Bau- und Nutzungsordnung
Lenzburg
Documento
- Numero
- 4201
- Comune
- Lenzburg
- Cantone
- Argovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 22 gen 2025
- In vigore dal
- 22 gen 2025
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Lenzburg con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
Kanton Aargau
Stadt Lenzburg
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Stadt Lenzburg
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom 16.04.2018 bis 25.05.2018
Vorprüfungsbericht vom 29.10.2020 / 26.10.2022
Öffentliche Auflage vom 05.11.2020 bis 07.12.2020 / vom 18.11.2022 bis 19.12.2022
Vom Einwohnerrat festgesetzt am 26.10.2023
NAMENS DES EINWOHNERRATES
Der Präsident: Remo Keller
der stellvertretende Aktuar: Christoph Hofstetter
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. 202^-00^001'
vom 11.C4.2CI\
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den MC3.Z0Z£' Abteilung Raumentwicklung BVU
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
21. Dezember 2023
Bearbeitung
PLANAR AG für Raumentwicklung
Gutstrasse 73, 8055 Zürich
Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]
Marsilio Passaglia
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
5
2
Raumplanung
6
2.1
Planungsgrundsätze
6
2.2
Gestaltungspläne
7
2.3
Weitere Planungsinstrumente
10
3
Zonenvorschriften
11
3.1
Bauzonen
11
3.2
Landwirtschaftszonen
22
3.3
Schutzzonen im Kulturland
23
3.4
Überlagerte Schutzzonen
26
3.5
Schutzobjekte
28
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
31
3.7
Gefahren- und Überflutungszonen
32
4
Baubegriffe und Messweisen
34
4.1
Messweisen
34
4.2
Innenentwicklung
34
4.3
Gewerbe
35
5
Bauvorschriften
37
5.1
Technische Bauvorschriften
37
5.2
Wohnhygiene
37
5.3
Ausstattung
38
6
Schutzvorschriften
41
6.1
Ortsbildschutz
41
7
Vollzug und Verfahren
44
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
45
Anhang A: Genehmigungsinhalte
46
Kulturobjekte (§ 43 BNO)
46
Naturschutzzonen im Kulturland (§ 32 BNO)
48
Naturschutzzonen im Wald (§ 33 BNO)
48
Naturobjekte (§ 44 BNO)
49
Anhang B: Orientierungsinhalt
51
Kantonale Denkmalschutzobjekte
51
Inventar der Bauten von kommunaler Bedeutung / Bauinventar
52
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
1
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Um welt- und Baurecht der Stadt Lenzburg.
2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen und deren Nutzung.
3
Der Bauzonenplan (1:2'500), der Kulturlandplan (1:5'000), der Spezialplan Hochwasserschütz (1:2'500) und der Spezialplan Energieanschluss (1:7'500) sind Bestandteile dieser
Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der
Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können auf der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vor behalten.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
Die Bau- und Nutzungsordnung dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hin sichtlich der angestrebten räumlichen Ordnung. Die behördenverbindliche Räumliche Entwicklungsstrategie (RES) sowie die nachfolgenden Planungsgrundsätze bilden den
Beurteilungsmassstab für raumwirksame Tätigkeiten.
Die Siedlungsentwicklung hat in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfah ren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich:
der Stärkung der regionalen Zentrumsfunktion von Lenzburg, der Stärkung bestehender und Schaffung neuer Freiräume, der Bewahrung der vorhandenen städtebaulichen, baukulturellen und historischen Werte und Wohnqualitäten,
der Schaffung qualitätsvoller Quartierstrukturen, der Schaffung von Wohnungsangeboten für verschiedene Anspruchsgruppen, der gezielten Entwicklung und räumlichen Aufwertung der Arbeitsplatzstandorte,
der Transformationsgebiete, welche der inneren Siedlungsentwicklung zugeführt
und dabei deren Umgebung und Geschichte berücksichtigt werden, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, namentlich der Alt stadt, dem Bahnhofsgebiet und dem nördlichen Aabachtal,
der Vernetzung ökologischer Grünflächen einer effizienten Energienutzung unter Berücksichtigung der kommunalen Ener gieplanung.
’
Überbauungen und Freiräume sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.
'*
Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss ist zu för dern.
5
Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu
erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindun
gen sind zu fördern.
®
Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken.
®
Die Landschaft soll als zusammenhängender Landschaftsraum entwickelt werden. Dabei sind Anforderungen und Bedürfnisse von landwirtschaftlicher Nutzung und Produktion,
Naherholung und Naturhaushalt aufeinander abzustimmen. ®
Das Aabachtal bildet das zentrale Rückgrat des Siedlungsraums von Lenzburg. Es soll als
urbaner Freiraum erhalten und ökologisch entwickelt werden.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
2.2
Gestaltungspläne
Art. 4 In den dreigeschossigen Bauzonen und höher kann der Gestaltungsplan maximal zwei
Abweichungen im Rahmen von Pflichtgestaltungsplänen
zusätzliche Vollgeschosse zulassen, wenn damit eine städtebaulich bessere Lösung er
und Gestaltungsplänen von der Regelbauweise und Ziel
reicht wird und eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat. In der Alt
vorgaben
stadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen können mit einem Gestaltungsplan keine zusätz
lichen Geschosse realisiert werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in
der BNO. 2
Die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen hat auf der Basis eines Richtprojektes zu erfolgen.
’
Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:
Elochwertige Gestaltung von Bauten, Anlagen (Ausmass, Lage, Proportionen usw.)
und Freiräumen, welche auch den ökologischen Ansprüchen genügen, rationelle Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen,
gemeinsame, gut eingepasste und gut zugängliche Entsorgungsanlagen, Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Umbauten haben die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Zusatzanforderung (Erstellung und Be trieb) gemäss dem SIA-Effizienzpfad Energie (Merkblatt SIA 2040:2017) oder die
zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennzahlen zur grauen Energie von Minergie-ECO einzuhalten. Bei Umbauten von historischen Bauten
können Ausnahmen gewährt werden, sofern aufgrund energetischer Anforderun
gen die Schutzinteressen übermässig tangiert werden.
Art. 5
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn
Pflichtgestaltungspläne
ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2
Den Pflichtgestaltungsplänen muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsrichtplan zu grunde gelegt werden, welches/r in einem qualitätssichernden Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der
Pflichtgestaltungsplan auf Basis eines Entwicklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist da rauffolgend für das Bauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbe werb oder Studienauftrag) durchzuführen. 3
Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan ein Gesamt
konzept über das gesamte Gebiet erstellt wird und eine plausible Etappierung aufge zeigt werden kann. 4
Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach
Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre) zonenkonforme Nutzungsänderungen be
willigen, wenn noch kein Gestaltungsplan besteht oder wenn diese Änderungen einem vor Inkrafttreten dieser BNO bestehenden Gestaltungsplan widersprechen.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 6 Pflichtplanungsgebiet "Erlen
Die Gestaltungsplanpflicht "Erlengut" bezweckt eine städtebaulich und architektonisch
gut"
gut eingepasste qualitätsvolle Zentrumsüberbauung mit einem lagegerechten Nutzungsmix.
Für das Gestaltungsplangebiet "Erlengut" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:
Berücksichtigung eines weitgefassten Betrachtungsperimeters (Areale Erlengut -
Sandweg - Poststrasse - Niederlenzerstrasse) bei Erarbeitung des Richtprojektes (gemäss § 5 Abs. 2),
Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz (historischen Bauten
und Strukturen), insbesondere der Nähe zur Altstadt, den einzelnen Schutzobjekten, ISOS usw.,
Lagegerechte Anordnung von unterschiedlichen Nutzungen unter Berücksichti
gung der zentrumsnahen Lage und der hohen Erschliessungsgüte, Prüfung der Schaffung einer unterirdischen öffentlich nutzbaren Parkierungsan
lage.
Art. 7 Pflichtplanungsgebiet "Seifi"
1
Die Gestaltungsplanpflicht "Seifi" bezweckt eine städtebaulich und architektonisch gut eingepasste Überbauung unter Wahrung der historischen Bauten auf dem Areal und in
der Umgebung. 2
Für das Gestaltungsplangebiet "Seifi" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:
Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz (historischen Bauten
und Strukturen), insbesondere der Nähe zur Altstadt, den einzelnen Schutzobjekten, ISOS USW.,
Benutzerfreundliche und hochwertige Gestaltung und Aufwertung der öffentlich
zugänglichen Bereiche, Freiräume und des Strassenraumes, Prüfung der Schaffung einer unterirdischen öffentlich nutzbaren Parkierungsan
lage.
Art. 8 Pflichtgestaltungsplangebiet
Die Gestaltungsplanpflicht "Zelgli / Fünf-Linden-Quartier" bezweckt den Bau einer
"Zegli / Fünf-Linden-Quartier"
durchgrünten, landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Wohnüberbauung
nach einem Gesamtkonzept. 2
Für das Gestaltungsplangebiet "Zelgli / Fünf-Linden-Quartier" gelten die nachfolgenden
Zielvorgaben:
Die Ausnützungsziffer kann auf max. 1.0 erhöht werden.
Die bestehenden Hochhäuser und Höhere Bauten können erneuert oder am selben Standort durch Ersatzneubauten ersetzt werden. Die maximale Fassaden- und Gesamthöhe kann um zwei Vollgeschosse erweitert werden, wobei die höchste
gebaute Gesamthöhe innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht überschrit ten werden darf (keine Aufstockung der höchsten Gebäude) und zugleich der überwiegende Anteil des bestehenden Wohnraumes wirksam erneuert wird.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Ersatzneubauten, Aufstockungen, Anbauten und solitäre Ergänzungsbauten sind möglich und richten sich nach der Grundnutzung, wobei im Rahmen des Gestal
tungsplanes 2 zusätzliche Vollgeschosse realisiert werden können. Die Bauten und Anlagen sowie die Freiräume haben eine erhöhte Qualität aufzu weisen. Die Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sind sinn
gemäss anzuwenden.
Art. 9
Die Gestaltungsplanpflicht "Seetalplatz Nord" bezweckt eine städtebaulich und architek
pflichtgestaltungsplangebiet "Seetalplatz Nord"
tonisch gut eingepasste Überbauung mit einem lagegerechten Nutzungsmix. 2
Für das Gestaltungsplangebiet "Seetalplatz Nord" gelten die nachfolgenden Zielvorga
ben; Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz, insbesondere die Ge
währleistung von Sichtachsen zum Schloss, der Nähe zur Altstadt, den einzelnen
Schutzobjekten, ISOS usw., Stärkung der Langsamverkehrsverbindung über die Kerntangente, Freiraumbezug zum Aabachraum und Kerntangente.
Art. 10 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet Hornerfeld West in der Zone WA3 be
Pflichtgestaltungsplangebiet "Hornerfeld West"
steht die Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan bezweckt folgendes:
Möglichst geringe Lärmbelastung der empfindlichen Innenräume und der dem Aufent
a)
halt dienenden Freiräume, namentlich durch die geschlossene Bauweise gegen den Au tobahnzubringer.
Die Überbauung soll eine ruhige Gesamtwirkung im Strassenraum des Autobahnzubrin
b)
gers und in der weiteren Umgebung des Schloss- und Goffersberges erzeugen.
c)
Bauten und Anlagen sind nach den neusten Erkenntnissen über nachhaltiges Bauen zu erstellen, namentlich bezüglich ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Aussenraum,
Wasserhaushalt und Energieeffizienz.
Art. 11 Für das im Bauzonenplan grün umrandete Gebiet wird eine bedingte Erschliessungs
Bedingte Erschliessungsplan
pflicht
planpflicht festgelegt.
2
Auf das Erschliessungsplanverfahren kann verzichtet werden, wenn eine genügende,
zweckmässige und normgerechte Erschliessung auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Art. 12 Höhere Bauten
5
In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Perimeter für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hoch
wertige Gestaltung voraus. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfas sen. Es muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsrichtplan zugrunde gelegt werden.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
welches/r in einem qualitätssichernden Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Stu dienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der Gestaltungsplan auf
Basis eines Entwicklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist darauffolgend für das Bauprojekt
ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag)
durchzuführen.
'*
Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich gut situiert und ver-
kehrlich gut erschlossen sind und beinhaltet insbesondere: die Städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht
auf den baulichen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schattenwurf. Die maximale Gesamthöhe beträgt
30 m bzw. 38 m gemäss Bauzonenplan, den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlieh die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und der Definition öf
fentlicher Räume,
Freihaltung der Sichtverbindungen von den wichtigsten Blickpunkten und Stadtzu fahrten auf das Schloss,
den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quartier, in der Regel den Ausschluss von Wohnnutzungen im ersten Vollgeschoss entlang derstrassen- bzw. platzorientierten Fassade.
2.3 Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente
95 altri articoli
Art. 13
Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, namentlich das Garteninventar, Richtpläne, Konzepte und Leitbilder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener
gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete dienen als Grundlagen und zur Orientierung über die Planungsziele. Sie werden vom Stadtrat
beschlossen, sie können periodisch oder bei Bedarf ergänzt werden und haben für das
betroffene Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei
lung von Bauvorhaben und Arealüberbauungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanungen. 2
Für die Gebiete Bahnhof und Aabach Nord hat der Stadtrat je einen Entwicklungsricht
plan zu erarbeiten, welcher die beabsichtigte Entwicklung in diesen Gebieten im Sinne eines behördenverbindlichen Konzeptes aufzeigt.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
Art. 14 Zonenübersicht
è
3.
