Gesuchs (im Rahmen einer Erstprüfung) Beratungen und Besprechungen Behandlung des Gesuches in der Kommission Baubewilligung / Kommission Ortsplanung Bauentscheid / Planungsentscheid ordentliche Baukontrollen und Bauabnahme durch die Kommission Baubewilligung Prüfung und Abnahme durch den Brandschutz (Feuerpolizei)

Leistungen Dritter Rechnungen für Leistungen Dritter werden der Bauherrschaft direkt verrechnet. Es sind dies: a) b) c) d) e) f) g)

Inseratekosten für die Bauausschreibung und Porti für Bauanzeigen (Ausschreibung) anfallende Kosten für Beizug von Fachleuten resp. entsprechende Gutachten kantonale Gebühren Prüfungskosten für Energienachweise und Heizungsanlagen Vermessungsarbeiten durch den Geometer Prüfung des Kanalisationsgesuches Plankopien

4

Für Bauvorhaben, die einen übermässigen Arbeitsaufwand verursachen, können die Maximalbeträge verdoppelt werden. Für Bauvorhaben, die in diesem Tarif nicht erwähnt sind, setzt die zuständige Behörde die Gebühr in analoger Anwendung dieses Gebührentarifes fest.

5

Die Baubehörde kann die Sicherstellung der Gebühren vor Erteilung der Baubewilligung verlangen.

22

2.

GEBÜHRENTARIF

Art. 4 1

2

3

4

5

6

Verfügungen und Entscheide im Baubewilligungsverfahren

Wohnbauten a) Neubau Mehrfamilienhaus b) Neubau Einfamilienhaus c) An- und Umbau / Erweiterungen

Fr. Fr. Fr.

3'500.– bis 1'500.– bis 500.– bis

Fr. Fr. Fr.

Gewerbe und Industriebauten a) Industriebauten b) Gewerbebauten c) Kleinbauten / Umbauten d) Anbauten / Erweiterungen

Fr. Fr. Fr. Fr.

5'000.– bis 2'000.– bis 250.– bis 300.–bis

Fr. 10'000.– Fr. 5'000.– Fr. 1'500.– Fr. 2'500.–

Landwirtschaftliche Gebäude a) Scheunen / Ställe b) Remisen c) Silo / Güllenkasten etc. d) Anbauten / Erweiterungen / Umbauten

Fr. Fr. Fr. Fr.

500.– bis 250.– bis 250.– bis 250.– bis

Fr. Fr. Fr. Fr.

3'000.– 500.– 500.– 1'000.–

Kleine Bauvorhaben a) Garagen / Carporte

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

b) Abstellplätze

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

c) Kleinstbauten / Fahrnisbauten

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

d) Stützmauern / Einfriedungen / Erdarbeiten

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

e) Innenumbau / Umnutzungen

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

f)

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

g) Reklamen

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

h) Antennenanlagen

Fr.

150.– bis

Fr.

1'000.–

Heiz- und Tankanlagen a) Heizung Öl / Gas

Fr.

150.– bis

Fr.

300.–

b) Feststoffheizungen / Cheminée, etc.

Fr.

150.– bis

Fr.

300.–

c) Erdsondenbohrungen / Wärmepumpen

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

d) Solar- / Photovoltaikanlagen

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

e) Kaminanlagen

Fr.

150.– bis

Fr.

300.–

f)

Fr.

100.– / Stunde

Diverses a) Bauermittlung

Fr.

150.– bis

Fr.

3'000.–

b) Projekt- und Planänderungen

Fr.

200.– bis

Fr.

1'000.–

c) Verlängerung einer Baubewilligung

Fr.

50.– bis

Fr.

200.–

d) Abbruchbewilligung

Fr.

150.– bis

Fr.

500.–

e) Terrainveränderungen

Fr.

150.– bis

Fr.

1'000.–

f)

Fr.

150.– bis

Fr.

1'000.–

Fr.

100.– / Stunde

Fassadenänderungen / Balkone

Beratung durch die Feuerpolizei

Private Kanalisations- / Strassenprojekte

g) Ausserordentliche Baukontrollen / Sitzungen Baukommission

23

8'500.– 3'500.– 2'000.–

7

Rückzug und Ablehnung Wird ein Gesuch vor der Erteilung der Baubewilligung zurückgezogen oder muss das Gesuch abgelehnt werden, wird der Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Gebühr wird nach effektivem Aufwand berechnet. Sie darf aber maximal 50 % der Gebühren betragen.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Der neue Gebührentarif ist für alle zu fällenden Baubewilligungsentscheide anzuwenden. Für alle bei Inkrafttreten hängigen Verfahren wird der alte Tarif angewandt.

