RPW 2023/4 S. 905
Ringier/RASCH
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 20. November 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. Nobember 2023
Erwägungen
1. Am 24. Oktober 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) die alleinige Kontrolle über die Ringier Axel Springer Schweiz AG (nachfolgend: RASCH) zu erwerben, welche sie heute gemeinsam mit der Axel Springer Schweiz AG bzw. der Axel Springer Gruppe kontrolliert.1
2. Gemäss Meldung sei die Ringier Gruppe ein international agierender Medienkonzern und in den Bereichen Publishing inklusive Sports Media, Digital und Entertainment tätig. Publishing stehe für das klassische Stammgeschäft der Informationsvermittlung in Zeitungen und Zeitschriften, erweitert um digitale und mobile Informations-Plattformen und-Applikationen. Dazu gehörten auch die in mehreren Ländern betriebenen Druckereien. Der Bereich Entertainment umfasse Aktivitäten rund um Radio, Events und Unterhaltungs-Services. Ringier sei die Muttergesellschaft der Ringier Gruppe. Im Bereich Publishing sei Ringier zudem direkt Herausgeberin der schweizerischen Zeitungen Blick und Sonntagsblick. Der restliche Bereich Publishing in der Schweiz sei 2015 in das Gemeinschaftsunternehmen RASCH überführt worden, das von Ringier gegenwärtig je zu 50 % gemeinsam mit der Axel Springer Schweiz AG gehalten werde.2
3. RASCH führe Magazine wie den Beobachter, Land-Liebe oder die Schweizer Illustrierte sowie in der Westschweiz L’illustré. Darüber hinaus verfüge RASCH über ein grosses Zeitschriftenportfolio inklusive Wirtschaftstitel wie Handelszeitung oder BILANZ und die Programmzeitschriften TELE oder TV-Star. Ausserdem betreibe RASCH das KMU-Offertenportal «Gryps».3
4. Gemäss Meldung beabsichtigt Ringier von der Axel Springer Schweiz AG 50 % der RASCH-Aktien und damit die alleinige Kontrolle über RASCH zu erwerben.4 Dieses Vorhaben stellt daher einen Unternehmenszusammenschluss i. S. v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG5 i. V. m. Art. 1 VKU6 dar.7
5. Ringier und RASCH erzielten im Geschäftsjahr 2022 in der Schweiz zusammen einen Umsatz von über 500 Mio. Franken und einzeln jeweils einen Umsatz von über 100 Mio. Franken.8 Damit sind die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
6. Nach konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten, Märkten für Nutzer von News-Sites, Hörermärkten, Zuschauermärkten, Werbemärkten (Unterscheidung Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, dem Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe sowie Druckereimärkten.9
7. Gemäss Meldung werden die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU in folgenden Märkten überschritten (in Klammer der kombinierte Marktanteil von Ringier und RASCH im Jahr 2022 gemäss Meldung10):
- Deutschsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit allgemeinen Themen ([60 – 70] %);
- Französischsprachiger Lesermarkt für Illustrierte mit
allgemeinen Themen ([90 – 100] %);
- Deutschsprachiger Lesermarkt für Programmpresse
([50 – 60] %);
- Französischsprachiger Lesermarkt für Programmpresse ([90 – 100] %11);
- Deutschsprachiger Lesermarkt für Finanz- und Wirtschaftspresse ([30 – 40] %);
- Französischsprachiger Lesermarkt für Finanz- und
Wirtschaftspresse ([40 – 50] %);
- Deutschsprachiger Lesermarkt für Frauen- und Peoplepresse ([70 – 80] %);
- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in Illustrierten mit allgemeinen Themen ([80 – 90] %);
1 Vgl. Meldung, Rz 3. 2 Vgl. Meldung, Rz 9 f. 3 Vgl. Meldung, Rz 16. 4 Vgl. Meldung, Rz 32.
5 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251)
6 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4)
7 Vgl. RPW 2017/4, 580 Rz 14 ff. und Rz 21, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 493 Rz 4, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 707 Rz 16, Ringier/Le Temps; RPW 2012/4, 885 Rz 12 f., Migros/Angehrn (CCA); SINEM SÜSLÜ, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 4 Abs. 3 N 248. 8 Vgl. Meldung, Rz 40 ff.