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Bauzonen
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in
Altstadtzone A
1)
1)
1)
1)
1)
1)
1)
nicht zulässig
III
Art. 16 Weitere Schutzzonen
WSB-L
1)
«
11
1)
1)
1)
1)
nicht zulässig
111
Art. 17 Ringzone
R
1)
4 8)
17
14.5
17
1)
1)
1)
Art. 18 14
11.5
14
nicht zulässig
III
3«)
Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga SpBM
1)
1)
4
17
14.5
17
1)
I)
1)
nicht zulässig
III
Art. 19 Bahnhofszone
B
2)
2)
4
17
14.5
17
1)
1)
2)
nicht zulässig
III
Art. 20 Spezialzone Gleis Nord
SpGN
2)
2)
19
2)
2)
2)
400
nicht zulässig
III
Art. 21 Spezialzone Aabach Nord
SpAN
2)
20.0
2)
2)
2)
2)
nicht zulässig
III
Art. 22 Wohn- und Arbeitszone
WA3
0.9
0.8
15.5
11.5*»
14
4.0
8.0
60
700
2'000
III
Art. 23 Wohn- und Arbeitszone
0.7
0.6
12.5*1
8.5*»
12
4.0
6.0
60
500
1'500
III
Art. 24 Wohnzone
W4
0.8
0.7
16*1
13.5*»
16
6.0
10.0
60
500
2'000
116)
Art. 23 Wohnzone
W3
0.7
0.6
14.5 *1
10.5*»
14
6.0
8.0
60
500
2’000
II «»
Art. 23 Wohnzone
W2a
0.55
11.5*1
7.5*»
11
4.0
8.0
30
500
1'500
1161
Art. 23 Wohnzone
W2b
0.35
11.5
7.5
11
4.0
8.0
30
500
1'500
II
Art. 23 Arbeitszone
AR2
1)
20.0
1)5)
1)5)
700
IV
Art. 25 Arbeitszone
ARI
1)
15.0
1)5)
1)5)
700
III
Art. 25 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen OB
1)
1)
1)5)
1)5)
Hl
Art. 27 Spezialzone Oberrain
SpO
1)
12.0
1)
1)
IV
Art. 26 1)
1)
WA2
Grünzonen GR
PLANAR
1)
1)
1)
1)
1)
Art. 28 11/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Die mit 1)
bezeichneten Masse sind frei (vorbehältlich übergeordneter Vorschriften)
Über diese Masse entscheidet der Stadtrat unter Berücksichtigung der beteiligten
öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere der Einpassung ins ortsbauliche
Umfeld sowie der Immissions-, Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse. 2)
Diese Masse werden im Gestaltungsplan festgelegt.
3)
Ermittlung Fassadenhöhe;
In der Ebene (Elangneigung < 10 %) gilt für Flachdachbauten mit Attika nur die Fas sadenhöhe 2. In Hanglage ist die Fassadenhöhe 1 talseitig einzuhalten. Es wird ein Zuschlag von 1.0 m gewährt. 4)
In den Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 können die Fassaden- und Gesamthöhen und die Nutzungsziffer ge
mäss § 54 Abs. 3 erhöht werden. 5)
Gegenüber angrenzenden Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen sind deren Grenz-
und Gebäudeabstände einzuhalten. 6)
In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfind lichkeitsstufe III.
7)
Werden Grundstücke nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestaus nutzung erreicht werden kann. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar
ist. 8)
2
Die Geschossigkeit in der Ringzone ist je Bereich im Bauzonenplan bezeichnet.
In allen Bauzonen sind sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird oder sich aus ortsbauli cher Sicht keine anderen Auflagen ergeben.
Art. 15 Städtebauliches Grundmuster
1
Zu den wesentlichen Elementen des städtebaulichen Grundmusters - welche in ihrem
Charakter und weitgehend auch in ihrem Bestand zu erhalten sind - werden gezählt: a)
bauliche Elemente alle Gebäudereihen innerhalb der hufeisenförmigen Altstadt inklusive der refor mierten Stadtkirche
Gebäudereihe der Aavorstadt vom Hünerwadelhaus bis und mit dem Gebäude Aavorstadt 26 sowie die Bauten zwischen Freischarenplatz und Ziegelacker
Schützenmattstrasse mit ihrer Pflästerung, der bergseitigen Mauer und den aufge reihten Einzelbauten unter Ausnahme der Neubauten des Hotels "Krone"
östlicher Abschluss des Freiraumes im Brättligäu
Schlossgasse mit der bergseitigen Mauer, dem Heumann'schen Haus und der Ge
bäudegruppe der Burghalde. b)
landschaftliche Elemente Schlossberg
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Aabach
Freiraum des ehemaligen Stadtgrabens
wertvolle Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Gebüsche, insbesondere dieje nigen am Schlossberg, längs des Aabaches und der Schlossgasse, bei der Stadtkir
che, in der Marktgasse, im Brättligäu, am Grabenweg und an der Poststrasse sowie am Metzgplatz.
funktionelle Aspekte
c)
Zugänge zur Altstadt, insbesondere Niederlenzerstrasse, Schützenmattstrasse,
Schlossgasse, Aavorstadt, Bahnhofstrasse und Schulhausweg.
Art. 16 Altstadtzone
‘
Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der historischen Altstadt mit ihren charakteris tischen Elementen und ihrem städtebaulichen Grundmuster. Zulässig sind Wohnnutzun
gen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, namentlich Gastronomiebetriebe.
In Gebäuden an der Rathausgasse, der Kirchgasse und in der Baugruppe Löwengasse sind im ersten Vollgeschoss frontseitig nur Betriebsnutzungen zugelassen. ’
Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhal ten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Stadtrat kann nach Anhörung der zu ständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild un
wichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, was mit einem entspre
chenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist.
Zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen sind insbesondere die historisch in der Altstadt üblichen Volumen und Merkmale wie: die historischen Gebäudedimensionen, Geschossigkeit und Fassadeneinteilung; die Abgrenzung der Gebäude nach der Brandmauerunterteilung, einzelne, unter
geordnete Durchbrüche der Brandmauern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; jedes Gebäude muss an der Fassade als solches erkenntlich sein;
die inneren Strukturen wie konstruktive Bauteile und Tragstrukturen; die Dachgestaltung, insbesondere First- und Traufrichtung und -höhe, Neigung, Vorsprünge, Dachaufbauten, Materialisierung; die Fassadengestaltung, insbesondere deren Gliederung, Fassadenrücksprünge,
Gruppierung und Dimensionierung und Teilung der Fenster, historische Elemente
wie Erker, Pfeiler, Lauben und Aussentreppen; die altstadtübliche, auf die Baute abgestimmte Materialisierung und Farbgebung
aller für den historischen Ausdruck relevanter Elemente;
weitere Merkmale, Bauteile und Ausstattungen von kulturgeschichtlichem, archi tektonischem und städtebaulichem Wert. 5
Nicht zulässig sind Balkone, Arkaden, An- und Vorbauten sowie alle ortsunüblichen und den historischen Eindruck störenden baulichen Elemente.
®
Die Beschriftungen und Reklamen müssen sich bezüglich Grösse, Abstand, Beleuchtung, Farben und Materialien ins Strassenbild und ins Bild der Hausfassade einfügen.
PLANAR
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Umbauten, Renovationen und Neubauten mtissen sich gut in das historische Stadt- und
Strassenbild einfügen. Dabei ist der Charakter des städtebaulichen Grundmusters unter Beachtung folgender Aspekte zu erhalten und soweit möglich in seiner Wirkung zu stei-
gern;
Kleinmassstäblichkeit städtebauliche Gliederungund Dimensionierung typische Form und Konstruktionsmerkmale einheitliche Gruppenwirkungen in den Teilgebieten
Die relevanten Gestaltungselemente und -merkmale gemäss Absatz 4 sind sinngemäss zu adaptieren. Bei Neubauten können sie zeitgemäss interpretiert werden.
®
Sämtliche inneren und äusseren Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das in
nere und äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Sie sind vor Inangriffnahme mit der Stadtverwaltung zu besprechen. Archäologische und
denkmalpflegerische Voruntersuchungen haben vorder Projektierung zu erfolgen. Vor
haben sind bei den entsprechenden Fachstellen frühzeitig anzuzeigen. Die Stadtverwal tung gewährleistet die kostenlose Erstberatung und Begehung und kann vor Einleitung
des Baubewilligungsverfahrens situativ fachkundige Personen beiziehen. ®
Details zum Bauen in der Altstadt regelt der Stadtrat in einer Altstadtverordnung.
Art. 17
Die den Schutzzonen B - L zugeordneten Gebiete sind mit ihren charakteristischen Ele
Weitere Schutzzonen B - L
menten des städtebaulichen Grundmusters zu erhalten. Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen.
2
Bezüglich des Abbruchs, der Grundsätze für Neubauten, Umbauten und Renovationen,
sowie der Nutzung bestehender Gebäude gelten die Bestimmungen der Altstadtzone gemäss § 16 Abs. 3 und 7. 5 Weitere Schutzzonen
8ZP
Zweck
Detailvorschriften
B
Schutz der ältesten Stadterweiterung aus dem 18. Jh. im Rahmen der Altstadtregeln.
Es gelten die Bestimmungen der Altstadtzone A.
Vier Villen mit zugehörigen Gartenanlagen an der Schützenmattstrasse
C
Schutz der Villen inklusive Gartenanlagen mit Elementen aus dem Klassizismus und Jugend stil.
Die vier Villen und der dazugehörige Umschwung wie Vorplatzbereiche und Gär ten sind in ihrer historischen Struktur und Substanz zu erhalten.
Schlossbergüberbauung Brättligäu
D
Schutz des bestehenden Grundmusters.
Der Übergang zum Freiraum am Schlosshang ist über das städtebauliche Grund muster geschützt. Die Struktur der Gebäude als Teil der Häuserzeilen ist beizube halten und zu stärken. Die Substanz Ist zu erhalten.
Häusergruppe Burghalde mit den zugehörigen Gär ten
E
Die Einheit der Häusergruppe an der Schloss gasse, die den südlichen Eingang zur Altstadt bildet, ist zu bewahren.
Die Gebäude und Gärten mit den wertvollen Einzelelementen sind ihrer histori schen Struktur und Substanz zu erhalten.
Häusergruppe um das Mieghaus (Haus Sonnen berg) mit den zugehörigen Gärten
F
Die Einheit der Häusergruppe mit dem Zent rum Mieghaus (Haus Sonnenberg) ist zu be wahren.
Die Gebäude und die Gärten sind in Ihrer historischen Struktur mit den wertvollen Einzelelementen und der Substanz zu erhalten.
Gesamtanlage Schloss Lenzburg
H
Die Gesamtanlage steht unter Denkmalschutz. Sämtliche bauliche Vorhaben sind frühzeitig mit der Stadtverwaltung und den kantonalen Fachstellen (Denkmal pflege, Archäologie usw.) zu besprechen.
Häusergruppe um den Lin denplatz mit den zugehöri gen Gärten
I
Das Ensemble der Gebäude mit ihren zugehö Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind In ihrer historischen Struktur rigen Freiraumstrukturen um den Lindenplatz zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks erneuert werden. ist zu erhalten.
Aavorstadt mit den zuge
hörigen Gärten
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Die folgenden Schutzzonen sind im Bauzonenplan bezeichnet:
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Vier Villen mit zugehörigen Gartenanlagen an der An gelrainstrasse
J
Schutz der Villen inklusive Gartenanlagen,
Die vier Villen mit ihren Vorplatzbereichen und Gärten sind in ihrer historischen Struktur und Substanz zu erhalten.
Reihenhäuser entlang dem Friedweg mit den zugehö rigen Gärten.
K
Die Einheit der Häuserzeile ist zu bewahren.
Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind in ihrer historischen Struktur zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks als Ensemble erneu ert werden. Bauliche Veränderungen dürfen die Wirkung des Ensembles nicht be einträchtigen und müssen sich unterordnen.
Häusergruppe östlich der Schützenmattstrasse
L
Schutz der Häusergruppe inklusive der park ähnlichen Freiräume.
Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind in Ihrer historischen Struktur, Substanz und in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten.
Art. 18
Die Ringzone bezweckt das Weiterentwickeln der historisch gewachsenen Stadterweite
Ringzone
rung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz, insbesondere
das städtebauliche Grundmuster, einzelne Schutzobjekte und die Nähe zur Altstadt.
Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Woh nen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig.
’
Bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken haben sich gut in das beste hende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der
Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Die Materialisierung und Farbgebung haben sich an den bestehenden Bauten zu orientieren. Die Qualitäten der
ortsüblichen Freiraumstrukturen, z.B. Vorgärten und öffentliche Durchwegung, sind zu erhalten. '*
Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung der bestehenden Struktur (Bau- und Freiraumstruktur) be stimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen.
5
Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist im Bauzonenplan bezeichnet. Im schraffierten Be
reich R4- sind grundsätzlich 3 Vollgeschosse zulässig. Sofern eine städtebaulich bessere
Lösung erreicht wird, können situativ 4 Vollgeschosse in Anspruch genommen werden. Dach- bzw. Attikageschosse sind nur bei besonders guter Einordnung zulässig.
®
Innere und äussere Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das innere und
äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Allfällige ar chäologische und denkmalpflegerische Voruntersuchungen haben vor der Projektierung zu erfolgen. Vorhaben sind vor Inangriffnahme mit der Stadtverwaltung zu besprechen
und bei den entsprechenden Fachstellen frühzeitig anzuzeigen. Die Stadtverwaltung ge währleistet die kostenlose Erstberatung und Begehung und kann vor Einleitung des Bau bewilligungsverfahrens situativ fachkundige Personen beiziehen. Der Stadtrat kann bei wesentlichen, stadtbildprägenden Vorhaben die Durchführung ei
nes qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) einfordern.
Art. 19 Spezialzone Bahnhofstrasse Malaga
Die Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga dient der Aufwertung und Stärkung der Achse Bahnhof - Altstadt. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht
bis mässig störenden Betriebsnutzungen und für Wohnen.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
2
In der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga ist eine angemessene Nutzungsdichte anzu streben.
’
Für die spezifischen örtlichen Festlegungen wie beispielsweise Städtebau und Freiraum, insbesondere aber zur Bestimmung des konkreten Nutzungsmasses, kann der Stadtrat
die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb
oder Studienauftrag) einfordern. *
Im ersten Vollgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum
abgewandten Seiten zulässig. Die Setzung von Gebäuden und die Gestaltung des Frei raumes haben zur besseren Fassung der Strassenräume beizutragen. Die Freiraumge
staltung ist über mehrere Grundstücke hinweg abzustimmen. Grenzabstände innerhalb der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga legt der Stadtrat unter Abwägung der betroffe nen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze
im Einzelfall fest.
