RPW 2025/3 S. 847

Frutiger/Blumer-Lehmann

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom […] 2025

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU2 vom […] 2025

Erwägungen

1. [Im ersten Halbjahr 2025] hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft den Erwerb der Kontrolle der Frutiger Unternehmungen AG über die Blumer-Lehmann Holding AG.

2. Die Frutiger Unternehmungen AG (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften nachfolgend: Frutiger) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Sie ist die Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die Bau- und Immobiliendienstleistungen anbietet. Frutiger gliedert sich in die vier Bereiche Infrastrukturbau, Hochbau, Gesamtlösungen Immobilien und Spezialitäten. Frutiger ist in der gesamten Schweiz, Deutschland und Frankreich vertreten.

3. Die Blumer-Lehmann Holding AG (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften nachfolgend: Blumer-Lehmann) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Gossau. Sie ist die Holdinggesellschaft eines Holzindustrie- und Holzbauunternehmens. Im Bereich Holzbau plant, produziert und montiert Blumer-Lehmann Holzbauten und agiert auch als General- und Totalunternehmen in Holzbauprojekten. Im Bereich Holzindustrie stellt Blumer-Lehmann in der eigenen Sägerei Schnittholzprodukte her und verarbeitet das Restholz u.a. zu Pellets. Blumer-Lehmann hat Standorte in der Schweiz, Deutschland, Österreich und Luxemburg. Die Aktien der Blumer-Lehmann Holding AG werden von […] gehalten. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von […] % der Aktien ist [A].

4. Der Zusammenschluss erlaubt Frutiger, im Bereich Holzbau zu wachsen und ein breiteres Leistungsangebot aus einer Hand anzubieten, beispielsweise hybride Lösungen aus Holz, Beton und Stahl.

5. Gemäss dem Term Sheet, das die Parteien abgeschlossen haben, soll der Zusammenschluss in zwei Transaktionen erfolgen: Im ersten Schritt kauft Frutiger […] % der Aktien der Blumer-Lehmann Holding AG anteilig von der Verkäuferschaft, d.h. von den […], die gemeinsam 100 % der Aktien der Blumer-Lehmann Holding AG halten («Vollzug 1»). Für die verbleibenden […] % der Aktien hat Frutiger eine Call-Option und die Verkäuferschaft eine Put-Option. Diese Optionen können zwischen dem […] und dem […] ausgeübt werden («Vollzug 2»). […]. Bis zum Vollzug 2 soll sich der Verwaltungsrat aus […] Verwaltungsräten, die von [A] bestimmt werden, und […] Verwaltungsräten, die von Frutiger bestimmt werden, zusammensetzen. Frutiger und die Verkäuferschaft beabsichtigen, Frutiger in einem Aktionärsbindungsvertrag zu spezifizierende Vetorechte auf Stufe Generalversammlung und Verwaltungsrat einzuräumen, insbesondere für […] strategische Entscheidungen. Bis zum Vollzug 2 soll Blumer-Lehmann auf der Grundlage des bisherigen Businessplans weitergeführt werden.

6. [A] ist aktuell Mehrheitsaktionärin der Blumer-Lehmann Holding AG und wird dies auch nach Vollzug 1 bleiben, bis die verbleibenden […] % der Aktien durch Frutiger gekauft werden. Gemäss den Angaben der Parteien hält [A] einige Minderheitsbeteiligungen ohne Kontrollrechte […]. Die Parteien führen in der Meldung zudem aus, dass […].

7. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Frutiger und Blumer-Lehmann sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

8. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Frutiger erwirbt in einem ersten Schritt eine Beteiligung von […] % und hat das Recht, strategische Entscheidungen durch Veto zu verhindern. Damit erhält Frutiger die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit von Blumer-Lehmann auszuüben. Da Frutiger strategische Entscheidungen durch Veto verhindern, derartige Entscheidungen aber nicht durchsetzen kann, erlangt Frutiger mit Vollzug 1 negative Kontrolle über Blumer-Lehmann. Es liegt folglich eine Änderung der Kontrollverhältnisse am Zielunternehmen vor.

9. Die Parteien bringen in der Meldung vor, dass [A] kein Unternehmen sei, weshalb gemeinsame Kontrolle zwischen Frutiger und [A] zwischen Vollzug 1 und Vollzug 2 ausgeschlossen sei. Sie folgern daraus, dass Frutiger bereits mit Vollzug 1 alleinige Kontrolle über Blumer-

Lehmann erlange und auf eine weitere, separate Meldung des Vollzugs 2 verzichtet werden könne.

