Baureglement
Rüthi (SG)
Document
- Numéro
- 2014-2701
- Commune
- Rüthi (SG)
- Canton
- Saint-Gall
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 17 sept. 2014
Carte
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Fichiers
2014-2701-E-01.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geointormation. Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Rüthi Rathaus 9464 Rüthi
17. September 2014
Geschäft Nr. 14-4100 Gemeinde Rüthi: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baureglement
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Die Gemeinden Marbach, Oberriet, Rebstein und Rüthi haben entschlossen, ihre Baureg iemente gemeinsam zu überarbeiten. Die neuen Regiemente enthalten neben einigen gemeindespezifischen mehrheitlich harmonisierte Bestimmungen. Der Erlass wurde zweimal zur kantonalen Vorprüfung eingereicht (Berichte vom 18. Okto ber 2013 und 22. Januar 2014). Die darin gemachten Hinweise wurden mehrheitlich be rücksichtigt. Der Gemeinderat hat das Baureglement am 25. Februar 2014 erlassen, vom 4. März 2 0 1 4 - 2 . April 2014 öffentlich aufgelegt und vom 21. Mai 2014 - 19. Juni 2014 dem fakul tativen Referendum unterstellt. Gemäss Angaben der Gemeinde ist keine Einsprache eingegangen und das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Nach der Auflage wurden am Erlass mit Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 2014 redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Dies betraf Art. 5 (Abgleich Zonenbezeich nungen Baureglement - Zonenplan) sowie Art. 27 (Präzisierung der aufzuhebenden Er lasse). Mit diesem Erlass werden das Baureglement vom 9. April 1998 inkl. Nachtrag vom 13.10.2000 sowie Art. 44 des Baureglementes vom 3. Mai 1978 aufgehoben. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-4100 / 393918_96529 3 93918,96529
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Das Baureglement vom 9. April 1998 inkl. Nachtrag vom 13.10.2000 sowie Art. 44 des Baureglementes vom 3. Mai 1978 werden aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'450.~.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Aufgehobener Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Kultur, Denkmalpflege
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