Art. 6 1

Inkrafttreten

Dieser Gebührentarif tritt mit Genehmigung durch den Gemeinderat Walzenhausen per 1. März 2016 in Kraft.

24

Stichwortverzeichnis zum Baureglement Artikel BauR Walzenhausen

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

A Abbauzonen, Deponiezonen

11

Abbruch

17, 20

38, 45, 47

Abgrabungen

9, 34

39, 44, 48

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

9

Ablagerungen Abstände

7, 10, 12, 13, 14, 18, 43

Abstellraum und Abstellflächen

15, 81, 84, 93, 94

19

11, 115

8, 9, 16, 17, 18, 19

15, 16, 38, 39, 113, 114, 115

39

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

17, 26, 27

39

Altbauten

7, 8

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

14, 18

Anforderungen an die Bauten

17, 27, 28, 36

15, 95

2, 5, 9, 10, 11 15, 82, 116, 118

Anhörung der Kantone und Gemeinden

14

Anmerkungen im Grundbuch

26

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans

55, 71, 78, 88, 106 44

Anrechenbare Landfläche

1, 2

Appenzellischer Haustyp

5

Arrondierung

69

Attikageschoss

4, 6

Auflagen und Bedingungen

53

106

19

115

Aufschichtungen Aufschüttungen

34

39, 44, 48

Aufstockung, Innere

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

37 - 42

Ausfahrten und Vorplätze

17, 25

Ausgleichszahlungen Auskünfte

29 3

Ausnahmebewilligung Ausnahmen

71

106, 118 10, 23

39, 106, 114, 117, 118

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

119 - 121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 - 121

Ausnahmen innerhalb der Bauzone

15, 112

Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

6

1, 2

Ausnützungsziffer (AZ) / Ausnützungsverlagerung

7, 8, 18

1, 16, 47

Aussenantennen

31

Aussichtspunkte

16

5, 39

Aussichtsschutzzone Ausstandsregeln

4

Autoabstellplätze

15

25

Artikel BauR Walzenhausen

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

B Bachläufe

5, 114

Bahnanlagen

30

Bahnstationen

30

Balkone

13

Bauarbeiten

40, 41

1, 2, 12

Baubeginn

53, 54, 55, 60 38 - 40, 43, 52, 53, 56, 62

3, 4, 53, 93, 94, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125

Baudirektion / Departement Bau und Umwelt

28, 30, 36, 46, 61

3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47, 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

Bauentscheid (siehe auch Baubewilligung)

52

Baubewilligung

23, 40, 49

Bauen ausserhalb der Bauzonen / Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

95, 97, 112, 118, 119 121, 125

Bauermittlungsverfahren Baugesuch

44, 48, 50

62

101

41, 47, 49, 57, 62

54, 100, 101, 102 - 104, 109

Baugruppen

79, 84, 86

Bauhöhe

15

Baukontrolle

46, 48 41, 49, 54, 57, 58, 61, 62

Baukoordinationsdienst Bauland

5, 56, 59

Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung Baulinien

21 - 25, 28 - 30 7, 12, 13

2, 68 - 72 37, 38, 73, 75

Baulinienpläne

37, 38, 96

Baumassenziffer

2

Baumbestände

16 5

Bäume / Baumgruppen

20, 21

Baureglement

1, 5, 18, 50

79, 86 1, 16

Baureife Bauten und Anlagen

3, 100, 102, 103, 105

15, 45 - 51, 118, 122 58, 67, 95, 96

1,12, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 26, 28, 37

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

5

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

32

Bauverbote

32

Bauvorschriften

8, 36, 49

Bauweise

17, 18, 20, 21

36, 54, 81 15, 94, 112 - 121

26

3

15, 16, 35, 39

Artikel BauR Walzenhausen Bauzonen

8, 16, 18, 19

Beeinträchtigung

17, 21, 30

Begegnungszone

35

38, 39, 45

Artikel Kantonales BauG 15, 18, 19 - 30, 57 - 59, 94,119 1, 79 - 87

Begriffsdefinitionen Behebung von Mängeln

Artikel Kantonale BauV

1 - 16

16

37, 47

Behindertengerechtes Bauen

117

Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

37

90, 92

Bepflanzung

32

15, 39, 81, 112

Beratung

42

Berechnungs- und Messweisen

1 - 16

16

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

71

Belichtung / Wohnungszugänge

9, 36

Benützung von öffentlichem Boden

40

Bericht

39, 40

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

119

Betriebsinhabende

23, 24

Bevölkerung

1, 6

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

40

Baubewilligungspflicht

38 - 40

54, 93, 94, 97, 119

Baubewilligungsverfahren

42 - 63

3, 4, 53, 97 - 111

Baumassenziffer (BMZ)