9 Vgl. RPW 2023/2, 349 Rz 39, TX/BOM; RPW 2021/3, 659 Rz 40, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, RPW 2021/2, 499 Rz 42, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 43, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 874 Rz 69, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 438 Rz 94, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/ e Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 606 f. Rz 29 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.
10 Vgl. Meldung, Rz 53, 67, 79, 84, 93, 99, 107, 109 und 113.
- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in Illustrierten mit allgemeinen Themen ([90 – 100] %);
- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse ([40 – 50] %);
- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Programmpresse ([30 – 40] %);
- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse ([60 – 70] %);
- Werbemarkt für französischsprachige Print-Firmenwerbung in der Finanz- und Wirtschaftspresse ([40 – 50] %);
- Werbemarkt für deutschsprachige Print-Firmenwerbung in der Frauen- und Peoplepresse ([40 – 50] %);
- Markt für deutschsprachige News-Sites ([20 – 30] %).
8. Aufgrund der Angaben in der Meldung lassen sich in einzelnen Märkten hohe bis sehr hohe Marktanteile der Zusammenschlussparteien feststellen. Es bestehen mithin für mehrere Märkte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Einzelmarktbeherrschung oder einer kollektiven Marktbeherrschung mit einem Drittunternehmen.
9. Im vorliegenden Fall erfolgt durch das Zusammenschlussvorhaben ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle. Grundsätzlich können sich durch die Übernahme der alleinigen Kontrolle in qualitativer Hinsicht Änderungen der Marktverhältnisse ergeben. Das neu allein kontrollierende Unternehmen hat die Interessen des anderen beteiligten Unternehmens nicht mehr zu berücksichtigen. Deshalb ist mit einem Übergang zur alleinigen Kontrolle eine Erhöhung der Einflussmöglichkeiten verbunden. Gleichzeitig geht damit in gewissem Sinne allerdings auch eine Entflechtung unter den bisher gemeinsam kontrollierenden Mutterunternehmen einher.
10. Weiter ist bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben aufgrund der gemeinsamen Kontrolle von RASCH kein Wettbewerbsdruck auf die Ringier-Gruppe ausgegangen (und umgekehrt). Deshalb sind praxisgemäss auch die Umsätze und Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Mutterunternehmen vollständig zuzurechnen. Die Ringier-Gruppe verfügte wegen der gemeinsamen Kontrolle bei RASCH bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben über die strategischen Einflussmöglichkeiten. Das heisst, die Ringier-Gruppe konnte bereits vor dem Zusammenschluss-vorhaben ihre Strategie mit jener von RASCH abstimmen, wovon auch auszugehen ist.12
11. Zudem führt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben in keinem der potenziell beherrschten Märkte zu einer Veränderung der Marktanteile. Es erfolgen weder Marktanteilsadditionen noch fallen potenzielle Konkurrenten weg. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass durch das Ausscheiden der Axel Springer-Gruppe Anreize für eine kollektive Marktbeherrschung verstärkt würden.
12. Das gemeldete Zusammenschlussvorhaben führt damit zu keiner Veränderung der Marktverhältnisse. Allenfalls bestehende marktbeherrschende Stellungen werden
durch das Zusammenschlussvorhaben weder begründet noch verstärkt.
13. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
11 Gemäss Meldung wurde die eigenständige französischsprachige Programmzeitschrift TV 8 per April 2023 eingestellt und in die Zeitschrift L'Illustré integriert.
12 Vgl. RPW 2023/2, 361 f. Rz 138 ff., TX/BOM; RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 494 Rz 9, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 725 Rz 6, Robert Bosch GmbH/BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2001/4, 735 Rz 55, Tamedia/Belcom.