Heiden

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Baureglement
Vischnanca
Heiden
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Appenzell Ausserrhoden
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Vischnanca
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20-12-2016

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Gemeinde Heiden

BAUREGLEMENT

Vom Gemeinderat erlassen am 7. Juli 2009

Zonenvorschriften öffentlich aufgelegt vom 03. August 2009 bis 02. September 2009 16. August 2010 bis 15. September 2010

Von der Einwohnergemeinde angenommen am:

Vom Regierungsrat genehmigt am:

19. Juni 2011

20. Dezember 2016

Inhaltsverzeichnis

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................ 4

Art. 1

Art. 2

II.

PLANUNGEN ....................................................................................................................................... 5

Art. 3

Art. 4

Art. 5

III.

Zweck / Geltungsbereich ........................................................................................................ 4 Vollzug .................................................................................................................................... 4

Einsichtnahme ........................................................................................................................ 5 Information und Mitwirkung der Bevölkerung .......................................................................... 5 Sondernutzungspläne ............................................................................................................. 5

ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 6 A)

Allgemeine Vorschriften .......................................................................................................... 6

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

103 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Ausnützung ............................................................................................................................. 6 Nutzung bestehender Bausubstanz ........................................................................................ 6 Energieoptimierte Bauten ....................................................................................................... 6 Ausbau Dachgeschosse ......................................................................................................... 6 Talseitig sichtbare Geschosse ................................................................................................ 6 Grenz- und Gebäudeabstand ................................................................................................. 7 Strassenlinie, Strassenabstand............................................................................................... 7 Vorbauten ............................................................................................................................... 7 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten ......................................................................... 7 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund ................................................................................. 8

B)

Zonen- und Schutzvorschriften ............................................................................................... 8

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

Zoneneinteilung ...................................................................................................................... 8 Tabelle der Regelbauvorschriften ........................................................................................... 9 Kernzone K3 ......................................................................................................................... 10 Kurzone KU........................................................................................................................... 10 Wohn- und Gewerbezone WG2, WG3 .................................................................................. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE........................................................................ 10 Intensiv-Erholungszone IE .................................................................................................... 11 Grünzone GRi, GRa.............................................................................................................. 11 Landwirtschaftszone L .......................................................................................................... 11 Zonenplan Schutz und Gefahren .......................................................................................... 11 Ortsbildschutzzone der Gemeinde ........................................................................................ 12 Kulturobjekte der Gemeinde ................................................................................................. 12 Naturobjekte der Gemeinde .................................................................................................. 12 Naturgefahren ....................................................................................................................... 12

C)

Erschliessungsvorschriften ................................................................................................... 13

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Sicherheit entlang der Strassen und Plätze .......................................................................... 13 Ausfahrten und Vorplätze ..................................................................................................... 13 Abstellplätze für Motorfahrzeuge .......................................................................................... 14 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze ....................................................................... 14

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2

IV.

V.

GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN ................................................................................. 15 A)

Gestaltungsvorschriften ........................................................................................................ 15

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40

Gestaltungsanforderungen ................................................................................................... 15 Dachform .............................................................................................................................. 15 Dachaufbauten / Dacheinschnitte ......................................................................................... 15 Energiegewinnungsanlagen.................................................................................................. 15 Sende- und Empfangsanlagen.............................................................................................. 16 Umgebungs- und Terraingestaltung...................................................................................... 16 Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen ............................................................................. 16

B)

Bauvorschriften ..................................................................................................................... 17

Art. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Grundsatz ............................................................................................................................. 17 Wohnhygiene ........................................................................................................................ 17 Behebung von Mängeln ........................................................................................................ 17 Mindestanforderungen .......................................................................................................... 17 Abstellräume und Abstellflächen ........................................................................................... 18

C)

Bauarbeiten .......................................................................................................................... 18

Art. 46

Art. 47

Sicherung von Baustellen ..................................................................................................... 18 Werkleitungen ....................................................................................................................... 18

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN ...................................................................................................... 19

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art. 51

Baugesuch, Bauvisiere ......................................................................................................... 19 Gebühren, Kosten ................................................................................................................. 19 Verantwortung, Haftung ........................................................................................................ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen ................................................................................ 19

ANHANG......................................................................................................................................................... 20 STICHWORTVERZEICHNIS........................................................................................................................... 31

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Baureglement Heiden

3

Baureglement I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck / Geltungsbereich

1

Das Baureglement gilt in Ergänzung zur übergeordneten Baugesetzgebung (insbesondere des kantonalen Baugesetzes [BauG] und der zugehörigen Bauverordnung [BauV]) für die gesamte Gemeinde Heiden und ist für sämtliche Bauten und Anlagen sowie deren Nutzung anzuwenden. Die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie weitere Vorschriften der Gemeinde bleiben vorbehalten.

2

Die Vorschriften des Baureglements sind öffentlich-rechtlicher Natur und können nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden, ausser diese Möglichkeit sei ausdrücklich vorgesehen.

Art. 2 Vollzug

1

Für den Vollzug des Baureglements ist der Gemeinderat verantwortlich.

2

Der Gemeinderat kann Aufgaben an Kommissionen, Amtsstellen sowie an weitere zuständige Organe delegieren. Er überträgt insbesondere den Vollzug des Baureglements der Kommission Planung und Baubewilligung. Die Abteilung Bau und Planung der Gemeindeverwaltung Heiden ist vorbereitende Instanz in allen Bausachen.

3

Die Bearbeitung von Sondernutzungsplänen wird der Kommission Planung und Baubewilligung übertragen.

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4

II.

PLANUNGEN

Art. 3 Einsichtnahme

Auf das Bauwesen bezugnehmende Erlasse, Reglemente, Verordnungen, Nutzungs- und Sondernutzungspläne, Richtpläne, Berichte etc. stehen jedermann zur Einsicht offen.

Art. 4 Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1

Bei der Erarbeitung oder Änderung der Planungsmittel informiert der Gemeinderat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planungen.

2

Bei einer Gesamtrevision des Baureglements, des Zonenplanes und des Gemeinderichtplanes werden zumindest eine Volksdiskussion und eine öffentliche Versammlung durchgeführt.

3

Zu den Planungsarbeiten kann jedermann Vorschläge und Anregungen einreichen. Der Gemeinderat nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage einzeln oder gesamthaft Stellung.

Art. 5 Sondernutzungspläne

1

Sondernutzungspläne (Baulinienpläne, Quartierpläne, Gestaltungspläne) treten nach Durchführung des Auflage- und Einspracheverfahrens und nach Annahme durch den Gemeinderat mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

2

Gegenüber den ans Sondernutzungsplangebiet angrenzenden Grundstücken sind die zonengemässen Grenzabstände in der Regel einzuhalten. Abweichungen davon sind nur zulässig, wenn wichtige öffentliche Interessen dies erfordern und die nachbarlichen Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

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5

III.

ÜBERBAUUNGSBESTIMMUNGEN

A)

Allgemeine Vorschriften

Art. 6 Ausnützung

Eine Übertragung der Ausnützung (Ausnützungstransfer) ist unter den in Art. 1 Abs. 5 BauV aufgeführten Voraussetzungen möglich.

Art. 7 Nutzung bestehender Bausubstanz

Bauten, die vor dem 30. Januar 1973 rechtmässig erstellt resp. bewilligt worden sind, können innerhalb ihres Bauvolumens voll genutzt werden, auch wenn sie den Bestimmungen über die Ausnützung nicht entsprechen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung, der Erschliessungs-, sowie der Gestaltungs- und Baubestimmungen dieses Reglements.

Art. 8 Energieoptimierte Bauten

1

Bauten sind nach ökologischen Grundsätzen zu erstellen. Dabei ist die Verwendung von erneuerbaren Energien anzustreben. 2

Werden an bestehenden Bauten Nachisolationen an der Gebäudehülle ausgeführt, darf von den Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Grenz- und Gebäudeabständen um die Stärke der Nachisolation (max. 20 cm) abgewichen werden.

3

Bei Baugesuchen zu Fassadenisolationen an kommunalen Kulturobjekten und in kommunalen Ortsbildschutzzonen holt die Behörde eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege ein und berücksichtigt diese bei ihrem Entscheid. Bei Überschreitung der Baulinien ist die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Die Baubewilligungsbehörde kann, aufgrund von Ortsbildschutzkriterien oder anderen überwiegend öffentlichen Interessen, Auflagen hinsichtlich der Wärmedämmung bei Altbauten machen oder diese untersagen.

Art. 9 Ausbau Dachgeschosse

Der Ausbau mehrerer übereinander liegender Dachgeschosse ist zulässig, sofern die Belichtung der über dem ersten Dachgeschoss liegenden Räume vorwiegend über die Giebelfassaden erfolgt, die Dachgestaltung nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt.

Art. 10 Talseitig sichtbare Geschosse

1

In Hanglagen, wo das Untergeschoss aufgrund des natürlichen Terrainverlaufes talseitig weitgehend frei liegt, darf höchstens die in der Tabelle Regelbauvorschriften (Art. 17) festgelegte Anzahl sichtbarer Geschosse in ihrer vollen Breite und Höhe in Erscheinung treten. Dabei ist der talseitig höheren Fassadenwirkung in der architektonischen Gestaltung Rechnung zu tragen.