10. In Anlehnung an die Praxis der EU-Kommission werden natürliche Personen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle dann als Unternehmen erfasst, wenn sie weitere wirtschaftliche Tätigkeiten für eigene Rechnung ausüben oder wenn sie noch mindestens ein weiteres Unternehmen kontrollieren.3 Da [A] ausserhalb des Zielunternehmens keiner eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgeht, erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht. Sie gilt im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben deshalb nicht als Unternehmen. Dies schliesst eine gemeinsame Kontrolle zwischen Frutiger und [A] indes nicht aus. Entsprechend der Praxis der EU-Kommission ist gemeinsame Kontrolle zwischen einem Unternehmen und einer natürlichen Person möglich, unabhängig davon, ob die natürliche Person weitere wirtschaftliche Tätigkeiten für eigene Rechnung ausübt oder noch mindestens ein weiteres Unternehmen kontrolliert.4

11. Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU). Die Erlangung der gemeinsamen Kontrolle über ein bereits bestehendes Unternehmen stellt somit einen Unternehmenszusammenschluss dar, wenn (a) das Gemeinschaftsunternehmen von den Mutterunternehmen gemeinsam kontrolliert wird und (b) das Gemeinschaftsunternehmen ein Vollfunktionsunternehmen ist.

12. Art. 2 Abs. 1 VKU geht von der Konstellation aus, dass zwei oder mehr Unternehmen gemeinsame Kontrolle über ein bisher nicht gemeinsam kontrolliertes Vollfunktionsunternehmen erlangen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 VKU bezieht sich auf Unternehmen. Natürliche Personen werden in Art. 2 Abs. 1 VKU demgegenüber nicht erwähnt. Die VKU enthält auch sonst keine Regelung zur gemeinsamen Kontrolle zwischen Unternehmen und natürlichen Personen.

13. Sinn und Zweck der Norm ist es zu regeln, dass ein Gemeinschaftsunternehmen Vollfunktionscharakter haben muss, um als Zusammenschluss vom Konzentrationsprivileg profitieren zu können – dies in Abgrenzung zur Wettbewerbsabrede: Das heisst, es muss eine eigene Marktpräsenz haben, als selbständige wirtschaftliche Einheit auftreten, auf Dauer angelegt sein sowie über ein Management und ausreichende Ressourcen verfügen.5 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Art. 2 Abs. 1 VKU gemeinsame Kontrolle zwischen Unternehmen und natürlichen Personen ausschliessen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber diese (in der Praxis unübliche) Konstellation übersehen hat. Es ist folglich von einer Lücke in der Verordnung auszugehen, die von der Behörde zu füllen ist. Lücken können oftmals auf dem Weg der Analogie geschlossen werden, indem eine bestehende Regelung sinngemäss auf die ungelöste Frage übertragen wird.6 Es erscheint sachgerecht, Art. 2 Abs. 1 VKU analog auf Konstellationen anzuwenden, in denen Unternehmen und natürliche Personen gemeinsame Kontrolle über ein bisher nicht gemeinsam kontrolliertes Unternehmen erlangen: Auch in diesem Fall muss der Vollfunktionscharakter gegeben sein, damit das Konzentrationsprivileg gilt.

14. Gemeinsame Kontrolle besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen oder Personen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen oder Personen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen.7 Während [A] auch nach Vollzug 1 Mehrheitsaktionärin ist, kann Frutiger strategische geschäftspolitische Entscheidungen mit Vetorechten blockieren. Frutiger und [A] müssen die Geschäftspolitik folglich gemeinsam festlegen. Damit liegt gemeinsame Kontrolle zwischen Frutiger und [A] vor. Das Zielunternehmen Blumer-Lehmann ist bereits heute eigenständig als Anbieter auf dem Markt tätig und wird dies auch nach Vollzug 1 weiterhin und unbefristet bleiben. Demnach sind die Voraussetzungen der gemeinsamen Kontrolle und des Vorliegens eines Vollfunktionsunternehmens erfüllt. Somit liegt ein Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VKU analog vor.

15. Mit Vollzug 2 wird ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle verbunden sein. Der Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle unterliegt der Meldepflicht. Da von einem Gemeinschaftsunternehmen in der Regel kein Wettbewerbsdruck auf die kontrollierenden Unternehmen und Personen ausgeht, führt der Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle in der Regel aber nicht zu veränderten Wettbewerbsverhältnissen.8 Sofern Vollzug 2 zu keiner Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse führen wird, besteht die Möglichkeit einer erleichterten Meldung (Art. 12 VKU).

