Bau- und Nutzungsordnung

Lenzburg

Documento

Numero
4201
Comune
Lenzburg
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
22 gen 2025
In vigore dal
22 gen 2025

Carta

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Testo

Kanton Aargau

Stadt Lenzburg

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Stadt Lenzburg

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom 16.04.2018 bis 25.05.2018

Vorprüfungsbericht vom 29.10.2020 / 26.10.2022

Öffentliche Auflage vom 05.11.2020 bis 07.12.2020 / vom 18.11.2022 bis 19.12.2022

Vom Einwohnerrat festgesetzt am 26.10.2023

NAMENS DES EINWOHNERRATES

Der Präsident: Remo Keller

der stellvertretende Aktuar: Christoph Hofstetter

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. 202^-00^001'

vom 11.C4.2CI\

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den MC3.Z0Z£' Abteilung Raumentwicklung BVU

PLANAR RAUMENTWICKLUNG

21. Dezember 2023

Bearbeitung

PLANAR AG für Raumentwicklung

Gutstrasse 73, 8055 Zürich

Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected]

Marsilio Passaglia

Inhaltsverzeichnis 1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

5

2

Raumplanung

6

2.1

Planungsgrundsätze

6

2.2

Gestaltungspläne

7

2.3

Weitere Planungsinstrumente

10

3

Zonenvorschriften

11

3.1

Bauzonen

11

3.2

Landwirtschaftszonen

22

3.3

Schutzzonen im Kulturland

23

3.4

Überlagerte Schutzzonen

26

3.5

Schutzobjekte

28

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

31

3.7

Gefahren- und Überflutungszonen

32

4

Baubegriffe und Messweisen

34

4.1

Messweisen

34

4.2

Innenentwicklung

34

4.3

Gewerbe

35

5

Bauvorschriften

37

5.1

Technische Bauvorschriften

37

5.2

Wohnhygiene

37

5.3

Ausstattung

38

6

Schutzvorschriften

41

6.1

Ortsbildschutz

41

7

Vollzug und Verfahren

44

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

45

Anhang A: Genehmigungsinhalte

46

Kulturobjekte (§ 43 BNO)

46

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 32 BNO)

48

Naturschutzzonen im Wald (§ 33 BNO)

48

Naturobjekte (§ 44 BNO)

49

Anhang B: Orientierungsinhalt

51

Kantonale Denkmalschutzobjekte

51

Inventar der Bauten von kommunaler Bedeutung / Bauinventar

52

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

1

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Um­ welt- und Baurecht der Stadt Lenzburg.

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen und deren Nutzung.

3

Der Bauzonenplan (1:2'500), der Kulturlandplan (1:5'000), der Spezialplan Hochwasserschütz (1:2'500) und der Spezialplan Energieanschluss (1:7'500) sind Bestandteile dieser

Bau- und Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der

Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtswirksamen Planwerke können auf der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben Vor­ behalten.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

2

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

Die Bau- und Nutzungsordnung dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hin­ sichtlich der angestrebten räumlichen Ordnung. Die behördenverbindliche Räumliche Entwicklungsstrategie (RES) sowie die nachfolgenden Planungsgrundsätze bilden den

Beurteilungsmassstab für raumwirksame Tätigkeiten.

Die Siedlungsentwicklung hat in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfah­ ren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich:

der Stärkung der regionalen Zentrumsfunktion von Lenzburg, der Stärkung bestehender und Schaffung neuer Freiräume, der Bewahrung der vorhandenen städtebaulichen, baukulturellen und historischen Werte und Wohnqualitäten,

der Schaffung qualitätsvoller Quartierstrukturen, der Schaffung von Wohnungsangeboten für verschiedene Anspruchsgruppen, der gezielten Entwicklung und räumlichen Aufwertung der Arbeitsplatzstandorte,

der Transformationsgebiete, welche der inneren Siedlungsentwicklung zugeführt

und dabei deren Umgebung und Geschichte berücksichtigt werden, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen, namentlich der Alt­ stadt, dem Bahnhofsgebiet und dem nördlichen Aabachtal,

der Vernetzung ökologischer Grünflächen einer effizienten Energienutzung unter Berücksichtigung der kommunalen Ener­ gieplanung.

’

Überbauungen und Freiräume sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

'*

Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss ist zu för­ dern.

5

Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu

erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindun­

gen sind zu fördern.

®

Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken.

®

Die Landschaft soll als zusammenhängender Landschaftsraum entwickelt werden. Dabei sind Anforderungen und Bedürfnisse von landwirtschaftlicher Nutzung und Produktion,

Naherholung und Naturhaushalt aufeinander abzustimmen. ®

Das Aabachtal bildet das zentrale Rückgrat des Siedlungsraums von Lenzburg. Es soll als

urbaner Freiraum erhalten und ökologisch entwickelt werden.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

2.2

Gestaltungspläne

Art. 4 In den dreigeschossigen Bauzonen und höher kann der Gestaltungsplan maximal zwei

Abweichungen im Rahmen von Pflichtgestaltungsplänen

zusätzliche Vollgeschosse zulassen, wenn damit eine städtebaulich bessere Lösung er­

und Gestaltungsplänen von der Regelbauweise und Ziel­

reicht wird und eine umfassende Interessenabwägung stattgefunden hat. In der Alt­

vorgaben

stadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen können mit einem Gestaltungsplan keine zusätz­

lichen Geschosse realisiert werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in

der BNO. 2

Die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen hat auf der Basis eines Richtprojektes zu erfolgen.

’

Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:

Elochwertige Gestaltung von Bauten, Anlagen (Ausmass, Lage, Proportionen usw.)

und Freiräumen, welche auch den ökologischen Ansprüchen genügen, rationelle Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungsanlagen, unterirdische Sammelgaragen,

gemeinsame, gut eingepasste und gut zugängliche Entsorgungsanlagen, Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sowie Umbauten haben die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende Zusatzanforderung (Erstellung und Be­ trieb) gemäss dem SIA-Effizienzpfad Energie (Merkblatt SIA 2040:2017) oder die

zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennzahlen zur grauen Energie von Minergie-ECO einzuhalten. Bei Umbauten von historischen Bauten

können Ausnahmen gewährt werden, sofern aufgrund energetischer Anforderun­

gen die Schutzinteressen übermässig tangiert werden.

Art. 5

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn

Pflichtgestaltungspläne

ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2

Den Pflichtgestaltungsplänen muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsrichtplan zu­ grunde gelegt werden, welches/r in einem qualitätssichernden Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der

Pflichtgestaltungsplan auf Basis eines Entwicklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist da­ rauffolgend für das Bauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbe­ werb oder Studienauftrag) durchzuführen. 3

Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen, mit dem ersten Gestaltungsplan ein Gesamt­

konzept über das gesamte Gebiet erstellt wird und eine plausible Etappierung aufge­ zeigt werden kann. 4

Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach

Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre) zonenkonforme Nutzungsänderungen be­

willigen, wenn noch kein Gestaltungsplan besteht oder wenn diese Änderungen einem vor Inkrafttreten dieser BNO bestehenden Gestaltungsplan widersprechen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 6 Pflichtplanungsgebiet "Erlen­

Die Gestaltungsplanpflicht "Erlengut" bezweckt eine städtebaulich und architektonisch

gut"

gut eingepasste qualitätsvolle Zentrumsüberbauung mit einem lagegerechten Nutzungsmix.

Für das Gestaltungsplangebiet "Erlengut" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

Berücksichtigung eines weitgefassten Betrachtungsperimeters (Areale Erlengut -

Sandweg - Poststrasse - Niederlenzerstrasse) bei Erarbeitung des Richtprojektes (gemäss § 5 Abs. 2),

Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz (historischen Bauten

und Strukturen), insbesondere der Nähe zur Altstadt, den einzelnen Schutzobjekten, ISOS usw.,

Lagegerechte Anordnung von unterschiedlichen Nutzungen unter Berücksichti­

gung der zentrumsnahen Lage und der hohen Erschliessungsgüte, Prüfung der Schaffung einer unterirdischen öffentlich nutzbaren Parkierungsan­

lage.

Art. 7 Pflichtplanungsgebiet "Seifi"

1

Die Gestaltungsplanpflicht "Seifi" bezweckt eine städtebaulich und architektonisch gut eingepasste Überbauung unter Wahrung der historischen Bauten auf dem Areal und in

der Umgebung. 2

Für das Gestaltungsplangebiet "Seifi" gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz (historischen Bauten

und Strukturen), insbesondere der Nähe zur Altstadt, den einzelnen Schutzobjekten, ISOS USW.,

Benutzerfreundliche und hochwertige Gestaltung und Aufwertung der öffentlich

zugänglichen Bereiche, Freiräume und des Strassenraumes, Prüfung der Schaffung einer unterirdischen öffentlich nutzbaren Parkierungsan­

lage.

Art. 8 Pflichtgestaltungsplangebiet

Die Gestaltungsplanpflicht "Zelgli / Fünf-Linden-Quartier" bezweckt den Bau einer

"Zegli / Fünf-Linden-Quartier"

durchgrünten, landschaftlich gut eingepassten und qualitätsvollen Wohnüberbauung

nach einem Gesamtkonzept. 2

Für das Gestaltungsplangebiet "Zelgli / Fünf-Linden-Quartier" gelten die nachfolgenden

Zielvorgaben:

Die Ausnützungsziffer kann auf max. 1.0 erhöht werden.

Die bestehenden Hochhäuser und Höhere Bauten können erneuert oder am selben Standort durch Ersatzneubauten ersetzt werden. Die maximale Fassaden- und Gesamthöhe kann um zwei Vollgeschosse erweitert werden, wobei die höchste

gebaute Gesamthöhe innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht überschrit­ ten werden darf (keine Aufstockung der höchsten Gebäude) und zugleich der überwiegende Anteil des bestehenden Wohnraumes wirksam erneuert wird.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Ersatzneubauten, Aufstockungen, Anbauten und solitäre Ergänzungsbauten sind möglich und richten sich nach der Grundnutzung, wobei im Rahmen des Gestal­

tungsplanes 2 zusätzliche Vollgeschosse realisiert werden können. Die Bauten und Anlagen sowie die Freiräume haben eine erhöhte Qualität aufzu­ weisen. Die Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sind sinn­

gemäss anzuwenden.

Art. 9

Die Gestaltungsplanpflicht "Seetalplatz Nord" bezweckt eine städtebaulich und architek­

pflichtgestaltungsplangebiet "Seetalplatz Nord"

tonisch gut eingepasste Überbauung mit einem lagegerechten Nutzungsmix. 2

Für das Gestaltungsplangebiet "Seetalplatz Nord" gelten die nachfolgenden Zielvorga­

ben; Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz, insbesondere die Ge­

währleistung von Sichtachsen zum Schloss, der Nähe zur Altstadt, den einzelnen

Schutzobjekten, ISOS usw., Stärkung der Langsamverkehrsverbindung über die Kerntangente, Freiraumbezug zum Aabachraum und Kerntangente.

Art. 10 In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet Hornerfeld West in der Zone WA3 be­

Pflichtgestaltungsplangebiet "Hornerfeld West"

steht die Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan bezweckt folgendes:

Möglichst geringe Lärmbelastung der empfindlichen Innenräume und der dem Aufent­

a)

halt dienenden Freiräume, namentlich durch die geschlossene Bauweise gegen den Au­ tobahnzubringer.

Die Überbauung soll eine ruhige Gesamtwirkung im Strassenraum des Autobahnzubrin­

b)

gers und in der weiteren Umgebung des Schloss- und Goffersberges erzeugen.

c)

Bauten und Anlagen sind nach den neusten Erkenntnissen über nachhaltiges Bauen zu erstellen, namentlich bezüglich ökologischen Ausgleichsmassnahmen im Aussenraum,

Wasserhaushalt und Energieeffizienz.

Art. 11 Für das im Bauzonenplan grün umrandete Gebiet wird eine bedingte Erschliessungs­

Bedingte Erschliessungsplan­

pflicht

planpflicht festgelegt.

2

Auf das Erschliessungsplanverfahren kann verzichtet werden, wenn eine genügende,

zweckmässige und normgerechte Erschliessung auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Art. 12 Höhere Bauten

5

In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Perimeter für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hoch­

wertige Gestaltung voraus. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfas­ sen. Es muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsrichtplan zugrunde gelegt werden.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

welches/r in einem qualitätssichernden Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Stu­ dienauftrag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der Gestaltungsplan auf

Basis eines Entwicklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist darauffolgend für das Bauprojekt

ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag)

durchzuführen.

'*

Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich gut situiert und ver-

kehrlich gut erschlossen sind und beinhaltet insbesondere: die Städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht

auf den baulichen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, namentlich den Schattenwurf. Die maximale Gesamthöhe beträgt

30 m bzw. 38 m gemäss Bauzonenplan, den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlieh die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und der Definition öf­

fentlicher Räume,

Freihaltung der Sichtverbindungen von den wichtigsten Blickpunkten und Stadtzu­ fahrten auf das Schloss,

den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quartier, in der Regel den Ausschluss von Wohnnutzungen im ersten Vollgeschoss entlang derstrassen- bzw. platzorientierten Fassade.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Weitere Planungsinstrumente

95 altri articoli

Art. 13

Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, namentlich das Garteninventar, Richtpläne, Konzepte und Leitbilder zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Ener­

gie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete dienen als Grundlagen und zur Orientierung über die Planungsziele. Sie werden vom Stadtrat

beschlossen, sie können periodisch oder bei Bedarf ergänzt werden und haben für das

betroffene Grundeigentum keine unmittelbare Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei­

lung von Bauvorhaben und Arealüberbauungen zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanungen. 2

Für die Gebiete Bahnhof und Aabach Nord hat der Stadtrat je einen Entwicklungsricht­

plan zu erarbeiten, welcher die beabsichtigte Entwicklung in diesen Gebieten im Sinne eines behördenverbindlichen Konzeptes aufzeigt.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 14 Zonenübersicht

è

3.

ss to

Bauzonen

F?

