RPW 2016/3 S. 757
7Days Group/Güll-Gesellschaften
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. Juli 2016
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 13. Juli 2016
A
Sachverhalt
1. Am 24. Juni 2016 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die von Thomas Kirschner (nachfolgend: TK) kontrollierte TK-Gruppe sowie die von A und B XY […] 7Days Group GmbH & Co. KG (nachfolgend: 7Days Group) die Kontrolle über die beiden Schwestergesellschaften Güll GmbH mit Sitz in Lindau und Presse-Service Güll GmbH mit Sitz in St. Gallen (nachfolgend gemeinsam: Güll-Gesellschaften bzw. Güll) zu erlangen. Bisher werden die Güll-Gesellschaften gemeinsam von der Deutsche Post AG und der Neue Verlagsgesellschaft mbH kontrolliert.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 TK-Gruppe
2. TK hält […] eine indirekte Beteiligung von 50 % an der 7Days Group. TK übt seine Geschäftstätigkeit über die von ihm und der […] gemeinsam gehaltene […] aus. Die Geschäftstätigkeit von […] erfolgt einerseits über die […] und andererseits über die 7Days Group.
3. […] ist als Presse-Grossistin in Deutschland tätig. […] hält weitere Beteiligungen an deutschen Gesellschaften, die jedoch gemäss Meldung in der Schweiz – mit wenigen Ausnahmen – nicht aktiv sind und keine konzernexternen Umsätze erzielen.
4. Die 7Days Group ist gegenwärtig über ihre Tochtergesellschaften in den beiden Bereichen Pressegrosshandel und Drittkundenlogistik tätig.
5. […] ist gemäss Meldung in der Schweiz nahezu ausschliesslich über die Zweigniederlassung der 7Days Media Services GmbH in Egerkingen sowie über die 7Days Food Services AG tätig. Dieses Geschäft hat […] im Rahmen von zwei der WEKO bekannten und als unbedenklich qualifizierten Transaktionen von der Valora erworben.1
6. Darüber hinaus erzielt […] in der Schweiz auch über andere Gruppengesellschaften konzernexterne Umsätze:
a) […] hat für Schweizer Reiseveranstalter 2015 in geringem Umfang logistische Dienstleistungen erbracht.
b) […] erzielte im Rahmen seiner Tätigkeit der deutschlandweiten Verwaltung und Zustellung von Presseabonnements für Grosskunden marginale Umsätze mit Bezug zur Schweiz. Diese Umsätze stammen aus der Belieferung einiger weniger Kunden in der Schweiz.
c) Die deutsche 7Days Foodservice GmbH, die zur 7Days Group gehört, erzielte 2015 in der Schweiz einen Umsatz mit Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Export von Gütern.
d) Die […], die hauptsächlich im Bereich Druck- und IT-Dienstleistungen tätig ist, erzielte 2015 marginale Umsätze in der Schweiz.
7. Die Beteiligungsstruktur TK-Gruppe einschliesslich […] sieht wie folgt aus:
[…]
A.1.2 […]
8. Die […] hält über […] eine indirekte Beteiligung von 50 % an der 7Days Group, über die die Güll-Gesellschaften erworben werden.
9. […]
10. […]
11. […]
12. […]
13. Gemäss Meldung erzielten ausser über die […] und deren Geschäftsaktivitäten in der Schweiz, weder die […] noch die […] relevante Umsätze in der Schweiz. […]
A.1.3 Güll-Gesellschaften
14. Güll ist eine nach deutschem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Lindau. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) eingetragen.
15. Die Presse-Service Güll ist das Schweizerische Schwesterunternehmen der deutschen Güll und eine nach schweizerischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in St.Gallen.
1 RPW 2014/2, 430 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG; RPW 2015/3, 462 ff., Kirschner/Valora Warenlogistik AG.
16. Die Güll-Gesellschaften sind Logistikdienstleister und bieten Drittunternehmen Lösungen für den grenzüberschreitenden Versand ihrer Produkte aus Deutschland in die Schweiz und nach Österreich an. In kleinerem Umfang werden auch umgekehrte Warenströme nach Deutschland betreut. Diese Logistikdienstleistungen erbringt Güll sowohl für Presseerzeugnisse als auch für andere Produkte. Daneben erbringt Güll in geringerem Masse auch Nebenleistungen zur Logistikdienstleistung. Diese umfassen den Betrieb eines Call-Centers im Auftrag von einzelnen Verlagen zur Abonnementsbetreuung und den Zeitschrifteneinkauf für wenige Drittkunden bei deutschen Verlagen. All diese Dienstleistungen erbringt Güll auch in der Schweiz.