2

Boden

13, 40

24

Bodenpolitik Böschungen

1, 18, 74, 75, 115 5

34, 43

Bruttogeschossfläche

1

Bundesrecht

32, 126, Ingress

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

38, 39

27, 82

D Dachaufbauten

30

44

Dachflächenfenster

39, 44

Dachform

28, 29

Dachgeschoss

9

Dachgestaltung

9, 20, 29

84 4

16 84

Dachvorsprünge

4,12

Departement Bau und Umwelt (siehe Baudirektion)

27

Artikel BauR Walzenhausen Deponien

Artikel Kantonale BauV 38, 47

Deponiezonen

Artikel Kantonales BauG 11 11

Dienstbarkeiten

26

Drainagen

44

Düngergruben

73

115

E Eigentumsbeschränkungen

1, 8, 32

2,

Eingaben

51

111

38

96, 108, 112

Einfriedungen

34

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

102 3

Einsprachen

27 - 29, 53, 58 - 60, 62

14, 46, 47, 55, 63, 103 - 106, 111

Einspracheverfahren

58 - 62

14, 47, 49, 103, 104

Einzelbauten

79, 86

Einzelobjekte

35

17, 73

Einzelverfügungen

34

80, 81, 88

Elementargewalt

94

Elemente der Richtplanung

8

Empfindlichkeitsstufen

18

Energie

32

Energiegewinnungsanlagen

39

Energieoptimierte Bauten

7

Energieverbrauch

1

Enteignung

67, 73 - 78, 106

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

108

Entschädigung

15, 40

Entsorgungsanlagen Entwässerung

24, 29

56, 66, 73, 74, 76 - 78, 106

38, 47

17, 26, 38

25

Erholungsanlagen

26, 27, 82

Erholungsräume

31

Erker

13

12

Erlass des Gemeinderichtplans

43

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

Erlass von Planungszonen

55

Erlass von Schutzzonenplan, Schutzverordnung und Einzelverfügungen

88

Erlass von Zonenplan und Baureglement

48

Eröffnung der Entscheide Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

61 27

105 15

28

Artikel BauR Walzenhausen Erschliessung

8, 35, 43

Artikel Kantonale BauV 47

Artikel Kantonales BauG 2, 5, 15, 17, 35, 38, 39, 57 - 68, 73, 90, 95, 96

Erschliessungsbeiträge

62

Erschliessungskosten

29, 61

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

24

15

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung

62 23, 26

38

Explosion

32, 94 94

F Fachstellen

23, 40

36, 37

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36

Fachstelle für Raumplanung

126

Fassadenabmessung

10

Feldgehölze

5, 79

Fensterfläche Ferienwohnungen

47 18

25

Feuer

94

Feuerungs- und Tankanlagen

38

Findlinge Firsthöhe

3, 89, 110, 126

79, 86 7, 18

6, 11, 16, 48

Formelle Enteignung

16, 84 73 - 78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

Fruchtfolgeflächen

32

G Garagenvorplätze

25, 26

Gartenbau

17, 20, 21, 26, 34

39

Gartenhäuser

31 28

Gebäudeabstand

14, 18

8, 16

16

Gebäudehöhe

18

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

7, 18

3, 9, 10, 16

16

Gebühren, Kosten

37, 40, 46, 48

15, 103

Gefahrenzonen

16, 23

19, 36

Geltungsbereich

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

29

Artikel BauR Walzenhausen

Artikel Kantonale BauV

Gemeindeparlament Gemeinderichtplan

Artikel Kantonales BauG 3

5

9, 17, 43, 44, 80

Genehmigung der Nutzungspläne

49, 50, 52, 73

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen

52

Geschichtliche Stätten

79, 82, 84, 85, 86

Geschlossene Bauweise Geschosse

3 9, 18, 23

35, 39

4, 47

Geschossflächen

1

Geschosszahl

9

15, 41

GestaItungsanforderungen

28

82 - 85, 112

Gestaltung

8, 12, 17, 28, 30, 33, 34

38, 39, 47

1, 15, 37 - 40, 82, 84, 85, 112, 118 35, 37, 40, 41, 42, 45 - 52

Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung

34

Gesundheit

36, 37

116

Gewachsenes Terrain

2, 5, 13, 14, 47

16

Gewässer

38

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114

Gewässerabstand

114

Gewerbeanteil

18

Gewerbezone

12, 16, 18

Giebelfassaden

9

19, 23

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

28

Grabungen

9, 34

2, 18, 39, 44, 48

Grenz- und Gebäudeabstand (Masse)

