RPW 2025/1 S. 181

Rolex/Bucherer

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 8. Mai 2024

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 8. Mai 2024

A

Sachverhalt

1. Am 12. April 2024 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Rolex Holding SA (nachfolgend: Rolex Holding) die Bucherer Holding AG (nachfolgend: Bucherer Holding) sowie die Bucherer Immobilien AG (nachfolgend: Bucherer Immobilien) zu erwerben.

2. Die Rolex Holding ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Genf, deren Aktien zu 100 % von der Stiftung Hans Wilsdorf mit Sitz in Carouge gehalten werden. Die Stiftung Hans Wilsdorf kontrolliert […] ebenfalls zu 100 % die Rolex SA (nachfolgend: Rolex)1 sowie die Montres Tudor SA (nachfolgend: Montres Tudor)2, beide ebenfalls mit Sitz in Genf. Die Rolex Holding und Rolex bilden zusammen die Rolex-Gruppe.

3. Die Rolex-Gruppe ist eine Schweizer Uhrenherstellerin. Sie ist mit Rolex sowie Montres Tudor in der Entwicklung und Herstellung von mechanischen Armbanduhren der Marken Rolex und Tudor tätig. Die Rolex- und Tudor-Uhren werden hauptsächlich von Einzelhändlerinnen über ein selektives Vertriebssystem weltweit an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft, aber auch Rolex selbst vertreibt Rolex- und Tudor-Uhren über drei eigene Verkaufsstellen. Die Rolex-Gruppe erbringt zudem Service Après-Vente (SAV) für Rolex- und Tudor-Uhren und stellt Ersatzteile für diese her. Schliesslich bietet Rolex Einzelhändlerinnen Zertifizierungsdienstleistungen für gebrauchte Rolex-Uhren an (vgl. Rz 28, Rz 37, Rz 49, Rz 55 und Rz 65).

4. Die Aktien der Bucherer Holding und der Bucherer Immobilien (nachfolgend gemeinsam: Bucherer-Gruppe), beides Aktiengesellschaften mit Sitz in Luzern, befinden sich zu 100 % im Nachlass des Jörg G. Bucherer (vgl. Rz 6). Die Bucherer Holding kontrolliert die beiden Tochtergesellschaften Bucherer AG (nachfolgend: Bucherer) und Bucherer Handels AG3, beide ebenfalls mit Sitz in Luzern.4 Bucherer wiederum kontrolliert zu 100 % verschiedene Tochtergesellschaften, die im Einzelhandel mit Uhren und Schmuck in verschiedenen Ländern5 oder in der Produktion und dem Vertrieb der Uhren unter der Eigenmarke von Bucherer6 (vgl. Rz 5) tätig sind.7 Bucherer hält zudem Minderheitsbeteiligungen an weiteren Gesellschaften, darunter indirekte8 Minderheitsbeteiligungen an […]. Diese sind […] tätig.9 Die

Bucherer Immobilien hält die Immobilien der Bucherer-Gruppe zu Eigentum und bewirtschaftet diese.

5. Die Bucherer-Gruppe ist weltweit im Einzelhandel mit Uhren und Schmuck tätig. Sie vertreibt Uhren verschiedenster Marken im Prestige- und Luxussegment an Konsumentinnen und Konsumenten, darunter Rolex- und Tudor-Uhren. Daneben produziert die Bucherer-Gruppe auch selbst mechanische Armbanduhren sowie Uhren mit Quarz-Uhrwerken im Prestige- und Luxussegment und verkauft diese unter der eigenen Marke «Carl F. Bucherer». Die Bucherer-Gruppe kauft und verkauft neben neuen Uhren seit 2019 auch zertifizierte Gebrauchtuhren. Schliesslich ist die Bucherer-Gruppe an verschiedenen Standorten als autorisiertes Servicezentrum für SAV diverser Marken, darunter auch Rolex und Tudor, zugelassen (vgl. Rz 29, Rz 38, Rz 43 und Rz 57). Im Bereich Schmuck verkauft die Bucherer-Gruppe sowohl Feinschmuck (sog. Fine Jewellery) im Preiseinstiegssegment wie auch im höheren Preissegment (sog. High Fine Jewellery). Die Bucherer-Gruppe pflegt auch im Bereich Schmuck eine Eigenmarke, nämlich «Bucherer Fine Jewellery», und erbringt Dienstleistungen wie Schmuckpflege und -reparatur (vgl. Rz 25).

6. Veräusserin ist der Nachlass des Jörg G. Bucherer. Jörg G. Bucherer ist am 6. November 2023 verstorben. Er hatte das Familienunternehmen in dritter Generation geführt und war Mitglied im Verwaltungsrat diverserer Gesellschaften der Bucherer-Gruppe. Die Aktien sowohl der Bucherer Holding als auch der Bucherer Immobilien befinden sich derzeit zu 100 % im Nachlass des Verstorbenen (vgl. Rz 4).

7. Zu den Zielen, welche die Rolex-Gruppe und die Bucherer-Gruppe (nachfolgend gemeinsam auch: Zusammenschlussparteien) mit dem Zusammenschluss verfolgen, halten die Zusammenschlussparteien Folgendes fest: Aufgrund des fortgeschrittenen Lebensalters von Jörg G. Bucherer sei eine sinnvolle Nachfolgelösung für

1 […]. 2 […].

3 Die Bucherer Handels AG wiederum hält 100 % der Aktien der Bucherer Handelsges. mbH in Österreich sowie der Bucherer Distribution S.A.S. in Frankreich.

4 Die Bucherer Holding kontrolliert ebenfalls zu 100 % die […], welche im Dezember 2022 jedoch aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet.

5 Dazu gehören die Bucherer Deutschland GmbH, die Bucherer France S.A.S., die Bucherer Denmark ApS, die Bucherer Holding Limited in Grossbritannien, die Bucherer USA Inc., die Bucherer Hong Kong Ltd. sowie das Bucherer Representation Office in China.

6 Dazu gehören die Carl F. Bucherer AG mit Sitz in Luzern, die Carl F. Bucherer Europe GmbH in Deutschland und die Carl F. Bucherer Taiwan Ltd.

7 Schliesslich kontrolliert Bucherer zu 100 % weitere Gesellschaften, die verschiedene Funktionen innerhalb der Bucherer-Gruppe wahrnehmen: […]. Bucherer kontrollierte ebenfalls zu 100 % […].

8 Beide Minderheitsbeteiligungen werden […].

9 […].

das über drei Generationen aufgebaute Familienunternehmen, die Bucherer-Gruppe, gesucht worden. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Rolex-Gruppe und der Bucherer-Gruppe habe bereits 1924 begonnen, als die Bucherer-Gruppe die damals noch kaum etablierte Marke Rolex ins Sortiment aufgenommen habe. Die Geschäftsbeziehung zur Bucherer-Gruppe habe daher für die Rolex-Gruppe eine besondere Bedeutung. Jörg G. Bucherer sei es wichtig gewesen, dass sein Familienunternehmen so erfolgreich und diversifiziert weitergeführt werde wie unter seiner Führung. Mit Rolex habe er in dieser Hinsicht eine vertrauenswürdige und zukunftsträchtige Nachfolgelösung gefunden. Für die Rolex-Gruppe bedeute die Akquisition der Bucherer-Gruppe den Erwerb eines attraktiven, profitablen und gut geführten Unternehmens im Einzelhandel für Uhren und Schmuck.

8. Am 22. Dezember 2023 erklärten die Zusammenschlussparteien ihr Einverständnis zur Durchführung einer Marktbefragung vor Einreichung der Meldung des Zusammenschlussvorhabens (vgl. Rz 1). Zur Klärung der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich des SAV für Uhren (vgl. dazu Rz 129 ff.) versandte das Sekretariat am 19., 20. und 27. Februar 2024 Fragebogen an diejenigen 27 Schweizer Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen im Zeitraum 2020 bis heute von der Rolex-Gruppe für SAV an Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisiert waren bzw. sind. 26 der befragten 27 Einzelhändlerinnen haben den ausgefüllten Fragebogen bis zum 19. März 2024 zurückgesandt.10 Bis am 9. April 2024 beantworteten die 26 Einzelhändlerinnen inhaltliche Nachfragen des Sekretariats zu den ausgefüllten Fragebogen.11

9. Der Meldung vom 12. April 2024 (vgl. Rz 1) legte die Rolex-Gruppe ein Schreiben datierend vom 15. Februar 2024 bei, welches das Sekretariat bereits vorab am 4. März 2024 erhielt. In diesem Schreiben bekräftigt die Rolex-Gruppe ihre in den Meldungsentwürfen12 und der Meldung vom 12. April 2024 gemachten Erklärungen betreffend die Ausrichtung ihrer zukünftigen Vertriebspolitik und die Ausgestaltung ihres SAV (vgl. Rz 156 ff.). Sie macht diesbezüglich Verpflichtungszusagen (i) zum Vertrieb von Uhren der Marken Rolex und Tudor (vgl. Rz 191 ff.), (ii) zur Multibrandstrategie der Bucherer-Gruppe (vgl. Rz 204 f.), (iii) zum SAV-Netz (vgl. Rz 220 ff.) und (iv) zum Zugang zu Ersatzteilen (vgl. Rz 267 ff.).

10. Eine Notifizierung des Zusammenschlussvorhabens erfolgte auch bei der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) und befindet sich dort zurzeit noch in der Voranmeldephase.13

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

11. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

12. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

13. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.

14. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben. Mittel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens sein. Weiter können Mittel zur Kontrolle Rechte oder Verträge sein, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratung oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren (Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).

15. Gemäss Meldung unterzeichneten Jörg G. Bucherer und die Rolex Holding am 23. August 2023 zwei Kaufverträge. Der erste Verkaufsvertrag regelt den Verkauf der 100 %-Beteiligung an Bucherer Holding. Gemäss Ziff. 2.1 des ersten Verkaufsvertrags verpflichtet sich Jörg G. Bucherer, der Rolex Holding per Vollzugstag die Aktien an der Bucherer Holding, d.h. sämtliche der 1'000 voll liberierten Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 1'000 pro Aktie, zu verkaufen und zu übertragen. Der zweite Verkaufsvertrag regelt den Verkauf der 100 %-Beteiligung an der Bucherer Immobilien. Gemäss Ziff. 2.1 des zweiten Verkaufsvertrags verpflichtet sich Jörg G. Bucherer, der Rolex Holding per Vollzugstag die Aktien an der Bucherer Immobilien, d.h. sämtliche der 1'000 voll liberierten Namenaktien mit einem Nominalwert von je CHF 1'000 pro Aktie, zu verkaufen und zu übertragen. Die Rolex Holding verpflichtet sich jeweils im Gegenzug, per Vollzugstag die besagten Aktien zu kaufen. Die 1'000 Aktien der Bucherer Holding sowie die 1'000 Aktien der Bucherer Immobilien repräsentieren 100 % des nominellen Aktienkapitals und damit 100 % der Stimmrechte der Bucherer Holding bzw. der Bucherer Immobilien. Infolge des Kaufs sämtlicher Namenak-

10 Das Unternehmen, welches den Fragebogen des Sekretariats nicht beantwortet hat, befindet sich in Auflösung.

11 Zwei Einzelhändlerinnen haben Nachfragen des Sekretariats nicht beantwortet.

12 Meldungsentwurf vom 9.10.2023, Meldungsentwurf vom 14.11.2023, Meldungsentwurf vom 25.1.2024.

13 Vgl. EU-Komm, COMP/M.11246 vom 10.7.2024.

tien der Bucherer Holding sowie der Bucherer Immobilien wird die Rolex Holding künftig 100 % der Aktien und Stimmrechte von der Bucherer Holding sowie der Bucherer Immobilien halten und in der Lage sein, sämtliche strategischen Entscheide betreffend die zwei genannten Gesellschaften alleine bestimmen zu können. Entsprechend wird die Rolex Holding nach Vollzug des Zusammenschlusses die alleinige Kontrolle über die Bucherer Holding sowie die Bucherer Immobilien innehaben.

16. Gemäss obenstehenden Ausführungen handelt es sich vorliegend um einen Zusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

17. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Zusammenschlussparteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

18. Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen meldepflichtig,

wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Mrd. Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

19. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden Unternehmen – vorliegend die Rolex Holding – als auch die kontrollierten Unternehmen – vorliegend die Bucherer Holding und die Bucherer Immobilien – als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Gemäss Art. 5 VKU sind jeweils die konsolidierten Umsätze der Rolex-Gruppe und der Bucherer-Gruppe massgebend.

20. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt die weltweiten und schweizweiten Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2022.

Tabelle 1: Weltweite und schweizweite Umsätze der beteiligten Unternehmen, 2022.

Unternehmen Weltweite Umsätze

(in Mio. CHF)

Schweizweite Umsätze

(in Mio. CHF)

Rolex-Gruppe […] […]

Bucherer-Gruppe […] […]

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien.

21. Wie der Tabelle 1 zu entnehmen ist, sind die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht. Somit ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

22. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

23. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen (vgl. Rz 24 ff.). In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt (vgl. Rz 93 ff.).

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Vorbemerkungen

24. Nachfolgende Ausführungen zu den sachlich und räumlich relevanten Märkten beschränken sich auf denjenigen Bereich, in welchem sowohl die Rolex-Gruppe als auch die Bucherer-Gruppe tätig sind, d.h. auf den

Bereich der Uhren (vgl. Rz 3 und Rz 5). Es werden im Folgenden somit die sachlich und räumlich relevanten Märkte in der Herstellung von Uhren, im Einzelhandel mit neuen Uhren, im Einzelhandel mit Gebrauchtuhren, in der Erbringung von Zertifizierungsdienstleistungen für Gebrauchtuhren, in der Erbringung von SAV für Uhren sowie in der Herstellung von Ersatzteilen für Uhren abgegrenzt.

25. Aus den nachfolgend genannten Gründen erfolgen jedoch keine Ausführungen zum Bereich Schmuck. Die Bucherer-Gruppe ist weltweit im Einzelhandel mit Schmuck tätig und verkauft Feinschmuck verschiedener Marken sowie ihrer Eigenmarke Bucherer Fine Jewellery an Konsumentinnen und Konsumenten. Daneben erbringt sie Dienstleistungen der Schmuckpflege und - reparatur (vgl. Rz 5). Die Rolex-Gruppe ist im Bereich Schmuck nicht tätig. Daher entstehen unabhängig von der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung in diesem Bereich keine Marktanteilsadditionen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben. Es ergeben sich auch in vertikaler Hinsicht keine Änderungen durch das Zusammenschlussvorhaben. Zudem legt die Bucherer-Gruppe den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf den Einzelhandel mit Uhren14 und die unter der Eigenmarke

14 So macht der Umsatz im Einzelhandel mit neuen Uhren in der Schweiz mit CHF […] Mio. im Jahr 2022 einen Anteil von ca. [80-90] % am Gesamtumsatz der Bucherer-Gruppe in der Schweiz aus.

produzierte Menge an Schmuck ist gemäss Zusammenschlussparteien marginal. Die Zusammenschlussparteien gehen zudem davon aus, dass im Bereich Schmuck keine im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkte (ohne Marktanteilsaddition) vorliegen.

B.4.1.2 Sachlich relevante Märkte

26. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

B.4.1.2.1 Herstellung von Uhren

27. Sowohl die Rolex-Gruppe als auch die Bucherer-Gruppe sind in der Herstellung von Uhren tätig (vgl. Rz 3 und Rz 5).

28. Rolex produziert mechanische Swiss made Armbanduhren der Marke Rolex in vier Produktionsstätten in der Schweiz.15 Rolex-Uhren sind Produkte des Prestige- und Luxussegments und ab einem Verkaufspreis von ca. CHF 5'300 (bis zu CHF 200'000) im Handel erhältlich. Die meisten Uhrenmodelle der Marke Rolex werden zu Verkaufspreisen zwischen ca. CHF 7'500 und CHF 15'000 angeboten. Rolex-Uhren sind mit einem in den eigenen Rolex-Manufakturen hergestellten mechanischen Uhrwerk ausgestattet. Die ebenfalls zur Rolex-Gruppe gehörende Montres Tudor stellt mechanische Armbanduhren der Marke Tudor in einer eigenen Manufaktur ebenfalls in der Schweiz16 her. Auch Tudor-Uhren sind dem Prestige- und Luxussegment zuzuordnen. Sie sind mit Verkaufspreisen zwischen ca. CHF 1'750 und CHF 8'000 jedoch am unteren Ende dieses Segments positioniert, wobei einzelne Uhrenmodelle auch teurer sein können (bis ca. CHF 17'000). Tudor-Uhren werden mit mechanischen Uhrwerken ausgestattet, die von der von Rolex zur Mehrheit gehaltenen Kenissi Manufacture SA mit Sitz in Le Locle produziert werden.

29. Die Bucherer-Gruppe stellt Swiss made Armbanduhren für die Eigenmarke Carl F. Bucherer in der Schweiz her. Sie produziert und verkauft hauptsächlich Carl F. Bucherer-Uhren mit mechanischem Uhrwerk, aber auch Armbanduhren mit Quarz-Uhrwerken.17 Carl F. Bucherer-Uhren sind gemäss Zusammenschlussparteien ebenfalls dem Prestige- und Luxussegment zugehörig und sind im Handel ab einem Verkaufspreis von ca. CHF 3'000 (bis zu CHF 400'000) erhältlich. Für die Bucherer-Gruppe ist die Produktion einer eigenständigen Uhrenmarke laut Zusammenschlussparteien eher ein Prestigeprojekt als ein existentielles Geschäftsfeld. Carl F. Bucherer-Uhren werden denn auch nur in ganz kleiner Auflage produziert.18 Gemäss Zusammenschlussparteien soll in Bezug auf die Herstellung der Carl F. Bucherer-Uhren […]. […].

30. Uhrenherstellerinnen vertreiben ihre Uhren einerseits an Einzelhändlerinnen, welche die Uhren an Konsumentinnen und Konsumenten weiterverkaufen, und andererseits direkt an Konsumentinnen und Konsumentinnen (vgl. auch Rz 37). Marktgegenseite der Uhrenherstellerinnen sind somit Einzelhändlerinnen sowie Konsumentinnen und Konsumenten. Da die Nachfrage der Einzelhändlerinnen jedoch vom Nachfrageverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten geleitet wird (abgeleitete Nachfrage), ist das Verhalten der Konsumentinnen und Konsumenten Ausgangspunkt der sachlichen Marktabgrenzung.

31. In der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp setzte sich die WEKO bereits mit der Marktabgrenzung im Bereich Armbanduhren auseinander. Sie definierte die relevanten Märkte jedoch nicht abschliessend, da die konkrete Marktabgrenzung für das Resultat der Untersuchung nicht entscheidend war.19 Die WEKO hielt fest, dass sich der Markt für Uhren durch eine hohe Preis- und Produktdifferenzierung (Technologie, Funktionen, Leistung, Material, Zielgruppe, Image, Herstellungsort) auszeichnet.20 Sie ging davon aus, dass der Markt für Uhren nach dem Differenzierungsmerkmal Preis zu segmentieren ist, da Konsumentinnen und Konsumenten in der Regel nach einer Uhr in einer bestimmten Preisklasse Ausschau halten, welche die meisten weiteren Differenzierungsmerkmale widerspiegelt. Gemäss der WEKO ist der Markt für Uhren zumindest in ein unteres Preissegment bis zu einem Verkaufspreis von ungefähr CHF 2‘000–3'000 und ein oberes Preissegment mit einem Verkaufspreis von über ungefähr CHF 2‘000–3‘000 zu unterteilen.21 In Betracht gezogen hat die WEKO in der genannten Untersuchung zudem weitere Segmentierungen des Marktes für Uhren nach den Differenzierungsmerkmalen Technologie (Quarzuhren und mechanische Uhren), Herstellungsort (Swiss made) sowie Zielgruppe (Damen- und Herrenuhren).22 Diese Marktabgrenzung wurde von den Wettbewerbsbehörden in der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren übernommen.23 Im Zusammenschlussverfahren Embassy Jewel AG/Nolacas Holding AG zog die WEKO eine preisliche Segmentierung in ein Tief- und Hochpreissegment mit Uhren mit einem Verkaufspreis von bis zu bzw. über CHF 5'000 in Betracht, die genaue Definition des sachlich relevanten Marktes hat sie jedoch letztlich offen gelassen.24

32. Die Zusammenschlussparteien anerkennen, dass der Preis einer Uhr bei der Kaufentscheidung ein wichtiges Kriterium für Konsumentinnen und Konsumenten ist, lehnen jedoch eine Abgrenzung des Herstellermarktes für Uhren nach verschiedenen Preiskategorien wie vorangehend beschrieben ab. Sie halten vielmehr dafür, ein Massenmarktsegment und ein Prestige- und Luxussegment abzugrenzen, wobei eine preisliche Segmentierung in eine Preisklasse von Uhren bis CHF 1'000

15 Les Acacias (GE), Plan-les Ouates (GE), Chêne-Bourg (GE) und Biel (BE). 16 Le Locle (NE).

17 Die Bucherer-Gruppe erzielte im Jahr 2022 mit der Herstellung und dem Verkauf von Carl F. Bucherer-Uhren mit Quarzuhrwerk an Einzelhändlerinnen einen Umsatz von CHF […] Mio. weltweit und von CHF […] Mio. schweizweit. Dies macht einen Anteil von [0-10] % bzw. [0-10] % am Gesamtumsatz aus, den die Bucherer-Gruppe mit der Herstellung und dem Verkauf von Carl F. Bucherer-Uhren insgesamt weltweit bzw. schweizweit erzielt hat.

18 So verkaufte die Bucherer-Gruppe im Jahr 2022 bzw. 2023 weltweit […] bzw. […] Uhren der Eigenmarke Carl F. Bucherer.

19 Vgl. RPW 2014/1, 230 Rz 140 ff., Swatch Group Lieferstopp.

20 Vgl. RPW 2014/1, 230 Rz 142, Swatch Group Lieferstopp.

21 Vgl. RPW 2014/1, 231 Rz 145 ff. sowie 232 Rz 156, Swatch Group Lieferstopp.

22 Vgl. RPW 2014/1, 232 Rz 149 ff., Swatch Group Lieferstopp.

23 Vgl. RPW 2020/4a, 1620 Rz 154 ff., Service Après-Vente für Uhren.

24 Vgl. RPW 2019/1, 189 Rz 10, Embassy Jewel AG/Nolacas Holding AG.

und eine Preisklasse für Uhren des Prestige- und Luxussegments von über CHF 1'000 am sinnvollsten erscheine. Die Bucherer-Gruppe wie auch die meisten ihrer Konkurrentinnen würden hauptsächlich als Einzelhändlerinnen für Prestige- und Luxusuhren wahrgenommen, deren Verkaufspreise in der Regel über CHF 1'000 liegen würden.25 Eine Segmentierung nach Technologie lehnen die Zusammenschlussparteien ab, da Uhren im Luxussegment typischerweise ein mechanisches Uhrwerk enthalten würden und die wenigen Ausnahmen, d.h. Uhren mit Quarzwerken, in diesem Segment aufgrund ihres Designs und ihrer Ausführung erfolgreich mit mechanischen Uhren konkurrenzieren könnten. Das Differenzierungsmerkmal Herstellungsort, d.h. konkret die Swiss made Kennzeichnung26, sei laut Zusammenschlussparteien zwar relevant, jedoch nicht ausschlaggebend. Zudem stamme ein grosser Teil der Luxusuhren ab CHF 1'000 ohnehin aus der Schweiz.27 Schliesslich gebe es zwar Damen- und Herrenuhren, allerdings nehme aus Sicht der Zusammenschlussparteien die Bedeutung der Unterscheidung in Damen- und Herrenuhren ab, da Kundinnen und Kunden nach ihrem Geschmack und nicht nach der Kategorisierung in Damen- und Herrenmodelle auswählen würden. Deshalb könne auf eine diesbezügliche Segmentierung verzichtet werden.

33. Die EU-Kommission hat in Zusammenschlussverfahren zu Luxusprodukten festgehalten, dass von einem eigenständigen Markt für Luxusuhren auszugehen und dieser weiter nach Preisen zu segmentieren ist. Konkret zog die EU-Kommission eine preisliche Segmentierung mit Schwellenwerten von unter bzw. über EUR 5'000, 10'000, 50'000 und 100'000 in Betracht.28 Die genaue sachliche Marktabgrenzung liess die EU-Kommission jedoch offen.29

34. Für die nachfolgende Analyse der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich der Herstellung von Uhren wird die von der WEKO in der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp vorgenommene Marktabgrenzung übernommen. Die definitive sachliche Marktabgrenzung kann jedoch mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. In der Folge wird somit von einem Markt für die Herstellung von Uhren ausgegangen, welcher in zwei Preissegmente unterteilt wird, d.h. ein unteres Preissegment mit Uhren bis zu einem Verkaufspreis von ca. CHF 3'000 und ein oberes Preissegment mit Uhren über einem Verkaufspreis von ca. CHF 3'000. Zudem wird die Analyse entsprechend der Praxis der WEKO auch bei einer engeren sachlichen Marktabgrenzung, d.h. einer zusätzlichen Segmentierung nach den Differenzierungsmerkmalen Technologie (Quarzuhren und mechanische Uhren) und Herstellungsort (Swiss made) vorgenommen. Das weitere Differenzierungsmerkmal der Zielgruppe (Damen- und Herrenuhren) kann aufgrund fehlender Datengrundlage jedoch nicht miteinbezogen werden.30 Konkret werden somit zusätzlich die folgenden Märkte betrachtet: erstens der Markt für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren, unterteilt in ein unteres und oberes Preissegment, und zweitens der Markt für die Herstellung von Quarzuhren. Auf eine weitere Segmentierung des Marktes für die Herstellung von Quarzuhren nach Preis oder Herstellungsort wird vorliegend jedoch verzichtet, da einzig die Bucherer-Gruppe Quarzuhren produziert (vgl. Rz 28 f.). Nicht analysiert wird der Markt für die Herstellung von nicht-Swiss made Uhren, da sowohl die Rolex-Gruppe als auch die Bucherer-Gruppe einzig Swiss made Uhren herstellen (vgl. Rz 28 f.).

35. Der Vollständigkeit halber wird schliesslich auch die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche Segmentierung des Marktes für die Herstellung von Uhren, d.h. ein Preissegment mit Uhren bis zu einem Verkaufspreis von CHF 1'000 (Massenmarktsegment) sowie ein Preissegment mit Uhren über einem Verkaufspreis von CHF 1'000 (Luxussegment), mitberücksichtigt. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass dies das Ergebnis der vorläufigen Prüfung nicht verändert.

B.4.1.2.2 Einzelhandel mit neuen Uhren

36. Die Rolex-Gruppe wie auch die Bucherer-Gruppe sind im Einzelhandel mit neuen Uhren tätig (vgl. Rz 3 und Rz 5).

37. Die Rolex-Gruppe vertreibt die von ihr hergestellten Rolex- und Tudor-Uhren (vgl. Rz 28) hauptsächlich über Einzelhändlerinnen an Konsumentinnen und Konsumenten und ist nur in geringem Ausmass selbst im Einzelhandel tätig. Rolex- und Tudor-Uhren werden weltweit über ein selektives Vertriebssystem von insgesamt 98431 unabhängigen Einzelhändlerinnen, darunter die Bucherer-Gruppe (vgl. Rz 38), verkauft (Stand November 2023). In der Schweiz sind 26 unabhängige Einzelhändlerinnen Teil des selektiven Vertriebssystems der Rolex-Gruppe. Konkret werden in der Schweiz Rolex-Uhren von 14 unabhängigen Einzelhändlerinnen mit 31 Verkaufsstellen und Tudor-Uhren von 23 unabhängigen Einzelhändlerinnen mit 44 Verkaufsstellen vertrieben (Stand April 2024). Die Einzelhändlerinnen führen ihre Verkaufsstellen je nach vertraglicher Abmachung entweder mit einem sog. Multibrandansatz, d.h. sie verkaufen Uhren verschiedener Marken in einer Verkaufsstel-

25 Gemäss Angabe der Zusammenschlussparteien erwirtschaftete die Bucherer-Gruppe im Jahr 2022 [90-100] % ihres Bruttoumsatzes mit dem Verkauf von Uhren, die einen Verkaufspreis von über CHF 1'000 aufwiesen. Die Bucherer-Gruppe verkauft […] Uhren mit einem Verkaufspreis unter CHF 1'000. Dazu gehören Uhren der Marken Certina, Swatch und Tissot der Swatch-Gruppe sowie der Marken Junghans, Raymond Weil und Swarovski (vgl. auch Fn 36).

26 Vgl. hierzu auch RPW 2014/1, 226 Rz 104 ff., Swatch Group Lieferstopp.

27 Vgl. hierzu RPW 2014/1, 232 Rz 151, Swatch Group Lieferstopp.

28 Vgl. EU-Komm, COMP/M.6212 vom 29.6.2011, Rz 15 ff. und Fn 12, LVMH/Bulgari; EU-Komm, COMP/M.9695 vom 26.10.2020, Rz 19 ff., Rz 26 ff. und Rz 47 ff., LVMH/Tiffany. 29 Vgl. EU-Komm, COMP/M.9695 vom 26.10.2020, Rz 58, LVMH/Tiffany.

30 So besteht laut den Zusammenschlussparteien keine Datenquelle für Gesamtmarktvolumina aufgeschlüsselt nach Damen- und Herrenuhren. Zudem sei es den Zusammenschlussparteien nicht möglich, eindeutig nachzuvollziehen, für welche Zielperson eine Uhr gekauft werde.

31 Rolex-Uhren haben weltweit 798 unabhängige Einzelhändlerinnen mit 1'529 Verkaufsstellen im Sortiment. Tudor-Uhren werden weltweit von 824 unabhängigen Einzelhändlerinnen in 1'697 Verkaufsstellen verkauft.

le32, oder mit einem Monobrandansatz33, d.h. sie verkaufen exklusiv nur Rolex- oder Tudor-Uhren in einer Verkaufsstelle. In den meisten Verkaufsstellen der unabhängigen Einzelhändlerinnen, die Rolex- und/oder Tudor-Uhren anbieten, erfolgt der Verkauf mit einem Multibrandansatz.34 Die Rolex-Gruppe selbst verkauft Rolex- und Tudor-Uhren einzig stationär direkt an Konsumentinnen und Konsumenten und zwar in weltweit drei eigenen Verkaufsstellen. Zwei Verkaufsstellen befinden sich in Griechenland in Athen und eine Verkaufsstelle befindet sich in der Schweiz in Genf. Bei Letzterem handelt es sich um den Rolex-Flagshipstore, in welchem ausschliesslich Rolex-Uhren verkauft werden.

