99.451
Stérilisations forcées. Dédommagement des victimes
Intervention de procédure
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag des Bundesrates
Vorlage 2
Nichteintreten
Antrag der freisinnig-demokratischen Fraktion
Vorlage 2
Nichteintreten
Antrag Mathys
Vorlage 2
Nichteintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition du Conseil fédéral
Projet 2
Ne pas entrer en matière
Proposition du groupe radical-libéral
Projet 2
Ne pas entrer en matière
Proposition Mathys
Projet 2
Ne pas entrer en matière
Marty Kälin Barbara · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Am 5. Oktober 1999 reichte Margrith von Felten eine parlamentarische Initiative ein, mit der die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden sollten, damit Personen, die gegen ihren Willen sterilisiert wurden, eine angemessene Entschädigung erhalten.
Unser Rat folgte am 24. März 2000 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission und beauftragte die Kommission für Rechtsfragen, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Dazu setzte die Kommission eine siebenköpfige Subkommission ein, die insgesamt zehnmal tagte und der Kommission im November 2001 einen zweiteiligen Entwurf unterbreitete. Der erste Teil sollte die Voraussetzungen regeln, unter denen künftig eine Sterilisation durchgeführt werden darf. Der zweite Teil befasst sich mit der Vergangenheit und regelt die Entschädigung für Zwangssterilisationen. Dieser Vorentwurf ging von März bis Juni 2002 in die Vernehmlassung. Danach teilte die Kommission ihren Entwurf in zwei verschiedene Vorlagen: einen Entwurf für ein Sterilisationsgesetz und einen Entwurf für die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen.
Ich werde mich zuerst zum Sterilisationsgesetz und nachher zur Frage der Entschädigung beziehungsweise Genugtuung äussern. Im heutigen Recht ist die Sterilisationsfrage nicht ausdrücklich geregelt: Gemäss Professor Jörg Paul Müller von der Universität Bern gehören die Möglichkeit und der Wunsch, Kinder zu haben, das Recht auf Sexualleben sowie das Recht, auf die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu verzichten, zu den persönlichen Freiheiten. Missbräuchliche Sterilisationseingriffe hingegen verstossen gegen verschiedene verfassungsmässige Grundrechte, gegen Artikel 7, Achtung der Menschenwürde, gegen Artikel 8 Absatz 2, Diskriminierungsverbot, gegen Artikel 10 Absatz 2, Recht auf geistige und körperliche Unversehrtheit, sowie gegen Artikel 11 der Bundesverfassung, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz haben. Die Lehre erachtet eine Sterilisation als schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 des Strafgesetzbuches.
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat 1981 in medizinisch-ethischen Richtlinien vorgegeben, dass sich geistig gesunde, urteilsfähige Personen frei für eine Sterilisation entscheiden können.
Auch eine geistig behinderte Person soll sich für diesen Eingriff entscheiden können, sofern sie dessen Tragweite erfasst. Die Sterilisation einer urteilsunfähigen Person hingegen wird als unzulässig erachtet; eine Position, die in den revidierten Richtlinien insoweit modifiziert wird, als die Sterilisation einer urteilsunfähigen Person nicht mehr a priori als unzulässig erklärt wird.
Angesichts der in der Vernehmlassung vorgebrachten Einwände und der laufenden Gesetzgebungsarbeit auf Bundesebene hat die SAMW die Revision ihrer Richtlinien ausgesetzt und im Juni 2001 in ergänzenden Empfehlungen an ihrem Grundsatz festgehalten, wonach eine Sterilisation als "Ultima Ratio" zu verstehen ist, die der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Für geistig Behinderte, urteilsunfähige Personen bleibt dieser Eingriff ausgeschlossen.
Die Kommission hat in ihren Beratungen festgestellt, dass sich in dieser Problematik äusserst heikle und komplexe Fragen stellen und dass in der Vergangenheit Missbräuche begangen wurden. In den letzten Jahrzehnten hat sich das gesellschaftliche Verständnis für geistig Behinderte geändert; sie werden heute nicht mehr nach Geschlechtern getrennt betreut, und man billigt ihnen Sexualität als Teil ihrer persönlichen Entfaltung zu. Damit stellt sich die Frage nach einer zuverlässigen Verhütungsmethode, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die betroffenen Personen nicht in der Lage wären, ihre Kinder selber grosszuziehen.
Zu reden gab in der Kommission auch die Frage des Alters: Sollte der Entscheid von einer urteilsfähigen Person, sich sterilisieren zu lassen, bereits mit 16 oder erst mit 18 Jahren möglich sein? Es gibt für beide Altersstufen gute Gründe. Die Kommission gewichtete jedoch die Irreversibilität einer chirurgischen Sterilisation höher und sprach sich schliesslich für 18 Jahre aus. Während die Subkommission in ihrem Entwurf für 16 Jahre plädiert hatte, weil die sexuelle Aktivität nicht erst mit 18 Jahren beginnt, weil auch ein Schwangerschaftsabbruch bereits mit 16 Jahren möglich ist und weil die Norm im Strafrecht, nämlich das Schutzalter, ebenfalls auf 16 Jahre festgelegt ist, befürchtete die Mehrheit der Kommission, eine 16-jährige Person sei in diesem Alter noch zu stark von ihr nahe stehenden Personen abhängig und sie sei somit beeinflussbar. Der Entscheid für einen derart gravierenden und endgültigen Eingriff setze Volljährigkeit voraus.
Die Kommission folgte schliesslich diesen Argumenten und setzte die Altersgrenze bei den heute beantragten 18 Jahren fest. Eine Minderheit will bei 16 Jahren bleiben, verlangt aber die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und bei Minderjährigen eine ärztliche Zweitmeinung.
Die Sterilisation einer urteilsfähigen, entmündigten Person soll ebenfalls ab 18 Jahren möglich sein, bedarf jedoch einer umfassenden Aufklärung und der freien und schriftlichen Zustimmung sowie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der Krankengeschichte muss festgehalten werden, aufgrund welcher Feststellungen auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen wurde, und vor der Sterilisation muss die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
Die Sterilisation einer nicht urteilsfähigen Person hingegen soll grundsätzlich ausgeschlossen bleiben und nur nach Vorliegen gesetzlich definierter Gründe infrage kommen. In der Vernehmlassung wurde diese Frage recht kontrovers beurteilt. Die einen argumentierten aus Sicht der Angehörigen und beurteilten die vorgeschlagene Regelung als realitätsfremd, weil sie auch gravierende Auswirkungen auf die Lebensqualität der betroffenen Personen hätte, da zur Verhinderung einer ungewollten Schwangerschaft eine Geschlechtertrennung vorgenommen werden müsste. Andere gewichteten das höchst persönliche Interesse der betroffenen Personen höher und machten insbesondere geltend, dass eine Sterilisation eine schwere Einschränkung der persönlichen Freiheit gemäss Artikel 36 der Bundesverfassung darstellt. Auch bei nur vorübergehend nicht urteilsfähigen Personen ist eine Sterilisation nicht zu rechtfertigen, weil sie der freien und aufgeklärten Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Die betroffene Person muss wissen, worum es geht, und sie muss dem chirurgischen Eingriff zustimmen.
Schliesslich ermöglicht das Sterilisationsgesetz langfristig eine statistische Erfassung der Sterilisation Entmündigter und dauernd Urteilsunfähiger. Da gibt es bis jetzt noch kaum Grundlagen.
Die ganze Problematik der Vergangenheitsbewältigung hat die Kommission abgetrennt; sie schlägt Ihnen dazu ein zweites Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen vor. Das Opferhilfegesetz findet hier keine Anwendung, weil es nicht rückwirkend ist. Eine separate Regelung drängt sich daher auf. Während die Subkommission in einem ersten Entwurf sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung vorsah, hat die Kommission von der Forderung nach einer Entschädigung Abstand genommen und sich nur für eine Genugtuung ausgesprochen.
Abklärungen in der Vergangenheit sind aufwendig. Eine grosse Zahl der vor Jahren unter Druck oder Zwang sterilisierten Personen ist inzwischen alt oder bereits verstorben. Vor genau zwei Jahren, am 12. März 2002, erschien der Bericht "Anstaltseinweisungen, Kindswegnahmen, Eheverbot, Sterilisation, Kastration. Fürsorge, Zwangsmassnahmen, 'Eugenik' und Psychiatrie in Zürich zwischen 1890 und 1970", den der Historiker Thomas Huonker im Auftrag der Stadt Zürich verfasst hatte. Die Praxis der Zwangssterilisierung war stark von eugenischem Gedankengut beeinflusst, zwischen 1890 und 1970 wurden Tausende von psychiatrisch als "erblich minderwertig" eingestuften Menschen zwangssterilisiert und Dutzende zwangskastriert. Dafür genügten Diagnosen wie Schizophrenie oder "moralische Idiotie"; auch Blinde, Gehörlose, Epileptiker oder Angehörige ausgegrenzter Volksgruppen, etwa Jenische, kamen ins Visier der Eugenik. Bei der Begutachtung einer Zwangssterilisation in Basel wurde offen von der "Sexualität minderwertiger Menschen" gesprochen.
Angesichts der damaligen Entscheidungsträger - gemäss Huonker waren sie sich bewusst, dass sie mit ihren Eingriffen den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllten - und angesichts der Irreversibilität der gefällten Entscheide (im Unterschied etwa zu einer Zwangseinweisung oder einer Zwangsmedikation) wie auch angesichts der nicht erst aus heutiger Sicht ungeheuerlichen Begründungen befürwortet die Kommission eine Form der Wiedergutmachung. Sie widerspricht in dieser Frage dem Bundesrat, der befürchtet, hier werde in der Gesetzgebung ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, aus dem weitere nachträgliche Entschädigungsansprüche abgeleitet würden. Es gibt aber durchaus eine Geschichte der rechtlichen Bewältigung vergangenen Unrechts. Ich erinnere an die eher symbolische Wiedergutmachung gegenüber den Flüchtlingshelfern oder den "Kindern der Landstrasse".
Ich erinnere an die Hämophilie-Beschlüsse, bei denen trotz fehlender Widerrechtlichkeit - weil es keine Testverfahren gegeben hatte - nachträglich eine Entschädigung gewährt wurde. Ich erinnere an die Rehabilitierung der Spanienkämpfer oder an den Fall Spring, bei dem sogar das Bundesgericht den Nachkommen des abgewiesenen Flüchtlings Spring eine Prozessentschädigung gewährte.
Selbstverständlich geht es nicht darum, sich quasi von der Geschichte freizukaufen; das ist nicht möglich. Aber es geht darum, mit einer Geste der Versöhnung begangenes Unrecht wieder gutzumachen und den Betroffenen einen Teil ihrer Würde zurückzugeben. In diesem Sinn und mit diesem Auftrag hat der Nationalrat der parlamentarischen Initiative von Felten seinerzeit ohne Gegenstimme Folge gegeben.
Weil aber der Rückblick aus der Gegenwart in die Vergangenheit schwierig ist, schlägt die Kommission anstelle der Entschädigung eine Genugtuung vor. Die Genugtuung ist persönlich; sie erfordert weder eine aufwendige Abklärung der Einzelschicksale noch ist sie einkommensabhängig an die persönlichen Lebensumstände gebunden, sondern sie ist die finanziell untermalte Entschuldigung für erlittenes Unrecht oder erdauerte Unbill; sie ist der bescheidene Versuch einer Wiedergutmachung. Genugtuungsansprüche sind auch nicht vererbbar - im Unterschied zu Entschädigungsansprüchen -, das heisst, sie sind an die berechtigte Person gebunden.
Gemäss Vorschlag der Kommission sind solche Ansprüche innert drei Jahren geltend zu machen. Es ist auch nicht so, dass mit dieser Genugtuung schmerzliche Schicksale wieder aufgerollt werden müssen, steht es doch den Betroffenen frei, ihre Ansprüche geltend zu machen. Mit der eher symbolisch gemeinten, finanz- und realpolitisch begründeten Summe von 5000 Franken pro Person hat die Kommission diese Genugtuung sehr bescheiden gehalten.
Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, sowohl auf das Sterilisationsgesetz als auch auf das Entschädigungsgesetz einzutreten, den Antrag Mathys und den Antrag der FDP-Fraktion auf Nichteintreten abzulehnen und beiden Vorlagen zuzustimmen.
Gestatten Sie mir noch eine letzte Bemerkung zum Antrag Mathys: Herr Mathys war Mitglied der Subkommission, er war und ist Mitglied der Kommission für Rechtsfragen, er hat in den ganzen vier Jahren der Beratung keinen Antrag gestellt, auf die Vorlage sei nicht einzutreten. Er hat das gestern getan, aus was für Gründen auch immer.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe radical-libéral
Après ce rapport très complet de Madame Marty Kälin, je me contenterai de quelques arguments et de quelques répétitions. Notre ancienne collègue von Felten avait déposé en 1999 une initiative parlementaire réclamant le dédommagement des victimes de stérilisations forcées. Le 24 mars 2000 - il y a donc près de quatre ans -, le Conseil national a décidé de donner suite à cette initiative parlementaire, et cela sans opposition. Je vous fais remarquer qu'elle ne portait que sur l'indemnisation des victimes. C'est la Commission des affaires juridiques du Conseil national qui a estimé à juste titre nécessaire de légiférer sur les conditions et la procédure régissant la stérilisation de personnes pour l'avenir. Cela pour deux raisons.
Tout d'abord, il s'avérait nécessaire de définir ce qui paraît à nos yeux d'aujourd'hui être une stérilisation abusive, afin de pouvoir déterminer qui aurait droit à une réparation pour des faits du passé, où ces stérilisations n'étaient pas nécessairement illégales, même si nous les jugeons aujourd'hui illégitimes.
La seconde raison est de donner une réponse uniforme sur le plan suisse en matière de stérilisation. Nous sommes en présence aujourd'hui de directives de l'Académie suisse des sciences médicales. Ce n'est pas la loi, et les représentants de cette instance voient plutôt d'un bon oeil l'établissement d'une norme législative fédérale, car il y a des lois cantonales plus ou moins récentes, plus ou moins semblables, et surtout une différence de pratique qui ne plaît plus guère. La Commission des affaires juridiques a estimé que ce manque d'unité était suffisamment préoccupant pour qu'on donne une réponse législative sans délai, alors même que des travaux d'experts sont en cours en matière de protection des personnes, vous le savez; c'est la modification des règles en matière de tutelle. Sur ce dernier point, on n'en est aujourd'hui qu'à la procédure de consultation, nous avions donc raison à l'époque d'anticiper l'examen de cette question. Demeure l'évidence: nous l'avons fait d'abord sur la base de l'initiative von Felten, afin de ne pas laisser mourir les victimes de stérilisations abusives sans reconnaître le tort qui leur a été fait par ces interventions. Cette démarche n'est pas unique en Europe et la Suède notamment a aussi connu une interrogation sur ces faits passés.
