Heiden
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- 20-12-2016
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Text
Gemeinde Heiden
BAUREGLEMENT
Vom Gemeinderat erlassen am 7. Juli 2009
Zonenvorschriften öffentlich aufgelegt vom 03. August 2009 bis 02. September 2009 16. August 2010 bis 15. September 2010
Von der Einwohnergemeinde angenommen am:
Vom Regierungsrat genehmigt am:
19. Juni 2011
20. Dezember 2016
Inhaltsverzeichnis
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................ 4
Art. 1
Art. 2
II.
PLANUNGEN ....................................................................................................................................... 5
Art. 3
Art. 4
Art. 5
III.
Zweck / Geltungsbereich ........................................................................................................ 4 Vollzug .................................................................................................................................... 4
Einsichtnahme ........................................................................................................................ 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung .......................................................................... 5 Sondernutzungspläne ............................................................................................................. 5
ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 6 A)
Allgemeine Vorschriften .......................................................................................................... 6
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
103 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Ausnützung ............................................................................................................................. 6 Nutzung bestehender Bausubstanz ........................................................................................ 6 Energieoptimierte Bauten ....................................................................................................... 6 Ausbau Dachgeschosse ......................................................................................................... 6 Talseitig sichtbare Geschosse ................................................................................................ 6 Grenz- und Gebäudeabstand ................................................................................................. 7 Strassenlinie, Strassenabstand............................................................................................... 7 Vorbauten ............................................................................................................................... 7 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten ......................................................................... 7 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund ................................................................................. 8
B)
Zonen- und Schutzvorschriften ............................................................................................... 8
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Zoneneinteilung ...................................................................................................................... 8 Tabelle der Regelbauvorschriften ........................................................................................... 9 Kernzone K3 ......................................................................................................................... 10 Kurzone KU........................................................................................................................... 10 Wohn- und Gewerbezone WG2, WG3 .................................................................................. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE........................................................................ 10 Intensiv-Erholungszone IE .................................................................................................... 11 Grünzone GRi, GRa.............................................................................................................. 11 Landwirtschaftszone L .......................................................................................................... 11 Zonenplan Schutz und Gefahren .......................................................................................... 11 Ortsbildschutzzone der Gemeinde ........................................................................................ 12 Kulturobjekte der Gemeinde ................................................................................................. 12 Naturobjekte der Gemeinde .................................................................................................. 12 Naturgefahren ....................................................................................................................... 12
C)
Erschliessungsvorschriften ................................................................................................... 13
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Sicherheit entlang der Strassen und Plätze .......................................................................... 13 Ausfahrten und Vorplätze ..................................................................................................... 13 Abstellplätze für Motorfahrzeuge .......................................................................................... 14 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze ....................................................................... 14
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IV.
V.
GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN ................................................................................. 15 A)
Gestaltungsvorschriften ........................................................................................................ 15
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Gestaltungsanforderungen ................................................................................................... 15 Dachform .............................................................................................................................. 15 Dachaufbauten / Dacheinschnitte ......................................................................................... 15 Energiegewinnungsanlagen.................................................................................................. 15 Sende- und Empfangsanlagen.............................................................................................. 16 Umgebungs- und Terraingestaltung...................................................................................... 16 Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen ............................................................................. 16
B)
Bauvorschriften ..................................................................................................................... 17
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Grundsatz ............................................................................................................................. 17 Wohnhygiene ........................................................................................................................ 17 Behebung von Mängeln ........................................................................................................ 17 Mindestanforderungen .......................................................................................................... 17 Abstellräume und Abstellflächen ........................................................................................... 18
C)
Bauarbeiten .......................................................................................................................... 18
Art. 46
Art. 47
Sicherung von Baustellen ..................................................................................................... 18 Werkleitungen ....................................................................................................................... 18
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ...................................................................................................... 19
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Baugesuch, Bauvisiere ......................................................................................................... 19 Gebühren, Kosten ................................................................................................................. 19 Verantwortung, Haftung ........................................................................................................ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ................................................................................ 19
ANHANG......................................................................................................................................................... 20 STICHWORTVERZEICHNIS........................................................................................................................... 31
20.12.2016
Baureglement Heiden
3
Baureglement I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck / Geltungsbereich
1
Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes [BauG] und der zugehörigen Bauverordnung [BauV]) für die gesamte Gemeinde Heiden und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.
2
Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.
Art. 2 Vollzug
1
Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich.
2
Der Gemeinderat kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren. Er überträgt insbesondere den Vollzug des Baureglements der Kommission Planung und Baubewilligung. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeindeverwaltung Heiden ist vorbereitende Instanz in allen Bausachen.
3
Die Bearbeitung von Sondernutzungsplänen wird der Kommission Planung und Baubewilligung übertragen.
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II.
PLANUNGEN
Art. 3 Einsichtnahme
Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne, Richtpläne, Berichte etc. stehen jedermann zur Einsicht offen.
Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung
1
Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsmittel informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.
2
Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Gemeinderichtplanes werden zumindest eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt.
3
Zu den Planungsarbeiten kann jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Der Gemeinderat nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.
Art. 5 Sondernutzungspläne
1
Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
2
Gegenüber den ans Sondernutzungsplangebiet angrenzenden Grundstücken sind die zonengemässen Grenzabstände in der Regel einzuhalten. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen dies erfordern und die nachbarlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
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III.
ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN
A)
Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Ausnützung
Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV aufgeführten Voraussetzungen möglich.
Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz
Bauten, die vor dem 30. Januar 1973 rechtmässig erstellt resp. bewilligt worden sind, können innerhalb ihres Bauvolumens voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützung nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Baubestimmungen dieses Reglements.
Art. 8 Energieoptimierte Bauten
1
Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 2
Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von den Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen um die Stärke der Nachisolation (max. 20 cm) abgewichen werden.
3
Bei Baugesuchen zu Fassadenisolationen an kommunalen Kulturobjekten und in kommunalen Ortsbildschutzzonen holt die Behörde eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein und berücksichtigt diese bei ihrem Entscheid. Bei Überschreitung der Baulinien ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffentlichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.
Art. 9 Ausbau Dachgeschosse
Der Ausbau mehrerer übereinander liegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.
Art. 10 Talseitig sichtbare Geschosse
1
In Hanglagen, wo das Untergeschoss aufgrund des natürlichen Terrainverlaufes talseitig weitgehend frei liegt, darf höchstens die in der Tabelle Regelbauvorschriften (Art. 17) festgelegte Anzahl sichtbarer Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Dabei ist der talseitig höheren Fassadenwirkung in der architektonischen Gestaltung Rechnung zu tragen.
2
Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseitig freiliegenden Untergeschossen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die Erstellung von Garagen, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 7.0 m breit in Erscheinung treten.
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Art. 11 Grenz- und Gebäudeabstand
1
Als Hauptwohnseite gilt die südliche Himmelshälfte.
2
Wohnräume dürfen aus Gründen der Geographie, Topographie oder des Immissionsschutzes abgewendet werden. Mit Zustimmung der Baubehörde können dabei Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewährt werden.