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E

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in

Altstadtzone A

1)

1)

1)

1)

1)

1)

1)

nicht zulässig

III

Art. 16 Weitere Schutzzonen

WSB-L

1)

«

11

1)

1)

1)

1)

nicht zulässig

111

Art. 17 Ringzone

R

1)

4 8)

17

14.5

17

1)

1)

1)

Art. 18 14

11.5

14

nicht zulässig

III

3«)

Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga SpBM

1)

1)

4

17

14.5

17

1)

I)

1)

nicht zulässig

III

Art. 19 Bahnhofszone

B

2)

2)

4

17

14.5

17

1)

1)

2)

nicht zulässig

III

Art. 20 Spezialzone Gleis Nord

SpGN

2)

2)

19

2)

2)

2)

400

nicht zulässig

III

Art. 21 Spezialzone Aabach Nord

SpAN

2)

20.0

2)

2)

2)

2)

nicht zulässig

III

Art. 22 Wohn- und Arbeitszone

WA3

0.9

0.8

15.5

11.5*»

14

4.0

8.0

60

700

2'000

III

Art. 23 Wohn- und Arbeitszone

0.7

0.6

12.5*1

8.5*»

12

4.0

6.0

60

500

1'500

III

Art. 24 Wohnzone

W4

0.8

0.7

16*1

13.5*»

16

6.0

10.0

60

500

2'000

116)

Art. 23 Wohnzone

W3

0.7

0.6

14.5 *1

10.5*»

14

6.0

8.0

60

500

2’000

II «»

Art. 23 Wohnzone

W2a

0.55

11.5*1

7.5*»

11

4.0

8.0

30

500

1'500

1161

Art. 23 Wohnzone

W2b

0.35

11.5

7.5

11

4.0

8.0

30

500

1'500

II

Art. 23 Arbeitszone

AR2

1)

20.0

1)5)

1)5)

700

IV

Art. 25 Arbeitszone

ARI

1)

15.0

1)5)

1)5)

700

III

Art. 25 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OB

1)

1)

1)5)

1)5)

Hl

Art. 27 Spezialzone Oberrain

SpO

1)

12.0

1)

1)

IV

Art. 26 1)

1)

WA2

Grünzonen GR

PLANAR

1)

1)

1)

1)

1)

Art. 28 11/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Die mit 1)

bezeichneten Masse sind frei (vorbehältlich übergeordneter Vorschriften)

Über diese Masse entscheidet der Stadtrat unter Berücksichtigung der beteiligten

öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere der Einpassung ins ortsbauliche

Umfeld sowie der Immissions-, Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse. 2)

Diese Masse werden im Gestaltungsplan festgelegt.

3)

Ermittlung Fassadenhöhe;

In der Ebene (Elangneigung < 10 %) gilt für Flachdachbauten mit Attika nur die Fas­ sadenhöhe 2. In Hanglage ist die Fassadenhöhe 1 talseitig einzuhalten. Es wird ein Zuschlag von 1.0 m gewährt. 4)

In den Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 können die Fassaden- und Gesamthöhen und die Nutzungsziffer ge­

mäss § 54 Abs. 3 erhöht werden. 5)

Gegenüber angrenzenden Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen sind deren Grenz-

und Gebäudeabstände einzuhalten. 6)

In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfind­ lichkeitsstufe III.

7)

Werden Grundstücke nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestaus­ nutzung erreicht werden kann. Der Stadtrat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar

ist. 8)

2

Die Geschossigkeit in der Ringzone ist je Bereich im Bauzonenplan bezeichnet.

In allen Bauzonen sind sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig, soweit die maximal zulässige Gebäudelänge nicht überschritten wird oder sich aus ortsbauli­ cher Sicht keine anderen Auflagen ergeben.

Art. 15 Städtebauliches Grundmuster

1

Zu den wesentlichen Elementen des städtebaulichen Grundmusters - welche in ihrem

Charakter und weitgehend auch in ihrem Bestand zu erhalten sind - werden gezählt: a)

bauliche Elemente alle Gebäudereihen innerhalb der hufeisenförmigen Altstadt inklusive der refor­ mierten Stadtkirche

Gebäudereihe der Aavorstadt vom Hünerwadelhaus bis und mit dem Gebäude Aavorstadt 26 sowie die Bauten zwischen Freischarenplatz und Ziegelacker

Schützenmattstrasse mit ihrer Pflästerung, der bergseitigen Mauer und den aufge­ reihten Einzelbauten unter Ausnahme der Neubauten des Hotels "Krone"

östlicher Abschluss des Freiraumes im Brättligäu

Schlossgasse mit der bergseitigen Mauer, dem Heumann'schen Haus und der Ge­

bäudegruppe der Burghalde. b)

landschaftliche Elemente Schlossberg

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Aabach

Freiraum des ehemaligen Stadtgrabens

wertvolle Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Gebüsche, insbesondere dieje­ nigen am Schlossberg, längs des Aabaches und der Schlossgasse, bei der Stadtkir­

che, in der Marktgasse, im Brättligäu, am Grabenweg und an der Poststrasse sowie am Metzgplatz.

funktionelle Aspekte

c)

Zugänge zur Altstadt, insbesondere Niederlenzerstrasse, Schützenmattstrasse,

Schlossgasse, Aavorstadt, Bahnhofstrasse und Schulhausweg.

Art. 16 Altstadtzone

‘

Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der historischen Altstadt mit ihren charakteris­ tischen Elementen und ihrem städtebaulichen Grundmuster. Zulässig sind Wohnnutzun­

gen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, namentlich Gastronomiebetriebe.

In Gebäuden an der Rathausgasse, der Kirchgasse und in der Baugruppe Löwengasse sind im ersten Vollgeschoss frontseitig nur Betriebsnutzungen zugelassen. ’

Die Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen zu erhal­ ten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Stadtrat kann nach Anhörung der zu­ ständigen Kommission Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild un­

wichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, was mit einem entspre­

chenden Fachgutachten eines unabhängigen Fachgutachters nachzuweisen ist.

Zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen sind insbesondere die historisch in der Altstadt üblichen Volumen und Merkmale wie: die historischen Gebäudedimensionen, Geschossigkeit und Fassadeneinteilung; die Abgrenzung der Gebäude nach der Brandmauerunterteilung, einzelne, unter­

geordnete Durchbrüche der Brandmauern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; jedes Gebäude muss an der Fassade als solches erkenntlich sein;

die inneren Strukturen wie konstruktive Bauteile und Tragstrukturen; die Dachgestaltung, insbesondere First- und Traufrichtung und -höhe, Neigung, Vorsprünge, Dachaufbauten, Materialisierung; die Fassadengestaltung, insbesondere deren Gliederung, Fassadenrücksprünge,

Gruppierung und Dimensionierung und Teilung der Fenster, historische Elemente

wie Erker, Pfeiler, Lauben und Aussentreppen; die altstadtübliche, auf die Baute abgestimmte Materialisierung und Farbgebung

aller für den historischen Ausdruck relevanter Elemente;

weitere Merkmale, Bauteile und Ausstattungen von kulturgeschichtlichem, archi­ tektonischem und städtebaulichem Wert. 5

Nicht zulässig sind Balkone, Arkaden, An- und Vorbauten sowie alle ortsunüblichen und den historischen Eindruck störenden baulichen Elemente.

®

Die Beschriftungen und Reklamen müssen sich bezüglich Grösse, Abstand, Beleuchtung, Farben und Materialien ins Strassenbild und ins Bild der Hausfassade einfügen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Umbauten, Renovationen und Neubauten mtissen sich gut in das historische Stadt- und

Strassenbild einfügen. Dabei ist der Charakter des städtebaulichen Grundmusters unter Beachtung folgender Aspekte zu erhalten und soweit möglich in seiner Wirkung zu stei-

gern;

Kleinmassstäblichkeit städtebauliche Gliederungund Dimensionierung typische Form und Konstruktionsmerkmale einheitliche Gruppenwirkungen in den Teilgebieten

Die relevanten Gestaltungselemente und -merkmale gemäss Absatz 4 sind sinngemäss zu adaptieren. Bei Neubauten können sie zeitgemäss interpretiert werden.

®

Sämtliche inneren und äusseren Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das in­

nere und äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Sie sind vor Inangriffnahme mit der Stadtverwaltung zu besprechen. Archäologische und

denkmalpflegerische Voruntersuchungen haben vorder Projektierung zu erfolgen. Vor­

haben sind bei den entsprechenden Fachstellen frühzeitig anzuzeigen. Die Stadtverwal­ tung gewährleistet die kostenlose Erstberatung und Begehung und kann vor Einleitung

des Baubewilligungsverfahrens situativ fachkundige Personen beiziehen. ®

Details zum Bauen in der Altstadt regelt der Stadtrat in einer Altstadtverordnung.

Art. 17

Die den Schutzzonen B - L zugeordneten Gebiete sind mit ihren charakteristischen Ele­

Weitere Schutzzonen B - L

menten des städtebaulichen Grundmusters zu erhalten. Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen.

2

Bezüglich des Abbruchs, der Grundsätze für Neubauten, Umbauten und Renovationen,

sowie der Nutzung bestehender Gebäude gelten die Bestimmungen der Altstadtzone gemäss § 16 Abs. 3 und 7. 5 Weitere Schutzzonen

8ZP

Zweck

Detailvorschriften

B

Schutz der ältesten Stadterweiterung aus dem 18. Jh. im Rahmen der Altstadtregeln.

Es gelten die Bestimmungen der Altstadtzone A.

Vier Villen mit zugehörigen Gartenanlagen an der Schützenmattstrasse

C

Schutz der Villen inklusive Gartenanlagen mit Elementen aus dem Klassizismus und Jugend­ stil.

Die vier Villen und der dazugehörige Umschwung wie Vorplatzbereiche und Gär­ ten sind in ihrer historischen Struktur und Substanz zu erhalten.

Schlossbergüberbauung Brättligäu

D

Schutz des bestehenden Grundmusters.

Der Übergang zum Freiraum am Schlosshang ist über das städtebauliche Grund­ muster geschützt. Die Struktur der Gebäude als Teil der Häuserzeilen ist beizube­ halten und zu stärken. Die Substanz Ist zu erhalten.

Häusergruppe Burghalde mit den zugehörigen Gär­ ten

E

Die Einheit der Häusergruppe an der Schloss­ gasse, die den südlichen Eingang zur Altstadt bildet, ist zu bewahren.

Die Gebäude und Gärten mit den wertvollen Einzelelementen sind ihrer histori­ schen Struktur und Substanz zu erhalten.

Häusergruppe um das Mieghaus (Haus Sonnen­ berg) mit den zugehörigen Gärten

F

Die Einheit der Häusergruppe mit dem Zent­ rum Mieghaus (Haus Sonnenberg) ist zu be­ wahren.

Die Gebäude und die Gärten sind in Ihrer historischen Struktur mit den wertvollen Einzelelementen und der Substanz zu erhalten.

Gesamtanlage Schloss Lenzburg

H

Die Gesamtanlage steht unter Denkmalschutz. Sämtliche bauliche Vorhaben sind frühzeitig mit der Stadtverwaltung und den kantonalen Fachstellen (Denkmal­ pflege, Archäologie usw.) zu besprechen.

Häusergruppe um den Lin­ denplatz mit den zugehöri­ gen Gärten

I

Das Ensemble der Gebäude mit ihren zugehö­ Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind In ihrer historischen Struktur rigen Freiraumstrukturen um den Lindenplatz zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks erneuert werden. ist zu erhalten.

Aavorstadt mit den zuge­

hörigen Gärten

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Die folgenden Schutzzonen sind im Bauzonenplan bezeichnet:

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Vier Villen mit zugehörigen Gartenanlagen an der An­ gelrainstrasse

J

Schutz der Villen inklusive Gartenanlagen,

Die vier Villen mit ihren Vorplatzbereichen und Gärten sind in ihrer historischen Struktur und Substanz zu erhalten.

Reihenhäuser entlang dem Friedweg mit den zugehö­ rigen Gärten.

K

Die Einheit der Häuserzeile ist zu bewahren.

Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind in ihrer historischen Struktur zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks als Ensemble erneu­ ert werden. Bauliche Veränderungen dürfen die Wirkung des Ensembles nicht be­ einträchtigen und müssen sich unterordnen.

Häusergruppe östlich der Schützenmattstrasse

L

Schutz der Häusergruppe inklusive der park­ ähnlichen Freiräume.

Die Gebäude, Vorplatzbereiche und die Gärten sind in Ihrer historischen Struktur, Substanz und in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten.

Art. 18

Die Ringzone bezweckt das Weiterentwickeln der historisch gewachsenen Stadterweite­

Ringzone

rung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz, insbesondere

das städtebauliche Grundmuster, einzelne Schutzobjekte und die Nähe zur Altstadt.

Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Woh nen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig.

’

Bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken haben sich gut in das beste­ hende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der

Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Die Materialisierung und Farbgebung haben sich an den bestehenden Bauten zu orientieren. Die Qualitäten der

ortsüblichen Freiraumstrukturen, z.B. Vorgärten und öffentliche Durchwegung, sind zu erhalten. '*

Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung der bestehenden Struktur (Bau- und Freiraumstruktur) be­ stimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen.

5

Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist im Bauzonenplan bezeichnet. Im schraffierten Be­

reich R4- sind grundsätzlich 3 Vollgeschosse zulässig. Sofern eine städtebaulich bessere

Lösung erreicht wird, können situativ 4 Vollgeschosse in Anspruch genommen werden. Dach- bzw. Attikageschosse sind nur bei besonders guter Einordnung zulässig.

®

Innere und äussere Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das innere und

äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Allfällige ar­ chäologische und denkmalpflegerische Voruntersuchungen haben vor der Projektierung zu erfolgen. Vorhaben sind vor Inangriffnahme mit der Stadtverwaltung zu besprechen

und bei den entsprechenden Fachstellen frühzeitig anzuzeigen. Die Stadtverwaltung ge­ währleistet die kostenlose Erstberatung und Begehung und kann vor Einleitung des Bau­ bewilligungsverfahrens situativ fachkundige Personen beiziehen. Der Stadtrat kann bei wesentlichen, stadtbildprägenden Vorhaben die Durchführung ei­

nes qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) einfordern.

Art. 19 Spezialzone Bahnhofstrasse Malaga

Die Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga dient der Aufwertung und Stärkung der Achse Bahnhof - Altstadt. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht

bis mässig störenden Betriebsnutzungen und für Wohnen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

2

In der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga ist eine angemessene Nutzungsdichte anzu­ streben.

’

Für die spezifischen örtlichen Festlegungen wie beispielsweise Städtebau und Freiraum, insbesondere aber zur Bestimmung des konkreten Nutzungsmasses, kann der Stadtrat

die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb

oder Studienauftrag) einfordern. *

Im ersten Vollgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum

abgewandten Seiten zulässig. Die Setzung von Gebäuden und die Gestaltung des Frei­ raumes haben zur besseren Fassung der Strassenräume beizutragen. Die Freiraumge­

staltung ist über mehrere Grundstücke hinweg abzustimmen. Grenzabstände innerhalb der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga legt der Stadtrat unter Abwägung der betroffe­ nen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze

im Einzelfall fest.

Art. 20 Bahnhofszone

Die Bahnhofszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Bahnhofgebiets als ÖV-Drehscheibe. Sie ist bestimmt für Bauten und Anlagen, die im Zu­

sammenhang mit der Abwicklung des öffentlichen Verkehrs stehen, sowie eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht bis mässig störenden Betriebsnutzungen und für Wohnen.

In der Bahnhofszone sind die funktionalen Anforderungen für die Abwicklung der ver­ schiedenen Verkehrsarten zu erfüllen. Zur Sicherung der funktionalen Anforderungen an die ÖV-Drehscheibe, der städtebaulichen Qualitäten sowie einer attraktiven Gestaltung

des öffentlichen Raumes mit hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsrichtplan, welcher

wegleitende Aussagen u.a. zu Städtebau, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestal­ tung enthält.

Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch

und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Über ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen

Qualitäten sicherzustellen. Im ersten Vollgeschoss sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Wohnen ist in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum abgewandten Seiten zulässig. Der Stadt­ rat kann das Bauen auf eine in städtebaulichen Leitbildern oder Richtplänen usw. be­

zeichnete Bauflucht verlangen. Grenzabstände innerhalb der Bahnhofszone legt der Stadtrat im Einzelfall fest.

Art. 21 Spezialzone Gleis Nord

Für den im Zonenplan ausgeschiedenen Perimeter gilt Gestaltungsplanpflicht. Der Ge­

staltungsplan verfeinert die Baudaten gemäss § 15.

Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Woh­ nen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Der Gestaltungsplan kann diese Nutzungen bereichsweise beschränken oder ausschliessen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3

Verkaufsnutzung ist nur in Bereichen zulässig, für welche der Gestaltungsplan Gewerbe-

und Dienstleistungsnutzung vorsieht, und dort nur in den ersten Vollgeschossen. Die

Verkaufsflächen einzelner Betriebe dürfen je 400 m^ nicht übersteigen. '*

Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, welche über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b BauG hinausgehen, jedoch nur hinsichtlich

Zweckänderung. Die Bewilligung ist angemessen zu befristen, längstens jedoch auf 10

Jahre.

5

Die zulässige Ausnützung wird durch die Höhen der Bauten gemäss Abs. 6 und 7 und im Gestaltungsplan mit maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen innerhalb der

dort ausgeschiedenen Baufelder begrenzt. Untergeschossflächen sind nicht anrechen­ bar.

®

Die maximalen Fassadenhöhen gemäss § 15 und gemäss Abs. 7 sind zugleich maximale Gesamthöhen.

’

Der Gestaltungsplan kann in folgenden Bereichen der Zone folgende Gesamthöhen vor­

sehen; in der Südwestecke bis maximal 39 m;

im Zentrum der Zone, im mittleren Bereich entlang der Südgrenze sowie im mittle­ ren und nördlichen Bereich entlang der Ostgrenze bis maximal 25 m. ®

Die im Bauzonenplan blau schraffierten Gebäudeteile (einschliesslich die Verbindungs­ passerelle) sind erhaltenswert. Diese Gebäude sind in ihren Volumen und ihren wesent­

lichen äusseren Erscheinungsmerkmalen grundsätzlich zu erhalten. Ein Abbruch oder Teilabbruch können bewilligt werden, wenn damit eine städtebaulich und architekto­ nisch bessere Lösung erreicht wird oder die Erhaltung unverhältnismässig wäre. 5

Der Gestaltungsplan kann die Bewirtschaftungspflicht für Beschäftigten- und Besucher­

parkplätze vorschreiben.

Art. 22 Spezialzone Aabach Nord

Die Spezialzone Aabach Nord dient der Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der bestehenden historischen Strukturen und Bausubstanz. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt

an privaten und öffentlichen nicht bis mässig störenden Betriebsnutzungen und unter­ geordnet für Wohnen. Im ersten Vollgeschoss entlang öffentlicher Räume sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flä­

chenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionie­

ren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebsnotwendigkeit zulässig.

®

In der Spezialzone Aabach Nord ist unter Berücksichtigung der bestehenden und histori­ schen Bausubstanz eine angemessene Nutzungsdichte anzustreben. Zur hinreichenden

Berücksichtigung der bestehenden Strukturen und historischen Bauten und Anlagen so­ wie zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit hoher Auf­ enthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsrichtplan, welcher wegleitende Aussagen u.a. zum Erhalt

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

bestehender Qualitäten (Bauten, Anlagen, Strukturen) der Erschliessung, Parkierung,

Freiraumgestaltung und Wohnanteil enthält.

Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch

und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Überein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen

Qualitäten sicherzustellen. Vom Erfordernis eines Gestaltungsplans und qualitätssi­

chernden Verfahrens kann abgewichen werden, wenn das bauliche Vorhaben den ange­

strebten Zielen der Entwicklungsrichtplanung nicht zuwiderläuft. Dabei entscheidet der

Stadtrat über die Masse (Ausnützungsziffer, Grenzabstand klein, Grenzabstand gross,

Gebäudelänge und Verkaufsfläche) unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.

5

Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, welche über

die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b) BauG hinausgehen. Die Bewilligung ist ange messen zu befristen, längstens jedoch auf 10 Jahre.

Art. 23

Wohnzonen dienen vorrangig dem Wohnen.

Wohnzonen

2

Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht störende Betriebsnutzungen. Nicht zulässig sind

Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) mit insgesamt mehr als 500 m^ Verkaufsfläche.

’

In den Wohnzonen W3 und W4 sind mindestens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen kön­

nen bewilligt werden, wenn auf untergeordneten Flächen der Bau von Mehrfamilien­ häusern nicht möglich ist.

Art. 24

Die Wohn- und Arbeitszonen dienen vorrangig der gemischten Betriebs- und Wohnnut­

Wohn- und Arbeitszonen

zung. 2

Zulässig sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen, Landwirtschaftsbetriebe,

Wohnnutzungen sowie Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen solcher (Standort)

mit einer max. Verkaufsfläche wie folgt:

WA2 bis 500 m^ WA3 bis 700 m"

In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind mindestens 3-geschossige Bauten zu erstellen. Der Bau von freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern ist nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn auf untergeordneten Randflächen der Bau mindestens

3-geschossiger Bauten nicht möglich ist.

Art. 25 Arbeitszonen

Die Arbeitszonen dienen der Betriebsnutzung.

In der Arbeitszone AR2 sind nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzungen zuläs­ sig. Es sind nur Wohnungen zulässig, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

’

In der Arbeitszone ARI sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Es sind nur Wohnungen für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebunde­

nes Personal zulässig.

In allen Arbeitszonen sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) bis maximal 700 m^ Verkaufsfläche zulässig. Es gelten folgende Voraussetzun­

gen: Von solchen Verkaufsgeschäften dürfen keine wesentlichen nachteiligen Auswir­

kungen auf das Wohngebiet ausgehen. Ihre Erschliessung ist nur direkt ab Hauptsammelstrassen oder über vorwiegend in

der Arbeitszone gelegene Erschliessungsstrassen zulässig. Nutzungen mit einem hohem Personenverkehrsaufkommen wie Kinos und Freizeitanla­

gen usw. mit mehr als 70 Parkfeldern sowie Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche grösser 700 m^ können nur auf der Basis eines Gestaltungsplans bewilligt werden. Nicht

zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flächenbedarf wie Be­ triebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren be­ steht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen

im Rahmen der Betriebsnotwendigkeit zulässig. 5

Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise. Der Stadtrat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben. Hauptzugänge sind in Bezug zum öffent­

lichen Raum (Strassenraum) zu setzen. ®

Für technisch bedingte einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Tanks, Kamine, Liftbauten

und dergl. kann der Stadtrat Abweichungen von der Gesamthöhe zulassen. Dachaufbau­ ten sind um ihre Höhe von der Fassade zurückversetzt anzuordnen und müssen ästhe­ tisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.

Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzuse­ hen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind mit standortgerechten,

wenn möglich einheimischen Bäumen einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll

mit standortgerechten, wenn möglich einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Die minimale

Grünflächenziffer beträgt 10 %. Der Stadtrat kann unter Abwägung der öffentlichen und

privaten Interessen Unterschreitungen zulassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Aussenraumgestaltung gemäss § 71.

®

Im Gebiet Hornerfeld östlich des Autobahnzubringers gelten folgende zusätzliche Vor­

schriften: a)

Verkaufsgeschäfte sind nicht zulässig, ausgenommen Fabrikläden bis maximal 200 m^

Verkaufsfläche pro Betrieb.

b)

Um eine gute Einordnung in die weitere Umgebung des Schloss- und Goffersberges zu

garantieren, sind bei der Gestaltung der Bauten und der Umgebung folgende Aspekte zu beachten:

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Die Fassaden- sowie Dachgestaltung und die Reklamen sollen zusammen eine ru­ hige Gesamtwirkung ausstrahlen. Eine allfällige nächtliche Beleuchtung darf das

Schloss nicht beeinträchtigen.

In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet "H max. 18 m" kann ein als Solitär in Erscheinung tretendes Gebäude mit der maximalen Gesamthöhe von 18 m erstellt

werden. Dieses Gebäude und die zugehörige Umgebungsgestaltung haben den städtebaulichen Bezug zum Verkehrsknoten Neuhof auf zu nehmen.

Die nicht als Terrassen genutzten Dächer sind zu begrünen, mit Ausnahme von technischen Aufbauten (wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten, Solaranlagen, Ob-

lichter und dergl.) sowie von Klein- und Anbauten. Die Dachbegrünung soll eine hohe ökologische Qualität erreichen.

Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologi­

schen Ausgleich im Sinne von § 13 Naturschutzverordnung (NSchV) nachzuweisen.

Entlang dem Siedlungsrand zur offenen Flur sind Gehölze vorzusehen. Offene Parkplätze sind mit standortgerechten Bäumen abzudecken.

c)

Lärmempfindliche Betriebsräume sind mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten, wenn sie nicht über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Abstands- und

Hindernisdämpfungen folgende Werte erreichen, bezogen auf die Emissionswerte der

K123:17 dB(A), des Al Zubringers: 18 dB(A) und der Bahnlinie: 16 dB(A). Lärmempfind­ liche Wohnräume sind nur zulässig, wenn sie über Fenster belüftet werden können,

vor welchen die Abstands- und Hindernisdämpfungen folgende Werte erreichen, bezo­

gen auf die Emissionswerte der K123: 22 dB(A), des Al Zubringers: 24 dB(A) und der Bahnlinie: 24 dB(A). ® Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten engeren Perimeters (rot), der die Silobauten an der Werkhofstrasse umschliesst, ist eine maximale Höhe gemäss Abs. 3 von 42 m zuläs­ sig. Innerhalb des weiteren Perimeters (orange) gelten nebst den Bestimmungen für die Ar­

beitszonen folgende Zusatzvorschriften:

a)

Publikumsintensive Nutzungen, namentlich Restauration und Verkaufsgeschäfte

dürfen eine maximale anrechenbare Geschossfläche beziehungsweise Verkaufsflä­

che von 550 m^ aufweisen. b)

Dem kleinen Gebäudeabstand der Silobauten zum südlich gelegenen Dienstleis­

tungsgebäude ist durch entsprechende Disposition der Grundrisse und Fenster

Rechnung zu tragen. c)

Die Fassadengestaltung der Silobauten muss einen hohen Erinnerungswert an die ursprüngliche Nutzung vermitteln (Beton) und der Dualität zwischen älterem und

jüngerem Silo angemessen Rechnung tragen. Die einfache Eleganz, welche der äl­ tere Zweckbau ausstrahlt und dessen Monumentalität unterstreicht, muss beibe­ halten werden. Reklamen sind unzulässig, ausgenommen dezent wirkende, klein­

formatige Eigenreklamen. d)

Oberirdisch sind im Perimeter maximal 70 Parkfelder zulässig.

e)

Der minimale Grünflächenanteil innerhalb des Weiteren Perimeters beträgt 20 %.

Er ist naturnah zu gestalten. Der Stadtrat kann unter Abwägung der öffentlichen

und privaten Interessen Unterschreitungen zulassen.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 26 Spezialzone Oberrain

Die Spezialzone Oberrain dient Nutzungen zur Kompostierung und Verwertung von or­ ganischen Abfällen. 2

Zulässig sind die für die obige Nutzung notwendigen Bauten und Anlagen insbesondere Biogasanlage, Werkhalle, Bauten und Anlagen für die End-Verrottung des Kompostes, die Energieerzeugung und den Vertrieb der daraus entstehenden Produkte. Gebäude

mit lärmempfindlichen Räumen sind unzulässig.

’

Die Bauten und Anlagen haben sich möglichst unauffällig in die Umgebung einzuordnen. Es ist eine der Umgebung entsprechende Begrünung zu verwirklichen.

Art. 27 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch

einzelne betriebsbedingte standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im ersten

Vollgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.

Freiräume sind öffentlich zugänglich, ausgenommen im Gebiet der Justizvollzugsanstalt. Sie dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufent­

halt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

’

Neue Stadtbauten sind energieeffizient zu erstellen.

Art. 28 Grünzonen

Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung, dem Landschaftsschutz, als Familiengärten oder der Gliederung des Baugebiets.

Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, können in der Grünzonen Spazier­

wege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die dem Zonenzweck dienen, bewilligt werden. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen

einer Baubewilligung. Unterirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn der Zonen­ zweck der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.

Grünzonen sind möglichst mit naturnaher und einheimischer, standortgerechter Vegeta­

tion zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zu­ stand zu überführen. Grössere zusammenhängende Grünflächen innerhalb des Sied­ lungsgebiets sind als Wiesen mit Allmendcharakter der Bevölkerung zur Verfügung zu stellen.

Im Bereich der Justizvollzugsanstalt sind die notwendigen Sicherheitseinrichtungen zu­ gelassen.

5

Die Bau- und Nutzungsvorschriften für Familiengärten werden in einer vom Stadtrat be­ schlossenen Verordnung festgelegt.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 29

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli­

Landwirtschaftszone

che Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich

nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes­ sen entgegenstehen.

Art. 30

Soweit nach übergeordnetem Recht zulässig, ist für alle Bauten und Anlagen ein - in Ab­

Bauten in der Landwirtschafts­ zone

wägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2

Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und

Abstände von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ver­ hältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen

festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken

generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 5

In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärmschutzver­ ordnung (LSV).

Art. 31

Die Rebbauzone ist für den Rebbau mit extensiver Bewirtschaftungsform bestimmt. Sie

Rebbauzone

dient im Weiteren der Erhaltung und Förderung dieser landschaftsprägenden Struktu­ ren.

2

Zur Bewirtschaftung notwendige Konstruktionen, wie namentlich Terrainveränderun­ gen, Tropfbewässerungsvorrichtungen sowie Umbruch sind gestattet. Stützmauern, Erd­ bewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Witterungsschutznetze und Entwässe­

rungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bestehende Naturstein-, Bruchstein- und Tro­ ckenmauern sind zu erhalten, zu ergänzen oder durch gleichwertige Ausführungen zu ersetzen.

’

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Diese sind gut in die Landschaft einzupassen. Witterungsschutznetze sind bewilligungspflichtig

und nur unter Einhaltung der Anforderungen an den Ortsbildschutz zulässig (keine Fern­ wirkung und Beeinträchtigung von Schutzobjekten inkl. geomorphologischem Objekt

Schlossberg-Gofi, Berücksichtigung ISOS).

*

Für Flächen, die zwischenzeitlich nicht für den Rebbau genutzt sind, gelten die Vorschrif­

ten der Naturschutzzone Schlossberg-Gofi.

5

In der Rebbauzone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärmschutzverordnung

(LSV).

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.3

Schutzzonen im Kulturland

Art. 32 Naturschutzzonen im Kultur­

Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutz­

land

würdiger Pflanzen und Tiere.