Il y a quatre ans que nous discutons et que nous étudions. Quatre ans c'est long, parce que la sous-commission présidée par Madame Vallender, notre ancienne collègue, a été au fond des choses, parce que la procédure de consultation a amené de nouvelles questions, parce qu'enfin le Conseil fédéral s'est opposé à la deuxième partie de la loi, celle sur les indemnisations, et a proposé des amendements, quoique cela soit contesté sur la forme, sur la première loi, sur la définition et la procédure en matière de stérilisation.
Il faut dire que la première loi sur ces conditions et procédures n'est pas contestée sur le principe, hormis sur les questions liées à l'âge au-dessous duquel toute stérilisation est interdite. Nous y reviendrons dans la discussion par article. Pour le moment, nous dirons que la Commission des affaires juridiques s'est ralliée très largement, mais pas totalement, aux avis exprimés par le Conseil fédéral. Nous le verrons là aussi dans la discussion par article.
Ce même Conseil fédéral rejette en revanche le projet de loi fédérale sur l'octroi d'une réparation morale aux victimes de stérilisations et de castrations abusives. Il le fait, il faut le dire, un peu plus vigoureusement qu'autrefois puisque, lors de la dernière séance de commission de la précédente législature, des voies avaient été cherchées pour trouver des solutions aux interrogations du Conseil fédéral. Mais Monsieur Blocher, conseiller fédéral, lors de notre dernière séance, a dit tous les dangers qu'il y avait à accorder une réparation morale pour des faits qui n'étaient pas illégaux, que cela pouvait avoir des conséquences au plan interne, puisque d'autres victimes de choses que nous n'admettons plus guère aujourd'hui pourraient demander à être indemnisées, et également au plan extérieur éventuellement: vous voyez à quels effets je peux faire référence.
Cette vision n'a toutefois pas remporté l'adhésion de la commission, qui a voté le projet amendé par 12 voix contre 6. Il faut dire aussi que la commission, lors de la dernière séance de la législature passée, avait refusé à l'unanimité de se rallier à la proposition de non-entrée en matière du Conseil fédéral. Il faut donc bien en convenir, ici comme ailleurs, le renouvellement des Chambres fédérales et le changement partiel de personnes dans les commissions se traduit par un changement également de position et d'attitude en la matière.
Nous avons aussi eu une querelle - j'y ai fait référence tout à l'heure - pour savoir si véritablement, l'administration avait fait des propositions ou non. J'aimerais affirmer ici que, selon la loi sur le Parlement - mais c'était déjà visible dans la loi antérieure -, l'administration doit concourir et aider la commission à faire des propositions lorsque la commission requiert son avis. Mais sur le fond, il est clair que la Commission des affaires juridiques du Conseil national de la précédente législature avait donné son aval de principe à une forme d'indemnisation des victimes des stérilisations forcées. Une majorité nette de la Commission des affaires juridiques demeure de cet avis. Elle a même assoupli le dispositif pour ne plus retenir aujourd'hui qu'un dédommagement de 5000 francs par personne lésée. Est-ce un précédent dangereux? Je le répète, à nos yeux, cela n'est pas le cas, mais c'est à vous d'en juger.
Je le répète, la Commission des affaires juridiques vous propose d'entrer en matière sur les projets de loi fédérale sur les conditions et la procédure régissant la stérilisation de personnes, dite loi sur la stérilisation, ainsi que de loi sur l'octroi d'une réparation morale aux victimes de stérilisations et de castrations abusives, et de repousser les propositions de non-entrée en matière sur ce dernier projet.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Conseil national · Argovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Im Namen der SVP-Fraktion, nicht in meinem Namen, stelle ich den Antrag, auf den Gesetzentwurf der Kommission für Rechtsfragen über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen nicht einzutreten. Die SVP-Fraktion lehnt die ursprüngliche Fassung, die eine Ausrichtung von Entschädigungen und Genugtuungen ermöglicht, ebenso ab wie die abgeänderte Fassung, die eine pauschale Genugtuung von 5000 Franken vorsieht.
Unsere Bedenken sind grundsätzlicher Art. Erstens sind wir dagegen, aufgrund heutiger Massstäbe und Erkenntnisse über die Vergangenheit zu urteilen. Aus heutiger Sicht mögen Eingriffe, die früher vorgenommen wurden, ethisch fragwürdig erscheinen. Unsere Aufgabe ist es, zukunftsgerichtet zu verhindern, dass sich solche Eingriffe wiederholen. Ich halte es jedoch für grundsätzlich falsch, unsere Rechtsauffassung auf Vorfälle zu übertragen, die sich in einer ganz anderen Zeit und unter ganz anderen Umständen ereignet haben. Dies gilt umso mehr, als die ethische Vertretbarkeit von Sterilisationen selbst heute noch sehr unterschiedlich beurteilt wird.
Zweitens führen finanzielle Abgeltungen für Betroffene vergangener Sterilisationen und Kastrationen nicht zu mehr Gerechtigkeit, sondern bloss zu neuen Ungleichheiten. Es würde ein problematischer Präzedenzfall geschaffen. Andere Personengruppen, deren Grundrechte früher eingeschränkt wurden, könnten nachträglich ebenfalls Forderungen stellen, so beispielsweise ehemalige Verdingkinder, Zwangsinternierte, die noch vor dem Inkrafttreten der Vorschriften über den vorsorglichen Freiheitsentzug in ein Heim eingewiesen wurden. Auf diese Weise können selbst Eingriffe, die früher rechtmässig waren, plötzlich entschädigungspflichtig werden, wenn nachträglich strengere gesetzliche Grundlagen geschaffen werden. Ein dermassen kontraproduktives Präjudiz dürfen wir nicht schaffen.
Drittens ist die Vorlage auch nicht praktikabel. Schon heute fällt es uns gelegentlich schwer zu beurteilen, ob eine Handlung im Interesse der Person und mit deren Einwilligung erfolgte - denken Sie beispielsweise an das Thema Sterbehilfe. Wie aber wollen wir uns nach über sechzig Jahren ein verlässliches Urteil darüber bilden, ob eine Person urteilsfähig war, ob sie einer Sterilisation frei nach umfassender Information zustimmte und ob der Eingriff in ihrem Interesse lag?
Komplizierte Abklärungen und neue Ungerechtigkeiten wären vorprogrammiert. Schliesslich richtet sich der Entwurf auch an die falschen Adressaten. Wenn man die Verantwortung für frühere Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen überhaupt einem Gemeinwesen zuweisen will, dann den Kantonen und nicht dem Bund. Die Kantone sind zuständig für die Gesundheit, die Fürsorge und das Vormundschaftswesen. Kompetenzen begründen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Dazu gehört das Einstehen für allfällige Fehler, die bei der Wahrnehmung einer Zuständigkeit passiert sind.
Zusammenfassend lehnen wir den Entwurf für ein Entschädigungsgesetz ab, weil er auf einer fragwürdigen Vergangenheitsbewältigung basiert, gefährliche Präjudizien schafft, zu neuen Ungerechtigkeiten führt, impraktikabel und bürokratisch ist, und weil er an die falschen Adressaten gerichtet ist.
Ich bitte Sie, auf diesen Entwurf nicht einzutreten.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Bei der Vorlage 1 zum Sterilisationsgesetz können wir uns seitens der FDP-Fraktion der Mehrheit der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen anschliessen, zum Teil auch dem Bundesrat. Jedenfalls sind wir für Eintreten. Zum Eintreten verweise ich auf die Voten der Berichterstatterin und des Berichterstatters der Kommission zur Vorlage 1.
Dagegen beantragen wir, wie gehört mit dem Bundesrat, auf die Vorlage 2, das Bundesgesetz über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen, nicht einzutreten. Dabei sind nicht finanzielle Motive ausschlaggebend, obwohl uns das im Laufe der Diskussion mit Sicherheit unterstellt werden wird; in Anbetracht der in Aussicht gestellten Genugtuungssummen wäre dies auch kein Argument.
Entscheidend ist für uns die Grundsatzfrage, ob man dieses Bundesgesetz tatsächlich auf Artikel 124 der Bundesverfassung abstützen kann oder nicht. Bekanntlich braucht jede neue Bundesaufgabe eine verfassungsmässige Grundlage, und die Kommission glaubt, diese in Artikel 124 gefunden zu haben. Nun schreibt aber Artikel 124, welcher die Rechtsgrundlage für die Opferhilfe bildet, vor, dass es diese Opferhilfe nur für Personen geben kann, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind". Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 wiederum umschreibt die Voraussetzungen für die Opferhilfe ebenfalls so, dass eine Straftat vorausgesetzt wird. Die Ausweitung in diesem Gesetz auf Handlungen von unzurechnungsfähigen Personen bezieht sich allein auf die mögliche Täterschaft und nicht etwa auf den Verzicht auf eine schuldhafte Tat.
Der Bundesrat geht nun unseres Erachtens zu Recht davon aus, dass von einer Straftat nur dann gesprochen werden kann, wenn die entsprechende Handlung zur Zeit ihrer Begehung auch tatsächlich strafbar gewesen ist. Dies entspricht auch Artikel 1 des Strafgesetzbuches, wonach strafbar nur ist, "wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht".
Das entspricht auch dem Grundsatz der nicht rückwirkenden Strafbarkeit: "Nulla poena sine lege praevia." Das ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz, welcher die nachträgliche Strafbarkeit von missliebigen Handlungen aufgrund geänderter gesellschaftlicher oder politischer Auffassungen verhindern soll. Wir stützen uns dabei auf die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz vom 11. September 2000 sowie vor allem auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003 zu Bericht und Entwurf der Kommission für Rechtsfragen.
Heute gilt die Sterilisation von geistig behinderten Menschen als eine schwere Körperverletzung im Sinne von Artikel 122 StGB. Der Bundesrat kommt aber unseres Erachtens zu Recht zum Schluss, dass eine Handlung sogar dann nicht als Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes und auch nicht im Sinne von Artikel 124 der Bundesverfassung gelten könnte, wenn Personen als Opfer von Straftaten definiert würden, welche zwar im Einklang mit dem früher geltenden kantonalen Recht sterilisiert worden sind, dieses Recht jedoch heutigen Auffassungen eklatant zuwiderläuft. Wir sind ebenfalls der Ansicht, dass damit der Begriff der Opfer von Straftaten unzulässigerweise überdehnt würde. Diese Interpretation einer Straftat passt nicht in die strenge Definition von Straftaten.
Wir sind uns bewusst, dass uns nun Argumente entgegengehalten werden, wir verschlössen in Anbetracht des erlittenen Unrechts und der missbräuchlichen Sterilisationen und Kastrationen die Augen vor dem, was aus menschlichen Gründen notwendig sei. Hingegen sind wir der Auffassung, dass die Rechtsstaatlichkeit ebenfalls ein sehr hohes Rechtsgut ist, welches nicht geritzt oder gar gebeugt werden darf. "Unrecht" ist nun einmal nicht gleichbedeutend mit "strafbar", und die Strafbarkeit einer Handlung hängt glücklicherweise nicht von deren politischer Beurteilung ab, auch nicht von der Hypothese, ein Gericht hätte diese Handlungen als strafbar erachtet. Unrecht ist nicht per se strafbar; Unrecht kann "de lege ferenda" strafbar werden. Strafbar ist eine Handlung aber erst dann, wenn sie "de lege lata" als strafbar erklärt worden ist.
Damit sind unseres Erachtens die Voraussetzungen von Artikel 124 BV nicht erfüllt. Das Entschädigungsgesetz besitzt keine verfassungsmässige Grundlage, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
Le groupe des Verts vous recommande d'adopter ces deux lois proposées en réponse à l'initiative parlementaire von Felten Margrith. Selon les quelques historiens qui ont étudié ces pratiques, particulièrement au siècle dernier, il ne s'agit pas d'un énorme scandale, mais il s'agit tout de même de quelques centaines de femmes en Suisse romande, et de quelques milliers dans l'ensemble du pays. Un certain nombre d'entre elles sont encore en vie.
Une étude récente réalisée en Suisse romande signale des cas de stérilisations non volontaires pratiquées jusque dans les années 1980, voire même jusqu'en 1999 pour un canton, sur des femmes qui étaient capables de discernement, mais qui étaient handicapées mentales, assistées, dépressives, souffrant de troubles de l'intelligence. C'est important de mettre en lumière le climat de l'époque, imprégné par la croyance que la déficience mentale ou la dépravation, comme on disait, étaient héréditaires; et on a donc là des motifs eugéniques.
Mais l'époque était aussi marquée par une autre approche de l'aide sociale, paternaliste, moraliste, parfois assez mesquine. En somme, on interdisait aux pauvres d'avoir des enfants, parce qu'on voulait les punir de ne pas avoir les moyens de les élever.
Ces interventions sont très clairement considérées aujourd'hui comme abusives, car la personne n'était pas consentante et parfois même pas consultée. C'est cet état de fait qui a incité la commission, dans la première des deux lois, à formuler des principes plus rigoureux et des critères plus restrictifs pour autoriser des stérilisations. Le fait que les enquêtes en question aient révélé que, dans la plupart des dossiers, la personne était dite consentante, alors qu'en fait la stérilisation n'était pas volontaire, nous a convaincu de la nécessité de protéger ces personnes des pressions de l'entourage, que ce soient les parents ou les responsables des institutions d'accueil.
Les représentations sociales de la première moitié du vingtième siècle, je l'ai dit, n'étaient pas celles d'aujourd'hui. Mais il faut reconnaître aussi qu'on ne disposait pas de moyens contraceptifs tels qu'ils sont disponibles actuellement. C'est encore heureux d'ailleurs que le sida ait été inconnu à cette époque, et qu'on ait ignoré l'origine génétique de certaines maladies, voire de l'alcoolisme, sans quoi on aurait effectué encore beaucoup plus de stérilisations.
Tout cela pour dire que l'intention de la loi proposée aujourd'hui n'est pas de condamner les intervenants de l'époque. Il s'agit simplement de reconnaître, avec nos conceptions actuelles, que ces femmes ont été injustement traitées et qu'on leur a infligé une lourde atteinte à leur intégrité corporelle et psychique.
Le fait qu'il y ait eu des lois dans certains cantons qui autorisaient ces pratiques, ne change rien à l'affaire. En effet, j'insiste là-dessus: il y a eu dans tous les cantons des stérilisations non volontaires, qui seraient aujourd'hui déclarées abusives. Or, depuis 1928, seul le canton de Vaud disposait d'une loi, de sorte que les cas y sont connus et répertoriés. Inutile cependant de pointer un doigt accusateur dans la direction de ce canton: c'était justement pour protéger les femmes des abus que le canton de Vaud avait fait une loi, alors que les autres cantons stérilisaient tout autant, et même plus, sans aucune base légale. Le Conseil fédéral tire argument du fait que ces pratiques avaient un cadre légal pour refuser toute idée de dédommagement ou de réparation. Nous pensons que ce n'est pas correct, d'une part parce que cette légalité n'était que très partielle, et d'autre part parce que des abus, ou même simplement des atteintes à des personnes, peuvent très bien exister sans qu'il y ait une infraction à une loi. C'est le cas par exemple lorsque l'Etat verse une réparation à un individu qui est resté longtemps en détention préventive avant d'être disculpé ou de faire l'objet d'un non-lieu.
