Kommunales Zweitwohnungsgesetz

Samnaun

Document

Numéro
3752.(2)
Commune
Samnaun
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
19 avr. 2022

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Texte

GEMEINDE SAMNAUN

GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN KOMMUNALES ZWEITWOHNUNGSGESETZ ‚ (KZWG) von der Urnengemeinde beschlossen am 28. November 2021

Gesetz über Zweitwohnungen

Gesetz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz)

I. ALLGEMEINES

Art. 1 .„.. Zweck

Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung des bestehenden Gesetzes der Gemeinde Samnaun zur Förderung des Erstwohnungsbaus und zur Einschränkung

/

des Zweitwohnungsbaus vom 17. Mai 2011 an das per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG) und die dazugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV).

Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem

von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) V

eingeräumten Kompetenzen Gebrauch.

Art. 2 — Verhältnis zum Baugesetz

Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Samnaun „

j

(BauG).

Soweit im vorliegenden Erlass nichts anderes festgelegt ist, finden die Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) ergänzend Anwendung.

Art. 3 «— Begriffe

Soweit im vorliegenden Erlass nichts anders festgelegt ist, gelten die Begriffe der / Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV).

Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Iit. a und b ZWG aufweisen.

Als

bestehende

Erstwohnungen gelten Wohnungen,

die im

Rahmen einer

kommunalen Baubewilligung gestützt auf das am 17. Mai 2011 (bzw. Planungszone

seit 12. November 2008) in Kraft getretene Gesetz der Gemeinde Samnaun zur Förderung

des

Erst»-

und

Einschränkung

des

Zweitwohnungsbaus

einer

Erstwohnungspflicht unterstellt worden und als solche im Grundbuch angemerkt sind.

Gesetz über Zweitwohnungen

II. ANPASSUNG DER BESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG

Art. 4 — Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen

Die bestehenden Erstwohnungen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Erstwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZWG oder als Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ZWG zu nutzen. Es besteht / unter dem Vorbehalt einer Sistierung eine Nutzungspflicht.

Art. 5 -—- Sistierung der Erstwohnungspflicht

Die Baubehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers die Erstwohnungspflicht auf bestehenden Wohnungen, sofern die Voraussetzungen von 8 g

Art. 14

ZWG erfüllt sind. Die Verfahrensbestimmungen von Art. l4 ZWG sowie Art. und 9 ZWV gelten sinngemäss. ten Stirbt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer von ihm bzw. ihr bewohn

bestehenden Erstwohnung, so sind die direkten Nachkommen und deren im gleichen ‚ Haushalt lebende Angehörige berechtigt, diese Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen. Diese Berechtigung gilt für die erwähnten Nachkommen bzw. der erwähnten Angehörigen nicht.

Rechtsnachfolger

der

im Über die Berechtigung für die Zweitwohnungsnutzung gemäss Abs. 2 wird Rahmen eines Meldeverfahrens entschieden.

Art. 6 —« Aufhebung der Erstwohnungspflicht

Die Eigentümer/innen von bestehenden Erstwohnungen können im Rahmen eines

sie Meldeverfahrens die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn

nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 15 Jahre vorschriftsgemäss genutzt worden ist.

tiven Diese Regelung gilt auch fürjene Räumlichkeiten, welche im Sinne einer alterna

Förderung Erfüllung der Erstwohnungspflicht (Art. 10 des bisherigen Gesetzes zur oder als des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus) hotelmässig

touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung genutzt worden sind.

ohne Bei einer Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Wohnungen " Nutzungsbeschränkungen ist eine Lenkungsabgabe zu bezahlen.

und Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt die allfällige geschuldete Lenkungsabgaben bezahlt, verfügt die Baubehörde uchamt Aufhebung der Erstwohnungspflicht und veranlasst beim zuständigen Grundb

die Löschung der Anmerkung.

Gesetz über Zweitwohnungen

Art. 7 -— Lenkungsabgaben

Die Lenkungsabgabe beträgt CHF 700.00 / m2 BGF. Sie wird im Rahmen der Umnutzungsbewilligung veranlagt.