Art. 20 Bahnhofszone
Die Bahnhofszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Bahnhofgebiets als ÖV-Drehscheibe. Sie ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die im Zu
sammenhang mit der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs stehen, sowie eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht bis mässig störenden Betriebsnutzungen und für Wohnen.
In der Bahnhofszone sind die funktionalen Anforderungen für die Abwicklung der ver schiedenen Verkehrsarten zu erfüllen. Zur Sicherung der funktionalen Anforderungen an die ÖV-Drehscheibe, der städtebaulichen Qualitäten sowie einer attraktiven Gestaltung
des öffentlichen Raumes mit hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsrichtplan, welcher
wegleitende Aussagen u.a. zu Städtebau, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestal tung enthält.
Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch
und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Über ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen
Qualitäten sicherzustellen. Im ersten Vollgeschoss sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Wohnen ist in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum abgewandten Seiten zulässig. Der Stadt rat kann das Bauen auf eine in städtebaulichen Leitbildern oder Richtplänen usw. be
zeichnete Bauflucht verlangen. Grenzabstände innerhalb der Bahnhofszone legt der Stadtrat im Einzelfall fest.
Art. 21 Spezialzone Gleis Nord
Für den im Zonenplan ausgeschiedenen Perimeter gilt Gestaltungsplanpflicht. Der Ge
staltungsplan verfeinert die Baudaten gemäss § 15.
Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Woh nen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Der Gestaltungsplan kann diese Nutzungen bereichsweise beschränken oder ausschliessen.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3
Verkaufsnutzung ist nur in Bereichen zulässig, für welche der Gestaltungsplan Gewerbe-
und Dienstleistungsnutzung vorsieht, und dort nur in den ersten Vollgeschossen. Die
Verkaufsflächen einzelner Betriebe dürfen je 400 m^ nicht übersteigen. '*
Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, welche über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b BauG hinausgehen, jedoch nur hinsichtlich
Zweckänderung. Die Bewilligung ist angemessen zu befristen, längstens jedoch auf 10
Jahre.
5
Die zulässige Ausnützung wird durch die Höhen der Bauten gemäss Abs. 6 und 7 und im Gestaltungsplan mit maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen innerhalb der
dort ausgeschiedenen Baufelder begrenzt. Untergeschossflächen sind nicht anrechen bar.
®
Die maximalen Fassadenhöhen gemäss § 15 und gemäss Abs. 7 sind zugleich maximale Gesamthöhen.
’
Der Gestaltungsplan kann in folgenden Bereichen der Zone folgende Gesamthöhen vor
sehen; in der Südwestecke bis maximal 39 m;
im Zentrum der Zone, im mittleren Bereich entlang der Südgrenze sowie im mittle ren und nördlichen Bereich entlang der Ostgrenze bis maximal 25 m. ®
Die im Bauzonenplan blau schraffierten Gebäudeteile (einschliesslich die Verbindungs passerelle) sind erhaltenswert. Diese Gebäude sind in ihren Volumen und ihren wesent
lichen äusseren Erscheinungsmerkmalen grundsätzlich zu erhalten. Ein Abbruch oder Teilabbruch können bewilligt werden, wenn damit eine städtebaulich und architekto nisch bessere Lösung erreicht wird oder die Erhaltung unverhältnismässig wäre. 5
Der Gestaltungsplan kann die Bewirtschaftungspflicht für Beschäftigten- und Besucher
parkplätze vorschreiben.
Art. 22 Spezialzone Aabach Nord
Die Spezialzone Aabach Nord dient der Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden historischen Strukturen und Bausubstanz. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt
an privaten und öffentlichen nicht bis mässig störenden Betriebsnutzungen und unter geordnet für Wohnen. Im ersten Vollgeschoss entlang öffentlicher Räume sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flä
chenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionie
ren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebsnotwendigkeit zulässig.
®
In der Spezialzone Aabach Nord ist unter Berücksichtigung der bestehenden und histori schen Bausubstanz eine angemessene Nutzungsdichte anzustreben. Zur hinreichenden
Berücksichtigung der bestehenden Strukturen und historischen Bauten und Anlagen so wie zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit hoher Auf enthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsrichtplan, welcher wegleitende Aussagen u.a. zum Erhalt
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
bestehender Qualitäten (Bauten, Anlagen, Strukturen) der Erschliessung, Parkierung,
Freiraumgestaltung und Wohnanteil enthält.
Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch
und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Überein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen
Qualitäten sicherzustellen. Vom Erfordernis eines Gestaltungsplans und qualitätssi
chernden Verfahrens kann abgewichen werden, wenn das bauliche Vorhaben den ange
strebten Zielen der Entwicklungsrichtplanung nicht zuwiderläuft. Dabei entscheidet der
Stadtrat über die Masse (Ausnützungsziffer, Grenzabstand klein, Grenzabstand gross,
Gebäudelänge und Verkaufsfläche) unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
5
Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, welche über
die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b) BauG hinausgehen. Die Bewilligung ist ange messen zu befristen, längstens jedoch auf 10 Jahre.
Art. 23
Wohnzonen dienen vorrangig dem Wohnen.
Wohnzonen
2
Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht störende Betriebsnutzungen. Nicht zulässig sind
Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) mit insgesamt mehr als 500 m^ Verkaufsfläche.
’
In den Wohnzonen W3 und W4 sind mindestens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen kön
nen bewilligt werden, wenn auf untergeordneten Flächen der Bau von Mehrfamilien häusern nicht möglich ist.
Art. 24
Die Wohn- und Arbeitszonen dienen vorrangig der gemischten Betriebs- und Wohnnut
Wohn- und Arbeitszonen
zung. 2
Zulässig sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, Landwirtschaftsbetriebe,
Wohnnutzungen sowie Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen solcher (Standort)
mit einer max. Verkaufsfläche wie folgt:
WA2 bis 500 m^ WA3 bis 700 m"
In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind mindestens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn auf untergeordneten Randflächen der Bau mindestens
3-geschossiger Bauten nicht möglich ist.
Art. 25 Arbeitszonen
Die Arbeitszonen dienen der Betriebsnutzung.
In der Arbeitszone AR2 sind nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzungen zuläs sig. Es sind nur Wohnungen zulässig, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
’
In der Arbeitszone ARI sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Es sind nur Wohnungen für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebunde
nes Personal zulässig.
In allen Arbeitszonen sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) bis maximal 700 m^ Verkaufsfläche zulässig. Es gelten folgende Voraussetzun
gen: Von solchen Verkaufsgeschäften dürfen keine wesentlichen nachteiligen Auswir
kungen auf das Wohngebiet ausgehen. Ihre Erschliessung ist nur direkt ab Hauptsammelstrassen oder über vorwiegend in
der Arbeitszone gelegene Erschliessungsstrassen zulässig. Nutzungen mit einem hohem Personenverkehrsaufkommen wie Kinos und Freizeitanla
gen usw. mit mehr als 70 Parkfeldern sowie Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche grösser 700 m^ können nur auf der Basis eines Gestaltungsplans bewilligt werden. Nicht
zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flächenbedarf wie Be triebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren be steht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen
im Rahmen der Betriebsnotwendigkeit zulässig. 5
Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise. Der Stadtrat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben. Hauptzugänge sind in Bezug zum öffent
lichen Raum (Strassenraum) zu setzen. ®
Für technisch bedingte einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Tanks, Kamine, Liftbauten
und dergl. kann der Stadtrat Abweichungen von der Gesamthöhe zulassen. Dachaufbau ten sind um ihre Höhe von der Fassade zurückversetzt anzuordnen und müssen ästhe tisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzuse hen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind mit standortgerechten,
wenn möglich einheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll
mit standortgerechten, wenn möglich einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Die minimale
Grünflächenziffer beträgt 10 %. Der Stadtrat kann unter Abwägung der öffentlichen und
privaten Interessen Unterschreitungen zulassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Aussenraumgestaltung gemäss § 71.
®
Im Gebiet Hornerfeld östlich des Autobahnzubringers gelten folgende zusätzliche Vor
schriften: a)
Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig, ausgenommen Fabrikläden bis maximal 200 m^
Verkaufsfläche pro Betrieb.
b)
Um eine gute Einordnung in die weitere Umgebung des Schloss- und Goffersberges zu
garantieren, sind bei der Gestaltung der Bauten und der Umgebung folgende Aspekte zu beachten:
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Die Fassaden- sowie Dachgestaltung und die Reklamen sollen zusammen eine ru hige Gesamtwirkung ausstrahlen. Eine allfällige nächtliche Beleuchtung darf das
Schloss nicht beeinträchtigen.
In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet "H max. 18 m" kann ein als Solitär in Erscheinung tretendes Gebäude mit der maximalen Gesamthöhe von 18 m erstellt
werden. Dieses Gebäude und die zugehörige Umgebungsgestaltung haben den städtebaulichen Bezug zum Verkehrsknoten Neuhof auf zu nehmen.
Die nicht als Terrassen genutzten Dächer sind zu begrünen, mit Ausnahme von technischen Aufbauten (wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten, Solaranlagen, Ob-
lichter und dergl.) sowie von Klein- und Anbauten. Die Dachbegrünung soll eine hohe ökologische Qualität erreichen.
Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologi
schen Ausgleich im Sinne von § 13 Naturschutzverordnung (NSchV) nachzuweisen.
Entlang dem Siedlungsrand zur offenen Flur sind Gehölze vorzusehen. Offene Parkplätze sind mit standortgerechten Bäumen abzudecken.
c)
Lärmempfindliche Betriebsräume sind mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten, wenn sie nicht über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Abstands- und
Hindernisdämpfungen folgende Werte erreichen, bezogen auf die Emissionswerte der
K123:17 dB(A), des Al Zubringers: 18 dB(A) und der Bahnlinie: 16 dB(A). Lärmempfind liche Wohnräume sind nur zulässig, wenn sie über Fenster belüftet werden können,
vor welchen die Abstands- und Hindernisdämpfungen folgende Werte erreichen, bezo
gen auf die Emissionswerte der K123: 22 dB(A), des Al Zubringers: 24 dB(A) und der Bahnlinie: 24 dB(A). ® Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten engeren Perimeters (rot), der die Silobauten an der Werkhofstrasse umschliesst, ist eine maximale Höhe gemäss Abs. 3 von 42 m zuläs sig. Innerhalb des weiteren Perimeters (orange) gelten nebst den Bestimmungen für die Ar
beitszonen folgende Zusatzvorschriften:
a)
Publikumsintensive Nutzungen, namentlich Restauration und Verkaufsgeschäfte
dürfen eine maximale anrechenbare Geschossfläche beziehungsweise Verkaufsflä
che von 550 m^ aufweisen. b)
Dem kleinen Gebäudeabstand der Silobauten zum südlich gelegenen Dienstleis
tungsgebäude ist durch entsprechende Disposition der Grundrisse und Fenster
Rechnung zu tragen. c)
Die Fassadengestaltung der Silobauten muss einen hohen Erinnerungswert an die ursprüngliche Nutzung vermitteln (Beton) und der Dualität zwischen älterem und
jüngerem Silo angemessen Rechnung tragen. Die einfache Eleganz, welche der äl tere Zweckbau ausstrahlt und dessen Monumentalität unterstreicht, muss beibe halten werden. Reklamen sind unzulässig, ausgenommen dezent wirkende, klein
formatige Eigenreklamen. d)
Oberirdisch sind im Perimeter maximal 70 Parkfelder zulässig.
e)
Der minimale Grünflächenanteil innerhalb des Weiteren Perimeters beträgt 20 %.
Er ist naturnah zu gestalten. Der Stadtrat kann unter Abwägung der öffentlichen
und privaten Interessen Unterschreitungen zulassen.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 26 Spezialzone Oberrain
Die Spezialzone Oberrain dient Nutzungen zur Kompostierung und Verwertung von or ganischen Abfällen. 2
Zulässig sind die für die obige Nutzung notwendigen Bauten und Anlagen insbesondere Biogasanlage, Werkhalle, Bauten und Anlagen für die End-Verrottung des Kompostes, die Energieerzeugung und den Vertrieb der daraus entstehenden Produkte. Gebäude
mit lärmempfindlichen Räumen sind unzulässig.
’
Die Bauten und Anlagen haben sich möglichst unauffällig in die Umgebung einzuordnen. Es ist eine der Umgebung entsprechende Begrünung zu verwirklichen.
Art. 27 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch
einzelne betriebsbedingte standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im ersten
Vollgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.
Freiräume sind öffentlich zugänglich, ausgenommen im Gebiet der Justizvollzugsanstalt. Sie dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufent
halt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
’
Neue Stadtbauten sind energieeffizient zu erstellen.
Art. 28 Grünzonen
Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung, dem Landschaftsschutz, als Familiengärten oder der Gliederung des Baugebiets.
Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, können in der Grünzonen Spazier
wege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die dem Zonenzweck dienen, bewilligt werden. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen
einer Baubewilligung. Unterirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn der Zonen zweck der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.
Grünzonen sind möglichst mit naturnaher und einheimischer, standortgerechter Vegeta
tion zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zu stand zu überführen. Grössere zusammenhängende Grünflächen innerhalb des Sied lungsgebiets sind als Wiesen mit Allmendcharakter der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.
Im Bereich der Justizvollzugsanstalt sind die notwendigen Sicherheitseinrichtungen zu gelassen.
5
Die Bau- und Nutzungsvorschriften für Familiengärten werden in einer vom Stadtrat be schlossenen Verordnung festgelegt.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 29
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli
Landwirtschaftszone
che Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich
nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes sen entgegenstehen.
Art. 30
Soweit nach übergeordnetem Recht zulässig, ist für alle Bauten und Anlagen ein - in Ab
Bauten in der Landwirtschafts zone
wägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2
Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und
Abstände von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver hältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen
festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken
generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 5
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärmschutzver ordnung (LSV).
Art. 31
Die Rebbauzone ist für den Rebbau mit extensiver Bewirtschaftungsform bestimmt. Sie
Rebbauzone
dient im Weiteren der Erhaltung und Förderung dieser landschaftsprägenden Struktu ren.