2

Landschaftsprägende Strukturen wie Einzeibäume, Hecken, Gebüschgruppen, Stein-/ Asthaufen und dergleichen, die dem Schutzziel der Zone nicht widersprechen, sind zu

erhalten und bei Abgang zu ersetzen

’

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind zur Erhaltung und Förderung der

Schutzziele zulässig. "

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bewässerung, Entwässerung,

Aufforstung und Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln mit

Ausnahme zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechani­ schem Aufwand nicht bekämpfbar sind, nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das

Schnittgut abzuräumen. 5

In den Naturschutzzonen ist vorbehältlich überlagernder Nutzungsvorgaben alles zu un­ terlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbeson­

dere das Schädigen von Naturobjekten, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür

vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Zelten und Campieren, das unbewilligte Aussetzen und Einfangen von Tieren. ®

Die Naturschutzzone ist zu pflegen und zu unterhalten, dass sie in ihrem Zweck erhalten bleibt. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Stadt

bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere,

dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Be­ dingungen zu erfüllen sind. 8

Die folgenden Naturschutzzonen sind im Kulturlandplan bezeichnet:

Zone

Bezeich­ nung Im Plan

Schutzziel (erhalten / fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Schutzzone Schlossberg-Gofi

beige

Die Schutzzone Schloss-Gofi bezweckt die umfassende Erhaltung der schutzwürdi­ gen, landschaftlich, kulturlandschaftlich und geomorphologisch bedeutungsvollen Hügelrücken Schlossberg und Gofi. Die Schutzziele sind:

Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:

Die Erhaltung des landschaftlichen und geomorphologischen Wertes des ganzen Gebietes sowie einzelner Elemente wie z.B. Rebmauern, Brun­ nenstuben, historische Treppen und Wegverbindungen, Einzelbäume, Al­ leen, Hecken und dergleichen; die Erhaltung und Förderung einer vielfältigen, traditionellen Kultur­ landschaft mit Elementen der exten­ siven landwirtschaftlichen Nutzung (Wiesen, Weiden und begrenzt Ackerbau auf dem Gofi Plateau),

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Umbruch hat sich auf das Gofi Plateau zur Ermöglichung einer extensiven humusschonenden oder -aufbauenden ackerbaulichen Produktion respek­ tive einer kleinflächigen Freiland-Gemüseproduktion zu beschränken. Auf humusabbauende und stark zehrende Kulturen ist zu verzichten. Dem Be­ dürfnis nach Aussicht ist Rechnung zu tragen, indem auf den grossflächigen Anbau hochwachsender Kulturen verzichtet wird. Düngung und auf die Ackerflächen beschränktes Mulchen von Ernterück­ ständen ist zulässig, sofern naturnahe Elemente (Magerwiesen, usw.) nicht beeinträchtigt werden und die Düngerbilanz nicht über ein ausgeglichenes Mass hinaus geht. Die bestehenden Aussichtslagen und -punkte sind zu erhalten. Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig. Standortfremde Grünstrukturen sind zu entfernen oder durch standortge­ rechte zu ersetzen. Grünstrukturen sind zu fördern, eine Vergandung ist wirksam zu unterbinden (z.B. durch Beweidung).

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Zone

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziel (erhalten/fördern)

die Erhaltung der naturnahen Teilge­ biete und Elemente wie z.B. Tro­ ckenstandorte, das Festlegen und Sichern der erfor­ derlichen Pfiegemassnahmen, insbe­ sondere auch für kulturhistorische Elemente und Anlagen.

Schutzzone Aabachraum

gelb

Die Schutzzone Aabach dient der umfas­ senden Erhaltung des schutzwürdigen Ge­ bietes als landschaftlich und kulturiandschaftlich bedeutungsvoller Talraum so­ wie als naturnahes und extensiv genutz­ tes Erholungsgebiet. Die Schutzzieie sind:

die Freihaltung der wichtigsten na­ turnahen Gebiete, die Erhaltung kulturlandschaftlicher Elemente wie Kanalanlagen und his­ torischer Durch- und Übergänge, die Erhaltung der naturnahen Teilge­ biete und Elemente wie z.B. Auen­ landschaften, Feucht- und Amphi­ bienstandorte, Hecken und Feldge­ hölze, die Freihaltung stellenweiser Zu­ gänge zum Aabach für die Erho­ lungsnutzung, der Erhalt des Ausblicks von der Seonerstrasse nach Osten. Trockenstandort

orange

Artenreiche Wiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

Feuchtgebiet

blau

Ais Laichgebiet geschützter Amphibienar­ ten sowie als Lebensräume weiterer sel­ tener Tiere und Pflanzen (Pionierarten) erhalten.

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung und der Pflege der Landschaft dienen (bis max. 12 m’ Grundflä­ che), können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, den Zielen der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksich­ tigung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturberei­ che gewahrt werden, zulässig.

Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen des Zweckes und der Schutzziele gewährleistet. Folgende Einschränkungen gelten:

Keine Düngung, kein Mulchen, Umbruch zurückhaltend und nur nach vorgängiger Prüfung durch aner­ kannte Fachstelle Stark trennende Einfriedungen sind nicht zulässig. die Sicherung der vorhandenen Uferbestockung als raumprägendes Element durch naturnahe Pflege. Im Übrigen gelten im Nahbereich des Aabachs die Einschränkungen gemäss Gewässerraumzone und übergeordneter Gesetzgebung. Bauten und Anlagen für eine schonende Erholungsnutzung sind unter Berücksich­ tigung, dass möglichst grosse, zusammenhängende und ungestörte Naturberei­ che gewahrt werden, zulässig.

Keine Düngung, kein Mulchen und Umbruch, eine auf das Schutzziel abge­ stimmte Beweidung Ist zulässig, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab Mitte Juli, emden Im Herbst (sauberer Schnitt, keine Bodenverletzung, Schnitt abräumen). Vergandung durch periodische Pflegemassnahmen verhindern. keine Düngung, Beweidung, kein Mulchen und Umbruch kein Baden und Befahren, kein unbewilligtes Einfangen und Aussetzen von

Tieren Bauten im Interesse des Schutzziels sind gestattet (z.B. Renaturierungsmass­

nahmen).

Art. 33

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf­

Naturschutzzonen im Wald

ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standorthei­ mische Baumarten grundsätzlich zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen

und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum (kleiner als 20 ha) sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verord­ nung zum Aargauer Waldgesetz).

’

Soweit nachstehend oder vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen,

sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre, Eibe) einen minimalen Anteil von 80% und Exoten maximal von 5% einnehmen. In seltenen Waldge-

Seilschaften sind ausschliesslich standortheimische Baumarten zu fördern.

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Ausprägung/ Bezeichnung

Bezeich­ nung Im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Naturwald

N

Schutz, Erhalt und Förderung des Lebens­ raums

Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

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Ausprägung/ Bezeichnung

Bezeich­ nung Im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Eichenwald-re­ servat

E

Sicherung Lebensraum Eichenwald

Auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung, insbesondere Erhalt bestehen­ der Elchen, Erhöhung der Umtriebszeit und Bestandesverjüngung mit Eichen

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 34

Die Quartiererhaltungszone dient mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig

Quartiererhaltungszone

der Wohnnutzung. Zudem bezweckt sie die Erhaltung der Struktur (Bau- und Freiraum­ struktur) und eine massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten

Wohnquartiere. Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Einordnung in die

Siedlungsstruktur erzielt wird. ’

Die Volumen, Gebäudelängen und die Höhenstaffelungen der Gebäude und der Klein­ bauten orientieren sich an der bestehenden Quartierstruktur. Es besteht kein Anspruch

auf volle Ausnützung der Grundmasse von § 14 BNO. Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in

der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.

5

Die Umgebung ist soweit möglich zu begrünen. Die Bepflanzung mit einheimischen Bäu­

men und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen.

Art. 35

Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und Massstäblich-

Strukturerhaltungszone für empfindliche Hanglagen

keit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind gut in die landschaftliche Umgebung, die Topographie und in Bezug auf ihre Fernwirkung einzupassen. Bauten sowie Terrassenhäuser mit mehr als zwei Gebäudestufen gemäss

Art. 17

BauV für Vollgeschosse sind nicht zulässig. Für derartig gestaffelte Gebäude ist ent­ weder ein zusätzliches Attikageschoss oder ein Untergeschoss zulässig.

2

Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie möglich in

Form von Böschungen oder als ortstypische Natursteinmauern mit gerichteten Steinen

auszubilden. Sorgfältig gestaltete Stützmauern aus Beton sind zulässig, wenn sie im Ge­ samtkontext die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.

Art. 36

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhal­

Landschaftsschutzzone

tung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen, und

in ihrer Eigenart und im Interesse derSiedungstrennung.

2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Christbaumkulturen verboten.

’

Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, er­

neuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände,

landwirtschaftliche Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungs­ schutzanlagen usw.) usw., die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und

Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und

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Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hoch­

wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort ange­ wiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öf­

fentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 37 Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen

Gewässerraumzone

Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und

Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Ge­

wässerschutzverordnung (GSchV). Es sind ausschliesslich einheimische, standortge­ rechte Pflanzen zulässig. Die bestehende Uferbestockung ist geschützt und durch eine fachmännische Pflege zu Sichern und gegebenenfalls aufzuwerten. 5

Die Breite des Gewässerraums wird beim Aabach, dem Dürenmattgraben, sowie dem Hetex-, dem Härdi-, dem Hämmerli- und dem Sauerstoffkanal im Bauzonenplan und im Kulturlandplan flächig festgelegt. Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m

Breite und bei eingedolten Gewässern beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird

ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5

Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle zwischen 0,5 m und

2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m.

®

Für künstlich angelegte Fliessgewässer ohne besondere ökologische Bedeutung wird auf

einen Gewässerraum verzichtet. Der Verzicht auf den Gewässerraum ist im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichnet.

Art. 38

Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei einge-

Abstand für Bauten und Anla­

gen gegenüber Gewässern

dolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab

dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Vorbehalten bleibt ein abweichender Abstand für Fliessgewässer gemäss § 37 Abs. 5. Für diese gilt kein Mindestabstand für Bauten und Anlagen.

Art. 39 Wildtierkorridor

j*

Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängig­

keit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu

verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zuläs­

sig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Weidezäune, Einfriedungen, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten.

’

Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu er­ bringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wild­

tiere nicht verschlechtert.

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Art. 40

An den im Zonenplan mit dreieckigen Signaturen gekennzeichneten Aussichtslagen hat

Aussichtsschutz

die Bebauung auf die vorhandene Aussicht Rücksicht zu nehmen.

2

Der freie Ausblick vom oberen Haldenweg aus darf durch Bauten, Einfriedungen und He­ cken nicht behindert werden. Ausgehend von der Augenhöhe von 1.5 m über dem tal­

seitigen Wegrand ist die Sicht über der Sichtlinie, welche im südlichen Abschnitt von der Horizontalen 17 % nach abwärts geneigt ist und im nördlichen Abschnitt um 25 % nachunten neigt, freizuhalten. Hecken längs des Wegrandes dürfen höchstens 1.0 m hoch sein.

Art. 41 Im Bereich des im Kulturlandplan ausgeschiedenen Gofi-Plateaus können durch den

Goti Plateau

Stadtrat traditionelle Festanlässe und Aktivitäten (Freischarmanöver, Fahnenweihen,

Schlossfeuerwerk, usw.) bewilligt werden. Die Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tier­ welt sind nach Möglichkeit minimal zu halten.

3.5

Schutzobjekte

Art. 42 Bauten von kommunaler Be­

deutung

1

Es besteht ein Bauinventar, in dem die aufgrund einer summarischen, rein fachlichen Prüfung kommunal schutzwürdige Bauten beschrieben und gewürdigt werden. Der Stadtrat kann das Inventar durch Fachleute periodisch oder bei Bedarf ergänzen lassen.

Das Inventar ist nicht grundeigentümerverbindlich. 2

Der Stadtrat entscheidet von Amtes wegen oder auf Ersuchen der Eigentümerschaft, ob eine Baute welche im Inventar gemäss Abs. 1 aufgeführt ist, grundeigentümerverbind­

lich unter Schutz zu stellen ist. Er bestimmt den Schutzumfang, der auch den Umge­

bungsschutz umfassen kann, sowie Schutzvorkehrungen und allfällige Nutzungsbe­ schränkungen. Vorbehalten bleibt der Schutz von schutzwürdigen Gebäudeteilen und Ausstattungen, die erst später entdeckt werden. Will der Stadtrat aufgrund fachlich aus­ gewiesener Vorabklärungen von einer Unterschutzstellung absehen, hat er vor seinem Entscheid die Kantonale Denkmalpflege zur Stellungnahme aufzufordern. 3

Die Unterschutzstellung setzt voraus, dass -

die Erhaltung einer Baute als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesell­

schaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder Baudenkmäler mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bilden und dadurch

ihre Erhaltung im Interesse der Öffentlichkeit liegt und -

das Objekt von kommunaler Bedeutung ist und

—

der Unterschutzstellung keine überwiegenden privaten oder andere öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4

Vor seinem Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung

oder dem Abschluss einer Schutzvereinbarung lässt der Stadtrat ein im Vergleich zu Abs. 1 vertieftes und auf das konkrete Vorhaben bezogenes Fachgutachten zur Schutz­

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würdigkeit, dem Schutzumfang sowie Schutzvorkehren und allfälligen Nutzungsbe­

schränkungen erstellen. Der Stadtrat kann auf ein Fachgutachten verzichten, wenn of­

fensichtlich ist, dass ein Vorhaben die Schutzwürdigkeit gemäss Inventar nicht beein­ trächtigt. 5

Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen

Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen. Die Gesuchsberechtigten können je­ derzeit ein entsprechendes Gesuch stellen. 6

Der Entscheid über die Unterschutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Stadt zu publizieren. Für das Be­ schwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Baubewilligungsverfahrens entspre­

chend. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt zu laufen. 7

Kann bei einem Bauvorhaben an einer Baute, die im Inventar gemäss Abs. 1 figuriert, nicht ausgeschlossen werden, dass schutzwürdige Bausubstanz tangiert wird, so löst dies das Unterschutzstellungsverfahren aus. Der Stadtrat entscheidet über die Unter­

schutzstellung oder die Nichtunterschutzstellung und das Baugesuch im gleichen Ent­

scheid. 8

Der Stadtrat kann zum vorläufigen Schutz vorsorgliche Massnahmen, insbesondere ein

Veränderungsverbot, verfügen, wenn durch Handlungen oder Vorhaben die Schutzwür­ digkeit gemäss Inventar beeinträchtigt wird oder werden könnte. Die Anordnungen fal­ len dahin, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Anordnung ein

Unterschutzstellungsverfahren eröffnet wird. Beschwerden gegen solche Verfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. 9

Der Stadtrat lässt die Unterschutzstellung nach Rechtskraft des Entscheids im Grund­ buch anmerken. Er kann auch vorsorgliche Massnahmen im Grundbuch anmerken las­ sen.