1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).

3 Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Abl. C 43/10 vom 21.2.2009, Rz 12 und 151; RPW 2016/3, 783 Rz 26, 7Days Media Services/Naville, Dynapresse, Presse-Import; RPW 2016/3, 758 Rz 23; 7Days Group/Güll-Gesellschaften; RPW 2015/3, 464 Rz 23, Kirschner/Valora Warenlogistik AG; RPW 2014/2, 432 Rz 20; Thomas Kirschner/Valora Mediaservices AG; RPW 2014/2, 423 Rz 16, Aurelius/Publicitas. 4 EU-KOMM, COMP/M.3762 vom 16.6.2005, Rz 5 ff., Apax/Travelex; EU-KOMM, IV/M.1169 vom 25.5.1998, Rz 7 ff., EDFI/Graninge. 5 Vgl. RPW 2017/3, 471 Rz 36, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS. 6 BGE 146 III 426 E. 3.1; BGer,5A_235/2007 vom 14.11.2007 E. 3. 7 RPW 2017/3, 471 Rz 31, BLS AG/Transport Ferroviaire Holding SAS. 8 Vgl. RPW 2023/4, 906 Rz 10 f, Ringier/RASCH.

16. Der vorliegende Zusammenschluss ist meldepflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG, da Frutiger und Blumer-Lehmann im Jahr 2023 zusammen einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt über 500 Millionen Franken und in der Schweiz einen Umsatz von je über 100 Millionen Franken erzielt haben.9

17. Nachfolgend werden diejenigen Märkte geprüft, in denen das Zielunternehmen Blumer-Lehmann tätig ist und sich die Wettbewerbssituation durch eine Marktanteilsaddition verändern könnte. Dies betrifft die Geschäftsbereiche Hochbau, Umbau/Renovationen und General- und Totalunternehmung.10 In Bezug auf Geschäftsbereiche, in denen sich die Tätigkeiten der Zusammenschlussparteien nicht überschneiden, bestätigen die Parteien, dass weder Frutiger noch Blumer-Lehmann in einem auf die Schweiz abgegrenzten oder die Schweiz umfassenden Markt einen Marktanteil von 30 % oder mehr aufweisen.11

Hochbau

18. Frutiger und Blumer-Lehmann erstellen in der Schweiz Häuserbauten und Hochbauten. Blumer-Lehmann erstellt ausschliesslich Hochbauten aus Holz.

19. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis einen Markt für Hochbau definiert, der den Häuserbau und Hochbauten aller Art umfasst. Dazu gehören Fabrikationsgebäude, Geschäftshäuser, Büro- und Verwaltungsbauten sowie Einkaufszentren und Parkhäuser.12 Fraglich ist, ob der Markt für Hochbau nach der Art der eingesetzten Baustoffe, d.h. ob es sich um Holzbauten, Betonbauten etc. handelt, weiter zu unterteilen ist. Die Parteien bringen in ihrer Meldung vor, dass die verwendeten Baustoffe in der Regel eine ähnliche Funktionalität aufweisen würden und für die Marktgegenseite üblicherweise nicht entscheidend seien. Beim Hochbau stünden vielmehr der Verwendungszweck, die Grösse und das Volumen der Bauten im Vordergrund. Sofern der Markt für Hochbau dennoch weiter zu unterteilen wäre, schlagen die Parteien im Sinne einer Arbeitshypothese einen Teilmarkt für Holzbauten und einen Teilmarkt für Nicht-Holzbauten (Betonbauten) vor.13 Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann die genaue sachliche Marktabgrenzung, insbesondere ob der Markt für Hochbau in weitere Teilmärkte zu unterteilen ist, offengelassen werden, da dies keinen Einfluss auf das Ergebnis der nachfolgenden Analyse hat.

20. Die WEKO ging in ihrer bisherigen Praxis von einem regionalen Markt für Hochbau aus.14 Es ist denkbar, dass die räumliche Ausdehnung des Marktes für Hochbau und der entsprechenden Teilmärkte kleiner ausfällt, wenn die Marktgegenseite ortsansässige Unternehmen favorisiert oder geografische Gegebenheiten wie Berge die Transportkosten beeinflussen. Vorliegend kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden, da auch bei einer engeren räumlichen Marktabgrenzung, insbesondere bei kantonalen Märkten, das Ergebnis der nachfolgenden Analyse dasselbe bleibt.