A.2 Verfahren
17. Am 14. Juni 2016 wurde beim Sekretariat ein Meldungsentwurf zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eingereicht.
18. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 bestätigte das Sekretariat den Eingang des Meldungsentwurfs und versendete am 22. Juni 2016 die Beurteilung des Meldungsentwurfes.
19. Am 24. Juni 2016 ging die Meldung beim Sekretariat ein.
20. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 informierte das Sekretariat die Parteien, dass die Meldung vollständig sei.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
21. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
22. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).
23. Gemäss Praxis der WEKO kann auch natürlichen Personen, zumindest bezüglich der Zusammenschlusskontrolle, Unternehmensqualität im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zukommen.2 In Anlehnung an die Praxis der EU werden natürliche Personen namentlich dann als Unternehmen erfasst, wenn sie einer eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgehen. D.h. ein Kontrollerwerb durch natürliche Personen wird dann als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG angesehen, wenn diese Personen einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen oder noch mindestens ein weiteres Unternehmen kontrollieren.3
24. TK sowie A und B XY sind als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
25. Betreffend TK bzw. A und B XY ist Folgendes anzumerken: Auch wenn sie als natürliche Personen den obligationsrechtlichen Konzernbegriff nicht erfüllen,4 sind
die bei TK bzw. A und B XY vorliegenden Beteiligungsstrukturen in analoger Weise insofern als wirtschaftliche Einheit zu qualifizieren, als den von ihnen kontrollierten Gesellschaften die wirtschaftliche Selbstständigkeit fehlt. Diese stellt eine konstitutive Voraussetzung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs dar.5 Nachfolgend wird daher grundsätzlich unter TK jeweils die TK-Gruppe verstanden und unter A und B XY die […].
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
26. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.
27. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).
28. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung von Kontrollverhältnissen an einem oder mehreren Unternehmen (Zielunternehmen) zum Gegenstand.6
B.1.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
29. Die Deutsche Post AG und die Neue Verlagsgesellschaft mbH suchten einen Käufer für die Güll-Gesellschaften. Die 7Days Group sieht im Kauf der Güll-Gesellschaften eine gute Möglichkeit, ihr Geschäftsportfolio in Deutschland und der Schweiz zu diversifizieren und ihr Knowhow in den Bereichen Logistik und Vertrieb in diesem zusätzlichen Geschäftsfeld einzubringen. Sie erhofft sich zusätzliche Potentiale für die langfristige Partnerschaft mit ihren Lieferanten.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
30. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
2 Vgl. RPW 2013/3, 390 Rz 16, Publigroupe/S1TV; RPW 2014/2, 423 Rz 16, Aurelius/Publicitas; RPW 2014/2, 432 Rz 20, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
3 Vgl. die konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Berichtigung, ABl. C 43 vom 21.2.2009, S. 15 Rz 12.
4 Vgl. Art. 963 des Bundesgesetzes vom 30. März 1991 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligationenrecht, OR; SR 220).
5 Vgl. RPW 2012/3, 681 Rz 23, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; vgl. auch RPW 2014/4, 747 Rz 21, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG; RPW 2014/2, 432 Rz 22, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
6 Vgl. RPW 2011/4, 670 Rz 34, Fluxys/Swissgas/Transitgas.
B.3 Meldepflicht
31. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Milliarden oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Millionen erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Millionen erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
32. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Dies sind im vorliegenden Fall TK, A und B XY sowie die Güll-Gesellschaften.
33. Gemäss Meldung erzielte einzig […] 2015 in der Schweiz (hauptsächlich über die 7Days Group) einen Jahresumsatz der über dem Schwellenwert von Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG liegt, nämlich rund […]. Die […] erzielt keinen Umsatz in der Schweiz und der Umsatz der Güll-Gesellschaften liegt deutlich unter der fraglichen Schwelle. Der gesamte Umsatz der Güll-Gesellschaften, also nicht nur die Schweizer Umsätze, betrug 2015 […]. Die Schwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind somit nicht erfüllt.