Art. 12 Strassenlinie, Strassenabstand
1
Die nachfolgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung soweit die kantonale Strassengesetzgebung oder das kommunale Strassenreglement nichts anderes regeln.
2
Die Strassenlinien begrenzen den bestehenden oder projektierten Verkehrsraum. Wo Strassenlinien fehlen, bildet die äussere Begrenzung der Fahrbahn beziehungsweise die strassenseitige Kante des Trottoirs die Strassenlinie.
3
Sofern durch Baulinien oder spezialgesetzliche Bestimmungen kein anderes Mass festgelegt wird, gelten für Bauten und Anlagen folgende Strassenabstände:
gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen:
5.0 m,
gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte:
7.0 m.
4
Die Kommission Planung und Baubewilligung kann Abweichungen von den Strassenabständen gestatten oder verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien- resp. Strassenabstandsbereiches machen.
5
Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird bei vermarkten Strassen ab dem Strassenrand, respektive ab der strassenseitigen Kante des Trottoirs gemessen. Bei rechtskräftigen Strassenprojekten gilt der projektierte Strassenrand.
Art. 13 Vorbauten
1
Vorbauten, wie Vordächer, offene Balkone, Erker, Veranden und Vortreppen dürfen bis maximal 1.5 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Sie dürfen auf den Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken. 2
Dachvorsprünge dürfen bis maximal 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden.
Art. 14 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
1
Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m.
2
An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden.
3
Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Kommission Planung und Baubewilligung den Gebäudeabstand reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene (Art. 42) und die feuerpolizeilichen Anforderungen gewährleistet bleiben.
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Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
1
Die Gemeinde ist befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte sowie Anlagen für die Strassenbeleuchtung an Privathäusern und in privaten Grundstücken entschädigungslos anzubringen oder aufzustellen.
2
Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewähren.
3
Die durch das Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu beheben.
B)
Zonen- und Schutzvorschriften
Art. 16 Zoneneinteilung
1
Der Zonenplan der Gemeinde Heiden besteht aus dem Zonenplan „Nutzung“ und dem Zonenplan „Schutz und Gefahren“. 2
Im Zonenplan werden folgende Zonen ausgeschieden: Bauzonen:
-
Kernzone
-
Wohnzonen
-
Wohn- und Gewerbezonen
-
Gewerbezonen
-
Kurzone
-
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
-
Intensiverholungszone
IE
-
Grünzonen im Baugebiet
GRi
-
Verkehrsflächen
VF
W2a, W2b, W3 WG2, WG3 1)
GE2 (G2) , GE3 (G3)
1)
KU 1)
OE (öBA)
Nichtbauzonen
3
K3
-
Landwirtschaftszone
-
Übriges Gemeindegebiet
L ÜG (UeG)
1)
Diesen Grundnutzungszonen können folgende Zonen überlagert werden:
-
Schutzzonen der Gemeinde
-
Zone für Wintersport
-
Zone mit Quartierplanpflicht
-
Gefahrenzonen
-
Grünzonen im Nichtbaugebiet
WS
GRa
4
Im Weiteren gilt es, die in separaten Verfahren erlassenen kantonalen und kommunalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen ebenfalls zu beachten.
1)
Kurzbezeichnung gemäss Zonenplan vom 24.10.05
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Art. 17 Tabelle der Regelbauvorschriften
Zonenbezeichnung neu Ausnützungsziffer:
K3 ---
KU
W2a
---
1)
0.4
W2b
W3
WG2
WG3
GE2
GE3
L/ÜG
OE
GRi
IE
0.5
0.6
0.5
0.6
---
---
---
---
---
---
0.62)
0.72)
Vollgeschosszahl
3
3
2
2
3
2
3
2
---
---
---
---
---
Talseitig sichtbare Geschosse
3
3
3
3
3
3
3
3
---
---
---
---
---
Max. Gebäudehöhe (m)
10.5
10.5
5.5
7.5
10.5
7.5
10.5
8
12
---
---
---
---
Max. Firsthöhe Satteldach (m)
14
14
8.5
11.5
14
11.5
14
12
16
---
---
---
---
Max. Firsthöhe Pultdach (m)
12
12
7
9.5
12
9.5
12
10
16
---
---
---
---
Max. Gebäudehöhe Flachdachaufbauten (m)
13
13
8
10.5
13
10.5
13.5
11
16
---
---
---
---
Max. Gebäudelänge (m)
36
40
203)
243)
36
30
40
---
---
---
---
---
---
3
5
4
4
5
4
5
5 / 8*)
5 / 10*)
Grenzabstände 5
5
5
5
- gross (m)
3
10
6
8
10
8
10
---
---
5
5
5
5
Mehrlängenzuschlag
---
X
X
X
X
X
X
X5)
X5)
---
X
X
X
Lärmempfindlichkeitsstufen gem. Lärmschutzverordnung (LSV)
III
II
II
II
II
III
III
III
III
III
III
III
III
- klein (m)
4)
4)
Legende: X
Findet Anwendung. Der Mehrlängenzuschlag beträgt ¼ der die Gebäudelänge von 18 m überschreitenden Mehrlänge, exkl. Anbauten, jedoch höchstens 5 m.
---
Findet keine Anwendung.
*)
Findet gegenüber angrenzenden Zonen Anwendung.
1)
Findet nur Anwendung für die Realisierung besonderer Bauformen, wie verdichtete Siedlungen, Reihenhäuser, Terrassenhäuser etc. ab der 3. Wohneinheit.
2)
Der Gewerbeanteil hat mindestens eine Vollgeschossfläche zu betragen.
3)
Talseitig sichtbare Untergeschosse dürfen eine Gebäudelänge von max. 30 m aufweisen.
4)
Bei reinen Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
5)
Gilt nur gegenüber bestehenden Wohnbauten.
Art. 18 Kernzone K3
1
Alle An-, Um- und Neubauten sind der bestehenden Bebauung anzupassen. Sie müssen in der Bauhöhe, der Fassadengestaltung, den Proportionen sowie in Bezug auf Dachformen, Materialwahl und Farbgebung den Charakter der bestehenden Gebäude wahren. 2
Die Regelbauvorschriften gemäss Tabelle (vgl. Art. 17) sind einzuhalten, sofern nicht
durch die Ortsbildschutzvorschriften anderslautende Auflagen gemacht werden, oder
durch eine entsprechende Gebäudegestaltung eine bessere Gesamtwirkung, Raumbildung und Eingliederung ins Ortsbild erreicht werden kann, oder
eine Stellungnahme des Heimatschutzes bestätigt, dass die bessere Gestaltung und Einführung ins Ortsbild die Abweichung von der Regelbauvorschrift rechtfertigt.
3
Ausnahmen von den Regelbauvorschriften können in begründeten Fällen von der Baubehörde erteilt werden.
Art. 19 Kurzone KU
1
Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Baugesetzes sind zusätzlich folgende Nutzungen zulässig:
Kliniken (einschliesslich zugehörige Dienstleistungen wie medizinische oder komplementärmedizinische Praxen, Behandlungsstätten usw.);
Hotels;
Wohnungen (inkl. Zweit- und touristisch bewirtschaftete Ferienwohnungen) im Umfang von höchstens 25% der neu realisierten Bruttogeschossfläche;
Gästebezogene Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe, wenn sie sich funktional und flächenmässig (bis max. 15% der gesamten Bruttogeschossfläche) der touristischen Nutzung klar unterordnen.