2
Zur Bewirtschaftung notwendige Konstruktionen, wie namentlich Terrainveränderun gen, Tropfbewässerungsvorrichtungen sowie Umbruch sind gestattet. Stützmauern, Erd bewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Witterungsschutznetze und Entwässe
rungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bestehende Naturstein-, Bruchstein- und Tro ckenmauern sind zu erhalten, zu ergänzen oder durch gleichwertige Ausführungen zu ersetzen.
’
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Diese sind gut in die Landschaft einzupassen. Witterungsschutznetze sind bewilligungspflichtig
und nur unter Einhaltung der Anforderungen an den Ortsbildschutz zulässig (keine Fern wirkung und Beeinträchtigung von Schutzobjekten inkl. geomorphologischem Objekt
Schlossberg-Gofi, Berücksichtigung ISOS).
*
Für Flächen, die zwischenzeitlich nicht für den Rebbau genutzt sind, gelten die Vorschrif
ten der Naturschutzzone Schlossberg-Gofi.
5
In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärmschutzverordnung
(LSV).
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.3
Schutzzonen im Kulturland
Art. 32 Naturschutzzonen im Kultur
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutz
land
würdiger Pflanzen und Tiere.
2
Landschaftsprägende Strukturen wie Einzeibäume, Hecken, Gebüschgruppen, Stein-/ Asthaufen und dergleichen, die dem Schutzziel der Zone nicht widersprechen, sind zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen
’
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind zur Erhaltung und Förderung der
Schutzziele zulässig. "
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bewässerung, Entwässerung,
Aufforstung und Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln mit
Ausnahme zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechani schem Aufwand nicht bekämpfbar sind, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das
Schnittgut abzuräumen. 5
In den Naturschutzzonen ist vorbehältlich überlagernder Nutzungsvorgaben alles zu un terlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbeson
dere das Schädigen von Naturobjekten, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür
vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Zelten und Campieren, das unbewilligte Aussetzen und Einfangen von Tieren. ®
Die Naturschutzzone ist zu pflegen und zu unterhalten, dass sie in ihrem Zweck erhalten bleibt. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Stadt
bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere,
dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Be dingungen zu erfüllen sind. 8
Die folgenden Naturschutzzonen sind im Kulturlandplan bezeichnet:
Zone
Bezeich nung Im Plan
Schutzziel (erhalten / fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Schutzzone Schlossberg-Gofi
beige
Die Schutzzone Schloss-Gofi bezweckt die umfassende Erhaltung der schutzwürdi gen, landschaftlich, kulturlandschaftlich und geomorphologisch bedeutungsvollen Hügelrücken Schlossberg und Gofi. Die Schutzziele sind:
Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:
Die Erhaltung des landschaftlichen und geomorphologischen Wertes des ganzen Gebietes sowie einzelner Elemente wie z.B. Rebmauern, Brun nenstuben, historische Treppen und Wegverbindungen, Einzelbäume, Al leen, Hecken und dergleichen; die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen, traditionellen Kultur landschaft mit Elementen der exten siven landwirtschaftlichen Nutzung (Wiesen, Weiden und begrenzt Ackerbau auf dem Gofi Plateau),
PLANAR
Umbruch hat sich auf das Gofi Plateau zur Ermöglichung einer extensiven humusschonenden oder -aufbauenden ackerbaulichen Produktion respek tive einer kleinflächigen Freiland-Gemüseproduktion zu beschränken. Auf humusabbauende und stark zehrende Kulturen ist zu verzichten. Dem Be dürfnis nach Aussicht ist Rechnung zu tragen, indem auf den grossflächigen Anbau hochwachsender Kulturen verzichtet wird. Düngung und auf die Ackerflächen beschränktes Mulchen von Ernterück ständen ist zulässig, sofern naturnahe Elemente (Magerwiesen, usw.) nicht beeinträchtigt werden und die Düngerbilanz nicht über ein ausgeglichenes Mass hinaus geht. Die bestehenden Aussichtslagen und -punkte sind zu erhalten. Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig. Standortfremde Grünstrukturen sind zu entfernen oder durch standortge rechte zu ersetzen. Grünstrukturen sind zu fördern, eine Vergandung ist wirksam zu unterbinden (z.B. durch Beweidung).
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Zone
Bezeich nung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
die Erhaltung der naturnahen Teilge biete und Elemente wie z.B. Tro ckenstandorte, das Festlegen und Sichern der erfor derlichen Pfiegemassnahmen, insbe sondere auch für kulturhistorische Elemente und Anlagen.
Schutzzone Aabachraum
gelb
Die Schutzzone Aabach dient der umfas senden Erhaltung des schutzwürdigen Ge bietes als landschaftlich und kulturiandschaftlich bedeutungsvoller Talraum so wie als naturnahes und extensiv genutz tes Erholungsgebiet. Die Schutzzieie sind:
die Freihaltung der wichtigsten na turnahen Gebiete, die Erhaltung kulturlandschaftlicher Elemente wie Kanalanlagen und his torischer Durch- und Übergänge, die Erhaltung der naturnahen Teilge biete und Elemente wie z.B. Auen landschaften, Feucht- und Amphi bienstandorte, Hecken und Feldge hölze, die Freihaltung stellenweiser Zu gänge zum Aabach für die Erho lungsnutzung, der Erhalt des Ausblicks von der Seonerstrasse nach Osten. Trockenstandort
orange
Artenreiche Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)
Feuchtgebiet
blau
Ais Laichgebiet geschützter Amphibienar ten sowie als Lebensräume weiterer sel tener Tiere und Pflanzen (Pionierarten) erhalten.
Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen
Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung und der Pflege der Landschaft dienen (bis max. 12 m’ Grundflä che), können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, den Zielen der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksich tigung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturberei che gewahrt werden, zulässig.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:
Keine Düngung, kein Mulchen, Umbruch zurückhaltend und nur nach vorgängiger Prüfung durch aner kannte Fachstelle Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig. die Sicherung der vorhandenen Uferbestockung als raumprägendes Element durch naturnahe Pflege. Im Übrigen gelten im Nahbereich des Aabachs die Einschränkungen gemäss Gewässerraumzone und übergeordneter Gesetzgebung. Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksich tigung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturberei che gewahrt werden, zulässig.
Keine Düngung, kein Mulchen und Umbruch, eine auf das Schutzziel abge stimmte Beweidung Ist zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab Mitte Juli, emden Im Herbst (sauberer Schnitt, keine Bodenverletzung, Schnitt abräumen). Vergandung durch periodische Pflegemassnahmen verhindern. keine Düngung, Beweidung, kein Mulchen und Umbruch kein Baden und Befahren, kein unbewilligtes Einfangen und Aussetzen von
Tieren Bauten im Interesse des Schutzziels sind gestattet (z.B. Renaturierungsmass
nahmen).
Art. 33
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf
Naturschutzzonen im Wald
ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei mische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen
und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verord nung zum Aargauer Waldgesetz).
’
Soweit nachstehend oder vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen,
sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre, Eibe) einen minimalen Anteil von 80% und Exoten maximal von 5% einnehmen. In seltenen Waldge-
Seilschaften sind ausschliesslich standortheimische Baumarten zu fördern.
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Ausprägung/ Bezeichnung
Bezeich nung Im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturwald
N
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebens raums
Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
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Ausprägung/ Bezeichnung
Bezeich nung Im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Eichenwald-re servat
E
Sicherung Lebensraum Eichenwald
Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung, insbesondere Erhalt bestehen der Elchen, Erhöhung der Umtriebszeit und Bestandesverjüngung mit Eichen
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 34
Die Quartiererhaltungszone dient mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig
Quartiererhaltungszone
der Wohnnutzung. Zudem bezweckt sie die Erhaltung der Struktur (Bau- und Freiraum struktur) und eine massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten
Wohnquartiere. Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Einordnung in die
Siedlungsstruktur erzielt wird. ’
Die Volumen, Gebäudelängen und die Höhenstaffelungen der Gebäude und der Klein bauten orientieren sich an der bestehenden Quartierstruktur. Es besteht kein Anspruch
auf volle Ausnützung der Grundmasse von § 14 BNO. Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in
der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.
5
Die Umgebung ist soweit möglich zu begrünen. Die Bepflanzung mit einheimischen Bäu
men und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen.
Art. 35
Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und Massstäblich-
Strukturerhaltungszone für empfindliche Hanglagen
keit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind gut in die landschaftliche Umgebung, die Topographie und in Bezug auf ihre Fernwirkung einzupassen. Bauten sowie Terrassenhäuser mit mehr als zwei Gebäudestufen gemäss
Art. 17
BauV für Vollgeschosse sind nicht zulässig. Für derartig gestaffelte Gebäude ist ent weder ein zusätzliches Attikageschoss oder ein Untergeschoss zulässig.
2
Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in
Form von Böschungen oder als ortstypische Natursteinmauern mit gerichteten Steinen
auszubilden. Sorgfältig gestaltete Stützmauern aus Beton sind zulässig, wenn sie im Ge samtkontext die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.
Art. 36
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhal
Landschaftsschutzzone
tung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen, und
in ihrer Eigenart und im Interesse derSiedungstrennung.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Christbaumkulturen verboten.
’
Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, er
neuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände,
landwirtschaftliche Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs schutzanlagen usw.) usw., die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und
Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hoch
wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort ange wiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öf
fentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 37 Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen
Gewässerraumzone
Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und
Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Ge
wässerschutzverordnung (GSchV). Es sind ausschliesslich einheimische, standortge rechte Pflanzen zulässig. Die bestehende Uferbestockung ist geschützt und durch eine fachmännische Pflege zu Sichern und gegebenenfalls aufzuwerten. 5
Die Breite des Gewässerraums wird beim Aabach, dem Dürenmattgraben, sowie dem Hetex-, dem Härdi-, dem Hämmerli- und dem Sauerstoffkanal im Bauzonenplan und im Kulturlandplan flächig festgelegt. Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m
Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird
ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5
Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0,5 m und
2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.
®
Für künstlich angelegte Fliessgewässer ohne besondere ökologische Bedeutung wird auf
einen Gewässerraum verzichtet. Der Verzicht auf den Gewässerraum ist im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichnet.
Art. 38
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei einge-
Abstand für Bauten und Anla
gen gegenüber Gewässern
dolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab
dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand für Fliessgewässer gemäss § 37 Abs. 5. Für diese gilt kein Mindestabstand für Bauten und Anlagen.
Art. 39 Wildtierkorridor
j*
Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängig
keit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu
verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zuläs
sig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.
’
Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu er bringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wild
tiere nicht verschlechtert.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 40
An den im Zonenplan mit dreieckigen Signaturen gekennzeichneten Aussichtslagen hat
Aussichtsschutz
die Bebauung auf die vorhandene Aussicht Rücksicht zu nehmen.
2
Der freie Ausblick vom oberen Haldenweg aus darf durch Bauten, Einfriedungen und He cken nicht behindert werden. Ausgehend von der Augenhöhe von 1.5 m über dem tal
seitigen Wegrand ist die Sicht über der Sichtlinie, welche im südlichen Abschnitt von der Horizontalen 17 % nach abwärts geneigt ist und im nördlichen Abschnitt um 25 % nachunten neigt, freizuhalten. Hecken längs des Wegrandes dürfen höchstens 1.0 m hoch sein.
Art. 41 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Gofi-Plateaus können durch den
Goti Plateau
Stadtrat traditionelle Festanlässe und Aktivitäten (Freischarmanöver, Fahnenweihen,
Schlossfeuerwerk, usw.) bewilligt werden. Die Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tier welt sind nach Möglichkeit minimal zu halten.
3.5
Schutzobjekte
Art. 42 Bauten von kommunaler Be
deutung
1
Es besteht ein Bauinventar, in dem die aufgrund einer summarischen, rein fachlichen Prüfung kommunal schutzwürdige Bauten beschrieben und gewürdigt werden. Der Stadtrat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen.
Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich. 2
Der Stadtrat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft, ob eine Baute welche im Inventar gemäss Abs. 1 aufgeführt ist, grundeigentümerverbind
lich unter Schutz zu stellen ist. Er bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umge
bungsschutz umfassen kann, sowie Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbe schränkungen. Vorbehalten bleibt der Schutz von schutzwürdigen Gebäudeteilen und Ausstattungen, die erst später entdeckt werden. Will der Stadtrat aufgrund fachlich aus gewiesener Vorabklärungen von einer Unterschutzstellung absehen, hat er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme aufzufordern. 3
Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass -
die Erhaltung einer Baute als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesell
schaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder Baudenkmäler mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch
ihre Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt und -
das Objekt von kommunaler Bedeutung ist und
—
der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4
Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung
oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung lässt der Stadtrat ein im Vergleich zu Abs. 1 vertieftes und auf das konkrete Vorhaben bezogenes Fachgutachten zur Schutz
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
würdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen Nutzungsbe
schränkungen erstellen. Der Stadtrat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn of
fensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutzwürdigkeit gemäss Inventar nicht beein trächtigt. 5
Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen
Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen. Die Gesuchsberechtigten können je derzeit ein entsprechendes Gesuch stellen. 6
Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Stadt zu publizieren. Für das Be schwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens entspre
chend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen. 7
Kann bei einem Bauvorhaben an einer Baute, die im Inventar gemäss Abs. 1 figuriert, nicht ausgeschlossen werden, dass schutzwürdige Bausubstanz tangiert wird, so löst dies das Unterschutzstellungsverfahren aus. Der Stadtrat entscheidet über die Unter
schutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Ent
scheid. 8
Der Stadtrat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen, insbesondere ein
Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorhaben die Schutzwür digkeit gemäss Inventar beeinträchtigt wird oder werden könnte. Die Anordnungen fal len dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein
Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 9
Der Stadtrat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grund buch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken las sen.
10
Der Stadtrat kann Beträge an die ausgewiesenen Mehrkosten denkmalpflegerischer Pla-
nungs- und Baumassnahmen bei unter Schutz gestellten Bauten leisten. Der Stadtrat er lässt dazu eine Verordnung.
Art. 43
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kultur
Kulturobjekte und historische Verkehrswege
objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unter
halten. 2
Die im Kulturlandplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienfüh rung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an histori
schen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen wer
den.