38. Die Bucherer-Gruppe ist hauptsächlich im Einzelhandel mit Uhren (und Schmuck; vgl. dazu jedoch Rz 25) tätig. Sie vertreibt Swiss made und nicht Swiss made Uhren im Prestige- und Luxussegment verschiedenster Marken, darunter Rolex und Tudor (vgl. Rz 37), in weltweit 112 Verkaufsstellen an Konsumentinnen und Konsumenten. In der Schweiz betreibt die Bucherer-Gruppe 35 Verkaufsstellen (Stand Oktober 2023). Diese werden zu einem grossen Teil unter dem Namen Bucherer mit einem Multibrandansatz geführt35, heisst sie führen Uhren verschiedener Marken36 im Sortiment. Daneben führt die Bucherer-Gruppe auch Verkaufsstellen mit einem Monobrandansatz, heisst diese führen exklusiv nur Uhren einer Marke, darunter bspw. Rolex oder Tudor.37 Die von der Bucherer-Gruppe hergestellten Carl F. Bucherer-Uhren (vgl. Rz 29) werden einerseits direkt in den eigenen Verkaufsstellen und andererseits von unabhängigen Einzelhändlerinnen im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft. Carl F. Bucherer-Uhren werden weltweit in 55 Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe sowie in 280 Verkaufsstellen unabhängiger Einzelhändlerinnen angeboten. In der Schweiz haben 19 Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe sowie fünf Verkaufsstellen unabhängiger Einzelhändlerinnen Carl F. Bucherer-Uhren im Sortiment. Neben den stationären Verkaufsstellen führt die Bucherer-Gruppe auch einen Online-Shop, in welchem Konsumentinnen und Konsumenten Uhren und Schmuck erwerben können.38

39. Einzelhändlerinnen verkaufen Uhren verschiedenster Marken an Konsumentinnen und Konsumenten. Diese stellen somit die Marktgegenseite der Einzelhändlerinnen dar. Ihr Verhalten ist daher Ausgangspunkt der sachlichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Uhren, wie dies auch bei der Abgrenzung der sachlichen Märkte im Bereich der Herstellung von Uhren der Fall ist (vgl. Rz 30). Folglich kann an dieser Stelle auf die Ausführungen zur sachlichen Marktabgrenzung im Bereich Herstellung von Uhren verwiesen werden (vgl. Rz 31 ff.).

40. Zu ergänzen ist, dass die EU-Kommission in Zusammenschlussverfahren zu Luxusprodukten auch in Betracht zog, u.a. den Einzelhandelsmarkt für Luxusuhren nach Vertriebskanälen, insbesondere in stationären Handel und Online-Handel, zu unterteilen. Sie liess die definitive Marktabgrenzung letztlich jedoch offen.39 Die Zusammenschlussparteien sind der Ansicht, dass es sachgerecht sei, den Online-Handel zum Einzelhandelsmarkt für Luxusuhren hinzuzunehmen, da dem Online-Absatzkanal im Einzelhandel mit neuen Uhren noch

eine geringe Bedeutung zukomme, denn das Einkaufserlebnis im stationären Geschäft mit Präsentation und Beratung sei bei Luxusuhren besonders wichtig. Zudem würden Einzelhändlerinnen im Online-Handel mit Uhren trotz der noch geringen Bedeutung keine abweichende Verkaufsstrategie verfolgen, sondern auf eine einheitliche Omnichannel-Präsenz setzen, d.h. ein Angebot eines umfassenden Einkaufserlebnisses mit Online-Diensten, Interaktion in den sozialen Medien und dem persönlichen Einkauf im stationären Geschäft. Ob der Online-Handel im Bereich des Einzelhandels mit Uhren zum relevanten Absatzmarkt gehört oder nicht, wird vorliegend offengelassen. Selbst bei einer sachlichen Abgrenzung eines eigenständigen, allenfalls ebenfalls segmentierten Marktes für den Online-Handel mit Uhren ändert sich das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung nämlich nicht, denn in diesem Markt entstünde keine Marktanteilsaddition, da einzig die Bucherer-Gruppe im Online-Handel aktiv ist (vgl. Rz 37 f.).

41. Im Bereich Einzelhandel mit neuen Uhren wird somit analog zum Bereich der Herstellung von Uhren die von der WEKO in der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp vorgenommene Marktabgrenzung übernommen. Die definitive sachliche Marktabgrenzung kann jedoch auch hier mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. Der nachfolgenden Analyse der Wettbewerbsverhältnisse wird somit ein Markt für den Einzelhandel (inkl. Online-Handel) mit neuen Uhren zugrunde gelegt, welcher in zwei Preissegmente unterteilt wird, d.h. ein unteres Preissegment mit Uhren bis zu einem Verkaufspreis von ca. CHF 3'000 und ein oberes Preissegment mit Uhren über einem Verkaufspreis von ca. CHF 3'000. Eine engere sachliche Marktabgrenzung entsprechend der Praxis der WEKO,

32 In einer Verkaufsstelle mit Multibrandansatz werden Rolex- und/oder Tudor-Uhren entweder mit speziellem Display, in einem abgegrenzten Bereich ("Corner") oder in einem abgegrenzten Raum ("Shop-in-Shop") angeboten.

33 Auch mit einem Monobrandansatz führt die Einzelhändlerin das Geschäft unabhängig und auf eigenes Risiko.

34 Von den 32 Verkaufsstellen in der Schweiz, in welchen Rolex-Uhren verkauft werden, werden 26 mit einem Multibrandansatz geführt (Stand November 2023). Die sechs Verkaufsstellen, die mit einem Monobrandansatz geführt werden, gehören zur Bucherer-Gruppe. Von den 45 Verkaufsstellen in der Schweiz, in welchen Tudor-Uhren verkauft werden, werden 44 mit einem Multibrandansatz geführt (Stand November 2023). Die eine Verkaufsstelle mit Monobrandansatz gehört zur Bucherer-Gruppe.

35 Von den 35 Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe in der Schweiz werden 18 Verkaufsstellen mit Multibrandansatz geführt (Stand Oktober 2023).

36 Bucherer verkauft in der Schweiz neben Rolex- und Tudor-Uhren sowie Carl F. Bucherer-Uhren Uhren der folgenden Marken: Baume & Mercier, Blancpain, Breguet, Breitling, B Swiss, Bulgari, Calvin Klein, Cartier, Chopard, Emile Chouriet, Garmin, Girard-Perregaux, Glashütte Original, Gucci, Hautlence, Hermes, IWC, Jacob & Co, Jaeger-LeCoultre, L Epee, Longines, Mido, Montblanc, Moser & Cie, Norqain, Omega, Oris, Panerai, Piaget, Rado, Ressence, Roger Dubuis, Swatch/FlikFlak, TAG Heuer, Tissot, Ulysse Nardin, Urwerk, Vacheron Constantin (vgl. auch Fn 25).

37 Von den 35 Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe in der Schweiz werden 17 Verkaufsstellen mit Monobrandansatz geführt (Stand Oktober 2023).

38 Vgl. <https://www.bucherer.com/ch/de/buy-watches>, <https://www. bucherer.com/ch/de/buy-jewellery> (3.5.2024).

39 Vgl. EU-Komm, COMP/M.9695 vom 26.10.2020, Rz 53 ff., LVMH/Tiffany.

d.h. eine zusätzliche Segmentierung nach den Differenzierungsmerkmalen Technologie (Quarzuhren und mechanische Uhren) und Herstellungsort (Swiss made) wird in der Analyse ebenfalls berücksichtigt. Das weitere Differenzierungsmerkmal der Zielgruppe kann dabei nicht miteinbezogen werden, da entsprechende Datengrundlagen fehlen.40 Folglich werden zusätzlich die folgenden Märkte einer Analyse unterzogen: erstens der Markt für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren, unterteilt in ein unteres und oberes Preissegment, zweitens der Markt für den Einzelhandel mit Quarzuhren und drittens der Markt für den Einzelhandel mit nicht-Swiss made Uhren. Auf eine weitere Segmentierung der beiden letztgenannten Märkte nach Preis oder Herstellungsort wird verzichtet, da einzig die Bucherer-Gruppe Quarzuhren und nicht-Swiss made Uhren verkauft (vgl. Rz 37 f.).

42. Der Vollständigkeit halber ebenfalls mitberücksichtigt wird die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche Segmentierung des Marktes, d.h. ein Preissegment mit Uhren bis zu einem Verkaufspreis von CHF 1'000 (Massenmarktsegment) sowie ein Preissegment mit Uhren über einem Verkaufspreis von CHF 1'000 (Luxussegment). Dies verändert das Ergebnis der vorläufigen Prüfung jedoch nicht.

B.4.1.2.3 Einzelhandel mit Gebrauchtuhren

43. Die Bucherer-Gruppe kauft und verkauft neben neuen Uhren (vgl. Rz 36 ff.) seit 2019 auch Gebrauchtuhren. Sie bezieht diese Uhren von Privatpersonen und bietet diese ihren Kundinnen und Kunden zum Kauf an.

44. Sämtliche von der Bucherer-Gruppe verkauften Gebrauchtuhren erhalten vor dem Verkauf an Kundinnen und Kunden ein «Zertifikat», mit welchem die Echtheit der Uhr sowie das einwandfreie Funktionieren der Uhr garantiert werden. Die so zertifizierten Gebrauchtuhren werden als Certified Pre-Owned Watches bezeichnet (nachfolgend auch: CPO-Uhren; vgl. Rz 5).

45. Die Prüfung der Echtheit und der Funktionsfähigkeit einer Gebrauchtuhr wird bei der Bucherer-Gruppe entweder durch sie selbst vorgenommen oder durch die Herstellerin der zu verkaufenden Gebrauchtuhr. Je nachdem, wer die Prüfung durchführt, wird das entsprechende Zertifikat über die Echtheit der Uhr sowie ihre Funktionsfähigkeit entweder von der Bucherer-Gruppe selbst (Bucherer-CPO-Garantie) oder der Uhrenherstellerin (Marken-CPO-Garantie) ausgestellt.41 In letzterem Fall kauft die Bucherer-Gruppe die entsprechenden Zertifizierungsleistungen bei der Herstellerin der zu zertifizierenden Gebrauchtuhr ein. Derzeit führt die Bucherer-Gruppe CPO-Uhren der Marken Breitling, Cartier und Rolex mit entsprechender Marken-CPO-Garantie im Sortiment. Die Rolex-CPO-Garantie, d.h. die durch Rolex erbrachte Zertifizierung von Uhren der Marke Rolex, ist bei der Bucherer-Gruppe seit Dezember 2022 erhältlich.

46. Die Rolex-Gruppe ist nicht im Einzelhandel mit CPO-Uhren tätig, wohl aber bietet sie den Einzelhändlerinnen, welche Teil des selektiven Vertriebssystems der Rolex-Gruppe sind, Zertifizierungsleistungen bzw. die Rolex-CPO-Garantie für Uhren der Marke Rolex an (vgl. Rz 45 und Rz 49 ff.).

47. Einzelhändlerinnen von CPO-Uhren wie die Bucherer-Gruppe verkaufen diese Uhren an Konsumentinnen und Konsumenten. Diese stellen somit die Marktgegenseite dieser Einzelhändlerinnen dar. Ihr Verhalten ist daher Ausgangspunkt der sachlichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren, wie dies auch bei der Abgrenzung der sachlichen Märkte im Bereich der Herstellung von Uhren sowie im Bereich des Einzelhandels mit neuen Uhren der Fall ist (vgl. Rz 30 und Rz 39). Damit sind auch im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren grundsätzlich vergleichbare sachliche Marktabgrenzungen mit entsprechenden Segmentierungen denkbar (vgl. dazu Rz 31 ff. und Rz 40 ff.). Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen, dass in sachlicher Hinsicht von separaten Märkten für den Handel mit CPO-Uhren sowie für den Handel mit Gebrauchtuhren ohne Zertifikat auszugehen ist.

48. Die definitive sachliche Marktabgrenzung kann jedoch auch hier mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. Denn zum einen kann es bei keiner hypothetisch möglichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren zu einer Marktanteilsaddition kommen, da die Rolex-Gruppe nicht im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren tätig ist (vgl. Rz 46 sowie Rz 121). Und zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Bucherer-Gruppe in einem der hypothetisch denkbaren Märkte betreffend den Einzelhandel mit Gebrauchtuhren einen Marktanteil von über 30 % haben könnte (vgl. Rz 122). Der Markt für den Einzelhandel mit Gebrauchtuhren und allfällige Segmente sind durch den Zusammenschluss also nicht betroffen (vgl. Rz 121 ff.).

B.4.1.2.4 Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren

49. Wie erläutert, bietet die Rolex-Gruppe den Einzelhändlerinnen, welche Teil des selektiven Vertriebssystems der Rolex-Gruppe sind, Zertifizierungsleistungen für Uhren der Marke Rolex an (Rolex-CPO-Garantie; vgl. Rz 45 f.). Die Bucherer-Gruppe führt Zertifizierungsarbeiten selbst durch, u.a. für Uhren der Marken Rolex und Tudor, verkauft diese aber nicht an andere Unternehmen, sondern zertifiziert einzig die von ihr verkauften Gebrauchtuhren (Bucherer-CPO-Garantie; vgl. Rz 45 f.).

50. Die Zusammenschlussparteien gehen davon aus, dass für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen kein eigener Markt bestehe. Sie begründen dies damit, dass die Zertifizierungsleistung eine Inklusivleistung sei und Zertifizierungsleistungen vom Käufer oder einer Käuferin einer Gebrauchtuhr nicht isoliert erworben werden könnten. Diese Argumentation zielt ins Leere. Marktgegenseite beim Verkauf der Marken-CPO-Garantie sind Einzelhändlerinnen von Gebrauchtuhren.

40 Vgl. Fn 30.

41 Im Rahmen der Bucherer-CPO-Garantie garantiert die Bucherer-Gruppe ein einwandfreies Funktionieren der Uhr für eine Dauer von zwei Jahren ab Verkaufsdatum. Bei einer Marken-CPO-Garantie gilt die Garantie für die jeweils spezifisch von dieser Marke festgelegten Dauer.

Diese kaufen derartige Zertifizierungsleistungen sehr wohl, wie auch die Zusammenschlussparteien selbst angeben, bei Uhrenherstellerinnen ein, um eine von einer Einzelhändlerin verkaufte Gebrauchtuhr mit einer Marken-CPO-Garantie zu versehen, zumindest soweit sie nicht selbst eine Händler-CPO-Garantie abgeben.

51. Für die sachliche Marktabgrenzung ist damit massgebend, welche Leistungen von Einzelhändlerinnen von Gebrauchtuhren hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als Substitut einer Rolex-CPO-Garantie angesehen werden. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass nicht nur die Herstellerin, sondern grundsätzlich jeder kundige Uhrmacher oder jede sonstige ausgewiesene Expertin die Authentizität einer gebrauchten Rolex-Uhr oder einer anderen Gebrauchtuhr bestätigen könne. Naheliegend ist damit, dass in sachlicher Hinsicht von einem Markt für die Erstellung und den Verkauf eines Zertifikats, mit welchem die Echtheit sowie das einwandfreie Funktionieren der Gebrauchtuhr garantiert wird, auszugehen ist. Denkbar ist dabei ferner, dass insofern eine Markenabhängigkeit besteht, als eine Einzelhändlerin für eine Gebrauchtuhr einer bestimmten Marke jeweils nur ein Zertifikat betreffend diese Marke bei einer CPO-Garantie-Anbieterin einkaufen möchte.

52. Die definitive sachliche Marktabgrenzung kann jedoch auch hier mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. Denn zum einen kann es bei keiner hypothetisch möglichen Marktabgrenzung im Bereich der Erbringung von Zertifizierungsleistungen zu einer Marktanteilsaddition kommen, da die Bucherer-Gruppe anderen Unternehmen keine Zertifizierungsleistungen verkauft und die Rolex-Gruppe zudem nur CPO-Garantien für Rolex-Uhren, nicht aber für Uhren der Marke Tudor vergibt (vgl. Rz 49 sowie Rz 124). Zum anderen bestehen auch in vertikaler Hinsicht keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken (vgl. Rz 125 f.).

B.4.1.2.5 Service Après-Vente (SAV) für Uhren

53. Zum SAV gehören nach Ansicht des Sekretariats sämtliche Arbeiten, welche nach dem Verkauf einer Uhr an Konsumentinnen und Konsumenten an der Uhr vorgenommen werden, d.h. insbesondere Revisionen und Reparaturen.42

54. Sowohl die Rolex-Gruppe wie auch die Bucherer-Gruppe erbringen SAV an Rolex- und Tudor-Uhren (vgl. Rz 3 und Rz 5).

55. Die Rolex-Gruppe verfügt über zwei eigene offizielle Servicezentren für Rolex-Uhren in der Schweiz. Konsumentinnen und Konsumenten können SAV für ihre Rolex-Uhren im Rolex-Flagshipstore in Genf (vgl. Rz 37) sowie im Hauptsitz von Rolex in Genf in Auftrag geben.43 Offizielle Servicezentren für Tudor-Uhren führt die Rolex-Gruppe in der Schweiz nicht. Geben jedoch Konsumentinnen und Konsumenten ihre Tudor-Uhren bei den genannten offiziellen Servicezentren für Rolex-Uhren der Rolex-Gruppe für SAV-Arbeiten ab, werden diese angenommen und die entsprechenden SAV-Arbeiten durch die Rolex-Gruppe ausgeführt.

56. Zusätzlich wird SAV an Rolex- und Tudor-Uhren von autorisierten Servicezentren erbracht. Erfüllen Dritte

bestimmte qualitative Voraussetzungen, können sie SAV an Rolex- oder Tudor-Uhren selbst erbringen44 und als autorisiertes Servicezentrum fungieren. Die Rolex-Gruppe verlangt von ihren autorisierten Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 37), dass diese auch als autorisiertes Servicezentrum tätig sind, um gemäss Aussage der Rolex-Gruppe mit einem gut ausgebauten Netz an autorisierten Servicezentren eine rasche Verfügbarkeit und Ansprechbarkeit zu gewährleisten. In der Schweiz sind 27 Verkaufsstellen der autorisierten Einzelhändlerinnen auch als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert (Stand Februar 2024), wobei 13 Verkaufsstellen durch die Bucherer-Gruppe (vgl. Rz 57) und 14 von weiteren Einzelhändlerinnen45 betrieben werden. 42 Verkaufsstellen von autorisierten Einzelhändlerinnen in der Schweiz sind auch als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert (Stand April 2024), wobei 16 durch die Bucherer-Gruppe (vgl. Rz 57)46 und 26 von 22 weiteren Einzelhändlerinnen47 betrieben werden.48 Die autorisierten Servicezentren führen SAV-Arbeiten an Rolex- und Tudor-Uhren bei entsprechender Fachausbildung und Kapazität selbst aus oder schicken die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe. Hierzu ist erstens festzuhalten, dass es gemäss der Rolex-Gruppe im Ermessen der Einzelhändlerin liegt, ob sie auch Uhren der Marke Rolex bzw. Tudor von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennimmt und diese für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe schickt, falls sie kein für diese Marke, aber für die jeweilige andere Marke autorisiertes Servicezentrum ist. Zweitens sind zwei der für SAV an Tudor-Uhren autorisierten Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe49 und 14 der für SAV an Tudor-Uhren autorisierten Verkaufsstellen unabhängiger Einzelhändlerinnen50 sog. Tudor Service Pick-up Points. Diese erbringen SAV-Arbeiten nicht selbst, sondern schicken sämtliche von Konsumentinnen und Konsumenten entgegengenommenen Uhren für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe, dürfen sich aber dennoch als autorisiertes Servicezentrum bezeichnen. Dies stelle gemäss der Rolex-Gruppe ein breit ausgelegtes Netz an Servicezentren sicher.

42 Vgl. RPW 2020/4a, 1604 Fn 5, Service Après-Vente für Uhren. 43 Vgl. <https://www.rolex.com/de/watch-care-and-service/servicelocator/switzerland/geneva> (3.5.2024).

44 Gemäss der Rolex-Gruppe können autorisierte Servicezentren sämtliche SAV-Arbeiten erbringen, mit Ausnahme der Restauration von Vintage-Rolex-Uhren, die entsprechendes Spezialwissen erfordre und deshalb durch die Rolex-Gruppe selbst erbracht werde.

45 Eine Einzelhändlerin ist mit ihrer Verkaufsstelle seit Ende 2023 nicht mehr zum Verkauf von Rolex-Uhren autorisiert, verbleibt aber noch bis Ende 2024 autorisiertes Servicezentrum für Rolex-Uhren. Zwei der Einzelhändlerinnen, die je eine als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierte Verkaufsstelle betreiben, gehören zur gleichen Unternehmensgruppe.

46 Zwei dieser 16 Verkaufsstellen sind Verkaufsstellen der Swiss Lion AG, welche seit 2001 zur Bucherer-Gruppe gehört. Vgl. <https://www.bucherer.com/ch/de/our-history.html> (3.5.2024).

47 Vier bzw. zwei Verkaufsstellen werden jeweils von der gleichen Einzelhändlerin geführt. Zwei der 22 Einzelhändlerinnen gehören zur gleichen Unternehmensgruppe.

48 Zwölf Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe und elf Verkaufsstellen weiterer Einzelhändlerinnen sind sowohl als Servicezentrum für Rolex-Uhren als auch als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert.

49 Dabei handelt es sich um die beiden Verkaufsstellen der Swiss Lion AG (vgl. Fn 46).

50 Die 14 Tudor Service Pick-up Points werden von elf Einzelhändlerinnen betrieben, da vier davon von der gleichen Einzelhändlerin betrieben werden (vgl. Fn 47).

57. Die Bucherer-Gruppe verfügt über ausgewiesene Uhrmacher und Uhrmacherinnen. Verschiedene Standorte der Bucherer-Gruppe sind als autorisierte Servicezentren für diverse Uhrenmarken zugelassen, darunter auch Rolex und Tudor (vgl. Rz 56). Die Bucherer-Gruppe erbringt SAV-Arbeiten selbst und schickt die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Herstellerinnen, falls die Kapazitäten für SAV nicht vorhanden sind. In der Schweiz sind 13 bzw. 16 Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe auch als Servicezentrum für Rolex- bzw. Tudor-Uhren autorisiert.51 Zwei der 16 als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisierten Verkaufsstellen sind Tudor Service Pick-up Points.

58. SAV für Uhren wird von Konsumentinnen und Konsumenten nachgefragt, nachdem diese eine Uhr gekauft haben. SAV an Uhren wird einerseits von den Uhrenherstellerinnen selbst und andererseits von Uhrmacherinnen und Uhrenmachern erbracht, die entweder als Teil eines Servicezentrums von den Uhrenherstellerinnen autorisiert oder nicht autorisiert sind. Marktgegenseite der Erbringer von SAV sind somit die Konsumentinnen und Konsumenten, deren Nachfrageverhalten Ausgangspunkt für die sachliche Marktabgrenzung ist.

59. Märkte für Produkte, die erst nach dem Kauf eines sog. primären Produktes nachgefragt werden, werden als Sekundärmärkte oder Anschlussmärkte („aftermarkets“) bezeichnet. Serviceleistungen (und Ersatzteile; vgl. hierzu Rz 65 ff.) sind hierfür typische Beispiele. Werden Sekundärmärkte analysiert, stellt sich die Frage, ob Sekundärprodukte einen eigenen relevanten Markt oder zusammen mit dem Primärprodukt einen einzigen Markt, einen sog. Systemmarkt darstellen.52 Ein Systemprodukt bzw. ein Systemmarkt liegt vor, wenn eine ausreichende disziplinierende Wirkung vom Primärmarkt auf den nachgelagerten Sekundärmarkt ausgeht, weil das Verhalten eines Unternehmens auf dem Sekundärmarkt Rückwirkungen auf den eigenen Erfolg im Primärmarkt aufweist.53 Eine solche disziplinierende Wirkung kann entstehen, wenn ein Grossteil der Abnehmer bereits beim Erwerb des Primärproduktes die Kosten für die Sekundärprodukte, d.h. somit die über die Lebensdauer des Produktes gesamthaft anfallenden Kosten, berücksichtigt, und auf dem Primärmarkt selbst genügend Wettbewerb besteht.54

60. Vorliegend ist das Primärprodukt die Uhr und das sekundäre Produkt die Dienstleistung SAV (bzw. die Ersatzteile; vgl. hierzu Rz 65 ff.). In der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren55 wurde im Rahmen einer provisorischen Marktabgrenzung festgehalten, dass von eigenständigen Sekundärmärkten für SAV (bzw. für Ersatzteile) auszugehen ist, da Konsumentinnen und Konsumenten die Kosten für SAV-Dienstleistungen beim Kauf einer Uhr nicht berücksichtigen.56

61. Zudem wurde in der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren ausgeführt, dass bei den Sekundärmärkten für SAV (bzw. für Ersatzteile; vgl. hierzu Rz 65 ff.) von einer Hersteller- bzw. Markenabhängigkeit auszugehen ist, da stark in Frage zu stellen sei, ob die Inputs und Dienstleistungen für den SAV verschiedener Hersteller untereinander austauschbar sind. Deshalb sei von verschiedenen hersteller- bzw. markenabhängigen Sekundärmärkten für SAV (bzw. Ersatzteilen) auszugehen.57 Gemäss der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren sei auch zu berücksichtigen, dass der Primärmarkt (Uhrenmarkt) in Segmente nach Preisklassen unterteilt werden könne, weshalb die eigenständigen Märkte für SAV (bzw. Ersatzteile) entsprechend nach diesen Uhrenmarktsegmenten weiter unterteilt werden könnten.58

62. Die EU-Kommission ging in der Untersuchung Watch Repair59 betreffend die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Prestigeuhren und die Lieferung von Ersatzteilen für diese Dienstleistungen davon aus, dass der Primärmarkt (Verkauf von Prestigeuhren) und die damit verbundenen Sekundärmärkte (Reparatur- und Wartungsdienstleistungen, Ersatzteile) eigenständige Märkte darstellen, da Käuferinnen und Käufer von Uhren kaum informierte Kaufentscheidungen treffen und die erwarteten Reparatur- und Wartungskosten beim Kauf einer Uhr nicht mitberücksichtigen.60 Zum Sekundärmarktmarkt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen hielt die EU-Kommission fest, dass die Substituierbarkeit zwischen Reparaturdienstleistungen verschiedener Marken begrenzt sei, da die Reparatur und der Unterhalt von Prestigeuhren oftmals markenspezifische Ersatzteile, markenspezifische Reparaturausrüstung und markenspezifisches technisches Wissen benötige. Die Untersuchung weise deshalb darauf hin, dass es möglicherweise mehrere getrennte Märkte für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen gebe, wobei diese grundsätzlich auf eine bestimmte Uhrenmarke beschränkt seien.61

51 Vgl. auch Fn 48.

52 Das Sekretariat bzw. die WEKO haben sich bis jetzt in mehreren Verfahren mit der Systemmarkttheorie beschäftigt: RPW 2020/4a, 1603, Service Après-Vente für Uhren; RPW 214/2, 353, Netzwerkgeräte Cisco Systems; RPW 2011/1, 77, Service- und Wartungsabonnemente für Aufzüge; RPW 2010/3, 435, SAP Wartungspreiserhöhung; RPW 2006/4, 601, Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multiplay AG; RPW 2003/4, 732, Tintenstrahldrucker und Tintenpatronen; RPW 2001/3, 492, Ascenseurs; RPW 1999/2, 247, Minolta. Vgl. auch zum Ganzen MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 KG N 175 ff.; MARC AM-STUTZ/MANI REINERT, Erfasst Art. 4 Abs. 2 KG auch die überragende Marktstellung und die relative Marktmacht?, sic! 2005, 631–640; MASSIMO MOTTA, Competition Policy, Theory and Practice, 2004, 111 f.

53 Vgl. RPW 2014/2, 363 Rz 97, Netzwerkgeräte Cisco Systems; RPW 2011/1, 80 Rz 24, Service- und Wartungsabonnemente für Aufzüge; RPW 2010/3, 438 Rz 29, SAP Wartungspreiserhöhung; RPW 2006/4, 610 Rz 78, Einführung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und geplantes Preismodell von Telekurs Multiplay AG.

54 Vgl. RPW 2014/2, 363 Rz 98, Netzwerkgeräte Cisco Systems.

55 Zu erwähnen ist, dass die EU-Kommission ein gleichläufiges Verfahren führte, nämlich das Verfahren COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Watch Repair. Vgl. Fn 59 sowie RPW 2020/4a, 1603 Rz 6, Service Après-Vente für Uhren sowie Rz 62.

56 Vgl. RPW 2020/4a, 1621 Rz 162 ff., Service Après-Vente für Uhren.

57 Vgl. RPW 2020/4a, 1621 Rz 161 und 1622 Rz 164, Service Après-Vente für Uhren.

58 Vgl. RPW 2020/4a, 1621 Rz 160, Service Après-Vente für Uhren.

59 Diese Untersuchung der EU-Kommission behandelte im Wesentlichen dieselbe Thematik wie die Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren. Vgl. hierzu RPW 2020/4a, 1603 Rz 6 sowie 1613 Rz 108 ff., Service Après-Vente für Uhren.

60 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 86 ff., Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1619 Rz 147 ff., Service Après-Vente für Uhren.

61 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 92 ff., Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1619 Rz 147 ff., Service Après-Vente für Uhren.

63. Die Zusammenschlussparteien lehnen die Abgrenzung eines eigenständigen Sekundärmarktes für SAV aus folgenden Gründen ab. Aufgrund dessen marginalen wirtschaftlichen Bedeutung (vgl. Rz 209 und Rz 226; im Gegensatz zum Vertrieb von Prestige- und Luxusuhren) existiere für Herstellerinnen und Einzelhändlerinnen ein eigenständiger Sekundärmarkt für SAV nicht. Prestige- und Luxusuhren seien nicht wartungsintensiv und Revisionen oder Reparaturen über lange Zeit nicht erforderlich.62 Zudem sei der Entscheid über den Kauf einer solchen Uhr geprägt von der Vorstellung, dass ein allfälliger SAV, falls notwendig, von der Herstellerin oder autorisierten Verkaufsstellen nach höchsten Standards erbracht werden könne. Dies sei Teil des Qualitätsmerkmals von Rolex- und Tudor-Uhren, welches für Konsumentinnen und Konsumenten bereits vor dem Kauf eine wichtige Rolle spiele. Die Abgrenzung eines eigenständigen Sekundärmarktes für SAV widerspreche auch den tatsächlichen Marktverhältnissen, denn das Vorliegen eines eigenständigen Sekundärmarktes würde voraussetzen, dass sich ökonomisch betrachtet überhaupt ein Markt bilde, d.h. sich gestützt auf Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage Marktteilnehmer finden, die aufgrund ökonomischer Anreize, SAV erbringen oder nachfragen. Bezüglich SAV komme jedoch kein Angebot zustande. Das bestehende Angebot gehe einzig darauf zurück, dass die Erbringung von SAV durch die autorisierten Einzelhändlerinnen vertraglich verbindlich erklärt werde (vgl. Rz 56), weil dies zum Qualitätsstandard von Rolex- und Tudor-Uhren gehöre. Hierzu ist festzuhalten, dass die Existenz von selbstständigen Uhrmacherinnen und Uhrmachern, die ausserhalb des von der Rolex-Gruppe aufgebauten Netzes an autorisierten Servicezentren SAV anbieten und gemäss Zusammenschlussparteien vermutungsweise in einem signifikanten Ausmass SAV für Rolex- und Tudor-Uhren erbringen würden (vgl. Rz 215 und Rz 231), dem widerspricht. Eine Segmentierung von allfällig bestehenden Märkten für SAV analog zum Primärmarkt, d.h. nach Preisklassen, Technologie oder Herstellungsort (vgl. Rz 41), erweise sich gemäss Zusammenschlussparteien als nicht sachgerecht, weil Konsumentinnen und Konsumenten grundsätzlich SAV nachfragen würden, unabhängig vom Preis, der Technologie oder dem Herstellungsort der Uhr, und der Umfang des SAV individuell abgestimmt werden müsse.