2
Für Neubauten sowie grössere Erweiterungen bestehender Betriebe sind die Bauweise und die von der Überbauung freizuhaltenden Arealteile in einem Quartierplan festzulegen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Bauzonen abzustimmen.
3
Für Umbauten und kleinere Erweiterungen bestehender Betriebe (wie An- und Nebenbauten) gelten die Regelbauvorschriften gemäss Tabelle (vgl. Art. 17).
Art. 20 Wohn- und Gewerbezone WG2, WG3
1
Bei reinen Gewerbebauten und bei kombinierten Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens einer Vollgeschossfläche darf die Ausnützungsziffer in der Zone WG2 auf 0.6 bzw. in der Zone WG3 auf 0.7 erhöht werden. 2
Ebenso kann die Baubehörde in begründeten Fällen die zulässige Gebäudelänge soweit erhöhen, als eine gute Einpassung ins Ortsbild gewährleistet bleibt und keine nachbarlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 21 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE
1
Die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen steht sowohl dem zuständigen Gemeinwesen als auch privaten Trägern zu, wenn diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Bauten, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, sind in dieser Zone untersagt.
2
Die Bauweise wird von der Baubehörde festgelegt. Sie ist auf diejenige der angrenzenden Zonen abzustimmen.
Art. 22 Intensiv-Erholungszone IE
1
Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan festzulegen.
2
Grössere Bauvorhaben sind nur aufgrund eines Quartierplans zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln.
Art. 23 Grünzone GRi, GRa
1
In der Grünzone im Baugebiet GRi wird die Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubehörde im Einzelfall festgelegt.
2
Für Bauten und Anlagen in der Grünzone im Nichtbaugebiet GRa richtet sich die Zulässigkeit nach den Bestimmungen für das Nichtbaugebiet (Art. 31 BauG bzw. 24 ff RPG) und ist eine Bewilligung des Planungsamtes einzuholen (vgl. Art. 97 Abs. 2 BauG). 3
Soweit lärmempfindliche Räume zugelassen sind, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
4
Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan aufzuführen.
Art. 24 Landwirtschaftszone L
Für Scheunen können gegenüber Hauptbauten reduzierte Gebäudeabstände bewilligt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften.
Art. 25 Zonenplan Schutz und Gefahren
1
Im Zonenplan werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden:
Ortsbildschutzzone der Gemeinde,
Aussichtsschutzzone,
Kulturobjekte der Gemeinde,
Naturobjekte der Gemeinde,
Naturgefahren.
2
Die Baubehörde bestimmt, wenn nötig, zusätzlich zu den Schutzbestimmungen dieses Baureglements im Einvernehmen mit den am Schutzzweck interessierten Kreisen (Verkehrsverein, Naturund Heimatschutzverbände, usw.), durch Vereinbarung mit dem Besitzer oder durch besondere Verfügung den Schutzumfang im Einzelnen.
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Art. 26 Ortsbildschutzzone der Gemeinde
1
Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Orts- und Kulturlandschaftsbilder, die in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten sind.
2
Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Gebäudeform und Stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden und Dachgestaltung sowie der Material- und Farbwahl der besonderen Baustruktur anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert.
3
Die Baubehörde ist befugt, Abweichungen von der Regelbauweise, insbesondere auch von den Grenz- und Gebäudeabständen, zu gestatten oder zu verlangen, wenn dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.
4
Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.
5
Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, usw. sind zu erhalten.
6
Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.
Art. 27 Kulturobjekte der Gemeinde
1
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind als künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten.
2
Der Abbruch, die Beseitigung oder eine anderweitige Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes sind untersagt.
Art. 28 Naturobjekte der Gemeinde
1
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Hecken, markanten Bäume, Baumgruppen und Feldgehölze sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Alle Ufergehölze sind aufgrund des Wasserbaugesetzes Art. 10 (WBauG) geschützt.
2
Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.
3
Wird die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen bewilligt, so kann vom Grundeigentümer eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden.
Art. 29 Naturgefahren
Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1
Gefahrenzone 1
Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2
Gefahrenzone 2
Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.
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Gefahrenzone 3
Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4
In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.
C)
Erschliessungsvorschriften
Art. 30 Sicherheit entlang der Strassen und Plätze
1
Die Sicherheit des Verkehrs darf nicht durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung, durch Einfriedungen, Mauern, Hecken, Lebhäge etc. beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden.
2
Mauern müssen einen Abstand von 0,5 m von der Strassenlinie aufweisen. Wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und der Schneebruch nicht wesentlich behindert wird, kann die Kommission Planung und Baubewilligung geringere Abstände bewilligen.
3
Hecken, Lebhäge und kleine Sträucher sind wenigstens 1 m hinter der Strassenlinie (vgl. Art. 12) zu pflanzen. Sie müssen so zurückgeschnitten werden, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. 4
Hochstämmige Bäume dürfen nicht näher als 3 m an die Strassenlinie gepflanzt werden.
5
Strassen sind bis auf eine Höhe von 5 m, Trottoirs bis auf einer Höhe von 3 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Sträucher dürfen weder in das Strassen- und Trottoirprofil hineinragen, noch die Strassenübersicht beeinträchtigen.
6
Die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung und des kommunalen Strassenreglements bleiben vorbehalten.
Art. 31 Ausfahrten und Vorplätze
1
Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen und richtet sich nach den Richtlinien des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge.
2
Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie (vgl. Art. 12) oder einer gleichwertigen Abschrägung zu erstellen.
3
Ausfahrten dürfen auf einer Länge von mindestens 2.5 m ab der Strassenlinie ein Längsgefälle von höchstens 5.0 % aufweisen. Im Übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden.
4
Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass das Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Bei rechtwinkliger Anordnung der Garage zur Strasse hat der Vorplatz eine Tiefe von mindestens 5.0 m aufzuweisen. Die VSSNormen sind wegleitend.
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Baureglement Heiden
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Art. 32 Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1
Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. 2
Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommen sinngemäss die Bestimmungen des übergeordneten Strassenrechts zur Anwendung. 3
Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.
4
Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet:
für Wohnungen: 2 mindestens 1 Abstellplatz oder Garage pro angefangene 100 m Bruttogeschossfläche, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung;
sowie für 3 Wohnungen: mindestens 1 Besucherabstellplatz;
Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze oder Garagen, wovon mindestens 1 Abstellplatz frei zugänglich sein muss.
Für besondere Nutzungen legt die Kommission Planung und Baubewilligung in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. 5
Garagenvorplätze gelten bei Mehrfamilienhäusern nicht als anrechenbare Abstellplätze.
6
Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z. B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck; etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.
Art. 33 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
1
Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.
2
Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden, für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen, zu verwenden. Die Ersatzabgabe ist im Grundbuch durch die Baubewilligungsbehörde anzumerken.
3
Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 5'000.00 zu erbringen. Dieser Betrag wird jährlich der Teuerung gemäss dem Schweizerischen Baupreisindex (Basis: 1998 = 100, Stand: Oktober 2007 = 119; Quelle: Bundesamt für Statistik) angepasst.
