RPW 2022/4 S. 915
TX Group/AdUnit
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 28. Dezember 2022
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 30. Dezember 2022
A/
Sachverhalt
1. Am 2. Dezember 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die TX Group AG (nachfolgend: TX) die AdUnit AG (nachfolgend: AdUnit) zu erwerben.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 TX-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)
2. TX sei die Muttergesellschaft des Medienunternehmens TX-Gruppe, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Sie gebe Zeitungen und Zeitschriften heraus, betreibe digitale Newsportale und vermittle/vermarkte Werbung und sei auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die TX-Gruppe gliedere sich in die Segmente TX Markets (digitale Marktplätze)1, Goldbach (Werbevermittlung/-vermarktung), 20 Minuten (Pendlermedien), Tamedia (Zeitungen und Zeitschriften) sowie Group & Ventures (weitere Beteiligungen, wie z. B. Doodle oder Zattoo, sowie zentrale Dienste). Die TX-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz aktiv.
3. TX beabsichtige, AdUnit indirekt über die Goldbach Group AG (nachfolgend: Goldbach) zu erwerben. Goldbach sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von TX. Sie sei die Muttergesellschaft der Goldbach-Gruppe, die primär im Bereich der Vermittlung/Vermarktung von Werbung in elektronischen Medien (TV, Radio, Online) tätig sei. Neben dem Vermittlungs-/Vermarktungsgeschäft biete die Goldbach-Gruppe in geringem Umfang Beratungsdienstleistungen für Werbetreibende an.
4. Die Goldbach-Gruppe betreibe über ihre Tochtergesellschaft Jaduda GmbH, Deutschland, (nachfolgend: Jaduda) die Plattform Splicky. Splicky sei eine auf die automatische Abwicklung von digitaler Werbung spezialisierte Demand-Side-Plattform (nachfolgend: DSP). Eine DSP ermögliche den Werbetreibenden, ihre Werbung effizient zu gestalten und am dafür geeigneten Ort automatisiert auszuspielen. Die DSP fungiere für die Werbetreibenden (und ihre Medienagenturen) als Schnittstelle zu den SSP (Supply-Side-Plattformen), die das Werbeinventar verschiedener Anbieter von Werberaum bündelten und buchbar machten. Indem auf der einen Seite DSP möglichst viele Werbetreibende anschliessen würden und auf
der anderen Seite SSP den Zugang zu möglichst vielen Inventaranbietern ermöglichten, erhöhten sie die Chancen, dass ein Werbetreibender für eine bestimmte Kampagne das dafür geeignete Inventar buchen könne und dass das Inventar eines Anbieters häufig gebucht werde.
5. DSP eigneten sich grundsätzlich für alle digitalen Werbeformen, da diese automatisiert gebucht und ausgespielt werden könnten. Dazu gehörten in erster Linie Online-Display- und-Bewegtbild-Werbung, und grundsätzlich auch digitale «out-of-home»-Werbung (nachfolgend: OOH-Werbung).
6. Eine DSP erbringe ihre Dienstleistung gegenüber dem Werbetreibenden und werde von diesem dafür entschädigt (i. d. R. durch eine sog. Tech-Fee). Die DSP sei daher kein Vermarkter von Werbeinventar, sondern ermögliche lediglich die effiziente Abwicklung digitaler Werbung. Dies zeige sich auch darin, dass die Preise für die Werbung nicht von der DSP, sondern vom Inhaber des Werbeinventars gesetzt würden.
A.1.2 AdUnit (kontrolliertes Unternehmen)
7. AdUnit betreibe einerseits eine DSP für Werbetreibende (bzw. deren Medienagenturen) und andererseits biete sie den Anbietern von Werbeinventar eine Software-Lösung zum Verkauf und zur Abwicklung ihres Werbeinventars an.
8. AdUnit nenne ihre DSP «Customer Center». Die Werbetreibenden könnten ihre digitale Werbung im «Customer Center» erfassen und darüber als sog. «Programmatic Advertising» auf den dafür geeigneten Websites ausspielen. Beim «Programmatic Advertising» werde eine Werbung automatisiert und gestützt auf Nutzerdaten am geeigneten Ort (Website) ausgespielt. Als kleine DSP schliesse sich AdUnit zudem an verschiedene grössere DSP an und könne so via die dort angeschlossenen SSP den Werbetreibenden den Zugang zu einem grossen Inventar verschaffen.
9. Vom Anschluss der kleinen AdUnit-DSP an die grösseren DSP (damit AdUnit via die dort angeschlossenen SSP den Werbetreibenden den Zugang zu einem grossen Inventar verschaffen könne) profitierten alle Beteiligten: Die grösseren DSP erhielten via die AdUnit-DSP Zugang zu weiteren Werbetreibenden und die Werbetreibenden (die Kunden von AdUnit) erhielten über die an den grösseren DSP angeschlossenen SSP Zugang zu weiteren Publishern. Es handle sich beim Anschluss von AdUnit an die grösseren DSP um einen rein technischen Vorgang, der mittels standardisierter, webbasierter Schnittstellen erfolge. Dieser Anschluss sei für AdUnit kostenlos. Die grösseren DSP verrechnen aber für die Abwicklung der Werbung ihre üblichen Tech-Fees, wie sie diese DSP den Werbetreibenden auch bei einem direkten Anschluss verrechnen würden.
1 Hierbei handle es sich […].
10. Die DSP von AdUnit eigne sich grundsätzlich für alle digitalen Werbeformen. Dazu gehörten in erster Linie Online-Display- und-Bewegtbild-Werbung, und grundsätzlich auch digitale OOH-Werbung, wobei AdUnit aktuell keine OOH-Werbung abwickle.
11. AdUnit wickle gemäss Meldung ausschliesslich digitale Werbung und keine Print- oder andere Formen von nicht digitaler Werbung (Offline-Werbung) ab. Mit der Aussage «Von Print zu Digital dank einfachem UI und verständlichen Produkten»2 sei lediglich gemeint, dass Kunden, die aus der Print-Welt kämen und einen Einstieg in die digitale Werbung suchten, dank des übersichtlichen «User Interface» und der einfachen Werkzeuge einen einfachen Zugang zu digitaler Werbung und zum «Programmatic Advertising» erhielten. Das «Customer Center» biete Medienagenturen und Werbetreibenden die Möglichkeit, einfache digitale Werbung im «Customer Center» gleich selbst zu erstellen, indem es dafür verschiedene Designs/Vorlagen zur Verfügung stelle, welche die Werbetreibenden mit ihren Bildern und Werbetexten ergänzen könnten. Es handelt sich dabei um ein einfaches, kostenloses Gestaltungstool, wie es andere DSP auch anbieten würden.
12. Das DSP-Angebot von AdUnit richte sich an Werbetreibende bzw. ihre Medienagenturen. AdUnit sei primär in Schweiz und in geringem Umfang auch noch in Deutschland und Österreich tätig.
13. Den Eigentümern von Werbeinventar (auch als «Publisher» bezeichnet; nachfolgend: Publisher) biete AdUnit eine Softwarelösung zum Verkauf und zur Abwicklung ihrer digitalen Werbung an. Zudem hätten die Publisher die Möglichkeit, ihr Werbeinventar an die DSP von AdUnit anzuschliessen, damit es dort für die Werbetreibenden buchbar sei.
14. Unter dem Titel «Solutions» (Lösungen) beschreibe AdUnit auf der Website vier Angebote:
- Agency: Agency bezeichne die für Medienagenturen bestehende Möglichkeit, die digitale Werbung ihrer Kunden, den Werbetreibenden, im «Customer Center» zu erfassen und darüber als sog. «Programmatic Advertising» auf den dafür geeigneten Websites auszuspielen.
- Enterprise: Enterprise bezeichne das gleiche Angebot wie Agency, nur dass sich dieses an die Werbetreibenden richte, die keine Medienagentur beauftragt hätten. Die Werbetreibenden könnten ihre digitale Werbung selbst bei AdUnit erfassen und ausspielen.
- Publisher: Die Technologie-Lösung Publisher bezeichne das Angebot von AdUnit, das sich an die Eigentümer von Werbeinventar richte und eine Softwarelösung zum Verkauf und zur Abwicklung ihrer Werbung umfasse.