64. Im Bereich des SAV für Uhren wird die in der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren provisorisch vorgenommene Marktabgrenzung, welche der Praxis der EU-Kommission entspricht, übernommen. Für die nachfolgende Analyse der Wettbewerbsverhältnisse wird somit von eigenständigen markenabhängigen Sekundärmärkten ausgegangen und ein (Sekundär-)Markt für SAV an Rolex-Uhren sowie ein (Sekundär-)Markt für SAV an Tudor-Uhren betrachtet. Es kann offenbleiben, ob diese Märkte allenfalls nach weiteren Kriterien analog zum Primärmarkt (Markt für den Einzelhandel mit Uhren; vgl. Rz 41) zu segmentieren wären.

B.4.1.2.6 Ersatzteile für Uhren

65. Die Rolex-Gruppe stellt Ersatzteile für den SAV für Rolex- und Tudor-Uhren her (vgl. Rz 3). Die von der Rolex-Gruppe hergestellten Ersatzteile werden für die Erbringung des SAV im eigenen Haus selbst verwendet

oder an die Servicezentren, die für die Erbringung des SAV autorisiert sind, geliefert.

66. Ersatzteile werden von Erbringern von SAV für die entsprechenden SAV-Arbeiten an Uhren nachgefragt. Diese bilden somit die Marktgegenseite der Herstellerinnen und Lieferantinnen von Ersatzteilen. Die Nachfrage der Erbringer von SAV nach Ersatzteilen orientiert sich dabei jedoch am Nachfrageverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten (abgeleitete Nachfrage), die SAV für ihre gekauften Uhren nachfragen, weshalb dieses auch hier Ausgangspunkt für die sachliche Marktabgrenzung ist (vgl. Rz 58).63

67. Wie bereits ausgeführt, sind Ersatzteile ein typisches Beispiel für ein Sekundärprodukt, da diese erst nach dem Kauf des primären Produktes, vorliegend die Uhr, nachgefragt werden (vgl. Rz 59). Gemäss der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren ist von eigenständigen hersteller- bzw. markenabhängigen Sekundärmärkten für Ersatzteile (bzw. für SAV) auszugehen, welche zusätzlich nach den für den Primärmarkt (Uhrenmarkt) angewandten Segmentierungskriterien weiter unterteilt werden könnten (vgl. Rz 59 ff.).64

68. Auch die EU-Kommission ging in der Untersuchung Watch Repair65 davon aus, dass die Sekundärmärkte für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sowie Ersatzteile eigenständige Märkte darstellen (vgl. Rz 62).66 Betreffend den Sekundärmarkt für Ersatzteile kam die EU-Kommission zum vorläufigen Schluss, dass mehrere getrennte Märkte für Ersatzteile bestehen, wobei diese grundsätzlich auf eine bestimmte Uhrenmarke beschränkt seien, da Ersatzteile aufgrund unterschiedlicher Grösse und unterschiedlichem Design nicht zwischen Uhrenmarken austauschbar seien und, selbst wenn eine Substitution möglich sei, Konsumentinnen und Konsumenten Originalersatzteile vorziehen würden, um den Wert der Prestigeuhr zu erhalten.67

69. Die Zusammenschlussparteien lehnen die Abgrenzung eines eigenständigen Sekundärmarktes für Ersatzteile ab. Vielmehr halten sie dafür, dass die Lieferung von Ersatzteilen aufgrund deren untergeordneten Bedeutung68 nicht als eigenständiger Markt abgegrenzt wird, sondern dem Primärmarkt, dem Herstellungsmarkt, zugeordnet wird. Auch die Annahme verschiedener markenabhängiger Sekundärmärkte für Ersatzteile lehnen die Zusammenschlussparteien ab. Es treffe zwar zu, dass Ersatzteile je nach Uhrenmarke oder -herstellerin

62 Rolex empfiehlt eine Wartung einer Rolex-Uhr alle 10 Jahre. Vgl. <https://www.rolex.com/de/watch-care-and-service/faq> (3.5.2024).

63 Vgl. Auch RPW 2020/4a, 1621 Rz 160, Service Après-Vente für Uhren.

64 Vgl. RPW 2020/4a, 1621 Rz 160 ff., Service Après-Vente für Uhren. 65 Vgl. Fn 59.

66 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 86 ff., Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1619 Rz 147 ff., Service Après-Vente für Uhren.

67 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 95 ff., Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1619 Rz 147 ff., Service Après-Vente für Uhren.

68 Gemäss Angaben der Rolex-Gruppe machte im Jahr 2022 der Umsatz mit Ersatzteilen insgesamt einen Anteil von [0-10] % am Gesamtumsatz (CHF […] Mio.) in der Schweiz aus. Der Umsatz mit Ersatzteilen für Rolex-Uhren bzw. für Tudor-Uhren machte einen Anteil von [0-10] % bzw. [0-10] % aus.

kaum austauschbar seien. Allerdings könnten Erbringer von SAV, sollten sie die qualitativen Voraussetzungen für die Autorisierung zum SAV und damit den Erhalt von markenspezifischen Ersatzteilen nicht erfüllen, auf andere Uhrenmarken mit tieferen oder keinen Voraussetzungen ausweichen. Eine weitere Segmentierung allfälliger Ersatzteilmärkte bspw. nach Preisklassen sei zudem nicht sachgerecht, da viele Ersatzteile für sämtliche Uhren einer bestimmten Marke bzw. Herstellerin unabhängig von der Preisklasse verwendet werden könnten, während andere spezifisch für ein bestimmtes Uhrenmodell produziert würden.

70. Im Bereich der Ersatzteile für SAV wird die in der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren provisorisch vorgenommene Marktabgrenzung, welche der Praxis der EU-Kommission entspricht, übernommen. Für die nachfolgende Analyse der Wettbewerbsverhältnisse wird somit von eigenständigen markenabhängigen Sekundärmärkten ausgegangen und ein (Sekundär-)Markt für Ersatzteile für Rolex-Uhren sowie ein (Sekundär-)Markt für Ersatzteile für Tudor-Uhren betrachtet. Es kann offenbleiben, ob diese Märkte allenfalls nach weiteren Kriterien analog zum Primärmarkt (Markt für die Herstellung von Uhren; vgl. Rz 34) zu segmentieren wären.

B.4.1.3 Räumlich relevante Märkte

71. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.3.1 Herstellung von Uhren

72. Gemäss der in der Untersuchung Swatch Group Lieferstopp nicht abschliessend vorgenommenen Marktabgrenzung (vgl. Rz 31) ist der Markt für Uhren weltweit abzugrenzen, da Uhren, insbesondere Swiss made Uhren, weltweit beworben und nachgefragt werden.69

73. Die Zusammenschlussparteien schätzen eine weltweite räumliche Marktabgrenzung als sachgerecht ein. So würden sowohl die Rolex-Gruppe als auch die Bucherer-Gruppe (in Bezug auf ihre Eigenmarke Carl F. Bucherer) eine internationale Preis- und Sortimentspolitik verfolgen.

74. In den bereits erwähnten Zusammenschlussverfahren der EU-Kommission zu Luxusprodukten (vgl. Rz 33) ging diese von zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Märkten für Luxusuhren aus.

75. Nachfolgend werden die Märkte für die Herstellung von Uhren bzw. deren Segmente (vgl. Rz 31 und Rz 34) entsprechend der Praxis der WEKO bei einer weltweiten räumlichen Marktabgrenzung analysiert. Zusätzlich wird dabei eine engere, nationale räumliche Marktabgrenzung betrachtet. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann vorliegend offengelassen werden, da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat.

B.4.1.3.2 Einzelhandel mit neuen Uhren

76. Gemäss Praxis der WEKO wird im Detailhandel davon ausgegangen, dass die räumliche Dimension der Absatzmärkte sowohl lokal als auch national ist. Der Wettbewerb spielt sich auf zwei Ebenen ab: Einerseits

auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufspunkten und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten. Aus Sicht der Konsumentinnen und Konsumenten ist der geographisch relevante Markt lokal. Je nach analysiertem sachlich relevantem Markt (bzw. je nach Produkt, Produktgruppe oder Sortiment) wurden den lokalen Märkten in bisherigen Zusammenschlussverfahren der WEKO unterschiedliche Marktradien zugrunde gelegt. Die wettbewerbsrechtliche Analyse wird zusätzlich auf nationaler Ebene durchgeführt70, denn der nationale Wettbewerb wirkt sich auch auf der lokalen Ebene aus, wenn dichte und flächendeckende Vertriebsnetze in besiedelten Gebieten bestehen und die für den Wettbewerb wichtigen Entscheide der Detailhändlerinnen (Preis- und Aktionspolitik etc.) zentral gefasst werden.71

77. Im Zusammenschlussverfahren Embassy Jewel AG/Nolacas Holding AG hielt die WEKO fest, dass im Unterschied zur Herstellung von Uhren der Verkauf von Uhren an Konsumentinnen und Konsumenten eine höhere Marktnähe aufweise, da hochpreisige Uhren in der Regel eine aufwändige Beratung vor dem Kauf erfordern. Dies wie auch allfällige nationale Luxussteuern oder Zolltarife, die die Preise von Uhren im Hochpreissegment beeinflussen, seien Aspekte, die auf lokale Märkte und einen nationalen Markt im Verkauf von Uhren hindeuten könnten. Die genaue Definition des räumlich relevanten Marktes liess die WEKO letztlich offen.72

78. Die Zusammenschlussparteien sind der Ansicht, dass eine nationale Marktabgrenzung zu eng und wenigstens von einem europaweiten oder internationalen Markt auszugehen sei. Da Uhren Luxusprodukte seien, dürften Kundinnen und Kunden bereit sein, für ein entsprechendes Einkaufserlebnis längere Wegstrecken in Kauf zu nehmen und zumindest schweizweit oder sogar ins Ausland zu reisen. Zudem würden Touristinnen und Touristen im Regelfall innerhalb der Schweiz reisen. Damit stünden die Verkaufsstellen an Touristendestinationen schweizweit miteinander in Wettbewerb. Sollte in räumlicher Hinsicht dennoch von lokalen Märkten ausgegangen werden, so sei aufgrund des Gesagten mindestens ein Marktradius von 40 km anzuwenden.

79. Einerseits sind vorliegend in der Schweiz – bis auf wenige Ausnahmen wie bspw. die Bucherer-Gruppe (vgl. Rz 38) – vor allem kleine und mittlere Uhren-Einzelhändlerinnen tätig (vgl. auch Rz 173), welche über eine bis zwei Verkaufsstellen und nicht über dichte und flächendeckende Vertriebsnetze verfügen. Dies spricht

69 Vgl. RPW 2014/1, 232 Rz 157, Swatch Group Lieferstopp.

70 Teilweise wird die wettbewerbsrechtliche Analyse auch ausschliesslich auf nationaler Ebene durchgeführt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. bspw. RPW 2015/4, 766 Rz 61, Coop/Swisscom.

71 Vgl. zum Ganzen RPW 2021/4, 865 Rz 61 ff., Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG m.w.H.

72 Vgl. RPW 2019/1, 190 Rz 11 f., Embassy Jewel AG/Nolacas Holding AG.

eher für einen weniger stark ausgeprägten Wettbewerb auf nationaler Ebene. Andererseits ist der Kauf einer Uhr, insbesondere einer Luxusuhr, ein nicht alltägliches, sondern vielleicht sogar einmaliges Einkaufserlebnis mit einem hohen Anschaffungswert73, weshalb Konsumentinnen und Konsumenten durchaus bereit sein könnten, auch längere Wegstrecken auf sich zu nehmen. Des Weiteren sind Uhren-Einzelhändlerinnen oft auf Touristinnen und Touristen ausgerichtet, die gemäss Zusammenschlussparteien eine nicht unbedeutende Nachfragegruppe sind,74 und befinden sich deren Verkaufsstellen an typischen Touristendestinationen75 in der Schweiz. Diese Aspekte deuten darauf hin, dass lokale Märkte eher grössere Marktradien aufweisen.

80. Nachfolgend werden die Märkte für den Einzelhandel mit neuen Uhren bzw. deren Segmente (vgl. Rz 41) einerseits bei einer nationalen räumlichen Marktabgrenzung betrachtet und andererseits eine Analyse der lokalen Wettbewerbsverhältnisse unter Anwendung eines Marktradius von 40 km vorgenommen. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann vorliegend aber offengelassen werden, da diese das Ergebnis der vorläufigen Prüfung nicht verändert. Insbesondere kann offengelassen werden, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird, da vorliegendes Zusammenschlussvorhaben, unabhängig des angewandten Marktradius, nur in einem lokalen Markt zu einer Marktanteilsaddition führt (vgl. Rz 120).

B.4.1.3.3 Einzelhandel mit Gebrauchtuhren

81. Hinsichtlich der räumlichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren gelten grundsätzlich die Erwägungen zur räumlichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit neuen Uhren entsprechend (vgl. Rz 76 ff.). Indes besteht beim Einzelhandel mit Gebrauchtuhren die Besonderheit, dass Konsumentinnen und Konsumenten solche Uhren vermehrt über Online-Shops beziehen und damit ein Verkaufsstandort – auch betreffend Uhren im Hochpreis- oder Luxussegment – nicht gleichermassen bedeutsam ist, insbesondere dann, wenn die Echtheit und Funktionsfähigkeit der Uhr mittels Zertifikat garantiert ist und eine Rückgabemöglichkeit besteht.76 Zudem ist anzunehmen, dass Käuferinnen und Käufer von Gebrauchtuhren ganz bestimmte Modelle suchen und daher – insbesondere bei Uhren im Hochpreis- oder Luxussegment – bereit sind, für eine Besichtigung der gesuchten Uhr weitere Wegstrecken in Kauf zu nehmen.77 Bei günstigen Gebrauchtuhren wird der stationäre Handel noch weniger von Bedeutung sein.

82. Die vorstehenden Erwägungen sprechen für eine mindestens schweizweite Abgrenzung des Marktes bzw. der Märkte im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren. Die definitive räumliche Marktabgrenzung kann jedoch auch hier mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden. Denn bei keiner hypothetisch möglichen Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren liegen betroffene Märkte vor (vgl. Rz 48 und Rz 121 ff.).

B.4.1.3.4 Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren

83. Soweit Einzelhändlerinnen von Gebrauchtuhren Zertifizierungsleistungen nicht selbst erbringen (Händler-CPO-Garantie), sondern diese für Gebrauchtuhren spezifischer Marken bei den Uhrenherstellerinnen oder anderen Anbieterinnen einkaufen, ist davon auszugehen, dass der Markt zumindest die ganze Schweiz umfasst. Denn die Einzelhändlerinnen von Gebrauchtuhren fragen solche Leistungen jedenfalls nicht lokal nach, sondern es ist mit Blick auf die im Verhältnis zum Wert der zu zertifizierenden Uhr vergleichsweise geringen Transportkosten anzunehmen, dass die zu zertifizierenden Gebrauchtuhren an die Anbieterinnen von CPO-Garantien in der ganzen Schweiz oder sogar im Ausland gesendet werden können.

84. Auch im Hinblick auf die Erbringung von Zertifizierungsleistungen kann die definitive räumliche Marktabgrenzung mangels Einflusses auf das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung offengelassen werden (vgl. Rz 124 ff.).

B.4.1.3.5 Service Après-Vente (SAV) für Uhren

85. Die Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren äusserte sich nicht zur räumlichen Marktabgrenzung der Märkte für SAV.78 Die EU-Kommission hielt in der Untersuchung Watch Repair79 fest, dass die Märkte für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen (vgl. Rz 62) lokal abzugrenzen seien, da die Nähe der Werkstatt wichtig für die Konsumentin und den Konsumenten sei. Die EU-Kommission liess die genaue räumliche Marktabgrenzung jedoch offen.80

86. Gemäss Zusammenschlussparteien ist in räumlicher Hinsicht mindestens von nationalen Märkten auszugehen. Eine Abgrenzung von regionalen Märkten sei nicht sinnvoll, da es für die Erbringung von SAV nicht zwingend sei, dass Konsumentinnen und Konsumenten ein Servicezentrum aufsuchen. Eine persönliche Beratung sei in der Regel nicht erforderlich, vielmehr könnten Konsumentinnen und Konsumenten SAV auch über Distanz durch den Versand der Uhr nachfragen. Zudem sei eine Uhr im Luxussegment ein nicht alltägliches Gut mit hoher Qualität und damit tiefer Fehleranfälligkeit.81

73 Je höher der Anschaffungswert eines Produktes, desto eher ist die Konsumentin oder der Konsument bereit, einen längeren Anfahrtsweg auf sich zu nehmen. Vgl. RPW 2008/3, 485 Rz 121, Coop/Fust; RPW 2002/3, 512 Rz 35, Coop/EPA; RPW 1997/3, 369 Rz 25, Migros/Globus.

74 Vgl. RPW 2019/1, 190 Rz 11, Embassy Jewel AG/Nolacas Holding AG.

75 So befinden sich Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe bspw. in Skidestinationen wie Crans-Montana, Zermatt oder St. Moritz oder auf dem Titlis in Engelberg (vgl. Rz 120).

76 Vgl. Boston Consulting Group, Luxury Preowned Watches, Your Time Has Come, vom 9.3.2023; Deloitte, The Deloitte Swiss Watch Industry Study 2023, S. 33 ff., <https://www2.deloitte.com/content/ dam/Deloitte/ch/Documents/consumer-business/ch-deloitte-swiss-watch-industry-study-2023_EN.pdf> (3.5.2024). 77 Vgl. Nachweise in Fn 76.

78 Vgl. RPW 2020/4a, 1620 Rz 153, Service Après-Vente für Uhren. 79 Vgl. Fn 59.

80 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 94, Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1620 Rz 150, Service Après-Vente für Uhren. 81 Vgl. Fn 62.

87. Die Tatsachen, dass die Rolex-Gruppe von ihren autorisierten Einzelhändlerinnen verlangt, dass diese auch als autorisiertes Servicezentrum tätig sind, und es Service Pick-up Points für Tudor-Uhren gibt, um ein breites Netz an Servicezentren sicherzustellen und damit eine rasche Verfügbarkeit und Ansprechbarkeit zu gewährleisten (vgl. Rz 56), deuten auf lokale Märkte für SAV hin. Zudem zeigt die durchgeführte Marktbefragung (vgl. Rz 8), dass 13 bzw. 17 Einzelhändlerinnen, die als Servicezentrum für Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisiert sind, zwar die Möglichkeit anbieten, eine Rolex- bzw. Tudor-Uhr direkt an sie einzuschicken (ohne Besuch des Servicezentrums), diese von Konsumentinnen und Konsumenten aber praktisch nicht genutzt wird (vgl. Rz 242 f. und Rz 250).

88. Somit wird, analog zum Einzelhandel mit neuen Uhren, davon ausgegangen, dass die räumliche Dimension der Märkte für SAV sowohl national als auch lokal ist und von einem Marktradius der lokalen Märkte von 40 km ausgegangen. Für die grundlegenden Ausführungen zur räumlichen Marktabgrenzung im Bereich Detailhandel sei auf die obige Rz 76 verwiesen. Da eine Luxusuhr ein nicht alltägliches, sondern vielleicht nur einmal gekauftes Produkt mit hohem Anschaffungswert ist, dürften Konsumentinnen und Konsumenten angesichts der bereits beim Kauf der Uhr getätigten hohen Investition durchaus bereit sein, auch längere Wegstrecken auf sich zu nehmen, um ihre Uhr warten und reparieren zu lassen. Dies weist darauf hin, dass lokale Märkte auch grössere Marktradien aufweisen könnten.

89. Nachfolgend werden die Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren (vgl. Rz 64) einerseits bei einer nationalen räumlichen Marktabgrenzung betrachtet und andererseits eine Analyse der lokalen Wettbewerbsverhältnisse unter Anwendung eines Marktradius von 40 km vorgenommen. Die genaue räumliche Marktabgrenzung kann vorliegend aber offengelassen werden, da diese das Ergebnis der vorläufigen Prüfung nicht verändert. Insbesondere kann offengelassen werden, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird, da vorliegendes Zusammenschlussvorhaben, unabhängig des angewandten Marktradius, nur in einem lokalen Markt zu einer Marktanteilsaddition führt (vgl. Rz 149 f.).

B.4.1.3.6 Ersatzteile für Uhren

90. Die Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren äusserte sich nicht zur räumlichen Marktabgrenzung der Märkte für Ersatzteile für Uhren.82 Die EU-Kommission hielt in der Untersuchung Watch Repair83 fest, dass die Märkte für Ersatzteile zumindest den EWR umfassen, da die Transportkosten tief seien und Ersatzteile zwischen Ländern gehandelt und versandt würden. Die genaue räumliche Marktabgrenzung liess die EU-Kommission jedoch offen.84

91. Laut den Zusammenschlussparteien sind allfällige Ersatzteilmärkte global abzugrenzen, da die Uhrenherstellerinnen ihre Ersatzteile global absetzen.

92. Vorliegend ist eine abschliessende Festlegung der räumlichen Marktabgrenzung der Ersatzteilmärkte nicht notwendig, da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis der vorläufigen Prüfung hat (vgl. Rz 151 ff.).

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

93. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

94. Nachfolgend werden die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte dargestellt (vgl. Rz 95 ff.) und einer Analyse unterzogen (vgl. Rz 155 ff.).

B.4.2.1 Betroffene Märkte

95. Die Darstellung der vom Zusammenschluss betroffenen Märkte erfolgt gegliedert nach den Bereichen Herstellung von Uhren, Einzelhandel mit neuen Uhren, Einzelhandel mit Gebrauchtuhren, Erbringung von Zertifizierungsdienstleistungen für Gebrauchtuhren, Erbringung von SAV für Uhren sowie Herstellung von Ersatzteilen für Uhren.

B.4.2.1.1 Herstellung von Uhren

96. Die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen basieren auf Angaben der Zusammenschlussparteien. Sie haben für die Markanteilsberechnungen die Erstellung eines ökonomischen Gutachtens in Auftrag gegeben. Als Datengrundlage für die Marktanteilsberechnungen wurden im ökonomischen Gutachten die regelmässigen Berichte des Investmentbanking- und Wertpapierhandelsunternehmens Morgan Stanley zur Schweizer Uhrenindustrie85 sowie die vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH)86 erstellte Statistik zu den Schweizer Uhrenexporten verwendet.

97. Nachfolgende Tabelle 2 zeigt die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen im unteren Preissegment (VP ≤ CHF 3'00087) sowie im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von Uhren (vgl. Rz 34) für das Jahr 2022 sowohl bei einer weltweiten als auch bei einer engeren nationalen räumlichen Marktabgrenzung.

82 Vgl. RPW 2020/4a, 1620 Rz 153, Service Après-Vente für Uhren. 83 Vgl. Fn 59.

84 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 97, Watch Repair wie auch RPW 2020/4a, 1620 Rz 151, Service Après-Vente für Uhren.

85 Morgan Stanley Research, Swiss Watches, Bericht "Sixth Annual Swiss Watcher" vom 28.3.2023, Bericht "The Magnificent Seven" vom 7.3.2022, Bericht "King Rolex" vom 8.3.2021.

86 Vgl. FH, <https://www.fhs.swiss/eng/homepage.html> (3.5.2024). Die Statistiken der FH zu den Uhrenexporten werden teilweise auf deren Homepage publiziert. 87 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 3'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

Tabelle 2: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für die Herstellung von Uhren, welt- und schweizweit, 2022

Unternehmen

Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für die Herstellung

von Uhren, 2022 unteres Preissegment

(VP ≤CHF 3'0002)

oberes Preissegment

(VP > CHF 3'0002)

weltweit schweizweit weltweit schweizweit

Rolex-Gruppe [0-10] % [0-10] % [30-40] % [20-30] %

Bucherer-Gruppe [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %

kumuliert [0-10] % [0-10] % [30-40] % [20-30] %

Konkurrentinnen1 [90-100] % [90-100] % [60-70] % [70-80] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 96).

Hinweise:

1 Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich (vgl. jedoch Rz 103 und Rz 165).

2 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 3'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

98. In Bezug auf das untere Preissegment des weltweiten Marktes für die Herstellung von Uhren ist darauf hinzuweisen, dass die Bucherer-Gruppe im Jahr 2022 einen Marktanteil von [0-10] % aufwies, […], weshalb ein […] Umsatz resultierte. In den Jahren 2021 und 2020 wies die Bucherer-Gruppe im genannten Preissegment einen Marktanteil von jeweils [0-10] % auf, was in einem kumulierten Marktanteil der Zusammenschlussparteien von [0-10] % bzw. [0-10] % für die entsprechenden Jahre resultiert.

99. Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, ist einzig das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von Uhren sowohl bei einer weltweiten als auch bei einer nationalen räumlichen Marktabgrenzung ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.

100. Wie bereits ausgeführt (vgl. Rz 34), wird die Wettbewerbsanalyse entsprechend der Praxis der WEKO auch bei einer engeren sachlichen Marktabgrenzung, d.h. einer zusätzlichen Segmentierung nach den Differenzierungsmerkmalen Technologie und Herstellungsort, vorgenommen. In Tabelle 3 werden daher die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen im unteren Preissegment (VP ≤ CHF 3'000) sowie im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren für das Jahr 2022 sowohl bei einer weltweiten wie auch bei einer engeren nationalen räumlichen Marktabgrenzung ausgewiesen.

Tabelle 3: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren, welt- und schweizweit, 2022

Unternehmen

Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für die Herstellung von

mechanischen Swiss made Uhren, 2022 unteres Preissegment

(VP ≤ CHF 3'0002)3

oberes Preissegment

(VP > CHF 3'0002)

weltweit schweizweit weltweit schweizweit

Rolex-Gruppe ≤ [10-20] % ≤ [0-10] % [30-40] % [20-30] %

Bucherer-Gruppe [0-10] % ≤ [0-10] % [0-10] % [0-10] %

kumuliert ≤ [10-20] % ≤ [0-10] % [30-40] % [20-30] %

Konkurrentinnen1 > [80-90] % > [90-100] % [60-70] % [70-80] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 96).

Hinweise:

1 Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich. (vgl. jedoch Rz 103 und Rz 165).

2 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 3'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

3 Die Angabe präziserer Marktanteile im unteren Preissegment ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich.

101. Betreffend das untere Preissegment des weltweiten Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren ist auf Rz 98 zu verweisen. In den Jahren 2021 und 2020 wies die Bucherer-Gruppe im genannten Preissegment einen Marktanteil von jeweils ≤ [0-10] % auf, was in einem kumulierten Marktanteil der Zusammenschlussparteien von ≤ [10-20] % bzw. ≤ [10-20] % resultiert.

102. Tabelle 3 zeigt, dass auch bei einer engeren sachlichen Marktabgrenzung einzig das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren, unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung, ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist.

103. Der Vollständigkeit halber soll auch die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche Segmentierung in ein Massenmarktsegment (VP < CHF 1'00088) sowie ein Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000) mitberücksichtigt werden (vgl. Rz 35). Die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen im Luxussegment des Marktes für die Herstellung von Uhren werden für das Jahr 2022 in nachfolgender Tabelle 4 aufgeführt, und zwar sowohl bei einer weltweiten als auch bei einer engeren nationalen räumlichen Marktabgrenzung.

Tabelle 4: Marktanteile (umsatzbasiert) im Luxussegment des Marktes für die Herstellung von Uhren, welt- und schweizweit, 2022

Unternehmen

Marktanteile (umsatzbasiert) im Luxussegment (VP ≥ CHF 1'0001) des Marktes für die Herstellung von

Uhren, 2022

weltweit schweizweit

Rolex-Gruppe [30-40] % [20-30] %

Bucherer-Gruppe [0-10] % [0-10] %

kumuliert [30-40] % [20-30] %

Richemont [10-20] % [20-30] %

Swatch Group [10-20] % [10-20] %

LVMH [0-10] % [0-10] %

Patek Philippe [0-10] % [0-10] %

Audemars Piguet [0-10] % [0-10] %

Weitere Konkurrentinnen [10-20] % [20-30] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 96).

Hinweise: 1 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 1'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

88 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 1'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

104. Auch bei Anwendung einer preislichen Segmentierung gemäss Zusammenschlussparteien ist das obere Preissegment, das Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000), des Marktes für die Herstellung von Uhren sowohl bei einer weltweiten als auch bei einer engeren nationalen räumlichen Marktabgrenzung als betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren. Im Massenmarktsegment (VP < CHF 1'000) des Marktes für die Herstellung von Uhren sind weder die Rolex-Gruppe noch die Bucherer-Gruppe aktiv, da sie keine Uhren mit einem Verkaufspreis von unter CHF 1'000 herstellen (vgl. Rz 28 f.).

105. Schliesslich ist zu erwähnen, dass laut Angaben der Zusammenschlussparteien die Bucherer-Gruppe auf dem Markt für die Herstellung von Quarzuhren, unabhängig von allfälligen weiteren Segmentierungen des Marktes und unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung, keinen Marktanteil von 30 % oder mehr erreicht.89 Die Rolex-Gruppe ist, wie bereits erwähnt, nicht in der Produktion von Quarzuhren tätig (vgl. Rz 28). Damit liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

106. Zusammenfassend ist einzig das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des Herstellungsmarktes, unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung (alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend) und der räumlichen Marktabgrenzung (weltweit oder schweizweit), ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Bei Anwendung einer preislichen Segmentierung gemäss Zusammenschlussparteien stellt ebenfalls nur das obere Preissegment, das Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000), des Marktes für die Herstellung von Uhren, unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung (weltweit oder schweizweit), einen betroffenen Markt dar.

B.4.2.1.2 Einzelhandel mit neuen Uhren

107. Da wie bereits ausgeführt die geographische Dimension der Märkte für den Einzelhandel mit neuen Uhren bzw. deren Segmente sowohl national als auch lokal ist (vgl. Rz 76 ff.), werden in der Folge in einem ersten Schritt die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte auf nationaler Ebene dargestellt (vgl. Rz 109 ff.). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematische lokale Märkte bestehen (vgl. Rz 119 f.).

108. Bezüglich der Datengrundlage für die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen kann auf die Ausführungen in Rz 96 verwiesen werden.

Nationale Ebene

109. In Tabelle 5 werden die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen im unteren Preissegment (VP ≤ CHF 3'00090) sowie im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren (vgl. Rz 41) für das Jahr 2022 ausgewiesen.

110. Betreffend das untere Preissegment ist darauf hinzuweisen, dass die Rolex-Gruppe in der Schweiz einzig Rolex-Uhren in ihrer Verkaufsstelle in Genf (Rolex-Flagshipstore) verkauft. Rolex-Uhren sind ab einem Verkaufspreis von ca. CHF 5'300 im Handel erhältlich (vgl. Rz 28 und Rz 37). Die Rolex-Gruppe ist somit im unteren Preissegment des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren nicht tätig.

Tabelle 5: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für den Einzelhandel mit Uhren, Schweiz, 2022

Unternehmen

Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für den Einzelhandel mit Uhren,

Schweiz, 2022 unteres Preissegment

(VP ≤CHF 3'0002)

oberes Preissegment

(VP > CHF 3'0002)

Rolex-Gruppe

0 % [0-10] %

Bucherer-Gruppe [0-10] % [20-30] %

kumuliert [0-10] % [20-30] %

Konkurrentinnen1 [90-100] % [70-80] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 108).