4
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Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.
Baureglement Heiden
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IV.
GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN
A)
Gestaltungsvorschriften
Art. 34 Gestaltungsanforderungen
1
Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.
2
Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten:
a) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; b) bei Bauten und Anlagen die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. 3
Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Bauten und Anlagen haben sich der natürlichen Geländeneigung anzupassen.
Art. 35 Dachform
1
In der Regel sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 20 - 50° a. T. zugelassen. Ausgenommen davon sind Bauten in der Gewerbezone GE3, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Kurzone.
2
Für An- und Nebenbauten sind Dächer mit geringerer Neigung zulässig, wenn sie nicht störend in Erscheinung treten. 3
Bei guter Gestaltung und Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sowie für An- und Nebenbauten und technisch bedingte Bauteile können Flachdächer ausnahmsweise bewilligt werden.
Art. 36 Dachaufbauten / Dacheinschnitte
1
Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc., sowie der Einbau von Dachflächenfenstern sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig.
2
Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen insgesamt höchstens ½ der entsprechenden Dachlänge einnehmen.
3
Giebelfassaden gelten nicht als Dachaufbauten.
4
Technisch bedingte Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten, etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinaus geführt werden. Solche Aufbauten sind möglichst zusammenzufassen, architektonisch in den Baukörper einzufügen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.
Art. 37 Energiegewinnungsanlagen
1
Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von erneuerbarer Energie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. Sie dürfen keine störenden Blendwirkungen verursachen.
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Baureglement Heiden
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2
Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen kann im Rahmen des übergeordneten Rechts untersagt oder beschränkt werden, wenn das Interesse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz, etc.) überwiegt.
Art. 38 Sende- und Empfangsanlagen
Der Standort zulässiger Sende- und Empfangsanlagen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.
Art. 39 Umgebungs- und Terraingestaltung
1
Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Wo möglich sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszubilden.
2
Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Stützmauern sind zu vermeiden, respektive unter einem Winkel von 2:3 zurückzustaffeln.
3
Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Behörde können andere Regelungen getroffen werden.
4
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist.
5
Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, namentlich bei Mehrfamilienhäusern zudem besonders kindergerecht, zu gestalten.
6
In landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen, etc. erlassen werden.
Art. 40 Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen
1
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern resp. von Wohnüberbauungen mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte gemeinsam nutzbare Spielplatz- und Aufenthaltsflächen zu erstellen. Die Vorgaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) sind richtungsweisend. 2
Die Fläche des gestalteten Spielplatzes bzw. der Aufenthaltsflächen muss mindestens 15% der für das Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche betragen. Wenn direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten als Begegnungszonen (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21; resp. der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3) ausgeführt werden, können sie bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatz- bzw. Aufenthaltsfläche angerechnet werden.
3
Die Spielplatz- bzw. Aufenthaltsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, sofern nicht Ersatz geschaffen wird. 4
In begründeten Fällen kann auf die Erstellung eines Kinderspielplatzes bzw. einer Aufenthaltsflächen verzichtet werden. Ist das Erstellen der Flächen auf privatem Grund nicht möglich oder zweckmässig, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Pro Quadratmeter fehlender Fläche sind Ersatzleistungen in der Höhe von Fr. 200.00 zu erbringen: Dieser Betrag wird jährlich der Teuerung gemäss dem Schweizerischen Baupreisindex (Basis: 1998 = 100, Stand: Oktober 2007 = 119; Quelle: Bundesamt für Statistik) angepasst
5
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Die Ersatzabgabe ist im Grundbuch durch die Baubewilligungsbehörde anzumerken.
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B)
Bauvorschriften
Art. 41 Grundsatz
1
Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Unfallverhütung, des Brandschutzes und der Wärme- und Schalldämmung zu genügen.
2
Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestellt werden.
Art. 42 Wohnhygiene
Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und, dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.
Art. 43 Behebung von Mängeln
1
Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten.
2
Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.
3
Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen, etc. verlangt werden. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch.
Art. 44 Mindestanforderungen
1
Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen eines Wohn- oder Schlafraumes hat mindestens 10% der Nettobodenfläche zu betragen. 2
Arbeitsräume, die nicht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für besondere Fälle kann die Baubehörde in Auslegung von Abs. 1 Ausnahmen bewilligen. 3
Die Bodenfläche neuer Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume muss bei Mehrfamilienhäusern mindes2 tens 10 m messen.
4
Die lichte Raumhöhe hat bei Mehrfamilienhäusern für neue Wohn- und Schlafräume mindestens 2.30 m, für neue Einstell-, Keller- und Bastelräume 2.10 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 1/2 der Geschossfläche einzuhalten.
5
Kochnischen, Badezimmer, Aborte und in besonderen Fällen gewerbliche Räume dürfen innenliegend angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen.
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Baureglement Heiden
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6
Die Baubehörde ist befugt, für spezielle Aufenthaltsräume (z. B. in Gaststätten, Hotels, etc.) sowie Arbeitsräume die erforderlichen Mindestmasse festzusetzen.
Art. 45 Abstellräume und Abstellflächen
1
In Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung je ein abschliessbarer Abstellraum mit üblicher Raumhöhe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festsetzung der Grösse der Abstellräume ist der Woh2 2 nungsgrösse angemessen Rechnung zu tragen: bis 2 Zimmer 4 m , bis 3 Zimmer 6 m , bis 5 Zimmer 2 2 10 m , bis 6 Zimmer 12 m .
2
Mehrfamilienhäuser müssen ausreichend Trockenraum aufweisen.
3
In der Nähe des Hauseinganges von Mehrfamilienhäusern sind leicht zugängliche, gemeinsame 2 Abstellräume von mindestens 1 m Bodenfläche pro Zimmer für Kinderwagen, Fahrräder, usw. vorzusehen. Im Weiteren sind für die Entsorgung geeignete Abstellräume zu schaffen. 4
Die Behörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund vorschreiben und deren Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen dies erfordern.
C)
Bauarbeiten
Art. 46 Sicherung von Baustellen
Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen.
Art. 47 Werkleitungen
1
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon, Fernsehen, etc.) und Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.
2
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Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.
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V.
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Art. 48 Baugesuch, Bauvisiere
1
Sämtliche Baugesuche sind bei der Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde Heiden einzureichen.
2
Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (BauV Art. 47) sowie der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 49 Gebühren, Kosten
1
Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglements wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle, etc. sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen.
2
Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen.
3
Die Kommission Planung und Baubewilligung ist befugt Kostenvorschüsse zu verlangen.
Art. 50 Verantwortung, Haftung
1
Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.
2
Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Forderungen haftbar.
3
Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreien niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.
Art. 51 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1
Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2
Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.
3
Die Bauordnung der Gemeinde Heiden vom 07. Februar 1984 und der Teilrevision 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Baureglements aufgehoben.
