RPW 2021/2 S. 503

TX Group/Immowelt Schweiz

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. April 2021

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 15. April 2021

A

Sachverhalt

1. Am 19. März 2021 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die TX Group AG (nachfolgend: TX) einen Teil des Schweizer Geschäfts der immowelt AG (Teil Schweizer Geschäft immowelt AG nachfolgend: Immowelt Schweiz) zu erwerben.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 TX-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)

2. TX sei Muttergesellschaft eines Medienunternehmens (nachfolgend: TX-Gruppe), das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Die TX-Gruppe gliedere sich in die vier Geschäftsbereiche Printmedien, Onlinemedien, Rubriken & Marktplätze und Werbung. Sie gebe Zeitungen und Zeitschriften heraus, betreibe digitale Marktplätze und vermarkte Werbung. Sie sei auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die TX-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz aktiv. Bei TX handelt es sich um die ehemalige Tamedia AG.

3. TX beabsichtige, das Geschäft der Immowelt Schweiz indirekt über die TX Markets AG (vormals Homegate AG, nachfolgend: TX Markets) zu übernehmen. TX Markets sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von TX. Unter ihrem Dach würden diverse Online-Aktivitäten der TX-Gruppe zusammengefasst. Dazu gehörten «Car For You», «jobs.ch», «jobup.ch», «JobCloud», «Ricardo», «tutti.ch» sowie «Immostreet» und «homegate.ch». Die beiden Letztgenannten seien Online-Marktplätze für Immobilien-Rubrikanzeigen. Immobilien-Rubrikanzeigen fänden sich ferner auf «tutti.ch» und in Ausnahmefällen auf «Ricardo».

Tabelle 1: Online-Marktplätze (Marken/Plattformen) von TX Markets1

Online-Aktivität (Marke) Bemerkungen, Plattformen

Homegate mit homegate.ch, alle-immobilien.ch2, anzeiger.ch3, home.ch, immo.ch4, ImmoStreet.ch (auf allen diesen Immobilien-Plattformen ist die Aufschaltung einer Immobilien-Rubrikanzeige kostenpflichtig)

Ricardo bietet auch Immobilien-Anzeigen an. ricardo.ch

tutti.ch bietet auch Immobilien-Anzeigen an.

Car For You carforyou.ch

jobs.ch Teil von JobCloud.

jobup.ch Teil von JobCloud.

JobCloud5 mit alpha.ch, financejobs.ch, ictcareer.ch, ingjobs.ch, jobs.ch, jobs4sales.ch, jobscout24.ch, jobsuchmaschine.ch6, jobup.ch, jobwinner.ch, medtalents.ch, stellen.ch7, topjobs.ch.

A.1.2 Unternehmensteil von immowelt AG (kontrolliertes Unternehmen)

4. Immowelt Schweiz betreibe unter der Domain «immowelt.ch» einen Online-Marktplatz für Immobilien primär in der Deutschschweiz. Sowohl private als auch gewerbliche Anbieter könnten auf immowelt.ch Rubrikanzeigen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien platzieren und suchen. Daneben enthalte die Webseite die branchentypischen Beiträge zum Thema Immobilien.

1 Vgl. <https://www.tx.markets/brands#Marketplace> (22.3.2021).

2 Die Angaben unter «Kontakt» zeigen, dass die Internetseite zur TX-Gruppe gehört, vgl. <https://www.alle-immobilien.ch/de/kontakt/> (22.3.2021).

3 Die URL anzeiger.ch führt zu alle-immobilien.ch (22.3.2021).

4 Die URL immo.ch führt zu alle-immobilien.ch (22.3.2021).

5 Bei JobCloud handelt es sich um ein Joint Venture von TX Markets und der Ringier AG, <https://www.tx.markets/brands#Marketplace> (22.3.2021). Vgl. auch <https://www.jobcloud.ch/c/de-ch/> (22.3.2021).

6 Die URL jobsuchmaschine.ch führt zu Jobscout24.ch (25.3.2021).

7 Die URL stellen.ch führt zu Jobscout24.ch (22.3.2021).

5. immowelt.ch werde von Deutschland aus betrieben und bewirtschaftet. In der Schweiz verfüge Immowelt Schweiz über keine Niederlassung.

6. TX übernehme nicht den Online-Marktplatz an sich, also weder den Domain-Namen noch die Beziehungen zu den Werbekunden auf immowelt.ch (Bannerwerbung, Netzwerkwerbung). Den Umsatz, den die immowelt AG heute in der Schweiz mit Online-Werbung erziele, sei nicht Teil des vorliegend relevanten Unternehmensteils Immowelt Schweiz und nicht Teil der vorliegenden Transaktion. TX beabsichtige die Übernahme der Kundenverträge von Immowelt Schweiz mit Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen.

A.2 Veräusserndes Unternehmen

A.2.1 Axel Springer SE

7. Gemäss Meldung sei die immowelt AG Veräusserin von Immowelt Schweiz. Die immowelt AG betreibe einen Online-Marktplatz für Immobilien in Deutschland. In der Schweiz sei das Unternehmen mit dem Online-Immobilien-Marktplatz immowelt.ch tätig.

8. Die immowelt AG sei Teil eines europaweit tätigen Medienkonzerns, deren (mittelbare) Gesellschafterin die Axel Springer SE sei. Zum Medienportfolio von Axel Springer SE zählten etablierte Markenfamilien wie die der BILD- und WELT-Gruppe. Die Angebote der Verlagsgruppe umfassten digitale, Print- und TV-Produkte und richteten sich damit an Internetnutzer, Leser, Zuschauer und Werbekunden. Die Aktivitäten der Axel Springer SE in der Schweiz umfassten die Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen Ringier Axel Springer Schweiz AG, das Herausgeber diverser Print-Titel und Betreiber der damit verbundenen Online-Angebote sei.

9. Weil die immowelt AG nach Angaben der Meldung Teil eines europaweit tätigen Medienkonzerns sei, deren (mittelbare) Gesellschafterin die Axel Springer SE sei, ist für das veräussernde Unternehmen von der Axel Springer-Gruppe auszugehen.

A.3 Das Zusammenschlussvorhaben

10. TX beabsichtige, die Kundenverträge von Immowelt Schweiz mit Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen zu übernehmen. Übernehmerin der Kundenverträge sei TX Markets. Dabei verpflichte sich die immowelt AG, auf die Übertragung der Verträge zu TX Markets hinzuwirken. Somit hänge es von der Zustimmung jedes einzelnen Kunden ab, ob die Vertragsbeziehung tatsächlich auf TX Markets übergehe. Es sei deshalb offen, wie viele Kunden von Immowelt Schweiz TX Markets werde übernehmen können.

11. […]

12. […]

13. Bei der Online-Werbung auf immowelt.ch handle es sich grösstenteils um Netzwerkwerbung (vor allem von Google). Die Online-Werbung sei nicht Teil der Geschäftsübertragung, d. h. TX übernehme keinen Werberaum. Während der Übergangsfrist von […] würde sie wie bisher auf immowelt.ch ausgeliefert werden. Danach werde die Website immowelt.ch eingestellt und sie werde dementsprechend auch nicht mehr Teil von Werbenetzwerken sein. Die zwischen den Werbekunden und dem entsprechenden Anbieter von Netzwerkwerbung (namentlich Google) bestehenden Werbeverträge würden dadurch aber nicht tangiert. Die Netzwerkwerbung der Werbekunden würde weiterhin auf allen anderen Websites der riesigen Werbenetzwerke ausgeliefert werden.

14. Die Parteien hätten eine entsprechende Vereinbarung zur Übertragung von Kundenverträgen abgeschlossen.

A.4 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben

15. Als Grund für das Zusammenschlussvorhaben gibt die Meldung an, die immowelt AG habe sich entschieden, sich aus dem Geschäft in der Schweiz zurückzuziehen.

16. Die Gründe für diesen Rückzug seien die folgenden: Der Fokus von immowelt AG liege auf dem deutschen Markt, wo die Gesellschaft mit immowelt.de und immonet.de zwei bedeutende Immobilienportale und zusätzlich Special-Interest-Portale wie umzugsauktion.de und bauen.de betreibe. Immowelt Schweiz sei bisher von Deutschland aus mit dem dortigen Personal betrieben worden. immowelt AG sei zur Auffassung gelangt, dass die Entwicklungsperspektiven im deutschen Markt besser seien und diese Ressourcen künftig deshalb effizienter für den weiteren Ausbau der Geschäftstätigkeiten in Deutschland eingesetzt würden. Deshalb und auch angesichts des relativ geringen Umsatzes, den Immowelt Schweiz erziele, habe immowelt AG entschieden, Immowelt Schweiz zu verkaufen.