34. Gemäss Art. 9 Abs. 4 KG untersteht ein Zusammenschlussvorhaben jedoch ungeachtet des Erreichens der Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG einer Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.
35. Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 hat die WEKO in einem Verfahren nach KG festgestellt, dass die Kiosk AG (deren Geschäft die 7Days Group weiterführt) im Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen eine beherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG innehat.7
36. Es ist daher zu prüfen, ob das Zusammenschlussvorhaben einen Markt betrifft, der dem Markt für den Vertrieb von Presseerzeugnissen vor- oder nachgelagert oder benachbart ist. Die WEKO hat im Zusammenschlussverfahren Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG den bis anhin abgegrenzten Markt für Logistikdienstleistungen weiter in einen Markt für Kontraktlogistikdienstleistungen und in einen Markt für Pressegrosshandel segmentiert.8
37. Die Güll-Gesellschaften bieten in erster Linie Versandlösungen für die grenzüberschreitende Distribution von Produkten aus Deutschland in die Schweiz und Österreich und umgekehrt an. Diese können ohne weiteres als dem Vertrieb von Presseerzeugnissen9 vorgelagert oder zumindest benachbart qualifiziert werden.
38. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG sind somit erfüllt. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
39. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
40. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.4.1 Relevante/r Markt/Märkte
B.4.1.1 Sachlich relevante/r Markt/Märkte
41. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
42. Die Güll-Gesellschaften und die von TK und A und B XY […] sind im Bereich der Drittkundenlogistik tätig. […] ist ausserdem über die 7Days Group auf dem Markt für Pressegrosshandel aktiv.
43. Vorliegend werden nur diejenigen Märkte beschrieben, welche für das Zusammenschlussvorhaben relevant sind.
B.4.1.1.1. Markt für Kontraktdienstleistungen
44. Im Bereich Drittkundenlogistik ist zwischen Märkten für Logistikdienstleistungen gegenüber Endkonsumenten (B2C) und Logistikdienstleistungen für Unternehmen (B2B) zu unterscheiden. Die WEKO segmentiert den B2B-Bereich sodann in einen Markt für Speditionsdienstleistungen und in einen Markt für Kontraktdienstleistungen.10
45. Der Markt für Kontraktdienstleistungen umfasst Leistungen, die nicht nur Transport und Zustellung umfassen, sondern auch Distributionsleistungen wie Bestellmanagement, Versandvorbereitung, Versand und Transport, Finanzmanagement sowie weitere „Value-Added-Services“.11
46. Gemäss Meldung sind sowohl Güll wie auch […] über 7Days Group ausschliesslich im Bereich B2B und innerhalb dieses Bereichs auf dem Markt für Kontraktdienstleistungen tätig.
7 Vgl. RPW 1999/3, 414 Rz 83, Bahnhofkioske; RPW 2014/4, 748 Rz 32, Thomas Kirschner/A und B XY/Valora Mediaservices AG.
8 Vgl. RPW 2014/2, 434 Rz 37 ff., Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG.
9 Vgl. RPW 1999/3, 410 ff. Rz 37 ff., Bahnhofkioske. 10 RPW 2015/3, 468 Rz 45, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik. 11 RPW 2015/3, 468 Rz 46, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik.
