RPW 2023/2 S. 345

TX/BOM

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 5. Mai 2023

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 8. Mai 2023

A

Sachverhalt

1. Am 14. April 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die TX Group AG (nachfolgend: TX) die alleinige Kontrolle über die Berner Oberland Medien AG BOM (nachfolgend: BOM) zu erwerben.

A.1 Zusammenschlussparteien

A.1.1 TX-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)

2. TX sei die Muttergesellschaft des Medienunternehmens TX-Gruppe, welches insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Sie gebe Zeitungen und Zeitschriften heraus, betreibe u. a. digitale Newsportale, vermittle/vermarkte Werbung und sei auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die TX-Gruppe gliedere sich in die Segmente TX Markets (digitale Marktplätze)1, Goldbach (Werbevermittlung/-vermarktung), 20 Minuten (Pendlermedien), Tamedia (Zeitungen und Zeitschriften) sowie Group & Ventures (weitere Beteiligungen, wie z. B. Doodle oder Zattoo, sowie zentrale Dienste). Sie sei schwergewichtig in der Schweiz tätig.

3. TX beabsichtige, die alleinige Kontrolle über BOM indirekt über die Schaer Holding AG (nachfolgend: Schaer) zu erwerben. Schaer sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von TX. Schaer sei eine klassische Holding-Gesellschaft. Sie bezwecke den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen und halte bereits heute 50 % der Aktien der BOM2.

A.1.2 Berner Oberland Medien AG BOM (kontrolliertes Unternehmen)

4. BOM sei ein Medienunternehmen, das in den Bereichen Print- und Online-Medien im Raum Berner Oberland tätig sei. Sie sei Herausgeberin der Tageszeitungen «Berner Oberländer» und «Thuner Tagblatt». Zudem betreibe sie die News-Sites www.berneroberlaender.ch sowie www.thunertagblatt.ch.

A.1.3 G. Maurer AG (Veräusserin)

5. Die G. Maurer AG (nachfolgend: GMAG) bezwecke u. a. das Halten und Bewirtschaften von Immobilien und Beteiligungen sowie die Ausübung und das Erwerben

von Verlagsrechten an Zeitungen sowie anderen literarischen Werken. Sie sei zu 50 % an BOM beteiligt.

A.2 Das Zusammenschlussvorhaben

6. Schaer halte bereits vor der Transaktion 50 % der Aktien der BOM. Daher werde BOM schon heute durch TX mitkontrolliert.3 TX beabsichtige, indirekt über ihre Tochtergesellschaft Schaer die restlichen 50 % der Aktien und damit die alleinige Kontrolle über BOM zu erwerben. Die Parteien hätten zu diesem Zweck einen Aktienkaufvertrag abgeschlossen.

A.3 Gründe und Ziele des Zusammenschlussvorhabens

7. GMAG habe sich entschieden, sich aus dem Zeitungs- und Newsgeschäft zurückzuziehen, ihre Beteiligung an BOM zu verkaufen und deren Wert zu realisieren. TX sei daran interessiert, die Beteiligung indirekt über Schaer zu erwerben.

8. TX verfüge via Schaer bereits heute über ein Mitkontrollrecht an der BOM (50 % der Aktien). Mit dem Kauf der restlichen Aktien könne BOM vollständig in die TX-Gruppe integriert werden. TX beabsichtige, den Berner Oberländer sowie das Thuner Tagblatt als eigenständige regionale Tageszeitungen für die Region Berner Oberland zu erhalten und deren publizistische Zukunft zu sichern.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

9. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

10. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die

1 Hierbei handle es sich […].

2 Vgl. RPW 2000/3, 415 Rz 4 f. und 416 Rz 11 ff., Berner Oberland Medien AG/Kooperation der Berner Oberland AG mit der Berner Zeitung AG.

3 Vgl. auch RPW 2000/3, 414 ff., Berner Oberland Medien AG/Kooperation der Berner Oberland AG mit der Berner Zeitung AG. Sowohl Schaer als auch die Berner Zeitung AG (heute: Tamedia Espace AG) gehörten heute zur TX-Gruppe.

rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.4

11. Bei TX handelt es sich um die Muttergesellschaft der TX-Gruppe. Die TX-Gruppe ist gemäss Meldung ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien. Somit tritt die TX-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. Die TX-Gruppe ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

12. BOM ist ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien im Raum Berner Oberland. Es handelt sich bei BOM um ein Gemeinschaftsunternehmen der TX-Gruppe und GMAG. Somit stellt BOM um ein Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG i. V. m. Art. 3 VKU dar.

13. GMAG nimmt Tätigkeiten wie das Bewirtschaften von Immobilien sowie die Ausübung und das Erwerben von Verlagsrechten an Zeitungen sowie anderen literarischen Werken wahr. Somit tritt die GMAG in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf. GMAG ist als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

14. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:

a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander

unabhängigen Unternehmen;

b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

15. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.5

16. Die TX-Gruppe beabsichtige, indirekt über ihre Tochtergesellschaft Schaer die restlichen 50 % der Aktien und damit die alleinige Kontrolle über BOM zu erwerben (vgl. Rz 6). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).6

B.1.3 Beteiligte Unternehmen

17. Bei der Erlangung der Kontrolle gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Ist Gegenstand des Zusammenschlusses ein Teil eines Unternehmens, so gilt dieser Teil als beteiligtes Unternehmen (Art. 3 Abs. 2 VKU).

18. Entsprechend dem zuvor in Randziffern 10 ff. Ausgeführten ist einerseits die TX-Gruppe als kontrollerlangendes Unternehmen als beteiligtes Unternehmen im Sinne von Art. 3 VKU zu betrachten. Andererseits ist als beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 VKU das Gemeinschaftsunternehmen BOM zu qualifizieren.

B.2 Meldepflicht

19. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

20. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2021 folgende Umsätze in Tabelle 1 an.

TX-Gruppe BOM

Schweiz < 957.4 […]

Weltweit 957.4 […]

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2021 gemäss Meldung (in Mio. Franken)

4 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

5 Vgl. RPW 2022/2, 335 Rz 63, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 22, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 438 Rz 31, Liberty Global/Sunrise; RPW 2021/2, 498 Rz 27, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 505 Rz 28, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.

6 Vgl. RPW 2017/4, 580 Rz 14 ff. und Rz 21, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 493 Rz 4, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 707 Rz 16, Ringier/Le Temps; RPW 2012/4, 885 Rz 12 f., Migros/Angehrn (CCA); DIKE KG-SÜSLÜ (Fn 11), Art. 4 Abs. 3 N 248.

21. Somit werden aufgrund der von der Meldung aufgeführten Umsätze die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.

22. TX macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht im Sinne von Art. 9 Abs 4 KG vor. Im Entscheid Le Temps habe die WEKO lediglich festgestellt, dass durch den damaligen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz begründet worden sei und dass die bestehende marktbeherrschende Stellung der Groupe Edipresse auf dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verstärkt worden sei.7 Durch den Verkauf der Beteiligung an der Le Temps SA durch TX seien die von der WEKO damals gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 4 KG nur noch insofern relevant, als diese sich explizit auf Edipresse bezogen hätten. Gemäss dem damaligen Entscheid habe sich die Feststellung der Marktbeherrschung ausschliesslich auf die Lesermärkte bezogen.

23. Die Aktivitäten der BOM in den Lesermärkten beschränkten sich gemäss Meldung auf die Region Berner Oberland (WG 22). Damit seien die vorliegend relevanten Märkte zum Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne weder benachbart noch vor- oder nachgelagert. Gemäss Meldung sei die Meldepflicht durch die WEKO von Amtes wegen in jedem Zusammenschlussverfahren vorfrageweise zu prüfen.

24. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäss Bundesgericht die vorläufige Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens unter anderem der summarischen Beurteilung der Meldepflicht dient.8 Die Frage der Meldepflicht geht dem Verfahren der vorläufigen Prüfung nicht voraus, vielmehr ist sie Teil desselben. Eine bedingte Meldung unter dem Vorbehalt der Bejahung einer Meldepflicht wie vorliegend beantragt ist deshalb nicht möglich. Um zu klären, ob ein Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig im Sinne von Art. 9 KG ist, steht den am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen zunächst offen, die Frage der Meldepflicht dem Sekretariat der WEKO im Rahmen einer Beratung gemäss Art. 23 Abs. 2 KG zu unterbreiten. Bei entsprechendem Feststellungsinteresse kann von der WEKO sodann verlangt werden, dass sie über das Bestehen der Meldepflicht eine anfechtbare Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) erlässt.9 Im vorliegenden Fall ist daher die Eingabe der Parteien als Meldung im Sinne von Art. 9 VKU entgegenzunehmen bzw. die Eingabe der Parteien stellt die Meldung des Zusammenschlussvorhabens dar. Andernfalls würde keine vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens bzw. gar kein Verfahren ausgelöst.10

25. Weiter ist festzuhalten, dass der in der Meldung vorgenommenen Auslegung von Art. 9 Abs. 4 KG nicht gefolgt werden kann. In ihrer ständigen, vom Bundesverwaltungsgericht gestützten11 Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.12 Art. 9 Abs. 4 KG ist in einem Zusammenschlussverfahren unter Beteiligung eines marktbeherrschenden Unternehmens extensiv auszulegen.13 Für einen Zusammenschluss besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG nach Bundesverwaltungsgericht, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss eine rechtskräftige Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vorliegen und zweitens muss ein Nahverhältnis zwischen einem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem beherrschten Markt bestehen.14

26. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.15 Da die Edipresse-Gruppe Teil der TX-Gruppe ist, zeitigt die nach wie vor geltende Feststellung der marktbeherrschenden Stellung vom 1. Dezember 1997 auch Wirkung für TX. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG der rechtskräftigen Feststellung einer marktbeherrschenden Stelglung erfüllt.