Hinweise:

1 Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich (vgl. jedoch Rz 173).

2 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 3'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

111. Gemäss Tabelle 5 ist nur das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren als betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren.

89 Vgl. hierzu auch Fn 17.

90 Vgl. Fn 87.

112. Den in Tabelle 6 ausgewiesenen Marktanteilen liegt eine engere sachliche Marktabgrenzung, d.h. eine zusätzliche Segmentierung nach den Differenzierungsmerkmalen Technologie und Herstellungsort (vgl. Rz 41), entsprechend der Praxis der WEKO zugrunde. Tabelle 6 zeigt somit die umsatzbasierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien sowie deren Konkurrentinnen im unteren Preissegment (VP ≤ CHF 3'000) und im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren für das Jahr 2022. Betreffend das untere Preissegment ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Rolex-Gruppe in diesem nicht tätig ist (vgl. Rz 110).

Tabelle 6: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren, Schweiz, 2022

Unternehmen Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für den Einzelhandel mit

mechanischen Swiss made Uhren, Schweiz, 2022

unteres Preissegment

(VP ≤CHF 3'0002)3

oberes Preissegment

(VP > CHF 3'0002)

Rolex-Gruppe

0 % [0-10] %

Bucherer-Gruppe ≈ [0-10] % [20-30] %

kumuliert ≈ [0-10] % [20-30] %

Konkurrentinnen1 ≈ [90-100] % [70-80] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 108).

Hinweise:

1 Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich (vgl. jedoch Rz 173).

2 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 3'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

3 Die Angabe präziserer Marktanteile im unteren Preissegment ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich.

113. Tabelle 6 zeigt somit, dass auch bei einer engeren sachlichen Marktabgrenzung einzig das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren als betroffen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren ist.

114. Mitberücksichtigt wird zudem auch die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche

Segmentierung in ein Massenmarktsegment (VP < CHF 1'00091) sowie ein Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000; vgl. Rz 42). Tabelle 7 zeigt die umsatzbasierten Marktanteile der Zusammenschlussparteien sowie deren Konkurrentinnen im Luxussegment des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren für das Jahr 2022.

Tabelle 7: Marktanteile (umsatzbasiert) im Luxussegment des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren, Schweiz, 2022

Unternehmen Marktanteile (umsatzbasiert) im Luxussegment (VP ≥ CHF 1'0002) des

Marktes für den Einzelhandel mit Uhren, Schweiz, 2022

Rolex-Gruppe [0-10] %

Bucherer-Gruppe [10-20] %

kumuliert [10-20] %

Konkurrentinnen1 [80-90] %

Quelle: Angaben der Zusammenschlussparteien (vgl. Rz 108).

Hinweise:

1 Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich (vgl. jedoch Rz 173).

2 Zur Marktanteilsberechnung wurde ein Schwellenwert von EUR 1'000 verwendet. Im Jahr 2022 betrug der Wechselkurs zwischen CHF und EUR 1.0047.

91 Vgl. Fn 88.

115. Wird eine preisliche Segmentierung gemäss Zusammenschlussparteien angewendet, so ist das obere Preissegment, das Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000), des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren als betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren (vgl. Tabelle 7). Im Massenmarktsegment (VP < CHF 1'000) ist einzig die Bucherer-Gruppe in geringem Ausmass tätig (vgl. Fn 25 sowie Rz 110). Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien erreicht die Bucherer-Gruppe im Massenmarktsegment des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren keinen Marktanteil von 30 % oder mehr, womit das Massenmarktsegment kein im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffener Markt darstellt.

116. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass laut Angaben der Zusammenschlussparteien die Bucherer-Gruppe auf dem Markt für den Einzelhandel mit Quarzuhren, unabhängig von allfälligen weiteren Segmentierungen des Marktes und unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung, keinen Marktanteil von 30 % oder mehr erreicht. Die Rolex-Gruppe verkauft keine Quarzuhren. Damit liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

117. Schliesslich ist zu ergänzen, dass gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien die Bucherer-Gruppe auf dem Markt für den Einzelhandel mit nicht Swiss made Uhren, unabhängig von allfälligen weiteren Segmentierungen des Marktes und unabhängig von der räumlichen Marktabgrenzung, keinen Marktanteil von 30 % oder mehr erreicht. Rolex verkauft einzig die selbst hergestellten Uhren der Marken Rolex und Tudor und damit keine nicht Swiss made Uhren. Damit liegt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor.

118. Zusammenfassend ist einzig das obere Preissegment (VP > CHF 3'000) des Einzelhandelsmarktes auf nationaler Ebene, unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung (alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend), ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Bei Anwendung einer preislichen Segmentierung gemäss Zusammenschlussparteien stellt ebenfalls das obere Preissegment, das Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000), des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren auf nationaler Ebene ein betroffener Markt dar.92

Lokale Ebene

119. Daten über Marktvolumen und Marktanteile in den lokalen Märkten sind gemäss Zusammenschlussparteien nicht verfügbar. Um möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematische lokale Märkte zu bestimmen, werden nachfolgend deshalb diejenigen lokalen Märkte identifiziert, in welchen beide Zusammenschlussparteien aktiv sind und somit Marktanteilsadditionen entstehen.93

120. Die Rolex-Gruppe ist nur in geringem Ausmass selbst im Einzelhandel tätig und verfügt in der Schweiz nur über eine Verkaufsstelle in Genf, in welcher einzig die von ihr hergestellten Rolex-Uhren verkauft werden (vgl. Rz 37). Die Bucherer-Gruppe betreibt in der Schweiz 35 Verkaufsstellen, in welchen sie Uhren verschiedenster Marken, darunter Rolex, Tudor und die Eigenmarke Carl F. Bucherer, verkauft (vgl. Rz 38). Diese Verkaufsstellen befinden sich in den Regionen Basel, Bern, Crans-Montana, Engelberg (Titlis), Interlaken, Genf, Lausanne, Locarno, Lugano, Luzern, St. Gallen, St. Moritz, Zermatt und Zürich. Damit entsteht durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig im Raum Genf eine Marktanteilsaddition, und zwar unabhängig davon, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird. Der lokale Markt Genf wird nachfolgend einer detaillierten wettbewerbsrechtlichen Analyse unterzogen (vgl. Rz 175 f.).94

B.4.2.1.3 Einzelhandel mit Gebrauchtuhren

121. Zunächst ist festzuhalten, dass im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren – anders als im Bereich des Einzelhandels mit neuen Uhren (vgl. Rz 109 ff.) – eine Marktanteilsaddition ausgeschlossen ist, da die Rolex-Gruppe nicht im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren tätig ist (vgl. Rz 46). Damit ist massgebend, ob die Bucherer-Gruppe im relevanten Markt bzw. in den relevanten Märkten betreffend den Einzelhandel mit Gebrauchtuhren einen Marktanteil von 30 % oder mehr haben könnte.

122. Die Bucherer-Gruppe verfügt im Bereich des Einzelhandels mit neuen Uhren bei keiner denkbaren nationalen Marktabgrenzung über einen Marktanteil von 30 % oder mehr (vgl. Rz 109 ff.). Mit Blick auf die nachstehenden Überlegungen ist nicht anzunehmen, dass dies im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren anders sein könnte. Bis 2019 war die Bucherer-Gruppe nicht im Bereich des Verkaufs von Gebrauchtuhren tätig. Sie lancierte den neuen Geschäftszweig erst nach der Übernahme der amerikanischen Händlerin Tourneau LLC durch die Bucherer-Gruppe. Noch heute bezeichnet die Bucherer-Gruppe den Verkauf von neuen Uhren als ihr wichtigstes Geschäftsfeld. Der weltweite Umsatz der Bucherer-Gruppe mit dem Verkauf von Gebrauchtuhren betrug dementsprechend im Jahr 2022 [0-10] % des geschätzten weltweiten Umsatzes aller Marktteilnehmenden mit dem Verkauf von gebrauchten Luxusuhren im selben Jahr.95 Dass dieser Anteil bei einer Segmentierung des Einzelhandelsmarktes für Gebrauchtuhren nach Preissegmenten, Technologie und/oder Swiss Made und/oder bei einer nationalen Marktabgrenzung 30 %

92 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei einer weiten, den EWR inkl. die Schweiz umfassenden räumlichen Marktabgrenzung, welche gemäss Ansicht der Zusammenschlussparteien sachgerecht wäre (vgl. Rz 78), unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend), keine betroffenen Märkte im Einzelhandel mit Uhren vorliegen. So erreichen die Zusammenschlussparteien bei einer solchen weiten räumlichen Marktabgrenzung nach dem Zusammenschluss kumulierte umsatzbasierte Marktanteile von maximal [0-10] % im oberen und unteren Preissegment des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren bzw. des Marktes für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren sowie im Luxussegment des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren.

93 Vgl. zur Vorgehensweise RPW 2021/4, 872 Rz 90 ff., Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG.

94 Auf eine Analyse von lokalen Märkten, in welchen einzig die Bucherer-Gruppe tätig ist und es somit zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, wird verzichtet, da sich die Wettbewerbsverhältnisse in diesen lokalen Märkten durch den Zusammenschluss nicht verändern. Vgl. hierzu RPW 2021/4, 872 Fn 87, Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG.

oder mehr betragen könnte, ist nicht plausibel. Die Zusammenschlussparteien bestätigen in ihrer Meldung dementsprechend ausdrücklich, dass die Bucherer-Gruppe auch bei einer nationalen Marktabgrenzung keinen Marktanteil von 30 % erreicht.

123. Unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung im Bereich des Einzelhandels mit Gebrauchtuhren ist daher für diesen Bereich festzuhalten, dass keine betroffenen Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen.

B.4.2.1.4 Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren

124. Auch im Markt für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen bzw. allfälligen Marktsegmenten ist eine Marktanteilsaddition ausgeschlossen, da die Bucherer-Gruppe in diesem Bereich nicht tätig ist (vgl. Rz 49). Damit ist zunächst massgebend, ob die Rolex-Gruppe im Bereich der Erbringung von Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren oder allenfalls für gebrauchte Rolex-Uhren einen Marktanteil von 30 % oder mehr haben könnte.

125. Gemäss den Zusammenschlussparteien existieren keine Marktdaten zu einem möglicherweise bestehenden Markt für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren. Soweit von einem mindestens schweizweiten Markt für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren auszugehen wäre, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Rolex-Gruppe über einen Marktanteil von 30 % oder mehr verfügt. Denn die Rolex-Gruppe erbringt Zertifizierungsleistungen für Rolex-Uhren erst seit Dezember 2022 und dies bislang einzig für einen Teil der Einzelhändlerinnen, die Teil ihres selektiven Vertriebssystems sind. Diese Tätigkeit dürfte im Verhältnis zum Gesamtwert der Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren aktuell nicht von allzu grosser Bedeutung sein.96 Aber selbst wenn die Rolex-Gruppe in einem allfälligen mindestens schweizweiten Markt für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen für Gebrauchtuhren ein Marktanteil von 30 % oder mehr hätte, bestünden in vertikaler Hinsicht keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken (vgl. sogleich Rz 126).

126. Soweit von einem mindestens schweizweiten Markt für die Erbringung von Zertifizierungsleistungen für Rolex-Uhren auszugehen wäre, könnte mangels alternativer Anbieterinnen von CPO-Garantien für Rolex-Uhren ein Marktanteil der Rolex-Gruppe von 30 % oder mehr vorliegen. Gleichwohl wird nachfolgend auf diesen Markt nicht weiter eingegangen, da aus den folgenden Gründen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken in vertikaler Hinsicht bestehen. So ist derzeit schon nicht ersichtlich, dass die Rolex-CPO-Garantie für die Einzelhändlerinnen von gebrauchten Rolex-Uhren überhaupt einen bedeutenden Input darstellen könnte. Denn Einzelhändlerinnen von gebrauchten Rolex-Uhren zertifizierten gebrauchte Rolex-Uhren bis zum Einstieg der Rolex-Gruppe in das CPO-Geschäft im Dezember 2022 üblicherweise selbst.97 Diese Zertifizierungsmöglichkeit besteht für die Einzelhändlerinnen nach wie vor und sie wird auch entsprechend praktiziert.98 Den Einzelhändlerinnen von gebrauchten Rolex-Uhren standen und stehen also bewährte Alternativen zu einer Rolex-CPO-

Garantie zur Verfügung. Aber selbst wenn die Rolex-CPO-Garantie für die Einzelhändlerinnen von gebrauchten Rolex-Uhren einen bedeutenden Input darstellen würde, stünde nicht zu befürchten, dass sie diese einzig der Bucherer-Gruppe zur Verfügung stellt und so andere Einzelhändlerinnen von gebrauchten Rolex-Uhren benachteiligt. Ein solcher Exklusivverkauf der Rolex-CPO-Garantie an die Bucherer-Gruppe wäre interessenswidrig. Denn die Rolex-CPO-Garantie soll namentlich einen Anreiz setzen, gebrauchte Rolex-Uhren vermehrt über offizielle Rolex-Einzelhändlerinnen zu verkaufen bzw. bei ihnen einzukaufen.99 Dies macht eine Ausweitung des CPO-Programms auf möglichst viele Einzelhändlerinnen des selektiven Vertriebssystems der Rolex-Gruppe erforderlich. Dementsprechend hat die Rolex-Gruppe ihr CPO-Programm seit der Lancierung des Programms im Dezember 2022 auf zahlreiche Einzelhändlerinnen, [darunter auch einige Händlerinnen, die online CPO-Uhren verkaufen], ausgeweitet.100

B.4.2.1.5 Service Après-Vente (SAV) für Uhren

127. Die in den nachfolgenden Tabellen aufgeführten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen sind Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Zusammenschlussparteien sowie Angaben der zum SAV an Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen, welche im Rahmen einer Marktbefragung zur Klärung der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich des SAV für Uhren befragt wurden (vgl. Rz 8).

128. Daher werden an dieser Stelle zuerst einige Ausführungen zur durchgeführten Marktbefragung (vgl. Rz 129 ff.) sowie Anmerkungen zu den Marktanteilsschätzungen (vgl. Rz 140 ff.) angebracht. Anschliessend werden die vom Zusammenschluss betroffenen Märkte im Bereich des SAV für Uhren auf nationaler Ebene (vgl. Rz 144 ff.) sowie auf lokaler Ebene (vgl. Rz 149 f.) dargestellt, da wie bereits ausgeführt die geographische Dimension der Märkte für SAV sowohl national als auch lokal ist (vgl. Rz 85 ff.).

95 Der Gesamtwert der weltweit verkauften gebrauchten Luxusuhren betrug im Jahr 2022 rund 24 Mrd. Dollar (2021: 22 Mrd. Dollar; 2020: 18 Mrd. Dollar; 2019: 18 Mrd. Dollar).

96 Vgl. Fn 95. Diese Uhren werden üblicherweise mit einer Händler- oder Marken-CPO-Garantie verkauft; vgl. Rz 45 sowie Fn 98. 97 Vgl. etwa Nachweise in Fn 98.

98 Z.B. garantieren die weltweit tätige Plattform Chrono24 sowie die hauptsächlich im weltweiten Online-Handel mit Luxusuhren tätigen Unternehmen Chronext, Watchfinder und Watchbox die Echtheit und die Funktionsfähigkeit der verkauften gebrauchten Uhren; vgl. etwa <https://www.watchtime.net/brands/promotion/top-thema-chrono24-cer tified> (3.5.2024); <https://www.chrono24.ch/about-us.htm> (3.5.2024); <https://www.chronext.ch/ueber-uns> (3.5.2024); <https://www.watch finder.ch/help/purchasing> (3.5.2024); <https://www.thewatchbox.com/ ch/en/authentication/> (3.5.2024). Darüber hinaus bieten z.B. Breitling, Cartier und Audemars Piguet Marken-CPO-Garantien an.

99 Vgl. z. B. <https://www.nzz.ch/wirtschaft/rolex-lanciert-certified-preowned-programm-fuer-gebrauchte-uhren-ld.1714725> (3.5.2024). 100 […].

Marktbefragung

129. Wie bereits ausgeführt, befragte das Sekretariat alle Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen im Zeitraum 2020 bis heute von der Rolex-Gruppe für SAV an Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisiert waren bzw. sind, d.h. insgesamt 27 Einzelhändlerinnen.101 26 der befragten 27 Einzelhändlerinnen haben den Fragebogen sowie inhaltliche Nachfragen des Sekretariats beantwortet (vgl. Rz 8).102

130. Der den Einzelhändlerinnen zugesandte Fragebogen diente der Klärung der Wettbewerbsverhältnisse im Bereich des SAV für Uhren und enthielt in erster Linie Fragen zu deren Tätigkeit in diesem Bereich und den damit erzielten Umsätzen in den Jahren 2020 bis 2022 sowie zu den Auswirkungen des Zusammenschlusses.

131. Von den insgesamt 26 befragten Einzelhändlerinnen haben 15 angegeben, dass ihre Verkaufsstellen als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind. 18 Einzelhändlerinnen haben angegeben, dass insgesamt 21 ihrer Verkaufsstellen als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind. Die Abweichungen zu den Angaben von 14 als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen bzw. Verkaufsstellen und von 22 Einzelhändlerinnen mit 26 als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisierten Verkaufsstellen in Rz 56 resultieren erstens daraus, dass eine befragte Einzelhändlerin aktuell nicht mehr zugelassen ist.103 Zweitens scheint es, als entspreche die Wahrnehmung der Autorisierung als Servicezentrum für Tudor-Uhren der Einzelhändlerinnen nicht der von der Rolex-Gruppe vorgenommenen Autorisierung (vgl. jedoch Rz 132 f.).104 Insbesondere Tudor Service Pick-up Points (vgl. Rz 56) scheinen sich nicht als autorisiertes Servicezentrum wahrzunehmen105, obwohl sie sich gemäss der Rolex-Gruppe so bezeichnen dürften.

132. Von den insgesamt 26 befragten Einzelhändlerinnen nehmen 18 Rolex-Uhren von Konsumentinnen und Konsumenten für SAV entgegen. Darunter sind die 15 Einzelhändlerinnen mit als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierter Verkaufsstelle. Diese führen SAV-Arbeiten an den Rolex-Uhren entweder selbst aus (eigener SAV) oder schicken die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex). Drei Einzelhändlerinnen, die nicht als Servicezentrum für Rolex-Uhren, sondern als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind, nehmen trotzdem Rolex-Uhren entgegen und schicken diese für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex).106

133. 25 Einzelhändlerinnen haben angegeben, dass sie Tudor-Uhren in 29 Verkaufsstellen für SAV annehmen. Die Marktbefragung zeigt, dass – mit einer Ausnahme107 – alle Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen gemäss der Rolex-Gruppe als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind bzw. waren108 (23 Einzelhändlerinnen mit 27 Verkaufsstellen), auch Tudor-Uhren von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennehmen. Drei Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen nicht als Servicezentrum für Tudor-Uhren, sondern als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, nehmen ebenfalls Tudor-Uhren für SAV entgegen.109 Von diesen 25 Einzelhändlerinnen führen 17 SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren selbst aus (eigener SAV) oder schicken die Uhren für die

SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex). Acht Einzelhändlerinnen schicken die entgegengenommenen Tudor-Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex). Anzufügen ist, dass die Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen sog. Tudor Service Pick-up Points (vgl. Rz 56) sind, in der Mehrzahl, d.h. sechs, keine SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren selbst ausführen.110 Von den vier, die selbst SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren ausführen, geben zwei an, dass dieser eigene SAV an Tudor-Uhren jedoch nur der Armbandtausch bzw. nur der Umtausch oder die Anpassung von Armbändern, Einstellungen und Wasserdichtigkeitstests umfasse.

134. Der Umsatz, den die 25 befragten Einzelhändlerinnen (die SAV anbieten; vgl. Fn 107) im Jahr 2022 mit SAV an Uhren aller Marken (Gesamtumsatz mit SAV) erzielten, machte einen Anteil von [0-10] % bis [10-20] % an ihrem jeweiligen Unternehmensumsatz aus.

135. Der Umsatz, den die 18 Einzelhändlerinnen, die Rolex-Uhren für SAV entgegennehmen, im Jahr 2022 mit SAV an Rolex-Uhren erzielten, machte einen Anteil von [0-10] % bis [80-90] % an ihrem jeweiligen Gesamtumsatz mit SAV und einen Anteil von [0-10] % bis [0-10] % an ihrem jeweiligen Unternehmensumsatz aus. Der Umsatzanteil des SAV an Rolex-Uhren ist dabei bei den 15 Einzelhändlerinnen mit für Rolex-Uhren autorisierten Servicezentren […]. Der Umsatz des SAV an Rolex-Uhren machte bei diesen einen Anteil zwischen [0-10] % und [80-90] % am Gesamtumsatz mit SAV und

101 Jeweils zwei der befragten Einzelhändlerinnen gehören zur gleichen Unternehmensgruppe (vgl. Fn 45 und Fn 47); diese wurden jedoch einzeln mit einem separaten Fragebogen befragt. Zwei der befragten Einzelhändlerinnen betreiben aktuell vier bzw. zwei Verkaufsstellen, die als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind (vgl. Fn 47). Diesen beiden Einzelhändlerinnen wurde jeweils nur ein Fragebogen zugestellt.

102 Zwei der befragten Einzelhändlerinnen sind aktuell nicht mehr zugelassene Einzelhändlerinnen für Rolex- und Tudor-Uhren und damit auch nicht mehr für SAV an Rolex- und Tudor-Uhren autorisiert. Diese Einzelhändlerinnen waren gemäss Angaben der Rolex-Gruppe bis am 31.1.2022 bzw. am 30.4.2022 als Servicezentrum für sowohl Rolexals auch Tudor-Uhren autorisiert. Nur eine dieser Einzelhändlerinnen hat den Fragebogen des Sekretariats beantwortet (vgl. Fn 10). Deren Angaben werden in der nachfolgenden Auswertung und Analyse der Antworten berücksichtigt. Vgl. auch Fn 45. 103 Vgl. Fn 102.

104 So haben drei bzw. acht Einzelhändlerinnen angegeben, dass ihre Verkaufsstelle als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert bzw. nicht autorisiert ist, obwohl sie dies gemäss der Rolex-Gruppe nicht sind bzw. sind (vgl. auch Fn 107). Eine Einzelhändlerin hat angegeben, dass nur eine ihrer zwei Verkaufsstellen als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert ist, obwohl beide gemäss der Rolex-Gruppe autorisiert sein sollten (vgl. Fn 101).

105 Sechs Tudor Service Pick-up Points, von welchen es insgesamt 14 gibt, werden nicht als autorisiertes Servicezentrum für Tudor-Uhren angegeben (vgl. auch Fn 107).

106 Gemäss der Rolex-Gruppe liegt es im Ermessen der Einzelhändlerin, ob sie auch Uhren derjenigen Marke entgegennimmt, für die ihre Verkaufsstelle nicht für SAV autorisiert ist (vgl. Rz 56).

107 Eine Einzelhändlerin, deren Verkaufsstelle gemäss der Rolex-Gruppe autorisiertes Servicezentrum für Tudor-Uhren (Tudor Service Pick-up Point) ist, hat angegeben, keine Tudor-Uhren für SAV anzunehmen. Sie hat auch angegeben, überhaupt keinen SAV für Uhren anzubieten und ihre Verkaufsstelle sei nicht als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert. 108 Vgl. Fn 102. 109 Vgl. Fn 106.

110 Sechs Einzelhändlerinnen mit Tudor Service Pick-up Points führen keine SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren selbst aus, vier hingegen schon (vgl. Fn 50 und Fn 107).

zwischen [0-10] % und [0-10] % am Unternehmensumsatz aus. Die drei Einzelhändlerinnen, die zwar nicht als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, aber trotzdem Rolex-Uhren für SAV entgegennehmen, erzielten zwischen [0-10] % und [0-10] % bzw. [0-10] % und [0-10] % des Gesamtumsatzes mit SAV bzw. des Unternehmensumsatzes mit SAV an Rolex-Uhren.

136. Der Umsatz, den die 25 Einzelhändlerinnen, die Tudor-Uhren für SAV entgegennehmen, im Jahr 2022 mit SAV an Tudor-Uhren erzielten, machte einen Anteil von [0-10] % bis [10-20] % an ihrem jeweiligen Gesamtumsatz mit SAV und einen Anteil von [0-10] % bis [0-10] % an ihrem jeweiligen Unternehmensumsatz aus. Die 22 Einzelhändlerinnen mit für Tudor-Uhren autorisierten Servicezentren erzielten zwischen [0-10] % und [10-20] % bzw. [0-10] % und [0-10] % des Gesamtumsatzes mit SAV bzw. des Unternehmensumsatzes mit SAV an Tudor-Uhren. Der Anteil des Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren machte bei den drei Einzelhändlerinnen, die zwar nicht als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind, aber trotzdem Tudor-Uhren für SAV entgegennehmen, einen Anteil von [0-10] % bis [0-10] % am Gesamtumsatz mit SAV und von [0-10] % bis [0-10] % am Unternehmensumsatz aus.

137. Die 18 Einzelhändlerinnen, die Rolex-Uhren für SAV entgegennehmen und die SAV-Arbeiten an diesen entweder selbst ausführen (eigener SAV) oder die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex) schicken, erzielten im Jahr 2022 zwischen [0-10] % bis [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren durch eigenen SAV. Elf der 15 Einzelhändlerinnen mit als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierter Verkaufsstelle erzielten über 60 % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mit eigenem SAV. Die Einzelhändlerinnen, die nicht als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, aber trotzdem Rolex-Uhren entgegennehmen, erzielten [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mittels SAV durch Rolex.

138. Die 25 Einzelhändlerinnen, die Tudor-Uhren für SAV entgegennehmen, erzielten ebenfalls zwischen [0-10] % bis [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren durch eigenen SAV. Neun Einzelhändlerinnen erzielten [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mittels SAV durch Rolex, heisst, sie haben […] entgegengenommenen Uhren an die Rolex-Gruppe geschickt. Vier Einzelhändlerinnen erzielten [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mit eigenem SAV. Der Anteil des eigenen SAV am Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren bewegte sich bei den restlichen Einzelhändlerinnen zwischen [10-20] % bis [80-90] %.

139. Die Bucherer-Gruppe erzielte im Jahr 2022 [0-10] % ihres Unternehmensumsatzes mit SAV an Uhren aller Marken (Gesamtumsatz mit SAV). Der Anteil des Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren machte [50-60] % bzw. [0-10] % am Gesamtumsatz mit SAV bzw. am Unternehmensumsatz aus. Der Anteil des Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren machte einen Anteil von [0-10] % bzw. [0-10] % am Gesamtumsatz mit SAV bzw. am Unternehmensumsatz aus. Die Bucherer-Gruppe erzielte [80-90] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren und [40-50] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mit eigenem SAV.

Marktanteilsschätzungen

140. Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, erbringt die Rolex-Gruppe SAV an Rolex- und Tudor-Uhren, die sie einerseits direkt von Konsumentinnen und Konsumenten (direkter SAV; vgl. Rz 55) und andererseits von Einzelhändlerinnen (indirekter SAV; vgl. Rz 56) erhält, welche die Uhren von Konsumentinnen und Konsumenten entgegengenommen haben. Die Rolex-Gruppe generierte im Jahr 2022 [90-100] % bzw. [0-10] % ihres Gesamtumsatzes mit SAV111 mit SAV an Rolex-Uhren bzw. mit SAV an Tudor-Uhren. [0-10] % des Gesamtumsatzes mit SAV sind gemäss der Rolex-Gruppe nicht eindeutig einer der beiden Marken (Rolex oder Tudor) zuordenbar. Die Rolex-Gruppe erzielte im Jahr 2022 in der Schweiz [50-60] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhr mit direktem SAV und [40-50] % mit indirektem SAV. Der Anteil des Umsatzes mit direktem SAV bzw. des Umsatzes mit indirektem SAV am Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren betrug [50-60] % bzw. [40-50] %.

141. Die Einzelhändlerinnen erbringen SAV an Rolex- und/oder Tudor-Uhren, die sie von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennehmen entweder selbst (eigener SAV) oder schicken diese für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex; vgl. Rz 132 ff.).

142. Wird eine Rolex- oder Tudor-Uhr von einer Einzelhändlerin an die Rolex-Gruppe überwiesen, stellt die Rolex-Gruppe der Einzelhändlerin Rechnung für die erfolgten SAV-Arbeiten. Die Einzelhändlerin wiederum fakturiert diese der Konsumentin oder dem Konsumenten. Es steht dabei laut Rolex-Gruppe im Ermessen der Einzelhändlerin, ob sie hierbei zusätzlich einen Betrag für die Entgegennahme der Uhr verrechnet. Die Marktbefragung (vgl. Rz 8) hat gezeigt, dass die Einzelhändlerinnen in der Regel die Entgegennahme der Uhr zusätzlich verrechnen.

143. Dies bedeutet, dass mit einer Uhr, die eine Einzelhändlerin entgegennimmt und für SAV an die Rolex-Gruppe überweist, sowohl die Rolex-Gruppe als auch die Einzelhändlerin Umsatz generiert. Die Rolex-Gruppe erzielt einen Umsatz mit der Durchführung von SAV an der überwiesenen Uhr, indem sie diese der die Uhr überweisenden Einzelhändlerin verrechnet (Umsatz mit indirektem SAV), und die Einzelhändlerin erzielt einen Umsatz mit der Durchführung von SAV an der überwiesenen Uhr (Umsatz mit SAV durch Rolex), indem sie diese der Konsumentin oder dem Konsumenten weiterverrechnet (Kosten für SAV bei Rolex) und allenfalls zusätzlich einen Betrag für die Entgegennahme der Uhr (Umsatz mit Entgegennahme der Uhr) verrechnet. Damit eine Doppelzählung des Umsatzes mit der Durchführung von SAV an (von Einzelhändlerinnen an die Rolex-Gruppe) überwiesenen Uhren vermieden wird, muss dieser entweder der die Uhr entgegennehmenden Partei (Einzelhändlerin) oder der den SAV an dieser Uhr durchführenden Partei (Rolex-Gruppe) zugerechnet werden.

111 Der Gesamtumsatz mit SAV in der Schweiz machte im Jahr 2022 einen Anteil von [0-10] % des Unternehmensumsatzes aus.

Es ist sachgerecht, den Umsatz mit der Durchführung von SAV an überwiesenen Rolex- und Tudor-Uhren der durchführenden Partei zuzurechnen, da das Entgegennehmen und Überweisen einer Uhr durch die Einzelhändlerin einer Versanddienstleistung ähnlich sind, die keine SAV-Fachkenntnisse benötigt. Dies zeigt sich daran, dass Einzelhändlerinnen teilweise auch Uhren derjenigen Marke entgegennehmen, für die ihre Verkaufsstelle nicht als Servicezentrum autorisiert ist (vgl. Rz 56 und Rz 132 f.), und zahlreiche als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisierte Verkaufsstellen eigentliche Pick-up Points, also Abholstationen sind. Zur Schätzung

der in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Marktanteile wurde der Umsatz mit der Durchführung von SAV an überwiesenen Uhren daher der Rolex-Gruppe zugerechnet.

