Baureglement

Sennwald

Document

Numer
2015-2801
Vischnanca
Sennwald
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
16-10-2009
En vigur dapi
27-11-2015

Karte

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Datotecas

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

B a u d e p a rte m e n t, A m t fü r R a u m e n tw ic k lu n g un d G e o in fo rm a tio n , L ä m m lis b ru n n e n s tra s s e 54 , 90 01 S t.G a lle n

A-Rost Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

27. November 2015

Geschäft Nr. 15-7924 Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Anpassung Baureglement (2. Änderung)

Ganzen Text zeigen

Mit der Möglichkeit einer höheren Ausnützung in den drei- und viergeschossigen W ohnGewerbe-Zonen soll die verdichtete Bauweise gefördert werden. Diese Erhöhungsmög­ lichkeit gilt ergänzend zum Gewerbe-Bonus und setzt eine unterirdische Parkierung vo­ raus. Die Anpassung des Baureglements wurde vom Gemeinderat am 22. Juni 2015 erlassen, vom 12. August bis 10. September 2015 öffentlich aufgelegt und vom 24. September bis 2. November 2015 dem fakultativen Referendum unterstellt. Es gingen keine Einsprachen ein, die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 4 0 0 .-.

15 -7 9 2 4 / 4 5 5 9 0 7 ,1 0 7 7 2 7 d o c x

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche G rüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

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Beilagen Genehmigter Erlass (zweifach) Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung (inkl. Erlass) Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass)

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Kanton St.Gallen Baudepartement

Arnl f0r Råum¿nl*iôlluûg und 13lÕirìfornotion, Lilrnml¡sù¡ü¡íenslanssa 54, 9ô01 SI Gâlloo Ùaüdeprderneô1,

A-Post Gemeinderat Sennwald Spengelgass 10 9467 Frümsen

9. Dezember 2A13

Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeìnderäte Sie haben uns in Nachachtung von 4r1.31 des Baugesetzes (sGS 731,1', abgeküzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

.

Teilzonenplan Sennwald, Hof

.

Änderung Baureglement(Gewerbezonen-lndustriezonen

und lndustriezonen)

Die Gemeinde hat die Gebäude- und Firsthöhen der Gewerbezonen-lndustriezonen und lndustriezonen überprüft, Diese werden fur die lndustriezonen generell angehoben, in den Gewerbezonen-lndustriezonen für das Gebiet Hof in Sennwald, Diese Erhöhung dient den Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe und erfolgt auch unter dem Aspekt des haushälterischen Umgangs mit dem Boden. Die kantonale Vorprüfung wurde mit Bericht vom 4. Juli 20'13 durchgeführt. Die darin erwähnten Ausführungen wurden berücksichtigt. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan und die Anderung des Baureglements am 5. August 2013 erlassen. Die Auflage erfolgte vom 14. August bis 12, September 2Q13, dazu ãind keine Einsprachen eingegangen. Ðer Teiìzonenplan unterstand vom 26, September bis 4. November 2013 dem fakultativen Referendum, das nicht ergriffen wurde. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können, ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs, 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspftege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Ar1. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der

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Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats' und Gemeindevenvaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt, 2, Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr, 700.Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der lnformationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verlügung kann nach Art. 31 Abs' 2 BauG i'V'm, Att.4T Abs, 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beider Regierung erhoben werden.

Freundliche GrUsse

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

en Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein

Kopie

Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Amt für Umwelt, UVP und Planbeurteilung

13"0730 /359835-01?0€

212

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

16. Oktober 2009

OZR

Gemeinderat 9467 Frümsen

Gemeinde Sennwald: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baureglement Sennwald

Das vorliegende Baureglement wurde mit den Bauregiementen der Gemeinden der Region Werdenberg harmonisiert. Ziel dieser Harmonisierung ist es, in allen Bereichen des örtlichen Planungs- und Baupolizeirechts (mit Ausnahme der Regelbauvorschirften) eine Vereinheitli­ chung in der Reglementierung und in der Folge auch in der Anwendung zu erzielen. Im Zusammenhang mit der Genehmigung dieses Baureglements ist folgende Bemerkung anzubringen: Die technischen Erläuterungen sowie die Hinweise in der rechten Spalte sind, mit Ausnahme der Regelbauvorschriften inkl. Fussnoten (Art. 5, S. 7/8), nicht als Bestandteil des Bau­ reglements zu betrachten und werden demnach von der Genehmigung nicht miterfasst. In Art. 5 des Baureglements werden die Regelbauvorschriften für die einzelnen Zonen festgelegt. Für die Gewerbe-Industriezone GIB wurden jedoch keine Regelbauvorschriften vorgesehen. Vielmehr seien gemäss Fussnote 7 die Nutzungs- und Baubestimmungen im Überbauungsplan festgelegt. Nach Auffassung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation ist es weder recht- noch zweckmässig für eine bestimmte Zone keine Regelbauvorschriften zu erlassen. Die gewünschten Bestimmungen für die GIB (keine Regelbauvorschriften) werden nach Rücksprache mit der Gemeinde Sennwald von der Genehmigung ausgenommen. Die Gemeinde Sennwald wird diesbezüglich ersucht, auch für die Gewerbe-Industriezone GIB angemessene Regelbauvorschriften zu erlassen. Das vorliegende Baureglement soll mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft treten und das Baureglement vom 25. Mai 1992 inklusive den Nachträgen vom 28. Oktober 1996, 14. November 2009 und 8. September 2003 ersetzen (vgl. Art. 21 des Baureglements). Bei den aufzuhebenden Erlassen wurde fälschlicherweise das Erlassdatum durch den

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Gemeinderat angegeben. Richtigerweise müsste jedoch jeweils der Zeitpunkt der Genehmi­ gung durch das Baudepartement angegeben werden. Art. 21 Abs. 1 des Baureglements ist folglich durch folgende Formulierung zu ersetzen: Dieses Baureglement tritt m it der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und ersetzt das Baureglement vom 23. November 1992 inklusive den Nachträgen vom 4. Dezember 1998, 27. Juni 2002 und 5. April 2004, welche auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden. Ansonsten ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die unter Art. 5 aufgeführten Bestimmungen zu der Gewerbe-Industriezone GIB (keine Regelbauvorschriften) werden nicht genehmigt. 3. Art. 21 Abs. 1 des Baureglements ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und ersetzt das Baureglement vom 23. November 1992 inklusive den Nachträgen vom 4. Dezember 1998, 27. Juni 2002 und 5. April 2004, welche auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben werden. 4.

Das Baureglement vom 23. November 1992 (inkl. Nachträge vom 4. Dezember 1998, 27. Juni 2002 und 5. April 2004) wird aufgehoben.

5.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T 20 0.-.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

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Kopie Rechtsabteiluna - Am t für Raumentwicklung und Geoinformation

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