27. Als zweite Voraussetzung ist damit zu prüfen, ob das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und BOM Märkte betrifft, welche in einem Nahverhältnis zum beherrschten Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne stehen.

28. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Frage des Bestehens einer Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG zu prüfen, ob Wettbewerbseffekte auf den durch das Zusammenschlussverfahren zwischen TX und BOM betroffenen Märkten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können. Ob solche Wettbewerbseffekte effektiv bestehen, ist demgegenüber eine zu behandelnde Frage der materiellen Prüfung.16

7 Gemäss Meldung: RPW 1998, 39 ff., namentlich 52 Rz 171 f; 53 Rz 22 f.; 54 Rz 27 f.

8 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 4.2.2, A AG/WEKO; BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.46, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

9 Vgl. BGer,2C_934/2020 vom 23.9.2021 E. 5.3, A AG/WEKO.

10 Vgl. RPW 2022/4, 918 Rz 36, TX Group/AdUnit.

11 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

12 Vgl. RPW 2022/4, 918 Rz 37, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 338 Rz 90, [A]/[B]; RPW 2021/3, 658 Rz 30, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 506 Rz 33, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.

13 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6.10.2020, insb. E. 2.45 ff., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.

14 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.30, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; BVGer B-6180/2013 vom 29. April 2014, E. 2, The Swatch Group AG/WEKO.

15 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.

16 Vgl. BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41 und E. 2.46 f., TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO; RPW 2022/4, 918 Rz 40, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 339 Rz 98, [A]/[B]; RPW 2022/1, 80, Beratung Meldepflicht Bächle Logistics GmbH / Hugger Holding GmbH/Logistic Center Villingen GmbH; RPW 2021/3, 680 Rz 11, Swissgenetics/New Generation Genetics; RPW 2021/2, 499 Rz 34, Aventinus/Heidi Media; RPW 2019/2, 542 Rz 14, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International.

29. BOM ist mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien im Raum Berner Oberland aktiv. Dies betrifft auch Tätigkeiten in den Lesermärkten in der Region Berner Oberland (WG 22). Damit fallen die Tätigkeiten von BOM im Bereich der Zeitungen in Märkte, die in einem Nahverhältnis zum beherrschten Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne stehen. Wettbewerbseffekte auf den vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und BOM betrifft Märkte mit einem Nahverhältnis zum beherrschten Markt.

30. Weiter richten sich Tageszeitungen nicht nur mit Informationen bzw. News, sondern auch mit Werbung an die Leserschaft.17 Bestandteil des Werberaums einer Tageszeitung bildet insbesondere die an die Leserschaft gerichtete Print-Firmenwerbung. Dabei ist zu beachten, dass Leser- und Werbemärkte offenkundig so eng miteinander verknüpft sind, dass grundsätzlich auch von einem zweiseitigen Markt gesprochen werden kann. Eine Tageszeitung ist für Werbetreibende in der Regel umso interessanter, je mehr Leserreichweite diese aufweist. Somit ist der Markt für Printwerbung in der französischsprachigen Schweiz bzw. in den Regionen Genf und Lausanne untrennbar mit dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verknüpft.18

31. Gemäss Praxis der WEKO stellen Print- sowie Online-Werbung je eigene sachlich relevante Märkte dar. Auch wenn es durch die zunehmende Digitalisierung zu einer zunehmenden Konvergenz der einzelnen Medien kommt, geht die WEKO in ihrer Praxis davon aus, dass die einzelnen Werbeformen, welche auf den einzelnen Werbeträgern möglich sind, noch nicht vollständig austauschbar sind. Allerdings stellt sie fest, dass es gewisse Wechselwirkungen zwischen einzelnen Werbeträgern geben kann.19 Dementsprechend können auch vorliegend Wettbewerbseffekte zwischen dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne und den vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten im Bereich der Print-Firmenwerbung und Online-Firmenwerbung im WEMF-Wirtschaftsgebiet 22 Berner Oberland20 (nachfolgend: WG 22) und in der Deutschschweiz nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es besteht folglich auch in Bezug auf Werbemärkte ein Nahverhältnis zwischen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten und dem beherrschten Markt.

32. Zudem bieten Tageszeitungen auch Insertionsmöglichkeiten für Rubrikanzeigen.21 Der Bereich der Rubrikanzeigen ist auch vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffen. Wettbewerbseffekte zwischen dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne und den vom vorliegenden Zusammenschlussvorhaben betroffenen Märkten im Bereich der Rubrikanzeigen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es besteht folglich auch hinsichtlich Rubrikanzeigen ein Nahverhältnis zwischen vom Zusammenschluss betroffenen Märkten und dem beherrschten Markt.

33. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.

B.3 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

34. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

35. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.3.1 Relevante Märkte

36. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

37. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

38. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermeiden.22 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, in-

17 Vgl. RPW 2022/4, 918 Rz 41, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; in diese Sinne auch RPW 1998/1, 44 f. Rz 30, Le Temps.

18 Vgl. RPW 2022/4, 918 Rz 41, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 339 Rz 99, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 29, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 28, Tamedia AG/Neo Advertising AG.

19 Vgl. RPW 2022/4, 918 Rz 42, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 339 Rz 100, [A]/[B]; RPW 2019/1, 180 Rz 30, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/3, 507 Rz 29, Tamedia AG/Neo Advertising AG; RPW 2016/1, 311 Rz 135 f., Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.

20 Vgl. <https://wemf.ch/media/wemf.ch/media/wemf-gebiete_2017.pdf ?redirect=true> (24.4.2023).

21 Vgl. RPW 2021/2, 506 Rz 35, TX Group/Immowelt Schweiz.

22 Vgl. RPW 2022/2, 340 Rz 114, [A]/[B]; RPW 2021/3, 659 Rz 39, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 499 Rz 41, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 42, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2020/2, 635 Rz 84, AdBlue; RPW 2020/1, 207 Rz 858, KTB-Werke.

dem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.23

39. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich u. a. zwischen Lesermärkten, Märkten für Nutzer von News-Sites, Hörermärkten, Zuschauermärkten, Werbemärkten (Unterscheidung Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, dem Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe sowie Druckereimärkten.24

40. Die Meldung macht Angaben zu den Tätigkeiten von BOM, welche in folgende Märkte fallen.

B.3.1.1 Lesermärkte für Tageszeitungen nach WEMF-Wirtschaftsgebieten

B.3.1.1.1. Sachlich relevanter Markt

41. Praxisgemäss grenzt die WEKO u. a. Lesermärkte für Tageszeitungen nach WEMF-Wirtschaftsgebieten ab.25

42. Lesermärkte lassen sich anhand der Charakteristika der einzelnen Printerzeugnisse bestimmen.26 Dabei sind nebst den eigentlichen Zeitungen (insb. Tageszeitungen, Pendlerzeitungen und Sonntagszeitungen) auch die sogenannten Special-Interest-Titel (Zeitschriften) zu betrachten. Letztere bilden je eigene Lesermärkte, da sie sich an ein spezielles Publikum mit dem vom Titel abgedeckten Interesse richten.27

43. Aufgrund der Angaben in der Meldung ist davon auszugehen, dass BOM die Zeitungen Berner Oberländer und Thuner Tagblatt herausgeben. Der Berner Oberländer und das Thuner Tagblatt seien bezahlte Tageszeitungen, die über lokale/regionale Ereignisse, daneben aber auch über nationale und internationale Ereignisse berichteten. Die Leserschaft des Berner Oberländers und des Thuner Tagblatts stammten in erster Linie aus dem WG 22.

B.3.1.1.2. Räumlich relevanter Markt

44. In räumlicher Hinsicht zeichnen sich Tageszeitungen durch eine regionale Berichterstattung aus. Praxisgemäss werden daher Lesermärkte für Tageszeitungen geografisch nach WEMF-Wirtschaftsgebieten abgegrenzt.28 Zusätzlich zu einer räumlichen Marktabgrenzung nach WEMF-Wirtschaftsgebieten können auch sprachregionale räumliche Marktabgrenzung vorgenommen werden.29

B.3.1.1.3. Relevanter Markt

45. Somit ist im Bereich der Lesermärkte als relevanter Markt der Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.2 Sprachregionale, WEMF-regionale und «stammgebietregionale» Märkte für Nutzer von News-Sites

B.3.1.2.1. Sachlich relevanter Markt

46. In ihrer Praxis grenzt die WEKO gestützt auf einen Entscheid der ehemaligen REKO/WEF einen Markt für News-Sites (Vermittlung aktueller Informationen) ab.30 Dabei handelt es sich um das Online-Angebot von Medienanbietern (Verlage von Tageszeitungen, Radiostationen, Schweizer Radio und Fernsehen, etc.), welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufweisen.31 Auf dem Markt für Nutzer von News-Sites stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Webseiten mit tagesaktuellen Nachrichten und auf der Nachfrageseite Konsumenten solcher Inhalte gegenüber.32

47. Auf den News-Sites von BOM berneroberlaender.ch und thunertagblatt.ch seien News verschiedener Kategorien (Lokales, Oberland, Thun, Meine Gemeinde, Schweiz, Ausland, Börde, Wirtschaft, Kultur, Sport etc.) verfügbar.

