RPW 2024/4 S. 1369

DSV/Schenker

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. November 2024

Mitteilung gemäss Art. 16 VKU vom 11. November 2024

A

Sachverhalt

1. Am 16. Oktober 2024 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die DSV A/S (nachfolgend: DSV) von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (nachfolgend: DB) die Schenker Aktiengesellschaft (nachfolgend: Schenker) über das Akquisitionsvehikel DSV Holding Germany GmbH zu erwerben, welches ausschliesslich von DSV kontrolliert wird (und eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der DSV Air & Sea Holding A/S (Dänemark) ist, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von DVS ist).1

A.1 Zusammenschlussparteien

A.1.1 DSV-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollerlangendes Unternehmen)

2. DSV sei ein globales, asset-light2 Speditions- und Logistikunternehmen, das in den Bereichen Strassen-/Land-, Luft- und Seefrachtspedition sowie Kontraktlogistikdienstleistungen tätig sei. Alle Tätigkeiten der DSV-Gruppe würden sich auf diese Kernlogistikaktivitäten beziehen. Im Jahr 2023 habe DSV Einnahmen in […] Ländern mit einem Dienstleistungsangebot in ganz Europa, Nord- und Südamerika, im Raum Asien-Pazifik, Im Nahen Osten und in Afrika erzielt. DSV sei das Mutterunternehmen der DSV-Gruppe, deren Organisation in drei Geschäftsbereiche unterteilt sei: (i) DSV Air & Sea, (ii) DSV Raad, und (iii) DSV Solutions.3

3. Als Spediteur fungiere DSV als Vermittler, der sowohl mit Frachtführern als auch mit anderen Logistikpartnern zusammenarbeite, um die Beförderung der Waren seiner Kunden zu ermöglichen. Das Geschäftsmodell von DSV sei asset-light, was bedeute, dass in der Regel keine Transportkapazitäten über eigene Fahrzeug-, Schiffs- oder Flugzeugflotten zur Verfügung gestellt würden und dass der Grossteil der Lagerkapazitäten von Drittparteien angemietet werde. DSV erbringe Transportdienstleistungen nur in begrenztem Umfang mittels eigener Fahrzeugflotte. Tatsächlich sei die Fahrzeugflotte von DSV mit Blick auf das gesamte Transportvolumen, das von Drittparteien bezogen werde, verhältnismässig klein. Um die geringe Grösse der Flotte zu illustrieren und zu beziffern, solle erwähnt sein, dass DSV […] besitze […], aber täglich ca. […] Fahrzeuge über Drittparteien auf der Strasse einsetzen lasse. Für den Luft- und Seetransport besitze

DSV keine Schiffe oder Flugzeuge und nutze ausschliesslich Transportkapazitäten von Subunternehmen.4

4. DSV erbringe Speditionsdienstleistungen für Geschäftskunden mit Transportbedarf für Handelswaren. Typischerweise transportiere DSV Güter in Containern oder zumindest palettierte Güter. Wenn die Kunden von DSV ihren Gesamtbedarf an Lieferkettendienstleistungen erweiterten, erweiterte DSV regelmässig sein Angebot an ergänzenden Speditionsdienstleistungen. Seit 2013 biete DSV beispielsweise ein Expresspaketangebot für kleine Pakete solchen Kunden an, die es vorziehen würden, einen einzigen Anbieter für ihre Transportbedürfnisse zu nutzen. Hierfür beauftrage DSV Integratoren wie FedEx, DHL und UPS mit der Erbringung dieser Dienstleistung mittels ihres internationalen Tür-zu-Tür-Netzwerks, und verkaufe diese Dienstleistung nur an eine begrenzte Anzahl von Kunden weiter. Ebenso habe DSV in den letzten Jahren damit begonnen, für DSV-Kunden, die im E-Commerce mit Verbrauchern tätig seien, das Management für die verschiedenen Abschnitte des Transports vom zentralen Warenlager des DSV-Kunden bis zum Endverbraucher zu übernehmen, wobei DSV die ersten Teile des Transports über sein reguläres Speditionsnetzwerk abwickle und für die Zustellung «auf der letzten Meile» lokale Post-/Paketdienste, z. B. GLS oder nationale Postdienste, als Subunternehmer beiziehe. Solche Aktivitäten machten […] Teil des Umsatzes aus (in der Regel weniger als […] des Umsatzes von DSV im EWR und etwa […] des Umsatzes in der Schweiz im Jahr 2023) und […].5

