Gesetz über die Wildruhezonen
Scuol
Document
- Numéro
- 3762.(3)
- Commune
- Scuol
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 11 oct. 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
Carte
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Fichiers
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Texte
KANTON GRAUBÜNDEN GEMEINDE SCUOL
GESETZ ÜBER DIE WILDRUHEZONEN
Stand 03.03.2020
Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen
I
Allgemeines
Zweck 1
Art. 1
Der vorliegende Erlass bezweckt die Vereinheitlichung der von den ehemaligen Gemeinden Ardez, Ftan, Guarda, Scuol und Sent erlassenen kommunalen Bestimmungen über die Wildruhezonen.
Verhältnis zum Baugesetz
Art. 2 1
Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil der Baugesetzgebung der Gemeinde Scuol. Er wird im Zuge des Erlasses eines einheitlichen Baugesetzes in dieses integriert.
2
Bis zum Vorliegen eines einheitlichen Baugesetzes finden ergänzend die Bestimmungen der bisherigen Baugesetze der Fusionsgemeinden Anwendung, sofern und soweit im vorliegenden Erlass Regelungen fehlen.
II
Schutzzonen
Wildruhezone
(A73, G54, F31, S75, Se61, E-Se39) Art. 3
1
Die Wildruhezone umfasst Lebensräume des Wildes, insbesondere dessen Wintereinstandsgebiete.
2
Die Anlage, Präparierung und Markierung von Skiabfahrten, Langlaufloipen und Schlittelbahnen oder anderer Einrichtungen zur Sportausübung sind nicht gestattet. Die in der Wildruhezone gelegenen Gebiete dürfen in der Zeit vom 20. Dezember bis 20. April abseits markierter Strassen oder Wege weder betreten noch befahren werden. Auf Antrag der Wildhut kann der Gemeindevorstand Ausnahmen genehmigen und die Verbotszeiten verlängern oder verkürzen. Verstösse werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes geahndet.
3
In ausserordentlichen Situationen kann der Gemeindevorstand zusätzliche, zeitlich befristete Wildruhezonen ausscheiden, Winterwanderwege sperren sowie eine Leinenpflicht anordnen.
4
Not– und Rettungsmassnahmen sowie forstwirtschaftliche Nutzungen sind gestattet.
Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen
2
III
Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Aufhebung bestehender kommunaler Regelungen 1
Art. 4
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der ehemaligen Gemeinden betreffend die Wildruhezonen, namentlich nachfolgenden Bestimmungen als aufgehoben: 1. Art. 73 Baugesetz Ardez vom 30. August 2005 / 4. Juli 2006 über die Zona da pos per sulvaschina; 2. Art. 54 Baugesetz Guarda vom 7. Juni 2011 / 8. November 2011 über die Ruhezone; 3. Art. 31 Baugetz Ftan vom 20. Januar 2013 / 5. April 2016 über die Wildruhezone; 4. Art. 75 Baugesetz Scuol vom 28. November 2004 / 20. Dezember 2005 mit Teilrevisionen vom 25. April 2010 / 5. Dezember 2011, 12. Dezember 2010 / 9. August, 11. Oktober und 13. Dezember 2011, 27. November 2011 / 15. Mai 2012 über die Wildruhezone; 5. Art. 61 Baugesetz Sent vom 21. Juli 1988 / 7. Mai 1990 über die Zona da pos.
Inkrafttreten
Art. 5 1
Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2
Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht bewilligt bzw. genehmigt sind.
Die Urnengemeinde hat dieses Gesetz am 13. Februar 2022 gutgeheissen. Im Namen des Gemeindevorstandes Der Präsident
Der Aktuar
_________________________ Christian Fanzun
__________________________ Andri Florineth
Die Regierung hat die romanische Fassung dieses Gesetzes am 11. Oktober 2022 (Protokoll Nr. 774/2022) genehmigt.
Gemeinde Scuol / Gesetz über Wildruhezonen
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