7, 10, 14, 18

8

115

Grenz- und Gebäudeabstand (Messweise)

8, 9, 16, 17 - 19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17 - 19

115

Grenzbereinigung

20 - 30

2, 37, 68 - 72, 95

Grenzregulierung

72

Gruben Grundbuch

41

18, 47

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 88, 106, 108

Grundlasten

26

Grundwasser

44, 45

5, 17, 18, 28, 32, 77

44, 45

17, 18, 28, 77

Grundwasserschutzzonen

16

Grundsatz

36

Grünzone

16, 18

19, 28, 74

Grünzone im Baugebiet

16

19

H Haftung

49

30

Artikel BauR Walzenhausen Hanglagen

9

Hauptwohnseite

10

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG 35

8

Häusergruppen

38

85

Haushälterische Nutzung des Bodens

1

Hecken

79, 86

Heime

26

Heizung

38, 47

Hinterlieger

66

Hochbauten

38

Hochwassergefahr

36

Hochwasserschutz

8, 36, 114

Höhe

7, 9, 12, 18

Höhenangaben

38

Hotels

18

25

Hygiene

36, 38

1, 41, 118

I Ideelle Vereinigungen

111

Immissionen

24, 32

Industriezonen

19, 24

Information und Mitwirkung

5

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

50

6 65

12 - 14, 16, 43, 44, 50, 55, 56, 78, 123, 127

Innere Aufstockung

32

Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung

15, 16

Intensiverholungszone

19, 27

K Kantonaler Richtplan

7 - 10, 12, 13, 80

Kantonaler Schutzzonenplan

31

80, 81, 88, 89

Kantonale Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

112

Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

91

Kernzonen

16, 18

19, 20

Kinderspielplätze

35

39

Kirchen Kleinbauten

26 23

11, 44

Kleinsiedlungen / Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone Kliniken

16, 28 29

18

25

Kniestock

4

31

Artikel BauR Walzenhausen Kommission

2

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

21, 22, 27, 28, 29

4

Kommunale Schutzvorschriften

32 - 34

15, 80, 81, 88, 112

Kommunale Schutzzonenplanung

32

90

Konzepte und Sachpläne des Bundes

8 42, 47, 49, 50, 54, 57, 58, 61, 62

Koordination Koordinationspflicht Kosten

2, 3, 98 - 100, 102, 103, 105, 108 - 110 98, 110

37, 46, 48

29

Kostenregelungen

37, 61, 62, 71, 87, 90 92, 108, 117 37

Kritische Hinweise

51

111

Kulturdenkmäler

79, 86

Kulturland

5

Kulturobjekte

7, 19, 21, 37

31, 34, 37, 39, 45

Kuppen Kurzone

2, 5, 86, 88, 92 35

16, 18

19, 25

L Landfläche

1, 2 31, 36, 37, 38

1, 2, 5, 8, 35, 79, 80, 82, 92, 112

Landschaftsschutzzonen

31

82

Landumlegung

20, 30

2, 37, 68 - 72, 95

Landschaft

Landwirtschaft / Landwirtschaftszone

9, 20, 28, 30, 31, 33

1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 33, 90, 92, 120

16, 18

Lärm Lärmschutzverordnung (LSV)

