Schwellbrunn

Schwellbrunn

Documento

Numero
Baureglement
Comune
Schwellbrunn
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
In vigore dal
15 ott 2024

Carta

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Testo

einde schwel Ibru 1111

Baureglement

1 Se ite 1 von 25 1

1 Gemeinde Schwe llbrunn 1

Inhaltsverzeichnis

1.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Allgemeines

Zweck und Geltungsbereich Mitwirkung und Zuständigkeit Vollzug

11.

Planungsrecht

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Art . 7

Regelbauweise Kurzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Gefahrenzonen

III.

Weitere raumwirksame Instrumente

Art . 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 Ortsbildschutzzone kommunal

Aussichtsschutzzone Kulturobjekte Naturobjekte

IV.

Bauordnungsrecht - formell

Art. 12

Art. 13

Art. 14

96 altri articoli

Art. 15 Art . 16

Ersatzabgabe für Abstellplätze Werkleitungen Öffentliche Anlagen auf privatem Grund Benützung von öffentlichem Boden Sicherung von Baustellen

V.

Bauordnungsrecht - materiell

Art. 17 Art . 18

Art . 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 Strassenabstand

Anlagenabstand Vorbauten An- und Nebenbauten Ausfahrten und Einmündungen Abstellplätze für Motorfahrzeuge Dachformen Dachaufbauten und -einschnitte Umgebungs- und Terraingestaltung Gemeinschaftsflächen Mindestmasse

VI.

Schlussbestimmungen

Art. 28 1

n krafttreten/Ü berg angsbesti mm ungen

Anhang Anhang 1 Anhang 2

nhaltsverzeichnis Baugesetz Schlagwortregister (andere Erlasse - Auszug) Abkürzungsverzeichnis 1

1

Seite 2 von 2 5 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

Der Gemeinderat Schwellbrunn erlässt gestützt auf Art. 15 und 48 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht vom 1. Januar 2019 1

1. Allgemeine Bestimmungen 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1

Das Baureglement gilt über das ganze Gebiet der Gemeinde Schwellbrunn .

2

Das übergeordnete Recht bleibt vorbehalten.

Art. 2 Mitwirkung und Zuständigkeit

Bei allen Anpassungen an der Richt- und Nutzungsplanung informiert der Gemeinderat über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse der Planung. 1

Wesentliche Anpassungen an der Nutzungs- und Richtplanung sind der Volksdiskussion zu unterstellen . Der Gemeinderat nimmt zu den Anträgen aus der Bevölkerung einzeln oder gesamthaft Stellung.

2

3

aufgehoben 2

Art. 3 Vollzug

1 Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich. Er kann Aufgaben an

Verwaltungskommissionen, Amtsstellen sowie an weitere Organe delegieren .

1 Baugesetz; BauG; bGS 721 .1

2

Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1

Seite 3 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

II. Planungsrecht

Art. 4 Regelbauweise

Es gilt die folgende Regelbauweise : K Ausnützungsziffer max.

W1

_4)

Vollgeschosszahl max .

3•

Talseitig sichtbare Geschosse max . 5 )

_4)

Gebäudehöhe (m) max. Firsthöhe (m) max.

0.45

W2 0 .50

W3 0 .70

WG2

WG3

GE

Ku

OE

0 .50

0 .70

_4)

_4)

_4)

_4)

0.60 6)

0 .80 6)

2

3

2

3

_4)

_4)

3

_4)

2

3

4

3

4

_4)

_4)

3

_4}

10.00·

5.50

7.80

10.00

7 .80 2)

10.00 2)

8 .00

10.50

10.50

10.50

14.50'

10.00

12.00

14.50

12.00

14.50

12._50

15.00

15.00

15.00

_4)

18.00

24.00

30.00

30 .00

36 .00

50.00

80 .00

40.00

50 .00

kleiner Grenzabstand (m) min .

3.oo·

5.00

5.00

5.00

4 .00

5.00

5.00

5.00

5.00

_3)

grosser Grenzabstand (m) min .

_4)

7.00

7 .00

8.00

7.001)

8.00 1)

_4)

_4)

_4)

_4)

Mehrlängenzuschlag

_4)

_4)

Ja7)

Ja7)

Ja7)

Ja7)

_4)

_4)

Ja7)

_4)

Lärmempfindlichkeitsstufe

III

II

II

II

III

III

III

IV

II

II

Gebäudelänge (m) max.