B.4.1.1.2. Markt für Pressegrosshandel
47. Die WEKO hat in ihrer Praxis festgestellt, dass der Vertrieb von Presseerzeugnissen spezielle ökonomische Eigenschaften aufweist. Die Versorgung der unterschiedlichen Verkaufsstellen im gesamten räumlich relevanten Markt mit Presseerzeugnissen werde kostenmässig dadurch optimiert, dass die Belieferung durch ein einziges Unternehmen vorgenommen werde (Bündelungsvorteile). Belieferungssysteme pro Zeitung resp. Zeitschrift oder pro Verlag würden in aller Regel höhere Kosten verursachen. Wie die physische Belieferung weise auch die gesamte Logistik (Bestellwesen, Sortierungen, Rücknahme von nicht verkauften Exemplaren) Eigenschaften auf, welche die Annahme zulassen würden, dass diese Leistungen am kostengünstigsten durch ein einziges Unternehmen ausgeführt würden. Die Leistungen im relevanten Markt würden somit Eigenschaften eines natürlichen Monopols aufweisen.12
48. Praxisgemäss wird der Markt für Pressegrosshandel in einen Markt für den zeitgerechten Vertrieb von Presseerzeugnissen über Presseverkaufsstellen sowie einen Markt für die zeitgerechte Belieferung mit einem Pressesortiment für den Einzelverkauf unterteilt.13
B.4.1.2 Räumlich relevante/r Markt/Märkte
49. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.4.1.2.1. Markt für Kontraktdienstleistungen
50. Kontraktdienstleistungen werden in der Regel von den im Markt bestehenden Unternehmen mindestens schweizweit erbracht. Es ist von daher von einem schweizweiten Markt für Kontraktdienstleistungen auszugehen.14
B.4.1.2.2. Markt für Pressegrosshandel
51. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO15 den Markt für Pressegrosshandel in separate räumlich relevante Märkte je Sprachregion (deutschsprachige Schweiz, französischsprachige Schweiz und italienischsprachige Schweiz) abgegrenzt.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
52. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.4.2.1 Markt für Kontraktdienstleistungen
53. Gemäss Meldung betrug das Gesamtvolumen des schweizerischen Logistikmarkts 2014 rund CHF 40 Milliarden. Dies erscheint als plausibel, zumal die WEKO für
das Jahr 2011 von einem Gesamtvolumen des Schweizer Markts für Kontraktlogistikdienstleistungen von rund CHF 37 Milliarden ausging.16
54. Die Umsätze der 7Days Group in der Schweiz im Bereich Drittkundenlogistik beliefen sich gemäss Meldung 2015 auf rund […]. Die Gesamtumsätze der Güll-Gesellschaften in der Schweiz beliefen sich 2015 auf rund […]. Zusammen ergibt sich damit ein Umsatz von rund […]. Der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz der beteiligten Unternehmen beträgt damit weniger als […]. Damit liegt offensichtlich kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
B.4.2.2 Markt für Pressegrosshandel
55. Im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik hat die WEKO festgehalten, dass die 7Days Group in den von ihr bearbeiteten Märkten über einen Marktanteil von gegen 100 % aufweise. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass 7Days Group über eine marktbeherrschende Stellung verfüge.17 In der Meldung wird nicht geltend gemacht, dass sich an dieser Situation in der Zwischenzeit etwas verändert hätte. Entsprechend liegen hier unbestrittenermassen betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
56. In der Meldung wird ausgeführt, dass sich die Tätigkeit der Güll-Gesellschaften im Bereich Presse auf eine reine Logistikdienstleistung (Übernahme in Deutschland, Konfektionierung, Import in die Schweiz und Übergabe an die schweizerische Post zur Zustellung) beschränke. Sie unterscheide sich wesentlich von der Tätigkeit der 7Days Group im Bereich Pressegrosshandel. Güll sei nicht in der Lage, eine Tätigkeit im Bereich Pressegrosshandel innert nützlicher Frist aufzunehmen, und plane auch keine solche Tätigkeit. Güll sei deshalb kein potentieller Konkurrent der 7Days Group im Bereich Pressegrosshandel.
57. Aufgrund der Tätigkeit der Güll-Gesellschaften als Logistikdienstleisterinnen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich durch das Zusammenschlussvorhaben Synergieeffekte insbesondere im Transport realisieren lassen. In Anbetracht der verschwindend kleinen Marktanteile im Bereich der Kontraktlogistik ist vorliegend allerdings davon auszugehen, dass allfällige, aus dem Zusammenschlussvorhaben resultierende, Verbundeffekte nicht zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der 7Days Group (bzw. der diese kontrollierenden TK-Gruppe […]) auf dem Markt für Pressegrosshandel oder zu einer Begründung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Kontraktlogistik führen.18
12 RPW 2015/3, 468 Rz 48, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik. 13 RPW 2014/2, 434 f. Rz 42, Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG. 14 RPW 2015/3, 468 Rz 51, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik. 15 Vgl. RPW 2015/3, 468 Rz 45 ff., Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik mit Hinweisen auf RPW 1999/3, 471 Rz 22, Valora Holding AG – Messaggerie del Libro e della Stampa SA (Melisa); vgl. auch RPW 2014/2, 435 Rz 47, Thomas Krischner/Valora Mediaservices AG. 16 RPW 2015/3, 468 Rz 54, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik. 17 RPW 2015/3, 469 Rz 57, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik. 18 Vgl. ebenso RPW 2015/3, 469 Rz 59, Thomas Kirschner/Valora Warenlogistik.