A.1.2 Schenker (kontrolliertes Unternehmen)

5. Schenker sei ein globales Speditions- und Logistikunternehmen, das in den Bereichen Strassen-/Land-, Luft- und Seefrachtspedition sowie Kontraktlogistikdienstleistungen tätig sei. Schenker habe im Jahr 2023 weltweit in ca. […] Ländern Umsätze erzielt und sei weltweit an mehr als 1850 Standorten tätig. Als Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (nachfolgend: DB) bilde Schenker ein separates Geschäftsfeld innerhalb des DB-Konzerns und Schenker sei die oberste Holdinggesellschaft der Gruppenunternehmen.6

6. Aufgrund eines asset-light Geschäftsmodells stelle Schenker in der Regel keine Transportkapazitäten über eigene Fahrzeug-, Schiffs- oder Flugzeugflotten bereit, sondern beschaffe den erforderlichen Frachtraum von bestimmten externen Frachtführern oder (bei Bedarf) auf dem Spotmarkt. […]7

1 Vgl. Meldung, Rz 30 (und 14).

2 Die relevanten Assets zur Ausübung der Tätigkeit werden vorwiegend gemietet oder geleast (vgl. bspw. Verfügung vom 15. Januar 2024, Post CH AG/Quickmail Holding AG, Fn 276). 3 Vgl. Meldung, Rz 5 f. 4 Vgl. Meldung, Rz 7. 5 Vgl. Meldung, Rz 9. 6 Vgl. Meldung, Rz 15 f.

7. Darüber hinaus betreibe Schenker auch einen Paketzustelldienst, allerdings nur in sehr begrenztem Umfang in der Schweiz, wo dieser als Nebendienstleistung angeboten werde und wo die Prozesse vollständig an Drittanbieter, nämlich an grosse Integratoren (UPS und GLS), ausgelagert würden.8

A.1.3 Deutsche Bahn (Veräusserer)

8. Nach dem Verkauf der anderen grossen internationalen Tochtergesellschaft DB Arriva (im Juni 2024) konzentriere sich der DB-Konzern (ohne Schenker) hauptsächlich auf den Betrieb der deutschen Eisenbahninfrastruktur, die Personenbeförderung per Bahn und Bus (vorwiegend in Deutschland), den Schienengüterverkehr (in Europa) und auf Nebendienstleistungen.9

A.2 Das Zusammenschlussvorhaben

9. Gemäss Meldung beabsichtige DSV die Zielgesellschaft Schenker über das Akquisitionsvehikel DSV Holding Germany GmbH (nachfolgend: DSV Germany) zu erwerben. DSV Germany sei ausschliesslich von DSV kontrolliert. Die geplante Transaktion stelle deshalb einen Erwerb alleiniger Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar.10

A.3 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens

10. DB habe entschieden, Schenker im Zuge ihrer Strategie «Starke Schiene» («Strong-Rail-Strategy») zu verkaufen, die sich auf schienenbezogene Aktivitäten fokussiere. Für DSV sei der Grund für die geplante Transaktion das Potenzial betreffend Einnahmen und Kostensynergien, welches sich aus der Kombination der Fähigkeiten der Parteien ergebe. Die aus der geplanten Transaktion resultierenden Synergien würden zu beträchtlichen Kosteneinsparungen führen, die vor allem durch die Konsolidierung von Verwaltungsfunktionen, Logistikeinrichtungen und IT-Infrastruktur erzielt und an die Kunden weitergegeben würden.11

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

11. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

12. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.12

13. Bei DSV handelt es sich um die Muttergesellschaft der DSV-Gruppe. Die DSV-Gruppe sei gemäss Meldung ein

Speditions- und Logistikunternehmen mit Tätigkeiten in den Bereichen Strassen-/Land-, Luft- und Seefrachtspedition sowie Kontraktlogistikdienstleistungen (vgl. Rz 2 ff.). Somit tritt die DSV-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Die DSV-Gruppe ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

14. Auch Schenker sei ein globales Speditions- und Logistikunternehmen mit Tätigkeiten in den Bereichen Strassen-/Land-, Luft- und Seefrachtspedition sowie Kontraktlogistikdienstleistungen (vgl. Rz 5 ff.). Somit tritt auch Schenker als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Schenker ist ebenfalls als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

15. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:

a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;

b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

16. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.13

17. Die DSV-Gruppe beabsichtigt gemäss Meldung, die alleinige Kontrolle über Schenker zu erwerben (vgl. Rz 9). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