A.5 Ziele des Zusammenschlussvorhabens

17. TX bezwecke mit der Übernahme, ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der digitalen Marktplätze auszubauen und damit die Produktpalette der TX-Gruppe abzurunden.

18. Mit dem Verkauf wolle die immowelt AG den Wert ihres Schweizer Geschäfts realisieren.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

19. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

20. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als

Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.8

21. Bei TX handelt es sich um die Muttergesellschaft der TX-Gruppe. Die TX-Gruppe ist gemäss Meldung ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien. Somit tritt die TX-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Die TX-Gruppe ist deshalb als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

22. Die TX-Gruppe werde gemäss Meldung die Kundenverträge von Immowelt Schweiz mit Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen übernehmen (vgl. Rz 10). Diesen Kundenbeziehungen könne ein Umsatz zugeordnet werden, weshalb Immowelt Schweiz als Unternehmensteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VKU zu betrachten sei.

23. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG kann nicht nur ein ganzes Unternehmen, sondern auch ein Teil davon Gegenstand einer Kontrollerlangung sein. Ein solcher Unternehmensteil liegt im Allgemeinen vor, wenn dieser eine gewisse Marktpräsenz (allenfalls auch marktstrategische Bedeutung) hat und ihm ein eigener Umsatz zugerechnet werden kann.9 Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine gesamte Abteilung auf ein anderes Unternehmen übertragen wird. Dazu können nebst technischer Infrastruktur weitere Aktiven wie Büromöbel u. Ä. sowie der Übergang verschiedener Verträge wie Miet- oder Arbeitsverträge zählen.10

24. Im Fall «Teilerwerb der Hallwag AG durch die Büchler Grafino AG»11 wurden die Verlagsrechte zweier Zeitschriften und die dazugehörigen Aktiven (Infrastruktur, Verträge und Arbeitsverhältnisse) als Unternehmensteil qualifiziert. Im Fall «Swisscom AG/Verizon Switzerland»12 wurde die Übertragung von Kundenverträgen sowie des vormals für die Betreuung dieser Kunden zuständigen Personals von Verizon und weitere Objekte (gewisse Mobilien und Verträge, «Know-how», Geschäftsbücher und Unterlagen) ebenfalls als Unternehmensteil betrachtet. Beim Zusammenschlussvorhaben «Emmi/Kellenberger» wurde ein Kundenstamm an Detailhändlern zusammen mit den betroffenen Mitarbeitern als Unternehmensteil angesehen.13 Im Fall «Edipresse Publications SA/Imprimerie Cuhat SA» hat die WEKO eine entgeltliche Übernahme von Abonnenten dreier Lokalzeitungen als Veräusserung von Kunden behandelt, die die Kriterien für einen Kontrollwechsel über einen Unternehmensteil erfüllt.14

25. Auch das Europäische Wettbewerbsrecht erfasst bei der Zusammenschlusskontrolle nebst Unternehmen auch bloss Teile von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder das Unternehmensvermögen oder Teile davon. Die Erlangung der Kontrolle über Vermögenswerte kann gemäss EU-Kommission nur dann als Zusammenschluss angesehen werden, wenn diese die Gesamtheit oder einen Teil eines Unternehmens bilden, d. h. einen Geschäftsbereich mit eigener Marktpräsenz, dem eindeutig ein Marktumsatz zugeordnet werden kann. Die Übertragung des Kundenstamms eines Geschäftsbereichs kann diese Kriterien erfüllen, wenn dadurch ein Geschäftsbereich mit Marktumsatz übertragen wird.15

26. Im vorliegenden Fall beabsichtigt die TX-Gruppe die Übernahme eines Kundenstamms mit den bestehenden Vertragsverhältnissen gegen eine finanzielle Vergütung. Den übernommenen Vertragsverhältnissen kann eindeutig ein Marktumsatz zugeordnet werden und sie stellen offensichtlich einen Vermögenswert dar. Somit kann der in diesem Zusammenschlussvorhaben zu übertragende Kundenstamm mit den bestehenden Vertragsverhältnissen als Unternehmensteil im Sinne des Kartellgesetzes qualifiziert werden. Es kann daher offenbleiben, ob die blosse Übertragung eines Kundenstamms ohne Vertragsverhältnisse auch bereits als Unternehmensteil zu qualifizieren wäre. Vorliegende Übertragung des Kundenstamms mit den bestehenden Vertragsverhältnissen stellt einen Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar. Der zu übernehmende Kundenstamm mit den bestehenden Kundenverträgen stellt als Unternehmensteil «Immowelt Schweiz» ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VKU dar.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

27. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:

a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;

b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

28. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.16

8 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

9 Vgl. RPW 2009/4, 452 Rz 16, Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA; JÜRG BORER, Orell Füssli Kommentar Wettbewerbsrecht I – Schweizerisches Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 4 N 29; SILVIO VENTURI/PASCAL G. FAVRE, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2012, Art. 4 III N 20 ff.

10 Vgl. RETO JACOBS, Kartellrechtliche Rahmenbedingungen des IT-Outsourcing, in: IT-Outsourcing, 2003, 271-284, 275.

11 Vgl. RPW 2001/1, 136 ff., Teilerwerb der Hallwag AG durch die Büchler Grafino AG.

12 Vgl. RPW 2008/3, 417 Rz 18 ff., Swisscom AG/Verizon Switzerland.

13 Vgl. RPW 2009/4, 452 f. Rz 16 ff., Emmi Interfrais SA/Kellenberger Frisch Service SA.

14 Vgl. RPW 2010/2, 235, 3 f., Edipresse Publications SA/Imprimerie Cuhat SA.

15 Vgl. Berichtigung der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 43 vom 21.2.2009, Rz 24; EU-KOMM, COMP/M2857 vom 23.12.2002, Rz 7 ff., ECS/IEH.

16 Vgl. RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

29. Gemäss Meldung beabsichtigt die TX-Gruppe den Unternehmensteil Immowelt Schweiz zu erwerben. Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

30. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

31. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

32. Vorliegend werden die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG gemäss Meldung nicht erreicht. TX macht geltend, es liege richtigerweise auch keine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG vor. TX halte nochmals fest, dass Art. 9 Abs. 4 KG eng auszulegen sei. Dabei könne es – entgegen der Auffassung der WEKO in früheren Entscheiden – keine Rolle spielen, ob Art. 9 Abs. 4 KG im Zusammenhang mit der Abklärung der Meldepflicht vor Vollzug einer Transaktion oder im Zusammenhang mit einer Sanktion nach Art. 51 KG auszulegen sei. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts17, welches hierzu eine abweichende Rechtsposition einnehme, sei mittels Beschwerde an das Bundesgericht angefochten und sei damit nicht rechtskräftig. Für den Fall, dass die WEKO die Meldepflicht der vorliegenden Transaktion bejahe, beantrage TX, die vorliegende Eingabe als Meldung entgegenzunehmen.

33. Dem kann nicht beigepflichtet werden. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.18

34. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.19 Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Tamedia an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.

35. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der WEKO gilt ein Markt als einem anderen Markt benachbart, wenn er Güter umfasst, die mit den Gütern des betroffenen Marktes bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft.20 Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News an die Leserschaft, sondern bieten auch Insertionsmöglichkeiten für Immobilien-Rubrikanzeigen: Für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie stünde gemäss Meldung die Insertionsmöglichkeit in einem Print-Titel oder auf einer Online-Plattform zur Verfügung. Natürlicherweise ist es dann bei Print-Titeln die Leserschaft, welche die Rubrikanzeigen liest. Ein Abweichen von der bisherigen Praxis der WEKO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drängt sich nicht auf, auch wenn zu dieser Frage derzeit ein Verfahren vor Bundesgericht hängig ist. Der vorliegende Zusammenschluss betrifft insbesondere die Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen und die Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen. Es ist daher sowohl von einer Benachbartheit als auch einer Vor- oder Nachgelagertheit (je nach Betrachtungsweise aufgrund der Natur der vorliegenden zweiseitigen Märkte oder Plattformmärkte) der vorliegend relevanten Märkte zu dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne auszugehen. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

36. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

37. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

38. Zu den relevanten Märkten bemerkt die Meldung, dass relevante Marktanteilsadditionen als Folge dieses Zusammenschlusses – wenn überhaupt – nur in denjenigen Märkten zu erwarten seien, in denen Immowelt Schweiz tätig sei. Entsprechend tangiere die geplante Transaktion ausschliesslich die Werbe- und Nutzermärkte für Immobilien-Rubrikanzeigen.