B.3.1.2.2. Räumlich relevanter Markt

48. In räumlicher Hinsicht unterteilt die WEKO ausgehend von der Tätigkeit der jeweils beteiligten Unternehmen die Märkte für News-Sites sowohl sprachregional als auch nach Grossräumen oder hat diese auch schon enger nach Wirtschaftsgebiet oder Stammgebiet einer

23 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.

24 Vgl. RPW 2021/3, 659 Rz 40, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, RPW 2021/2, 499 Rz 42, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 507 Rz 43, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 874 Rz 69, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 438 Rz 94, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 606 f. Rz 29 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.

25 Vgl. RPW 2018/4, 874 f. Rz 77, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 325 Rz 231, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 27 ff., Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 684 Rz 55 f., Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2009/3, 254 Rz 76 ff., Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 607 Rz 37, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

26 Vgl. RPW 2014/4, 709 Rz 27, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 52, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/4, 392 Rz 137, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 254 Rz 76, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 607, Rz 36, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

27 Vgl. 2022/2, 354 Rz 235, [A]/[B]; RPW 2018/4, 874 Rz 70, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 325 Rz 230, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2015/3, 438 Rz 95 f., Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 710 Rz 36, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 255 Rz 79, Tamedia/PPSR.

28 Vgl. RPW 2018/4, 943 Rz 64, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 876 Rz 91, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 450 f. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 30, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt, sowie RPW 2014/1, 287 Rz 8, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG; RPW 2009/3, 255 Rz 80, Tamedia/PPSR; RPW 2009/4, 398 Rz 191, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2007/4, 607 f., RZ 36 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.

29 Vgl. RPW 2015/3, 450 f. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier.

30 Vgl. RPW 2021/2, 499 Rz 42, Aventinus/Heidi Media; RPW 2019/2, 542 Rz 19, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2015/3, 453 Rz 107, Tabelle 5, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 706 Rz 44, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 118 Rz 60, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW/2012/1, 141 Rz 43, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/4, 395 Rz 154, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 259 Rz 97 ff., Tamedia/PPSR; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 374 f. E.7.2.5, Tamedia/BZ/20 Minuten; vgl. auch RPW 2007/4, 609 Rz 53; Tamedia AG/Espace Media Groupe.

31 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 68, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 876 Rz 95, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 711 Rz 44, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 525 Rz 82, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2012/1, 118 Rz 56, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 266 Rz 163 f., Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 609 Rz 54, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

32 Vgl. RPW 2014/3, 525 Rz 82, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 16, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG.

Zeitung abgegrenzt.33 Folglich sind für News-Sites mehrere räumliche Marktabgrenzungen gleichzeitig möglich. Z. B. ein Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz und ein Markt für Nutzer von News-Sites im WG 31.34

49. Gemäss Meldung seien die News-Sites berneroberlaender.ch und thunertagblatt.ch in deutscher Sprache verfügbar. Sie umfassten primär lokale/regionale Berichterstattung aus der Region Berner Oberland, aber auch nationale und internationale Berichterstattung.

B.3.1.2.3. Relevante Märkte

50. Somit sind im Bereich der News-Sites der Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz und der Markt für Nutzer von News-Sites im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.3 Sprachregionale und WEMF-regionale Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (Stellen, Immobilien, Fahrzeuge und andere) – Allgemeine Ausführungen

51. Mit Blick auf die sachlich relevante Dimension grenzt die WEKO praxisgemäss eigenständige Märkte für Rubrikanzeigen ab.35 Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung des Printzugunsten des Online-Bereichs hat die WEKO unlängst die Frage aufgeworfen, ob an der Zusammenfassung des Print- und Online-Bereichs in einem einheitlichen Markt festgehalten werden kann. Die WEKO kam dabei zum Schluss, dass eine Berücksichtigung des Online-Bereichs alleine das Ergebnis in Bezug auf die Rubrikanzeigemärkte nicht ändert.36 Bis anhin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit grundlegend geändert hat. Entsprechend ist bis anhin darauf verzichtet worden, den Online-Bereich separat zu untersuchen. Die WEKO behält sich allerdings weiterhin vor, aufgrund von zukünftigen Entwicklungen im Online-Bereich, die Marktabgrenzung anders vorzunehmen.37

52. Die Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen unterteilt die WEKO zunächst anhand der Marktgegenseite in einen Leser-/Nutzer-Markt und einen Inserenten-Markt. Sodann unterteilt die WEKO diese Märkte jeweils nach Inhalt der Rubrikanzeigen weiter. Praxisgemäss unterscheidet die WEKO zwischen Stellen-Rubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, Fahrzeug-Rubrikanzeigen und anderen Rubrikanzeigen.38

53. Hinsichtlich der Frage, welche Arten von Rubrikanzeigen im jeweils sachlich relevanten Markt zu berücksichtigen sind, kann auf die Definition eines Marktes zurückgegriffen werden. Ein Markt wird als Ort definiert, auf dem Angebot und Nachfrage zusammentreffen, um durch eine Transaktionsbeziehung eine für beide Seiten günstigere Allokation der Dienstleistungen und Güter zu erreichen. Fehlt eine der beiden Seiten (Anbieter oder Nachfrager) oder kommt keine Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zustande, liegt kein Markt vor.39

54. Basierend auf der Marktdefinition werden Metaportale bei der Marktabgrenzung grundsätzlich nur nutzerseitig berücksichtigt. Leser/Nutzer fragen als Dienstleistung eine Übersicht über Inserate nach, welche eine Plattform bereitstellt. Hierbei werden dem Nutzer sowohl eigene wie auch übernommene Inserate angezeigt.40

55. Inserentenseitig gehören Metaportale bzw. gespiderte41 Inserate demgegenüber nicht zum selben Markt, da in diesem Fall die Inserate nicht direkt von den die Rubrikanzeige Ausschreibenden geschaltet werden. Vielmehr werden einfach Inserate von anderen Webseiten übernommen. Somit kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Inserenten als Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats und dem Portalbetreiber als Anbieter von Raum für die Schaltung eines Inserats.42

33 Vgl. RPW 2021/2, 499 Rz 43, Aventinus/Heidi Media; RPW 2019/2, 543 Rz 23, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2018/4, 944 Rz 69, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2014/4, 711 Rz 45, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 525 Rz 83, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 f. Rz 9, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG; RPW 2012/3, 685 Rz 66, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 118 Rz 66, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2012/1 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/4, 403 Rz 219, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 259 Rz 100 ff., Tamedia/PPSR. 34 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 71, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 876 Rz 96, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 711 Rz 45, Ringier/Le Temps; RPW 2009/4, 403 Rz 219, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 259 Rz 102, Tamedia/PPSR.

35 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 41, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 44, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 672 Rz 37, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 118 Rz 57, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 259 f. Rz 103 ff, Tamedia/PPSR.

36 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 41, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 44, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 Rz 47 f., Tamedia/Tradono Switzerland; 2014/4, 761 Rz 41, Tamedia/home.ch; RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; vgl. auch RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten.

37 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 41, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 44, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ.

38 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 42, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 45, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 73, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 361 Rz 54 ff., 715 Rz 61 und 63, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch /car4you; RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2009/3, 259 Rz 103, Tamedia/PPSR.

39 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 43, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 46, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 74, Tamedia/Basler Zeitung.

40 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 44, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 507 Rz 47, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 75, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 260 Rz 108 ff., Tamedia/PPSR.

41 Mit Spidering kann das Internet oder eine Gesamtheit von Internetseiten bzw. Plattformen systematisch nach interessierenden Inhalten (z. B. Stelleninserate) durchsucht werden, um die Inhalte dann in die eigene Webseite oder das eigene Portal aufzunehmen und anzubieten (vgl. auch BGE 133 III 384, 392 f. E. 4.4.2).

42 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 45, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 508 Rz 48, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 76, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2015/3, 475 Rz 71, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 513 Rz 79, JobCloud/JobScout24.