Alle diese drei Angebote Agency, Enterprise und Publisher könnten über das Customer Center von AdUnit genutzt werden. Der Zugang zum Customer Center erfolge dafür mittels Webinterface.
- SaaS: Zudem biete AdUnit eine alternative Anbindung SaaS («Software as a service») an. SaaS bezeichne die Möglichkeit für Medienagenturen und Werbetreibende, das DSP-Angebot von AdUnit direkt an die
eigenen Plattformen für die Buchung und Administration von Werbung anzuschliessen. So könne z.B. ein KfZ-Hersteller, der seinen Händlern ein System für die Bestellung von Werbematerialien zur Verfügung stelle, das DSP-Angebot von AdUnit direkt an dieses System anschliessen, so dass die Händler im gleichen System die Werbevorlagen des Kfz-Herstellers nutzten und die Werbung direkt via die AdUnit-DSP ausspielen könnten. Auch die Publisher hätten die Möglichkeit, AdUnit direkt an ihre bestehenden Systeme anzuschliessen. SaaS stehe somit nicht für ein eigenständiges Produkt, sondern bezeichne nur eine besondere Form der technischen Anbindung an AdUnit. Die drei Angebote Agency, Enterprise oder Publisher blieben dabei identisch.
15. […]
16. […]
17. Alle beschriebenen Angebote würden über das Customer Center von AdUnit angeboten und von den Kunden genutzt. Das Customer Center sei damit die Schaltzentrale für alle Kunden von AdUnit. Wie erläutert erfolge der Zugang zum Customer Center entweder via Webinterface oder es werde direkt an das bestehende System des Kunden angeschlossen (SaaS-Angebot).
A.2 Das Zusammenschlussvorhaben
18. TX beabsichtige, indirekt über ihre Tochtergesellschaft Goldbach alle Aktien der AdUnit von der Swisscom (Schweiz) AG (nachfolgend: Swisscom) und damit die alleinige Kontrolle über AdUnit zu erwerben.
A.3 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben
19. Swisscom habe sich entschieden, ihre Beteiligung an AdUnit an einen Dritten zu verkaufen und deren Wert zu realisieren.
A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
20. TX sei mit Jaduda bereits im Bereich der DSP tätig. Durch den Erwerb von AdUnit könne TX ihre Geschäftstätigkeiten in diesem Bereich ausbauen und die Angebotspalette erweitern.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
21. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
2 Vgl. <https://www.adunit.ch/publisher> (5.12.2022).
B.1.1 Unternehmen
22. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaft-licher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.3
23. Bei TX handelt es sich um die Muttergesellschaft der TX-Gruppe. Die TX-Gruppe ist gemäss Meldung ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien. Somit tritt die TX-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Die TX-Gruppe ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
24. AdUnit biete einerseits DSP-Lösungen für Werbetreibende bzw. Medienagenturen und andererseits Publishern eine Software-Lösung zum Verkauf und zur Abwicklung von Werbeinventar an. Somit tritt AdUnit als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. An AdUnit halte Swisscom heute 100 % der Aktien und sei damit Veräusserer im Rahmen der vorliegenden Transaktion. Bei Swisscom handle es sich um eine Tochtergesellschaft der Swisscom AG. Die Swisscom AG ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes vom 30. April 1997 (Telekommunikationsunternehmungsgesetz, TUG; SR 784.11). Somit sind Swisscom und folglich auch AdUnit Teil der Swisscom-Gruppe. Es handelt sich bei AdUnit um einen Teil einer grösseren wirtschaftlichen Einheit, d. h. des Unternehmens Swisscom-Gruppe.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
25. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:
a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher
unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
26. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.4
27. Die TX-Gruppe beabsichtige gemäss Meldung indirekt über die Tochtergesellschaft Goldbach alle Aktien von AdUnit und damit die alleinige Kontrolle darüber zu erwerben (vgl. Rz 18). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
B.1.3 Beteiligte Unternehmen
28. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).
29. Entsprechend dem zuvor in Rz 22 ff. Ausgeführten ist einerseits die TX-Gruppe als kontrollerlangendes Unternehmen als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU zu betrachten. Andererseits ist AdUnit als zu kontrollierender Unternehmensteil der Swisscm-Gruppe als beteiligtes Unternehmen zu qualifizieren.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
30. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
31. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
32. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2020 folgende Umsätze in Tabelle 1 an.
Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2020 gemäss Meldung (in Mio. Franken)
TX-Gruppe AdUnit
Schweiz < 957 […]
Weltweit 957 […]
3 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und
Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
4 Vgl. RPW 2022/2, 335 Rz 63, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 22, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 438 Rz 31, Liberty Global/Sunrise; RPW 2021/2, 498 Rz 27, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 505 Rz 28, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
33. Somit werden aufgrund der von der Meldung aufgeführten Umsätze die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.
34. TX macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs 4 KG vor. Im Entscheid Le Temps habe die WEKO festgestellt, dass durch den damaligen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz begründet worden sei und dass die bestehende marktbeherrschende Stellung der Groupe Edipresse auf dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verstärkt worden sei.5 Durch den Verkauf der Beteiligung an der Le Temps SA durch TX seien die von der WEKO damals gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 4 KG nur noch insofern relevant, als diese sich explizit auf Edipresse bezogen hätten. Gemäss dem damaligen Entscheid habe sich die Feststellung der Marktbeherrschung ausschliesslich auf die Lesermärkte bezogen.
35. AdUnit sei in den Lesermärkten nicht tätig. Die vorliegend relevanten Märkte für den Betrieb von DSP und für Softwarelösungen für digitale Werbung seien zum Lesermarkt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne weder benachbart noch vor- oder nachgelagert. Gemäss Meldung sei die Meldepflicht durch die WEKO von Amtes wegen in jedem Zusammenschlussverfahren vorfrageweise zu prüfen. Für den Fall, dass die WEKO die Meldepflicht der vorliegenden Transaktion bejahe, beantrage TX, die Eingabe zum Zusammenschlussvorhaben als Meldung entgegenzunehmen.
36. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht die vorläufige Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens unter anderem der summarischen Beurteilung der Meldepflicht dient.6 Nicht die Meldepflicht löst das Verfahren der vorläufigen Prüfung gemäss Art. 32 KG aus, sondern die Meldung. Die Frage der Meldepflicht geht dem Verfahren der vorläufigen Prüfung nicht voraus, vielmehr ist sie Teil desselben. Eine bedingte Meldung unter dem Vorbehalt der Bejahung einer Meldepflicht wie vorliegend beantragt ist deshalb nicht möglich. Um zu klären, ob ein Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig im Sinne von Art. 9 KG ist, steht den am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen zunächst offen, die Frage der Meldepflicht dem Sekretariat der Wettbewerbskommission im Rahmen einer Beratung gemäss Art. 23 Abs. 2 KG zu unterbreiten. Bei entsprechendem Feststellungsinteresse kann von der WEKO sodann verlangt werden, dass sie über das Bestehen der Meldepflicht eine anfechtbare Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) erlässt.7 Im vorliegenden Fall ist daher die Eingabe der Parteien als Meldung im Sinne von Art. 9 VKU entgegenzunehmen bzw. die Eingabe der Parteien stellt die Meldung des Zusammenschlussvorhabens dar. Andernfalls würde keine vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens bzw. gar kein Verfahren ausgelöst.
37. Weiter ist festzuhalten, dass der in der Meldung vorgenommenen Auslegung von Art. 9 Abs. 4 KG nicht gefolgt werden kann. In ihrer ständigen, vom Bundesverwaltungsgericht gestützten8 Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.9 Art. 9 Abs. 4 KG ist in einem Zusammenschlussverfahren unter Beteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens extensiv auszulegen.10 Für einen Zusammenschluss besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nach Bundesverwaltungsgericht, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss eine rechtskräftige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vorliegen und zweitens muss ein Nahverhältnis zwischen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt bestehen.11
38. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.12 Damit ist die erste Voraussetzung für eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG der rechtskräftigen Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung erfüllt.
39. Als zweite Voraussetzung ist damit zu prüfen, ob das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und AdUnit Märkte betrifft, welche in einem Nahverhältnis zum beherrschten Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne stehen.
40. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage des Bestehens einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG zu prüfen, ob Wettbewerbseffekte auf den durch das Zusammenschlussverfahren zwischen TX und AdUnit betroffenen Märkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Ob solche Wettbewerbseffekte effektiv bestehen, ist demgegenüber eine zu behandelnde Frage der materiellen Prüfung.13
5 Gemäss Meldung: RPW 1998, 39 ff., namentlich 52 Rz 171 f; 53 Rz 22 f.; 54 Rz 27 f.
6 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 4.2.2, A AG/WEKO; BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.46, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.
7 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 5.3, A AG/WEKO.
8 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.
9 Vgl. RPW 2022/2, 338 Rz 90, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 30, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 506 Rz 33, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.
10 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.
11 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.30, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; BVGer B-6180/2013 vom 29. April 2014, E. 2, The Swatch Group AG/WEKO.
12 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
13 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41 und E. 2.46 f., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; RPW 2022/2, 339 Rz 98, [A]/[B]; RPW 2022/1, 80, Beratung Meldepflicht Bächle Logistics GmbH / Hugger Holding GmbH/Logistic Center Villingen GmbH; RPW 2021/3, 680 Rz 11, Swissgenetics/New Generation Genetics; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2019/2, 542 Rz 14, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International.
41. Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leserschaft.14 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung bildet insbesondere die an die Leserschaft gerichtete Print-Firmenwerbung. Dabei ist zu beachten, dass Leser- und Werbemärkte offenkundig so eng miteinander verknüpft sind, dass grundsätzlich auch von einem zweiseitigen Markt gesprochen werden kann. Eine Tageszeitung ist für Werbetreibende in der Regel umso interessanter, je mehr Leserreichweite diese aufweist. Somit ist der Markt für Printwerbung in der französischsprachigen Schweiz bzw. in den Regionen Genf und Lausanne untrennbar mit dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verknüpft.15
42. Gemäss Praxis der WEKO stellen Print- sowie Online-Werbung je eigene sachlich relevante Märkte dar. Auch wenn es durch die zunehmende Digitalisierung zu einer zunehmenden Konvergenz der einzelnen Medien kommt, geht die WEKO in ihrer Praxis davon aus, dass die einzelnen Werbeformen, welche auf den einzelnen Werbeträgern möglich sind, noch nicht vollständig austauschbar sind. Allerdings stellt sie fest, dass es gewisse Wechselwirkungen zwischen einzelnen Werbeträgern geben kann.16 Dementsprechend können auch vorliegend Wettbewerbseffekte zwischen dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne und den vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten für DSP-Lösungen zur Platzierung von digitaler Werbung und betroffenen Märkten für Softwarelösungen an Publisher zum Verkauf und zur Abwicklung von digitalem Werbeinventar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es besteht ein Nahverhältnis zwischen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten und dem beherrschten Markt. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
43. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
44. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
45. Zu den relevanten Märkten bemerkt die Meldung, dass relevante Marktanteilsadditionen als Folge dieses Zusammenschlusses – wenn überhaupt – nur in denjenigen Märkten zu erwarten seien, in denen AdUnit tätig sei. Im Sinne einer erleichterten Meldung würden deshalb nur diese Märkte dargestellt.
46. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben grundsätzlich auch für Bereiche erfolgt, in denen nicht alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig sind. Möglicherweise stellen
bei einem Zusammenschlussvorhaben die Beteiligten potenzielle Konkurrenz dar. In diesem Fall käme es zu keinen Marktanteilsadditionen. Allerdings hätte dort der Zusammenschluss durch den Wegfall potenzieller Konkurrenz gleichwohl einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation in den betroffenen Bereichen. Deshalb prüft die WEKO je nachdem auch Bereiche, in denen keine Überlappungen in den Tätigkeiten der Beteiligten bestehen und keine Marktanteilsadditionen erfolgen oder zu erwarten sind.17 Im vorliegenden Fall kann indes tatsächlich darauf verzichtet werden, die genannten Werbemärkte genauer zu prüfen.
47. Gemäss Meldung wickle AdUnit ausschliesslich digitale Werbung und keine Print- oder andere Formen von nicht digitaler Werbung (Offline-Werbung) ab (vgl. Rz 11). Weiter wickle AdUnit gemäss Meldung keine Suchmaschinenwerbung ab. Für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann auf eine Darstellung von Märkten für Offline-Werbung und Suchmaschinenwerbung verzichtet werden; wobei diese Vorgehensweise in anderen Fällen anders ausfallen kann und gegebenenfalls zusätzliche Märkte darzustellen sind. Zudem muss aufgrund der Angaben in der Meldung darauf geschlossen werden, dass die Zusammenschlussparteien keine Ad Exchange-Dienste gegenüber SSP anbieten.
B.4.1 Relevante Märkte
48. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
49. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
50. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind
14 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; in diese Sinne auch RPW 1998/1, 44 f. Rz 30, Le Temps.
15 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 28, Tamedia AG/Neo Advertising AG.
16 Vgl. RPW 2022/2, 339 Rz 100, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 30, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 29, Tamedia AG/Neo Advertising AG; RPW 2016/1, 311 Rz 135 f., Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.
17 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 65, AZ Medien/NZZ.
übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermeiden.18 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.19
B.4.1.1 Digitale Werbung und die Bereiche DSP und SSP
51. Die Lieferkette bei digitaler Werbung ist zunehmend komplexer geworden. In den Anfängen der digitalen Werbung verlief die Lieferkette ähnlich wie bei der traditionellen Form: Die Verlage verhandelten direkt mit den Werbetreibenden, um Werbeplätze zu einem bestimmten
Preis zu verkaufen. In der Zwischenzeit kann die Lieferkette von digitaler Werbung nun viele Dienstleistungen (von denen viele durch Technologie erleichtert werden) und Akteure umfassen.20
52. In vereinfachter Form dargestellt, geht es bei der digitalen Werbung um einen Herausgeber von Inhalten (z. B. eine Website), der auf der Angebotsseite des Marktes Werbeflächen (Anzeigeninventar, Werbeinventar) bereitstellt, und einen Werbetreibenden für Produkte oder Dienstleistungen auf der Nachfrageseite des Marktes, die beide (im Allgemeinen) Vermittler für den Handel an einer Werbetausch-Plattform einsetzen. Eine vereinfachte Darstellung dieser Lieferkette ist in Abbildung 1 ersichtlich. Letztlich verbindet die Lieferkette Werbetreibende mit der Verbraucherschaft.21
Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung des «Werbe Technologie Stapels» («ad tech stack»), OECD Organisation for Economic Co-operation and Development, Digital advertising markets – Background note by the Secretariat, 2020, 14 Abb. 3.
53. Aus Abbildung 1 ist ersichtlich, dass im Zentrum der Lieferkette der elektronische Handel mit digitaler Werbung stattfindet und über Ad Exchanges (Werbebörsen) erfolgt. Der Handel mit digitaler Werbung oder Austausch wird programmatische Werbung («programmatic advertising») genannt.22 Programmatische Werbung bezeichnet den algorithmischen Kauf und Verkauf von Werbeflächen durch Auktionen, die in Echtzeit stattfinden (Echtzeit-Auktionen bzw. «Real Time Bidding»; nachfolgend: RTB).23
54. RTB ist eine Technologie, mittels welcher Online-Werberaum in Echtzeit an den Höchstbietenden verkauft werden kann. Hierzu werden beim Aufruf einer Internetseite vom Betreiber der Seite Informationen zum Werberaum, der Webseite selbst und falls vorhanden zum aktuellen Nutzer der Webseite bereitgestellt. Diese Informationen werden dann über die RTB-Plattform mit den dort angebotenen und zur Seite passenden Werbungen abgeglichen, wobei diejenige Werbung den «Zuschlag» erhält, welche den höchsten Preis für die Nutzung des Werberaums bei dem jeweiligen Aufruf der Webseite (inkl. Werbefläche) bezahlt. Hierbei wird grundsätzlich zwischen der Angebotsseite (nachfolgend: Supply-Side) und der Nachfrageseite (nachfolgend: Demand-Side) unterschieden. Auf der Supply-Side stehen Betreiber von Webseiten, die Werberaum verkaufen, dem Plattformbetreiber gegenüber. Auf der Demand-Side stehen Werbetreibende und Vermittler, die Werbeinserate platzieren möchten, dem Plattformbetreiber gegenüber.24
18 Vgl. RPW 2022/2, 340 Rz 114, [A]/[B]; RPW 2021/3, 659 Rz 39, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 41, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 42, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 873 Rz 68, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch; RPW 2015/3, 442 Rz 98, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2016/1, 268 Rz 68, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2017/4, 583 Rz 46, Tamedia/Tradono Switzerland. Vgl. bspw. auch RPW 2020/2, 635 Rz 84, AdBlue oder RPW 2020/1, 207 Rz 858, KTB-Werke.