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Anhang Ausnützungsziffer
Art. 1 BauV
Anrechenbare Bruttogeschossfläche
Ausnützungsziffer (AZ) =
anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) anrechenbare Landfläche (LF)
ab Raumhöhe 1.5m ' Untergeschoss
Vollgeschoss
Dachgeschoss
Heizung Zimmer
Zimmer WC Keller
LTree ~
LTreppe
Zimmer
I
Waschen
Trocknen
Estrich
[
Bad I
I wc
Eingang
Garage
I Zimmer
Wohnen
I Küche
I Zimmer
Estril h
f-
Holzlagerraum Öltank
Lagerräume
1 Winergarten )
2 Balkon )
Legende anrechenbare Bruttogeschossflächen 1) sofern beheizt= anrechenbar 2) sofern verglast und beheizt= anrechenbar
Anrechenbare Landfläche
Legende anrechenbare Landfläche
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Baureglement Heiden
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Geschosse
Art. 4 BauV
Attikageschoss I Kniestock
Geschossarten
Dachgeschoss, wenn Kniestockhöhe $ 0.90m __._ Vollgeschoss, wenn Kniestockhöhe > 0.90m
- --
Vollgeschoss
..
______, Vollgeschoss, wenn NH > 1.30m
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Untergeschoss, wenn NH ::: 1.30m
Baureglement Heiden
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Niveaupunkt; Firsthöhe; Gebäudehöhe
Art. 5 , 6 und 7 BauV
Gebäude- und Firsthöhe Satteldach
Gebäudehöhe Flachdach
GH (bei Attikageschoss)
FH Schnitt GH
065 ;e11aifl ge'~'~acnse
Niveaupunkt
Grundriss
>~
unkt FH GH N
Firsthöhe Ge baudehöhe Niveaupunkt
Messweisen Gebäudehöhe
Schnittpunkt Fassade I.-Oachhaut ' OK Fassadenbrüstung
~('',
"
Attika GH
GH (bei Attikageschoss)
Messweise bei Gebäude mit Flachdach
Messweise Gebäudehöhe beim Schrägdach
Ii
I
I
Cl
-
I
1 N1
I
I
I
I
I
~(51
I
lL
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'
lL
I
Cl
N2
N3 Messwe1se be1gestaffelten Bauten
Baureglement Heiden
22
Grenz- und Gebäudeabstand; Mehrlängenzuschlag
Art. 8 und 9 BauV
Messweise der Abstände im Allgemeinen Grenze
I
\
g
(
\
g
r---
A
g
I____IL_..
MZ
::!;
G
g
MZ
Q)
N
c
Q)
(5
(
G
E
0 0
.,; Q)
N
cQ)
(5
\
Grenze MZ
/
\
g
,---
18.00m
Grenze
r---g•
M
~
g
Anbaute
g
-
i I
G
f--L
A
~ ' -
Q)
'--------
G
,/
N
c
g
Q)
(5
I
MZ
Legende g G A g*
= = = = =
kleiner Grenzabstand = grosser Grenzabstand Gebäudeabstand ungleich verteilter Grenzabstand unter Einhaltung des Gebäudeabstandes "A" MZ Mehrlängenzuschag (zulässiges Mass gernäss Baureglement) Mehrlänge M = Grenzabstand für An- und Umbauten (zu lässiges Mass gernäss Baureg lement) a
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Grenz- und Gebäudeabstand; Mehrlängenzuschlag
Art. 8 und 9 BauV
Ausgleich Grenzabstand F1 <: F2
Grenze
Ausgleich Mehrlängenzuschlag (F1 + F3)::; (F2 + F4)
g
M
18.00m
g
Legende g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand = Fläche F MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss Baureglement) M = Mehrlänge
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Baureglement Heiden
24
Gebäudelänge
Art. 10 BauV
An- und Nebenbauten (Kleinstbauten)
20.12.2016
Art. 11 BauV
Baureglement Heiden
25
Vorbauten
Unterirdische Bauten
20.12.2016
Art. 12 BauV
Art. 13 BauV
Baureglement Heiden
26
Grenz- und Gebäudeabstand
Art. 11 BauR
Nord
Anordnung des grossen Grenzabstandes je nach Orientierung der Hauptwohnseite Hauptwohnseite
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Baureglement Heiden
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Ausfahrten und Vorplätze
Art. 31 BauR
tz 5.0m Garagenvorpla
R=3.0m
R=3.0m Q)
c .J::::.
0 Q)
~ -~ U5
1-
Ausrund ung
15%
"'alS= -<---= Strasse
Strassen Ii nie
Strasse
St rassenrand
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Baureglement Heiden
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Dachaufbauten / Dacheinschnitte
Art. 36 BauR
Ansicht Dachfläche L1
l
J F1
Schleppgaube
Giebellukarne
Dachfläche nfenste r
Dachlänge
Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. halbe Dachlänge
L_r===~-----------------~==~~
Giebelfassade t Dachaufbaute
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Baureglement Heiden
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Umgebungs- und Terraingestaltung
Art. 39 BauR
Q)
N
c:: ~ (.')
estaltetes Terrain
Io.so
Tl
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Baureglement Heiden
30
Stichwortverzeichnis Baureglement Heiden / kant. Bauverordnung / kant. Baugesetz BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Abbruch
27
32, 38, 45, 47
Abgrabungen
39
2, 39, 44, 48
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses
39
Kant. BauG Art. Nr.