56. Ähnliches gilt auch für Rubrikanzeigen, welche auf einer Unternehmenswebseite geschaltet werden. Auch hier kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Betreiber der Webseite und dem Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats, da diese in einer Person zusammenfallen und daher nicht von einer Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfrager gesprochen werden kann.43 Spezifisch bei Immobilien-Rubrikanzeigen hat die WEKO einen solchen etwaigen «Eigenvertrieb» (Inserate auf der eigenen Webseite) der Immobilien-Inserenten nicht dem relevanten Markt zugeordnet. Eine etwaige Disziplinierung durch «Eigenvertrieb» wäre allenfalls unter dem Titel der Gegenmacht («countervailing market power») zu prüfen.44

57. Nutzer-/Leserseitig werden Rubrikanzeigen auf den Unternehmenswebsites der ausschreibenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Dies insbesondere, weil Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen, welche ein Rubrikanzeigenportal besuchen nicht einzig an Rubrikanzeigen eines einzelnen Anbieters interessiert sind. Nutzer/Leser, welche lediglich eine Unternehmenswebseite besuchen, sind an Rubrikanzeigen des jeweils spezifischen Unternehmens interessiert. Zwar können Nutzer/Leser oft einen Grossteil der Rubrikanzeigen eines spezifischen Unternehmens auch auf Rubrikanzeigenportalen finden. Somit kann für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen von einem bestimmten Inserenten eine einseitige Substituierbarkeit durch Rubrikanzeigenportale gegeben sein. Hingegen dürften für einen Nutzer/Leser, der nicht nach Rubrikanzeigen eines bestimmten Unternehmens sucht, die verschiedenen einzelnen Unternehmenswebseiten kein Substitut darstellen, da die von einem Rubrikanzeigenportal erbrachte Aggregationsdienstleistung betreffend die Rubrikanzeigen verschiedener Inserenten in der Regel nicht von jedem einzelnen Nutzer/Leser durch den Besuch sämtlicher Unternehmenswebseiten möglicher inserierender Unternehmen erbracht werden kann. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich allerdings in den Märkten für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen Metaportale zur Marktanteilsberechnung hinzuzuziehen (vgl. Rz 54).45

58. In den Zusammenschlussvorhaben Tamedia/ricardo.ch und JobCloud/JobScout24 hat die WEKO darauf hingewiesen, dass sich bei sämtlichen Rubrikanzeigenmärkten die Frage der Abgrenzung zwischen Online- und Offline-Bereich stellen kann. Zudem kann sich in anderen Fällen die Frage einer weiteren räumlichen (zusätzlichen) Unterteilung bzw. Abgrenzung stellen.46

59. In räumlicher Hinsicht sind die Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO je nach Umständen sowohl sprachregional als auch nach Verbreitungs- bzw. WEMF-Wirtschaftsgebieten abzugrenzen.47

60. In mehreren Zusammenschlussvorhaben hat die WEKO festgehalten, dass mit der Beschränkung auf sprachregionale räumliche Märkte keine Praxis begründet oder bestätigt wird, wonach für Rubrikanzeigen in nachfolgenden Zusammenschlussvorhaben keine Marktabgrenzungen nach Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei

der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht in Frage gestellt. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.48

61. Im Berner Oberländer und im Thuner Tagblatt seien in geringem Umfang Rubrikanzeigen enthalten. Gemäss den Angaben in der Meldung sind dies Stellen-Rubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, andere Rubrikanzeigen und Ankündigungsanzeigen.

B.3.1.4 Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)

Stellen-Rubrikanzeigen

B.3.1.4.1. Sachlich relevanter Markt

62. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Inseraten bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Arbeitsstellen ausgeschrieben werden. Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt (vgl. auch Rz 54).49

43 Vgl. RPW 2021/3, 660 Rz 46, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 508 Rz 49, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 77, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2016/1, 268 f. Rz 92, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 476 Rz 74 ff., Tamedia/ricardo.ch.

44 Vgl. RPW 2021/3, 660 ff. Rz 47 ff., TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 508 Rz 51 ff., TX Group/Immowelt Schweiz.

45 Vgl. RPW 2021/3, 663 Rz 65 f., TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 509 Rz 54, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 944 Rz 78, Tamedia/Basler Zeitung.

46 Vgl. RPW 2015/3, 482 Rz 111, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 517 Rz 99, JobCloud/JobScout24.

47 Vgl. RPW 2021/3, 664 Rz 70, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 510 Rz 59, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 945 Rz 80, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 109, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 58, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 107 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 60, Ringier/Le Temps; RPW 2015/3, 481 Rz 104 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 524 f. Rz 77, 79 und 81, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 297 Rz 37, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 362 Rz 71 f., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/3, 383 Rz 42, Tamedia/Starticket; RPW 2013/1, 82 Rz 16, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 12, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 685 f. Rz 66, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2011/3, 412 Rz 8, car4you Schweiz AG (Tamedia)/www.auto-online.ch; RPW 2009/3, 260 Rz 106 f. (m. w. H. insbesondere auf die REKO/WEF, welche zumindest für die Inserenten einen lokalen/regionalen Rubrikenmarkt abgegrenzt hat), 260 f. Rz 113 ff., 262 Rz 132 ff., 263 f. Rz 139 und 141 f. sowie 264 Rz 144, Tamedia/PPSR.

48 Vgl. RPW 2021/3, 664 Rz 71, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 510 Rz 60, TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2015/3, 481 Rz 107, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 518 Rz 111, JobCloud/JobScout24.

49 Vgl. RPW 2018/4, 946 Rz 95, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2016/1, 269 Rz 100, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 480 Rz 95 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 517 Rz 100, JobCloud/JobScout24; RPW 2014/3, 524 Rz 74, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 12, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 362 Rz 65, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 11, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. Vgl. auch RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ.

63. Dieser Markt ist nicht als Markt für Vermittlungsdienstleistungen anzusehen, sondern ist spezifisch auf Stellenausschreibungen zu begrenzen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass Stellenausschreibungen von Unternehmen auf der firmeneigenen Webseite nutzerseitig zu berücksichtigen sind.50

B.3.1.4.2. Räumlich relevanter Markt

64. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.4.3. Relevante Märkte

65. Somit sind im Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.5 Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)

Immobilien-Rubrikanzeigen

B.3.1.5.1. Sachlich relevanter Markt

66. Auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Immobilien-Rubrikanzeigen sowie Herausgeber von Printmedien, in welchen Immobilien-Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Nutzer einer entsprechenden Online-Plattform sowie Leser entsprechender Print-Medien gegenüber.51 Hierbei werden praxisgemäss grundsätzlich auch Metaportale berücksichtigt (vgl. auch Rz 54).52

B.3.1.5.2. Räumlich relevanter Markt

67. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.5.3. Relevante Märkte

68. Somit sind im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.6 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-)

Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/ Fahrzeuge)

B.3.1.6.1. Sachlich relevanter Markt

69. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (exklusive Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von Print-Medien, in welchen solche Rubrikanzeigen verbreitet werden, und auf der Nachfrageseite Leser von Print-Medien und Nutzer von Online-Plattformen mit entsprechenden Rubrikanzeigen.53

B.3.1.6.2. Räumlich relevanter Markt

70. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.6.3. Relevante Märkte

71. Somit sind im Bereich der allgemeinen Rubrikanzeigen der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz und der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.7 Sprachregionale oder WEMF-Wirtschaftsgebietorientierte Märkte Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

B.3.1.7.1. Sachlich relevanter Markt

72. In Analogie zu den Märkten für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen rechnet die WEKO die Print- und Online-Ankündigungsanzeigen ebenfalls demselben sachlich relevanten Markt zu. Der Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen ist weiter in einen Leser-/Nutzer-Markt und einen Inserenten-Markt zu unterteilen.54 Diese Vorgehensweisen sind weitgehend durch die REKO/WEF vorgegeben.55

73. Der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen umfasst auf der Angebotsseite den Betreiber einer Online-Plattform für Ankündigungsanzeigen oder den Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Leser von Ankündigungsanzeigen bzw. Nutzer von Online-Plattformen, über welche Ankündigungsanzeigen geschaltet werden.56

B.3.1.7.2. Räumlich relevanter Markt

74. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

50 Vgl. RPW 2016/1, 269 f. Rz 100, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 517 Rz 101 ff, JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 480 Rz 96 ff., Tamedia/ricardo.ch.

51 Vgl. RPW 2018/4, 945 f. Rz 93 f., Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2017/4, 584 Rz 54, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 269 Rz 98, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 480 Rz 94, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 761 Rz 42, Tamedia/home.ch; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 13, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 362 Rz 64, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/3, 673 Rz 45, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet.

52 Vgl. RPW 2018/4, 945 f. Rz 93, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2013/1, 82 Rz 15, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup.

53 Vgl. RPW 2017/4, 583 Rz 53, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 269 Rz 96, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 513 Rz 81, JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 480 Rz 93, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 14, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 362 Rz 63, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you.

54 Vgl. RPW 2018/4, 946 Rz 99, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 110, AZ Medien/NZZ; Verfügung der WEKO vom 22.05.2017 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Ticketcorner Holding AG / Tamedia AG / Ticketcorner AG / Starticket AG, 59 Rz 252 f. (abrufbar auf <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > Letzte Entscheide > Zusammenschlussvorhaben Ticketcorner / Starticket); RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 15, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 383 Rz 36 f., Tamedia/Starticket; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 141 f. Rz 43 f., Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 261 Rz 115 ff., Tamedia/PPSR; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 383 E.8.3.3, Tamedia/BZ/20 Minuten.