Betroffene Märkte auf nationaler Ebene

144. In Tabelle 8 werden die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie der weiteren autorisierten Einzelhändlerinnen im schweizweiten Markt für SAV an Rolex-Uhren (vgl. Rz 64) für das Jahr 2022 ausgewiesen.

Tabelle 1: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an Rolex-Uhren, Schweiz, 2022

Unternehmen Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an

Rolex-Uhren, Schweiz, 20221

Rolex-Gruppe [30-40] %

Bucherer-Gruppe [40-50]-[40-50] %

kumuliert [80-90]-[80-90] %

Weitere autorisierte Einzelhändlerinnen [10-20]-[10-20] %

Quelle: Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Zusammenschlussparteien sowie der befragten Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 129).

Hinweise: 1 Die Marktanteilsschätzung wurde sowohl ohne die nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze (vgl. Rz 140) als auch mit den nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze – unter der Annahme, dass diese Umsätze mit SAV an Rolex-Uhren erzielt wurden – durchgeführt und die daraus resultierenden Marktanteile werden teilweise als Spannen angegeben.

145. Tabelle 8 zeigt, dass der schweizweite Markt für SAV an Rolex-Uhren ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist.

146. In Tabelle 9 werden die umsatzbasierten Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie der

weiteren autorisierten Einzelhändlerinnen im Markt für SAV an Tudor-Uhren (vgl. Rz 64) für das Jahr 2022 ausgewiesen.

Tabelle 9: Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an Tudor-Uhren, Schweiz, 2022

Unternehmen Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an

Tudor-Uhren, Schweiz, 20221

Rolex-Gruppe [50-60]-[50-60] %

Bucherer-Gruppe [10-20]-[10-20] %

kumuliert [60-70]-[70-80] %

Weitere autorisierte Einzelhändlerinnen [20-30]-[30-40] %

Quelle: Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Zusammenschlussparteien sowie der befragten Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 129).

Hinweise: 1 Die Rolex-Gruppe kann nicht alle Umsätze mit SAV eindeutig einer der beiden Marken (Rolex oder Tudor) zuordnen (vgl. Rz 140). Deshalb wurde die Marktanteilsschätzung sowohl ohne die nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze als auch mit den nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze – unter der Annahme, dass diese Umsätze mit SAV an Tudor-Uhren erzielt wurden – durchgeführt und die daraus resultierenden Marktanteile als Spannen angegeben.

147. Tabelle 9 zeigt, dass der schweizweite Markt für SAV an Tudor-Uhren ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist.

148. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf nationaler Ebene sowohl der Markt für SAV an Rolex-Uhren wie auch der Markt für SAV an Tudor-Uhren ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist.

Betroffene Märkte auf lokaler Ebene

149. Um zu prüfen, ob möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematische lokale Märkte bestehen, wird analog vorgegangen wie beim Einzelhandel mit neuen Uhren (vgl. Rz 119). Nachfolgend werden somit diejenigen lokalen Märkte identifiziert, in welchen beide Zusammenschlussparteien aktiv sind und somit Marktanteilsadditionen entstehen.112

150. Die Rolex-Gruppe verfügt über zwei eigene offizielle Servicezentren für Rolex-Uhren in der Schweiz, nämlich am Rolex-Flagshipstore in Genf sowie am Hauptsitz von Rolex in Genf. Offizielle Servicezentren für Tudor-Uhren führt die Rolex-Gruppe in der Schweiz zwar nicht, jedoch können Konsumentinnen und Konsumenten ihre Tudor-Uhren bei den genannten offiziellen Servicezentren für Rolex-Uhren für SAV abgeben (vgl. Rz 55). Die Bucherer-Gruppe verfügt in der Schweiz über 13 bzw. 16 Verkaufsstellen, die als Servicezentrum für Rolex- bzw. Tudor-Uhren autorisiert sind (vgl. Rz 57). Diese Verkaufsstellen befinden sich in den Regionen Basel, Bern, Crans-Montana, Engelberg (Titlis), Interlaken, Genf, Lausanne, Locarno, Lugano, Luzern, St. Gallen, St. Moritz, Zermatt und Zürich. Damit entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig im Raum Genf Marktanteilsadditionen, und zwar unabhängig davon, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird. Die lokalen Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren im Raum Genf werden nachfolgend einer wettbewerbsrechtlichen Analyse unterzogen (vgl. Rz 236 ff.).113

B.4.2.1.6 Ersatzteile für Uhren

151. Daten über Marktvolumen und Marktanteile in den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren (vgl. Rz 70) sind nicht verfügbar. Die Rolex-Gruppe erzielte im Jahr 2022 mit Ersatzteilen in der Schweiz einen Umsatz von ca. […] Mio. CHF.114 Dies entspricht ca. [0-10] % des Gesamtumsatzes der Rolex-Gruppe in der Schweiz.

152. In der Vorabklärung Service Après-Vente für Uhren wurde festgehalten, dass die Uhrenherstellerinnen über eine starke Stellung auf den Märkten für (den SAV) sowie die Ersatzteile verfügen und das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung nicht ausgeschlossen werden könne.115 Auch die EU-Kommission kam in der Untersuchung Watch Repair zum Schluss, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Uhrenherstellerinnen in den Sekundärmärkten für Ersatzteile für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen an Prestigeuhren über dominante Marktstellungen verfügen.116

153. Dementsprechend und angesichts der Tatsache, dass die Rolex-Gruppe die einzige Anbieterin von Ersatzteilen für Rolex- und Tudor-Uhren ist – als alternative Bezugsquelle besteht gemäss Zusammenschlussparteien nur der Graumarkt (vgl. Rz 217) –, verfügt sie über eine überaus starke Marktposition in den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über eine marktbeherrschende Stellung in diesen Märkten verfügt.

154. Allerdings stellt einzig die Rolex-Gruppe Ersatzteile für Rolex- und Tudor-Uhren her (vgl. Rz 3 und Rz 5). Die Bucherer-Gruppe ist somit nicht in den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren tätig und es entstehen durch vorliegendes Zusammenschlussverfahren keine Marktanteilsadditionen. Da es in den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren zu keinen Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse kommt, wird auf diese Märkte nachfolgend nicht weiter eingegangen.

B.4.2.2 Analyse der Wettbewerbssituation

155. Nachfolgend wird der aktuelle Wettbewerb auf den betroffenen Märkten untersucht. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass durch vorliegendes Zusammenschlussvorhaben betroffene Märkte in der Herstellung von Uhren, im Einzelhandel mit neuen Uhren und in der Erbringung von SAV für Uhren resultieren (vgl. Rz 96 ff., Rz 107 ff. sowie Rz 127 ff.).

B.4.2.2.1 Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe

156. Zunächst ist jedoch auf die Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe einzugehen, mit welchen sie ihre Erklärungen betreffend die Ausrichtung ihrer zukünftigen Vertriebspolitik und die Ausgestaltung ihres SAV in der Meldung (sowie bereits in den Meldungsentwürfen) bekräftigt (vgl. Rz 9). Dies deshalb, weil die Zusagen der Rolex-Gruppe von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens sind.

157. In ihrem Schreiben datierend auf den 15. Februar 2024 an das Sekretariat, hält die Rolex-Gruppe fest, dass

"Nous sommes disposés à confirmer ces déclarations, en prenant les engagements suivants:

1. Distribution de montres Rolex et Tudor

Depuis des décennies, la distribution des montres Rolex et Tudor est assuré par un réseau de partenaires de distribution sur la base de contrats de distribution sélective. Cette stratégie de distribution a fait ses preuves. Nous n'avons au-

112 Vgl. zur Vorgehensweise RPW 2021/4, 872 Rz 90 ff., Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG.

113 Auf eine Analyse von lokalen Märkten, in welchen einzig die Bucherer-Gruppe tätig ist und es somit zu keinen Marktanteilsadditionen kommt, wird verzichtet, da sich die Wettbewerbsverhältnisse in diesen lokalen Märkten durch den Zusammenschluss nicht verändern. Vgl. hierzu RPW 2021/4, 872 Fn 87, Coop-Gruppe Genossenschaft/Jumbo-Markt AG.

114 Davon sind ca. […] Mio. CHF bzw. ca. […] Mio. CHF Umsatz mit Ersatzteilen für Rolex- bzw. Tudor-Uhren.

115 Vgl. RPW 2020/4a, 1624 Rz 180, Service Après-Vente für Uhren.

116 Vgl. EU-Komm, COMP/AT.39097 vom 29.7.2014, Rz 99 ff., Watch Repair.

cune intention de modifier cette stratégie de distribution à la suite de l'acquisition du groupe Bucherer. La distribution des montres Rolex et Tudor continuera à être assurée par des partenaires de distribution sur la base de contrats de distribution sélective. L'intégration du groupe Bucherer dans le groupe Rolex ne modifiera pas fondamentalement cette politique de distribution.

2. Stratégie multimarque chez Bucherer

La politique de distribution de Rolex repose, à quelques exceptions près, sur des partenaires de distribution qui exploitent des points de vente multimarques. La distribution via des points de vente multimarques correspond à la stratégie de distribution éprouvée de Rolex. Cette dernière n'a aucune intention de modifier la stratégie de Bucherer, essentiellement axée sur les points de vente multimarque. Le concept de distribution suivi avec succès par Bucherer ne devrait pas subir de modification suite à l'intégration du groupe Bucherer dans le groupe Rolex.

3. Réseau Service après-vente

Un des piliers fondamentaux de la mise en œuvre des exigences qualitatives de Rolex est un réseau de centres de Service après-vente qui fonctionne bien. Rolex n'a aucunement l'intention de modifier cette approche du réseau de Service après-vente. En plus du centre de Services de Rolex, les centres de Service après-vente des partenaires de distribution continueront à offrir leurs Services. II n'y a pas non plus d'intention de fusionner les activités de Service après-vente de Rolex et de Bucherer. Le centre de Services de Bucherer continuera d'être exploité de manière indépendante, d’autant plus qu’il s'agit d’un centre de Service après-vente multimarque et pas seulement Rolex.

4. Accès aux pièces de rechange

Comme pour le maintien du réseau de Service après-vente, l'accès aux pièces de rechange des montres Rolex ne doit pas être modifié. Tous les exploitants de centres de Services agrées pour le Service après-vente ont accès aux pièces de rechange Rolex de la même manière.

Nous nous déclarons prêts à respecter les engagements formulés ci-dessus après l'exécution de la transaction, tant que les conditions économiques générales, l'environnement de marché et les paramètres de gestion d'entreprise ne subissent pas de modifications importantes au sein du groupe Rolex et, en tout cas, pour une période n'excédant pas 5 ans à partir de la réception de l'autorisation de votre Commission."

158. Die Rolex-Gruppe macht somit Zusagen (i) zum Vertrieb von Uhren der Marken Rolex und Tudor, (ii) zur Multibrandstrategie der Bucherer-Gruppe, (iii) zum SAV-Netz und (iv) zum Zugang zu Ersatzteilen. In nachfolgender Analyse der Wettbewerbssituation in den betroffenen Märkten (Herstellung von Uhren, Einzelhandel mit neuen Uhren, Erbringung von SAV für Uhren) werden diese Zusagen an entsprechender Stelle berücksichtigt (vgl. Rz 191 ff., Rz 204 f., Rz 220 f., Rz 252 und Rz 267 f.).

B.4.2.2.2 Herstellung von Uhren

159. Wie oben aufgezeigt, sind in der Herstellung von Uhren folgende Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffen (vgl. Rz 96 ff.): Oberes Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von Uhren, oberes Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren und oberes Preissegment (Luxussegment; VP ≥ CHF 1'000) des Marktes für die Herstellung von Uhren, jeweils bei einer weltweiten und bei einer nationalen räumlichen Marktabgrenzung.

160. Ausgehend von einer weiten, d.h. einer alle Uhren umfassenden, sachlichen Marktabgrenzung (vgl. Rz 34) erreichen die Rolex-Gruppe ([30-40] %) und die Bucherer-Gruppe ([0-10] %) nach dem Zusammenschluss im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des weltweiten Marktes für die Herstellung von Uhren einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [30-40] % (vgl. Tabelle 2, Spalte 4). Im oberen Preissegment des schweizweiten Marktes für die Herstellung von Uhren weist die Rolex-Gruppe mit [20-30] % einen tieferen umsatzbasierten Marktanteil auf. Dies ergibt einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil der Zusammenschlussparteien von [20-30] % (Bucherer-Gruppe mit [0-10] %; vgl. Tabelle 2, Spalte 5).

161. Geht man von einer engen, d.h. einer nur mechanische Swiss made Uhren umfassenden, sachlichen Marktabgrenzung (vgl. Rz 34) aus, verändern sich die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich. Allerdings weisen die Zusammenschlussparteien [...] Marktanteile auf. So verfügen diese nach dem Zusammenschluss im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren weltweit über einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [30-40] % (Rolex-Gruppe mit [30-40] %, Bucherer-Gruppe mit [0-10] %; vgl. Tabelle 3, Spalte 4). Im oberen Preissegment des schweizweiten Marktes verfügt die Rolex-Gruppe über einen umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] %. Damit resultiert ein kumulierter umsatzbasierter Marktanteil der Zusammenschlussparteien von [20-30] % (Bucherer-Gruppe mit [0-10] %; vgl. Tabelle 3, Spalte 5). Im oberen Preissegment des schweizweiten Marktes weist die Rolex-Gruppe bzw. weisen die Zusammenschlussparteien zusammen somit einen tieferen umsatzbasierten Marktanteil auf als im weltweiten Markt.

162. Wird die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche Segmentierung des Marktes für die Herstellung von Uhren betrachtet (vgl. Rz 35), beträgt der umsatzbasierte Marktanteil der Rolex-Gruppe im Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000) des weltweiten Marktes für die Herstellung von Uhren [30-40] %. Die Rolex-Gruppe ist damit mit klarem Abstand Marktführerin (vgl. dazu Rz 165). Die Bucherer-Gruppe verfügt über einen weltweiten umsatzbasierten Marktanteil von [0-10] %. Die Zusammenschlussparteien weisen somit nach dem Zusammenschluss einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [30-40] % aus (vgl. Tabelle 4, Spalte 2). Im Luxussegment des schweizweiten Marktes für die Herstellung von Uhren weist die Rolex-Gruppe einen tieferen umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] % aus und ist damit mit kleinem Abstand führend (vgl. dazu Rz 165). Die Zusammenschlussparteien erreichen damit schweizweit einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] % (Bucherer-Gruppe mit [0-10] %; vgl. Tabelle 4, Spalte 3).

163. Somit führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im oberen Preissegment, unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend) und der räumlichen Marktabgrenzung (weltweit oder schweizweit), nur zu […] umsatzbasierten Marktanteilsadditionen in der Höhe von unter [0-10] %. Die Bucherer-Gruppe produziert nur in sehr geringem Umfang Uhren unter der eigenen Marke und die Uhrenproduktion stellt für die Gruppe eine Nebentätigkeit dar (vgl. Rz 29).

164. Die Konkurrentinnen der Zusammenschlussparteien vereinen im Jahr 2022 insgesamt einen umsatzbasierten Marktanteil von [60-70] % bzw. [70-80] % im oberen Preissegment des weltweiten bzw. schweizweiten Marktes für die Herstellung von Uhren auf sich (vgl. Tabelle 2, Spalte 4 und 5). Im oberen Preissegment des Marktes für die Herstellung von mechanischen Swiss made Uhren weisen die Konkurrentinnen der Zusammenschlussparteien insgesamt einen umsatzbasierten Marktanteil weltweit von [60-70] % und schweizweit von [70-80] % auf (vgl. Tabelle 3, Spalte 4 und 5). Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen für diese sachlichen Marktabgrenzungen nicht möglich (vgl. jedoch nachfolgend Rz 165).

165. Im Luxussegment des weltweiten bzw. schweizweiten Marktes für die Herstellung von Uhren vereinen die Konkurrentinnen der Zusammenschlussparteien insgesamt einen umsatzbasierten Marktanteil von [60-70] % bzw. [70-80] % auf sich (vgl. Tabelle 4). Die wichtigsten Konkurrentinnen der Zusammenschlussparteien sind grössere Unternehmensgruppen, die mehrere Luxusuhrenmarken im Portfolio haben und diese weltweit vertreiben, nämlich die Richemont-Gruppe, die Swatch Group sowie die Louis Vuitton Moët Hennessy-Gruppe (nachfolgend: LVMH-Gruppe; vgl. Tabelle 4). Die Richemont-Gruppe, die bspw. Marken wie Cartier, Piaget, Jaeger-LeCoultre, Panerai oder IWC führt, verfügt im Jahr 2022 weltweit bzw. schweizweit über einen umsatzbasierten Marktanteil von [10-20] % bzw. [20-30] % und folgt damit den Zusammenschlussparteien an zweiter Stelle. Es folgt die Swatch Group, welche z.B. die Marken Brequet, Blancpain, Glashütte Original, Omega, Rado oder Longines anbietet, mit einem weltweiten bzw. schweizweiten umsatzbasierten Marktanteil von [10-20] % bzw. [10-20] %. Die LVMH-Gruppe mit Marken wie TAG Heuer, Hublot, Zénith und Dior weist einen weltweiten bzw. schweizweiten umsatzbasierten Marktanteil von [0-10] % bzw. [0-10] % auf. Zu den Konkurrentinnen gehören auch die in Aktienbesitz von Familien befindlichen mittleren Uhrenherstellerinnen Patek Philippe und Audemars Piguet. Diese verfügen über einen umsatzbasierten Marktanteil von [0-10] % bzw. [0-10] % im Luxussegment des weltweiten und von [0-10] % bzw. [0-10] % im Luxussegment des schweizweiten Marktes für die Herstellung von Uhren. Die restlichen Konkurrentinnen vereinen weltweit bzw. schweizweit einen umsatzbasierten Marktanteil von [10-20] % bzw. [20-30] % auf sich (vgl. Tabelle 4). Dazu gehören erstens weitere mittlere Schweizer Uhrenherstellerinnen (bspw. Richard Mille, Breitling, Chopard, Victorinox, Oris oder Maurice Lacroix), kleinere Schweizer Uhrenherstellerinnen (bspw. Norqain oder Biver) oder Schweizer Nischenherstellerinnen. Insgesamt gibt es gemäss Zusammenschlussparteien ungefähr 300 kleinere Schweizer Uhrenmarken.117 Zweitens gehören dazu ausländische Uhrenherstellerinnen (bspw. Seiko oder Löbner), die insgesamt ungefähr einen Marktanteil von [0-10] %118 auf sich vereinen.119

166. Entsprechend den obigen Ausführungen kann zusammenfassend betreffend den aktuellen Wettbewerb im oberen Preissegment des Herstellungsmarktes Folgendes festgehalten werden. Die Zusammenschlussparteien weisen nach dem Zusammenschluss einen kumulierten Marktanteil zwischen [20-30] % und [30-40] % auf, je nach sachlicher Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend) und räumlicher Marktabgrenzung (weltweit oder schweizweit; vgl. Tabellen 2, 3 und 4). In jedem Fall ist jedoch aktuelle Konkurrenz in Form zahlreicher unterschiedlicher Konkurrentinnen in ausreichendem Masse vorhanden. Angesichts der beschriebenen Marktanteilsverteilung sind die Zusammenschlussparteien auch nach dem Zusammenschluss einem spürbaren Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Insbesondere werden die grossen Unternehmensgruppen die Zusammenschlussparteien auch zukünftig zu disziplinieren vermögen. Auch die mittleren und kleineren Uhrenherstellerinnen werden einen gewissen Wettbewerbsdruck ausüben können. Zudem entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig marginale Marktanteilsadditionen in der Höhe von unter [0-10] %. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

117 Gemäss Morgan Stanley gibt es ungefähr 350 Schweizer Uhrenmarken, wobei die Uhrenmarken der genannten grösseren Unternehmensgruppen und mittleren Uhrenherstellerinnen zu den wichtigsten 50 Schweizer Uhrenmarken gehören. Vgl. Morgan Stanley Research, Swiss Watches, Bericht "Sixth Annual Swiss Watcher" vom 28.3.2023, S. 8 und 17, Bericht "The Magnificent Seven" vom 7.3.2022, S. 7 und 18, Bericht "King Rolex" vom 8.3.2021, S. 4 und 8. 118 Vgl. dazu <https://www.swissinfo.ch/eng/business/swiss-watch making-where-things-stand/45896950> (3.5.2024). 119 Bei Betrachtung volumenbasierter Marktanteile, verändert sich das Bild der Konkurrenzsituation im Luxussegment des Marktes für die Herstellung von Uhren. Klar führend ist hierbei die Swatch Group, die weltweit bzw. schweizweit einen volumenbasierten Marktanteil von [30-40] % bzw. [40-50] % aufweist. Weltweit folgt an dritter Stelle nach den Zusammenschlussparteien (mit [20-30] %) die Richemont-Gruppe mit einem volumenbasierten Marktanteil von [10-20] %. Schweizweit ist die Richemont-Gruppe mit einem volumenbasierten Marktanteil von [10-20] % hingegen an zweiter Stelle vor den Zusammenschlussparteien (mit [10-20] %). Die LVMH-Gruppe verfügt weltweit bzw. schweizweit über einen volumenbasierten Marktanteil von [0-10] % bzw. [0-10] %. An fünfter und sechster Stelle folgen, anders als bei umsatzbasierten Marktanteilen, die Kering-Gruppe (mit den Marken Gucci und Ulysse Nardin) sowie Breitling, welche weltweit über einen volumenbasierten Marktanteil von [0-10] % bzw. [0-10] % und schweizweit über einen solchen von […] [0-10] % verfügen. Die restlichen Konkurrentinnen vereinen insgesamt einen volumenbasierten Marktanteil weltweit von [0-10] % und schweizweit von [0-10] %.

B.4.2.2.3 Einzelhandel mit neuen Uhren

167. Nachfolgend wird erstens der aktuelle Wettbewerb auf den betroffenen Märkten im Einzelhandel mit Uhren auf nationaler Ebene analysiert (vgl. Rz 168 ff.). Zweitens wird der aktuelle Wettbewerb auf den als möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematisch identifizierten Märkten auf lokaler Ebene untersucht (vgl. Rz 175 ff.).

Nationale Ebene

168. Wie oben aufgezeigt, sind im Einzelhandel mit Uhren folgende Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU auf nationaler Ebene betroffen (vgl. Rz 107 ff.): Oberes Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren, oberes Preissegment (VP > CHF 3'000) des Marktes für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren und oberes Preissegment (Luxussegment; VP ≥ CHF 1'000) des Marktes für den Einzelhandel mit Uhren.

169. Ausgehend von einer weiten, d.h. einer alle Uhren umfassenden, sachlichen Marktabgrenzung (vgl. Rz 41) verfügt die Bucherer-Gruppe im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren über einen umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] %. Der umsatzbasierte Marktanteil der Rolex-Gruppe beträgt [0-10] %. Damit weisen die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] % auf (vgl. Tabelle 5)

170. Geht man von einer engen, d.h. einer nur mechanische Swiss made Uhren umfassenden sachlichen Marktabgrenzung (vgl. Rz 41) aus, verändern sich die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich. Jedoch weisen die Zusammenschlussparteien […] Marktanteile auf. So verfügen diese nach dem Zusammenschluss im oberen Preissegment (VP > CHF 3'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit mechanischen Swiss made Uhren über einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [20-30] % (Bucherer-Gruppe mit [20-30] %, Rolex-Gruppe mit [0-10] %; vgl. Tabelle 6).

171. Wird die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene preisliche Segmentierung des Marktes für die Herstellung von Uhren (vgl. Rz 42) betrachtet, beträgt der umsatzbasierte Marktanteil der Bucherer-Gruppe im Luxussegment (VP ≥ CHF 1'000) des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren [10-20] %. Die Rolex-Gruppe verfügt über einen umsatzbasierten Marktanteil von [0-10] %. Die Zusammenschlussparteien weisen somit nach dem Zusammenschluss einen kumulierten umsatzbasierten Marktanteil von [10-20] % auf (vgl. Tabelle 7).

172. Damit führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben im oberen Preissegment des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren, unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend), nur zu marginalen Marktanteilsadditionen in der Höhe von unter [0-10] %. Die Rolex-Gruppe ist nur in geringem Ausmass selbst im Einzelhandel tätig und verfügt in der Schweiz nur über eine Verkaufsstelle, in welcher einzig Rolex-Uhren verkauft werden (vgl. Rz 37).

173. Die Konkurrentinnen der Zusammenschlussparteien vereinen im Jahr 2022 insgesamt einen umsatzbasierten Marktanteil von [70-80] % bis [80-90] % im oberen Preissegment des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Uhren auf sich, je nach sachlicher Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend; vgl. Tabellen 5, 6 und 7). Bei den Wettberbern der Zusammenschlussparteien handelt es sich grösstenteils um Einzelhändlerinnen. Gemäss der Bucherer-Gruppe sind ihre grössten Konkurrentinnen Embassy/Kirchhofer, Gübelin, Les Ambassadeurs und Beyer. Die Angabe von Marktanteilen einzelner Konkurrentinnen ist basierend auf den Datenquellen nicht möglich. Die Zusammenschlussparteien schätzen jedoch, dass Embassy/Kirchhofer in der Schweiz einen Marktanteil von ungefähr [10-20] %, Gübelin einen solchen von ungefähr [0-10]-[10-20] % und Les Ambassadeurs sowie Beyer […] einen solchen von ungefähr [0-10]-[0-10] % aufweisen.120 Die restlichen Marktanteile teilen sich vor allem mittlere und kleinere Einzelhändlerinnen sowie vereinzelt auch Uhrenherstellerinnen mit Direktvertrieb.

174. Zusammenfassend ist betreffend den aktuellen Wettbewerb im oberen Preissegment des schweizweiten Einzelhandelsmarktes festzuhalten, dass die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss einen kumulierten Marktanteil zwischen [10-20] % und [20-30] % aufweisen, je nach sachlicher Marktabgrenzung (preisliche Segmentierung, alle Uhren oder nur mechanische Swiss made Uhren umfassend). Angesichts der beschriebenen Marktanteilsverteilung sind die Zusammenschlussparteien auch nach dem Zusammenschluss einem wesentlichen Wettbewerbsdruck ausgesetzt und ist in jedem Fall genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden, um die Zusammenschlussparteien zukünftig zu disziplinieren. Zudem entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig marginale Marktanteilsadditionen in der Höhe von maximal [0-10] %. Aus den dargelegten Gründen bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

Lokale Ebene

175. Auf lokaler Ebene entsteht durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig im Raum Genf eine Marktanteilsaddition, und zwar unabhängig davon, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird (vgl. Rz 119 f.). Die Rolex-Gruppe führt in der Schweiz nur eine Verkaufsstelle, nämlich den Rolex-Flagshipstore in Genf, in welchem nur Rolex-Uhren verkauft werden. Im lokalen Markt Genf verfügt die Bucherer-Gruppe über drei Verkaufsstellen, davon eine Verkaufsstelle mit Multibrandansatz und zwei Verkaufsstellen mit Monobrandansatz, die ausschliesslich Uhren einer Marke (Rolex bzw. Girard-Perregaux) verkaufen. Aus den folgenden Gründen ist im lokalen Markt Genf jedoch mit keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu rechnen.

120 Die Schätzungen wurden von den Zusammenschlussparteien basierend auf der Anzahl Verkaufspunkte sowie des Markenportfolios der Konkurrentinnen vorgenommen.

176. In Genf sind neben der Bucherer-Gruppe und der Rolex-Gruppe sieben Konkurrentinnen mit je einer Verkaufsstelle mit Multibrandansatz vertreten. Darunter befinden sich zwei Einzelhändlerinnen, die von den Zusammenschlussparteien als schweizweit grösste Konkurrentinnen bezeichnet werden, nämlich Gübelin und Les Ambassadeurs (vgl. dazu Rz 173), und die Swatch Group, welche unter der Vertriebsmarke Hour Passion121 u.a. in Genf eine Verkaufsstelle führt, in welcher die Marken der Gruppe vertrieben werden. Zudem sind in Genf 33 weitere Verkaufsstellen mit Monobrandansatz zu finden, die jeweils nur Uhren einer Marke vertreiben, darunter Marken der Swatch Group (Blancpain, Breguet, Longines, Omega), der Richemont-Gruppe (Cartier, IWC, Jaeger-LeCoultre, A. Lange & Söhne, Mont Blanc, Panerai, Piaget, Vacheron Constantin, Van Cleef & Arpels), Audemars Piguet, Breitling, Chopard, Patek Philippe und weitere. Diese Verkaufsstellen werden entweder von Einzelhändlerinnen oder den Uhrenherstellerinnen selbst betrieben.122 Deshalb ist davon auszugehen, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zwar zu einer Konzentrationszunahme im lokalen Markt Genf führt, jedoch angesichts der Vielzahl an in diesem Markt tätigen Akteuren genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden ist, so dass die Zusammenschlussparteien auch nach dem Zusammenschluss einem spürbaren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Des Weiteren ist der nationale Wettbewerb auch in der Analyse der lokalen Marktverhältnisse mit zu berücksichtigen (vgl. Rz 76 ff.). Die Analyse der nationalen Ebene zeigt, dass aktuelle Konkurrenz in genügendem Masse vorhanden ist, um die Zusammenschlussparteien zukünftig zu disziplinieren, und das Zusammenschlussvorhaben somit zu keinen Anhaltspunkten für eine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im oberen Preissegment des Einzelhandelsmarktes auf nationaler Ebene führt (vgl. Rz 168 ff.).

177. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die durchgeführte Marktbefragung (vgl. Rz 8) zeigte, dass die befragten 26 Einzelhändlerinnen mehrheitlich davon ausgehen, dass sich im Einzelhandel mit neuen Uhren nach dem Zusammenschluss nichts ändern wird. Auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen werden von den 26 Einzelhändlerinnen mehrheitlich neutral oder positiv eingeschätzt (vgl. Rz 194 f.).

B.4.2.2.4 Vertikaler Zusammenschluss bezüglich Herstellung von Uhren und Einzelhandel mit Uhren

178. An einem vertikalen Zusammenschluss123 sind Unternehmen beteiligt, die auf verschiedenen Stufen der Lieferkette tätig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Herstellerin eines bestimmten Produkts mit einer Vertriebshändlerin ihres Produkts zusammenschliesst. Vertikale Zusammenschlüsse können zwar zu Effizienzvorteilen führen, aber auch wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken, da sie ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern auf vor- oder nachgelagerten Märkten (sog. Foreclosure) aufweisen. Dabei wird zwischen der Abschottung von Einsatzmitteln (sog. Input Foreclosure) und der Abschottung von Kundinnen (sog. Customer Foreclosure) unterschieden. Ein Input Foreclosure liegt vor, wenn der Zusammenschluss bewirkt, dass die Kosten der Wettbewerber im nachgelagerten Markt erhöht werden, indem ihr Zugang zu wichtigen Einsatzmitteln (Input) beschränkt wird. Ein Customer Foreclosure liegt vor, wenn der Zusammenschluss geeignet ist, die Wettbewerber im vorgelagerten Markt durch die Beschränkung des Zugangs zu einem ausreichenden Kundenstamm abzuschotten. Derartige wettbewerbsverzerrende Effekte von vertikalen Zusammenschlüssen treten primär dann auf, wenn die Zusammenschlussparteien über ein deutliches Mass an Marktmacht124 (die nicht gleichbedeutend mit Marktbeherrschung sein muss) in wenigstens einem der relevanten Märkte verfügen.125

179. Vorliegend übernimmt die Rolex-Gruppe als Uhrenherstellerin die Bucherer-Gruppe, die vorwiegend im Einzelhandel mit Uhren tätig ist. Die Rolex-Gruppe wird somit nach dem Zusammenschluss sowohl auf der Herstellerstufe wie auch auf der Einzelhandelsstufe tätig sein, womit eine sog. vorwärtsgerichtete vertikale Integration126 stattfindet. Der hier zu beurteilende Zusammenschluss ist damit ein vertikaler Zusammenschluss bezüglich der Herstellung von Uhren und des Einzelhandels mit Uhren.