10

Der Stadtrat kann Beträge an die ausgewiesenen Mehrkosten denkmalpflegerischer Pla-

nungs- und Baumassnahmen bei unter Schutz gestellten Bauten leisten. Der Stadtrat er­ lässt dazu eine Verordnung.

Art. 43

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgeführten Kultur­

Kulturobjekte und historische Verkehrswege

objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unter­

halten. 2

Die im Kulturlandplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienfüh­ rung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an histori­

schen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen wer­

den.

Art. 44 Naturobjekte

1

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Natur­ objekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unter­

halten.

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Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen können in Richtlinien zum Vollzug Na­ turschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern /Bewirtschaftern geregelt werden. ’ Naturobjekt

Folgende Naturobjekte sind geschützt;

Signatur Im Bauzonen­

Schutzziel und Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

oder Kulturlandplan

Hecke,

grüne Signatur

Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, Trittstein- und Vernetzungselement, Gliederung der

Feldgehölz

Landschaft sowie Windschutz. Pflegemassnahmen: Struktur erhalten; periodisch selektiv zurückschneiden und verjüngen; im gleichen Jahr

nicht mehr als 1/3 auf Stock setzen; in der Regel vorgelagerten Pufferstreifen von mind. 3 m Breite erhalten und pflegen; keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Objektes und Pufferstreifens.

Hecken im Siedlungsgebiet dürfen unter Nachweis überwiegender Interessen gerodet werden, wenn dafür

ein ökologisch und flächenmässig adäquater Ersatz angelegt und unterhalten wird.

Einzelbaum,

grüngelbe Signatur

Baumpaar,

Schutzziel: Siedlungs-/ landschaftsprägendes Naturelement, Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Naturele­ ment

Baumgruppe Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baum­

schnitt; Abgänge ersetzen.

Baum-Ensemble,

hellgrüne Signatur

Baumreihe,

Schutzziel; Erhalt Strassen- oder wegbezogene Wirkung als Siedlungs- / landschaftsprägendes Naturelement,

Artenreichtum, Kulturrelikt, Brut- und Naturelement

Allee Pflegemassnahmen: Volumen erhalten; Pflege auf lange Lebensdauer; im Bedarfsfall sachgerechter Baum­

schnitt; Abgänge innerhalb Objekt ersetzen.

Geschützter Wald­

Schutzziel: Brut- und Nahrungsbiotop, Artenreichtum, vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland.

grüne Dreiecke

rand

Pfiegemassnahmen und Nutzungseinschränkung: Waldrand stufig strukturiert mit Strauchschicht anlegen

und periodisch pflegen; in der Regel vorgelagerter Pufferstreifen extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Lagerung von Siloballen, Materialien, Gerätschaften usw.).

Feuchtbiotop

blauer Punkt

Schutzziel: Als Laichgebiet geschützter Amphibienarten sowie als Lebensräume weiterer seltener Tiere und

Pflanzen (Pionierarten) erhalten. Pflegemassnahmen: Verlandung der Wasserfläche durch periodische Pflegemassnahmen im Herbst verhin­ dern.

Nutzungseinschränkungen: kein unbewilligtes Einfangen und Aussetzen von Tieren. Fischbesatz und -fang

unter Einhaltung übergeordneter Vorgaben im Dritt- und Fünfweiher (Naturobjekt Nrn. F02 und F03) zuläs­ sig.

Steinbruch,

schwarzer Punkt

Schutzziel: Geologische Objekte von naturgeschichtlichem Wert erhalten.

Kiesgrube,

Pflegemassnahmen: periodisches säubern; vordem Überwachsen durch Gebüsch oder Pioniervegetation

Sandgrube,

freizuhalten.

Naturobjekt, Erratlker

Art. 45 Hochstämmige landschafts-

und ortsbildprägende Bäume

Das Landschafts- und Ortsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen und markanten Einzelbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bestände

sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Der Stadtrat kann zur Pflege und Erhalt von hoch­

stämmigen Obstbäumen und markanten Einzelbäumen Beiträge entrichten.

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3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 46

Die Spezialzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand sowie als Naturschutz-

Spezialzone Lenzhard

und Schiessplatzgebiet. 2 ’

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV nach Lärmschutzverordnung (LSV).

Für die Phase des Abbaus der letzten Kiesreserven gelten die rechtskräftigen Bewilligun­ gen*, welche den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierende Bestandteile enthal­

ten. '*

Die Besitzerin des Kieswerks Lenzhard hat ein Naturschutzgebiet anzulegen und zu un­ terhalten. Es muss nach erfolgtem Kiesabbau mindestens 6 ha gross sein. Das Gesamt­

gebiet ist so zu gestalten, dass auch die Schiessanlagen der Stadt Lenzburg erstellt und

betrieben werden können.

5

Nach Abschluss der Endgestaltung ist durch die Besitzerin des Kieswerks ein Pflegeplan

für die Naturschutzflächen zu erstellen. Der jährliche Unterhalt erfolgt gemäss dem Pfle­ geplan. Die Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt ist in einem jährlich zu aktualisieren­ den, öffentlich einsehbaren Fachbericht zu dokumentieren.

* Bewilligung des Stadtrates vom 25. April 1990 und Genehmigung des Baudepartementes, Abteilung Umweltschutz vom 3. Oktober 1990

Art. 47

Die Materialabbauzone Lenzhard dient dem Abbau von Kies und Sand.

Materialabbauzone

Der Materialabbau setzt eine Baubewilligung voraus, die den Abbau-, Wiederauffül-

lungs- und Aufforstungsplan als integrierende Bestandteile enthält. In der Baubewilli­ gung sind folgende Auflagen sicherzustellen:

Der Abbau darf nur durch die Ortsbürger- oder Einwohnergemeinde (Besitzerin, Betreiberin) erfolgen.

Der abgebaute Kies muss vor Ort oder für den lokalen Bedarf verwendet werden. Der Gesamtabbau beträgt pro Jahr maximal 50'000 m’. Im Bereich des im Westen angrenzenden Grundwasserschutzareales muss die Grubenoberkante gegenüber diesem Areal einen Sicherheitsabstand von 20 m ein­

halten und die Grubenböschung eine maximale Neigung von 1:1.

’

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV nach Lärmschutzverordnung (LSV). Gebiete, die noch nicht abgebaut sind, unterstehen den Bestimmungen der Waldgesetz­ gebung.

5

Dort, wo der Abbau und die Wiederauffüllung abgeschlossen sind, ist das Gebiet so auf­ zuforsten, dass ein Ökosystem mit einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt entstehen

kann. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Aufforstungsplan.

Art. 48 Deponiezone

Die Deponiezone umfasst Gebiete, die für die Deponie (D) von Material der Deponie­ klassen I bis III oder als Kompostierplatz (K) bestimmt sind.

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Die Materialdeponie und die Kompostierung setzen eine Baubewilligung voraus, die den Deponie- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilli­ gung für Materialdeponie und Kompostierung richtet sich nach den Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Umweltschutzgesetzes. 5

Aufgefüllte Deponien und unbenutzte Kompostieranlagen sind für die im Rekultivie­ rungsplan vorgesehene Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die

Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. *

Ist für die Nachnutzung eine Zonenänderung notwendig, ist diese im ordentlichen Ver­ fahren durchzuführen.

3.7

Gefahren- und Überflutungszonen

Art. 49 Hochwassergefahrenzone

Die im Spezialplan Hochwasserschutz bezeichneten Hochwassergefahrenzonen (HWZ) dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hoch­ wasserereignisse.

2

In der HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäude­

öffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind aus­ reichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder

publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe

oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. ®

In der HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publi­

kumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sach­ werte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Ab­

fahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Po­

tenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Unterge­

schossen nicht zulässig. '•

Können aufgrund der nachgewiesenen Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte in den Hoch­

wassergefahrenzonen die zulässigen Grundmasse gemäss § 14 (insbesondere Höhen­

masse) nicht eingehalten werden, kann der Stadtrat das massgebende Terrain entspre­ chend erhöht ansetzen. 5

Wer in einer HWZ baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten

ist. Die Massnahmen sind mindestens auf das schadenfreie Überstehen eines hundert­ jährlichen Hochwassers (HQIOO) auszurichten.

®

Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Ge­

fahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Stadtverwaltung eingesehen werden können.

Art. 50 Freihaltezone Hochwasser

Die im Spezialplan Hochwasserschutz bezeichnete Freihaltezone Hochwasser dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen

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Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.

2

Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 3, 4, und 5 genannten Ausnahmen abge­ sehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Rena­

turierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können be­ willigt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

'*

Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im

Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen

und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

5

Der Neubau von Bauten und Anlagen ist in der Freihaltezone Hochwasser ausnahmsweise zulässig, wenn:

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Stadt oder den Landeigentümern finanziert werden können,

keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beein-

flosst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

®

In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen

3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch­ wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel

im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

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4

Baubegriffe und Messweisen

4.1

Messweisen

Art. 51 Abgrabungen beim Gebäude

Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betra­ gen. Der Stadtrat kann bei Zufahrten zu Garagen und bei Gewerbebetrieben in begrün­

deten Fällen eine grössere Abgrabung bewilligen. Für Abgrabungen < 0.50 m gelten keine Einschränkungen.

2

Art. 52 Geschlossene Bauweise

Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude seitlich an die Grenze zu stellen.

2

Sofern nicht gleichzeitig angebaut wird, dürfen Brandmauern das Umgebungsbild nicht beeinträchtigen.

Art. 53 Gebäudeabstand gegenüber

Für einen Neubau muss gegenüber bestehenden Bauten lediglich der vorgeschriebene

bestehenden Bauten

Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden, wenn die architek­ tonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

4.2

Innenentwicklung

Art. 54 Innenentwicklung

Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten opti­

mal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück of­

fensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 2

Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2a / W2b) auf einem Grundstück von

weniger als 2'000 m^ pro 1'000 m^ mindestens 3 Wohneinheiten erstellt, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 10 %. ’

Innerhalb der Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den fol­

genden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden eine

gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen, Freiräumen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkierung. Die Gliederung der Volumen hat

den bestehenden Bau- und Freiraumstrukturen zu entsprechen. Die qualitativen Anfor­ derungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei

der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Für weitere Nut­

zungsboni (z.B. § 35 BauV) gilt die Anwendung analog der Arealüberbauung.

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Anzahl Vollgeschosse (ohne Attlka-ZDachgeschoss)

minimal erforderliche Grundstücksfläche

w

Fassadenhöhe (m)

Ausnützungsziffer

Wohnzone W2a

1'000

3

11.0

0.6

Wohnzone W3

1'500

4

14.0

0.8

Wohnzone W4

1'500

5

16.0

0.9

Wohn- und Arbeitszone WA2

1'000

3

12.0

0.8

Wohn- und Arbeitszone WA3

1'500

4

14.0

1.0

Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig. Bei der Erstellung von begehbaren Dach­ terrassen erhöht sich die Fassadenhöhe um die Höhe einer notwendigen, hinter dem Dachrand anzubringenden Absturzsicherung um maximal 1.0 m. Es sind nur technisch und für den Dachausstieg erforderliche Dachaufbauten zulässig. Diese sind auf das not­

wendige Minimum zu beschränken und zurückhaltend zu gestalten.

Die Erleichterungen gemäss den Absätzen 2 und 3 sind untereinander und mit jenen der Arealüberbauung gemäss BauV nicht kombinierbar.

Art. 55 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W4, W3, W2a und W2b sowie den Wohn-

Arealüberbauungen

und Arbeitszonen WA3 und WA2 zulässig. 2

Arealüberbauungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es ist die gemäss § 14 minimale Arealfläche erforderlich, wobei bestehende Bauten

a)

miteinbezogen werden können, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderungen

genügt und sich eine sinnvolle Abgrenzung des Areals ergibt.

Die nicht für Besuchende reservierten Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgara­

b)

gen vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung er­

lauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.

Die zonengemässen Gesamt- und Fassadenhöhen können um höchstens 3.2 m (1 Voll­

c)

geschoss) erhöht werden, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird.

4.3

Gewerbe

Art. 56 Nutzungen und deren Stör­

mass

Betriebsnutzungen sind jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und

Freizeitnutzung, namentlich Industrie, Gewerbe, Verkauf, Dienstleistungen, Gastwirt­

schaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung und Sport. Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswirkungen ent­

faltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirt­ schaftsbetriebe, Kindertagesstätten) namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kun­ den- und Besucherverkehr.

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’

Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. Lagerhäuser und Verteilzen­

tren gelten nur dann als mässig störend, wenn es sich dabei um untergeordnete Teile ansässiger Betriebe handelt. '•

Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kan­

tonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungstech­ nischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebs­ zeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, be­

willigt bzw. angeordnet werden. 5

Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.

®

Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreuter Wohn­ nutzung).

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5

Bauvorschriften

5.1

Technische Bauvorschriften

Art. 57

Der Stadtrat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zu­

Energiesparmassnahmen

sammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zent­

ral hergestellter Wärme möglich und unter den Gesichtspunkten der technischen Mach­ barkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag sinnvoll und

zumutbar ist.

Art. 58

Innerhalb der im Spezialplan Energieanschluss als Energieverbunde bezeichneten Ge­

Anschlusspflicht an beste­ hende Energieverbunde

biete sind Neubauten und Umbauten mit Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage an die Fernwärmeversorgung anzuschliessen, vorbehältlich der übergeordneten Gesetzge­

bung.

Art. 59 Anschlusspflicht an geplante

Energieverbunde

1

Innerhalb der im Spezialplan Energieanschluss als geplante Energieverbunde bezeichne­ ten Gebiete sind Neubauten und Umbauten mit Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage, vorbehältlich der übergeordneten Gesetzgebung, an die Fernwärmeversorgung anzu­

schliessen, sobald der vorgesehene Wärmeverbund verfügbar ist (Positiver Investitions­ entscheid seitens Betreiber).

5.2

Wohnhygiene

Art. 60

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung,

Ausrichtung der Wohnungen

Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden ori­

entierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Bei Unterschreitung der zo­ nengemässen Gebäudeabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Win­ terhalbjahrestagen zu gewährleisten.

Art. 61

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Bal­

Garten-, Terrassen- oder Bal­ konflächen

konflächen aufzuweisen, ausgenommen in Schutzzonen oder bei Klein- und Dachwoh­

nungen.

Art. 62 Bezug von Wohnungen und

Arbeitsräumen

1

Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das

Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

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5.3

Ausstattung

Art. 63 Abstellplätze

Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwendige Angebot ge­ mäss kantonalem Recht oder über das reduzierte Angebot gemäss Abs. 2 und Abs. 5 hin­ aus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Eine Reduktion des Parkfeider-Angebots gemäss § 43 a BauV für autoarmes Wohnen ist

bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausgenommen sind Parkfelder für Besuchende.

