Baureglement

Oberbüren

Document

Numer
2009-8401
Vischnanca
Oberbüren
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-04-2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberbüren mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

2009-8401-E-01.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Baudepartement des Kantons St.Gallen

7. April 2009

m"

ffi hil

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax071 229 39 60

Gemeinderat 9245 Oberbüren

Gemeinde Oberbüren: Genehmlgung eines Gemeindeerlasses

Ganzen Text zeigen

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Sie haben uns in Nachachtung vonArt.31 des Baugesetzes (sGS 731.1;abgekürzt BauG)folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

o Baureglement Gestützt auf die aktuellen Rechtsgrundlagen wie auch aufgrund lhrer praktischen Erfahrungen haben Sie das aus dem Jahr 1995 stammende Baureglement überarbeitet. Das Reglement wurde vom Baudepartement vorgeprüft. Nachdem verschiedene Korrekturen angebracht worden sind, ist der Erlass recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Es ist indes auf Folgendes hinzuweisen: 1. ln kommunalen Baureglementen enthaltene Vorschriften, die für das ganze Gemeindegebiet anwendbare positive Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen festlegen, verstossen gegen Art. 93 Abs. 4 BauG. Solche strengere (Gestaltungs-)Vorschriften kann die Gemeinde nur fur bestimmte Teile ihres Gebietes aufstellen (2.8. Ortsbildschutzgebiet). Auch im vorliegenden Reglement sind verschiedene, u.E. unzulässige Gestaltungsvorschriften enthalten (2.8. Art. 4; Art. 22 Abs. 1; Art. 26 Abs. 1 und Abs. 3 letztes Aufzählungszeichen). Es ist fraglich, ob auf diese Vorschriften abgestellte Entscheide in einem Rechtsmittelverfahren standhalten. Wir verweisen auch auf den Vorprüfungsbericht vom 2. Juni 2008.

2. ln der Regelbautabelle (s. Art. 17 besV) werden Bestimmungen für die Grünzonen Gp, Gsp6 und Gs festgelegt. Nach Art. 17 Abs. 1 BauG muss indes der Zweck der jeweiligen Grünzone auch im Zonenplan bezeichnet werden. Wir gehen davon aus, dass dies im Rahmen der anstehenden Zonenplanrevision nachgeholt wird.

09.1070 / 148539_54737

-2ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes ûber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1; abgekuzt VRP), Ar1. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebuhrentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der angeführte Erlass vom 25. Januar 1995 wird aufgehoben 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1200.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

09.1070 / 144539 54737