Bau- und Nutzungsordnung
Zurzach
Document
- Numéro
- 4324_Baldingen
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 30 juin 1998
- En vigueur depuis
- 30 juin 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Texte
•
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
pcepA IM
Kanton Aargau Gemeinde Baldingen
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 1997 Der Ger %indeammann:
Der Gemeindeschreiber:
A \\\ ' <,
Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigt am
Aarau, den
Zo . 1 („n ;
Aqq?
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:
Gebr. Senn 5415 Obersiggenthal (5M Ingenieur- und Planungsbüro ",::;(2N223,151,3,
2
INHALTSVERZEICHNIS Seite
1 2
Geltungsbereich Geltungsbereich Übergeordnetes Recht
4 4
3
Raumplanung Inventare, Grundlagenpläne
4
1.
2.
3.
Zonenvorschriften
3.1 4 5 6 7
Bauzonen Bauzonenausscheidung (Tabelle) Dorfzone D Wohnzone W2 0E-Zone
5 6/7 7 7
8 9 10
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone Artenreiche Heuwiese
7 8 8
11 12
Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzonen Wald / Besondere Waldstandorte
8/9 9
13 14
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Hochstammobstbestand
10 10
3.2
3.3
3.4
3.5
Schutzobjekte 15 16
Naturobjekte Kulturobjekte
11/12 12
17 18 19 20 21 22 23
Definitionen Gewerbe Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken; Stützmauern Mehrlängenzuschlag; Rückspringende Gebäudeteile Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Ungleichverteilung der Grenzabstände Arealüberbauungen
12 12/13 13 13 13 14 14
4.
3
Seite Bauvorschriften
5. 24 25
Benützung von Privateigentum
14
Allgemeine Anforderungen
14
26 27
Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen
14
28
Raummasse / Fenstergrössen / Nebenräume
29 30
Gänge, Treppen
31 32 33
15 15 15/16
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
16
Velos, Kinderwagen
16
Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten
16
Container
16
Schutzvorschriften
6. 34
Schrägdächer: Neigung, Kniestockhöhe
17
35 36
Aussenraumgestaltung
17
37
Einwirkungen
7.
Antennen und Parabolspiegel / Sonnenkollektoren
17 17/18
Vollzug und Verfahren 38 39
Zuständigkeit Gebührenreglement
18 18
40
Vollzugsrichtlinien
18
41
Aufhebung bisherigen Rechts
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
Anhang
18
4
Bau-und Nutzungsordnung
1. Geltungsbereich
Art. 1 'Die Bau und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das
kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
3
Art. 2 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen
und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. 1
Übergeordnetes Recht
Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bauund Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung
Art. 3 Die Inventare (z.B. über Schutzobjekte, Naturobjekte,
Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.B. Entwicklungsplan, Verkehrsplan, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Inventare Grundlagenpläne
5
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 4 i
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Dorfzone D braun Wohnzone W2 orange Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE grün
2
klein
gross
Mehrlängenzuschlag ab:
13.00/13.40 m 5 '
4 m
4 m
16 m
7.40/7.80 m
11.40/11.80 m
4 m
8 m
12 m
0
0
0
0
Max. Gebäudelänge
Max. Gebäudehöhe
2 3-)
35 m
8.00/8.40 m
2
25 m
2
2.) o
Vollgeschosse
5.)
Grenzabstand
Max. Firsthöhe .1
-
4 .)
Empfindlichkeitsstufe IM II
II
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
3
1n der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen
4
1n der Zone VV2 wird für die Fassade mit dem grossen Grenzabstand kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
5
Bei den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse bei Bauten am Hang (vgl. hiezu § 15 ABauV).
6
Art. 5
'Die Dorfzone bezweckt die Erhaltung und VVeiterentwicklung des typischen Charakters des alten Dorfkernes. Sämtliche Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Hauptsächliche Kriterien sind:
Dorfzone D Zweck
Stellung, Ausmass, Dach- und Fassadengestaltung, Baumaterialien, Farbgebung, Vorplatz- und Freiraumgestaltung und Bepflanzung. Das Einholen von Gutachten bleibt ausdrücklich vorbehalten. Der Gemeinderat kann ein Leitbild über die Gestaltung der Bauten und Freiräume ausarbeiten lassen. 2Die Dorfzone ist für Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnbauten sind zugelassen.