19 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2. 20 OECD Organisation for Economic Co-operation and Development, Digital advertising markets – Background Note by the Secretariat, 2020, 14 Rz 38. 21 OECD Background Note (Fn 20), 14 Rz 39. 22 OECD Background Note (Fn 20), 15 Rz 42. 23 OECD Background Note (Fn 20), 12 Rz 33. Vgl. auch DAMIEN GERADIN/DIMITRIOS KATSIFIS, An EU competition law analysis of online display advertising in the programmatic age, European Competition Journal 2019, 55-96, 60 f.; AdUnit, Programmatic Advertising, einfach erklärt, <https://www.adunit.ch/programmatic> (5.12.2022). 24 RPW 2013/1, 97 Rz 38., Publigroupe/ImproveDigital; RPW 2022/2, 337 Rz 77, [A]/[B].
55. Wie im vorangehenden Abschnitt ausgeführt, besteht die Angebotsseite aus den Publishern (Anbietern von Werbeflächen) sowie den Mittlern, die den Publishern Dienstleistungen anbieten, um ihnen beim Verkauf ihrer Werbeflächen zu helfen.25 Als Publisher können alle Online-Plattformen, Websites oder Apps gezählt werden, die Raum für digitale Werbung (auch Anzeigen- oder Werbeinventar genannt) verkaufen möchten. Es kann sich dabei um Internet-Suchmaschinen (einschliesslich spezialisierter Suchdienste), Nachrichtenmedienseiten, Social-Media-Plattformen, Video-Hosting-Plattformen, Apps, GPS-Navigatoren und andere Inhaltsseiten handeln.26
56. Zu den Dienstleistungen auf der Angebotsseite des Marktes gehören SSP und Publisher Adserver. Nutzt ein Publisher kein Werbenetz, muss er beide Dienste in Anspruch nehmen (die von einem einzigen Unternehmen erbracht werden können, wie z. B. im Fall von Google Ad Manager).27
57. Die Nachfrageseite umfasst Werbetreibende und Agenturen, die Dienstleistungen für Werbetreibende erbringen. Zu den Werbetreibenden gehören alle Unternehmen, die ihre Produkte mit digitaler Werbung bewerben, um entweder den Bekanntheitsgrad der Marke zu erhöhen oder den Absatz direkt zu steigern. Werbetreibende haben in der Regel eine gewisse Vorstellung von der Zielgruppe, die sie erreichen wollen, und so bietet gezielte digitale Werbung diese Möglichkeit. Werbetreibende können entweder direkt bei einem Werbenetzwerk kaufen, wie z. B. über eine Serviceschnittstelle von grossen Plattformen, oder andere Vermittler nutzen, die ihnen beim Kauf von Werbeinventar behilflich sind.28
58. Wenn Werbetreibende ein Werbenetzwerk nutzen, erhalten sie einen gebündelten Service. Dazu gehören DSP-Dienstleistungen wie Biet- und Datenanalyse, die dazu beitragen, den Wert eines bestimmten Werberaums oder eines Nutzers für den Werbetreibenden zu ermitteln. Dazu gehören auch Adserving Dienste für Werbetreibende («advertiser ad serving services»), die die Auslieferung einer Anzeige auf der Website (oder App) eines Publishers sicherstellen. Alternativ dazu kann ein Werbetreibender diese Dienste auch direkt von anderer Seite beziehen:29
- DSP verwalten den Kauf von Werbeinventar von den Publishern über einen Ad Exchange, einschliesslich der Abgabe von Geboten an der Börse im Namen des Werbetreibenden und Datenanalysedienste.
- Adserver für Werbetreibende («advertiser ad servers», nachfolgend: AAS) bieten Technologiedienste für die Speicherung, Verfolgung und Auslieferung («serving») von Anzeigen auf der Website eines Publishers im Namen des Werbetreibenden. Somit bieten AAS Dienste an, die Werbetreibenden bei der Verwaltung ihrer Werbekampagnen helfen.
59. Im Zentrum der Lieferkette des elektronische Handels mit digitaler Werbung stehen wie bereits erwähnt die Ad Exchanges (vgl. Rz 53). Ad Exchanges sind vollautomatisierte digitale Marktplätze, auf denen Werberaum im Rahmen der programmatischen Werbung gekauft und verkauft wird. Viele Ad Exchanges sind heute in SSP integriert.30 Programmatische Werbung kann als offenes Geflecht verschiedener Akteure und Angebote
verstanden werden, die sich rund um digitale Marktplätze für Werbeflächen (d. h. um die Ad Exchanges) gruppieren. Auf diesen Ad Exchanges werden die Werbeflächen – meist in Form von Auktionen – zwischen SSP und DSP gehandelt. Dies geschieht in Echtzeit für jeden einzelnen Werbeplatz (vgl. Rz 53 f.).31 Das Zusammenwachsen von SSP und Ad Exchanges geht auf die Weiterentwicklung der SSP im Laufe der Jahre zurück. Deshalb fungieren viele SSP nun selbst als Ad Exchanges und ermöglichen es Publishern sich direkt mit DSP zu verbinden, anstatt mit einer Verbindung über eine Börse. Beispiele für SSP sind Googles Ad Exchange («AdX»), AppNexus, PubMatic und One von AOL.32
60. Der Vollständigkeit halber zeigt folgende Abbildung 2 eine detaillierte Übersicht des Systems der programmatischen Werbung bzw. des Werbe-Technologie-Stapels.
25 OECD Background Note (Fn 20), 15 Rz 43. 26 OECD Background Note (Fn 20), 15 Rz 44. 27 OECD Background Note (Fn 20), 16 Rz 48. 28 OECD Background Note (Fn 20), 17 Rz 50 f. 29 OECD Background Note (Fn 20), 17 Rz 53. 30 OECD Background Note (Fn 20), 17 Rz 55. 31 Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Online-Werbung – Diskussionsbericht, 2022, 15 und 47 ff. Rz 55 ff.; GERADIN/KATSIFIS (Fn 23), 64. 32 GERADIN/KATSIFIS (Fn 23), 64.
Abbildung 2: Bundeskartellamt, System der programmatischen Werbung bzw. des Werbe-Technologie-Stapels (vereinfachte Darstellung). BKartA Sektoruntersuchung Online-Werbung (Fn 31), 36.
B.4.1.2 Märkte im Bereich DSP
B.4.1.2.1. Sachlich relevante Märkte im Bereich DSP
I. Vorbringen Meldung
61. Gemäss Meldung bestehe die Dienstleistung, die AdUnit für Werbetreibende und Medienagenturen anbiete, in einer DSP-Dienstleistung. AdUnit sei im gleichen Markt wie andere Betreiber von DSP tätig. Betreiber einer DSP seien gemäss Meldung nicht auf einem zweiseitigen Markt tätig. Eine DSP erbringe ihre Dienstleistung nur gegenüber dem Werbetreibenden (resp. seiner Medienagentur) und werde von diesem dafür entschädigt (i. d. R. durch eine sog. Tech-Fee). Die DSP ermögliche den Werbetreibenden, ihre Werbung effizient zu gestalten und am dafür geeigneten Ort automatisiert auszuspielen. Nachfrager der DSP-Dienstleistung seien damit nur die Werbetreibenden. Die Betreiber von Websites würden sich den SSP anschliessen, die sich dann an die DSP anbinden würden, womit das Inventar dieser Websites von den Werbetreibenden belegt werden könne.
62. Die DSP sei daher kein Vermarkter/Vermittler von Werbeinventar, sondern ermögliche lediglich die effiziente Abwicklung digitaler Werbung. Dies zeige sich auch daran, dass die Preise für die Werbung nicht von der DSP, sondern vom Inhaber des Werbeinventars gesetzt würden. Die DSP werde vom Werbetreibenden typischerweise durch eine sog. Tech-Fee entschädigt.