Art. 44 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Natur objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unter
halten.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen können in Richtlinien zum Vollzug Na turschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern /Bewirtschaftern geregelt werden. ’ Naturobjekt
Folgende Naturobjekte sind geschützt;
Signatur Im Bauzonen
Schutzziel und Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
oder Kulturlandplan
Hecke,
grüne Signatur
Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung der
Feldgehölz
Landschaft sowie Windschutz. Pflegemassnahmen: Struktur erhalten; periodisch selektiv zurückschneiden und verjüngen; im gleichen Jahr
nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen; in der Regel vorgelagerten Pufferstreifen von mind. 3 m Breite erhalten und pflegen; keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Objektes und Pufferstreifens.
Hecken im Siedlungsgebiet dürfen unter Nachweis überwiegender Interessen gerodet werden, wenn dafür
ein ökologisch und flächenmässig adäquater Ersatz angelegt und unterhalten wird.
Einzelbaum,
grüngelbe Signatur
Baumpaar,
Schutzziel: Siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement, Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Naturele ment
Baumgruppe Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baum
schnitt; Abgänge ersetzen.
Baum-Ensemble,
hellgrüne Signatur
Baumreihe,
Schutzziel; Erhalt Strassen- oder wegbezogene Wirkung als Siedlungs- / landschaftsprägendes Naturelement,
Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Naturelement
Allee Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baum
schnitt; Abgänge innerhalb Objekt ersetzen.
Geschützter Wald
Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland.
grüne Dreiecke
rand
Pfiegemassnahmen und Nutzungseinschränkung: Waldrand stufig strukturiert mit Strauchschicht anlegen
und periodisch pflegen; in der Regel vorgelagerter Pufferstreifen extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Lagerung von Siloballen, Materialien, Gerätschaften usw.).
Feuchtbiotop
blauer Punkt
Schutzziel: Als Laichgebiet geschützter Amphibienarten sowie als Lebensräume weiterer seltener Tiere und
Pflanzen (Pionierarten) erhalten. Pflegemassnahmen: Verlandung der Wasserfläche durch periodische Pflegemassnahmen im Herbst verhin dern.
Nutzungseinschränkungen: kein unbewilligtes Einfangen und Aussetzen von Tieren. Fischbesatz und -fang
unter Einhaltung übergeordneter Vorgaben im Dritt- und Fünfweiher (Naturobjekt Nrn. F02 und F03) zuläs sig.
Steinbruch,
schwarzer Punkt
Schutzziel: Geologische Objekte von naturgeschichtlichem Wert erhalten.
Kiesgrube,
Pflegemassnahmen: periodisches säubern; vordem Überwachsen durch Gebüsch oder Pioniervegetation
Sandgrube,
freizuhalten.
Naturobjekt, Erratlker
Art. 45 Hochstämmige landschafts-
und ortsbildprägende Bäume
Das Landschafts- und Ortsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen und markanten Einzelbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bestände
sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Der Stadtrat kann zur Pflege und Erhalt von hoch
stämmigen Obstbäumen und markanten Einzelbäumen Beiträge entrichten.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 46
Die Spezialzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand sowie als Naturschutz-
Spezialzone Lenzhard
und Schiessplatzgebiet. 2 ’
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).
Für die Phase des Abbaus der letzten Kiesreserven gelten die rechtskräftigen Bewilligun gen*, welche den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierende Bestandteile enthal
ten. '*
Die Besitzerin des Kieswerks Lenzhard hat ein Naturschutzgebiet anzulegen und zu un terhalten. Es muss nach erfolgtem Kiesabbau mindestens 6 ha gross sein. Das Gesamt
gebiet ist so zu gestalten, dass auch die Schiessanlagen der Stadt Lenzburg erstellt und
betrieben werden können.
5
Nach Abschluss der Endgestaltung ist durch die Besitzerin des Kieswerks ein Pflegeplan
für die Naturschutzflächen zu erstellen. Der jährliche Unterhalt erfolgt gemäss dem Pfle geplan. Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt ist in einem jährlich zu aktualisieren den, öffentlich einsehbaren Fachbericht zu dokumentieren.
* Bewilligung des Stadtrates vom 25. April 1990 und Genehmigung des Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz vom 3. Oktober 1990
Art. 47
Die Materialabbauzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand.
Materialabbauzone
Der Materialabbau setzt eine Baubewilligung voraus, die den Abbau-, Wiederauffül-
lungs- und Aufforstungsplan als integrierende Bestandteile enthält. In der Baubewilli gung sind folgende Auflagen sicherzustellen:
Der Abbau darf nur durch die Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde (Besitzerin, Betreiberin) erfolgen.
Der abgebaute Kies muss vor Ort oder für den lokalen Bedarf verwendet werden. Der Gesamtabbau beträgt pro Jahr maximal 50'000 m’. Im Bereich des im Westen angrenzenden Grundwasserschutzareales muss die Grubenoberkante gegenüber diesem Areal einen Sicherheitsabstand von 20 m ein
halten und die Grubenböschung eine maximale Neigung von 1:1.
’
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV nach Lärmschutzverordnung (LSV). Gebiete, die noch nicht abgebaut sind, unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetz gebung.
5
Dort, wo der Abbau und die Wiederauffüllung abgeschlossen sind, ist das Gebiet so auf zuforsten, dass ein Ökosystem mit einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt entstehen
kann. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Aufforstungsplan.
Art. 48 Deponiezone
Die Deponiezone umfasst Gebiete, die für die Deponie (D) von Material der Deponie klassen I bis III oder als Kompostierplatz (K) bestimmt sind.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Die Materialdeponie und die Kompostierung setzen eine Baubewilligung voraus, die den Deponie- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilli gung für Materialdeponie und Kompostierung richtet sich nach den Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Umweltschutzgesetzes. 5
Aufgefüllte Deponien und unbenutzte Kompostieranlagen sind für die im Rekultivie rungsplan vorgesehene Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die
Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. *
Ist für die Nachnutzung eine Zonenänderung notwendig, ist diese im ordentlichen Ver fahren durchzuführen.
3.7
Gefahren- und Überflutungszonen
Art. 49 Hochwassergefahrenzone
Die im Spezialplan Hochwasserschutz bezeichneten Hochwassergefahrenzonen (HWZ) dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hoch wasserereignisse.
2
In der HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäude
öffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind aus reichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder
publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe
oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. ®
In der HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publi
kumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sach werte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Ab
fahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Po
tenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Unterge
schossen nicht zulässig. '•
Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in den Hoch
wassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 (insbesondere Höhen
masse) nicht eingehalten werden, kann der Stadtrat das massgebende Terrain entspre chend erhöht ansetzen. 5
Wer in einer HWZ baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten
ist. Die Massnahmen sind mindestens auf das schadenfreie Überstehen eines hundert jährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten.
®
Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge
fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Stadtverwaltung eingesehen werden können.
Art. 50 Freihaltezone Hochwasser
Die im Spezialplan Hochwasserschutz bezeichnete Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4, und 5 genannten Ausnahmen abge sehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Rena
turierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können be willigt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
'*
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im
Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen
und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
5
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist in der Freihaltezone Hochwasser ausnahmsweise zulässig, wenn:
erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Stadt oder den Landeigentümern finanziert werden können,
keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beein-
flosst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
®
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen
3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel
im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
4
Baubegriffe und Messweisen
4.1
Messweisen
Art. 51 Abgrabungen beim Gebäude
Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betra gen. Der Stadtrat kann bei Zufahrten zu Garagen und bei Gewerbebetrieben in begrün
deten Fällen eine grössere Abgrabung bewilligen. Für Abgrabungen < 0.50 m gelten keine Einschränkungen.
2
Art. 52 Geschlossene Bauweise
Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.
2
Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, dürfen Brandmauern das Umgebungsbild nicht beeinträchtigen.
Art. 53 Gebäudeabstand gegenüber
Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene
bestehenden Bauten
Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architek tonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
4.2
Innenentwicklung
Art. 54 Innenentwicklung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti
mal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of
fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2
Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2a / W2b) auf einem Grundstück von
weniger als 2'000 m^ pro 1'000 m^ mindestens 3 Wohneinheiten erstellt, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 10 %. ’
Innerhalb der Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den fol
genden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden eine
gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen, Freiräumen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkierung. Die Gliederung der Volumen hat
den bestehenden Bau- und Freiraumstrukturen zu entsprechen. Die qualitativen Anfor derungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei
der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Für weitere Nut
zungsboni (z.B. § 35 BauV) gilt die Anwendung analog der Arealüberbauung.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Anzahl Vollgeschosse (ohne Attlka-ZDachgeschoss)
minimal erforderliche Grundstücksfläche
w
Fassadenhöhe (m)
Ausnützungsziffer
Wohnzone W2a
1'000
3
11.0
0.6
Wohnzone W3
1'500
4
14.0
0.8
Wohnzone W4
1'500
5
16.0
0.9
Wohn- und Arbeitszone WA2
1'000
3
12.0
0.8
Wohn- und Arbeitszone WA3
1'500
4
14.0
1.0
Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig. Bei der Erstellung von begehbaren Dach terrassen erhöht sich die Fassadenhöhe um die Höhe einer notwendigen, hinter dem Dachrand anzubringenden Absturzsicherung um maximal 1.0 m. Es sind nur technisch und für den Dachausstieg erforderliche Dachaufbauten zulässig. Diese sind auf das not
wendige Minimum zu beschränken und zurückhaltend zu gestalten.
Die Erleichterungen gemäss den Absätzen 2 und 3 sind untereinander und mit jenen der Arealüberbauung gemäss BauV nicht kombinierbar.
Art. 55 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W4, W3, W2a und W2b sowie den Wohn-
Arealüberbauungen
und Arbeitszonen WA3 und WA2 zulässig. 2
Arealüberbauungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es ist die gemäss § 14 minimale Arealfläche erforderlich, wobei bestehende Bauten
a)
miteinbezogen werden können, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderungen
genügt und sich eine sinnvolle Abgrenzung des Areals ergibt.
Die nicht für Besuchende reservierten Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgara
b)
gen vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung er
lauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.
Die zonengemässen Gesamt- und Fassadenhöhen können um höchstens 3.2 m (1 Voll
c)
geschoss) erhöht werden, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird.
4.3
Gewerbe
Art. 56 Nutzungen und deren Stör
mass
Betriebsnutzungen sind jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und
Freizeitnutzung, namentlich Industrie, Gewerbe, Verkauf, Dienstleistungen, Gastwirt
schaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung und Sport. Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswirkungen ent
faltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirt schaftsbetriebe, Kindertagesstätten) namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kun den- und Besucherverkehr.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG
’
Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. Lagerhäuser und Verteilzen
tren gelten nur dann als mässig störend, wenn es sich dabei um untergeordnete Teile ansässiger Betriebe handelt. '•
Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kan
tonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungstech nischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebs zeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, be
willigt bzw. angeordnet werden. 5
Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.
®
Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreuter Wohn nutzung).
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5
Bauvorschriften
5.1
Technische Bauvorschriften
Art. 57
Der Stadtrat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zu
Energiesparmassnahmen
sammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zent
ral hergestellter Wärme möglich und unter den Gesichtspunkten der technischen Mach barkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag sinnvoll und
zumutbar ist.
Art. 58
Innerhalb der im Spezialplan Energieanschluss als Energieverbunde bezeichneten Ge
Anschlusspflicht an beste hende Energieverbunde
biete sind Neubauten und Umbauten mit Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage an die Fernwärmeversorgung anzuschliessen, vorbehältlich der übergeordneten Gesetzge
bung.
Art. 59 Anschlusspflicht an geplante
Energieverbunde
1
Innerhalb der im Spezialplan Energieanschluss als geplante Energieverbunde bezeichne ten Gebiete sind Neubauten und Umbauten mit Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage, vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung, an die Fernwärmeversorgung anzu
schliessen, sobald der vorgesehene Wärmeverbund verfügbar ist (Positiver Investitions entscheid seitens Betreiber).
5.2
Wohnhygiene
Art. 60
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung,
Ausrichtung der Wohnungen
Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden ori
entierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Bei Unterschreitung der zo nengemässen Gebäudeabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Win terhalbjahrestagen zu gewährleisten.
Art. 61
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Bal
Garten-, Terrassen- oder Bal konflächen
konflächen aufzuweisen, ausgenommen in Schutzzonen oder bei Klein- und Dachwoh
nungen.
Art. 62 Bezug von Wohnungen und
Arbeitsräumen
1
Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das
Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5.3
Ausstattung
Art. 63 Abstellplätze
Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwendige Angebot ge mäss kantonalem Recht oder über das reduzierte Angebot gemäss Abs. 2 und Abs. 5 hin aus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Eine Reduktion des Parkfeider-Angebots gemäss § 43 a BauV für autoarmes Wohnen ist
bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausgenommen sind Parkfelder für Besuchende.
’
Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 50 Arbeitsplätzen können bei Inbe
triebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu ei nem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet werden. '*
Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Ver
kehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobili
tätskonzept befreit. 5
Der Einwohnerrat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr in der Parkie rungsverordnung insbesondere fest:
das Mass der Abweichungen von der Erstellungspflicht in der Altstadtzone, den weiteren Schutzzonen B-M der Ringzone, der Bahnhofszone und der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga, sowie für autoarme Nutzungen,
die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahr
zeugen, die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund, die Gebührenpflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öffentlich zugängli
che Parkplätze auf privatem Grund.
Art. 64 Gestaltungvon Parkierungsan-
1
Parkfelder sind sorgfältig ZU gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rank
gewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszu führen, oder das Oberflächenwasser ist mittels oberflächiger Versickerung abzuleiten.
Die Gestaltung ist von der Stadtverwaltung zu genehmigen. 2
Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch anzuord
nen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Der Stadtrat kann für Besuchende die
unterirdische Anordnung von Abstellplätzen verlangen.
’
Tiefgaragen und gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenbaren An schlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Es ist zumindest die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020 zu erstellen.
'*
Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhänger sind
gegenüber Wohnbauten zu begrünen. Sie sind in der Altstadt-, Ring-, Zentrums-, Bahn
hofs- und Spezialzone Aabach Nord sowie in den Wohnzonen unzulässig.
PLANAR
38/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
5
Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Stadtverwaltung abzuspre chen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit einmaliger Verlän gerungsmöglichkeit von 3 Jahren.