Sur la question de l'indemnisation, objet de la deuxième loi, il faut dire et souligner que nous avons fait en commission un parcours de très grande conciliation. Alors que cette idée était largement acquise, non seulement dans la commission mais aussi dans ce conseil, la commission s'est heurtée à un refus, d'abord modéré et puis ensuite plus déterminé, farouche, du Conseil fédéral. Nous avons alors considérablement atténué nos ambitions, passant de 80 000 francs au maximum d'indemnisation à une somme forfaitaire de 5000 francs. Nous avons donc quitté la logique de la loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions (LAVI), pour nous rabattre sur le geste symbolique. Mais nous tenons à ce geste.
Je voudrais encore ajouter une remarque à l'intention de Monsieur Mathys: quand vous dites qu'on ne peut pas savoir dans le passé si les personnes handicapées étaient consentantes ou non, j'attire votre attention sur le fait que la loi que vous combattez exclut, à l'article 3, l'indemnisation pour des stérilisations de personnes durablement incapables de discernement parce que ces stérilisations ne sont pas considérées comme abusives, et je crois qu'il faut en tenir compte.
Le Conseil fédéral craint par-dessus tout de créer un précédent: c'est vrai que nous avons dû indemniser les enfants Jenisch, nous devrons peut-être nous pencher sur le cas des orphelins placés, peut-être sur les internements psychiatriques. Forcément le regard que nous portons sur des situations sociales peut marquer un changement par rapport au passé, de même d'ailleurs que nos descendants jugeront peut-être que nous avons commis de lourdes erreurs. Nous pourrons toujours plaider la bonne foi, mais cela ne guérit pas les blessures. C'est pourquoi nous pensons que ce n'est pas se déshonorer ni même se déjuger que de reconnaître que les pratiques dont certaines personnes ont été victimes n'étaient pas légitimes et qu'on peut s'en excuser d'une manière un peu plus consistante que par de belles paroles.
Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Ich ersuche Sie, auf beide Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.
Die Nichteintretensanträge der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion zur zweiten Vorlage sind falsch! Worum geht es? Hier wurde nicht nur moralisches Unrecht verübt, sondern hier wurde ein klarer Gesetzesbruch begangen. Diese Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen waren Eingriffe im Zuge einer Normalisierungstendenz der Moderne, wie dies Michel Foucault sagen würde, die nicht nur unseren moralischen Abscheu verdienen, sondern auch nach der damaligen Gesetzeslage klar als Verbrechen zu taxieren sind. Die Strafbarkeit der Körperverletzung gemäss StGB ist nicht einfach ein neuer Tatbestand, er bestand schon damals - mehrheitlich gab es keine gesetzliche Grundlage, die einen solchen Eingriff gerechtfertigt hätte -; dass Strafgerichte diesen Tatbestand nicht angewendet haben, ist noch kein Beleg dafür, dass keine verbrecherischen Handlungen begangen worden sind. Mithin kann heute nicht argumentiert werden, es fehle die verfassungsmässige Grundlage, der Rekurs auf den Opferschutz sei unzulässig, weil wir gar nicht mit einem Verbrechen, mit einem deliktischen Verhalten, konfrontiert seien. Das waren wir sehr wohl, nur gab es einen gesellschaftlichen Trend, dies falsch auszulegen - eben jenen gesellschaftlichen Trend, der die Normalisierung in den Vordergrund stellte und die Differenz missachtete. Ich kenne dies als Anwalt seit langen Jahren. Als ich damals die Opfer des "Hilfswerks für die Kinder der Landstrasse" vertrat, war das ein analoger Fall. Damals und heute hat man eine ähnliche Lösung der Wiedergutmachung gefunden.
Es ist an sich nicht gerechtfertigt, Entschädigungen von allem Anfang an wegzubedingen. Die Kommission hat allerdings heute eine Mehrheitsfassung gefunden, die sich auf Genugtuung beschränkt.
Herr Fluri, ich glaube Ihnen sogar, dass es nicht finanzielle Motive sind. Aber für Sie sind es grundsätzliche Motive, und genau diese grundsätzlichen Motive sind unlauter. Sie wollen nicht, dass sich der Staat in klarer Weise zu seiner rechtsstaatlichen Verantwortung, auch in Bezug auf die Vergangenheit, bekennt. Wir wollen das. Wir wollen, dass der Staat - in diesem korrekten Sinn von Moral - seine moralische Verantwortung wahrnimmt und sagt: Es wurden Verbrechen begangen. Sie wurden aufgrund einer nicht richtigen Optik nicht verfolgt. Wir sagen heute, diese "Kampagne der Normalisierung" verdient unseren Abscheu. Wir machen das Mindeste, was wir können. Wir schaffen diese Genugtuungsregelung. Schaffen wir sie nicht, dann haben wir ein Problem.
Gross Jost · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe socialiste
Der Rechtsphilosoph und Schriftsteller Bernhard Schlink hat ein viel beachtetes Buch über "Vergangenheitsschuld und gegenwärtiges Recht" geschrieben. Darin nimmt er das Thema aus seinem Bestsellerroman "Der Vorleser" - Nazischuld und deren rechtliche Bewältigung - wieder auf. Er sagt, dass dem Recht beides innewohnt, das Erinnern und das Vergessen. Es kann auch nach Jahren verlangen, dass der Täter für seine Tat und Schuld bestraft wird, auch wenn seine Tat im Zeitpunkt der Begehung straflos oder vielleicht sogar gesellschaftlich akzeptiert war. Das Recht kann aber auch fordern, dass Vergangenes ad acta gelegt wird und dass die Bestrafung und Wiedergutmachung von Unrecht der Erhaltung des Rechtsfriedens geopfert wird. Weil dem Recht beides innewohnt, führt seine Instrumentalisierung in die eine oder in die andere Richtung zu einem Konflikt, der auch ein Konflikt zwischen Rechtsstaat und Gerechtigkeit ist.
In der staatsrechtlichen Diskussion wird in diesem Zusammenhang von Auseinanderklaffen von Legalität - der formellgesetzlichen rechtlichen Basis im Zeitpunkt der Rechtsanwendung - und Legitimität gesprochen. Sie misst formelles Recht an Massstäben der Gerechtigkeit, der Humanität, der Menschenwürde und der Grundrechtsbindung, nötigenfalls auch durch nachträgliche Strafbarkeit, beispielsweise bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Wiedergutmachung vergangenen Unrechts. Deutschland mit seiner schrecklichen Vergangenheit hat sowohl beim Nazi-Unrecht wie bei der DDR-Hypothek eine Gesetzgebung zur rechtlichen Bewältigung der Vergangenheit vorgelegt und sich auch rechtsdogmatisch sehr ernsthaft mit diesem Konflikt von Legalität und Legitimität auseinander gesetzt.
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Stellungnahme des Bundesrates zum Entschädigungsgesetz geschichtslos, rechtsstaatlich unsensibel, dürftig. Was sollen diese formaljuristischen Ausweichmanöver? Es sei problematisch, eine spezielle Entschädigungsregelung zu schaffen, ohne die Situation der betroffenen Zielpersonen, die Umstände der persönlichkeitsverändernden Eingriffe und die aktuellen Bedürfnisse dieser Menschen zu kennen. Die Grenze zwischen offensichtlich Unzulässigem und gerade noch knapp Zulässigem sei fliessend und die Debatte darüber kontrovers; man solle keinen Präzedenzfall für weitere Entschädigungsforderungen schaffen.
Das ist die Sprache der beflissenen Bürokraten, die nichts Genaues über das vergangene Unrecht wissen und wohl auch nicht wissen wollen. Wir kennen aus der Vergangenheit - aus dem Flüchtlingsbericht der Bergier-Kommission - die harmlosen Schreibtischtäter, die nur ihre "Pflicht" erfüllt hatten und erst nachträglich erfuhren, dass sie Flüchtlinge mit dem Judenstempel den Nazischergen ausgeliefert hatten. Es gab aber auch Persönlichkeiten wie Grüninger, die sich über formelles Recht und materielles Unrecht hinweggesetzt hatten und damit Amtsenthebung und Bestrafung riskierten. Wir haben sie rehabilitiert: die Flüchtlingshelfer, die Bekämpfer des Unrechts in der Résistance und im Spanischen Bürgerkrieg. Wir haben auch eine Wiedergutmachung für die von ihren Eltern getrennten "Kinder der Landstrasse" beschlossen. Die "Grüningers" sind die wahren Helden, nicht die Verdrängungskünstler, auch nicht die "geschichtlich Einäugigen" und schon gar nicht die Formaljuristen; auch nicht die Wendehälse - Herr Mathys -, die an der Entschädigungsvorlage monatelang mit gezimmert haben und heute den gegenteiligen Antrag vertreten; es sind auch jene keine Helden - Herr Fluri -, die heute formalrechtliche Einwände erheben, um sich der Diskussion über Gerechtigkeit und Legitimität nicht zu stellen. Wenn es so wäre - wie in Ihrer verfassungsrechtlichen Argumentation -, dann hätten wir die Flüchtlingshelfer nicht rehabilitieren können; dann hätten wir die Hämophilie-Beschlüsse nicht verabschieden können, und wir hätten auch die "Kinder der Landstrasse" nicht entschädigen können.
Es gibt eben nicht nur die eine Seite, die heroische Seite der Schweizer Geschichte. Es gibt auch die andere Seite: Die Schweiz hat eine "eugenische Vergangenheit". Der hoch angesehene Psychiater Forel hat in der Klinik Burghölzli aktiv darauf hingewirkt, so genannt geistig minderwertigen Menschen die Fortpflanzung zu verweigern. Zu den Betroffenen zählten vor allem allein stehende Frauen aus der sozialen Unterschicht. Das Zwangssterilisationsgesetz des Kantons Waadt atmet den Geist des Rassismus und des Sozialdarwinismus. Es war schon Unrecht, als es damals im Parlament erlassen wurde, weil es gegen die Menschenwürde, die Gleichwertigkeit menschlichen Lebens und das Grundrecht der persönlichen Integrität verstiess und den Ärzten eine willkürliche Allmacht über den menschlichen Körper verlieh.
Übrigens wurden diese Methoden auch nach dem Zweiten Weltkrieg durchaus noch praktiziert. Zum Beispiel wurden in Basel junge, geistig behinderte Menschen kastriert, weil man ihre Sexualität als bedrohlich und ihre Fortpflanzungsfähigkeit als nicht fortpflanzungswürdig erachtete. Grundrechte - vor allem das älteste, jenes der persönlichen Freiheit - gibt es in diesem Land seit der liberalen Bundesverfassung von 1874. Dieses Entschädigungsgesetz ist ein ganz kleines, eher symbolisches Zeichen der Wiedergutmachung mit einer leider sehr geringen Zahl Betroffener, leider auch mit einer kleinen Zahl an materiellen Kostenfolgen. Um dieses Gesetz konsensfähig zu machen, hat man bei der Entschädigungsregelung auf eine Abgeltung der wirtschaftlichen Folgen verzichtet. Es wird ja ohnehin so sein, dass die wirtschaftlichen Nachteile nach so langer Zeit nur noch schwer nachweisbar sind. Es geht also hier ganz zentral um einen Akt der immateriellen Wiedergutmachung, aus Respekt für diese verletzten Persönlichkeitsrechte.
Eintreten auf die Vorlage 1, das Sterilisationsgesetz, ist unbestritten. Bei der Beratung ist die Subkommission - mit Billigung der Gesamtkommission - zum Schluss gekommen, es bestehe auch das Bedürfnis, Richtlinien für die zukünftige Sterilisation urteilsunfähiger Behinderter auf klare gesetzliche Grundlagen zu stellen. Wir haben in diesem Bereich nur verhaltensbestimmende Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Gerade im Zeitpunkt der Beratungen in der Kommission hat die Akademie einen Richtlinienentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der die elterliche Verfügung über die Rechte der urteilsunfähigen Kinder wesentlich verstärkt hätte.
Im Licht der geschichtlichen Erfahrung muss dem Integritätsschutz vor allem Urteilsunfähiger, geistig Behinderter klar Vorrang zukommen. Die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher schwerwiegender, irreversibler Eingriffe muss äusserst restriktiv geregelt werden; das entspricht der Fassung der Mehrheit. Deshalb unterstützt unsere Fraktionsmehrheit in Artikel 10 die restriktivere Fassung. Deshalb unterstützt die Fraktionsmehrheit auch das Schutzalter 18 in dieser gewiss schwierigen Abwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht in sexueller Hinsicht und unbedingtem Integritätsschutz. Dieser verstärkte Persönlichkeitsschutz vor allem Urteilsunfähiger liegt auch auf der Linie von Artikel 6 der Bioethik-Konvention.
Aus den dargelegten Gründen bitte ich Sie, auf beide Vorlagen einzutreten und die Nichteintretensanträge der SVP-Fraktion bzw. von Herrn Mathys und einer Mehrheit der FDP-Fraktion zur Vorlage 2 abzulehnen. Ich stelle mit einer gewissen Hochachtung fest, dass Herr Glasson, der auch in der Subkommission mitarbeitete, die Vorlage als Kommissionssprecher nach wie vor mitträgt.
Waber Christian · Mit-M · Conseil national · Berne · Groupe PEV/UDF
Die EVP/EDU-Fraktion unterstützt in der Vorlage zur parlamentarischen Initiative die Vorschläge des Bundesrates. Wir wenden uns aber mit aller Vehemenz gegen die "Mücken-und-Elefanten-Politik". Wir haben in den Ausführungen, die wir jetzt gehört haben, immer nur eine Seite gesehen. Es gibt aber auch die andere Seite, nämlich nicht eine Zwangssterilisation, sondern eine Bewahrungssterilisation. Es gibt nicht urteilsfähige Menschen, die sich aber in ihrer Sexualität voll entwickelt haben und entwickelt sind und diese auch leben. Ich bin sehr erstaunt, dass hier nicht auf das Problem hingewiesen wurde und wird, von dem wir in dem Bericht lesen können, nämlich dass heute in den Betreuungsstätten die Sexualität auch ganz bewusst gefördert wird. Das heisst also, dass das Recht auf Sexualität - wir haben es von der Kommissionssprecherin gehört - ganz bewusst gefördert wird.