• Sofern der Schutz des Ortsbildes nichts Anderes erfordert 1

l Findet keine Anwendung für rein gewerblich genutzte Bauten

2l Minimale lichte Geschosshöhe für gewerblich genutzte Geschosse: 3.00; Gebäude-/Firsthöhe erhöht sich um 0.50 für jedes

vollständig gewerblich genutzt Geschoss

3

l Es gilt das Mittel aus grossem und kleinem Grenzabstand der angrenzenden Zone

4 3 ) Findet keine Anwendung

> In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden . Die maximale Anzahl talseits sichtbarer Geschosse gemäss Tabelle der Regelbauvorschriften darf dabei jedoch nicht überschritten werden . Als talseits sichtbare Geschosse werden alle Vollgeschosse und die in voller Höhe und Breite in Erscheinung tretenden Untergeschosse gezählt. Oberkant Fussboden des zusätzlich sichtbaren Geschosses darf das gestaltete Terrain um nicht mehr als 0.50 m überragen

5

5 )

Bei Gewerbeanteil von mindestens 1/3 der BGF

l Der Mehrlängenzuschlag beträgt ein Viertel der Gebäudelänge über 18.00 m, jedoch maximal 4.0 m

7

Art. 5 Kurzone

1

In der Kurzone sind neben Bauten des Kurbetriebes und der Erholung auch verwandte Nutzungen wie Hotels und Restaurants, Wohnen mit Service oder Kliniken zulässig.

Für Neubauten sowie grössere Erweiterungen bestehender Betriebe sind zumindest die zulässigen Nutzungen, die Erschliessung, die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die öffentlich zugänglichen Arealteile in einem Sondernutzungsplan festzulegen . 2

3

aufgehoben 4

3

Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

4 Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

1 Seite 4 von 25 1

1 Ge meinde Schwellbrunn 1

Art. 6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Bauten und Anlagen privater Trägerschaften sind zulässig, sofern sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Der Gemeinderat sorgt für die Wahrung der öffentlichen Interessen, insbesondere die Zugänglichkeit und Benützung im Einzelfall.

Art. 7 Gefahrenzonen

1

Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt:

2

Gefahrenzone 1 Neubauten sind nicht zulässig . Umbauten, Zweckänderungen , Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig . Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Baute auf den Standort angewiesen ist. Gefahrenzone 2 Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen . 3

4

Gefahrenzone 3 Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung) , Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen. In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die möglichen Gefährdungen durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen . Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessende Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben. 5

III. Weitere raumwirksame Instrumente

Art. 8 Ortsbildschutzzone kommunal

1

Bauten und Anlagen in der Ortsbildschutzzone sind in ihrem Erscheinungsbild zu erhalten. Fassaden sind in authentischen Materialen auszuführen.

2

Neu- und Umbauten sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen . Als Beurteilungskriterien gelten Standort, Orientierung, Baufluchten, Bauvolumen und Proportionen , Fassadengliederung, Dachform und Dachgestaltung, Materialwahl und Farbgebung. Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Baubeschrieb einzureichen.

1 Seite 5 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

Das Ortsbild oder einzelne Bauten prägende Freiräume sind zu erhalten. Als Beurteilungskriterien gelten der Umfang von Terrainveränderungen und Böschungssicherungen, die Gestaltung von Mauern und Einfriedungen sowie die Art und Ausführung von Belägen. Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen .

3

4

Abbrüche sind zulässig , wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des baukünstlerischen oder historischen Werts nicht sinnvoll ist, die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist. 5 Nicht historische Bauteile und Anlagen wie Lifte, Balkone, Solarkollektoren und Solarzellen sind zulässig, sofern eine gute Einpassung möglich ist. Reklamen sind gestattet, wenn sie nicht dominieren, sondern sich dem Ortsbild unterordnen .

Art. 9 Aussichtsschutzzone

Im Bereich der Aussichtsschutzzone sind keine Bauten, Anlagen, Freileitungen, Bepflanzungen, Einfriedungen, etc. zulässig , die die Aussicht beeinträchtigen .

1

Art. 10 Kulturobjekte

Die das Schutzobjekt prägenden Freiräume, Bäume, Vorgärten usw. sind zu erhalten resp. wieder herzustellen . 1

Art. 11 Naturobjekte

Als Naturobjekte werden ökologisch, naturgeschichtlich oder für das Orts- und Landschaftsbild bedeutsame Einzelbäume, Alleen, Hecken, Feld- und Ufergehölze bezeichnet.

1

Diese Naturobjekte sind in ihrem Charakter in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Jegliche weitergehenden Veränderungen sind bewilligungspflichtig . Für bewilligte Beseitigungen von Naturobjekten können angemessene Ersatzpflanzungen verlangt werden .

2

IV Bauordnungsrecht - formell

Art. 12 Ersatzabgabe für Abstellplätze

Bei Neubauten sowie wesentlichen Erweiterungen und Zweckänderungen ist pro fehlender Autoabstellplatz eine Ersatzabgabe von CHF 3'500.- zu leisten. 1

Die Ersatzabgaben sind für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Anlagen für den ruhenden Individual-, den öffentlichen oder den Langsamverkehr zu verwenden.

2

Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen zugeteilten Abstellplatz. Werden nachträglich, aber vor Ablauf von zehn Jahren, Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe anteilig zurückerstattet.