A Abbauzonen, Deponiezonen
11
Ablagerungen
15, 81, 93, 94
19
11, 115
Abstände
5, 8, 12, 17, 24, 26, 30
6, 7, 8, 9, 16, 17 18, 19, 39
15, 16, 35, 38, 39, 113, 114, 115
Abstellraum und Abstellflächen
45
39
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
31-33
39
Altbauten
8
An- und Nebenbauten, provisorische Bauten
14, 19, 35
2, 5, 9, 10, 11, 16
Anforderungen an die Bauten
14, 34, 41, 44
17
Angemessenheit 39
Anmerkungen
26
Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans 1, 2
Anwendung des vereinfachten Verfahrens
44
Anwendung des Meldeverfahrens
45
Appenzellischer Haustyp
5
Arrondierung
69
Attikageschoss
4, 6 8, 12, 18, 29, 39 44
Aufschichtungen
106 19
39
32
Ausarbeitung der Sondernutzungspläne
2, 5
Ausfahrten und Vorplätze
31
Ausgleichszahlungen
42 22 29
Ausnahmebewilligung 11, 18, 44
48 64
Ausnahmen innerhalb der Bauzone
95, 112, 118, 119, 125 15, 112
Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen
6
1, 2
Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung
8, 17, 20
1, 16, 47
Aussichtspunkte
16 5, 39
25
Ausstandsregeln
20.12.2016
15, 39, 106, 114, 117, 118 118-121
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Autoabstellplätze
71 106, 118
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
Aussichtsschutzzone
115
39, 44, 48
Aufstockung
Ausnahmen
14, 56, 66 44
anrechenbare Landfläche
Aufschüttungen
15, 82, 116, 118 111
Anhörung der Kantone und Gemeinden
Auflagen und Bedingungen
15, 95
4 31-33
Baureglement Heiden
15
31
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
B Bäche
5
Bachläufe
5
Bahnanlagen
30
Bahnstationen Balkone
30 13
Baubeginn Baubewilligung
1, 2, 15 53, 54, 55, 60
2, 8, 12, 14, 32, 33, 40, 48-50
5, 8-10, 12, 37-40, 43, 53, 56, 58, 60, 62, 64
3, 4, 39, 53, 54, 90, 93, 94, 96, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125
Baudirektion
28, 30, 36, 46, 61
3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110
Bauentscheid
52
Bauen ausserhalb der Bauzonen
64
Bauermittlungsverfahren Baugesuch
101 8, 48, 49, 51
39, 41, 47, 49 53, 57, 62
Baugruppen Bauhöhe
125 15, 54, 100, 101, 102 103, 104, 109 79, 84, 86
18
15
Baukoordinationsdienst
41, 49, 54, 57 58, 61, 62
3, 100, 102, 103, 105
Bauland
21, 22, 23, 24 25, 28, 29, 30
2, 5, 56, 59, 68, 70, 71
Baulandbeschaffung
56
Baulandumlegung Baulinien
5, 8, 12
Baulinienpläne
5
Baumassenziffer
21, 22, 23, 24, 25 28, 29, 30
2, 68, 70, 71
3
37, 38, 73, 75, 96 37, 38
2
Baumbestände
16 5
Bäume
26, 28, 30
79, 86
Baumgruppen
28
79, 86
Baureglement
1, 2, 4, 25, 49, 51
1, 5, 16
14, 15, 20, 22, 25, 26, 29 44-46, 48-51, 76, 118, 122
Baureife
58, 67, 95, 96
Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
5
Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
32
Bauverbote
32
36, 81
Bauvorschriften
10, 17, 18, 19, 50
15, 39, 40, 41, 94, 97-111 112-121
Bauweise
19, 21, 22, 23, 26
3
15, 16, 35, 39, 117
Bauzonen
16, 19
31, 38, 39, 45, 47, 64
Beeinträchtigung Begriffsdefinitionen
27
35 1-16
15, 18, 19, 29, 30, 57-59 68, 69, 80, 94, 95, 97 112-114, 118, 119, 125 1, 79, 83 16
Behebung von Mängeln
43
Behindertengerechtes Bauen
117
Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Belichtung, Wohnungszugänge
20.12.2016
37
90, 92,
9, 42
Baureglement Heiden
32
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
Bepflanzung
34, 39
32
15, 39, 81, 112
Beratung
40
42
Benützung von Privatgrund
Berechnungs- und Messweisen
10
16, 30
Bereinigung der Rechte und Lasten
26, 28, 30
71
Bericht
3
39, 40, 98
Bestandesgarantie
30, 94, 113
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Betriebsinhabende
119
Bevölkerung
23, 24 4
Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen Bewilligungspflicht
29
Bewilligungsverfahren BMZ Boden
1, 6, 108 39, 40, 43 38, 40, 43, 44, 46, 54, 64 40, 42-64
54, 93, 97, 119, 125 53, 90, 96, 102, 104, 105
2 13, 44, 45
1, 2, 5, 18, 24, 38, 39, 47
Bodenpolitik
1, 5, 18, 32, 38, 74, 75 82, 83, 114, 115 5
Böschungen Bruttogeschossfläche
32, 40
1
Bundesrecht
32, 126
Bushaltestellen
30
C Campingplätze
38, 39
27, 82
D Dachaufbauten
17, 36
44
Dachflächenfenster
36
39, 44
Dachform
18, 35
Dachgeschoss
9
Dachgestaltung
9, 26
Dachvorsprünge
13
4
16 84
4, 15
Deponiezonen
11
Dienstbarkeiten
26
Düngergruben
73 115
E Eigentumsbeschränkungen
1, 8, 32
2, 76, 77, 78, 81
Eingaben
1, 47, 51, 63
111
38
28, 82, 92, 96, 108, 112
Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild
8, 9, 18, 20, 25, 26, 32, 34, 35, 37
Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme
102 3
Einsprachen Einspracheverfahren
5
27-29, 53, 58-60, 62
14, 46, 47, 49, 52, 55, 63 98, 100, 103, 104, 106, 111
58, 62,
14, 47, 49, 103, 104
Einzelbauten
79, 86
Einzelobjekte
20.12.2016
35
Baureglement Heiden
17, 73
33
BauR Heiden Art. Nr. Einzelverfügungen
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
34
80, 81, 88
Elementargewalt
94
Elemente der Richtplanung
8
Empfindlichkeitsstufen
17
Energiegewinnungsanlagen
37
Energieoptimierte Bauten
8, 17
Energieverbrauch
1
Enteignung
65, 67, 73-78, 106
Entfernung vorschriftswidriger Bauten
108
Entschädigung
24, 29
56, 66, 73, 74, 76-78, 106
Entsorgungsanlagen
47
17, 26, 38
Erholungsanlagen
26, 27, 28, 82
Erholungsräume
31
Erker
13
Erlass des Gemeinderichtplans
43
Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne
14
Erlass von Planungszonen
55
Eröffnung der Entscheide
61
Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
33
Erschliessung
7, 22, 40
105 15
1, 2, 17, 47
Erschliessungsbeiträge
2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32 35, 38, 39, 42, 57-68, 73, 75 82, 90, 95, 96, 114 62
Erschliessungskosten
29, 61
Erschliessungsprogramm
42, 59, 64, 65, 90
Erschliessungsprojekt
63
Erschliessungsreglement
60
Erschliessungsübersicht
58, 59, 90
Erschliessungsvorschriften
15
Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung
62 19, 29, 32
38
32, 94
38
94
Fachstellen
35, 36, 37
3, 89, 110, 126
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
36
Explosion
F Fachstelle für Raumplanung
126
Fassadenabmessung