Nutzung
3In der Regel gilt die offene Bauweise. Der Gemeinderat kann die geschlossene Bauweise gestatten oder verlangen, sofern dies im Interesse des Zonenzweckes (Abs. 1) liegt.
Bauvorschriften
4
Der Kubus hat sich in Ausmass und Gestaltung der baulichen Umgebung anzupassen. Hauptgebäude haben 2 Vollgeschosse aufzuweisen
Baukubus
5
Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, unbeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. Der zukünftige Strassen- und Gehwegausbau ist jedoch zu beachten. Die für den Strassenraum wichtigen Gebäudefluchten werden in einem Sondernutzungsplan mit Gestaltungsbaulinien bestimmt.
Umbauten, Ersatzbauten
6Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Dächer mit annähernd symmetrischer Neigung zugelassen, sie sind in der Regel mit Tonziegeln einzudecken. Es sind Dächer mit 30-45° Neigung gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. Ort- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden.
Dachgestaltung
Als Dachaufbauten sind Schleppgauben oder Giebellukarnen zugelassen. Der höchste Punkt der Dachaufbaute muss mindestens 1.00 m unter der Firstlinie liegen (vertikal gemessen). Einzelne hochformatige Dachflächenfenster mit max. 0.8 m2 (Rohlichtmass) sowie Glasziegel können vom Gemeinderat bewilligt werden. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 7Die Fassadengestaltung und deren Farbgebung hat sich in das Ortsbild einzufügen. Frei auskragende, nicht überdachte Balkone sind nicht erlaubt.
Fassadengestaltung
7
8
Aussenräume, Hausvorplätze, Vorgärten und Einfriedungen sind in traditioneller Art zu erhalten oder zu gestalten.
Umgebung
g
Baugesuch
Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben bereits vor der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen. Vor Baubeginn ist ein Umgebungsplan zur Bewilligung einzureichen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung (§ 30 ABauV). 10
Weitere Bestimmung
Art. 6
Die Zone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser, Gruppenhäuser und Mehrfamilienhäuser bestimmt. In einem zusammenhängenden Gebäude sind max. 6 Wohneinheiten zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Wohnzone W2
Art. 7 'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für
vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bestimmt.
0E-Zone
Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat unter Wahrung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 2
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 8
'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.
2
3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Landwirtschaftszone
8
Art. 9 'Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung
sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Bauten in der Landwirtschaftszone
2Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übri-
gen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 10
In den artenreichen Heuwiesen werden mit einer extensiven Bewirtschaftung Lebensräume für selten gewordene Pflanzen- und Tiergruppen (z.B. Schmetterlinge) erhalten bzw. gefördert. Dies wird mit einer eingeschränkten Düngung sowie späterem Heu- und Emdschnitt erreicht. Die entsprechenden Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien nach § 40 festgelegt. Untersagt sind Umbruch, Bewässerung, Beweidung (Herbstbeweidung mit Rindern zulässig), die Verwendung von Flüssigdüngern und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstungen sowie die Anlage von Christbaumkulturen und Baumschulen.