B.1.3 Beteiligte Unternehmen

18. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

7 Vgl. Meldung, Rz 17. 8 Vgl. Meldung, Rz 19. 9 Vgl. Meldung, Rz 26. 10 Vgl. Meldung, Rz 30 f. 11 Vgl. Meldung, Rz 33 f.

12 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

13 Vgl. RPW 2023/2, 286 Rz 21, TX/Clear Channel; RPW 2022/2, 335 Rz 63, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 22, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 438 Rz 31, Liberty Global/Sunrise; RPW 2021/2, 498 Rz 27, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 505 Rz 28, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

19. Entsprechend dem zuvor in Randziffern 13 f. und 17 Ausgeführten ist einerseits die DSV-Gruppe als kontrollerlangendes Unternehmen als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten. Andererseits ist Schenker als zu kontrollierendes Unternehmen als beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren.

B.2 Meldepflicht

20. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt

mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

21. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2023 folgende Umsätze in Tabelle 1 an.

DSV Schenker Gemeinsam

Schweiz […] […] […]

Weltweit 19 551 18 564 38 115

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2023 gemäss Meldung (in Mio. Franken)14

22. Somit werden aufgrund der von der Meldung aufgeführten Umsätze die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

23. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

24. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3.1 Relevante Märkte

25. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

26. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

27. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die

jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermeiden.15 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.16

B.3.1.1 Marktabgrenzungen in den Bereichen Spedition, Kontraktlogistikdienstleistungen und Paketzustelldienste

28. Auf der Grundlage der Angaben in der Meldung stehen die Bereiche Luftfracht-Spedition, Seefracht-Spedition, Bodenfracht-Spedition, Kontraktlogistikdienstleistungen und Paketzustelldienste im Vordergrund.17

29. In Anlehnung an die Praxis in der EU grenzen die Schweizer Wettbewerbsbehörden im Bereich der Spedition sachliche Märkte für Bodenfracht-, Luftfracht- und Seefracht-Spedition ab.18 Spedition kann als eine Dienstleistung, welche die Versendung oder Beförderung von Waren und Gütern abwickelt, definiert werden. Dabei umfasst sie nicht nur die Organisation der Beförderung, sondern kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen enthalten (so z. B. Umschlag, Verzollung, Lagerhaltung oder logistische Zusatzleistungen). Die Transportleistung kann per Eisenbahn, LKW (Land), Flugzeug (Luft) oder Schiff (Wasser) erfolgen. Der Spediteur ist

14 Vgl. Meldung, Rz 10 und Rz 36 (DSV) sowie Rz 20 und Rz 36 (Schenker).

15 Vgl. RPW 2023/2, 288 Rz 41, TX/Clear Channel; RPW 2022/2, 340 Rz 114, [A]/[B]; RPW 2021/3, 659 Rz 39, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 41, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 42, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/2, 635 Rz 84, AdBlue; RPW 2020/1, 207 Rz 858, KTB-Werke.

16 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2. 17 Vgl. Meldung, Rz 38 ff.

18 Vgl. RPW 2021/3, 685 Rz 9, DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2017/4, 596 Rz 87, HSDG/Maersk Line A/S; RPW 2017/3, 478 Rz 96, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/2, 183 Rz 201, Abrede im Speditionsbereich.

meist nicht Besitzer von entsprechenden Transportmitteln und führt den Transport auch nicht selbst durch, sondern kauft Kapazitäten bei Drittparteien (z. B. Reedereien oder Fluggesellschaften) ein. Als direkte Marktgegenseite sind Personen oder Unternehmen zu bezeichnen, welche Waren oder Güter versenden wollen.19

30. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens gelangen gestützt auf die Angaben in der Meldung praxisgemäss die folgenden Marktabgrenzungen zur Anwendung, wobei wie in vorangehenden Fällen die definitive Marktabgrenzung jeweils offengelassen werden kann:

- Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz,20

- Markt für Seefracht-Spedition in der Schweiz,21

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Binnenverkehr,22

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Import-/Exportverkehr,23

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Transitverkehr,24

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Binnenverkehr,25

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Import-/Exportverkehr,26

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Transitverkehr,27

- schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Binnenverkehr,28

- schweizweiter Markt Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Import-/Exportverkehr,29

- schweizweiter Markt Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Transitverkehr,30

- schweizweiter Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen,31

- Schweizweiter Markt für internationale Paketdienste,32

- schweizweiter Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete).33

31. Zum schweizweiten Markt für internationale Paketdienste ist hervorzuheben, dass dieser je nach Fall noch weiter in ein- und ausgehende Paketdienste sowie gleichzeitig in Privat- und Geschäftskunden zu unterteilen ist.34

32. Im vorliegenden Fall bestehen, wie sich nachfolgend zeigt, gestützt auf die Angaben in der Meldung unter keiner praxisgemäss denkbaren Abgrenzung Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Deshalb kann auch in diesem Zusammenschlussvorhaben auf eine definitive Marktabgrenzung verzichtet werden.