Auf der anderen Seite spricht man von Zwangssterilisationen und blendet total aus, dass es da auch Angehörige gibt. Wir haben Unterlagen von Vätern und Müttern bekommen, die diese Menschen mit sehr viel Liebe und sehr viel Aufwand betreuen und die sich dagegen wenden, dass immer nur die eine Seite aufgezeigt wird und die andere nicht, dass auch Kinder gezeugt werden können, wenn Sexualität gelebt wird. Der Mensch wird also Opfer seiner eigenen Rechte. Die Auswirkungen werden total verharmlost, und man spricht immer nur von Unrecht, das geschehen ist und das wir auch sehen. Es ist sehr viel Unrecht geschehen. Ich komme später noch dazu, wie das vielleicht in zwanzig Jahren aussehen könnte.
Die praktische Anwendung im Alltag und im Leben selber wird hier blauäugig dargestellt, und auch die Problematik der Schwerstbehinderten, die aber ihre Sexualität dennoch leben, wird ausgeblendet. Es werden in diesem Gesetz auch Schranken gesetzt - dazu stehen wir -, aber die andere Seite wird hier nicht dargelegt.
Ich komme zu einem ganz problematischen Punkt, der eben auch nicht angesprochen wurde. Wir haben heute ein Abtreibungsgesetz, das die Tötung des Lebens von Beginn weg eben auch möglich macht. Ich spüre auch im Bericht und auch im Gesetz selber, dass eben diese Möglichkeit ins Auge gefasst wird; das heisst, wenn von urteilsunfähigen Menschen Leben entsteht, dass dann diese "Notlösung" sehr rasch und sehr schnell einfach auch angewendet wird. Stehen wir doch dazu: Es ist Unrecht geschehen, aber es wird nicht immer Zwang ausgeübt, sondern es gibt auch Menschen, die in der Verantwortung für ihre behinderten Mitmenschen zu dieser Verantwortung der Sterilisation stehen und eben dadurch verhindern, dass Leben entstehen kann, das sonst so fahrlässig abgetrieben werden könnte und abgetrieben wird.
Ich komme zum Bundesgesetz über die Entschädigung: Die EVP/EDU-Fraktion unterstützt die Stellungnahme des Bundesrates und die Nichteintretensanträge der SVP- und FDP-Fraktion. Warum? Wir haben es schon gehört, da wurden sehr viele Dinge durcheinander gemischt. Von den Kindern der Landstrasse über die Bluter und alle Ungerechtigkeiten, die geschehen sind. Da stehen wir auch dazu, da müssen Entschädigungen gezahlt werden und wurden auch gezahlt. Hier liegt aber ein wenig ein anderer Fall vor, und zwar in der Hinsicht, dass sich die Behörden, auch die Eltern und Verwandten in der Vergangenheit eben auf gesetzliche Grundlagen abgestützt haben, die etwas verhindern wollten, was eben neues Unrecht hervorgerufen hätte.
Das angetane Leid - das haben wir auch gehört - kann nicht finanziell abgegolten werden, da sind wir uns alle einig. Dass der Vorschlag von 5000 Franken, diese Pauschale, keine riesigen Beträge ausmacht, darin sind wir uns ebenfalls einig. Das wäre auch an den Ausgaben gemessen sehr, sehr marginal.
Ich möchte aber auch auf einen anderen Punkt hinweisen, und zwar auf die Frage, wie sich das Parlament in einigen Jahren zur Ungerechtigkeit gegenüber Menschen stellt, die heute vom Staat Heroin beziehen; die ein Gift, ein tödliches Gift beziehen. Sind das nicht auch Menschen, die das Parlament hier zu Recht anklagen könnten und sagen könnten: Das Parlament hat entschieden, dass mir Gift abgegeben wird, ich möchte eine Entschädigung. Oder diese 15 000 Kinder und mehr, die pro Jahr abgetrieben werden: Kommen die Mütter, die aus einem Zwang heraus - sei es aus einem sozialen Zwang, aus einem patriarchalischen Zwang heraus, ich spreche da aus dem Herzen der Frauen - dieses Unrecht über sich ergehen lassen mussten, in einigen Jahren oder Monaten hierherkommen, und könnten sie auch für das angetane Unrecht eine Entschädigung fordern?
Ich weise Sie darauf hin, dass das nicht Schlagworte sind, das ist nicht eine Vermischung der Problematik, sondern wir müssen uns ganz klar vor Augen halten, dass hier in diesem Parlament sehr viel verabschiedet wird, das im menschlichen Leben Auswirkungen hat, das wir nicht tragen können, das in die persönliche Verantwortung delegiert werden muss. Auch hier in dieser Problematik möchte ich auf die Freiheit hinweisen von Eltern und Erziehenden, die sich dieser Bewahrungssterilisation bedienen und die nicht später kommen und eine Entschädigung verlangen.
Aus diesen Gründen ist die EVP/EDU-Fraktion hier gegen Eintreten auf die Vorlage 2.
Leuthard Doris · Mit-F · Conseil national · Argovie · Groupe démocrate-chrétien
Ausschlaggebend für diese Vorlagen waren Medienberichte im August 1997 über rund 63 000 systematisch durchgeführte Sterilisationen an geistig Behinderten in Schweden. In der Folge kam die Frage auf: Wie steht es in der Schweiz? Dieser Rat hat dann im März 2000 einer parlamentarischen Initiative von Felten Folge gegeben.
Die Kommission für Rechtsfragen - Sie haben es gehört - hat diesen komplexen, nicht einfachen Sachverhalt eingehend studiert. Man hat viele Hearings mit Staatsrechtlern, Psychiatern, Eltern, Behindertenorganisationen durchgeführt und sich einen Überblick verschafft. Es wurde festgestellt, dass Zwangssterilisationen in der Schweiz vor allem an psychiatrischen Kliniken vorgekommen sind, und zwar bis in die Sechzigerjahre hinein, oft ohne Rechtsgrundlage, oft ohne genügende Abklärungen im Einzelfall.
Es gibt eine Untersuchung im Archiv der Klinik Königsfelden, der grössten psychiatrischen Klinik in der Schweiz, in der festgestellt worden ist, dass tatsächlich ein Teil der vorgenommenen Eingriffe zwar nicht eugenisch, wohl aber sozial motiviert war. Man hat gesagt, es koste Geld, für Kinder zu sorgen, deren Eltern das nicht selber tun könnten, und hat daher sterilisiert, teils auch kastriert.
Es ist nicht klar, wie viele solche Fälle es heute noch gibt, wie viele solche Fälle es überhaupt gegeben hat. Anfragen bei den Kliniken haben keine klare Zahl ergeben. Wir können nur schätzen, und ein Teil der Opfer ist sicher nicht mehr am Leben. Die Dokumente aber sprechen für sich. Es ist vielen Behinderten Menschen Unrecht geschehen, und die Eingriffe waren, zumindest zu einem grössten Teil, ungerechtfertigte Körperverletzungen.
Rechtsgrundlagen haben aber nicht nur damals gefehlt, vielmehr fehlen sie auch heute noch weitgehend. Einzig die Kantone Freiburg, Neuenburg und Aargau haben kantonale Gesetze, wobei Staatsrechtler einzig die Freiburger Lösung als verfassungskonform bezeichnen.
Die CVP-Fraktion unterstützt daher klar, dass wir nun neu eine saubere bundesrechtliche Grundlage für die Zukunft schaffen und damit regeln, unter welchen Voraussetzungen Sterilisationen an geistig behinderten Menschen überhaupt zulässig sind. Das ist wichtig sowohl für die Betroffenen, als auch für die betroffenen Eltern und für die Ärzteschaft, welche diese Eingriffe mit klaren Grundlagen, wie vorzugehen ist, vorzunehmen hat. Die Vorlage berücksichtigt zudem, dass eine Sterilisation als irreversibler, definitiver Eingriff die Ultima Ratio ist und eben vorher alle anderen Verhütungsmethoden anzuwenden sind. Ebenso ist es nach unserer Ansicht richtig, wenn der Wille, das Interesse der betroffenen Person, im Mittelpunkt der Interessenabwägung steht und nicht soziale, finanzielle oder andere Interessen. Die Anhörung des Umfeldes, insbesondere der Eltern oder der Leitung eines Heimes, wo die betroffene Person lebt, ist im Gesetz vorgesehen, und das ist zu begrüssen. Die CVP-Fraktion ist auch der Meinung, dass das Alter 18 das richtige Alter ist, ab welchem sich eine Person für eine Sterilisation entscheiden kann; die Fraktion wird in Artikel 3 also die restriktivere Regel unterstützen.
Umstritten ist - wir haben es gehört - das Entschädigungsgesetz. Die CVP-Fraktion wird für Eintreten stimmen. Mit Befremden nehme ich zur Kenntnis, dass die SVP-Fraktion und die FDP-Fraktion Nichteintretensanträge stellen. Sowohl in der Subkommission als auch in der Kommission haben die Mitglieder dieser beiden Parteien anders gestimmt. Ich erinnere im Weiteren daran, dass der Nationalrat der parlamentarischen Initiative von Felten Folge gegeben hat. Ihr ging es einzig - einzig! - um die Frage der Entschädigung. Wenn Sie heute auf diese Vorlage nicht eintreten, widersetzen Sie sich diesem Beschluss diametral. Es wird auch argumentiert, es fehle eine Grundlage für die Entschädigung, und das ist falsch! Artikel 7 der Bundesverfassung schützt die Würde des Menschen, das ist ein Auftrag an den Gesetzgeber. Wir haben in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung das Verbot der Diskriminierung wegen einer "körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung" festgeschrieben. Gemäss Artikel 10 der Bundesverfassung schliesslich ist das Recht auf "körperliche und geistige Unversehrtheit" massgebend. Dies sind Verfassungsartikel, welche eine Zwangssterilisation ohne gesetzliche Grundlage nicht zulassen. Sie ist ein Eingriff in ein höchst persönliches Recht, und das steht auch geistig behinderten Menschen zu!
Fehlt eine gesetzliche Grundlage, fehlt ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff, fehlt die Angemessenheit eines Eingriffes, so ist er schlicht und klar widerrechtlich. Wer ihn dennoch ausführt, handelt unrechtmässig und macht sich schadenersatzpflichtig. Daran gibt es nichts zu rütteln.
Ich bin auch der klaren Auffassung, dass der Staat eine moralische Pflicht hat, Wiedergutmachung zu leisten. Wir können vergangenes Unrecht nicht in jedem Fall wieder gutmachen, und die Sicht des Jahres 2004 ist auch nicht dieselbe wie jene des Jahres 1950. Aber betroffene Menschen leben; sie sind verletzt. Lesen Sie etwa den Bericht im "Beobachter" der vergangenen Woche über einen kastrierten Mann. Sind Sie wirklich der Meinung, das sei halt Pech, das sei halt Vergangenheit, und damit sei es getan?
Im Entschädigungsgesetz ist eine Genugtuung von 5000 Franken vorgesehen. Das ist ein Betrag, der weit geringer ist als Genugtuungen, die wir bei anderen Körperverletzungen kennen und bezahlen. Der Betrag ist auch weit geringer als jener, den wir etwa im Entschädigungsgesetz für HIV-infizierte Bluter verankert haben. Das ist richtig, aber der geringe Betrag trägt eben dem Umstand Rechnung, dass diese Eingriffe weit zurückliegen, dass die Kantone an zusätzlichen Lasten verständlicherweise keine Freude haben und dass Geld in der Regel seelisches Leiden sowieso nicht wettmachen kann.
Die Kommission hat auch den verschiedenen Einwendungen im Rahmen der Vernehmlassung Rechnung getragen und die anfänglich vorgesehene Schadenersatzpflicht fallen gelassen. Ebenso hat sie die weit höhere Genugtuungssumme von 80 000 Franken aus dem ersten Entwurf gestrichen.
Die Genugtuung ist eine Anerkennung des Unrechts, eine Anerkennung, dass Sterilisationen in der Vergangenheit in vielen Fällen sachlich nicht gerechtfertigt waren. Für die Betroffenen ist diese Anerkennung viel wert - mehr als 5000 Franken -, und ich bitte Sie daher, auf das Entschädigungsgesetz einzutreten.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Wir führen hier gleichzeitig die Eintretensdebatte für zwei Gesetze, nämlich für das Sterilisationsgesetz, welches die Voraussetzungen für die künftigen Sterilisationen und Kastrationen regelt. Das ist, wie ich gemerkt habe, unbestritten! Auch der Bundesrat ist hier für Eintreten. Ich werde also jetzt nicht über dieses Gesetz sprechen, auch wenn der Bundesrat in einzelnen Artikeln andere Anträge stellt.
Umstritten ist allerdings das zweite Gesetz, das Entschädigungsgesetz. Dort geht es darum, ob an Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen aus früheren Zeiten vonseiten des Staates Entschädigungen bezahlt werden müssen. Sie haben gesehen, dass der Bundesrat Ihnen empfiehlt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Der Bundesrat hat zweimal darüber befunden, nämlich schon am Anfang und noch einmal in einem Zwischenentscheid, und zwar im Dezember 2003. Der Entscheid hat also nichts zu tun mit dem Wechsel im Bundesrat. Der frühere Bundesrat hat zweimal darüber entschieden, und er warnt davor, hier Eintreten zu beschliessen. Warum?
Es geht hier um die schwierige Frage der Beurteilung von Taten früherer Zeiten. Das ist immer ausserordentlich schwierig, weil in früheren Zeiten andere Rechtsauffassungen, andere soziale Auffassungen und - das sehe ich, wenn ich heute zuhöre, wo man die Moral in Anspruch nimmt - auch andere moralische Auffassungen herrschten. Es waren deswegen nicht minderwertige Menschen, sondern sie hatten eine andere Auffassung. Das ist hier besonders zu betonen, weil die Zwangssterilisationen nämlich rechtmässig vorgenommen worden sind: Es gibt auch kein einziges Gericht, das sich damit befasst hätte, weil man geklagt hätte. Die Zwangssterilisationen sind rechtmässig vorgenommen worden. Die Kantone haben sogar Gesetze gemacht - es lag alles in der kantonalen Hoheit -, die das ausdrücklich geregelt haben. Sie sehen, man hat diese Taten gerade aus sozialen, moralischen Gründen vorgenommen.
Für heutige Ohren mag es schwer sein, das zu hören, weil wir eine andere Rechtsauffassung haben. Aber das ist hier doch zu erwähnen, weil damals natürlich viele Leute im Sozialbereich und im medizinischen Bereich mitgewirkt haben. Mit der Verurteilung dieser Taten, die vor dreissig, vierzig und fünfzig Jahren stattgefunden haben, verurteilt man gleichzeitig auch diese sozial handelnden Personen als solche, die rechtswidrig gehandelt haben. Auf dieses schwierige Feld begeben wir uns.