’

Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 50 Arbeitsplätzen können bei Inbe­

triebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu ei­ nem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet werden. '*

Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Ver­

kehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobili­

tätskonzept befreit. 5

Der Einwohnerrat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr in der Parkie­ rungsverordnung insbesondere fest:

das Mass der Abweichungen von der Erstellungspflicht in der Altstadtzone, den weiteren Schutzzonen B-M der Ringzone, der Bahnhofszone und der Spezialzone Bahnhofstrasse - Malaga, sowie für autoarme Nutzungen,

die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahr­

zeugen, die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund, die Gebührenpflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öffentlich zugängli­

che Parkplätze auf privatem Grund.

Art. 64 Gestaltungvon Parkierungsan-

1

Parkfelder sind sorgfältig ZU gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Rank­

gewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszu­ führen, oder das Oberflächenwasser ist mittels oberflächiger Versickerung abzuleiten.

Die Gestaltung ist von der Stadtverwaltung zu genehmigen. 2

Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch anzuord­

nen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Der Stadtrat kann für Besuchende die

unterirdische Anordnung von Abstellplätzen verlangen.

’

Tiefgaragen und gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechenbaren An­ schlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Es ist zumindest die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020 zu erstellen.

'*

Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhänger sind

gegenüber Wohnbauten zu begrünen. Sie sind in der Altstadt-, Ring-, Zentrums-, Bahn­

hofs- und Spezialzone Aabach Nord sowie in den Wohnzonen unzulässig.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

5

Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Stadtverwaltung abzuspre­ chen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit einmaliger Verlän­ gerungsmöglichkeit von 3 Jahren.

Art. 65

Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen und erweitern.

Parkleitsystem

2

Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestal­

tung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einer Verord­ nung festgelegt.

Art. 66

Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden

Mobilitätskonzept

kann. Es enthält insbesondere: die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr,

a)

Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs), b)

die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

2

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobi­ litätskonzepts bewilligt wurden, haben eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die ange­ strebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur

nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere Massnah­

men verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Stadtrat vorläufige Mas­ snahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.

’

Der Einwohnerrat regelt in einem Reglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobi­ litätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstat­

tung.

Art. 67 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sowie bei allen Gebäuden, wo auf­

Abstellplätze für Fahrräder, Motorfahrräder, Motorräder usw.

grund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen oder Kinderwagen usw. zu rechnen ist, sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­

schliessbare Absteilflächen bereitzustellen. 2

Für Besuchende aller Nutzungen sowie für Beschäftigte usw. sind die notwendigen Ab­

stellplätze für Velos, Mofas usw. leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge und

nach Möglichkeiten witterungsgeschützt bereitzustellen. Für die Bedarfsermittlung, Platzierung, Anordnung und die technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf welche in der kantonalen Gesetzgebung verwiesenen wird.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 68 Spielplätze und Aufenthaltsbe-

1

Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen gelten folgende Anforderungen:

a)

Auf privatem Grund sind zweckmässige und auf die zu erwartenden Spiel- und Aufent­

reiche

haltsbedürfnisse unterschiedlicher Bewohnerstrukturen und Altersstufen abgestimmte

Spiel- und Erholungsanlagen anzulegen. Deren Grundfläche muss gesamthaft mindes­ tens 15 % der zum Wohnen genutzten anrechenbaren Geschossfläche betragen.

b)

Ist das Erstellen der gemäss a) geforderten Spiel- und Aufenthaltsbereiche nicht mög­ lich oder unverhältnismässig, ist ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zu stellen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

6

Schutzvorschriften

6.1

Ortsbildschutz

Art. 69

Der Stadtrat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den

Einordnung von Bauten und Anlagen

Kriterien gemäss § 15e BauV.

Der Stadtrat kann bei Baugesuchen:

a)

zusätzliche Unterlagen verlangen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Auf­

nahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Anga­

ben über Gestaltung und Bepflanzung der Freiräume usw.); b)

eine bessere Einordnung einfordern;

c)

Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, so­ weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 70

Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dach­

Dachgestaltung

form und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Alle

Dachdurchbrüche müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassa­ den harmonieren.

2

Die Dachfläche von Firstdächern darf nur auf einem Geschoss und höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden, mit Ausnahme von einzelnen zusätzli­ chen Dachflächenfenstern mit einem Rohlichtmass von bis 0.5 m^. Die Ausnahme gilt

nicht für die Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen.

’

Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.20 m aufweisen und sind mit einem fla­ chen oder höchstens 10° geneigten Dach zu versehen.

*

Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energieerzeu­ gungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird. Dach­

begrünungen haben eine hohe ökologische Qualität gemäss SIA Norm 312:2013 zu er­ füllen. 5

In den Schutzzonen sind die zonenspezifischen Vorschriften massgebend.

§X Aussenraumgestaltung

Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich gut in die Umgebung einordnen und die Ver­ kehrssicherheit angemessen berücksichtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu

beschränken. Parkfelder, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestal­ ten.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen

und nötigenfalls Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu er­ stellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel mit optisch wirksamen Grünstruk­ turen zu bepflanzen. ’

Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte, möglichst einheimi­

sche Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. '*

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes.

5

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzun­ gen nachkommt: attraktiv gestaltete Gesamtanlage,

auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung, namentlich durch Parkfelder, Wege und Plätze,

genügend Abstellplätze für Zweiräder usw.,

auf das notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Ab­

treppungen, gute Durchgrünung, vorwiegend mit standortgerechten Gehölzen unterschiedli­

cher Wuchshöhe,

sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erholung.

Art. 72 Strassenraumgestaltung

Zur Förderung der Siedlungsqualität und des Ortsbilds ist der Gestaltung des Strassen­ raums (von Fassade zu Fassade) besondere Beachtung zu schenken. Es sind Aufwer­

tungsmassnahmen, insbesondere bezüglich Gestaltung, Ausstattung und Einteilung des Aussenraums bezüglich der Strassenraumqualität zu treffen.

Art. 73 Mobilfunkantennen

Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

in erster Priorität in den Arbeitszonen ARI und AR2 sowie der Spezialzone Ober­ rain,

in zweiter Priorität in den Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4, der Spe­

zialzone Bahnhofstrasse - Malaga, Bahnhofszone, den Spezialzonen Gleis Nord und Aabach Nord, sowie der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB, in dritter Priorität in der Altstadtzone, der Ringzone, den weiteren Schutzzonen B -

M und den Wohnzonen W2, W3, W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen überge­

ordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in der Altstadtzone, der Ringzone, den

weiteren Schutzzonen B - M und den Wohnzonen W2, W3, W4 (3. Priorität) eine als sol­

che erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versor­

gung dieser Zone bezweckt.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Art. 74 Siedlungsrand

Die Gestaltung der Freiräume am Siedlungsrand hat sorgfältig zu erfolgen und ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Terrainveränderungen sind zu vermeiden und

besonders vorsichtig an die Umgebung anzupassen. Einfriedungen und Stützmauern sind zulässig, wenn sie den örtlichen Begebenheiten entsprechen und sich gut einord­

nen. Es sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Art. 75 Lichtemissionen

Aussenbeleuchtung und nach Aussen wirkende Innenbeleuchtung sind auf das Notwen­

dige zu beschränken. Im Bereich der Altstadt ist besondere Sorgfalt erforderlich.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

7

Vollzug und Verfahren

Art. 76

Der Stadtrat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen.

Organe des Stadtrates

Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 77 Bei Bauvorhaben

Begutachtung

in Hochwassergefahrenzonen, in den (Ztuartier- und Strukturerhaltungszonen,

mit (Pflicht-)Gestaltungsplänen, mit Inanspruchnahme der erhöhten Ausnützungsziffer durch § 54

oder soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern

kann der Stadtrat Begutachtungen durch Fachleute anordnen und besondere Massnah­ men verlangen. 2

Bei Bauvorhaben in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschafts­

bild wie der Altstadt-, Ring- und weiteren Schutzzonen, der Bahnhofszone und der Spezi­ alzone Bahnhofstrasse - Malaga hat der Stadtrat eine Begutachtung durch Fachleute an­

zuordnen, sofern die zuständigen Kommissionen nicht angehört wurden.

Art. 78

Bei Bauvorhaben wird der Bauherrschaft empfohlen, frühzeitig mit der Baubehörde ei­

Beratung

nen Erstkontakt aufzunehmen.

Art. 79 Gebührenverordnung

Die Gebühren für die Tätigkeiten der Stadt in den Bereichen Raumplanung, Umwelt­ schutz und Bauwesen richten sich nach dem Gebührenreglement der Stadt.

Art. 80 Abgabesatz bei Einzonungen

Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine

Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten.

Art. 81 Kosten von Sondernutzungs­

planungen

Soweit Sondernutzungsplanungen von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die begüns­ tigten Grundeigentümerinnern und Grundeigentümer je nach Interesse zu Beiträgen

von mindestens 50 % an den Planungskosten verpflichtet.

2

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungsplänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Verhältnis der zu­ lässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.

’

Bei privaten Sondernutzungsplanungen kann sich die Stadt nach Massgabe ihres öffent­ lichen Interesses an den Kosten beteiligen.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Schluss- und Übergangsbestimmungen

8

Art. 82 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Bauge­ suche werden nach neuem Recht beurteilt. 2

Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten die bisherigen Begriffsdefinitionen (Be­

griffe der ABauV gemäss Anhang 3 BauV vom 25. Mai 2011) sowie die entsprechenden

altrechtlichen Bestimmungen, soweit in den Sondernutzungsvorschriften explizit auf sol­

che verwiesen wird.

’

Für das Areal «Zeughaus, Industriestrasse» gelten bis zum Inkrafttreten einer späteren

Teiländerung die Bestimmungen zur Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 der Bauordnung

vom 22. Mai 1997. Zur Sicherung eines genügenden Planungsspielraums bis zur Einlei­ tung einer späteren Teiiänderung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungs­ zone gemäss § 29 BauG vorbehalten.

'*

Für das Areal «Mülimärt plus inkl. Kleinvenedig» gelten bis zum Inkrafttreten einer spä­

teren Teiländerung die Bestimmungen zur Ringzone der Bauordnung vom 22. Mai 1997.

Zur Sicherung einer späteren Teiländerung Nutzungsplanung bleibt die Verfügung einer Planungszone gemäss § 29 BauG vorbehalten.

Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Die Bauordnung vom 22. Mai 1997 sowie die seither erfolgten Teiländerungen (ausgenommen Bestimmungen für Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 sowie für die

Ringzone); Der Bauzonenplan vom 22. Mai 1997 sowie die seither erfolgten Teiländerungen (ausgenommen Festlegungen für Wohn- / Gewerbezone WG 14.5 sowie für die

Ringzone im Areal «Mülimärt plus inkl. Kleinvenedig»);

Die Nutzungsordnung Kulturland vom 3. März 1994 sowie die seither erfolgten Er­ gänzungen und Teiländerungen (ausgenommen Art.

[Festlegung für Weiler­

zone Wildenstein]);

Der Kulturlandplan vom 3. März 1994 sowie die seither erfolgten Ergänzungen und

Teiländerungen (ausgenommen Festlegung für Weilerzone Wildenstein); Der Strukturplan Altstadt und Umgebung vom 30. April 1997; Der Strukturplan Bahnhof - Bahnhofstrasse - Malagarain vom 30. April 1997; Der Grünplan vom 30. April 1997.

PLANAR

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Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Anhang A: Genehmigungsinhalte Kulturobjekte (§ 43 BNO)

PLANAR

Ortsbezeichnung/ Adresse

Part. Nr.

Eigentümerschqft

BZP

Wasserrad Bleiche mit Einlaufwerk und Leer­ laufwehr

356

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_003

Wehranlage Bleiche (Kleinvenedig)

351

Kanton Aargau

X

KKO_004

Wehranlage oberhalb Kleinvenedig

351

Kanton Aargau

X

KKO_005

Einlaufwerk Tommasini

1927

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_007

Wehranlage Tommasinikanal

2752

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_008

Wehranlage Hämmerlikraftwerk

KKO_009

Springbrunnen

KKO_010

Inventar Nr.

Objekt

KKO_(X)2

KLP

X Burghaldenhaus

248

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

Brunnen

Museum Burghalde

248

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_011

Brunnen

Steinbrüchliweg Abzw. Ellsworthweg

1187

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_012

Brunnen

Steinbrüchliweg Abzw. Schlosshöhle

1839

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_013

Brunnen

Parkplatz Schlossgut

1820

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_014

Brunnen

Oberer Haldenweg Re­ servoir

1820

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_015

Brunnen

Schlossgasse Reb­ mannhaus

3297

Einwohnergemeinde Lenzburg

KKO_016

Brunnen

Schlossweg Zufahrt Schloss

1834

Stiftung Schloss Lenzburg

KK0_017

Brunnen

Friedhof

2020

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KK0_018

Brunnen

Friedhof

2020

Einwohnergemetnde Lenzburg

X

KKO_019

Fröschlibrunnen

Wilgasse/Fhedweg

434

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_020

Brunnen

Schulanlage Angelrain

489

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_022

Brunnen

Murackerstrasse Schwarz

2525

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KK0_023

Wolfsbrunnen

Lindenplatz

855

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_024

St. Wolfgangsbrunnen

Schützenmatt

2402

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_026

Brunnen

Sportplatz Wilmatten

2511

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_027

Kadettenbrunnen

Schützenmatt

2402

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_028

Brunnen

Hypiplatz

573

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_029

Brunnen

Viehmarkt

1361

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

X

X

46/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

KKO_031

Sodbrunnen

145

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

Terrial AG

X

KKO_032

Sodbrunnen

Ziegelacker

284

KKO_033

Sodbrunnen

Erlengut

13

P. Doninelli AG

X

KKO_034

Grenzstein

Zelgli / Dufourstrasse

2545

Wohnbaugenossenschaft Lenz­ burg

X

KKO_035

Grosser und kleiner Römerstein

Waldteil Lind

3158

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_036

Ehemaliger Glockenstuhl der Lenzburger Stadtkirche

Waldteil Berg - Ebnet

1478

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_038_A

Quelle am unteren Haldenweg (Platte)

Unterer Haldenweg

1398

M. Fischer AG

X

KKO_038_B

Quelle am Goffersberg (Westabhang)

Sonnenbergstrasse

2941

S. Häusermann

X

KKO_038_C

Brunnstube Erlisbrunnen

Bühlweg

2441

H.R. Kyburz

KKO_038_D

Brunnstube Schlossgasse

Schlossgasse

2922

U.Bucher

KKO_038_E

Teilstock Steinbrüchli

Steinbrüchliweg

1834

Schloss Lenzburg

KKO_038_F

Teilstock Landweybeley (Brunnenstock)

Schlossgasse

1341

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

KKO_038_G

Lütisbuchquelle (kleiner Tunnel)

Ammerswilerstrasse

1263

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_038_H

Zweiweiherquellen (Brunnen Fischzucht)

Ammerswilerstrasse

2495

Erbengemeinschaft H.R. Kieser

X

KKO_038J

Teilstock Ammerswilerstrasse

Ammerswilerstrasse

1749

Einwohnergemeinde Lenzburg

KKO_039

Wasserstellen Bäreloch

Waldteil Berg - Ebnet

1478

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

KKO_043

Gedenkstein von Hieronimus Hünerwadel

Rebweg

1834

Stiftung Schloss Lenzburg

X

KKO_044

Gedenkplatte für Wedekind

Schützenmatt-strasse

3039

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_046

Gedenkstein Stifter Heropark (Arent Oetker)

Heropark

604

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_047

Gedenkstein Walo von Greyerz

Waldteil Berg - Ebnet

1478

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

KKO_048

Fünflinden Gedenkstein für Bernhard Matter und Stifter

Aarauerstrasse

562

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_049 (LEN945)

Dampfmaschine Wisa-Gloria, 1920/21

Sägestrasse 28

1204

CAS Immobilien AG Hintermättlistrasse 5 55506 Mägenwil

X

KKO_050 (LEN961)

Aabach-Wehr, 19. Jh.