B.4.3 Nebenabreden
58. Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.
59. Wettbewerbsabreden können nur dann als «mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden» angesehen werden, wenn sie mit dem Zusammenschluss selbst eng verbunden sind. Es reicht nicht aus, dass eine Vereinbarung im gleichen Zusammenhang oder zum gleichen Zeitpunkt wie der Zusammenschluss zustande gekommen ist. Einschränkungen, die mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden sind, sollen einen reibungslosen Übergang zur neuen Unternehmensstruktur nach dem Zusammenschluss gewährleisten.19
60. Das Kriterium der Notwendigkeit bedeutet, dass ohne die fragliche Abrede der Zusammenschluss entweder überhaupt nicht oder nur unter deutlich ungewisseren Voraussetzungen, zu wesentlich höheren Kosten, über einen spürbar längeren Zeitraum oder mit erheblich geringeren Erfolgsaussichten durchgeführt werden könnte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Einschränkung notwendig ist, muss nicht nur die Art der Einschränkung berücksichtigt werden, sondern zugleich sichergestellt werden, dass die Einschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie ihres sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs nicht über das hinausgeht, was für die Durchführung des Zusammenschlusses wirklich erforderlich ist. Gibt es Alternativen, mit denen sich das legitime Ziel genauso wirksam erreichen lässt, so sind die Unternehmen gehalten, sich für die Lösung zu entscheiden, die den Wettbewerb objektiv gesehen am wenigsten einschränkt.20
61. Gemäss Meldung verpflichten sich die Verkäuferinnen gegenüber den Käuferinnen, während […] nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens, diese in […].
62. Ausserdem haben sich gemäss Meldung die Verkäuferinnen gegenüber den Käuferinnen auch verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von […] ab Vollzug des Zusammenschlussvorhabens […]
63. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich an der entsprechenden Bekanntmachung der EU-Kommission21 orientiert.22
64. Das zulässige zeitliche Mass für Konkurrenzverbote beträgt drei Jahre, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch Know-how übertragen wird, bzw. zwei Jahre, wenn nur der Geschäftswert Gegenstand der Transaktion ist.23
65. Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt zu werden braucht. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.24
66. In gleicher Weise müssen sich Wettbewerbsverbote auf die Waren — einschliesslich verbesserter oder aktualisierter Versionen sowie Nachfolgemodelle — und Dienstleistungen beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.25
67. Klauseln, die das Recht des Veräusserers einschränken, Anteile an einem Unternehmen zu erwerben oder zu halten, das mit dem übertragenen Unternehmen im Wettbewerb steht, gelten unter denselben Bedingungen wie bei den zuvor genannten Wettbewerbsverboten als mit der Durchführung des Zusammenschlusses verbunden und für diese notwendig, es sei denn, sie hindern den Veräusserer daran, Anteile allein zu Investitionszwecken zu erwerben oder zu halten, ohne dass damit direkt oder indirekt Leitungsfunktionen oder ein materieller Einfluss im Konkurrenzunternehmen verbunden sind.26
68. Die für Wettbewerbsverbote geltenden Grundsätze gelten auch für Abwerbeverbote.27
69. Die in der Meldung genannten Konkurrenz- und Abwerbeverbote entsprechen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht den Vorgaben der Praxis der WEKO bzw. der EU-Kommission und können daher als zulässige Nebenabreden qualifiziert werden.
19 RPW 2016/1, 283 Rz 159, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland. 20 RPW 2016/1, 283 Rz 160, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
21 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 05.03.2005 S. 24 ff. (nachfolgend: EU-Bekanntmachung).
22 Vgl. RPW 2010/3 504 Rz 63 ff., France Télécom SA/Sunrise Communications AG; RPW 2006/4 689 Rz 35 ff., ISS/Edelweissfm; RPW 2012/1, 150 Rz 63, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
23 Vgl. RPW 2012/1 139 f. Rz 18 ff. Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2010/3, 505 Rz 65, France Télécom SA/Sunrise Communications AG. 24 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 22. 25 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 23. 26 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 25.
27 Vgl. EU-Bekanntmachung, Rz 41.
B.4.4 Ergebnis
70. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.