Der Bundesrat lehnt das Eintreten auf dieses Gesetz deshalb ab, weil es natürlich präjudiziell ist. Wenn wir immer diejenigen Dinge, die früher gemacht worden sind - weil sie rechtens waren, weil sie sogar sozial begründet waren, weil sie moralisch rechtens waren -, hinterher als unrechtmässig beurteilen - was wir alle tun - und noch einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung geben, ist das ausserordentlich gefährlich und hat natürlich präjudiziellen Charakter. Wir haben das nie getan, wir haben das auch nicht bei den "Kindern der Landstrasse" getan. Dort war die Situation noch problematischer, weil es um die Pro Juventute ging, wo die Bundesräte mitgewirkt haben. Dort haben wir eine andere Lösung gewählt, nämlich sogar eine Stiftungslösung, und keine Rechtsansprüche geschaffen. Das ist also ein anderer Fall, wo der Bundesrat hier vor den Präjudizien gewarnt hat.
Diese Eingriffe, die damals vorgenommen wurden, gehörten in die kantonale Obhut. Es ist also eine kantonale Angelegenheit gewesen, das ist unbestritten. Zudem: Zwangssterilisationen wurden nicht etwa, so weit hat man das auch abgeklärt, aus niederträchtigen Gründen oder aus pekuniären Gründen oder um ein grosses Geschäft zu machen usw. vorgenommen; es wurde damals als richtig erachtet, namentlich bei urteilsunfähigen Personen. Ich sage Ihnen, welche Fälle hier auch dazu gehören. Wir finden dieselbe Problematik auch bei dem, was früher im sozialen Bereich beim fürsorgerischen Freiheitsentzug gemacht wurde, bevor wir ihn geregelt haben. Das führt zu einer weiteren Öffnung. Man kann sagen: "Das war von heute aus gesehen unrecht." Die ganze psychiatrische Internierung, eine ganz schwierige Frage, hat man früher ebenfalls anders gesehen, und zwar nicht aus irgendwelchen eugenischen Gründen, sondern aus sozialen und medizinischen Gründen.
Ich frage Sie auch: Wie wird man in 50 Jahren zum Beispiel über die heutige Praxis der Sterbehilfe urteilen, wo man das zum grossen Teil, aus sozialen, aus moralischen Gründen gutheisst?
Ich erinnere daran, dass letzthin sogar eine Initiative für die aktive Sterbehilfe mit sozialen, medizinischen Gründen von sozialdemokratischer Seite begründet worden ist. Wie ist es, wenn das in 50 Jahren als absolut rechtswidrig beurteilt wird, weil sich bis in 50 Jahren die Rechtsauffassung wieder geändert hat? Dann wären die Täter wir hier, die das beschlossen haben. Das ist ausserordentlich problematisch. Der Bundesrat warnt davor, hier einen solchen Rechtsanspruch zu schaffen.
Die gleiche Frage stellt sich in der Vergangenheit mit den Verdingkindern. Dieses System der Verdingkinder lehnen wir heute ja ab. Damals waren das soziale Massnahmen, und zwar ausdrücklich von Leuten angeordnet, die im Sozialwesen tätig waren - von heute aus gesehen war das falsch. Wird man hier eine Rechtspflicht zur Entschädigung kreieren? Wenn wir es tun, handeln wir auch für verschiedene Fälle ungleich, weil wir es in einem Fall tun und im anderen nicht.
Der Bundesrat, der - wie gesagt noch vor dem Amtsantritt des neu gewählten Bundesrates - zweimal entschieden dazu Stellung genommen hat, hatte seine guten Gründe. Es geht um die Rechtsfrage. Natürlich wird das im Ständerat dann noch wesentlich klarer beurteilt, weil wir natürlich einen Teil dieser Entschädigung den Kantonen geben. Wir können auch sagen: Der Bund wäscht seine Hände in Unschuld, das war eine kantonale Angelegenheit.
Ich möchte Sie auch auf die praktische Seite noch hinweisen. Der Bundesrat ist auch der Auffassung, dass mit diesen Fällen ausserordentlich aufwendige und komplizierte Abklärungen und ein grosser organisatorischer Aufwand verbunden sind. Es ist schwierig, namentlich die in Artikel 3 des Entwurfes genannten Voraussetzungen rückwirkend zu prüfen. Dies gilt für die Feststellung der früheren Urteilsunfähigkeit oder Urteilsfähigkeit einer Person. Das ist ja heute schon, im aktuellen Fall, ausserordentlich schwierig. Aber noch viel schwieriger ist es, das rückwirkend für frühere Zeiten festzustellen.
Dann heisst es in Artikel 3 des Entwurfes "frei und nach umfassender Information": Ist die Person damals entsprechend informiert worden oder nicht? Das sind alles schwierige Dinge, die einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern.
Das dritte Argument - neben dem Grundsätzlichen und der schwierigen Abklärung - betrifft die Frage der Zuständigkeit Bund/Kantone. Wenn es um Rechtsfragen geht, hat man das natürlich zu untersuchen. Jedes Gemeinwesen muss im Bereich, wo es zuständig ist, Verantwortung tragen. Wer entscheiden kann, soll auch die Konsequenzen seiner Entscheidung übernehmen, wenn dies notwendig ist.
Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, auf das zweite Gesetz, das Entschädigungsgesetz, nicht einzutreten, aber auf das erste Gesetz, das Sterilisationsgesetz, einzutreten.
Gross Jost · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe socialiste
Herr Bundesrat Blocher, ich habe im Staatsrecht gelernt, dass ein Zwangseingriff in den menschlichen Körper ohne gesetzliche Grundlage verfassungswidrig ist und eine schwere Körperverletzung darstellt. Das steht so auch heute in Artikel 36 Absatz 1 der Bundesverfassung. Nach meinem Wissensstand - vielleicht haben Sie einen besseren - bestanden zwischen dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg in ganz wenigen Kantonen neben dem Kanton Waadt gesetzliche Grundlagen für eine Zwangssterilisation. Ich bitte Sie deshalb, mir die Frage zu beantworten, ob Sie der Auffassung sind, das es eine rechtmässige Zwangssterilisation ohne gesetzliche Grundlage gibt.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Herr Gross, ich habe die Vorlage im Hinblick auf die Zukunft zu beurteilen, darum ist ja der Bundesrat für Eintreten auf das Sterilisationsgesetz. Die Vergangenheit ist eine andere Frage.
Jetzt muss ich Ihnen sagen: Der staatsrechtliche Grundsatz gilt selbstverständlich heute wie damals. Aber man hat damals aus sozialen Gründen Ausnahmen gemacht und macht dies auch heute. Der fürsorgerische Freiheitsentzug z. B. geschieht nämlich nicht in jedem Fall mit Einwilligung, das wissen Sie. Es gibt Fälle, in denen man zwangsweise einen fürsorgerischen Freiheitsentzug macht. Aber es gibt noch andere Fälle; das sind die Ausnahmen. Damals war es mit der allgemeinen gesetzlichen Regelung erlaubt, es war gesetzlich kein Widerspruch, das zu tun. Die kantonalen Gesetze waren nicht gemacht worden, um es zu verbieten, sondern ausdrücklich, um es zu erlauben. Es ist ein ganz ähnlicher Fall wie bei der Sterbehilfe: Töten ist verboten, aber es gibt heute, durch die Gerichte ausgelegt, Ausnahmen. Jetzt wollen gewisse Kreise ein Sterbehilfegesetz - Sie nicht, Sie haben die Motion in der Kommission abgelehnt -, sie wollen ein Gesetz für aktive Sterbehilfe. Das ist der Widerspruch dieser Zeiten, und wir haben das zu berücksichtigen.
Ich bin aus moralischen Gründen nicht bereit zu sagen, dass diese Personen des Sozialwesens und der Medizin und die Regierungspersonen der damaligen Zeit alles Verbrecher gewesen seien, wie man hier den Eindruck erwecken will.
Vischer Daniel · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe des VERT-E-S
Herr Bundesrat, die FDP-Fraktion hat gesagt, sie lehne diese Bestimmung ab, weil eine verfassungsmässige Grundlage fehle. In der Kommission wurde aber von der Verwaltung darauf hingewiesen, dass Artikel 124 der Bundesverfassung für dieses Gesetz eine genügende Grundlage darstellt, weil wir ja nicht entscheiden müssen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Verbrechen begangen worden ist, sondern nur in einer weiteren Auslegung feststellen müssen, ob hier tatsächlich der Opferschutz zur Anwendung kommt. Glauben Sie denn nicht, dass im Lichte dieser Auslegung die betroffenen Personen entschädigungswürdig sind? Aus heutiger Sicht kommt es ja nur auf die Entschädigungswürdigkeit der betroffenen Personen an, wenn man auf diese verfassungsmässige Grundlage abstellt.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein direkter Entschädigungsanspruch aufgrund von Artikel 124 BV nicht möglich ist. Aber der Bundesrat hat auch nicht geltend gemacht, dieses Gesetz sei gemäss Artikel 124 BV verfassungswidrig. Diese Frage habe ich in meiner Begründung auch nicht aufgeführt. Das überlasse ich den Verfassungsrechtlern. Sie wissen ja, dass in der Schweiz auch verfassungswidrige Gesetze verfassungsmässig sind.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
Monsieur le conseiller fédéral, pourquoi est-ce que vous refusez l'indemnisation en disant que la stérilisation a été faite dans l'intérêt de la personne handicapée? Pourquoi faites-vous mine d'ignorer que le projet que vous contestez, à son article 3 alinéa 3, dit que la stérilisation d'une personne "durablement incapable de discernement n'est pas considérée comme abusive", ce qui signifie que cette stérilisation-là n'est de toute façon pas susceptible d'être indemnisée? Cela signifie que toutes les autres sont abusives au sens des deux lois et qu'elles étaient effectivement motivées par des raisons financières, par des raisons sociales et même par des raisons de commodité!
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Bei den Fällen in meinen Unterlagen, die aufgearbeitet worden sind, kann man nicht sagen, dass es Eingriffe gewesen seien, die von der damaligen Rechtsauffassung her gesehen missbräuchlich vorgenommen worden sind. Ich sage immer: von damals her. Wir sehen es heute anders. Sonst wäre ich ja gegen das Sterilisationsgesetz. Der Bundesrat würde es ablehnen, wenn er heute der gleichen Auffassung wäre wie früher. Von heute aus gesehen ist es falsch; von damals her gesehen war es richtig. Die strafbaren Fälle, auch von damals her gesehen, waren vielleicht Einzelfälle; das kann ich nicht sagen. Aber deswegen machen Sie dieses Gesetz ja nicht. Wenn Sie es nur auf schon damals strafrechtlich eindeutig relevante Fälle hin gemacht hätten, glaube ich nicht, dass der Bundesrat Ablehnung beantragt hätte.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe radical-libéral
Il faut bien convenir qu'il n'est plus tellement dans l'air du temps de juger le passé, encore qu'ici, on l'a répété tout à l'heure, il ne s'agit pas de jugement, mais bien de considération de torts très importants faits à des personnes par le passé, j'en suis bien d'accord.
Cette atteinte aux personnes est particulièrement importante. Elle est grave, elle touche à l'intégrité physique des personnes. Je crois que quand on essaie de nous dire qu'il s'agira de précédents, on oublie le caractère tout à fait particulier de cette atteinte à l'intégrité physique de personnes qui, de surplus, étaient faibles ou dans des positions d'affaiblissement particulier. En effet, on parlait ici d'eugénisme. Il s'agissait donc de personnes qui n'étaient pas toujours capables d'énoncer leur volonté clairement. Mais là, on vient de vous le dire, de toute évidence, si ces personnes étaient incapables de discernement, elles n'auraient pas droit aujourd'hui à un dédommagement.
Quant aux personnes qui ont été plus ou moins contraintes à accepter une intervention alors qu'elles étaient à l'assistance, comme on disait, ou parce qu'on considérait qu'elles avaient trop d'enfants, celles-ci n'avaient certainement pas trop les moyens de se défendre. Je vous rappelle qu'encore aujourd'hui, il y a pas mal de mises sous tutelle ou de mises sous curatelle soi-disant volontaires, alors qu'on sait très bien qu'il y a une pression très importante pour que les gens donnent leur accord à ces principes. A l'époque, je pense que les gens étaient encore moins bien formés qu'aujourd'hui, encore plus à la merci des personnes qui voulaient leur faire subir des actes, que ce soient des services sociaux ou des médecins, et elles n'étaient certainement pas en état de s'y opposer ou très peu.
C'est sans doute une des raisons pour lesquelles il n'y a pas eu d'attaques en justice, comme l'a exprimé Monsieur Blocher. Ces personnes ne pouvaient sans doute pas se déterminer sur cette question et elles avaient de la peine à se présenter devant un juge pour se plaindre.
Y a-t-il une inégalité de traitement entre ce cas et d'autres qui pourraient survenir plus tard? Moi, je ne pense pas. En effet, l'atteinte dont il a été question ici est particulièrement forte, je le répète, et d'autres questions ou d'autres cas qui ont été soulevés maintenant n'amèneraient certainement pas les mêmes solutions. Mais encore une fois, je constate que les temps ont un peu changé et que ce que ce Parlement a voté en l'an 2000 ne semble plus tout à fait aussi évident pour les mêmes personnes.
Je n'ai pas viré du côté du Parti socialiste, je suis simplement resté fidèle à une conviction que j'ai eue dès le début du traitement de cette affaire. Nous avons été capables, que ce soit à la commission ou dans le cadre de la sous-commission, de faire des adaptations, non seulement sur le plan financier, mais également sur les questions d'âge, parce que nous avons eu des indications précises qui nous permettaient d'avoir des interrogations et des éclairages nouveaux.
Mais en ce qui concerne le principe d'une indemnisation ou plutôt d'une reconnaissance morale, je crois que là, on pouvait se faire une opinion il y a quatre ans déjà et même les mises en lumière du Conseil fédéral ne sont pas de nature à modifier considérablement les choses aujourd'hui.
C'est la raison pour laquelle je vous demande d'entrer en matière sur ce deuxième projet, ce projet d'indemnisation ou plutôt de reconnaissance d'un tort moral, de même que sur le projet général.
Marty Kälin Barbara · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Ich möchte zuerst auf die ganze Diskussion über die Rechtsauffassung und die Rechtsstaatlichkeit eingehen und auf die Frage, ob man damals anderer Meinung war oder ob wir heute die besseren Menschen sind. Das sind wir selbstverständlich nicht. Diejenigen, die vor uns gelebt haben, waren auch nicht per se die schlechteren Menschen. Aber wir sollten - und das ist ein Anspruch, der sich nicht nur an Politikerinnen und Politiker, sondern an alle Menschen stellt - aus unserer Geschichte lernen. Heute haben wir Gelegenheit dazu. Tun wir das doch auch, lernen wir aus der Geschichte und verhindern wir, dass so etwas jemals wieder passiert.