2

Die Freilegung zusätzlicher Untergeschosse oder Teile davon sowie die Vorstaffelung von weiteren talseitig freiliegenden Untergeschossen sind nicht zulässig. Davon ausgenommen ist die Erstellung von Garagen, wenn diese gegenüber der talseitigen Fassade um mindestens 3.0 m vorgestaffelt werden und maximal 7.0 m breit in Erscheinung treten.

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6

Art. 11 Grenz- und Gebäudeabstand

1

Als Hauptwohnseite gilt die südliche Himmelshälfte.

2

Wohnräume dürfen aus Gründen der Geographie, Topographie oder des Immissionsschutzes abgewendet werden. Mit Zustimmung der Baubehörde können dabei Ausnahmen bei der Anordnung des grossen Grenzabstandes gewährt werden.

Art. 12 Strassenlinie, Strassenabstand

1

Die nachfolgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung soweit die kantonale Strassengesetzgebung oder das kommunale Strassenreglement nichts anderes regeln.

2

Die Strassenlinien begrenzen den bestehenden oder projektierten Verkehrsraum. Wo Strassenlinien fehlen, bildet die äussere Begrenzung der Fahrbahn beziehungsweise die strassenseitige Kante des Trottoirs die Strassenlinie.

3

Sofern durch Baulinien oder spezialgesetzliche Bestimmungen kein anderes Mass festgelegt wird, gelten für Bauten und Anlagen folgende Strassenabstände: 

gegenüber vermarkten Strassen und Plätzen:

5.0 m,

gegenüber unvermarkten Strassen ab Strassenmitte:

7.0 m.

4

Die Kommission Planung und Baubewilligung kann Abweichungen von den Strassenabständen gestatten oder verlangen und Auflagen über die Nutzung des Baulinien- resp. Strassenabstandsbereiches machen.

5

Der Strassenabstand geht dem Grenzabstand vor und wird bei vermarkten Strassen ab dem Strassenrand, respektive ab der strassenseitigen Kante des Trottoirs gemessen. Bei rechtskräftigen Strassenprojekten gilt der projektierte Strassenrand.

Art. 13 Vorbauten

1

Vorbauten, wie Vordächer, offene Balkone, Erker, Veranden und Vortreppen dürfen bis maximal 1.5 m in den erforderlichen Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder über die Baulinie vorspringen. Sie dürfen auf den Boden abgestützt werden. Sie sind auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken. 2

Dachvorsprünge dürfen bis maximal 1.0 m in die Abstandsflächen hineinragen und nicht am Boden abgestützt werden.

Art. 14 An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

1

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.0 m.

2

An- und Nebenbauten dürfen an die Grenze gestellt oder über die Grenze zusammengebaut werden, vorausgesetzt, die Grundeigentümer erklären sich dazu schriftlich einverstanden.

3

Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann die Kommission Planung und Baubewilligung den Gebäudeabstand reduzieren, sofern die Vorschriften über die Wohnhygiene (Art. 42) und die feuerpolizeilichen Anforderungen gewährleistet bleiben.

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Art. 15 Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

1

Die Gemeinde ist befugt, Strassenbezeichnungstafeln, Verkehrssignale, Bezeichnungen und Hinweistafeln der technischen Werke und der Verkehrsbetriebe, Vermessungszeichen und -fixpunkte sowie Anlagen für die Strassenbeleuchtung an Privathäusern und in privaten Grundstücken entschädigungslos anzubringen oder aufzustellen.

2

Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benachrichtigen. Das Mitspracherecht ist zu gewähren.

3

Die durch das Anbringen dieser Einrichtungen entstehenden Schäden sind vom Verursacher zu beheben.

B)

Zonen- und Schutzvorschriften

Art. 16 Zoneneinteilung

1

Der Zonenplan der Gemeinde Heiden besteht aus dem Zonenplan „Nutzung“ und dem Zonenplan „Schutz und Gefahren“. 2

Im Zonenplan werden folgende Zonen ausgeschieden: Bauzonen:

-

Kernzone

-

Wohnzonen

-

Wohn- und Gewerbezonen

-

Gewerbezonen

-

Kurzone

-

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

-

Intensiverholungszone

IE

-

Grünzonen im Baugebiet

GRi

-

Verkehrsflächen

VF

W2a, W2b, W3 WG2, WG3 1)

GE2 (G2) , GE3 (G3)

1)

KU 1)

OE (öBA)

Nichtbauzonen

3

K3

-

Landwirtschaftszone

-

Übriges Gemeindegebiet

L ÜG (UeG)

1)

Diesen Grundnutzungszonen können folgende Zonen überlagert werden:

-

Schutzzonen der Gemeinde

-

Zone für Wintersport

-

Zone mit Quartierplanpflicht

-

Gefahrenzonen

-

Grünzonen im Nichtbaugebiet

WS

GRa

4

Im Weiteren gilt es, die in separaten Verfahren erlassenen kantonalen und kommunalen Schutzzonen und Grundwasserschutzzonen ebenfalls zu beachten.

1)

Kurzbezeichnung gemäss Zonenplan vom 24.10.05

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8

Art. 17 Tabelle der Regelbauvorschriften

Zonenbezeichnung neu Ausnützungsziffer:

K3 ---

KU

W2a

---

1)

0.4

W2b

W3

WG2

WG3

GE2

GE3

L/ÜG

OE

GRi

IE

0.5

0.6

0.5

0.6

---

---

---

---

---

---

0.62)

0.72)

Vollgeschosszahl

3

3

2

2

3

2

3

2

---

---

---

---

---

Talseitig sichtbare Geschosse

3

3

3

3

3

3

3

3

---

---

---

---

---

Max. Gebäudehöhe (m)

10.5

10.5

5.5

7.5

10.5

7.5

10.5

8

12

---

---

---

---

Max. Firsthöhe Satteldach (m)

14

14

8.5

11.5

14

11.5

14

12

16

---

---

---

---

Max. Firsthöhe Pultdach (m)

12

12

7

9.5

12

9.5

12

10

16

---

---

---

---

Max. Gebäudehöhe Flachdachaufbauten (m)

13

13

8

10.5

13

10.5

13.5

11

16

---

---

---

---

Max. Gebäudelänge (m)

36

40

203)

243)

36

30

40

---

---

---

---

---

---

3

5

4

4

5

4

5

5 / 8*)

5 / 10*)

Grenzabstände 5

5

5

5

- gross (m)

3

10

6

8

10

8

10

---

---

5

5

5

5

Mehrlängenzuschlag

---

X

X

X

X

X

X

X5)

X5)

---

X

X

X

Lärmempfindlichkeitsstufen gem. Lärmschutzverordnung (LSV)

III

II

II

II

II

III

III

III

III

III

III

III

III

- klein (m)

4)

4)

Legende: X

Findet Anwendung. Der Mehrlängenzuschlag beträgt ¼ der die Gebäudelänge von 18 m überschreitenden Mehrlänge, exkl. Anbauten, jedoch höchstens 5 m.

---

Findet keine Anwendung.

*)

Findet gegenüber angrenzenden Zonen Anwendung.

1)

Findet nur Anwendung für die Realisierung besonderer Bauformen, wie verdichtete Siedlungen, Reihenhäuser, Terrassenhäuser etc. ab der 3. Wohneinheit.

2)

Der Gewerbeanteil hat mindestens eine Vollgeschossfläche zu betragen.

3)

Talseitig sichtbare Untergeschosse dürfen eine Gebäudelänge von max. 30 m aufweisen.

4)

Bei reinen Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand.

5)

Gilt nur gegenüber bestehenden Wohnbauten.

Art. 18 Kernzone K3

1

Alle An-, Um- und Neubauten sind der bestehenden Bebauung anzupassen. Sie müssen in der Bauhöhe, der Fassadengestaltung, den Proportionen sowie in Bezug auf Dachformen, Materialwahl und Farbgebung den Charakter der bestehenden Gebäude wahren. 2

Die Regelbauvorschriften gemäss Tabelle (vgl. Art. 17) sind einzuhalten, sofern nicht 

durch die Ortsbildschutzvorschriften anderslautende Auflagen gemacht werden, oder

durch eine entsprechende Gebäudegestaltung eine bessere Gesamtwirkung, Raumbildung und Eingliederung ins Ortsbild erreicht werden kann, oder

eine Stellungnahme des Heimatschutzes bestätigt, dass die bessere Gestaltung und Einführung ins Ortsbild die Abweichung von der Regelbauvorschrift rechtfertigt.

3

Ausnahmen von den Regelbauvorschriften können in begründeten Fällen von der Baubehörde erteilt werden.