21. Im Markt für Hochbau schätzen die Parteien ihren kumulierten Marktanteil sowohl auf regionaler wie auch auf kantonaler Ebene auf weniger als [0 – 10] % bzw. [0 – 10] %. In den Regionen und Kantonen, in denen sich die Tätigkeiten der Parteien im Markt für Hochbau nicht

überschneiden, betragen die Marktanteile von Frutiger bzw. Blumer-Lehmann weniger als [0 – 10] %. Im Markt für Holzbauten kommt es einzig in der Region Nordwestschweiz bzw. im Kanton Bern zu einer Kumulation von Marktanteilen. Der gemeinsame Marktanteil beträgt sowohl auf regionaler wie auch auf kantonaler Ebene weniger als [0 – 10] %. Frutiger ist nur im Kanton Bern tätig. In den Regionen und Kantonen, in denen sich die Tätigkeiten der Parteien im Markt für Holzbau nicht überschneiden, bleiben die Marktanteile von Blumer-Lehmann unter [0 – 10] %. Damit liegen die gemeldeten Marktanteilsschätzungen sowohl auf einem Gesamtmarkt für Hochbau als auch auf dem Teilmarkt für Holzbau auf regionaler und kantonaler Ebene unter den Schwellen für das Vorliegen eines horizontal oder vertikal betroffenen Marktes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Das Zusammenschlussvorhaben gibt deshalb unabhängig von der Marktdefinition keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

Umbau und Renovationen

22. Beide Parteien sind im Bereich Umbau und Renovationen tätig, wobei sich die Tätigkeiten von Blumer-Lehmann wiederum auf Holzbauten beschränken.

23. Gemäss bisheriger Praxis der WEKO gehören zum sachlich relevanten Markt für Umbau und Renovationen sämtliche Tätigkeiten, die in diesem Kontext erbracht werden.15 In räumlicher Hinsicht hat die WEKO den Markt regional abgegrenzt.16 Es ist denkbar, dass die

9 Der Umsatz von [A] ist nicht relevant, da sie ausserhalb des Zielunternehmens keiner eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgeht und folglich im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben nicht als beteiligtes Unternehmen gilt.

10 [Blumer-Lehmann hat per 1.4.2025 den Bereich Holzbau der Hächler AG übernommen]. Der Unternehmensteil Holzbau der Hächler AG ist im Markt für Hochbau und im Teilmarkt für Holzbauten sowie im Markt für Umbau und Renovationen tätig. Die Marktanteile des Unternehmensteils Holzbau liegen gemäss den Angaben der Parteien bei weniger als [0 – 10] %. Die Übernahme hat deshalb auf die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlusses keinen Einfluss.

11 Blumer-Lehmann weist im Bereich der Sägereiprodukte, in dem zu keinen Überschneidungen mit den Tätigkeiten von Frutiger kommt, einen Marktanteil von unter [0 – 10] % auf. In den übrigen Geschäftsbereichen von Blumer-Lehmann liegen horizontale Überschneidungen mit den Geschäftstätigkeiten von Frutiger vor. Diese Geschäftsbereiche werden nachfolgend separat geprüft. 12 RPW 2007/1, 105 Rz 49, Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG; siehe auch RPW 2011/2, 291 Rz 4, Strabag SE/Astrada AG; RPW 2011/2, 292 Rz 4, Strabag SE/Brunner Erben Holding AG; RPW 1998/2, 278 Rz 4, Batigroup Holding AG/Stamm-Gruppe; RPW 1997/2, 204 Rz 11, Batigroup Holding AG. 13 Da Blumer-Lehmann auf dem Markt für Nicht-Holzbauten (Betonbauten) nicht tätig ist und es folglich zu keiner Marktanteilsaddition kommt, erübrigt sich vorliegend die Frage nach einer weiteren Unterteilung dieses Marktes. 14 RPW 2011/2, 291 Rz 4, Strabag SE/Astrada AG; RPW 2011/2, 292 Rz 4, Strabag SE/Brunner Erben Holding AG; RPW 2007/1, 105 Rz 59, Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG; RPW 1997/2, 205 Rz 15, Batigroup Holding AG. 15 RPW 2007/1, 105 Rz 54, Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG; siehe auch RPW 2011/2, 291 Rz 4, Strabag SE/Astrada AG; RPW 2011/2, 292 Rz 4, Strabag SE/Brunner Erben Holding AG; RPW 1998/2, 278 Rz 4, Batigroup Holding AG/Stamm-Gruppe. 16 RPW 2011/2, 291 Rz 4, Strabag SE/Astrada AG; RPW 2011/2, 292 Rz 4, Strabag SE/Brunner Erben Holding AG; RPW 2007/1, 105 Rz 59, Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG.