38 8, 18

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

M Mängel, Behebung

37, 47

Masse

20, 28

47

16

Masse / Abstände

6 - 9, 16 - 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113 - 115

Massgebender Wert

25

71

Mässig störende Betriebe

20, 22

Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

22

Materielle Enteignung Mauern

76 - 78 34

Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser

71

41 34, 35, 38

117

32

Artikel BauR Walzenhausen Mehrlängenzuschlag

11, 18

Artikel Kantonale BauV 9, 16

Mehrwertrevers

Artikel Kantonales BauG 16 30, 106

Meldeverfahren

43, 45, 47, 57

104

Mindestanteil an Gewerbenutzungen

22

Mindestanteil an Wohnnutzungen

20

Mitbenützung

66

Mitwirkung

5

62

6, 12, 13, 99

Motorfahrzeuge

26, 27

39

95

8, 17, 39, 47

1, 8, 32, 41, 65 - 67, 72, 96, 103, 104, 118

N Nachbar Nachbarinteressen

1

Nachhaltigkeit Naturgefahren

5 23

Natur- und Heimatschutz Natur- und Kulturobjekte

7, 19, 21, 37

Naturobjekte der Gemeinde

19, 22

Naturschutzzonen Nebenbauten

14

35, 36

89, 92, 111

31, 34

79, 86 - 88

31, 35

79, 83, 92

2, 11

16

Neubaugebiete

35

Neueinzonung

56

Neuerschliessung

67

Neuzuteilung Nichtbauzonen

23 - 30 16

71 19, 119 - 121

Nichtstörende Betriebe

21

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

39

Niveaulinien

38

Niveaupunkt

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

Nutzungsplanung

23, 28, 30

11, 14, 17 - 36, 36, 39 52, 59, 68, 70, 110

Nutzung bestehender Bausubstanz Nutzung des Bodens

1, 18

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113

Offene Bauweise

3

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

35, 39 4

15

Öffentliche Auflage

30, 57

46, 52, 63, 71, 103, 104

Ordnungsfristen

62 - 63

109

Organisation

4, 27

33

Artikel BauR Walzenhausen Ortsbilder

7, 9, 17, 18, 20, 26, 30, 31, 33

Ortsbilder von nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzonen der Gemeinde