Art. 19 Kurzone KU

1

Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Baugesetzes sind zusätzlich folgende Nutzungen zulässig: 

Kliniken (einschliesslich zugehörige Dienstleistungen wie medizinische oder komplementärmedizinische Praxen, Behandlungsstätten usw.);

Hotels;

Wohnungen (inkl. Zweit- und touristisch bewirtschaftete Ferienwohnungen) im Umfang von höchstens 25% der neu realisierten Bruttogeschossfläche;

Gästebezogene Ladengeschäfte und Dienstleistungsbetriebe, wenn sie sich funktional und flächenmässig (bis max. 15% der gesamten Bruttogeschossfläche) der touristischen Nutzung klar unterordnen.

2

Für Neubauten sowie grössere Erweiterungen bestehender Betriebe sind die Bauweise und die von der Überbauung freizuhaltenden Arealteile in einem Quartierplan festzulegen. Die Bauweise ist auf diejenige der angrenzenden Bauzonen abzustimmen.

3

Für Umbauten und kleinere Erweiterungen bestehender Betriebe (wie An- und Nebenbauten) gelten die Regelbauvorschriften gemäss Tabelle (vgl. Art. 17).

Art. 20 Wohn- und Gewerbezone WG2, WG3

1

Bei reinen Gewerbebauten und bei kombinierten Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens einer Vollgeschossfläche darf die Ausnützungsziffer in der Zone WG2 auf 0.6 bzw. in der Zone WG3 auf 0.7 erhöht werden. 2

Ebenso kann die Baubehörde in begründeten Fällen die zulässige Gebäudelänge soweit erhöhen, als eine gute Einpassung ins Ortsbild gewährleistet bleibt und keine nachbarlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.

Art. 21 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

1

Die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen steht sowohl dem zuständigen Gemeinwesen als auch privaten Trägern zu, wenn diese eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Bauten, die nicht öffentlichen Zwecken dienen, sind in dieser Zone untersagt.

2

Die Bauweise wird von der Baubehörde festgelegt. Sie ist auf diejenige der angrenzenden Zonen abzustimmen.

Art. 22 Intensiv-Erholungszone IE

1

Die genaue Zweckbestimmung ist im Zonenplan festzulegen.

2

Grössere Bauvorhaben sind nur aufgrund eines Quartierplans zulässig. Darin sind mindestens die besondere Bauweise und die Erschliessung zu regeln.

Art. 23 Grünzone GRi, GRa

1

In der Grünzone im Baugebiet GRi wird die Bauweise und Gestaltung von zulässigen Bauten und Anlagen von der Baubehörde im Einzelfall festgelegt.

2

Für Bauten und Anlagen in der Grünzone im Nichtbaugebiet GRa richtet sich die Zulässigkeit nach den Bestimmungen für das Nichtbaugebiet (Art. 31 BauG bzw. 24 ff RPG) und ist eine Bewilligung des Planungsamtes einzuholen (vgl. Art. 97 Abs. 2 BauG). 3

Soweit lärmempfindliche Räume zugelassen sind, gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

4

Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan aufzuführen.

Art. 24 Landwirtschaftszone L

Für Scheunen können gegenüber Hauptbauten reduzierte Gebäudeabstände bewilligt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften.

Art. 25 Zonenplan Schutz und Gefahren

1

Im Zonenplan werden folgende Schutzzonen und Schutzobjekte ausgeschieden: 

Ortsbildschutzzone der Gemeinde,

Aussichtsschutzzone,

Kulturobjekte der Gemeinde,

Naturobjekte der Gemeinde,

Naturgefahren.

2

Die Baubehörde bestimmt, wenn nötig, zusätzlich zu den Schutzbestimmungen dieses Baureglements im Einvernehmen mit den am Schutzzweck interessierten Kreisen (Verkehrsverein, Naturund Heimatschutzverbände, usw.), durch Vereinbarung mit dem Besitzer oder durch besondere Verfügung den Schutzumfang im Einzelnen.

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Art. 26 Ortsbildschutzzone der Gemeinde

1

Die Ortsbildschutzzone bezeichnet jene künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Orts- und Kulturlandschaftsbilder, die in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten sind.

2

Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich bezüglich Gebäudeform und Stellung, Massstäblichkeit der Baumassen, Fassaden und Dachgestaltung sowie der Material- und Farbwahl der besonderen Baustruktur anzupassen und sich derart in das Ortsbild einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Anstelle bestehender Bauten zu errichtende Ersatzbauten haben sich im Wesentlichen dem bisherigen Bestand anzupassen, soweit der Schutz des Ortsbildes nichts anderes erfordert.

3

Die Baubehörde ist befugt, Abweichungen von der Regelbauweise, insbesondere auch von den Grenz- und Gebäudeabständen, zu gestatten oder zu verlangen, wenn dies für den Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

4

Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht möglich oder sinnvoll ist, und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

5

Das Ortsbild prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, usw. sind zu erhalten.

6

Bauten und Anlagen in der Umgebung von Ortsbildschutzzonen und von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren künstlerischer oder geschichtlicher Wert nicht beeinträchtigt wird.

Art. 27 Kulturobjekte der Gemeinde

1

Die im Schutzzonenplan bezeichneten Kulturobjekte sind als künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen zu erhalten.

2

Der Abbruch, die Beseitigung oder eine anderweitige Beeinträchtigung ihres künstlerischen oder geschichtlichen Wertes sind untersagt.

Art. 28 Naturobjekte der Gemeinde

1

Die im Schutzzonenplan bezeichneten Hecken, markanten Bäume, Baumgruppen und Feldgehölze sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Alle Ufergehölze sind aufgrund des Wasserbaugesetzes Art. 10 (WBauG) geschützt.

2

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.

3

Wird die Beseitigung von Bäumen und Gehölzen bewilligt, so kann vom Grundeigentümer eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden.

Art. 29 Naturgefahren

Im Zonenplan sind die Gebiete entsprechend ihrer Gefährdung durch Naturgefahren zu bezeichnen. Diese sind in drei Gefahrenstufen unterteilt: 1

Gefahrenzone 1

Neubauten sind nicht zulässig. Umbauten, Zweckänderungen, Erweiterungen, Geländeveränderungen sowie Wiederaufbau nach Zerstörung sind nur mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle zulässig. Sie dürfen nur bewilligt werden, falls das bestehende Risiko durch die geplanten Massnahmen nicht erhöht wird und die Bauten auf den Standort angewiesen sind. 2

Gefahrenzone 2

Alle Bauten und Anlagen sowie Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Die Erstellung gefahrensensibler Objekte ist nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen könnten, bedürfen der Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen.

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Gefahrenzone 3

Die Realisierung gefahrensensibler Objekte, wie öffentliche Bauten, Bauten in Leichtbauweise (mit Ausnahme der Kleinbauten gemäss Art. 11 der kantonalen Bauverordnung), Tiefgaragen, intensiv genutzte Untergeschosse, Lager von umweltgefährdenden Stoffen, usw. bedarf einer Bewilligung durch die zuständige kantonale Fachstelle. Diese kann Auflagen zur Gefahrenverminderung verfügen. 4

In Gebieten für die keine Gefahrenzone bezeichnet wird und bei Objekten in der Gefahrenzone 3, für die keine Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle erforderlich ist, sind die mögliche Gefährdung durch Naturgefahren bei der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für oberflächlich fliessendes Hangwasser. Die Behörde kann Empfehlungen abgeben.

C)

Erschliessungsvorschriften

Art. 30 Sicherheit entlang der Strassen und Plätze

1

Die Sicherheit des Verkehrs darf nicht durch Bauten und Anlagen oder deren Benützung, durch Einfriedungen, Mauern, Hecken, Lebhäge etc. beeinträchtigt werden. Insbesondere ist das Lichtraumprofil freizuhalten, und die Sichtverhältnisse dürfen nicht erschwert werden.

2

Mauern müssen einen Abstand von 0,5 m von der Strassenlinie aufweisen. Wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und der Schneebruch nicht wesentlich behindert wird, kann die Kommission Planung und Baubewilligung geringere Abstände bewilligen.

3

Hecken, Lebhäge und kleine Sträucher sind wenigstens 1 m hinter der Strassenlinie (vgl. Art. 12) zu pflanzen. Sie müssen so zurückgeschnitten werden, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird. 4

Hochstämmige Bäume dürfen nicht näher als 3 m an die Strassenlinie gepflanzt werden.

5

Strassen sind bis auf eine Höhe von 5 m, Trottoirs bis auf einer Höhe von 3 m von überhängenden Ästen freizuhalten. Sträucher dürfen weder in das Strassen- und Trottoirprofil hineinragen, noch die Strassenübersicht beeinträchtigen.

6

Die Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung und des kommunalen Strassenreglements bleiben vorbehalten.

Art. 31 Ausfahrten und Vorplätze

1

Ausfahrten und Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird. Die notwendigen Sichtverhältnisse müssen gewährleistet bleiben. Die Entwässerung hat auf privatem Grund zu erfolgen und richtet sich nach den Richtlinien des Kantons Appenzell Ausserrhoden über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge.

2

Ausfahrten auf Strassen sind mit seitlichen Ausrundungen von mindestens 3.0 m Radius zur Strassenlinie (vgl. Art. 12) oder einer gleichwertigen Abschrägung zu erstellen.