Artenreiche Heuwiese
3.3 Schutzzonen
Art. 11
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren nicht gestattet. 2Soweit
Naturschutzzonen Kulturland
9
darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen 3Die werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz § 40 Vorbehalten sind Bewirtfestgehalten. BNO) schaftungsverträge bzw. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton / Gemeinde und Bewirtschafter. 4
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Magerwiese
gelb
- Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitsanzeiger)
- Heuwiese, keine Düngung - Herbstbeweidung mit Rindern
Feuchtgebiet
blau
- keine Düngung und Beweidung
Streuwiese
- Riedwiese, Feucht- und Nasswiese
- Streuschnitt im Herbst oder Winter
Feuchtstellen im Wald
- Feuchtwaldvegetation
- Periodisches Auslichten, Verbuschung der offenen Flächen vermeiden - Keine Aufforstung
Art. 12 Die im Kulturlandplan bezeichneten Besonderen
Waldstandorte dienen der Erhaltung und Förderung seitener Waldgesellschaften und besonderer VValdstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Die Bestände sind mit standortheimischen Baumarten und, wo möglich, auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Standortfremde Baumarten und -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln. Der Altersphase der Baumschicht ist besonders Beachtung zu schenken. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 2
3
Der Kulturlandplan weist folgende besondere Waldstandorte aus:
- Waldstandort Quellbereich Schlierenbach - Eichenbestand Vorderrüsch - Weisstannen bestand südlich Hinterwies - Waldstandort Chrüzlibachtal, Musital - Waldstandort Dinggeli Anhöhe Die als Wald geltenden Feldgehölze sollen einen gebüschreichen Mantel aufweisen.
4
Naturschutzzonen Wald Besondere Waldstandorte
10
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 13
'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Landschaftsschutzzone
Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1.
2
3Kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
28 autres articles
Art. 14
Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstbestände haben einen besonderen landschaftlichen und biologischen Wert und sollen erhalten bleiben. Abgehende oder gefällte Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Die Gemeinde kann Neu- und Ersatzpflanzungen sowie die Pflege unterstützen.
Hochstammobstbestand
11
3.5 Schutzobjekte
Art. 15 'Die im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind
geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Naturobjekte
2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz
hellgrüne Signatur
- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den - Gliederung der Landschaft Stock setzen - Bei der Pflege der Hecl "Spornegg" ist deren Bi deutung als Bienenweic - Trittstein, Vernetzungsbesondere Beachtung 2 element schenken. Nicht standc heimische Gehölze sini mittelfristig zu entferne
besonderer Waldrand
schraffiert
_
- Windschutz
- vielfältiger Übergangsbereich Wald - Kulturland
Waldrand
Waldränder allgemein - Artenreichtum
- Waldrand stufig strukti riert anlegen und erhalt (periodisch verjüngen) - Vorgelagerte Aufforstungen nur aus zwil genden Gründen und wenn der neue VValdrai ökologisch gleichwerti gestaltet wird
- im Rahmen der waldbz liehen Planung verjüng d.h. stufenförmig erhal' bzw. anlegen.
Pufferstreifen
Streifen von 3 m Breite - Nährstoffeinschwämentlang von Hecken, Feld- mung gehölzen und oberirdischen in Hecken, Feldgehölze Gewässern und Gewässer verhindern
- Verwendung von Düng und diesen gleichgeste te Erzeugnisse (Kompc Klärschlamm usw.) uni Pflanzenschutzmittel, Umbruch sowie die Erstellung von HochbautE nicht zulässig
Einzelbaum, Baumgruppe
grüne(r) Punkt(e)
- Pflege auf lange Leber dauer - freistehender Baum: bei Abgang ersetzen rr Bäumen derselben Art oder zumindest verglei barer VVuchsform
- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
12
Aussichtspunkt
Symbol mit Richtungsangabe
- Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Geologisches Objekt
Symbol
- "Chrüzlibachtal" Charakteristisches Erosionsprofil, im Aargau einmalig in seiner Art
- keine Veränderung
- In Erscheinung und Ausmass schützen
Art. 16 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind
geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Kulturobjekte
Im einzelnen gelten als Kulturobjekt: - Wegkreuz Grindelholz - Brunnen Vorstadt / Grindelholz
4. Definitionen
Art. 17 l Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren
passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Gewerbe
2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
Art. 18 i
Wenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden:
Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen
13
a) Bauten
4.00 m
b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe
0.60 m
Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Bäume über 1.80 m Höhe - bei angrenzender Fahrbahn - bei angrenzendem Trottoir
2.00 m 1.00 m
gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen.
2Einfriedigungen
Art. 19 1
Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen. innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden.