3

1 Seite 6 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrun n 1

Art. 13 Werkleitungen

1

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr die Leitungseigentümer über die Baumassnahmen zu informieren und die entsprechenden Sicherungsmassnahmen vorzukehren .

Art. 14 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1

Die Gemeinde-, Versorgungs- und technischen Betriebe sind befugt, Strassenbezeichnungstafeln , Verkehrssignale , Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe , Vermessungsze ichen und -fixpunkte sowie Anlagen für die Strassenbeleuchtung an Privathäusern und in privaten Grundstücken ohne Entschädigung anzubringen oder aufzustellen . Die Grundeigentümer, deren Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen , sind vorgängig zu benachrichtigen .

2

Die beim Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind durch das betreffende Werk zu beheben. 3

Art. 15 Benützung von öffentlichem Boden

1 Öffentlicher Grund und Boden, namentlich Strassen und Plätze, dürfen nur mit Bewilligung der

Baubehörde für die Ausführung privater Bauten und Anlagen in Anspruch genommen werden. Bei Flurgenossenschaftsstrassen ist sinngemäss die Zustimmung der zuständigen Genossenschaftsorgane einzuholen . Für den Bau benützte Strassen sind zu Lasten des Bauherrn, wenn nötig, umgehend zu reinigen und entstandene Schäden zu beheben.

2

Art. 16 Sicherung von Baustellen

1

Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind nach den Weisungen der Baubehörde auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren , abzuschranken und zu beleuchten . Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen. Jede Baustelle, deren Betreten für Unbeteiligte mit Gefahren verbunden ist, muss vor dem Zutritt geschützt werden . Baugruben und Gräben sind mit geeigneten Abschrankungen zu versehen.

2

V Bauordnungsrecht - materiell

Art. 17 Strassenabstand

Wo keine Baulinien bestehen , haben Bauten folgende Abstände einzuhalten : - Gemeindestrassen 5.00 m 2.00 m - Privatstrassen und Strassen von Flurgenossenschaften 1.00 m - Fusswege, Treppen 1

1 Seite 7 von 25 1

1 Gemeinde Schwe llbrunn 1

Massgeblich ist der Fahrbahnrand. Bei ungenügend dimensionierten Strassen, speziellen Bauvorhaben und unterirdischen Bauten und für Anlagen legt die Bewilligungsbehörde die Abstände im Einzellfall fest. 2

Die ordentlichen Strassenabstände, bezogen auf die Achse bestehender oder rechtskräftiger Strassenprojekte, sind in jedem Fall einzuhalten .

3

4

Innerhalb der Ortsbildschutzzone oder bei Kulturobjekten kann die Baubewilligungsbehörde kleinere Abstände bewilligen .

5

Das Lichtraumprofil gemäss den massgeblichen Normen (SN VSS) ist zu beachten .

Art. 18 Anlagenabstand

1

Anlagen bis 1.20 m Höhe haben einen Grenzabstand von 0.20 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe, einzuhalten. Mit Zustimmung des Anstössers und guter Gesamtwirkung sind kleinere Abstände möglich. Vorbehalten bleibt Art. 17 Abs . 2 BauV.

Art. 19 Vorbauten

1

Vorbauten dürfen bis zu einer Geschosshöhe ab dem gestalteten Terrain weder eingewandet noch verglast jedoch punktuell abgestützt werden . Innerhalb der Strassenabstände sind keine Abstützungen erlaubt. 5 Vorbauten, die nicht länger als ein Drittel der jeweiligen Fassade der Hauptbaute sind, sowie Vordächer dürfen den Grenz-, Gebäude und Strassenabstand um 1.50 m unterschreiten . 2

Bei zusammengebauten Gebäuden müssen Vorbauten mit Ausnahme der Dachvorsprünge von der gemeinsamen Grenze einen Abstand von wenigstens 2.00 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen . 3

Art. 20 An- und Nebenbauten

1

Für An - und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Baubewilligungsbehörde den Gebäudeabstand bis auf 2.00 m reduzieren , sofern namentlich die Wohnhygiene gewährleistet bleibt.

Art. 21 Ausfahrten und Einmündungen

Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben , die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben . 1

5 Geändert mit Beschluss NR. 215 vom 4. Oktober 2023

1 Seite 8 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

Ausfahrten sind auf einer Länge von 5.00 m von der Strassenlinie mit einer möglichst geringen Neigung, im Übrigen mit einem Gefälle von höchstens 15 % auszubilden. Die Ausrundung ist mit einem Radius von 3.00 m oder einer gleichwertigen Abschrägung zu gestalten .

2

Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen . Bei gewerblichen Garagen werden die Vorplatztiefen im Einzelfall festgelegt.

