Gesetz über Zweitwohnungen
Samedan
Document
- Number
- 3786.(2)
- Commune
- Samedan
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Nov 28, 2018
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Text
SAMEDAN ■O
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VSCHINAUNCHA
GEMEINDE
Gesetz über Zweitwohnungen
der Gemeinde Samedan (ZWG-Samedan)
(Gemeindeversammlungsbeschluss, 19. April 2018)
I.
Allgemeines
Zweck
1 2
Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung der bestehenden kommunalen Regelung betreffend Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus (Art. 25a - 41 BauG-2005) an die per 1 . Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes.
Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem von den ihr im eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz (ZWG) eingeräumten Kompetenzen Gebrauch
Verhältnis zum Baugesetz - Begriffe
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Das vorliegende Gesetz bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Samedan.
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Es gelten die Begriffe im eidgenössichen Zweitwohnungsgesetz (ZWG).
II.
Hauptwohnungen gemäss bisherigem kommunalen Recht
Bestehende Hauptwohnungen gemäss bisherigem kommunalen Recht
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Art. 1
Art. 2
Art. 3
Für "Hauptwohnungen" gemäss bisherigem kommunalen Recht (diverse Baugesetze seit 1992), welche bis zum Inkraftreten des vorliegenden Gesetzes als solche bewilligt worden sind, gelten die kommunalen Nutzungsbeschränkungen fort. Inhaltlich entsprechen sie neu sinngemäss den Beschränkungen für Erstwohnungen gemäss ZWG (Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG). Vorbehalten bleibt Absatz 4.
Die kommunale Hauptwohnungs- bzw. Erstwohnungsverpflichtung gemäss Absatz 1 kann auf Gesuch gegen Leistung einer Ersatzabgabe definitiv aufgehoben werden. Die Ersatzabgabe beträgt 10% des Neuwerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Wohnung, falls die Wohnung während mindestens 20 Jahren als Erstwohnung genutzt wurde, und 20% des Neuwerts, falls die Wohnung weniger als 20 Jahre als Erstwohnung genutzt wurde. Die amtliche Schätzung darf im Zeitpunkt des Gesuchs nicht älter als ein Jahr sein; nötigenfalls hat der Grundeigentümer beim zuständigen Schätzungsamt eine Neuschätzung zu veranlassen.
Betreffend Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe gilt das KRG (Art. 93 ff. KRG).
Soweit für Hauptwohnungsflächen gemäss Absatz 1 kraft eidgenössischen Rechts zugleich eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG gilt, entfallen die kommunalen Nutzungs beschränkungen.
ENGADIN St.Moritz
SÄMEDÄM ■fW
III.
VSCHINAUNCHA GEMEINDE
Ergänzende Regelungen zum eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz (ZWG)
Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben
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Art. 4
Die Umnutzung von Flächen jeweils bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 (Verkauf), Art. 8 Abs. 4 (Umnutzung unrentabler Betriebe) sowie Art. 9 Abs. 1 ZWG (Umnutzung in geschützten / ortsbildprägenden Bauten) ausgeschlossen.
Die Realisierung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 - 3 ZWG unbeschränkt zulässig:
a) bei der Erweiterung von jeweils bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben ausserhalb der bestehenden Beherbergungsflächen;
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b) bei Realisierung eines neuen strukturierten Beherbergungsbetriebs.
Bei Abbruch und Wiederaufbau gelten für die abgebrochenen Flächen von strukturierten Beherbergungsbetrieben die Regeln betreffend Umnutzung (Absatz 1) sinngemäss.
Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Gemeinde im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen - welche der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen (Art. 48 Abs. 1 KRG) - von den Einschränkungen gemäss Absatz 1 teilweise oder ganz absehen. Die Gemeinde kann derartige Sondernutzungsplanungen von der Ausscheidung einer Hotelzone, von weiteren sichernden Auflagen und/oder von Gegenleistungen zugunsten der Allgemeinheit abhängig machen.
Touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG)
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Art. 5
Die Umnutzung von jeweils bestehenden Hotelflächen in touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG ist nur zulässig, sofern die einzelnen Wohnungen nicht verkauft werden bzw. zusammen mit dem Beherbergungsbetrieb dauernd in der Hand desselben Eigentümers verbleiben.
Für die Realisierung von touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG ausserhalb jeweils bestehender Hotelflächen gelten betreffend Verkauf keine Beschränkungen.
Die Veräusserungsbeschränkung gemäss Absatz 1 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Bei Abbruch und Wiederaufbau gelten für abgebrochene Hotelflächen die Regeln betreffend Umnutzung sinngemäss.
Art. 4
Abs. 4 gilt sinngemäss.
ENGADIN StMoritz
SAMEDAM ; M|
IV.