3

Ausfahrten dürfen auf einer Länge von mindestens 2.5 m ab der Strassenlinie ein Längsgefälle von höchstens 5.0 % aufweisen. Im Übrigen darf ein Gefälle von 15.0 % nicht überschritten werden.

4

Die Garagenvorplätze sind so zu gestalten, dass das Fahrzeug vor oder bei der Garage abgestellt werden kann, ohne das Trottoir oder die Fahrbahn zu beanspruchen. Bei rechtwinkliger Anordnung der Garage zur Strasse hat der Vorplatz eine Tiefe von mindestens 5.0 m aufzuweisen. Die VSSNormen sind wegleitend.

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Baureglement Heiden

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Art. 32 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1

Bei Neubau, Erweiterung sowie Zweck- oder Nutzungsänderung von Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund für deren Benützer, Besucher, Lieferanten, etc. die erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen. 2

Bei bestehenden Bauten und Anlagen kommen sinngemäss die Bestimmungen des übergeordneten Strassenrechts zur Anwendung. 3

Bestehende Abstellplätze müssen, soweit sie vorgeschrieben werden, ihrer Zweckbestimmung erhalten bleiben, sofern dafür nicht entsprechender Ersatz geschaffen wird.

4

Die Zahl der erforderlichen Abstellplätze für Personenwagen wird in der Regel wie folgt berechnet: 

für Wohnungen: 2 mindestens 1 Abstellplatz oder Garage pro angefangene 100 m Bruttogeschossfläche, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung;

sowie für 3 Wohnungen: mindestens 1 Besucherabstellplatz;

Einfamilienhäuser: 2 Abstellplätze oder Garagen, wovon mindestens 1 Abstellplatz frei zugänglich sein muss.

Für besondere Nutzungen legt die Kommission Planung und Baubewilligung in Berücksichtigung von Richtwerten anerkannter Verbände die erforderliche Anzahl an Abstellplätzen fest. 5

Garagenvorplätze gelten bei Mehrfamilienhäusern nicht als anrechenbare Abstellplätze.

6

Die Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge kann untersagt oder beschränkt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z. B. Ortsbildschutz; Erhalt von Schutzobjekten, Vorgärten oder Grünanlagen; Zonenzweck; etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr erheblich stören würde.

Art. 33 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

1

Ist das Erstellen von Abstellplätzen auf privatem Grund (auch unterirdisch) nicht möglich oder verboten, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten.

2

Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden, für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellplätze oder Parkgaragen, zu verwenden. Die Ersatzabgabe ist im Grundbuch durch die Baubewilligungsbehörde anzumerken.

3

Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzleistung von Fr. 5'000.00 zu erbringen. Dieser Betrag wird jährlich der Teuerung gemäss dem Schweizerischen Baupreisindex (Basis: 1998 = 100, Stand: Oktober 2007 = 119; Quelle: Bundesamt für Statistik) angepasst.

4

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Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten öffentlichen Abstellplatz.

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IV.

GESTALTUNGS- UND BAUBESTIMMUNGEN

A)

Gestaltungsvorschriften

Art. 34 Gestaltungsanforderungen

1

Die allgemeinen Gestaltungsanforderungen richten sich nach Art. 112 BauG.

2

Erhöhte Anforderungen an die Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umgebung gelten:

a) im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen; b) bei Bauten und Anlagen die das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild besonders prägen. 3

Diese Bauten und Anlagen, inklusive der Umgebungs- und Strassenraumgestaltung, haben sich in Bezug auf ihre Gesamtwirkung, insbesondere der Bedachung, Form und Gliederung der Baumassen, der Wirkung von Materialien und Farbe, der Stellung und Grösse der Bauten, der Bepflanzung etc. so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern, dass eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Bauten und Anlagen haben sich der natürlichen Geländeneigung anzupassen.

Art. 35 Dachform

1

In der Regel sind nur Schrägdächer mit einer Dachneigung von 20 - 50° a. T. zugelassen. Ausgenommen davon sind Bauten in der Gewerbezone GE3, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie der Kurzone.

2

Für An- und Nebenbauten sind Dächer mit geringerer Neigung zulässig, wenn sie nicht störend in Erscheinung treten. 3

Bei guter Gestaltung und Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sowie für An- und Nebenbauten und technisch bedingte Bauteile können Flachdächer ausnahmsweise bewilligt werden.

Art. 36 Dachaufbauten / Dacheinschnitte

1

Dachaufbauten wie Schleppgauben, Lukarnen, etc., sowie der Einbau von Dachflächenfenstern sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte sind in der Regel nicht zulässig.

2

Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen insgesamt höchstens ½ der entsprechenden Dachlänge einnehmen.

3

Giebelfassaden gelten nicht als Dachaufbauten.

4

Technisch bedingte Bauteile wie Kamine, Ventilationszüge, Liftaufbauten, etc. dürfen mit dem technisch notwendigen Mindestmass über die Dachfläche hinaus geführt werden. Solche Aufbauten sind möglichst zusammenzufassen, architektonisch in den Baukörper einzufügen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen.

Art. 37 Energiegewinnungsanlagen

1

Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere Anlagen, die der Gewinnung von erneuerbarer Energie dienen, haben sich in Dächer, Fassaden und Umgebung im Rahmen der technischen Möglichkeiten ästhetisch gut zu integrieren. Sie dürfen keine störenden Blendwirkungen verursachen.

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Baureglement Heiden

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2

Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen kann im Rahmen des übergeordneten Rechts untersagt oder beschränkt werden, wenn das Interesse an der Einhaltung übergeordneter Ziele der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Schutzobjekten, Landschaftsschutz, etc.) überwiegt.

Art. 38 Sende- und Empfangsanlagen

Der Standort zulässiger Sende- und Empfangsanlagen ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild in seiner Erscheinungsweise nicht beeinträchtigt wird.

Art. 39 Umgebungs- und Terraingestaltung

1

Bei der Gestaltung der Umgebung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Wo möglich sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszubilden.

2

Aufschüttungen und Abgrabungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Stützmauern sind zu vermeiden, respektive unter einem Winkel von 2:3 zurückzustaffeln.

3

Aufschüttungen und Abgrabungen im Bereich der Grenze sind in der Regel nicht steiler als 2:3 anzuböschen. An der Grenze ist ein Bankett von 0.5 m Breite anzulegen. Mit Zustimmung des Nachbarn und der Behörde können andere Regelungen getroffen werden.

4

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses dürfen nur so weit vorgenommen werden, als dies der zonengemässen Erscheinung der Baute entspricht und auf die bauliche Umgebung abgestimmt ist.

5

Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist mit Grünflächen und Bepflanzungen ansprechend, namentlich bei Mehrfamilienhäusern zudem besonders kindergerecht, zu gestalten.

6

In landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen, etc. erlassen werden.

Art. 40 Kinderspielplätze und Aufenthaltsflächen

1

Beim Bau von Mehrfamilienhäusern resp. von Wohnüberbauungen mit sechs und mehr Wohnungseinheiten sind auf privatem Grund gut besonnte und gegen den Verkehr gesicherte gemeinsam nutzbare Spielplatz- und Aufenthaltsflächen zu erstellen. Die Vorgaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) sind richtungsweisend. 2

Die Fläche des gestalteten Spielplatzes bzw. der Aufenthaltsflächen muss mindestens 15% der für das Wohnen genutzten Bruttogeschossfläche betragen. Wenn direkt mit dem Bauvorhaben in Bezug stehende Erschliessungsstrassen und Zufahrten als Begegnungszonen (gemäss Art. 22b SSV, SR 741.21; resp. der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3) ausgeführt werden, können sie bis zur Hälfte der notwendigen Spielplatz- bzw. Aufenthaltsfläche angerechnet werden.

3

Die Spielplatz- bzw. Aufenthaltsflächen müssen ihrer Zweckbestimmung erhalten werden, sofern nicht Ersatz geschaffen wird. 4

In begründeten Fällen kann auf die Erstellung eines Kinderspielplatzes bzw. einer Aufenthaltsflächen verzichtet werden. Ist das Erstellen der Flächen auf privatem Grund nicht möglich oder zweckmässig, so hat der Pflichtige eine Ersatzabgabe zu leisten Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Pro Quadratmeter fehlender Fläche sind Ersatzleistungen in der Höhe von Fr. 200.00 zu erbringen: Dieser Betrag wird jährlich der Teuerung gemäss dem Schweizerischen Baupreisindex (Basis: 1998 = 100, Stand: Oktober 2007 = 119; Quelle: Bundesamt für Statistik) angepasst

5

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Die Ersatzabgabe ist im Grundbuch durch die Baubewilligungsbehörde anzumerken.

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B)

Bauvorschriften

Art. 41 Grundsatz

1

Bauten, Anlagen oder Bestandteile davon sowie Terrainveränderungen haben den Regeln der Baukunde zu entsprechen und dürfen selbst oder durch ihre Benützung keine Gefahr darstellen. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Sicherheit, Festigkeit, Hygiene, Gesundheit, Unfallverhütung, des Brandschutzes und der Wärme- und Schalldämmung zu genügen.