3

Art. 22 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1 Bei Errichtung, Wiederaufbau , baulicher Veränderung sowie Nutzungsänderung von Bauten und

Anlagen sind auf privatem Grund für Bewohner, Angestellte , Besucher, Lieferanten usw. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen . Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommt Art. 85 StrG sinngemäss zur Anwendung . Die Änderung der Zweckbestimmung von Abstellplätzen ist bewilligungspflichtig . Für Wohnnutzungen ist ein Abstellplatz pro 100 m2 Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Abstellplatz pro Wohnung erforderlich. Für andere Nutzungen erfolgt die Bedarfsermittlung gemäss Schweizer Norm (SN VSS). 2

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als drei Wohnungen sind pro zehn Abstellplätze ein Besucherparkplatz zu erstellen. Ebenfalls ist mindestens ein Platz pro Mehrfamilienhaus für Behinderte auszugestalten .

3

4

Bei Einfamilienhäusern darf der Garagenvorplatz zur Hälfte angerechnet werden .

Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann aus Gründen des Ortsbild- und Kulturschutzes untersagt oder beschränkt werden . In diesen Fällen kann auf die Ersatzabgabe gemäss Art. 12 verzichtet oder diese reduziert werden .6 5

Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu erstellen . Ausgenommen davon sind Garagenvorplätze .7 6

Art. 23 Dachform

1 Es sind nur Giebeldächer mit einer Dachneigung von 25° bis 50 ° a.T. zugelassen . Davon

ausgenommen sind Bauten in der Gewerbezone, wenn dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes zu erwarten ist.

Sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird, können ausnahmsweise andere Dachformen wie z.B. Flachdächer bewilligt werden .

2

~-aufgehoben-8

6

Geändert mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

7 Geändert mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 8

Aufgehoben mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1 Seite 9 von 25 1

1

4

Gemeinde Schwellbrunn 1

In Ortsbildschutzzonen und Kulturobjekten hat sich die Dachneigung am Bestand zu orientieren .9

Nichtbegehbare Flachdächer über 25 m2 sind naturnah zu begrünen und/oder zur Stromproduktion vorzusehen. 10

5

Art. 24 Dachaufbauten und -einschnitte

Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich der Dachfläche klar unterzuordnen . Dacheinschnitte sind unzulässig .

1

Dachflächenfenster sind stehend anzuordnen und dürfen aussen ein Lichtmass von 1.00 m2 nicht überschreiten . Wohn- und Schlafräume dürfen nicht vorwiegend über Dachflächenfenster belichtet werden .

2

Art. 25 Umgebungs- und Terraingestaltung

1 Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen .

Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen und sind ansprechend zu gestalten . Stützmauern ab 1.20 m sind in der Regel zu terrassieren . Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge sowie Zufahrten zu Garagen . Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, bei Mehrfamilienhäusern zudem kindergerecht zu gestalten. Charakteristische Vorgärten sind zu erhalten. Für die Begrünung und Bepflanzung sind einheimische und standortgerechte Pflanzenarten zu verwenden . lnvasive Neophyten sind nicht zulässig .11

2

Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art. der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen usw. erlassen werden.

3

Art. 26 Gemeinschaftsflächen

1 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind folgende Flächen auf Dauer zu schaffen :

a) Spielplätze und Begegnungsflächen von wenigstens 20 % der Wohn-Bruttogeschossflächen (BGF); b) treppenfrei erschlossene Abstellflächen für leichte Zweiradfahrzeuge , Roller, Kinderwagen usw. von wenigstens 15 % der Bruttogeschossflächen . Zwei Drittel davon müssen witterungsgeschützt und abschliessbar sein . c) individuelle Abstellräume pro Wohnung von mindestens: • 6 m2 für Wohnungen bis 60 m2 BGF • 10 % für Wohnungen mit einer BGF von bis 100 m2 • 10 m2 für Wohnungen mit einer BGF von mehr als 100 m2 d) Gemeinschaftsflächen sind naturnah zu gestalten und zu unterhalten .12

9 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

10 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 11 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

12 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023 1 Se ite 10 von 25 1

1 Gemeind e Schwellbrunn 1

2

Öffentliche Aussenräume sind naturnah zu gestalten und zu unterhalten.13

Art. 27 Mindestmasse

Wohnungszugänge und Treppenläufe in Mehrfamilienhäusern haben eine lichte Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen .

1

VI Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Im Zeitpunkt der Genehmigung des Baureglements bereits aufgelegene Baugesuche werden nach dem alten Baureglement beurteilt. 1

Nutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Anpassung in Kraft.

2

Das Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn, welches am 4. Dezember 1994 vom Stimmvolk angenommen wurde und am 8. August 1995 durch den Regierungsrat Appenzell A.Rh. genehmigt wurde , wird mit Inkrafttreten dieses Baureglements aufgehoben. 3

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements gelten die Begriffsdefinitionen der kantonalen Bauverordnung.