19, 20, 28

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

31, 38, 39, 45, 47

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 92, 93

31

80

38, 39, 45

84

47

Ortskerne

35

P Parkierungsanlagen

28, 30, 39, 117

Perimeterbeiträge

37, 61

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung

107

Pflanzen

5, 79, 83, 92

Planung

5 - 7, 42, 49, 53 - 55, 58, 65, 91

4

Planungsbericht

39, 40

Planungszone

22

Planungsziele Plätze

54, 55 7

12, 20, 40, 42

38

Privatrechtliche Einsprachepunkte

60

Produktionsanlagen

38

Provisorische Bauten

15, 38

30

16

Publikumsverkehr

117

Pufferflächen

79

Pultdächer

4

Q 35, 37, 39, 41, 42, 45 52, 96, 106

Quartierplan Quartierplanpflicht Quellen

19, 35, 42, 96 41

5

R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten

2, 7

Rechtmässigkeit

111

Rechtsmittel

28

55, 105, 109 - 111

Rechtsmittelbelehrung

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz

49, 110, 111

Recycling- und Brechanlagen

11

Regelbauvorschriften

18

Regionale Zusammenarbeit

53

34

Artikel BauR Walzenhausen Reglement, Baureglement

1, 3, 18, 50

Reklameeinrichtungen

33

Rekurs

Artikel Kantonale BauV

28, 63

Artikel Kantonales BauG

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111

Richtplanung / Richtpläne

6 - 10, 12, 13, 17, 29, 43, 44, 59, 80, 110

Richtplanung der Gemeinde

17

Richtplanung des Kantons

7 - 10

Richtungspunkte

38

S Sammeleinsprachen

59

Schrebergärten

28

Schulhäuser

26

Schutzverordnungen Schutzzonen / Schutzzonenplan

16, 19

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

16 - 22

33

80, 81, 88, 111

31 - 33, 35, 38, 39

17 - 19, 73, 80 - 84, 88, 97 19

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

1, 80, 112

Schwimmbassins

38

82

Sekretariat der Baubewilligungskommission

53

Selbsterschliessung

65

Sende- und Empfangsanlagen

38, 39

Sicherheit

24, 36, 37, 47

Sicherheit entlang Strassen

24

38

Siedlungen Solarzellen

1, 5, 8, 29, 32, 35 32

Sonderbauvorschriften

39 - 41

Sondernutzungspläne

3, 4, 50

Sonnenenergieanlagen

32

37 - 42, 45 - 52, 80 39

Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze

1, 108, 116, 118

19, 32 34, 35

23, 47

Spitäler

39 26

Sport- und Erholungsanlagen

16

Staatsstrassen

12, 25, 26, 40

26, 27, 28, 82 12, 40

95

Standortgebundenes Personal

23, 24

Steinschlag

36

Stockwerk

4

Strasse

12, 24, 25, 40

Strassenabstand

12, 13

Strassenbaubehörde Strassenraumgestaltung

30 28

30

Streusiedlungen

5

35

Artikel BauR Walzenhausen Stützmauern

34

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

17

Subsidiäre Regelung

16

T Tabelle der Regelbauvorschriften

18

Talseitig sichtbare Geschosse

18

4

Teilrechtskraft Technische Bestimmungen

43

Terrainveränderungen, Terraingestaltung

34, 36

Tiefbauten

53

50

2, 38, 39, 44, 47

93

17 - 19, 38

16, 115

Tiere

5, 79, 83, 92

Tierhaltung Treppen

39 30

1, 39

Trockensteinmauern Trottoirs

79, 86 12, 25

1

30

U Übergangsbestimmungen

50

Übergeordnete Planungsgrundsätze / Bestimmungen

1, 5, 7, 15, 49

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

19

Übersicht über den Stand der Erschliessung

58, 59, 90

Übertragung der Ausnützung

6

Übriges Gemeindegebiet

16, 18

1 19, 33

Uferbereich

79

Ufergehölze Umgebungs- und Terraingestaltung

79 17, 20, 21, 28, 29, 32, 34, 43

47

Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen

15, 82, 85 92

34

112

Umladeeinrichtungen

30

Umlegungsgebiet

22

69

Umlegungskosten

29

71

Umweltschutz Untergeschoss

1, 97 9, 23

Unterirdische Bauten

4

16

13, 17, 38

16, 38

V Veranden Verantwortung, Haftung

1, 2, 12 46, 49

Verbindlichkeit

101

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Verfahrensarten

4, 16

Verfahren zum Erlass von Planungszonen

44, 45

104

43

104 55

36

Artikel BauR Walzenhausen Verfügungen

19, 47

Artikel Kantonale BauV 34, 51

Artikel Kantonales BauG 2, 80, 81, 88, 108, 110, 111

Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung

41

Verhältnis zum Wald

113

Verhältnis zu Gewässern

114

Verkehrsflächen

19, 30

Versorgung

41

Verwaltungsgerichtsbeschwerde Visierung

38

17, 32, 38, 39, 57, 60

29

66, 78

39, 48, 49, 57

102

Volksdiskussion

5

12

Vollgeschoss

18

4, 9

16, 41

Vollzug

2

21, 22, 27, 28, 29

3, 4, 71, 126

13

1, 12

Voraussetzungen für eine Baubewilligung Vorbauten

93 - 96, 107, 118

Vordächer

16

2, 4, 12

Vorfinanzierung

64

Vorgärten

17, 20, 21, 26, 34

Vorplätze

17, 25

47

Vorprüfung

20, 27

45

1

28, 92, 113

W Wald Waldabstand Wasser

113 23, 41

Weiler Weilerzonen

16 - 18

Werkleitungen

41

Wiederaufbau

23

38, 45, 47

5, 8, 36, 57, 59, 60, 95, 114

38

19, 29, 80, 85 19, 29

94

Wiederherstellung Wintersport

87, 108, 122 16

19, 34

Wirtschaft

1

Wohn- und Gewerbezonen

16, 18

19, 22

Wohnhygiene / Wohnungszugänge

38

41

Wohnungen Wohnzonen

5, 20 - 25, 117, 120 16, 18

19, 21

Z Zentrumsfunktion

20

Ziele

26

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39, 40

Zonenarten

16

19

Zonenplan

5, 18, 21, 23

37

23, 31 - 33, 35

18, 19, 45 - 52, 56, 80, 81, 90

Artikel BauR Walzenhausen

Artikel Kantonale BauV

Artikel Kantonales BauG

Zonenwidrigkeit

119

Zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Bestehende)

119

Zonen für Wintersport

16

19, 34

Zonen mit Quartierplanpflicht

19, 35, 42, 96

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16, 18

19, 26, 73, 74

Zugänge

38

95, 117

Zusammenarbeit Zusätzliche Unterlagen zum Baugesuch

53 45

Zuständigkeiten (Kanton)

37, 57

3, 80, 89, 97, 100, 108, 122

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

97

Zuständigkeiten der Gemeinde

3

Zwangsweise Auszonung

56

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans Zweckänderung

39 23

Zweckmässigkeit Zweck, Form und Inhalt des Gestaltungsplans

93, 94, 121

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 40

Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt

45

99 1, 26

15

Zweck und Wirkung von Planungszonen

54

38