39. Diese Ansicht der Meldung ist unzutreffend. Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben auch für Bereiche, in denen nicht alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig sind.

17 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6. Oktober 2020, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

18 Vgl. RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.

19 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

20 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 477 f. E.2.3., The Swatch Group AG/WEKO; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International; RPW 2006/4, 622 Rz 5, Meldepflicht der Emmi AG.

Möglicherweise stellen bei einem Zusammenschlussvorhaben die Beteiligten potenzielle Konkurrenz dar. In diesem Fall käme es zu keinen Marktanteilsadditionen. Allerdings hätte dort der Zusammenschluss durch den Wegfall potenzieller Konkurrenz gleichwohl einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation in den betroffenen Bereichen. Deshalb prüft die WEKO je nachdem auch Bereiche, in denen keine Überlappungen in den Tätigkeiten der Beteiligten bestehen und keine Marktanteilsadditionen erfolgen oder zu erwarten sind.21

B.4.1 Relevante Märkte

40. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

41. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

42. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermieden.22 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.23

43. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich unter anderen zwischen Lesermärkten, Märkten für Nutzer von News-Sites, Hörermärkten, Zuschauermärkten, Werbemärkten (Unterscheidung Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, dem Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe sowie Druckereimärkten.24

44. Die WEKO grenzt praxisgemäss eigenständige Märkte für Rubrikanzeigen ab.25 Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung des Printzugunsten des Online-Bereichs hat die WEKO unlängst die Frage aufgeworfen, ob an der Zusammenfassung des Print- und Online-Bereichs in einem einheitlichen Markt festgehalten werden kann. Die WEKO kam dabei zum Schluss, dass eine Berücksichtigung des Online-Bereichs alleine das Ergebnis in Bezug auf die Rubrikanzeigemärkte nicht ändert.26 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit grundlegend geändert hat. Entsprechend wird auch im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, den Online-Bereich separat zu untersuchen. Die WEKO behält sich allerdings weiterhin vor, aufgrund von zukünftigen Entwicklungen im Online-Bereich, die Marktabgrenzung anders vorzunehmen.27

45. Die Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen unterteilt die WEKO zunächst anhand der Marktgegenseite in einen Leser-/Nutzer-Markt und einen Inserenten-Markt. Sodann unterteilt die WEKO diese Märkte jeweils nach Inhalt der Rubrikanzeigen weiter. Praxisgemäss unterscheidet die WEKO zwischen Stellen-Rubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, Fahrzeug-Rubrikanzeigen und anderen Rubrikanzeigen.28

46. Hinsichtlich der Frage, welche Arten von Rubrikanzeigen im jeweils sachlich relevanten Markt zu berücksichtigen sind, kann auf die Definition eines Marktes zurückgegriffen werden. Ein Markt wird als Ort definiert, auf dem Angebot und Nachfrage zusammentreffen, um durch eine Transaktionsbeziehung eine für beide Seiten günstigere Allokation der Dienstleistungen und Güter zu erreichen. Fehlt eine der beiden Seiten (Anbieter oder Nachfrager) oder kommt keine Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zustande, liegt kein Markt vor.29

47. Basierend auf der Marktdefinition werden Metaportale bei der Marktabgrenzung grundsätzlich nur nutzerseitig berücksichtigt. Leser/Nutzer fragen als Dienstleistung eine Übersicht über Inserate nach, welche eine Plattform bereitstellt. Hierbei werden dem Nutzer sowohl eigene wie auch übernommene Inserate angezeigt.30

21 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 65, AZ Medien/NZZ.

22 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 68, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch; RPW 2015/3, 442 Rz 98, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2016/1, 268 Rz 68, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2017/4, 583 Rz 46, Tamedia/Tradono Switzerland.

23 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

24 Vgl. RPW 2018/4, 874 Rz 69, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 438 Rz 94, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 606 f. Rz 29 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.

25 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 672 Rz 37, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 118 Rz 57, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 259 f. Rz 103 ff, Tamedia/PPSR.

26 Vgl. RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 Rz 47 f., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 482 Rz 111, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 517 Rz 99, JobCloud/JobScout24; 2014/4, 761 Rz 41, Tamedia/home.ch; RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; vgl. auch RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.

27 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ.

28 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 73, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 361 Rz 54 ff., 715 Rz 61 und 63, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2009/3, 259 Rz 103, Tamedia/PPSR.

29 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 74, Tamedia/Basler Zeitung.

30 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 75, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 260 Rz 108 ff., Tamedia/PPSR.

48. Inserentenseitig gehören Metaportale bzw. gespiderte31 Inserate demgegenüber nicht zum selben Markt, da in diesem Fall die Inserate nicht direkt von den die Rubrikanzeige Ausschreibenden geschaltet werden. Vielmehr werden einfach Inserate von anderen Webseiten übernommen. Somit kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Inserenten als Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats und dem Portalbetreiber als Anbieter von Raum für die Schaltung eines Inserats.32

49. Ähnliches gilt auch für Rubrikanzeigen, welche auf einer Unternehmenswebseite geschaltet werden (vgl. auch Rz 51 f.). Auch hier kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Betreiber der Webseite und dem Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats, da diese in einer Person zusammenfallen und daher nicht von einer Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfrager gesprochen werden kann.33

50. Trotzdem bringt die Meldung im Rahmen der Beschreibung der Vertriebs- und Nachfragestrukturen bei Immobilien-Rubrikanzeigen für alle drei Sprachregionen vor, die Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen (Anbieter von Immobilien) seien dank Suchmaschinen (insb. Google) immer weniger auf Immobilien-Plattformen angewiesen. Insbesondere die grösseren Immobilienverwalter (z. B. wincasa.ch) würden auf ihren Websites eigentliche Immobilien-Plattformen betreiben und diese Plattformen und Inserate würden von den Nutzern dank Google problemlos gefunden. Diese Entwicklung habe den Anbietern von Immobilien in den vergangenen Jahren ermöglicht, vom «Fremdvertrieb» (Inserate auf Dritt-Plattformen) zum «Eigenvertrieb» überzugehen (Inserat auf der eigenen Website). Ein Ende dieses Trends sei nicht absehbar.

51. Hierzu ist festzustellen, dass auf homegate.ch auch Immobilien-Anzeigen von Wincasa AG erscheinen. Und aus den Angaben der Meldung zu schliessen, handelt es sich bei homegate.ch um kein Metaportal, das nach Immobilien-Angeboten auf anderen Internetseiten sucht und die Suchergebnisse veröffentlicht. Zudem erscheint auf wincasa.ch die Suchmaske für Mietangebote mit dem Hinweis «Provided by ImmoScout24».34 Aus diesen Umständen ist fraglich, ob ein Wechsel von Fremdvertrieb zu ausschliesslichem Eigenvertrieb überhaupt lohnenswert und möglich ist. Überdies erscheint ein Wechsel zu ausschliesslichem Eigenvertrieb nur für Immobilien-Anbieter mit genügend grossem Immobilien-Portfolio möglich. Dieser Befund steht im Zusammenhang mit der Disziplinierung von Unternehmen durch Gegenmacht («buyers’ power» oder «countervailing power»). Disziplinierung durch Gegenmacht ist eher möglich, wenn dem fraglichen Unternehmen eine Käuferin oder wenige starke Käuferinnen gegenüberstehen. Wenn ein Unternehmen eine grosse Anzahl fein verteilter Käuferinnen als Marktgegenseite hat, dann kann es seine Marktmacht besser ausüben.35 Bei den vorliegend zu analysierenden Immobilien-Inserenten-Märkten liegt eine andere Situation vor als mit einer oder wenigen starken Käuferinnen. Vielmehr stehen die Immobilien-Plattformen einer heterogenen Gruppe von privaten und kommerziellen Inserenten gegenüber. Die Anzahl der privaten und kommerziellen Inserenten ist als hoch zu qualifizieren. Beispielsweise zählt alleine der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft ungefähr 2400 Firmen- und Einzelmitglieder im Jahr 2019.36 Wenn allenfalls einzelne grosse Immobilien-Inserenten eine Gegenmacht geltend machen können, dann wird das allerdings nicht auf alle Inserenten zutreffen. Die Gegenmacht dürfte sich nach der Grösse der Inserenten bzw. deren Anzahl in Auftrag gegebenen Inserate richten. Damit ist allerdings nicht mit einer generellen Disziplinierung der Immobilien-Rubrikanzeigen-Plattformen zu rechnen.