55 Vgl. RPW 2009/3, 261 Rz 115 f., Tamedia/PPSR.

56 Vgl. RPW 2013/3, 383 Rz 36, Tamedia/Starticket.

B.3.1.7.3. Relevante Märkte

75. Somit sind im Bereich der Ankündigungsanzeigen der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.8 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen

B.3.1.8.1. Sachlich relevanter Markt

76. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Stellenangeboten, die eine Arbeitsstelle anbieten.57

77. Hinsichtlich gespiderter Inserate sowie Inserate auf Unternehmenswebseiten kann auf Rz 55 f. verwiesen werden. Zudem ist die Personalvermittlung und - beschaffung in ihrer Dienstleistungsform als Ganzes nicht diesem Markt angehörig.58

78. In den Zusammenschlussvorhaben Tamedia/ricardo.ch und JobCloud/JobScout24 prüft die WEKO gestützt auf Studien zur Personalrekrutierung, auf vergleichbare Fälle der EU-Kommission und der FTC sowie auf die Marktbefragung, ob Online-Stellen-Rubrikanzeigen durch Print-Stellen-Rubrikanzeigen substituierbar sind. Die WEKO kommt zum Schluss, dass für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens zumindest im Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen neben der Abgrenzung von Märkten für Inserenten in bzw. Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im Sinne von Alternativbetrachtungen auch separate Onlinemärkte für Stellen-Rubrikanzeigen abgegrenzt werden. Die Frage hinsichtlich der Trennung des Onlinevom Offline-Bereich kann sich grundsätzlich bei sämtlichen Rubrikanzeigenmärkten stellen.59

B.3.1.8.2. Räumlich relevanter Markt

79. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.8.3. Relevante Märkte

80. Somit sind im Bereich der Stellen-Rubrikanzeigen der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.9 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen

B.3.1.9.1. Sachlich relevanter Markt

81. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber einer Online-Plattform für Rubrikanzeigen oder Herausgeber eines Print-Mediums und auf der Nachfrageseite Inserenten von Immobilienangeboten, die Immobilien zur Miete oder zum Kauf anbieten.60

82. Hinsichtlich gespiderter Inserate sowie Inserate auf Unternehmenswebseiten kann auf Rz 55 f. verwiesen werden.

83. Wie bereits erwähnt, werden Rubrikanzeigen auf den Unternehmenswebseiten der ausschreibenden Unternehmen nicht berücksichtigt. Bei Immobilien-Rubrikanzeigen finden sich unter den grössten schweizerischen Immobilien-Portalen keine Internetseiten von einzelnen grossen Immobilienverwaltern. Damit bestehen bis anhin keine Hinweise, nutzer-/leserseitig grosse Immobilienverwalter als Konkurrenz zu berücksichtigen.61

B.3.1.9.2. Räumlich relevanter Markt

84. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.9.3. Relevante Märkte

85. Somit sind im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.10 Markt für Inserenten in (Print-/Online-)

Rubrikanzeigen (ohne Stellen/Immobilien/ Fahrzeuge)

B.3.1.10.1. Sachlich relevanter Markt

86. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) umfasst auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen für Rubrikanzeigen und Herausgeber von Print-Medien, in welchen Rubrikanzeigen geschaltet werden können, und auf der Nachfrageseite Inserenten,

57 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 87 f., Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2016/1, 268 f. Rz 92, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 475 Rz 70, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/3, 524 Rz 78, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 18, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 361 Rz 61, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine. Vgl. auch RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ.

58 Vgl. RPW 2016/1, 268 f. Rz 92, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 476 Rz 73, Tamedia/ricardo.ch.

59 Vgl. RPW 2015/3, 477 Rz 77 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 517 Rz 99, JobCloud/JobScout24.

60 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 84, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2017/4, 583 Rz 49, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 268 Rz 90, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 475 Rz 69, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 761 Rz 40, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 525 Rz 80, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 289 Rz 19, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 361 Rz 60, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2009/4, 395 Rz 156 ff., Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia. Vgl. auch RPW 2021/2, 507 Rz 44 f., TX Group/Immowelt Schweiz; RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ.

61 Vgl. RPW 2021/2, 509 Rz 56 f., TX Group/Immowelt Schweiz.

welche in einem Print-Medium oder auf einer Online-Plattform eine entsprechende Rubrikanzeige aufschalten möchten.62

87. Bei Anwendung dieser Marktabgrenzung bedeutet dies, dass Online-Plattformen wie ricardo.ch und ebay.ch den Märkten für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) zuzuordnen sind.63

88. Hierzu weist die WEKO darauf hin, dass Online-Plattformen wie ricardo.ch, ebay.ch und Amazon Marketplace künftig allenfalls Märkten für sog. e-Commerce-Marktplätze zuzuordnen wären. Solche Märkte für e Commerce-Marktplätze würden Online-Plattformen umfassen, über welche Drittanbieter Waren anpreisen und absetzen können, wobei (zumindest) der Vertragsabschluss (Verpflichtungsgeschäft) innerhalb der Plattform zustande kommt.64

B.3.1.10.2. Räumlich relevanter Markt

89. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.10.3. Relevante Märkte

90. Somit sind im Bereich der allgemeinen Rubrikanzeigen der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz und der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.11 Sprachregionale oder WEMF-Wirtschaftsgebiet-orientierte Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen

B.3.1.11.1. Sachlich relevanter Markt

91. Wie bereits erwähnt werden die Print- und Online-Ankündigungsanzeigen ebenfalls demselben sachlich relevanten Markt zugeordnet (vgl. Rz 72). Der Markt für (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen ist weiter in einen Leser-/Nutzer-Markt und einen Inserenten-Markt zu unterteilen.65 Diese Vorgehensweisen sind weitgehend durch die REKO/WEF vorgegeben.66

92. Der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen umfasst auf der Angebotsseite Betreiber bzw. Herausgeber von Medien, auf denen Ankündigungsanzeigen geschaltet werden können und auf der Nachfrageseite Inserenten von Ankündigungsanzeigen.67

B.3.1.11.2. Räumlich relevanter Markt

93. Vergleiche hierzu die Ausführungen in Rz 60.

B.3.1.11.3. Relevante Märkte

94. Somit sind im Bereich der Ankündigungsanzeigen der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz und der Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.12 Nationale (sprachregionale) und lokale/regionale Märkte für Print-Firmenwerbung – Allgemeine Ausführungen

95. In den Märkten für die Bereitstellung von Print-Firmenwerbung bieten die Verlage den Unternehmen

Werberaum an. Gemäss der bisherigen Praxis unterscheidet die WEKO (u. a.) zwischen nationaler Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen und lokaler/regionaler Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern.68 Hierzu ist anzumerken, dass die WEKO in früheren Zusammenschlussvorhaben zwischen den zwei folgenden sachlich relevanten Märkten unterschied:

- nationaler Markt für Print-Firmenwerbung (Image-, Produkt- oder Dienstleistungswer-bung);

- lokaler/ regionaler Markt für Print-Firmenwerbung (Image-, Produkt- oder Dienstleistungswerbung).69

96. Die Bereitstellung von Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen stellt einen eigenen sachlich relevanten Markt dar.70 In den Zusammenschlussvorhaben Tamedia/PPSR und Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO unterschied die WEKO zwischen dem Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen und dem Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Pendlerzeitungen.71

62 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 81, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2017/4, 583 Rz 49, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 107 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 475 Rz 62 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 513 Rz 78, JobCloud/JobScout24; RPW 2013/3, 361 Rz 59, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2011/3, 411 f. Rz 6 f., car4you Schweiz AG (Tamedia)/www.auto-online.ch; RPW 2009/3, 262 f. Rz 131 ff., Tamedia/PPSR. Vgl. auch RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ.

63 Vgl. dazu insb. RPW 2013/3, 373 Tabelle 11 und 357 Rz 15, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2018/4, 945 Rz 82, Tamedia/Basler Zeitung.

64 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 83, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2017/4, 587 Rz 70, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 475 Rz 65 ff., Tamedia/ricardo.ch.

65 Vgl. RPW 2018/4, 946 Rz 99, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 110, AZ Medien/NZZ; Verfügung der WEKO vom 22.05.2017 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Ticketcorner Holding AG / Tamedia AG / Ticketcorner AG / Starticket AG, 59 Rz 252 f. (abrufbar auf <www.weko.admin.ch> unter Aktuell > Letzte Entscheide > Zusammenschlussvorhaben Ticketcorner / Starticket); RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 15, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 383 Rz 36 f., Tamedia/Starticket; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 141 f. Rz 43 f., Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 261 Rz 115 ff., Tamedia/PPSR; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 383 E.8.3.3, Tamedia/BZ/20 Minuten.

66 Vgl. RPW 2009/3, 261 Rz 115 f., Tamedia/PPSR.

67 Vgl. RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 289 Rz 21, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3, 383 Rz 37, Tamedia/Starticket.

68 Vgl. RPW 2022/2, 354 Rz 238 ff., [A]/[B]; RPW 2018/4, 946 Rz 101, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 288 Rz 17, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2014/4, 712 Rz 49, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 673 Rz 49, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 141 Rz 44; RPW 2009/3, 266 f. Rz 165 ff., Tamedia/PPSR.

69 Vgl. RPW 2022/2, 355 f. Rz 244 f., [A]/[B]; RPW 2009/3, 265 Rz 158, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 610 Rz. 62 ff. m. w. H. und 610 Rz 65, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

70 Vgl. RPW 2016/1, 325 Rz 231, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2009/3, 266 Rz 163 f., Tamedia/PPSR.

71 Vgl. RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2009/3, 266 Rz 163, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 610 f. Rz 69 und 624 Tabelle zu den Werbemärkten im Printbereich, Tamedia AG/Espace Media Groupe; Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/2, 381 f. E.8.3 und E.8.3.1, Tamedia/BZ/20 Minuten.