VSCHINAUNCHA GEMEINDE
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Hotel Bernina (Parzelle 1138)
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Art. 6
Mit Baubescheid vom 22. Januar 2008 wurde im historischen Hotel Bernina (Parzelle 1138) zwecks Quersubventionierung von klassischen Hotelflächen gestützt auf die Ausnahmeregelung in Art. 32 Abs. 5 BauG-2005 die Umnutzung von 1'176 m2 BGF Hotel- in Zweitwohnungsfläche bewilligt (4. und 5. OG). Gemäss diesem Baubescheid bestehen auf Parzelle 1138 5'639 m2 BGF klassische Hotelflächen inkl. dem Hotel dienende Personalunterkünfte sowie hoteltypische Service- und Dienstleistungsflächen (mit dem Hotel funktional verbundene Gastwirtschaftsbetriebe wie Restaurants und Bars, Sport- und Freizeitanlagen etc.), 1'176 m2 BGF Zweitwohnungsflächen und 292 m2 BGF hotelfremden Diensteistungsflächen (Ladenflächen).
Aufgrund der bereits 2008 erfolgten Privilegierung gelten für Parzelle 1138 (in ihrer Ausdehnung im Jahr 2018 mit 10'171 m2 Grundstückfläche) zusätzlich zu Art. 4 und 5 vorstehend folgende Einschränkungen: - Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 - 3 ZWG (und Art. 4 Abs. 2 vorstehend) dürfen neue Wohnflächen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG nur bewilligt werden, wenn - mit Ausnahme der bereits bewilligten Zweitwohnungsflächen (1'176 m2 BGF) sowie der bewilligten hotelfremden Diensteistungsflächen (292 m2 BGF) - alle übrigen Flächen auf Parzelle 1138 dauerhaft ausschliesslich im Sinne von klassichen Hotelflächen gemäss Absatz 1 genutzt werden. - Im historischen Hotel Bernina dürfen 5'639 m2 klassische Hotelflächen nicht unterschritten werden; im Übrigen dürfen die hotelfremden Flächen gemäss AI. 1 - im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung - auf Parzelle 1138 beliebig angeordnet werden. - Touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Art. 7 Abs. 2 ZWG) sind nicht zulässig.
Der Nettoerlös aus dem Verkauf der bestehenden Zweitwohnungsflächen (1'176 m2 BGF) im 4. und 5 OG des historischen Hotels Bernina darf ausschliesslich für die Realisierung neuer oder - gemäss Baubescheid vom 22. Januar 2008 - für die Sanierung/Renovation bestehender klassischer Hotelflächen auf Parzelle 1138 verwendet werden.
Änderung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
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Die Änderungen des bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 7
Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
ENGADIN
St.Moritz
SÄMEDAW
VSCHINAUNCHA
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GEMEINDE
Also beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 19. April 2018 De G meind präsident
D r Gemeindeschreiber
Jon'Fadri Huder
Claudio P
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom L
(Protokoll Nr.Zß)
Namens der Regierung:
Die Präsidentin/Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Daniel
ENGADIN StMoriiz
SÄMEDÄN
VSCHINAUNCHA
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GEMEINDE
Anhang (Art. 7 Abs. 2) Das Baugesetz der Gemeinde Samedan wird wie folgt geändert: 1
Der Titel 2.7 und die Artikel 25a - 41 Baugesetz werden wie folgt geändert bzw. aufgehoben: 2.7 2.7.1
2.7.2 2.7.3 2.7.4 2
(Titel geändert) (Titel aufgehoben) (Aufgehoben) (Titel aufgehoben) unverändert (Titel aufgehoben) (Aufgehoben)
Wohnanteile Allgemeines
Art. 25a , 25b
Wohnanteile
Art. 26 , Art. 26a
Hauptwohnungsanteile
Art. 2 7 - 3 0
Kontingentierung des Zweitwohnungsbaus
Art. 31 - 41
(Titel aufgehoben) (Aufgehoben)
Im Weiteren werden folgende Bestimmungen des geltenden Baugesetzes wie folgt angepasst:
7m Übrigen gelten für den Wiederaufbau sämtliche Vorschriften für Neubauten (Pflichtparkplätze,-Hauptwohnungsanteile etc.). "
- Art. 4 Abs. 4:
- Art. 44 Abs. 2: - Art. 45 Zonenschema: -Art. 101 Abs. 1:
- Art. 105a Abs. 1 - 3:
"Das Zonenschema bestimmt ferner den zulässigen Störungsgrad von minimalen die sowie Empfindlichkeitsstufen die Betrieben, Wohnanteile. "
Die Spalte "Min. Hauptwohnungsanteil (in % der anrechenbaren BGF;
1 more article
Art. 27
)" wird aufgehoben.
der Schema mit nachprüfbarem Berechnung "7. detaillierte Ausnützungsziffer, der Nebenräume, der minimalen Wohnanteile,- der und der Abstellplätze; kubische minimalen-Hauptwohnungsanteile Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 1 16;"
(Aufgehoben)
Samedan, 18. Mai 2018 Namens des GAmeindevors;
Gemeindepräsident
les
ist
Gemeindeschreiber
ENGADIN St.Moritz