19 Vgl. RPW 2021/3, 685 Rz 9, DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2017/4, 596 Rz 87, HSDG/Maersk Line A/S; RPW 2017/3, 478 Rz 96, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/2, 183 Rz 201, Abrede im Speditionsbereich. Für Ausführungen bzgl. Unterteilung in die verschiedenen Märkte vgl. RPW 2013/2, 184 Rz 201, Abrede im Speditionsbereich.

20 Vgl. RPW 2021/3 686 Rz 11 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2013/2, 184 Rz 207 und 185 Rz 214, Abrede Im Speditionsbereich.

21 Vgl. RPW 2021/3 686 Rz 14 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2013/2, 184 Rz 207 und 185 Rz 214, Abrede Im Speditionsbereich.

22 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1939 f. Rz 182 und 1940 Rz 185, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN; RPW 2017/3, 478 Rz 98 und 479 Rz 111, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

23 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1939 f. Rz 182 und 1940 Rz 185, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN; RPW 2017/3, 478 Rz 98 und 479 Rz 111, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

24 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1939 f. Rz 182 und 1940 Rz 185, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN; RPW 2017/3, 478 Rz 98 und 479 Rz 111, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS; RPW 2013/4, 678 f. Rz. 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

25 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 186 und 1940 Rz 189, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN.

26 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 186 und 1940 Rz 189, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN.

27 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 186 und 1940 Rz 189, SBB Cargo; RPW 2020/2, 689 Rz 270 und 704 Rz 383, SBB/Hupac/Rethmann/GBN.

28 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 190 und 1941 Rz 194, SBB Cargo; RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

29 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 190 und 1941 Rz 194, SBB Cargo; RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

30 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 15 f., DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1940 Rz 190 und 1941 Rz 194, SBB Cargo; RPW 2013/4, 678 f. Rz 48, BLS AG/BLS Cargo AG.

31 Vgl. RPW 2021/3, 686 Rz 17, DSV Panalpina/Agility Global Integrated Logistics; RPW 2020/4b, 1943 Rz 212 und 1943 Rz 215, SBB Cargo; RPW 2016/3, 759 Rz 44 f. und 760 Rz 50, 7Days Group/Güll-Gesellschaften; RPW 2016/3, 785 Rz 48, 7Days Media Services/Naville, Dynapresse, Presse-Import; RPW 2015/3, 468 Rz 46 und 468 Rz 51, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik.

32 Vgl. RPW 2024/2, 395 Rz 159 ff., Post CH AG/Quickmail Holding AG; RPW 1999/1, 128 f. Rz 17 f. und 21, Deutsche Post AG/Danzas Holding AG.

33 Vgl. RPW 2024/2, 395 Rz 164 ff., Post CH AG/Quickmail Holding AG; RPW 2018/4, 1000 Rz 57 ff., TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl.

34 Vgl. analog RPW 2024/2, 392 Rz 136 ff. und 392 Rz 141 ff., Post CH AG/Quickmail Holding AG.

34. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung bzw. Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben

beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.35

35. Tabelle 2 enthält die von den Parteien angegebenen Marktanteile der DSV-Gruppe und von Schenker zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»).36

Tabelle 2: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2023

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

B.3.2.1 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU

33. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

36. Gestützt auf die Angaben in der Meldung sind damit vorliegend auf dem Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU knapp überschritten.

35 Vgl. RPW 2023/2, 291 Rz 67, TX/Clear Channel; RPW 2022/2, 356 Rz 253, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 79, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 49, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 68, TX Group/Immowelt Schweiz.