Art. 65
Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern.
Parkleitsystem
2
Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestal
tung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einer Verord nung festgelegt.
Art. 66
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden
Mobilitätskonzept
kann. Es enthält insbesondere: die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr,
a)
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs), b)
die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele.
2
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobi litätskonzepts bewilligt wurden, haben eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die ange strebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur
nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere Massnah
men verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Stadtrat vorläufige Mas snahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.
’
Der Einwohnerrat regelt in einem Reglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobi litätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstat
tung.
Art. 67 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, wo auf
Abstellplätze für Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder usw.
grund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder Kinderwagen usw. zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und ab
schliessbare Absteilflächen bereitzustellen. 2
Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw. sind die notwendigen Ab
stellplätze für Velos, Mofas usw. leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge und
nach Möglichkeiten witterungsgeschützt bereitzustellen. Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und die technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf welche in der kantonalen Gesetzgebung verwiesenen wird.
PLANAR
39/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 68 Spielplätze und Aufenthaltsbe-
1
Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen gelten folgende Anforderungen:
a)
Auf privatem Grund sind zweckmässige und auf die zu erwartenden Spiel- und Aufent
reiche
haltsbedürfnisse unterschiedlicher Bewohnerstrukturen und Altersstufen abgestimmte
Spiel- und Erholungsanlagen anzulegen. Deren Grundfläche muss gesamthaft mindes tens 15 % der zum Wohnen genutzten anrechenbaren Geschossfläche betragen.
b)
Ist das Erstellen der gemäss a) geforderten Spiel- und Aufenthaltsbereiche nicht mög lich oder unverhältnismässig, ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zu stellen.
PLANAR
40/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbildschutz
Art. 69
Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den
Einordnung von Bauten und Anlagen
Kriterien gemäss § 15e BauV.
Der Stadtrat kann bei Baugesuchen:
a)
zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Auf
nahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Anga
ben über Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume usw.); b)
eine bessere Einordnung einfordern;
c)
Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, so weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 70
Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dach
Dachgestaltung
form und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Alle
Dachdurchbrüche müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassa den harmonieren.
2
Die Dachfläche von Firstdächern darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden, mit Ausnahme von einzelnen zusätzli chen Dachflächenfenstern mit einem Rohlichtmass von bis 0.5 m^. Die Ausnahme gilt
nicht für die Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen.
’
Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.20 m aufweisen und sind mit einem fla chen oder höchstens 10° geneigten Dach zu versehen.
*
Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energieerzeu gungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird. Dach
begrünungen haben eine hohe ökologische Qualität gemäss SIA Norm 312:2013 zu er füllen. 5
In den Schutzzonen sind die zonenspezifischen Vorschriften massgebend.
§X Aussenraumgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich gut in die Umgebung einordnen und die Ver kehrssicherheit angemessen berücksichtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu
beschränken. Parkfelder, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestal ten.
PLANAR
41/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen
und nötigenfalls Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu er stellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel mit optisch wirksamen Grünstruk turen zu bepflanzen. ’
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, möglichst einheimi
sche Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. '*
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes.
5
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzun gen nachkommt: attraktiv gestaltete Gesamtanlage,
auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung, namentlich durch Parkfelder, Wege und Plätze,
genügend Abstellplätze für Zweiräder usw.,
auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Ab
treppungen, gute Durchgrünung, vorwiegend mit standortgerechten Gehölzen unterschiedli
cher Wuchshöhe,
sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung.
Art. 72 Strassenraumgestaltung
Zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbilds ist der Gestaltung des Strassen raums (von Fassade zu Fassade) besondere Beachtung zu schenken. Es sind Aufwer
tungsmassnahmen, insbesondere bezüglich Gestaltung, Ausstattung und Einteilung des Aussenraums bezüglich der Strassenraumqualität zu treffen.
Art. 73 Mobilfunkantennen
Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen
in erster Priorität in den Arbeitszonen ARI und AR2 sowie der Spezialzone Ober rain,
in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4, der Spe
zialzone Bahnhofstrasse - Malaga, Bahnhofszone, den Spezialzonen Gleis Nord und Aabach Nord, sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB, in dritter Priorität in der Altstadtzone, der Ringzone, den weiteren Schutzzonen B -
M und den Wohnzonen W2, W3, W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen überge
ordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in der Altstadtzone, der Ringzone, den
weiteren Schutzzonen B - M und den Wohnzonen W2, W3, W4 (3. Priorität) eine als sol
che erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versor
gung dieser Zone bezweckt.
PLANAR
42/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 74 Siedlungsrand
Die Gestaltung der Freiräume am Siedlungsrand hat sorgfältig zu erfolgen und ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Terrainveränderungen sind zu vermeiden und
besonders vorsichtig an die Umgebung anzupassen. Einfriedungen und Stützmauern sind zulässig, wenn sie den örtlichen Begebenheiten entsprechen und sich gut einord
nen. Es sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
Art. 75 Lichtemissionen
Aussenbeleuchtung und nach Aussen wirkende Innenbeleuchtung sind auf das Notwen
dige zu beschränken. Im Bereich der Altstadt ist besondere Sorgfalt erforderlich.
PLANAR
43/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
7
Vollzug und Verfahren
Art. 76
Der Stadtrat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.
Organe des Stadtrates
Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 77 Bei Bauvorhaben
Begutachtung
in Hochwassergefahrenzonen, in den (Ztuartier- und Strukturerhaltungszonen,
mit (Pflicht-)Gestaltungsplänen, mit Inanspruchnahme der erhöhten Ausnützungsziffer durch § 54
oder soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern
kann der Stadtrat Begutachtungen durch Fachleute anordnen und besondere Massnah men verlangen. 2
Bei Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschafts
bild wie der Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen, der Bahnhofszone und der Spezi alzone Bahnhofstrasse - Malaga hat der Stadtrat eine Begutachtung durch Fachleute an
zuordnen, sofern die zuständigen Kommissionen nicht angehört wurden.
Art. 78
Bei Bauvorhaben wird der Bauherrschaft empfohlen, frühzeitig mit der Baubehörde ei
Beratung
nen Erstkontakt aufzunehmen.
Art. 79 Gebührenverordnung
Die Gebühren für die Tätigkeiten der Stadt in den Bereichen Raumplanung, Umwelt schutz und Bauwesen richten sich nach dem Gebührenreglement der Stadt.
Art. 80 Abgabesatz bei Einzonungen
Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine
Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten.
Art. 81 Kosten von Sondernutzungs
planungen
Soweit Sondernutzungsplanungen von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die begüns tigten Grundeigentümerinnern und Grundeigentümer je nach Interesse zu Beiträgen
von mindestens 50 % an den Planungskosten verpflichtet.
2
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungsplänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Verhältnis der zu lässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.
’
Bei privaten Sondernutzungsplanungen kann sich die Stadt nach Massgabe ihres öffent lichen Interesses an den Kosten beteiligen.
PLANAR
44/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Schluss- und Übergangsbestimmungen
8
Art. 82 Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge suche werden nach neuem Recht beurteilt. 2
Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen (Be
griffe der ABauV gemäss Anhang 3 BauV vom 25. Mai 2011) sowie die entsprechenden
altrechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf sol
che verwiesen wird.
’
Für das Areal «Zeughaus, Industriestrasse» gelten bis zum Inkrafttreten einer späteren
Teiländerung die Bestimmungen zur Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 der Bauordnung
vom 22. Mai 1997. Zur Sicherung eines genügenden Planungsspielraums bis zur Einlei tung einer späteren Teiiänderung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungs zone gemäss § 29 BauG vorbehalten.
'*
Für das Areal «Mülimärt plus inkl. Kleinvenedig» gelten bis zum Inkrafttreten einer spä
teren Teiländerung die Bestimmungen zur Ringzone der Bauordnung vom 22. Mai 1997.
Zur Sicherung einer späteren Teiländerung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungszone gemäss § 29 BauG vorbehalten.
Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Die Bauordnung vom 22. Mai 1997 sowie die seither erfolgten Teiländerungen (ausgenommen Bestimmungen für Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 sowie für die
Ringzone); Der Bauzonenplan vom 22. Mai 1997 sowie die seither erfolgten Teiländerungen (ausgenommen Festlegungen für Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 sowie für die
Ringzone im Areal «Mülimärt plus inkl. Kleinvenedig»);
Die Nutzungsordnung Kulturland vom 3. März 1994 sowie die seither erfolgten Er gänzungen und Teiländerungen (ausgenommen Art.
[Festlegung für Weiler
zone Wildenstein]);
Der Kulturlandplan vom 3. März 1994 sowie die seither erfolgten Ergänzungen und
Teiländerungen (ausgenommen Festlegung für Weilerzone Wildenstein); Der Strukturplan Altstadt und Umgebung vom 30. April 1997; Der Strukturplan Bahnhof - Bahnhofstrasse - Malagarain vom 30. April 1997; Der Grünplan vom 30. April 1997.
PLANAR
45/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Anhang A: Genehmigungsinhalte Kulturobjekte (§ 43 BNO)
PLANAR
Ortsbezeichnung/ Adresse
Part. Nr.
Eigentümerschqft
BZP
Wasserrad Bleiche mit Einlaufwerk und Leer laufwehr
356
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_003
Wehranlage Bleiche (Kleinvenedig)
351
Kanton Aargau
X
KKO_004
Wehranlage oberhalb Kleinvenedig
351
Kanton Aargau
X
KKO_005
Einlaufwerk Tommasini
1927
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_007
Wehranlage Tommasinikanal
2752
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_008
Wehranlage Hämmerlikraftwerk
KKO_009
Springbrunnen
KKO_010
Inventar Nr.
Objekt
KKO_(X)2
KLP
X Burghaldenhaus
248
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
Brunnen
Museum Burghalde
248
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_011
Brunnen
Steinbrüchliweg Abzw. Ellsworthweg
1187
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_012
Brunnen
Steinbrüchliweg Abzw. Schlosshöhle
1839
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_013
Brunnen
Parkplatz Schlossgut
1820
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_014
Brunnen
Oberer Haldenweg Re servoir
1820
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_015
Brunnen
Schlossgasse Reb mannhaus
3297
Einwohnergemeinde Lenzburg
KKO_016
Brunnen
Schlossweg Zufahrt Schloss
1834
Stiftung Schloss Lenzburg
KK0_017
Brunnen
Friedhof
2020
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KK0_018
Brunnen
Friedhof
2020
Einwohnergemetnde Lenzburg
X
KKO_019
Fröschlibrunnen
Wilgasse/Fhedweg
434
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_020
Brunnen
Schulanlage Angelrain
489
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_022
Brunnen
Murackerstrasse Schwarz
2525
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KK0_023
Wolfsbrunnen
Lindenplatz
855
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_024
St. Wolfgangsbrunnen
Schützenmatt
2402
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_026
Brunnen
Sportplatz Wilmatten
2511
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_027
Kadettenbrunnen
Schützenmatt
2402
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_028
Brunnen
Hypiplatz
573
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_029
Brunnen
Viehmarkt
1361
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
X
X
46/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
KKO_031
Sodbrunnen
145
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
Terrial AG
X
KKO_032
Sodbrunnen
Ziegelacker
284
KKO_033
Sodbrunnen
Erlengut
13
P. Doninelli AG
X
KKO_034
Grenzstein
Zelgli / Dufourstrasse
2545
Wohnbaugenossenschaft Lenz burg
X
KKO_035
Grosser und kleiner Römerstein
Waldteil Lind
3158
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_036
Ehemaliger Glockenstuhl der Lenzburger Stadtkirche
Waldteil Berg - Ebnet
1478
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_038_A
Quelle am unteren Haldenweg (Platte)
Unterer Haldenweg
1398
M. Fischer AG
X
KKO_038_B
Quelle am Goffersberg (Westabhang)
Sonnenbergstrasse
2941
S. Häusermann
X
KKO_038_C
Brunnstube Erlisbrunnen
Bühlweg
2441
H.R. Kyburz
KKO_038_D
Brunnstube Schlossgasse
Schlossgasse
2922
U.Bucher
KKO_038_E
Teilstock Steinbrüchli
Steinbrüchliweg
1834
Schloss Lenzburg
KKO_038_F
Teilstock Landweybeley (Brunnenstock)
Schlossgasse
1341
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
KKO_038_G
Lütisbuchquelle (kleiner Tunnel)
Ammerswilerstrasse
1263
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_038_H
Zweiweiherquellen (Brunnen Fischzucht)
Ammerswilerstrasse
2495
Erbengemeinschaft H.R. Kieser
X
KKO_038J
Teilstock Ammerswilerstrasse
Ammerswilerstrasse
1749
Einwohnergemeinde Lenzburg
KKO_039
Wasserstellen Bäreloch
Waldteil Berg - Ebnet
1478
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
KKO_043
Gedenkstein von Hieronimus Hünerwadel
Rebweg
1834
Stiftung Schloss Lenzburg
X
KKO_044
Gedenkplatte für Wedekind
Schützenmatt-strasse
3039
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_046
Gedenkstein Stifter Heropark (Arent Oetker)
Heropark
604
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_047
Gedenkstein Walo von Greyerz
Waldteil Berg - Ebnet
1478
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
KKO_048
Fünflinden Gedenkstein für Bernhard Matter und Stifter
Aarauerstrasse
562
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_049 (LEN945)
Dampfmaschine Wisa-Gloria, 1920/21
Sägestrasse 28
1204
CAS Immobilien AG Hintermättlistrasse 5 55506 Mägenwil
X
KKO_050 (LEN961)
Aabach-Wehr, 19. Jh.
Aabach, bei der
351, 352, 354
Kanton Aargau; Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_051 (LEN962A)
Brunnen, 19. Jh., 1960/61
Burghaldenstrasse
413
Parzelle: Staat Aargau, Brun nen: unbekannt
X
KKO_052 (LEN962B)
Brunnen, M. 19. Jh.
Schlossgasse / Unterer Haldenweg
1353
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_053 (LEN962C)
Brunnen, 1877
Bahnhofplatz
632
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_054 (LEN962D)
Brunnen, 1877
Othmarsingerstrasse / Römerweg
1873
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_055
Brunnen, sp. 19. Jh.