4

Im Namen des Gemeinderates Schwellbrunn

Walter Raschle, Gemeindepräsident

Daniela Mohr, Gemeindeschreiberin

Änderungen vom 4. Oktober 2023 Vom Gemeinderat erlassen am 1. Mai 2024 Vom Regierungsratz des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am 4. September 2024 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 25. September 2024 per 15. Oktober 2024 in Kraft gesetzt

13 Eingefügt mit Beschluss Nr. 215 vom 4. Oktober 2023

1 Se ite 11 vo n 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

Änderungstabelle Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Ingress

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 2 Abs. 3

aufgehoben

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 4

Änderungen: - Ausnützungsziffer - kleiner Grenzabstand WG2 - grosser Grenzabstand W3 und WG3 - Fussnote 5)

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 5 Abs. 3

aufgehoben

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 12 Abs . 1

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art . 17 Abs . 3

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 19 Abs . 1

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 22 Abs . 5

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 22 Abs. 5

eingefügt

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 23 Abs . 3

aufgehoben

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 23 Abs. 4

eingefügt

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 23 Abs . 5

eingefügt

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 25 Abs . 1

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 25 Abs. 2

geändert

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 26 Abs. 1

eingefügt lit. d)

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art. 26 Abs . 2

eingefügt

04.10.2023, Nr. 215

15.10.2024

Art . 28 Abs . 1

geändert

1 Seite 12 von

25 1

einde

schwellbrunn

Anhang 1

Inhaltsverzeichnis Baugesetz BauG

BauV

BauR

Allgemeine Bestimmungen Zweck/Ziel

Art. 1

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2

Art. 1 Zuständigkeiten

Art. 3 Art . 2

Delegation/Übertragung hoheitlicher Aufgaben

Art. 4

Art. 3 Planungsrecht

Allgemeines Raumplanung des Kantons Richtplanunq Nutzunqsplanunq Erlass und Änderunq kantonaler Pläne Raumplanung der Gemeinden Baureqlement Richtplanunq Nutzunqsplanunq Sondernutzungsplanung Erlass und Änderunq von Richtplänen Erlass und Änderunq von Nutzunqsplänen und Baureqlement Regionale Zusammenarbeit

Art. 5 , 6

Art. 7 -10

Art. 11

Art. 12 -14

Art. 15 , 16

Art. 17

Art. 18 -36

Art . 37-42

Art. 43 , 44

Art . 45-52

Art. 53

Art. 4 -7

Weitere raumwirksame Instrumente Vorsorgliche planerische Massnahmen

Art . 54, 55

Förderung der Überbauung Erschliessung

Art. 56

Art. 57 -67

Landumlegung und Grenzbereinigung

Art . 68-72

Art. 20 -30

Enteignung formell materiell Natur-, Landschaft-, Kultur- und Ortsbildschutz

Art. 73 -75

Art. 76 -78

Art. 79 -89

Art. 31 -37 Art. 8-11

Kostentragung und Fördermassnahmen

Art. 90 -92

1 Seite 13 von

25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauG

BauV

BauR

Art . 93

Art. 95

Art. 96

Art. 38 -41

Bauordnungsrecht - formell Voraussetzung des Bauens Bewilligungspflicht Baureife Quartierplanpflicht Bauvorschriften Baubewilliqunqsverfahren Baubewilligungsverfahren - Nebenaspekte Behandlunqsdauer/Ordnunqsfristen Rechtsschutz

Art. 97 -105 Art. 42-63 Art. 12

Art . 106Art. 13 108 Art . 62,63

Art. 109

Art. 110 ,

111

Weiteres Öffentliche Anlagen auf privatem Grund Benützunq von öffentlichem Boden Sicherunq von Baustellen

Art. 14

Art. 15

Art. 16 Bauordnungsrecht - materiell

Begriffsdefinitionen Lage, Gestaltung und Dimensionierung der Bauten Technische Ausgestaltung Ausnahmen von der Einhaltung der materiellen Bauvorschriften

Art. 1 -16

Art. 112115

Art. 116 ,

117

Art. 17 -19 Art. 17-27

Art. 118 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen

Art. 119121 Schlussbestimmungen

Art. 122127

Art. 64 ,

65

Art. 28 1 Seite 14 von 25 1

inde

schwellbrunn

Anhang 2

Schlagwortregister (andere Erlasse - Auszug)

BauR

BauV

Diverse

BauG Auszug

Abbruch/ -verbot

8

32, 38,45, 47

15, 81, 84, 85 93, 94 34ff. UGsG, 22ff. UGsV, 6ff. TVA

Abfallbeseitigung

Abgrabungen

25

2, 39,44, 48 19

Ablagerungen / Aufschichtungen

106

Abparzellierungsverbot Abstände Anbauten Anlagen Gebäudeabstand Gewässerabstand Grenzabstand Kleinbauten Nebenbauten Strassen abstand

Vorbauten Wege Waldabstand Abstellflächen leichte Zweiräder/Kinderwagen vgl. Gemeinschaftsflächen Abstellplätze für Motorfahrzeuge Verbot Ersatzabgabe