räumliche Ausdehnung des Marktes für Umbau und Renovationen kleiner ausfällt, wenn die Marktgegenseite ortsansässige Unternehmen favorisiert oder geografische Gegebenheiten wie Berge die Transportkosten beeinflussen. Vorliegend kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offengelassen werden, da auch bei einer engeren räumlichen Marktabgrenzung, insbesondere bei kantonalen Märkten, das Ergebnis der nachfolgenden Analyse dasselbe bleibt.

24. Im Markt für Umbau und Renovationen kommt es weder in den Regionen noch in den Kantonen zu einer Kumulation von Marktanteilen. Die Marktanteile von Frutiger und Blumer-Lehmann belaufen sich in den nicht überschneidenden Gebieten nach eigener Schätzung auf unter [0 – 10] %. Folglich ist der Markt für Umbau und Renovationen kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

General- und Totalunternehmung

25. Frutiger und Blumer-Lehmann sind beide im Bereich General- und Totalunternehmung tätig. Blumer-Lehmann bietet General- und Totalunternehmerleistungen nur bei Projekten an, bei welchen Blumer-Lehmann auch die Holzbauleistung erbringt.

26. Die WEKO hat in ihrer bisherigen Praxis einen sachlich relevanten Markt für General- und Totalunternehmung beschrieben. Der Markt umfasst Dienstleistungen, mit denen ein Bauprojekt von seiner Planung (einschliesslich Projektentwicklung) bis zu seiner Nutzungsphase koordiniert wird. Ein Totalunternehmen erhält vom Bauherrn den Auftrag, ein Bauprojekt umfassend (einschliesslich Planung) umzusetzen und die dazu notwendigen Aufträge an Bauunternehmen seiner Wahl zu vergeben. Im Unterschied zur Totalunternehmung entfällt bei der Generalunternehmung die Planung einschliesslich Projektentwicklung. Die Grenze zwischen den beiden Organisationsformen ist allerdings fliessend. Zudem sind die General- und die Totalunternehmung durch eine hohe Angebotsumstellungsflexibilität gekennzeichnet. Deshalb kann gemäss Praxis der WEKO von einem Gesamtmarkt für General- und Totalunternehmung ausgegangen werden.17

27. Die WEKO ging in ihrer bisherigen Praxis von einem nationalen Markt für General- und Totalunternehmung aus, liess die genaue räumliche Abgrenzung aber offen.18 Es ist denkbar, dass der räumlich relevante Markt enger abzugrenzen ist. Frutiger hat zwei Standorte, nämlich in Gümligen (BE) und in Zürich. Die General- und Totalunternehmerleistungen von Frutiger werden gemäss den Angaben in der Meldung vornehmlich in den Kantonen Bern, Zürich, Basel-Stadt und Baselland erbracht. Dies spricht dafür, dass ortsansässige Unternehmen einen Vorteil haben. Auch wenn dies auf einen räumlich kleineren Markt hindeuten könnte, kann vorliegend offengelassen werden, ob der Markt für General- und Totalunternehmen enger als national abzugrenzen wäre, da aufgrund des geringen kumulativen Marktanteils der Parteien davon auszugehen ist, dass eine engere räumliche Abgrenzung die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändern würde.

28. Im Markt für General- und Totalunternehmung schätzen die Parteien ihren gemeinsamen Marktanteil in der Schweiz auf rund [0 – 10] %. Damit ist dieser Markt kein vom Zusammenschluss betroffener Markt und führt zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

29. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen. Es kann somit von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens ausgegangen werden.

30. Die vorläufige Prüfung ergibt keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

17 RPW 2010/2, 237 Rz 14 f., Stoffel Participations Group/Bauengineering/Swissbuilding Concept; RPW 2007/1, 103 Rz 29 f., Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG; RPW 2001/3, 566 Rz 2, Zschokke Holding AG/Göhner Merkur AG. 18 RPW 2010/2, 237 Rz 17 ff., Stoffel Participations Group/Bauengineering/Swissbuilding Concept; RPW 2007/1, 106 Rz 26 f., Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG; RPW 2001/3, 566 Rz 2, Zschokke Holding AG/Göhner Merkur AG.