Zurich Social Insurance Court

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2000–2026
Mar 13, 2000–Jun 17, 2026
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Invalidenleistungen gemäss Art. 23 BVG. Teilzeitlich erwerbstätige Klägerin. - hängig

BV.2023.00090Jun 17, 2025DE

; Rückweisung.Ungenügende Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes

IV.2024.00517Jun 16, 2025DE

Gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters wurde eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung glaubhaft gemacht. Die IV-Stelle hätte daher auf die Neuanmeldung eintreten müssen. Rückweisung zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustands.

IV.2024.00386Jun 13, 2025DE

Revisionsweise Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt. Rückweisung zur (erneuten) Durchführung beruflicher Massnahmen und gegebenenfalls Abklärung des medizinischen Sachverhalts ex nunc et pro futuro zur Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs.

IV.2024.00272Jun 13, 2025DE

Anspruchsberechtigung: arbeitgeberähnliche Stellung eines Gesellschafters einer GmbH, Missbrauchsrisiko auch in der Liquidationsphase; Firmenkonglomerat bejaht; Abweisung.

AL.2025.00014Jun 13, 2025DE

Arbeitsverhältnis auf Abruf, kein anrechenbarer Arbeitsausfall

AL.2024.00209Jun 13, 2025DE

Familienzulagen, Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 Abs. 1 FamZG

KA.2024.00003Jun 12, 2025DE

Mit Urteil des hiesigen Gerichts im 2020 erfolgte eine Bestätigung einer befristeten halben Rente bis Ende März 2016 und die Rückweisung der Sache zur Abklärung des Gesundheitszustandes ab Januar 2016. Gestützt auf das in der Folge von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen. Ab April 2016 demnach unbefristeter Anspruch auf eine halbe Rente. Gutheissung.

IV.2024.00711Jun 12, 2025DE

Rückweisung zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht bei deutlich ungenügender medizinischer Aktenlage.

IV.2024.00675Jun 12, 2025DE

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Solidarhafter die Forderung anerkannt habe und die Betreibung gegen ihn eingeleitet worden sei. Diese Betreibung blieb aber erfolglos, womit die Beschwerdeführerin für die Solidarschuld weiterhin haftet, da sie nur durch die effektive Zahlung des Mitschuldners befreit werden könnte.

AK.2024.00006Jun 12, 2025DE