52. Dass die Gegenmacht allenfalls und höchstens einigen grossen Inserenten zukommt, zeigt auch der Anteil der beiden Gruppen der privaten und kommerziellen Anbieter. Gemäss Meldung betrage der Anteil von privaten und kommerziellen Nachfragern in Bezug auf die Inserenten schätzungsweise rund [70 - 90] % (private Nachfrager) zu rund [10 - 30] % (kommerzielle Nachfrager). Das bedeute, dass rund [70 - 90] % aller Nachfrager Privatpersonen und rund [10 - 30] % Unternehmen seien. Der Anteil der von privaten Nachfragern gebuchten Rubrikanzeigen dürfte sich nach Schätzungen von TX auf rund [20 - 40] % und der Anteil der von kommerziellen Nachfragern gebuchten Rubrikanzeigen auf rund [60 - 80] % belaufen.

53. Spezifisch zur Immobilien-Plattformen hat das Sekretariat bei den Parteien angefragt, aus welchen Gründen bei gewissen Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe die Aufschaltung von Immobilien-Rubrikanzeigen kostenpflichtig ist und auf anderen Plattformen der TX-Gruppe oder unabhängigen Plattformen nicht. Gemäss Angaben der Meldung sind alle Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe kostenpflichtig. Zudem gibt die Meldung an, Immobilien-Rubrikanzeigen seien bei den auf Immobilien spezialisierten Online-Marktplätzen in der Regel kostenpflichtig. Diese würden häufig umfassende Möglichkeiten zur Darstellung (wie z. B. 3D-Bilder des Objekts, Kartendarstellung), weitere Informationen für die Nutzer (wie z. B. Angaben zu Demografie und Steuern der Standortgemeinden, Angaben zu Schulen, Einkaufsmöglichkeiten etc.), welche die Attraktivität der Anzeigen steigern, sowie verfeinerte Suchmöglichkeiten anbieten. Allgemeine, nicht auf Immobilien-Rubrikanzeigen ausgerichtete Online-Marktplätze würden diese Möglichkeiten nicht oder nur zum Teil anbieten und seien deshalb vielfach kostenlos. Aufgrund dieser Ausführungen der Meldung könnte sich somit die Frage nach der Zuordnung der allgemeine Online-Marktplätze ohne Ausrichtung auf Immobilien-Rubrikanzeigen zum relevanten Markt stellen: sind die

31 Mit Spidering kann das Internet oder eine Gesamtheit von Internetseiten bzw. Plattformen systematisch nach interessierenden Inhalten (z. B. Stelleninserate) durchsucht werden, um die Inhalte dann in die eigene Webseite oder das eigene Portal aufzunehmen und anzubieten (vgl. auch BGE 133 III 384, 392 f. E. 4.4.2).

32 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 76, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2015/3, 475 Rz 71, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 513 Rz 79, JobCloud/ JobScout24.

33 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 77, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2016/1, 268 f. Rz 92, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 476 Rz 74 ff., Tamedia/ricardo.ch.

34 Vgl. <https://www.wincasa.ch/de-ch/mietangebote/alle-angebote> (24.3.2021).

35 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, 121 f.

36 Vgl. <https://2019.svit.ch/> (24.3.2021).

allgemeinen Online-Marktplätze wegen ihrer geringeren Möglichkeiten überhaupt dem gleichen relevanten Markt zuzuordnen wie die immobilienspezialisierten Plattformen? Mit dem geringeren Angebot an Möglichkeiten fällt die Disziplinierung gegenüber den auf Immobilien spezialisierten Online-Marktplätzen geringer aus. Wenn die disziplinierende Wirkung gering ist, dann stellen die allgemeinen Plattformen keine genügende Konkurrenz dar.

54. Nutzer-/Leserseitig werden Rubrikanzeigen auf den Unternehmenswebsites der ausschreibenden Unternehmen nicht berücksichtigt (vgl. auch Rz 5654 f.). Dies insbesondere, weil Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen, welche ein Rubrikanzeigenportal besuchen nicht einzig an Rubrikanzeigen eines einzelnen Anbieters interessiert sind. Nutzer/Leser, welche lediglich eine Unternehmenswebseite besuchen, sind an Rubrikanzeigen des jeweils spezifischen Unternehmens interessiert. Zwar können Nutzer/Leser oft einen Grossteil der Rubrikanzeigen eines spezifischen Unternehmens auch auf Rubrikanzeigenportalen finden. Somit kann für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen von einem bestimmten Inserenten eine einseitige Substituierbarkeit durch Rubrikanzeigenportale gegeben sein. Hingegen dürften für einen Nutzer/Leser, der nicht nach Rubrikanzeigen eines bestimmten Unternehmens sucht, die verschiedenen einzelnen Unternehmenswebseiten kein Substitut darstellen, da die von einem Rubrikanzeigenportal erbrachte Aggregationsdienstleistung betreffend die Rubrikanzeigen verschiedener Inserenten in der Regel nicht von jedem einzelnen Nutzer/Leser durch den Besuch sämtlicher Unternehmenswebseiten möglicher inserierender Unternehmen erbracht werden kann. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich allerdings in den Märkten für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen Metaportale zur Marktanteilsberechnung hinzuzuziehen (vgl. Rz 47).37

55. Auch nutzer-/leserseitig bringt die Meldung trotzdem im Rahmen der Beschreibung der Vertriebs- und Nachfragestrukturen für alle drei Sprachregionen vor, in Bezug auf Online-Plattformen würden Immobilien-Suchende nicht nur die eigentlichen Immobilien-Portale nutzen, sondern genauso die Websites der grossen Immobilienverwalter.

56. In Ergänzung zu vorangehenden Ausführungen (vgl. Rz 54), kann die Bedeutung von Internetseiten grosser Immobilienverwalter anhand der Aufzählung der grössten Immobilien-Portale der Schweiz gemäss dem Vergleichsdienst comparis.ch überprüft werden. Diese Aufzählung erfasse die grössten Immobilien-Portale der Schweiz (vgl. Tabelle 2).38

Tabelle 2: Grösste schweizerische Immobilien-Portale gemäss comparis.ch39

Immobilien-Portal Anzahl Inserate

homegate.ch 76 353 TX-Gruppe

immostreet.ch 55 00040 TX-Gruppe

Acheter-Louer.ch 9429 Acheter-Louer.ch & Publimmo Sàrl

aclado.ch 2807 aclado AG

anibis.ch 8425 Ringier AG

immoscout24.ch 65 507 Ringier AG

Betterhomes.ch 1958 BETTERHOMES (Schweiz) AG

iCasa.ch 24 796 Ringier AG (Casasoft AG)

immogalaxy.ch 696 Immogalaxy Sagl

immomig.ch 12 793 IMMOMIG AG

immowelt.ch 18 991 immowelt AG

justimmo.ch 1027 Truemedia

newhome.ch 31 438 newhome.ch AG

students.ch 213 Energy Schweiz AG

UrbanHome.ch 22 888 urban group gmbh

57. Unter den grössten schweizerischen Immobilien-Portalen finden sich somit keine Internetseiten von einzelnen grossen Immobilienverwaltern. Damit bestehen keine Hinweise, nutzer-/leserseitig grosse Immobilienverwalter als Konkurrenz zu berücksichtigen.

58. In räumlicher Hinsicht führt die Meldung aus, dass im Einklang mit bisheriger WEKO-Praxis von sprachregionalen Märkten auszugehen sei.

37 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 78, Tamedia/Basler Zeitung.

38 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/portal/list> (25.3.2021).

39 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/portal/list> (25.3.2021). Die Anzahl Inserate widerspiegle den aktuellen Bestand auf comparis.ch. Dieser könne von der Gesamtzahl der verfügbaren Objekte auf den Portalen abweichen.

40 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/info/glossar/immostreet> (25.3.2021).

59. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass die Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO je nach Umständen für das gleiche Zusammenschlussvorhaben sowohl sprachregional als auch nach Verbreitungs- bzw. WEMF-Wirtschaftsgebieten abgegrenzt werden.41 Vorliegend kann allerdings aufgrund des Zusammenschlussvorhabens auf eine Marktabgrenzung nach Verbreitungs- bzw. WEMF-Wirtschaftsgebieten verzichtet werden.

60. An dieser Stelle ist auch erneut in Erinnerung zu rufen, dass die WEKO mit der Beschränkung auf sprachregionale räumliche Märkte keine Praxis begründet oder bestätigt, wonach für Rubrikanzeigen in nachfolgenden

Zusammenschlussvorhaben keine Marktabgrenzungen nach Verbreitungs-/Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht in Frage gestellt. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.42 Dies gilt für alle Märkte im Bereich der Rubrikanzeigen.

