RPW 2021/2 S. 496
Aventinus/Heidi Media
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 11. Mai 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 12. Mai 2021
A
Sachverhalt
1. Am 16. April 2021 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtige die Fondation Aventinus (nachfolgend: Aventinus) die Heidi Media SA (nachfolgend: Heidi Media) zu übernehmen. Aventinus werde gemäss Meldung über die Le Temps SA (nachfolgend: Le Temps) mittels Aktienkaufvertrag insgesamt 79 % der Aktien der Heidi Media übernehmen. Nach dem Vollzug werde Aventinus via Le Temps die Heidi Media kontrollieren.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 Fondation Aventinus (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)
2. Gemäss Meldung bestehe unter dem Namen Fondation Aventinus eine Stiftung nach Schweizerischem Recht mit Sitz im Kanton Genf. Aventinus sei im Oktober 2019 gegründet worden. Sie werde von anderen Stiftungen wie der Fondation Leenaards, der Fondation Hans Wilsdorf und der Stiftung Jan Michalski pour l'écriture et la littérature sowie von privaten Geldgebern alimentiert. Aventinus agiere eigenständig und es bestünden keine personellen Verflechtungen zu anderen Stiftungen oder Unternehmen, welche eine (Mit-)Kontrolle dieser Stiftungen oder Unternehmen über Aventinus begründen würden. Aventinus lege grossen Wert auf Unabhängigkeit und sei auch finanziell nicht abhängig von einer bestimmten Stiftung, sondern finanziere sich sowohl von privaten Gönnern als auch von Stiftungen.
3. Bei Aventinus handle es sich um die «Konzernmuttergesellschaft». Aktuell halte Aventinus bereits eine Minderheitsbeteiligung von 5,81 % ohne Kontrollmöglichkeit an der Heidi Media. Aventinus halte eine Mehrheitsbeteiligung an Le Temps. Le Temps sei aktuell die einzige Gesellschaft, an welcher Aventinus eine kontrollierende Beteiligung halte.
4. Gemäss dem Entwurf des Aktienkaufvertrages werde Le Temps als Erwerberin der Aktien der Heidi Media auftreten.
5. Zu den Geschäftstätigkeiten von Aventinus gibt die Meldung an, sie sei eine gemeinnützige Stiftung, die hauptsächlich in der Westschweiz, insbesondere in der Region Genf aktiv sei. Ziel sei es, diversifizierte und
qualitativ hochwertige Presseerzeugnisse und Medien zu unterstützen und zu fördern. Aventinus verfolge keine Geschäftstätigkeit im kartellrechtlichen Sinne. Ihre Tätigkeit beschränke sich darauf, Förderungsgesuche zu prüfen und Medienunternehmen finanziell zu unterstützen. Die Zuwendungen von Aventinus erfolgten grundsätzlich ohne Gegenleistung.
6. Vor diesem Hintergrund sei auch der Erwerb von rund 92 % der Aktien an Le Temps durch Aventinus zu sehen. Wie mit Schreiben an das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) dargelegt, würde es sich (zumindest zu jenem Zeitpunkt, als die Beteiligung an Le Temps noch nicht erworben gewesen sei) mangels Unternehmenseigenschaft von Aventinus nicht um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gehandelt haben, weshalb keine Meldepflicht bestanden habe.
7. Aventinus nähme keinen Einfluss auf die kommerziellen und strategischen Entscheidungen von Le Temps und stelle auch keinen Verwaltungsrat.
8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen würden gemäss Meldung Zweifel aufkommen können, ob es sich bei Aventinus tatsächlich um ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handle. Die Frage könne aber letztlich offengelassen werden. Würde Aventinus nicht als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts angesehen, wäre Le Temps das meldende Unternehmen im zusammenschlusskontrollrechtlichen Sinne. In beiden Fällen sei somit von einer Meldepflicht des Zusammenschlussvorhabens auszugehen. Vorliegend müsse aufgrund der weiten Auslegung des kartellrechtlichen Unternehmensbegriffs durch die Rechtsprechung1 der vorsichtige Standpunkt eingenommen werden, dass Aventinus als Mehrheitsaktionärin von Le Temps die Möglichkeit habe, Einfluss auf Le Temps auszuüben (auch wenn dies seitens Aventinus in keiner Hinsicht beabsichtigt sei und ihren Prinzipien widerspreche). Daher werde für die vorliegende Meldung im Sinne einer Arbeitshypothese Aventinus Unternehmenseigenschaft im Sinne des Kartellrechts unterstellt. Meldendes Unternehmen sei demnach Aventinus (inkl. Le Temps SA).