97. Auf dem Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Werberaum in Print-Erzeugnissen stehen sich auf der Anbieterseite Verleger von Printmedien und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechende Werbeanzeigen in Printmedien schalten möchten, gegenüber. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEKO die einzelnen Lesermärkte und die damit korrespondierenden Märkte für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Inserate- und Werberaum themenspezifisch abgegrenzt.72

98. Im Fall Publigroupe bestätigte das Bundesgericht die Abgrenzung der WEKO eines schweizweiten Marktes für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in den Printmedien. Andere Werbeträger wie insbesondere die Plakatwerbung (Aussenwerbung), die Direktwerbung und die elektronischen Medien gehören nicht dazu.73 Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass es für den Printbereich bereits Werbeteilmärkte ähnlich zu einem weiter unterteilten Online-Werbemarkt akzeptiert hatte.74

99. In räumlicher Hinsicht wird der Markt für nationale Print-Firmenwerbung sprachregional abgegrenzt. Die räumliche Marktabgrenzung der lokalen/regionalen Print-Firmenwerbung erfolgt gemäss Praxis der WEKO analog der Lesermärkte grundsätzlich nach Verbreitungsgebiet. Da das Verbreitungsgebiet in der Regel mit dem korrespondierenden WEMF-Wirtschaftsgebiet deckungsgleich ist, erfolgt die räumliche Markabgrenzung nach WEMF-Wirtschaftsgebieten.75

100. Es ist anhand der Angaben in der Meldung davon auszugehen, dass BOM die Zeitungen Berner Oberländer und Thuner Tagblatt herausgeben (vgl. Rz 43). Der Berner Oberländer und das Thuner Tagblatt seien bezahlte Tageszeitungen, die über lokale/regionale Ereignisse, daneben aber auch über nationale und internationale Ereignisse berichteten. Die Leserschaft des Berner Oberländers und des Thuner Tagblatts stammten in erster Linie aus dem WG 22.

101. In den übrigen Märkten für Print-Firmenwerbung (z. B. in illustrierten Zeitschriften oder in der Programmpresse) sei BOM nicht tätig.

102. Somit stehen gemäss Praxis der WEKO und gestützt auf die Angaben der Meldung nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen und lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im Vordergrund.

B.3.1.13 Märkte für nationale Print-Firmenwerbung

in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen und lokaler/regionaler Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern

B.3.1.13.1. Sachlich relevanter Markt

103. Grundsätzlich unterscheidet die WEKO zwischen nationaler Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen und lokaler/regionaler Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern (vgl. Rz 95).76

B.3.1.13.2. Räumlich relevanter Markt

104. In räumlicher Hinsicht wird wie bereits ausgeführt der Markt für nationale Print-Firmenwerbung sprachregional abgegrenzt (vgl. Rz 99). Die räumliche Marktabgrenzung der lokalen/regionalen Print-Firmenwerbung erfolgt grundsätzlich nach Verbreitungsgebiet, in der Regel nach dem korrespondierenden WEMF-Wirtschaftsgebiet (vgl. Rz 99).77

B.3.1.13.3. Relevante Märkte

105. Somit sind im Bereich der Print-Firmenwerbung der Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutschschweiz und der Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im WG 22 zugrunde zu legen.

B.3.1.14 Sprachregionale Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen

B.3.1.14.1. Sachlich relevanter Markt

106. Nach Praxis der WEKO ist im Bereich der Online-Firmenwerbung zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynamischen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung) zu unterscheiden.78

107. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen (Bannerwerbung) stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website Bannerwerbung direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und

72 Vgl. RPW 2016/1, 324 f. Rz 229, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2014/3, 524 Rz 72, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2012/3, 673 Rz 49, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 20012/1, 146 Rz 44 ff., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN; RPW 2009/3, 266 Rz 162 ff., Tamedia/PPSR.

73 Vgl. BGE 139 I 72, E. 9.2.3.2 (= RPW 2013/1, 127 ff. E. 9.2.3.2 ff.), Publigroupe SA et al./WEKO.

74 Vgl. BGE 139 I 72, E. 9.2.3.5 (= RPW 2013/1, 128 E. 9.2.3.5), Publigroupe, m. H. auf BGE I 72, E. 7.3.2 (= RPW 2007/2, 336 E. 7.3.2), BZ/20Minuten.

75 Vgl. RPW 2022/2, 355 f. Rz 244 f., [A]/[B]; RPW 2018/4, 946 Rz 102, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 326 Rz 233, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2014/4, 712 Rz 50, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 685 Rz 67, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1 142 Rz 49 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 267 Rz 167, Tamedia/PPSR.

76 Vgl. 2022/2, 354 Rz 240, [A]/[B]; RPW 2018/4, 946 Rz 101, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 712 Rz 50, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 141 Rz 44, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 265 f. Rz 158 ff. und 266 Rz 163, Tamedia/PPSR.

77 Vgl. 2022/2, 354 Rz 240 und 355 f. Rz 244 f., [A]/[B]; RPW 2018/4, 946 Rz 102, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 326 Rz 233, SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2014/4, 712 Rz 49, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 685 Rz 67, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 49 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2009/3, 266 Rz 163 f., Tamedia/PPSR.

78 Vgl. Rz 107 mit Angaben in Fussnote sowie RPW 2015/3, 481 Rz 101 und 102, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 518 Rz 105 f., JobCloud/JobScout24; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 523 Rz 64, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 296 Rz 32, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/4 352 ff. Rz 27 ff., Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/3, 362 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/3, 383 Rz 38, Tamedia/Starticket; RPW 2012/3, 673 Rz 47, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/1, 154 Rz 98 f., NZZ/Ringier/Tamedia/ cXense/PPN; RPW 2012/3, 684 f. Rz 56 und 62, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber.79 Statische Werbeformen sind häufig Gegenstand einer direkten und meist längerfristigen Vertragsbeziehung mit dem Werbetreibenden. Zum Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen gehört insbesondere Bannerwerbung.80

108. Auf den BOM-News-Sites bernerzeitung.ch, berneroberlaender.ch und thunertagblatt.ch könnten gemäss Meldung Werbetreibende Banner-Werbung buchen. Weiter biete BOM keine Suchmaschinenwerbung an, stelle aber Werberaum für Netzwerkwerbung bereit. Dazu ist in der Meldung die Meinung vertreten, dass anders als die WEKO-Praxis der Markt für die Bereitstellung von Werbeflächen für Online-Firmenwerbung nicht in Teilmärkte unterteilt werden könne und sowohl die Bannerwerbung, die sog. Suchmaschinenwerbung als auch die sog. Netzwerkwerbung umfasse. Die verschiedenen Formen der Online-Werbung liessen sich heute kaum noch unterscheiden und seien aus der Sicht des Werbetreibenden untereinander substituierbar.

109. BOM sei nicht im Bereich der Vermittlung von Werbeflächen für Online-Firmenwerbung tätig.

B.3.1.14.2. Räumlich relevanter Markt

110. Gemäss Praxis der WEKO erfolgt die räumliche Marktabgrenzung für die Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen zumeist sprachregional. Ausdrücklich bleibt eine weitere lokale/regionale räumliche Marktabgrenzung nach Verbreitungsgebieten je nach Umständen des Zusammenschlussvorhabens vorbehalten.81

B.3.1.14.3. Relevante Märkte

111. Somit sind im Bereich der Online-Firmenwerbung der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz zugrunde zu legen.

B.3.1.15 Nationaler Markt oder sprachregionale Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen

B.3.1.15.1. Sachlich relevanter Markt

112. Nach Praxis der WEKO ist im Bereich der Online-Firmenwerbung zwischen statischen Werbeformen (insbesondere Bannerwerbung) und dynamischen Werbeformen (insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung) zu unterscheiden (vgl. Rz 106).82

113. Auf dem Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen (insb. Netzwerkwerbung und Suchmaschinenwerbung) stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Online-Plattformen, die auf ihrer Website dynamischen Werberaum direkt an Werbetreibende verkaufen wollen, und auf der Nachfrageseite Werbetreibende, die entsprechenden Werberaum nachfragen, gegenüber.83 Im Vergleich zur Bereitstellung von Online-Werbung für statische Werbeformen wird bei dynamischen Werbeformen die Auslieferung der Werbeanzeige oft über ein Netzwerk und automatisiert (bspw. im Rahmen eines Programmatic Advertising) koordiniert.84

114. Zum Markt für die Bereitstellung von Online-Werbung für dynamische Werbeformen gehört insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung.85

79 Vgl. RPW 2019/2, 537 Rz 21, Swisscom Directories/Websheep; RPW 2019/2, 543 Rz 21, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2019/1, 183 Rz 62, Tamedia/Zattoo International; RPW 2018/3, 648 Rz 256, Ticketcorner Holding AG/Tamedia AG/Ticketcorner AG/Starticket AG; RPW 2015/3, 407 Rz 343, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2014/3, 523 Rz 65, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 481 Rz 101, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 287 Rz 8 und 289 Rz 22, Tamedia AG/Ziegler Druck und Verlags AG; RPW 2013/3 632 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/3 352 ff. Rz 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.

80 Vgl. 2022/2, 351 Rz 201, [A]/[B]; RPW 2018/4, 947 Rz 106, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 407 Rz 343, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2014/3, 523 Rz 65, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/1, 97 Rz 40, PubliGroupe/ImproveDigital; RPW 2012/1, 153 Rz 89 und 154 Rz 99, NZZ/Ringier/Tamedia/cXsense/PPN.

81 Vgl. RPW 2022/2, 350 Rz 200 und 202, [A]/[B]; RPW 2019/1, 184 Rz 74, Tamedia/Zattoo International; RPW 2018/4, 947 Rz 108, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 270 Rz 111, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 288 Rz 34, Tamedia/Adextra; RPW 2018/3, 649 Rz 257, Ticketcorner Holding AG/Tamedia AG/Ticketcorner AG/Starticket AG; RPW 2015/3, 519 Rz 112, JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 407 Rz 344, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2015/3, 481 Rz 109, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 519 Rz 113, JobCloud/JobScout24; RPW 2014/4, 762 Rz 49, Tamedia/home.ch; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 523 Rz 67, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 287 f. Rz 8 f. und 22, Tamedia/Ziegler Druck- und Verlags AG; RPW 2014/1, 297 Rz 38, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2012/3, 673 Rz 48, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2013/3, 383 Rz 43, Tamedia/Starticket; RPW 2013/1 98 Rz 49 f., Publigroupe/Improve Digital; RPW 2012/3, 685 f. Rz 67, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 49 und 51, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2012/1, 153, Rz 114 ff.; NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/ PPN; RPW 2009/4, 404 Rz 228 (insb. Rz 233), Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 265 Rz 157, Tamedia/PPSR.