61. Aufgrund der Angaben der Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben stehen für eine Analyse die folgenden inserenten- und nutzer-/leserseitigen relevanten Märkte im Vordergrund.

Tabelle 3: Relevante Märkte

Inserentenseitig Nutzer-/Leserseitig

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz

62. Im Zusammenhang mit der Abgrenzung der relevanten Märkte kann auch auf die Befragung von Marktteilnehmern zur Frage, ob Facebook, Inc. als Wettbewerber auf den relevanten Märkten anzusehen ist, hingewiesen werden (vgl. Rz 81 ff.). Diese Befragung hat keine Gründe dafür ergeben, von der bisherigen Marktabgrenzungs-Praxis der WEKO abzuweichen.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

B.4.2.1 Vorbemerkungen

63. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung

64. Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezüglich nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist. So folgert die bisherige schweizerische Praxis und Lehre im Gegensatz zur Praxis in der EU aus einem hohen Marktanteil nicht per se auf eine marktbeherrschende Stellung.43 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % Indiz für eine marktbeherrschende Stellung.44 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Marktanteilen ab 50 % sogar von einer Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung aus.45 Mit anderen Worten bestehen bei einem Marktanteil von 50 % und mehr zumindest Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung.

65. In einem solchen Fall ist im Rahmen der vorläufigen Prüfung daher grundsätzlich nur noch zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese marktbeherrschende Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt wird. Ob sich die Anhaltspunkte erhärten lassen und tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG vorliegt, ist Gegenstand einer Prüfung gemäss Art. 33 KG.

41 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 80, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 109, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 58, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 107 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 60, Ringier/Le Temps; RPW 2015/3, 481 Rz 104 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 524 f. Rz 77, 79 und 81, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 297 Rz 37, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 362 Rz 71 f., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/3, 383 Rz 42, Tamedia/Starticket; RPW 2013/1, 82 Rz 16, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 12, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 685 f. Rz 66, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2011/3, 412 Rz 8, car4you Schweiz AG (Tamedia)/www.autoonline.ch; RPW 2009/3, 260 Rz 106 f. (m. w. H. insbesondere auf die REKO/WEF, welche zumindest für die Inserenten einen lokalen/regionalen Rubrikenmarkt abgegrenzt hat), 260 f. Rz 113 ff., 262 Rz 132 ff., 263 f. Rz 139 und 141 f. sowie 264 Rz 144, Tamedia/PPSR. 42 Vgl. RPW 2015/3, 481 Rz 107, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 518 Rz 111, JobCloud/JobScout24. 43 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 44 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. NEVEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control), S. 205. 45 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 442, Sanktionsverfügung – DCC.

66. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.46 Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.

67. Da insbesondere bei zweiseitigen Märkten im Bereich der elektronischen Medien vielfältige Ertragsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel von dem über elektronische Medien realisierten Volumen (z. B. Nutzer, Anzahl Beiträge, etc.) abhängen, spielen für die Bedeutung und die Beurteilung der Marktstellung die basierend auf diesen Faktoren realisierbaren Umsätze eine wichtige Rolle. Daher sind zur Beurteilung der Marktstellung auch jeweils die Ertragsmöglichkeiten (meist gemessen am Umsatz) in den einzelnen Märkten zu berücksichtigen. Dies bedeutet insbesondere für Rubrikanzeigen, dass neben den Nutzerzahlen, der Anzahl Inserate auch der mit Inseraten und/oder Nutzern erzielte Umsatz zur Berechnung der Marktanteile heranzuziehen ist.47

68. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung beziehungsweise Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann.48 Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.49

69. Es ist auch möglich, dass eine Marktbeherrschung durch den zusammenschlussbedingten Wegfall potenzieller Konkurrenz begründet oder verstärkt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, analog zu Konzernverhältnissen, nicht von Wettbewerbsdruck eines Mutterunternehmens auf ein Gemeinschaftsunternehmen ausgegangen werden kann.50 Selbst wenn also ein kontrollerlangendes Unternehmen auf einem Markt, auf welchem das kontrollierte Unternehmen tätig sein wird, bislang keine Tätigkeit ausgeübt hat, ist zu prüfen, ob dieses kontrollerlangende Unternehmen allenfalls als potenzielle Konkurrenz Wettbewerbsdruck auf dem fraglichen Markt ausgeübt hat, welcher durch das Zusammenschlussvorhaben wegfällt.51

70. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann.52 In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.53

B.4.2.2 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU

71. Zur Bestimmung der Marktanteile nimmt die Meldung (wie in den früheren Meldungen auch) die Ansicht ein, die Marktanteile in den Werbemärkten seien auf der Grundlage der Anzahl Immobilien-Rubrikanzeigen (Objekte) zu berechnen. In einem Markt mit einer grossen und zunehmenden Zahl von Online-Marktplätzen, die sich via Werbung oder anderer Dienstleistung finanzierten und den Inserenten eine kostenlose Publikation ihrer Immobilien-Rubrikanzeigen anbieten würden, ermögliche einzig diese Methodik eine sachgerechte Marktanteilsberechnung. Demgegenüber könnten mit Umsätzen keine korrekten Marktanteile in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen berechnet werden. Aus folgenden Gründen seien Marktanteile, nach Umsatz berechnet, untauglich, um die Markstellung der einzelnen Wettbewerber darzustellen:

- Wichtige Anbieter würden kostenlose Insertionsmöglichkeiten anbieten und finanzierten sich über Online-Werbung und/oder anderer Dienstleistungen.

- Andere Wettbewerber praktizierten eine Mischvariante, indem sie kostenlose Inserate anbieten würden und der Inserent lediglich für spezielle Dienstleistungen bezahlen müsse (z. B. für eine bessere Platzierung oder Hervorhebung der Inserate). Dabei wendeten sie unterschiedlichste Bezahlmodelle an.

- Und nochmals andere Anbieter offerierten privaten Inserenten die kostenlose Publikation während sie von professionellen Immobilienverwaltern Geld verlangten und/oder vom Bezug von Dienstleistungen abhängig machten.

- Dazwischen gäbe es beliebige weitere Mischformen.

72. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt, insbesondere bei zweiseitigen Märkten im Bereich der elektronischen Medien vielfältige Ertragsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel von dem

46 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 128, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 587 Rz 68, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3 485 Rz 117, Tamedia/ricardo.ch.

47 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung.

48 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ.

49 Vgl. Stellungnahme WEKO vom 27.5.2019, Rz 412, SBB/Hupac/ Rethmann/GBN.

50 Vgl. RPW 2016/1, 272 Rz 116, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 433 Rz 33, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 360 Rz 47, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you.

51 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ.

52 Vgl. RPW 2018/4, 948 Rz 116, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff.

53 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; EU-Horizontalleitlinien, Rz 72 (Fn 76).

über elektronische Medien realisierten Volumen (z. B. Nutzer, Anzahl Beiträge, etc.) abhängen, womit für die Bedeutung und die Beurteilung der Marktstellung die basierend auf diesen Faktoren realisierbaren Umsätze eine wichtige Rolle spielen. Es sind zur Beurteilung der Marktstellung auch jeweils die Ertragsmöglichkeiten (meist gemessen am Umsatz) zu berücksichtigen (vgl. Rz 67). Weiter ist festzuhalten, dass die von der Meldung vorgebrachte anderweitige Finanzierung über Werbung oder andere Dienstleistungen für andere Fälle die Notwendigkeit belegt, weitere Märkte zu berücksichtigen und weitere Marktabgrenzungen vorzunehmen (vgl. Rz 39 und Rz 59); sei es im Print- oder Online-Bereich. Zudem wirft die Darstellung verschiedener Formen von Immobilien-Rubrikanzeigen die Frage auf, ob die Märkte für Immobilien-Rubrikanzeigen weiter unterteilt werden müssen. Daher ist es nicht ausgeschlossen, in anderen Fällen für den Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen weiter unterteilte Märkte abzugrenzen.

73. Im Übrigen ist festzustellen, dass selbst wenn das Abstellen auf die Umsätze gewisse Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten mit sich bringt, dies in mindestens ebenso grossem Umfang auch für die in der Meldung propagierte Berechnung anhand der Objekte zutrifft. Letzteres wäre allenfalls denkbar, wenn sich die genaue Anzahl der inserierten Objekte feststellen liesse. In der Meldung wird die Anzahl der inserierten Objekte jedoch aufgrund der Umzugsquote des Umzugsreports der Zürcher Kantonalbank geschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umzugsquote (gemäss Meldung die Anzahl Wohnungswechsel geteilt durch den Wohnungsbestand) nicht zwingend mit der Anzahl der inserierten Objekte korrespondieren muss. So können Objekte erfolglos, d. h. ohne nachfolgenden Wohnungswechsel inseriert werden. Beziehungsweise sie werden mehrfach inseriert, bis schliesslich ein Wohnungswechsel erfolgt. Auf der anderen Seite können Wohnungswechsel aber auch erfolgen, ohne dass das Objekt zuvor inseriert worden ist. Daher führt diese Methode zu keinen zuverlässigeren Ergebnissen als das Abstellen auf Umsätze. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die so geschätzte Anzahl der inserierten Objekte gänzlich unberücksichtigt bleiben würde.