9. Gemäss Meldung sei Le Temps eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf. Sie sei in der Redaktion, Publikation und Verbreitung von Informationen über verschiedene Medien, insbesondere über die Herausgabe der schweizerischen Tageszeitung «Le Temps» tätig. Die Tageszeitung erscheine jeweils von Montag bis Samstag. Le Temps betreibe auch die Webseite letemps.ch. Auf ihrer Webseite berichte Le Temps über das aktuelle Tagesgeschehen, daneben betreibe sie auch Blogs und produziere kurze Videos. Weiter seien Karikaturen und Multimedia-Beiträge abrufbar.
1 Vgl. BVGer, B-3332/2012 vom 30.11.2015. E. 2.1.1, Bayerische Motoren Werke AG/WEKO.
A.1.2 Heidi Media SA (kontrolliertes Unternehmen)
10. Gemäss Meldung sei Heidi Media eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf. Heidi Media sei im Jahr 2017 gegründet worden und verfüge über keine Tochtergesellschaften.
11. Zu den Geschäftstätigkeiten führt die Meldung aus, Heidi Media betreibe seit dem Jahr 2019 die Webseite Heidi News (www.heidi.news). Ausserdem publiziere sie vier Mal pro Jahr eine Print-Ausgabe. Heidi Media kenne auf ihrer Website zwei verschiedene Formate «Les Flux» und «Les Explorations». Einerseits würden thematische Newsfeeds angeboten («Les Flux»). Diese umfassten derzeit die Bereiche Gesundheit, Wissenschaft, Klima, Wirtschaft, Innovation, Kultur und Bildung. Leser könnten gratis wöchentliche Newsletters zu diesen Bereichen abonnieren («Les Newsletters»). Das Angebot «Les Newsletters» sei somit Teil von «Les Flux». Andererseits behandle Heidi News Themen vertieft mit grossen Multimedia-Reportagen, aufgeteilt in mehrere Episoden («Les Explorations»). Den Lesern sollten mit Heidi News präzise, verifizierte Hintergrundinformationen geliefert werden.
12. Bei Heidi Media handle es sich um ein vollständig von seinen Lesern und Leserinnen finanziertes und somit werbefreies Medium. Heidi Media biete verschiedene kostenpflichtige Abonnements sowie die erwähnten vier Mal jährlich erscheinenden Print-Ausgaben der «Les Explorations» an.
A.2 Veräussernde Personen
13. Heidi Media SA sei im Oktober 2017 gegründet worden. Die zu verkaufenden Aktien von Heidi Media würden von den folgenden […] natürlichen Personen gehalten: […].
14. Diese […] Personen hielten 79 % des Aktienkapitals von Heidi Media. 5,81 % der Aktien würden von Aventinus gehalten.
15. Die restlichen 15% der Aktien würden von den folgenden Personen gehalten: […].
16. Bei den Personen, die die Aktien verkauften, handle es sich um natürliche Personen, welche gemeinsam 79 % der Aktien des zu übernehmenden Unternehmens hielten. Verschiedene Aktionäre arbeiteten zugleich bei Heidi News.
A.3 Das Zusammenschlussvorhaben
17. Gemäss Meldung sehe der Transaktionsvertrag die Übertragung von 79 % der Aktien an der Heidi Media SA von den Verkäufern auf die Le Temps SA vor. Der Entwurf des Aktienkaufvertrags stehe unter dem Vorbehalt, dass die WEKO die Transaktion genehmige. Die Transaktion stelle einen klassischen Kontrollerwerb durch Aktienübertragung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar.
A.4 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben
18. Die Ertragslage in der Schweizer Medienbranche sei allgemein sehr angespannt. Corona habe die Situation zusätzlich verschlechtert. […] Die Verkäuferschaft wolle mit dem Verkauf ihrer Beteiligung an Aventinus sicherstellen, dass Heidi News weitergeführt werden könne.