82 Vgl. Rz 107 mit Angaben in Fussnote sowie RPW 2015/3, 481 Rz 101 und 102, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 518 Rz 105 f., JobCloud/JobScout24; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 523 Rz 64, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 296 Rz 32, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/4 352 ff. Rz. 27 ff., Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/3, 362 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/ car4you; RPW 2012/1, 154 Rz 98 f., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/ PPN; RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt.

83 Vgl. 2022/2, 351 Rz 203, [A]/[B]; RPW 2019/2, 537 Rz 21, Swisscom Directories/Websheep; RPW 2019/2, 543 Rz 23, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2019/1, 183 Rz 63, Tamedia/Zattoo International; RPW 2019/1, 183 Rz 62, Tamedia/Zattoo International; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2018/3, 648 Rz 256, Ticketcorner Holding AG/Tamedia AG/Ticketcorner AG/Starticket AG; RPW 2017/4, 584 Rz 56, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 407 Rz 345, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2015/3, 518 Rz 105 f., JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 481 Rz 102, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 523 Rz 66, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/4 352 ff. Rz. 27 ff., Tamedia AG/PPN AG; RPW 2013/3, 362 Rz 69, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you.

84 Vgl. 2022/2, 351 Rz 203, [A]/[B]; RPW 2015/3, 407 Rz 345, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2014/3, 523 Rz 66, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/4 352 ff. Rz 27 ff., Tamedia AG/PPN AG.

85 Vgl. RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 481 Rz 102, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 407 Rz 345, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch.

115. Wie bereits erwähnt, stelle BOM Werberaum für Netzwerkwerbung bereit (vgl. Rz 108).

B.3.1.15.2. Räumlich relevanter Markt

116. Die Märkte für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen wurden sprachregional oder auch schweizweit abgegrenzt.86

B.3.1.15.3. Relevanter Markt

117. Somit sind im Bereich der Online-Firmenwerbung der Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz zugrunde zu legen.

B.3.1.16 Übersicht relevante Märkte

118. Zum Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens ergeben sich zusammengefasst folgende relevante Märkte:

- Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22;

- Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer von News-Sites im WG 22;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22.

- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutschschweiz;

- Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im WG 22;

- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz;

- Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz.

B.3.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

B.3.2.1 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss

Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU

119. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

120. Die Berücksichtigung von betroffenen Märkten gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU bei einem gemeinsamen Marktanteil von 20 % trifft auch bei Gemeinschaftsunternehmen zu, für die es im Rahmen eines Zusammenschlussvorhabens zu einem Kontrollwechsel kommt (vorliegend BOM).87 Das einem Kontrollwechsel unterliegende Gemeinschaftsunternehmen stellt ein beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 VKU dar. Somit liegt ein betroffener Markt gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU auch vor, wenn die kontrollerlangenden Unternehmen (vorliegend die TX-Gruppe) und das beteiligte Gemeinschaftsunternehmen unter Kontrollwechsel (vorliegend BOM) einen gemeinsamen Marktanteil von mindestens 20 % aufweisen.

86 Vgl. 2022/2, 350 Rz 200 und 351 Rz 204, [A]/[B]; RPW 2019/2, 543 Rz 21, Ringier Axel Springer Schweiz AG/cash zweiplus ag; RPW 2018/4, 947 Rz 110, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 62, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 109, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 407 Rz 346, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2015/3, 481 Rz 109, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 519 Rz 113, JobCloud/JobScout24; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/4, 762 Rz 50, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 523 Rz 67, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/3, 363 Rz 73, Tamedia AG/Schibsted/ SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/1, 142 Rz 49 und 51, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2012/1, 156 Rz 119 ff., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.

87 Vgl. RPW 2017/4, 579 Rz 2 ff., 580 Rz 14 ff. und 586 Rz 65 f., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 493 Rz 4 und 494 Rz 7, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 709 ff. Rz 27 ff., Ringier/Le Temps; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA).

121. Bei BOM handelt es sich unbestrittenermassen um ein am Zusammenschlussvorhaben beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 VKU. Deshalb liegen betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d-f VKU vor, wenn der gemeinsame Marktanteil der TX-Gruppe und von BOM in der Schweiz 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen (d. h. der TX-Gruppe oder von BOM) 30 % oder mehr beträgt.

122. Von dieser Vorgehensweise zur Ermittlung der betroffenen Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d-f VKU ist die Berücksichtigung der Marktanteile von Gemeinschaftsunternehmen, die im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens keinen Kontrollwechsel erfahren, zu unterscheiden. Die Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens sind für die Beurteilung der Marktstellung jedem Unternehmen vollständig zuzurechnen, da vom Gemeinschaftsunternehmen kein Wettbewerbsdruck ausgeht.88 Entsprechend sind die Marktanteile von Gemeinschaftsunternehmen, die von der TX-Gruppe mitkontrolliert werden, jeweils zu 100 % bei der TX-Gruppe berücksichtigt.89 Analoges gilt für Gemeinschaftsunternehmen, die von BOM mitkontrolliert werden.

123. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung bei den relevanten Märkten bezüglich Stellen-Rubrikanzeigen (Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz, Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22, Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz, Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22) Microsoft mit ihrer Plattform «LinkedIn» als Konkurrenz aufführt und somit bei den Marktanteilen berücksichtigt. Gemäss Meldung könnten Nutzer auf «LinkedIn» nach Stellen-Rubrikanzeigen suchen und Unternehmen Stellen-Rubrikanzeigen publizieren könnten.

124. Zu diesem Vorgehen in der Meldung ist festzuhalten, dass das soziale Netzwerk «LinkedIn» grundsätzlich andere Charakteristiken als die Stellen-Plattformen aufweist, an welchen die TX-Gruppe beteiligt ist (jobcloud.ch mit bspw. den Plattformen jobs.ch, jobup.ch oder jobwinner.ch).90 Die TX-Gruppe bezeichnet ihre Stellen-Plattformen als «TX Markets» oder Marktplätze.91 Demgegenüber basiert «LinkedIn» auf einem «Social-Media»-Konzept und stellt ein soziales Netzwerk dar.

125. Allerdings bietet «LinkedIn» auf der Einstiegsseite die Schaltung einer Stellenanzeige an.92 Mit dieser Möglichkeit können Mitglieder von «LinkedIn» dann Stellenanzeigen innerhalb des «LinkedIn»-Netzwerkes aufschalten. Weiter zeigt sich, dass die Europäische Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) im Zusammenschlussvorhaben Randstad Holding/Monster Worldwide der Beurteilung nationale Märkte für Online-Stellenportale/Stellenbörsen («online job board services») zugrunde legt, dabei die Marktabgrenzung letztlich offenlässt.93 Von diesen Märkten unterzieht die EU-Kommission den spanischen Markt für Online-Stellenbörsen einer weiteren Analyse. Im Rahmen dieser Analyse nennt die EU-Kommission «LinkedIn» als

starken Wettbewerber im Markt für Online-Stellenbörsen in Spanien.94

126. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Microsoft mit «LinkedIn» in den vorliegend relevanten Märkten bezüglich Stellen-Rubrikanzeigen als Konkurrenz zu berücksichtigen ist. Letztlich kann die Frage hier allerdings offengelassen werden: wie nachfolgend gezeigt erweisen sich die Stellen-Rubrikanzeigen-Märkte mit und ohne Berücksichtigung von Microsoft mit «LinkedIn» als betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, welche allerdings in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in beiden Fällen nicht weiter zu analysieren sind. Um zu zeigen, dass für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben bei den Stellen-Rubrikanzeigen keine Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen, erfolgt bei den Stellen-Rubrikanzeigen-Märkten die Angabe der Marktanteile ohne Berücksichtigung von Microsoft mit «LinkedIn».

127. Tabelle 2 enthält die Marktanteile der TX-Gruppe und von BOM gemäss Meldung zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»).

88 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps.

89 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps.

90 Vgl. <https://www.jobcloud.ch/c/de-ch/> (24.4.2023). Bei der JobCloud AG handelt es sich um ein Joint Venture der TX-Gruppe und der Ringier AG (vgl. RPW 2021/3, Fn 3, TX Group/Acheter-Louer.ch).