2Stützmauern
Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken Stützmauern
Art. 20 1VVird
die in § 4 festgelegte Fassadenlänge, ohne Anbauten und vorspringende Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.
Mehrlängenzuschlag
Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden. (Anhang I)
Rückspringende Gebäudeteile
Art. 21
Für einen Neubau muss dann lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
14
Art. 22
'Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist
Ungleichverteilung der Grenzabstände
dem Gemeinderat mit dem Bau-
gesuch einzureichen.
Art. 23 l Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die
zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2500 m2 in der W2 bzw. 3'000 m2 in der D beträgt.
Arealüberbauungen
5. Bauvorschriften
Art. 24 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie
die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2 Öffentliche
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 25
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 26 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn
dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden.
Energiesparmassnahmen
15
Art. 27 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen
Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ausrichtung der Wohnungen
Art. 28 i
Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn- und Schlafräume - Raumgrösse: Wohn- und Schlafräume
mind. 10 m2
Raumhöhe: - Vollgeschoss
mind. 2.30 m
- Dachgeschoss
Raummasse Fenstergrössen Nebenräume
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche mind. 2.20 m
- Kellerräume Fensterfläche:
1/10 der Bodenfläche mind. jedoch 0.8 m2. Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1.50 m zählen nicht zur massgeblichen Bodenfläche. (Die Fenster müssen direkt ins Freie führen)
Nebenräume in Mehrfamilien- häusern Abstellräume/Keller oder Estriche müssen pro Wohnung zusammengefasst, folgende Mindestflächen aufweisen: - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer
mind. 5 m2 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 29 1Die Mindestbreite für Vorplätze, Haupttreppen und
-gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern mindestens 90 cm. Für untergeordnete Treppen und Gänge dürfen diese Masse in allen Bauten unterschritten werden.
Gänge, Treppen
16
Die Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m. Geländerdurchlässe und Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.10 m Höhe oder Breite aufweisen. 2
Art. 30 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und
Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 31 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut
zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
Velos, Kinderwagen
Art. 32
1Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.
Garagenvorplätze Radien Zufahrten
2
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. 3
Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. 4 Zufahrten im Freien dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen. Sie haben bei der Einmündung Radien von mind. 3.00 m aufzuweisen.
Art. 33 Bei Reiheneinfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern
und Arealüberbauungen ist ein Containerplatz pro 6 Wohneinheiten vorzusehen. Bei angebrochener Anzahl ist aufzurunden
Container
17
6. Schutzvorschriften
Art. 34 Für Schrägdächer ist in der Regel eine Dachneigung
von 200 bis 45° (Dorfzone 30° bis 45°) und eine Kniestockhöhe bis 1.00 m zulässig.
Schrägdächer: Neigung Kniestockhöhe
Art. 35
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraumgestaltung
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und innert eines Jahres nach Bauvollendung fertigzustellen..
Art. 36 'Antennen und Parabolspiegel sind so anzubringen,
dass keine Beeinträchtigung des Orts- und Quartierbildes entsteht. Der Gemeinderat legt die Standorte von Antennen und Parabolspiegeln, zusammen mit dem Gesuchsteller, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Bedürfnisse von Fall zu Fall fest.
Antennen und Parabolspiegel
2Das Ausmass von Sonnenkollektoren wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt.
Sonnenkollektoren
Art. 37 'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines
Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Einwirkungen
18
3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 38 1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender
Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Zuständigkeit
2
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 39
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Gebührenreglement
Art. 40
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.
Vollzugsrichtlinien
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 41
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bauordnung vom 24. Juni 1980 b) die Nutzungsordnung vom 30. März 1994
Aufhebung bisherigen Rechts
Anhang I
Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2
L = 25.00 — 3.00 = Mlz = % (22.00 — 12.00) =
22.00 2.50
max. Gebäudelänge 25.00 Für die Fassade mit dem grossen Grenzabstand wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet.
Gk
=
Grenzabstand klein
Gg =
Grenzabstand gross
L
= Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge
Mlz = Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m