Aventinus wolle ihrem Zweck folgend Westschweizer Qualitätsmedien unterstützen und einen qualitativ hochwertigen Journalismus fördern. Aus diesem Grund möchte Aventinus bzw. Le Temps Heidi Media übernehmen und finanziell absichern. Das Stiftungsmodell habe sich bereits bei Qualitäts-Tagezeitungen in Frankreich («Libération») und Grossbritannien («the Guardian») bewährt. […]
A.5 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
19. Seitens der Verkäufer werde das Ziel verfolgt, das wirtschaftliche Überleben von Heidi News sicherzustellen. Mit der Übernahme solle gemäss den Verkäufern sichergestellt werden, dass die aktuell vorhandene journalistische Unabhängigkeit von Heidi Media weiterhin bestehen bleibe. Aventinus würde nämlich sowohl die wirtschaftliche Nachhaltigkeit von Heidi Media, als auch deren Unabhängigkeit in Bezug auf redaktionelle Beiträge garantieren. Aus Sicht von Aventinus bzw. Le Temps bereichere die Übernahme von Heidi Media das Angebot von Le Temps. Die beiden Medien seien komplementär. So solle Le Temps in Zukunft weiterhin den Massstab für eine qualitativ hohe Berichterstattung zu diversen Themen legen. Heidi News hingegen solle seinen journalistischen Stil und die damit verbundene Flexibilität auch zukünftig beibehalten und sich der Herausforderung stellen, auch in der Zukunft eine eigene Identität zu bewahren. Die Übernahme von Heidi Media solle die Innovation und die Unabhängigkeit im Journalismus in der Romandie fördern. Heidi Media bringe mit ihren Produkten «Flux» und «Explorations» ein neues Angebot auf den Markt. Dieses Angebot von Heidi Media als digital innovatives Medium ergänze jenes von Le Temps. […] aber auch im Bereich der Marketingaktivitäten, technologischer Werkzeuge und Investitionen.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
20. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
21. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.
22. Hierzu hält die Meldung, wie bereits ausgeführt, fest, dass aufgrund der Ausführungen zu Aventinus und ihren Geschäftstätigkeiten (vgl. Rz 2 ff.) Zweifel aufkommen würden, ob es sich bei Aventinus tatsächlich um ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts handle (vgl. Rz 8). Die Meldung unterstellt für die vorliegende Meldung im Sinne einer Arbeitshypothese Aventinus Unternehmenseigenschaft im Sinne des Kartellrechts. Gehe man von der Annahme aus, dass es sich bei Aventinus um ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechtes handle, so sei aufgrund der Rechtsprechung im Fall Publigroupe und der Praxis der WEKO2 Aventinus zusammen mit Le Temps als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG zu qualifizieren.
23. Zu diesen Ausführungen in der Meldung ist Folgendes festzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt für die Einordnung einer bestimmten Gesellschaft in einen Konzern das Leitungsprinzip, das heisst die tatsächliche Ausübung einer effektiven Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft, jedenfalls für eine kartellrechtliche Beurteilung, keine notwendige Voraussetzung dar. Vielmehr ist entsprechend dem Kontrollprinzip die blosse Möglichkeit zu einer Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft ausreichend.3
24. Mit der Mehrheitsbeteiligung von 92 % an Le Temps geht gemäss Meldung eine Kontrolle von Aventinus über Le Temps einher (vgl. Rz 3 und 6). Jedenfalls besteht aufgrund der Angaben in der Meldung für Aventinus die blosse Möglichkeit zur Kontrolle über Le Temps. Bei Le Temps handelt es sich gemäss Meldung um ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien (vgl. Rz 9). Somit tritt Le Temps in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Analog zur Unternehmensqualifikation bei Konzernen ist deshalb Aventinus zusammen mit Le Temps (nachfolgend: Aventinus-Gruppe) als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
25. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist Heidi Media ebenfalls als ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien zu bezeichnen (vgl. Rz 11). Somit tritt auch Heidi Media in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Deshalb ist Heidi Media als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
26. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:
a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
27. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.4
28. Gemäss Meldung beabsichtigt die Aventinus-Gruppe das Unternehmen Heidi Media zu erwerben. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
29. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
30. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
31. Aufgrund der Angaben der Meldung scheinen vorliegend die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.
32. Allerdings liege gemäss Meldung aufgrund einer Marktbeherrschungsfeststellung eine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG vor. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 habe die WEKO in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA auf dem «marché des journaux quotidiens suprarégionaux d'analyse de Suisse romande» (Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) eine marktbeherrschende Stellung innehat.5 Eine Meldepflicht bestehe demnach, wenn der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart sei (Art. 9 Abs. 4 KG).