115

20 17, 18 4, 20

6, 7, 19

35, 38, 39

20 17

15, 16 114 8, 9, 16, 17, 18, 15, 16, 115 39 11 11

19 17

12

4, 17, 18, 20

26

22

8, 16

73, 79, 81, 82, 93, 95, 97, 100, 101 StrG, 20, 26 StrV

113 113

39

39

15, 95

15 StrV

15

12

7 GSchG

Abwasserbeseitigung Abweichungen Regelbauweise

4

41, 54

13,44, 56

Planänderungen Anbauten

41

20

2, 5, 9, 10, 11, 16 1

Seite 15 von 25 1

1 Gemeinde Schwe llbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug Anstösser

18

13, 50ff., 56, 62, 63,119 StrG

Antennen

39,44

39

Auflage (Verfahren)

27, 29

14, 46, 52, 63, 71 , 88, 103, 104

113,117 StrG, 32 StrV

Attikageschosse

4, 6

(106),118

77 StrG, 7EnG

Aufschüttung

24

Ausbau Dach-/Untergeschoss

4

Ausfahrten vgl. Zufahrten

21

39,44, 48

Ausnahmebewilligungen Ausnahmen innerhalb Bauzone ausserhalb Bauzone Gefahrenzone Ausnützungsziffer

48

119-121 36

7 4

117,118

1, 16, 47

23 RPG 24ff. RPG

16

38

A ussen reklamen Autoabstellplätze vgl. Abstellplätze für Motorfahrzeuge Balkon

8

Bauarbeiten Einstellung

13

1, 2, 12 56, 107

Baubeginn

53 - 55, 60

Baubewilligung allgemein

(8), 53

100 StrG 3, 4 93, 94, 97, 101 , 108

ausserhalb Bauzone Geltungsdauer Baubewilligungsverfahren Meldeverfahren vereinfachtes Verfahren

43,45, 47, 57 44

53, 90, 97ff. 104 104

Bauermittlung

62

101

107

Baueinstellung

108

Baufreiheit

74

Baugesuch

17 GSchG, 31 LSV, 22 RPG 24 RPG

28

39, 41 , 47, 49, 53, 57, 62 54

1OOff.

34 LSV

17

3, 12

38 , 73, 75, 96

73ff. StrG

Baukontrolle Baulinie

122 StrG

1 Se ite 16 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug

37, 38

Baulinienplan

2

Baumassenziffer Bäume

10, 11

16 79, 86 5, 79, 86

Baumbestände Baureglement

3, 28

1, 4, 16

Baureife

15, 20, 22, 25, 26, 29, 45, 46, 48 51, 76, 118, 122 67, 95 9TVA

Bauschutt

54ft.

Bausperre vgl. Planungszone Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse

74,113,117, 119 StrG

27 RPG

8, 11, 26

6

Bauten unter Terrain vgl. unterirdische Bauten

97, 112

Bauvorhaben ausserhalb Bauzone

32

Bauverbote Bauweise offen geschlossen

4

Behindertengerechtes Bauen

Benützung von öffentlichem Boden VQI. Inanspruchnahme Bepflanzung

23 StrG

90, 92

13 NHG

15

9, 25

32

81 , 112

10

16, 30

Bestandesgarantie innerhalb Bauzone ausserhalb Bauzone

7, 8, 11,22

38 - 40

93 StrG

30, 113 94 119

24c RPG

93 , 97

70, 88 StrG SIA 358

Brüstung Bruttogeschossfläche

117

62

Berechnung und Messweisen

Bewilligungspflicht

36, 81

3 3

Begrünung vgl. Bepflanzung Beiträge Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Erschliessung

24ft. RPG

22, 26

1

1 Seite 17 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug 38, 39

Campingplätze Dachaufbauten / -einschnitte

24

44

Dachflächenfenster

24

39, 44

Dachform

23

27 , 82

39, 84, 112 4

Dachgeschosse Dachgestaltung

8

Dachvorsprünge

19

84 4, 12 11

Deponiezonen Einfahrten vgl. Ausfahrten Einfriedungen

8, 9, 25

Einzelbaum

11

39, 44 79, 86 1, 8, 32

Eigentumsbeschränkungen

2, 76ff., 81 32

Einordnung 27 - 29, 53, 58 - 60

Einsprachen

Einstellraum Fahrräder/Kinderwagen vgl. Gemeinschaftsflächen Empfindlichkeitsstufen

93ff. StrG

14, 46, 47, 49, 52, 55, 63, 103, 104, 106, 111

4

43 LSV 11 EnV

Energienachweis 1

Energieverbrauch Energieverteilnetze Anschluss Entfernung vorschriftswidriger Bauten

39 108 12

Erker Erneuerung vgl. Bestandesgarantie Ersatzabgabe Abstellplatz Ersatzvornahme Erschliessung