63. Eine DSP sei somit nicht auf den Märkten für die Vermittlung und Vermarktung von Werberaum für Online-Werbeflächen tätig. Vielmehr rechtfertige es sich, analog zu den Entscheiden Publicitas AS Venture – Zanox33 und PubliGroupe/AS Venture/Digital Window34 einen eigenständigen Markt für den Betrieb von DSP abzugrenzen.
64. DSP und SSP seien miteinander direkt über technische Schnittstellen verbunden. Dabei sei eine DSP mit mehreren SSP und umgekehrt eine SSP mit mehreren DSP übers Kreuz verbunden. Zusammen bildeten DSP und SSP dabei den sog. «Ad Exchange». Der Begriff «Ad Exchange» beschreibe keine eigenständige Dienstleistung, sondern diesen «Matching»-Prozess. Nach Kenntnis der beteiligten Unternehmen, werde «Ad Exchange» auch nicht als eigenständiger Service im Markt angeboten, sondern die «Ad Exchange»-Fähigkeit sei Teil der Funktionalität der DSP und SSP, damit über sie effizient Werbung abgewickelt werden könne.
33 RPW 2007/3, 442 f. Rz 30 ff., Publicitas AS Venture – Zanox. 34 RPW 2009/3, 243 Rz 29 ff., PubliGroupe/AS Venture/Digital Window.
65. Selbst wenn man Ad Exchange als technische Plattform verstehe, sei der Ad Exchange – genauso wenig wie die SSP und DSP – kein Wiederverkäufer von Werbeinventar. Er diene lediglich der technischen Abwicklung der Werbung. Er sei sozusagen die Markthalle oder die Börse, in der sich Verkäufer und Käufer treffen und den Handel abschliessen würden. Aus diesem Grund könne nach Auffassung der beteiligten Unternehmen kein «Markt für den Einkauf von Werbeinventar bei Ad Exchanges» dargestellt werden.
66. Die DSP würden die Nachfrage der Werbetreibenden nach Werbeinventar an die SSP weiterleiten. Allerdings sei eine Bezeichnung als «Markt für den Einkauf von Werbeinventar bei SSP» nicht korrekt, weil die DSP keine Werbeinventar bei den SSP «einkaufen» würden. DSP und SSP seien nur Hilfsmittel für die effiziente Abwicklung der Werbung, aber weder Einnoch Verkäufer von Werbeinventar. Verkäufer seien die Publisher, Käufer die Werbetreibenden (bzw. ihre Agenturen), die SSP und die DSP erleichterten die Abwicklung und würden dafür mit einer «Tech Fee» entschädigt.
67. DSP eigneten sich grundsätzlich für alle digitalen Werbeformen, da diese automatisiert gebucht und ausgespielt werden könnten. Dazu gehörten heute in erster Linie Online-Display- und-Bewegtbild-Werbung, und grundsätzlich auch digitale OOH-Werbung. Es seien die identischen DSP, welche in der Regel die Abwicklung all dieser Formen von digitaler Werbung ermöglichten. Es sei zwar durchaus möglich, dass sich gewisse DSP auf bestimmte digitale Werbeformen fokussierten. Mit den entsprechenden Anpassungen könnten jedoch auch sie ihr Angebot jederzeit auf weitere Werbeformen ausweiten. Deshalb seien keine weiteren Marktabgrenzungen nach unterschiedlichen digitalen Werbeformen angezeigt.
68. Die Meldung geht auch davon aus, dass Medienagenturen und Werbetreibende die gleiche Marktgegenseite seien. Entweder gelangten die werbetreibenden Unternehmen direkt an die DSP – was häufig (aber keineswegs immer) bei kleineren Unternehmen der Fall sei – oder sie beauftragten eine Medienagentur – was die Regel sei. Dann trete die Medienagentur als Vertreter des werbetreibenden Unternehmens auf. Die Nachfrage der Medienagenturen sei daher immer eine vom Werbetreibenden abgeleitete Nachfrage. Für sich selbst nutze die Medienagentur (Ausnahme Eigenwerbung) keine DSP. Aus diesem Grund mache es keinen Sinn, die Märkte getrennt nach den Nachfragern Medienagenturen und Werbetreibende abzugrenzen.
II. Schweizerische und Europäische Fallpraxis
69. Für Tätigkeiten in den Bereichen DSP und SSP bestehen keine oder kaum Marktabgrenzungen in Entscheiden der WEKO. Für DSP sind noch keine Marktabgrenzungen erfolgt. Im Zusammenschlussvorhaben Publigroupe/ImproveDigital war die Tätigkeit der Vermittlung von Werberaum über eine RTB-Plattform zentral. Die Geschäftstätigkeit von ImproveDigital B.V. bezog sich hauptsächlich auf die spezifische Form von Netzwerkwerbung des RTB. Daher war für die Zwecke der Beurteilung dieses Zusammenschlussvorhabens ein Markt für die Vermittlung von Online-Werbeflächen abzugrenzen.35
70. Die europäische Fallpraxis weist mehr Berührungspunkte spezifisch mit DSP und SSP auf. Für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens Google/Doubleclick grenzte die EU-Kommission unter anderem Märkte für Adserving-Tools ab. Gemäss EU-Kommission sorge ein Adserving-Tool dafür, dass die richtige Anzeige zur richtigen Zeit am richtigen Ort auf der Fläche der Website des Website-Betreibers erscheint, nachdem eine Werbefläche entweder direkt durch einen Website-Betreiber oder über einen Vermittler an einen Werbetreibenden verkauft wurde. Der Werbetreibende erstelle Anzeigen und lade diese auf einen Adserver für Werbetreibende. Dabei gebe der Website-Betreiber die Bedingungen der Werbekampagne (Position, Preis, Zielkriterien) auf einem Adserver für Website-Betreiber ein. Verschiedene Unternehmen würden Tools (Software) anbieten, die das Adserving für Werbetreibende oder Website-Betreiber oder beide durchführten. Bei diesen Tools handle es sich um gehostete oder nicht gehostete Lösungen. Gehostete Lösungen basietren auf Tools, die Online-Zugriff auf die Hauptsoftware gewährleisteten, die sich physikalisch auf Servern befinde, welche von Softwareanbietern verwaltet würden oder diesen gehörten. Einige Vermittler (z. B. Ad-Netzwerke) würden Kunden zur Anpassung von nicht gehosteten – auch als client-based bezeichnet – Lösungen Routing-Dienste anbieten.36
71. Bei diesem System der Online-Werbung zähle es gemäss EU-Kommission zu den besonderen Eigenschaften, dass Website-Betreiber und Werbetreibende ein Adserving-Tool einsetzen müssten. Daher habe sich ein Markt für die Bereitstellung solcher Tools und/oder Adserving-Dienstleistungen für Werbetreibende und Website-Betreiber entwickelt. Hierbei unterschied die EU-Kommission auch zwischen Online-Adserving-Technologie für Text und Online-Adsverving-Technologie für Display-Werbung. Demzufolge grenzte die EU-Kommission einen getrennten Markt für die Bereitstellung von Adserving für Display-Werbung ab, der weiter nach der Bereitstellung dieser Dienstleistungen an Werbetreibende und an Website-Betreiber untergliedert werden könne.37
72. Beim Zusammenschlussvorhaben Verizon/Yahoo unterschied die EU-Kommission nebst Online- und Offline-Werbedienstleistungen auch zwischen Suchmaschinen- und Nicht-Suchmaschinenwerbung. Weiter zog die EU-Kommission in Betracht den Markt weiter zu unterteilen (z. B. nach Endgerät wie PC oder Mobile), liess diese Frage allerdings letztlich offen.38
73. Für das Zusammenschlussvorhaben Google/Fitbit legte die EU-Kommission im Bereich der Werbetechnologiedienstleistungen («ad tech services») der Beurteilung mehrere Marktabgrenzungen zugrunde:39
35 RPW 2013/1, 97 Rz 38 ff. (insb. Rz 42), Publigroupe/ImproveDigital. 36 EU-KOMM, COMP/M.4731 vom 11.3.2008, Rz 26 ff., Google/Double-Click. 37 EU-KOMM, COMP/M.4731 vom 11.3.2008, Rz 74 ff., Google/Double-Click. 38 EU-KOMM, COMP/M.8180 vom 21.12.2016, Rz 23 f., Verizon/Yahoo. 39 EU-KOMM, COMP/M.9660 vom 17.12.2020, Rz 164 f, Google/Fitbit; BKartA Sektoruntersuchung Online-Werbung (Fn 31), Rz 74.