33. Heidi Media sei u. a. auf dem Markt für News tätig. Dabei handle es sich um das Online-Angebot von Medienanbietern, welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufwiesen.6 Le Temps betreibe ebenfalls eine News-Site. Nach der Praxis der WEKO gelte ein Markt als einem anderen Markt benachbart, wenn er Güter umfasse, die mit den Gütern des betroffenen Markts bis zu einem gewissen Grad substituierbar seien und deren Nachfrage parallel verlaufe. Gemäss der Praxis der WEKO sei der Markt für Nutzer von News-Sites ein gegenüber dem Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz benachbarter Markt.7 Damit bestehe eine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG.
2 Vgl. BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4.1, Publigroupe SA/WEKO, bestätigt durch das Urteil BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, 114 ff., Publigroupe SA/WEKO. Vgl. auch Fn 14 des Merkblatts und Formulars «Meldung eines Zusammenschlussvorhabens» vom 8. September 2014.
3 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 44, Sanktionsverfügung – DCC.
4 Vgl. RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
5 Vgl. RPW 1998/1, 59 f. Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
6 Vgl. RPW 2019/2, 541 ff. Rz 19, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag.
7 Vgl. RPW 2019/2, 541 ff. Rz 15, Ringier Axel Springer Schweiz AG/ cash zweiplus ag.
34. Hierzu ist zu ergänzen, dass zur Frage der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG bzw. der Frage, ob dazu Märkte unmittelbar benachbart oder vor- oder nachgelagert sein müssen, ein Verfahren vor Bundesgericht hängig ist.8 Im vor Bundesgericht angefochtenen Urteil gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Unmittelbarkeit benachbarter oder vor- oder nachgelagerter Märkte nicht Voraussetzung für eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG darstelle. Vielmehr richte sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nach der Frage, ob zwischen dem beherrschten Markt und dem vom Zusammenschlussvorhaben fraglichen Markt (somit auch den von einem Zusammenschlussvorhaben fraglichen Märkten) keine Wettbewerbseffekte entstehen würden. Vor dem Hintergrund dieses derzeitigen Standes der Rechtsprechung drängt sich ein Abweichen von der bisherigen Praxis der WEKO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf.9
35. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
36. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
37. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
38. Die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben erfolgt grundsätzlich auch für Bereiche, in denen nicht alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig sind. Möglicherweise stellen bei einem Zusammenschlussvorhaben die Beteiligten potenzielle Konkurrenz dar. In diesem Fall käme es zu keinen Marktanteilsadditionen. Allerdings hätte dort der Zusammenschluss durch den Wegfall potenzieller Konkurrenz gleichwohl einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation in den betroffenen Bereichen. Deshalb prüft die WEKO je nachdem auch Bereiche, in denen keine Überlappungen in den Tätigkeiten der Beteiligten bestehen und keine Marktanteilsadditionen erfolgen oder zu erwarten sind.10
B.4.1 Relevante Märkte
39. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
40. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
41. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermieden.11 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.12
42. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich unter anderen zwischen Lesermärkten, Märkten für Nutzer von News-Sites, Hörermärkten, Zuschauermärkten, Werbemärkten (Unterscheidung Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, dem Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe sowie Druckereimärkten.13
43. Aufgrund der Angaben der Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben stehen die folgenden relevanten Märkte im Vordergrund:
- Sprachregionale und WEMF-regionale Märkte für Nutzer von News-Sites (zusätzlich zu diesen räumlichen Abgrenzungen hat die WEKO ausgehend von der Tätigkeit der jeweils beteiligten Unternehmen die Märkte für News-Sites auch schon enger nach Stammgebiet einer Zeitung abgegrenzt14),15
8 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6. Oktober 2020, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO (mit dem Hinweis: «Entscheid angefochten beim BGer»).
9 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6. Oktober 2020, E. 2.46 f., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.
10 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 65, AZ Medien/NZZ.
11 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 68, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch; RPW 2015/3, 442 Rz 98, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2016/1, 268 Rz 68, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2017/4, 583 Rz 46, Tamedia/Tradono Switzerland.
12 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.
13 Vgl. RPW 2018/4, 874 Rz 69, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 438 Rz 94, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 606 f. Rz 29 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.