Aabach, bei der

351, 352, 354

Kanton Aargau; Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_051 (LEN962A)

Brunnen, 19. Jh., 1960/61

Burghaldenstrasse

413

Parzelle: Staat Aargau, Brun­ nen: unbekannt

X

KKO_052 (LEN962B)

Brunnen, M. 19. Jh.

Schlossgasse / Unterer Haldenweg

1353

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_053 (LEN962C)

Brunnen, 1877

Bahnhofplatz

632

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_054 (LEN962D)

Brunnen, 1877

Othmarsingerstrasse / Römerweg

1873

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_055

Brunnen, sp. 19. Jh.

Ammerwilerstrasse visà-vis Nr. 16

1749

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KK0_065 (LEN963)

Alte Grabsteine, 19./20. Jh.

Friedhof Rosengarten

2020

Einwohnergemeinde Lenzburg

X

KKO_066 (LEN964A)

Grenzstein, 1956

Hendschikerstrasse Hornerfeld

1088

Kanton Aargau

KKO_067 (LEN964B)

Grenzstein, 1956

Aarauerstrasse, Fünflinden

562

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

KKO_068 (LEN964C)

Grenzstein, 1956

Seonerstrasse

1527

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_069

Gedenkstein Henri Guisan

Goffersberg, unter den drei Linden

2471

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_070

Kalköfen

Im Boll

3096

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

KKO_071

Hallstatt-Grab

Im Lind

1800

Ortsbürgergemeinde Lenzburg

X

Mittleren Mühle

(LEN962E)

PLANAR

Rathausgasse

X X

X X

X

X

X

X

X

47/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 ßauG

Naturschutzzonen im Kulturland (§ 32 BNO) Nr./Bez. Inventar

objekttyp

Ort, Objektname

Trockenstandort:

SBnl

Magerstandort Bahndamm, nordexponiert

I de Saagi - Bollberg

SBs2

Magerstandort Bahndamm, südexponiert

Lindfeld

Trockenstandort: SBsl

Magerstandort Bahndamm, südexponiert

Mertmatte

S6n2

Magerstandort Bahndamm, nordexponiert

Gexi

SWl

Trockenstandort:

SH2

Magere Mähwiese

Bodefeld-Sandrisi

Trockenstandort:

Schlossberg (Südhang)

Magerwiese Schlossberg-Gofi, Kernbereich

SE3

Trockenstandort:

Schlossberg (Westhang)

Magerwiese Schlossberg-Gofi, Erweiterung

SVI

Schutzzone

Schutzzone Aabach

Schutzzone

Schutzzone Schlossberg-Gofi

Feuchtgebiet: Strukturell vielfältiger Standort

SV2

Bergfeld (JVA)

Feuchtgebiet: Strukturell vielfältiger Standort

Bolli-Wildistei

Naturschutzzonen im Wald (§ 33 BNO)

PLANAR

Nr./Bez.

Objekttyp

Ort, Objektname

N

Naturwald

Boll

E

Eichenwaldresen/at

Lind, nördlich Autobahn

E

Eichenwaldreservat

Lind-Boll, südlich Autobahn

N

Naturwald

Rain, Sandrisi

E

Eichenwaldreservat

Lütisbuech

N

Naturwald

Schwöschterloch

N

Naturwald

Fünfweiher

N

Naturwald

Zweiweiher-Bachtale

E

Elchenwaldreservat

Heidebrug

N

Naturwald

Wytwand

48/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Naturobjekte (§ 44 BNO)

PLANAR

Nr./Bez. Inventar

objekttyp

Ort, Objektname

HOI

Hecke

H02

Hecke

H03

Hecke

Bergfeld

H05

Hecke

Unteri Wylmatte

X

H06

Hecke

Unteri Wylmatte

X

H07

Hecke

Bolli-Wildistei

X

HOB

Hecke

Bannhalde (Brunnmattstrasse)

H09

Hecke

Unteri Wylmatte (Badi)

X

H14

Hecke

Gofi (Parkplatz Schloss)

X

H17

Hecke

Schlossberg (Westhang)

X

H19

Hecke

Schlossberg (Steibrüchliweg)

X

H20

Hecke

Industrie- / Langsamstigstrasse

X

H21

Hecke

Ringstrasse (Bahnunterführung)

X

BZP

KLP

Oberrain

X

X

Unteri Wylmatte

X

X

X

X

H22

Hecke

Länzert (nördlich Bahnlinie)

X

H23

Hecke

Schützematt

X

H24

Hecke

Gexi (Gexistrasse)

B02

Allee

Wilstrasse (Mitte)

X

X

X

B04

Baumreihe

Ammerswilerstrasse (Widmi)

X

B14

Baum-Ensemble

Schule Bleicherain (Wiese)

X

BIS

Baumreihe

Schule Bleicherain (Kanzel Süd)

X

616

Baumgruppe

Schule Bleicherain (Mitte)

X

B17

Baumpaar

Seonerstrasse (Seetalplatz)

X

BIS

Einzelbaum

Burghaldenstrasse (Sternen)

X

B19

Baumgruppe

Bahnhofstrasse (Ost)

X

B20

Baum-Ensemble

Aavorstadt (Altstadt)

X

B21

Baum-Ensemble

Promenade - Brattligäu

X

B22

Baum-Ensemble

Kronenplatz

X

B23

Baum-Ensemble

Schule Länzert (Nord/Ost)

X

B2E

Allee

Keltenweg

X

B27

Baumreihe

Henschikerstr. (Berufsschule)

X

B28

Baumreihe

Othmarsingerstrasse

B29

Baum-Ensemble

Niederlenzer Kirchweg

X

B30

Baumreihe und Allee

Heroweg

X

831

Allee

Wilstrasse (Mitte)

X

FOl

Feuchtstandort

Zweuweier

X

F02

Feuchtstandort

Drittweier

X

F03

Feuchtstandort

Föifweier

X

F04

Feuchtstandort

Munimattweier

X

F05

Feuchtstandort

Seitenarm Aabach

F06

Feuchtstandort

Schützemeisterweier

X

49/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

PLANAR

F07

Feuchtstandort

Bachtale

X

F08

Feuchtstandort

Steinbruch Lütisbuech

X

FIO

Feuchtstandort

Eichligarte (oben)

X

Fil

Feuchtstandort

Eichligarte (unten)

X

F12

Feuchtstandort

Chaibegarte

X

F13

Feuchtstandort

Chaibegarte / Im Moos

X

F14

Feuchtstandort

Lütisbuech (Nord) / Büelhof

X

F15

Feuchtstandort

Länzert (Linieweg)

X

F16

Feuchtstandort

Länzert (südlich Bahnlinie)

X

F17

Feuchtstandort

Länzert (nördlich Bahnlinie)

X

F18

Feuchtstandort

Länzert (Waldhüttenweg)

X

F19

Feuchtstandort

Lind / Wilhalde (Kiesgrube)

X

F20

Feuchtstandort

Lind / Hermenegge

NOI

Naturobjekt

Heideburg

X

N02

Steinbruch

Lütisbuech / ßachtale

X

N03

Sandgrube

Lütisbuech / Bi de 12 Apostle

X

N04

Steinbruch

Gofi

X

N05

Erratiker

Lind

X

N06

Erratiker

Lind

X

N07

Erratiker

Boll

X

N09

Kiesgrube

Lind / Wilhalde (Lindgrüebli)

X

50/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

Anhang B: Orientierungsinhalt Die nachfolgend aufgelisteten Inventare haben orientierenden Charakter. Ihr Inhalt ist nicht Bestandteil der Bau- und

Nutzungsordnung. Im Umgang mit den Kantonalen Denkmalschutzobjekten ist die Kantonale Denkmalpflege direkt zu­ ständig.

Bei den übrigen Inventaren erfolgt eine mögliche Unterschutzstellung erst im Rahmen eines Vorhabens oder auf Ersu­

chen der Grundeigentümerschaft oder von Amtes v^egen durch den Stadtrat.

Kantonale Denkmalschutzobjekte

PLANAR

Nr.

Objekt

Adresse (Koordinaten)

LENOOl

Vicus und Theateranlage

Archäologisches Objekt

LEN002

Schloss, Toranlagen und Zwinger

LEN003

Ev.-ref. Stadtkirche mit Grabdenkmälern

Hintere Kirchgasse

X

LEN004

Metzgplatz, Klausbrunnen

Metzgplatz

X

LEN005

Sternenplatz, Schmittenbrunnen

Sternenplatz

LENOO6

Rathausgasse, Rathausbrunnen

Rathausgasse

X

LEN007

Kirchgasse, Moritzbrunnen

Kirchgasse

X

LENOO8

Kirchgasse, Spittelbrunnen

Kirchgasse

X

LEN009

Burghaidenstrasse, Brünggetbrunnen

Burghaldenstrasse

X

LENOlO

Aabachbrücke, Brunnen

Aabachbrücke

X

BZP

KLP X

X

LENOll

Kronenplatz, Brunnen

Kronenplatz

X

LEN012

Schützenmattstrasse, Brunnen

Schützenmattstrasse

X

LENO13

Rathausgasse 16, Rathaus

Rathausgasse 16

X

LEN014

Rathausgasse 32, Amtshaus

Rathausgasse 32

X

LEN015

Rathausgasse 4

Rathausgasse 4

X

LENO16

Rathausgasse 31

Rathausgasse 31

X

LENO17

Rathausgasse 36, Landschreiberei

Rathausgasse 36

X

LEN018

Rathausgasse 38

Rathausgasse 38

X

LEN019

Kirchgasse 2, Stadtbibliothek

Kirchgasse 2

X

LEN020

Aavorstadt 2, Berufsschulhaus

Aavorstadt 2

X

LEN021

Aavorstadt 1

Aavorstadt 1

X

LENO22

Aavorstadt 4

Aavorstadt 4

X

LEN023

Aavorstadt 8

Aavorstadt 8

X

LEN024

Aavorstadt 18

Aavorstadt 18

X

LEN025

Bleicherain 7, Müilerhaus

Bleicherain 7

LEN026

Schlossgasse 2

Schlossgasse 2

X

LEN027

Schlossgasse 21, 23, Burghalde

Schlossgasse 21, 23

X

LEN028

Schlossgasse 50, Sonnenberg

Schlossgasse 50

X

LEN029

Steinbrüchliweg 1

Steinbrüchliweg 1

X

LEN030

Steinbrüchliweg 6, Pavillon

Steinbrüchliweg 6

X

LEN031

Schützenmattstrasse 6

Schützenmattstr. 6

X

LEN032

Grabenweg 4, Haus im Hof

Grabenweg 4

X

51/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

LEN033

Kronenplatz 24, Försterhaus

Kronenplatz 24

X

LEN034

Kronenplatz 20, Gasthaus zur Krone

Kronenplatz 20

X

LENO35

Schützenmattstrasse 3, Villa Hünerwadel

Schützenmattstrasse 3

X

LEN036

Schützenmattstrasse 5, Rosenhaus

Schützenmattstrasse 5

X

LENO37

Schützenmattstrasse 7, Villa Malaga

Schützenmattstrasse 7

X

LENO38

Bachstrasse 40, Obere Mühle

Bachstrasse 40

X

LEN039

an Friedhofsmauer, Grabplatte Christian Lippe

an Friedhofsmauer

X

LEN040

Goffiweg 20, Goffischlössli

Goffiweg 20

X

LEN041

Gexistrasse 22, Gexi-Pavillon

Gexistrasse 22

x

LEN042

Oberer Haldenweg 55, Trotte

Oberer Haldenweg 55

x

LENO43

Metzgplatz, Bemalte Decke Gemeindesaal

Metzgplatz

X

LEN044

Promenade, Stadtmauer West

Promenade

X

LEN045

Promenade, Stadtmauer Ost

Promenade

X

LEN046

Promenade, Stadtmauer Ost

Promenade

X

LEN047

Ellsworthweg 4, Schlossscheune

Ellsworthweg 4

X

LEN048

Grabenweg, Stadtmauer

Grabenweg

X

LEN049

Schloss, nördl. Bergfried mit Torhaus

X

LEN050

Schloss, nördliches Wohnhaus

X

LEN051

Schloss, Landvogtei

X

LEN052

Schloss, Ostbastion

X

LBN053

Schloss, südl. Bergfried mit Palas

X

LEN054

Schloss, Ritterhaus

X

LEN055

Schloss, Stapferhaus

X

LEN056

Schloss, übrige Mauern mit Befestigungsanlagen

X

LEN057

Schloss, Höfe mit Gärten

X

LEN058

Rathausgässli 27 / Rathausgasse 30

LEN059

Villa samt Nebengebäude an der Gartenstrasse 9

X

Inventar der Bauten von kommunaler Bedeutung / Bauinventar

PLANAR

Nr.

Objekt

Adresse

Vers. Nr.

Parz. Nr.

BZP

LEN902A

Wohnhaus (Dietschlhaus), 1765

Aavorstadt 6

458

309

X

LEN902B

Wohnhaus ("zum Latärnii"), um 1750

Aavorstadt 10

453

311

X

LEN902C

2 Wohnhäuser, um 1750

Aavorstadt 12,14

452, 451

312, 313

X

LEN902D

2 Wohnhäuser, um 1750

Aavorstadt 20

445

319

X

LEN902E

Wohnhaus, um 1850/60

Burghaldenstrasse 1

503

274

X

LEN903A

Villa, 1902/03

Schützenmattstrasse 1

94

1909

X

LEN904A

Wohn- und Geschäftshaus (ehern. Bezirksanzeiger), um 1860/70

Kronenplatz 12

522

225

X

LEN904B

Wohnhaus (Wedekind-Haus), um 1735

Steinbrüchliweg 2

517

2632

LEN905A

Wohnhaus ("Kutscherhaus Burghalde"!, sp. 18. Jh.