Schuldner/innen der Lenkungsabgabe sind die Eigentümer/innen der betreffenden

Grundstücke im Zeitpunkt des Umnutzungsgesuchs. Die Gesuchsteller/innen haften

für die Bezahlung der Lenkungsabgabe solidarisch.

Wo die Gesuchsteller/innen nicht Eigentümer/innen des Grundstückes sind, ist die

Veranlagungsverfügung auch diesen zu eröffnen.

Die Lenkungsabgabe ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung zu bezahlen.

Vor Bezahlung der Lenkungsabgabe darf die Erstwohnungspflicht nicht aufgehoben und die Anmerkung nicht gelöscht werden.

Art. 8 ...... Verwendung der Lenkungsabgaben

Die Gemeinde verwendet die Lenkungsabgaben zur Förderung der touristischen

lnfrastrukturaniagen. Uber die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Gemeinderat (Parlament).

Die Gemeinde führt über die aus den Lenkungsabgaben generierten Mittel separat Rechnung.

Art. 9 -— Missachtung der Erstwohnungspflicht

Bei Missachtung der Vorschriften der Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93 bis 95 des

kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung.

III. ERGÄNZENDE REGELUNG ZUM ZWEITWOHNUNGSGESETZ

Art. 10 - Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten

Beherbergungsbetrieben

Die nach Art. 8 Abs. 1 und 3 ZWG zulässigen Querfinanzierungsmöglichkeiten von

strukturierten Beherbergungsbetrieben (20% bei Verkauf und 33% bei Vermietung) durch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen werden nicht eingeschränkt.

Gesetz über Zweitwohnungen

2 In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG (Umnutzung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen bis 50%) ist eine Umnutzung der am 11. lVlärz 2012 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 3

Die Baubehörde kann unter Beachtung von Art. 8 Abs. 4 ZWG im Umfang von bis

50% der Hauptnutzfläche Umnutzungen von strukturierten Beherbergungsbetrieben in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen bewilligen, sofern durch ein von einer anerkannten und unabhängigen Stelle verfasstes Gutachten im Sinne von Art. 8 Abs. ' 5 ZWG nachgewiesen wird:

1. dass aus der Umnutzung der Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen und den damit verbundenen Massnahmen wie Verkauf, Vermietung und dergleichen

ein Ertrag bzw. Gewinn resultiert und 2. dass dieser Ertrag bzw. Gewinn

entweder

a. vollumfänglich

in

einen

bestehenden

oder

neuen

strukturierten

Beherbergungsbetrieb investiert wird und dieser strukturierte Beherbergungsbetrieb für das touristische Angebot der Gemeinde relevant ist und dieser Ertrag bzw. Gewinn wesentlich zur langfristigen wirtschaftlichen Führung des strukturierten Beherbergungsbetriebs beiträgt oder

b. vollumfänglich in den Bau von Erstwohnungen oder die Erstellung von Räumen für Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, jeweils auf der Restfläche der betreffenden strukturierten Beherbergungsbetriebe investiert wird. Für die

Festlegung

des

Prozentsatzes

(bis

50%)

ist das

Gutachten

richtungsweisend. 4 Zulässig ist in jedem Fall die Umnutzung der am 11. März 2012 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderen Zwecken, so in Erstwohnungs-‚ Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, sofern es die betreffenden Bauvorschriften

eflauben.

Gesetz über Zweitwohnungen

IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 — Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung

Das Gesetz der Gemeinde Samnaun zur Förderung des Erst— und zur Einschränkung

J

des Zweitwohnungsbaus vom 13. Juni 2010/ 17. Mai 2011 wird mit Inkrafttreten des

vorliegenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes aufgehoben.

1 autre article

Art. 12 — Inkrafttreten

Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Urnengemeinde und der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Beschlossen durch die Urnenabstimmung vom 28. November 2021.

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2 Walter Zegg/ Gemeindepräside t

Cla Davaz Vizepräsident

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss NrQ’ßfrflf-srlr vom „415.1. Ext-9.1%.

Namens der Regierung Der Präsident:

Da Kanzleidirektor

Marcus Cäduff i.V. -

ann Lütscher

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