- die Bereitstellung von Netzwerkdiensten für Suchmaschinenwerbung («the supply of search ad network services»),
- die Bereitstellung von SSP-Diensten für Display-Werbung («the supply of display ads SSP services»),
- die Bereitstellung von DSP-Diensten für Display-Werbung («the supply of display ads DSP services»),
- die Bereitstellung von Netzwerk-Diensten für Display-Werbung («the supply of display ad network services»),
- die Bereitstellung von Adserver-Diensten an Publisher für Display-Werbung («the supply of display ads publisher ad server services»),
- die Bereitstellung von Adserver-Diensten an Werbetreibende für Display-Werbung («the supply of display ads advertiser ad server services»),
- die Bereitstellung von Analysediensten («the supply of analytics services»).
74. Hierzu kann ergänzt werden, dass das Bundeskartellamt in seiner Sektoruntersuchung Online-Werbung die Tätigkeiten in diesen Märkten als Kernleistungen bezeichnet. Dass diese Kernleistungen je nach Anbieter mit weiteren Leistungen im Bündel angeboten würden, bei den AdServern beispielsweise insbesondere mit solchen, die in den Bereich AdVerification hineinreichten, schliesse eine differenzierte Marktabgrenzung grundsätzlich nicht aus.40
III. Marktabgrenzungen im vorliegenden Fall
75. AdUnit biete gemäss Meldung DSP-Dienste an (vgl. Rz 61). Dazu führt die Meldung aus, die Werbetreibenden und die Agenturen könnten ihre Werbung für die Ausspielung direkt in die DSP von AdUnit eingeben. Mit anderen Worten fungiert die DSP von AdUnit aufgrund der Angaben der Meldung auch als Adserver. Zudem eigneten sich DSP gemäss Meldung grundsätzlich für alle digitalen Werbeformen, da diese automatisiert gebucht und ausgespielt werden könnten (vgl. Rz 67). Dazu gehörten heute in erster Linie Online-Display- und-Bewegtbild-Werbung, und grundsätzlich auch digitale OOH-Werbung.
76. Weiter ist festzustellen, dass AdUnit DSP-Dienste spezifisch für die Bedürfnisse von Werbetreibenden und spezifisch für die Bedürfnisse von Agenturen anbietet. Beispielsweise enthält die DSP-Lösung für Agenturen zusätzliche Funktionen wie eine Produkte-Toolbox mit verschiedenen Kampagnen-Modulen oder eine Verwaltung von Kampagnen für verschiedene Kunden (Kundenverwaltung).41 Generell erscheint es für die Literatur als geeignet, im Bereich der Online-Adserving-Technologie zwischen Adserver für Verlage und Adserver für Werbetreibende zu unterteilen. Adserver für Verlage erfüllen wesentlich andere Bedürfnisse als Adserver für Werbetreibende und richten sich an unterschiedliche Kundengruppen.42
77. Zudem können die Werbetreibenden und die Agenturen jeweils über das SaaS-Angebot von AdUnit wählen, ob sie eine gehostete (vgl. Rz 70) oder eine an die eigenen Systeme angeschlossene DSP-Lösung wünschen (vgl. Rz 14).
78. Vor dem Hintergrund dieser Angaben der Meldung, der verfügbaren Informationen, dem System der programmatischen Werbung bzw. des Werbe-Technologie-Stapels und der europäischen Fallpraxis kann zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von folgenden sachlich relevanten Märkten im Bereich DSP ausgegangen werden, ohne allerdings eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen:
- sachlich relevanter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende,
- sachlich relevanter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende,
- sachlich relevanter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen,
- sachlich relevanter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen.
79. Für künftige Fälle ist je nach in Frage stehenden DSP-Diensten zusätzlich eine Abgrenzung nach Endgerät (wie bspw. PC- oder Mobile), nach Medienkanal (wo die Werbung erscheint) oder nach Medientyp (z. B. Text, Bild, Audio oder Video) in Betracht zu ziehen. In diesem Fall werden Meldungen etwaiger künftiger Zusammenschlüsse in diesem Bereich aufzeigen müssen, nach welchen weiteren Möglichkeiten zu unterscheiden ist.
B.4.1.2.2. Räumlich relevante Märkte im Bereich DSP
80. Nach Ansicht der Zusammenschlussparteien könne über eine DSP grundsätzlich weltweit Werbung gebucht und ausgespielt werden. Die wichtigen Anbieter, allen voran Google mit der DSP «DV360», seien international tätige Unternehmen. Deshalb sei der Markt für den Betrieb von DSP ein internationaler, zumindest aber ein europäischer Markt.
81. Wie bereits erwähnt, besteht keine schweizerische Fallpraxis für Marktabgrenzungen im Bereich DSP (vgl. Rz 69).
82. Die EU-Kommission ging im Zusammenschlussvorhaben Google/Doubleclick bei der Bereitstellung von Online-Werbedienstleistungen von einem mindestens EWR-weiten räumlichen Markt aus. Der Grund für diese räumliche Marktabgrenzung sei, dass Doubleclick nur in vier Mitgliedstaaten Server betreibe, allerdings Einnahmen in den meisten Mitgliedstaaten erziele. Gemäss EU-Kommission würden Werbedienstleistungen je nach Grösse und Geschäftsorganisation innerhalb des EWR grenzüberschreitend verkauft.43
40 BKartA Sektoruntersuchung Online-Werbung (Fn 31), Rz 75. 41 <https://www.adunit.ch/enterprise> und <https://www.adunit.ch/agen cy> (6.12.2022). 42 GERADIN/KATSIFIS (Fn 23), 68 f. 43 EU-KOMM, COMP/M.4731 vom 11.3.2008, Rz 89 ff., Google/Double-Click.
83. Beim Zusammenschlussvorhaben Verizon/Yahoo hielt die EU-Kommission fest, sie sei in früheren Entscheidungen zum Schluss gekommen, dass der Markt für Online-Werbung innerhalb des EWR entlang nationaler oder sprachlicher Grenzen aufgeteilt werden könne; obwohl sie die Definition des räumlichen Marktes in einem Fall letztlich offengelassen habe. Zu den Faktoren, die auf eine nationale oder sprachliche Definition des räumlichen Marktes hindeuten würden, gehörten die Kaufpräferenzen und Sprachen der Kunden sowie das Vorhandensein von Unterstützungs- und Vertriebsnetzen auf nationaler Ebene. Für die Zwecke der Beurteilung des Zusammenschlusses Verizon/Yahoo liess die EU-Kommission die genaue Definition des räumlichen Marktes offen.44
84. Dem Zusammenschlussvorhaben Google/Fitbit legte die EU-Kommission in Anlehnung an frühere Entscheide eine zumindest EWR-weite Marktabgrenzung zugrunde.45
85. Anhand dieser europäischen Fallpraxis ist eine europaweite räumliche Marktabgrenzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In diese Richtung geht auch die Begründung der Meldung (vgl. Rz 80): Dass über eine DSP grundsätzlich weltweit Werbung gebucht und ausgespielt werden könne und die wichtigen Anbieter (allen voran Google) international tätige Unternehmen seien, besagt indes nichts zur Situation von AdUnit. Tatsächlich unterscheidet sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und AdUnit von den europäischen Fällen mit EWR-weiter räumlicher Marktabgrenzung. Insbesondere kann AdUnit hinsichtlich Grösse und Geschäftsorganisation nicht mit bspw. Google verglichen werden. Auch die Umsatzangaben in der Meldung lassen nicht darauf schliessen, dass AdUnit einen massgeblichen Teil des Umsatzes grenzüberschreitend erwirtschaftet.
86. Folglich ist zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens für die sachlich relevanten Märkte im Bereich DSP von einer schweizweiten räumlich relevanten Marktabgrenzung auszugehen. Allerdings kann die räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen werden.