Der Bundesrat argumentierte, es habe damals eine andere Rechtsauffassung geherrscht. Das ist falsch. Die damaligen Handelnden waren sich durchaus bewusst, dass sie sich strafbar machten. Sie wendeten deshalb Zwang an, indem sie zum Beispiel mit dem Entzug der Fürsorge drohten, sie drohten eine lebenslängliche Verwahrung an - Sterilisation oder Verwahrung -, im Wissen, dass die Sterilisation nicht einfach so durchgeführt werden kann. Sie sterilisierten betroffene Frauen unmittelbar nach einer Geburt, ohne sie überhaupt zu informieren, und sie fälschten gar Krankengeschichten. Alle diese Fälle sind inzwischen dokumentiert.
Diese Unterlagen lagen während der Kommissionsberatung noch nicht vor. Ich habe bereits auf den Bericht hingewiesen, den das Sozialdepartement der Stadt Zürich in der Klinik Burghölzli erstellen liess, in dem 1000 Fälle untersucht wurden. Diese Fallbeschreibungen lagen während der Kommissionsberatung nicht vor. Das ist das am meisten und am intensivsten dokumentierte Werk, das es in diesem Zusammenhang zurzeit gibt. Der Kanton Zürich - nicht nur die Stadt Zürich - ist ebenfalls daran, seine Geschichte diesbezüglich aufzuarbeiten; diese Daten liegen noch nicht vor.
Diese Unterlagen lagen aber vor, als der Bundesrat an seiner zweiten kategorischen Ablehnung festhielt. Er hätte sich in der Zwischenzeit informieren können, und er hätte auch feststellen können, dass es nicht nur um die Rechtsauffassung geht, sondern auch um die Verfassungswidrigkeit und um die Strafbarkeit. Das Strafgesetzbuch ist 1937 in Kraft getreten, die Fälle, von denen wir reden, sind zwischen 1890 und 1970 passiert. Während dieser Zeit hatten nur drei Kantone (und auch diese nicht während der ganzen Zeit), eine gesetzliche Grundlage; die anderen Kantone hatten das nicht.
Ich finde auch den Vergleich mit der Abtreibung, der vor allem von der EVP/EDU-Fraktion gemacht wurde, jenen mit der Sterbehilfe, die der Bundesrat auch erwähnt hat, und auch jenen mit dem Heroinbezug schwierig. Es ist keine Zwangsabtreibung, es ist keine Zwangssterbehilfe, es ist kein Zwangsheroinbezug. Das sind immer freiwillige Entscheide von Menschen, die das wollen oder nicht wollen. Die Frauen, die als sozial minderwertig angeschaut wurden, die als nicht fähig angesehen wurden, einen Haushalt zu führen, die als debil betrachtet wurden, die konnten nicht freiwillig entscheiden, ob sie sich einer Sterilisation unterziehen wollten oder nicht, die wurden einfach sterilisiert - Punkt.
Eine weitere Bemerkung zu den Ausführungen von Herrn Mathys und zum Antrag der FDP-Fraktion: Es wurde gesagt, finanzielle Motive seien nicht ausschlaggebend gewesen. Offensichtlich haben sie aber eine Rolle gespielt. Ich weiss nicht, wie weit die finanziellen Auswirkungen der administrativ aufwendigen Untersuchungen, die angesprochen worden sind, eine Rolle gespielt haben. Das ist ebenfalls nicht richtig. Die Kommission hat ja gerade von einer Entschädigung, die diese aufwendigen Untersuchungen mit sich bringen würde, Abstand genommen und ist zum bescheidensten und minimalsten aller Mittel zurückgekehrt, weil es keine aufwendigen Abklärungen braucht, weil es keine langwierigen Abklärungen der Umstände braucht, sondern weil wir einfach sagen: Diese 5000 Franken sind quasi die finanziell untermauerte Unterstützung der Entschuldigung. Oder um es etwas blumiger zu sagen: Sie sind der Blumenstrauss, den wir mit der Entschuldigung mitbringen und mit dem wir den Betroffenen einen Teil - einen Teil! - ihrer Würde zurückgeben können.
Seien Sie sich auch bewusst: Wenn Sie heute Nichteintreten auf das Entschädigungsgesetz beschliessen, lassen Sie die damaligen Opfer gerade nochmals zu Opfern werden und legitimieren die damaligen Täter nachträglich. Das kann, Herr Fluri, wohl noch viel weniger im Interesse des Rechtsstaates sein.
Ich halte es da mit Privatdozent Dr. Alberto Bondolfi vom Institut für Sozialethik der Universität Zürich, der in der Kommission gesagt hat, er möchte betonen, dass eine moralische Pflicht des Staates für Wiedergutmachung bestehe, auch wenn diese Pflicht nicht positivrechtlich verankert sei.
Ich bitte Sie daher dringend, auch im Interesse der Opfer von damals zu entscheiden - deren Geschichten Sie vielleicht einmal lesen müssen; und ich kann Ihnen versichern, dass Sie diese Lebensgeschichten und Fallbeispiele mit wachsendem Entsetzen lesen werden -, und diesen Menschen diese bescheidene Genugtuung zuzusprechen und auf beide Vorlagen einzutreten.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Conseil national · Thurgovie · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Frau Marty, ist Ihnen geläufig - Sie müssten es eigentlich wissen, weil wir in der Kommission darüber gesprochen haben -, dass seinerzeit kantonale Gesetze existiert haben, z. B. in der Waadt, in Neuenburg und in anderen Kantonen, welche die Zwangssterilisation geregelt haben? Wie kommen Sie dann dazu zu behaupten, die Verantwortlichen hätten seinerzeit gewusst, dass sie Unrecht begingen? Wie kommen Sie namentlich als Kommissionssprecherin dazu, derart Schwerwiegendes namens der Kommission hier im Saal vorzutragen?
Marty Kälin Barbara · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Herr Baumann, es gab Kantone, die gesetzliche Regelungen hatten. Darauf ist von verschiedener Seite hingewiesen worden. Es gibt eine einzige Regelung - nämlich die des Kantons Freiburg -, die auch als verfassungsmässig erachtet wird. Die anderen Gesetze sind nicht kantonal; es gab nur vier kantonale Gesetze. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Kommission dies zum Teil noch nicht gewusst hat. Dieser Bericht ist jetzt ein Jahr alt; die Fälle, die bis heute als einzige dokumentiert sind, spielen praktisch alle im Kanton Zürich, einzelne im Kanton Basel. Sie basierten auf keiner gesetzlichen Grundlage, und es ist erwiesen, dass die Unrechtmässigkeit den Handelnden damals tatsächlich bewusst war.
Binder Max · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Vorlage 2 - Projet 2
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 91 Stimmen
Dagegen .... 84 Stimmen
Vorlage 1 - Projet 1
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen
1. Loi fédérale sur les conditions et la procédure régissant la stérilisation de personnes
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission: BBl
Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss Bundesrat
Abs. 2
Festhalten
Art. 2
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Selon Conseil fédéral
Al. 2
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 3-5
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Neuer Antrag der Mehrheit
Gemäss Bundesrat
Neuer Antrag der Minderheit
(Jutzet, Gutzwiller, Joder, Leuthard, Seiler, Siegrist, Vallender)
Festhalten
Antrag der freisinnig-demokratischen Fraktion
Gemäss Antrag der Mehrheit
Art. 3-5
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Nouvelle proposition de la majorité
Selon Conseil fédéral
Nouvelle proposition de la minorité
(Jutzet, Gutzwiller, Joder, Leuthard, Seiler, Siegrist, Vallender)
Maintenir
Proposition du groupe radical-libéral
Selon la proposition de la majorité
Jutzet Erwin · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe socialiste
Die Frage der Altersgrenze für die Sterilisation von urteilsfähigen Personen war in der Kommission umstritten. Sie können das auch der Fahne entnehmen: Die Mehrheiten haben hier mehrmals gewechselt. Der Bundesrat tritt für eine Altersgrenze von 18 Jahren ein. Bei dauernd urteilsunfähigen Personen soll eine Sterilisation unter ganz strengen Voraussetzungen bereits ab dem 16. Altersjahr möglich sein - ich verweise auf Artikel 7.
Insieme - la Fédération suisse des associations de parents de personnes mentalement handicapées; die Schweizerische Vereinigung der Elternvereine für Menschen mit einer geistigen Behinderung - hat ebenfalls ihre Meinung geändert. Sie ist nun in Artikeln 3 bis 6 für eine Altersgrenze von 16 Jahren, gemäss der Fassung der Mehrheit. Ich habe sehr grosses Vertrauen in diese Elternvereinigung und möchte hier nicht gegen den Willen der Betroffenen einer anderen Meinung zum Durchbruch verhelfen. Ich ziehe deshalb meinen Minderheitsantrag zurück. Ich habe die Mitunterzeichner meines Antrages diesbezüglich bereits informiert, soweit sie noch im Rat sind.
Binder Max · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Der Minderheitsantrag Jutzet ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss neuem Antrag der Mehrheit/Antrag der FDP-Fraktion
Adopté selon la nouvelle proposition de la majorité/proposition du groupe radical-libéral
Art. 6
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission: BBl
Antrag des Bundesrates: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Gemäss Bundesrat
Abs. 2 Bst. a, d
Festhalten
Abs. 2 Bst. b, e-g
Gemäss Bundesrat
Antrag der freisinnig-demokratischen Fraktion
Abs. 2 Bst. a, d
Gemäss Bundesrat
Antrag Gyr-Steiner
Abs. 2 Bst. a, d
Gemäss Bundesrat
Art. 7
Proposition de la commission: FF
Proposition du Conseil fédéral: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Selon Conseil fédéral
Al. 2 let. a, d
Maintenir
Al. 2 let. b, e-g
Selon Conseil fédéral
Proposition du groupe radical-libéral
Al. 2 let. a, d
Selon Conseil fédéral
Proposition Gyr-Steiner
Al. 2 let. a, d
Selon Conseil fédéral
Gyr-Steiner Josy · Mit-F · Conseil national · Schwyz · Groupe socialiste
Die Thematik ist überschattet von gravierenden Missbräuchen in der Vergangenheit. Die Zurückhaltung gegenüber Sterilisationen ist somit verständlich, und die Forderung nach Kontrolle zum Schutz der Behinderten ist sinnvoll. Es darf jedoch nicht sein, dass wegen diesem historisch bedingten Schuldgefühl und den Bedenken hinsichtlich erneuter Missbräuche Gesetze geschaffen werden, die so eng gefasst sind, dass sie eine legale Sterilisation einer nicht urteilsfähigen Frau weitgehend verunmöglichen. Solche Gesetze werden den Bedürfnissen der Behinderten nicht gerecht. Geistig Behinderte sind keine homogene Bevölkerungsgruppe, sondern Individuen mit unterschiedlichsten Lebensumständen.
Der vorliegende Entwurf unseres Rates zum Sterilisationsgesetz ist eine Reaktion auf die früheren Missstände. Die Hürde für eine Sterilisation muss hoch sein, sehr hoch. Aber eine Sterilisation darf nicht unmöglich sein. Eine ungewollte Schwangerschaft einer geistig schwer behinderten Tochter kann auch die Lebensqualität der Eltern empfindlich beeinträchtigen. Die Beaufsichtigung einer Tochter rund um die Uhr, um Sexualkontakte zu verhindern, ist eine nicht zumutbare Freiheitseinbusse, sowohl für die geistig schwerbehinderte Frau als auch für ihre Eltern.
Die Eltern von geistig Behinderten kann man, was die Thematik der Sterilisation betrifft, grob in drei Gruppen einteilen. Die erste Gruppe befasst sich mit dem Thema nur am Rande, weil sich für ihre Kinder eine Schwangerschaftsverhütung von den Umständen her nicht aufdrängt. Eine zweite Gruppe von Eltern kann eine Schwangerschaftsverhütung bei ihren Kindern durch andere Mittel erreichen. Zum grossen Thema wird die Verhütung jedoch für die dritte Gruppe von Eltern, bei deren geistig behinderten Kindern eine Schwangerschaft wegen ihren Folgen verhindert werden muss und bei denen die Verhütung nur durch eine Sterilisation erreicht werden kann, weil andere Mittel nicht angewendet werden können.
Gemäss dem vorliegenden Entwurf ist eine legale Sterilisation bei einer geistig schwerbehinderten Person praktisch ausgeschlossen. Äussert sich die betroffene urteilsunfähige Person nämlich, aus welchen Gründen auch immer, ablehnend gegenüber dem medizinischen Eingriff, so ist dieser Wille verbindlich. Für die Beachtlichkeit der geäusserten Ablehnung kommt es somit nicht darauf an, aus welchen Motiven die betroffene Person widerspricht. Auch eine unbestimmte, diffuse Angst, die Ablehnung signalisiert, verhindert den ärztlichen Eingriff und ist ein rechtswirksamer Widerspruch.
Es stellt sich die Frage, ob denjenigen Frauen, die besonders Angst vor medizinischen Massnahmen haben, ausgerechnet eine Schwangerschaft und Geburt zugemutet werden kann, weil der Gesetzgeber das Menschenrecht der körperlichen Unversehrtheit höher gewichtet als die Verhütung einer Schwangerschaft bei einer urteilsunfähigen behinderten Frau, welche nicht in der Lage ist, anders zu verhüten.
Einen Schatz zu haben und schmusen zu dürfen ist heute für viele geistig Behinderte eine Realität. Es wird ihnen heute gegenüber früher ein viel eigenständigeres und freieres Leben auch in diesem Bereich zugestanden. Eine Trennung nach Geschlechtern wird heute kaum noch praktiziert. Nahezu alle Heime, Wohngruppen und geschützten Arbeitsplätze für geistig Behinderte werden für Frauen und Männer gemeinsam geführt; in vielen Heimen und Wohngruppen können sie sich auch gegenseitig in ihren Zimmern besuchen. Einen Freund zu haben kann auch für eine geistig schwerbehinderte Frau eine grosse Bereicherung ihres Lebens sein. Die Nähe bringt es aber mit sich, dass sie sich auch näher kommen - eines Tages, das kann schon morgen oder übermorgen der Fall sein. Eltern und Betreuer können nicht voraussehen, ob respektive wann ein Austausch von Zärtlichkeit in eine intime Beziehung übergeht. Ein rechtzeitiger Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft ist daher in solchen Fällen ein Muss, um die verheerenden Folgen, die eine ungewollte Schwangerschaft mit sich bringt, abzuwehren.
Der Vorschlag des Bundesrates setzt ebenfalls hohe Hürden für eine Sterilisation - diese Hürden dürfen wirklich so hoch bleiben -, aber er lässt die Türe einen Spaltbreit offen. Die geistig schwer Behinderten und ihre Angehörigen danken für Ihr Verständnis.
Fluri Kurt · Mit-M · Conseil national · Soleure · Groupe radical-libéral
Bei Artikel 7 Absatz 2 hat sich die FDP-Fraktion nach langer Diskussion und nach Kenntnisnahme der Erfahrung betroffener Eltern entschieden, die beiden umstrittenen Literae a und d seien gemäss Bundesrat zu beschliessen. In der Kommissionsfassung von Litera a wird als Bedingung für einen Eingriff formuliert, dass seitens der urteilsunfähigen Person keine Ablehnung gegen den Eingriff geäussert werden dürfe. Wir würden damit gewissermassen die Verantwortung für Entscheide von grosser Tragweite an urteilsunfähige Personen delegieren, die sich der Konsequenzen einer aufgrund ihrer diffusen Ängste erfolgten Unterlassung der Sterilisation unter Umständen keineswegs bewusst sein können.