74. Sodann führt die Meldung zu den Marktanteilen aus, es sei auch Facebook als Wettbewerber zu berücksichtigen. In den letzten fünf Jahren sei insbesondere Facebook Marketplace in den schweizerischen Markt eingetreten. Facebook Marketplace biete seit ungefähr November 2017 eine separate Kategorie für Immobilien an. Dadurch erhielten Immobilienanbieter die Möglichkeit, ihr Angebot gezielt auf Facebook Marketplace zu platzieren. Die Suche nach Angeboten in Facebook Marketplace setze lediglich einen Facebook-Account voraus. Für Facebook würden gestützt auf eine Schätzung von TX die Umsätze berücksichtigt, die Facebook mit Targeting-Werbung im Immobilienbereich erziele. Dabei handle es sich um zielgerichtete Netzwerkwerbung für Immobilienangebote, die Nutzer von Facebook erhielten, die sich für Immobilien interessierten.

75. Facebook Marketplace habe in kurzer Zeit in der Schweiz massiv an Bedeutung gewonnen. So sei die Anzahl Immobilien-Rubrikanzeigen auf Facebook Marketplace stark angestiegen und habe im Jahr 2020 bereits weit über 300 000 Objekte erreicht. Gesamtschweizerisch stünde Facebook damit bereits an dritter Stelle – und dies nach rund drei Jahren Marktpräsenz. Im Bereich der von Privaten platzierten Immobilien-Rubrikanzeigen habe Facebook Marketplace Homegate bereits übertroffen.

76. Dank der ungeheuren Datenmacht von Facebook werde das Unternehmen seine Marktstellung künftig noch weiter ausbauen können. So könnten die Nutzer von Facebook in ihrem Profil schon heute angeben, ob sie in Erwägung ziehen würden, künftig umzuziehen. Dank dieser Daten – und den weiteren Präferenzen/Interessen der Nutzer – könne Facebook den Immobilienverwaltern eine gezielte Ansprache von Wohnungssuchenden anbieten («targeted advertising»). Da sich Facebook über solche Netzwerkwerbung finanziere, könne Facebook die Insertion von Rubrikanzeigen auf Facebook Marketplace kostenlos anbieten. Damit greife Facebook das bestehende Geschäftsmodell von etablierten Immobilienportalen, wie z. B. Homegate, frontal an. Mit dieser Netzwerkwerbung generiere Facebook mit den Immobilienverwaltungen, Maklern und anderen Anbietern von Immobilien substanzielle Umsätze. Die Immobilienanbieter buchten Netzwerkwerbung auf Facebook, die dann sehr gezielt («targeted») an Nutzer ausgeliefert würde, die sich – gemäss ihren Daten und ihrem Suchverhalten – für Immobilien interessierten und diese direkt zu den Angeboten leiteten. Facebook sei dank der enormen Menge an Nutzerdaten, über die Facebook verfüge, besser als jedes andere Unternehmen in der Lage, diese Netzwerkwerbung gezielt und effektiv auszuliefern. Mit den neuen Nutzungsbedingungen lasse sich Facebook von den Nutzern sogar das Recht einräumen, deren Posts inhaltlich auszuwerten. Damit eröffneten sich Facebook noch weitere Möglichkeiten. Facebook werde die an Immobilien interessierten Nutzer künftig nicht nur über ihr Profil und ihr Suchverhalten, sondern auch über den Inhalt ihrer Posts identifizieren können. Schreibe ein Nutzer z. B. den Post «Suche Nachmieter für Wohnung in St. Gallen» oder «Suche eine neue Wohnung in Bern» an seine Freunde, so könne ihm künftig auch gestützt darauf passende Netzwerkwerbung der Immobilienverwaltungen ausgeliefert werden. Diese Netzwerkwerbung werde ihn direkt zu den passenden Angeboten leiten. Facebook erziele im Immobilien-Werbemarkt schon heute substanzielle Umsätze, lediglich mit einem anderen Geschäftsmodell als die klassischen Immobilienportale. Diese Umsätze müssten berücksichtigt werden, wolle man die Bedeutung von Facebook auf dem Immobilien-Werbemarkt richtig einschätzen (was vorliegend mittels einer Schätzung näherungsweise versucht worden sei).

77. Es sei heute allgemein anerkannt, dass die «Big-Tech» (insb. Google und Facebook) den (Online-) Werbemarkt dominierten. Diese Dominanz habe in verschiedenen Ländern bereits dazu geführt, dass die Wettbewerbsbehörden gegen Facebook Untersuchungen eingeleitet hätten. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeige, dass es diesen Anbietern dank ihrer «Daten-Dominanz» innert kurzer Zeit nicht nur gelinge, etablierte Anbieter anzugreifen, sondern diese weitgehend zu verdrängen. Der Bereich der Immobilien-Werbung stehe am

Anfang dieser Entwicklung. Auf Facebook sei auch die Immobilien-Suche im eigenen Freundeskreis über Suchanzeigen (sog. «Posts») möglich. Stark an Bedeutung würden auch Gruppen von Facebook-Nutzern gewinnen, in denen Immobilien angeboten würden. So existierten allein in den fünf grossen Zentren Zürich, Basel, Bern, Genf und Lausanne 50 bis 60 Gruppen für Immobilien, welche zusammen rund 200 000 Mitglieder vereinten. Diese Gruppen würden Namen wie «WG & Wohnung Basel gesucht» oder «Wohnung, Zimmer, WG – Zürich» tragen. In Zürich verfüge die grösste Gruppe über mehr als 31 300 Mitglieder (Stand Dezember 2020) und «verwaltet» ein Inventar von rund 1200 Immobilien-Objekten. Diese Objekte wechselten Mieter und Eigentümer, ohne dass sie auf einem etablierten Online-Marktplatz ausgeschrieben würden. Bereits heute gehe von Facebook ein enormer Wettbewerbsdruck auf die etablierten Online-Marktplätze aus, der künftig noch stark zunehmen werde.

78. Dass Facebook bereits ein etablierter Online-Marktplatz sei, belege auch der Umstand, dass Metaportale heute die Rubrikanzeigen von Facebook spidere und neben den Rubrikanzeigen der übrigen Online-Marktplätze aufführten. Mit anderen Worten werde Facebook in der Branche ganz selbstverständlich als Online-Marktplatz wahrgenommen und behandelt. Dies zeige das Beispiel des Metaportals woni.ch54, wo Rubrikanzeigen von Facebook unmittelbar neben denjenigen von homegate.ch erscheinen würden.

79. Da Facebook heute ein in der Schweiz etablierter und sehr wichtiger Online-Marktplatz sei, würde es nach Auffassung der beteiligten Unternehmen eindeutig falsch sein, Facebook bei den Berechnungen der Marktanteile nicht zu berücksichtigen. Dies würde zu einem stark verzerrten Bild führen, das die Wettbewerbsverhältnisse nicht korrekt abbilde. Dies gelte für die Nutzerwie auch für die Werbemärkte. Und dies gelte namentlich auch für die Marktanteilsberechnung nach Umsätzen. Berücksichtige man die Umsätze nicht, die Facebook mit Targeting-Werbung im Immobilienbereich erziele, so verzerre dies die ohnehin sehr fragwürdige Marktanteilsberechnung nach Umsätzen zusätzlich. Der Werbetreibende zahle sowohl bei Facebook als auch bei den klassischen Online-Plattformen für die identische Dienstleistung, nämlich dafür, dass die Nutzer auf seine Immobilien-Rubrikanzeige aufmerksam würden.

80. Weltweit bestehe heute bei den Wettbewerbsbehörden Konsens, dass Unternehmen wie Facebook (und Google) praktisch alle Formen der Online-Werbung dominierten. Es wäre unverständlich, wenn ausgerechnet die schweizerische WEKO diesen Konsens ignorieren und sich der Fiktion hingeben würde, Facebook sei auf dem schweizerischen Immobilien-Werbemarkt inexistent.