2

Sofern keine gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften bestehen, kann zur Beurteilung der Anforderungen auf Normen, Richtlinien und Empfehlungen anerkannter Verbände und Vereine (VSS, SIA, etc.) abgestellt werden.

Art. 42 Wohnhygiene

Dem dauernden Aufenthalt von Personen dienende Räume oder Bauten sind bezüglich Materialien, Konstruktion und Ausstattung so auszugestalten, dass eine einwandfreie Hygiene gewährleistet ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird. Insbesondere ist auf eine genügende Belüftung, Belichtung und Ausstattung mit sanitären Einrichtungen zu achten und, dass Feuchtigkeit weder eindringen noch durch Kondensat entstehen kann.

Art. 43 Behebung von Mängeln

1

Bauten und Anlagen sind sachgemäss zu unterhalten.

2

Gefährden Bauten oder Anlagen insbesondere die Sicherheit oder Gesundheit, so sind sie durch den Eigentümer instand zu stellen oder zu beseitigen. Die Behörde kann dem Eigentümer für diese Arbeiten eine Frist ansetzen.

3

Kommt der Eigentümer der behördlichen Aufforderung nicht nach, so kann die Beseitigung der Mängel auf seine Kosten von Amtes wegen angeordnet werden (Ersatzvornahme). Namentlich kann die Räumung gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Bauten, Wohnungen, etc. verlangt werden. Für die entstehenden Kosten besteht ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Grundpfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch.

Art. 44 Mindestanforderungen

1

Alle Wohn- und Schlafräume müssen in genügender Weise direkt und natürlich belichtet werden. Die Summe der im Rahmenlicht gemessenen Fensterflächen eines Wohn- oder Schlafraumes hat mindestens 10% der Nettobodenfläche zu betragen. 2

Arbeitsräume, die nicht den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstehen, haben diesen Bedingungen ebenfalls zu entsprechen. Für besondere Fälle kann die Baubehörde in Auslegung von Abs. 1 Ausnahmen bewilligen. 3

Die Bodenfläche neuer Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume muss bei Mehrfamilienhäusern mindes2 tens 10 m messen.

4

Die lichte Raumhöhe hat bei Mehrfamilienhäusern für neue Wohn- und Schlafräume mindestens 2.30 m, für neue Einstell-, Keller- und Bastelräume 2.10 m zu betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 1/2 der Geschossfläche einzuhalten.

5

Kochnischen, Badezimmer, Aborte und in besonderen Fällen gewerbliche Räume dürfen innenliegend angeordnet werden, wenn sie einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufweisen.

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Baureglement Heiden

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6

Die Baubehörde ist befugt, für spezielle Aufenthaltsräume (z. B. in Gaststätten, Hotels, etc.) sowie Arbeitsräume die erforderlichen Mindestmasse festzusetzen.

Art. 45 Abstellräume und Abstellflächen

1

In Mehrfamilienhäusern muss pro Wohnung je ein abschliessbarer Abstellraum mit üblicher Raumhöhe zur Verfügung gestellt werden. Bei der Festsetzung der Grösse der Abstellräume ist der Woh2 2 nungsgrösse angemessen Rechnung zu tragen: bis 2 Zimmer 4 m , bis 3 Zimmer 6 m , bis 5 Zimmer 2 2 10 m , bis 6 Zimmer 12 m .

2

Mehrfamilienhäuser müssen ausreichend Trockenraum aufweisen.

3

In der Nähe des Hauseinganges von Mehrfamilienhäusern sind leicht zugängliche, gemeinsame 2 Abstellräume von mindestens 1 m Bodenfläche pro Zimmer für Kinderwagen, Fahrräder, usw. vorzusehen. Im Weiteren sind für die Entsorgung geeignete Abstellräume zu schaffen. 4

Die Behörde kann Abstellflächen für Kehrichtbehälter (Containerplätze) auf privatem Grund vorschreiben und deren Standort und Gestaltung nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer festlegen, sofern öffentliche Interessen dies erfordern.

C)

Bauarbeiten

Art. 46 Sicherung von Baustellen

Baustellen im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen sind auf Kosten des Bauherrn ausreichend zu signalisieren, abzuschranken und zu beleuchten. Wenn nötig sind Schutzwände und Fussgängerpassagen zu erstellen.

Art. 47 Werkleitungen

1

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf der unterirdischen Leitungen anhand des Grundbuchs, der Werkleitungspläne des Kantons, der Gemeinde, der Versorgungsbetriebe (Wasser, Kanalisation, Elektrizität, Telefon, Fernsehen, etc.) und Kabelleitungen des Militärs festzustellen und die Leitungseigentümer zu benachrichtigen.

2

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Leitungen dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig umgelegt werden.

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V.

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Art. 48 Baugesuch, Bauvisiere

1

Sämtliche Baugesuche sind bei der Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde Heiden einzureichen.

2

Der erforderliche Inhalt des Baugesuches richtet sich nach der Bauverordnung (BauV Art. 47) sowie der Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 49 Gebühren, Kosten

1

Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen, für weitere Verrichtungen in Anwendung des Baureglements wie die öffentliche Anzeige, die Visierkontrolle, etc. sind Gebühren zu entrichten, resp. die Kosten zu tragen.

2

Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen.

3

Die Kommission Planung und Baubewilligung ist befugt Kostenvorschüsse zu verlangen.

Art. 50 Verantwortung, Haftung

1

Die Bauherrschaft und deren Beauftragte sind für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich.

2

Gegenüber der Gemeinde ist der Bauherr für allfällige Forderungen haftbar.

3

Die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle durch die Gemeindeorgane befreien niemanden von seiner persönlichen Verantwortung.

Art. 51 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

1

Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

2

Alle Baugesuche, die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig bewilligt sind, unterstehen dem neuen Recht.

3

Die Bauordnung der Gemeinde Heiden vom 07. Februar 1984 und der Teilrevision 2004 werden mit Inkrafttreten dieses Baureglements aufgehoben.

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Anhang Ausnützungsziffer

Art. 1 BauV

Anrechenbare Bruttogeschossfläche

Ausnützungsziffer (AZ) =

anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) anrechenbare Landfläche (LF)

ab Raumhöhe 1.5m ' Untergeschoss

Vollgeschoss

Dachgeschoss

Heizung Zimmer

Zimmer WC Keller

LTree ~

LTreppe

Zimmer

I

Waschen

Trocknen

Estrich

[

Bad I

I wc

Eingang

Garage

I Zimmer

Wohnen

I Küche

I Zimmer

Estril h

f-

Holzlagerraum Öltank

Lagerräume

1 Winergarten )

2 Balkon )

Legende anrechenbare Bruttogeschossflächen 1) sofern beheizt= anrechenbar 2) sofern verglast und beheizt= anrechenbar

Anrechenbare Landfläche

Legende anrechenbare Landfläche

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20

Geschosse

Art. 4 BauV

Attikageschoss I Kniestock

Geschossarten

Dachgeschoss, wenn Kniestockhöhe $ 0.90m __._ Vollgeschoss, wenn Kniestockhöhe > 0.90m

- --

Vollgeschoss

..

______, Vollgeschoss, wenn NH > 1.30m

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Untergeschoss, wenn NH ::: 1.30m

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21

Niveaupunkt; Firsthöhe; Gebäudehöhe

Art. 5 , 6 und 7 BauV

Gebäude- und Firsthöhe Satteldach

Gebäudehöhe Flachdach

GH (bei Attikageschoss)

FH Schnitt GH

065 ;e11aifl ge'~'~acnse

Niveaupunkt

Grundriss

>~

unkt FH GH N

Firsthöhe Ge baudehöhe Niveaupunkt

Messweisen Gebäudehöhe

Schnittpunkt Fassade I.-Oachhaut ' OK Fassadenbrüstung

~('',

"

Attika GH

GH (bei Attikageschoss)

Messweise bei Gebäude mit Flachdach

Messweise Gebäudehöhe beim Schrägdach

Ii

I

I

Cl

-

I

1 N1

I

I

I

I

I

~(51

I

lL

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'

lL

I

Cl

N2

N3 Messwe1se be1gestaffelten Bauten

Baureglement Heiden

22

Grenz- und Gebäudeabstand; Mehrlängenzuschlag

Art. 8 und 9 BauV

Messweise der Abstände im Allgemeinen Grenze

I

\

g

(

\

g

r---

A

g

I____IL_..