87,108 5

1, 2, 17, 77

2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32, 35, 38, 39, 42, 57 68, 73, 75, 82, 90, 95, 96, 114

19 RPG

1 Seite 18 von 25 1

1 Gemeinde Schwellb runn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug Erweiterungsgarantie vgl. Bestandesgarantie Fassaden/-änderungen

8

45

Farbgebung/-wahl

8

39

82, 84,112 5

Feldgehölz 47

Fensterfläche v~I. Lichtmass Firsthöhe

4

Garagenvorplatz

22

Gebäudeabstand

4, 20

8, 16

15, 16

Gebäudehöhe

4

7,9, 11,16

15

Gebäudelänge

4

3, 9, 10, 16

16

6, 11, 16, 48

16, 84 80 StrG

15, 103

Gebühren Gefahrenzone

19, 36

5

51 StrG , SIA 358

Geländer Geltungsbereich

1

2 65ff. StrG

Gemeingebrauch Gemeinschaftsflächen

26

Genehmigung

28

Geschosse

15

Geschosszahl

4

Gestaltung

5, 8, 25

4, 23

Grenzabstand

4, 17, 18, 19, 20

Grenzbereinigung Grünzonen Handlauf

4,47 15, 41 38, 39,46,47

1, 11 , 15, 37 42, 82, 84, 85, 112, 118 114 114

Gewerbezone

bei Grabungen bei künstlichen/toten Einfriedungen bei Anpflanzungen bei unterirdischen Bauten kleiner und grosser

49, 50 1

Geschossfläche anrechenbar

Gewässerabstand allgemein eingedolte Gewässer

18 NHG

4

19, 23 8, 9, 16

15, 16

18

17 8

115

20 ff.

68ff.

104 EG z ZGB 97 StrG, 146 EG z ZGB 140 EG z ZGB

19, 28 SIA 358

1 Seite 19 von 2S 1

1 Gemeinde Schwe llbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug 8

Hauptwohnseite Haushälterische Bodennutzung Hecke

11

1

1 RPG

79, 86

18 NHG

Höhenangaben

38

Hygiene vgl. Wohnhyqiene Immissionen

1, 118

Inanspruchnahme öffentl icher Strassenraum fremden Eigentums vgl. Benützung von öffentlichem Boden Industriezone

37ff. UGsG, 19 UGsV, LSV, LRV 40

4

75

1, 24

Infrastruktur vgl. Erschliessung

57ff.

Instandstellung

87, 92

Information

6, 99

Inkrafttreten

19, 27 1

Keller Kinderspielplätze vgl. Spielplätze Kleinbauten

4

19, 20 39

7

11, 44

16, 28

4

Kniestock Kosten

16

Kulturobjekt

10, 17

86, 88, 92

Kurzone

4, 5

19, 25

29

90, 108 17 RPG , MB

1, 2

Landfläche(anrechenbarj Landschaftsschutzgebiet/-zonen

20 ff.

Landumlegung Landwirtschaftszone Lärmimmissionen vql. Emofindlichkeitsstufen Lebhäge

4

Lichtmass

24

Lichtraumprofil

17

Luftverunreinigungen

8, 52, 107ff. StrG 4 RPG

28

lntensiverholungszone Kernzonen

66, 67ff. StrG 57 StrG

82

17 RPG

68ff.

20 RPG

19, 31

16 RPG ?ff., 32 ff. LSV 95 StrG

27ff. LRV 1 Se ite 20 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug Materialwahl

8

Mauern

8

Mehrausnützung

4

Mehrhöhen/-zuschlag

18

17, 19

Mehrlängenzuschlag

4

9, 16

16

43,45, 57

104

Meldeverfahren Mindestmasse

27

Mitwirkung

2

39 39, 44,47 41

7, 16, 19 RPG

6

18 NHG

Moorfläche Näherbau recht

8

Naturschutzgebiet/-zone

31

83

2, 11

16

5

38

Nebenbauten

20

Niveaupunkt/-linie Nutzungsplanung

2, 28

Oeffentliche Bauten und Anlagen

4, 6, 7, 12, 14

Ortsbildschutzzonen

8, 17

11ff., 18ff., 37ff. 26 38, 39

84

5 NHG, MB

30

Parkierungsanlagen vgl. Abstellplätze 39

Parabolantennen vgl. Antennen

61

Parzellenfläche anrechenbar vgl. Landfläche (anrechenbar) Planungszone vgl. Bausperre

22

Provisorische Bauten

15, 38

107 46

Publikation

25 RPV

4

Pultdach

Skizze 12

Quartierplan

37, 39

Quartierplanpflicht

96

Rechtswidriger Zustand

108

Referendum

127

Regelbauweise

4, 5

Reklamen

8

38, 39 110

Rekursinstanzen 63

Rekursverfahren Richtplanung

18 NHG

2

110,111 ?ff., 17

Richtpläne

?ff. , 17

Richtungspunkte

38

1

Seite 21 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug Rücksichtnahme auf Behinderte vgl. behinderteng . Bauen Schallschutz an neuen Gebäuden

31 UGsG 32ff. LSV 31 UGsG , 15ft. LSV

an bestehenden Gebäuden/ortsfesten Anlagen Schnurgerüst

55

Schutzgegenstände

31

Schutzmassnahmen

31

28, 92

13f. NHV, MB

Schutzverordnung

33

80, 81, 88

31 ff.

