Baureglement
Oberbüren
Documento
- Numero
- 2009-8401
- Comune
- Oberbüren
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 7 apr 2009
Carta
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File
2009-8401-E-01.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement des Kantons St.Gallen
7. April 2009
m"
ffi hil
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax071 229 39 60
Gemeinderat 9245 Oberbüren
Gemeinde Oberbüren: Genehmlgung eines Gemeindeerlasses
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Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Sie haben uns in Nachachtung vonArt.31 des Baugesetzes (sGS 731.1;abgekürzt BauG)folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:
o Baureglement Gestützt auf die aktuellen Rechtsgrundlagen wie auch aufgrund lhrer praktischen Erfahrungen haben Sie das aus dem Jahr 1995 stammende Baureglement überarbeitet. Das Reglement wurde vom Baudepartement vorgeprüft. Nachdem verschiedene Korrekturen angebracht worden sind, ist der Erlass recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. Es ist indes auf Folgendes hinzuweisen: 1. ln kommunalen Baureglementen enthaltene Vorschriften, die für das ganze Gemeindegebiet anwendbare positive Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen festlegen, verstossen gegen Art. 93 Abs. 4 BauG. Solche strengere (Gestaltungs-)Vorschriften kann die Gemeinde nur fur bestimmte Teile ihres Gebietes aufstellen (2.8. Ortsbildschutzgebiet). Auch im vorliegenden Reglement sind verschiedene, u.E. unzulässige Gestaltungsvorschriften enthalten (2.8. Art. 4; Art. 22 Abs. 1; Art. 26 Abs. 1 und Abs. 3 letztes Aufzählungszeichen). Es ist fraglich, ob auf diese Vorschriften abgestellte Entscheide in einem Rechtsmittelverfahren standhalten. Wir verweisen auch auf den Vorprüfungsbericht vom 2. Juni 2008.
2. ln der Regelbautabelle (s. Art. 17 besV) werden Bestimmungen für die Grünzonen Gp, Gsp6 und Gs festgelegt. Nach Art. 17 Abs. 1 BauG muss indes der Zweck der jeweiligen Grünzone auch im Zonenplan bezeichnet werden. Wir gehen davon aus, dass dies im Rahmen der anstehenden Zonenplanrevision nachgeholt wird.
09.1070 / 148539_54737
-2ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes ûber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1; abgekuzt VRP), Ar1. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebuhrentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der angeführte Erlass vom 25. Januar 1995 wird aufgehoben 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1200.-. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie
Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
09.1070 / 144539 54737