MZ

::!;

G

g

MZ

Q)

N

c

Q)

(5

(

G

E

0 0

.,; Q)

N

cQ)

(5

\

Grenze MZ

/

\

g

,---

18.00m

Grenze

r---g•

M

~

g

Anbaute

g

-

i I

G

f--L

A

~ ' -

Q)

'--------

G

,/

N

c

g

Q)

(5

I

MZ

Legende g G A g*

= = = = =

kleiner Grenzabstand = grosser Grenzabstand Gebäudeabstand ungleich verteilter Grenzabstand unter Einhaltung des Gebäudeabstandes "A" MZ Mehrlängenzuschag (zulässiges Mass gernäss Baureglement) Mehrlänge M = Grenzabstand für An- und Umbauten (zu lässiges Mass gernäss Baureg lement) a

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23

Grenz- und Gebäudeabstand; Mehrlängenzuschlag

Art. 8 und 9 BauV

Ausgleich Grenzabstand F1 <: F2

Grenze

Ausgleich Mehrlängenzuschlag (F1 + F3)::; (F2 + F4)

g

M

18.00m

g

Legende g = kleiner Grenzabstand G = grosser Grenzabstand = Fläche F MZ = Mehrlängenzuschag (gemäss Baureglement) M = Mehrlänge

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24

Gebäudelänge

Art. 10 BauV

An- und Nebenbauten (Kleinstbauten)

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Art. 11 BauV

Baureglement Heiden

25

Vorbauten

Unterirdische Bauten

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Art. 12 BauV

Art. 13 BauV

Baureglement Heiden

26

Grenz- und Gebäudeabstand

Art. 11 BauR

Nord

Anordnung des grossen Grenzabstandes je nach Orientierung der Hauptwohnseite Hauptwohnseite

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Baureglement Heiden

27

Ausfahrten und Vorplätze

Art. 31 BauR

tz 5.0m Garagenvorpla

R=3.0m

R=3.0m Q)

c .J::::.

0 Q)

~ -~ U5

1-

Ausrund ung

15%

"'alS= -<---= Strasse

Strassen Ii nie

Strasse

St rassenrand

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Baureglement Heiden

28

Dachaufbauten / Dacheinschnitte

Art. 36 BauR

Ansicht Dachfläche L1

l

J F1

Schleppgaube

Giebellukarne

Dachfläche nfenste r

Dachlänge

Längenregel: L1 + L2 + L3 = max. halbe Dachlänge

L_r===~-----------------~==~~

Giebelfassade t Dachaufbaute

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29

Umgebungs- und Terraingestaltung

Art. 39 BauR

Q)

N

c:: ~ (.')

estaltetes Terrain

Io.so

Tl

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Baureglement Heiden

30

Stichwortverzeichnis Baureglement Heiden / kant. Bauverordnung / kant. Baugesetz BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Abbruch

27

32, 38, 45, 47

Abgrabungen

39

2, 39, 44, 48

Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses

39

Kant. BauG Art. Nr.

A Abbauzonen, Deponiezonen

11

Ablagerungen

15, 81, 93, 94

19

11, 115

Abstände

5, 8, 12, 17, 24, 26, 30

6, 7, 8, 9, 16, 17 18, 19, 39

15, 16, 35, 38, 39, 113, 114, 115

Abstellraum und Abstellflächen

45

39

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

31-33

39

Altbauten

8

An- und Nebenbauten, provisorische Bauten

14, 19, 35

2, 5, 9, 10, 11, 16

Anforderungen an die Bauten

14, 34, 41, 44

17

Angemessenheit 39

Anmerkungen

26

Anpassung und Fortschreibung des Gemeinderichtplans 1, 2

Anwendung des vereinfachten Verfahrens

44

Anwendung des Meldeverfahrens

45

Appenzellischer Haustyp

5

Arrondierung

69

Attikageschoss

4, 6 8, 12, 18, 29, 39 44

Aufschichtungen

106 19

39

32

Ausarbeitung der Sondernutzungspläne

2, 5

Ausfahrten und Vorplätze

31

Ausgleichszahlungen

42 22 29

Ausnahmebewilligung 11, 18, 44

48 64

Ausnahmen innerhalb der Bauzone

95, 112, 118, 119, 125 15, 112

Ausnützungstransfer / Ausnützungsübertragungen

6

1, 2

Ausnützungsziffer / Ausnützungsverlagerung

8, 17, 20

1, 16, 47

Aussichtspunkte

16 5, 39

25

Ausstandsregeln

20.12.2016

15, 39, 106, 114, 117, 118 118-121

Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

Autoabstellplätze

71 106, 118

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone

Aussichtsschutzzone

115

39, 44, 48

Aufstockung

Ausnahmen

14, 56, 66 44

anrechenbare Landfläche

Aufschüttungen

15, 82, 116, 118 111

Anhörung der Kantone und Gemeinden

Auflagen und Bedingungen

15, 95

4 31-33

Baureglement Heiden

15

31

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

B Bäche

5

Bachläufe

5

Bahnanlagen

30

Bahnstationen Balkone

30 13

Baubeginn Baubewilligung

1, 2, 15 53, 54, 55, 60

2, 8, 12, 14, 32, 33, 40, 48-50

5, 8-10, 12, 37-40, 43, 53, 56, 58, 60, 62, 64

3, 4, 39, 53, 54, 90, 93, 94, 96, 97, 101, 102, 107, 108, 119, 125

Baudirektion

28, 30, 36, 46, 61

3, 10, 11, 13, 14, 44, 45, 47 49, 52, 55, 56, 71, 88, 110

Bauentscheid

52

Bauen ausserhalb der Bauzonen

64

Bauermittlungsverfahren Baugesuch

101 8, 48, 49, 51

39, 41, 47, 49 53, 57, 62

Baugruppen Bauhöhe

125 15, 54, 100, 101, 102 103, 104, 109 79, 84, 86

18

15

Baukoordinationsdienst

41, 49, 54, 57 58, 61, 62

3, 100, 102, 103, 105

Bauland

21, 22, 23, 24 25, 28, 29, 30

2, 5, 56, 59, 68, 70, 71

Baulandbeschaffung

56

Baulandumlegung Baulinien

5, 8, 12

Baulinienpläne

5

Baumassenziffer

21, 22, 23, 24, 25 28, 29, 30

2, 68, 70, 71

3

37, 38, 73, 75, 96 37, 38

2

Baumbestände

16 5

Bäume

26, 28, 30

79, 86

Baumgruppen

28

79, 86

Baureglement

1, 2, 4, 25, 49, 51

1, 5, 16

14, 15, 20, 22, 25, 26, 29 44-46, 48-51, 76, 118, 122

Baureife

58, 67, 95, 96

Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten

5

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen

32

Bauverbote

32

36, 81

Bauvorschriften

10, 17, 18, 19, 50

15, 39, 40, 41, 94, 97-111 112-121

Bauweise

19, 21, 22, 23, 26

3

15, 16, 35, 39, 117

Bauzonen

16, 19

31, 38, 39, 45, 47, 64

Beeinträchtigung Begriffsdefinitionen

27

35 1-16

15, 18, 19, 29, 30, 57-59 68, 69, 80, 94, 95, 97 112-114, 118, 119, 125 1, 79, 83 16

Behebung von Mängeln

43

Behindertengerechtes Bauen

117

Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen Belichtung, Wohnungszugänge

20.12.2016

37

90, 92,

9, 42

Baureglement Heiden

32

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

Bepflanzung

34, 39

32

15, 39, 81, 112

Beratung

40

42

Benützung von Privatgrund

Berechnungs- und Messweisen

10

16, 30

Bereinigung der Rechte und Lasten

26, 28, 30

71

Bericht

3

39, 40, 98

Bestandesgarantie

30, 94, 113

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Betriebsinhabende

119

Bevölkerung

23, 24 4

Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen Bewilligungspflicht

29

Bewilligungsverfahren BMZ Boden

1, 6, 108 39, 40, 43 38, 40, 43, 44, 46, 54, 64 40, 42-64

54, 93, 97, 119, 125 53, 90, 96, 102, 104, 105

2 13, 44, 45

1, 2, 5, 18, 24, 38, 39, 47

Bodenpolitik

1, 5, 18, 32, 38, 74, 75 82, 83, 114, 115 5

Böschungen Bruttogeschossfläche

32, 40

1

Bundesrecht

32, 126

Bushaltestellen

30

C Campingplätze

38, 39

27, 82

D Dachaufbauten

17, 36

44

Dachflächenfenster

36

39, 44

Dachform

18, 35

Dachgeschoss

9

Dachgestaltung

9, 26

Dachvorsprünge

13

4

16 84

4, 15

Deponiezonen

11

Dienstbarkeiten

26

Düngergruben

73 115

E Eigentumsbeschränkungen

1, 8, 32

2, 76, 77, 78, 81

Eingaben

1, 47, 51, 63

111

38

28, 82, 92, 96, 108, 112

Eingriffe ins Orts- oder Landschaftsbild

8, 9, 18, 20, 25, 26, 32, 34, 35, 37

Einleitung des Bewilligungsverfahrens Einsichtnahme

102 3

Einsprachen Einspracheverfahren

5

27-29, 53, 58-60, 62

14, 46, 47, 49, 52, 55, 63 98, 100, 103, 104, 106, 111

58, 62,

14, 47, 49, 103, 104

Einzelbauten

79, 86

Einzelobjekte

20.12.2016

35

Baureglement Heiden

17, 73

33

BauR Heiden Art. Nr. Einzelverfügungen

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

34

80, 81, 88

Elementargewalt

94

Elemente der Richtplanung

8

Empfindlichkeitsstufen

17

Energiegewinnungsanlagen

37

Energieoptimierte Bauten

8, 17

Energieverbrauch

1

Enteignung

65, 67, 73-78, 106

Entfernung vorschriftswidriger Bauten

108

Entschädigung

24, 29

56, 66, 73, 74, 76-78, 106

Entsorgungsanlagen

47

17, 26, 38

Erholungsanlagen

26, 27, 28, 82

Erholungsräume

31

Erker

13

Erlass des Gemeinderichtplans

43

Erlass und Änderung kantonaler Nutzungspläne

14

Erlass von Planungszonen

55

Eröffnung der Entscheide

61

Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

33

Erschliessung

7, 22, 40

105 15

1, 2, 17, 47

Erschliessungsbeiträge

2, 5, 11, 15, 17, 28, 29, 32 35, 38, 39, 42, 57-68, 73, 75 82, 90, 95, 96, 114 62