91 Vgl. <https://tx.group/de/marken> (24.4.2023).

92 Vgl. <https://ch.linkedin.com/> (25.4.2023).

93 Vgl. EU-KOMM, Comp M.8201 vom 26. Oktober 2016, Rz 18 ff., Randstad Holding/Monster Worldwide.

94 Vgl. EU-KOMM, Comp M.8201 vom 26. Oktober 2016, Rz 36, Randstad Holding/Monster Worldwide.

Relevanter Markt TX-Gruppe

(ohne BOM)

BOM Gemeinsamer Marktanteil

Betroffener

Markt

Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22 [0-10]% [70-80]% [70-80]% ja

Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer von News-Sites im WG 22 [10-20]% [0-10]% [20-30]% ja

Rubrik- und Ankündigungsanzeigen

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz95 [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 2296 [20-30]% [0-10]% [20-30]% ja

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22 [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

[0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22

[0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz [10-20]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22 [10-20]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz97 [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 2298 [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen im WG 22 [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) in der Deutschschweiz

[0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen (ohne Immobilien, Stellen und Fahrzeuge) im WG 22 [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Ankündigungsanzeigen im WG 22 [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Werbung

Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja

Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im WG 22 [10-20]% [20-30]% [30-40]% ja

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz [10-20]% [0-10]% [10-20]% nein

Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz [0-10]% [0-10]% [0-10]% nein

Tabelle 2: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2022

95 Berechnung des Marktanteils ohne Berücksichtigung von Microsoft («LinkedIn») anhand der Angaben der Meldung. Dem Marktanteil der TX-Gruppe sind dabei die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens JobCloud AG vollständig zugerechnet.

96 Berechnung des Marktanteils ohne Berücksichtigung von Microsoft («LinkedIn») anhand der Angaben der Meldung. Dem Marktanteil der TX-Gruppe sind dabei die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens JobCloud AG vollständig zugerechnet.

97 Berechnung des Marktanteils ohne Berücksichtigung von Microsoft («LinkedIn») anhand der Angaben der Meldung. Dem Marktanteil der TX-Gruppe sind dabei die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens JobCloud AG vollständig zugerechnet.

98 Berechnung des Marktanteils ohne Berücksichtigung von Microsoft («LinkedIn») anhand der Angaben der Meldung. Dem Marktanteil der TX-Gruppe sind dabei die Marktanteile des Gemeinschaftsunternehmens JobCloud AG vollständig zugerechnet.

128. Gestützt auf die Angaben in der Meldung erreichen damit vorliegend folgende Märkte die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU:

- Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22;

- Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer von News-Sites im WG 22;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz;

- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22;

- Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutschschweiz;

- Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im WG 22.

B.3.2.2 Analyse der voraussichtlichen Stellung in

den betroffenen Märkten

129. Wie erwähnt dient die vorläufige Prüfung der Beurteilung, ob Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (vgl. Rz 34 f.). Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird. Dazu ist für die jeweiligen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU betroffenen Märkten der aktuelle und allenfalls potenzielle Wettbewerb zu berücksichtigen. Der Übersicht halber erfolgt diese Berücksichtigung im vorliegenden Fall nachfolgend in tabellarischer Form in Tabelle 3.

130. Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezüglich nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist. So folgert die schweizerische Praxis und Lehre im Gegensatz zur Praxis in der EU aus einem hohen Marktanteil nicht per se eine marktbeherrschende Stellung.99 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % Indiz für eine marktbeherrschende Stellung.100 Mit anderen Worten bestehen bei einem Marktanteil von 50 % und mehr, Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung. In einem solchen Fall ist im Rahmen der vorläufigen Prüfung daher grundsätzlich nur noch zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese marktbeherrschende Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt wird. Ob sich die Anhaltspunkte erhärten lassen und tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG vorliegt ist Gegenstand der Prüfung gemäss Art. 33 KG.

131. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der

Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann. Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.101

132. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung bzw. Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann. Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.102

133. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann. In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.103

134. Die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU werden in nachfolgenden betroffenen Märkten in Tabelle 3 erreicht. Gleichzeitig weist Tabelle 3 die Märkte aus, die genauer zu analysieren sind.

99 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 100 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. Neven, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control), S. 205.

101 Vgl. RPW 2022/2, 927 Rz 105, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 356 Rz 251 f., [A]/[B]; RPW 2021/3, 665 Rz 75 ff., TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 45 ff., Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 510 f. Rz 64 ff., TX Group/Immowelt Schweiz.

102 Vgl. RPW 2022/2, 927 Rz 106, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 356 Rz 253, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 79, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 500 Rz 49, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 68, TX Group/Immowelt Schweiz.

103 Vgl. RPW 2022/2, 927 Rz 107, TX Group/AdUnit; RPW 2022/2, 356 Rz 254, [A]/[B]; RPW 2021/3, 666 Rz 81, TX Group/Acheter-Louer.ch; RPW 2021/2, 501 Rz 51, Aventinus/Heidi Media; RPW 2021/2, 511 Rz 70, TX Group/Immowelt Schweiz; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff.

Relevanter Markt TX-Gruppe

(ohne BOM)

BOM Gemeinsamer Marktanteil

Weitere Analyse

Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22 [0-10]% [70-80]% [70-80]% ja

Markt für Nutzer von News-Sites in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

Markt für Nutzer von News-Sites im WG 22 [10-20]% [0-10]% [20-30]% nein

Rubrik- und

Ankündigungsanzeigen

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22 [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% nein

Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Stellen-Rubrikanzeigen im WG 22 [30-40]% [0-10]% [30-40]% nein

Werbung

Markt für nationale Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% nein

Markt für lokale/regionale Print-Firmenwerbung in Lokalzeitungen und Anzeigern im WG 22 [10-20]% [20-30]% [30-40]% nein

Tabelle 3: Triage der weiter zu analysierenden Märkte

B./3.2.3 Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22

135. Tabelle 4 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.

Tabelle 4: Marktanteile aktuelle Konkurrenz

Jahr TX-Gruppe (ohne BOM) BOM TX-Gruppe mit BOM Ringier-Gruppe NZZ AG

2022 [0-10]% [70-80]% [70-80]% [10-20]% [0-10]%

2021 [0-10]% [70-80]% [70-80]% [10-20]% [0-10]%

2020 [0-10]% [70-80]% [80-90]% [10-20]% [0-10]%

136. Nach Übergang der alleinigen Kontrolle über BOM an die TX-Gruppe, verfügt die TX-Gruppe im Jahr 2022 über einen Marktanteil von [70-80] %. Die nächst grösseren Wettbewerber sind die Ringier-Gruppe mit einem Marktanteil von [10-20] % und die NZZ AG mit einem Marktanteil von [0-10] %. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen beiden Wettbewerbern beträgt gemessen in Marktanteilen [50-60] % und mehr. Eine Marktanteilsdifferenz von [50-60] % ist als äusserst hoch einzustufen. Die Marktanteilsdifferenz ist höher als die Hälfte des Gesamtmarktes. Damit besteht grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe im Lesermarkt für Tageszeitungen im WG 22.

137. Zu den Marktanteilen ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass die TX-Gruppe gemäss Meldung heute im WG 22 über keine Tageszeitung verfüge, die auf dieses WG ausgerichtet sei. Dass die TX-Gruppe im WG 22 trotzdem über einen (kleinen) Marktanteil verfüge, sei darauf zurückzuführen, dass gewisse Tagezeitungen der TX-Gruppe teilweise auch von Personen im WG 22 gelesen würden.

138. Im vorliegenden Fall erfolgt durch das Zusammenschlussvorhaben ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle. Grundsätzlich können sich durch die Übernahme der alleinigen Kontrolle in qualitativer Hinsicht Änderungen der Marktverhältnisse ergeben. Das neu allein kontrollierende Unternehmen hat die Interessen des anderen beteiligten Unternehmens nicht mehr zu berücksichtigen. Deshalb ist mit einem Übergang zur alleinigen Kontrolle eine Erhöhung der Einflussmöglichkeiten verbunden.104

139. Allerdings ist bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben aufgrund der gemeinsamen Kontrolle vom Gemeinschaftsunternehmen kein Wettbewerbsdruck auf die Muttergesellschaften ausgegangen. Deshalb sind praxisgemäss auch die Umsätze und Marktanteile eines gemeinsam kontrollierten Unternehmens jedem Mutterunternehmen vollständig zuzurechnen (vgl. Rz 122).

104 Vgl. RPW 2012/4, 888 Rz 35, Migros/Angehrn (CCA); DIKE KG-SÜSLÜ (Fn 11), Art. 4 Abs. 3 N 253.

140. Folglich verfügt die TX-Gruppe wegen der gemeinsamen Kontrolle bei BOM bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben über die strategischen Einflussmöglichkeiten. Die TX-Gruppe konnte bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben ihre Strategie mit jener von BOM abstimmen, wovon auch auszugehen ist.105

141. So beabsichtige die TX-Gruppe, die Zeitungen von BOM als eigenständige regionale Tageszeitungen für die Region Berner Oberland zu erhalten und deren publizistische Zukunft zu sichern (vgl. Rz 8). Dies zeigt zudem, dass keine Einstellung der bestehenden Zeitungstitel vorgesehen ist, welche in Marktanteilen betrachtet zu Veränderungen in der Marktstruktur führen würden.106

142. Aus diesen Gründen und weil die Marktanteilsaddition gering ausfällt, ergeben sich somit durch den Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle von BOM in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Veränderungen. Es kommt zu keinen Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse.107

143. Aus diesen Gründen kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben zu keiner massgeblichen Veränderung der Marktverhältnisse, welche eine Einzelmarktbeherrschung durch die TX-Gruppe auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten begründet oder verstärkt.

B.3.3 Ergebnis

144. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

105 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 494 Rz 9, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 725 Rz 6, Robert Bosch GmbH/BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2001/4, 735 Rz 55, Tamedia/Belcom. 106 RPW 2001/4, 735 Rz 57, Tamedia/Belcom. 107 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 494 Rz 9, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 725 Rz 6, Robert Bosch GmbH/BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2001/4, 735 Rz 55, Tamedia/Belcom.