36 Vgl. Meldung, Rz 40, 54, 64, 72 und 79; Schreiben vom 23.10.2024.

Relevanter Markt DSV-Gruppe

Schenker

Gemeinsam

Betr Markt

Spedition

Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz [10-20] % [0-10] % [20-30] % ja

Markt für Seefracht-Spedition in der Schweiz [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Binnenverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Import-/Exportverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene im Transitverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Binnenverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Import-/Exportverkehr [0-10] % [0-10] % [10-20] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Strasse im Transitverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Binnenverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Import-/Exportverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt Speditionsleistungen für Transporte auf der Schiene und Strasse im Transitverkehr [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Paketzuste

Schweizweiter Markt für internationale Paketdienste [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

Schweizweiter Markt für die Beförderung von nationalen Express-Sendungen (Briefe und Pakete) [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein

B.3.2.2 Analyse der voraussichtlichen Stellung im betroffenen Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz

37. Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Gesamtm arkt

Zusammenschlussparteien Wettbewerber

DSV Schenker gemeinsam

DHL Global Forwarding

Kühne + Nagel

Bolloré (Teil von CEVA Logistics)

2023

in tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2022

In tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

Gesamtm arkt DSV Schenker gemeinsam

DHL Global Forwarding

Bolloré (Teil von CEVA Logistics)

Kühne + Nagel

2021

In tsd. Fr. […] […] […] […] […] […] […]

MA 100 % [10-20] % [10-20] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 3: Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz37

38. DSV wird gemessen am Umsatz im Jahr 2023 nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen. Durch das Zusammenschlussvorhaben wird DSV vom […] zum […] Unternehmen im Markt. […] Unternehmen wird DHL Global Forwarding (nachfolgend: DHL) mit einem Marktanteil von [10-20] % und einem Rückstand auf DSV von [0-10] Prozentpunkten.

39. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass der Marktanteil von […] in den letzten drei Jahren mehr oder weniger stabil geblieben ist. […] hat im Jahr 2023 im Vergleich zu den zwei Vorjahren einen […] im Marktanteil von etwas mehr als […] Prozentpunkten […]. DHL konnte seinen Marktanteil von [10-20] % im Jahr 2021 auf [10-20] % im Jahr 2023 ausbauen. Kühne+Nagel weist über die drei Jahre einen Marktanteil von ungefähr [0-10] % aus.

40. In Bezug auf potenzielle Konkurrenz führt die Meldung aus, die Markteintritts- und Expansionsbarrieren seien niedrig und ermöglichten einen ausreichenden und zeitnahen Markteintritt von Wettbewerbern. Die sachlichen Märkte, auf denen sich die Aktivitäten der Parteien überschneiden würden, seien nicht kapitalintensiv. Tatsächlich betrieben sowohl DSV als auch Schenker asset-light Geschäftsmodelle, weshalb sie in der Regel keine Transportkapazitäten über ihre eigenen Fahrzeug-, Schiff- oder Flugzeugflotten bereitstellen würden. Der Markteintritt erfordere keine erheblichen Investitionen in Vermögenswerte, sondern lediglich ein Netzwerk von (rasch verfügbaren) Subunternehmern, die über eine IT-Lösung koordiniert würden, welche von Drittanbietern erworben werden könnten. Die jüngsten Markteintritte von Start-ups wie Flexport und die vertikale Integration von Transportdienstleistern wie Maersk und CMA CGM würden belegen, dass die Markteintritts- und Expansionsbarrieren niedrig seien.

41. Der Speditionsbereich wies vor allem früher relativ geringe Marktzutrittsschranken auf.38 Allerdings zeigen die Ausführungen in der Meldung, dass ein Netzwerk von rasch verfügbaren Subunternehmen und eine IT-Lösung zur Koordination notwendig sind. Der Aufbau eines Netzwerks mit rasch verfügbaren Subunternehmen dürfte eine gewisse Zeit und gewisse Kosten in Anspruch nehmen. Dabei – und vor allem vor dem Hintergrund der Luftfracht-Spedition – ist davon auszugehen, dass das Netzwerk international sein und verschiedenste Länder abdecken müsste. Es ist auch für die von der Meldung genannte IT-Lösung mit gewissen Investitionen zu rechnen. Zudem sind vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung von laufenden Anpassungen zu erwarten. Gerade für kleinere und neu eintretende Unternehmen dürfte es schwieriger werden, in Bezug auf Innovation und Technologie mit den etablierten Speditionsunternehmen mitzuhalten.

42. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von DSV auf dem Markt für Luftfracht-Spedition in der Schweiz durch das Zusammenschlussvorhaben.

B.3.3 Ergebnis

43. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

37 Vgl. Meldung, Rz 54.

38 Vgl. RPW 2013/2, 188 Rz 228, Abrede im Speditionsbereich.