81. Zur Frage von Facebook als Wettbewerberin sowohl auf den Märkten für Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen als auch für Nutzer/Leser von Immobilien-Rubrikanzeigen wurde eine Befragung durchgeführt. Diese Befragung richtete sich an Konkurrenz-Unternehmen der Zusammenschlussunternehmen sowie an Verbände, die die inserierende Wirtschaft (Marktgegenseite) repräsentieren. Zudem differenzierte die Befragung zwischen den in der Meldung vorgebrachten Facebook-Angeboten, indem nach der Austauschbarkeit dieser Angebote mit Print- und Online-Plattformen für Immobilien gefragt wurde.

82. Die Antworten der Konkurrenz-Unternehmen fallen unterschiedlich aus. Ein Teil der befragten Konkurrenz-Unternehmen erachtet alle drei Facebook-Angebote als wenig oder nicht geeignete Alternative. Demgegenüber erachtet der andere Teil der befragten Konkurrenz-Unternehmen die Facebook-Angebote als Substitute für Print- und Online-Plattformen für Immobilien. Als Gründe für oder gegen Facebook-Angebote als Substitutionsmöglichkeiten nennen die Konkurrenz-Unternehmen die folgenden:

54 Bei woni.ch handle es sich gemäss Meldung um einen Immobilien-Marktplatz, der ab dem 1. Januar 2018 auf dem Markt sei. Das Portal «spidere» offenbar die Immobilien-Rubrikanzeigen anderer Marktplätze, biete aber auch die Möglichkeit, dass Werbetreibende Immobilien-Rubrikanzeigen direkt auf woni.ch buchten.

Tabelle 4: Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitute aus Sicht der Konkurrenz-Unternehmen

Inserentenseitig Nutzerseitig

Gegen Facebook als Substitut - Fehlende Schnittstelle bei Facebook für die in der

Schweiz verbreiteten Bewirtschaftungssysteme;

  • Fehlende technische Unterstützung;

  • Kein Bedarf an nach aktiv Wohnung Suchenden

(Ausnahmen bei «Ladenhütern»);

  • Derzeit kleiner Anteil;

  • Fehlender Bekanntheitsgrad;

  • Fehlende Reichweite;

  • Fehlender Rücklauf;

  • Unseriöser Auftritt wegen teilweisen unseriösen Plattformteilnehmern.

- Zu wenige Filtermöglichkeiten zur Durchsuchung

grösserer Objektmengen; - Markt funktioniert noch nicht im grossen Stil auf diese

Weise;

  • Kleines Angebot;

  • Keine Benachrichtigungsmöglichkeiten

Für Facebook als Substitut

  • Grosse Datenbasis von Facebook;

  • Zielgerichtetes Ansprechen;

  • Hohe Reichweite;

  • Gezieltes Abholen von Informationen bei allen beteiligten Kreisen.

  • Zeitlicher Vorsprung gegenüber anderen Plattformen;

  • Zugang zu Inseraten bevor diese dem breiten Publikum verfügbar sind («unter-der-Hand»-Angebote);

  • Benachrichtigungsmöglichkeiten;

  • Geringe Kosten.

83. Bei den Immobilien-Verbänden fallen die Antworten einheitlich aus. Die Verbände erachten Print- und Online-Plattformen durch keines der Facebook-Angebote als austauschbar. Einzig eine Antwort weist darauf hin, dass die gezielte Ansprache von Wohnungssuchenden («targeted advertising») bedingt als Substitut in Frage kommt; bedingt, weil dieses Facebook-Angebot noch in Entwicklung sei. Als Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitutionsmöglichkeiten nennen die Verbände die folgenden:

Tabelle 5: Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitute aus Sicht der Immobilien-Verbände

Inserentenseitig Nutzerseitig

Gegen Facebook als Substitut

  • Fehlende automatisierte Schnittstelle (hoher manueller Aufwand);

  • Inkompatibler Datenaustausch;

  • Keine Kontrolle der Daten und mangelnder Datenschutz;

  • Geringere Verwendung von Facebook durch die

jüngere Generation (begrenzte Zielgruppe);

  • Inserentenseitige Suchabos sind auch auf den gängigen Plattformen möglich;

  • Facebook Marketplace irrelevant;

  • Gängige Plattformen bieten viele Möglichkeiten zur

Differenzierung des Angebots;

  • Macht keinen Sinn, wenn bei einem Immobilienverkauf ein möglichst hoher Preis erzielt werden soll;

  • Zu wenig Nachfrage;

  • unpraktische Ausgestaltung.

  • Angebot auf den gängigen Plattformen ist viel grösser als das Angebot auf Facebook.

  • Höchstens für kleine Nutzergruppen geeignet;

  • Viel zu wenige Objekte;

  • Wohnungssuchende gehen aktiv vor, es ist i. d. R.

nicht durch eine passive Anwerbung inspiriert;

  • Keine Suchaufträge;

  • keine Transparenz;

  • Kompliziertes Handling;

  • Unbekannter Service;

  • Zu unbekannt;

  • Zu wenig konkret.

Für Facebook als Substitut

- Gezieltes Ansprechen von Nutzern (allerdings nur

bedingt, weil noch in Entwicklung).

84. Die Befragung bestätigt somit das Vorbringen in der Meldung nicht, wonach die Facebook-Angebote als Alternativen zu den Print- und Online-Immobilien-Plattformen gelten sollten. Im Zeitpunkt der vorläufigen Prüfung kann Facebook mit seinen Angeboten nicht als

Wettbewerberin auf den relevanten Märkten für Immobilien-Rubrikanzeigen gewertet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Frage, welche Güter und Dienstleistungen als Substitute zu qualifizieren sind, aus Sicht der Marktgegenseite zu beantworten ist. Entsprechend

kommt vorliegend den Antworten der Immobilienbranche höheres Gewicht zu als den Konkurrenzunternehmen der Zusammenschlussparteien. Entsprechend kann nach heutigem Stand Facebook nicht als Substitut zu den Immobilien-Rubrikanzeigen-Portalen der Zusammenschlussparteien gewertet werden. Aus diesem Grund erfolgt die Darstellung und Analyse der Marktanteile im Folgenden ohne Berücksichtigung von Facebook. Allerdings steht die vorliegende Darstellung ohne Facebook bei weiteren Entwicklungen einer abweichenden Einschätzung in der Zukunft nicht entgegen.

85. Tabelle 6 enthält die Marktanteile der TX-Gruppe und von Immowelt Schweiz zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU gemäss Angaben der Meldung erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»). In Tabelle 6 sind die Marktanteile inserentenseitig sowohl nach Anzahl Objekte als auch nach Umsatz ausgewiesen. Nutzer-/Leserseitig gibt Tabelle 6 die Marktanteile nach Anzahl Nutzer/Leser an.

Tabelle 6: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Relevanter Markt TX-Gruppe

Immowelt Schweiz

Gemeinsa mer Marktanteil

Betroffener Markt

Nach Anzahl

Objekte

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [10-20]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Nach Umsatz

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]%

55 ja

Nach Anzahl

Nutzer/Leser

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

86. Aufgrund der Marktanteile handelt es sich um Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Somit sind folgende Märkte eingehender zu analysieren, ob Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG):

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz,

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz,

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz,

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz,

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz.

B.4.2.3 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

B.4.2.3.1. Aktueller Wettbewerb

87. Tabelle 7 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

55 [40-50] % gemäss Meldung; ohne Rundung der einzelnen Werte ergibt sich ein Marktanteil von [40-50] %.

Tabelle 7: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier newhome urban group

Anzahl

Objekte

2020 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2019 [30-40] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2018 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

Jahr TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier newhome urban group

Umsatz

2020 [40-50] % [0-10] % [40-50] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2019 [50-60] % [0-10] % [50-60] % [10-20] % [10-20] % [0-10]%

2018 [50-60] % [0-10] % [50-60] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

88. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [30-40] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [40-50] %. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64).

89. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) mit einem Marktanteil von [10-20] %, die newhome.ch AG (nachfolgend: newhome) mit [0-10] % und die urban group gmbh (nachfolgend: urban group) mit [0-10] %.

90. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [10-20] %, newhome von [0-10] % und urban group von [0-10] %.

91. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [20-30] (nach Anzahl Objekte) bzw. [30-40] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [30-40] Prozentpunkten ist als hoch einzustufen.

92. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil von TX fiel von [50-60] % auf [40-50] %. Der Marktanteil von Immowelt Schweiz verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier und newhome verloren Marktanteile (von [10-20] % auf [10-20] % bzw. [10-20] % auf [10-20] %). Der Marktanteil der urban group blieb bei [0-10] %.