B.4.1.3 Märkte im Bereich SSP
B.4.1.3.1. Sachlich relevante Märkte im Bereich SSP
87. Gemäss Meldung stelle AdUnit für Inhaber von digitalem Werberaum eine Softwarelösung zur Verfügung, die es ermögliche, diesen Werberaum effizient zu bewirtschaften. Die Softwarelösung kann für Verkauf, Buchung und die Abwicklung des digitalen Werberaums genutzt werden. Nach Ansicht der Meldung sei AdUnit damit auf einem eigenständigen Softwaremarkt tätig, auf dem die Anbieter von digitalem Werberaum entsprechende Softwarelösungen zur Bewirtschaftung ihres Werberaums nachfragten. Das Customer Center von AdUnit sei die Benutzer-Schnittstelle für alle Angebote von AdUnit (vgl. Rz 8, 11, 14 und 17). Publisher nutzten die dort verfügbare Softwarelösung zum Verkauf und zur Abwicklung ihrer Werbung. Dieses Angebot sei dem Markt für Softwarelösungen für digitale Werbung zuzuordnen.
88. Die in der Meldung beschriebene Werbetechnologie-Dienste von AdUnit an Werberauminhaber bzw. eben Publisher sind als SSP zu qualifizieren. Somit ist analog
zu den Ausführungen betreffend Marktabgrenzung im Bereich DSP zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von folgenden sachlich relevanten Märkten im Bereich SSP auszugehen, ohne allerdings eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen (vgl. Rz 78):
- sachlich relevanter Markt für die gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher,
- sachlich relevanter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher.
89. Auch hier ist für künftige Fälle je nach in Frage stehenden SSP-Diensten zusätzlich eine Abgrenzung nach Endgerät (wie bspw. PC- oder Mobile), nach Medienkanal (wo die Werbung erscheint) oder nach Medientyp (z. B. Text, Bild, Audio oder Video) in Betracht zu ziehen. In diesem Fall werden Meldungen etwaiger künftiger Zusammenschlüsse in diesem Bereich aufzeigen müssen, nach welchen weiteren Möglichkeiten zu unterscheiden ist.
B.4.1.3.2. Räumlich relevante Märkte im Bereich SSP
90. Die wichtigsten Anbieter solcher Softwarelösungen seien mit Unternehmen wie z. B. Google oder Meta international tätige Unternehmen. Zudem könne eine solche Softwarelösung grundsätzlich weltweit angewendet werden. Deshalb sei der Markt für Softwarelösungen für digitale Werbung ein internationaler, zumindest aber ein europäischer Markt.
91. Analog zum Vorgehen bei der Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte im Bereich DSP ist zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auch für die sachlich relevanten Märkte im Bereich SSP von einer schweizweiten räumlich relevanten Marktabgrenzung auszugehen (vgl. Rz 85). Allerdings kann die räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen werden.
B.4.1.4 Markt im Bereich DSP-seitiger Handel von Werberaum für Display-Werbung
B.4.1.4.1. Sachlich relevanter Markt im Bereich DSP-seitiger Handel von Werberaum für Display-Werbung
92. Gemäss Meldung könne kein «Markt für den Einkauf von Werbeinventar bei Ad Exchanges» dargestellt werden. Der Begriff «Ad Exchange» beschreibe keine eigenständige Dienstleistung, sondern den «Matching»-Prozess zwischen DSP und SSP, welche direkt über technische Schnittstellen miteinander verbunden seien. Dabei sei eine DSP mit mehreren SSP und umgekehrt eine SSP mit mehreren DSP übers Kreuz verbunden. Dieses System gebildet aus DSP und SSP seien der «Ad Exchange». «Ad Exchange» werde nicht als eigenständiger Service im Markt angeboten, sondern die «Ad Exchange»-Fähigkeit sei Teil der Funktionalität der DSP und SSP, damit über sie effizient Werbung abgewickelt
44 EU-KOMM, COMP/M.8180 vom 21.12.2016, Rz 27 f., Verizon/Yahoo. 45 EU-KOMM, COMP/M.9660 vom 17.12.2020, Rz 172 f., Google/Fitbit.
werden könne. Ad Exchange diene lediglich der technischen Abwicklung der Werbung. Er sei sozusagen die Markthalle oder die Börse, in der sich Verkäufer und Käufer treffen und den Handel abschliessen würden (vgl. Rz 64 f.).
93. Die DSP würden die Nachfrage der Werbetreibenden nach Werbeinventar an die SSP weiterleiten. Allerdings sei eine Bezeichnung als «Markt für den Einkauf von Werbeinventar bei SSP» nicht korrekt, weil die DSP keine Werbeinventar bei den SSP «einkaufen» würden. DSP und SSP seien nur Hilfsmittel für die effiziente Abwicklung der Werbung, aber weder Einnoch Verkäufer von Werbeinventar. Verkäufer seien die Publisher, Käufer die Werbetreibenden (bzw. ihre Agenturen), die SSP und die DSP erleichterten die Abwicklung und würden dafür mit einer «Tech Fee» entschädigt (vgl. Rz 66).
94. Die Ausführungen der Meldung in Bezug auf Ad Exchanges zeigen, dass die DSP und die SSP von AdUnit über die Funktionen für Ad Exchange ausgestattet sind. Mit der Ausstattung dieser Funktionen sind die DSP und SSP von AdUnit Teil der durch die von DSP und SSP gebildeten sog. Markthalle oder Börse, in der sich Verkäufer und Käufer treffen und den Handel abschliessen würden. Zu diesem Zweck sind die DSP und die SSP wie von der Meldung ausgeführt miteinander verbunden.
95. Diese Markthallen oder Börsen oder Marktplätze liegen wie bereits ausgeführt im Zentrum der Lieferkette. Dort findet der elektronische Handel oder Austausch mit digitaler Werbung (programmatische Werbung) statt, welcher über Ad Exchanges erfolgt (vgl. Rz 53). Allerdings sei bei der SSP von AdUnit gemäss Meldung eine Ad Exchange-Funktion integriert. Damit kombiniert die SSP von AdUnit die Funktionen SSP und Ad Exchange. Diese Kombination von SSP und Ad Exchange bzw. Integration von Ad Exchange in die SSP geht auf die Entwicklungen der letzten Jahre zurück (vgl. Rz 59). Es ist allerdings davon auszugehen, dass zurzeit auch noch nicht-integrierte SSP und Ad Exchanges existieren.
96. In der Funktion als Ad Exchange bietet die SSP/Ad Exchange von AdUnit eine Werbebörse oder einen Marktplatz für Werberaum an. Ihre Marktgegenseite sind DSP, die Zugang zu dieser Börse oder diesem Marktplatz nachfragen.
97. Die DSP von AdUnit verfüge gemäss Meldung über die Funktion, sich direkt mit SSP/Ad Exchanges und Ad Exchanges direkt zu verbinden. Somit tritt die DSP von Ad Unit als Nachfragerin nach Zugang zu den Werbebörsen oder Marktplätzen für digitale Werbung auf. Marktgegenseite sind SSP/Ad Exchanges und Ad Exchanges, die Zugang zu ihren Werbebörsen oder Marktplätzen anbieten. Nicht-integrierte SSP sind nicht Teil dieses Marktes, weil sie keine Ad Exchange-Dienste anbieten.
98. Aufgrund dieser Ausführungen ist zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens von einem Markt für DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung auszugehen; ohne allerdings eine abschliessende Marktabgrenzung vorzunehmen.
99. Weil AdUnit sowohl DSP als auch SSP/Ad Exchanges anbietet, tritt AdUnit auf diesem Markt sowohl als Nachfragerin als auch als Anbieterin auf. Zudem tritt TX mit ihrem DSP-Dienst auch als Nachfragerin auf.
100. Für künftige Fälle ist je nach in Frage stehenden gehandelter Werbung zusätzlich eine Abgrenzung nach Endgerät (wie bspw. PC- oder Mobile), nach Medienkanal (wo die Werbung erscheint) oder nach Medientyp (z. B. Text, Bild, Audio oder Video) in Betracht zu ziehen. In diesem Fall werden Meldungen etwaiger künftiger Zusammenschlüsse in diesem Bereich aufzeigen müssen, nach welchen weiteren Möglichkeiten zu unterscheiden ist.
B.4.1.4.2. Räumlich relevanter Markt im Bereich DSP-seitiger Handel von Werberaum für Display-Werbung
101. Analog zu den Ausführungen zu den räumlich relevanten Märkten in den Bereichen DSP und SSP ist zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens beim sachlich relevanten Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung von einer schweizweiten räumlich relevanten Marktabgrenzung auszugehen.