180. Deshalb wird nachfolgend geprüft, ob der vorliegende Zusammenschluss im vorgelagerten Markt, dem Markt für die Herstellung von Uhren, und im nachgelagerten Markt, dem Markt für den Einzelhandel mit Uhren, zu wettbewerbsverzerrenden Effekten führt. Dazu wird untersucht, ob der Zusammenschluss zu einer Abschottung von Einsatzmitteln (vgl. Rz 181 ff.) und/oder einer Abschottung von Kundinnen (vgl. Rz 197 ff.) führen kann.

121 Vgl. <https://www.swatchgroup.com/de/gesellschaften-und-marken/ distribution/hour-passion> (3.5.2024).

122 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nur Verkaufsstellen berücksichtigt wurden, die mindestens eine relevanten Luxusmarke (d.h. Uhrenmarke mit VP > CHF 1'000) im Sortiment haben.

123 Für Ausführungen zur Analyse von vertikalen Zusammenschlüssen siehe RPW 2019/1, 173 Rz 55 ff., Worldline S.A./Six Payment Services Group; RPW 2016/1, 246 Rz 238 ff., General Electric Company/ALSTOM Energy; RPW 2014/4, 755 Rz 41 ff., KKR &Co. L.P./Allianz SE/Selecta AG; RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff., SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 265 vom 18.10.2008 S. 6 (nachfolgend: Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse); MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, 372 ff.

124 In der Regel werden vertikale Zusammenschlüsse auf wettbewerbsverzerrende Wirkungen hin geprüft, wenn betroffene Märkte vorliegen. Vgl. RPW 2007/4, 568 Rz 59, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG. Die EU-Kommission untersucht Zusammenschlussvorhaben, bei welchen die Zusammenschlussparteien in jedem der relevanten Märkte Marktanteile unter 30 % aufweisen, nur dann eingehend, wenn besondere Umstände vorliegen. Vgl. Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 25 f.

125 Vgl. RPW 2019/1, 173 Rz 55 ff., Worldline S.A./Six Payment Services Group; RPW 2007/4, 566 f. Rz 48 und Rz 55 ff., SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 4, Rz 18 und Rz 23.

126 Vgl. RPW 2007/4, 566 Rz 48, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG.

Abschottung von Einsatzmitteln

181. Eine Abschottung von Einsatzmitteln wird angenommen, wenn die marktmächtigen Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss in der Lage sind, durch eine Verhaltensweise den Zugang zu einem Input für ihre aktuellen und potentiellen Konkurrentinnen auf dem nachgelagerten Markt zu erschweren, wodurch diese Nachteile im Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt erleiden. Dies kann bspw. dadurch erfolgen, dass der Zugang zum Input ganz verweigert oder die Preise für den Input erhöht werden.127

182. Bei der Ermittlung der Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Einsatzmitteln ist zu untersuchen, ob die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit hätten, den Zugang zu den Einsatzmitteln abzuschotten, zweitens, ob sie den Anreiz dazu hätten, und drittens, ob eine Abschottungsstrategie spürbare nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb im nachgelagerten Markt hätte. In der Praxis werden diese Faktoren häufig gemeinsam untersucht, da sie eng miteinander verflochten sind.128

183. Gemäss Zusammenschlussparteien fehle es der Rolex-Gruppe bzw. den Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss nicht nur aufgrund der Marktstellung im vorgelagerten Markt (Herstellungsmarkt) an der Fähigkeit, die Konkurrentinnen der Bucherer-Gruppe im nachgelagerten Markt (Einzelhandelsmarkt) zu behindern, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass Rolex- und Tudor-Uhren für im Verkauf von Uhren tätige Einzelhändlerinnen verzichtbar seien. Rolex-Uhren (und in geringerem Ausmass auch Tudor-Uhren) würden zwar über einen erhöhten Bekanntheitsgrad verfügen, die Möglichkeit des Verkaufs von Rolex- und/oder Tudor-Uhren stelle sich aber nicht als derart wichtig dar, dass Einzelhändlerinnen nicht darauf verzichten könnten. So gebe es Einzelhändlerinnen, die keine Rolex- und/oder Tudor-Uhren im Sortiment hätten und dennoch sehr erfolgreich seien. Bei einem Wegfall der Lieferungen durch die Rolex-Gruppe bestehe damit die valable Möglichkeit, relativ rasch das Sortiment auf andere prestigeprächtige Uhrenmarken umzustellen.

184. Wie bereits ausgeführt, gibt die Abschottung von Einsatzmitteln dann Anlass zu Bedenken, wenn die Zusammenschlussparteien im vorgelagerten Markt über ein deutliches Mass an Marktmacht verfügen (vgl. Rz 178). Betreffend die Marktstellung der Zusammenschlussparteien im vorgelagerten Markt, dem Markt für die Herstellung von Uhren, wird auf die Ausführungen in Rz 118 sowie Rz 159 ff. verwiesen. Dort wird namentlich aufgezeigt, dass das obere Preissegment dieses Marktes, unabhängig von der sachlichen und der räumlichen Marktabgrenzung ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist. Die Zusammenschlussparteien weisen nach dem Zusammenschluss je nach sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung einen kumulierten Marktanteil zwischen [20-30] % und [30-40] % auf. In jedem Fall ist jedoch aktuelle Konkurrenz in ausreichendem Masse vorhanden.

185. Damit eine Abschottung von Einsatzmittel wettbewerbsproblematisch sein kann, ist zentrale Voraussetzung, dass diese ein wichtiges Einsatzmittel für die nachgelagerte Produktion oder Dienstleistung darstellt.129 Der diesbezüglichen Aussage der Zusammenschlussparteien, wonach Rolex- und Tudor-Uhren für im Verkauf von Uhren tätige Einzelhändlerinnen verzichtbar seien, ist, auf jeden Fall in Bezug auf Rolex-Uhren, nicht zuzustimmen. Die Marktbefragung (vgl. Rz 8 und Rz 129 f.) zeigt nämlich erstens, dass die zum Verkauf von Rolex-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen einen bedeutenden Umsatzanteil mit dem Verkauf von Rolex-Uhren erzielen, und zweitens, dass die 15 zum Verkauf von Rolex-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen die Konsequenzen eines Wegfalls der Belieferung mit Rolex-Uhren als schwerwiegend einschätzen (vgl. Rz 186 f.). In Bezug auf Tudor-Uhren zeigt die Marktbefragung ein weniger klares Bild (vgl. Rz 188 f.). Eine abschliessende Beantwortung der Frage, wie wichtig Tudor-Uhren für im Verkauf von Uhren tätige Einzelhändlerinnen sind, muss vorliegend nicht vorgenommen werden (vgl. Rz 191 ff.).

186. So macht der Anteil des Umsatzes mit dem Verkauf von Rolex-Uhren der 15 autorisierten Einzelhändlerinnen im Jahr 2022 zwischen [30-40] % und [90-100] % des Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren (aller Marken) sowie zwischen [30-40] % und [80-90] % des Unternehmensumsatzes aus. Elf der autorisierten Einzelhändlerinnen erzielten über 50 % ihres Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren mit Rolex-Uhren, sieben Einzelhändlerinnen über 70 % und fünf Einzelhändlerinnen sogar über 80 %. Der Anteil des Umsatzes mit dem Verkauf von Rolex-Uhren am Unternehmensumsatz lag bei neun Einzelhändlerinnen über 50 %, bei sechs Einzelhändlerinnen über 60 % und bei einer Einzelhändlerin über 80 %. Auch die Bucherer-Gruppe erzielt mit dem Verkauf von Rolex-Uhren einen […] Umsatzanteil. Dieser betrug im Jahr 2022 [70-80] % des Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren und [60-70] % des Unternehmensumsatzes.

187. Als Konsequenzen eines Wegfalls der Belieferung mit Rolex-Uhren nennen die Einzelhändlerinnen neben erheblichen Umsatzeinbussen (3 Nennungen) die Schliessung ihres Geschäfts oder einer Filiale bzw. die Verkleinerung ihres Betriebs (5 Nennungen), Entlassungen von Mitarbeitern (3 Nennungen) und Umstrukturierungen des Geschäfts (2 Nennungen). Zudem stufen 14 der 15 Einzelhändlerinnen – entsprechend den obigen Umsatzangaben mit dem Verkauf von Rolex-Uhren – eine Kompensation des durch einen Wegfall der Belieferung mit Rolex-Uhren entstehenden Umsatzverlustes als sehr schwierig ein.130 Begründet wird dies einerseits mit der Höhe des Verkaufsumsatzes mit Rolex-Uhren (6

127 Vgl. RPW 2007/4, 567 Rz 56, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 31 und Rz 33.

128 Vgl. RPW 2014/4, 755 Rz 42, KKR &Co. L.P./Allianz SE/Selecta AG; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 32.

129 Vgl. RPW 2019/1, 173 Rz 60, Worldline S.A./Six Payment Services Group; RPW 2007/4, 582 Rz 187, SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 34.

130 Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: sehr schwierig, schwierig, neutral, leicht und sehr leicht.

Nennungen), so wird Rolex bspw. als umsatzstärkste Uhrenmarke oder grösster Umsatzträger bezeichnet. Andererseits sei Rolex durch keine andere Uhrenmarke zu ersetzen (5 Nennungen). Auch die hohe Nachfrage nach Rolex-Uhren wird genannt (3 Nennungen). Eine Einzelhändlerin stuft eine Kompensation des Umsatzverlustes durch den Wegfall der Belieferung mit Rolex-Uhren als neutral ein, begründet dies jedoch nicht. Auf die Frage, wie die Möglichkeit, auf andere Uhrenmarken auszuweichen, beurteilt werde, halten sechs Einzelhändlerinnen fest, dass andere Uhrenmarken keinen gleichwertigen Ersatz seien bzw. es keine mit Rolex vergleichbare Uhrenmarke gebe. Drei Einzelhändlerinnen führen aus, dass andere (grosse) Uhrenmarken bereits ein bestehendes Vertriebsnetz installiert hätten, bspw. mit eigenen Boutiquen, oder Verkaufspunkte abbauen würden, weshalb es unmöglich sei, neue Markenvertretungen zu finden. Eine Einzelhändlerin nennt zudem die Schwierigkeit, dass nicht alle Uhrenmarken bei der gleichen Einzelhändlerin vertreten sein möchten. Drei Einzelhändlerinnen führen an, dass es Möglichkeiten gebe, zwei davon präzisieren jedoch, dass diese nicht mit Rolex vergleichbar seien. Zwei Einzelhändlerinnen geben an, dass ihre Verkaufsfläche für mehr Marken zu klein sei bzw. sie schon alle wichtigen Marken vertreten würde.

188. Der Anteil des Umsatzes mit dem Verkauf von Tudor-Uhren der 23 zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen betrug im Jahr 2022 zwischen [0-10] % und [60-70] % des Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren (aller Marken) sowie zwischen [0-10] % und [10-20] % des Unternehmensumsatzes. 17 der autorisierten Einzelhändlerinnen erzielten unter 10 %, 13 davon unter 5 %, ihres Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren mit Tudor-Uhren, zwei Einzelhändlerinnen über 20 %. Der Anteil des Umsatzes mit dem Verkauf von Tudor-Uhren am Unternehmensumsatz lag bei 15 Einzelhändlerinnen unter 5 % und bei 21 Einzelhändlerinnen unter 15 %. Die Bucherer-Gruppe erzielte mit dem Verkauf von Tudor-Uhren […] einen […] Umsatzanteil. Dieser betrug im Jahr 2022 jeweils [0-10] % des Gesamtumsatzes mit dem Verkauf neuer Uhren und des Unternehmensumsatzes.

189. Die elf Einzelhändlerinnen, die nur zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisiert sind,131 schätzen die Konsequenzen eines Wegfalls der Belieferung mit Tudor-Uhren unterschiedlich ein. Als Konsequenzen eines Wegfalls der Belieferung mit Tudor-Uhren nennen die Einzelhändlerinnen einerseits einen grossen Umsatzverlust (3 Nennungen), eine Standortschliessung (1 Nennung), den Verlust der zweitwichtigsten Marke (1 Nennung), eines wichtigen Werbeträgers (1 Nennung) und anderer Markenvertretungen als Folge (1 Nennung) sowie ein weniger attraktives Markenportfolio, was Voraussetzung sei, um weitere Marken im Sortiment aufzunehmen/zu behalten (1 Nennung). Genannt werden andererseits auch geringe Umsatzeinbusse (3 Nennungen) und minimale Folgen (1 Nennung). Vier der elf Einzelhändlerinnen schätzen eine Kompensation des durch einen Wegfall der Belieferung mit Tudor-Uhren entstehenden Umsatzverlustes als sehr schwierig ein.132 Zwei Einzelhändlerinnen stufen eine Kompensation als schwierig ein. Begründet wird dies damit, dass die Marke Tudor nicht ersetzt werden könne (1 Nennung). Zudem würden häufig Monobrandboutiquen eröffnet (1 Nennung) und sei es schwierig, lukrative Marken als Ersatz zu finden bzw. neue Konzessionen zu erhalten (3 Nennungen). Auch seien Tudor-Uhren wichtige Werbeträger, deren Verlust die Besucherfrequenz reduzieren würde (1 Nennung). Drei bzw. zwei Einzelhändlerinnen schätzen eine Kompensation des Umsatzverlustes, der durch einen Wegfall der Belieferung mit Tudor-Uhren entstehen würde, als neutral bzw. leicht ein. Sie begründen dies mit dem marginalen Umsatzanteil.

190. Gemäss den Zusammenschlussparteien hätten sie nicht den Anreiz, eine Abschottungsstrategie umzusetzen, indem sie autorisierte Einzelhändlerinnen nicht mehr mit Rolex- und/oder Tudor-Uhren beliefern würden, da eine solche Strategie nicht gewinnbringend sei. Bei der zu integrierenden Bucherer-Gruppe entfalle zwar nach dem Zusammenschluss grundsätzlich die Händlermarge, was für die Rolex-Gruppe mehr Gewinn bedeute. Eine Umstellung der Distribution ausschliesslich über die Verkaufsstellen der Bucherer-Gruppe wäre für die Rolex-Gruppe wirtschaftlich trotzdem nicht möglich. So verfüge die Bucherer-Gruppe an verschiedenen Standorten in der Schweiz über Verkaufsflächen, die infolge des von ihr verfolgten Multibrandansatzes relativ gross seien. Statt den Vertrieb in der Schweiz auf bestimmte Standorte mit grösseren Verkaufsflächen zu konzentrieren sei es für die Rolex-Gruppe wirtschaftlich sinnvoller, ihr bereits bestehendes Vertriebsnetz mit genügender Anzahl an Einzelhändlerinnen, verteilt über die gesamte Schweiz, aufrechtzuerhalten. Das Interesse an der Aufrechterhaltung eines gut ausgebauten und weit verzweigten Vertriebsnetzes bedinge auch, dass die Rolex-Gruppe die Einzelhändlerinnen bezogen auf die Lieferbedingungen diskriminierungsfrei behandle.

191. Das Interesse der Rolex-Gruppe an der Aufrechterhaltung ihres bestehenden Vertriebsnetzes zeigt sich auch in ihrer folgenden Aussage: Die Rolex-Gruppe habe keine Pläne, ihre Distributionsstrategie, wonach Rolex- und Tudor-Uhren im Rahmen eines selektiven Vertriebs (vgl. Rz 37) über ausgewählte unabhängige Einzelhändlerinnen vertrieben werden, nach Vollzug des Zusammenschlusses zu ändern. Konkret bedeute dies, dass die Rolex-Gruppe ihre Lieferungen an die hier in der Schweiz ansässigen, nicht zur Bucherer-Gruppe gehörenden Einzelhändlerinnen nicht erschweren oder einstellen werde.

192. Diese Aussage bekräftigt die Rolex-Gruppe auch mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und macht darin die folgende Zusage (Übersetzung des Sekretariats; vgl. Rz 9 und Rz 156 ff.):

131 15 von den insgesamt 26 befragten Einzelhändlerinnen sind zum Verkauf von sowohl Rolex-Uhren als auch Tudor-Uhren autorisiert. Diese beantworteten die Fragen betreffend die Konsequenzen eines Wegfalls der Belieferung und einer Kompensation des dadurch entstehenden Umsatzverlusts aus Sicht einer Rolex-Einzelhändlerin und haben ihre Antworten trotz Bitte um Differenzierung nicht für Tudor-Uhren spezifiziert. Deshalb wird an dieser Stelle auf die Antworten der elf Einzelhändlerinnen eingegangen, die nur zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisiert sind.

132 Vgl. Fn 130.

Der Vertrieb von Rolex- und Tudor-Uhren erfolgt seit Jahrzehnten über ein Netz von Vertriebspartnern auf der Grundlage von selektiven Vertriebsverträgen. Diese Vertriebsstrategie hat sich bewährt. Wir haben nicht die Absicht, diese Vertriebsstrategie infolge der Übernahme der Bucherer-Gruppe zu ändern. Der Vertrieb von Rolex- und Tudor-Uhren wird weiterhin durch Vertriebspartner auf der Grundlage von selektiven Vertriebsverträgen erfolgen. Die Integration der Bucherer-Gruppe in die Rolex-Gruppe wird diese Vertriebspolitik nicht grundlegend ändern.

193. Die Rolex-Gruppe erklärt, die obige Verpflichtung in jedem Fall fünf Jahre ab Erhalt der Genehmigung durch die WEKO und danach, solange sich die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, das Marktumfeld und die betriebswirtschaftlichen Parameter innerhalb der Rolex-Gruppe nicht wesentlich ändern, einzuhalten (vgl. Rz 156 ff.).

194. Auch die befragten 26 Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 8 und Rz 129 f.) gehen mehrheitlich davon aus, dass sich im Einzelhandel mit neuen Uhren nach dem Zusammenschluss nichts ändern wird. So schätzen 15 von den 26 befragten Einzelhändlerinnen die Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Einzelhändlerinnen von Uhren als neutral ein.133 Sie begründen ihre Antwort damit, dass der Zusammenschluss keinen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Einzelhändlerinnen haben werde bzw. sich dieser dadurch nicht verändern werde. Eine Einzelhändlerin hält dazu fest, dass die Rolex-Gruppe sich schon immer für eine vorbildliche Partnerschaft mit ihren Händlern eingesetzt, diese in ihrer Unabhängigkeit unterstützt und nicht konkurrenziert habe. Sechs Einzelhändlerinnen schätzen die Auswirkungen als negativ ein und begründen ihre Antwort damit, dass möglicherweise nur noch die Bucherer-Gruppe beliefert (2 Nennungen) oder stärker gefördert werde (1 Nennung), andere Einzelhändlerinnen (durch verminderte Zuteilung der Uhren oder verspätete Belieferung mit Neuheiten) benachteiligt (1 Nennung) oder die Konzession verlieren würden (1 Nennung), die Vormachtstellung von Bucherer und Rolex nochmals gestärkt werde (1 Nennung), Bucherer vertrauliche Informationen über andere Einzelhändlerinnen erhalte (1 Nennung) und Rolex Einsicht in die Umsatzzahlen anderer Uhrenmarken erhalte (1 Nennung). Drei Einzelhändlerinnen beurteilen die Auswirkungen als positiv. Eine Einzelhändlerin begründet ihre Antwort damit, dass der Zusammenschluss gut für die internationale Ausstrahlung von Rolex und Bucherer sei und die beiden Marken dadurch gestärkt würden.

195. Die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen werden von den 26 befragten Einzelhändlerinnen ebenfalls mehrheitlich neutral (14 Einzelhändlerinnen) oder positiv (5 Einzelhändlerinnen) eingeschätzt.134 Die 14 Einzelhändlerinnen, welche die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen neutral einschätzen, begründen ihre Antwort damit, dass der Zusammenschluss für sie keine Auswirkungen habe (4 Nennungen), sofern die Zusammenarbeit gleichbleibe bzw. sie autorisiert blieben (2 Präzisierungen), sich nichts ändere, da die Zusammenarbeit zwischen Rolex und Bucherer schon immer eng gewesen sei und sie nicht in Konkurrenz mit Bucherer stünden (1 Nennung), die Distributionsentscheide von Rolex und Tudor unabhängig von der Zugehörigkeit von Bucherer getroffen würden (2 Nennungen) und Bucherer in Schweizer Händen bleibe (1 Nennung). Die fünf Einzelhändlerinnen, welche die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen als positiv einstufen, begründen dies damit, dass Rolex äusserst fair sei (1 Nennung), die Position der Einzelhändlerinnen durch die Übernahme der Bucherer-Gruppe gestärkt würde (1 Nennung), die internationale Ausstrahlung von Rolex und Bucherer und damit die beiden Marken gestärkt würden (1 Nennung) und klare Verhältnisse geschafft würden sowie ein fairer Wettbewerb gefördert werde (1 Nennung). Fünf Einzelhändlerinnen schätzen die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen als negativ ein. Ihre Begründungen lauten dahingehend, dass es eine Bevorzugung bei den Lieferungen (von Raritäten oder Neuheiten) an Bucherer geben könnte (3 Nennungen) und die Gefahr bestehe, dass sie die Konzession (einschliesslich der SAV-Autorisierung) verlieren (3 Nennungen).

196. Vorliegend werden den kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung von Einsatzmitteln mit der oben wiedergegebenen Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe Rechnung getragen.

Abschottung von Kundinnen

197. Eine Abschottung von Kundinnen kann stattfinden, wenn sich eine Lieferantin mit einer wichtigen Kundin im nachgelagerten Markt zusammenschliesst. Die marktmächtigen Zusammenschlussparteien könnten nach dem Zusammenschluss durch eine Verhaltensweise den Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Kundinnen für ihre aktuellen und potentiellen Konkurrentinnen auf dem vorgelagerten Markt abschotten und damit deren Fähigkeit oder Anreiz verringern, in Wettbewerb mit ihnen zu treten. Dadurch könnten sich wiederum die Kosten der Konkurrentinnen im nachgelagerten Markt erhöhen. Dies kann bspw. dadurch erfolgen, dass die Zusammenschlussparteien beschliessen, ihren gesamten Bedarf an Produkten oder Dienstleistungen bei ihrem vorgelagerten Unternehmensbereich zu decken und nicht mehr bei ihren Konkurrentinnen im vorgelagerten Markt. Sie könnten auch die Einkäufe bei diesen Konkurrentinnen verringern oder bei ihnen zu weniger günstigen Bedingungen als zuvor einkaufen.135

133 Zwei Einzelhändlerinnen haben zwei Antworten (positiv und negativ sowie neutral und keine Meinung) gewählt. Drei weitere Einzelhändlerinnen haben hierzu keine Meinung. Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: positiv, neutral, negativ, keine Meinung.

134 Eine Einzelhändlerin hat zwei Antworten (positiv und negativ) gewählt. Drei Einzelhändlerinnen haben hierzu keine Meinung. Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: positiv, neutral, negativ, keine Meinung.

135 Vgl. RPW 2019/1, 173 Rz 55 ff., Worldline S.A./Six Payment Services Group; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 58 und Rz 60.

198. Bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer wettbewerbswidrigen Abschottung von Kundinnen wird erstens untersucht, ob die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit haben, den Zugang zum nachgelagerten Markt durch die Verringerung ihrer Käufe bei den Konkurrentinnen im vorgelagerten Markt abzuschotten. Zweitens wird analysiert, ob sie den Anreiz hätten, ihre Bezüge auf dem vorgelagerten Markt zu verringern und drittens, ob eine Abschottungsstrategie spürbare nachteilige Auswirkungen auf die Kundinnen im nachgelagerten Markt hätte.136

199. Gemäss den Zusammenschlussparteien fehle es der Bucherer-Gruppe bzw. den Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss nicht nur aufgrund der Marktstellung im nachgelagerten Markt (Einzelhandelsmarkt) an der Fähigkeit, die Konkurrentinnen der Rolex-Gruppe im vorgelagerten Markt (Herstellungsmarkt) zu behindern, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass im nachgelagerten Markt eine Vielzahl an valablen alternativen Abnehmern für diese Konkurrentinnen bestünden.

200. Wie bereits ausgeführt, ist die Abschottung von Kundinnen dann problematisch, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, dass im nachgelagerten Markt eine wichtige Abnehmerin ist und über ein deutliches Mass an Marktmacht verfügt (vgl. Rz 178 und Rz 197). Betreffend die Marktstellung der Zusammenschlussparteien im nachgelagerten Markt, dem Markt für den Einzelhandel mit Uhren, kann auf die Ausführungen in Rz 118, und Rz 167 ff. verwiesen werden. Diese zeigen namentlich auf, dass das obere Preissegment des Einzelhandelsmarktes auf nationaler Ebene ein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU ist. Die Zusammenschlussparteien weisen nach dem Zusammenschluss je nach sachlicher Marktabgrenzung im oberen Preissegment dieses Marktes einen kumulierten Marktanteil zwischen [10-20] % und [20-30] % auf. In jedem Fall ist genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden. Auf dem lokalen Markt Genf, dem einzigen lokalen Markt mit Marktanteilsaddition, ist mit keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken zu rechnen.

201. Laut den Zusammenschlussparteien gebe es für die Konkurrentinnen der Rolex-Gruppe, d.h. andere Uhrenherstellerinnen, im Markt für den Einzelhandel mit Uhren neben der Bucherer-Gruppe eine Vielzahl anderer Einzelhändlerinnen, die insgesamt einen Anteil von [80-90] % bis ca. [80-90] % des Marktes abdecken, als alternative Abnehmer. Zusätzlich sei es möglich, ein eigenes Direktvertriebsnetz aufzubauen, wie bspw. die Uhrenherstellerinnen Audemars Piguet oder Richard Mille, oder die Vertriebsarten zu kombinieren wie bspw. die Uhrenherstellerin Patek Philippe. Zunehmend würden insbesondere grosse Uhrenherstellerinnen zudem auf Online-Vertrieb setzen.

202. Im vorgelagerten Markt, dem Markt für die Herstellung von Uhren, sind zudem Uhrenherstellerinnen mit starken Marktpositionen aktiv (vgl. Rz 165). Daher erscheine es laut den Zusammenschlussparteien unwahrscheinlich, dass diese diskriminierende Bedingungen beim Einkauf der Bucherer-Gruppe akzeptieren würden.

203. Gemäss den Zusammenschlussparteien hätten sie nicht den Anreiz, eine Abschottungsstrategie umzusetzen, da eine solche wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Die von der Bucherer-Gruppe in ihren Verkaufsstellen umgesetzte Multibrandstrategie sei kommerziell über Jahre hinweg höchst erfolgreich. Die Aufgabe der Multibrandstrategie bei der Bucherer-Gruppe wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Verkaufsflächen der Bucherer-Gruppe zu gross seien, um darin zum Beispiel allein einen Monobrandansatz mit Rolex-Uhren und/oder Tudor-Uhren weiterzuverfolgen. Es sei nicht das Ziel der Rolex-Gruppe, nach Vollzug des Zusammenschlusses Käufe bei anderen Uhrenherstellerinnen einzuschränken, die erfolgreich aufgebaute Geschäftsstrategie mit einem grossen Sortiment an Uhrenmarken zu zerstören und die Verkaufsgeschäfte der Bucherer-Gruppe für den ausschliesslichen Vertrieb von Rolex- und/oder Tudor-Uhren zu nutzen. Die Multibrandstrategie solle auch nach Änderung der Kontrollverhältnisse vollumfänglich aufrechterhalten werden. Es sei daher im Sinne der Rolex-Gruppe, dass die anderen Uhrenherstellerinnen überzeugt werden könnten, ihre Produkte weiterhin in den Verkaufsgeschäften der Bucherer-Gruppe diskriminierungsfrei anzubieten.

204. Diese Aussagen bekräftigt die Rolex-Gruppe auch mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und macht darin die folgende Verpflichtungszusage (Übersetzung des Sekretariats; vgl. Rz 9 und Rz 156 ff.):

Die Vertriebspolitik von Rolex beruht mit wenigen Ausnahmen auf Vertriebspartnern, die Mehrmarken-Verkaufsstellen betreiben. Der Vertrieb über Mehrmarken-Verkaufsstellen entspricht der bewährten Vertriebsstrategie von Rolex. Letztere hat nicht die Absicht, die Strategie von Bucherer, die hauptsächlich auf Mehrmarken-Verkaufsstellen ausgerichtet ist, zu ändern. Das von Bucherer erfolgreich verfolgte Vertriebskonzept soll durch die Integration der Bucherer-Gruppe in die Rolex-Gruppe nicht verändert werden.

205. Die Rolex-Gruppe erklärt, die obige Verpflichtung in jedem Fall fünf Jahre ab Erhalt der Genehmigung durch die WEKO und danach, solange sich die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, das Marktumfeld und die betriebswirtschaftlichen Parameter innerhalb der Rolex-Gruppe nicht wesentlich ändern, einzuhalten (vgl. Rz 156 ff.).

206. Vorliegend werden allfälligen kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Abschottung von Kundinnen mit der oben wiedergegebenen Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe Rechnung getragen.

B.4.2.2.5 Service Après-Vente (SAV) für Uhren

207. Nachfolgend wird erstens die Wettbewerbssituation auf den betroffenen Märkten im Bereich des SAV für Uhren auf nationaler Ebene analysiert (vgl. Rz 208 ff.). Zweitens werden die als möglicherweise wettbewerbsrechtlich problematisch identifizierten Märkte auf lokaler

136 Vgl. RPW 2014/4, 757 Rz 52, KKR &Co. L.P./Allianz SE/Selecta AG; Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse (Fn 123), Rz 59.

Ebene untersucht (vgl. Rz 236 ff.). Da die Rolex-Gruppe die von ihr hergestellten Ersatzteile an die autorisierten Servicezentren für Rolex- und Tudor-Uhren und somit auch an die Bucherer-Gruppe liefert, besteht eine vertikale Beziehung zwischen den Zusammenschlussparteien. Deshalb wird drittens auf diese vertikale Beziehung eingegangen (vgl. Rz 254 ff.).

Analyse der Wettbewerbssituation auf nationaler Ebene

208. Wie oben aufgezeigt, sind im Bereich SAV für Uhren folgende Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU auf nationaler Ebene betroffen (vgl. Rz 144 ff.): der Markt für SAV an Rolex-Uhren und der Markt für SAV an Tudor-Uhren.