Ammerwilerstrasse visà-vis Nr. 16
1749
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KK0_065 (LEN963)
Alte Grabsteine, 19./20. Jh.
Friedhof Rosengarten
2020
Einwohnergemeinde Lenzburg
X
KKO_066 (LEN964A)
Grenzstein, 1956
Hendschikerstrasse Hornerfeld
1088
Kanton Aargau
KKO_067 (LEN964B)
Grenzstein, 1956
Aarauerstrasse, Fünflinden
562
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
KKO_068 (LEN964C)
Grenzstein, 1956
Seonerstrasse
1527
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_069
Gedenkstein Henri Guisan
Goffersberg, unter den drei Linden
2471
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_070
Kalköfen
Im Boll
3096
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
KKO_071
Hallstatt-Grab
Im Lind
1800
Ortsbürgergemeinde Lenzburg
X
Mittleren Mühle
(LEN962E)
PLANAR
Rathausgasse
X X
X X
X
X
X
X
X
47/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG
Naturschutzzonen im Kulturland (§ 32 BNO) Nr./Bez. Inventar
objekttyp
Ort, Objektname
Trockenstandort:
SBnl
Magerstandort Bahndamm, nordexponiert
I de Saagi - Bollberg
SBs2
Magerstandort Bahndamm, südexponiert
Lindfeld
Trockenstandort: SBsl
Magerstandort Bahndamm, südexponiert
Mertmatte
S6n2
Magerstandort Bahndamm, nordexponiert
Gexi
SWl
Trockenstandort:
SH2
Magere Mähwiese
Bodefeld-Sandrisi
Trockenstandort:
Schlossberg (Südhang)
Magerwiese Schlossberg-Gofi, Kernbereich
SE3
Trockenstandort:
Schlossberg (Westhang)
Magerwiese Schlossberg-Gofi, Erweiterung
SVI
Schutzzone
Schutzzone Aabach
Schutzzone
Schutzzone Schlossberg-Gofi
Feuchtgebiet: Strukturell vielfältiger Standort
SV2
Bergfeld (JVA)
Feuchtgebiet: Strukturell vielfältiger Standort
Bolli-Wildistei
Naturschutzzonen im Wald (§ 33 BNO)
PLANAR
Nr./Bez.
Objekttyp
Ort, Objektname
N
Naturwald
Boll
E
Eichenwaldresen/at
Lind, nördlich Autobahn
E
Eichenwaldreservat
Lind-Boll, südlich Autobahn
N
Naturwald
Rain, Sandrisi
E
Eichenwaldreservat
Lütisbuech
N
Naturwald
Schwöschterloch
N
Naturwald
Fünfweiher
N
Naturwald
Zweiweiher-Bachtale
E
Elchenwaldreservat
Heidebrug
N
Naturwald
Wytwand
48/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Naturobjekte (§ 44 BNO)
PLANAR
Nr./Bez. Inventar
objekttyp
Ort, Objektname
HOI
Hecke
H02
Hecke
H03
Hecke
Bergfeld
H05
Hecke
Unteri Wylmatte
X
H06
Hecke
Unteri Wylmatte
X
H07
Hecke
Bolli-Wildistei
X
HOB
Hecke
Bannhalde (Brunnmattstrasse)
H09
Hecke
Unteri Wylmatte (Badi)
X
H14
Hecke
Gofi (Parkplatz Schloss)
X
H17
Hecke
Schlossberg (Westhang)
X
H19
Hecke
Schlossberg (Steibrüchliweg)
X
H20
Hecke
Industrie- / Langsamstigstrasse
X
H21
Hecke
Ringstrasse (Bahnunterführung)
X
BZP
KLP
Oberrain
X
X
Unteri Wylmatte
X
X
X
X
H22
Hecke
Länzert (nördlich Bahnlinie)
X
H23
Hecke
Schützematt
X
H24
Hecke
Gexi (Gexistrasse)
B02
Allee
Wilstrasse (Mitte)
X
X
X
B04
Baumreihe
Ammerswilerstrasse (Widmi)
X
B14
Baum-Ensemble
Schule Bleicherain (Wiese)
X
BIS
Baumreihe
Schule Bleicherain (Kanzel Süd)
X
616
Baumgruppe
Schule Bleicherain (Mitte)
X
B17
Baumpaar
Seonerstrasse (Seetalplatz)
X
BIS
Einzelbaum
Burghaldenstrasse (Sternen)
X
B19
Baumgruppe
Bahnhofstrasse (Ost)
X
B20
Baum-Ensemble
Aavorstadt (Altstadt)
X
B21
Baum-Ensemble
Promenade - Brattligäu
X
B22
Baum-Ensemble
Kronenplatz
X
B23
Baum-Ensemble
Schule Länzert (Nord/Ost)
X
B2E
Allee
Keltenweg
X
B27
Baumreihe
Henschikerstr. (Berufsschule)
X
B28
Baumreihe
Othmarsingerstrasse
B29
Baum-Ensemble
Niederlenzer Kirchweg
X
B30
Baumreihe und Allee
Heroweg
X
831
Allee
Wilstrasse (Mitte)
X
FOl
Feuchtstandort
Zweuweier
X
F02
Feuchtstandort
Drittweier
X
F03
Feuchtstandort
Föifweier
X
F04
Feuchtstandort
Munimattweier
X
F05
Feuchtstandort
Seitenarm Aabach
F06
Feuchtstandort
Schützemeisterweier
X
49/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
PLANAR
F07
Feuchtstandort
Bachtale
X
F08
Feuchtstandort
Steinbruch Lütisbuech
X
FIO
Feuchtstandort
Eichligarte (oben)
X
Fil
Feuchtstandort
Eichligarte (unten)
X
F12
Feuchtstandort
Chaibegarte
X
F13
Feuchtstandort
Chaibegarte / Im Moos
X
F14
Feuchtstandort
Lütisbuech (Nord) / Büelhof
X
F15
Feuchtstandort
Länzert (Linieweg)
X
F16
Feuchtstandort
Länzert (südlich Bahnlinie)
X
F17
Feuchtstandort
Länzert (nördlich Bahnlinie)
X
F18
Feuchtstandort
Länzert (Waldhüttenweg)
X
F19
Feuchtstandort
Lind / Wilhalde (Kiesgrube)
X
F20
Feuchtstandort
Lind / Hermenegge
NOI
Naturobjekt
Heideburg
X
N02
Steinbruch
Lütisbuech / ßachtale
X
N03
Sandgrube
Lütisbuech / Bi de 12 Apostle
X
N04
Steinbruch
Gofi
X
N05
Erratiker
Lind
X
N06
Erratiker
Lind
X
N07
Erratiker
Boll
X
N09
Kiesgrube
Lind / Wilhalde (Lindgrüebli)
X
50/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Anhang B: Orientierungsinhalt Die nachfolgend aufgelisteten Inventare haben orientierenden Charakter. Ihr Inhalt ist nicht Bestandteil der Bau- und
Nutzungsordnung. Im Umgang mit den Kantonalen Denkmalschutzobjekten ist die Kantonale Denkmalpflege direkt zu ständig.
Bei den übrigen Inventaren erfolgt eine mögliche Unterschutzstellung erst im Rahmen eines Vorhabens oder auf Ersu
chen der Grundeigentümerschaft oder von Amtes v^egen durch den Stadtrat.
Kantonale Denkmalschutzobjekte
PLANAR
Nr.
Objekt
Adresse (Koordinaten)
LENOOl
Vicus und Theateranlage
Archäologisches Objekt
LEN002
Schloss, Toranlagen und Zwinger
LEN003
Ev.-ref. Stadtkirche mit Grabdenkmälern
Hintere Kirchgasse
X
LEN004
Metzgplatz, Klausbrunnen
Metzgplatz
X
LEN005
Sternenplatz, Schmittenbrunnen
Sternenplatz
LENOO6
Rathausgasse, Rathausbrunnen
Rathausgasse
X
LEN007
Kirchgasse, Moritzbrunnen
Kirchgasse
X
LENOO8
Kirchgasse, Spittelbrunnen
Kirchgasse
X
LEN009
Burghaidenstrasse, Brünggetbrunnen
Burghaldenstrasse
X
LENOlO
Aabachbrücke, Brunnen
Aabachbrücke
X
BZP
KLP X
X
LENOll
Kronenplatz, Brunnen
Kronenplatz
X
LEN012
Schützenmattstrasse, Brunnen
Schützenmattstrasse
X
LENO13
Rathausgasse 16, Rathaus
Rathausgasse 16
X
LEN014
Rathausgasse 32, Amtshaus
Rathausgasse 32
X
LEN015
Rathausgasse 4
Rathausgasse 4
X
LENO16
Rathausgasse 31
Rathausgasse 31
X
LENO17
Rathausgasse 36, Landschreiberei
Rathausgasse 36
X
LEN018
Rathausgasse 38
Rathausgasse 38
X
LEN019
Kirchgasse 2, Stadtbibliothek
Kirchgasse 2
X
LEN020
Aavorstadt 2, Berufsschulhaus
Aavorstadt 2
X
LEN021
Aavorstadt 1
Aavorstadt 1
X
LENO22
Aavorstadt 4
Aavorstadt 4
X
LEN023
Aavorstadt 8
Aavorstadt 8
X
LEN024
Aavorstadt 18
Aavorstadt 18
X
LEN025
Bleicherain 7, Müilerhaus
Bleicherain 7
LEN026
Schlossgasse 2
Schlossgasse 2
X
LEN027
Schlossgasse 21, 23, Burghalde
Schlossgasse 21, 23
X
LEN028
Schlossgasse 50, Sonnenberg
Schlossgasse 50
X
LEN029
Steinbrüchliweg 1
Steinbrüchliweg 1
X
LEN030
Steinbrüchliweg 6, Pavillon
Steinbrüchliweg 6
X
LEN031
Schützenmattstrasse 6
Schützenmattstr. 6
X
LEN032
Grabenweg 4, Haus im Hof
Grabenweg 4
X
51/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
LEN033
Kronenplatz 24, Försterhaus
Kronenplatz 24
X
LEN034
Kronenplatz 20, Gasthaus zur Krone
Kronenplatz 20
X
LENO35
Schützenmattstrasse 3, Villa Hünerwadel
Schützenmattstrasse 3
X
LEN036
Schützenmattstrasse 5, Rosenhaus
Schützenmattstrasse 5
X
LENO37
Schützenmattstrasse 7, Villa Malaga
Schützenmattstrasse 7
X
LENO38
Bachstrasse 40, Obere Mühle
Bachstrasse 40
X
LEN039
an Friedhofsmauer, Grabplatte Christian Lippe
an Friedhofsmauer
X
LEN040
Goffiweg 20, Goffischlössli
Goffiweg 20
X
LEN041
Gexistrasse 22, Gexi-Pavillon
Gexistrasse 22
x
LEN042
Oberer Haldenweg 55, Trotte
Oberer Haldenweg 55
x
LENO43
Metzgplatz, Bemalte Decke Gemeindesaal
Metzgplatz
X
LEN044
Promenade, Stadtmauer West
Promenade
X
LEN045
Promenade, Stadtmauer Ost
Promenade
X
LEN046
Promenade, Stadtmauer Ost
Promenade
X
LEN047
Ellsworthweg 4, Schlossscheune
Ellsworthweg 4
X
LEN048
Grabenweg, Stadtmauer
Grabenweg
X
LEN049
Schloss, nördl. Bergfried mit Torhaus
X
LEN050
Schloss, nördliches Wohnhaus
X
LEN051
Schloss, Landvogtei
X
LEN052
Schloss, Ostbastion
X
LBN053
Schloss, südl. Bergfried mit Palas
X
LEN054
Schloss, Ritterhaus
X
LEN055
Schloss, Stapferhaus
X
LEN056
Schloss, übrige Mauern mit Befestigungsanlagen
X
LEN057
Schloss, Höfe mit Gärten
X
LEN058
Rathausgässli 27 / Rathausgasse 30
LEN059
Villa samt Nebengebäude an der Gartenstrasse 9
X
Inventar der Bauten von kommunaler Bedeutung / Bauinventar
PLANAR
Nr.
Objekt
Adresse
Vers. Nr.
Parz. Nr.
BZP
LEN902A
Wohnhaus (Dietschlhaus), 1765
Aavorstadt 6
458
309
X
LEN902B
Wohnhaus ("zum Latärnii"), um 1750
Aavorstadt 10
453
311
X
LEN902C
2 Wohnhäuser, um 1750
Aavorstadt 12,14
452, 451
312, 313
X
LEN902D
2 Wohnhäuser, um 1750
Aavorstadt 20
445
319
X
LEN902E
Wohnhaus, um 1850/60
Burghaldenstrasse 1
503
274
X
LEN903A
Villa, 1902/03
Schützenmattstrasse 1
94
1909
X
LEN904A
Wohn- und Geschäftshaus (ehern. Bezirksanzeiger), um 1860/70
Kronenplatz 12
522
225
X
LEN904B
Wohnhaus (Wedekind-Haus), um 1735
Steinbrüchliweg 2
517
2632
LEN905A
Wohnhaus ("Kutscherhaus Burghalde"!, sp. 18. Jh.