Schlossgasse 31

341

2733

X

LEN905B

Wohnhaus (ehern. Haushaltungs­ schule u. Kinderkrippe Burghalde), 1921

Schlossgasse 29

969

1360

X

LEN905C

Wohn- und Geschäftshaus ("Untere Burghalde", "Hirzelhaus"), 1696

Burghaldenstrasse 59

345

263

X

LEN906

Mehrfamilienhaus, 1864/65

Aavorstadt 29

426

379

X

KLP

52/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

LEN907

Mehrfamilienhaus, 1845/46

Aavorstadt 31, 33

425, 424

378, 377

LEN908

Mehrfamilienhaus ("Haus Diana"), 1845

Aavorstadt 37

423

374

LEN909

Mehrfamilienhaus, 1839

ßachstrasse 23A

419

3404

X

LEN910

Wohnhaus (zur ehern. Bleiche), 1770

Bleicherain 2

220

1942

X

LEN912

Wohn- und GeschäftshausMittlere Mühle, 19. Jh. (ev. mit älterer Sub­ stanz)

Bachstrasse 4,6

207, 208

495

X

LEN913

Villa Zeiler (vormals Henckell), 1900

Angelrainstrasse 2

733

515

X

LEN914

Villa Irmiger (Musikschule), 1897

Angelrainstrasse 4

676

519

X

LEN915

Villa Häusler, 1902

Angelrainstrasse 6

743

520

X

LEN916

Schulhaus Angelrain, 1902/03 (aufgestockt um 1950)

Angelrainstrasse 13

744

489

X

LEN917

Turnhalle Angelrain, 1909

Angelrainstrasse 16

824

489

X

LEN918

Bezirksschulhaus, 1929/30

Angelrainstrasse 18,19

1159,1160

489

X

1913

X

X

(Saal)

PLANAR

1123

Villa, 1927

Gartenstrasse 1

LEN920

Villa, 1922/23

Gartenstrasse 17

1011

2054

X

LEN921

Alte kath. Kirche samt Pfarrhaus, 1892

Bahnhofstrasse 25, 27

682, 683

511

X

LEN922

Kath. Pfarrkirche Herz-Jesu, 1933/34

Bahnhofstrasse 21A

1251

511

X

LEN923

Villa (Wälli), 1915

Bahnhofstrasse 17

919

1747

X

LEN924

Fabrik- und Bürogebäude, 1903/04 oder 1908 (1911 verlängert)

Bahnhofstrasse 19

813

513

X

LEN926

Verwaltungsgebäude Hero, 1912/13

Niederlenzer Kirchweg 3

771

900

X

LEN927

Wohlfahrtsgebäude Hero, 1946

Niederlenzer Kirchweg 5

1455

1957 (Baurecht; 1143)

X

LEN928

Fabrikgebäude Wisa-Gloria, 1930-32, 1943

Sägestrasse 44,46

1181,1226,135

1951,

X

LEN929

Wohnhaus ("Türmlihaus“), 1914

Sägestrasse 20

906

1925

X

LEN931

"Cholerahaus" (ehern. Schützenhaus), 1735/36,1831 erweitert

Schützenmatte 7

62

2402

X

LEN932

Schiessstand (Schützenhaus), 1912/13

Schützenmatte 6

61

2402

X

LEN933

Wohnhauszeile, 1844/45

Niederienzerstrasse 4, 6

118,120

25, 27

X

LEN935

Doppelwohnhaus 17.-19. Jh.

Wylgasse 4, 2

395

392, 389

X

LEN937

Villa (Killer, vormals Bertschinger), 1910/11

Burghaldenstrasse 10

387

702

X

LEN938

Atelierhaus und Wohnhaus Hächler, 1964

Blumenrain 7

1885,1923

3015

LEN939

Wohnhaus mit Gartenpavillon, 1968/69

Bolli 3

2028, 2047

1437

LEN940

Bauernhaus, um 1770

Wildenstein 26, 30

258, 259, 290

2476, 2478

LEN941

Strafanstalt, 1861-64

Ziegeleiweg 13

285, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 292

2497

X

LEN943

Wohn- und Geschäftshaus, 1877/78

Poststrasse 13

188

17

X

LEN944

Alte Hypothekarbank/„Lenzhof", 1913/14

Bahnhofstrasse 3

896

496

X

LEN946

Rebhäuschen, 1644, umgebaut 1942

Bolli 23

277

1430

X

LEN947

Villa Bertschinger, 1873

Bollbergstrasse 8

66

1815

X

LEN948

Villa Jurablick*, 1878,1893/94

Bollbergstrasse 2

74

945

X

LEN949

Villa, 1905

Bahnhofstrasse 28

755,933

1881

X

LEN950

Villa, 1910

Im Boll 11

840

1890

X

LEN919

1204

X

X

53/54

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG

LEN951

Gartenstadtquartier, 1907-13

Lindenplatz 1/3, 7, 9/11/13, 10/12/15/17, 6, 2/4, Linden­ weg 20, Lindenweg 15 / Wolfsackerstrasse 8,

828, 834, 836, 837A/B, 872AD, 860, 827, 900, 2867, 873A/B

860, 862, 858, 857, 856, 848, 847, 849, 845, 846, 844, 853, 854, 865, 863, 864, 855

X

LEN952

Villa, 1912

Kulmerweg 3

869

1733

X

LEN953

Doppelwohnhaus, 1915/16

WoJfsackerstrasse 1/3

929, 930

85

X

LEN954

Villa, 1922

Im Boll 9

1031

948

X

LEN955

Wohnhaus "Eichturm", 1931/32

Wytgasse 22

1219

2235

X

LEN956

Villa Hächler, 1948

Bolli 17

1483

1430

X

LEN957

Bleichegebäude, 18. Jh. / 1843

Bleicherain, Vers.-Nr.

221, 222

356

X

221/222, am Aabach

PLANAR

LEN958

Gewerbeanlage (Brauerei) Felsenkel­ ler samt Nebengebäude und Bierkel­ lern, 1865, 1891,1958

Felsenkeller

4, 5,8

1196, 3012, 3013

X

LEN959

Kino „Urban", 1946/47

Bleicherain 8

1458

1943

X

LEN960

Katholisches Pfarreizentrum, 1989/93

Bahnhofstrasse 23

2427

511

X

54/54

Kanton Aargau

Stadt Lenzburg

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

ERGÄNZUNG DER NUTZUNGSORDNUNG KULTURLAND VOM 3. MÄRZ 1994 WEILERZONE WILDENSTEIN

Vorprüfungsbericht vom 13. September 2001 Öffentliche Auflage vom 19. November 2001 bis 18. Dezember 2001 Vom Einwohnerrat beschlossen am 23. Mai 2002 Der Präsident:

Genehmigung:

Der Protok

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den i4 Deze...rr3Dei Zoo2

AENDERUNG Nr.. .Z

Der Staatsschreiber:

zu Bno/Bo/No vom

Stand April 2002, Beschiussvorlage Einwohnerrat

Die Nutzungsordnung Kulturland wird ergänzt durch Artikel 7 bis. Weilerzone Wildenstein Grundsätze

Nutzung

Art. 7 bis 1 Die Weilerzone Wildenstein ist der Landwirtschaftszone 1

überlagert. Bezweckt wird die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers unter Wahrung seines landwirtschaftlich geprägten Charakters. 2 Die Bauten dürfen zu Landwirtschafts- und Wohnzwecken sowie für mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden, sofern der Charakter des Weilers nicht gestört wird. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 In aktiven Landwirtschaftsbetrieben im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht werden Umnutzungen über die Vorschriften der Landwirtschaftszone hinaus nur bewilligt, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden oder den Anforderungen an eine zeitgemässe Bewirtschaftung nicht mehr genügen. In einem gesamtbetrieblichen Konzept muss aufgezeigt werden können, dass durch die Umnutzung keine negativen Auswirkungen in Bezug auf die langfristige Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes entstehen. Vor Beginn der Projektierungsarbeiten ist mit den zuständigen kantonalen Fachstellen Kontakt zwecks Grundsatzbeurteilung aufzunehmen.

Ortsbildschutz

4 Der Weiler wird geprägt durch die stattlichen, langgezogenen Mehrzweckbauten mit den zugehörigen Gärten und Vorplätzen, sowie ihrer Stellung zueinander. Die baulichen Eingriffe, die Nutzung und die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann im Rahmen eingreifender Renovationen und Umbauten die Beseitigung störender baulicher Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

Gebäude mit Substanzschutz

5 Das violett bezeichnete Gebäude ist in seiner Substanz geschützt und darf nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf es unter Beachtung der denkmalpflegerischen Grundsätze aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume ist zulässig.

Bauvorschriften

6 Neben dem übergeordneten Recht gelten folgende Bauvorschriften: - Zulässig sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen. - Neue, nicht landwirtschaftliche Hauptgebäude sind nicht zulässig. Klein- und Anbauten sind nur gestattet, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Unterbringung im bestehenden Bauvolumen nicht zweckmässig ist und dass eine gute Einordnung in die Gebäudegruppe entsteht. - Beim Aus-, Um- und Ersatzbau bestehender, nicht landwirtschaftlich genutzter Gebäude darf das oberirdische Bauvolumen nicht erweitert werden, ausgenommen Dachaufbauten, gedeckte Gartensitzplätze und abstandsprivilegierte Gebäudeteile gemäss § 2 ABauV. Es dürfen höchstens 4 Wohneinheiten pro bewohntes Hauptgebäude geschaffen werden. Das Haus Vers. Nr. 259 zählt für sich als Hauptgebäude. Bei Umnutzungen sind die Mindestabstände zu benachbarten Tierhaltungsbetrieben einzuhalten. Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind mit der Einschränkung zulässig, dass die geschlossene Dachfläche vorherrscht. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/4 der Trauflänge betragen. Dachaufbauten sind in der Regel nur im ersten Dachgeschoss zugelassen. Dacheinschnitte sind unzulässig.

Umgebungsgestaltung

7 Die durch Vorplätze, Bauerngärten, Obstbaumgärten und Einzelbäume bestimmten Aussenräume sind in ihrer Eigenart zu erhalten. Sie dürfen unter Wahrung des Gesamteindrucks umgestaltet und erneuert werden.

Baubewilligung

8 Fassaden- und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien. Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt werden.

Lenzburg, 10. April 2002 / Marti Partner Architekten und Planer AG, Thomas Meier

Kanton Aargau

BAUORDNUNG DER STADT LENZBURG AENDERUNG Nr. .....4?....... vom .37

ir)....... ......................................... Beschlossen vom Einwohnerrat am 22. Mai 1997 Der Präsident:

Der Pro

I

Ilführer:

AENDERUNG Nr. .... ......... ....

Genehmigung:

Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen /Auflagen Aarau, den

3. ri.Af

Aelcie

Im Auftrag des Grossen Rates Sta atzschreiber In

tu

................

AENDERUNG Nr. ....A .......

AENDERUNG Nr. .2

vom .2.'4... .

vom

Qß

Hinweise

II

Formelles: Mitwirkungsbericht vom 22. Juni 1994 / 31. Januar 1996 Vorprüfungsbericht vom 7. Dezember 1995 Öffentliche Auflagen vom 23. April bis 22. Mai 1996 und vom 4. Februar bis 5. März 1997

Diese Bauordnung wird nach folgenden Grundsätzen aufgebaut: - In der linken Spalte stehen von der Gemeinde zu beschliessende Vorschriften. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat. - In der rechten Spalte stehen Hinweise zum Text in der linken Spalte. Dieser Informationsteil entfaltet keine Rechtswirkung.

Übergeordnetes Recht: Basis bilden das neue Baugesetz (BauG) vom 19. Januar 1993 und die zugehörigen Verordnungen, insbesondere die Allgemeine Bauverordnung (ABauV) vom 23. Februar 1994. Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes. Die Gliederung ist gleich wie die der vorliegenden Bauordnung. Bezugsadresse: Staatskanzlei, Drucksachen- und Materialzentrale, Regierungsgebäude, 5001 Aarau

Planer

Marti Partner, Architekten und Planer AG, Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich und Industriestrasse 26, 5600 Lenzburg Verantwortlich: Georg Schmid und Thomas Meier

Juristischer Berater

Dr. iur. Ch. Häuptli, Schützenmattstrasse 1, 5600 Lenzburg

5

Art. 10 Tabelle der Zonenvorschriften

Wohn- / Gewerbezonen

Ringzone

Zone

Darstellung im Zonenplan

Definition zulässiger Störgrad Gewerbe siehe § 46

WG 14.5

hellbraun

dunkelrot schraffiert

Art. 22

Art. 20 Detailangaben siehe Bauordnung

Nutzungsart

R

Gemischte Nutzung Wohnen / mässig störendes Gewerbe

Gemischte Nutzung Wohnen / mässig störendes Gewerbe

offene Bauweise Der Grenzbau ist zulässig bis zur maximalen Gebäudelänge

offene +geschlossene Bauweise

Bauweise, Spezielles

Ausnützungsziffer Az

1.0 0.8

-

max. W max.

Definition siehe § 9 ABauV

Az-Bonus . 0.1 Richtgrösse für die minimale Arealfläche in m2, wobei überbaute Grundstücke miteinbezogen werden können:

-

Arealüberbauungen (siehe § 45)

4000

ES III

ES III

Empfindlichkeitsstufe zur Ermittlung der Lärmgrenzwerte

Gebäudehöhe G Firsthöhe F

siehe Zonenplan

max. max.

14.5 m 16.0 m

Festlegung durch Gemeinderat

Grenzabstand (§ 40 ff.)

6.0 m 12.0.m

Grenzabstand klein min. Grenzabstand gross min. Gebäudelänge max.

-

-

-

1

-

60 m

Bauordnung

Hinweise

Ringzone

Art. 20 - Nutzung

1 Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht störendes bis mässig störendes Gewerbe zulässig.

Tabelle der Zonenvorschriften siehe § 10 Bau° Strukturpläne siehe § 7 Bau0

- Bauweise

2 Bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken haben sich gut in das bestehende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Die gewünschte Struktur ist im Strukturplan "Altstadt und Umgebung" festgehalten.

Den Bauherren und Architekten wird empfohlen, vor und während der Projektierungsarbeiten für Bauvorhaben das Bauamt zu konsultieren.

- Ausnützung, Abstände

3 Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat bestimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen.

- Gebäudehöhe

4 Die zulässige Gebäudehöhe ist im Bauzonenplan, Ausschnitt Altstadt und Umgebung 1:2000, festgehalten.

17

Bauordnung

Hinweise

Art. 22 Wohn-!

Gewerbezonen - Nutzung

- Bauweise

- Grenzabstand für Anbauten und Verbindungsbauten

1 In den Wohn-/Gewerbezonen sind mässig störende Gewerbebetriebe, Geschäfte, Läden, Landwirtschaftsbetriebe sowie die Wohnnutzung zulässig. In den Zonen WG 11.5 sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (einschliesslich Passantenrestauration, Lager— und Nebenräume) mit insgesamt mehr als 800 m2 Bruttogeschossfläche verboten.

Tabelle der Zonenvorschriften siehe § 10 Bau° Definition "mässig störend" siehe § 46 Bau°

Zulässiger Grenzbau:

I, 1... :.5 L max. , 1j

1

2 Es gilt die offene Bauweise. Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. 3 Für eingeschossige Anbauten und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe bzw. Firsthöhe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m. Bei Einverständnis der Nachbarn können solche Bauten — unabhängig von der maximal zulässigen Gebäudelänge — an oder auf die Grenze gesetzt werden. Die Vereinbarung ist im Grundbuch einzutragen.

7

18