209. Das Marktvolumen des schweizweiten Marktes für SAV an Rolex-Uhren betrug im Jahr 2022 ca. CHF […] Mio. und ist damit im Vergleich zum Marktvolumen des Marktes für den Einzelhandel mit neuen Uhren137 als klein einzustufen. Dies widerspiegelt sich auch in den Umsatzzahlen der Zusammenschlussparteien sowie der 18 Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind bzw. die Rolex-Uhren für SAV entgegennehmen. Die Rolex-Gruppe wie auch die Bucherer-Gruppe erzielten im Jahr 2022 [0-10] % ihres Unternehmensumsatzes mit SAV an Rolex-Uhren (vgl. Rz 139). Der Umsatz mit SAV an Rolex-Uhren der 18 Einzelhändlerinnen betrug im Jahr 2022 maximal [0-10] % ihres Unternehmensumsatzes (vgl. Rz 135).

210. Die Rolex-Gruppe verfügt im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [30-40] %. Sie erbringt SAV an Rolex-Uhren, die sie entweder direkt von Konsumentinnen und Konsumenten (direkter SAV) oder von den autorisierten Einzelhändlerinnen (indirekter SAV) erhält. Ihren Umsatz mit SAV an Rolex-Uhren erzielt sie überwiegend mit direktem SAV. Im Jahr 2022 machte der Umsatzanteil des direkten SAV [50-60] % am Umsatz mit SAV an Rolex-Uhren aus. Die Bucherer-Gruppe führt SAV-Arbeiten an Rolex-Uhren entweder selbst aus (eigener SAV) oder schickt die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex). Sie erzielte im Jahr 2022 [80-90] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mit eigenem SAV. Die Bucherer-Gruppe erreicht im Jahr 2022 mit ihren 14 als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierten Verkaufsstellen138 einen Marktanteil von [40-50]-[40-50] %. Damit weisen die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss einen kumulierten Marktanteil von [80-90]-[80-90] % auf (vgl. Rz 55 ff., Rz 139 f. und Tabelle 8). Das Zusammenschlussvorhaben bewirkt somit auf dem schweizweiten Markt für SAV an Rolex-Uhren eine sehr hohe Konzentrationszunahme.

211. Dennoch stehen den Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Markt auch nach dem Zusammenschluss weiterhin Alternativen zur Verfügung. Dabei handelt es sich um Einzelhändlerinnen, die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems für Rolex- und Tudor-Uhren der Rolex-Gruppe sind (vgl. Rz 37). Von ihren autorisierten Einzelhändlerinnen verlangt die Rolex-Gruppe, dass diese auch als autorisiertes Servicezentrum tätig sind. Im Regelfall werde daher mit der Aufnahme einer Einzelhändlerin in das selektive Vertriebssystem der Rolex-Gruppe für Rolex-Uhren zeitgleich ein

Servicezentrum seitens der Einzelhändlerin eingerichtet. Zudem liege es im Ermessen der Einzelhändlerin, ob sie auch Uhren der Marke Rolex von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennehme und diese für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe schicke, falls sie zwar kein für Rolex-Uhren aber für Tudor-Uhren autorisiertes Servicezentrum sei (vgl. Rz 56). Im Zeitraum 2020 bis 2022 waren Verkaufsstellen von 18 zum Verkauf autorisierten Einzelhändlerinnen zugleich entweder als Servicezentrum für Rolex-Uhren (15 Einzelhändlerinnen) oder als Servicezentrum für Tudor-Uhren, das Rolex-Uhren trotzdem für SAV entgegennimmt (3 Einzelhändlerinnen), autorisiert (vgl. Rz 56 und Rz 131 f.).

212. Die 15 Einzelhändlerinnen mit als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierter Verkaufsstelle, führen SAV-Arbeiten an Rolex-Uhren entweder selbst aus (eigener SAV) oder schicken die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe (SAV durch Rolex). Die überwiegende Mehrzahl dieser Einzelhändlerinnen erzielten mehr als 60 % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mit eigenem SAV (elf Einzelhändlerinnen). Die drei Einzelhändlerinnen, die als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind und trotzdem Rolex-Uhren entgegennehmen, erzielten [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mittels SAV durch Rolex (vgl. Rz 137).

213. Wie bereits ausgeführt, ist das Entgegennehmen und Überweisen einer Uhr für SAV durch die Einzelhändlerin einer Versanddienstleistung ähnlich, die keine SAV-Fachkenntnisse benötigt. Dies zeigt sich daran, dass Einzelhändlerinnen teilweise auch Uhren derjenigen Marke entgegennehmen, für die ihre Verkaufsstelle nicht als Servicezentrum autorisiert ist und zahlreiche als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisierte Verkaufsstellen eigentliche Pick-up Points, also Abholstationen sind (vgl. Rz 143). So nehmen sich insbesondere Tudor Service Pick-up Points selbst nicht als autorisiertes Servicezentrum wahr, obwohl sie sich gemäss der Rolex-Gruppe so bezeichnen dürften (vgl. Rz 131). Diejenigen Einzelhändlerinnen, die Rolex-Uhren zwar annehmen, aber keinen eigenen SAV durchführen, sind somit eher als eine Art Annahmestelle denn als eine Alternative zu den Zusammenschlussparteien zu qualifizieren.

214. Die 18 Einzelhändlerinnen, die Rolex-Uhren für SAV entgegennehmen, vereinen im Jahr 2022 insgesamt einen Marktanteil von [10-20]-[10-20] % auf sich (vgl. Tabelle 8) und dürften auf nationaler Ebene zumindest in gewissem Ausmass Wettbewerbsdruck auf die Zusammenschlussparteien ausüben.

137 Das Marktvolumen des schweizweiten Marktes für den Einzelhandel mit Luxusuhren (d.h. Uhren mit einem Verkaufspreis über CHF 1'000) betrug im Jahr 2022 […] Mia. CHF.

138 Eine Verkaufsstelle der Bucherer-Gruppe war nur bis 2022 als Servicezentrum für Rolex-Uhren (und Tudor-Uhren) autorisiert. Diese zuvor mit Multibrandansatz geführte Verkaufsstelle ist nun eine Verkaufsstelle mit Monobrandansatz, die ausschliesslich Uhren einer Marke (Girard-Perregaux) verkauft (vgl. Rz 175).

215. Gemäss den Zusammenschlussparteien sind auch Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die nicht als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, auf dem Markt für SAV an Rolex-Uhren aktiv. Es stehe jeder Konsumentin und jedem Konsumenten frei, SAV-Arbeiten an ihren Rolex-Uhren bei diesen nicht autorisierten Uhrmacherinnen und Uhrmacher durchführen zu lassen. Den Zusammenschlussparteien ist nicht bekannt, in welchem Ausmass SAV auch durch nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher erbracht werde. Sie gehen aber davon aus, dass diese in einem signifikanten Ausmass auch SAV für Rolex-Uhren erbringen.

216. Die durchgeführte Marktbefragung (vgl. Rz 8) zeigt diesbezüglich ein anderes Bild. Die überwiegende Mehrheit der befragten 26 Einzelhändlerinnen hat angegeben, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher für Konsumentinnen und Konsumenten, die SAV-Arbeiten an Rolex-Uhren nachfragen, gar keine (10 Einzelhändlerinnen) bzw. kaum (8 Einzelhändlerinnen) eine Alternative zu autorisierten Servicezentren darstellen. Begründet wurde dies damit, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher nicht mit Ersatzteilen beliefert würden, nicht die für SAV an Rolex-Uhren notwendigen Werkzeuge erhielten, keinen Zugang zu technischen Dokumentationen hätten und nicht über die nötige Ausbildung verfügen würden. Gemäss der Marktbefragung seien nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher, wenn überhaupt, nur für manche SAV-Arbeiten eine Alternative.139 Genannt wurden Armbandwechsel oder -anpassungen, Reinigung von Armband oder Gehäuse, Wasserdichtigkeitstest, Reglage (Feinjustierung), Uhrenchecks und Kleinreparaturen an Armband, Krone und Dichtungen.

217. Die Rolex-Gruppe beliefert in der Tat nur die autorisierten Servicezentren mit Ersatzteilen (vgl. Rz 65). Die Zusammenschlussparteien halten dazu fest, dass eine relevante Anzahl von SAV-Arbeiten keine Ersatzteile erfordere, bspw. Kürzungen des Armbands, Feinjustierung, Politur und Reinigung des Armbands sowie Gehäuses, Gravuren oder Überprüfung der Funktionsfähigkeit. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien generiere die Rolex-Gruppe [10-20] % des Umsatzes mit SAV an Rolex-Uhren mit SAV-Arbeiten, die keine Ersatzteile benötigten. Bei der Bucherer-Gruppe machen SAV-Arbeiten, die keine Ersatzteile benötigen, [0-10] % des Umsatzes mit eigenem SAV an Rolex-Uhren aus.140 In diesem Bereich könnten nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die nicht als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, mit autorisierten Servicezentren konkurrenzieren. Zudem fügen die Zusammenschlussparteien an, dass markenspezifische Ersatzteile auf dem bestehenden Graumarkt erworben werden könnten.141 Insbesondere für ältere Rolex-Uhren, für die die Rolex-Gruppe serienmässig keine Ersatzteile mehr produziere, müssten Ersatzteile second-hand erworben oder bei der Rolex-Gruppe als Einzelanfertigung in Auftrag gegeben werden. Die geringen Umsätze der Rolex-Gruppe mit SAV an sog. Vintage-Rolex-Uhren (Restauration)142 würden darauf hindeuten, dass in diesem Bereich SAV-Arbeiten in signifikantem Ausmass auch von nicht autorisierten Uhrmacherinnen und Uhrmachern erbracht werde. Gleichzeitig führt die Rolex-Gruppe aber aus, dass gerade die Restauration von Vintage-Rolex-

Uhren entsprechendes Spezialwissen erfordere und deshalb nicht von autorisierten Servicezentren durchgeführt werden dürfe (vgl. Fn 44).

218. Basierend auf den vorangehenden Ausführungen ist deshalb davon auszugehen, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher beim SAV an Rolex-Uhren höchstens in Form von Randsubstitution143 einen gewissen Wettbewerbsdruck ausüben.

219. Nachfolgende Tabelle 10 zeigt die Entwicklung der Marktanteile der Rolex-Gruppe, der Bucherer-Gruppe sowie deren Konkurrentinnen im Markt für SAV an Rolex-Uhren in den Jahren 2020 bis 2022 auf nationaler Ebene. Tabelle 10 ist zu entnehmen, dass es in diesem Zeitraum kaum Marktanteilsänderungen gegeben hat und die Marktverhältnisse stabil waren.

139 Vier Einzelhändlerinnen haben angegeben, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher für manche SAV-Arbeiten eine Alternative zu autorisierten Servicezentren darstellen. Eine Einzelhändlerin ist der Meinung, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher völlig eine Alternative darstellen. Eine Einzelhändlerin hat zwei Antworten (kaum, für manche Arbeiten) gewählt. Vier Einzelhändlerinnen haben diese Frage nicht beantwortet. Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: überhaupt keine, kaum, für manche Arbeiten und völlig.

140 Die Zusammenschlussparteien merken hierzu an, dass sie darüber hinaus weitere SAV-Arbeiten, die keine Ersatzteile benötigten, erbringen. Diese seien jedoch kostenlos und würden daher nicht in den Umsatzzahlen widergespiegelt.

141 Der Graumarkt für Ersatzteile entstehe, weil autorisierte Einzelhändlerinnen Original-Ersatzteile an nicht autorisierte Dritte verkaufen würden und in Einzelfällen funktionsunfähige Rolex-Uhren «ausgeschlachtet» und die Original-Ersatzteile angeboten würden.

142 Im Jahr 2022 machte die Restauration von Vintage-Rolex-Uhren [0-10] % am Umsatz mit direktem SAV an Rolex-Uhren aus.

143 Der Verhaltensspielraum von marktmächtigen Unternehmen kann in beschränktem Umfang von Unternehmen diszipliniert werden, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit denen des betroffenen Marktes zwar nicht marktgleichwertig sind, sie jedoch in eingeschränktem Umfang oder unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen können (Randsubstitution). Vgl. RPW 2008/1, 172 Rz 354, Migros/Denner.

Tabelle 10: Entwicklung Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an Rolex-Uhren, Schweiz, 2020 bis 2022

Unternehmen

Marktanteile (umsatzbasiert) im Markt für SAV an

Rolex-Uhren, Schweiz, 20221

2020 2021 2022

Rolex-Gruppe [30-40]-[30-40] % [30-40]-[30-40] % [30-40] %

Bucherer-Gruppe [50-60]-[50-60] % [40-50]-[40-50] % [40-50]-[40-50] %

kumuliert [80-90]-[80-90] % [80-90]-[80-90] % [80-90]-[80-90] %

Weitere autorisierte Einzelhändlerinnen [10-20]-[10-20] % [10-20]-[10-20] % [10-20]-[10-20] %

Quelle: Schätzungen des Sekretariats basierend auf Angaben der Zusammenschlussparteien sowie der befragten Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 129).

Hinweise: 1 Die Marktanteilsschätzung wurde sowohl ohne die nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze (vgl. Rz 140) als auch mit den nicht einer Marke zuordenbaren Umsätze – unter der Annahme, dass diese Umsätze mit SAV an Rolex-Uhren erzielt wurden – durchgeführt und die daraus resultierenden Marktanteile werden teilweise als Spannen angegeben.

220. Die Rolex-Gruppe hält fest, dass sie kein Interesse daran habe, das über Jahrzehnte aufgebaute und breit ausgelegte Netz an autorisierten Servicezentren zu ändern, da dies den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten entspreche und die Rolex-Gruppe einen guten Kundendienst anbieten möchte. Die Rolex-Gruppe werde daher auch nach Vollzug des Zusammenschlusses Dritte bei Vorliegen der qualitativen Voraussetzungen diskriminierungsfrei als autorisierte Servicezentren zulassen (vgl. Rz 56 und Rz 211). Diese Erklärung bekräftigt die Rolex-Gruppe auch mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und macht darin die folgende Verpflichtungszusage (Übersetzung des Sekretariats; vgl. Rz 9 und Rz 156 ff.):

Eine der grundlegenden Säulen für die Umsetzung der Qualitätsanforderungen von Rolex ist ein gut funktionierendes Netz von Servicezentren. Rolex hat nicht die Absicht, diesen Ansatz des Servicenetzes zu ändern. Zusätzlich zum Rolex Servicezentrum werden die Servicezentren der Vertriebspartner weiterhin ihre Dienstleistungen anbieten. Es besteht auch keine Absicht, die Kundendienstaktivitäten von Rolex und Bucherer zusammenzulegen. Das Servicezentrum von Bucherer wird weiterhin unabhängig betrieben, zumal es sich um ein Mehrmarken-Servicezentrum und nicht nur um ein Rolex-Servicezentrum handelt.

221. Die Rolex-Gruppe erklärt, die obige Verpflichtung in jedem Fall fünf Jahre ab Erhalt der Genehmigung durch die WEKO und danach, solange sich die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, das Marktumfeld und die betriebswirtschaftlichen Parameter innerhalb der Rolex-Gruppe nicht wesentlich ändern, einzuhalten (vgl. Rz 156 ff.).

222. Da Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisiert sind, auch zugleich Mitglied des selektiven Vertriebssystems der Rolex-Gruppe für Rolex-Uhren sind, ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu wiederholen. Die Rolex-Gruppe hält fest, dass sie auch keine Pläne habe, ihr bestehendes Vertriebsnetz zu ändern, und bekräftigt dies mit einer Zusage zum Vertrieb von Uhren der Marke Rolex (und Tudor; vgl. 191 ff.).

223. Auch die befragten 26 Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 8 und Rz 129 f.) gehen mehrheitlich davon aus, dass sich im Bereich des SAV für Rolex-Uhren nach dem Zusammenschluss nichts ändern wird. So werden die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zwischen den Erbringern von SAV an Rolex-Uhren von 14 der befragten 26 Einzelhändlerinnen als neutral eingeschätzt. Begründet wurde diese Antwort damit, dass der Zusammenschluss keinen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen den Erbringern von SAV haben werde bzw. dieser dadurch nicht verändert werde (10 Nennungen). Zwei Einzelhändlerinnen beurteilen die Auswirkungen als positiv, da der Zusammenschluss eine Chance für die gesamte Branche darstelle und die Übernahme das grosse Interesse der Rolex-Gruppe an einem weiterhin guten Service für Kundinnen und Kunden zeige. Eine Einzelhändlerin schätzt die Auswirkungen als negativ ein, da den Konsumentinnen und Konsumenten in Zukunft weniger Servicestellen zur Verfügung stünden, die Konsumentinnen und Konsumenten mangels Alternative den Preis von Rolex bezahlen müssten und sich die Dauer eines Service verlängern werde.144

144 Sieben Einzelhändlerinnen haben hierzu keine Meinung. Zwei Einzelhändlerinnen habe diese Frage nicht beantwortet. Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: positiv, neutral, negativ, keine Meinung.

224. Auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen werden von den 26 befragten Einzelhändlerinnen mehrheitlich neutral (14 Einzelhändlerinnen) oder positiv (5 Einzelhändlerinnen) eingeschätzt, wobei bei der Beantwortung dieser Frag/e hauptsächlich der Einzelhandel mit Rolex- und Tudor-Uhren im Fokus stand (vgl. Rz 195).145

225. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Markt für SAV an Rolex-Uhren führt. Allerdings besteht auch nach dem Zusammenschluss ein Restwettbewerb in Form aktueller Konkurrenz sowie Randsubstitution. Angesichts der Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe ist davon auszugehen, dass mit der Aufrechterhaltung der schon vor dem Zusammenschluss bestehenden SAV- und Vertriebsnetze der Rolex-Gruppe der verbleibende aktuelle Wettbewerb im Markt für SAV an Rolex-Uhren sowie die Möglichkeit, mittels Zulassung in diesem Markt tätig zu werden, zumindest in den nächsten fünf Jahren in vergleichbarem Ausmass fortbestehen werden.

226. Das Marktvolumen des schweizweiten Marktes für SAV an Tudor-Uhren betrug 2022 rund […] Mio. CHF und ist damit im Vergleich zum Marktvolumen des Marktes für den Einzelhandel mit neuen Uhren146 sehr klein. Der Markt für SAV an Tudor-Uhren ist damit wirtschaftlich eher unbedeutend. Dies zeigen auch die Umsatzzahlen der Zusammenschlussparteien sowie der 25 Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind bzw. die Tudor-Uhren für SAV entgegennehmen. Die Rolex-Gruppe erzielte im Jahr 2022 [0-10] % ihres Unternehmensumsatzes mit SAV an Tudor-Uhren, die Bucherer-Gruppe [0-10] % (vgl. Rz 139). Der Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren der 25 Einzelhändlerinnen machte im Jahr 2022 einen Anteil von maximal [0-10] % ihres Unternehmensumsatzes aus (vgl. Rz 136).

227. Die Rolex-Gruppe verfügt im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [50-60]-[50-60] %. Die Rolex-Gruppe erbringt direkten wie auch indirekten SAV an Tudor-Uhren. Ihren Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren erzielt sie überwiegend mit direktem SAV. Im Jahr 2022 machte der Umsatzanteil des direkten SAV [50-60] % am Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren aus. Die Bucherer-Gruppe, die eigenen SAV an Tudor-Uhren erbringt, aber auch SAV an Tudor-Uhren durch Rolex erbringen lässt, erzielte im Jahr 2022 [40-50] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mit eigenem SAV. Sie verfügt über 16 als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisierte Verkaufsstellen147, wobei zwei davon Tudor Service Pick-up Points sind. Die Bucherer-Gruppe erreicht im Jahr 2022 einen Marktanteil von [10-20]-[10-20] %. Damit weisen die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss einen kumulierten Marktanteil von [60-70]-[70-80] % auf (vgl. Rz 55 ff., Rz 139 f. und Tabelle 9). Das Zusammenschlussvorhaben führt somit auf dem schweizweiten Markt für SAV an Tudor-Uhren zu einer hohen Konzentrationszunahme.

228. Den Konsumentinnen und Konsumenten stehen in diesem Markt aber auch nach dem Zusammenschluss weiterhin Alternativen zur Verfügung. Dabei handelt es

sich um Einzelhändlerinnen, die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems für Rolex- und Tudor-Uhren der Rolex-Gruppe sind (vgl. Rz 37). Wie bereits ausgeführt, verlangt die Rolex-Gruppe von ihren autorisierten Einzelhändlerinnen, dass diese auch als autorisiertes Servicezentrum tätig sind. Im Regelfall werde daher mit der Aufnahme einer Einzelhändlerin in das selektive Vertriebssystem der Rolex-Gruppe für Tudor-Uhren zeitgleich ein Servicezentrum seitens der Einzelhändlerin eingerichtet. Zudem liege es im Ermessen der Einzelhändlerin, ob sie auch Uhren der Marke Tudor von Konsumentinnen und Konsumenten entgegennehme und diese für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe schicke, falls sie zwar kein für Tudor-Uhren aber für Rolex-Uhren autorisiertes Servicezentrum sei (vgl. Rz 56). Im Zeitraum 2020 bis 2022 waren Verkaufsstellen von 25 zum Verkauf autorisierten Einzelhändlerinnen zugleich entweder als Servicezentrum für Tudor-Uhren (22 Einzelhändlerinnen) oder als Servicezentrum für Rolex-Uhren, das Tudor-Uhren trotzdem für SAV entgegennimmt (3 Einzelhändlerinnen), autorisiert (vgl. Rz 56 und Rz 131 f.). Zehn der 22 Einzelhändlerinnen mit als für Tudor-Uhren autorisierten Servicezentren führen Tudor Service Pick-up Points.148

229. Vier dieser 25 Einzelhändlerinnen erzielten [90-100] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mit eigenem SAV. Der Anteil des eigenen SAV am Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren bewegte sich bei zwölf Einzelhändlerinnen zwischen [10-20] % bis [80-90] %. Neun Einzelhändlerinnen erzielten im Jahr 2022 [0-10] % ihres Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mittels eigenem SAV (vgl. Rz 138). Dies bedeutet, dass sie […] entgegengenommenen Uhren an die Rolex-Gruppe schickten. Sie sind somit eher als eine Art Annahmestelle denn als eine Alternative zu den Zusammenschlussparteien zu qualifizieren (vgl. Rz 213).

230. Die 25 Einzelhändlerinnen, die Tudor-Uhren für SAV entgegennehmen, vereinen im Jahr 2022 insgesamt einen Marktanteil von [20-30]-[30-40] % auf sich (vgl. Tabelle 9) und dürften auf nationaler Ebene einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Zusammenschlussparteien ausüben.

231. Auch Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die nicht als Servicezentrum für Tudor-Uhren autorisiert sind, seien laut Zusammenschlussparteien auf dem Markt für SAV an Tudor-Uhren aktiv. Diese würden in einem signifikanten Ausmass auch SAV für Tudor-Uhren erbringen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Rz 215 ff. verwiesen werden und ergänzend festgehalten werden, dass die Rolex-Gruppe gemäss ihren Angaben [10-20] % des Umsatzes mit SAV an Tudor-Uhren mit SAV-Arbeiten, die keine Ersatzteile benötigen, erziele. SAV-Arbeiten, die keine Ersatzteile benötigen, machen bei

145 Fünf Einzelhändlerinnen schätzen die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen als negativ ein. Vgl. Fn 134. 146 Vgl. Fn 137.

147 Eine zusätzliche Verkaufsstelle der Bucherer-Gruppe war bis 2022 als Servicezentrum für Tudor-Uhren (und Rolex-Uhren) autorisiert. Vgl. Fn 138.

148 Vgl. Fn 50 und Fn 107.

der Bucherer-Gruppe [40-50] % des Umsatzes mit eigenem SAV an Tudor-Uhren aus. Der Anteil an SAV-Arbeiten, die ohne Ersatzteile möglich sind und daher auch von nicht-autorisierten Uhrmacherinnen und Uhrmacher durchgeführt werden können, scheint demnach bei Tudor-Uhren höher zu sein als bei Rolex-Uhren. Deshalb ist davon auszugehen, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher beim SAV an Tudor-Uhren einen gewissen Wettbewerbsdruck in Form von Randsubstitution149 ausüben.

232. Wie bereits ausgeführt (vgl. Rz 220 f.), hält die Rolex-Gruppe fest, dass sie kein Interesse daran habe, das über Jahrzehnte aufgebaute und breit ausgelegte Netz an autorisierten Servicezentren zu ändern. Die Rolex-Gruppe werde daher auch nach Vollzug des Zusammenschlusses Dritte bei Vorliegen der qualitativen Voraussetzungen diskriminierungsfrei als autorisierte Servicezentren zulassen. Diese Erklärung bekräftigt die Rolex-Gruppe mit einer Verpflichtungszusage, die gleichermassen für Tudor-Uhren gilt. Zudem hält die Rolex-Gruppe fest, dass sie auch keine Pläne habe, ihr bestehendes Vertriebsnetz zu ändern, und bekräftigt dies mit einer Verpflichtungszusage zum Vertrieb von Uhren der Marke Tudor (und Rolex; vgl. 191 ff.).

233. Auch die befragten 26 Einzelhändlerinnen (vgl. Rz 8 und Rz 129 f.) gehen mehrheitlich davon aus, dass sich im Bereich des SAV für Tudor-Uhren nach dem Zusammenschluss nichts ändern wird. So werden die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zwischen den Erbringern von SAV an Tudor-Uhren von 14 der befragten 26 Einzelhändlerinnen als neutral eingeschätzt. Zwei Einzelhändlerinnen beurteilen die Auswirkungen als positiv. Zwei Einzelhändlerinnen schätzen die Auswirkungen als negativ ein.150 Für die Begründungen der Antworten kann im Wesentlichen auf Rz 223 verwiesen werden.

234. Auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen werden von den 26 befragten Einzelhändlerinnen mehrheitlich neutral (14 Einzelhändlerinnen) oder positiv (5 Einzelhändlerinnen) eingeschätzt, wobei bei der Beantwortung dieser Frage hauptsächlich der Einzelhandel mit Rolex- und Tudor-Uhren im Fokus stand (vgl. Rz 195).151

235. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Markt für SAV an Tudor-Uhren führt. Es besteht aber auch nach dem Zusammenschluss ein Restwettbewerb in Form aktueller Konkurrenz sowie Randsubstitution. Angesichts der Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe ist davon auszugehen, dass mit der Aufrechterhaltung der schon vor dem Zusammenschluss bestehenden SAV- und Vertriebsnetze der Rolex-Gruppe der verbleibende aktuelle Wettbewerb im Markt für SAV an Tudor-Uhren sowie die Möglichkeit, mittels Zulassung in diesem Markt tätig zu werden, zumindest in den nächsten fünf Jahren in vergleichbarem Ausmass fortbestehen werden.

Analyse der Wettbewerbssituation auf lokaler Ebene

236. Auf lokaler Ebene entstehen durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben einzig im Raum Genf

Marktanteilsadditionen, und zwar unabhängig davon, welcher Marktradius den lokalen Märkten zugrunde gelegt wird (vgl. Rz 149 f.).

237. Im lokalen Markt für SAV an Rolex-Uhren Genf verfügt die Rolex-Gruppe über zwei eigene offizielle Servicezentren für Rolex-Uhren. Konsumentinnen und Konsumenten können SAV für ihre Rolex-Uhren im Rolex-Flagshipstore in Genf (vgl. Rz 37) sowie im Hauptsitz von Rolex in Genf in Auftrag geben. Die Bucherer-Gruppe verfügt in Genf über drei Verkaufsstellen (vgl. Rz 175), davon ist aktuell eine Verkaufsstelle als Servicezentrum für Rolex-Uhren (und Tudor-Uhren; vgl. Rz 245) autorisiert.152

238. Im lokalen Markt für SAV an Rolex-Uhren Genf gibt es bei Anwendung eines Marktradius von 40 km kein autorisiertes Servicezentrum für Rolex-Uhren anderer Einzelhändlerinnen. Eine Einzelhändlerin mit für Tudor-Uhren autorisiertem Servicezentrum nimmt zwar auch Rolex-Uhren entgegen, schickt diese für SAV-Arbeiten aber an die Rolex-Gruppe und ist daher eher als eine Art Annahmestelle zu qualifizieren (vgl. Rz 213).

239. Da es vorstellbar ist, dass Konsumentinnen und Konsumenten für die Wartung und Reparatur einer Luxusuhr bereit sind, auch längere Wegstrecken auf sich zu nehmen (vgl. Rz 88), ist eine Ausweitung des Marktradius – wie von den Zusammenschlussparteien geltend gemacht – durchaus denkbar. Wird ein Marktradius von 60 km angewandt, ist in diesem weiten lokalen Markt ein für Rolex-Uhren (und Tudor-Uhren; vgl. Rz 246) autorisiertes Servicezentrum einer anderen Einzelhändlerin zu finden.153 Diese führt SAV-Arbeiten an Rolex-Uhren selbst durch oder schickt die Uhren für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe. Damit steht den Konsumentinnen und Konsumenten zumindest eine weitere Alternative zur Verfügung.

240. Das Zusammenschlussvorhaben führt im lokalen Markt für SAV an Rolex-Uhren zu einer besonders hohen Konzentrationszunahme.

241. Auch nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher seien laut Zusammenschlussparteien auf dem Markt für SAV an Rolex-Uhren aktiv und würden in einem signifikanten Ausmass auch SAV für Rolex-Uhren erbringen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Rz 215 ff. verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher in Form von Randsubstitution154 einen gewissen Wettbewerbsdruck ausüben.

149 Vgl. Fn 143.

150 Acht Einzelhändlerinnen haben hierzu keine Meinung. Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: positiv, neutral, negativ, keine Meinung.

151 Fünf Einzelhändlerinnen schätzen die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen als negativ ein. Vgl. Fn 134.

152 Bis 2022 war eine weitere dieser Verkaufsstellen als Servicezentrum für Rolex-Uhren (und Tudor-Uhren; vgl. Rz 245 ff.) autorisiert. Vgl. Fn 147.

153 In diesem weiten lokalen Markt befindet sich auch eine zusätzliche als Servicezentrum für Rolex-Uhren (und Tudor-Uhren; vgl. Fn 157) autorisierte Verkaufsstelle der Bucherer-Gruppe. 154 Vgl. Fn 143.

242. Gemäss den Zusammenschlussparteien seien Distanzgeschäfte für SAV möglich. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten die Möglichkeit, ihre Rolex-Uhren direkt an die Rolex-Gruppe, d.h. an den Rolex Flagshipstore oder den Hauptsitz der Rolex-Gruppe einzusenden, ohne das Servicezentrum persönlich aufzusuchen. Diese Möglichkeit werde auf der Homepage der Rolex-Gruppe zwar nicht erwähnt, Konsumentinnen und Konsumenten aber bspw. telefonisch angeboten. Gemäss der Rolex-Gruppe sei davon auszugehen, dass diese Möglichkeit auch bei den als Servicezentrum für Rolex-Uhren autorisierten Einzelhändlerinnen bestehe, womit es den Konsumentinnen und Konsumenten in Genf möglich sei, Rolex-Uhren für SAV auch an andere als Servicezentrum für Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisierte Einzelhändlerinnen in der gesamten Schweiz einzusenden.