Wir sind jedoch zur Auffassung gelangt, dass diffuse und reflexartige Ablehnungen ärztlicher Eingriffe, welche auch urteilsfähige Personen haben können, kein entscheidendes Kriterium für die Zulassung einer Sterilisation sein können. Damit nähme man auch dem gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, sich für das Wohl seiner Schützlinge einzusetzen. Ebenso ist uns die Beschränkung auf den Interessennachweis ausschliesslich der betroffenen Person, unabhängig von ihrem Umfeld, zu exklusiv. Wir ziehen also den offeneren Vorschlag des Bundesrates vor, wonach zwar im Interesse der betroffenen Personen, aber nach den gesamten Umständen geurteilt werden muss bzw. kann.
In Litera d wird auch die Gesundheit des betroffenen Mannes in die Güterabwägung einbezogen. Wir kommen aber hier wie der Bundesrat zum Schluss, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ein urteilsunfähiger Mann aufgrund einer von ihm gar nicht voraussehbaren Schwangerschaft der Frau oder aufgrund der Trennung vom Kind eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung erleiden soll. Die Bestimmung ist offensichtlich auf Frauen zugeschnitten, was beim Antrag des Bundesrates so auch klar formuliert wird.
Mit diesen Begründungen bitten wir Sie, bei den Buchstaben a und d dem Bundesrat zuzustimmen.
Thanei Anita · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Ich bitte Sie im Namen der überwiegenden Mehrheit der SP-Fraktion, unserer Kommission zu folgen und die Einzelanträge abzulehnen.
In Artikel 7 wird der wohl heikelste Bereich dieses Gesetzes geregelt, nämlich die Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen. Diese können ja gerade wegen der diesbezüglichen Urteilsunfähigkeit ihre Zustimmung nicht erteilen, weshalb es sich um eine Zwangssterilisation handeln würde.
Die Kommission und auch die Subkommission wollten die Zwangssterilisation unter Berücksichtigung der Grundrechte und der Menschenwürde der Betroffenen ursprünglich grundsätzlich verbieten. Wir liessen uns in langen Diskussionen und Hearings davon überzeugen, dass die Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger nicht generell verboten werden kann. Somit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sterilisation von dauernd Urteilsunfähigen möglich sein soll. Die Kommission hat es sich nicht leicht gemacht. Wir waren uns jedoch bald einig, dass die Zwangssterilisation nur unter äusserst strengen Voraussetzungen möglich sein soll, und liessen uns unter anderem auch von Artikel 6 der Bioethikkonvention leiten, wonach Interventionen bei einer einwilligungsunfähigen Person nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen dürfen. Im Gegensatz zum Bundesrat und zu den Einzelanträgen beziehungsweise zum Antrag der FDP-Fraktion fordern wir, dass die Zwangssterilisation im ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person liegen muss und nicht in jenem ihres Umfelds liegen darf. Die Zwangssterilisation soll auch ausgeschlossen sein, wenn die betroffene Person in irgendeiner Art und Weise ihre Ablehnung gegen den Eingriff äussert.
Wir sind der Ansicht, dass die legitimen Interessen von Eltern, Angehörigen und Betreuungspersonen vor der Achtung der Menschenwürde der Betroffenen zurückstehen müssen. Dabei halten wir fest, dass wir die Ängste und die Notsituation von Angehörigen und auch die Probleme in Institutionen keineswegs bagatellisieren wollen. Aber den Schutz der Integrität sowie der Grundrechte von Urteilsunfähigen gewichten wir höher.
Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass es auch andere Verhütungsmethoden gibt, dass es sich bei der Sterilisation um etwas Irreparables handelt. Es gibt neuere Methoden, bei denen man das Gegenteil behauptet. Aber das ist ja noch lange nicht erwiesen.
Im Gegensatz zu den Ausführungen der Antragsteller betreffend die Übernahme der Regelung des Bundesrates ist es nicht so, dass die Version der Kommission eine Zwangssterilisation geradezu verunmöglicht. Wir setzen lediglich die notwendigen Schranken. Der Einwand, Urteilsunfähige äusserten gegenüber jeder Spritze oder jeder Zahnbehandlung eine Ablehnung, ist nicht stichhaltig. Die Meinung der Kommission war klar, dass es sich nicht nur um eine Äusserung gegen einen Eingriff handeln muss, sondern dass die betroffene Person sich in irgendeiner Art und Weise gegen die Sterilisation, d. h. gegen die Konsequenzen dieses Eingriffes, wehren muss.
Hier handelt es sich sowieso um Grenzfälle: Damit sich jemand nämlich gegen die Konsequenzen einer Sterilisation in irgendeiner Art und Weise äussern kann, bedarf es einer gewissen Urteilsfähigkeit; sonst kann eine Betroffene sich gar nicht dagegen äussern. In diesem Fall wäre schon die Voraussetzung der dauerhaften Urteilsunfähigkeit nicht gegeben. Wir als Gesetzgeber sind dafür verantwortlich, dass ein solcher geäusserter Wille berücksichtigt werden muss, dass die Fremdbestimmung bei Urteilsunfähigen, insbesondere bei Grenzfällen, nicht so weit gehen darf, dass Mann und Frau, d. h. das Umfeld, bestimmen, was für die Betroffenen gut sein soll.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.
Müller Walter · Mit-M · Conseil national · St-Gall · Groupe radical-libéral
Frau Thanei, ich bin Vater einer geistig schwerbehinderten Tochter, sie ist 16 Jahre alt. Ich kann Ihnen versichern, dass das mit der Zeit eine geistige und seelische Verbindung gibt, die nicht mehr zu trennen ist.
Meine Frage: Können Sie sich vorstellen, was das für die Eltern bedeutet, wenn es bei einer solch schwerbehinderten Tochter zu einer Schwangerschaft kommt und Sie nachher einer Abtreibung zustimmen müssen? Können Sie sich vorstellen, was das für die Mutter dieser Tochter bedeutet und was das für die Eltern für seelische Konsequenzen hat?
Thanei Anita · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Ich habe darauf hingewiesen, dass es um die Interessenabwägung geht - der Menschenwürde und eines allenfalls geäusserten Willens der Betroffenen einerseits, der Situation der Angehörigen andererseits - und dass wir hier die Interessen der Betroffenen höher gewichten. Ich habe darauf hingewiesen, dass wir der Ansicht sind, dass es andere Verhütungsmittel gibt. Wenn die sehr strengen Voraussetzungen, wie wir sie in Artikel 7 vorsehen, erfüllt sind, besteht die Möglichkeit einer Sterilisation, einer so genannten Zwangssterilisation. Dies auch im Falle Ihrer Tochter, Herr Müller; aber ich nehme an, dass Sie das niemals gegen den Willen Ihrer Tochter machen möchten.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Conseil national · Vaud · Groupe des VERT-E-S
Je peux comprendre que des parents s'émeuvent à la perspective de devoir assumer l'éducation des enfants que leur fils ou leur fille gravement handicapé mettrait au monde sans avoir la possibilité de s'en occuper ou, pire encore, de devoir envisager une interruption de grossesse.
Je trouve d'ailleurs que notre société compte effectivement beaucoup sur les parents en général, et sur les mères et les épouses en particulier, pour pallier les lacunes des prises en charge des institutions sociales. Je reconnais volontiers que les prises de position de certains parents dans la consultation m'ont ébranlée, de même d'ailleurs que la lettre que nous avons tous reçue récemment de la part de parents. Ces préoccupations ont trouvé des oreilles très attentives dans la commission, qui en a discuté de manière approfondie et c'est vrai que je ne peux que me rallier aux propos de Madame Thanei en disant que l'objectif que nous avons poursuivi était de rendre possible des stérilisations quand c'est vraiment nécessaire.
Le Conseil fédéral et les parents qui se sont exprimés - justement dans le sens d'atténuer les conditions strictes voulues par la commission pour autoriser une stérilisation - estiment qu'une personne gravement handicapée et incapable de discernement n'est pas en situation d'exprimer réellement une opposition circonstanciée. On a déjà dit que la peur du médecin, ou de n'importe quelle intervention médicale domine complètement la personne et que cela l'empêche de se décider librement. Je pense qu'il doit probablement y avoir différents degrés dans l'incapacité de discernement, et différentes possibilités de s'exprimer.
Aujourd'hui, il y a aussi des moyens techniques. J'ai moi-même observé cela d'une manière qui m'a fortement impressionnée: des moyens techniques qui permettent à des handicapés profonds qui n'ont pas l'usage de la parole et du geste, de communiquer par ordinateur, par des moyens électroniques. Et on peut ainsi imaginer qu'ils arrivent à exprimer une forme de volonté ou une forme d'opposition. Il est bien clair qu'on ne demande pas à des handicapés incapables de discernement de nous donner une décision bien motivée et bien réfléchie, mais ils peuvent exprimer une opposition.
Madame Gyr-Steiner a raison: il est vrai que l'histoire récente nous a influencés, parce qu'elle montre, hélas! que les parents ont joué parfois un rôle qui n'était pas dénué de toute préoccupation intéressée. C'est parfois par commodité personnelle qu'ils ont proposé la stérilisation. On peut les comprendre, car il est clair que depuis que les institutions sont devenues mixtes, il est souvent apparu plus simple de procéder à la stérilisation des personnes dites "à risque" plutôt que de leur imposer d'autres méthodes contraceptives. Pourtant ces méthodes existent! Au fond, ce qui a changé aujourd'hui, c'est la conception que nous avons de l'autonomie de la personne, même handicapée.
On a fait des progrès considérables en admettant que chaque être, même handicapé, encore une fois, est une personne douée de volonté et non pas un individu qu'on traite ou qu'on manipule sans tenir compte de son avis. C'est pourquoi, d'ailleurs, certaines associations de parents d'enfants handicapés adhèrent au contraire à la nouvelle proposition de la commission qui met au centre des préoccupations l'intérêt exclusif de l'enfant ou de la personne concernée.
La très grande majorité de la commission s'est montrée restrictive sur les stérilisations de personnes handicapées. On l'a dit, on voulait même les interdire, on est revenu sur cette position pour aller dans le sens d'une autorisation exceptionnelle assortie de conditions strictes.
Le Conseil fédéral propose une formulation beaucoup plus large: en renonçant à ce que l'on tienne compte de l'opposition de la personne concernée, il maintient des stérilisations sous contrainte, et cela, pour la commission, n'est pas acceptable. En introduisant ensuite les mots "toutes circonstances considérées" à la place de l'intérêt exclusif de la personne, il ouvre la porte à différentes interprétations ou même à divers intérêts.
En fin de compte, il m'est quand même difficile d'imaginer que des parents ou des éducateurs pourraient revendiquer la possibilité de ne pas agir dans l'intérêt exclusif de l'enfant, car cela signifierait en quelque sorte qu'il y a divergence entre leur intérêt et celui de la personne concernée. Nous croyons au contraire que dans la majorité des cas, l'intérêt de l'entourage et des parents et celui de la personne concernée vont dans le même sens, qu'ils se confondent, et c'est pour cela qu'il restera possible, dans des cas exceptionnels où la nécessité s'impose, de procéder à des stérilisations.
Dans ces conditions, le groupe des Verts vous recommande d'adopter les nouvelles propositions de la commission et de rejeter les propositions du Conseil fédéral, spécialement à l'article 7 alinéa 2 lettre a.
Bortoluzzi Toni · Mit-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Die SVP-Fraktion kann sich grundsätzlich dieser Neuordnung in einer gesellschaftlich ausserordentlich sensiblen Frage anschliessen. Allerdings sind auch wir zum Schluss gekommen, dass in Artikel 7 dem Bundesrat zu folgen ist. Die Kommission ist mit ihrem Antrag einem wenig realistischen Bild von betroffenen Personen gefolgt, möglicherweise unter dem Eindruck vergangener Missbräuche oder missbrauchsähnlicher Abläufe. Wir nehmen aber hier mit Genugtuung zur Kenntnis, dass wir aufgrund des Antrages Gyr-Steiner und des Antrages der FPD-Fraktion auf einen eigenen Antrag verzichten konnten. Die praktische Erfahrung der Vertreter von Vormundschaftsbehörden - zu ihnen gehöre ich eben auch - findet hier ihren Niederschlag.
Der Vorschlag des Bundesrates ist im Übrigen auch auf das Verfahren, welches der Zustimmung der Behörde vorausgehen muss, besser abgestimmt. In Artikel 8 Absatz 2 ist die notwendige Anhörung und Beurteilung als Voraussetzung beschrieben. Dieses gesamte Bild, und eben nicht allein die Beurteilung einer dauernd urteilsunfähigen Person oder allein das Beiziehen der Eltern oder von Fachleuten, ist entscheidend. Es muss vielmehr das gesamte Bild, das die Ausgangslage zum Entscheid darstellt, einbezogen werden. Das trägt den unterschiedlichen Ansprüchen der betroffenen Personen Rechnung. Das kam auch bei der Frage von Herrn Müller Walter zum Ausdruck: dass eben diese sehr unterschiedlichen Ansprüche mit der Version des Bundesrates besser abgedeckt sind.
Wir werden also den Antrag Gyr-Steiner und den Antrag der FPD-Fraktion und damit den Bundesrat unterstützen.
Blocher Christoph · BR-M · Conseil fédéral · Zurich
Sie sehen, es geht beim Artikel 7 um die Frage, wieweit solche Zwangssterilisationen vorgenommen werden können. Sie sehen auch, dass man nicht einfach sagen kann, wer es möglichst restriktiv handhabt, der ist sozial, der andere nicht. Wenn Frau Gyr-Steiner diesen Antrag gestellt hat und ich da im Verzeichnis sehe, wer Frau Gyr-Steiner ist, dann kann man ja wohl nicht sagen, der Antrag sei aus nichtsozialen Gründen gestellt worden. Wenn sie im Stiftungsrat der Behindertenbetriebe des Kantons Schwyz ist und zugleich Präsidentin des Vorstandes des Vereins Ehe-, Sexual- und Schwangerschaftsberatung Schwyz sowie Mitglied des Vereins Insieme ist - das ist die schweizerische Vereinigung der Elternvereine für geistig Behinderte -, dann wird hier eben gerade aus sozialen Gründen der Antrag gestellt, man solle die Sterilisation doch bitte nicht allzu restriktiv handhaben.
Das ist der Grund, warum Ihnen der Bundesrat ausdrücklich vorschlägt, beim Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a den Zusatz der Mehrheit "und diese keine Ablehnung gegen den Eingriff geäussert hat" als absolute Voraussetzung zu streichen, damit eben in den Fällen, wo die Verantwortung wahrgenommen wird, gehandelt werden kann.