80ff.

12ft. NHV, MB MB

38

1, 116

Schutzzonen

8, 9

Sicherheit vql. Sicherunq von Baustellen Sicherung von Baustellen

16

Sicht

9, 21

Solaranlagen

8

MB

83 StrG, 22 StrV 39,44

Sonderbauvorschriften Sondernutzungsplanung

2, 5

37ff. 19, 32

Speziallandwirtschaftszone 23,47

Spielplätze vql .Gemeinschaftsflächen Stöckli/innere Aufstockung Strassenabstand Bauten Anlagen Strassenbenutzung

32 17 17 17

12

73ff. StrG, 4 StrV 65ft. StrG 38

Strassenbaulinie

23, 73 StrG

Strassensicherheit Stützmauern

25

17 16

Subsidiäre Regelung Terrainveränderungen

73ft. StrG

8, 25

38, 39,47

93 18 NHG

Trockenstandort Überprüfung Nutzungsplanung

37, 51

Übriges Gemeindegebiet

19, 33

18 RPG 18, 21 NHG

Ufergehölz

11

79

Umbauten

7, 8

82, 84, 85, 112, 117

Umgebungsgestaltung

1 Seite 22 von 25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug allgemein Landschaftschu~zone Weiler Unrechtmässiger Zustand vgl. Entfernung vorschriftswidriger Bauten Untergeschosse

25

38, 47

4, 7

4

Unterirdische Bauten

17

13, 17, 18

16, 38

1, 2, 12

Veranden

3 45ff. 45ff. 45ft. 13, 43f. 71f. 45ft.

Verfahren Baureglement Nutzungspläne Zonenplan Richtplan Grenzbereinigung Schutzverordnung Verkehrsflächen vql. Sicherung von Baustellen Verwaltungszwang

108 39,48, 49, 57

Vollgeschosse

4

Vollzug

3

Vorbauten

19

102

4 3,4 1, 12 62

Vorbescheid

101

21 113

Waldabstand

Wärmeschutzmassnahmen 19, 29

Weilerzone 14

45

57

Widerhandlungen

122

Widerrechtliche Bauten und Anlagen

108

Wiederaufbau

15WaG 5, 11 EnG, 20ft. EnV 10, 11 EnV

Wärmekostenabrechnung

Werkleitungen

MB

19, 30

Visierung

Vorplatz vgl. Garagenvorplatz

15 82 85

7, 22

94 108

Wiederherstellung 1, 2

Wintergärten Wohn-Gewerbezonen

4

19, 22

Wohnhygiene vql. Hyqiene Wohnräume

20

41

1 Seite 23 von

25 1

1 Gemeinde Schwellbrunn 1

BauR

BauV

BauG

Diverse

Auszug 39

Wohnwagen Wohnzonen

4

19, 21

Zeltplätze vgl. Campingplätze 1, 3 RPG

Zielsetzung Zone für öffentl. Bauten + Anlagen

4, 6

19, 26

Zone für Wintersport

19, 34

Zone mit Quartierplanpflicht

19, 35

Zonenarten

4

19ff.

Zonenplan

7

18ff.

14 RPG 55 StrG

Zufahrten vgl. Ausfahrten Zusammenbauen

3

Zuständigkeit

2

3

Zweck vql. Zielsetzunq Zweckänderungen

1

1

22

38, 45

93

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1 Gemeinde Schw ellbrunn 1

Abkürzungsverzeichnis

----------

BauG

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) (bGS 721.1)

BauV

Bauverordnung (bGS 721.11)

BauR

Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn

EG zum 2GB

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( b GS 211.1)

EnG

Energiegesetz (bGS 750.1)

EnV

Energieverordnung (bGS 750.11)

GSchG

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (SR 814.20)

LRV

Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (SR 814.318.142.1)

LSV

Lärmschutz-Verordnung des Bundes (SR 814.41)

LwG

Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1)

MB

Merkblätter der Gemeinde

NHG

Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz (SR 451)

NHV

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1)

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700)

RPV

Verordnung über die Raumplanung (SR 700.1)

StrG

Strassengesetz (bGS 731.11)

StrV

Strassenverordnung (bGS 731.111)

TVA

Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.015)

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01)

UGsG

Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.0)

UGsV

Verordnung zum Gesetz über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (bGS 814.01)

WaG

Gesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz) (bGS 931.1)

----------

----------

----------

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