14 Vgl. RPW 2014/4, 711 Rz 45, Ringier/Le Temps; RPW 2014/1, 287 f. Rz 9, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG; RPW 2012/1 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 259 Rz 100 ff., Tamedia/PPSR.
15 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 68, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 876 Rz 95, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 711 Rz 44, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 525 Rz 82, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2012/1, 118 Rz 56, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 266 Rz 163 f., Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 609 Rz 54, Tamedia AG/Espace Media Groupe; sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 16, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG.
- Lesermarkt für «Illustrierte, allgemeine Themen» in der französischen Schweiz (sprachregional). In der Meldung wird hier ein Markt für Zeitschriften zu Alltags- und Gesellschaftsthemen geltend gemacht. Allerdings gibt die Meldung in dieser Hinsicht die Praxis der WEKO unvollständig wieder. Nach Praxis der WEKO sind die Lesermärkte im Bereich der Märkte für Zeitschriften gemäss WEMF-Typologie (Special-Interest-Titel) einzuordnen. Hier ist daher der Lesermarkt für «Illustrierte, allgemeine Themen» gemäss WEMF-Typologie 2121 relevant. Bei der Marktanteilsberechnung berücksichtigt die Meldung indes auch Titel aus der Typologie 2123 «Grossverteiler» («Coopération» und «Migros Magazine») sowie 2131 «News- und Themenpresse» («Sept Mook»). Dazu ist festzuhalten, dass der Titel «Sept mook» aus der WEMF-Typologie 2130 bzw. 2131 der WEMF-Typologie 2120 bzw. 2121 nicht zugerechnet werden kann. Wie es sich bei der WEMF-Typologie 2120 mit einer weiteren Unterteilung verhält, kann offenbleiben, da selbst bei der Marktabgrenzung nur nach WEMF-Typologie 2121 kein betroffener Markt vorliegt.
- Markt für Presseabonnementsgeschäfte in der französischen Schweiz (sprachregional):16 Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann die Marktabgrenzung im Bereich Presseabonnementsgeschäfte und damit die Frage, ob der Markt weiter in einen Markt für eigene Abonnementsgeschäfte und einen Markt für Abonnementsdienstleistungen für Verlage zu unterteilen ist, offengelassen werden. Die Parteien haben in der Meldung plausibel dargelegt, dass das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der genauen Marktabgrenzung zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken Anlass gibt.17
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.4.2.1 Vorbemerkungen
44. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
45. Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezüglich nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist. So folgert die bisherige schweizerische Praxis und Lehre im Gegensatz zur Praxis in der EU aus einem hohen Marktanteil nicht per se auf eine marktbeherrschende Stellung.18 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % Indiz für eine marktbeherrschende Stellung.19 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Marktanteilen ab 50 % sogar von einer Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung aus.20 Mit anderen Worten bestehen bei einem Marktanteil von 50 % und
mehr zumindest Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung.
46. In einem solchen Fall ist im Rahmen der vorläufigen Prüfung daher grundsätzlich nur noch zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese marktbeherrschende Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt wird. Ob sich die Anhaltspunkte erhärten lassen und tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG vorliegt, ist Gegenstand einer Prüfung gemäss Art. 33 KG.
47. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.21 Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.
48. Da insbesondere bei zweiseitigen Märkten im Bereich der elektronischen Medien vielfältige Ertragsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel von dem über elektronische Medien realisierten Volumen (z. B. Nutzer, Anzahl Beiträge, etc.) abhängen, spielen für die Bedeutung und die Beurteilung der Marktstellung die basierend auf diesen Faktoren realisierbaren Umsätze eine wichtige Rolle. Daher sind zur Beurteilung der Marktstellung auch jeweils die Ertragsmöglichkeiten (meist gemessen am Umsatz) in den einzelnen Märkten zu berücksichtigen. Dies bedeutet beispielsweise bei Rubrikanzeigen, dass neben den Nutzerzahlen, der Anzahl Inserate auch der mit Inseraten und/oder Nutzern erzielte Umsatz zur Berechnung der Marktanteile heranzuziehen ist.22
49. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung beziehungsweise Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann.23 Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.24
16 Vgl. RPW 2016/3, 785 Rz 51 ff. und 786 Rz 64 ff., 7Days Media Services/Naville, Dynapresse, Presse-Import.
17 Vgl. RPW 2016/3, 785 Rz 51 ff., 7Days Media Services/Naville, Dynapresse, Presse-Import.
18 Vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO.
19 Vgl. BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. Neven, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control), S. 205.