Erschliessungskosten

29, 61

Erschliessungsprogramm

42, 59, 64, 65, 90

Erschliessungsprojekt

63

Erschliessungsreglement

60

Erschliessungsübersicht

58, 59, 90

Erschliessungsvorschriften

15

Erstinstanzliches Bewilligungsverfahren Erweiterung

62 19, 29, 32

38

32, 94

38

94

Fachstellen

35, 36, 37

3, 89, 110, 126

Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz

36

Explosion

F Fachstelle für Raumplanung

126

Fassadenabmessung

10

Feldgehölze

28

Fensterfläche

44

5 47

Ferienwohnungen

25

Feuer Feuerpolizei

38, 47, 55

Findlinge Firsthöhe

94, 97, 118

14, 24 79, 86 17

6, 11, 16, 48

Formelle Enteignung

16, 84 73-75, 76-78

Freihaltung

28, 39

Freizeitanlagen

23, 38, 47

Friedhöfe

26

Fristenstillstand

110

20.12.2016

Baureglement Heiden

34

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Fruchtfolgeflächen

Kant. BauG Art. Nr. 32

G Garagenvorplätze

31, 32

Gartenbau

39

Gartenhäuser

31 28

Gebäudeabstand

11, 14

8, 16

16

Gebäudehöhe

17

7, 9, 11, 16

16

Gebäudelänge

8, 17, 20

3, 9, 10, 16

16

Gebühren, Kosten

49

15, 103

Gefahrenzonen

16, 25

19, 36

Geltungsbereich

1

2

Geltungsdauer der Planungszone

54, 55

Gemeindeparlament

3

Gemeinderichtplan

4

9, 17, 43, 44, 80

Genehmigung der Nutzungspläne

73

Generelle Zuständigkeiten

3

Geotope

79, 86

Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen Geschichtliche Stätten

52 34

Geschlossener Bauweise Geschosse

79, 82, 84, 85, 86 3

9, 10, 17, 29, 39

Geschossflächen

15, 16, 35, 39, 117

4, 6, 47 1

Geschosszahl

17

GestaItungsanforderungen

34

Gestaltung

5, 7, 9, 10, 18, 23, 26, 34, 35, 39, 45

15, 41 38, 39, 46, 47

Gestaltungsplan Gestaltung der Umgebung

39

Gesundheit

41-43

Gewachsenes Terrain

39

Gewässer

1, 11, 15, 17, 30, 35, 37-42 82, 84, 85, 98, 111, 115, 118 35, 37, 40, 41, 42 116 16

1, 38

Gewässerabstand

8, 28, 38, 77, 79, 97, 114 114

Gewerbeanteil

17, 20

Gewerbezone

16, 20, 35

Giebelfassaden

9, 36

Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes

18

Grabungen

39

2, 18, 39, 44, 48

Grenz- und Gebäudeabstand

11, 12, 14, 17

8

Grenzabstand

11, 12, 14, 17

8, 9, 16, 17-19, 39

15, 16, 115

Grenzabstände von Tiefbauten

17-19

115

Grenzbereinigung

20-30

2, 37, 68-72, 95

19, 22, 23 28, 41

Grenzregulierung

72

Gruben Grundbuch

33, 40, 43, 47

Grundlasten Grundsatz

19, 47

115

1, 8, 23, 28, 29, 30, 47

37, 55, 71, 78, 88, 106, 108

26 41

Grundsätze der Kostentragung

90

Grundwasser

20.12.2016

115

44, 45

Baureglement Heiden

5, 17, 18, 28, 32, 77

35

BauR Heiden Art. Nr. Grundwasserschutzzonen Grünflächen

39

Grünzone

16, 23

Grünzone im Baugebiet

16

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

44, 45

17, 18, 28, 77 19, 28, 74

H Haftung

50

Haftung Bauherrschaft

50

Hanglagen

10

Hauptwohnseite

11

Häusergruppen

35 8 38

haushälterische Nutzung des Bodens Hecken

85 1

28, 30

Heime

79, 86 39

Hinterlieger

26 66

Hochbauten

38

Hochwassergefahr

36

Hochwasserschutz

8, 114

Höhenangaben

38

Hotels

44

25

Hygiene

14, 41, 42

1, 41, 118

I Ideelle Vereinigungen

111

Immissionen

39

Industriezonen Information und Mitwirkung

19, 24 4

6

Inhalt und Form des Richtplans Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

9 51

1, 65

Inneren Aufstockung

12, 13, 14, 16, 43, 44, 50 55, 56, 78, 123, 127 32

Intensität der baulichen und betrieblichen Nutzung Intensiverholungszone

24, 32

15, 16, 68 16

19, 27

Interessenabwägung

32

K Kantonaler Richtplan

80

Kantonaler Schutzzonenplan

31

80

Kantonale Fachstellen

36, 37

3, 89, 110, 126

Kantonale Nutzungszonen

11, 18

Kantonale Zuständigkeiten

37, 43, 57, 58

Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

112

Kantonsbeiträge an Orts- und Regionalplanungen

91

Kernzonen

16

Kinderspielplätze

40

19, 20

Kirchen Kleinbauten

20.12.2016

3, 48, 80, 89, 97 100, 103, 108, 122

26 29

Baureglement Heiden

11, 44

16, 28

36

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

Kleinsiedlungen

29

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone

29

Kliniken

19

Kniestock Kommission Planung und Baubewilligung

25 4

2, 12, 14, 30, 32, 48, 49

21, 22, 27, 28, 29

Kommunale Schutzvorschriften

15, 97, 112

Kommunale Schutzzonenplanung

32, 35

Konzepte und Sachpläne 41, 42, 47, 49, 50, 54 57, 58, 61, 62

2, 3, 98-100, 102, 103 105, 108-110 98, 110

29

29, 37, 61, 62, 71, 87 90-92, 108, 117

Koordinationspflicht 43, 46, 49

Kostenregelungen

37

Kritische Hinweise

51

Kulturdenkmäler

111 79, 86

Kulturland

26

Kulturobjekte

8, 25, 27

Kulturobjekte der Gemeinde

25, 27

5 31, 34, 37, 39, 45

Kuppen Kurzone

90 8, 52, 59

Koordination

Kosten

4

2, 5, 86, 88, 92 35

16, 17, 19, 35

19, 25

L Landfläche Landschaft

1, 2

Landschaftsschutzzonen

31

1, 2, 5, 8, 28, 31, 32, 35 41, 79, 80, 82, 92, 96, 108, 112 82

Landumlegung

21-25, 28-30

2, 37, 68-72, 95

Landwirtschaft

9, 26, 34-39

31, 36, 37, 38

16, 24

1, 5, 8, 17, 18, 19, 31 32, 33, 90, 92, 120

Landwirtschaftliche Bewirtschaftung

31

Landwirtschaftszone

16, 24

Lärm

7, 17, 23

Lärmschutzverordnung

7, 17

18, 19, 31, 32, 33 38

Lawinen

36

Lebensgrundlagen

1, 5, 8

Lebensräume

5, 79, 83

Legitimation

46, 103, 111

LSV

17

M Masse

44

2, 47

16, 24

Masse / Abstände

5, 8, 12, 17, 24, 26, 30, 44

6-9, 16, 17, 39,

15, 16, 35, 38, 39, 113-115

25

71

Massgebender Wert Mässig störende Betriebe

20, 22

Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung

22

Materielle Enteignung

76-78

Mehrausnützung Mehrfamilienhäuser

20.12.2016

71 41

32, 39, 40, 44, 45

Baureglement Heiden

117

37

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

Mehrlänge

17

9, 16

16

Mehrlängenzuschlag

17

9, 16

16

Mehrwertrevers

30, 106

Meldeverfahren Mindestanforderungen

43, 45, 47, 57

104

44

Mindestanteil an Gewerbenutzungen

22

Mindestanteil an Wohnnutzungen

20

Mitbenützung

66

Mitwirkung

4

62

6, 13, 99

Motorfahrzeuge

31, 32

39

95

5, 20, 39

1, 8, 17, 39, 47

1, 5, 8, 32, 41, 65- 67 72, 94, 96, 104, 118

N Nachbar Nachbarinteressen

1

Nachhaltigkeit

5

Naturgefahren

25, 29

Natur- und Heimatschutz

25

35, 36

89, 92, 111

Natur- und Kulturobjekte

8, 25, 27, 28

31, 34

86

Naturobjekte der Gemeinde

25, 28 31, 35

83, 92

2, 11

16

Naturschutzzonen Nebenbauten

14, 19, 35

Nettobodenfläche

44

36

Neubaugebiete

35

Neuerschliessung

67

Neuzuteilung Nichtbauzonen

23-30 16

71 19

Nichtstörende Betriebe

21

Nicht bewilligungspflichtige Vorhaben

39

Niveaulinien

38

Niveaupunkt

4, 5, 6, 7, 48

16, 38

Nutzungsplanung

23, 28, 30

10, 17, 23, 24, 36, 39-41 59, 68, 70, 110

Nutzung bestehender Bausubstanz

7

Nutzung des Bodens

1, 18

O Oberaufsicht

3

Oberforstamt

113

Offene Bauweise

3

Öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentliche Anlagen auf privatem Grund

