Gesetz über die Wildruhezonen

Scuol

Documento

Numero
3762.(3)
Comune
Scuol
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
11 ott 2022

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Scuol con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3762_V_Gesetz_ueber_die_Wildruhezonen.pdfApri in una nuova scheda

Testo

KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE SCUOL

GESETZ ÜBER DIE WILDRUHEZONEN

Stand 03.03.2020

Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen

I

Allgemeines

Zweck 1

Art. 1

Der vorliegende Erlass bezweckt die Vereinheitlichung der von den ehemaligen Gemeinden Ardez, Ftan, Guarda, Scuol und Sent erlassenen kommunalen Bestimmungen über die Wildruhezonen.

Verhältnis zum Baugesetz

Art. 2 1

Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil der Baugesetzgebung der Gemeinde Scuol. Er wird im Zuge des Erlasses eines einheitlichen Baugesetzes in dieses integriert.

2

Bis zum Vorliegen eines einheitlichen Baugesetzes finden ergänzend die Bestimmungen der bisherigen Baugesetze der Fusionsgemeinden Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen.

II

Schutzzonen

Wildruhezone

(A73, G54, F31, S75, Se61, E-Se39) Art. 3

1

Die Wildruhezone umfasst Lebensräume des Wildes, insbesondere dessen Wintereinstandsgebiete.

2

Die Anlage, Präparierung und Markierung von Skiabfahrten, Langlaufloipen und Schlittelbahnen oder anderer Einrichtungen zur Sportausübung sind nicht gestattet. Die in der Wildruhezone gelegenen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 20. April abseits markierter Strassen oder Wege weder betreten noch befahren werden. Auf Antrag der Wildhut kann der Gemeindevorstand Ausnahmen genehmigen und die Verbotszeiten verlängern oder verkürzen. Verstösse werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes geahndet.

3

In ausserordentlichen Situationen kann der Gemeindevorstand zusätzliche, zeitlich befristete Wildruhezonen ausscheiden, Winterwanderwege sperren sowie eine Leinenpflicht anordnen.

4

Not– und Rettungsmassnahmen sowie forstwirtschaftliche Nutzungen sind gestattet.

Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen

2

III

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung bestehender kommunaler Regelungen 1

Art. 4

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der ehemaligen Gemeinden betreffend die Wildruhezonen, namentlich nachfolgenden Bestimmungen als aufgehoben: 1. Art. 73 Baugesetz Ardez vom 30. August 2005 / 4. Juli 2006 über die Zona da pos per sulvaschina; 2. Art. 54 Baugesetz Guarda vom 7. Juni 2011 / 8. November 2011 über die Ruhezone; 3. Art. 31 Baugetz Ftan vom 20. Januar 2013 / 5. April 2016 über die Wildruhezone; 4. Art. 75 Baugesetz Scuol vom 28. November 2004 / 20. Dezember 2005 mit Teilrevisionen vom 25. April 2010 / 5. Dezember 2011, 12. Dezember 2010 / 9. August, 11. Oktober und 13. Dezember 2011, 27. November 2011 / 15. Mai 2012 über die Wildruhezone; 5. Art. 61 Baugesetz Sent vom 21. Juli 1988 / 7. Mai 1990 über die Zona da pos.

Inkrafttreten

Art. 5 1

Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

2

Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.

Die Urnengemeinde hat dieses Gesetz am 13. Februar 2022 gutgeheissen. Im Namen des Gemeindevorstandes Der Präsident

Der Aktuar

_________________________ Christian Fanzun

__________________________ Andri Florineth

Die Regierung hat die romanische Fassung dieses Gesetzes am 11. Oktober 2022 (Protokoll Nr. 774/2022) genehmigt.

Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen

3