Schlossgasse 31
341
2733
X
LEN905B
Wohnhaus (ehern. Haushaltungs schule u. Kinderkrippe Burghalde), 1921
Schlossgasse 29
969
1360
X
LEN905C
Wohn- und Geschäftshaus ("Untere Burghalde", "Hirzelhaus"), 1696
Burghaldenstrasse 59
345
263
X
LEN906
Mehrfamilienhaus, 1864/65
Aavorstadt 29
426
379
X
KLP
52/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
LEN907
Mehrfamilienhaus, 1845/46
Aavorstadt 31, 33
425, 424
378, 377
LEN908
Mehrfamilienhaus ("Haus Diana"), 1845
Aavorstadt 37
423
374
LEN909
Mehrfamilienhaus, 1839
ßachstrasse 23A
419
3404
X
LEN910
Wohnhaus (zur ehern. Bleiche), 1770
Bleicherain 2
220
1942
X
LEN912
Wohn- und GeschäftshausMittlere Mühle, 19. Jh. (ev. mit älterer Sub stanz)
Bachstrasse 4,6
207, 208
495
X
LEN913
Villa Zeiler (vormals Henckell), 1900
Angelrainstrasse 2
733
515
X
LEN914
Villa Irmiger (Musikschule), 1897
Angelrainstrasse 4
676
519
X
LEN915
Villa Häusler, 1902
Angelrainstrasse 6
743
520
X
LEN916
Schulhaus Angelrain, 1902/03 (aufgestockt um 1950)
Angelrainstrasse 13
744
489
X
LEN917
Turnhalle Angelrain, 1909
Angelrainstrasse 16
824
489
X
LEN918
Bezirksschulhaus, 1929/30
Angelrainstrasse 18,19
1159,1160
489
X
1913
X
X
(Saal)
PLANAR
1123
Villa, 1927
Gartenstrasse 1
LEN920
Villa, 1922/23
Gartenstrasse 17
1011
2054
X
LEN921
Alte kath. Kirche samt Pfarrhaus, 1892
Bahnhofstrasse 25, 27
682, 683
511
X
LEN922
Kath. Pfarrkirche Herz-Jesu, 1933/34
Bahnhofstrasse 21A
1251
511
X
LEN923
Villa (Wälli), 1915
Bahnhofstrasse 17
919
1747
X
LEN924
Fabrik- und Bürogebäude, 1903/04 oder 1908 (1911 verlängert)
Bahnhofstrasse 19
813
513
X
LEN926
Verwaltungsgebäude Hero, 1912/13
Niederlenzer Kirchweg 3
771
900
X
LEN927
Wohlfahrtsgebäude Hero, 1946
Niederlenzer Kirchweg 5
1455
1957 (Baurecht; 1143)
X
LEN928
Fabrikgebäude Wisa-Gloria, 1930-32, 1943
Sägestrasse 44,46
1181,1226,135
1951,
X
LEN929
Wohnhaus ("Türmlihaus“), 1914
Sägestrasse 20
906
1925
X
LEN931
"Cholerahaus" (ehern. Schützenhaus), 1735/36,1831 erweitert
Schützenmatte 7
62
2402
X
LEN932
Schiessstand (Schützenhaus), 1912/13
Schützenmatte 6
61
2402
X
LEN933
Wohnhauszeile, 1844/45
Niederienzerstrasse 4, 6
118,120
25, 27
X
LEN935
Doppelwohnhaus 17.-19. Jh.
Wylgasse 4, 2
395
392, 389
X
LEN937
Villa (Killer, vormals Bertschinger), 1910/11
Burghaldenstrasse 10
387
702
X
LEN938
Atelierhaus und Wohnhaus Hächler, 1964
Blumenrain 7
1885,1923
3015
LEN939
Wohnhaus mit Gartenpavillon, 1968/69
Bolli 3
2028, 2047
1437
LEN940
Bauernhaus, um 1770
Wildenstein 26, 30
258, 259, 290
2476, 2478
LEN941
Strafanstalt, 1861-64
Ziegeleiweg 13
285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292
2497
X
LEN943
Wohn- und Geschäftshaus, 1877/78
Poststrasse 13
188
17
X
LEN944
Alte Hypothekarbank/„Lenzhof", 1913/14
Bahnhofstrasse 3
896
496
X
LEN946
Rebhäuschen, 1644, umgebaut 1942
Bolli 23
277
1430
X
LEN947
Villa Bertschinger, 1873
Bollbergstrasse 8
66
1815
X
LEN948
Villa Jurablick*, 1878,1893/94
Bollbergstrasse 2
74
945
X
LEN949
Villa, 1905
Bahnhofstrasse 28
755,933
1881
X
LEN950
Villa, 1910
Im Boll 11
840
1890
X
LEN919
1204
X
X
53/54
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
LEN951
Gartenstadtquartier, 1907-13
Lindenplatz 1/3, 7, 9/11/13, 10/12/15/17, 6, 2/4, Linden weg 20, Lindenweg 15 / Wolfsackerstrasse 8,
828, 834, 836, 837A/B, 872AD, 860, 827, 900, 2867, 873A/B
860, 862, 858, 857, 856, 848, 847, 849, 845, 846, 844, 853, 854, 865, 863, 864, 855
X
LEN952
Villa, 1912
Kulmerweg 3
869
1733
X
LEN953
Doppelwohnhaus, 1915/16
WoJfsackerstrasse 1/3
929, 930
85
X
LEN954
Villa, 1922
Im Boll 9
1031
948
X
LEN955
Wohnhaus "Eichturm", 1931/32
Wytgasse 22
1219
2235
X
LEN956
Villa Hächler, 1948
Bolli 17
1483
1430
X
LEN957
Bleichegebäude, 18. Jh. / 1843
Bleicherain, Vers.-Nr.
221, 222
356
X
221/222, am Aabach
PLANAR
LEN958
Gewerbeanlage (Brauerei) Felsenkel ler samt Nebengebäude und Bierkel lern, 1865, 1891,1958
Felsenkeller
4, 5,8
1196, 3012, 3013
X
LEN959
Kino „Urban", 1946/47
Bleicherain 8
1458
1943
X
LEN960
Katholisches Pfarreizentrum, 1989/93
Bahnhofstrasse 23
2427
511
X
54/54
Kanton Aargau
Stadt Lenzburg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
ERGÄNZUNG DER NUTZUNGSORDNUNG KULTURLAND VOM 3. MÄRZ 1994 WEILERZONE WILDENSTEIN
Vorprüfungsbericht vom 13. September 2001 Öffentliche Auflage vom 19. November 2001 bis 18. Dezember 2001 Vom Einwohnerrat beschlossen am 23. Mai 2002 Der Präsident:
Genehmigung:
Der Protok
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den i4 Deze...rr3Dei Zoo2
AENDERUNG Nr.. .Z
Der Staatsschreiber:
zu Bno/Bo/No vom
Stand April 2002, Beschiussvorlage Einwohnerrat
Die Nutzungsordnung Kulturland wird ergänzt durch Artikel 7 bis. Weilerzone Wildenstein Grundsätze
Nutzung
Art. 7 bis 1 Die Weilerzone Wildenstein ist der Landwirtschaftszone 1
überlagert. Bezweckt wird die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers unter Wahrung seines landwirtschaftlich geprägten Charakters. 2 Die Bauten dürfen zu Landwirtschafts- und Wohnzwecken sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden, sofern der Charakter des Weilers nicht gestört wird. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 In aktiven Landwirtschaftsbetrieben im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht werden Umnutzungen über die Vorschriften der Landwirtschaftszone hinaus nur bewilligt, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden oder den Anforderungen an eine zeitgemässe Bewirtschaftung nicht mehr genügen. In einem gesamtbetrieblichen Konzept muss aufgezeigt werden können, dass durch die Umnutzung keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die langfristige Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes entstehen. Vor Beginn der Projektierungsarbeiten ist mit den zuständigen kantonalen Fachstellen Kontakt zwecks Grundsatzbeurteilung aufzunehmen.
Ortsbildschutz
4 Der Weiler wird geprägt durch die stattlichen, langgezogenen Mehrzweckbauten mit den zugehörigen Gärten und Vorplätzen, sowie ihrer Stellung zueinander. Die baulichen Eingriffe, die Nutzung und die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann im Rahmen eingreifender Renovationen und Umbauten die Beseitigung störender baulicher Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
Gebäude mit Substanzschutz
5 Das violett bezeichnete Gebäude ist in seiner Substanz geschützt und darf nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf es unter Beachtung der denkmalpflegerischen Grundsätze aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume ist zulässig.
Bauvorschriften
6 Neben dem übergeordneten Recht gelten folgende Bauvorschriften: - Zulässig sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. - Neue, nicht landwirtschaftliche Hauptgebäude sind nicht zulässig. Klein- und Anbauten sind nur gestattet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Unterbringung im bestehenden Bauvolumen nicht zweckmässig ist und dass eine gute Einordnung in die Gebäudegruppe entsteht. - Beim Aus-, Um- und Ersatzbau bestehender, nicht landwirtschaftlich genutzter Gebäude darf das oberirdische Bauvolumen nicht erweitert werden, ausgenommen Dachaufbauten, gedeckte Gartensitzplätze und abstandsprivilegierte Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV. Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro bewohntes Hauptgebäude geschaffen werden. Das Haus Vers. Nr. 259 zählt für sich als Hauptgebäude. Bei Umnutzungen sind die Mindestabstände zu benachbarten Tierhaltungsbetrieben einzuhalten. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind mit der Einschränkung zulässig, dass die geschlossene Dachfläche vorherrscht. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/4 der Trauflänge betragen. Dachaufbauten sind in der Regel nur im ersten Dachgeschoss zugelassen. Dacheinschnitte sind unzulässig.
Umgebungsgestaltung
7 Die durch Vorplätze, Bauerngärten, Obstbaumgärten und Einzelbäume bestimmten Aussenräume sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks umgestaltet und erneuert werden.
Baubewilligung
8 Fassaden- und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien. Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.
Lenzburg, 10. April 2002 / Marti Partner Architekten und Planer AG, Thomas Meier
Kanton Aargau
BAUORDNUNG DER STADT LENZBURG AENDERUNG Nr. .....4?....... vom .37
ir)....... ......................................... Beschlossen vom Einwohnerrat am 22. Mai 1997 Der Präsident:
Der Pro
I
Ilführer:
AENDERUNG Nr. .... ......... ....
Genehmigung:
Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den
3. ri.Af
Aelcie
Im Auftrag des Grossen Rates Sta atzschreiber In
tu
................
AENDERUNG Nr. ....A .......
AENDERUNG Nr. .2
vom .2.'4... .
vom
Qß
Hinweise
II
Formelles: Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 1994 / 31. Januar 1996 Vorprüfungsbericht vom 7. Dezember 1995 Öffentliche Auflagen vom 23. April bis 22. Mai 1996 und vom 4. Februar bis 5. März 1997
Diese Bauordnung wird nach folgenden Grundsätzen aufgebaut: - In der linken Spalte stehen von der Gemeinde zu beschliessende Vorschriften. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat. - In der rechten Spalte stehen Hinweise zum Text in der linken Spalte. Dieser Informationsteil entfaltet keine Rechtswirkung.
Übergeordnetes Recht: Basis bilden das neue Baugesetz (BauG) vom 19. Januar 1993 und die zugehörigen Verordnungen, insbesondere die Allgemeine Bauverordnung (ABauV) vom 23. Februar 1994. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes. Die Gliederung ist gleich wie die der vorliegenden Bauordnung. Bezugsadresse: Staatskanzlei, Drucksachen- und Materialzentrale, Regierungsgebäude, 5001 Aarau
Planer
Marti Partner, Architekten und Planer AG, Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich und Industriestrasse 26, 5600 Lenzburg Verantwortlich: Georg Schmid und Thomas Meier
Juristischer Berater
Dr. iur. Ch. Häuptli, Schützenmattstrasse 1, 5600 Lenzburg
5
Art. 10 Tabelle der Zonenvorschriften
Wohn- / Gewerbezonen
Ringzone
Zone
Darstellung im Zonenplan
Definition zulässiger Störgrad Gewerbe siehe § 46
WG 14.5
hellbraun
dunkelrot schraffiert
Art. 22
Art. 20 Detailangaben siehe Bauordnung
Nutzungsart
R
Gemischte Nutzung Wohnen / mässig störendes Gewerbe
Gemischte Nutzung Wohnen / mässig störendes Gewerbe
offene Bauweise Der Grenzbau ist zulässig bis zur maximalen Gebäudelänge
offene +geschlossene Bauweise
Bauweise, Spezielles
Ausnützungsziffer Az
1.0 0.8
-
max. W max.
Definition siehe § 9 ABauV
Az-Bonus . 0.1 Richtgrösse für die minimale Arealfläche in m2, wobei überbaute Grundstücke miteinbezogen werden können:
-
Arealüberbauungen (siehe § 45)
4000
ES III
ES III
Empfindlichkeitsstufe zur Ermittlung der Lärmgrenzwerte
Gebäudehöhe G Firsthöhe F
siehe Zonenplan
max. max.
14.5 m 16.0 m
Festlegung durch Gemeinderat
Grenzabstand (§ 40 ff.)
6.0 m 12.0.m
Grenzabstand klein min. Grenzabstand gross min. Gebäudelänge max.
-
-
-
1
-
60 m
Bauordnung
Hinweise
Ringzone
Art. 20 - Nutzung
1 Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht störendes bis mässig störendes Gewerbe zulässig.
Tabelle der Zonenvorschriften siehe § 10 Bau° Strukturpläne siehe § 7 Bau0
- Bauweise
2 Bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken haben sich gut in das bestehende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Die gewünschte Struktur ist im Strukturplan "Altstadt und Umgebung" festgehalten.
Den Bauherren und Architekten wird empfohlen, vor und während der Projektierungsarbeiten für Bauvorhaben das Bauamt zu konsultieren.
- Ausnützung, Abstände
3 Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat bestimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen.
- Gebäudehöhe
4 Die zulässige Gebäudehöhe ist im Bauzonenplan, Ausschnitt Altstadt und Umgebung 1:2000, festgehalten.
17
Bauordnung
Hinweise
Art. 22 Wohn-!
Gewerbezonen - Nutzung
- Bauweise
- Grenzabstand für Anbauten und Verbindungsbauten
1 In den Wohn-/Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbebetriebe, Geschäfte, Läden, Landwirtschaftsbetriebe sowie die Wohnnutzung zulässig. In den Zonen WG 11.5 sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (einschliesslich Passantenrestauration, Lager— und Nebenräume) mit insgesamt mehr als 800 m2 Bruttogeschossfläche verboten.
Tabelle der Zonenvorschriften siehe § 10 Bau° Definition "mässig störend" siehe § 46 Bau°
Zulässiger Grenzbau:
I, 1... :.5 L max. , 1j
1
2 Es gilt die offene Bauweise. Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 3 Für eingeschossige Anbauten und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Bei Einverständnis der Nachbarn können solche Bauten — unabhängig von der maximal zulässigen Gebäudelänge — an oder auf die Grenze gesetzt werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch einzutragen.
7
18