4 15

Öffentliche Auflage

30, 57

Ordnungsfristen

62-63

Organisation Ortsbilder

4, 27 8, 18, 20, 26, 32, 37

31, 38, 39, 45, 47

Ortsbilder von nationaler Bedeutung

20.12.2016

1, 2, 5, 38, 79, 80, 84, 93 80

Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung Ortsbildschutzzone der Gemeinde

46, 47, 52, 103

38, 39, 45

84

8, 25, 26, 32, 37

Baureglement Heiden

38

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Ortskerne

Kant. BauG Art. Nr. 35

P Parkierungsanlagen

28, 30

Perimeterbeiträge

37

Perimeterplan

63

Personen mit Behinderungen

117

Persönliche und zeitliche Geltung der Baubewilligung Pflanzen

107

Planung

30

5, 79, 83, 92

2, 4, 12, 14, 32, 48, 49

41, 42, 49, 53-55, 58, 65, 91

Planungsbericht

39, 40

Planungszone Plätze

12, 30

Privatrechtliche Einsprachepunkte Provisorische Bauten

22

54, 55

1, 23, 38, 39, 44, 47

5, 15, 27, 30, 39, 82 95, 112, 117

60 14

16

Publikumsverkehr

117

Pufferflächen

79

Pultdächer

4

Q Quartierplan

19, 22

Quartierplanpflicht

16

19, 35, 37, 39, 41, 42, 96, 106 19, 35, 42, 96

Quellen

5

R Raummasse Raumwirksame Tätigkeiten

2, 7

Rechtmässigkeit

111

Rechtsmittel

28, 50

55, 105, 109-111

Rechtsmittelbelehrung

50

110

Rechtsmittelinstanzen

110

Rechtsschutz Regelbauvorschriften

49, 110, 111, 10, 17, 18, 19

Regionale Zusammenarbeit

53

Reklameeinrichtungen Rekurs

28, 63

14, 47, 49, 50, 55, 71, 110, 111

Rekurse ohne aufschiebende Wirkung Richtlinien

31, 41

90

Richtplanung / Richtpläne

3

6-10, 12, 13, 16, 17 29, 42-44, 59, 80, 110

Richtplanung der Gemeinde

17

Richtplanung des Kantons

7-10

Richtungspunkte

38

S Sammeleinsprachen

20.12.2016

59

Baureglement Heiden

39

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

Schrebergärten

28

Schulhäuser

26

Schutzverordnungen Schutzzonen

8, 16, 25, 26, 27, 28

Schutzzonen der Gemeinde

16

Schutzzonen und Schutzobjekte der Gemeinde

16, 25, 26, 32, 37

Schutz der Ortsbilder

18, 25, 26, 32, 37

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

25

Schwimmbassins

33

80, 81, 88, 111

31, 32, 33, 35, 38, 39 44, 45, 47

17-19, 28, 73, 76, 77, 8084 88, 90, 92, 93, 97, 111 19

1, 80 112 38

Selbsterschliessung

65

Sende- und Empfangsanlagen

38

38, 39

Sicherheit

30, 41, 43

38

Sicherheit entlang Strassen

30

Sicherung von Baustellen

46

Siedlungen

17

1, 36, 108, 116, 118

1, 5, 8, 29, 32, 35

Sonderbauvorschriften

39, 40, 41

Sondernutzungsplanung

2, 3, 5

Sonnenenergieanlagen

37

36, 39, 40 39

Speziallandwirtschaftszonen Spielplätze

82

19, 32 40

23, 47

39

Spitäler

26

Sport- und Erholungsanlagen

26, 27, 28, 82

Staatsstrassen

40

95

Standort gebundene Angestellte

23, 24

Steinschlag

36

Stockwerk Strassenabstand

4 12, 13

Strassenbaubehörde

30

Strassenlinie

12, 30, 31

Strassenraumgestaltung

34

30

Streusiedlungen Stützmauern

5 39

Subsidiäre Regelung

17 16

T Tabelle der Regelbauvorschriften

17

Talseitig sichtbare Geschosse

10, 17

Teilrechtskraft Terrainveränderungen

4 53 2, 38, 39, 44, 47

93

Tiefbauten

17-19, 38

16, 115

Tiere

39

5, 79, 83, 92

Tierhaltung

39

Treppen

41

13

1, 39

12, 30, 31

1

Trockensteinmauern Trottoirs

20.12.2016

79, 86

Baureglement Heiden

30

40

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

U Übergeordnete Planungsgrundsätze

15, 49

Überlagerungen zu Grundnutzungszonen

19

Übersicht über den Stand der Erschliessung

58, 59, 90

Übertragung der Ausnützung

6

Übriges Gemeindegebiet

16

1 19, 33

Ufer

79

Ufergehölze

28

Umgebungs- und Terraingestaltung

39

79 47

Umgebungsschutz Umgebung von Bauten und Anlagen

15, 82, 85 92

39

Umladeeinrichtungen

30

Umlegungsgebiet

22

69

Umlegungskosten

29

71

Umweltschutz

48

Untergeschoss

10, 17, 29, 39

Unterirdische Bauten

1, 97 4

16

17, 38

16, 38

V Veranden

13

Verantwortung, Haftung

50

1, 2

Verbindlichkeit

101

Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

104

Verfahrensarten

43

Verfahren zum Erlass von Planungszonen

55

Verfügungen

34, 46, 51

2, 8, 66, 80, 81, 88, 98 108, 110, 111, 114

Verhältnis von Quartier und Gestaltungsplänen

41

Verhältnis zum Wald

113

Verhältnis zu Gewässern

114

Verkehrsflächen

16, 46

Versorgung

47

19, 30 38, 47

32, 38, 39, 57, 59, 60

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

29

50, 66, 78

Visierung

39, 48, 49, 57

102

Volksdiskussion

4

Vollgeschoss

17, 20

4, 9

16, 41

Vollzug

2

21, 22, 27, 28, 29

3, 4, 71, 126

Voraussetzungen für eine Bewilligung

12

49

47, 93-96, 107, 118

Vorbauten

13

1, 12

16

Vordächer

13

2, 4, 12

Vorfinanzierung

64

Vorgärten

26, 32

Vorplätze

31, 32

Vorprüfung

47 20, 27

45

1

28, 92, 113

W Wald Waldabstand

20.12.2016

113

Baureglement Heiden

41

Wasser

BauR Heiden Art. Nr.

Kant. BauV Art. Nr.

Kant. BauG Art. Nr.

16, 28, 29, 47

38, 41, 44, 45, 47

5, 8, 17, 18, 28, 32, 36, 57 59, 60, 77, 83, 86, 95, 97, 114

38

19, 29, 80, 85

Weiler Weilerzonen

19, 29

Werkleitungen

47

Wiederaufbau

29

94

Wiederherstellung Wintersport

87, 108, 122 16

19, 34

Wirtschaft

1, 5, 28, 39

Wohn- und Gewerbezonen

16

19, 22

Wohnhygiene

14, 42

41

Wohnzonen

16

19, 21

Z Zentrumsfunktion

20

Ziele

4, 32, 37

Zonenarten

16

Zonenplan

4, 16, 22, 23, 25, 27-29

31

1, 6, 7, 15, 17, 32, 39 40, 86, 118 19

23, 31, 32, 33, 35

Zonenwidrigkeit

18, 19, 22, 27, 28, 56, 80 81, 90 119

Zonen für Wintersport

16

19, 34

Zonen mit Quartierplanpflicht

16

19, 35, 42, 96

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

16, 21, 35

19, 20, 26, 73, 74

Zugänge

95, 117

Zusammenarbeit

49

Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane

53 97

Zuständigkeiten des Kantons

37, 57

3, 80, 89

Zwangsweise Auszonung

56

Zweck, Form und Inhalt des Quartierplans

39

Zweckänderung

29

Zweckmässigkeit Zweck und Grundsätze der Koordination Zweck und Inhalt

93, 94, 121

28

1, 49, 66, 68, 70, 72, 111 99

1

Zweck und Wirkung von Planungszonen

20.12.2016

45

15 54

Baureglement Heiden

42