10
Feldgehölze
28
Fensterfläche
44
5 47
Ferienwohnungen
25
Feuer Feuerpolizei
38, 47, 55
Findlinge Firsthöhe
94, 97, 118
14, 24 79, 86 17
6, 11, 16, 48
Formelle Enteignung
16, 84 73-75, 76-78
Freihaltung
28, 39
Freizeitanlagen
23, 38, 47
Friedhöfe
26
Fristenstillstand
110
20.12.2016
Baureglement Heiden
34
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Fruchtfolgeflächen
Kant. BauG Art. Nr. 32
G Garagenvorplätze
31, 32
Gartenbau
39
Gartenhäuser
31 28
Gebäudeabstand
11, 14
8, 16
16
Gebäudehöhe
17
7, 9, 11, 16
16
Gebäudelänge
8, 17, 20
3, 9, 10, 16
16
Gebühren, Kosten
49
15, 103
Gefahrenzonen
16, 25
19, 36
Geltungsbereich
1
2
Geltungsdauer der Planungszone
54, 55
Gemeindeparlament
3
Gemeinderichtplan
4
9, 17, 43, 44, 80
Genehmigung der Nutzungspläne
73
Generelle Zuständigkeiten
3
Geotope
79, 86
Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen Geschichtliche Stätten
52 34
Geschlossener Bauweise Geschosse
79, 82, 84, 85, 86 3
9, 10, 17, 29, 39
Geschossflächen
15, 16, 35, 39, 117
4, 6, 47 1
Geschosszahl
17
GestaItungsanforderungen
34
Gestaltung
5, 7, 9, 10, 18, 23, 26, 34, 35, 39, 45
15, 41 38, 39, 46, 47
Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung
39
Gesundheit
41-43
Gewachsenes Terrain
39
Gewässer
1, 11, 15, 17, 30, 35, 37-42 82, 84, 85, 98, 111, 115, 118 35, 37, 40, 41, 42 116 16
1, 38
Gewässerabstand
8, 28, 38, 77, 79, 97, 114 114
Gewerbeanteil
17, 20
Gewerbezone
16, 20, 35
Giebelfassaden
9, 36
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes
18
Grabungen
39
2, 18, 39, 44, 48
Grenz- und Gebäudeabstand
11, 12, 14, 17
8
Grenzabstand
11, 12, 14, 17
8, 9, 16, 17-19, 39
15, 16, 115
Grenzabstände von Tiefbauten
17-19
115
Grenzbereinigung
20-30
2, 37, 68-72, 95
19, 22, 23 28, 41
Grenzregulierung
72
Gruben Grundbuch
33, 40, 43, 47
Grundlasten Grundsatz
19, 47
115
1, 8, 23, 28, 29, 30, 47
37, 55, 71, 78, 88, 106, 108
26 41
Grundsätze der Kostentragung
90
Grundwasser
20.12.2016
115
44, 45
Baureglement Heiden
5, 17, 18, 28, 32, 77
35
BauR Heiden Art. Nr. Grundwasserschutzzonen Grünflächen
39
Grünzone
16, 23
Grünzone im Baugebiet
16
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
44, 45
17, 18, 28, 77 19, 28, 74
H Haftung
50
Haftung Bauherrschaft
50
Hanglagen
10
Hauptwohnseite
11
Häusergruppen
35 8 38
haushälterische Nutzung des Bodens Hecken
85 1
28, 30
Heime
79, 86 39
Hinterlieger
26 66
Hochbauten
38
Hochwassergefahr
36
Hochwasserschutz
8, 114
Höhenangaben
38
Hotels
44
25
Hygiene
14, 41, 42
1, 41, 118
I Ideelle Vereinigungen
111
Immissionen
39
Industriezonen Information und Mitwirkung
19, 24 4
6
Inhalt und Form des Richtplans Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
9 51
1, 65
Inneren Aufstockung
12, 13, 14, 16, 43, 44, 50 55, 56, 78, 123, 127 32
Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung Intensiverholungszone
24, 32
15, 16, 68 16
19, 27
Interessenabwägung
32
K Kantonaler Richtplan
80
Kantonaler Schutzzonenplan
31
80
Kantonale Fachstellen
36, 37
3, 89, 110, 126
Kantonale Nutzungszonen
11, 18
Kantonale Zuständigkeiten
37, 43, 57, 58
Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
112
Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen
91
Kernzonen
16
Kinderspielplätze
40
19, 20
Kirchen Kleinbauten
20.12.2016
3, 48, 80, 89, 97 100, 103, 108, 122
26 29
Baureglement Heiden
11, 44
16, 28
36
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
Kleinsiedlungen
29
Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
29
Kliniken
19
Kniestock Kommission Planung und Baubewilligung
25 4
2, 12, 14, 30, 32, 48, 49
21, 22, 27, 28, 29
Kommunale Schutzvorschriften
15, 97, 112
Kommunale Schutzzonenplanung
32, 35
Konzepte und Sachpläne 41, 42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62
2, 3, 98-100, 102, 103 105, 108-110 98, 110
29
29, 37, 61, 62, 71, 87 90-92, 108, 117
Koordinationspflicht 43, 46, 49
Kostenregelungen
37
Kritische Hinweise
51
Kulturdenkmäler
111 79, 86
Kulturland
26
Kulturobjekte
8, 25, 27
Kulturobjekte der Gemeinde
25, 27
5 31, 34, 37, 39, 45
Kuppen Kurzone
90 8, 52, 59
Koordination
Kosten
4
2, 5, 86, 88, 92 35
16, 17, 19, 35
19, 25
L Landfläche Landschaft
1, 2
Landschaftsschutzzonen
31
1, 2, 5, 8, 28, 31, 32, 35 41, 79, 80, 82, 92, 96, 108, 112 82
Landumlegung
21-25, 28-30
2, 37, 68-72, 95
Landwirtschaft
9, 26, 34-39
31, 36, 37, 38
16, 24
1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 32, 33, 90, 92, 120
Landwirtschaftliche Bewirtschaftung
31
Landwirtschaftszone
16, 24
Lärm
7, 17, 23
Lärmschutzverordnung
7, 17
18, 19, 31, 32, 33 38
Lawinen
36
Lebensgrundlagen
1, 5, 8
Lebensräume
5, 79, 83
Legitimation
46, 103, 111
LSV
17
M Masse
44
2, 47
16, 24
Masse / Abstände
5, 8, 12, 17, 24, 26, 30, 44
6-9, 16, 17, 39,
15, 16, 35, 38, 39, 113-115
25
71
Massgebender Wert Mässig störende Betriebe
20, 22
Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
22
Materielle Enteignung
76-78
Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser
20.12.2016
71 41
32, 39, 40, 44, 45
Baureglement Heiden
117
37
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
Mehrlänge
17
9, 16
16
Mehrlängenzuschlag
17
9, 16
16
Mehrwertrevers
30, 106
Meldeverfahren Mindestanforderungen
43, 45, 47, 57
104
44
Mindestanteil an Gewerbenutzungen
22
Mindestanteil an Wohnnutzungen
20
Mitbenützung
66
Mitwirkung
4
62
6, 13, 99
Motorfahrzeuge
31, 32
39
95
5, 20, 39
1, 8, 17, 39, 47
1, 5, 8, 32, 41, 65- 67 72, 94, 96, 104, 118
N Nachbar Nachbarinteressen
1
Nachhaltigkeit
5
Naturgefahren
25, 29
Natur- und Heimatschutz
25
35, 36
89, 92, 111
Natur- und Kulturobjekte
8, 25, 27, 28
31, 34
86
Naturobjekte der Gemeinde
25, 28 31, 35
83, 92
2, 11
16
Naturschutzzonen Nebenbauten
14, 19, 35
Nettobodenfläche
44
36
Neubaugebiete
35
Neuerschliessung
67
Neuzuteilung Nichtbauzonen
23-30 16
71 19
Nichtstörende Betriebe
21
Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben
39
Niveaulinien
38
Niveaupunkt
4, 5, 6, 7, 48
16, 38
Nutzungsplanung
23, 28, 30
10, 17, 23, 24, 36, 39-41 59, 68, 70, 110
Nutzung bestehender Bausubstanz