20 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 442, Sanktionsverfügung – DCC.
21 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 128, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 587 Rz 68, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3 485 Rz 117, Tamedia/ricardo.ch.
22 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung.
23 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ.
24 Vgl. Stellungnahme WEKO vom 27.5.2019, Rz 412, SBB/Hupac/ Rethmann/GBN.
50. Es ist auch möglich, dass eine Marktbeherrschung durch den zusammenschlussbedingten Wegfall potenzieller Konkurrenz begründet oder verstärkt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, analog zu Konzernverhältnissen, nicht von Wettbewerbsdruck eines Mutterunternehmens auf ein Gemeinschaftsunternehmen ausgegangen werden kann.25 Selbst wenn also ein kontrollerlangendes Unternehmen auf einem Markt, auf welchem das kontrollierte Unternehmen tätig sein wird, bislang keine Tätigkeit ausgeübt hat, ist zu prüfen, ob dieses kontrollerlangende Unternehmen allenfalls als potenzielle Konkurrenz Wettbewerbsdruck auf dem fraglichen Markt ausgeübt hat, welcher durch das Zusammenschlussvorhaben wegfällt.26
51. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann.27 In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.28
B.4.2.2 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU
52. Tabelle 1 enthält die Marktanteile der Aventinus-Gruppe und von Heidi Media zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU gemäss Angaben der Meldung erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»).
Tabelle 1: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2020
Relevanter Markt Aventinus-Gruppe
Heidi Media
Gemeinsa mer Marktanteil
Betroffener Markt
Markt für Nutzer von News-Sites in der französischen Schweiz (sprachregional) [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein
Markt für Nutzer von News-Sites im WEMF-Gebiet Genf (WEMF-regional) [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein
Markt für Nutzer von News-Sites im WEMF-Gebiet Vaud (WEMF-regional) [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein
Lesermarkt für «Illustrierte, allgemeine Themen» in der französischen Schweiz (sprachregional) (vgl. Rz 53) [0-10]% [10-20]% [10-20]% nein
Markt für Presseabonnementsgeschäfte in der französischen Schweiz (sprachregional) [10-20]% [0-10]% [10-20]% nein
53. Bei den Marktanteilen für den Lesermarkt im Bereich der Zeitschriften in der französischen Schweiz wird in der Meldung, wie bereits erwähnt (vgl. Rz 43), für das Gesamtmarktvolumen auf die Jahresauflagen der Titel «Coopération», «L’Ilustré», «Migros Magazine», «Readers Digest Suisse» und «sept Mook» abgestellt. Diese Betrachtungsweise ist allerdings zu weit und entspricht nicht der Praxis der WEKO. Bei einer praxisgemässen Betrachtungsweise wäre nur auf die Titel «L’Ilustré» und «Readers Digest Suisse» abzustellen (vgl. vorne Rz 43). Zudem stellt die Meldung für Heidi Media nur auf die Anzahl der verkauften Exemplare ab, während die Meldung für den Gesamtmarkt bei den anderen Titeln auf die Auflagenzahl abstellt. Werden somit nur die Titel «L’Ilustré» und «Readers Digest Suisse» sowie für Heidi Media die Jahresgesamtauflage von 12 000 (vier Mal 3000 Exemplare) berücksichtigt, ergibt sich ein Gesamtmarktvolumen von 73 800 und damit ein Marktanteil von [10-20] % für Heidi Media.
54. Aus den in Tabelle 1 gemäss Meldung aufgeführten Marktanteilen folgt, dass es sich bei den dargestellten Märkten um keine betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU handelt. Für diese Märkte kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Eine weitergehende Analyse erübrigt sich.
25 Vgl. RPW 2016/1, 272 Rz 116, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 433 Rz 33, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 360 Rz 47, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you.
26 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ.
27 Vgl. RPW 2018/4, 948 Rz 116, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff. 28 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; EU-Horizontalleitlinien, Rz 72 (Fn 53).
B.4.3 Ergebnis
55. Bei den vorliegend im Vordergrund stehenden Märkten liegen keine betroffenen Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Die vorläufige Prüfung ergibt deshalb keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.