B.4.1.5 Relevante Märkte
102. Zum Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ergeben sich zusammengefasst folgende relevante Märkte:
- schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende,
- schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende,
- schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen,
- schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen
- schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher,
- schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher,
- schweizweiter Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung.
103. Wie bereits erwähnt, können sich in anderen Zusammenschlussvorhaben andere Marktabgrenzungen ergeben (vgl. Rz 50, 79 und 89). Meldungen von etwaigen künftigen Zusammenschlussvorhaben müssen diesem Umstand Rechnung tragen.
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.4.2.1 Vorbemerkungen
104. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von
der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
105. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann. Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.46
106. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung bzw. Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.47
107. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann. In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.48
B.4.2.2 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU
108. Gemäss Meldung sei für die Berechnung der Marktanteile als Gesamtmarkt vom Volumen der digitalen Werbung auszugehen, die über DSP gebucht und ausgespielt werde. Da dies auf «Programmatic Advertising» zutreffe, entspreche dessen Anteil dem vorliegend relevanten Marktsegment. Entsprechendes gelte auch für den «Markt für Softwarelösung für digitale Werbung», mithin für die Märkte im Bereich SSP.
109. Wie bereits erwähnt, besteht keine schweizerische Fallpraxis im vorliegend relevanten Bereich (vgl. Rz 69). Grundsätzlich ist es denkbar, im vorliegenden Fall die Marktanteile wie in der Meldung geltend gemacht anhand der über die DSP bzw. SSP gebuchten und ausgespielten Werbevolumen im Verhältnis zum Gesamtvolumen an digitaler Werbung, welches über DSP und SSP buchbar und ausspielbar ist, zu berechnen. Alternativ wäre etwa auch eine Betrachtung anhand der Gesamtheit der für die jeweilige marktgegenständliche Dienstleistung erbrachten Tech-Fees (vgl. Rz 6, 9 und 61 f.) denkbar.
110. Die EU-Kommission stützte sich im Zusammenschlussvorhaben Google/Doubleclick grundsätzlich auf die vom Interactive Advertising Bureau (nachfolgend: IAB) angegebenen Gesamtmarktgrössen.49 Aus dem
Beschluss ist allerdings nicht ersichtlich, ob sich die EU-Kommission bei der Feststellung der Marktanteile von DoubleClick auf den Märkten für Adserving-Tools auf die Gesamtmarktgrösse für Online-Werbung bezog oder auf die mit den entsprechenden Dienstleistungen insgesamt erzielten Tech-Fees.50
111. Auch aus dem Beschluss der EU-Kommission zum Zusammenschlussvorhaben Verizon/Yahoo geht nicht hervor, welche Gesamtmarktgrösse zur Berechnung der Marktanteile heranzuziehen ist.51
112. Beim Zusammenschlussvorhaben Google/Fitbit konnte die EU-Kommission keine Marktanteile für die jeweils marktspezifischen Dienstleistungen im Bereich der Werbetechnologiedienstleistungen («ad tech services») feststellen. Für die Zwecke jenes Verfahrens hatte die EU-Kommission jedoch keinen Grund zu der Annahme, dass die Anteile von Google von denen des Gesamtmarktes für Werbenetze in einer Weise abweichen, welche die Schlussfolgerungen ändern würde.52
113. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Marktanteile anhand der Metriken Absatzmenge und Umsatzwert dieser Menge berechnet werden können, ohne sich jedoch darüber auszusprechen, welcher Methode höhere Aussagekraft zukommt.53
114. Zum Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens erscheint es zusammengefasst jedenfalls nicht als abwegig, auf die in der Meldung angegebenen Gesamtmarktgrössen des IAB abzustellen. Dies schliesst nicht aus, dass in künftigen Fällen bei einer veränderten Datengrundlage auf eine andere Methode abzustellen ist.
115. Gemäss Meldung weist das IAB für die Schweiz ein Gesamtmarktvolumen für digitale Werbung von rund 1173 Millionen Franken aus. In diesen Zahlen seien die Display- (Banner-)Werbung und die Bewegtbildwerbung sowie digitale Audio-Werbung (z.B. von Streaming-Diensten und Internetradio) enthalten. Nicht berücksichtigt sei in den Zahlen von IAB die Suchmaschinenwerbung, was für die vorliegende Marktabgrenzung sachgerecht sei, weil Suchmaschinenwerbung in der Regel nicht über DSPs, sondern direkt beim Suchmaschinenbetreiber gebucht werde. Weiter seien digitale OOH-Werbung und
46 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 251 f., [A]/[B]; RPW 2021/3, 665 Rz 75 ff., TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 45 ff., Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 510 f. Rz 64 ff., TX Group/Immowelt Schweiz.
47 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 253, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 79, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 49, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 68, TX Group/Immowelt Schweiz.
48 Vgl. RPW 2022/2, 356 Rz 254, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 81, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 501 Rz 51, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 70, TX Group/Immowelt Schweiz; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 12 f., Rz 68 ff. 49 EU-KOMM, COMP/M.4731 vom 11.3.2008, Rz 108, Google/Double-Click. 50 EU-KOMM, COMP/M.4731 vom 11.3.2008, Rz 115, Google/Double-Click. 51 EU-KOMM, COMP/M.8180 vom 21.12.2016, Rz 86 ff., Verizon/Yahoo. 52 EU-KOMM, COMP/M.9660 vom 17.12.2020, Rz 350, Google/Fitbit. 53 BKartA Sektoruntersuchung Online-Werbung (Fn 31), Rz 112 f.
besondere Formen digitaler TV-Werbung in diesem Marktvolumen nicht enthalten. Diese digitalen Werbeformen würden teilweise über DSP gebucht und müssten eigentlich Teil des Gesamtmarkts sein. Ohne diese Werbeformen sei der Gesamtmarkts somit zu klein, was aber angesichts der sehr tiefen Marktanteile der beteiligten Unternehmen vernachlässigt werden könne. Werbung auf Social-Media-Plattformen sei in den IAB-Zahlen enthalten. Da diese aber in der Regel ebenfalls nicht über DSP gebucht und ausgespielt werde, werde ihr Anteil (rund
49.5 %) herausgerechnet. Das IAB weise für die
einzelnen Ländern den Anteil aus, der auf «Programmatic Advertising» entfalle. Für die Schweiz seien dies 55 %. Daraus resultiere für die Schweiz annäherungsweise ein Gesamtmarktvolumen von rund 326 Millionen Franken.
116. Tabelle 2 enthält die Marktanteile der TX-Gruppe und von Ad Unit zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU gemäss Angaben der Meldung erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»).
Relevanter Markt TX-Gruppe
AdUnit Gemeinsamer Marktanteil
Betroffener Markt
DSP-Märkte
Schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
Schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Werbetreibende
[0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
Schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
Schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von DSP-Diensten für digitale Werbung an Agenturen [0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
SSP-
Märkte
Schweizweiter Markt für die gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher - [0-10] % [0-10] % nein
Schweizweiter Markt für die nicht gehostete Bereitstellung von SSP-Diensten für digitale Werbung an Publisher - [0-10] % [0-10] % nein
Handel
Schweizweiter Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung (aus Angebots-Sicht, SSP/AD Exchange)
- [0-10] % [0-10] % nein
Schweizweiter Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung (aus Nachfrage-Sicht, DSP)
[0-10] % [0-10] % [0-10] % nein
Tabelle 2: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2022
117. Für eine Schätzung der Marktanteile der Zusammenschlussparteien auf dem schweizweiten Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung können im vorliegenden Fall die gleichen Marktanteile herangezogen werden wie für die DSP- und SSP-Märkte. Im vorliegenden Fall stellt der um Social-Media bereinigte Umsatz an digitaler Werbung, der auf programmatische Werbung entfällt, das Gesamtmarktvolumen dar. Es ist somit davon auszugehen, dass dies das Werbevolumen, welches auf dem Markt für den DSP-seitigen Handel von Werberaum für Display-Werbung abgewickelt wird, darstellt. Die Werbevolumina, welche die Parteien über ihre DSP bzw. SSP/Ad Exchange abwickeln, im Verhältnis zu diesem Gesamtwerbevolumen, entsprechen in diesem Fall den Marktanteilen.
B.5 Ergebnis
118. Für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben liegen keine betroffenen Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.
119. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.