7
Nutzung des Bodens
1, 18
O Oberaufsicht
3
Oberforstamt
113
Offene Bauweise
3
Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund
4 15
Öffentliche Auflage
30, 57
Ordnungsfristen
62-63
Organisation Ortsbilder
4, 27 8, 18, 20, 26, 32, 37
31, 38, 39, 45, 47
Ortsbilder von nationaler Bedeutung
20.12.2016
1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 93 80
Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzone der Gemeinde
46, 47, 52, 103
38, 39, 45
84
8, 25, 26, 32, 37
Baureglement Heiden
38
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Ortskerne
Kant. BauG Art. Nr. 35
P Parkierungsanlagen
28, 30
Perimeterbeiträge
37
Perimeterplan
63
Personen mit Behinderungen
117
Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung Pflanzen
107
Planung
30
5, 79, 83, 92
2, 4, 12, 14, 32, 48, 49
41, 42, 49, 53-55, 58, 65, 91
Planungsbericht
39, 40
Planungszone Plätze
12, 30
Privatrechtliche Einsprachepunkte Provisorische Bauten
22
54, 55
1, 23, 38, 39, 44, 47
5, 15, 27, 30, 39, 82 95, 112, 117
60 14
16
Publikumsverkehr
117
Pufferflächen
79
Pultdächer
4
Q Quartierplan
19, 22
Quartierplanpflicht
16
19, 35, 37, 39, 41, 42, 96, 106 19, 35, 42, 96
Quellen
5
R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten
2, 7
Rechtmässigkeit
111
Rechtsmittel
28, 50
55, 105, 109-111
Rechtsmittelbelehrung
50
110
Rechtsmittelinstanzen
110
Rechtsschutz Regelbauvorschriften
49, 110, 111, 10, 17, 18, 19
Regionale Zusammenarbeit
53
Reklameeinrichtungen Rekurs
28, 63
14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111
Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtlinien
31, 41
90
Richtplanung / Richtpläne
3
6-10, 12, 13, 16, 17 29, 42-44, 59, 80, 110
Richtplanung der Gemeinde
17
Richtplanung des Kantons
7-10
Richtungspunkte
38
S Sammeleinsprachen
20.12.2016
59
Baureglement Heiden
39
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
Schrebergärten
28
Schulhäuser
26
Schutzverordnungen Schutzzonen
8, 16, 25, 26, 27, 28
Schutzzonen der Gemeinde
16
Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde
16, 25, 26, 32, 37
Schutz der Ortsbilder
18, 25, 26, 32, 37
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
25
Schwimmbassins
33
80, 81, 88, 111
31, 32, 33, 35, 38, 39 44, 45, 47
17-19, 28, 73, 76, 77, 8084 88, 90, 92, 93, 97, 111 19
1, 80 112 38
Selbsterschliessung
65
Sende- und Empfangsanlagen
38
38, 39
Sicherheit
30, 41, 43
38
Sicherheit entlang Strassen
30
Sicherung von Baustellen
46
Siedlungen
17
1, 36, 108, 116, 118
1, 5, 8, 29, 32, 35
Sonderbauvorschriften
39, 40, 41
Sondernutzungsplanung
2, 3, 5
Sonnenenergieanlagen
37
36, 39, 40 39
Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze
82
19, 32 40
23, 47
39
Spitäler
26
Sport- und Erholungsanlagen
26, 27, 28, 82
Staatsstrassen
40
95
Standort gebundene Angestellte
23, 24
Steinschlag
36
Stockwerk Strassenabstand
4 12, 13
Strassenbaubehörde
30
Strassenlinie
12, 30, 31
Strassenraumgestaltung
34
30
Streusiedlungen Stützmauern
5 39
Subsidiäre Regelung
17 16
T Tabelle der Regelbauvorschriften
17
Talseitig sichtbare Geschosse
10, 17
Teilrechtskraft Terrainveränderungen
4 53 2, 38, 39, 44, 47
93
Tiefbauten
17-19, 38
16, 115
Tiere
39
5, 79, 83, 92
Tierhaltung
39
Treppen
41
13
1, 39
12, 30, 31
1
Trockensteinmauern Trottoirs
20.12.2016
79, 86
Baureglement Heiden
30
40
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
U Übergeordnete Planungsgrundsätze
15, 49
Überlagerungen zu Grundnutzungszonen
19
Übersicht über den Stand der Erschliessung
58, 59, 90
Übertragung der Ausnützung
6
Übriges Gemeindegebiet
16
1 19, 33
Ufer
79
Ufergehölze
28
Umgebungs- und Terraingestaltung
39
79 47
Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen
15, 82, 85 92
39
Umladeeinrichtungen
30
Umlegungsgebiet
22
69
Umlegungskosten
29
71
Umweltschutz
48
Untergeschoss
10, 17, 29, 39
Unterirdische Bauten
1, 97 4
16
17, 38
16, 38
V Veranden
13
Verantwortung, Haftung
50
1, 2
Verbindlichkeit
101
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
104
Verfahrensarten
43
Verfahren zum Erlass von Planungszonen
55
Verfügungen
34, 46, 51
2, 8, 66, 80, 81, 88, 98 108, 110, 111, 114
Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen
41
Verhältnis zum Wald
113
Verhältnis zu Gewässern
114
Verkehrsflächen
16, 46
Versorgung
47
19, 30 38, 47
32, 38, 39, 57, 59, 60
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
29
50, 66, 78
Visierung
39, 48, 49, 57
102
Volksdiskussion
4
Vollgeschoss
17, 20
4, 9
16, 41
Vollzug
2
21, 22, 27, 28, 29
3, 4, 71, 126
Voraussetzungen für eine Bewilligung
12
49
47, 93-96, 107, 118
Vorbauten
13
1, 12
16
Vordächer
13
2, 4, 12
Vorfinanzierung
64
Vorgärten
26, 32
Vorplätze
31, 32
Vorprüfung
47 20, 27
45
1
28, 92, 113
W Wald Waldabstand
20.12.2016
113
Baureglement Heiden
41
Wasser
BauR Heiden Art. Nr.
Kant. BauV Art. Nr.
Kant. BauG Art. Nr.
16, 28, 29, 47
38, 41, 44, 45, 47
5, 8, 17, 18, 28, 32, 36, 57 59, 60, 77, 83, 86, 95, 97, 114
38
19, 29, 80, 85
Weiler Weilerzonen
19, 29
Werkleitungen
47
Wiederaufbau
29
94
Wiederherstellung Wintersport
87, 108, 122 16
19, 34
Wirtschaft
1, 5, 28, 39
Wohn- und Gewerbezonen
16
19, 22
Wohnhygiene
14, 42
41
Wohnzonen
16
19, 21
Z Zentrumsfunktion
20
Ziele
4, 32, 37
Zonenarten
16
Zonenplan
4, 16, 22, 23, 25, 27-29
31
1, 6, 7, 15, 17, 32, 39 40, 86, 118 19
23, 31, 32, 33, 35
Zonenwidrigkeit
18, 19, 22, 27, 28, 56, 80 81, 90 119
Zonen für Wintersport
16
19, 34
Zonen mit Quartierplanpflicht
16
19, 35, 42, 96
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
16, 21, 35
19, 20, 26, 73, 74
Zugänge
95, 117
Zusammenarbeit
49
Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
53 97
Zuständigkeiten des Kantons
37, 57
3, 80, 89
Zwangsweise Auszonung
56
Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans
39
Zweckänderung
29
Zweckmässigkeit Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt
93, 94, 121
28
1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 99
1
Zweck und Wirkung von Planungszonen
20.12.2016
45
15 54
Baureglement Heiden
42