93. Bei den Nutzern und Lesern sei der Anteil von privaten und kommerziellen Nachfragern gemäss Meldung

rund [70-90] % (private Nachfrager) zu rund [10-30] % (kommerzielle Nachfrager).

94. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für immowelt.ch von rund [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [50-60] % aus, für comparis.ch [30-40] % und für RE/MAX News Nordwestschweiz [0-10] %.

95. Aufgrund der sinkenden Marktanteile der TX-Gruppe, dem gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen von unter 50 %, sowie der ebenfalls grossen Reichweite von immoscout24.ch liegen trotz der nach Umsatz gemessenen grossen Marktanteilsdifferenz der beteiligten Unternehmen zu den Wettbewerbern knapp keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.3.2. Zwischenergebnis

96. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen knapp keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2.4 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz

B.4.2.4.1. Aktueller Wettbewerb

97. Tabelle 8 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 8: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Acheter-Louer

Immobilier

Anzahl

Objekte

2020 [10-20] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2019 [10-20] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2018 [10-20] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Acheter-Louer

Immobilier

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Acheter-Louer

Immobilier

Umsatz

2020 [30-40] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2019 [30-40] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2018 [30-40] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

98. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [30-40] %. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64).

99. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber Ringier mit einem Marktanteil von [10-20] %, Acheter-Louer.ch & Publimmo Sàrl (nachfolgend: Acheter-Louer) mit [10-20] % und Immobilier.ch partenaires SA (nachfolgend: Immobilier) mit [0-10] %.

100. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [10-20] %, Acheter-Louer von [10-20] % und Immobilier von [0-10] %.

101. Der Abstand von der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [0-10] (nach Anzahl Objekte) bzw. [10-20] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [10-20] Prozentpunkten kann nicht mehr als unerheblich bzw. als mittelhoch eingestuft werden.

102. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil von TX fiel von [30-40] % auf [30-40] %. Der Marktanteil von Immowelt Schweiz verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier verlor leicht Marktanteile (von [10-20] % auf [10-20] %). Demgegenüber verblieb der Marktanteil von Acheter-Louer bei rund [10-

20] %, während Immobilier ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % ausbauen konnte.

103. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [20-30] % und für immowelt.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [60-70] % aus, für Immorama [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.

104. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.4.2. Zwischenergebnis

105. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2.5 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz

B.4.2.5.1. Aktueller Wettbewerb

106. Tabelle 9 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 9: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Lugano Annunci Gratuiti

Ron Orp

Anzahl

Objekte

2020 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2019 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2018 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier ImmoGalaxy Sagl

Corriere del Ticino

Umsatz

2020 [40-50] %56 [0-10] %57 [40-50] %58 [10-20] % [0-10] % [0-10] %

2019 [40-50] % [0-10] % [40-50] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %

2018 [60-70] % [0-10] % [60-70] % [10-20] % [0-10] % [0-10] %

56 [40-50] %. 57 [0-10] %. 58 [40-50] %.

107. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [40-50] %. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Marktanteil nach Umsatz [40-50] % beträgt. Damit liegt knapp kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64). Bei Betrachtung des Marktanteils nach Anzahl Objekte beträgt dieser [20-30] %; der Schwellenwert von 50 % ist bei dieser Betrachtung noch weniger erreicht.

108. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber Ringier mit einem Marktanteil von [10-20] %, Lugano Annunci Gratuiti mit [0-10] % und Ron Orp GmbH mit [0-10] %.

109. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [0-10] %, ImmoGalaxy Sagl von [0-10] % und Società editrice del Corriere del Ticino SA (nachfolgend: Corriere del Ticino) von [0-10] %.

110. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [10-20] (nach Anzahl Objekte) bzw. [40-50] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [40-50] Prozentpunkten ist als sehr hoch einzustufen.

111. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil der TX-Gruppe fiel von [60-70] % auf [40-50] %. Der Marktanteil von Immowelt Schweiz verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier hat Marktanteile verloren (von [10-20] % auf [0-10] %). Demgegenüber veränderten sich die Marktanteile von ImmoGalaxy Sagl und Corriere del Ticino praktisch nicht ([0-10] % bzw. [0-10] %).

112. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für immowelt.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [40-50] % aus, für cdt.ch [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.

113. Aufgrund der sinkenden Marktanteile von TX, dem gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen von knapp unter 50 % sowie der ebenfalls grossen Reichweite von immoscout24.ch liegen trotz der nach Umsatz gemessenen grossen Marktanteilsdifferenz der beteiligten Unternehmen zu den Wettbewerbern knapp keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.5.2. Zwischenergebnis

114. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen knapp keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2.6 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz

B.4.2.6.1. Aktueller Wettbewerb

115. Tabelle 10 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 10: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier RE/MAX comparis

Anzahl

Nutzer

2020 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %

2019 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2018 [20-30] % [0-10] % [30-40] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

116. Die TX-Gruppe wird einen Marktanteil von [30-40] % auf sich vereinen. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64).

117. Die nächst grösseren Wettbewerber sind Ringier mit einem Marktanteil von [10-20] %, RE/MAX International LLC. (nachfolgend: RE/MAX) mit [10-20] % und comparis.ch AG (nachfolgend: comparis) mit [10-20] %.

118. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [10-20] Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [10-20] Prozentpunkten ist als mittelhoch einzustufen.

119. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für immowelt.ch von rund [0-

10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [50-60] % aus, für comparis.ch [30-40] % und für RE/MAX News Nordwestschweiz [0-10] %.

120. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.6.2. Zwischenergebnis

121. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2.7 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz

B.4.2.7.1. Aktueller Wettbewerb

122. Tabelle 12 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 11: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Société Privée de Gérance

comparis

Anzahl

Objekte

2020 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [20-30] % [10-20] % [0-10] %

2019 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

2018 [10-20] % [0-10] % [10-20] % [10-20] % [10-20] % [0-10] %

123. Die TX-Gruppe wird einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64).

124. Die nächst grösseren Wettbewerber sind Ringier mit einem Marktanteil von ebenfalls [20-30] %, Société Privée de Gérance mit [10-20] % und comparis mit [0-10] %.

125. Die TX-Gruppe wird ungefähr denselben Marktanteil auf sich vereinen wie Ringier.

126. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren leicht an Marktanteilen zulegen konnte. Der Marktanteil der TX-Gruppe stieg von [10-20] % auf [20-30] %. Der Marktanteil von Immowelt Schweiz verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier konnte leicht Marktanteile hinzugewinnen (von [10-20] % auf [20-30] %), ebenso wie comparis (von [0-10] % auf [0-10] %). Demgegenüber reduzierte sich der Marktanteil von Société Privée de Gérance (von [10-20] % auf [10-20] %).

127. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [20-30] % und für immowelt.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [60-70] % aus, für Immorama [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.

128. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.7.2. Zwischenergebnis

129. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.4.2.8 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz

B.4.2.8.1. Aktueller Wettbewerb

130. Tabelle 12 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 12: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)

Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber

TX-Gruppe Immowelt Schweiz

TX mit Immowelt Schweiz

Ringier Corriere del Ticino

comparis

Anzahl

Objekte

2020 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %

2019 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [10-20] % [10-20] %

2018 [20-30] % [0-10] % [20-30] % [10-20] % [0-10] % [10-20] %

131. Die TX-Gruppe wird einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 64).

132. Die nächst grösseren Wettbewerber sind Ringier mit einem Marktanteil von [10-20] %, Corriere del Ticino mit [10-20] % und comparis mit [10-20] %.

133. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [0-10] Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [0-10] Prozentpunkten ist als eher gering einzustufen.

134. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für immowelt.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [40-50] % aus, für cdt.ch [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.

135. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.

B.4.2.8.2. Zwischenergebnis

136. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.5 Ergebnis

137. Das Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und Immowelt Schweiz betrifft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU

- die Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in den Sprachregionen

o Deutschschweiz,

o französische Schweiz,

o italienische Schweiz;

- die Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in den Sprachregionen

o Deutschschweiz,

o französische Schweiz,

o italienische Schweiz.

138. Eine Analyse dieser Märkte zeigt, dass (knapp) keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben bestehen. Bei den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und in der italienischen Schweiz besteht zwar jeweils eine hohe oder sehr hohe Marktanteilsdifferenz der Zusammenschlussparteien gegenüber den Konkurrenten. Allerdings liegt der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien knapp unter dem Schwellenwert von 50 %, sind die jeweiligen in der Meldung ausgewiesenen Marktanteile der TX-Gruppe tendenziell gesunken und Konkurrenz-Unternehmen weisen ebenfalls hohe Reichweiten auf.

139. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.