243. Diesbezüglich zeigt die Marktbefragung (vgl. Rz 8), dass bei 13 der 26 befragten Einzelhändlerinnen diese Möglichkeit des Einsendens einer Rolex-Uhr für SAV besteht.155 Nur eine Einzelhändlerin erwähnt diese Möglichkeit auf ihrer Homepage. Die anderen 12 Einzelhändlerinnen kommunizieren diese Möglichkeit auf Anfrage. So hält eine Einzelhändlerin auch fest, dass sie ihren Kundinnen und Kunden aufgrund eines möglichen Verlusts während des Versands davon abrät. Nur zwei dieser 13 Einzelhändlerinnen haben im Zeitraum 2020 bis 2022 überhaupt einen Umsatz in marginalem Ausmass mit SAV an von Konsumentinnen und Konsumenten direkt an sie eingesandten Rolex-Uhren generiert. Damit besteht zwar die Möglichkeit, auf Anfrage SAV-Arbeiten über Distanz in Auftrag zu geben, allerdings scheint dies für Konsumentinnen und Konsumenten nicht wirklich eine zum Besuch im Servicezentrum gleichwertige Alternative darzustellen. Auch die Bucherer-Gruppe erwirtschaftet gemäss eigener Aussage […] Umsätze mit SAV an von Konsumentinnen und Konsumenten direkt an sie eingesandten Rolex-Uhren. Zudem fördere die Bucherer-Gruppe die Reparaturannahme im Geschäft und werbe weder auf ihrer Homepage noch anderweitig mit der Möglichkeit, SAV aus der Distanz in Auftrag geben zu können, da sie mit persönlichem Gespräch das bestmögliche Erlebnis auch bei der Reparaturannahme schaffen wolle.

244. Somit bestehen Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im lokalen Markt für SAV an Rolex-Uhren Genf führt.

245. Im lokalen Markt für SAV an Tudor-Uhren Genf verfügt die Rolex-Gruppe zwar nicht über offizielle Servicezentren für Tudor-Uhren, jedoch können Konsumentinnen und Konsumenten ihre Tudor-Uhren bei den oben genannten beiden offiziellen Servicezentren für Rolex-Uhren für SAV abgeben. Die Bucherer-Gruppe verfügt, wie ausgeführt in Genf über drei Verkaufsstellen (vgl. Rz 175), davon ist aktuell eine Verkaufsstelle als Servicezentrum für Tudor-Uhren (und Rolex-Uhren; vgl. Rz 237) autorisiert.156

246. Im lokalen Markt für SAV an Tudor-Uhren Genf gibt es bei Anwendung eines Marktradius von 40 km vier autorisierte Servicezentren für Tudor-Uhren anderer Einzelhändlerinnen. Dabei handelt es sich um Tudor

Service Pick-up Points, d.h. diese Einzelhändlerinnen führen SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren nicht selbst durch, sondern schicken die Uhren für die SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe. Zwei dieser Einzelhändlerinnen geben in der Marktbefragung (vgl. Rz 8) zwar an, eigenen SAV an Tudor-Uhren durchzuführen, präzisieren jedoch, dass dieser eigene SAV an Tudor-Uhren nur der Armbandtausch, die Anpassung von Armbändern, Einstellungen und Wasserdichtigkeitstests umfasse (vgl. Rz 133). Diese vier Einzelhändlerinnen mit als für Tudor-Uhren autorisiertem Servicezentrum sind als Tudor Service Pick-up Points somit entweder eher als eine Art Annahmestelle zu qualifizieren (vgl. Rz 213) oder üben in gleicher Weise wie nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher Wettbewerbsdruck in Form von Randsubstitution aus (vgl. Rz 249).

247. Wird ein Marktradius von 60 km angewandt, ist in diesem weiten lokalen Markt ein für Tudor-Uhren (und Rolex-Uhren; vgl. Rz 238) autorisiertes Servicezentrum einer anderen Einzelhändlerin zu finden.157 Diese führt SAV-Arbeiten an Tudor-Uhren selbst durch oder schickt die Uhren für SAV-Arbeiten an die Rolex-Gruppe. Den Konsumentinnen und Konsumenten steht in diesem Markt somit auch nach dem Zusammenschluss weiterhin eine Alternative zur Verfügung.

248. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt somit auf dem lokalen Markt für SAV an Tudor-Uhren Genf zu einer besonders hohen Konzentrationszunahme.

249. In Bezug auf Uhrmacherinnen und Uhrmacher, die nicht als Servicezentrum autorisiert sind, ist auf die Ausführungen in Rz 215 ff. und Rz 241 zu verweisen. Nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher üben in Form von Randsubstitution158 einen gewissen Wettbewerbsdruck aus.

250. Betreffend die Möglichkeit von Distanzgeschäften ist auf die Ausführungen in Rz 242 zu verweisen, welche auch für Tudor-Uhren gelten. Diesbezüglich zeigt die Marktbefragung (vgl. Rz 8), dass bei 17 der 26 befragten Einzelhändlerinnen diese Möglichkeit des Einsendens einer Tudor-Uhr für SAV besteht.159 Wie bei Rolex-Uhren kommunizieren die Einzelhändlerinnen diese Möglichkeit hauptsächlich auf Anfrage (16 Einzelhändlerinnen) und rät eine Einzelhändlerin vom Gebrauch dieser Möglichkeit ab. Keine dieser 17 Einzelhändlerinnen hat im Zeitraum 2020 bis 2022 einen Umsatz mit SAV an von Konsumentinnen und Konsumenten direkt an sie eingesandten Tudor-Uhren generiert. Auch für SAV an Tudor-Uhren besteht somit zwar die Möglichkeit, auf Anfrage

155 Bei zwölf Einzelhändlerinnen besteht diese Möglichkeit des Einsendens einer Rolex-Uhr für SAV nicht. Eine Einzelhändlerin hat diese Frage nicht beantwortet.

156 Bis 2022 war eine weitere dieser Verkaufsstellen als Servicezentrum für Tudor-Uhren (und Rolex-Uhren; vgl. Rz 237 ff.) autorisiert. Vgl. Fn 138.

157 In diesem weiten lokalen Markt befindet sich auch eine zusätzliche als Servicezentrum für Tudor-Uhren (und Rolex-Uhren; vgl. Fn 153) autorisierte Verkaufsstelle der Bucherer-Gruppe. 158 Vgl. Fn 143.

159 Bei acht Einzelhändlerinnen besteht diese Möglichkeit des Einsendens einer Rolex-Uhr für SAV nicht. Eine Einzelhändlerin hat diese Frage nicht beantwortet.

SAV-Arbeiten über Distanz in Auftrag zu geben, allerdings scheint dies für Konsumentinnen und Konsumenten nicht wirklich eine zum Besuch im Servicezentrum gleichwertige Alternative darzustellen. In Bezug auf die Ausführungen der Bucherer-Gruppe bezüglich der Möglichkeit, SAV aus der Distanz in Auftrag geben zu können, ist auf Rz 243 zu verweisen.

251. Somit bestehen Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im lokalen Markt für SAV an Tudor-Uhren Genf führt.

252. An dieser Stelle ist zu wiederholen, dass die Rolex-Gruppe festhält, dass sie kein Interesse daran habe, das Netz an autorisierten Servicezentren zu ändern und auch nach Vollzug des Zusammenschlusses Dritte bei Vorliegen der qualitativen Voraussetzungen diskriminierungsfrei als autorisierte Servicezentren zulassen werde. Diese Erklärung bekräftigt die Rolex-Gruppe mit einer Verpflichtungszusage (vgl. Rz 220 f.), die von gleicher Relevanz für die lokalen Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren Genf ist. Zudem hält die Rolex-Gruppe fest, dass sie auch keine Pläne habe, ihr bestehendes Vertriebsnetz zu ändern, und bekräftigt dies mit einer Verpflichtungszusage zum Vertrieb von Uhren der Marke Rolex und Tudor (vgl. Rz 191 ff.).

253. Angesichts der Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe ist davon auszugehen, dass mit der Aufrechterhaltung der schon vor dem Zusammenschluss bestehenden SAV- und Vertriebsnetze der Rolex-Gruppe der wenige Restwettbewerb in den lokalen Märkten für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren sowie die Möglichkeit, mittels Zulassung in diesen Märkten tätig zu werden, zumindest in den nächsten fünf Jahren in vergleichbarem Ausmass fortbestehen werden.

Vertikaler Zusammenschluss betreffend Service Après-Vente (SAV) für Uhren und Lieferung von Ersatzteilen für SAV

254. Die Erbringung von SAV-Arbeiten an Uhren ist grösstenteils nur möglich, wenn entsprechende Ersatzteile vorhanden sind (vgl. Rz 216). Damit ist der Markt für Ersatzteile für Uhren einer bestimmten Marke (vgl. Rz 70) dem Markt für SAV an Uhren einer bestimmten Marke (vgl. Rz 64) vorgelagert.

255. Die Rolex-Gruppe als Uhren- und Ersatzteilherstellerin übernimmt die Bucherer-Gruppe, die – wie die Rolex-Gruppe selbst – SAV an Rolex- und Tudor-Uhren erbringt (vgl. zur dadurch entstehenden Marktanteilsaddition Rz 208 ff.). Die Rolex-Gruppe liefert die von ihr hergestellten Ersatzteile an die autorisierten Servicezentren für Rolex- und Tudor-Uhren und somit auch an die Bucherer-Gruppe, womit eine vertikale Beziehung zwischen den Zusammenschlussparteien besteht. Der hier zu beurteilende Zusammenschluss ist damit ein vertikaler Zusammenschluss bezüglich der Herstellung von Ersatzteilen für Uhren und der Erbringung von SAV für Uhren.

256. Für die grundlegenden Ausführungen zu vertikalen Zusammenschlüssen sei auf die Ausführungen in Rz 178 ff. verwiesen.

257. Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der vorliegende Zusammenschluss in den vorgelagerten Märkten, den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren, und in den nachgelagerten Märkten, den Märkten für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren, zu wettbewerbsverzerrenden Effekten führt.

258. Dazu wird erstens untersucht, ob der Zusammenschluss zu einer Abschottung von Einsatzmitteln führen kann, d.h. ob die Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss die Fähigkeit und den Anreiz zu einer solchen Abschottungsstrategie hätten und eine solche spürbare nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb in den nachgelagerten Märkten hätte.

259. Betreffend die Marktstellung der Zusammenschlussparteien in den vorgelagerten Märkten, den Märkten für Ersatzteile für Rolex- bzw. Tudor-Uhren, wird auf die Ausführungen in Rz 151 ff. verwiesen. In diesen Märkten kommt es durch den Zusammenschluss zu keinen Marktanteilsadditionen und damit zu keinen Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse. Die Rolex-Gruppe verfügt jedoch über eine überaus starke Marktposition und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rolex-Gruppe über eine marktbeherrschende Stellung in diesen Märkten verfügt.

260. Die durchgeführte Marktbefragung (vgl. Rz 8) zeigt zudem, dass Ersatzteile ein wichtiges Einsatzmittel für die Erbringung von SAV darstellen. So hat die überwiegende Mehrheit der befragten Einzelhändlerinnen angegeben, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher für Konsumentinnen und Konsumenten, die SAV-Arbeiten an Rolex- oder Tudor-Uhren nachfragen, gar keine bzw. kaum eine Alternative zu autorisierten Servicezentren darstellen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nicht autorisierte Uhrmacherinnen und Uhrmacher von der Rolex-Gruppe nicht mit Ersatzteilen beliefert würden (vgl. Rz 216).

261. Die Marktbefragung zeigt des Weiteren, dass die Einzelhändlerinnen mit für Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisierten Servicezentren einen unwesentlichen Umsatzanteil mit SAV an Rolex- und Tudor-Uhren erzielen. Die 15 Einzelhändlerinnen mit für Rolex-Uhren autorisiertem Servicezentrum erzielten im Jahr 2022 [0-10] % bis [80-90] % des Gesamtumsatzes mit SAV bzw. [0-10] % bis [0-10] % des Unternehmensumsatzes mit SAV an Rolex-Uhren (vgl. Rz 135). Die 22 Einzelhändlerinnen mit für Tudor-Uhren autorisierten Servicezentren erzielten im Jahr 2022 [0-10] % bis [10-20] % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes mit SAV bzw. [0-10] % bis [0-10] % ihres jeweiligen Unternehmensumsatz mit SAV an Tudor-Uhren (vgl. Rz 136).

262. Ersichtlich ist jedoch auch, dass die Einzelhändlerinnen mit für Rolex-Uhren autorisiertem Servicezentrum eine Kompensation des durch eine Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. eine Nichtbelieferung mit Ersatzeilen entstehenden Umsatzverlustes als sehr schwierig bzw. schwierig einstufen (vgl. Rz 263). Die Einzelhändlerinnen, die nur zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisiert

sind160, schätzen eine Kompensation des durch eine Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. eine Nichtbelieferung mit Ersatzeilen entstehenden Umsatzverlustes hingegen mehrheitlich als neutral, leicht oder sehr leicht ein (vgl. Rz 264).

263. Als Konsequenzen einer Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. einer Nichtbelieferung mit Ersatzeilen nennen die Einzelhändlerinnen einen Umsatzverlust (1 Nennung), Entlassungen (5 Nennungen) und Imageverlust (1 Nennung). Zudem wäre ein guter Service für Kundinnen und Kunden bzw. ein sofortiger Service ohne Wartezeit nicht mehr möglich (2 Nennungen). Drei Einzelhändlerinnen haben angegeben, dass es keine Konsequenzen bzw. keinen spürbaren Einfluss auf den Geschäftserfolg habe. Eine Einzelhändlerin führt aus, dass SAV selbst nicht rentabel, aber wichtig für die Kundinnen und Kunden sei. In diesem Sinne haben zwei Einzelhändlerinnen auch angeführt, dass SAV hauptsächlich eine Dienstleistung für die Kundinnen und Kunden sei. Elf der 15 Einzelhändlerinnen stufen – trotz den obigen Umsatzangaben mit SAV an Rolex-Uhren – eine Kompensation des durch eine Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. eine Nichtbelieferung mit Ersatzeilen entstehenden Umsatzverlustes als sehr schwierig bzw. schwierig ein.161 Begründet wird dies damit, dass Rolex-Uhren in grosser Menge auf dem Markt seien bzw. die Nachfrage nach SAV-Arbeiten bei keiner anderen Uhrenmarke so gross sei (4 Nennungen), andere Uhrenmarken keinen gleichwertigen Ersatz darstellen würden (2 Nennungen), eine Umrüstung des Ateliers auf andere Uhrenmarken schwierig sei (1 Nennung) und nur eine teilweise Kompensation mit SAV an anderen Uhrenmarken möglich sei (1 Nennung). Vier Einzelhändlerinnen schätzen eine Kompensation des Umsatzverlustes durch eine Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. eine Nichtbelieferung mit Ersatzeilen als neutral ein. Sie begründen dies mit dem tiefen Umsatzanteil des SAV (2 Nennungen). Auf die Frage, wie die Möglichkeit, auf andere Uhrenmarken auszuweichen, beurteilt werde, hielten die Einzelhändlerinnen fest, dass dies schwierig, nicht oder schlecht möglich bzw. praktisch unmöglich sei (4 Nennungen). Es sei schwierig einen Ersatz für Rolex-Uhren zu finden, weil eine SAV-Autorisation meistens an die Konzession für den Verkauf der Uhren geknüpft sei. Zudem sei es fraglich, ob dies wirtschaftlich sei. Bei Rolex-Uhren seien Kundinnen und Kunden bereit, mehr Geld zu investieren. Ein Ausweichen auf andere Uhrenmarken sei aufgrund der notwendigen Umrüstung kompliziert und mit hohen Kosten verbunden (jeweils 1 Nennung). Zwei Einzelhändlerinnen hielten fest, dass diese

Möglichkeit immer bestehe bzw. Optionen bestehen würden.

264. Die elf Einzelhändlerinnen, die nur zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisiert sind,162 schätzen die Konsequenzen einer Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. einer Nichtbelieferung mit Ersatzeilen wie folgt ein. Es gebe keine Konsequenzen (3 Nennungen), keine grossen Konsequenzen aufgrund des Umsatzanteils (1 Nennung) und nicht allzu schlechte Konsequenzen, da das Geschäftsvolumen und die Gewinnspanne klein seien (1 Nennung). Als Konsequenz wurde auch genannt, dass keine vollumfänglichen Serviceleistungen mehr angeboten werden könnten sowie Kompetenzeinbusse, was sich auf Neuabschlüsse im ganzen Sortiment auswirke. Zwei der elf Einzelhändlerinnen stufen eine Kompensation des durch eine Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. eine Nichtbelieferung mit Ersatzeilen entstehenden Umsatzverlustes als schwierig ein.163 Begründet wird dies damit, dass eine Schwächung der Dienstleistungsbereitschaft dem Ansehen und der Kompetenz abträglich sei (1 Nennung). Fünf Einzelhändlerinnen schätzen eine Kompensation des Umsatzverlustes als neutral ein. Sie begründen dies damit, dass der Reparaturanteil bzw. das Geschäftsvolumen von Tudor marginal sei (3 Nennungen) und der Umsatz mit SAV an Tudor-Uhren nicht wichtig sei (1 Nennung). Zwei Einzelhändlerinnen bzw. eine Einzelhändlerin stufen eine Kompensation des Umsatzverlustes als sehr leicht bzw. leicht ein und begründen dies mit unbedeutendem Umsatzverlust. Auf die Frage, wie die Möglichkeit, auf andere Uhrenmarken auszuweichen, beurteilt werde, halten die Einzelhändlerinnen fest, dass dies kein Problem sei (1 Nennung) und kein Handlungsbedarf herrsche (2 Nennungen). Die Möglichkeit auf andere Uhrenmarken auszuweichen wurde als neutral (1 Nennung) und als leicht (1 Nennung) beurteilt bzw. das Ausweichen werde als Chance betrachtet (1 Nennung). Eine Einzelhändlerin hielt fest, dass es schwierig sei auf andere Uhrenmarken auszuweichen, da die Uhrenmarken vorgeben würden, wer SAV-Aufträge annehmen dürfe und dies oft in Zusammenhang mit dem Verkauf angesehen würde.

265. Gemäss Zusammenschlussparteien hätte die Rolex-Gruppe keinen Anreiz zur Durchführung einer Abschottungsstrategie bezogen auf die Lieferung von Ersatzteilen. Der Umsatz mit SAV der Bucherer-Gruppe sei gemessen am Gesamtumsatz […]. Der Anteil des Umsatzes mit SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren machte im Jahr 2022 [0-10] % bzw. [0-10] % am Unternehmensumsatz aus (vgl. Rz 139). Relevante Gewinne für die Rolex-Gruppe mittels Monopolisierung der Händlermarge durch Einstellung der Ersatzteillieferungen an von den Zusammenschlussparteien unabhängige SAV-Erbringer seien damit ausgeschlossen.

266. Aufgrund der Marktstellung der Rolex-Gruppe in den Märkten für Ersatzteile für Rolex- und Tudor-Uhren sowie der Wichtigkeit der Ersatzteile für die Erbringung von SAV an diesen Uhren dürften die Zusammenschlussparteien über die Fähigkeit zur Abschottung von Einsatzmitteln verfügen. Vorliegend werden jedoch den kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung von Einsatzmitteln mit der nachfolgend wiedergegebenen Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe Rechnung getragen.

160 15 von den insgesamt 26 befragten Einzelhändlerinnen sind zum Verkauf von sowohl Rolex-Uhren als auch Tudor-Uhren autorisiert. Diese beantworteten die Fragen betreffend die Konsequenzen einer Nichtzulassung als Servicezentrum bzw. einer Nichtbelieferung mit Ersatzeilen und einer Kompensation des dadurch entstehenden Umsatzverlusts aus Sicht einer Rolex-Einzelhändlerin und haben ihre Antworten trotz Bitte um Differenzierung nicht für Tudor-Uhren spezifiziert. Deshalb wird an dieser Stelle auf die Antworten der elf Einzelhändlerinnen eingegangen, die nur zum Verkauf von Tudor-Uhren autorisiert sind.

161 Auswahlmöglichkeiten zur Beantwortung der entsprechenden Frage waren: sehr schwierig, schwierig, neutral, leicht und sehr leicht. 162 Vgl. Fn 160.

163 Eine Einzelhändlerin hat diese Frage nicht beantwortet. Vgl. Fn 161.

267. Die Rolex-Gruppe hält nämlich fest, dass sie auch nach dem Zusammenschluss kein Interesse daran habe, Ersatzteillieferungen an die unabhängigen autorisierten Einzelhändlerinnen zu beschränken, da die Rolex-Gruppe den Kundinnen und Kunden ein weitreichendes und gut funktionierendes Netz an autorisierten Servicezentren bieten möchte. Diese Aussage bekräftigt die Rolex-Gruppe auch mit Schreiben vom 15. Februar 2024 und macht darin die folgende Verpflichtungszusage (Übersetzung des Sekretariats; vgl. Rz 9 und Rz 156 ff.):

Wie bei der Aufrechterhaltung des Netzes von Servicezentren darf auch der Zugang zu Ersatzteilen für Rolex-Uhren nicht verändert werden. Alle zugelassenen Betreiber von autorisierten Servicezentren haben in gleicher Weise Zugang zu Rolex Ersatzteilen.

268. Die Rolex-Gruppe hat am 3. Mai 2024 schriftlich bestätigt, dass die obenstehende Verpflichtungszusage in jedem Fall beide Uhrenmarken der Rolex-Gruppe betreffe, nämlich die Marken Rolex und Tudor. Folglich gelte diese sowohl für Uhren der Marke Rolex als auch für Uhren der Marke Tudor.

269. Die Rolex-Gruppe erklärt, die obige Verpflichtung in jedem Fall fünf Jahre ab Erhalt der Genehmigung durch die WEKO und danach, solange sich die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, das Marktumfeld und die betriebswirtschaftlichen Parameter innerhalb der Rolex-Gruppe nicht wesentlich ändern, einzuhalten (vgl. Rz 156 ff.).

270. In Bezug auf eine Abschottung von Kundinnen ist festzuhalten, dass die Rolex-Gruppe bereits vor dem Zusammenschluss die einzige Anbieterin von Ersatzteilen für Rolex- und Tudor-Uhren ist. Einzige alternative Bezugsquelle ist der Graumarkt (vgl. Rz 217). Damit ist eine Abschottung von Kundinnen, bspw. durch Verringerung oder Einstellungen der Einkäufe bei Konkurrentinnen in den vorgelagerten Märkten, den Ersatzteilmärkten für Rolex- und Tudor-Uhren, vorliegend für die Beurteilung nicht relevant, da die Bucherer-Gruppe bereits jetzt alle Ersatzteile bei der Rolex-Gruppe bezieht.

271. Basierend auf den vorgängigen Ausführungen ist festzuhalten, dass das Zusammenschlussvorhaben aufgrund der von der Rolex-Gruppe abgegebenen Verpflichtungszusage nicht zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung von Einsatzmitteln führt.

B.4.3 Ergebnis

272. Die Analyse der Wettbewerbssituation im oberen Preissegment des schweizweiten und weltweiten Marktes für die Herstellung von Uhren hat ergeben, dass das Zusammenschlussvorhaben nur zu einer marginalen Marktanteilsaddition führt und auch nach dem Zusammenschluss genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden ist, um die Zusammenschlussparteien zukünftig zu disziplinieren. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

273. Die Analyse der Wettbewerbssituation im oberen Preissegment des Marktes für den Einzelhandel mit

neuen Uhren auf nationaler Ebene hat gezeigt, dass das Zusammenschlussvorhaben nur zu einer marginalen Marktanteilsaddition führt und auch nach dem Zusammenschluss genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden ist, um die Zusammenschlussparteien zukünftig zu disziplinieren. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

274. Die Analyse der Wettbewerbssituation auf dem lokalen Markt für den Einzelhandel mit neuen Uhren in Genf hat gezeigt, dass auch nach dem Zusammenschluss genügend aktuelle Konkurrenz vorhanden ist. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass das Zusammenschlussvorhaben in diesem lokalen Markt eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

275. Den kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer Abschottung von Einsatzmitteln mit daraus folgenden wettbewerbsverzerrenden Effekten im nachgelagerten Markt für den Einzelhandel mit neuen Uhren werden mit der Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe, den Vertrieb der Rolex- und Tudor-Uhren nicht zu ändern, Rechnung getragen.

276. Den allfälligen kartellrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Abschottung von Kundinnen mit daraus folgenden wettbewerbsverzerrenden Effekten im vorgelagerten Markt für die Herstellung von Uhren werden mit der Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe, den Mehrmarkenvertrieb der Bucherer-Gruppe nicht zu ändern, Rechnung getragen.

277. Die Analyse der Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren auf nationaler Ebene hat gezeigt, dass Anhaltspunkte bestehen, dass der Zusammenschluss in diesen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

278. Die Analyse der lokalen Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren in Genf hat ergeben, dass Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben in diesen Märkten eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

279. Aufgrund der Verpflichtungszusage der Rolex-Gruppe, die Ersatzteillieferungen unverändert zu belassen, führt das Zusammenschlussvorhaben hinsichtlich einer Abschottung von Einsatzmitteln mit daraus folgenden wettbewerbsverzerrenden Effekten in den nachgelagerten Märkten für SAV an Rolex- und Tudor-Uhren nicht zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

280. Bestehen wie vorliegend Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Zusammenschlussvorhaben, wird dieses normalerweise in einer zweiten Phase geprüft (Art. 10 Abs. 1 KG). Dabei wird beurteilt, ob sich die Anhaltspunkte bestätigen und ob durch die Begründung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung die Möglichkeit geschaffen wird, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.164

164 Vgl. RPW 2020/2, 806 Rz 331 ff., Sunrise/Liberty Global.

281. Die eingehende Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung führt indes zum Schluss, dass der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG). Dies aus folgenden Gründen:

– In den Märkten für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren auf nationaler Ebene besteht nach dem Zusammenschluss ein Restwettbewerb in Form aktueller Konkurrenz sowie Randsubstitution.

– In den lokalen Märkten für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren in Genf besteht nach dem Zusammenschluss wenig Restwettbewerb.

– Angesichts der Verpflichtungszusagen der Rolex-Gruppe ist davon auszugehen, dass mit der Aufrechterhaltung der schon vor dem Zusammenschluss bestehenden SAV- und Vertriebsnetze der Rolex-Gruppe der verbleibende Restwettbewerb in diesen Märkten sowie die Möglichkeit, mittels Zulassung in diesen Märkten tätig zu werden, zumindest in den nächsten fünf Jahren in vergleichbarem Ausmass fortbestehen werden.

– Die befragten 26 autorisierten Einzelhändlerinnen gehen mehrheitlich davon aus, dass sich der Wettbewerb in den Märkten für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren nach dem Zusammenschluss nicht verändern wird. Auch die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf ihr Unternehmen werden von den 26 befragten Einzelhändlerinnen mehrheitlich neutral oder positiv eingeschätzt.

282. Aus den dargelegten Gründen sowie der Tatsache, dass die Marktvolumen der schweizweiten Märkte für SAV an Rolex- bzw. Tudor-Uhren im Vergleich zu jenem des Einzelhandels mit Uhren klein bzw. sehr klein sind und diese Märkte damit wirtschaftlich eher unbedeutend sind, wird aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Durchführung einer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens nach Art. 10 KG verzichtet.165

C Kosten

283. Die Prüfung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das Sekretariat ist gemäss Art. 53a Abs. 1 Bst. b KG und Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) gebührenpflichtig.

284. Für die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG wird eine Pauschalgebühr von CHF 5000 erhoben (Art. 4 Abs. 3 GebV-KG). Gemäss Praxis des Sekretariats ist auch die vorgängige Beurteilung eines Meldungsentwurfs in der Regel durch die Pauschalgebühr von CHF 5000 gedeckt, sofern danach eine definitive Meldung eingereicht wird und das Zusammenschlussvorhaben im Rahmen der vorläufigen Prüfung gemäss Art. 32 KG beurteilt werden kann.166

285. Die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 GebV-KG und die Erhebung einer Pauschalgebühr kann sich in Ausnahmefällen als nicht sachgerecht erweisen, wenn bereits im Rahmen der vorläufigen Prüfung Ermittlungen durchgeführt werden, die gemäss Gesetzessystematik erst im Rahmen der vertieften Prüfung vorgenommen werden.167 In solchen Fällen kann sich die Gebührenerhebung nach Zeitaufwand im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG rechtfertigen.168

286. Im vorliegenden Verfahren ging der Einreichung der Meldung am 12. April 2024 eine Beratung zu insgesamt drei Meldungsentwürfen sowie eine aufwändige Marktbefragung voraus. Den ersten Meldungsentwurf reichten die Zusammenschlussparteien am 9. Oktober 2023 ein, den zweiten am 14. November 2023 und den dritten am 25. Januar 2024. In den Meldungsentwürfen fehlten jeweils insbesondere hinreichende Angaben betreffend den Bereich SAV (namentlich zu den Marktanteilen der Zusammenschlussparteien). Das Fehlen dieser Angaben machte Ermittlungen im Rahmen einer Befragung von 27 Einzelhändlerinnen, deren Verkaufsstellen im Zeitraum 2020 bis heute von der Rolex-Gruppe für SAV an Rolex- und/oder Tudor-Uhren autorisiert waren bzw. sind, erforderlich (vgl. Rz 8). Die entsprechende Marktbefragung führte das Sekretariat im Zeitraum vom 19. Februar 2024 bis zum 9. April 2024 im Einverständnis mit den Zusammenschlussparteien durch und verwendete die Ergebnisse für die Beurteilung des Zusammenschusses (vgl. Rz 8 sowie insbesondere Rz 129 ff.).

287. Aufgrund des vorstehend beschriebenen besonderen Ermittlungsaufwands rechtfertigt sich vorliegend eine Gebührenerhebung nach Zeitaufwand im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG ab Beginn der Marktbefragung am 19. Februar 2024.

288. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich bei der Gebührenerhebung nach Zeitaufwand nach Art. 4 f. GebV-KG. Gemäss Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

289. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden rechtfertigt sich vorliegend ein Stundenansatz von CHF 130.– bis 290.–. Die seit dem 19. Februar 2024 aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 477,33 Stunden. Aufgeschlüsselt werden demnach folgende Stundenansätze verrechnet:

– […];

– […];

– […].

Für den Aufwand ab dem 19. Februar 2024 resultiert damit insgesamt eine Gebühr von CHF 91'610,10.

165 Vgl. RPW 2023/2, 343 Rz 180 ff., PHOENIX Pharma Switzerland AG/Voigt Holding AG/Gemeinschaftsunternehmen; RPW 2022/3, 669 Rz 78 ff., Universitätsspital Basel/Bethesda Spital AG. 166 RPW 2016/1, 254 Rz 23, General Electric Company/ALSTOM Energy – Kostenverfügung. 167 Vgl. RPW 2007/4, 591 Rz 244, SWX Group/VereinSWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; RPW 2023/2, 344 Rz 183 ff., PHOENIX Pharma Switzerland AG/Voigt Holding AG/Gemeinschaftsunternehmen. 168 RPW 2007/4, 591 Rz 244, SWX Group/VereinSWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG; RPW 2023/2, 344 Rz 185, PHOENIX Pharma Switzerland AG/Voigt Holding AG/Gemeinschaftsunternehmen.

290. Für die Beurteilung der Meldungsentwürfe vor dem 19. Februar 2024 wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von CHF 5000 erhoben.

291. Die Gesamtgebühr beträgt damit CHF 96'610,10.

292. Gebührenpflichtig ist, wer das Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 Abs. 1 GebV-KG), vorliegend also die Zusammenschlussparteien. Diese tragen die Gesamtgebühr unter solidarischer Haftung (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllGebV; SR 172.041.1]).