Auch Herr Müller Walter hat Ihnen hier im Rat das Dilemma dargelegt. Es ist doch nicht richtig, dass man wieder neue Ungerechtigkeiten schafft, indem man die Sache zu eng fasst.
Das betrifft dann ja vor allem den Buchstaben d, wo der Bundesrat eine Differenz hat zur Mehrheit des Nationalrates. Vom Bundesrat her gesehen ist eine Voraussetzung, dass "nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann". Da muss jemand entscheiden, um diese Verantwortung kommt man nicht herum. Die andere Voraussetzung gemäss Bundesrat ist, wenn "die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde". Der Bundesrat ist der Meinung, dass das wesentlich sozialer ist und wesentlich mehr im Sinne dieser Personen, die sozial betreut werden müssen.
Wir bitten Sie, bei Absatz 2 Buchstabe a dem Bundesrat bzw. dem Antrag Gyr-Steiner zuzustimmen, und ebenso bei Absatz 2 Buchstabe d - aus Gründen der Verantwortung, die wir gegenüber solchen schwierigen sozialen Missionen haben.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Conseil national · Fribourg · Groupe radical-libéral
C'est un cas tout à fait particulier où nous cherchons véritablement la meilleure des solutions et ce n'est pas une affaire de pure politique, comme les intervenants qui se sont succédé à cette tribune l'ont démontré.
Du point de vue de la commission, il faut voir qu'en règle générale dans l'évolution de ce dossier, on constate que, dans le passé - nous y reviendrons peut-être - il y avait une certaine facilité à pratiquer, pour des raisons eugéniques ou sociales, une stérilisation. Puis, on a eu une attitude très restrictive, quasiment d'interdiction. Et on a pu déterminer avec l'évolution des prises de position de l'Académie suisse des sciences médicales que, peu à peu, on a pris en compte des éléments nouveaux pour accepter des stérilisations, mais toujours dans un sens très restrictif.
Aux yeux de la commission, on pourrait dire qu'en principe, il n'y a pas de stérilisation sans volonté de la personne. Où, bien sûr, les choses se compliquent, c'est quand nous avons affaire à des personnes qui sont durablement incapables de discernement. Et ici, à l'article 7 alinéa 1, le principe général, la règle est de dire: "Pas de stérilisations." Mais à l'alinéa 2 - et nous y venons -, tout particulièrement à la lettre a, il y a une exception.
La majorité écrasante de la commission veut cette exception, par 15 voix contre 3 et 1 abstention - vous voyez qu'il n'y a pas eu de proposition de minorité. La commission veut que la stérilisation soit possible simplement si c'est dans l'intérêt exclusif de la personne concernée.
Nous avons bien sûr entendu également les cris, si j'ose dire, des parents. J'entends bien que pour les parents, ce n'est pas facile d'être confronté dans ce cadre-là à une grossesse non voulue; ce n'est déjà pas facile de l'accepter dans des cas habituels. Mais nous avons l'impression qu'avant de recourir à la stérilisation, il y a la possibilité d'appliquer d'autres méthodes de contraception.
La commission vous propose donc d'en rester à l'intérêt exclusif de la personne concernée.
Les "circonstances considérées" telles que le Conseil fédéral les propose semblent un élément un peu vague et donnant la possibilité d'aller peut-être un peu trop loin.
Quant à la manifestation de l'opposition par les personnes considérées, c'est en effet une interrogation qui est aussi venue à l'oreille de la commission, puisque nous avons eu affaire à des médecins, à des psychologues, à des gens qui sont actifs dans des institutions. Il nous apparaît quand même qu'il y a lieu de privilégier le dialogue, peut-être la réception, deux ou trois fois, de la personne considérée, avant de procéder à une stérilisation non voulue par la personne. Encore une fois, ce n'est pas une guerre; il faut chercher la meilleure des solutions.
La commission vous propose de maintenir le texte tel qu'elle l'a adopté et d'être dans un sens un peu plus restrictif que le Conseil fédéral.
Marty Kälin Barbara · Mit-F · Conseil national · Zurich · Groupe socialiste
Die Kommission hat - und das möchte ich nicht alles wiederholen - sehr, sehr lange und sehr intensiv diskutiert und auch verschiedene Fachleute angehört. Sie hat am Schluss das Recht der Unversehrtheit der Person höher gewichtet als das Recht der betreuenden Angehörigen. Daher hält sie ausdrücklich am "ausschliesslichen Interesse der betroffenen Person" fest und will die Formulierung "nach den gesamten Umständen", mit der noch sehr vieles gemeint sein kann, nicht.
Die Kommission hat, auch in diesem Zusammenhang, immer sowohl den Mann als auch die Frau gemeint. Das drückt sich zum Beispiel darin aus, dass in Buchstabe b von der "Zeugung" und der "Geburt" eines Kindes die Rede ist. Die Zeugung kann ja durchaus auch die Rolle des Mannes sein. Die Kommission meint auch dort beide, wo es um die Möglichkeit der freiwilligen Sterilisation des urteilsfähigen Partners einer nicht urteilsfähigen Partnerin geht. Und sie meint, konsequenterweise, in Litera d auch die Gesundheit des betroffenen Mannes, die auch ernsthaft gefährdet sein kann. Da möchte ich dem Redner widersprechen, der diese Möglichkeit ausgeschlossen hat. Männer mit Trisomie 21 zum Beispiel sind problemlos zeugungsfähig. Sie können sehr liebevolle, äusserst zärtliche und fürsorgliche Väter sein, aber sie sind nicht handlungsfähig. Sie können ein Kind nicht selbstverantwortlich grossziehen. Aber die Trennung von seinem Kind, an dem er hängt, auch wenn er es nicht grossziehen kann, kann die körperliche oder seelische Gesundheit dieses Vaters ernsthaft gefährden. Ich meine, wenn wir die Frage schon regeln, müssen wir auch an diesen Fall denken: an einen Vater, der durch die Trennung von seinem Kind ernsthaft in seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit gefährdet ist.
Ob die Eltern ein Kind grossziehen können, das hat die Kommission in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt. Das heisst, für die Zulässigkeit einer Sterilisation ist nicht entscheidend, ob die Eltern nachher auch in der Lage sind, ein Kind grosszuziehen, weil das eine sorgerechtliche Indikation im Sinne einer Kindesschutzmassnahme ist, die dann aufgrund von Artikel 310 ZGB angeordnet werden müsste, und das wäre ein anderes Verfahren.
Es geht wirklich nur darum, ob solche Eltern sterilisiert werden dürfen oder nicht. Die Kommission hat sich bewusst für die restriktive Haltung ausgesprochen - im Wissen, dass die andere Erwartung durchaus auch da ist.
Binder Max · P-M · Conseil national · Zurich · Groupe de l'Union démocratique du Centre
Abs. 2 Bst. a - Al. 2 let. a
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der FDP-Fraktion/Gyr-Steiner .... 79 Stimmen
Für den neuen Antrag der Kommission .... 78 Stimmen
Abs. 2 Bst. d - Al. 2 let. d
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der FDP-Fraktion/Gyr-Steiner .... 94 Stimmen
Für den neuen Antrag der Kommission .... 68 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 8-11
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 156 Stimmen
Dagegen .... 2 Stimmen
Intervention de procédure
2. Bundesgesetz über die Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen
2. Loi fédérale sur l'indemnisation des victimes de stérilisations et de castrations abusives
Detailberatung - Discussion par article
Titel
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Bundesgesetz über die Ausrichtung einer Genugtuung für Opfer von Zwangssterilisationen und Zwangskastrationen
Titre
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Loi fédérale sur l'octroi d'une réparation morale aux victimes de stérilisations et de castrations abusives
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Ingress
Antrag der Kommission: BBl
Préambule
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung einer Genugtuung für Personen ....
Abs. 2
Festhalten
Art. 1
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
La présente loi règle l'octroi d'une réparation morale aux personnes ....
Al. 2
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 2
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Als Zwangssterilisation gilt jede Sterilisation einer Person, die im Zeitpunkt des Eingriffes:
a. weniger als 16 Jahre alt war; oder
b. vorübergehend urteilsunfähig war.
Abs. 2
Als Zwangssterilisation gilt auch die Sterilisation einer über 16-jährigen urteilsfähigen Person, wenn ....
Abs. 3
Nicht als Zwangssterilisation gilt die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person, wenn ihr gesetzlicher Vertreter der Sterilisation zugestimmt hat und der Eingriff im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wurde.
Abs. 4
Ein im Interesse der betroffenenen Person liegender Eingriff kann namentlich dann vorliegen, wenn die Trennung von einem Kind unvermeidlich gewesen wäre, weil die betroffenen Person mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen.
Art. 3
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Est réputée abusive toute stérilisation d'une personne qui, au moment où l'intervention a été effectuée:
a. était âgée de moins de 16 ans; ou
b. était passagèrement incapable de discernement.
Al. 2
Est également réputée abusive la stérilisation d'une personne âgée de plus de 16 ans et capable de discernement, qui a été effectuée sans le consentement libre et éclairé de cette dernière. Tel est en particulier ....
Al. 3
La stérilisation d'une personne âgée de plus de 16 ans et durablement incapable de discernement n'est pas considérée comme abusive lorsque son représentant légal a donné son consentement et si l'intervention a été pratiquée dans l'intérêt de la personne concernée.
Al. 4
On peut notamment admettre que l'intervention était dans l'intérêt de la personne concernée lorsque celle-ci n'aurait absolument pas été en mesure d'assumer ses obligations parentales et que la séparation d'avec l'enfant aurait été inévitable.
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 4
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Titel
Genugtuung
Abs. 1
Die betroffene Person kann bei der zuständigen kantonalen Behörde für die von ihr erlittene Unbill eine Genugtuung verlangen. Deren Höhe beträgt pauschal 5000 Franken.
Abs. 2
Streichen
Abs. 3
Festhalten
Abs. 4
Streichen
Art. 4
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Titre
Réparation morale
Al. 1
La personne concernée peut demander une réparation pour le tort moral subi auprès de l'autorité cantonale compétente. Le montant de cette réparation est fixé forfaitairement à 5000 francs.
Al. 2
Biffer
Al. 3
Maintenir
Al. 4
Biffer
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 5
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Die betroffene Person muss ihr Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung innerhalb von drei Jahren ....
Abs. 2
Streichen
Art. 5
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
La personne concernée doit faire valoir son droit à la réparation morale dans un délai ....
Al. 2
Biffer
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 6
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Titel
Subsidiarität der staatlichen Leistung
Abs. 1
Hat die betroffene Person für die gleichen Ereignisse bereits eine Genugtuung erhalten, so wird sie von dem nach diesem Gesetz zugesprochenen Betrag in Abzug gebracht.
Abs. 1bis
Hat die Behörde gemäss dem vorliegenden Gesetz eine Genugtuung zugesprochen, so gehen Genugtuungsansprüche, welche die betroffene Person für die gleichen Ereignisse geltend machen kann, im Umfang der vom Kanton erbrachten Leistung auf diesen über. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter.
Abs. 2
Wird eine Genugtuung nach diesem Gesetz zugesprochen, so kann die betroffene Person aus demselben Grund eine Genugtuung nach Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) nur unter Abzug der bereits erhaltenen Leistungen geltend machen. Andere im OHG vorgesehene Leistungen bleiben vorbehalten.
Art. 6
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Titre
Subsidiarité des prestations de l'Etat
Al. 1
Lorsque la personne concernée a déjà reçu des prestations au titre de réparation du tort moral pour les mêmes faits, celles-ci sont déduites de la somme allouée en vertu de la présente loi.
Al. 1bis
Lorsque l'autorité a accordé une réparation morale en vertu de la présente loi, le canton est subrogé, à concurrence du montant versé, dans les prétentions que la personne concernée peut encore faire valoir au titre de la réparation du tort moral pour les mêmes faits. Ces prétentions priment celles que la victime peut encore faire valoir ainsi que les droits de recours de tiers.
Al. 2
Lorsqu'une réparation morale selon la présente loi est accordée, la personne concernée ne peut prétendre à une réparation morale pour les mêmes faits selon l'article 12 alinéa 2 de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur l'aide aux victimes d'infractions (LAVI) que sous déduction du montant déjà reçu. Les autres prestations fondées sur la LAVI sont réservées.
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 7
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
.... die für die Prüfung der Gesuche der betroffenen Personen um Ausrichtung einer Genugtuung zuständig ist.
Abs. 2
Die Ausrichtung einer Genugtuung obliegt dem Kanton .... In den übrigen Fällen ist derjenige Kanton zur Ausrichtung einer Genugtuung verpflichtet, auf dessen Gebiet der Eingriff stattgefunden hat.
Abs. 3
Festhalten
Art. 7
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
.... et octroyer une réparation morale.
Al. 2
L'octroi d'une réparation morale .... Dans les autres cas, l'octroi d'une réparation morale ....
Al. 3
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 8
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Gesuch um Genugtuung muss kurz begründet werden.
Abs. 2-4
Festhalten
Art. 8
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
La demande de réparation ....
Al. 2-4
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 9-11
Antrag der Kommission: BBl
Proposition de la commission: FF
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft ....
Abs. 2-4
Festhalten
Art. 12
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Est passible de l'amende ....
Al. 2-4
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 13
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Der Bund leistet den Kantonen Abgeltungen in Höhe von 50 Prozent der Genugtuungssummen, die sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes tatsächlich erbracht haben. Beträge, welche durch die Ausübung von Rückgriffsansprüchen eingebracht werden konnten, sind der zuständigen Bundesbehörde anzuzeigen. Sie werden zu 50 Prozent in die Berechnung der Abgeltung einbezogen.
Art. 13
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
La Confédération alloue aux cantons des indemnités égales à 50 pour cent des réparations morales qu'ils ont effectivement allouées en vertu de la présente loi. Les montants récupérés par l'exercice de prétentions récursoires doivent être annoncés à l'autorité fédérale compétente, qui les prend en compte à raison de 50 pour cent dans le calcul de l'indemnité allouée.
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 14
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. die Frist zur Einreichung eines Gesuches um Genugtuung.
Abs. 2
Festhalten
Art. 14
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
....
b. .... une demande de réparation morale.
Al. 2
Maintenir
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 15
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Streichen
Art. 15
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Biffer
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 16
Antrag der Kommission: BBl
Neuer Antrag der Kommission
Abs. 1
Festhalten
Abs. 2
.... sobald alle innerhalb der Frist nach Artikel 5 eingereichten Genugtuungsgesuche ....
Art. 16
Proposition de la commission: FF
Nouvelle proposition de la commission
Al. 1
Maintenir
Al. 2
.... toutes les demandes de réparation morale ....
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Vote
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 86 Stimmen
Dagegen .... 76 Stimmen